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| Grundwehrdienst |
GrundwehrdienstDer Wehrdienst ist die Ausübung einer Wehrpflicht in einer Armee eines Staates.
Die Wörter "Kriegsdienst" und "Wehrdienst" werden inhaltlich weitestgehend synonym verwendet. Das Wort "Wehrdienst" ist eine relativ neue Schöpfung und wird, da "(sich) wehren" weniger grausam, passiver, gerechtfertigter und friedfertiger klingt als "Krieg führen", vor allem von Befürwortern des Kriegsdienstes verwendet.
Deutschland
Mit der Vollendung des achtzehnten Lebensjahrs können deutsche Männer auf Grund von Artikel 12a GG zum Dienst in den Streitkräften, im Bundesgrenzschutz oder in einem Zivilschutzverband verpflichtet werden. Die einfachgesetzliche Grundlage für die Wehrpflicht bildet das Wehrpflichtgesetz (WPflG). Gemäß § 1 WPflG sind alle Männer vom vollendeten 18. Lebensjahr an wehrpflichtig, die Deutsche im Sinne des GG sind. Die Dauer des Wehrdienstes ist ebenfalls im WPflG geregelt und beträgt derzeit neun Monate. Die Allgemeine Grundausbildung (AGA) beansprucht davon drei Monate, hinzu kommt eine Spezialgrundausbildung (SGA), die auf die konkrete Aufgabe vorbereitet.
Es besteht die Möglichkeit einer freiwilligen Verlängerung des Dienstes auf bis zu 23 Monate. Ebenso besteht die Möglichkeit, den Wehrdienst in drei Abschnitten von sechs, anderthalb und anderthalb Monaten abzuleisten.
Nach den Grundrechten im Grundgesetz darf niemand gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Die Kriegsdienstverweigerer müssen dann einen Wehrersatzdienst bzw. Zivildienst leisten.
Mit der Verkleinerung der Bundeswehr nach dem Ende des kalten Krieges nimmt auch die Zahl der Wehrdienstleistenden von Jahr zu Jahr ab. In diesem Zusammenhang gewinnt die öffentliche Diskussion über die "Wehrgerechtigkeit" an Gewicht, nachdem gegenwärtig nur noch ca. 15% der Männer eines Jahrganges mit der Einziehung zur Bundeswehr rechnen muss. Aus diesem Grund haben auch schon einige Gerichte entsprechenden Widersprüchen gegen die Einberufung stattgegeben.
Konzepte zur Umwandlung der Bundeswehr in eine reine Berufsarmee mit vollkommen veränderter Aufgabenstruktur ('Out of Area'-Einsätze) werden zunehmend über die verschiedenen politischen Lager hinweg entwickelt. Eine solche Umwandlung zur Berufsarmee würde auch das Aus für den Zivildienst bedeuten, da dieser so konstruiert ist, dass seine Existenz von der eines Kriegdienstes abhängt.
Österreich
In Österreich heißt der Grundwehrdienst auch Präsenzdienst und der Grundwehrdienstleistende entsprechend Präsenzdiener. Die Dauer des Präsenzdienstes beträgt derzeit noch acht Monate, wird jedoch mit 1. Januar 2006 auf sechs Monate verkürzt. Ein Zivildienst von zwölf Monaten Dauer ist als Ersatzdienst zulässig. Auch hier wurde bereits eine Verkürzung auf neun Monate beschlossen. Das Leisten des Kriegsdienstes für ein fremdes Land steht nach dem österreichischen Gesetz als Söldnertum unter Strafe und führt zum Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft.
Schweiz
In der Schweiz herrscht die allgemeine Dienstpflicht für Männer.
Die obligatorische Grundausbildung heisst Rekrutenschule, und dauert zwischen 18 und 21 Wochen. Anschliessend gibt es alljährlich Wiederholungskurse (WKs) von rund drei Wochen, im Moment bis ca. zum 34. Lebensjahr. Die gesamte Zeit der Dienstleistung für normale Soldaten dauert 260 Tage.
In der Schweiz kann der Dienst an der Waffe aus Gewissensgründen abgelehnt werden, der Ersatzdienst heißt Zivildienst und dauert eineinhalb mal so lange wie der Militärdienst.
Männer, die aus medizinischen Gründen keinen Wehrdienst leisten können, werden in den Zivilschutz eingeteilt.
Männer, die keinen Wehr- oder Zivildienst leisten, müssen eine Militärpflichtersatz-Abgabe bezahlen.
Siehe auch
- Wehrpflicht, Bundeswehr, Bundesheer, Zivildienst, Soldat auf Zeit, Totalverweigerung, Soziales Pflichtjahr, Bürgerpflicht
Kategorie:Wehrrecht (Wehrpflicht)
Wehrpflicht
Als Wehrpflicht bezeichnet man die Pflicht, für einen gewissen Zeitraum in der Armee oder einer anderen Wehrformation (z. B. Feuerwehr) eines Landes zu dienen. Ob und für wen eine Wehrpflicht besteht, ist in verschiedenen Ländern unterschiedlich geregelt. Mit wenigen Ausnahmen erstreckt sich die Wehrpflicht nur auf die männliche Bevölkerung, dennoch wird häufig auch synonym von einer allgemeinen Wehrpflicht gesprochen.
Geschichte
Heere, die aufgrund einer allgemeinen Aushebung aller wehrfähigen Männer aufgestellt wurden, gab es in der Geschichte immer wieder, etwa das Heer der römischen Republik oder Bürgergarden in Städten. Auch der preußische Staat befand sich mit dem Kantonssystem (Wehrfähige eines Gebietes waren für bestimmte militärische Einheiten enrolliert) auf dem Weg zu einer Wehrpflichtigenarmee.
Das Frankreich der großen Französischen Revolution war der erste europäische Staat, der seine Armee mit der Levée en masse fast ausschließlich aufgrund einer allgemeinen Wehrpflicht organisierte. (Daneben gab es noch Freiwillige.)
Preußen kopierte dieses Vorbild und führte im Zuge der preußischen Reformen auch die allgemeine Wehrpflicht ein. Damit war eine grundsätzliche Aufwertung des Soldatenstandes verbunden, galten Soldaten bisher doch als gesellschaftlich deklassiert - jetzt, wo auch Bürgersöhne zur Armee eingezogen wurden, galt Militärdienst als Ehrendienst. Entehrende Körperstrafen wurden folgerichtig abgeschafft.
Nach den Befreiungskriegen wurde die Wehrpflicht in Preußen konsequent beibehalten, mit der Ausnahme, dass Angehörige der „gebildeten Stände“ sich als so genannte „Einjährig-Freiwillige“ melden konnten.
In den anderen deutschen und europäischen Staaten wurde unter den tauglich Gemusterten die erforderliche Anzahl von Rekruten durch Los bestimmt, der Ausgeloste konnte aber einen Ersatzmann stellen, weshalb in der Armee eher Männer aus ärmeren Schichten dienten.
Im Kaiserreich setzte sich das preußische gegen alle anderen Rekrutierungssysteme durch, hatte es doch seine Effizienz im Deutsch-Französischen Krieg 1870/71 eindrucksvoll bewiesen.
In der Weimarer Republik war die Wehrpflicht aufgrund der Bestimmungen des Versailler Vertrags abgeschafft, die Reichswehr war eine auf 100.000 Mann begrenzte Berufsarmee. Im Dritten Reich wurde die Wehrpflicht am 16. März 1935 wiedereingeführt, im Zuge der Volksgemeinschaft wurde aber der "Einjährige" abgeschafft und von den Offizieren wurde erstmals gefordert, auch die Mannschaften als Kameraden zu betrachten.
Während der Zeit der Teilung Deutschlands unterlagen Bürger von Berlin (West) nicht der Wehrpflicht.
Deutschsprachiger Raum
Bundesrepublik Deutschland seit 1956
Die Wehrpflicht wurde in der Bundesrepublik Deutschland mit dem Inkrafttreten des Wehrpflichtgesetzes (WPlfG) am 21. Juli 1956 eingeführt.
Wer ist wehrpflichtig?
Wehrpflichtig sind alle Männer vom vollendeten 18. Lebensjahr an, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind und
#ihren ständigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben oder
#ihren ständigen Aufenthalt außerhalb der Bundesrepublik Deutschland haben und entweder
: - ihren früheren ständigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hatten oder
: - einen Pass oder eine Staatsangehörigkeitsurkunde der Bundesrepublik Deutschland besitzen oder sich auf andere Weise ihrem Schutz unterstellt haben.
(§1 Satz 1 WPlfG)
Polizeivollzugsbeamte leisten keinen Wehrdienst. Ihre Wehrpflicht gilt mit dem Eintritt in die Polizei (Polizei der Länder und Polizei des Bundes) als abgegolten. Eine Ausnahme besteht, wenn das Dienstverhältnis in der Polizei vor dem Ende der Wehrpflichtigkeit beendet wird.
Eine Freistellung vom Grundwehrdienst ist auch bei einer mindestens sechsjährigen Verpflichtung zum Dienst im Katastrophenschutz möglich, der beim Technischen Hilfswerk, bei der Freiwilligen Feuerwehr oder beim Deutschen Roten Kreuz geleistet wird.
Erfassung
Der Begriff Erfassung bezeichnet den Vorgang, mit dem die Bundeswehr von den Personendaten der Wehrpflichtigen Kenntnis erlangt. Dies geschieht mit der quartalsweisen Übermittlung der Daten männlicher Jugendlicher, die das 17. Lebensjahr vollendet haben, durch das Einwohnermeldeamt – was zur Folge hat, dass beim Einwohnermeldeamt vor diesem Zeitpunkt und bis zum Erreichen der Einberufbarkeitsgrenze von in diesem Fall 23 Jahren nicht gemeldete Personen zwar weiterhin wehrpflichtig und einberufbar sein können, aber der Bundeswehr unbekannt bleiben. Das Abmelden vom tatsächlichen Wohnsitz stellt allerdings eine Ordnungswidrigkeit dar.
Die erfassten Personen werden benachrichtigt und aufgefordert, eventuelle Korrekturen zu ihren Daten dem zuständigen Kreiswehrersatzamt mitzuteilen.
Erfüllung der Wehrpflicht
Die Wehrpflicht wird durch den Wehrdienst oder im Falle des § 1 des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes vom 28. Februar 1983 durch den Zivildienst erfüllt. Die Dauer des Grundwehrdienstes und des Zivildienstes beträgt heute neun Monate.
Grundausbildung
Die Allgemeine Grundausbildung (AGA) dauert drei Monate. Sie beinhaltet die Themen Formalausbildung, Gefechtsdienst, ABC-Dienst, Theorie, Sanitätsdienst aller Truppen, Leben im Felde usw. Daneben werden zahlreiche Übungen (Märsche, Biwaks, Hindernisbahn) durchgeführt. In begrenztem Umfang wird auch Sport getrieben. Gegen Mitte der AGA wird das Gelöbnis abgelegt. Die AGA endet mit der Rekrutenbesichtigung, einer mehrtägigen Prüfung, in der die Rekruten die erwiesenen Fähigkeiten nachweisen müssen. Den Absolventen wird der Allgemeine Tätigkeitsnachweis (ATN/ATB) Sicherungssoldat (Wachausbildung) zuerkannt.
Je nach Verwendung schließt sich eine Spezialausbildung an das Ende der AGA an. Dem Soldaten wird am Ende dieser Ausbildung ein weiterer ATN (Erstverwendungs-ATN) verliehen, z. B. Panzergrenadier, Fallschirmjäger, Stabsdienstsoldat usw.
Ende von Wehrpflicht und Einberufbarkeit
Die Wehrpflicht endet mit Ablauf des Jahres, in dem der Wehrpflichtige das 45. Lebensjahr (bei Offizieren und Unteroffizieren das 60. Lebensjahr) vollendet. Im Spannungs- und Verteidigungsfall endet die Wehrpflicht mit Ablauf des Jahres, in dem der Wehrpflichtige das 60. Lebensjahr vollendet.
Davon zu unterscheiden ist allerdings die in § 5 WPflG geregelte Einberufbarkeit Ungedienter, die in Friedenszeiten (unvollständiger Auszug):
- in der Regel bis zum 23. Geburtstag andauert
- bis zum 25. Geburtstag andauert unter anderem bei
- genehmigungspflichtigen, aber ungenehmigten Auslandsaufenthalten
- Zurückstellungen, die eine Einberufung bis zum 23. Geburtstag verhindern
- bis zum 30. Lebensjahr, wenn wegen einer Verpflichtung im Katastrophenschutz eine Einberufung vor Vollendung des 23. Lebensjahres nicht möglich war
- bis zum 32. Geburtstag andauert bei Personen, die aufgrund ihrer Berufsausbildung während des Grundwehrdienstes vorwiegend militärfachlich verwendet werden (z. B. Ärzte).
Was bedeutet "Erfüllung der Wehrpflicht"?
Die Pflicht zur Dienstleistung umfasst
- den Grundwehrdienst (§ 5 WPflG)
- Wehrübungen (§ 6 WPflG)
- Einzelwehrübungen
- Besondere Auslandsverwendungen
- im Verteidigungsfall den unbefristeten Wehrdienst
Müssen auch Ungediente im Verteidigungsfall Wehrdienst leisten?
Auch ungediente Wehrpflichtige gehören zur Ersatzreserve. Wehrpflichtige, die in der Bundeswehr gedient haben, gehören zur Reserve. Die übrigen gedienten Wehrpflichtigen gehören zur Reserve, sobald über ihre Heranziehung zum Wehrdienst auf Grund der Wehrpflicht entschieden ist.
Wehrgerechtigkeit
Die politische Diskussion, die Bundeswehr in eine reine Berufsarmee umzuwandeln, stellt die Wehrpflicht in Frage. Da immer weniger junge Männer eines Jahrgangs tatsächlich zum Wehrdienst eingezogen werden, beklagen Kritiker die mangelnde Wehrgerechtigkeit bei der Auswahl der Rekruten.
Einberufungspraxis
Mit dem Zivildienständerungsgesetz wurden die Regelungen zur Einberufung geändert:
- Absenkung der Heranziehungsgrenze für den Grundwehrdienst vom 25. auf das 23. Lebensjahr.
- Keine Heranziehung von verheirateten oder in eingetragenen Lebenspartnerschaften lebenden Männern oder Wehrpflichtigen mit dem Sorgerecht für mindestens ein Kind.
- Der Tauglichkeitsgrad T3 ist entfallen. "T3er" gelten nun als ausgemustert.
- Wehr- und Zivildienstpflichtige, die nach dem Erreichen der allgemeinen Hochschul- oder Fachhochschulreife eine betriebliche oder eine Beamtenausbildung aufgenommen haben, werden auf Antrag zurückgestellt.
- Wehr- und Zivildienstpflichtige können sich von der Dienstpflicht befreien lassen, wenn mindestens zwei Brüder ein ziviles oder militärisches Dienstjahr geleistet haben.
Im Vorgriff auf die neue Regelung wurde dies bereits seit dem 1. Juli 2003 so praktiziert. Die Pflicht zur Dienstleistung im Verteidigungsfall bleibt von den Regelungen 1 u. 2 unberührt.
In der Praxis haben von den 440 000 erfassten Männern des Jahrganges 1980 (die ab 2004 nicht mehr eingezogen werden können) 137 500 (31,25%) den Wehrdienst geleistet, 152 000 (34,54%) Zivildienst oder einen anderen Ersatzdienst geleistet und 150 500 (34,2%) aus verschiedenen Gründen überhaupt keinen Dienst geleistet.
Diese Zahlen stammen aus dem Bericht des Wehrbeauftragten im Jahre 2004, der dort prognostiziert, dass in Zukunft noch weniger Männer überhaupt den Dienst leisten werden.
Argumente für und gegen die Wehrpflicht
Die Diskussion unterscheidet ethische und juristische Argumente. Während die auf ethischen Begründungsmodellen fußenden Argumente zum Rechtfertigungsproblem der Ethik führen, müssen sich die juristischen Argumente national zumindest an den ersten vier Artikeln des Grundgesetz messen lassen und international an der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte durch die Vereinten Nationen. Zwar verstößt die Männer-Wehrpflicht in Deutschland grundsätzlich gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Grundgesetzes, jedoch wurde vom Bundesverfassungsgericht entschieden, dass dies nicht zur Ungültigkeit der Wehrpflicht führt, da der Gesetzgeber die "Männer-Wehrpflicht" nachträglich in das Grundgesetz aufgenommen habe. Somit sei eine "lex specialis" bezüglich der Wehrpflicht gegenüber der "lex generalis" des Gleichbehandlungsgrundsatzes geschaffen worden.
Die Diskussion über die Wehrpflicht ist nicht gleichbedeutend mit der Diskussion über das Für und Wider einer Armee, hängt aber mit ihr zusammen.
Generalinspekteur Bagger 1996 zur Allgemeinen Wehrpflicht
Am 16. Juli 1996 veröffentlichte der damalige Generalinspekteur Hartmut Bagger im Generalinspekteurbrief 1/96 seine Stellung zur Diskussion über die Allgemeine Wehrpflicht.
"Für viele scheint das stärkste Argument für eine Berufsarmee die damit verbundene Professionalisierung zu sein. Wehrpflicht und Professionalität schließen sich nicht gegenseitig aus. Die Wehrpflicht schafft darüber hinaus die Möglichkeit, das gesamte Potential an Intelligenz, Fähigkeiten und beruflicher Ausbildung unserer jungen Bürger zu nutzen. Wir profitieren von diesem Potential nicht nur bei den Wehrpflichtigen, wir gewinnen aus ihm auch die Hälfte unseres Führernachwuchses an Offizieren und Unteroffizieren. Qualität und Kultur der Führung in der Bundeswehr, aber auch Professionalität werden wesentlich von der Wehrpflicht abhängen. Der mit einer Freiwilligenarmee häufig verbundene Verzicht auf Pluralität kann zu einem Verlust an geistiger Vitalität führen." Bagger sah deshalb auch keinen Zweifel, dass die Wehrpflichtarmee nicht nur unter dem Aspekt der Qualität ihres Personals, sondern auch aus gesellschaftspolitischer Sicht die "intelligentere Armee" sei. Zudem mache sie die Verteidigung von Recht und Freiheit zur Sache aller Bürger und beuge der Tendenz vor, Streitkräfte als "Dienstleistungsagentur für Verteidigung" misszuverstehen.
Volkswirtschaftliche Argumente
Aus volkswirtschaftlicher Sicht hindert die Wehrpflicht junge Männer während ihres Wehrdienstes daran, den Beruf, für den sie am besten qualifiziert sind, auszuüben. Gerade junge Männer, die gerade ihre Schullaufbahn beendet haben, könnten aber mit ihrem Wissen die Volkswirtschaft formen. Während der Wehrpflicht, die einen nicht unerheblichen Teil der Lebensarbeitszeit ausmacht, haben sie dazu keine Gelegenheit. Potenzielle Berufssoldaten werden in andere Berufe gedrängt, ihre potenzielle berufliche Qualität als Soldat geht der Volkswirtschaft somit verloren. Kritiker befürchten sogar, Wehrpflichtige könnten ihre in der Schule erworbenen Fähigkeiten zu einem Teil während der Dienstzeit wieder verlernen. Somit ist die Wehrpflicht in zweifacher Hinsicht ein Standortnachteil.
Gegener des Einsatzes von Zivildienstleistenden sind der Meinung, dass diese oftmals eine weit geringere Entlohnung erhielten, als auf dem freien Markt durch Mindestgehälter möglich wäre. Obwohl das Gesetz es verbiete, übernähmen Zivildienstleistende oft Arbeiten, die sonst von Arbeitnehmern, die nicht unter Zwang arbeiten, erledigt würden. Sie blockierten so Arbeitsplätze und schwächten die Verhandlungsposition der Arbeitnehmer.
Ethische Argumente
Wehrpflichtgegner können sowohl für als auch gegen eine Armee sein, während Wehrpflicht-Befürworter folglich auch gleichzeitig für eine Armee sind.
Als ethisches Argument für die Wehrpflicht könnte man einbringen, dass die Hemmschwelle, Kriege zu führen, bei der Berufsarmee viel niedriger ist. Die USA führten beispielsweise nach dem von der amerikanischen Bevölkerung weitgehend abgelehnten Vietnamkrieg eine Berufsarmee ein.
Ethische Argumente für die Wehrpflicht findet man auch in Immanuel Kants Schrift "Zum ewigen Frieden": Hier argumentierte der Philosoph, stehende Heere (also Berufsarmeen) würden nur zu Wettrüsten und in weiterer Folge zu Kriegen führen. Im Gegensatz dazu stehe der defensive Charakter der Wehrpflichtigenarmee. Kant sieht es sogar als ethische Pflicht an, Berufsheere durch freiwillige periodische Wehrübungen der Staatsbürger zu ersetzen (vgl. "Zum ewigen Frieden", BA 8f.).
Außerdem wird argumentiert, die Wehrpflicht sei wichtig, damit jeder Mann zumindest einmal im Leben etwas direkt für den Staat und die Gesellschaft leisten müsse, außer Steuern zu zahlen. Dabei stellt sich jedoch die Frage, ob die Leistung von Männern für Staat und Gesellschaft - von der Wehrpflicht einmal abgesehen - wirklich nur im Steuernzahlen besteht. Befürworter dieser These können zudem nicht plausibel erklären, warum Frauen - zumal, wenn sie kinderlos bleiben - nicht zu einer solchen Dienstleistung verpflichtet sind.
Ethische Argumente gegen die Wehrpflicht gibt es auch: Niemand hat das Recht einen Menschen zu gewissen Arbeiten zu zwingen, denn dies käme Zwangsarbeit gleich. Und wenn man absolut unmotiviert und nicht aus freien Stücken das Land verteidigen muss, ist dies weder ethisch vertretbar noch besonders effizient.
Juristische Argumente
Die Diskussion über die Wehrgerechtigkeit leitet sich aus Artikel 3 des Grundgesetzes ab.
Durch die Verfassungsergänzung von 1955 und die Verteidigungsgesetzgebung aus dem Jahre 1961 vorbereitet, erfolgte mit dem Gesetz vom 24. Januar 1962 die Einführung der allgemeinen Wehrpflicht in der DDR. Sie konfrontierte alle männlichen Bürger der Republik zwischen dem 18. und dem vollendeten 50. Lebenjahr.
Auf Anordnung des nationalen Verteidigungsrates der DDR wurde ab dem 7. September 1964 religiös gebundenen Bürgern die Möglichkeit eines waffenlosen Wehrdienstes in der NVA gegeben. Diese als Bausoldaten oder auch Spatensoldaten bezeichneten Angehörigen der NVA hatten meist die Aufgabe, Arbeitsleistungen im militärischen und öffentlichen Bauwesen zu erbringen. Sie wurden nicht an Waffen ausgebildet und brauchten statt eines Fahneneides nur ein Gelöbnis abzulegen.
Seit 1868 hat das Fürstentum kein eigenes Militär mehr.
In Österreich gilt die allgemeine Wehrpflicht für alle männlichen Staatsbürger vom 18. bis zum 50. Lebensjahr, für Offiziere und Unteroffiziere bis zum 65. Lebensjahr. Bis zum 36. Lebensjahr können Wehrpflichtige zum Grundwehrdienst eingezogen werden. Die Dauer des Grundwehrdienstes beträgt 8 Monate, wobei zumindest 6 Monate ohne zeitliche Unterbrechung geleistet werden müssen. Die fehlenden Monate werden über den Zeitraum von mehreren Jahren durch Waffenübungen ergänzt. Bis alle 8 Monate abgeleistet sind, befindet sich der Wehrpflichtige im Milizstand.
Anstelle des Militärdienstes ist auch ein Wehrersatzdienst oder Zivildienst möglich. Dieser dauert 12 Monate und kann bei verschiedenen Organisationen abgeleistet werden. Alternativ zum Zivildienst, kann auch ein 14-monatiger Zivilersatzdienst im Ausland (Auslandsdienst) abgeleistet werden.
Frauen unterliegen prinzipiell nicht der Wehrpflicht, können aber den Wehrdienst freiwillig ableisten.
Ab 1. Januar 2006 dauert der Wehrdienst insgesamt nur noch sechs Monate, der Zivildienst nur noch neun Monate.
In der Schweiz gilt für männliche Bürger gemäß Art. 59 Bundesverfassung die allgemeine Dienstpflicht. Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig. Die Wehrpflicht dauert gemäß Art. 13 Militärgesetz in der Regel vom 20. bis 34. Altersjahr. Die Pflichtigen werden solange zu jährlichen Wiederholungskursen aufgeboten, bis eine dienstgradbezogene Anzahl von anrechenbaren Tagen erreicht ist. Für die Mannschaftsdienstgrade beträgt diese Zahl höchstens 260 Tage (siehe Schweizer Armee).
Die italienische Armee besteht seit dem 1. Juli 2005 nur noch aus Freiwilligen und Berufssoldaten. Mit Aussetzung der Wehrpflicht (und des zivilen Ersatzdienstes) wurde ein freiwilliger einjähriger Wehrdienst eingeführt, der jedoch Voraussetzung für Weiterverpflichtungen bei der Armee und für Bewerbungen bei Polizei- und anderen Sicherheitsbehörden ist. Das "Nationale Amt für den Zivildienst" bietet daneben einen freiwilligen einjährigen Zivildienst an, der im Bereich der Entwicklungshilfe auch im Ausland durchgeführt werden kann.
Zu den wenigen Staaten der Welt, welche die Wehrpflicht auf beide Geschlechter ausgedehnt haben, zählt Israel. Hier sind Frauen verpflichtet, 2 Jahre Dienst in den dortigen Streitkräften abzuleisten, Männer müssen 3 Jahre absolvieren. Allerdings gibt es eine Reihe von Ausnahmen: So sind orthodoxe Juden, israelische Araber sowie alle nichtjüdischen, schwangeren oder verheiratete Frauen von der Wehrpflicht befreit. Nur Frauen ist es grundsätzlich gestattet, dem Wehrdienst aus Gewissensgründen nicht nachzukommen und einen Ersatzdienst zu leisten. Bei Männern ist die Verweigerung des Wehrdienstes mit gesellschaftlicher Ächtung und nicht selten auch mit einem Strafverfahren verbunden.
Im Vereinigten Königreich wurde die Wehrplicht während der beiden Weltkriege eingeführt. In den ersten beiden Kriegsjahren des 1. Weltkriegs verließ man sich noch auf Freiwillige, bis man sie 1916 in England, Schottland und Wales, sowie im August 1918 in Irland einführte. Nachdem sie bei Kriegsende 1918 wieder abgeschafft worden war, führte der Ausbruch des 2. Weltkriegs 1939 zur Wiedereinführung. Diesmal wurde die Wehrplicht nach Kriegsende beibehalten, aber 1949 zum National Service ungeformt, der 1960 abgeschafft wurde.
Siehe auch
- Wehrdienst
Literatur
- Roland G. Foerster (Hrsg.): Die Wehrpflicht: Entstehung, Erscheinungsformen und politisch-militärische Wirkung, München, 1994 ISBN 3-486-56042-5
- Ute Frevert: Die kasernierte Nation, Verlag C.H.Beck 2001, ISBN 3406479790
- Andres Prüfert (Hrsg.): Hat die allgemeine Wehrpflicht in Deutschland eine Zukunft? Zur Debatte um die künftige Wehrstruktur, Baden-Baden (Nomos) 2003. ISBN 3832903119
- Matthias Sehmsdorf: Wehrpflicht- versus Freiwilligenarmee, Verlag Dr. Kovac 1996 ISBN 3860646982
- Menschenrecht, Bürgerfreiheit, Staatsverfassung, Verlag Ferdinand Kamp, Bochum 1964 ISBN 3-592-87010-6
Weblinks
- [http://www.bundesregierung.de/Gesetze/Gesetzesvorhaben-und-Neuregelu-,441.677475/artikel/Gesetz-ueber-Zivildienst-tritt.htm 2. Zivildienständerungsgesetz (Deutschland)]
- [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/wehrpflg/htmltree.html Wehrpflichtgesetz (Deutschland)]
- [http://www.kampagne.de/Themen/Wehrpflicht/Nato_Ueberblick.php Handhabung der Wehrpflicht in den NATO-Staaten]
Kategorie:Allgemeine Truppenkunde
Kategorie:Wehrrecht (Wehrpflicht)
ja:徴兵制度
ko:징병제
Staat
Max Weber definiert in seiner Herrschaftssoziologie Staat als einen solchen politischen Anstaltsbetrieb, dessen Verwaltungsstab erfolgreich das Monopol legitimen physischen Zwanges (also das Gewaltmonopol) für die Durchführung der Ordnungen in Anspruch nimmt (Max Weber, Wirtschaft und Gesellschaft, [http://www.textlog.de/7321.html Kap. 1, § 17]). In der Ökonomie wird der Staat oftmals als Summe aller Zwangsverbände betrachtet. Zur Unterscheidung oder Kongruenz von Staat und Gesellschaft siehe Staat und Gesellschaft.
Ein Staat (aus lat. status Zustand, Verfassung) ist ein ein Gebilde, das laut der Konvention von Montevideo folgende Eigenschaften aufweist:
- eine mehr oder weniger stabile Kernbevölkerung (Staatsvolk);
- einen klar abgegrenzten oder definierten Landbesitz (Staatsgebiet, Territorium);
- eine Regierung, die eine Staatsgewalt ausüben kann;
- die Fähigkeit, mit anderen Staaten in politischen Kontakt zu treten, d. h., ein Völkerrechtssubjekt zu sein.
Die klassische Staatsrechtslehre nennt nur die ersten drei Merkmale (Drei-Elemente-Lehre Jellineks). In diesem Sinne sind die Glieder eines Bundesstaates, wie die deutschen Länder auch "Staaten" (übrigens auch beschränkt Völkerrechtssubjekte, da sie auf Grund ihrer "Kulturhoheit" z. B. mit dem Heiligen Stuhl unabhängig von der Bundesrepublik Deutschland Konkordate abschließen können). Der klassische Ausnahmefall eines Staates ohne Staatsgebiet ist - seit der Annexion Maltas durch Napoleon I. - der "Souveräne Malteserorden".
Die Souveränität ist kein definierendes Merkmal des Staates. Staaten können rechtlich auch dann fortbestehen, wenn sie unter Besatzung stehen (okkupiert sind); oder (in der älteren Staatsrechtslehre), wenn sie nur "souverän" sind (z. B. Samos im Osmanischen Reich). Jedoch muss faktisch eine Teilsouveränität gegeben sein.
Wie denn überhaupt das Völkerrecht mangels einer Welt-Legislative von Entscheidungen von Fall zu Fall abhängt (case law) und mithin ein sehr nachgiebiges Recht ist, wenn Völkerrechtssubjekte "Fakten setzen".
Völkerrechtliche Anerkennung
Ein Staat bedarf zu seiner Gründung keiner juristischen Legitimation (er wird 'ausgerufen', vgl. den Rütli-Schwur bei der Begründung der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Mittelalter - die neuzeitliche Schweizerische Konföderation besteht aber durchaus aus einzelnen Staaten, den Kantonen). International hat es sich eingebürgert, einen Staat anzuerkennen, sobald mehrere andere Staaten seine Existenz anerkannt haben.
Einige Gebiete wie Taiwan oder Nordzypern auf Zypern, die zwar die Merkmale eines Staates aufweisen, wurden dennoch, meist aus politischen Gründen, nicht allgemein anerkannt; diese werden als Stabilisierte De-Facto-Regime bezeichnet.
Die Konvention von Montevideo regt häufig zu Diskussionen an, ob es möglich ist, durch Kauf einer staatenlosen Insel oder Bohrinsel quasi eine Mikronation zu gründen. Die Anerkennung durch andere Staaten ist das Hauptproblem solcher Vorhaben.
Anzahl
Insgesamt gibt es 192 vollständig anerkannte souveräne Staaten. Darunter fallen die 191 Mitglieder der UNO sowie die Vatikanstadt. Weitere Staaten sind nur von einer Minderheit der weltweiten Staaten anerkannt, dies sind u. a. Taiwan, Westsahara (DARS), die Cookinseln und Niue.
Literatur
- Michail Bakunin, Gott und der Staat, Berlin: Karin Kramer 1995
- Karl Held (Hrsg.): [http://www.gegenstandpunkt.com/vlg/staat/staat_i.htm Der bürgerliche Staat]. Die Staatsableitung. München, 1999. 138 Seiten ISBN 3-929211-03-3
- Stefan Breuer: Der Staat. Entstehung, Typen und Organisationsstadien, Reinbek b. Hamburg: Rowohlt Taschenbuch Verlag, 1998.
- Heide Gerstenberger, Die subjektlose Gewalt. Theorie der Entstehung buergerlicher Staatsgewalt, Münster: Westfälisches Dampfboot 2005
- Wolfgang Reinhard, Geschichte der Staatsgewalt. Eine vergleichende Verfassungsgeschichte Europas von den Anfängen bis zur Gegenwart, Sonderausgabe, München: C.H. Beck 2002
- Franz Oppenheimer: [http://www.opp.uni-wuppertal.de/oppenheimer/st/staat0.htm Der Staat], 3. überarbeitete Auflage von 1929
- OVG Münster, Urteil vom 14.02.1989, Az. 18 A 858/87, in: NVwZ 1989, S. 790.
Siehe auch
- Staatstheorie
- Liste unabhängiger Staaten
- Liste der Staatsformen souveräner Staaten
- Staatliche Souveränität
- Territoriale Integrität
Kategorie:Politische Geographie
!
ja:国家 simple:State
SynonymSynonymie (aus dem Griechischen συνώνυμος synónymos für gleichnamig) ist eine Beziehung zwischen lexikalischen Zeichen. Ein Synonym ist ein lexikalisches Zeichen, das die gleiche Bedeutung hat wie ein anderes lexikalisches Zeichen.
Das Synonym für das Synonym ist das Ersatzwort.
Eine etwas davon abweichende Bedeutung von Synonym findet man bei Aristoteles (vgl. Kategorienschrift 1): Zwei Dinge sind synonym, wenn sie
- dieselbe Bezeichnung und
- dieselbe Definition
aufweisen.
Formen der Synonymie
Man unterscheidet strikte oder partielle Synonymie (Bedeutungsähnlichkeit).
Strikte Synonymie
Strikte Synonymie setzt nicht nur voraus, dass zwei lexikalische Zeichen die gleiche denotative Bedeutung haben, sondern auch, dass sie in allen Kontexten austauschbar sind und in allen Kontexten die gleiche Wirkung haben.
Beispiele für strikte Synonymenpaare im Deutschen sind nach allgemeiner Anschauung: Orange – Apfelsine; Streichholz – Zündholz.
Allerdings ist hier bereits einzuwenden, dass diese Art von Synonymie beim Paar Orange - Apfelsine nur für die Nordhälfte des deutschen Sprachgebiets gilt. In der Deutschschweiz etwa und in Österreich ist Apfelsine klar als Teutonismus markiert. Das Vorkommen dieses Ausdrucks in einem Text würde diesen klar als in Norddeutschland handelnd situieren, in Texten, die in der Schweiz oder Österreich spielen, würde das Wort befremdlich klingen. Auch dieses Beispiel kann demnach nur als Bedeutungsähnlichkeit gewertet werden. Auch in Bayern würde der Gebrauch des Wortes Apfelsine einen "Zugereisten" oder Urlauber kennzeichnen.
Partielle Synonymie
Ein Beispiel für ein nicht-striktes Synonymenpaar ist durcheinander – wirr, wie an den folgenden Beispielen deutlich wird:
:1. Er wirkt heute etwas durcheinander = Er wirkt heute etwas wirr.
:2. Seine Rede heute war etwas wirr ≠ Seine Rede heute war etwas durcheinander.
Partielle Synonyme werden auch Homoionyme genannt.
Folgende Aspekte der konnotativen Bedeutung bewirken, dass zwei lexikalische Zeichen bei gleicher denotativer Bedeutung nicht den strengen Anforderungen strikter Synonymie genügen:
- Regionale Differenzierung: Metzger – Fleischer; Brötchen – Schrippe
- Natives Wort vs. Fremdwort: Fahrstuhl/Aufzug – Lift
- Fachwort vs. Laienwort: Rechner – Computer
- Lateinischer Ursprung vs. germanischer Ursprung: vertikal – senkrecht
In den meisten alltäglichen Verwendungssituationen genügt das weniger strikte Kriterium der Ersetzbarkeit salva veritate in typischen Kontexten, um ein Paar lexikalischer Zeichen als Synonyme zu identifizieren:
:3. (a) Er sitzt schon wieder am Computer <> (b) Er sitzt schon wieder am Rechner.
Aus dem in Satz 3a beschriebenen Sachverhalt folgt notwendigerweise der in Satz 3b beschriebene Sachverhalt und umgekehrt.
Synonymie zwischen sprachlichen Zeichen verschiedenen Typs
Synonymie besteht nicht nur zwischen lexikalischen Zeichen des gleichen Typs:
- Ein einwortiges lexikalisches Zeichen kann mit einem mehrwortigen lexikalischen Zeichen synonym sein (stören – dazwischenfunken – in die Quere kommen)
- Ein Wortbildungsmittel kann mit einem einwortigen oder mehrwortigen lexikalischen Zeichen synonym sein (Online- – im Netz)
- Eigennamen, vor allem Produktnamen, können sich zu generischen Termen und damit zu Synonymen für die Produktbezeichung entwickeln, zum Beispiel Tempo für Papiertaschentuch. Derartige Synonyme nennt man auch Begriffsmonopol.
Es gibt synonymische und nichtsynonymische Kontexte.
In synonymischen Kontexten können Wörter einer Synonymgruppe trotz inhaltlicher und stilistischer Nuancen gegeneinander ausgetauscht werden, zum Beispiel "lachen" gegen "wiehern" oder "fotografieren" gegen "aufnehmen/knipsen".
In synonymischen Kontexten werden die inhaltlichen Unterschiede nicht aktualisiert, sodass die Grundlage für eine Austauschbarkeit gegeben ist. Nur die Gemeinsamkeiten des Inhalts werden angesprochen. Aus den Spezialsemen (= besonderen Bedeutungsmerkmalen) ergibt sich eine Ähnlichkeit, die sowohl Gleichheit wie Unterschiedlichkeit einschließt. Zu bemerken ist, dass die konnotative (= die Nebenbedeutung, Begleitbedeutung betreffende) Differenz die Synonymitätsstiftung nicht beeinflussen kann, sofern sie die denotative Ähnlichkeit nicht überdeckt.
In nichtsynonymischen Kontexten sind die gleichen Wörter jedoch nicht austauschbar, weil ihre speziellen Inhalte aktualisiert, hervorgehoben werden. Man könnte sogar von "Augenblicksantonymen" sprechen, weil in diesem Kontext die unterscheidenden Merkmale Dominanzseme (Sem = Bedeutungsmerkmal)werden, sodass die eigentlichen Synonyme nicht austauschbar sind, sondern in Opposition stehen, zum Beispiel: Dann knipse ich mal. Sonst fotografiere ich ja/Das ist kein Kamm, das ist eine rostige Läuseharke/Ich habe keinen Laden, ich habe einen Salon.
Synonymwörterbücher
Synonymwörterbücher gehören zu den Wörterbüchern mit eingeschränktem Informationsprogramm. Zum jeweiligen Stichwort werden die sinn- und sachverwandten Wörter angegeben.
Da absolute Synonymie selten ist, geben die meisten Wörterbücher dieses Typs eher bedeutungsähnliche Wörter an. Benutzer dieser Wörterbücher müssen deshalb über einen hohen Grad von Sprachkompetenz verfügen, um für einen bestimmten Kontext das passende Synonym auswählen zu können.
Man unterscheidet zwei Arten von Synonymwörterbüchern:
- distinktive Synonymiken spezifizieren die Lesarten von polysemen Lexemen und ordnen die bedeutungsähnlichen Wörter der jeweiligen Lesart zu (Bsp.: durcheinander (Person) - verwirrt; durcheinander (Sachen) - chaotisch, vermischt, wie Kraut und Rüben); eine distinktive Synonymik des Deutschen ist Schülerduden. Die richtige Wortwahl.
- kumulative Synonymiken ordnen die einem Lexem ähnlichen lexikalischen Zeichen ohne Unterscheidung der Lesarten diesem Lexem zu; eine kumulative Synonymik ist Duden Band 8. Die sinn- und sachverwandten Wörter.
Synonymenwörterbücher werden häufig verwendet, um in einem Text zu häufige Wiederholungen eines Wortes zu vermeiden. Sie können auch für die systematische Wortschatzarbeit im Zweitsprachunterricht herangezogen werden.
Das Gegenteil der Synonymie ist die Antonymie.
Literatur
- D. Alan Cruse: Lexical Semantics. Cambridge:CUP 1987
- Bulitta, Erich und Hildegard: Das große Lexikon der Synonyme. Taschenbuch. Frankfurt. Fischer Verlag, 2005
- Bulitta, Erich und Hildegard: Wörterbuch der Synonyme und Antonyme. Taschenbuch. Frankfurt. Fischer Verlag, 2003
- Bußmann, Hadumod: Lexikon der Sprachwissenschaft. Stuttgart. Alfred Kröner Verlag, 2002
- Kurz, Michael: Das neue Wörterbuch der Synonyme. Taschenbuch. München. Econ-Ullstein-List-Verlag, 2001
- John Lyons: Linguistic Semantics. An Introduction. Cambridge:CUP 1995
- Der Große Duden. Band 8: Vergleichendes Synonymwörterbuch.Bearbeitet von Paul Grebe, Wolfgang Müller und weiteren Mitarbeitern der Dudenredaktion, 1964
- Schülerduden. Die richtige Wortwahl. Hg. von Wolfgang Müller. Mannheim:Dudenverlag, 1977
- Duden. Die sinn- und sachverwandten Wörter. Synonymwörterbuch der deutschen Sprache. Hg. von Wolfgang Müller. Mannheim:Dudenverlag 1997grgqe
Weblinks
- [http://wortschatz.uni-leipzig.de/ wortschatz.uni-leipzig.de/ - Datenbank mit Synonymen der Universität Leipzig]
- [http://www.woerterbuch.info/ www.woerterbuch.info - Deutsch-Englisch Wörterbuch mit 500.000 Übersetzungen und über 125.000 Synonymen]
- [http://dict.leo.org/?lang=de&lp=ende/ http://dict.leo.org - Deutsch-Englisch Wörterbuch]
- [http://www.xipolis.net/ www.xipolis.net - Brockhaus Duden Neue Medien GmbH - Online Bibliothek des Wissens]
- [http://www.duden.de/ www.duden.de - Bibliographisches Institut & F. A. Brockhaus AG]
- [http://www.ditext.com/quine/quine.html Willard Van Orman Quine, "Two Dogmas of Empiricism" (1951)]
Kategorie:Semantik
Kategorie:Rhetorischer Begriff
ja:類義語
simple:Synonym
LebensjahrDas Stufenmodell der psychosozialen Entwicklung, das acht Stufen enthält, wurde von dem Psychoanalytiker Erik H. Erikson aufgestellt.
Eriksons Stufenmodell
Erikson sieht die persönliche Entwicklung als einen lebenslangen Prozess. Dieser Prozess ist auch ein sozialer Prozess. Jede der acht Stufen stellt einen Konflikt dar, mit dem das Individuum sich aktiv auseinander setzt. (Die Altersangaben sind Richtwerte und nicht absolut zu sehen.) Die Stufenfolge ist dabei unumkehrbar und universal. Das bedeutet, dass ein Kind z.B. keine Autonomie erlangen kann, wenn es nicht zuvor Urvertrauen ausgebildet hat. Die vorangegangenen Phasen bilden somit das Fundament für die kommenden Phasen, und angesammelte Erfahrungen werden verwendet, um neue Identitätskrisen zu verarbeiten. Dabei wird ein Konflikt nie vollständig gelöst, sondern bleibt ein Leben lang aktuell. Für die Entwicklung ist es aber notwendig, dass er auf einer bestimmten Stufe ausreichend bearbeitet wird, um die nächste Stufe erfolgreich zu bewältigen.
Stufe 1: Urvertrauen vs. Misstrauen
0 bis 1 Jahr:
Das Kind kommt auf die Welt. Ist abhängig von seiner Mutter und lernt, dass die Mutter da ist. Wichtige Faktoren dieser Stufe sind das Geben und Bekommen. Das Kind lernt Vertrauen zu haben in seine (Um)Welt, auch wenn die Mutter aus seinem Blickfeld verschwindet. Urvertrauen resultiert in Hoffnung, Misstrauen in Rückzug.
Stufe 2: Autonomie vs. Scham und Zweifel
2 bis 3 Jahre:
Die wichtigsten psychosozialen Faktoren dieser Phase sind das Festhalten und Loslassen. In den psychosexuellen Phasen Freuds entspricht diese Zeit der analen Phase. Der Schließmuskel des Kindes ist ausgebildet und kann vom Kind kontrolliert werden. Es erfährt Lust durch Anspannung und Entspannung. Erikson sieht hier den Willen des Kindes selbst zu entscheiden ob es loslässt oder festhält (Wunsch nach Selbständigkeit) gegenüber dem Willen der Eltern (z.B. Reinlichkeitserziehung). Wird diese Phase für das Kind positiv gemeistert mündet das in Stolz und Autonomie und einem festen Willen. Wird der Wunsch nach Selbstständigkeit von den Eltern unterdrückt so kann das zu Scham und Zweifel führen oder gar zum pathologischen Zwang.
Stufe 3: Initiative vs. Schuldgefühl
4 bis 5 Jahre:
Nachdem das Kind in der 2. Phase herausgefunden hat, dass es ein Ich ist, muss es nun herausfinden, was für ein Ich es werden will. Das tut es beim Spielen. Wichtigste Faktoren sind hier das tun und das tun-als-ob. Eltern können hier Initiative fördern indem sie ihre Kinder ermutigen, eigene Ideen auszuprobieren. Die Kinder haben jetzt aber auch schon eine Vorstellung was passieren wird, wenn sie etwas tun. Sie sind für ihr Handeln verantwortlich. Und manches Handeln führt zu Schuldgefühlen. Zu viel Initiative und zu wenig Schuldgefühl mündet nach Erikson in Rücksichtslosigkeit . Eine gute Balance in Zielstrebigkeit . Zuviele Schuldgefühle hemmen die Initiative und Handlungsbereitschaft.
6 Jahre bis Pubertät:
Die Lebenswelt der Kinder vergrößert sich (s. Urie Bronfenbrenner) . Das Kind geht nun in die Schule und sieht sich mit Aufgaben konfrontiert, die es zu bewältigen lernt. Das Kind lernt Erfolg zu haben und Misserfolg. Wird dem Kind die Chance Erfolg zu haben genommen (z.B. durch Diskriminierung oder unsensible Lehrer) so wird es denken, es sei inkompetent und minderwertig. Es wird sich nicht weiter anstrengen, weil es ja sowieso nichts bringt und sich in seine Trägheit ergeben. Ist diese Phase gut gemeistert worden, entwickelt das Kind ein Gefühl von Kompetenz.
Stufe 5: Identität vs. Identitätsdiffusion
Pubertät bis 18 Jahre:
Identität meint, dass man weiß, wer man ist und wie man in diese Gesellschaft passt. Aufgabe des Jugendlichen ist es all sein Wissen über sich und die Welt zusammenzufügen und ein Selbstbild zu formen das für ihn und die Gemeinschaft gut ist. Seine soziale Rolle gilt es zu finden. Ist eine Rolle zu strikt, die Identität damit zu stark, kann das zu Intoleranz führen. Schafft der Jugendliche es nicht seine Rolle in der Gesellschaft und seine Identiät zu finden, führt das nach Erikson zu Zurückweisung. Menschen mit dieser Neigung ziehen sich von der Gesellschaft zurück und schließen sich u.U. Gruppen an, die ihnen eine gemeinsame Identität anbieten. Wird dieser Konflikt erfolgreich ausbalanciert, so mündet das in die Fähigkeit der Treue. Obwohl die Gesellschaft nicht perfekt ist, kann man in ihr leben und seinen Beitrag leisten, sie zu verbessern. (Das gleiche gilt für zwischenmenschliche Beziehungen.)
Stufe 6: Intimität vs. Isolierung
frühes Erwachsenenalter:
Aufgabe dieser Entwicklungsstufe ist es, ein gewisses Maß an Intimität zu erreichen, anstatt isoliert zu bleiben. Die Identitäten sind gefestigt und es stehen sich zwei unabhängige Egos gegenüber. Es gibt viele Dinge im modernen Leben, die dem Aufbau von Intimität entgegen stehen (z.B. Betonung der Karriere, großstädtisches Leben, die zunehmende Mobilität). Wird zuwenig Wert auf den Aufbau intimer Beziehungen (was auch Freunde etc. mit einbezieht) gelegt, kann das nach Erikson zur Exklusivität führen, was heißt sich von Freundschaften, Liebe und Gemeinschaften zu isolieren. Wird diese Stufe erfolgreich gemeistert, ist der junge Erwachsene fähig zur Liebe. Damit meint Erikson, die Fähigkeit, Unterschiede und Widerspüche, in den Hintergrund treten zu lassen.
Stufe 7: Generativität vs. Stagnation
mittleres Erwachsenenalter
Generativität meint die Liebe in die Zukunft zu tragen, sich um zukünftige Generationen kümmern, eigene Kinder großziehen. Erikson zählt dazu nicht nur eigene Kinder zeugen und für sie zu sorgen, er zählt dazu auch Unterrichten, die Künste und Wissenschaften und soziales Engagement. Also alles was für zukünftige Generationen "brauchbar" sein könnte. Stagnation heißt das Gegenteil von Generativität: sich um sich selbst kümmern und um niemanden sonst. Zuviel Generativität heißt, dass man sich selbst vernachlässigt zum Wohle anderer. Stagnation führt dazu, dass andere uns ablehnen und wir andere. Niemand ist so wichtig wie wir selbst. Wird die Phase erfolgreich abgeschlossen, hat man die Fähigkeit zur Fürsorge erlangt, ohne sich selbst dabei aus den Augen zu verlieren.
Stufe 8: Integrität vs. Verzweiflung
hohes Erwachsenenalter:
Der letzte Lebensabschnitt stellt den Menschen vor die Aufgabe, auf sein Leben zurückzublicken. Anzunehmen, was er getan hat und geworden ist und den Tod als sein Ende und das Ende von Freunden etc. nicht zu fürchten. Das Gefühl noch einmal leben zu müssen, vielleicht um es dann besser zu machen, Angst vor dem Tod, führt zu Verzweiflung. Setzt sich der Mensch in dieser Phase nicht mit Alter und Tod auseinander (und spürt nicht die Verzweiflung dabei), kann das zur Anmaßung und Verachtung dem Leben (dem eigenen und dem aller) führen. Wird diese Phase jedoch erfolgreich gemeistert, erlangt der Mensch das, was Erikson Weisheit nennt - dem Tod ohne Furcht entgegensehen, sein Leben annehmen und trotzdem die Fehler und das Glück darin sehen können.
Tabelle der Lebensphasen
In der folgenden Tabelle sind die Lebensjahre des Menschen sowie der genau oder statistisch belegbare Beginn verschiedener Lebensphasen und zu der jeweiligen Phase bzw. dem Lebensjahr relevante Links abgelegt.
Kategorie:Lebenszyklus
Kategorie:Entwicklungspsychologie
kategorie:Psychoanalyse
Grundgesetzright
Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG), die Verfassung des deutschen Staates, ist die rechtliche und politische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland. Besondere Bedeutung haben aufgrund der Erfahrungen mit dem Nationalsozialismus die im Grundgesetz verankerten Grundrechte. Sie binden, anders als in der Weimarer Reichsverfassung, die Staatsgewalt als unmittelbar geltendes Recht ([http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/gg/art_1.html Artikel 1]). Das Bundesverfassungsgericht wahrt die Funktion der Grundrechte und entwickelt sie weiter.
1949 nur für die westlichen Besatzungszonen in Kraft gesetzt, nicht als dauerhafte Verfassung gedacht und auch nicht so bezeichnet, ist das Grundgesetz durch die deutsche Wiedervereinigung am 3. Oktober 1990 die Verfassung des gesamten Deutschen Volkes geworden (→ [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/gg/pr_ambel.html Präambel]). Bis heute erfolgte keine Volksabstimmung über das Grundgesetz. Seine demokratische Legitimation, die durch Bestätigung durch das Volk bei Wahlen im grundgesetzlichen System nur indirekt erfolgte, ist dennoch unangezweifelt. Auch traf das Grundgesetz von Anfang an eine Grundentscheidung über die Form der politischen Existenz, erfüllte also alle Kriterien eines materiellen Verfassungsbegriffes. Die Grundentscheidungen des Grundgesetzes sind: Demokratie, Rechtsstaat, Republik, Sozialstaat und Bundesstaat. Neben diesen Grundentscheidungen regelt die Verfassung die Staatsorganisation, sichert individuelle Freiheit und errichtet in der Interpretation des Bundesverfassungsgerichts eine "objektive Wertordnung" (s. Lüth-Urteil).
Das Grundgesetz kann nur durch Beschluss einer neuen Verfassung abgelöst werden ([http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/gg/art_146.html Art. 146]).
Entstehungsgeschichte
Vor dem Parlamentarischen Rat
Zwischen Kriegsende und der Londoner Sechs-Mächte-Konferenz
Schon vor der Londoner Sechs-Mächte-Konferenz gab es von Seiten der Alliierten Aufforderungen an die in den Besatzungszonen politisch aktiven Deutschen, sich Gedanken über die Konstruktion eines neuen Staates zu machen. So forderte der britische Militärgouverneur, Sir Brian Robertson, am 12. Juni 1947 den in seiner Besatzungszone eingerichteten Zonenbeirat auf, sich zur Struktur eines deutschen Nachkriegsstaates zu äußern. Während in dieser Besatzungszone die Absicht der SPD, einen Zentralstaat zu errichten, noch relativ aussichtsreich erschien, überwog im Länderrat der US-amerikanischen Besatzungszone im Süden Deutschlands mit seinen starken föderalistischen Traditionen in Bayern, Württemberg und Baden die Ansicht, den in Deutschland traditionellen Föderalismus weiterzuführen. Der Begriff "Bundesrepublik Deutschland" wurde jedoch von den französischen Besatzungsbehörden in Württemberg-Hohenzollern im Mai 1947 erstmals verwendet.
Während die Landesvertreter relativ stark in dem verfassungsrechtlichen Diskurs mitwirken konnten, blieben die Führungen der Parteien weithin außen vor, zumal sie sich noch nicht deutschlandweit konstituieren konnten und damit als gesamtstaatsbezogene Interessenverbände ausschieden. Dennoch ergab sich bereits in den Jahren 1947 und 1948 eine deutliche Differenz zwischen der Union, die im April 1948 ihre "Grundsätze für eine Deutsche Bundesverfassung" mit stark föderalistischer Prägung vorstellten, und der SPD, die bereits 1947 mit ihren "Nürnberger Richtlinien" jeglichen "Separatismus" verurteilte und die "Reichseinheit" unbedingt bewahren wollte.
Die im Februar/März und von April bis Juni 1948 in London stattfindende Konferenz zwischen den drei westlichen Besatzungsmächten Frankreich, Vereinigtes Königreich und Vereinigte Staaten sowie den drei direkten Nachbarn Deutschlands, Niederlande, Belgien und Luxemburg, beschäftigte sich sehr stark mit der politischen Neuordnung ihres Besatzungsgebietes Westdeutschland. Wegen des beginnenden Kalten Krieges tagten die Siegermächte erstmals ohne die Sowjetunion.
Die drei Besatzungsmächte verfolgten zunächst recht unterschiedliche Interessen: Während das zentral organisierte Vereinigte Königreich keine Präferenzen bezüglich der Frage Zentralstaat oder Föderalismus hatte, sondern vielmehr die möglichst problemlose Vereinigung der Trizone mit der sowjetischen Besatzungszone im Auge hatte, plädierten die Vereinigten Staaten für einen nur aus der Trizone bestehenden deutschen Föderalstaat. Für die Franzosen wiederum war die möglichst deutliche Schwächung eines jeden deutschen Staates Hauptziel: Dementsprechend traten sie für eine möglichst lange Besatzungszeit ohne Staatsgründung und die Einbeziehung des Saarlandes in den französischen Staatsverband ein. Da sie sich mit der Position der Verhinderung einer Staatsgründung jedoch nicht durchsetzen konnten, befürworteten die Franzosen einen föderalen Staatsaufbau mit internationaler Kontrolle der Bergbauindustrie.
Schlussendlich enthielt das Schlusskommuniqué der Konferenz die Aufforderung an die Deutschen in den westlichen Ländern, einen föderalen Staat aufzubauen. Allerdings sollte dieser föderale westdeutsche Staat kein Hindernis für eine spätere Einigung mit der Sowjetunion über die "deutsche Frage" darstellen.
Die Bestätigung dieses Beschlusses durch Frankreich erfolgte erst nach massivem Druck der beiden anderen Alliierten und einer äußerst knappen Abstimmung (297:289) in der Nationalversammlung.
Frankfurter Dokumente
Nachdem die Londoner Beschlüsse in Deutschland eher negativ aufgenommen wurde, sollten die den Ministerpräsidenten am 1. Juli 1948 überreichten Frankfurter Dokumente in einem für Deutschland freundlicheren Ton gehalten werden. Neben der Ankündigung eines Besatzungsstatutes enthielt das wichtigste der drei Dokumente, das Dokument Nr. I, die Ermächtigung an die Ministerpräsidenten, eine Versammlung einzuberufen, die eine demokratische Verfassung mit einer Grundrechtsgarantie und einem föderalen Staatsaufbau auszuarbeiten, die anschließend von den Militärgouverneuren zu genehmigen war. Die Militärgouverneure wollten dabei den Eindruck vermeiden, den Deutschen Verfassungsgrundsätze zu diktieren; sie unterließen es auch, den Ministerpräsidenten eine Frist zur Beantwortung der Dokumente zu setzen. Einzig der späteste Termin für den Zusammentritt der verfassunggebenden Versammlung wurde festgesetzt: der 1. September 1949.
Koblenzer Beschlüsse
Die Tage nach der Übergabe der Frankfurter Dokumente waren von großer Betriebsamkeit in den Landesregierungen und Landtagen geprägt. Vom 8. Juli bis zum 10. Juli 1948 trafen sich die westdeutschen Ministerpräsidenten auf dem Rittersturz in Koblenz in der französischen Besatzungszone. Die Einladung der ostdeutschen Ministerpräsidenten war gar nicht mehr in Betracht gezogen worden. In ihren "Koblenzer Beschlüssen" erklärten die Ministerpräsidenten die Annahme der Frankfurter Dokumente. Gleichzeitig wandten sie sich jedoch gegen die Schaffung eines westdeutschen Staates, da dies die deutsche Teilung zementieren würde. Auch das Besatzungsstatut wurde in seiner vorgeschlagenen Form abgelehnt.
Die Militärgouverneure reagierten verärgert auf die Koblenzer Beschlüsse, da sie ihrer Meinung nach in anmaßender Weise die Londoner und Frankfurter Dokumente außer Kraft zu setzen versuchten. Insbesondere der amerikanische Militärgouverneur, Lucius D. Clay, machte die Ministerpräsidenten dafür verantwortlich, dass nun die Franzosen wieder eine für die Deutschen nachteilige Revision der Londoner Beschlüsse fordern würden. In einer weiteren Sitzung am 20. Juli 1948 wurden den Ministerpräsenten die negativen Folgen eines Beharrens auf den Koblenzer Beschlüssen deutlich gemacht. Obwohl eine Verfassung und kein Grundgesetz ausgearbeitet werden sollte, stimmten die Ministerpräsidenten schließlich den Forderungen der Militärgouverneure zu.
Auf einer Ministerpräsidentenkonferenz auf Schloss Niederwald hielten die Ministerpräsidenten trotz ihres Eingehens auf die Londoner Beschlüsse an den Koblenzer Beschlüssen als "Empfehlung" und an der Bezeichnung "Grundgesetz" fest. Weiter wurde eine Wahl der Mitglieder des Parlamentarischen Rates durch die Landtage und eine Ratifizierung des Grundgesetzes durch die Landtage und nicht - wie von den Militärgouverneuren gewollt - durch Volksabstimmung angestrebt.
Verfassungskonvent auf Herrenchiemsee
Der Verfassungskonvent auf Herrenchiemsee fand vom 10. bis zum 23. August 1948 statt. Er sollte mehr aus Verwaltungsbeamten denn aus Politikern bestehen. Parteipolitische Erwägungen sollten ganz außen vor bleiben. Die Landtage aus der amerikanischen und der französischen Besatzungszone hielten sich jedoch nicht an diese Empfehlungen. Obwohl nicht klar war, ob die Mitglieder des Konventes einen kompletten Entwurf eines Grundgesetzes oder nur einen Überblick liefern sollten, kristallisierten sich in der Diskussion wichtige Punkte heraus, von denen einige schließlich im Grundgesetz verwirklicht wurden. Dazu zählen eine starke Bundesregierung, die Einführung eines neutralen und wesentlich entmachteten Staatsoberhauptes, der weitgehende Ausschluss von Volksabstimmungen und eine Vorform der späteren Ewigkeitsklausel. Die Ausgestaltung der Ländervertretung war bereits umstritten; sie sollte es über die gesamte Zeit der Beratungen des Parlamentarischen Rates bleiben.
Während die Bedeutung des Herrenchiemseer Entwurfes umstritten war (es war von einer "privaten" Veranstaltung die Rede, die von "elf x-beliebigen Staatsbürgern" [den Ministerpräsidenten] vereinbart worden sei), hatten die Vorarbeiten des Konventes erheblichen Einfluss auf den Grundgesetzentwurf des Parlamentarisches Rates. Gleichzeitig war der Herrenchiemseer Konvent die letzte große Einflussmöglichkeit der Ministerpräsidenten auf das Grundgesetz.
Parlamentarischer Rat
Arbeit des Rates
Ewigkeitsklausel
Auf der Grundlage der binnen zwei Wochen durch den Verfassungskonvent entwickelten Grundsätze eines föderalen und demokratischen Rechtsstaats arbeitete der Parlamentarische Rat die neue Verfassung aus. Grundsätze der Mitglieder des Parlamentarischen Rates war die so genannte "Verfassung in Kurzform", nämlich, dass Bonn nicht Weimar sei (siehe Weimarer Republik) und die Verfassung einen provisorischen Charakter erhalten sollte (daher auch der Übergangsname "Grundgesetz"). Als Verfassung sollte erst eine für ganz Deutschland geltende Konstitution bezeichnet werden. Die Wiedervereinigung wurde in der Präambel als Verfassungsziel festgeschrieben und in Art. 23 geregelt (heute enthält der obsolet gewordene Artikel Normen über das Verhältnis zur EG/EU). Die eigentlich für den Fall der Wiedervereinigung vorgesehene Abstimmung über eine neue Verfassung fand jedoch angesichts des Beitritts der DDR zur Bundesrepublik Deutschland nicht statt.
Die Mitglieder dieses Gremiums wurden häufig auch als "Väter des Grundgesetzes" bezeichnet; erst später erinnerte man sich an die Beteiligung der vier "Mütter" Elisabeth Selbert, Friederike Nadig, Helene Wessel und Helene Weber. Elisabeth Selbert hatte dabei gegen heftige Widerstände die Gleichberechtigung von Männern und Frauen ([http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/gg/art_3.html Art. 3 Abs. 2 ]) durchgesetzt.
Genehmigung und Ratifikation des Grundgesetzes
Helene Weber
Helene Weber
Nach zum Teil heftigen Debatten über die Lehren, die aus dem Scheitern der Weimarer Republik und dem Zweiten Weltkrieg zu ziehen sind, wurde das Grundgesetz am 8. Mai 1949 vom Parlamentarischen Rat mehrheitlich, gegen die Stimmen u.a. der KPD, angenommen. Am 12. Mai 1949 wurde es von den Militärgouverneuren der britischen, französischen und amerikanischen Besatzungszone genehmigt, allerdings mit einigen Vorbehalten.
Der Bayerische Landtag stimmte in einer Sitzung in der Nacht vom 19. auf den 20. Mai 1949 mit 101 zu 63 Stimmen gegen das Grundgesetz, da eine stärkere föderale Prägung, beispielsweise eine Gleichberechtigung des Bundesrates bei der Gesetzgebung gefordert wurde. Die Verbindlichkeit des Grundgesetzes für Bayern, falls bundesweit zwei Drittel der Länder das Grundgesetz ratifizieren würden, wurde aber mit 97 von 180 Stimmen akzeptiert.
Nach der Ratifizierung durch alle anderen Bundesländer wurde das Grundgesetz am 23. Mai 1949 in einer feierlichen Sitzung des Parlamentarischen Rates verkündet. Es trat am 24. Mai 1949 in Kraft, damit war die Bundesrepublik Deutschland gegründet. Dieses Ereignis findet sich in der [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/gg/eingangsformel.html Eingangsformel] des GG wieder.
Inhalt
Das Grundgesetz besteht aus der Präambel, den Grundrechten (Art. 1-19, Art 38 (Wahlrecht)), dem staatsorganisatorischen Teil und den Justizgrundsätzen (Art. 103). Die Unterteilung erfolgt in Artikeln.
Das Grundgesetz legt im Abschnitt "Grundrechte" (Art. 1 - 19 ) fest, welche Rechte jeder Bürger (Bürgerrechte, auch: "Deutschengrundrechte") und jeder Mensch (Menschenrechte) gegenüber den Trägern der Staatsgewalt hat. Das Grundgesetz legt darüber hinaus die Staatsorganisation fest und markiert grundlegende Staatsaufgaben und staatliche Handlungsformen. Die wichtigsten im Grundgesetz definierten Staatsprinzipien sind Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, Sozialstaatlichkeit, Bundesstaatlichkeit (Föderalismus) und Gewaltenteilung.
Das Grundgesetz legt die wesentlichen Prinzipien des Staatsaufbaus und der Staatsziele der Bundesrepublik Deutschland fest. Der Sinngehalt der staatliche Grundordnung und der Grundrechte, also die in Artikel 1 (Menschenwürde) und Artikel 20 festgelegten Grundsätze dürfen in ihrem Wesensgehalt nicht geändert werden (Art. 79 Abs. 3 ; sog. "Ewigkeitsklausel"). Ebenso gilt die Ewigkeitsklausel für die Gliederung des Bundes in Länder und für die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung.
Jedoch gibt es einen gewissen Widerspruch in Artikel 79: In Absatz 1 werden die Grundlagen für eine Grundgesetzänderung, also eine Zweidrittelmehrheit von Bundestag und Bundesrat, erwähnt. Obwohl dies nicht ausdrücklich benannt wird, kann man aber davon ausgehen, dass auch Art. 79 Abs. 3 nicht geändert werden darf.
Das Grundgesetz steht im Rang über allen anderen Rechtsnormen der deutschen Gesetzgebung. Über seine Einhaltung und Auslegung wacht das Bundesverfassungsgericht.
Das Grundgesetz wurde vor allem durch die Erfahrungen der labilen Demokratie der Weimarer Republik und den Erfahrungen im Dritten Reich geprägt.
Im Gegensatz zur Weimarer Verfassung, in der sie noch als bloße Staatszielbestimmungen ausgestaltet waren, wurden die Grundrechte fundamentale Grundlage des Grundgesetzes. Unter der Prämisse der Achtung der Menschenwürde ist nun alle staatliche Macht unmittelbar den Grundrechten verpflichtet.
Die Stellung des Bundespräsidenten wurde erheblich geschwächt. War der Reichspräsident noch eine Art Ersatzkaiser mit weitreichenden exekutiven Befugnissen, so ist seine Rolle zugunsten von Bundesregierung und Bundestag auf formal-repräsentative Aufgaben begrenzt worden. Im Gegensatz zum Reichspräsidenten ist es dem Bundespräsidenten aus eigenem Recht weder möglich, den Bundestag aufzulösen, noch einen Kanzler ohne Parlamentsmehrheit zu ernennen. Stattdessen sind die jeweilige Bundestagsmehrheit und die Bundesregierung stark miteinander verschränkt und voneinander abhängig, was die Stabilität der jeweiligen Regierung erhöht.
Die Stellung der Regierung wurde gestärkt. Die Bundesregierung ist nur noch vom Bundestag, statt, wie die Reichsregierung nach Weimarer Verfassung, sowohl vom Reichspräsidenten als auch vom Reichstag abhängig. Die Bundesregierung kann nur durch ein konstruktives Misstrauensvotum, also die Wahl eines neuen Kanzlers, gestürzt werden. Dies sorgt für mehr Stabilität als in Weimar, wo sich Rechts- und Linksradikale zur Abwahl eines Kanzlers zusammenschließen konnten, ohne sich auf einen gemeinsamen Kandidaten zu einigen. In der Weimarer Republik war es außerdem möglich, einzelnen Ministern das Vertrauen zu entziehen.
Über die Einhaltung des Grundgesetzes wacht das Bundesverfassungsgericht, dessen Urteile Gesetzeskraft haben. Ein Gericht mit derartiger Machtfülle sah die Weimarer Verfassung nicht vor. Die Änderung des Grundgesetzes, geregelt in Artikel 79 , ist nur unter engeren Voraussetzungen möglich, als sie für Änderungen der Weimarer Verfassung galten. Bei einer Änderung des Grundgesetzes muss explizit der geänderte Artikel angegeben werden. Die Weimarer Verfassung konnte auch implicit mit jedem Gesetz, das eine 2/3 Mehrheit erreichte, geändert werden. Nach Artikel 79 Absatz 3 dürfen Grundsätze aus Artikel 1, Artikel 20 sowie Elemente der Bundesstaatlichkeit nicht abgeschafft werden (zwar können Bundesländer zusammengelegt werden, deren generelle Abschaffung ist aber nicht möglich). Nach der in Artikel 20 festgeschriebenen Gewaltenteilung ist zum Beispiel ein "Ermächtigungsgesetz" wie das von 1933, das die Weimarer Verfassung de facto abschaffte, nicht möglich.
Parteien wurde - anders als in der Weimarer Verfassung, wo sie nur negativ bei den Beamtenpflichten erwähnt wurden - vom Grundgesetz ausdrücklich die Mitwirkung bei der politischen Willensbildung zugewiesen. Dadurch werden Parteien offiziell als wichtige Teilnehmer an der Politik anerkannt und jede Partei muss in ihrer inneren Struktur gesetzlich festgelegten Grundsätzen genügen (im Wesentlichen ist eine demokratische Struktur gefordert). In der Weimarer Republik wurden die Parteien von vielen eher negativ gesehen. Umgekehrt standen Parteien wie die KPD, die DNVP oder die NSDAP dem "System" äußerst distanziert bis feindlich gegenüber.
Durch den Bundesrat sind die Bundesländer im Vergleich zum Reichsrat angesichts des großen Bereichs zustimmungspflichtiger Gesetze sehr stark an der Gesetzgebung beteiligt. Der Reichsrat verfügte nur über ein suspensives Vetorecht in Gesetzesfragen. Diese Beteiligung des Bundesrates unterliegt im Rahmen der Föderalismusdiskussion mittlerweile vielfacher Kritik.
Die Verfassung von Weimar trug dazu bei, dass die Reichswehr ein "Staat im Staate" wurde, auch, weil sie dem Reichspräsidenten, nicht aber parlamentarischer Kontrolle unterstellt war. Das Grundgesetz unterstellt die Bundeswehr im Friedensfall dem Verteidigungsminister, im Verteidigungsfall dem dem Bundestag verantwortlichen Kanzler.
Ein plebiszitäres Element, das das Volk in der Weimarer Republik berechtigte, Gesetze zu verabschieden, ist im Grundgesetz auf Bundesebene nicht vorhanden. Da dieses Element von verfassungsfeindlichen Parteien immer wieder zu Zwecken der Propaganda missbraucht worden war, verzichtete der Parlamentarische Rat darauf.
Fortentwicklung des Grundgesetzes seit 1949
Wesentliche Änderungen erfuhr das Grundgesetz durch die Wiedereinführung der Wehrpflicht und Schaffung der Bundeswehr 1956, mit der auch die sog. Wehrverfassung implementiert wurde (u. a. Art. 12a, 17a, 45a-c, 65a, 87a-c ). Eine weitere große Reform war die 1968 von der damaligen großen Koalition aus CDU/CSU und SPD verabschiedete sog. Notstandsverfassung (insb. Art. 115a-l ), die politisch sehr umstritten war. 1969 erfolgte ebenfalls noch eine Reform der Finanzverfassung (Art. 104a bis 115 ).
Nach der Wiedervereinigung der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik entschied man sich, das Grundgesetz, das sich in Westdeutschland bewährt habe, mit einigen wenigen Änderungen beizubehalten. Die DDR trat deshalb nach Art. 23 (alter Fassung bis 1990) dem Geltungsbereich des Grundgesetzes, d. h. der Bundesrepublik, bei. Der Weg über Art. 146 alter Fassung, der auch die Möglichkeit einer neuen, gemeinsamen Verfassung mit Volksabstimmung eröffnet hätte, wurde nicht gegangen. Durch den Einigungsvertrag wurde das Grundgesetz jedoch teilweise verändert, z. B. in der Präambel oder Art. 146 .
Danach gab es nur noch punktuelle Änderungen: 1992 wurde die Mitgliedschaft in der Europäischen Union verfasst (Art. 23 neuer Fassung), 1994 (und 2002) wurden Umwelt- und Tierschutz als Staatszielbestimmungen in Art. 20a aufgenommen. Politisch am stärksten umstritten waren 1993 die Einschränkung des Grundrechts auf Asyl (nunmehr in Art. 16a geregelt, 1996 vom BVerfG als verfassungsgemäß bestätigt) sowie 1998 die Einschränkung der Unverletzlichkeit der Wohnung mit dem sog. großen Lauschangriff (Art. 13 Abs. 3 bis Abs. 6 , 2004 vom BVerfG als verfassungsgemäß bestätigt). Weitere Änderungen betrafen die Aufteilung der Gesetzgebungs- und Verwaltungskompetenzen zwischen Bund und Ländern.
Bedeutung und Kritik
Das Grundgesetz gilt als erfolgreiches Beispiel der Redemokratisierung eines Landes. Dies trifft insbesondere auf die Einrichtung des Bundesverfassungsgerichts zu, das mit seiner Rechtsprechung die Verfassungsinterpretation und -wirklichkeit entscheidend geprägt hat. Das Bundesverfassungsgericht mit seinen weitreichenden Befugnissen war 1949 ohne Beispiel, ebenso die zentrale Bedeutung des Grundsatzes der Menschenwürde. Beide Elemente wurden mittlerweile vielfach in andere Verfassungen exportiert.
Häufig wird jedoch darauf hingewiesen, dass die Entwicklung einer stabilen Demokratie weniger auf die konkrete Konzeption des Grundgesetzes, als vielmehr auf die wirtschaftliche Prosperität der Nachkriegszeit zurückgeht. Dem wird aber wieder entgegengehalten, dass sich die Wirtschaftskraft (West-)Deutschlands ohne stabile rechtliche und politische Bedingungen nicht hätte entwickeln können. Hierzu zählt insbesondere der soziale Friede, der durch das Sozialstaatsgebot und die verfassungsrechtliche Verankerung von Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden ([http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/gg/art_9.html Art. 9 Abs. 3 ]) erreicht wurde.
Kaum bestritten wird jedenfalls, dass sich die auf Gewaltenverschränkung und -kontrolle angelegte staatsorganisationsrechtliche Struktur des Grundgesetzes bisher bewährt hat. Heute wird allerdings im Föderalismus, d. h. sowohl in den Blockademöglichkeiten des Bundesrates als auch in der Abhängigkeit der Bundesregierung von den sie tragenden Parteien und ihren Koalitionen, ein Hindernis für wirtschaftliche und soziale Reformen gesehen. Das Grundgesetz führe de facto zu einer Konsensdemokratie, die den verschärften globalen Wettbewerbsbedingungen nicht gewachsen sei. Hinter den Forderungen nach einer Reform des Grundgesetzes werden jedoch zumeist kurzfristige ökonomische Interessen vermutet und es wird deshalb zur Vorsicht geraten, die föderale Struktur oder das Verhältniswahlrecht in Frage zu stellen. Die Gefahr des Verlustes demokratischer Kontrolle und Legitimation dürfe nicht unterschätzt werden.
Reformbestrebungen fanden nach der Wiedervereinigung mit marginalen Änderungen im Grundgesetz 1994 einen - zum Teil als enttäuschend empfundenen - Abschluss. Soweit sich jedoch die Parteien einig wurden, sollte an dem bewährten Grundgesetz soweit wie möglich festgehalten werden. Eine Volksabstimmung über das für ganz Deutschland geltende (und nicht mehr nur provisorische) Grundgesetz wurde abgelehnt, obwohl dies mit dem Argument einer stärkeren Verankerung des Grundgesetzes vor allem in Ostdeutschland gefordert wurde. Auch erfolgte nicht die immer wieder geforderte Aufnahme von plebiszitären Elementen wie der Volksgesetzgebung, die in nahezu allen Länderverfassungen vorgesehen ist.
Eine Föderalismuskommission des Bundes und der Länder, die 2004 v.a. über einen neuen Zuschnitt der Gesetzgebungszuständigkeiten und der Zustimmungsbefugnisse des Bundesrates verhandelte, scheiterte.
Aufbau des Grundgesetzes mit weiterführenden Wikipedia-Artikeln
Präambel
I. Die Grundrechte
:1. Menschenwürde und Menschenrechte
:2. Freie Entfaltung der Persönlichkeit und Recht auf Leben
: - Schrankentrias
:3. Gleichheit und Gleichberechtigung
:4. Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit, Kriegsdienstverweigerung
:5. Freie Meinungsäußerung, Informationsfreiheit, Forschungsfreiheit
: - Zensur
:6. Ehe und Familie
:7. Schulwesen
:8. Versammlungsfreiheit
:9. Vereinigungsfreiheit
:10. Postgeheimnis, Fernmeldegeheimnis
:11. Freizügigkeit
:12 Berufsfreiheit
:12 a. Wehrpflicht, Wehrersatzdienst
: - Notstandsgesetze
:13. Unverletzlichkeit der Wohnung
: - Großer Lauschangriff, Hausdurchsuchung
:14 Eigentum, Erbrecht, Enteignung
:15 Sozialisierung
:16 Staatsangehörigkeit, Auslieferungsverbot
:16 a. Asylrecht
:17 Petitionsrecht
: - Petitionsausschuss
:18. Grundrechtsverwirkung
: - Bundesverfassungsgericht
:19. Einschränkung von Grundrechten, Rechtsweggarantie
:20. Volkssouveränität, Staatsgewalt, Gesetzgebung, vollziehende Gewalt, Rechtsprechung, verfassungsmäßige Ordnung und Widerstandsrecht
II. Der Bund und die Länder
: - Bundesstaat, Bundesland, Sozialstaat, Demokratie, Widerstandsrecht, politische Parteien in Deutschland
III. Der Bundestag
: - Bundestagswahl, Bundestagspräsident
IV. Der Bundesrat
: - Bundesratspräsident
IV a. Gemeinsamer Ausschuss
: - Notstandsgesetze
V. Der Bundespräsident
: - Bundesversammlung, Staatsoberhaupt
VI. Die Bundesregierung
: - Bundeskanzler, Richtlinienkompetenz
VII. Die Gesetzgebung des Bundes
: - Gesetzgebungsverfahren, konkurrierende Gesetzgebung, ausschließliche Gesetzgebung, Rahmengesetzgebung, Rechtsverordnung, Gesetzgebungsnotstand
VIII. Die Ausführung der Bundesgesetze und der Bundesverwaltung
: - Bundeseigene Verwaltung
VIII a. Gemeinschaftsaufgaben
IX. Die Rechtsprechung
: - Rechtsstaat, Bundesverfassungsgericht, Bundesgericht, Abschaffung der Todesstrafe
X. Das Finanzwesen
: - Steuer, Bundeshaushalt, Finanzminister, Länderfinanzausgleich, Bundesrechnungshof
X a. Verteidigungsfall
: - Verteidigungsminister, Verteidigungsfall, Notstandsgesetze
XI. Übergangs- und Schlussbestimmungen
: - Deutscher
: - [http://dejure.org/gesetze/GG/146.html Geltungsdauer des Grundgesetzes]
Siehe auch
- Politisches System Deutschlands
- Weimarer Verfassung
- Oktoberverfassung
- Kanzlerdemokratie
- Parteiendemokratie
- Föderalismus in Deutschland
- Finanzverfassung
Artikel 1- 19:
- Verfassung
- Verfassungsrecht
- Grundrechte
Art. 79: Ewigkeitsklausel
Beteiligung an der Formulierung
- Adolf Süsterhenn
- Theodor Heuss
Weblinks
- [http://croissant.uni-hd.de/BRD2/verf.pdf Referat Uni Heidelberg zur Einführung in das politische System der BRD] (PDF)
- [http://www.verfassungen.de/de/de45-49/grundgesetzgenehmigung49.htm Schreiben der Besatzungsmächte, mit der sie das Grundgesetz unter Vorbehalten genehmigen]
- [http://www.costima.de/beruf/Politik/CSchmid.htm Rede des Abgeordneten Carlo Schmid zum Grundgesetz]
Grundgesetz in verschiedenen Versionen
- [http://www.documentArchiv.de/brd/1949/grundgesetz.html Grundgesetz in der Originalfassung vom 23. Mai 1949] (auf documentArchiv.de)
- [http://www.bundestag.de/parlament/gesetze/gg_07_02.pdf Grundgesetz auf der Website des Deutschen Bundestages] (PDF)
- [http://user.cs.tu-berlin.de/~gozer/verf/ggbrd1949/ Version mit allen Änderungen] TU Berlin-Webserver
- [http://www.bundesregierung.de/Gesetze/-,4222/Grundgesetz.htm Grundgesetz auf dem Webserver der Bundesregierung]
- [http://www.bundesregierung.de/en/Federal-Government/Function-and-constitutional-ba-,10206/Basic-Law.htm Grundgesetz in englischer Sprache]
- [http://www.bundesregierung.de/fr/pureHtml-,9192.560458/Loi-fondamentale-pour-la-R-pub.htm Grundgesetz in französischer Sprache]
- [http://www.bmj.bund.de/media/archive/715.pdf Grundgesetz in chinesischer Sprache] (PDF)
Kategorie:Deutsche Geschichte (20. Jh.)
Kategorie: Zeitgeschichte
Kategorie:Staats- und Verfassungsrecht Kategorie:Gesetz (Deutschland) Kategorie:Verfassung
Kategorie:1949
ja:ドイツ連邦共和国基本法
Grundgesetzright
Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG), die Verfassung des deutschen Staates, ist die rechtliche und politische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland. Besondere Bedeutung haben aufgrund der Erfahrungen mit dem Nationalsozialismus die im Grundgesetz verankerten Grundrechte. Sie binden, anders als in der Weimarer Reichsverfassung, die Staatsgewalt als unmittelbar geltendes Recht ([http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/gg/art_1.html Artikel 1]). Das Bundesverfassungsgericht wahrt die Funktion der Grundrechte und entwickelt sie weiter.
1949 nur für die westlichen Besatzungszonen in Kraft gesetzt, nicht als dauerhafte Verfassung gedacht und auch nicht so bezeichnet, ist das Grundgesetz durch die deutsche Wiedervereinigung am 3. Oktober 1990 die Verfassung des gesamten Deutschen Volkes geworden (→ [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/gg/pr_ambel.html Präambel]). Bis heute erfolgte keine Volksabstimmung über das Grundgesetz. Seine demokratische Legitimation, die durch Bestätigung durch das Volk bei Wahlen im grundgesetzlichen System nur indirekt erfolgte, ist dennoch unangezweifelt. Auch traf das Grundgesetz von Anfang an eine Grundentscheidung über die Form der politischen Existenz, erfüllte also alle Kriterien eines materiellen Verfassungsbegriffes. Die Grundentscheidungen des Grundgesetzes sind: Demokratie, Rechtsstaat, Republik, Sozialstaat und Bundesstaat. Neben diesen Grundentscheidungen regelt die Verfassung die Staatsorganisation, sichert individuelle Freiheit und errichtet in der Interpretation des Bundesverfassungsgerichts eine "objektive Wertordnung" (s. Lüth-Urteil).
Das Grundgesetz kann nur durch Beschluss einer neuen Verfassung abgelöst werden ([http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/gg/art_146.html Art. 146]).
Entstehungsgeschichte
Vor dem Parlamentarischen Rat
Zwischen Kriegsende und der Londoner Sechs-Mächte-Konferenz
Schon vor der Londoner Sechs-Mächte-Konferenz gab es von Seiten der Alliierten Aufforderungen an die in den Besatzungszonen politisch aktiven Deutschen, sich Gedanken über die Konstruktion eines neuen Staates zu machen. So forderte der britische Militärgouverneur, Sir Brian Robertson, am 12. Juni 1947 den in seiner Besatzungszone eingerichteten Zonenbeirat auf, sich zur Struktur eines deutschen Nachkriegsstaates zu äußern. Während in dieser Besatzungszone die Absicht der SPD, einen Zentralstaat zu errichten, noch relativ aussichtsreich erschien, überwog im Länderrat der US-amerikanischen Besatzungszone im Süden Deutschlands mit seinen starken föderalistischen Traditionen in Bayern, Württemberg und Baden die Ansicht, den in Deutschland traditionellen Föderalismus weiterzuführen. Der Begriff "Bundesrepublik Deutschland" wurde jedoch von den französischen Besatzungsbehörden in Württemberg-Hohenzollern im Mai 1947 erstmals verwendet.
Während die Landesvertreter relativ stark in dem verfassungsrechtlichen Diskurs mitwirken konnten, blieben die Führungen der Parteien weithin außen vor, zumal sie sich noch nicht deutschlandweit konstituieren konnten und damit als gesamtstaatsbezogene Interessenverbände ausschieden. Dennoch ergab sich bereits in den Jahren 1947 und 1948 eine deutliche Differenz zwischen der Union, die im April 1948 ihre "Grundsätze für eine Deutsche Bundesverfassung" mit stark föderalistischer Prägung vorstellten, und der SPD, die bereits 1947 mit ihren "Nürnberger Richtlinien" jeglichen "Separatismus" verurteilte und die "Reichseinheit" unbedingt bewahren wollte.
Die im Februar/März und von April bis Juni 1948 in London stattfindende Konferenz zwischen den drei westlichen Besatzungsmächten Frankreich, Vereinigtes Königreich und Vereinigte Staaten sowie den drei direkten Nachbarn Deutschlands, Niederlande, Belgien und Luxemburg, beschäftigte sich sehr stark mit der politischen Neuordnung ihres Besatzungsgebietes Westdeutschland. Wegen des beginnenden Kalten Krieges tagten die Siegermächte erstmals ohne die Sowjetunion.
Die drei Besatzungsmächte verfolgten zunächst recht unterschiedliche Interessen: Während das zentral organisierte Vereinigte Königreich keine Präferenzen bezüglich der Frage Zentralstaat oder Föderalismus hatte, sondern vielmehr die möglichst problemlose Vereinigung der Trizone mit der sowjetischen Besatzungszone im Auge hatte, plädierten die Vereinigten Staaten für einen nur aus der Trizone bestehenden deutschen Föderalstaat. Für die Franzosen wiederum war die möglichst deutliche Schwächung eines jeden deutschen Staates Hauptziel: Dementsprechend traten sie für eine möglichst lange Besatzungszeit ohne Staatsgründung und die Einbeziehung des Saarlandes in den französischen Staatsverband ein. Da sie sich mit der Position der Verhinderung einer Staatsgründung jedoch nicht durchsetzen konnten, befürworteten die Franzosen einen föderalen Staatsaufbau mit internationaler Kontrolle der Bergbauindustrie.
Schlussendlich enthielt das Schlusskommuniqué der Konferenz die Aufforderung an die Deutschen in den westlichen Ländern, einen föderalen Staat aufzubauen. Allerdings sollte dieser föderale westdeutsche Staat kein Hindernis für eine spätere Einigung mit der Sowjetunion über die "deutsche Frage" darstellen.
Die Bestätigung dieses Beschlusses durch Frankreich erfolgte erst nach massivem Druck der beiden anderen Alliierten und einer äußerst knappen Abstimmung (297:289) in der Nationalversammlung.
Frankfurter Dokumente
Nachdem die Londoner Beschlüsse in Deutschland eher negativ aufgenommen wurde, sollten die den Ministerpräsidenten am 1. Juli 1948 überreichten Frankfurter Dokumente in einem für Deutschland freundlicheren Ton gehalten werden. Neben der Ankündigung eines Besatzungsstatutes enthielt das wichtigste der drei Dokumente, das Dokument Nr. I, die Ermächtigung an die Ministerpräsidenten, eine Versammlung einzuberufen, die eine demokratische Verfassung mit einer Grundrechtsgarantie und einem föderalen Staatsaufbau auszuarbeiten, die anschließend von den Militärgouverneuren zu genehmigen war. Die Militärgouverneure wollten dabei den Eindruck vermeiden, den Deutschen Verfassungsgrundsätze zu diktieren; sie unterließen es auch, den Ministerpräsidenten eine Frist zur Beantwortung der Dokumente zu setzen. Einzig der späteste Termin für den Zusammentritt der verfassunggebenden Versammlung wurde festgesetzt: der 1. September 1949.
Koblenzer Beschlüsse
Die Tage nach der Übergabe der Frankfurter Dokumente waren von großer Betriebsamkeit in den Landesregierungen und Landtagen geprägt. Vom 8. Juli bis zum 10. Juli 1948 trafen sich die westdeutschen Ministerpräsidenten auf dem Rittersturz in Koblenz in der französischen Besatzungszone. Die Einladung der ostdeutschen Ministerpräsidenten war gar nicht mehr in Betracht gezogen worden. In ihren "Koblenzer Beschlüssen" erklärten die Ministerpräsidenten die Annahme der Frankfurter Dokumente. Gleichzeitig wandten sie sich jedoch gegen die Schaffung eines westdeutschen Staates, da dies die deutsche Teilung zementieren würde. Auch das Besatzungsstatut wurde in seiner vorgeschlagenen Form abgelehnt.
Die Militärgouverneure reagierten verärgert auf die Koblenzer Beschlüsse, da sie ihrer Meinung nach in anmaßender Weise die Londoner und Frankfurter Dokumente außer Kraft zu setzen versuchten. Insbesondere der amerikanische Militärgouverneur, Lucius D. Clay, machte die Ministerpräsidenten dafür verantwortlich, dass nun die Franzosen wieder eine für die Deutschen nachteilige Revision der Londoner Beschlüsse fordern würden. In einer weiteren Sitzung am 20. Juli 1948 wurden den Ministerpräsenten die negativen Folgen eines Beharrens auf den Koblenzer Beschlüssen deutlich gemacht. Obwohl eine Verfassung und kein Grundgesetz ausgearbeitet werden sollte, stimmten die Ministerpräsidenten schließlich den Forderungen der Militärgouverneure zu.
Auf einer Ministerpräsidentenkonferenz auf Schloss Niederwald hielten die Ministerpräsidenten trotz ihres Eingehens auf die Londoner Beschlüsse an den Koblenzer Beschlüssen als "Empfehlung" und an der Bezeichnung "Grundgesetz" fest. Weiter wurde eine Wahl der Mitglieder des Parlamentarischen Rates durch die Landtage und eine Ratifizierung des Grundgesetzes durch die Landtage und nicht - wie von den Militärgouverneuren gewollt - durch Volksabstimmung angestrebt.
Verfassungskonvent auf Herrenchiemsee
Der Verfassungskonvent auf Herrenchiemsee fand vom 10. bis zum 23. August 1948 statt. Er sollte mehr aus Verwaltungsbeamten denn aus Politikern bestehen. Parteipolitische Erwägungen sollten ganz außen vor bleiben. Die Landtage aus der amerikanischen und der französischen Besatzungszone hielten sich jedoch nicht an diese Empfehlungen. Obwohl nicht klar war, ob die Mitglieder des Konventes einen kompletten Entwurf eines Grundgesetzes oder nur einen Überblick liefern sollten, kristallisierten sich in der Diskussion wichtige Punkte heraus, von denen einige schließlich im Grundgesetz verwirklicht wurden. Dazu zählen eine starke Bundesregierung, die Einführung eines neutralen und wesentlich entmachteten Staatsoberhauptes, der weitgehende Ausschluss von Volksabstimmungen und eine Vorform der späteren Ewigkeitsklausel. Die Ausgestaltung der Ländervertretung war bereits umstritten; sie sollte es über die gesamte Zeit der Beratungen des Parlamentarischen Rates bleiben.
Während die Bedeutung des Herrenchiemseer Entwurfes umstritten war (es war von einer "privaten" Veranstaltung die Rede, die von "elf x-beliebigen Staatsbürgern" [den Ministerpräsidenten] vereinbart worden sei), hatten die Vorarbeiten des Konventes erheblichen Einfluss auf den Grundgesetzentwurf des Parlamentarisches Rates. Gleichzeitig war der Herrenchiemseer Konvent die letzte große Einflussmöglichkeit der Ministerpräsidenten auf das Grundgesetz.
Parlamentarischer Rat
Arbeit des Rates
Ewigkeitsklausel
Auf der Grundlage der binnen zwei Wochen durch den Verfassungskonvent entwickelten Grundsätze eines föderalen und demokratischen Rechtsstaats arbeitete der Parlamentarische Rat die neue Verfassung aus. Grundsätze der Mitglieder des Parlamentarischen Rates war die so genannte "Verfassung in Kurzform", nämlich, dass Bonn nicht Weimar sei (siehe Weimarer Republik) und die Verfassung einen provisorischen Charakter erhalten sollte (daher auch der Übergangsname "Grundgesetz"). Als Verfassung sollte erst eine für ganz Deutschland geltende Konstitution bezeichnet werden. Die Wiedervereinigung wurde in der Präambel als Verfassungsziel festgeschrieben und in Art. 23 geregelt (heute enthält der obsolet gewordene Artikel Normen über das Verhältnis zur EG/EU). Die eigentlich für den Fall der Wiedervereinigung vorgesehene Abstimmung über eine neue Verfassung fand jedoch angesichts des Beitritts der DDR zur Bundesrepublik Deutschland nicht statt.
Die Mitglieder dieses Gremiums wurden häufig auch als "Väter des Grundgesetzes" bezeichnet; erst später erinnerte man sich an die Beteiligung der vier "Mütter" Elisabeth Selbert, Friederike Nadig, Helene Wessel und Helene Weber. Elisabeth Selbert hatte dabei gegen heftige Widerstände die Gleichberechtigung von Männern und Frauen ([http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/gg/art_3.html Art. 3 Abs. 2 ]) durchgesetzt.
Genehmigung und Ratifikation des Grundgesetzes
Helene Weber
Helene Weber
Nach zum Teil heftigen Debatten über die Lehren, die aus dem Scheitern der Weimarer Republik und dem Zweiten Weltkrieg zu ziehen sind, wurde das Grundgesetz am 8. Mai 1949 vom Parlamentarischen Rat mehrheitlich, gegen die Stimmen u.a. der KPD, angenommen. Am 12. Mai 1949 wurde es von den Militärgouverneuren der britischen, französischen und amerikanischen Besatzungszone genehmigt, allerdings mit einigen Vorbehalten.
Der Bayerische Landtag stimmte in einer Sitzung in der Nacht vom 19. auf den 20. Mai 1949 mit 101 zu 63 Stimmen gegen das Grundgesetz, da eine stärkere föderale Prägung, beispielsweise eine Gleichberechtigung des Bundesrates bei der Gesetzgebung gefordert wurde. Die Verbindlichkeit des Grundgesetzes für Bayern, falls bundesweit zwei Drittel der Länder das Grundgesetz ratifizieren würden, wurde aber mit 97 von 180 Stimmen akzeptiert.
Nach der Ratifizierung durch alle anderen Bundesländer wurde das Grundgesetz am 23. Mai 1949 in einer feierlichen Sitzung des Parlamentarischen Rates verkündet. Es trat am 24. Mai 1949 in Kraft, damit war die Bundesrepublik Deutschland gegründet. Dieses Ereignis findet sich in der [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/gg/eingangsformel.html Eingangsformel] des GG wieder.
Inhalt
Das Grundgesetz besteht aus der Präambel, den Grundrechten (Art. 1-19, Art 38 (Wahlrecht)), dem staatsorganisatorischen Teil und den Justizgrundsätzen (Art. 103). Die Unterteilung erfolgt in Artikeln.
Das Grundgesetz legt im Abschnitt "Grundrechte" (Art. 1 - 19 ) fest, welche Rechte jeder Bürger (Bürgerrechte, auch: "Deutschengrundrechte") und jeder Mensch (Menschenrechte) gegenüber den Trägern der Staatsgewalt hat. Das Grundgesetz legt darüber hinaus die Staatsorganisation fest und markiert grundlegende Staatsaufgaben und staatliche Handlungsformen. Die wichtigsten im Grundgesetz definierten Staatsprinzipien sind Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, Sozialstaatlichkeit, Bundesstaatlichkeit (Föderalismus) und Gewaltenteilung.
Das Grundgesetz legt die wesentlichen Prinzipien des Staatsaufbaus und der Staatsziele der Bundesrepublik Deutschland fest. Der Sinngehalt der staatliche Grundordnung und der Grundrechte, also die in Artikel 1 (Menschenwürde) und Artikel 20 festgelegten Grundsätze dürfen in ihrem Wesensgehalt nicht geändert werden (Art. 79 Abs. 3 ; sog. "Ewigkeitsklausel"). Ebenso gilt die Ewigkeitsklausel für die Gliederung des Bundes in Länder und für die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung.
Jedoch gibt es einen gewissen Widerspruch in Artikel 79: In Absatz 1 werden die Grundlagen für eine Grundgesetzänderung, also eine Zweidrittelmehrheit von Bundestag und Bundesrat, erwähnt. Obwohl dies nicht ausdrücklich benannt wird, kann man aber davon ausgehen, dass auch Art. 79 Abs. 3 nicht geändert werden darf.
Das Grundgesetz steht im Rang über allen anderen Rechtsnormen der deutschen Gesetzgebung. Über seine Einhaltung und Auslegung wacht das Bundesverfassungsge | | |