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Immission

Immission

Immission (lat. immittere, hineinschicken, hineinsenden) ist der Eintrag eines Stoffs oder von Energie in ein System. Der Begriff wird hauptsächlich im Bereich des Umweltschutzes benutzt und bedeutet hier den Eintrag von Schadstoffen, aber auch von Lärm, Licht, Strahlung oder Erschütterungen, in ein Umweltmedium. Beispiele sind Schadstoffimmissionen in die Luft (Emittenten sind z.B. Autos, Fabriken oder Heizungen), in das Grundwasser (Emittenten sind z.B. Altlasten oder die Landwirtschaft) oder in Flüsse (Emittenten sind z.B. Kläranlagen). Jede Immission ist die Folge einer vorhergehenden Emission (Austrag). Immissionen sind nicht nur anthropogenen Ursprungs. Da es auch natürliche Emittenten gibt, gibt es auch natürliche Immissionen, beispielsweise aus Vulkanen oder von Pflanzen (Pollen, VOC). Das Ausmaß einer stofflichen Immission wird durch die Immissionskonzentration angegeben. Um schädliche Wirkungen durch Immissionen auf Mensch und Umwelt zu verhindern, gibt es für bestimmte Stoffe und Umweltmedien Immissionsgrenzwerte. Besonders weit entwickelt ist die Gesetzgebung beim Umweltmedium Luft (vgl. Bundesimmissionsschutzgesetz = BImSchG). Siehe auch: Bundes-Immissionsschutzgesetz, Immissionsschutzbeauftragter, Immissionsschutz, Imponderabilien. Kategorie:Umweltschutz

Latein

Als Latein bzw. Lateinisch (lat. lingua Latina: „lateinische Sprache“) bezeichnet man die Sprache, die ursprünglich vom Volksstamm der Latiner gesprochen wurde, der Bewohner von Latium mit Rom als Zentrum. Innerhalb der indogermanischen Sprachen gehört Latein zur Gruppe der italischen Sprachen. Es bildete die Grundlage für alle heutigen romanischen Sprachen.

Entwicklung

romanischen Sprachen Ursprünglich in Rom und dem umliegenden Gebiet (Latium) gesprochen, wurde Latein später an humanistischen Gymnasien unterrichtet. Neben Griechisch war Latein die Amtssprache des römischen Reiches. Wegen der kulturellen Überlegenheit des Ostens verlor es dabei zeitweise in Nordafrika und selbst in Rom seine Vorrangstellung. So war die Liturgiesprache der römischen Christen bis um 300 das Griechische. In dieser Zeit drangen viele griechische Lehnwörter ins Lateinische ein. Während der Spätantike begannen sich verschiedene Volkssprachen, aus denen im Mittelalter die romanischen Sprachen entstehen sollten, phonetisch und grammatikalisch von der lateinischen Hochsprache wegzuentwickeln. Doch noch im 6. Jahrhundert entstanden hochsprachliche lateinische Werke. Im Oströmischen Reich war Latein bis ins frühe 7. Jahrhundert neben Griechisch eine der beiden Amtssprachen. Im Westen übernahmen die Germanen mit den Grundelementen der spätrömischen Verwaltung auch die lateinische Sprache, die in der Administration bis in die frühe Neuzeit vorherrschend blieb. Seit der Völkerwanderung und der Christianisierung der (zunächst zumeist arianischen) Germanenvölker wurde Latein im Westen des früheren Römischen Reiches und in den römisch-katholischen Folgestaaten die Sprache des Klerus (Kirchenlatein), der Rechtswissenschaft (Glossatoren) und der sich bildenden Hochschulen (studia generalia). Es bildete somit die Schriftsprache, vor allem für das kirchliche und weltliche Urkundenwesen (Diplomatik) im frühen Europa. In völkerrechtlichen Verträgen (z. B. im Westfälischen Frieden von 1648) dominierte Latein bis in das 17. Jahrhundert hinein. Es bildet noch bis ins 20. Jahrhundert den Affixvorrat für die Fachterminologie in den Wissenschaften und verliert durch die fortschreitende Absorption in die englische und andere Sprachen lediglich an direkter, nicht jedoch an indirekter Bedeutung. Es wird noch an vielen Schulen unterrichtet.

Antike

Antike Schreibweise

Die lateinische Sprache wurde ursprünglich als scriptio continua, d. h. als zusammenhängender Fluss von Zeichen ohne Zwischenräume geschrieben. Auch Satzzeichen und Kleinbuchstaben wurden in der Antike nicht verwendet. Auf Wachstafeln war nämlich wenig Platz zum Schreiben, und Papyrus war teuer. Die antiken lateinischen Texte sind für uns heute daher schwer zu lesen. Vergleiche folgendes Beispiel: Alte Schreibweise: AVREAPRIMASATAESTAETASQVAEVINDICENVLLO SPONTESVASINELEGEFIDEMRECTVMQVECOLEBAT POENAMETVSQVEABERANTNECVERBAMINANTIAFIXO AERELEGEBANTVRNECSVPPLEXTVRBATIMEBAT IVDICISORASVISEDERANTSINEVINDICETVTI NONDVMCAESASVISPEREGRINVMVTVISERETORBEM MONTIBVSINLIQVIDASPINVSDESCENDERATVNDAS NVLLAQVEMORTALESPRAETERSVALITORANORANT NONDVMPRAECIPITESCINGEBANTOPPIDAFOSSAE NONTVBADIRECTINONAERISCORNVAFLEXI NONGALEAENONENSISERANTSINEMILITISVSV MOLLIASECVRAEPERAGEBANTOTIAGENTES Heutige Schreibweise: Aurea prima sata est aetas, quae vindice nullo, sponte sua, sine lege fidem rectumque colebat. poena metusque aberant nec verba minantia fixo aere legebantur, nec supplex turba timebat iudicis ora sui, sed erant sine vindice tuti. nondum caesa suis, peregrinum ut viseret orbem, montibus in liquidas pinus descenderat undas, nullaque mortales praeter sua litora norant. nondum praecipites cingebant oppida fossae, non tuba directi, non aeris cornua flexi, non galeae, non ensis erant: sine militis usu mollia securae peragebant otia gentes. Auszug aus Ovids Metamorphosen: Die Schöpfung (Das goldene Zeitalter) Details zu den verwendeten Buchstaben finden sich in dem Artikel Lateinisches Alphabet. Siehe zu diesem Thema auch: Paläografie (dort Lateinische Paläografie), Capitalis, Versalschrift und Majuskel.

Antike Aussprache

Auf die antike Aussprache der lateinischen Sprache wird im Artikel Lateinische Aussprache eingegangen.

Literatur

Mit Antiker Literatur des Lateinischen beschäftigt sich u. a. der Artikel Lateinische Literatur.

Gegenwart

Auch heute ist Latein noch an vielen Gymnasien aller Fachrichtungen zu finden. Etwa ein Drittel aller Gymnasiasten im deutschen Sprachraum lernt Latein als erste, zweite oder dritte Fremdsprache. An humanistischen Gymnasien wird dem Lateinischen, neben dem Griechischen, noch eine herausgehobene Bedeutung zugemessen, was früher auf eine aktive Beherrschung des Lateinischen zielte. Tatsächlich werden auch heute noch für zahlreiche Studiengänge das Latinum oder Lateinkenntnisse gefordert, insbesondere in zahlreichen geisteswissenschaftlichen Fächern. Das Latinum ist als Studienvoraussetzung für die Fächer Medizin und Jura weitestgehend abgeschafft, häufig aber nicht in Fächern wie Anglistik, Philosophie oder sogar Musikwissenschaften. Unabhängig von den Studienanforderungen wird von Befürwortern des Lateins betont, dass das Erlernen der lateinischen Sprache weiterhin Basis für die korrekte Verwendung von Fremdwörtern sei, das Erlernen anderer romanischer Sprachen wesentlich erleichtere und erhebliche Transfer-Effekte für die Denkschulung aufträten. Das Übersetzen lateinischer Texte fördere auf Grund der erheblichen Komplexität vieler lateinischer Sätze auch das logische Denken. Von den Gegnern ist hingegen zu hören, dass die Auseinandersetzung mit jeder Art von Grammatik, egal welcher Sprache, das strukturierte Denken fördere, und dass das Erlernen moderner romanischer Sprachen, welche im Gegensatz zu Latein noch gebraucht werden, mindestens ebenso gut dazu geeignet sei, die zahlreichen lateinischen Lehnwörter im Deutschen korrekt zu verwenden und andere romanische Sprachen zu erlernen. In der Tat sind viele gesamtromanische, also in allen romanischen Sprachen auftretende Wörter nicht im klassischen Latein vorhanden und müssen dann neu gelernt werden: guerra „Krieg“, testa „Kopf“, cavallo „Pferd“, mangiare/manger „essen“, andare
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„gehen“ , boc(c)a/bouche „Mund“, blanco/blanc „weiß“, die Himmelsrichtungen etc. Viele dieser Wörter erklären sich nämlich aus dem umgangssprachlichen oder dem späten Latein oder stammen aus der Soldatensprache, also aus Varietäten, die nicht in der Schule gelehrt werden. Aus deutschen und US-amerikanischen Untersuchungen geht hervor, dass zwischen absolviertem Lateinunterricht und der Beherrschung der englischen Sprache in Schrift und vor allem Wort eine signifikante Korrelation besteht. Ein kausaler Zusammenhang ist allerdings nicht nachgewiesen worden – möglicherweise macht eine hohe sprachliche Begabung eines Kindes die Wahl des als schwierig geltenden Latein wahrscheinlicher. Da auch im modernen Lateinunterricht die Sprachproduktion eindeutig der Rezeption (Leseverstehen) untergeordnet ist, glauben viele, Latein falle Menschen mit ausgeprägter Begabung für Mathematik und formelle Denkvorgänge generell leichter als andere Fremdsprachen, wohingegen Menschen mit ausgeprägter Begabung für intuitives Erlernen von Sprachen andere Fremdsprachen leichter fänden. Dieser Zusammenhang lässt sich allerdings nicht häufig verifizieren: Die Erfahrung zeigt, dass die Schülerleistungen in Latein überwiegend Hand in Hand mit denen in der Muttersprache und anderen Fremdsprachen gehen.

Modernes Latein

Auch heute werden deutsch-lateinische Lexika aufgrund neulateinischen Wortgutes herausgegeben, z. B. das „lexicon auxiliare“ oder das vom Vatikan herausgegebene „lexicon recentis latinitatis“, welches erst im Jahre 2004 eine Neubearbeitung erfuhr. Der finnische Rundfunksender YLE (Yleisradio) verbreitet Wochennachrichten in neulateinischer Sprache. Radio Bremen veröffentlicht regelmäßig die Nuntii Latini in schriftlicher und gesprochener Version. Seit April 2004 veröffentlicht auch die deutschsprachige Redaktion bei Radio Vatikan Nachrichten auf Lateinisch. Dabei handelt es sich um ursprünglich deutsche Meldungen. Gero P. Weishaupt übersetzt sie für die Redaktion ins Lateinische. Sehr beliebt ist auch die lateinische Fassung der Asterix-Comics, die der deutsche Altphilologe Graf v. Rothenburg (Rubricastellanus) verfasst hat. Der Autor Nikolaus Groß, beruflich seit zehn Jahren Deutsch-Lektor in der südkoreanischen Hauptstadt, hat 2004 eine komplett latinisierte Übertragung von Patrick Süskinds Das Parfum im Brüsseler Verlag der Fundatio Melissa, einem überregionalen Verein zur Pflege des gesprochenen Lateins, veröffentlicht. Dem Buch ist mit dem „Glossarium Fragrantiae“ eine größere Liste aktualisierter Neuschöpfungen beigegeben. Vom selben Wortartisten existiert des weiteren ein Buch über den Baron Mynchusanus (Münchhausen). 2003 erschien bereits der erste Teil der Harry Potter-Bücher von J. K. Rowling auf Latein (Harrius Potter et Philosophi Lapis). Daneben gibt es noch viele weitere Übersetzungen „klassischer“ Werke ins Lateinische, so zum Beispiel Karl Mays Winnetou III, oder Der kleine Prinz (Regulus) von St. Exupéry. Durch das Internet ist die Verfügbarkeit alter lateinischer Texte sowie das Entstehen neuer lateinischer Texte erheblich begünstigt worden. Inzwischen gibt es sogar lateinische Fassungen von Popsongs. Daneben entstehen auch neue Popsongs in lateinischer Sprache, etwa Cursum Perficio, gesungen von Enya, Liberatio, eines von vielen lateinischen Musikstücken der Gruppe „Krypteria“, oder bei Gruppen der Dark Wave bzw. Gothic (Jugendkultur). Roma Ryan hat neben Cursum Perficio für Enya noch weitere Songs in lateinischer Sprache verfasst. In Internetforen wie Grex Latine Loquentium kommunizieren Teilnehmer aus vielen Ländern ausschließlich in Latein. In der klassischen beziehungsweise neoklassischen Musik findet Latein ebenfalls Verwendung. So hat etwa der niederländische Komponist Nicholas Lens auf seinem Werk Flamma Flamma ein lateinisches Libretto vertont, für sein Werk Terra Terra hat Lens selbst ein Libretto in lateinischer Sprache verfasst. Nicht zu vergessen sind auch die zahlreichen Vertonungen lateinischer Gedichte wie z. B. von Jan Novák. Carl Orff unterlegte mehreren seiner Vokal-Kompositionen Texte in Latein oder Griechisch. Igor Strawinski ließ das nach Sophokles von Jean Cocteau in französischen Versen verfasste Libretto zu Ödipus Rex“ von Jean Daniélou ins Lateinische übersetzen. Das Lehrbuch Lingua Latina per se illustrata des dänischen Autors Hans H. Ørberg hat die bisher hauptsächlich für den Unterricht in modernen Sprachen eingesetzte einsprachige Lehrmethode auf den altsprachlichen Unterricht übertragen. Das Lehrbuch erfreut sich in verschiedenen Ländern einer steigenden Beliebtheit.

Latein in den Wissenschaften

In der Biologie erfolgt die Namensbildung der wissenschaftlichen Namen lateinisch und griechisch, wobei neuere Vorschläge vorsehen, die Regeln nur aus der lateinischen Sprache zu entnehmen. In der Medizin sind die anatomischen Fachbegriffe lateinisch, für die einzelnen Organe wird zusätzlich auch latinisiertes Griechisch verwendet. Die Krankheitsbezeichnungen leiten sich aus dem Griechischen ab. Zahlreiche Sprichwörter haben einen lateinischen Ursprung und sind teilweise auch in der deutschen Übersetzung zu geflügelten Worten geworden. In den Rechtswissenschaften existieren verschiedene lateinische Lehrsätze und Fachbegriffe (Latein im Recht). Auch in der Geschichtswissenschaft spielt vor allem Latein weiterhin eine große Rolle. In der Meteorologie werden lateinische Begriffe in der Wolkenklassifikation eingesetzt.

Latein in der katholischen Kirche

Latein ist neben Italienisch die Amtssprache des Vatikanstaats. Die katholische Kirche veröffentlicht alle amtlichen Texte von weltkirchlicher Bedeutung in Latein. Das gilt für die liturgischen Bücher, den Katechismus, den Codex des kanonischen Rechts sowie die päpstlichen Rechtsvorschriften (canones, decretales) und Rundschreiben (Enzykliken). Bis zum zweiten Vatikanischen Konzil (1962–1965) war Latein die offizielle Gottesdienstsprache und ist dies (laut Sacrosanctum Concilium) offiziell noch heute, wobei andere Sprachen jedoch gleichfalls erlaubt sind. Tatsächlich werden nur noch sehr wenige Gottesdienste in Latein gehalten. Der gegenwärtig amtierende Papst Benedikt XVI. bevorzugt bei seinen Messen aber das Lateinische vor dem Italienischen. Siehe auch: Lateinische Kirche

Referenzlisten


- Lateinische Präpositionen
- Liste lateinischer Ortsnamen
- Liste lateinischer Präfixe
- Liste lateinischer Redewendungen
- Liste lateinischer Suffixe
- Liste von lateinischen Palindromen
- Lateinische Zahlwörter

Siehe auch


- Grammatik des Lateinischen
- Lateinische Aussprache
- Lateinische Sprichwörter
- Küchenlatein
- Vulgärlatein
- Mittellatein
- Lateinische Literatur
- Sprachen im Römischen Reich
- Jägerlatein
- Panlatinismus

Weblinks


- [http://www.commtec.de/wb/ Wörterbuch Latein-Deutsch-Latein auxilium online (mit Download-Möglichkeit)]
- [http://www.latein-pagina.de/iexplorer/stil.htm Lateinische Stilblüten]
- [http://www.thelatinlibrary.com/ The Latin Library – klassische Texte im Original]
- [http://www.albertmartin.de/latein/ Latein-Deutsch-, Deutsch-Latein-Wörterbuch mit hilfreichen Extras]
- [http://www.radiobremen.de/online/latein/ Nuntii latini bei Radio Bremen]
- [http://www.latein-pagina.de/ Latein-Pagina]
- [http://www.antikeundeuropa.de/Alte_Sprachen_heute/alte_sprachen_heute.html Alte Sprachen heute]
- [http://www.fh-augsburg.de/~harsch/a_chron.html Sammlung lateinischer Texte/bibliotheca Augustana]
- [http://www.music.indiana.edu/tml/ Lateinische Musiktraktate im Original]
- [http://www.lateinservice.de/index.htm Die deutsche Latein-Seite]
- [http://www.alcuinus.net/GLL/ Grex Latine Loquentium (Internetforum in lateinischer Sprache)]
- [http://www.kreienbuehl.ch/lat/ Latein und Altgriechisch Site]
- [http://www.latein24.de/ Übersetzungen vieler klassischer lateinischer Texte bei Latein24.de] Kategorie:Einzelsprache
-
als:Latein ja:ラテン語 ko:라틴어 simple:Latin language th:ภาษาละติน zh-min-nan:Latin-gí

Umweltschutz

Umweltschutz bezeichnet den Schutz der Umwelt vor störenden Einflüssen oder Beeinträchtigungen, wie beispielsweise Umweltverschmutzung, Lärm, Globaler Erwärmung und Flächenversiegelung bzw. Flächenverbrauch. Ausgangspunkt des Umweltschutzes ist die Erhaltung des Lebensumfelds der Menschen und ihrer Gesundheit. Dies schließt auch den Schutz der die Menschen umgebenden Natur in einem gewissen Umfang mit ein. Trotz dieser unterschiedlichen Perspektiven haben Umwelt- und Naturschutz im konkreten Zusammenhang oft identische Ziele; im Einzelfall gibt es aber auch Zielkonflikte. Das neuzeitliche Bewusstsein für den Umweltschutz entwickelte sich in den westlichen Ländern in den 1960er Jahren, als man feststellte, dass sich industrielle Tätigkeiten sehr nachteilig auf die Umwelt auswirken können. Maßgeblich zu diesem Wertewandel beigetragen haben offensichtliche Missstände wie das Fischsterben im Rhein, Versauerung von Gewässern oder spektakuläre Chemiekatastrophen wie etwa in Seveso oder Bhopal. Viele Schwellen- und Entwicklungsländern haben oftmals nicht die nötigen Ressourcen für effektive Umweltschutzmaßnahmen. Globale Auflagen, zum Beispiel durch das Kyoto-Protokoll, werden von diesen Ländern oft abgelehnt. Es wird argumentiert, dass globale Umweltschäden im wesentlich auf Aktivitäten der Industrienationen zurückzuführen sind. Folglich sollten diese Nationen auch für umweltpolitische Maßnahmen aufkommen. Bei lokalen Problemen, wie dem Einsatz akkumulativer Pestizide fehlen oftmals bezahlbare Alternativen. So wird DDT trotz erwiesener Umweltgefahren weiterhin großflächig zur Insektenbekämpfung eingesetzt.

Deutschland

In Deutschland sind von staatlicher Seite in erster Linie das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) und das Umweltbundesamt (UBA) für den Umweltschutz zuständig. Auf Länder- und Landkreisebene sind weitere Behörden auf dem Gebiet des Umweltschutzes tätig. Das Bundesumweltministerium veröffentlicht jährlich u.a. Zustandsberichte; die letzten Jahrgänge dieses [http://www.umweltbundesamt.org/fpdf-l/2312.pdf Berichts] sind im Internet abrufbar. Nachdem Mitte der 1980er Jahre der Bereich Umweltschutz zum Boomthema wurde und in der Amtszeit des Bundesumweltministers Klaus Töpfer (CDU) viele sinnvolle Änderungen in der Umweltgesetzgebung vollzogen worden waren, gelang es in der Amtszeit von Angela Merkel dem Umweltministerium nur noch gelegentlich, seine Anliegen in einer Bundesregierung durchzusetzen, die unter den Bedingungen von Globalisierung und Wirtschaftskrise den Umweltschutz als Hemmschuh statt als Motor der wirtschaftlichen Innovation sah. Der Umweltschutz wurde durch die rot-grüne Regierung 1998-2005 wieder nachdrücklicher verfolgt, wenn auch durchaus mit nicht stringenter Gesetzgebung und mit den gleichen internen Konflikten. Auch unter der schwarz-gelben Regierung bis 1998 nahm Deutschland eine Vorreiterrolle in dieser Hinsicht ein. Der ehemalige Umweltminister (und Urheber des Dosenpfandes) Prof. Dr. Klaus Töpfer ist heute ein in der Sache erfolgreicher UN-Umweltkoordinator.

Siehe auch

Portal:Umweltschutz

Literatur


- Franz Alt, Rudolf Bahro, Marko Ferst: Wege zur ökologischen Zeitenwende. Reformalternativen und Visionen für ein zukunftsfähiges Kultursystem. Edition Zeitsprung, Berlin 2002, ISBN 3-8311-3419-7 - [http://www.umweltdebatte.de/index-wege_zur_oekologischen_zeitwende.htm Informationen zum Buch]
- Oliver Geden: Rechte Ökologie - Umweltschutz zwischen Emanzipation und Faschismus. Espresso Verlag, Berlin 2002, ISBN 3-8852-0759-1

Weblinks


- [http://www.bmu.de www.bmu.de] - Homepage des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
- [http://www.umweltbundesamt.de www.umweltbundesamt.de] - Homepage des deutschen Umweltbundesamtes
- [http://www.umweltschutzweb.de www.umweltschutzweb.de] - UmweltschutzWeb.de-Netzwerk: umfangreicher Umweltinformationspool
- [http://www.umwelt-online.de/recht/ www.umwelt-online.de] - Umwelt online (Umweltrecht)
- [http://www.vernunft-schweiz.ch/document.php?cid=54 www.vernunft-schweiz.ch] - Umweltschutzmaßnahmen in der Schweiz !

Emission

Der Begriff Emission (v. lat.: emittere = aussenden) bezeichnet: #im Bankwesen die Ausgabe/Einführung von Wertpapieren bzw. Geld, siehe Emission (Wirtschaft) #im Postwesen die Ausgabe/Einführung von Briefmarken, siehe Emission (Briefmarken) #in der Ökologie eine Abgabe von Substanzen an die Umwelt, siehe: Emission (Umwelt) #in der Physik die Aussendung von Wellen oder Teilchen, siehe Emission (Physik)

Bundes-Immissionsschutzgesetz

Bundesimmissionsschutzgesetz ist die Kurzbezeichnung für das deutsche Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnlichen Vorgängen. Es ist dem Gebiet des Umweltrechts zuzuordnen und ist eines der wohl bedeutendsten und praxisrelevantesten Regelwerke dieses Rechtsgebietes.

Geschichte und Ansatzpunkt des Gesetzes

Das Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnlichen Vorgängen (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG) vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830) in der zur Zeit gültigen Fassung vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 21578) ist ein deutsches Bundesgesetz und stammt aus dem Jahr 1974. Es geht in seiner Regelungsstruktur (etwa: die Genehmigungspflicht, die ennummerative Aufzählung der genehmigungsbedürftigen Anlagen, Instrumente der nachträglichen Anordnung und der Stillegungs-/Beseitigungsverfügung) aus den §§ 16 - 25 der Gewerbeordnung hervor, die schon im Kaiserreich das Anlagengenehmigungsrecht regelten. Für die umweltmäßige Überhöhung der mit seinem Erlass ins Immisionsschutzgestz ausgewanderten gewerberechtlichen Vorschriften dürfte (besonders bezüglich der Technikstandards) nicht zuletzt der US-amerikanische Clean Air Act (CAA, eingerückt in U.S.Code, Titel 42, §§ 7401 ff.) von 1970 Pate gestanden haben. Auch heute noch ist das Immissionsschutzgesetz das Genehmigunsrecht für Industrie- und Gewerbeanlagen schlechthin, weshalb seine Ausführung vielfach noch durchaus sinngerecht bei den Gewerbebehörden liegt. Das Gesetz wurde zu einer Zeit erlassen, als industrielle Emissionen als ein ernsthaftes Problem nicht nur für die menschliche Gesundheit, sondern auch für die sonstige Umwelt erkannt worden waren und deren Regulierung mit dem Instrumentarium der Gewerbeordnung (beispielsweise frühere politische Kampagnen wie "Blauer Himmel über der Ruhr") an ihren Grenzen angelangt war. Es ist seitdem vielfach verändert, in seinem Regelungsumfang erweitert und in der Regelungstechnik verfeinert worden. Ansatzpunkt des Gesetzes sind bestimmte Formen der Umwelteinwirkung (= Immission), die als "Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnlichen Vorgänge" definiert werden, also nur Imponderabilien sein können. Aus der Sicht von Umweltschutz oder Umwelttechnik erscheint diese Fixierung des Gesetzes auf unwägbare Stoffe eher willkürlich; sie erklärt sich aber aus dem Bürgerlichen Recht. § 906 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches lautet: :"Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden." Das aufgrund der grundsätzlichen Konzentrierung auf imponderabile Einwirkungen anfangs eher medial auf die Luft bezogene Gesetz dient heute, nachdem es infolge ganzheitlicher Umweltschutzansätze der Europäischen Union ergänzt wurde, auch dem ganzheitlichen Umweltschutz. Dies zeichnet es gegenüber vielen anderen Umweltgesetzen, die noch immer an bestimmten Umweltmedien orientiert sind, aus. Ob das Immissionschutzgesetz seiner Regelungsstruktur nach für einen ganzheitlichen Ansatz geeignet ist kann jedoch füglich bestritten werden, da es allein gegenüber einer bestimmten Gruppe von Emittenten ausreichende administrative Handhaben zur Verfügung stellt.

Regelungsansatz

Immissionen lassen sich vorrangig dadurch begrenzen, dass Emissionen begrenzt werden. Die gesetzliche Begrenzung von Emissionen stellt immer einen Eingriff in die Handlungs-, namentlich die Gewerbefreiheit dar. Deswegen dürfen sie nicht "um ihrer selbst willen" begrenzt werden, sondern nur nach dem Maßstab ihrer Schädlichkeit, das heißt ihrer Einwirkung auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit. Das Gesetz bezweckt sowohl die Abwehr bestehender oder bevorstehender Gefahren als auch - bei genehmigungsbedürftigen Anlagen - der Vorsorge. Zentraler Begriff ist die Anlage. Dieser wird in § 3 Abs. 5 des Gesetzes definiert: :"Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind
::1. Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
::2. Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
::3. Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege." Das Gesetz stellt Anforderungen an alle Anlagen. Anlagen sind dabei nicht nur industielle Großanlagen, sondern etwa auch alltägliche Gegenstände wie Fahrräder, Fernseher oder Rasenmäher (derer sich sogar die Europäische Union mit einer eigenen Richtlinie - umgesetzt in der 8. Durchführungsverordnung zum BImSchG - annahm) als ortsveränderliche (Nr 2), oder Sportplätze und Turnhallen als ortsfeste (Nr. 1) Anlagen. Unter die Nummer 3 fällt zum Beispiel eine Baustelle, wenn sie von gewisser Dauer ist. Bestimmte Anlagen unterliegen wegen ihres erhöhten Gefahrenpotentials einer Genehmigungspflicht mit erhöhten Anforderungen (genehmigungsbedürftige Anlagen, § 4 Abs. 1 BImSchG). Diese Anlagen sind nicht im Gesetz selbst aufgeführt, sondern in der 4. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetz (4. BImSchV - s. dort) abschließend in einer langen Liste verschiedener Anlagentypen ennummeriert; dabei ist häufig die Größe oder der Produktionsdurchsatz einer Anlage, das heißt das Überschreiten bestimmter Schwellenwerte hinsichtlich Schadstoffausstoß, Stoffdurchsatz oder ähnlichem, maßgeblich dafür, ob sie der Genehmigungspflicht unterliegt oder nicht.

Genehmigungsverfahren

Das Genehmigungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz ist ein sehr anspruchsvolles Verfahren, weil darin sämtliche Umweltauswirkungen einer Anlage berücksichtigt und gewürdigt werden müssen. Auf die Genehmigung besteht ein Rechtsanspruch, wenn :"1. sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und
:2. andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen" (§ 6 Abs. 1 BImSchG). Dies bedeutet, dass im Genehmigungsverfahren die Einhaltung aller öffentlich-rechtlichen Vorschriften überprüft wird, die für die Anlage einschlägig sind. Sozusagen im Gegenzug ersetzt eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung die meisten anderen erforderlichen Genehmigungen wie beispielsweise eine Baugenehmigung (§ 13 BImSchG, sog. Konzentrationswirkung). Eine Ausnahme machen allerdings wasserrechtliche Vorschriften und solche, die ein Planfeststellungsverfahren verlangen. Das Genehmigungsverfahren für die Neuerrichtung bestimmter Anlagen ist grundsätzlich öffentlich (Auflistung dieser Anlagen in Spalte 1 im Anhang zur 4. BImSchV - s. dort). Dies bedeutet, dass der Antrag auf eine Genehmigung öffentlich bekanntgemacht wird und die Gelegenheit besteht, bei der Genehmigungsbehörde Einwendungen gegen das Vorhaben zu erheben. Für andere Neuanlagen ist das Genehmigungsverfahren nicht öffentlich (vergl. Spalte 2 im Anhang zur 4. BImSchV, Spalte2). Bei Änderungen bestehender Anlagen (§ 16) kann der Antragsteller unter gewissen Voraussetzungen beantragen, das Verfahren ohne Beteiligung der Öffentlichkeit durchzuführen. Die Genehmigung gewährt dem Anlagenbetreiber Rechtssicherheit nicht nur in öffentlich-rechtlicher, sondern auch in privatrechtlicher Hinsicht: mit ihrer Erteilung sind die nachbarrechtlichen Ansprüche auf Beseitigung und Unterlassung von Immissionen (§ 906 BGB, siehe oben Nr. 1) beschränkt; der vom Betrieb der genehmigten Anlage beeinträchtigte Nachbar kann die Einstellung des Betriebes nicht mehr verlangen (§ 14 BImSchG). Er kann aber, sofern für ihn Gefahren aus der Beschaffenheit oder dem Betrieb der Anlage entstehen von der zuständigen Behörde verlangen, dass sie nach §§ 17, 5 BImSchG (siehe dazu unten, Dynamik des BImSchG) dem Anlagenbetreiber Abwehrmaßnahmen auferlegt.

Die Dynamik des Immissionsschutzrechts

Anders als bei Genehmigungen nach dem Baurecht oder dem US-amerikanischen Clean Air Act (CAA) ist der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage nach dem BImSchG nicht auf ewig vor neuen Anforderungen an die immissionsschutzrechtliche Sicherheit gefeit. Nach § 17 Abs. 1 BImSchG können auch noch nach der Genehmigung Anordnungen getroffen werden, um die Betreiberpflichten des § 5 BImSchG (sog. Grundpflichten) durchzusetzen. Dies ist insbesondere die Pflicht, schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren und Belästigungen abzuwehren, aber auch die Pflicht, schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren und Belästigungen vorzubeugen (sog. Vorsorgeflicht). Gerade die Vorbeugepflicht ist technologiebezogen, d.h. die Maßnahmen zur Gefahrenvorsorge müssen dem jeweiligen Stand der Technik entsprechen. Da sich dieser mit dem technischen Fortschritt ständig verändert (-bessert), verändert sich auch der Inhalt der Vorsorgepflicht, weshalb diese Pflicht als dynamische Pflicht bezeichnet wird. Damit können mit jeder Verbesserung der Vorsorgetechnologien über den § 17 Abs. 1 in Verbindung mit der Vorsorgepflicht aus § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG neue, dem neuen Stand der Technik angepasste, nachträgliche Anordnungen ergehen, die so eine dynamische Anpassung der Beschaffenheit und des Betriebes der Anlage an den technischen Fortschritt auf dem Gebiete der Gefahrenvorsorge ermöglichen. Das Gleiche gilt in abgeschwächter Form für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen: hier können die Anordnungen auf § 24 in Verbindung mit § 22 BImSchG, der ebenfalls technologiebasierte Pflichten regelt, gestützt werden.

Implementierung - das Vollzugsdefizit

Das BImSchG bietet der Verwaltung grundsätzlich eine breit gefächerte Auswahl an Instrumenten zur Durchsetzung der Grundpflichten des Betreibers (siehe zur Dynamik) und damit zur Gewährleistung der Sicherheit der genehmigungsbedürftigen Anlagen in Bezug auf die menschliche Gesundheit, Sachgüter und die Umwelt.
- Die Anordnungen nach § 17 BImSchG (siehe dazu oben zur Dynamik), eventuell gemachte Auflagen zur Genehmigung und Pflichten aus Rechtsverordnungen (siehe dazu unten zu Durchführungsverordnungen) können gegen den Betreiber nach § 20 Abs. 1 BImSchG durchgesetzt werden, indem ihm bis zur Erfüllung der Pflichten der Betrieb der Anlage verboten wird.
- Auflagen und Anordnungen können zudem auf dem Verwaltungsvollstreckungswege durchgesetzt werden.
- Typisch gewerberechtlich ist die Vorschrift des § 21 BImSchG. Danach kann bestimmten natürlichen Personen das Mitwirken beim Betreiben der genehmigungsbedürftigen Anlage versagt werden, wenn sie sich als unzuverlässig herausgestellt haben.
- Typisch polizeirechtlich ist die Vorschrift des § 20 Abs. 2 BImSchG, wonach eine genehmigungsbedürftige Anlage, die ohne Genehmigung betrieben wird, stillgelegt (d.h. der Betrieb untersagt) oder gar beseitigt werden kann.
- Nach § 62 BImSchG können diverse Verstöße gegen immissionschutzrechtliche Vorschriften als Ordnungswidrigkeiten mit Bußgeld geahndet werden.
- Das Verbot, genehmigungsbedürftige Anlagen zu errichten oder zu betreiben, wenn dazu nicht eine Genehmigung erteilt wurde, ist zudem strafbewährt - § 327 Strafgesetzbuch.
- Zur Durchführung einer wirksamen Kontrolle der überwachungsbedürftigen Anlagen sind die Behörden befugt, das Anlagengrundstück und, unter bestimmten Voraussetzungen, auch Geschäfts- und Wohnräume zu betreten (§ 52 BImSchG).
- Regelmäßig müssen vom Betreiber Emissionserklärungen abgegeben werden (§§ 26 ff BImSchG), die dann von der Behörde auszuwerten sind. Obschon das BImSchG einen ausgereiften Katalog an Durchsetzungsinstrumenten kennt, wird landläufig vom Vollzugsdefizit gesprochen. Dies soll sagen, dass längst noch nicht alle Anlagen so "up to date" sind, wie sie es eigentlich sein sollten (s.oben zur Dynamik) und dass das Gros der Verstöße gegen immissionsschutzrechtliche Vorschriften trotz umfänglicher Möglichkeiten nach dem BImSchG und sogar dem § 327 Strafgesetzbuch ungeahndet bleibt. Dies mag zum Einen auf die begrenzten Kapazitäten der Überwachungsbehörden zurückzuführen sein, denen eine schier unendliche Zahl von Anlagen gegenübersteht, deren Betreiber natürlich bemüht sind, sowenig reguliert zu werden wie möglich. Ein anderer nicht zu missachtender Grund ist die starke Einflussnahme lokaler und regionaler Politik auf die Verwaltung, um Maßnahmen gegen Anlagenbetreiber, die ja auch Steuern zahlen und Arbeitsplätze schaffen oder erhalten, zu verhindern.

Weitere Zwecke und Inhalte des Gesetzes

Das Gesetz enthält neben den Vorschriften, die auf einzelne Anlagen bezogen sind, auch solche, die die Überwachung der Luftqualität (§§ 44 ff.) regeln, auf die räumliche Planung einwirken (§ 50 BImSchG) sowie solche, die die Vorsorge für Störfälle betreffen (§§ 51a, 52a, 58a-d und 12. BImSchV (s. dort)). Mit der neuen Fassung des BImSchG vom 30.06.2005 ist ein neuer (sechster) Teil mit dem Titel Lärmminderungsplanung in das Gesetz eingefügt worden. Mit dieser Einfügung wird die EU-Umgebungslärmrichtlinie aus dem Jahr 2002 in deutsches Recht umgesetzt.

Durchführungsverordnungen

Das Gesetz selbst regelt nur die grundsätzlichen Anforderungen. Die für die Praxis wesentlichen, überwiegend technischen Einzelheiten sind in zahlreichen Durchführungsverordnungen geregelt, die konkrete Anforderungen an bestimmte Typen von Anlagen definieren sowie Einzelheiten zum Genehmigungsverfahren und zur Überwachung von Anlagen enthalten. Für Genehmigungsverfahren sind von den mehr als 30 Durchführungsverordnungen zum BImSchG die folgenden von besonderer Bedeutung: 4. BImSchV (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen) Die in § 1 getroffenen Festlegungen über Anlagenumfang und Nebenanlagen (über § 3 Abs. 5 des Gesetzes hinaus) haben entscheidende Bedeutung für die Entscheidung, ob eine Anlage genehmigungspflichtig ist. Die genehmigungsbedürftigen Anlagen sind im Anhang in 2 Spalten aufgelistet. Neu-Anlagen in Spalte 1 werden in einem Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung genehmigt (vergl. 9. BImSchV). Neu-Anlagen der Spalte 2 werden i. d. R. ohne Öffentlichkeitsbeteiligung genehmigt. Wesentliche Änderungen der Anlagen, die auch der Genehmigung bedürfen, können auf Antrag des Betreibers ohne Beteiligung der Öffentlichkeit durchgeführt werden. Für Versuchsanlagen gelten besondere Regelungen. 9. BImSchV (Verordnung über das Genehmigungsverfahren) In dieser Verordnung wurden u. a. festgelegt: Verfahrensarten, Umfang der Antragsunterlagen, Durchführung des Genehmigungsverfahrens, Beteiligung Dritter, Durchführung und Protokollierung des öffentlichen Erörterungstermins, Inhalt der Genehmigung, besondere Bescheide. 12. BImSchV (Störfall-Verordnung) Die mehrfach geänderte bzw. neugefasste StörfallV setzt in der z. Z. geltenden Fassung die Seveso-II-RL in deutsches Recht um. Sie findet heute Anwendung auf Betriebsbereiche, die aus genehmigungs- und nicht-genehmiguns-bedürftigen Anlagen bestehen können. Entscheidend allein ist die Menge der gefährlichen Stoffe aus der Stoffliste im Anhang I zur Verordnung. Durch die unterschiedlichen Mengenschwellen der gefährlichen Stoffe und die Vielzahl der Bestimmungen zur Anwendung (Anhang I) ist es für die Betreiber häufig schwierig, zu entscheiden, ob sie diesen Vorschriften unterliegen. Hilfestellung dazu bietet der im Abschnitt Literatur erwähnte Kommentar. Zu den Pflichten der Betreiber gehören neben den Maßnahmen zur Verhütung von Störfällen und zur Begrenzung der Auswirkungen auch die Erstellung von Sicherheitsberichten, Alarm- und Gefahrenabwehrplänen und die Information der Öffentlichkeit. Auch den Behörden werden durch die Verordnung Pflichten auferlegt. Mit dem 01.07.2005 ist eine erneute Novellierung der Störfall-Verordnung in Kraft getreten. Damit werden Änderungen der Seveso-II-RL in deutsches Recht umgesetzt. Es sind aber auch deutsche sonderheiten, die über die Seveso-II-Rl hinausgingen, wieder entfernt worden. 26. BImSchV - Verordnung über elektromagnetische Felder zur Elektromagnetisschen Umweltverträglichkeit EMVU (siehe Elektrosmog) Sofern in den Durchführungsverordnungen keine Grenzwerte für Emissionen bzw. Immissionen festgelegt sind, gelten die Werte aus den bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschriften wie TA Luft (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft), TA Lärm (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm) usw. Für den Immissionsbereich "Licht" besteht derzeit noch keine ausführende Bundesverordnung; hierfür gilt jedoch in den Bundesländern die "Licht-Richtlinie" des Länderausschuss für Immissionsschutz (LAI).

Literaturempfehlung

1. Obwohl ein Kommentar, ist das Werk von Jarass zum BImSchG jedem, der sich auf profunde Weise mit der Materie befassen möchte ein unverzichtlicher Begleiter. Neueste Auflage (6. vollst. überarb. Auflage) von 2004 im Beck-Verlag, München. 2. Ein sehr umfangreicher Kommentar wird von G. Feldhaus (von vielen als Vater des BImSchG bezeichnet) als Loseblatt-Sammlung herausgegeben. z. Z. 122. Ergänzungslieferung. Verlag C. F. Müller, ISBN 3-8114-4370-4. 3. "Genehmigungsverfahren und Umweltschutz" nennen die Herausgeber Junker et al. ihre Loseblattsammlung. Letzte (71.) Ergänzungslieferung vom Dez. 2004. Verlag Deutscher Wirtschaftsdienst, Köln, ISBN 3-87156-124-X. Darin sind u. a. ausführliche Kommentare zur TA Luft und zur Störfall-Verordnung (mit Hilfsmitteln wie Tabellen, Nomogrammen etc.). 4. Der zuvor erwähnte Kommentar ist als "Praxiskommentar zur Störfall-Verordnung 2000" mit allen Materialien (Tabellen, Nomogrammen, Entscheidungswegen zur Anwendung etc.) auch in Buchform beim Deutschen Wirtschaftsdienst, Köln, 2003, erschienen, ISBN 3-87156-567-9. 5. Broch, Uwe, "Die Zulassung von Abfallbeseitigungsanlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen zur Beseitigung nach § 31 Abs. 1 KrW-/AbfG. Gebundene Erlaubnis im Gefüge des KrW-/AbfG", 2000 im Peter Lang Verlag (ISBN 3-631-35609-9) (die Zulassung dieser Anlagen erfolgt nach § 31 Abs. 1 KrW-/AbfG i.V.m. § 4 Abs. 1 BImSchG)

Siehe auch


- Smog, Großfeuerungsanlagenverordnung, Immissionsschutzbeauftragter, TA Luft

Literatur


- Alfred Scheidler: Die Neuregelungen im Bundes-Immissionsschutzgesetz zur Lärmminderungsplanung. Umwelt- und Planungsrecht 25(9), S. 334 - 337 (2005),

Weblinks


- [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bimschg/index.html BImSchG]
- [http://www.gewerbeaufsicht.baden-wuerttemberg.de Gewerbeaufsicht Baden- Württemberg] Kategorie:Gesetz (Deutschland) Kategorie:Umweltrecht

Immissionsschutzbeauftragter

Ein Immissionsschutzbeauftragter ist nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) zu bestellen, wenn dies nach der Art und Größe der betriebenen genehmigungsbedürftigen emissionsverursachenden Anlagen erforderlich ist. Die Einzelheiten ergeben sich aus [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bimschg/__53.html § 53 BImSchG]. Der Beauftragte ist vom Betreiber der Anlage schriftlich zu bestellen. Die Tätigkeiten des Immissionsschutzbeauftragten sind dabei genau zu bezeichnen. Im Wesentlichen hat der Beauftragte Beratungs- und Informationsfunktionen; soweit ein Störfallbeauftragter nicht bestellt ist, hat er auch Kontrollfunktionen hinsichtlich der verursachten Emissionen ([http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bimschg/__54.html § 54 BImSchG]). Ein Immissionsschutzbeauftragter hat Sonderkündigungsschutz. Das bedeutet in diesem Falle, daß er nur außerordentlich aus wichtigem Grunde gekündigt werden kann ([http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bimschg/__54.html § 58 BImSchG]). Der Immissionsschutzbeauftragte per Gesetz. = Mit dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) in seiner Urfassung vom 15.3.1974 wurde erstmals in einem Umweltgesetz die Posi-tion des Betriebsbeauftragten gesetzlich verankert. Mit der 5. BImSchV vom 14. Februar 1975 wurde der Bereich der genehmigungsbedürftigen Anlagen, deren Betreiber einen Immissionsschutzbeauftragten zu bestellen haben, definiert. Mit der 6. BImSchV über die Fachkunde und Zuverlässigkeit der Immissionsschutzbeauftragten (6. BImSchV) vom 12. April 1975 wurden die Anforderungen an deren Fachkunde und Zuverlässigkeit näher ge-regelt. Mit der überarbeiteten 5. BImSchV über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte vom 30.07.1993 , die in ihren wesentlichen Teilen im August 1993 in Kraft trat, wurde die 5. BImSchV von 1975 über Immis-sionsschutzbeauftragte und die 6. BImSchV von 1975 über die Fach-kunde und Zuverlässigkeit der Immissionsschutzbeauftragten neu zu-sammengefasst, bzw. ergänzt und um entsprechende Regelungen für den Störfallbeauftragten erweitert. Die Anlagen, für die ein Immissionsschutzbeauftragter zu bestellen ist, wurden in der 5. BImSchV im Anhang I vom 30.07.1993 aufgelistet. Die Liste entsprach weitgehend dem Anlagenkatalog der alten 5. BImSchV aus dem Jahr 1975. Eine Erweiterung der Bestellpflicht ergab sich je-doch durch das Investitionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetz vom 22.04.1993 , mit dem eine Übernahme der Abfallentsorgungsan-lagen aus dem Abfallgesetz ins Bundes-Immissionsschutzgesetz er-folgte. Außerdem wurde die Anlagen die dort benannt werden, der Entwicklung des Erkenntnisstandes angepasst. Die Praxis hatte gezeigt, dass eine regelmäßige Fortbildung auf hohem fachlichem Niveau erforderlich ist, um bei der schnellen Entwicklung des technischen Fortschritts und den daraus entstehenden Umwelteinwirkungen Schritt halten zu können. Aus diesem Grund sah die Novelle der Verordnung der 5. BImschV vom 30.07.1993 ausdrücklich die Verpflichtung zur regelmäßigen Fortbildung vor. BGBl. I S. 721 BGBl. I S. 504 BGBl. S. 57 BGBl. I S. 1433 BGBl. I S. 466 BGBl. I Nr. 71 vom 04.10.2002, S.3830; vorherige Änderungen BGBl. I 21.8.2002 S. 3322;11.9.2002 S. 3622;25.11.2003 S. 2304; 6.1.2004 S. 2 BGBl. I Nr. 42 vom 07.08.1993 S. 1433 BGBl. I Nr. 47 vom 12.09.2001 S. 2331 Folgende Anlagenbetreiber sind zur Bestellung von Betriebsbeauftragten für Immissionsschutz verpflichtet: •Betreiber emissionsintensiver, genehmigungsbedürftiger Anlagen (s. 4. BImSchV). Die Pflicht wird nicht bereits durch das Gesetz begründet, sondern erst durch eine Rechtsverordnung. •im Einzelfall auch Betreiber anderer genehmigungsbedürftiger oder auch nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen. Die Pflicht wird durch eine behördliche Anordnung begründet. Die Bestellung eines Immis-sionsschutzbeauftragten für nicht emissionsintensive Anlagen darf aber nur angeordnet werden, wenn dies aus Gründen des Immissi-onsschutzes notwendig ist. Gemäß § 1 Abs.1 5. BImSchV muss für Anlagen, die in der 5. BImSchV Anlage I benannt sind, ein Immissionsschutzbeauftragter be-stellt werden. In der 5. BImSchV sind allerdings nur solche genehmi-gungsbedürftigen Anlagen aus dem Anlagenkatalog der 4. BImSchV angeführt, bei denen im Hinblick auf ihre Art und Größe die Vorausset-zungen des § 53 Abs. 1 BImSchG als erfüllt anzusehen sind. Hierzu nennt das Gesetz folgende Kriterien: •Von den Anlagen ausgehende Emissionen, •technische Probleme der Emissionsbegrenzung oder •Eignung der Erzeugnisse, bei bestimmungsgemäßer Verwendung schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder Erschütterungen hervorzurufen. Bei genehmigungsbedürftigen Anlagen, die nicht in der 5. BImSchV aufgeführt sind, ist im Einzelfall die Verpflichtung zur Bestellung eines Immissionsschutzbeauftragten durch eine behördliche Anordnung mög-lich. Dies kann als Nebenbestimmung mit der Genehmigung verbunden oder zu einem späteren Zeitpunkt angeordnet werden. Gemäß § 53 Abs. 2 BImSchG kann die zuständige Behörde anordnen, dass Betrei-ber genehmigungsbedürftiger Anlagen, für die die Bestellung eines Immissionsschutzbeauftragten nicht durch Rechtsverordnung vorgeschrieben ist, sowie Betreiber nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen einen oder mehrere Immissionsschutzbeauftragte zu bestellen haben, wenn die Behörde der Meinung ist, das auf Grund der in § 53 Absatz 1 Satz 1 BImSchG genannten Punkte eine Bestellung eines Immissions-schutzbeauftragte notwendig erscheint. Auch Betreiber nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen können durch eine behördliche Anordnung zur Bestellung eines Immissionsschutzbe-auftragten verpflichtet werden, wenn die Kriterien des § 53 Abs. 1 erfüllt sind. Gemäß § 53 Abs. 1 BImSchG sind ein oder mehrer Immissi-onsschutzbeauftragte vom Betreiber einer nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftigen Anlage zu bestellen, sofern dies im Hinblick auf die Art oder die Größe der Anlagen, wegen der von den Anlagen ausgehenden Emissionen, technischen Probleme der E-missionsbegrenzung oder Eignung der Erzeugnisse, bei bestimmungs-gemäßer Verwendung schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftver-unreinigungen, Geräusche oder Erschütterungen hervorzurufen (Luft, Licht, Lärm, Geruch, Boden, EMV). Der Betreiber als Immissionsschutzbeauftragter kann sich nicht selbst zum Immissionsschutzbeauftrag-ten bestimmen,auch wenn dies dem Gesetz nicht direkt zu entnehmen ist. Auch der Betriebsleiter kann nicht zum Immissionsschutzbeauftragten bestellet werden, da die allgemeine Rechtssprechung davon ausgeht, dass die Unabhängig nicht gegeben ist. Bestellung mehrerer Immissionsschutzbeauftragter Das Gesetz regelt nicht, wie viele Immissionsschutzbeauftragte für ein Unternehmen zu bestellen sind. Im Normalfall reicht ein Immissionsschutzbeauftragte, um die Anforderungen im Unternehmen zu erfüllen. § 53 Abs. 1 Satz 1 BImSchG spricht von einem oder mehreren Betriebsbeauftragten für Immissionsschutz. § 1 5. BImSchV geht für den Regelfall von einem Immissionsschutzbeauftragten aus. Die Behörde kann nach § 2 der 5. BImSchV anordnen, dass mehrere Immissions-schutzbeauftragte bestellt werden müssen z.B. wenn die räumliche Trennung oder die Standort in weit auseinander liegenden Werksteilen es erfordert, um eine Durchführung der zu bewältigenden Aufgaben zu gewährleisten. Maßgebend sind also der Schwierigkeitsgrad und der Umfang der zu lösenden Aufgaben. Die Anzahl der Immissionsschutzbeauftragten orientiert sich an den in § 54 BImSchG beschriebenen Aufgaben. Sind mehrere Betriebsbeauf-tragte für Immissionsschutz bestellt, so besteht die Notwendigkeit, deren Tätigkeit zu koordinieren. Dies kann durch die Eingliederung in eine besondere Umweltschutzabteilung oder die Einrichtung eines Umwelt-ausschusses geschehen. Gemäß § 2 5. BImSchV kann die zuständige Behörde anordnen, dass der Betreiber einer Anlage im Sinne des § 1 mehrere Immissions-schutzbeauftragte bestellen muss, damit die sachgerechte Erfüllung der im § 54 BImSchG dargelegten Aufgaben gewährleistet ist. Allerdings ist es nach § 3 5. BImSchV auch möglich, nur einen Immis-sionsschutzbeauftragten zu bestellen, obwohl der Betreiber mehrere Anlagen gemäß § 1 BImSchV betreibt, solange sicher gestellt ist, dass die Aufgaben gemäß § 54 BImSchG sachgemäß erfüllt werden. Immissionsschutzbeauftragte für Konzerne Der Verordnungsgeber kann es einem Konzern gestatten, die Betreiber oder mehreren Betreibern von Anlagen im Sinne des § 1 5. BImSchV sind, nur eine beauftragte Person für den gesamten Konzern als Im-missionsschutzbeauftragte zu bestellen, wenn das Unternehmen in ei-nen Konzern eingebunden ist. Dies ist jedoch nur möglich, wenn die Konzernleitung den einzelnen Unternehmen gegenüber in den nach BImSchG relevanten Bereichen weisungsberechtigt ist und die Fach-kunde und Zuverlässigkeit des Immissionsschutzbeauftragten die sachgemäße Erfüllung der Aufgaben gewährleistet. Relevante Berei-che im BImSchG bezüglich der Weisungsbefugnis sind die § 54 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und § 56 Abs. BImSchG. Nicht Betriebsangehörige als Immissionsschutzbeauftragte Aus den §§ 53 und 54 BImSchG kann man sinngemäß entnehmen, dass die Legislative davon ausgeht, dass der Immissionsschutzbeauf-tragte Angehöriger des Betriebes oder des Unternehmens ist, zu wel-chem die genehmigungsbedürftigen Anlagen gehören. Die Bestellung nicht beriebsangehöriger Immissionsschutzbeauftragter ist jedoch nicht ausgeschlossen. Die zuständige Behörde kann Betreibern von Anlagen im Sinne des § 1 Abs. 1 5. BImSchV auf Antrag die Bestellung eines oder mehrerer nicht betriebsangehöriger Immissionsschutzbeauftragter gestatten. Voraussetzung hierfür ist, dass die sachgemäße Erfüllung der in § 54 BImSchG bezeichneten Aufgaben des Immissionsschutz-beauftragten nicht gefährdet wird. Dabei kann es sich z.B. um Ange-stellte von Ingenieurbüros oder technischen Überwachungsorganisati-onen handeln. In der Praxis ist es für kleinere oder mittlere Unterneh-men vielfach die einzige Möglichkeit, der Bestellungspflicht mit vertret-barem, wirtschaftlichem Aufwand zu genügen. Voraussetzung für die Bestellung eines Externen ist jedoch ein Antrag bei der zuständigen Behörde, die diesem Antrag entsprechen soll, wenn hierdurch die sachgemäße Erfüllung, der dem Betriebsbeauftragten durch das Ge-setz übertragenen Aufgaben, nicht gefährdet wird. (vgl. § 55 BImSchV und § 4 der VO über Betriebsbeauftragte Abfall). Sofern der Behörde nachgewiesen wird, dass der Externe über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügt, ihm die gleichen Befugnisse eingeräumt und mit ihm eine Überwachungstätigkeit vereinbart wird, die in ihrer Häufigkeit und Intensität derjenigen eines internen Betriebsbeauftragten ent-spricht, gibt es für die Behörde keinen Grund, die Bestellung eines ex-ternen Betriebsbeauftragten abzulehnen. (vgl. § 5 BimSchV). Ausnahmen zur Bestellung eines Immissionsschutzbeauftragten Für kleinere Betriebe wird entsprechend den Notwendigkeiten des Bundesimmissionsschutzgesetzes einerseits und ihren wirtschaftlichen Möglichkeiten andererseits eine diversifizierte und differenzierende Fachkunderegelung zur Verfügung gestellt. Unter dem Gesichtspunkt der Kostenentlastung für den Betreiber ist auch die Möglichkeit zur Be-stellung eines gemeinschaftlichen Immissionsschutzbeauftragten von Bedeutung. Nach § 6 BImSchV kann im Einzelfall und auf Antrag die zuständige Behörde den Betreiber von der Pflicht befreien einen Im-missionsschutzbeauftragten zu bestellen. Dies entscheidet die Behörde in Bezug auf den § 53 Abs. 1, wenn sie davon ausgeht, dass es nach den in diesem Gesetz genannten Punkten nicht erforderlich ist. Pflichtwidriges Verhalten zur Bestellung Wer pflichtwidrig keinen Immissionsschutzbeauftragten bestellt, begeht keine Straftat oder Ordnungswidrigkeit. Die zuständige Behörde kann aber die Erfüllung der Rechtspflicht im Wege des Verwaltungszwanges sicherstellen. Darüber hinaus kommt bei genehmigungsbedürftigen Anlagen auch eine Betriebsuntersagung oder sogar ein Widerruf der Genehmigung in Betracht. Martin J. Ohms - Praxishandbuch Immissionsschutzrecht - Seite 34 Abs. 1.1.1 Mehrere Betriebsbeauftragte in einem Unternehmen - Dipl.-Ing. Siegfried Kalmbach Kategorie:Umweltrecht

Imponderabilien

Imponderabilien (lat. imponderabilis - unwägbar) sind alle Einwirkungen (Immissionen), die nicht unmittelbar wieder zu Boden sinken, wenn sie in die Luft ausgebracht sind, und damit unwägbar sind, d.h. dass man sie im gasförmigen Aggregatszustand nicht fassen, greifen kann.

Beispiele

Ihrer Natur nach unwägbar sind in jedem Falle Strahlungen wie das Licht, Geräusche, Erschütterungen und Wärme. Sie können, da sie kein stoffliches Substrat haben, nie gewogen werden. Ihrem Aggregatszustand nach unwägbar sind Dämpfe, Ruß, Rauch, Staub und ähnliches, solange sie sich nicht gesetzt haben, also noch als Wolke existieren. Das Gleiche trifft für normalerweise fest oder flüssig auftretende Stoffe zu, sofern sie im gasförmigen Zustand sind wie etwa Wasserdampf. Haben sich dem Zustand nach unwägbare Stoffe niedergeschlagen oder ihren Aggregatszustand so geändert, dass sie fassbar und damit wägbar sind, sind sie keine Imponderabilien mehr: Kondensat von Wasserdampf, der niedergeschlagene (und zu einem Haufen zusammengekehrte) Ruß oder Staub sind wägbar. Stoffe, die ihrem Zustand nach unwägbar sind, sind dann keine Imponderabilien, wenn sie in einem Behältniss gefasst sind: Das Gas in einer Gasflasche ist keine Imponderabilie; man kann es wiegen. Dreht man den Gashahn auf und lässt es in die freie Luft entweichen, wird es zur Imponderabilie. Bienen und andere Insekten, ebenso wie Vögel, sind wägbar, obwohl sie normalerweise nicht unmittelbar zu Boden sinken, wenn sie in die Luft ausgebracht werden, sondern davonfliegen und damit eigentlich unfassbar sind. Sie fallen, etwa wenn sie betäubt sind, genauso zu Boden wie ein Stein (die klassische Ponderabile) und sind damit wägbar.

Zivilrecht

Nach dem deutschen Bürgerlichen Recht wird bei Imponderabilien, die ein Grundstück und die Eigentümer (nicht die Besitzer) wesentlich beeinträchtigen, nach § 906 BGB den Berechtigten zugestanden, die weitere Zuführung zu verbieten. Dabei kann dieser privatrechtliche Immissionsschutz mit dem öffentlich-rechtlichen Immissionsschutz kollidieren. Der öffentlich-rechtliche Immissionsschutz (durch das BImSchG, TA Lärm, TA Luft unter anderem ) konkretisiert durch die vorgegebenen Grenzwerte die Wesentlichkeit der Imponderabilien. Ist der Abwehranspruch gegen die Imponderabilien ausgeschlossen, weil die Abwehr bspw. unmöglich ist, so besteht ein Ausgleichsanspruch auf Grundlage eines enteignenden oder enteignungsgleichen Eingriffs. Da Imponderabilien nicht beherrschbar sind, kann an ihnen, auch wenn sie körperliche Gegenstände sind, so lange kein Eigentum bestehen als sie noch unbeherrschbar sind. An einer Rußwolke oder an frei auströmendem Gas ist daher, ein Eigentum nicht möglich, wohl aber am niedergeschlagenen (und zusammengekehrten) Ruß oder am gefassten Gas.

Öffentliches Recht

Die nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz erheblichen Umwelteinwirkungen sind nach der allgemein herrschenden Meinung in Schriftum und Rechtsprechung nur Einwirkungen unwägbarer Stoffe. Kategorie:Sachenrecht

Бард

У первісному значенні -- народний поет-співець у кельтів в середні віки, подібний до скальда у скандинавів. Барди здебільшого служили при князівських дворах, але були й мандрівні. Складали героїчні, сатиричні та релігійні пісні. Потім слово бард стало синонімом поета, народного співця.

Дивись також

Кобзар Категорія:Народна музика

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