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| Insider |
InsiderEin Insider ist jemand, der etwas weiß, was andere nicht oder noch nicht wissen. Er kennt sich also in einem konkreten Sachverhalt genau aus oder ist in bestimmte Dinge oder Verhältnisse eingeweiht.
Der Begriff hat sich in Deutschland gegen Ende des 20. Jahrhunderts durchgesetzt und ist aus dem angelsächsischen Sprachraum (engl. inside: im Inneren, innen befindlich) übernommen. Es wird deutlich, dass diese Funktion oder Stellung der Person von "außen" betrachtet wird.
Allgemeines zum Insiderbegriff
Oft werden Insider im investigativen Journalismus als Informationsquelle genannt, wenn Unregelmäßigkeiten, Verfehlungen und illegale Aktivitäten mit ihrer Unterstützung aufgedeckt werden (Siehe Insiderstory).
Auch die Polizei und andere Sicherheitskräfte bedienen sich gelegentlich der Insider (dort auch V-Leute genannt), um mit ihrer Hilfe die Szene der organisierten Kriminalität oder verfassungsfeindlicher Bestrebungen zu überwachen. Es wird versucht, entsprechende Leute in die Gruppe zu infiltrieren oder Personen des inneren Zirkels zur Preisgabe von Insiderwissen zu motivieren.
Besonders im Tourismus (aber nicht nur dort) ist der Begriff des Insidertipps gebräuchlich. Wenn jemand nähere Kenntnis über eine besondere Situation/Landschaft/Örtlichkeit aus eigenem Erleben hat, gibt er dieses Wissen als Geheimtipp an Interessierte weiter. Wird es massiv verbreitet, liegt naturgemäß kein Insidertipp mehr vor, weil ja viele jetzt über dieses Wissen verfügen.
Eine andere Wortschöpfung im Zusammenhang mit Insidern ist der Insiderwitz. Hier können Außenstehende eine launige Bemerkung oder die Pointe eines Witzes deswegen nur verständnislos verfolgen, weil sie nicht jener Gruppe angehören, von welcher die erzählte Geschichte handelt. Sie müssen erst in Hintergründe eingeweiht werden, also Insiderwissen erhalten, um Mitschmunzeln zu können.
Spezielles zum Insiderbegriff
Insider ist auch jemand, der eine eventuell kursbeeinflussende Nachricht aus einem Unternehmen früher als die Masse der gegenwärtigen oder potenziellen Anteilseigner (beispielsweise Aktionäre) erhält.
Wer als Insider sein Wissen über die Börse zu Geld machen will, läuft Gefahr, strafrechtlich belangt zu werden. Wertpapiergeschäfte, die geeignet sind, einem Insider wirtschaftliche Vorteile zuzuschanzen, sind nach dem seit 1994 gültigen Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) in Deutschland strafbar.
Insider im Sinne des Gesetzes sind Personen, die
- am Kapital eines Unternehmens oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens beteiligt sind
- aufgrund ihrer Tätigkeit im Unternehmen Kenntnisse erlangen (zum Beispiel Vorstandsmitglieder, Aufsichtsratsmitglieder)
- wegen ihres Berufes oder ihrer Aufgabe Kenntnisse erlangen (zum Beispiel Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Notare, Unternehmensberater).
Zu diesen so genannten Primärinsidern, welche bestimmungsgemäß "heiße" Informationen erhalten, kommt noch die Kategorie der Sekundärinsider. Hierzu zählen Personen, die zufällig von einer Insidertatsache erfahren.
Wenn Insider Kenntnis von nicht allgemein bekannten, aber erheblich kursrelevanten Tatsachen über das Unternehmen erlangen und aufgrund dieses Wissensvorsprungs an der Börse gehandelte Wertpapiere kaufen, verkaufen oder einem anderen dies empfehlen oder diese Tatsache unbefugt weitergeben, kann dies ein Fall für den Staatsanwalt werden. Um das Aufspüren und Verfolgen von nach § 14 WpHG verbotenen Insidergeschäften kümmert sich die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht in Bonn.
Siehe auch: Insiderwissen, Insiderhandel, Insiderinformation
Kategorie:Wertpapiere und Börse
Investigativer JournalismusAls investigativen Journalismus (v. lat. investigare „untersuchen“) bezeichnet man die journalistische Recherche und Veröffentlichung von Skandalen. Im Englischen wird er als investigative journalism oder investigative reporting bezeichnet.
Gegenstand dieser Form der Berichterstattung sind meist Vorfälle oder bekannte Persönlichkeiten aus Politik und Wirtschaft.
Siehe auch: Recherche, Netzwerk Recherche, rechtlich mögliche Probleme bei unwahren Berichten - siehe dazu u. a. "Chantage"
Beispiele
Ein nennenswertes internationales Beispiel ist die Aufdeckung der Watergate-Affäre durch die amerikanischen Journalisten Bob Woodward und Carl Bernstein in der Washington Post.
In Deutschland wurden die CDU-Spendenaffäre und die Flick-Affäre von Hans Leyendecker in der Süddeutschen Zeitung aufgedeckt. Weitere Beispiele sind die Kießling-Affäre (aufgedeckt von Udo Röbel) und die Barschel-Affäre (aufgedeckt vom Spiegel).
Ein schweizerischer Investigativjournalist war Niklaus Meienberg.
Umkehr- und Sonderfall : Die Situation um den "Nine-Eleven":
Der "Investigative Journalismus" erfolgt nicht bedingungslos. Dieser kann den Journalisten im Umkehrfall sogar zu einem berufsuntypischen Handeln drängen, wenn die wahre Berichterstattung zwar die öffentlichen Interessen trifft, bedingt aber durch eine gegebene wirtschaftliche oder politischen Sonder- oder Ausnahmesituation, unverantwortlich erscheint (Gewissen/Moral des Journalisten).
Aufforderungen der US-Regierung - z.B. im September 2001 (Sonderfall) - vorsichtig und sorgsam mit Informationen bei der Berichterstattung umzugehen, gerade um weitere Panik in der übersensibilisierten Öffentlichkeit zu vermeiden, führte nicht nur bei den verantwortlichen großen Presseorganen, sondern auch bei den freien Journalisten zu einer solidarischen freiwilligen Selbstzensur oder gar Aussetzung ihrer eigenen Berichterstattung zu damals hochexplosiven Themen.
Die - gerade für viele Unternehmen der Luftfahrtindustrie unverschuldete damals vorliegende Sondersituation, sollte mit Unterstützung der Presse beruhigt und nicht noch zusätzlich unnötig angeheizt werden. Aufgegriffene sicherheitsrelevante Recherchen wurden den Behörden und geschädigten Unternehmen direkt zur Prüfung zugeführt und erst später, wenn nicht andere Vereinbarungen getroffen wurden, veröffentlicht. Zu jenem Zeitpunkt trug die Presse im Sinne der Wirtschaft und Politik eine solidarische und ehrenvolle Mitverantwortung, die in dieser Form bisher nicht aufgetreten war und
- ausschließlich - im Nachhinein in ihrer Umsetzung nur durch die allgegenwertige "Schockwirkung" des "Nine-Eleven" begründet werden kann. Niemals zuvor wurde von der Presse wie nach dem "Nine-Eleven" soviel Rücksicht [gerade gegenüber den international schwer gebeutelten Luftfahrtgesellschaften] geübt und die eigentliche Aufgabe der Presse - die Pflicht zur Veröffentlichung - in explosiven Teilbereichen ausgesetzt. Moralische Mitverantwortung erweiterte indirekt den anerkannten Pressekodex um diese "Rücksichtnahme" mit einer fast schon mysteriösen Selbstverständlichkeit, was sich in dem berufsuntypischen Verhalten der Journalisten international wiederspiegelte.
Der Journalist/die Presse wurde selbst zum Informanten, jedoch zum notwendigen Zweck - nicht nur die besonders wirtschaftlich betroffenen Unternehmen, sondern auch die Öffentlichkeit vor sich selbst zu schützen - hier im Grunde der Ausuferung unkontrolliert entstehender Panik entgegenwirken zu können, in dem die betroffenen Unternehmen - direkt - informiert wurden, aber die Öffentlichkeit zu jenem Zeitpunkt von diesen bestimmten sicherheitsrelevanten Aufdeckungen gleichzeitig ausgeschlossen wurde.
Die Zensur, die nur in Kriegszeiten hinnehmbar ist und in der Regel nicht in echten demokratischen Staaten praktiziert wird, hat hier eine moralisch bedingte - sozialwissenschaftliche und rechtsphilosophische - sehr interessante und einzigartige "Neuerung" erfahren - nämlich das Entstehen einer "freiwilligen Selbstzensur" - und dies - ohne jeglichen Druck des Gesetzgebers.
Im Kern wurde dadurch zum Ausdruck gebracht, dass direkt nach dem dem "Nine-Eleven" die Staatengemeinschaft mit ihrer Presse tatsächlich solidarisch und 100%-ig geschlossen hinter der USA stand, wie niemals zuvor. Die angegriffen Wirtschaft sollte nicht weiter geschwächt, sondern vielmehr tatkräftig unterstützt werden. Die Staatengemeinschaft wollte den demokratiefeindlichen Agitateuren, die für die schlimmen Szenarien verantwortlich waren, jeden - auch nur theoretisch geringst denkbaren Erfolg in Abrede stellen, was damals nur mit Hilfe der Presse möglich gewesen war.
Es war erstrangiges Ziel geworden, der Weltbevölkerung das Vertrauen in die Sicherheit zurückzugeben. Nur so konnte der Puls der Wirtschaft international erhalten und wieder angeregt werden.
Die durch die USA angedrohten kriegerischen Maßnahmen der USA ließen aber diesen unsichtbaren Bund der internationalen Presse schon ab November/Dezember 2001 wieder aufbröckeln, da sich die Meinungen zu bestimmten Handlungsabsichten der Weltmacht USA spürbar in der Politik und Öffentlichkeit international verkehrten.
Literatur
- Johannes Ludwig: Investigativer Journalismus, Recherchestrategien - Quellen - Informanten. UVK 2002, ISBN 3-89669-348-4
Weblinks
- [http://www.message-online.de/arch2_00/02interv.htm Interview u.a. mit Hans Leyendecker zur Recherche bei der CDU-Spendenaffäre]
- [http://www.netzwerkrecherche.de/ Netzwerk Recherche e.V.] - unterstützt Journalisten bei investigativen Recherchen
- [http://www.recherchieren.org/ Die Online-Version und laufende Ergänzungen zum Buch von J. Ludwig: Investigativer Journalismus]
Kategorie:Journalismus
InsiderstoryAls Insiderstory wird ein Bericht in der Presse oder eine Buchpublikation bezeichnet, die sich auf bislang unbekannte Fakten und das Wissen einer oder mehrerer Personen innerhalb eines Unternehmens, einer Institution oder einer Organisation stützt. Die Story beschreibt Dinge, die Außenstehenden sonst nicht in das Bewusstsein dringen.
Wegen möglicher Rückwirkungen auf ihre Karriere oder dem Erleiden sonstiger Nachteile wollen Insider häufig anonym bleiben, wenn sie einen von ihnen oftmals als skandalös empfundenen Sachverhalt an das Tageslicht befördern. Die Information eines Journalisten, der Informantenschutz zusichern kann, bietet sich deshalb an.
Einen anderen Weg, "aus dem Nähkästchen zu plaudern", beschritt der Schriftsteller Günter Wallraff. Um an eine Insiderstory über redaktionelle Praktiken der BILD-Zeitung zu kommen, ließ er sich vom Verlag unter dem Falschnamen Hans Esser einstellen. Seine Erlebnisse veröffentlichte er in Buchform.
Kategorie:Journalismus
V-MannV-Mann (inzwischen meist geschlechtsneutral V-Person, abgekürzt VP genannt), bezeichnet einen Verbindungs-Mann, einen Informanten eines Nachrichtendienstes oder der Polizei, welcher unerkannt in politisch extremen oder kriminellen Organisationen oder kriminalitätsverdächtigen Milieus wie beispielsweise der Drogenszene und dem Rotlichtmilieu u.a. eingesetzt wird. Im Gegensatz zu einem verdeckten Ermittler ist die VP kein Angehöriger der Ermittlungsbehörde, sondern ein Privater, der meist dem kriminellen Milieu zuzurechnen ist. Die Motive für die Tätigkeit als Informant sind vielschichtig: Sie reichen - neben dem finanziellen Interesse an den von Behörden gezahlten Belohnungen - von persönlichen Motiven, wie Rache oder Konkurrenzneid bis hin zum Interesse an manchmal illegal gewährten Vergünstigungen, wie Unterlassen der Strafverfolgung in bestimmten Fällen.
Dadurch, dass die VP in die Strukturen der jeweiligen Gruppen integriert ist, sollen Informationen der Gruppe aus erster Hand von einem V-Mann an seinen Auftraggeber weitergeleitet werden. Eine Sonderform bildete der Inoffizielle Mitarbeiter (kurz IM, oft auch als Informeller Mitarbeiter bezeichnet) in der DDR. Der IM war eine Person, die verdeckt Informationen an das Ministerium für Staatssicherheit (MfS oder "Stasi") lieferte, ohne formal für diese Behörde zu arbeiten.
Ein V-Mann ist nicht unbedingt ein "Agent provocateur" (Lockspitzel), die Grenzen sind jedoch oft fließend. Wirkt die V- Person nämlich so stark auf den Täter ein, dass dessen eigener Tatbeitrag hinter der Provokationshandlung in den Hintergrund tritt, so sieht dies der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) als Verstoß gegen den "Fair- Trial" Grundsatz (das Recht auf ein faires Verfahren) des Art 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) an, was ein Verfahrenshindernis zur Folge hat.
Der BGH hat sich dem nicht angeschlossen und berücksichtigt so eine Provokation nur mildernd auf der Strafzumessungsebene.
V-Personen werden von einem speziell zugeordneten Mitarbeiter (Führungsoffizier) der für sie zuständigen Behörde "geführt".
Eine weitere Sonderform bildet der Counterman (CM).
In den Fokus der Medien gerieten V-Männer des deutschen Verfassungsschutzes im Rahmen des NPD-Verbotsverfahrens durch die zahlreichen enttarnten V-Männer in Führungspositionen der NPD.
Siehe auch:
- Spitzel
Kategorie:Euphemismus
Kategorie:Führungs- und Einsatzmittel
Kategorie:Nachrichtendienstlicher Begriff
Kategorie:Denunziation
UnternehmenAls Unternehmen oder Unternehmung wird allgemein ein von Personen durchzuführendes Vorhaben bezeichnet. Im wirtschaftlichen Bereich wird seine Struktur im so genannten Geschäftsplan festgeschrieben. Die Begriffe Unternehmung und Unternehmen werden heute meistens synonym gebraucht.
Rechtsbegriff
Wirtschaftsunternehmen werden in Form einer so genannten Firma geführt. Der Firmenbegriff ist im § 17 HGB festgelegt und bezeichnet die juristische Benennung eines kaufmännischen Wirtschaftsbetriebes. Umgangssprachlich wird der Begriff Unternehmung dennoch oft fälschlicherweise für eine Firmierung benutzt oder er steht für eine Institution in der Gesellschaft. In Deutschland ist der Begriff Unternehmer in § 14 BGB definiert. Weiterhin definiert § 2 Abs. 1 UStG den Unternehmer, dort heißt es: Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt..
Es gibt jedoch keinen einheitlichen Rechtsbegriff des Unternehmens, da dieser Begriff je nach Zweck des Gesetzes, das ihn verwendet, unterschiedlich definiert wird.
Ein Betrieb ist hingegen eine reine Produktionsstätte, die Sachgüter oder Dienstleistungen erstellt, wie beispielsweise ein Gebäude mit Maschinen. Kommt zu diesem Betrieb auch noch eine Rechtsform, die sog. Firmierung wie z.B. eine Kapitalgesellschaft (,GmbH, AG) bzw. ein sog. Einzelunternehmen mit dem dazugehörigen Kapital in Form von Betriebsmitteln, Gebäuden, Geld, Aktien etc., so wird aus der Betriebsstätte ein Unternehmen. Die Frage, ob und wie ein solches Unternehmen auch unternehmerisch tätig wird, welche Unternehmen sie plant und verfolgt und ob sie dazu ggf. sog. Projekte durchführt, ist Gegenstand des Unternehmensbegriffes.
Unternehmensformen
Im engeren Sinne ist ein Unternehmen jede Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform, die eine wirtschaftliche oder gemeinnützige Tätigkeit ausübt. Der Begriff beschreibt also eine Aktivität und zunächst keine Firma. Als Unternehmen zählen insbesondere auch jene Vorhaben, die eine handwerkliche, freiberufliche, oder handelsrechtliche Arbeit als Einpersonen- oder Familienbetriebe ausüben sowie Personen- und Kapitalgesellschaften, die regelmäßig einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen.
Größe oder Ziel eines Unternehmens (vergl. Zielformulierung) sind für die Definition eines Unternehmens irrelevant. Ein Unternehmen grenzt sich von einem Projekt grundsätzlich dadurch ab, dass es keinen definierten Endzeitpunkt besitzt, kein einmaliges, sondern ein ständiges Vorhaben ist und die Ressourcen i.d.R. nicht von vorne herein begrenzt sind. Sehr wohl können allerdings Projekte Bestandteil eines Unternehmens sein. Im kreativen und gemeinnützigen Bereich hat sich diese Trennung jedoch nicht etabliert. Hier spricht man bei jedem Vorhaben gerne von Projekt, weil die semantisch exakte DIN-69901-Terminologie in solchen Unternehmen weitgehend unbekannt ist (siehe hierzu Projekt).
Rechtsformen von Unternehmen
Unternehmen werden in zweierlei Rechtsformen eingeteilt: Einzelunternehmen und Gesellschaftsunternehmen. Ein Einzelunternehmen kann nur von einer
Person geführt werden, Gesellschaftsunternehmen können (müssen aber nicht) von mehreren
Personen geführt werden.
Ökonomische Interpretation
Die Frage, warum sich Individuen und Gruppen von Individuen zu Unternehmen zusammenschließen und dadurch Transaktionen außerhalb des Marktes durchführen, ist eine der Grundfragen der Industrieökonomik.
Neben Effizienzgründen (Technologische Gründe, Unternehmen als langfristige Beziehung, Unternehmen als Institution zum optimalen Umgang mit unvollständigen Verträgen) kann die Existenz von Unternehmen auch mit Rentenabschöpfung erklärt werden.
Unternehmensformen in der Praxis
Es gibt unterschiedliche Arten von Wirtschaftsunternehmen, sie können beispielsweise im industriellen Sektor, im handwerklichen Sektor, im Agrarsektor, in der Dienstleistung oder im Handel angesiedelt sein. Wenn ein Unternehmen über die Landesgrenzen expandiert, spricht man von einem Multinationalen Unternehmen.
Eine besondere Beachtung in der Europäischen Union schenkt man, politischen Äußerungen zufolge, den Klein- und Mittelunternehmen (vergl. KMU-Definition EU, Artikel 1). Viele große Unternehmen firmieren als Aktiengesellschaft und ihre Aktien werden an der Börse gehandelt.
Bedeutende deutsche Unternehmen werden im Deutschen Aktienindex zusammengefasst.
Unternehmensübernahme
Eine Unternehmensübernahme wird definiert als das Erlangen von Kontrolle über ein Unternehmen. Unter Kontrolle kann die Befugnis zur Festlegung der Ziele und Bestimmung der Geschäftspolitik verstanden werden. Aus den marktwirtschaftlichen Prinzipien der Autonomie und des Privateigentums ergibt sich, dass die Kontrolle den Eigentümern zusteht. Zwar können sich die Eigentümer angestellter Geschäftsführer bedienen, die unter Umständen sehr frei über die Unternehmensressourcen bestimmen können, dennoch ist die Kontrolle, die von diesen Personen ausgeübt wird, nur derivativer Natur. Es wird hier insofern auf die originäre Kontrolle, die durch das Eigentum am Unternehmen vermittelt wird, abgestellt.
Für den Erwerb des Eigentums an einem Unternehmen sind grundsätzlich zwei juristische Wege gangbar. Zum einen kann der Eigentumsübergang durch Einzelübertragung aller Vermögensgegenstände und Schulden erfolgen. Diese Möglichkeit des Erwerbs wird in der Literatur auch als asset-deal bezeichnet. Daneben besteht die Möglichkeit, Beteiligungsrechte an dem Rechtsträger des Unternehmens zu erwerben. Das Unternehmen ist im deutschen Rechtssystem nicht selbstständig rechtsfähig, kann also nicht selbst Träger von Rechten und Pflichten sein. Es bedarf hierfür eines Rechtsträgers, der Inhaber aller Vermögensgegenstände und Träger aller im Unternehmen begründeten Verpflichtungen ist. Rechtsträger können insbesondere Kapitalgesellschaften, aber auch Personengesellschaften sein. Für diese Form der Übertragung hat sich der Begriff share-deal eingebürgert. Im Gegensatz zum asset-deal, bei dem das Eigentum an den einzelnen Vermögensgegenständen wechselt, bleibt der Eigentümer an diesen Gegenständen beim share-deal also unverändert, nämlich beim Unternehmensträger. Lediglich die Eigentumsverhältnisse bezüglich des Unternehmensträgers ändern sich.
Damit eine Übernahme vorliegt, müssen die mit der Beteiligung am Träger verbundenen Rechte allerdings ausreichen, um sich bei Interessendivergenzen gegen die anderen Miteigentümer durchzusetzen.
Eigenschaften
In der Lehre von Finanzierung und Investition haben Unternehmen unter anderem diese Eigenschaften:
- Marktwert
- Gesamtkapitalkostensatz
- Verschuldungsgrad
- Kapitalkostenkurve
Siehe auch
- Liste der größten Konzerne
- Verzeichnis von Unternehmen
- Unternehmer, Manager
- BDI, Arbeitgeber
- Konzern, Weltkonzern, Virtuelles Unternehmen, Energieversorgungsunternehmen, Einliniensystem, Mehrliniensystem
- Liste mit Personen und Unternehmen zur deutschen Wirtschaft, Unternehmen in den USA
- Produktionsmittel, Eigentum, Staat, Privatisierung, Verstaatlichung
Literatur
- Paco Xander Nathan: Sind Unternehmen die besseren Menschen?. Löhrbach 2004, ISBN 3922708307
- Burkard Lotz, Rechtsanwalt Frankfurt am Main: Der Konsortialvertrag des Anlagenbaus im In- und Ausland. ZfBR 1996, 233 ff
ja:株式会社
ko:주식회사
AktionärDer Aktionär ist Eigentümer eines Anteils an einer Aktiengesellschaft und damit Miteigentümer an diesem Unternehmen. Wesentliches Aktionärsrecht ist die Teilnahme an der Hauptversammlung das dortige Rede- bzw. Fragerecht. Die Rechte und die Anliegen der Aktionäre können auch durch einen Vertreter - eine Person eigener Wahl, eine Depotbank oder eine Aktionärsvereinigung - in der Hauptversammlung geltend gemacht werden. Innerhalb eines Geschäftsjahres einer Aktiengesellschaft beschließt die Hauptversammlung insbesondere über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat, den Gewinnverwendungsvorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat sowie den Abschlussprüfer der Gesellschaft. Der Vorstand hat der Hauptversammlung zudem (ohne entsprechende Abstimmung) den Jahresabschluss, den Lagebericht und den Bericht des Aufsichtsrates vorzulegen. Weitere mögliche Tagesordnungspunkte sind u. a. Wahlen zum Aufsichtsrat (der Vorstand wird nicht von der Hauptversammlung sondern vom Aufsichtsrat bestellt), Kapitalmaßnahmen und der Abschluss von Unternehmensverträgen.
Am Gewinn des Unternehmens wird der Aktionär durch die Ausschüttung von Teilen des Gewinns als Dividende beteiligt. Das Stimmrecht und der Gewinnanteil des Aktionärs bestimmen sich nach der Größe seines Anteils an der Gesellschaft. Basis für die Bemessung der auszuschüttenden Dividendensumme ist in der Regel neben der Liquiditätssituation und der Unternehmensplanung der in einem Geschäftsjahr erwirtschaftete Gewinn; mitunter (branchenabhängig) erfolgt die Dividendenbemessung anhand des erwirtschafteten Cashflows.
In der Bundesrepublik Deutschland wurde mehrfach bei der Privatisierung von Staatsunternehmen versucht, die Verbreitung von Aktien in der Bevölkerung zu erhöhen (z.B. Preussag, Veba, Volkswagen, Deutsche Telekom und Deutsche Post).
Die Privatisierung der Telekom ab 1996 war in dieser Hinsicht zunächst relativ erfolgreich, dies traf mit dem Aufschwung der New Economy zusammen.
In dieser Zeit wurden allerdings bei den Kleinaktionären falsche Erwartungen geweckt, was die Sicherheit ihrer Kapitalanlage in Aktien anbetraf. Nach dem Zusammenbruch der New Economy und dem Absturz der Aktienkurse haben sich viele Börsenneulinge wieder zurückgezogen.
Zitate
Siehe auch: Aktie, Finanzskandal
Kategorie:Wertpapiere und Börse
Kategorie:Aktiengesellschaft
ja:株主
VorstandDer Vorstand ist die operative Leitung einer Organisation, beispielsweise eines Unternehmens oder eines Vereins.
Die meisten Organisationen sind in der Gestaltung des Vorstandes frei, in den meisten größeren Unternehmen finden sich im Vorstand jedoch ein Vorsitzender und mehrere Mitglieder, beispielsweise die Leiter verschiedener Produktionsbereiche/Divisionen oder verschiedener Aufgabenbereiche.
In einer Aktiengesellschaft wird der Vorstand (§ 76 ff. AktG) durch den Aufsichtsrat für maximal 5 Jahre bestellt. Eine erneute Benennung ist möglich. Der Vorstand kann aus einer oder aus mehreren Personen bestehen. Der Vorstand muss nicht Aktionär und darf nicht Aufsichtsratsmitglied sein (§ 105 AktG). Wenn eine AG über mehr als 3 Mio. EUR Grundkapital verfügt, muss sich der Vorstand aus mindestens 2 Personen zusammensetzen, wenn die Satzung nichts anderes aussagt. Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, so herrscht Gesamtgeschäftsführungsbefugnis sowie Gesamtvertretungsbefugnis. Das Gehalt des Vorstandes kann außer einem fixen Betrag auch eine Beteiligung am Jahresgewinn (Tantième) sein.
Der Vorstand hat die Pflicht, die ordentliche Hauptversammlung einzuberufen, auf das Wettbewerbsverbot zu achten und den Aufsichtsrat über die Entwicklungen des Unternehmens in Kenntnis zu setzen. Außerdem hat er die Pflicht, den Jahresabschluss und den Lagebericht den Abschlussprüfern vorzulegen (§ 148 AktG).
Nach einer Amtsperiode kann der Vorstand auf der Hauptversammlung entlastet werden. Die Entlastung hat zum einen kommunikative (Billigung der Amtsführung der zurückliegenden Amtsperiode), aber auch rechtliche Bedeutung (Freistellung der Entlasteten von allen im Zeitpunkt der Beschlussfassung bei sorgfältiger Prüfung aller Unterlagen erkennbaren Ersatzansprüchen).
Bei einem eingetragenen Verein wird der Vorstand ([http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bgb/__26.html § 26] BGB) durch die Mitgliederversammlung gewählt. Er kann aus mehreren Personen bestehen und vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Die Satzung des Vereins legt fest, für welchen Zeitraum der Vorstand gewählt wird, aus welchen Mitgliedern (z. B. Vorsitzender, stellvertretender Vorsitzender, Kassierer, Schriftführer) er besteht und wie er den Verein vertritt.
Kategorie:Management
Kategorie:Gesellschaftsrecht
Kategorie:Verein
WirtschaftsprüferWirtschaftsprüfer ist ein Beruf. Zu den Aufgaben des Wirtschaftsprüfers gehören u.a. die Prüfung der ordnungsmäßigen Buchführung eines Unternehmens und die Prüfung eines den einschlägigen Vorschriften entsprechenden Jahresabschlusses.
In Deutschland
In Deutschland zählt der Beruf des Wirtschaftsprüfers zu den freien Berufen.
Ihm allein ist es nach § 2 Abs. 1 der Wirtschaftsprüferordnung (WPO) vorbehalten, "die betriebswirtschaftliche Prüfung, insbesondere von Jahresabschlüssen wirtschaftlicher Unternehmen, durchzuführen und Bestätigungsvermerke über die Vornahme und das Ergebnis solcher Prüfungen zu erteilen" (Vorbehaltsaufgabe). Nach § 2 Abs. 2 WPO ist ihm außerdem die Steuerberatung gestattet. Darüber hinaus gehende Rechtsberatung ist ihm hingegen verwehrt, soweit sie nicht bloße Abrundung der zulässigen Beratung ist.
Weiter kann er auch sonst in wirtschaftlichen Fragestellungen Hilfe leisten.
Für die Zulassung als Wirtschaftsprüfer ist ein entsprechendes Examen notwendig.
Zur Zulassung zu diesen Examen werden folgende Anforderungen gestellt:
- Persönliche Anforderungen (§ 10 WPO)
- Es gab/gibt keine strafrechtliche Verurteilung.
- Weder körperliche Gebrechen, Sucht oder geistige Schwächen hindern an der ordnungsgemäßen Ausübung des Berufes.
- Es liegen keine anderen Umstände und Verhaltensweisen vor, welche einen Ausschluß aus dem Beruf rechtfertigen.
- Fachliche Anforderungen (§§ 8 und 9 WPO)
- abgeschlossenes Hochschulstudium oder ausnahmsweise langjährige Tätigkeit für einen Wirtschaftsprüfer o.ä.
- mindestens drei Jahre Prüfungstätigkeit (§ 9 Abs. 1 Satz 2 WPO).
Siehe auch
- Institut der Wirtschaftsprüfer
- Wirtschaftsprüferkammer
- Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
- American Institute of Certified Public Accountants
- Certified Public Accountant
- Sarbanes-Oxley Act
- Bestätigungsvermerk
Weblinks
- [http://www.wpk.de/ Wirtschaftsprüferkammer (WPK)]
- [http://europa.eu.int/comm/internal_market/auditing/officialdocs_de.htm Richtlinien der EU für Wirtschaftsprüfer]
- [http://www.idw.de/ Institut der Wirtschaftsprüfer]
- [http://www.iwp.or.at/ Institut österreichischer Wirtschaftsprüfer]
Kategorie:Rechnungswesen
Kategorie:Buchführung
Kategorie:Dienstleistungsberuf
Kategorie:Freie Berufe
ko:공인회계사
SteuerberaterAls Steuerberater (StB) wird der Angehörige eines freien Berufs bezeichnet, der in steuerrechtlichen und betriebswirtschaftlichen Fragen berät. Die Berechtigung zur Berufsausübung ist an bestimmte Voraussetzungen gebunden.
Deutschland
Der Beruf des Steuerberaters wird freiberuflich ausgeübt und unterliegt daher nicht den Bestimmungen der Gewerbeordnung. In Deutschland sind der Tätigkeitsbereich und die Zulassung umfassend im Steuerberatungsgesetz und der dazugehörigen Durchführungsverordnung geregelt. Viele Beratungstätigkeiten gehören zu den Vorbehaltsaufgaben und dürfen nur von zugelassenen Steuerberatern ausgeführt werden. Die berufständische Vertretung der Steuerberater in Deutschland sind die Steuerberaterkammern.
Tätigkeitsbereich
Steuerberater haben die Aufgabe der Hilfestellung in Steuerangelegenheiten, zur Vertretung in finanzgerichtlichen Prozessen und zur Beratung in betriebswirtschaftlichen Fragen. Die Tätigkeit kann selbständig oder im Angestelltenverhältnis ausgeübt werden.
Die Aufgaben des Steuerberaters bestehen hauptsächlich in der vorausschauenden Beratung für eine optimale Steuergestaltung, der Erstellung von Buchführungen, Bilanzen und Steuererklärungen sowie der anschließenden Überprüfung von Steuerbescheiden und der Vertretung des Mandanten in Streitfällen mit dem Finanzamt und vor Finanzgericht.
Im Detail sind die folgenden Aufgaben für einen Steuerberater vorgesehen:
- Führung der Buchhaltung für gewerbliche Mandanten
- Führung der Aufzeichnungen für freiberufliche Mandanten
- Erstellung der Lohn- und Gehaltsabrechnung für Arbeitgeber
- Erstellung von Jahresabschlüssen für bilanzierende Mandanten
- Erstellung der Einnahmenüberschussrechnung für nichtbilanzierende Mandanten
- Erstellung von Steuererklärungen im unternehmerischen und privaten Bereich
- Vertretung vor Finanzbehörden
- Beratungsleistungen hinsichtlich
- Steuergestaltung und -vermeidung
- unternehmerischer und betriebswirtschaftliche Fragen
- des betrieblichen Rechnungswesen und des internen Kontrollsystems
- Existenzgründungsfragen und bei Sanierungsfällen
- Sonstige Beratung und Vertretung (insbesondere hinsichtlich Sozialversicherungen)
Nicht zulässig ist die Rechtsberatung auf anderen Rechtsgebieten (Vorbehaltsaufgabe der Rechtsanwälte) und die Prüfung von Jahresabschlüssen ( Vorbehaltsaufgabe der Wirtschaftsprüfer).
Die Kosten der Steuerberatung werden nach der Steuerberater-Gebührenverordnung (StBGebV) abgerechnet, Grundlage ist meist der Gegenstandswert oder der Zeitfaktor. Für die Richtigkeit der Steuerberatung haftet der Steuerberater dem Mandanten gegenüber und muss hierfür eine Berufs-Haftpflichtversicherung abschließen.
Der Steuerberater muß die Tätigkeiten nicht vollständig selbst ausüben, sondern er kann sich der Hilfe von fachkundigem Personal (Steuerfachangestellte) bedienen. Bedingung ist, dass die Mitarbeiter ausschließlich weisungsgebunden unter der fachlichen Aufsicht und beruflichen Verantwortung des Steuerberaters tätig werden.
Zulassung
Steuerberater dürfen sich nur natürliche Personen nennen, die die Steuerberater-Prüfung gemäß dem Steuerberatungsgesetz (StBerG) bestanden haben (oder denen diese erlassen wurde) und die von der Steuerberaterkammer bestellt wurden. Für die Bestellung ist - neben der bestandenen Prüfung - die Deckungszusage einer Haftpflichtversicherung nachzuweisen, wenn die Tätigkeit selbständig ausgeübt wird.
Im Anschluss an die Bestellung ist nur die selbständige Berufsausübung oder die Anstellung bei einem fremden Steuerberater, einer Steuerberater-Sozietät, einer Steuerberatungsgesellschaft bzw. Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zulässig. Eine Anstellung beispielsweise in einem Industrieunternehmen ist mit dem Beruf des Steuerberaters nicht vereinbar und daher dürfen solche Personen trotz bestandener Prüfung die Berufsbezeichnung Steuerberater nicht führen (Stichwort: Syndikus-Steuerberater).
Für die Zulassung zur Steuerberaterprüfung ist ein erfolgreich abgeschlossenes wirtschaftswissenschaftliches oder rechtswissenschaftliches Studium und eine 2-jährige praktische steuerliche Tätigkeit Voraussetzung. Alternativ kann auch eine Zulassung ohne Studium erfolgen. Hierfür ist eine kaufmännische Ausbildung und eine 10-jährige praktische steuerliche Tätigkeit nachzuweisen; die 10-jährige praktische Tätigkeit verkürzt sich bei erfolgreich abgelegter Steuerfachwirt-Prüfung auf sieben Jahre. Die genauen Zulassungsvoraussetzungen sind im § 36 des Steuerberatungsgesetzes geregelt.
Steuerberatungsgesellschaft
Statt der Berufsausübung als Einzelperson ist der Zusammenschluss mehrerer Steuerberater und die Gründung einer Kapitalgesellschaft zulässig.
Der Zusammenschluss mehrerer Steuerberater zwecks Beratung in steuerlichen Fragen kann in Form einer
- Sozietät als Gesellschaft bürgerlichen Rechts
- Partnerschaftsgesellschaft
- Bürogemeinschaft erfolgen
Weniger häufig und dennoch zulässig ist ein Zusammenschluss als Kommanditgesellschaft oder als offene Handelsgesellschaft.
Zulässig ist auch die Beratung durch Kapitalgesellschaften in Form einer
- Gesellschaft mit beschränkter Haftung - wenn der (die) Geschäftsführer als Steuerberater zugelassen ist (sind)
- Aktiengesellschaft - wenn die Vorstandsmitglieder als Steuerberater zugelassen sind
Abgrenzung zu ähnlichen Berufen
Neben den Steuerberatern sind die folgenden Berufsangehörigen zur steuerrechtlichen Beratung bzw. der Durchführung von Teilaufgaben befugt:
- Rechtsanwalt; speziell der Fachanwalt für Steuerrecht
- Wirtschaftsprüfer und vereidigter Buchprüfer
- Lohnsteuerhilfevereine, die allerdings nur im Bereich der Lohnsteuerberatung tätig werden dürfen
- Buchführungshelfer, die allerdings nur die Finanzbuchhaltung erstellen dürfen
EU-Probleme
Vielfach wird die Ansicht vertreten, dass die berufsständischen Zulassungvoraussetzungen nicht mit dem EU-Recht - vor allem hinsichtlich des Rechts auf freie Berufsausübung - vereinbar sind. Mithin verlangen die anderen EU-Mitgliedstaaten die Öffnung des deutschen Steuerberatermarktes für ihre eigenen Bürger, auch wenn in den Mitgliedstaaten unterschiedliche bis gar keine Zulassungsvoraussetzungen gibt und natürlich unterschiedliches nationales Steuerrecht gilt. Hiergegen wenden sich die deutschen Steuerberaterkammern, die als Interessenvertretungen den deutschen Markt für ihre Mitglieder verteidigen wollen. Sie begründen dies mit der mangelhaften Ausbildung ausländischer Berater im deutschen Steuerrecht. Dieser Sonderschutz eines Wirtschaftsbereiches steht im Widerspruch zur modernen Freihandelsordnung, die die Sicherung der Produkt- und Dienstleistungsqualität durch freien Wettbewerb mit normativen Zielvorgaben regelt.
Weitere Tätigkeitsfelder der Steuerberater
Neben der selbständigen und nichtselbständigen Tätigkeit in den Vorbehaltsaufgaben kann der Steuerberater die folgenden Tätigkeiten mit seinem Berufsstand vereinbaren:
- Aufsichtsratstätigkeit
- Insolvenzverwaltung und Liquidation
- Nachlassverwaltung, Testamentsvollstreckung
- Vormundschaftliche, pflegerische und treuhänderische Aufgaben
- Unternehmensberatung und Rating-Beratung.
Österreich
Der Beruf des Steuerberaters ist ein freier Beruf und unterliegt daher nicht den Bestimmungen der Gewerbeordnung. Die berufständische Vertretung der Steuerberater ist in Österreich die Kammer der Wirtschaftstreuhänder.
Der Begriff Wirtschaftstreuhänder umfasst in Österreich folgende Berufsgruppen:
- Wirtschaftsprüfer
- Buchprüfer
- Steuerberater
Weiters sind die selbständigen Buchhalter Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder. Sie üben einen Wirtschaftstreuhandberuf aus, dürfen jedoch nicht die Berufsbezeichnis Wirtschaftstreuhänder führen. Die Rechte und Pflichten der Wirtschaftstreuhänder sind im Bundesgesetz über die Wirtschaftstreuhandberufe (Wirtschaftstreuhandberufsgesetz - WTBG) geregelt.
Tätigkeiten der Steuerberater
Das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz (WTBG) regelt welche Tätigkeiten ein Steuerberater im Rahmen seines Berufes ausüben darf bzw. welche Tätigkeiten Steuerberatern vorbehalten sind (§ 3 WTBG). Diese umfasst insbesondere folgende Tätigkeiten
- Führung der Buchhaltung und Lohnverrechnung
- Erstellung von Jahresabschlüssen
- Erstellung von Steuererklärungen
- Vertretung vor Finanzbehörden
- Vertretung in Abgaben- und Abgabenstrafverfahren vor anderen Behörden (z.B. vor dem Unabhängigen Finanzsenat)
- Sonstige Vertretung insbesondere vor Sozialversicherungen
- Beratungsleistungen
- betriebswirtschaftliche Beratung
- Steuerberatung
- Beratungsleistungen im Zusammenhang mit dem betrieblichen Rechnungswesen und der Beratung betreffend der Organisation und Einrichtung des internen Kontrollsystems
- Sanierungsberatung, Erstellung von Sanierungsgutachten etc.
- Beratung in Rechtsangelegenheiten, soweit diese mit wirtschaftstreuhändischen Tätigkeiten unmittelbar in Zusammenhang stehen
- Treuhandaufgaben und Vermögensverwaltung
- Prüfungsaufgaben (die nicht die Erteilung eines förmlichen Bestätigungsvermerkes erfordern)
- Sachverständigengutachten
Neben der "klassischen" Tätigkeit des Steuerberaters - der steuerlichen Beratung und Vertretung und der Erstellung von Jahresabschlüssen und von Abgabenerklärungen - tritt die betriebswirtschaftliche Beratung der Klienten in letzter Zeit immer mehr in der Vordergrund.
Verantwortlichkeit des Steuerberaters
Steuerberater sind verpflichtet, die von ihnen übernommenen Aufgaben
- gewissenhaft
- sorgfältig
- eigenverantwortlich
- unabhängig und
- verschwiegen
auszuüben.
Anders als in Deutschland ist die Anstellung in einem anderen Beruf (z.B. in einem Industrieunternehmen) mit dem Beruf des Steuerberaters vereinbar. Es besteht lediglich die Pflicht die andere Tätigkeit der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu melden, die diese Tätigkeit untersagen kann.
Erlangung der Berufsbefugnis
Um die Berufsbefugnis als Steuerberater zu erlangen, erfordert das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz (WTBG) bestimmte Voraussetzungen. Diese sind:
# volle Handlungsfähigkeit
# besondere Vertrauenswürdigkeit
# geordnete wirtschaftliche Verhältnisse
# aufrechte Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung
# Berufsitz
# Vorbildung und praktische facheinschlägige Tätigkeit
# positive Absolvierung der entsprechende Fachprüfung
Volle Handlungsfähigkeit
Die Handlungsfähigkeit ist aus dem Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) abzuleiten. Nur Personen, die über volle Handlungsfähigkeit verfügen, d.h. sich durch ihr eigenes Handeln berechtigen und verpflichten können, dürfen den Beruf eines Steuerberater ausüben.
Besondere Vertrauenswürdigkeit
Steuerberater müssen sich durch besondere Vertrauenswürdigkeit auszeichen. Diese liegt nach dem Bestimmungen des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes (WTBG) nicht vor, wenn
- eine rechtskräftige Verurteilung
- von einem Gericht wegen einer mit Vorsatz begangenen Straftat zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe oder
- von einem Gericht wegen einer mit Bereicherungsvorsatz begangenen Straftag oder
- von einer Finanzstrafbehörde wegen eines vorsätzlichen Finanzvergehens vorliegt,
- und die Verurteilung oder Bestrafung nocht nicht getilgt ist.
Geordnete wirtschaftliche Verhältnisse
Steuerberater müssen geordnete wirtschaftliche Verhältnisse vorweisen. Solche liegen nicht vor, wenn innerhalb der letzten 10 Jahre über das Vermögen
- ein Konkurs oder
- zwei Ausgleichverfahren eröffnet bzw. durchgeführt wurden, bzw.
- ein gestellter Antrag auf Konkurs mangels Masse abgelehnt wurde
UND mittlerweile nicht sämtliche Verbindlichkeiten beglichen wurden.
Vermögensschaden-Haftpflichversicherung
Steuerberater sind verpflichtet, eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung mit einer Versicherungssumme von mindestens EUR 72.673,00 pro Versicherungsfall abzuschließen. Steuerberater, die ausschließlich unselbständig tätig sind, sind von der Verpflichtung zum Abschluss einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung befreit.
Berufssitz
Der Berufsitz ist eine feste Einrichtung, welche durch ihre personelle, sachliche und funktionelle Ausstatttung die Erfüllung der fachlichen Anforderungen des Steuerberater gewährleistet.
Der Berufssitz muss in einem EU- oder EWR Mitgliedstaat gelegen aus und kann auch der Hauptwohnsitz des Steuerberaters sein. Vom Berufssitz aus, kann der Steuerberater in ganz Österreich tätig werden.
Weiters ist es möglich, dass Steuerberater - neben ihrem Berufsitz - Zweigniederlassungen errichten. Die Leitung einer Zweigniederlassung muss einem Berufsberechtigten übertragen werden, der seinen Berufsitz im Bundeslang der Zweigniederlassung hat, in der Zweigniederlassung hauptberuflich (ohne jede Wirtschaftstreuhänder-Tätigkeit auf eigene Rechnung) tätig ist und die entsprechende Fachprüfung (siehe unten) für die in der Zweigstelle ausgeübte Tätigkeit besitzt.
Vorbildung und praktische facheinschlägige Tätigkeit
Für die Zulassung zur Steuerberaterprüfung ist ein erfolgreich abgeschlossenes facheinschlägiges Hochschul- oder Fachhochschulstudium und eine 3-jährige praktische Tätigkeit als Berufsanwärter bei einem Wirtschaftstreuhänder (Steuerberater, Buchprüfer oder Wirtschaftsprüfer) oder als Revisionsanwärter bei einem Revisionsverband Voraussetzung. Alternativ kann auch eine Zulassung ohne Studium nach mindestens 12jähriger hauptberuflicher Tätigkeit als Selbständiger Buchhalter erfolgen. Verschiedene Tätigkeiten sind auf die Berufsanwärterzeit bzw. auf die Tätigkeit als Selbständiger Buchhalter bis zu 1 1/2 Jahren bzw. bis zu 6 Jahren anrechenbar.
Fachprüfung
Die Fachprüfung zum Steuerberater umfasst zwei schriftliche Klaussurarbeiten und eine mündliche Prüfung und wird von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder abgenommen.
Die beiden schriftlichen Klausuren, die jeweils sieben Stunden dauern umfassen folgende Prüfungsgegenstände
- Abgabenrecht
- Erstellung von Jahresabschlüssen
- handels- und steuerrechtliche Bewertung- und Bilanzierungsvorschriften
- steuerrechtliche Einkommen- und Erfolgsermittlung
- Verfassung von Abgabenerklärungen
- Umsatzsteuer, Verkehrssteuern und sonstige Gebühren
- Betriebswirtschaftslehre
- Kosten- und Leistungsrechnung
- Planungsrechnung
- Investition und Finanzierung (einschließlich Unternehmensbewertung)
- betriebswirtschaftliche Steuerlehre
- Betriebsanalyse
- Grundzüge der Unternehmensorganisation
- Gründzüge der Organisation der EDV
- Umgründungssteuerrecht
Die mündliche Prüfung umfasst folgende Gebiete:
- Berufsrecht (Qualitätssicherung und Risikomanagement)
- Abgabenrecht (einschließlich Abgabenverfahrensrecht)
- Rechnungswesen
- Buchführung, Lohn- und Gehaltsverrechnung
- Jahresabschlüsse, Grundsätze ordnungsgemäßer Bilanzierung, Gliederung Bewertung
- Jahresabschlussanalyse
- Sonderbilanzen und Konzernrechnungslegung
- Organisation und Anwendung der EDV
- Betriebswirtschaftslehre
- Kosten- und Leistungsrechnung
- Planungsrechnung
- Investition und Finanzierung (einschließlich Unternehmensbewertung)
- betriebswirtschaftliche Steuerlehre
- Betriebsanalyse
- Grundzüge Unternehmensorganisation
- Grundzüge der Organisation der EDV
- Rechtslehre
- bürgerliches Recht (besonders: Schuld-, Sachen- und Erbrecht)
- Handelsrecht (besonders Personengesellschaften, GmbH und Rechnungslegungsvorschriften)
- Insolvenzrecht, Wechsel- und Scheckrecht
- Grundzüge Gewerberecht, Arbeitsrecht, Sozialversicherungsrecht, zivilgerichtliches Verfahrensrecht, Verfahren vor den unabhängigen Verwaltungssentaten, Datenschutzrecht
- Grundzüge des Verfassungs-, Verwaltungs- und Umweltrechts
- ausgewählte Teile des EU-Rechts
Steuerberatungsgesellschaft
In Österreich kann der Beruf des Steuerberaters auch im Rahmen einer Personen- oder Kapitalgesellschaft ausgeübt werden, wobei jedoch durch das Wirtschaftsberufsgesetz (WTBG) die Ausübung der Tätigkeit im Rahmen einer Gesellschaft mit einigen Auflagen verbunden ist. Diese sind
# Zulässige Gesellschaftsform: Nur folgende Gesellschaften sind zulässig
## Offene Erwerbsgesellschaft (OEG)
## Kommandit-Erwerbsgesellschaft (KEG)
## Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
## Aktiengesellschaft (AG)
# Es muss ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag abgeschlossen werden
# Gesellschafter bzw. Aktionäre dürfen nur Berufsberechigte, dessen Ehegatten und Kinder oder andere Wirtschaftstreuhandgesellschaften sein
# Allfällige Mitglieder des Aufsichtsrates müssen ihren Wohnsitz in einem EU- oder EWR Mitgliedstaat haben und übere besondere Vertrauenswürdigkeit und geordnete wirtschaftliche Verhältnisse verfügen.
# Die Gesellschaft muss eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung abschließen
Die Geschäftsführung und Vertretung nach außen hat durch Berufsberechtigte zu erfolgen und zwar mehrheitlich durch Berufsberechtigte der entsprechende Berufsgruppe. Bei Steuerberatungsgesellschaften müssen dies daher überwiegend Steuerberater sein. Daneben können zum Beispiel auch selbständige Buchhalter zu Geschäftsführern bestellt werden.
Schweiz
Im Gegensatz zu Ländern wie Deutschland und Österreich gibt es in der Schweiz keine Zulassungsbeschränkungen für den Beruf des Steuerberaters. Die Berufsbezeichnung in der Schweiz ist "Treuhänder".
Die fehlende Zugangsbeschränkung (praktisch kann jeder ein Treuhandbüro eröffnen) führt dazu, dass es umgangssprachlich sogenannte "Feld-, Wald- und Wiesentreuhänder" gibt. Wer sich sicher und gut beraten lassen will, sollte auf jeden Fall einen ausgebildeten und geprüften Treuhänder aufsuchen.
Trotz der fehlenden Zulassungsbeschränkung gibt es eine Reihe von Ausbildungen, welche mit einer staatlichen Prüfung abschliessen und als "Qualitätssiegel" betrachtet werden können:
- Eidg. dipl. Treuhandexperte
- Eidg. dipl. Steuerexperte
- Eidg. dipl. Wirtschaftsprüfer
Im Bereich der Wirtschaftsprüfung gibt es allerdings eine Zulassungsbeschränkung durch das Obligationenrecht welches für gewisse Gesellschaften und Vorgänge die Prüfung durch einen besonders befähigten Revisor verlangt. Diese Anforderung erfüllen ausschliesslich Berufsleute mit dem eidgenössischen Diplom als Wirtschaftsprüfer.
Wie in anderen Ländern auch, haftet ein Treuhänder, geprüft oder nicht, für Schaden den er verursacht.
Weblinks
- Deutschland
- [http://www.bstbk.de Bundessteuerberaterkammer]
- [http://www.dstv.de Steuerberaterverband e.V.]
- Österreich
- [http://www.kwt.or.at Kammer der Wirtschaftstreuhänder]
- [http://search.kwt.or.at/search.asp Verzeichnis der Wirtschaftstreuhänder]
- [http://www.steuerberater.at Diskussionsforum und Steuerberaterverzeichnis]
- Schweiz
- [http://www.treuhand-kammer.ch Schweizerische Treuhandkammer]
- [http://www.stv-usf.ch Schweizerischer Treuhänderverband]
Kategorie:Dienstleistungsberuf
Kategorie:Steuerrecht
Kategorie:Freie Berufe
Notar
Der Notar (lat. notarius, Geschwindschreiber) ist als unabhängiger Träger eines öffentlichen Amtes für die Beurkundung von Rechtsvorgängen und für andere Aufgaben auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege in den Ländern bestellt.
In Deutschland gibt es etwa 10.000 Notare. Regional verschieden sind entweder hauptberufliche Notare (sog. Nur-Notare) zu finden, oder Anwaltsnotare, die zugleich als Rechtsanwalt zugelassen sind. Der Erstbewerber für ein Notaramt darf nicht älter als 60 Jahre sein und kann sein Amt bis zur Vollendung seines 70. Lebensjahres ausüben.
Zum Notar darf nur ein deutscher Staatsangehöriger bestellt werden, der die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz erlangt hat, also ein Volljurist mit erfolgreich abgelegtem 2. Staatsexamen (siehe Deutsches Richtergesetz).
Ausnahmen gibt es allein in Baden-Württemberg. In Württemberg ist ein Teil der Notare nicht Volljurist, der dortige "Bezirksnotar" hat eine dem Rechtspfleger vergleichbare Ausbildung an der Württembergischen Notarakademie erhalten. Der badische "Amtsnotar" ist zwar Volljurist, aber nicht "unabhängiger" Träger eines öffentlichen Amtes, sondern verbeamtet.
Das Berufsrecht der Notare ist bundeseinheitlich in der Bundesnotarordnung (BNotO) geregelt. Notare müssen unabhängig und unparteiisch sein und unterliegen der Verschwiegenheitspflicht. Sie unterliegen der Aufsicht der Landesjustizverwaltung. Sie sind verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen.
Haupttätigkeiten
Die Haupttätigkeit des Notars ist die Beurkundung von Rechtsgeschäften jeglicher Art und die Beglaubigung von Unterschriften und Abschriften. Dabei ist er unbedingt zur Unparteilichkeit verpflichtet, was ihn gerade vom Rechtsanwalt, der die Interessen einer Partei vertritt, unterscheidet. Die Kerntätigkeit des Notars bezieht sich auf folgende Rechtsgebiete:
- Grundstücksrecht (v.a. Grundstücksübertragungen, Grundschulden, Hypotheken).
- Erbrecht (Beurkundung von Testamenten, Erbverträgen, Erbscheinsanträgen etc.).
- Familienrecht (Eheverträge, Vorsorgevollmachten, Erklärungen im Kindschaftsrecht).
- Gesellschaftsrecht (Gründungen von GmbHs und Aktiengesellschaften, Umwandlungen, Satzungsänderungen, Handelsregisteranmeldungen).
Eine Besonderheit der notariellen Urkunde besteht (bei entsprechender Gestaltung) darin, dass die darin enthaltenen Ansprüche "sofort vollstreckbar" sind. Dies heißt, dass ohne ein vorheriges Klageverfahren etwa der Verkäufer eines Grundstückes mittels staatlichen Zwanges (Gerichtsvollzieher etc.) die Bezahlung des Kaufpreises durchsetzen kann.
Für die Ausübung seiner Amtstätigkeit steht dem Notar ein Dienstsiegel zur Verfügung. Des Weiteren ist der Notar verpflichtet, die Urkundsbeteiligten zu betreuen und in juristischen Fragen so "umfassend" zu beraten, daß er ihren Willen urkundlich erfassen kann. Ohne triftigen Grund darf ein Notar keine Amtshandlung verweigern. Wegen der Unparteilichkeit und Neutralität des Notaramtes darf der Notar nicht tätig werden in Angelegenheiten, die ihn selbst betreffen oder von denen er betroffen ist sowie in Angelegenheiten seiner nahen Verwandten.
Aufklärung und Belehrung sind weitere Amtspflichten des Notars, bei deren Nichteinhaltung der Notar mit seinem gesamten Vermögen zu haften hat, wobei eine Haftung über die gesetzlich vorgeschriebene Notarhaftpflichtversicherung zunächst abgedeckt ist.
Hauptberufliche Notare
Hauptberufliche Notare gibt es in Bayern, Rheinland-Pfalz, in Teilen Baden-Württembergs und Nordrhein-Westfalens (sog. "rheinisches Notariat"), in Hamburg, im Saarland und in allen neuen Bundesländern. Hauptberufliche Notare dürfen keine weitere bezahlte Amtstätigkeit oder einen weiteren gewerblichen Beruf ausüben (daher auch "Nur-Notar"). Eine bezahlte Nebentätigkeit darf nur auf Antrag bei und mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde ausgeübt werden, ebenso eine Tätigkeit im Vorstand, im Aufsichtsrat oder als Berater eines Unternehmens. Der Anwaltsnotar hingegen kann daneben Rechtsanwalt, Patentanwalt, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer sein.
Um hauptberuflicher Notar zu werden, muss man sich bei der Landesjustizverwaltung des Landes bewerben, in dem man später als Notar arbeiten will. Von dieser wird man, nach entsprechender fachlicher und persönlicher Eignung zum Notarassessor ernannt und nach Anhörung der örtlichen Notarkammer von dessen Präsidenten an einen Notar überwiesen. Der Dienst als Notarassessor geht in der Regel über drei Jahre.
Der Notarassessor kann sich auf frei werdende Notarstellen, die ausgeschrieben werden, bewerben. Ist seine Bewerbung erfolgreich, wird er nach Anhörung der Notarkammer von der Landesjustizverwaltung zum Notar ernannt. Ihm wird ein Amtssitz zugewiesen. Das sind Städte unter 100.000 Einwohner oder, wenn mehr Einwohner, ein Stadtteil oder Amtsgerichtsbezirk. Der Amtsbereich eines Notars umfasst den Bezirk des Amtsgerichtes, in dem der Notar seinen Amtssitz hat. Der Amtsbezirk des Notars wiederum ist der Bereich des Oberlandesgerichtsbezirkes, in dem der Notar seinen Amtssitz hat.
Anwaltsnotar
Gerichtsbezirke, die vor dem 1. April 1961 das Amt des Notars als Nebenberuf mit einem Anwalt besetzten, müssen dies auch weiterhin. Anwaltsnotare finden sich daher in Bremen, Berlin, Schleswig-Holstein, Niedersachsen, Teilen Nordrhein-Westfalens, Hessen und Teilen Baden-Württembergs.
Um Anwaltsnotar zu werden, muss der sich bewerbende Anwalt eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung aufweisen und in dem Amtsbereich, in dem er tätig werden möchte, drei Jahre ununterbrochen als hauptberuflicher Anwalt tätig gewesen sein. Dazu muss er bestimmte Fortbildungen absolviert haben. Seine Bestellung verläuft wie die eines hauptberuflichen Notars.
Der Anwaltsnotar ist Rechtsanwalt und gleichfalls Notar. Er muss im Einzelfall klar zum Ausdruck bringen, ob er als Rechtsanwalt oder Notar tätig wird. Wird er als Notar tätig, ist er ohne Einschränkungen an die Bundesnotarordnung gebunden, insbesondere also an seine Pflicht zur Unparteilichkeit. Als Rechtsanwalt dagegen ist er in Übereinstimmung mit den für Rechtsanwälten geltenden gesetzlichen und standesrechtlichen Vorschriften verpflichtet, als Interessenvertreter seines Mandanten zu agieren. Im Einzelfall ergeben sich häufig Abgrenzungsschwierigkeiten.
Die Zulassung zum Anwaltsnotariat erfolgt auf Grund unterschiedlicher, landesrechtlicher Vorschriften, die aufgrund der neuesten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes derzeit überarbeitet werden.
Amtsnotare
Besonderheiten gelten aus historischen Gründen gemäß §§ 114, 115 BNotO in Baden-Württemberg.
Im Bezirk des Oberlandesgerichts Stuttgart (württembergisches Rechtsgebiet) gibt es neben hauptberuflichen Notaren und Anwaltsnotaren auch beamtete Notare (Bezirksnotare). Diese erwerben die Befähigung zum Amt eines Bezirksnotars durch eine besondere Ausbildung an der Notarakademie und Ablegung der Notarprüfung.
Im Bezirk des Oberlandesgerichts Karlsruhe (badisches Rechtsgebiet) hingegen gibt es ausschließlich beamtete Notare mit der Befähigung zum Richteramt.
Die Bezirksnotare im Bezirk des Oberlandesgerichts Stuttgart sind auch als Grundbuch-, Nachlass- und Vormundschaftsrichter tätig. Die Amtsnotare im Bezirk des Oberlandesgerichts Karlsruhe sind auch als Nachlass- und Grundbuchrichter tätig.
Die Notarakademie Baden-Württemberg ist die Studieneinrichtung für die Notaranwärter im Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des Bezirksnotars in Württemberg. Nach einem fünfjährigen Studium, das neben dem fachwissenschaftlichen Inhalten auch praxisorientiert ist, erwerben die Studenten mit erfolgreicher Absolvierung der Notarprüfung die Befähigung zum Amt des Bezirksnotars.
Die Notarakademie Baden-Württemberg ist darüber hinaus auch für die Fortbildung der beamteten Notare in Baden-Württemberg und für Auskünfte nach § 4 1. VVLFGG über das internationale Privatrecht (IPR) zuständig. (IPR-Auskünfte werden allerdings nur Gerichten und staatlichen Notariaten in Baden-Württemberg erteilt.)
Vergütung
Notare erheben für ihre Tätigkeit Gebühren nach der Kostenordnung (KostO). Diese müssen vom Notar erhoben werden, abweichende Kostenvereinbarungen mit ermässigten oder erhöhten Kosten sind unwirksam (§140 S.2 KostO). Damit soll die Unparteilichkeit des Notars gewährleistet werden. In aller Regel werden einem Amtsgeschäft des Notars nach einer Kostentabelle wertmäßig gesetzlich festgelegte Kosten zugeordnet.
Nach der Gesellschaftsrichtlinie der EU Notargebühren in Gesellschaftssachen ist die Tätigkeit nach Aufwand abzurechnen, jedoch nur dann, wenn die Notargebühren dem Staat und nicht dem Notar selbst zufließen. Das ist in Deutschland nur in Baden-Württemberg der Fall.
Der Notar kann seine Vergütung durch einen genauen Kostenvoranschlag angeben.
Der Notarberuf in anderen Ländern
In vielen Ländern findet sich - ebenso wie in Deutschland - das Berufsbild des Notars lateinischer Prägung, d.h. des Notars, der unabhängiger und unparteiischer Berater ist und dem sein Amt vom Staat als öffentliches Amt verliehen wird. So sind Notare in der Schweiz, in Italien, Österreich oder Frankreich mit den Notaren in der Bundesrepublik Deutschland vergleichbar, um nur wenige Länder zu nennen. Auch außerhalb Europas ist das lateinische Notariat, das seine Ursprünge im römischen Recht findet, weit verbreitet. Die Berufsorganisationen aus 73 Ländern mit lateinischem Notariat haben sich in der Internationalen Union des Lateinischen Notariats (U.I.N.L.) zusammengeschlossen.
Gänzlich anders ist der "notary" oder "notary public" des angelsächsischen Rechtskreises einzuordnen. In den USA und Großbritannien hat der Notary meist nur die Aufgabe, Unterschriften zu beglaubigen, eine rechtliche Beratung übernimmt er nie. Aber selbst in Teilen der USA (Lousianna) und Kanadas gibt es das lateinische Notariat. Zur besseren Unterscheidbarkeit wird der Notar lateinischer Prägung im englischen als "Civil Law Notary" bezeichnet.
Weblinks
Notarsuche:
- [http://www.deutsches-notarverzeichnis.de Notarauskunft/Notarverzeichnis]
- [http://www.notar.at Notarauskunft/Notarverzeichnis Österreich]
Kammern und Verbände:
- [http://www.bnotk.de Bundesnotarkammer (BNotK)]
- [http://www.dnoti.de/lnotk.htm Verzeichnis der einzelnen Notarkammern]
- [http://www.dnotv.de Deutscher Notarverein]
- [http://www.onpi.org.ar/aleman/index.php4 Internationale Union des lateinischen Notariats]
Fachinformationen und Institute:
- [http://www.notarakademie.de Notarakademie Baden-Württemberg]
- [http://www.dnoti.de Deutsches Notarinstitut (DNotI) (hochwertige Linksammlung)]
Gesetze
- [http://www.bnotk.de/texte_berufsrecht/bnoto/bnoto1.htm Bundesnotarordnung (BNotO)]
- [http://www.bnotk.de/texte_berufsrecht/beurkg/beurkundungsgesetz_portal.htm Beurkundungsgesetz (BeurkG)]
- [http://www.bnotk.de/texte_berufsrecht/donot/dienstordnung2001_main.htm Dienstordnung für Notarinnen und Notare (DONot)]
- [http://www.bnotk.de/texte_berufsrecht/kosto/kostenordnung_main.htm Kostenordnung (KostO)]
- [http://ris.bka.gv.at/bundesrecht Notariatsordnung - Österreich: bei Kurztitel/Abkürzung 'NO' eingeben]
Kategorie:Freiwillige Gerichtsbarkeit
Kategorie:Freie Berufe
UnternehmensberaterUnternehmensberater, auch Unternehmensberatungen, sind Unternehmen, die anderen Organisationen eine Beratung als Dienstleistung anbieten. Oft ist das Management der Kunden (bzw. Klienten) Gegenstand der Beratung, manchmal aber auch fachliche Entscheidungen und Veränderungen wie bei z.B. spezielle Ingenieurleistungen oder Personalfragen.
Begriff
Für die Unternehmensberatung gibt es unterschiedliche Bezeichnungen:
- Wirtschaftsberatung ist keine offizielle Berufsbezeichnung mit gesetzlicher Grundlage.
- Oft wird auch der Anglizismus consulting für die Beratung an sich und Consultant oder Consultancy für die Organisation oder Person des Beraters verwendet.
Unternehmensberater erbringen ihre Dienstleistung mit und am Kunden, weshalb häufig vom "Mandat" oder "Engagement" gesprochen wird. Die Kunden der Unternehmensberatung werden häufig als "Klienten" oder "Mandanten" bezeichnet.
Berufsbild
Qualifikation
Die Tätigkeit des Unternehmensberaters unterliegt in Deutschland keinem Berufsschutz. Österreich bildet mit der Gewerbeordnung im europäischen Raum die einzige Ausnahme und definiert: Laut GewO § 29 sind für den Umfang der Gewerbeberechtigung insbesondere die für die Ausübung erforderlichen eigentümlichen Arbeitsvorgänge, die historische Entwicklung sowie die in den beteiligten gewerblichen Kreisen bestehenden Anschauungen und Vereinbarungen maßgebend.(Zitat WKO).
Jeder in der Unternehmensberatung Tätige kann sich Unternehmensberater nennen. Dies führt in der Praxis insbesondere im Bereich der Wirtschaftsberatung zu ungewünschten Erscheinungen: Als Unternehmensberater getarnt werden Dienstleistungen (z.B. Versicherungen) ausgewählter Vertragspartner angeboten. Mit einem Beratungsprozess hat dies keine Ähnlichkeit.
Die Qualifikation zur Unternehmensberatung erlangt aus akademischer Perspektive in der Regel derjenige, welcher nach einem wirtschaftswissenschaftlichen Universitätsstudium oder einem Universitätsstudium mit betriebswirtschaftlichem Zusatzstudium eine Berufserfahrung von mindestens drei Jahren vorweisen kann oder in diesem Zeitraum als Junior Consultant in einer Unternehmensberatung tätig war. Aber auch Quereinsteiger sind in der Unternehmensberatung tätig, wenn sie genügend Berufserfahrung vorweisen können.
Als hauptberuflich beratend gilt nach Auffassung der Fachverbände, wer 150 Beratungstage jährlich nachweisen kann. Hinzu treten Fortbildungen, welche mindestens 30 Stunden im Jahr umfassen sollten.
Beratungsgrundsätze
Unternehmensberater unterwerfen sich häufig einem Berufs- und Ehrenkodex (engl.: Code of Ethics), z. B. der Association of Management Consulting Firms (AMCF), dem Bund deutscher Unternehmensberater e.V. (BDU) oder der Fachgruppe beratende Volks- und Betriebwirte im bdvb e.V..
Diese enthalten in der Regel folgende Elemente:
- Unabhängigkeit des Unternehmensberaters von Dritten, insbesondere, wenn Entscheidungen über Lieferanten oder andere Marktpartner des Klienten anstehen.
- Objektivität der Beratung unter Berücksichtigung aller Chancen und Risiken.
- Kompetenz: beraten wird nur in Feldern, in welchen der Unternehmensberater nachweislich Kompetenz erlangt hat.
- Vertraulichkeit: keine der im Beratungsprozess erworbenen Kenntnisse und Informationen gelangen an Dritte.
Ausbildung
Unternehmensberatungen stellen in der Regel herausragende Universitätsabsolventen aller Fachrichtungen an. Insbesondere in den großen Beratungen werden etwa nur zu 50% Absolventen der Betriebswirtschaftlehre angestellt. Daneben sind besonders die Studiengänge Physik, Mathematik und Medizin stark vertreten.
Zu einem kleinen Anteil werden auch Leute mit Berufserfahrung angestellt.
In der Universitätslandschaft gibt es einige Ausbildungsangebote, die eine fachliche Eignung zur Unternehmensberatung als explizites Ziel haben. Darunter finden sich:
Der Diplom-Studiengang Business Consulting (BC) der Fachhochschule Oldenburg/Ostfriesland/Wilhelmshaven stellt ein Studienangebot für die Ausbildung von Unternehmens- und Organisationsberatern in Deutschland dar. Es hat zum Ziel betriebswirtschaftliche Kenntnisse mit sozialer Handlungskompetenz zu verzahnen.
Aufbaustudiengänge mit Beratungsspezialisierungen wie beispielsweise Start-up Consulting werden auch von anderen Universitäten wie beispielsweise der Fernuniversität in Hagen angeboten.
Spezialisierungen
So vielfältig wie die Aufgaben und Unternehmen so verschieden sind auch die Beratungsbereiche und die Managementideen der Berater. Unter Unternehmensberater/Spezialisierungen läßt sich eine Unterteilung der Beratungsunternehmen finden.
Dienstleistung Beratung
Beratungsprozess
Der Beratungsprozess ist durch stets wiederkehrende Elemente gekennzeichnet.
Einer Situationsanalyse (Bestandsaufnahme) schließt sich die Zielformulierung für das Beratungsprojekt an. Ab diesem Zeitpunkt ist eine Kalkulation des voraussichtlichen Beratungsaufwands möglich. Es folgen die Konzeptentwicklung, die Konzeptpräsentationen, ggf. die Mithilfe (Coaching) bei der Umsetzung (Implementation) sowie ein Maßnahmencontrolling.
Der Beratungsprozess erfordert eine Mithilfe des Kunden (bzw. Klienten). Somit ist die Unternehmensberatung eine Dienstleistung unter Einbezug des externen Faktors.
Produkthaftung
Eine Art Produkthaftung besteht für Beratungsleistungen nur insofern, als nachweislich falsche Auskünfte zu Schäden führen. Da der Unternehmensberater in der Regel nicht oder nur partiell an der Umsetzung der erarbeiteten Lösungswege beteiligt ist, kann er für Ausführungsfehler in der Umsetzung ebensowenig haftbar gemacht werden wie für Ratschläge oder Konzeptionen, welche auf Fehl- oder Falschinformationen des Kunden (bzw. Klienten) basieren.
Beratungskonzepte
Es lassen sich im wesentlichen vier generische Beratungskonzepte unterscheiden:
- Managementberatung
- Strategie
- Organisation
- Leadership
- Marketing
- IT-Consulting
- System-Integration
- eBusiness / Internet
- Netzwerke
- Personalberatung
- Personal-Recruitment > Head Hunter
- High Potential Development
- Personal Konzepte
- Training / Weiterbildung
- Tech. Consulting
- Spezial-Branchen
- Facility Management
Kritik
Gerade im Rahmen der Globalisierungskritik dient die Tätigkeit von Unternehmensberatern häufig als klassisches Beispiel für einen Mangel an nachhaltiger Entwicklung und wird dementsprechend kritisiert. Es wird bemängelt, dass die Unternehmensberatung nur ihren Beraterauftrag erfüllt, aber dabei implizit keine der potentiell negativen Folgen im betroffenen Unternehmen mit erleiden würden.
Manche Mitarbeiter von beratenen Unternehmen würden außerdem sagen, dass die vom Unternehmensberater eingebrachte Expertise lediglich eine Zusammenfassung und Präsentation bereits vorhandener interner Änderungsvorschläge seien - was aber durchaus zum Auftrag der Unternehmensberatung gehören kann und daher auch so beabsichtigt ist. Andererseits steht dabei der Vorwurf im Raum, dass die Führung eines Unternehmens die Änderungsvorschläge einer Unternehmensberatung lediglich als Vorwand verwenden könnte, um unpopuläre Ideen umzusetzen und dabei von der eigenen Verantwortung wieder abzulenken.
Da jeder Unternehmensberatung auch nur ein begrenzter Satz an Methoden zur Verfügung steht, die auch noch von verschiedenen Managementmoden geprägt werden, ist die Gefahr des "Clones", einer eins-zu-eins Übertragung eines einzelnen Konzeptes auf alle beratenen Kunden, groß. Dadurch können die Einzigartikeit (→ Alleinstellungsmerkmal) des beratenen Unternehmen zerstört werden.
Dies wird verstärkt durch:
- das "Up or out - Konzept" der Beraterkarriere, die die Berater zwingen, finanziell erfolgreiche Projekte vorzuweisen. Tiefe Analysen, Denkpausen und kreative Arbeit können so verhindert werden.
- das Alumni-Netzwerk ehemaliger Mitarbeiter des Beratungsunternehmens, das bewußt gehalten wird, um alte Kunden zu binden und Neukunden zu finden.
- Die Einstellung von Absolventen ohne wirkliche Beruferfahrung, die auf das eigene Beratungskonzept eingeschworen werden.
Bekannte Unternehmensberatungen und -berater
Größere Unternehmensberatungen, die bereits einen Wikipedia eintrag haben, finden sich hier.
Eine aktuelle Marktübersicht der größten Unternehmensberatungen erstellt alljährlich die Marktforschungsfirma Lünendonk, die dort sogenannten [http://www.luenendonk.de/listen.php Lünendonk-Listen].
Studentische Unternehmensberatungen
Neben den großen Beratungsunternehmen haben sich im Umfeld von Universitäten und Fachhochschulen zahlreiche studentische Unternehmensberatungen etabliert. Diese verfolgen neben der eigentlichen Beratungsleistung den primären Zweck, Studenten die praxisnahe Anwendung des erworbenen Wissens zu ermöglichen. Ein Großteil der oben aufgezählten Beratungsbereiche wird inzwischen auch von den studentischen Unternehmensberatungen abgedeckt, von denen in Deutschland die meisten in einem der beiden bundesweiten Dachverbände (JCNetwork e.V. und BDSU e.V.) organisiert sind. Durch die Dachverbände oder auch durch professionelle Beratungen holen sich viele studentische Unternehmensberatungen Unterstützung für ihre Arbeit.
Organisationen
- Vereinigung beratender Betriebs- und Volkswirte e.V. (VBV)
- JCNetwork e.V. - Junior Consultant Network
- BDSU e.V. - Bundesverbandes Deutscher Studentischer Unternehmensberatungen
Weblinks
- [http://www.bdu.de] Bundesverband Deutscher Unternehmensberater (BDU)
Kategorie:Freie Berufe
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StaatsanwaltDer Staatsanwalt (Abkürzung StA) ist ein Beamter einer Staatsanwaltschaft und Organ der Rechtspflege. Er ist zunächst zuständig für das Ermittlungsverfahren, klagt Personen wegen Straftaten vor Gericht an und fungiert in der anschließenden Hauptverhandlung als Anklagevertreter. Im Falle einer Verurteilung des Angeklagten übernimmt die Staatsanwaltschaft als Strafvollstreckungsbehörde die Vollstreckung der erkannten Strafe.
Im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren ermittelt er alle belastenden Umstände gegen und alle entlastenden Umstände zugunsten des Beschuldigten. In der Praxis werden die Ermittlungen jedoch zunächst durch die Polizei (v. a. in der Funktion als Ermittlungsperson der Staatsanwaltschaft) durchgeführt. Diese hat im aufgrund ihres wesentlich größeren Personalbestandes und ihrer Sachausstattung mit Kriminaltechnik, Funk, Dateien, Sammlungen usw. rein tatsächlich ein erhebliches Übergewicht. In strafprozessualen Angelegenheiten sind Staatsanwälte der Polizei gegenüber jedenfalls weisungsberechtigt. Man spricht deshalb von der Staatsanwaltschaft als "Herrin des Verfahrens". Die Polizei muß alle strafprozessualen Maßnahmen der Staatsanwaltschaft mitteilen.
Der Staatsanwalt entscheidet schließlich, wie das Ermittlungsverfahren beendet wird: Durch Einstellung des Verfahrens, durch Antrag auf Erlass eines Strafbefehls bei Gericht oder durch Erhebung der öffentlichen Klage (Anklage) und dem Antrag auf Eröffnung des Hauptverfahrens vor Gericht. Ein Staatsanwalt kann im Ermittlungsverfahren u. a. Durchsuchungen, körperliche Untersuchungen und vorläufige Festnahmen anordnen und durchführen. Er kann Angeschuldigte/Beschuldigte und Zeugen (auch vor der Verhandlung) vernehmen. Staatsanwälte nehmen auch an Gerichtsverhandlungen (und Vorgesprächen) und Ortsbegehungen teil. Bei strafrechlichen Großlagen (z. B. Banküberfall) ist er in der Regel an Ereignis- bzw. Tatorten zugegen. An jeder Staatsanwaltschaft sind Jour-Staatsanwälte bestimmt, die außerhalb der Geschäftszeiten rufbereit sein müssen.
Theoretisch sind Staatsanwälte auch außerhalb des Strafrechts im Verwaltungsprozess denkbar. So sehen §§ 35-37 VwGO die Möglichkeit vor, bei den Verwaltungsgerichten, Oberverwaltungsgerichten bzw. Verwaltungsgerichtshöfen und beim Bundesverwaltungsgericht Staatsanwaltschaften einzurichten. Inzwischen werden diese als „Vertreter des öffentlichen Interesses“ bezeichnet, um einen Begriffskonflikt mit den Staatsanwälten im Strafverfahren zu vermeiden.
In der Gewaltenteilung nimmt der Staatsanwalt eine Doppelfunktion ein: Zum Einen ist er als Ermittelnder der Exekutive zuzuordnen; zum Anderen in seiner gerichtlichen Funktion Teil der Judikative.
Staatsanwälte sind, anders als Richter, weisungsgebunden (§ 146 GVG) und unterliegen der Dienstaufsicht durch Vorgesetzte (Gruppenleiter, Oberstaatsanwalt, Leitender Oberstaatsanwalt, Generalstaatsanwalt und der Justizminister/Justizsenator des jeweiligen Bundeslandes). Auf Bundesebene werden Staatsanwälte beim Bundesgerichtshof durch die Bundesanwaltschaft und den Generalbundesanwalt gestellt. Das gegenüber den Staatsanwälten vorgenomme Weisungsrecht wird durch das Legalitätsprinzip beschränkt; denn die Bindung an geltendes Recht und die strafbare Verfolgung Unschuldiger (§ 344 StGB) bzw. die Strafvereitelung (§ 258a StGB) begrenzen dieses Weisungsrecht.
Staatsanwälte erhalten Bezüge nach der Bundesbesoldungsordnung R (wie Richter).
Einstellungsvoraussetzung für Staatsanwälte ist die Befähigung zum Richteramt und somit beide juristischen Staatsexamina.
Siehe auch: Staatsanwaltschaft
Die Staatsanwaltschaften selbst sind nach Zuständigkeiten in verschiedene Abteilungen gegliedert. Eine Abteilung hat jeweils einen Oberstaatsanwalt als Abteilungsleiter, einen oder mehrere Gruppenleiter und - je nach Größe des Aufgabengebietes - eine unterschiedliche Anzahl von Staatsanwälten.
Die Zuständigkeiten werden typischerweise nach Deliktsgruppen unterschieden:
So gibt es neben einer Abteilung für Kapitaldelikte, meist eine oder mehrere Abteilungen zur Verfolgung von Wirtschaftskriminalität, eine Abteilung für Betäubungs- und Arzneimittelstrafsachen, eine Abteilung die sich ausschließlich mit der Verfolgung von Straftaten Jugendlicher oder Heranwachsender beschäftigt, eine Vollstreckungsabteilung und eine oder mehrere Abteilungen zur Verfolgung sogenannter "allgemeiner Strafsachen", d.h. alle Delikte die nicht in den Zuständigkeitsbereich einer der vorgenannten Spezialabteilungen fallen.
Innerhalb der Abteilungen führt jeder Staatsanwalt ein eigenes Dezernat (weshalb Staatsanwäte innerhalb ihrer Behörde auch als Dezernenten bezeichnet werden. Die Verfahren werden den Dezernenten nach einem bestimmten Zuteilungsschlüssel durch den Abteilungsleiter zugeteilt und dann in eigener Zuständigkeit bearbeitet. Im Rahmen dieser Ermittlungsverfahren kann der Staatsanwalt theoretisch alle von der Strafprozeßordnung bereitgehaltenen Möglichkeiten nutzen, benötigt jedoch für viele Maßnahmen einen (ermittlungs-)richterlichen Beschluß. Dies gilt insbesondere für grundrechtsbeschränkende Ermittlungsmaßnahmen, wie etwa die Wohnungsdurchsuchung (§§ 102 ff StPO), den Erlaß eines Haftbefehls (§§ 112 ff StPO) oder die Überwachung der Telekommunikation (§ 100a StPO). Gelegentlich stehen seine Anordnungen auch unter dem Zustimmungsvorbehalt seiner Vorgesetzten (beispielsweise bei Verfahren, die sich gegen Politiker oder Abgeordnete richten).
Weblinks
- [http://www.juratexte.de/StA-Verfuegungen%20und%20Antraege.pdf Staatsanwaltliche Verfügungen und Zusatzanträge] via [http://www.juratexte.de juratexte.de] - Aufsatz, der insbesondere auf die richtige Positionierung staatsanwaltlicher Verfügungen und Anträge eingeht; deshalb vor allem im Rechtsreferendariat interessant, deutsches Recht, PDF-Format.
Kategorie:Staatsanwaltschaft
Kategorie:Strafverfahrensrecht
ja:検察官
InsidergeschäftEin Insidergeschäft tätigt, wer eine Wertpapierorder erteilt oder auslöst, dabei einen Wissensvorsprung ausnutzt, welcher ihm durch seine berufliche oder dienstliche Tätigkeit oder sonst wie zugewachsen ist und auf seinen oder eines anderen Vorteil bedacht ist.
Insidergeschäfte sind in Deutschland verboten ([http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/wphg/__14.html § 14] Wertpapierhandelsgesetz). Die Geschäfte an der Börse werden von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht täglich auf auffällige Kursbewegungen oder verdächtige Umsätze hin untersucht.
Siehe auch: Insider, Insidertatsache, Insiderhandel, Insiderüberwachung, Finanzskandal
Kategorie:Wertpapiere und Börse
Bonn
Die Bundesstadt Bonn liegt im Süden von Nordrhein-Westfalen. Von 1949 bis 1990 war Bonn Hauptstadt und bis 1999 Regierungssitz der Bundesrepublik Deutschland. Heute haben in Bonn sechs Bundesministerien und seit 1996 Organisationen der Vereinten Nationen (UN) mit den Schwerpunkten Umwelt und Entwicklung ihren Sitz. Im Bereich des ehemaligen Regierungsviertels ist das Internationale Kongresszentrum Bundeshaus Bonn entstanden, dessen weiterer Ausbau in den kommenden Jahren erfolgen soll.
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Geografie
Bonn liegt zu beiden Seiten des Rheins im südlichsten Winkel der Kölner Bucht zwischen dem Rücken der Ville und den nördlichen Ausläufern des Siebengebirges sowie dem Mündungstrichter der Sieg, 30 km südlich von Köln und 60 km nördlich von Koblenz.
Die höchste Erhebung des Stadtgebiets ist der Paffelsberg im Ennert mit 194,8 m, der tiefstgelegene Punkt befindet sich an der Mündung der Sieg in den Rhein auf 45,6 m. Die größte Ausdehnung des Stadtgebiets in Nord-Süd-Richtung beträgt 15 km, in West-Ost-Richtung hingegen 12,5 km. Die Stadtgrenzen haben eine Länge von 61 km.
Ennert
Nachbargemeinden
Folgende Städte und Gemeinden grenzen an die Stadt Bonn. Sie werden im Uhrzeigersinn, im Norden beginnend genannt und gehören alle mit Ausnahme von Remagen, das im Landkreis Ahrweiler in Rheinland-Pfalz liegt, zum nordrhein-westfälischen Rhein-Sieg-Kreis:
Niederkassel, Troisdorf, Sankt Augustin, Königswinter, Bad Honnef, Remagen, Wachtberg, Meckenheim, Alfter und Bornheim.
Stadtgliederung
Bornheim
Bonn ist unterteilt in vier Stadtbezirke, die aus mehreren Ortsteilen bestehen. Jeder Stadtbezirk hat eine eigene Bezirksvertretung mit einem Bezirksvorsteher
- Bad Godesberg: Alt-Godesberg, Friesdorf, Godesberg-Nord, Godesberg-Villenviertel, Heiderhof, Hochkreuz, Lannesdorf, Mehlem, Muffendorf, Pennenfeld, Plittersdorf, Rüngsdorf, Schweinheim
- Beuel: Beuel-Mitte, Beuel-Ost, Geislar, Hoholz, Holtorf, Holzlar, Küdinghoven, Limperich, Oberkassel, Pützchen/Bechlinghoven, Ramersdorf, Schwarzrheindorf/Vilich-Rheindorf, Vilich, Vilich-Müldorf
- Bonn: Auerberg, Bonn-Castell (bis 2003: Bonn-Nord), Bonn-Zentrum, Buschdorf, Dottendorf, Dransdorf, Endenich, Graurheindorf, Gronau, Ippendorf, Kessenich, Lessenich/Meßdorf, Nordstadt, Poppelsdorf, Röttgen, Südstadt, Tannenbusch, Ückesdorf, Venusberg, Weststadt
- Hardtberg: Brüser Berg, Duisdorf, Hardthöhe, Lengsdorf
Bevölkerung
Mit mehr als 300.000 Einwohnern gehört Bonn zu den mittleren Großstädten und zu den zehn größten Städten in Nordrhein-Westfalen und ist ein Oberzentrum. Die Einwohnerzahl der Stadt Bonn überschritt 1939 die 100.000-Grenze. Damit wurde sie zur Großstadt. Durch Eingemeindungen wurde die Einwohnerzahl 1969 etwa verdoppelt. Durch den Regierungsumzug kam es in den 1990er Jahren zu einem Bevölkerungsrückgang, der aber inzwischen ausgeglichen wurde. Heute ist Bonn eine der wenigen Großstädte in Deutschland mit nach wie vor wachsender Einwohnerzahl.
Geschichte
Hauptartikel: Geschichte von Bonn
Geschichte von Bonn
Bonn gehört zu den ältesten Städten in Deutschland. 1989 feierte die Stadt ihren 2000. Geburtstag.
In der Zeit zwischen 16 v. Chr. und 12 v. Chr. errichteten römische Soldaten in der Ubiersiedlung Bonna ein Erkundungslager auf der linken Seite des Rheines. Diese Maßnahme stand im Zusammenhang mit der von Drusus im Jahr 12 v. Chr. begonnenen Germanienoffensive. War zu diesem Zeitpunkt die römische Präsenz in Bonna noch bescheiden, so sollte sich das nach der Niederlage der Römer unter Varus gegen die Germanen im Jahr 9 n. Chr. ändern. In den folgenden Jahrzehnten wurde dort eine Legion stationiert, die im nördlichen Bereich des heutigen Bonn ein Lager errichtete. Um das Lager herum siedelten Händler und Handwerker.
Lager
Mit dem Niedergang des römischen Reiches ging der Niedergang Bonns in der Spätantike und im frühen Mittelalter einher. In fränkischer Zeit und endgültig im 9. und 10. Jahrhundert entwickelte sich im Bereich des Bonner Münsters ein geistliches Zentrum, die Villa Basilika und im Bereich des heutigen Marktes eine Marktsiedlung.
Große Bedeutung für die weitere Entwicklung der Stadt hatte die Entscheidung der Kölner Kurfürsten, nach ihrer Niederlage bei der Schlacht bei Worringen im Jahr 1288 Bonn zu einem ihrer Wohnsitze und schließlich zu ihrer Residenz zu machen. Die von den Kurfürsten im 17. und 18. Jahrhundert erbauten prunkvollen Bauten verliehen der Stadt ihren barocken Glanz. Mit der Besatzung durch französische Truppen endete 1794 diese Epoche.
Nach Napoleons Niederlage fiel Bonn an Preußen. Die Stadt wurde in den nächsten Jahrzehnten geprägt von der schon Ende des 18. Jahrhunderts gegründeten und 1818 wieder gegründeten Universität.
Mehr als 1.000 Bonner überlebten die Zeit des Nationalsozialismus nicht, weil sie von den Nazis verfolgt wurden. Etwa 8.000 Personen mussten ihre Heimatstadt verlassen, wurden verhaftet oder in Konzentrationslager gesperrt. Als am 9. März 1945 für Bonn der Zweite Weltkrieg beendet war, lagen 30 % der Häuser in Trümmern und mehr als 4.000 Bonner hatten infolge von Bombenangriffen oder als Soldaten bei Kampfhandlungen ihr Leben gelassen.
Nach dem 2. Weltkrieg erlebte Bonn einen rasanten Auf- und Ausbau als Hauptstadt der neuen Bundesrepublik Deutschland. Nach dem Umzug der Bundesregierung nach Berlin hat die Stadt erneut einen Wandel durchgemacht. Bundesbehörden, Verwaltungszentralen deutscher Unternehmen, internationale Organisationen und die Universität sind die Säulen dieses Strukturwandels.
Wappen
Hauptartikel: Bonner Wappen.
Bonner Wappen
Das Wappen der Stadt Bonn zeigt in der oberen Hälfte ein schwarzes Kreuz auf silbernem Grund. Es ist das Kurkölnische Kreuz des Kurfürstentums Köln, das auch auf anderen Gemeindewappen im heutigen Erzbistum Köln noch zu finden ist. Es symbolisiert die territoriale und politische Verbundenheit zwischen Bonn und den Kölner Kurfürsten, die seit 1597 in Bonn ihre Residenz hatten.
Die untere Schildhälfte zeigt einen goldenen Löwen auf rotem Grund. Der Löwe – manchmal auch Leopard oder im Volksmund „steinernes Wölfchen“ genannt – ist ein altes Bonner Gerichtssymbol. Die Skulptur des Löwen stand vom Mittelalter bis zum Ende der kurfürstlichen Zeit auf dem Münsterplatz, wo heute das Denkmal von Ludwig van Beethoven steht. Dieser Platz war Versammlungsort der Bonner Gerichtsgemeinde. Die Skulptur hat heute ihren Platz im Vestibül des Bonner Rathauses gefunden.
Religionen
Hauptartikel: Religionen in Bonn.
Historisch ist Bonn wie das gesamte Rheinland katholisch geprägt. In den vergangenen 75 Jahren hat sich allerdings die Konfessionszugehörigkeit der Bonner Bevölkerung erheblich verändert. Waren 1925 noch mehr als 80 % der Bonner Bevölkerung katholisch, so hat sich bis Ende der 1990er Jahre der Anteil fast halbiert. Etwa 45 % der Einwohner sind heute katholisch und 25 % evangelisch. Fast ein Drittel der in Bonn wohnenden Menschen gehören einer anderen oder keiner Konfession an; etwa 6 % sind Muslime.
Eingemeindungen
Die Stadt Bonn wurde mehrmals durch Eingemeindungen vergrößert:
Muslim
Um 1900 war Bonn stark gewachsen. In der Folge wurden am 1. Juni 1904 die Orte Poppelsdorf, Endenich, Kessenich und Dottendorf eingemeindet, mit denen Bonn zusammengewachsen war. Durch die Gemeindereform vom 1. August 1969 wurde die Einwohnerzahl etwa verdoppelt. Die selbständigen Städte Bad Godesberg und Beuel wurden eigene Stadtbezirke von Bonn. Der auf der „schäl Sick“ gelegene Stadtbezirk Beuel erhielt zusätzlich die Ortschaften Holzlar, Hoholz und Oberkassel zugeschlagen, die bis dahin zum Siegkreis gehörten. Bonn selbst wurde um die Orte Ippendorf, Röttgen, Lessenich/Meßdorf und Buschdorf des ehemaligen Kreis Bonn erweitert, Lengsdorf und Duisdorf bildeten zusammen mit einigen Neubaugebieten den Stadtbezirk Hardtberg.
Die Stadt Bad Godesberg hatte zuvor ihrerseits etliche Orte eingemeindet. Bereite 1899 waren Plittersdorf und Rüngsdorf zu Godesberg gekommen, 1904 kam noch Friesdorf hinzu, womit Bad Godesberg bereits mit Bonn zusammengewachsen war. Im Jahre 1915 war Bad Godesberg nach Südwesten aus dem Tal hinausgewachsen, so dass Muffendorf eingemeindet wurde. Am 1. Juli 1935 schließlich wurden auch Lannesdorf und Mehlem Stadtteile von Bad Godesberg.
Politik
Oberbürgermeister/in
Mehlem An der Spitze der Stadt Bonn standen im 12. Jahrhundert der Vogt und die zwölf Schöffen des Landesherrn. Seit 1331 sind zwei „burgermeistere“ später auch ein „rat“ bezeugt. Die Bürgermeister wurden vom Rat gewählt. Im Salentinischen Vertrag von 1570 wurde verordnet, dass die Stadt von zwei Scheffelbürgermeisteren und zwei Ratsbürgermeisteren verwaltet werden soll, von denen jeweils einer als „regierender Bürgermeister“ die Geschäfte führte. Der Rat wurde auf fünfzehn Schöffen erhöht. Die Zusammensetzung und Kompetenz des Rates veränderte sich später mehrmals. In preußischer Zeit nach 1815 wurde Bonn Sitz eines Landkreises. An der Spitze der Stadt stand seit 1815 ein Oberbürgermeister, weiterhin gab es einen Rat.
Während der Zeit der Nationalsozialisten wurde der Oberbürgermeister von der NSDAP eingesetzt. Nach dem Zweiten Weltkrieg setzte die Militärregierung der Britischen Besatzungszone einen neuen Oberbürgermeister ein und 1946 führte sie die Kommunalverfassung nach britischem Vorbild ein. Danach gab es einen von den Bürgern gewählten „Rat der Stadt“. Der wählte aus seiner Mitte den ehrenamtlichen Oberbürgermeister als Vorsitzenden und Repräsentanten der Stadt und einen hauptamtlichen Oberstadtdirektor als Leiter der Stadtverwaltung. 1996 wurde in Nordrhein-Westfalen die Doppelspitze in den Stadtverwaltungen aufgegeben. Der Oberbürgermeister wird nun direkt gewählt. Er ist als hauptamtlicher Oberbürgermeister Vorsitzender des Rates, Leiter der Stadtverwaltung und Repräsentant der Stadt. In der Funktion als Repräsentant der Stadt wird der Oberbürgermeister in Bonn von drei Bürgermeistern vertreten. Die erste Direktwahl 1999 gewann Bärbel Dieckmann in der Stichwahl gegen den CDU-Kandidaten Helmut Stahl, 2004 wurde sie im ersten Wahlgang im Amt bestätigt.
Siehe auch: Liste der Oberbürgermeister und Oberstadtdirektoren von Bonn
Stadtrat
Liste der Oberbürgermeister und Oberstadtdirektoren von Bonn
Dem Bonner Stadtrat gehören 66 Ratsfrauen und Ratsherren an. Die direkt gewählte Oberbürgermeisterin hat Stimmrecht und leitet die Sitzungen. Nach der Kommunalwahl von 2004 sitzen im Bonner Rat CDU (25 Mitglieder), SPD (19 Mitglieder), Grüne (11 Mitglieder), FDP (6 Mitglieder), der Bürgerbund Bonn (3 Mitglieder) und 2 fraktionslose Mitglieder.
Bei den Abstimmungen im Rat kommt es zu wechselnden Mehrheiten, weil es keine feste Koalition gibt.
Städtepartnerschaften
Die Stadt Bonn unterhält seit 1988 eine Städtepartnerschaft mit Potsdam und seit 1983 eine Städtefreundschaft mit Tel Aviv-Jaffa in Israel. Weitere Stadtteilpartnerschaften und Städtefreundschaften, die teilweise vor der Giebietsreform 1969 enstanden sind, bestehen in den einzelnen Stadtbezirken:
- Stadtbezirk Bonn: Partnerschaften mit Oxford in Großbritannien seit 1947 und mit Budafok, dem XXII. Bezirk vo | | |