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| Instanz (Recht) |
Instanz (Recht)Die Instanz (gleichbedeutend mit Rechtszug) ist ein Verfahrensabschnitt vor einem bestimmten Gericht aus dem hierarchischen Aufbau der Gerichtsbarkeit. Wer vor den deutschen Gerichten Rechtsschutz sucht, dem ist in der Regel ein mehrstufiger "Instanzenzug" eröffnet.
Einen durch die Verfassung garantierten Anspruch auf mehrere Instanzen gibt es jedoch nicht. Ein solcher Anspruch folgt auch nicht aus Art. 19 Abs. 3 Grundgesetz, der den effektiven Rechtsschutz garantiert. Nach Ansicht der Verfassungsgerichtsbarkeit setzt dies nämlich nicht mehrere Instanzen voraus.
Um zur nächsthöheren Instanz zu gelangen, bedarf es eines Rechtsmittels. Dies sind im deutschen Recht Berufung, Revision und Beschwerde. Jedes Verfahren ist in der Regel auf maximal drei Instanzen begrenzt.
Gegen die letztinstanzlichen Urteile ist in Deutschland nur die Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht möglich. Die Verfassungsgerichtsbarkeit gehört jedoch nicht zum Instanzenzug. Eine Verfassungsbeschwerde ist nur erfolgreich, wenn eine Gerichtsentscheidung die Grundrechte verletzt.
Das Gericht erster Instanz bestimmt sich stets nach dem Streitgegenstand (im Bürgerlichen Recht in der Regel der Streitwert, im Strafrecht die erwartete Strafdrohung).
Erstinstanzliche Gerichte werden auch Untergericht genannt.
Der Instanzenzug (auch "Rechtsmittelzug") ist in Deutschland je nach angewandtem Recht unterschiedlich.
Die ordentliche Gerichtsbarkeit umfasst das Zivilrecht und das Strafrecht.
Für Streitigkeiten im Zivilrecht ist in der Regel Gericht erster Instanz das Amtsgericht. Die Berufungsinstanz ist das Landgericht. Die Berufung in zivilrechtlichen Streitigkeiten ist bei Streitwerten unterhalb von 600 Euro nur statthaft, wenn das Amtsgericht sie zulässt (§ 511 ZPO). Die Revisionsinstanz ist dann der Bundesgerichtshof. Wird die Berufungsinstanz übersprungen, dann handelt es sich um eine so genannte Sprungrevision. So ist es auch möglich, direkt vom Gericht erster Instanz ein letztinstanzliches Urteil zu bekommen.
Liegt der Streitwert oberhalb von 5000 Euro so ist das Landgericht erste Instanz. Berufungsinstanz ist dann das Oberlandesgericht; Revisionsinstanz ebenfalls der Bundesgerichtshof. Ausnahmen gelten für Bayern, wo derzeit noch ein Oberstes Landesgericht errichtet worden ist.
In Familien- oder Kindschaftssachen ist das Amtsgericht erste Instanz. Berufungsinstanz ist dabei bereits das Oberlandesgericht und Revisionsinstanz der Bundesgerichtshof.
Findet das Strafverfahren vor dem Strafrichter oder dem Schöffengericht (beide Amtsgericht) statt, so ist die Berufungsinstanz das Landgericht. Revisionsinstanz ist das Oberlandesgericht. Sprungrevisionen sind zulässig. In Bayern ist das Bayerische Oberste Landesgericht zuständig.
Ist jedoch das erstinstanzliche Gericht das Landgericht, so besteht nur Revisionsmöglichkeit zum Bundesgerichtshof. Eine Berufung ist nicht zulässig.
Sollte das Oberlandesgericht in Strafsachen nach § 120 GVG in Staatsschutzsachen tätig werden, so ist ebenfalls nur die Revision zum Bundesgerichtshof zulässig. Eine Berufungsinstanz ist nicht vorhanden.
Gericht erster Instanz ist stets das Arbeitsgericht. Das Landesarbeitsgericht ist Berufungs- und Beschwerdeinstanz. Revisionsgericht (und damit letztinstanzliches Gericht) ist das Bundesarbeitsgericht. Sprungrevisionen vom Arbeitsgericht zum Bundesarbeitsgericht sind zulässig.
Gericht erster Instanz ist das Sozialgericht. Berufung findet vor dem Landessozialgericht statt; Revisionsinstanz ist das Bundessozialgericht. Sprungrevisionen sind zugelassen.
Sonderfall: Das Bundessozialgericht entscheidet in erster und letzter Instanz über nichtverfassungsrechtliche Streitigkeiten zwischen Bund und Ländern oder zwischen verschiedenen Bundesländern in Sozialversicherungsangelegenheiten.
Gericht erster Instanz ist das Verwaltungsgericht. Die Berufung gegen diese Urteile finden vor dem Oberverwaltungsgericht statt. In einigen Ländern werden die Oberverwaltungsgerichte auch Verwaltungsgerichtshöfe genannt. Die letzte Instanz (Revisionsinstanz) ist das Bundesverwaltungsgericht. Sprungrevisionen sind zugelassen.
Sonderfälle:
# Ist das Oberverwaltungsgericht oder der Verwaltungsgerichtshof erste Instanz (nach §§ 47, 48 VwGO) so besteht lediglich die Möglichkeit der Revision am Bundesverwaltungsgericht.
# Das Bundesverwaltungsgericht kann erste und letzte Instanz nach § 50 VwGO sein.
# Ausnahmsweise (vgl. § 145 VwGO) ist das Oberverwaltungsgericht Revisionsinstanz.
Gericht erster Instanz ist das Finanzgericht. Eine Berufungsinstanz existiert nicht. Revisionsinstanz ist der Bundesfinanzhof.
Siehe auch
Einliniensystem, Mehrliniensystem
Weblinks
- [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/zpo/__511.html § 511 ZPO]
- [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/gvg/__120.html § 120 GVG]
- [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/vwgo/__47.html § 47 VwGO]
- [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/vwgo/__48.html § 48 VwGO]
- [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/vwgo/__50.html § 50 VwGO]
- [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/vwgo/__145.html § 145 VwGO]
Kategorie:Gerichtsorganisation
HierarchieDie Hierarchie ([] oder []) (griechisch ἱεραρχία, ein Kompositum aus ἱερή, hierí - die heilige und ἀρχή, arché - Herrschaft, Ordnung, Prinzip) ist ein System von Elementen, die einander über- bzw. untergeordnet sind, so dass jedem Element nur höchstens ein anderes unmittelbar übergeordnet ist (siehe auch: Rangordnung).
Eine Hierarchie bedarf einer klaren Definition der jeweiligen Ordnung, also, was die Bedeutung ist von „übergeordnet“ bzw. „untergeordnet“ im gegebenen Zusammenhang. Mathematiker sprechen in diesem Zusammenhang von einer Ordnungsrelation. Für Nichtmathematiker: Es muss nicht nur festgelegt werden, welche Elemente unmittelbar miteinander in Beziehung stehen, sondern auch die Richtung der Beziehung. Generell ist eine Hierarchie eine rigidere Untermenge der Strukturen.
Sozial
Bezogen auf Soziale Systeme sind Hierarchien oft mit Verhältnissen von Herrschaft und Autorität verbunden - beispielsweise der Linienorganisation in einem Unternehmen, einer Behörde, dem Militär. Hierarchien werden auch allgemein zur Ordnung von Objekten zum Beispiel in einer Systematik verwendet. Formal lässt sich die Struktur einer Hierarchie als Baum beschreiben. Bildlich werden Hierarchien häufig mit einer Pyramide verglichen. Die Elemente lassen sich meist in Ebenen anordnen, wobei jedes Element (bis auf das oberste) nur mit einem (Monohierarchie) oder mehreren (Polyhierarchie) Elementen der jeweils nächsthöheren Ebene verbunden ist.
Eine alternative Struktur wie das Netzwerk (auch: Rhizom) kennt grundsätzlich weder Hierarchie, noch notwendigerweise ein Zentrum.
Spezielle Arten von hierarchischen Strukturen, die auch häufig synonym verwandt werden, sind Klassifikationen oder Taxonomien.
Beispiele
Taxonomie
- Hierarchie Krankenhaus
- Chefarzt - Oberarzt - Stationsarzt - Assistenzarzt - Arzt im Praktikum
- Hierarchie Militär
- Generale/Admirale - Stabsoffiziere - Offiziere - Unteroffiziere mit Portepee - Unteroffiziere ohne Portepee - Mannschaften
- Hormonhierarchie der Schilddrüse
- TRH steuert TSH, TSH steuert Schilddrüse, Schilddrüse steuert Körperzellen
- Hierarchie Leben (veraltet)
- vegetativ (Pflanze, Tier, Mensch)
- seelisch (Tier, Mensch)
- geistig (Mensch)
- ewig (Die ewige Veränderung, Der große Atem, Götter)
- Hierarchie des Seins (jede Ebene setzt die Vorhergehende voraus, ist aber selber etwas völlig Neues)
- mathematisch (Punkt) - physikalisch (Welle) - chemisch (Atom) - biologisch (Zelle) - sinnlich (Nerv) - geistig (Wort)
- Ein Klassifikationssystem
- Ein Verzeichnisbaum als Sonderform der Verzeichnisstruktur
- Ein Baumdiagramm Entscheidungsbaum oder Dendrogramm
- Ein Stammbaum
- Im Rechtswesen: Normenhierarchie
Siehe auch
Peter-Prinzip, Hierarchische Datenbank, Baum des Wissens, Einliniensystem, Mehrliniensystem, Gilles Deleuze, Hierarchie (Philosophie), Rangordnung
Kategorie:Management
Kategorie:Personalwesen
Kategorie:Herrschaftssoziologie
!
Kategorie:Planung und Organisation
ja:ヒエラルキー
simple:Power structure
Gericht
Ein Gericht ist ein Organ der Rechtsprechung. Es trifft die Entscheidung über konkrete Sachverhalte.
Deutschland
Der Aufbau der staatlichen Gerichte wird durch die Gerichtsverfassung geregelt. Staatliche Gerichtsbarkeiten in der Bundesrepublik Deutschland sind die ordentliche Gerichtsbarkeit, die Arbeitsgerichtsbarkeit, die Sozialgerichtsbarkeit, die Verwaltungsgerichtsbarkeit und die Finanzgerichtsbarkeit. Ferner besteht, um die Einheit der Rechtsprechung zu wahren, der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe, der angerufen werden kann, falls ein oberstes Bundesgericht die Absicht hat, von der Entscheidung eines anderen obersten Bundesgerichts abzuweichen.
Die freiwillige Gerichtsbarkeit ist Teil der ordentlichen Gerichtsbarkeit.
Die Disziplinargerichtsbarkeit und die Ehrengerichtsbarkeit werden in der Regel unter die Verwaltungsgerichtsbarkeit gefasst.
Ein weiterer Spezialfall stellt die Verfassungsgerichtsbarkeit dar.
Die private Gerichtsbarkeit, z. B. durch Schiedsgerichte, ist in Deutschland nicht ausgeschlossen.
Spricht man vom Gerichtsaufbau, bezeichnet der Begriff "Gericht" eine Behörde (so z. B. Amtsgericht etc.). Das Gericht kann aber auch als Spruchkörper verstanden werden (z. B. Einzelrichter, Schwurgericht, Schöffengericht usw.); jedes Gericht ist dann mit mindestens einem Richter besetzt.
Die Beteiligung Privater als ehrenamtliche Richter kommt im Strafverfahren vor, ferner in der Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit, ggf. auch bei den Verwaltungsgerichten. Im Strafprozess heißen die ehrenamtlichen Richter Schöffen. Schöffen wirken am Amtsgericht im Schöffengericht,
am Landgericht im Schwurgericht und in anderen Strafkammern mit.
Welches Gericht tätig wird, bestimmt sich nach der Zuständigkeit.
Welcher Spruchkörper (Einzelrichter, Kammer, Senat) zuständig ist, bestimmt sich nach dem anwendbaren Verfahrensgesetz (z.B. GVG, ZPO) und nach dem Geschäftsverteilungsplan, der von den Gerichten in eigener Verantwortung erstellt wird.
Der Ablauf einer Gerichtsverhandlung ist fest geregelt.
Aufbau von Gerichten und deren Aufgaben
Schweiz
Siehe auch: Politisches_System_der_Schweiz#Judikative
In der Schweiz ist die Rechtspflege kantonal geregelt. Die Organisation ist meist im sog. Gerichtsverfassungsgesetz festgelegt. Welches Gericht tätig wird, bestimmt sich nach der Zuständigkeit festgelegt im Gerichtsstandsgesetz. Welcher Spruchkörper (Einzelrichter, Abteilung, etc) zuständig ist, bestimmt sich nach dem anwendbaren Verfahrensgesetz.
Österreich
Siehe unter Gerichtsorganisation in Österreich
Historisch
Ein Gericht war in der Grafschaft Tirol seit dem Spätmittelalter eine territoriale Einheit für Justiz und Verwaltung, vergleichbar den heutigen Bezirkshauptmannschaften und Bezirksgerichten.
Siehe auch: Oberes Gericht
USA
Siehe unter Gerichtsorganisation in den USA
Zitat
- "Wo Gericht, da ist auch Ungerechtigkeit." (Aus "Krieg und Frieden" von Leo Tolstoi - Übersetzung: Werner Bergengruen)
Siehe auch
- Kriegsgericht
- Militärgericht
- Jüngstes Gericht
- Tierprozess
!
ja:裁判所
RechtsschutzAls Rechtsschutz wird das Recht jedes Bürgers bezeichnet, vor unabhängigen Gerichten die Entscheidung über einen Sachverhalt zu bekommen bzw. sein Recht geltend zu machen.
Beschränkungen
Grundsätzlich ist die Gewährleistung des Rechtsschutzes ein Grundrecht, das dem Bürger zusteht. In Deutschland ist das Recht auf Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt in Art. 19 Abs. 4 GG sowie der Anspruch auf rechtliches Gehör in Art. 103 GG verankert.
Der Gesetzgeber ist aber berechtigt, den Rechtsschutz im Rahmen des Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1 GG) einzuschränken. Rechtfertigungsgrund für diese Einschränkung ist die Effektivität des Rechtsschutzes, da andernfalls die Justiz nicht mehr handlungsfähig wäre.
Die Einschränkungen des Rechtsschutzes sind jedoch minimal zu halten. Der Rechtsschutz, der auf dem Klageweg zu erhalten ist, wird daher durch die Zulässigkeits- oder Sachurteilsvoraussetzungen beschränkt. Ziel ist es, nicht nur durch eine angemessene Zuständigkeitsverteilung zwischen den Gerichtsorten, den Gerichtsinstanzen und den Streitgegenständen eine vernünftige Auslastung der Gerichte zu erreichen, sondern auch durch die Durchführung eines Vorverfahrens (im Bereich der allgemeinen und besonderen Verwaltungsgerichtsbarkeit) oder durch den Vertretungszwang mit Anwalt die Rechtsstreitigkeiten zu begrenzen und so schnell wie möglich abzuarbeiten. Grundsätzlich ist das Ziel des effektiven Rechtsschutzes aber insoweit auch durch Sparzwänge in der Justizverwaltung beeinträchtigt.
Wesentliche Beschränkung des Rechtsschutzes ist das Rechtsschutzbedürfnis. Der Kläger darf nicht einfacher, schneller oder besser (eben effektiver) an sein Recht gelangen können. Teilweise wird auch eine Beschwer verlangt.
Rechtsschutz im weiteren Sinne kann bereits im Vorfeld, ohne Einschaltung eines Gerichts, durch Gebrauchmachung außergerichtlicher Rechtsbehelfe möglich sein. Im Bereich des Zivilrechts stehen zahlreiche Gestaltungsrechte wie der Rücktritt oder die Minderung zur Verfügung. Im Verwaltungsverfahren gibt es in der Regel die Möglichkeit des Widerspruchsverfahrens bei Verwaltungsakten. Daneben können mittels Fachaufsichts- oder Dienstaufsichtsbeschwerden, Petitionen u.a. die Rechte geltend gemacht werden. Im Strafrecht gibt es kaum Beschränkungen des Rechtsschutzes, da der Bürger hier unmittelbar von schwerwiegenden Eingriffen in Grundrechten bedroht ist. Viele Eingriffe sind nur nach Anordnung des Richters möglich.
Artikel zum Rechtsschutz
Siehe auch:
- Rechtsweggarantie
- Gewerblicher Rechtsschutz
- Vorläufiger Rechtsschutz
- Marke (Rechtsschutz)
- Rechtsschutz (EG)
- Recht
Kategorie:Gerichtsverfahren
RechtsmittelEin Rechtsmittel ist die formalisierte Anfechtung einer staatlichen Entscheidung, insbesondere einer gerichtlichen Entscheidung (meist Urteil), mit dem Ziel der Aufhebung oder Abänderung. Ein Rechtsmittel ist damit ein besonderer Rechtsbehelf, gekennzeichnet durch Suspensiveffekt und Devolutiveffekt.
Suspensiveffekt und Devolutiveffekt
Der Suspensiveffekt (von lat. suspendere, zum Schweben bringen) bewirkt, dass die Entscheidung nicht wirksam wird, bevor über das Rechtsmittel abschließend entschieden ist. Ein Urteil erwächst bei wirksamer Einlegung eines Rechtsmittels daher nicht in Rechtskraft. Der Devolutiveffekt hat zur Folge, dass die Sache zur Entscheidung in eine höhere Instanz gehoben wird. Dies bedeutet bei einer gerichtlichen Entscheidung, dass ein im Instanzenzug höheres Gericht entscheidet (z.B. Landgericht statt Amtsgericht). Trotz Suspensiveffekts sind andere nachteilige Nebenfolgen nicht ausgeschlossen, etwa Fristunterbrechungen im Verkehrszentralregister, der so genannten Verkehrssünderkartei, des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA).
Rechtsmittelfrist
Da die Einlegung eines Rechtsmittels den Eintritt der Rechtskraft hindert, ist sie nur innerhalb einer bestimmten Frist zulässig. Der Grund hierfür ist das erwünschte Eintreten von Rechtsfrieden und Rechtssicherheit. Wird die Frist schuldlos versäumt, kommt häufig eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht. Dies bedeutet, dass die Frist als noch nicht abgelaufen behandelt wird. Mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung ist das Rechtsmittel jedoch dann sofort einzulegen.
Beispiele
Da die Rechtsmittel eine formalisierte Anfechtung darstellen, sind sie in ihrer Zahl beschränkt. So gibt es zum Beispiel im Zivilprozess nur die Rechtsmittel Beschwerde, Berufung und Revision.
Im Strafrecht ist auch die Einlegung eines sog. farblosen oder unbestimmten Rechtsmittels zulässig. So bezeichnet man ein Vorgehen gegen Urteile der Amtsgerichte, die sowohl mit der Berufung als auch mit der Revision angegriffen werden können (vgl. § 335 StPO), ohne dass in der Einlegung des Rechtsmittel bereits eine Festlegung auf eine der beiden Möglichkeiten erfolgt. Bis zum Ende der Rechtsmittelfrist kann der Rechtsmittelführer noch entscheiden, ob das Rechtsmittel doch eine Revision sein soll. Bleibt es beim eingelegten farblosen Rechtsmittel, wird es als Berufung behandelt. Das gleiche gilt, wenn die Revisionseinlegung verfristet wäre.
Verbot der Verböserung
Wird ein Rechtsmittel eingelegt, so hat dies in der Regel eine Beschränkung der höheren Instanz im Hinblick auf die Abänderung der Entscheidung zur Folge. Gewöhnlich scheidet eine Verschlechterung zuungunsten desjenigen, der das Rechtsmittel eingelegt hat, aus. Der Fachbegriff hierfür ist das Verbot der reformatio in peius (von lat. reformatio, Erneuerung, und peius, schlechter).
Kategorie:Gerichtsverfahren
Berufung (Recht)Die Berufung ist ein Rechtsmittel gegen ein Urteil der ersten Instanz. Die Berufungsverhandlung findet dann vor der Berufungsinstanz bzw. dem Berufungsgericht, auch Appellationsgericht statt.
Deutschland
Mit der Berufung werden die erstinstanzlich gesammelten Tatsachen erneut überprüft. Im deutschen Zivilverfahren ist dies jedoch eingeschränkt ("Novenrecht").
Eine zulässige Berufung muss die Form und die Frist einhalten und entweder die Beschwer erreichen oder vom Ausgangsgericht im Urteil zugelassen werden.
Bei Zivilverfahren beträgt der Beschwerdegegenstand (Beschwer) zur Berufung mehr als 600 Euro, im Arbeitsgerichtsverfahren ebenfalls. Die Sozialgerichtsbarkeit sieht ebenfalls Zulassungsvoraussetzungen (in der Regel 500 Euro Beschwerdegegenstand).
Bei Verwaltungsverfahren muss die Berufung auf Antrag vom Oberverwaltungsgericht bzw. Verwaltungsgerichtshof zugelassen werden. Ist sie ganz ausgeschlossen, ist eine Revision möglich.
In der Finanzgerichtsbarkeit ist lediglich die Revision zulässig.
Das Berufungsgericht in der ordentlichen Gerichtsbarkeit ist bei erstinstanzlichen Urteilen des Amtsgerichts in Zivilsachen und Strafsachen das Landgericht. Dies gilt jedoch nicht für Familien-, Kindschafts- und Unterhaltssachen, deren Berufung vor dem Oberlandesgericht stattfindet. Das Oberlandesgericht ist auch für die Berufungen gegen erstinstanzliche Urteile des Landgerichts in Zivilsachen zuständig. Gegen erstinstanzliche Urteile des Landgerichts in Strafsachen gibt es keine Berufung; hier ist nur die Revision zum Bundesgerichtshof zulässig. Spruchkörper bei den Verfahren in Zivilsachen ist die Zivilkammer bei den Landgerichten und der Zivilsenat bei den Oberlandesgerichten. Im Strafverfahren heißt der Spruchkörper "kleine Strafkammer".
Die Berufungsinstanz der Arbeitsgerichtsbarkeit ist das Landesarbeitsgericht, bei der Sozialgerichtsbarkeit das Landessozialgericht.
Im Verwaltungsverfahren ist es das Oberverwaltungsgericht oder der Verwaltungsgerichtshof.
Österreich
Berufung in Zivilsachen
Bei einem Streitwert bis 10.000 Euro und in gesetzlich bestimmten Rechtssachen (zB in familienrechtlichen oder mietrechtlichen Angelegenheiten) ist das Bezirksgericht in erster Instanz zuständig. Eine Berufung geht an das übergeordnete Landesgericht, wo ein Berufungssenat in zweiter Instanz entscheidet. In besonders wichtigen Fällen - in denen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen sind - ist gegen die Entscheidung der 2. Instanz noch ein weiteres Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof möglich.
In Fällen, in denen der Streitwert 10.000 Euro übersteigt und in einigen wenigen Rechtssachen (zB in Wettbewerbsstreitigkeiten oder Urheberrechtsstreitigkeiten) entscheidet das Landesgericht in erster Instanz (entweder durch einen Einzelrichter oder einen Richter-Senat). Mit einer Berufung gegen das landesgerichtliche Urteil kann das Oberlandesgericht (OLG) in zweiter Instanz befasst werden. In besonders wichtigen Fällen - in denen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen sind - ist noch ein Rechtszug an den Obersten Gerichtshof (OGH) möglich.
Der Instanzenzug im Zivilverfahren kann daher dreistufig sein.
Berufung in Strafsachen
Das Bezirksgericht ist in erster Instanz für Strafverfahren wegen Vergehen zuständig, für die nur eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis maximal 1 Jahr angedroht ist (zB fahrlässige Körperverletzung, einfacher Diebstahl). Gegen das bezirksgerichtliche Urteil ist eine Berufung wegen Schuld und/oder Strafe an das übergeordnete Landesgericht möglich, das in einem Dreirichter-Senat entscheidet.
Der Einzelrichter am Landesgericht entscheidet in erster Instanz über alle Verbrechen und Vergehen, die mit einer Freiheitsstrafe von höchstens 5 Jahren bedroht sind (zB falsche Zeugenaussage vor Gericht). Über die Berufung wegen Schuld und/oder Strafe gegen die Urteile des Landesgerichts erster Instanz entscheidet das übergeordnete Oberlandesgericht (OLG).
Für Strafverfahren wegen schwerer Verbrechen mit bis zu lebenslanger Freiheitsstrafe (zB Raub, Mord, Vergewaltigung, Missbrauch der Amtsgewalt, Hochverrat) ist das Landesgericht als Schöffengericht bzw. Geschworenengericht in erster Instanz zuständig. Gegen seine Urteile ist eine Berufung gegen den Ausspruch über die Strafe an das übergeordnete Oberlandesgericht (OLG) möglich. Wird (auch) ein Nichtigkeitsgrund behauptet, muss der Oberste Gerichtshof (OGH) mit einer Nichtigkeitsbeschwerde angerufen werden. Der OGH entscheidet dann auch über eine Berufung wegen Strafe.
Im Strafrecht ist der Instanzenzug zweistufig.
Siehe auch: Gericht
Kategorie:Gerichtsverfahren
th:ศาลอุทธรณ์
BeschwerdeDie Beschwerde oder Reklamation ist ein mehrdeutiger Begriff. Umgangssprachlich wird der Begriff einerseits für missbilligende Äußerungen über einen belastenden Umstand benutzt oder aber für gesundheitliche Befindlichkeiten (siehe Symptome).
Recht
In der Rechtswissenschaft ist die Beschwerde ein Rechtsbehelf gegen Entscheidungen, Beschlüsse und Maßnahmen einer Behörde oder eines Gerichts. Gegen Urteile besteht die Beschwerde nur in Ausnahmefällen. Gegen Urteile richten sich in der Regel die ordentlichen Rechtsmittel (Berufung oder Revision).
Deutsches Recht
Die Beschwerde ist im deutschen Rechtssystem in mehreren Formen bekannt: Als Verfassungsbeschwerde, Rechtsbeschwerde, Dienstaufsichtsbeschwerde seien die bekanntesten genannt.
Dabei ist zu unterscheiden zwischen formlosen und förmlichen Rechtsbehelfen, die als Beschwerde bezeichnet werden. Formlose Rechtsbehelfe sind beispielsweise die einfache Beschwerde über einen tatsächlichen oder rechtlichen Zustand, die Dienstaufsichtsbeschwerde, die das das Verhalten eines bestimmten Beamten rügt, die Fachaufsichtsbeschwerde, die das Verhalten einer untergeordneten Behörde rügt, sowie die Gegenvorstellung.
Voraussetzung der Zulässigkeit der förmlichen Beschwerde ist die Beschwer; belastet die Entscheidung den Betroffenen nicht, so ist eine Beschwerde nicht statthaft. Hat das Gericht beispielsweise den Anträgen des Beschwerdeführers entsprochen, kann er mangels Beschwer keine Beschwerde einlegen, auch wenn er z. B. mit der Begründung nicht zufrieden ist. Das Gericht, bei dem die Beschwerde eingelegt werden muss, ist in den verschiedenen Verfahrensarten unterschiedlich bestimmt. Die Verfahrensordnungen sehen zum Teil die Einlegung beim Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, als auch bei dem Gericht vor, das über die Beschwerde zu entscheiden hat.
In der ordentlichen Gerichtsbarkeit (Zivilprozess oder Strafverfahren) sind die Landgerichte oder Oberlandesgerichte zur Entscheidung über eine Beschwerde zuständig. Der Bundesgerichtshof entscheidet über Rechtsbeschwerden.
Einer Beschwerde wird entweder "abgeholfen" (falls sie begründet ist) oder sie wird (wenn sie unzulässig ist) "verworfen" oder (wenn sie unbegründet ist) "zurückgewiesen".
Im Verwaltungsrecht ist die Beschwerde durch das Widerspruchsverfahren abgelöst worden. Im Steuerrecht ist dies der Einspruch.
Ist die Beschwerde an eine Frist gebunden (§ 577 ZPO; § 311 StPO; § 22 FGG), so nennt man diese Beschwerde sofortige Beschwerde. Die Frist beträgt zwei Wochen in Zivilsachen, eine Woche ab Zustellung in Strafverfahren.
Gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts über eine Beschwerde ist in gewissen Fällen die weitere Beschwerde zulässig. Im streitigen Zivilprozess ist sie ausdrücklich zuzulassen, in der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist sie als Rechtsbeschwerde (§ 27 FGG) ausgestaltet. Im Strafverfahren ist sie nur gegen Haft oder die einstweilige Unterbringung möglich. Im Verwaltungsrecht ist eine weitere Dienstaufsichtsbeschwerde möglich.
Weblinks
- [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/zpo/__577.html § 577 ZPO]
- [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/stpo/__311.html § 311 StPO]
- [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/fgg/__22.html § 22 FGG]
- [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/fgg/__27.html § 27 FGG]
Betriebswirtschaft
Reklamationen und Beschwerden von Kunden können ein Instrument einerseits zur Messung, andererseits auch zur Steigerung der Kundenzufriedenheit darstellen und sind somit ein wichtiges Instrument im Qualitätsmanagement. Ein Mangel an Sensibilität für die Wirkung von Kundenbeschwerden hat negative Konsequenzen für ein Unternehmen, welche von vielen Unternehmen jedoch gerne unterschätzt werden. Wenn beispielsweise Kundenbeschwerden nicht oder schlecht behandelt werden, beschweren sich Kunden nicht mehr, sondern wechseln kommentarlos den Anbieter (was von Unternehmen nicht selten als hohe Kundenzufriedenheit fehlinterpretiert wird).
Kleine und mittlere Betriebe sind sich der Wichtigkeit einer zügigen und qualitativ hochstehenden Behandlung von Kundenbeschwerden meist bewusster, als Grossbetriebe.
Siehe auch: Beschwerdemanagement, Qualitätsmanagement, Kundenzufriedenheit, Kundenbindung
Kategorie:Gerichtsverfahren
Kategorie:Betriebswirtschaftslehre
Deutschland
Deutschland (die Langform der amtlichen Staatsbezeichnung lautet Bundesrepublik Deutschland) ist ein Bundesstaat in Mitteleuropa und hat gemeinsame Grenzen mit Dänemark, Polen, Tschechien, Österreich, der Schweiz, Frankreich, Luxemburg, Belgien und den Niederlanden. Im Norden bilden die Nordsee und die Ostsee die natürlichen Staatsgrenzen.
Bundeshauptstadt und Regierungssitz ist Berlin; einige Bundesministerien befinden sich in der Bundesstadt Bonn, dem ehemaligen Regierungssitz. Das politische System ist föderal und als parlamentarische Demokratie organisiert: Nach Artikel 20 des Grundgesetzes versteht sich Deutschland als demokratischer und sozialer Bundesstaat und Rechtsstaat. Dieser Bundesstaat besteht aus 16 teilsouveränen Bundesländern. Deutschland ist mit über 82 Mio. Einwohnern der bevölkerungsreichste Staat Europas. Die Bundesrepublik Deutschland ist unter anderem Mitglied der Vereinten Nationen, der Europäischen Union, der NATO und der G8.
Viele Links zu Artikeln mit Deutschlandbezug finden sich im Portal Deutschland.
Geografie
Lage
Deutschland liegt in Mitteleuropa zwischen 47°16′15″ und 55°05′33″ nördlicher Breite und 5°52′01″ und 15°02′37″ östlicher Länge. Die Nord-Süd-Ausdehnung reicht von List auf Sylt (Schleswig-Holstein) bis Oberstdorf (Bayern) und beträgt 876 km; die West-Ost-Ausdehnung zwischen der Gemeinde Selfkant (NRW) und Deschka (Sachsen) beträgt 640 km.
Nachfolgend sind die an Deutschland angrenzenden Staaten und Meere im Uhrzeigersinn aufgeführt. Die Grenzlänge (insgesamt 3.757 km lang) ist hinter den jeweiligen Staaten in Klammern angegeben.
Im Norden grenzt Deutschland an Dänemark (67 km), im Nordosten an Polen (442 km), im Osten an Tschechien (811 km), im Südosten an Österreich (815; ohne Grenze im Bodensee), im Süden an die Schweiz (316 km; mit Grenzen der Exklave Büsingen, aber ohne Grenze im Bodensee), im Südwesten an Frankreich (448 km), im Westen an Luxemburg (135 km) und Belgien (156 km) und im Nordwesten an die Niederlande (567 km). Während im Nordwesten die Küsten der Nordsee und im Nordosten die Ostsee die natürlichen Staatsgrenzen bilden, hat Deutschland im Süden Anteil an den Alpen.
Exklaven
Eine Exklave Deutschlands ist das am Hochrhein gelegene Büsingen, das zum Landkreis Konstanz in Baden-Württemberg gehört. Sie ist 7,62 km² groß und gänzlich von den drei Schweizer Kantonen Schaffhausen, Thurgau und Zürich umgeben.
Daneben existiert eine zweite Exklave auf irischem Territorium, unweit von Dublin. Es handelt sich um einen Friedhof, auf dem während des Zweiten Weltkrieg gefallene deutsche Soldaten beerdigt wurden. Um nach dem Krieg eine kostspielige und aufwändige Überführung der Leichen zu vermeiden, wurde das Gebiet an die Bundesrepublik Deutschland übergeben.
Mittelpunkt Deutschlands
Der geographische Mittelpunkt Deutschlands liegt laut dem Statistischen Jahrbuch Deutschland (Stand: 2000) in der Gemeinde Niederdorla im westlichen Thüringen auf der .
Großlandschaften
Die landschaftlichen Großräume unterscheiden sich vor allem in der Abfolge von Nord nach Süd, da das Gelände nach Süden hin tendenziell höher und steiler wird. Der nördliche Teil Deutschlands, die Norddeutsche Tiefebene, ist ein hauptsächlich von den Eiszeiten geformtes Tiefland, an das sich nach Süden die bewaldeten Mittelgebirge im Zentrum und in südlicheren Teilen des Landes anschließen. Insbesondere in Bayern, aber auch in Baden-Württemberg, gehen diese Landschaften in das relativ hoch liegende Nördliche Alpenvorland und dies wiederum in das Hochgebirge der Alpen über.
Geologie
Deutschland ist geologisch vielgestaltig. Während die glazial geprägten Landschaften, die Flussniederungen und -becken erst ab dem Tertiär ihre Gestalt annahmen, sind die Mittelgebirge deutlich älteren Datums.
Die kristallinen Rumpfgebirge (z. B. der Schwarzwald) sind bereits im Erdaltertum entstanden und bestehen hauptsächlich aus metamorphem und Tiefengestein wie Gneisen und Granit. Ähnlich alt ist das Rheinische Schiefergebirge, dessen Entstehung auf Silur und Devon zu datieren ist. An dessen Nordrand finden sich auch Formationen aus dem Karbon, in denen die gewaltigen Steinkohlevorkommen im Ruhrgebiet eingelagert waren.
Die süddeutsche Landschaft ist größtenteils auf die Entwicklungen im Erdmittelalter zurück zu führen: Während die Pfalz, Thüringen, Teile Bayerns und Sachsens geologisch im Trias gebildet wurden, ist die sich quer durch den süddeutschen Raum ziehende Schwäbische und Fränkische Alb ein Ergebnis der Auffaltung und Hebung von Meeresboden aus dem Jurazeitalter. Erstere Regionen weisen Sandstein, letztere Kalkstein als vorherrschende geologische Formation auf.
Vulkanismus wird in Deutschland nicht beobachtet. Dennoch findet sich in einigen Gebieten vulkanisches Gestein aus früherer Aktivität, insbesondere in der Vulkaneifel und auf dem Vogelsberg in Hessen. Auch Erdbeben mit schweren Folgen kommen praktisch nicht vor, da Deutschland vollständig auf der Eurasischen Platte liegt. Das Land wird daher nicht von Grenzen zwischen aneinander anstoßenden großen Platten der Erdkruste durchzogen.
Dennoch ist der Rheingraben in Nordrhein-Westfalen als mäßig gefährdete Erdbebenzone eingestuft, die sich bis in die Nachbarländer Belgien und Niederlande erstreckt (siehe auch Erdbebengebiet Kölner Bucht).
Gewässer
Erdbebengebiet Kölner Bucht bei Koblenz (Deutsches Eck)]]
Deutschland grenzt mit den Bundesländern Niedersachsen und Schleswig-Holstein an die Nordsee. Diese ist ein Randmeer des Atlantiks und das am dichtesten befahrene Seegebiet der Erde. Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein liegen an der Ostsee, einem Binnenmeer, das über den Skagerrak mit der Nordsee verbunden ist. Der Tidenhub an der Ostsee ist wesentlich geringer als an der Nordsee.
Die deutschen Flüsse gehören zu sechs großen Flusssystemen, deren Einzugsbereiche fast die gesamte Fläche einnehmen. Diese sind der Rhein, die Donau, die Elbe, die Oder, die Weser, und die Ems. Der längste dieser Flüsse ist die Donau; sie ist mit 2.845 km ab dem Zusammenfluss von Brigach, Breg und der Donauquelle in Donaueschingen beziehungsweise 2.888 km ab der Breg-Quelle am Rande des Schwarzwaldes nach der Wolga der zweitlängste Strom in Europa. Allerdings verläuft nur ein kleiner Teil der Donau-Gesamtstrecke durch Deutschland. Die Donau mündet ins Schwarze Meer.
Alle anderen deutschen Flüsse entwässern in die Nord- oder Ostsee. Der Abschnitt der Europäischen Wasserscheide durch Deutschland verläuft östlich des Oberrheingrabens über den Hauptkamm des Schwarzwaldes, danach folgt sie der Schwäbischen und Fränkischen Alb. Der Rhein ist von diesen Strömen derjenige, der die längste Strecke innerhalb Deutschlands zurücklegt: Von seinem 1.320 km langen Flusslauf führen 852 km durch Deutschland. Er hat zudem für die Deutschen eine identitätsstiftende Rolle inne, die sich aus der Geschichte und zahlreichen Mythen und Sagen speist. Auch seine wirtschaftliche Funktion ist bedeutend: er ist eine der am stärksten befahrenen Wasserstraßen Europas.
Die Elbe entspringt im Riesengebirge an der Grenze Tschechiens zu Polen und mündet nach ungefähr 1.165 km – davon 770 km in Deutschland – bei Cuxhaven in die Nordsee. Sie gehörte zeitweilig zu den am meisten mit Schadstoffen belasteten Flüssen Europas, doch mittlerweile hat sich die Wasserqualität deutlich verbessert.
Die Oderquellen befinden sich in den tschechischen Beskiden. Nach wenigen Kilometern fließt die Oder nach Polen und in ihrem Mittellauf durch Schlesien. In ihrem Unterlauf bildet sie die deutsch-polnische Grenze um dann wieder in Polen bei Stettin in das Stettiner Haff zu münden. Als Swine fließt sie schließlich zwischen den Inseln Usedom und Wollin durch Swinemünde in die Ostsee.
Die Weser speist sich aus den Flüssen Werra und Fulda und entwässert den mittleren Teil Deutschlands. Die Einzugsgebiete von Oder und Ems liegen im äußersten Osten bzw. Westen.
Die Seen in Deutschland sind größtenteils in der Folge der Eiszeit entstanden, nach deren Ende sich ehemalige Gletschertäler (Gletscher- und Gletscherwasserabflussrinnen) teilweise mit Wasser füllten. Daher finden sich die meisten der großen Seen in ehemals von Inlandeis bedeckten Gebieten oder deren Vorland, insbesondere in Mecklenburg und dem Alpenvorland. Der größte mit deutschem Anteil ist der Bodensee, an den auch Österreich und die Schweiz grenzen. Der größte vollständig zu deutschem Staatsgebiet gehörende See ist die Müritz, die Teil der mecklenburgischen Seenplatte ist.
Siehe auch: Liste der Flüsse in Deutschland, Liste der Seen in Deutschland
Gebirge und Senken
Liste der Seen in Deutschland
Die Alpen sind das einzige Hochgebirge, an dem Deutschland Anteil hat. Hier befindet sich mit der Zugspitze (2.962 m) der höchste Berg Deutschlands. Die Mittelgebirge nehmen tendenziell von Nord nach Süd an Höhe und Ausdehnung zu. Höchster Mittelgebirgsgipfel ist der Feldberg im Schwarzwald mit 1.493 m, gefolgt vom Großen Arber im Bayerischen Wald mit 1.453 m. Gipfel über 1.000 m erreichen außerdem das Erzgebirge, das Fichtelgebirge, die Schwäbische Alb und als Sonderfall der Harz, der sich recht isoliert als nördlichstes Mittelgebirge in Deutschland mit dem Brocken auf 1.141 m erhebt. Nördlich der Mittelgebirgsschwelle erheben sich nur noch vereinzelte Formationen über 100 m, von denen der Hagelberg im Fläming mit 200 m die höchste ist.
Details finden sich in der Liste der höchsten Berge Deutschlands und der Liste der Gebirge Deutschlands.
Die niedrigste begehbare Landesstelle Deutschlands liegt bei 3,54 m unter Normalnull in einer Senke bei Neuendorf-Sachsenbande in der Wilstermarsch (Schleswig-Holstein). Ebenfalls in diesem Bundesland befindet sich die tiefste Kryptodepression: Sie liegt mit 39,10 m u. NN am Grund des Hemmelsdorfer Sees nord-nordöstlich von Lübeck. Die tiefste künstlich geschaffene Stelle liegt bei 293 m u. NN am Grund des Tagebau Hambach östlich von Jülich in Nordrhein-Westfalen.
Inseln
Jülich
Gemessen an der Küstenlinie verfügt Deutschland über eine beachtliche Zahl an Inseln. Diese sind in der Nordsee meist in Form von Inselketten dem Festland vorgelagert und stellen Festlandsreste dar, die durch Landsenkung und nachfolgende Überflutung von der Küste getrennt wurden. Unterteilt werden sie in die nordfriesischen und die ostfriesischen Inseln, die Bestandteil des deutschen Wattenmeeres sind. Die nordfriesischen Inseln gehören zu Schleswig-Holstein und bestehen aus den größeren Inseln Sylt, Föhr, Amrum, Pellworm und Nordstrand sowie den wesentlich kleineren Halligen. Die zu Niedersachsen gehörenden ostfriesischen Inseln sind von Aufbau und Größe sehr ähnlich. Größte dieser Inseln ist Borkum. Einen Sonderfall stellt die weiter in der Nordsee gelegene Insel Helgoland dar, die Deutschlands einzige Hochseeinsel ist.
Die Inseln in der Ostsee liegen an der deutschen Boddenküste, sind tendenziell größer und weisen ein stärker bewegtes Relief auf. Die größte dieser Inseln und gleichzeitig größte deutsche Insel ist Rügen, gefolgt von Usedom, deren Ostzipfel bereits zu Polen gehört. Wie die Nordseeinseln sind auch die Ostseeinseln beliebte Reiseziele und von bekannten Seebädern gesäumt.
Auch in einigen deutschen Binnengewässern gibt es Inseln, von denen die bekanntesten Mainau und Reichenau im Bodensee sowie Herrenchiemsee im Chiemsee sein dürften. Für die vollständige Aufführung aller Inseln siehe: Liste deutscher Inseln
Klima
Deutschland gehört zur gemäßigten Klimazone Mitteleuropas im Bereich der Westwindzone und befindet sich im Übergangsbereich zwischen dem maritimen Klima in Westeuropa und dem kontinentalen Klima in Osteuropa. Das Klima wird unter anderem vom Golfstrom beeinflusst, der die klimatischen Werte für die Breitenlage ungewöhnlich mild gestaltet.
Extreme Wetterbedingungen wie langanhaltende Dürren, Tornados, strenger Frost oder extreme Hitze sind vergleichsweise selten. Gelegentlich treten jedoch Stürme auf, die in den Jahren 2000 und 2002 zu schweren Schäden geführt haben. Regelmäßig ereignen sich auch Hochwasser, die nach intensiven Regenperioden im Sommer (Oderhochwasser 1997, Elbehochwasser 2002) oder nach der Schneeschmelze im Winter zu Überschwemmungen und erheblichen Zerstörungen führen können. Dass es am Rhein häufiger zu Hochwasser kommt, liegt wahrscheinlich an der im 19. Jahrhundert unter der Leitung von Tulla durchgeführten Rhein-Begradigung, die weitgehend zur Beseitigung der früheren Rheinauen geführt hat. Dürren betreffen hauptsächlich den Nordosten Deutschlands, können zuweilen aber auch das ganze Land in Mitleidenschaft ziehen, wie zuletzt während der Hitzewelle 2003.
Die Klimadaten betragen (gemittelte Werte der Jahre 1961–1990):
Quelle: [http://www.cru.uea.ac.uk/~timm/cty/obs/TYN_CY_1_1.html Tyndall Centre for Climate Change Report]
Die deutschlandweiten Klimamittel werden je nach Region teils erheblich über- oder unterschritten. Die höchsten Jahrestemperaturen verzeichnet Südbaden mit über 11 °C, während in Oberstdorf der Durchschnitt unter 6 °C liegt. Zudem zeichnet sich ein allgemeiner Trend zu höheren Temperaturen ab: Nach Angabe des Deutschen Wetterdienstes lagen in 14 der 15 Jahre seit 1990 die Durchschnittstemperaturen über dem langjährigen Mittel von 8,3 °C, im Jahr 2000 wurden sogar 9,9 °C erreicht. Insbesondere die Sommer sind deutlich wärmer geworden. Zudem verfrüht sich der Frühlingseinzug im Schnitt um fünf Tage pro Jahrzehnt. Zugvögel halten sich fast einen Monat länger in Deutschland auf als noch in den siebziger Jahren.
Böden und Flächennutzung
Die Zusammensetzung und Qualität der Böden ist regional sehr unterschiedlich. In Norddeutschland bildet ein küstennaher Gürtel aus fruchtbaren Marschböden die Grundlage für ertragreiche Landwirtschaft, während die dahinter liegende, eiszeitlich geprägte Geest nur sehr magere Böden aufweist. In der Lüneburger Heide ist dieser durch jahrhundertelange Weidewirtschaft zum Podsol degeneriert, so dass Ackerbau kaum möglich ist. Sehr unergiebig sind auch die Gebiete der Alt- und Jungmoränenlandschaft, in denen sich Flugsand angelagert hat. Brandenburg beispielsweise war schon in historischer Zeit als des „Heiligen Reiches Streusandbüchse“ berüchtigt. Zwischen der Moränenlandschaft und der Mittelgebirgsstufe zieht sich von West nach Ost eine Reihe von Börden: In diesen Gebieten ist durch eiszeitliche Lössablagerungen äußerst fruchtbarer Boden entstanden. Dieser besteht zumeist aus Braunerden, im Osten teils auch aus Schwarzerden und wird intensivst landwirtschaftlich genutzt. In den Mittelgebirgen herrschen magere Böden vor, die landwirtschaftlich nur extensiv bewirtschaftet werden. Die weitaus größte Fläche ist bewaldet. Ergiebige Böden finden sich in Süddeutschland insbesondere entlang der Flüsse Rhein, Main und Donau.
Insgesamt werden 53,5 % der deutschen Fläche landwirtschaftlich genutzt, Wälder bedecken weitere 29,5 %. Aufgrund hoher Bevölkerungsdichte und Mobilität macht die Siedlungs- und Verkehrsfläche stolze 12,3 % aus (Tendenz weiterhin steigend). Wasserflächen kommen auf 1,8 %, die restlichen 2,4 % verteilen sich auf sonstige Flächen, zumeist Ödland.
Politik
Hauptartikel: Politisches System Deutschlands
Staatsorganisation
Hauptartikel: Politisches System Deutschlands
Hauptstadt und Regierungssitz der Bundesrepublik Deutschland ist Berlin. Nach Artikel 20 GG ist die Bundesrepublik Deutschland ein demokratischer, sozialer und rechtsstaatlicher Bundesstaat. Es gibt 16 teilsouveräne Bundesländer, von denen einige wiederum in Regierungsbezirke untergliedert sind. Die staatliche Ordnung regelt das Grundgesetz. Staatsoberhaupt ist der Bundespräsident mit repräsentativen Aufgaben. Protokollarisch gesehen folgen ihm der Präsident des Deutschen Bundestages, der Bundeskanzler und der jeweils amtierende Bundesratspräsident, der gemäß dem Grundgesetz den Bundespräsidenten vertritt. Der Regierungschef Deutschlands ist der Bundeskanzler. Er besitzt die Richtlinienkompetenz für die Politik der Bundesregierung (Kanzlerdemokratie).
Bundesregierung
Als Bundesstaat ist Deutschland föderal organisiert, d. h. es gibt zwei Ebenen im Politischen System: die Bundesebene, die den Gesamtstaat Deutschland nach außen vertritt, und die Länderebene, die in jedem Bundesland einzeln existiert. Jede Ebene besitzt eigene Staatsorgane der Exekutive (ausführende Gewalt), Legislative (gesetzgebende Gewalt) und Judikative (rechtsprechende Gewalt). Siehe auch: Gewaltenteilung
Bundestag und Bundesrat entscheiden gemeinsam über die Gesetze des Bundes und haben die Befugnis mit Zweidrittelmehrheit in beiden Organen das Grundgesetz, die Verfassung Deutschlands, zu ändern. In den Bundesländern entscheiden die Länderparlamente über die Gesetze ihres Landes. Obwohl die Abgeordneten der Parlamente nach dem Grundgesetz nicht weisungsgebunden sind, dominieren Vorentscheidungen in den Parteien die Gesetzgebung.
Parteien]
Die Exekutive wird auf Bundesebene durch die Bundesregierung gebildet, die durch den Bundeskanzler geleitet wird. Auf der Ebene der Bundesländer leitet der Ministerpräsident (bzw. der Bürgermeister der Stadtstaaten) die Exekutive. Die Verwaltungen des Bundes und der Länder werden jeweils durch die Fachminister geleitet, sie stehen an der Spitze der Behörden.
Wie in anderen Ländern auch, spielen Verbände im politischen System eine wichtige Rolle. Mit ihrer Lobbyarbeit versuchen sie, die Politik in die Richtung ihrer Interessen zu bewegen. Die Sinnhaftigkeit dieser Tätigkeiten ist nicht unumstritten und unterliegt häufiger Kritik insbesondere der durch die Lobbyarbeit jeweils negativ betroffenen anderen Verbände.
Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe wacht über die Einhaltung des Grundgesetzes. Die Obersten Gerichtshöfe des Bundes sind der Bundesgerichtshof mit Hauptsitz in Karlsruhe, das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig, das Bundesarbeitsgericht in Erfurt, das Bundessozialgericht in Kassel und der Bundesfinanzhof in München. Der Großteil der Rechtsprechung liegt in der Verantwortung der Bundesländer. Die Bundesgerichte sind fast immer nur Revisionsinstanz und prüfen die Entscheidungen der Landesgerichte auf formelle und materielle Rechtmäßigkeit.
Siehe auch: Grundgesetz
Bundesländer
Parteienlandschaft
Die Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU) wurde 1945 als überkonfessionelle Nachfolgepartei bürgerlicher und religiös geprägter Parteien gegründet. In ihr vereinigten sich vor allem Kräfte aus der Zentrumspartei. Sie ist konservativ geprägt. Mit der Ausnahme Bayerns ist die CDU im gesamten Bundesgebiet vertreten.
Die Christlich Soziale Union (CSU) hat eine ähnliche konservative Ausrichtung, wirkt aber nur in Bayern. Gemeinsam bilden beide Parteien im Deutschen Bundestag eine Fraktionsgemeinschaft, zusammen werden sie „die Union“ oder auch „Unionsparteien“ genannt.
Die Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD) existiert einschließlich ihrer Vorläuferorganisationen seit 1863, und ist damit die älteste bis heute existierende politische Partei Deutschlands. Sie hat die Tradition der Sozialdemokratie begründet. Nach Verbot in der Zeit des Nationalsozialismus wurde sie 1945 wiedergegründet. Sie versteht sich seit ihrem Godesberger Programm von 1959 auch offiziell nicht mehr nur als Arbeiterpartei, sondern als eine Volkspartei, die für breite Schichten wählbar sein will. Ihr Bekenntnis lautet „Freiheit, Gerechtigkeit und Solidarität“.
Die Freie Demokratische Partei (FDP) wurde 1948 gegründet und beruft sich in ihrem Selbstverständnis auf die Tradition des deutschen Liberalismus, der sich bereits 1861 mit der Deutschen Fortschrittspartei in Preußen als erste politische Partei Deutschlands im heute verstandenen Sinn organisiert hatte, sich wenige Jahre darauf jedoch in sich gegeneinander konkurrierende unterschiedliche Parteien aufgespalten hatte. Die moderne FDP steht insbesondere in Wirtschafts-, aber auch in Bürgerrechtsfragen für mehr Freiheiten und Verantwortung des Einzelnen, sowie für eine stärkere Zurückhaltung des Staates - insbesondere bei wirtschaftlichen Belangen. Sie war mit insgesamt 42 Jahren am längsten als kleinerer Koalitionspartner sowohl der CDU/CSU als auch der SPD an der Regierungsverantwortung der Bundesrepublik beteiligt.
Die Grünen entstanden als bundesweite Partei 1979/80 aus den damals neuen sozialen Bewegungen, beispielsweise der modernen Frauenbewegung, der Friedens- und der Ökologiebewegung der 1970er Jahre. 1983 zogen sie erstmals in den Bundestag ein. 1990 schlossen sie sich mit der ostdeutschen Bürgerbewegung Bündnis 90 zu Bündnis 90/Die Grünen zusammen.
Die Partei des Demokratischen Sozialismus (PDS) war die Rechtsnachfolgerin der in der DDR allein herrschenden SED. Inhaltlich beruft sich die Partei auf sozialistische Ideale, und steht im Parteienspektrum des Bundestags links von der SPD. Bedeutendere Wahlerfolge für die PDS blieben zunächst auf Ostdeutschland beschränkt. 2005 wurde aus Protest gegen die Reformpolitik der rot-grünen Bundesregierung die Wahlalternative Arbeit und Soziale Gerechtigkeit (WASG) auf Initiative von Gewerkschaftern und enttäuschten vormaligen SPD-Mitgliedern gegründet. Für die Bundestagswahl 2005 öffnete die PDS ihre Listen für WASG-Mitglieder. Aus diesem Grund hat sich die PDS inzwischen in Die Linkspartei. umbenannt. Beide Parteien streben eine Vereinigung an.
Rechtsextreme Parteien waren, von der Deutschen Reichspartei im Ersten Bundestag (1949–1953) abgesehen, nie im deutschen Bundestag vertreten, konnten aber auf Landesebene zeitweise in Parlamente einziehen. Eine relative Blütezeit erlebten sie Ende der 1960er und seit der Wiedervereinigung. Parteien dieser Richtung sind Die Republikaner, die Deutsche Volksunion (DVU) und die Nationaldemokratische Partei Deutschlands (NPD).
Es gibt zahlreiche regionale Parteien und „Splitterparteien“, deren politischer Einfluss auf Bundesebene aber durch die Sperrklausel der 5%-Hürde in der Regel auf außerparlamentarische Aktivitäten beschränkt ist. Die Ausnahmeregelung, über Direktmandate in den Bundestag einzuziehen, ist für diese ebenso fast unmöglich. Im Landtag von Schleswig-Holstein ist jedoch aufgrund einer Sonderregelung für die dänische Minderheit der Südschleswigsche Wählerverband gesetzlich garantiert vertreten.
In der Geschichte der Bundesrepublik gab es mehrere Parteiverbote, gegen die rechtsradikale SRP 1952 und gegen die Kommunistische Partei Deutschlands (KPD) 1956. Ein Verbotsantrag gegen die NPD scheiterte 2004 unter anderem wegen Versagens des Bundesamtes für Verfassungsschutz.
Nahezu allen einflussreichen Parteien stehen – mehr oder weniger selbständig – Jugendorganisationen zur Seite. Die wichtigsten sind die Junge Union (CDU/CSU), die Jusos (SPD), die Jungen Liberalen (FDP), die Grüne Jugend (Bündnis 90/Die Grünen) sowie ['solid] (Die Linkspartei.).
Siehe auch: Politische Parteien in Deutschland, Geschichte der Parteien in Deutschland, Politisches Spektrum, Bundestagswahl 2005
Außenpolitik
Die wichtigsten Leitlinien bundesdeutscher Außenpolitik sind die Westbindung und die europäische Integration. Deutschland hat am Aufbau europäischer Organisationen einen entscheidenden Anteil; Ziel war dabei auch, den Nachbarn Angst vor Deutschland zu nehmen und die Beschränkungen durch die Besatzungsmächte überflüssig zu machen. Die Bundesrepublik ist seit 1950 Mitglied des Europarates und unterschrieb 1957 die Römischen Verträge, den Grundstein für die heutige Europäische Union. Zentraler Aspekt für die Sicherheitspolitik und Ausdruck der Westbindung ist die Mitgliedschaft in der NATO, der die Bundesrepublik 1955 beitrat.
Während des Kalten Kriegs war der Spielraum deutscher Außenpolitik begrenzt. Als eines der wichtigsten Ziele galt die Wiedervereinigung. Militäreinsätze im Ausland kamen nicht in Frage. Laut Grundgesetz darf sich die Bundeswehr an Angriffskriegen nicht beteiligen, ihre Aufgabe besteht lediglich in der Landes- und Bündnisverteidigung. Durch die von Deutschland initiierte Ostpolitik unter der Devise Wandel durch Annäherung, die zunächst von wichtigen Verbündeten sehr skeptisch betrachtet wurde, konnten dennoch eigenständige politische Akzente gesetzt werden. Später wurde diese Politik als erfolgreich angesehen.
Seit der Wiedervereinigung hat Deutschland seine außenpolitischen Grundsätze erweitert und einen Weg zu größerer internationaler Verantwortung eingeschlagen. So nimmt die Bundeswehr seit 1991 mit Zustimmung des Bundestages und zusammen mit verbündeten Armeen an verschiedenen friedenserhaltenden und -erzwingenden Einsätzen auch außerhalb Deutschlands und des Territoriums der Nato-Verbündeten teil (Out-Of-Area-Einsätze).
Traditionell spielt Deutschland zusammen mit Frankreich eine führende Rolle in der Europäischen Union. Deutschland treibt die Bemühungen voran, über die Wirtschafts- und Währungsunion hinaus ein einheitliches und wirkungsvolles System der europäischen Außen- und Sicherheitspolitik zu schaffen. Weitere außenpolitische Ziele sind die Verwirklichung des Kyoto-Protokolls zum Klimaschutz sowie die weltweite Anerkennung des Internationalen Strafgerichtshofs. Bedeutendes Interesse hat Deutschland auch an einer friedlichen Lösung des Nahostkonflikts. Aufgrund der schwierigen Materie und den Begrenzungen deutscher Politik besteht der Beitrag vor allem in der Bereitstellung informeller Kontaktmöglichkeiten zwischen den beteiligten Parteien. Die Bundesregierung lehnte den Irak-Krieg 2003 ab, da sie die Existenz von Massenvernichtungswaffen bezweifelte, eine diplomatische Lösung bevorzugte und um erhebliche Gefahren für die politische Stabilität des gesamten als fragil eingestuften Raumes fürchtete. Dafür wurde sie von wichtigen Verbündeten stark kritisiert. Zusammen mit den Verbündeten Großbritannien und Frankreich bemüht sich die Bundesrepublik, den Iran im Dialog dazu zu bewegen, auf die Weiterführung seines Atomprogramms zu verzichten. Die Bundesregierung strebt einen ständigen Sitz im Sicherheitsrat der Vereinten Nationen an. Die Durchsetzung dieses Zieles wird jedoch aufgrund des Widerstands anderer, teils verbündeter Staaten erschwert und hat nur geringe Aussicht auf Erfolg. So würden zwar Frankreich und Großbritannien die G4 Staaten (Deutschland, Indien, Japan und Brasilien) grundsätzlich unterstützen; jedoch fehlt Deutschland die Zustimmung der USA, so wie Japans Beitritt durch China blockiert wird.
Militär
Vereinten Nationen
Vereinten Nationen]
Hauptartikel: Bundeswehr
Nach ihrer Gründung 1949 hatte die Bundesrepublik Deutschland zunächst keine eigenen Streitkräfte. Unter dem Eindruck des Koreakrieges und der als aggressiv empfundenen sowjetischen Politik in Osteuropa trat die Bundesrepublik 1955 der NATO bei und stellte Streitkräfte auf. Nach der Wiedervereinigung wurden Teile der Nationalen Volksarmee der DDR in diese Streitkräfte eingegliedert.
Die als Bundeswehr bezeichnete militärische Gesamtorganisation besteht aus den Streitkräften und ihrer Verwaltung. Die Streitkräfte gliedern sich in die Teilstreitkräfte Heer, Luftwaffe und Marine und die unterstützenden Organisationsbereiche Streitkräftebasis und Zentraler Sanitätsdienst.
In der Bundeswehr dienten im April 2005 257.000 Soldaten und 125.000 zivile Mitarbeiter. Seit 2001 haben auch Frauen uneingeschränkten Zugang zum Dienst in den Streitkräften. Ihr Anteil beträgt 6,2 % der Soldaten (Stand 2005). Die Bundesrepublik Deutschland gab im Jahr 2004 24,4 Mrd. Euro für die Bundeswehr aus, womit sie im internationalen Vergleich nach absoluten Ausgaben den sechsten Platz und im Vergleich zum jeweiligen BIP einen Platz im letzten Drittel der NATO belegt. Das wird von einigen als zu wenig angesehen, vor allem, da die Bundeswehr sich nach dem Kalten Krieg auf erheblich veränderte Aufgaben einstellen muss.
Auf dem US-Stützpunkt Ramstein und dem Luftwaffenstützpunkt Büchel (in Rheinland-Pfalz) sind heute noch 65 US-amerikanische Wasserstoffbomben stationiert, an deren Einsatzplanung Deutschland im Rahmen der nuklearen Teilhabe beteiligt ist.
Geschichte
Der Hauptartikel Geschichte Deutschlands vermittelt einen detaillierten Überblick. Zum mittelalterlichen Deutschland siehe Deutschland im Mittelalter. Für die Entwicklung der neuen deutschen Staaten nach dem Zweiten Weltkrieg siehe die Artikel Geschichte der Bundesrepublik Deutschland und Geschichte der DDR.
Frühgeschichte und Antike
Geschichte der DDR
Die ältesten Siedlungsbelege auf dem Gebiet der heutigen Bundesrepublik Deutschland sind etwa 700.000 Jahre alt, seit rund 500.000 Jahren geht man von einer dauerhaften Besiedlung aus. In Deutschland existieren bedeutende Fundstätten aus der Urzeit: Nach dem Neanderthal in Mettmann ist der frühe menschliche Vertreter der Gattung Homo sapiens neanderthalensis, dem Neanderthaler, benannt. Diese wurden vor etwa 40.000 Jahren von dem zugewanderten Homo sapiens sapiens, dem modernen Menschen, verdrängt. In der Jungsteinzeit entwickelten sich Ackerbau, Viehzucht und feste Siedlungsplätze. Aus dieser Zeit sind einige bedeutende kulturelle Funde erhalten, etwa die Venus von Willendorf und die Himmelsscheibe von Nebra, die darauf deutet, dass schon um 2000 vor Christus in dieser Region Astronomie betrieben wurde.
Erste schriftliche Erwähnung finden keltische und germanische Stämme bei den Griechen und Römern in der vorchristlichen Zeit. Um 500 vor Christus war das heutige Süddeutschland keltisch und das heutige Norddeutschland germanisch besiedelt. Die Germanen wanderten im Laufe der Jahrhunderte südwärts, so dass um Christi Geburt die Donau die ungefähre Siedlungsgrenze zwischen Kelten und Germanen war. Sprachforscher vermuten, dass viele Merkmale süddeutscher Dialekte auf keltischen Einfluss zurückgehen. Von 58 v. Chr. bis etwa 455 n. Chr. gehörten die Gebiete links des Rheins sowie südlich der Donau zum Römischen Reich, von etwa 80 bis 260 n. Chr. auch der größte Teil des heutigen Baden-Württemberg südlich des Limes. Die Gebiete im heutigen Deutschland verteilten sich auf die Provinzen Germania Superior, Germania Inferior und Raetia. In diesem Gebiet gründeten die Römer viele Legionslager, die sich später zu Städten entwickelten. Wichtigste Städte zu römischer Zeit waren Köln, Trier (die älteste Stadt Deutschlands) und Augsburg. Zur Sicherung der Grenzen siedelten die Römer befreundete germanische Stämme in den Provinzen an. Außerdem wanderten Siedler aus anderen Teilen des Römischen Reiches, insbesondere aus Italien, ein und wurden westlich des Rheins und südlich der Donau sesshaft. Weitreichende Neuerungen, die auch das deutsche Vokabular beeinflussten, führten die Römer insbesondere in Hausbau, Handwerk, Wein- und Ackerbau sowie Verwaltung und Militär ein. Eine erste Geschichte Gesamtgermaniens verfasste der römische Schreiber Tacitus im Jahr 98.
Völkerwanderung und Frühmittelalter
98
Nach dem Einfall der Hunnen 375 und zeitgleich mit dem Niedergang Westroms ab 395 setzte die Völkerwanderung ein, in deren Verlauf die germanischen Stämme immer weiter nach Südwesten zogen. In die fast menschenleeren Gebiete des heutigen Ostdeutschland wanderten im 7. Jahrhundert bis zur Elbe-Saale-Linie slawische Stämme ein. Weite Teile der Bevölkerung der heutigen ostdeutschen Bundesländer waren daher bis ins hohe Mittelalter slawisch geprägt (Germania Slavica). Erst im Zuge der hochmittelalterlichen Ostsiedlung wurden sie assimiliert und akkulturiert. Der Hauptteil West- und Mitteleuropas wurde vom Frankenreich eingenommen, das heutige Norddeutschland wurde von den Sachsen beherrscht.
Nach der blutigen Unterwerfung und Zwangsmissionierung der Sachsen erstreckte sich das Frankenreich bis zur Nordsee, der Elbe und dem heutigen Österreich. Auf dem Höhepunkt der fränkischen Macht stellte Karl der Große einen Anspruch auf die Führungsmacht in Europa. 800 ließ er sich in Rom zum Kaiser krönen. Doch die Einheit seines Reiches währte nicht lange: Streitigkeiten unter seinen Nachfolgern bewirkten im Vertrag von Verdun (843) die Dreiteilung des Reiches in das ostfränkische Reich unter König Ludwig Germanicus (später: ... dem Deutschen), das westfränkische Reich unter König Karl dem Kahlen und dem zwischen ihnen liegenden Königreich Lothars I., das den Namen Lotharingien erhielt. Das ostfränkische Reich bildete den groben geografischen Rahmen für das später entstehende Deutsche Reich.
Heiliges Römisches Reich (962–1806)
Hauptartikel: Heiliges Römisches Reich
Als traditioneller Beginn der deutschen staatlichen Tradition wird oft der 2. Februar 962 angesehen, an dem Otto I. als erster ostfränkischer König in Rom zum Kaiser gekrönt wurde und damit das Heilige Römische Reich begründete. Als Anfang wird aber auch das Jahr 911 genannt, der Regierungsantritt Konrads I. als erster nicht-karolingischer Herrscher in Deutschland. Im 10. Jahrhundert wurde erstmals für das bisherige ostfränkische Reich auch der Terminus regnum teutonicum („Deutsches Reich“) verwandt.
Die fränkischen Teilreiche waren schon zuvor unterschiedliche Wege gegangen: Während sich das ehemalige Westfränkische Reich, dessen fränkische Bewohner sich romanisierten, mit der Zeit zum französischen Zentralstaat entwickelte, blieb das ostfränkische Reich durch Territorialfürsten geprägt, die den Kaiser wählten und dadurch ihre Partikularinteressen geltend machen konnten. Obwohl die Kaiser des römisch-deutschen Reiches wiederholt versuchten ihre Position zu stärken, teilte sich das Reich immer weiter in weitgehend souveräne Klein- und Kleinststaaten sowie Reichsstädte. Nach Reformation und Dreißigjährigem Krieg, dem nach Opferzahl relativ zur Gesamtbevölkerung Deutschlands fatalsten Krieg, hatte der Kaiser nur noch eine überwiegend formale Machtstellung.
Der Name des Heiligen Römischen Reiches änderte sich über die Jahrhunderte mehrfach. So wurde es im 12. Jahrhundert noch als „Heiliges Reich“ bezeichnet, ab Mitte des 13. Jahrhunderts als „Heiliges Römisches Reich“ und ab dem 15. Jahrhundert als Heiliges Römisches Reich Deutscher Nation.
Der Weg zum deutschen Nationalstaat (1806–1871)
Heiliges Römisches Reich Deutscher Nation
Dieser Zustand währte bis 1806, als Napoléon in seinen Eroberungskriegen Mitteleuropa überrannte und das schwache Reichsgebilde zum Einsturz brachte. Der letzte Kaiser des faktisch nur noch formell bestehenden Heiligen Römischen Reiches (deutscher Nation), Franz II., der erst 1804 auch Kaiser des österreichischen Vielvölkerstaates geworden war, musste die Reichskrone auf Druck des französischen Kaisers ablegen. Unter Napoléon Bonaparte wurde die Anzahl der deutschen Staaten durch Zusammenlegung erheblich verringert und auch viele Reichsstädte verloren ihre Unabhängigkeit (deren Zahl hatte zeitweise über 80 betragen).
Nach der Niederlage Napoleons restaurierte der Wiener Kongress weitgehend die alten Herrschaftsverhältnisse. Deutschland, nun ohne einigendes Band, war teilweise im Deutschen Bund, einer losen Vereinigung von 38 deutschen Staaten unter Führung Österreichs organisiert. Kurz darauf wurde der Deutsche Zollverein geschaffen, in dem das wiedererstarkte Preußen dominierende Macht war.
Schon bald nach der gescheiterten nationalen und liberalen Märzrevolution von 1848/1849 kam es zur Kollision der Preußen mit der Großmacht Österreich um die Vormachtstellung im Deutschen Bund wie auch in Europa, die zum Deutschen Krieg von 1866 führte. Nachdem Preußen diesen Krieg für sich entschieden hatte, kam es zur Auflösung des Deutschen Bundes, zur Annexion seiner norddeutschen Kriegsgegner durch Preußen und dadurch zu einer weiteren Schrumpfung der Zahl deutscher Staaten.
Deutsches Kaiserreich (1871–1918)
Die anschließende Gründung des Norddeutschen Bundes unter preußischer Führung leitete die so genannte kleindeutsche Lösung ein. Diese zielte entsprechend der Intention Bismarcks auf eine staatliche Einigung unter der Hegemonie Preußens ohne die damalige Großmacht Österreich. Das Deutsche Reich wurde nach dem gewonnenen Deutsch-Französischen Krieg 1870/71 und der Proklamation des preußischen Königs Wilhelm I. zum Deutschen Kaiser im Spiegelsaal von Versailles ausgerufen.
Mit der Reichsgründung wurden Gebiete eingegliedert, die noch nie oder nicht mehr zum Heiligen Römischen Reich Deutscher Nation gehört hatten, sondern seit den Polnischen Teilungen Ende des 18. Jh. Teile Preußens außerhalb des Reiches waren. Dazu gehörten West-, Ostpreußen und Danzig, das überwiegend polnischsprachige Gebiet Posen und Schleswig. Frankreich trat (deutsch- und französischsprachige) Teilgebiete der Regionen Lothringen (nördliche und östliche Teile) und Elsass (ohne Belfort) ab, welche als direkt von der Zentrale verwaltetes "Reichsland Elsass-Lothringen" ohne Gliedstaatrechte konstituiert wurden.
Als ideeller Begründer des Deutschen Reiches wurde Otto von Bismarck erster Reichskanzler. Seine antidemokratisch-konservative Grundhaltung verhinderte allerdings die Reichseinigung unter demokratischen Bedingungen und schuf die Voraussetzung dafür, dass in Deutschland Nationalismus und Demokratie einander fremd wurden. Er führte einen wenig erfolgreichen Kampf gegen die Sozialdemokratie, die polnische Minderheit und die katholische Kirche (siehe Kulturkampf). Seine aggressiv-kriegerische Außenpolitik änderte sich ab der Reichsgründung dagegen zu einer Bündnispolitik, die auf die Isolierung Frankreichs abzielte und ein vertraglich geregeltes, aber fragiles Paktsystem in Europa schuf. Gleichwohl blieb die Außenpolitik imperialistisch ausgerichtet: Auf der Berliner Kongo-Konferenz trat Deutschland 1884 mit der Forderung nach einem „Platz an der Sonne“ in den Kreis der Kolonialmächte ein, nachdem schon in den frühen 1880er Jahren deutsche Vereine Territorien in Afrika und Asien erworben hatten. Im Dreikaiserjahr kam Wilhelm II. an die Macht, der wenig später Bismarck zur Kündigung zwang und die Außenpolitik in Richtung Konfrontation änderte. Das Attentat auf den
VerfassungsbeschwerdeDie Verfassungsbeschwerde ist ein außerordentlicher Rechtsbehelf im deutschen Recht. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen hoheitliche Akte, die den Bürger in seinen Grundrechten oder in grundrechtsgleichen Rechten verletzt. Die Bindung der öffentlichen Gewalt an die Grundrechte folgt aus Art. 1 Abs. 3 GG. Die Verfassungsbeschwerde selbst ist als Individualverfassungsbeschwerde ausgestaltet. Eine Prozessstandschaft für andere Personen oder Objekte ist grundsätzlich ausgeschlossen. Ausnahmsweise können jedoch auch juristische Personen durch Verfassungsbeschwerde die Verletzung ihrer Grundrechte rügen: Art. 19 III GG sieht vor, dass auch juristische Personen Träger von Grundrechten sein können, sofern es sich um inländische juristische Personen handelt und die betreffenden Grundrechte ihrem Wesen nach auf juristische Personen anwendbar sind. Der Beschwerdeführer muss geltend machen, in eigenen Rechten verletzt zu sein (Selbstbetroffenheit). Einige deutsche Bundesländer sehen für das Landesrecht ebenfalls Individualverfassungsbeschwerden in ihren Landesverfassungen vor. Zuständig sind dann die Landesverfassungsgerichte bzw. die Staatsgerichtshöfe der Bundesländer. Im übrigen ist originär das Bundesverfassungsgericht nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG für die Verfassungsbeschwerden zuständig. Weitere Anforderungen ergeben sich aus § 13 Nr. 8a und §§ 90 ff. BVerfGG. Die durch die Verfassungsbeschwerde zu rügenden Rechte (also Grundrechte und grundrechtsgleiche Rechte) sind in den Artikeln 2 - 6, (ohne 7) 8 - 12, (ohne 12a) 13, 14, 16 - 17, (ohne 17a, 18) 19, 20 Abs. IV, 33, 38 Abs. 1 S. 1, 101, 103, 104 des Grundgesetzes niedergelegt.
Zulässigkeitsvoraussetzungen
Der ordnungsgemäße Antrag muss schriftlich beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe eingereicht werden. Es muss das verletzte Recht bezeichnet werden und auch die Rechtsverletzung (der hoheitliche Akt) angegeben werden. Beteiligungsfähig ist jeder, der in der Lage ist, Träger von Grundrechten zu sein. Prozessfähig sind diejenigen, die die Grundrechtsmündigkeit besitzen.
Der Vortrag der Rechtsverletzung muss die Verletzung von Grundrechten möglich erscheinen lassen. Ferner darf kein fremdes Recht geltend gemacht werden. Dadurch werden Popularklagen ausgeschlossen. Der Beschwerdeführer muss gegenwärtig betroffen sein, sodass ein weit zurückliegender oder fern in der Zukunft liegender Eingriff in die Grundrechte keinen statthaften Beschwerdegrund darstellt. Der Beschwerdeführer muss weiterhin unmittelbar betroffen sein. Ein wichtiger Prüfungspunkt ist die Ausschöpfung des Rechtsweges. Alle bisher möglichen Rechtsmittel müssen daher ausgeschöpft worden sein. Ausnahmsweise kann nach dem Gesetz davon abgewichen werden, wenn die Ausschöpfung des Rechtsweges nicht zumutbar ist. Der Nachteil muss aber gravierend sein, ein einfacher Nachteil reicht hierfür nicht aus.
Bei Urteilsverfassungsbeschwerden besteht eine Frist von einem Monat, bei Rechtssatzverfassungsbeschwerden ein Jahr.
Akte öffentlicher Gewalt
Als Akte öffentlicher Gewalt, die der Verfassungsbeschwerde unterfallen, zählen sämtliche Rechtsetzungsakte (Rechtssatzverfassungsbeschwerde) und auch Urteile aller Gerichte in Deutschland (Urteilsverfassungsbeschwerde).
Begründetheit der Verfassungsbeschwerde
Grundsätzlich werden sämtliche und nicht nur die vom Beschwerdeführer genannten Grundrechte überprüft, die wegen der Rechtsverletzung in Betracht kommen.
Das Bundesverfassungsgericht erwartet aber von Rechtsanwälten, ohne dass dies gesetzlich normiert oder sonst bei Gerichten erforderlich ist, dass diese sich bei der Begründung der Verfassungsbeschwerde mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes auseinandersetzen.
Stellt das Bundesverfassungsgericht fest, dass die Rechtsverletzung begründet ist, kann es ein Gesetz nach Art. 95 BVerfGG für nichtig erklären. Wird ein Urteil angegriffen, so muss die Urteilsentscheidung willkürlich und/oder objektiv unhaltbar sein. Das Bundesverfassungsgericht will damit vermeiden, zur sog. "Superrevisionsinstanz" zu werden. Dieser Maßstab wird aber nicht immer eingehalten, manchmal setzt das Bundesverfassungsgericht eigenes Ermessen, welches dem Fachgericht oblägen hätte. Das Urteil wird ggf. aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückverwiesen.
Kosten
Das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht ist kostenfrei (§ 34 Abs. 1 BVerfGG). Missbräuchliche Anrufungen des Gerichtes können jedoch mit einer Gebühr bis zu 2.600 Euro geahndet werden.
Die Missbrauchsgebühr, die mitunter im Verhältnis zur Streitsache recht hoch ausfallen kann, wird oft kritisiert. Zum einen kann sie willkürlich auferlegt werden: das Gesetz sieht nicht vor, dass dem Beschwerdeführer vor der Verhängung der Gebühr rechtliches Gehör und Gelegenheit zur Rücknahme seiner Verfassungsbeschwerde gegeben wird. Zum anderen hält sie sozial schwächere Schichten davon ab, von der Verfassungsbeschwerde Gebrauch zu machen, wenn nicht gerade elementarste Menschenrechte wie Leben oder Freiheit betroffen sind. Anwälte raten auch wegen der Missbrauchsgebühr von Verfassungsbeschwerden ab und empfehlen ihren sozial schwächeren Mandanten lieber ein gewisses Maß an Unrecht in Kauf zu nehmen. Möglicherweise aus diesem Grund gibt es mehr Verfassungsbeschwerden im Bereich des Steuerrechts als im Sozialrecht.
Andererseit dient die Missbrauchsgebühr auch dazu, die Arbeitsfähigkeit des BVerfG gegen querulatorische Bestrebungen zu verteidigen.
Kommunen
Durch die Selbstverwaltungsgarantie der Gemeinden sind Kommunen ebenfalls befugt, ihre Rechte aus Art. 28 GG vor dem Bundesverfassungsgericht geltend zu machen. Für Kommunalverfassungsbeschwerden gilt ebenfalls der Gedanke der Subsidiarität, sodass zunächst zu prüfen ist, ob das Recht vor dem Landesverfassungsgericht (in einigen Ländern auch als Verfassungsgerichtshof oder Staatsgerichtshof bezeichnet) des Landes (sofern vorhanden - siehe Schleswig-Holstein) geltend zu machen ist.
Weblinks
- [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bverfgg/index.html BVerfGG]
- [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/gg/index.html Grundgesetz]
- [http://www.jura.uni-sb.de/BIJUS/bverfgg/merkblatt.htm Merkblatt über die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht]
- [http://www.bverfg.de/cgi-bin/link.pl?entscheidungen neue Entscheidungen des BVerfG]
- Beispiele für Verfahren mit Missbrauchsgebühr:
- https://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/frames/2004/5/11
- https://www.bundesverfassungsgericht.de/bverfg_cgi/pressemitteilungen/text/bvg125-00
Kategorie:Staats- und Verfassungsrecht
Kategorie:Verfassungsprozessrecht
Grundrecht
Als Grundrechte bezeichnet man wesentliche Rechte, die von einem Staat seinen Bürgern als einklagbar garantiert werden. Oder je nach Staatsverständnis und –tradition sich die Bürger gegenüber dem Staat vorbehalten. Die Grundrechte werden in der Regel in der Verfassung formuliert.
Die Grundrechte beruhen auf der philosophischen Idee der Menschenrechte, nach der jeder Mensch gewisse unveräußerliche Rechte besitzt. Auf internationaler Ebene wurden verschiedene Abkommen wie die
Allgemeine Erklärung der Menschenrechte getroffen, in denen die Menschenrechte als Grundrechte vereinbart sind. Beide Begriffe werden oft synonym verwandt und es besteht keine klare Abgrenzung. So findet sich beispielsweise in Art. 1 des Grundgesetzes in Abs. 2 das Bekenntnis zu den "unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten", während Abs. 3 von "Grundrechten" spricht. Allgemein wird jedoch davon ausgegangen, dass sich die Grundrechte historisch aus den Menschenrechten ergeben und nicht umgekehrt. So kann die Verfassung eines Landes durch politische Entscheidungen geändert werden, während die Menschenrechte auf allgemeinen internationalen ethischen Prinzipien beruhen. Auch gehören zu den Grundrechten im Gegensatz zu den Menschenrechten auch spezielle Staatsbürgerrechte, die nur für die Angehörigen eines Staates gelten.
Geschichte
- Ihre Wurzeln finden die Grundrechte der Modernen bereits in der Magna Carta von 1215, die königliche Macht beschränkte und mit ihren Artikeln 39 und 40 jedem Freier in England ein gewisses Minimum an Rechtsschutz gegen Willkür garantierte.
- Danach wurden weitere Grundrechte in der "Habeas-Corpus-Akte" 1679 schriftlich fixiert. Sie enthielt einen Schutz vor willkürlicher Verhaftung und das Recht, einem Richter vorgeführt zu werden.
- 1689 brachte die Bill of Rights das Petitionsrecht und das Verbot von Verhaftungen ohne richterliche Anordnung.
- 1776 erklärte die Virginia Bill of Rights, dass alle Menschen von Natur aus gleich und frei sind und ihr Leben und Eigentum unverletzlich sind.
- In der Amerikanischen Unabhängigkeitserklärung wurden das Leben und das Streben nach Glück zu unveräußerlichen Rechten (Naturrecht) erklärt und das Recht auf Leben garantiert.
- 1789 wurden in der Französischen Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte die Freiheit (liberté), die Gleichheit (egalité), die Meinungs-, Glaubens- und Gedankenfreiheit festgesetzt sowie das Eigentum garantiert.
- Die Bill of Rights der USA, d.h. die ersten zehn Zusätze zur amerikanischen Verfassung (beschlossen 1789, ratifiziert 1791) stellten die erste einklagbare und somit durchsetzbare Grundrechteordnung dar. Sie sind heute noch in Kraft.
- In der Paulskirchenverfassung war die Freizügigkeit, die Berufsfreiheit, die Auswanderungsfreiheit, das Briefgeheimnis, die Meinungsfreiheit, die Pressefreiheit, die Glaubensfreiheit, die Gewissensfreiheit, die Versammlungsfreiheit und das Recht auf Eigentum garantiert.
- Die Weimarer Verfassung enthielt die gleichen Grundrechte und zusätzlich als soziale Grundrechte den Anspruch auf Arbeit, auf Gesundheit und Arbeitsfähigkeit. Die Grundrechte galten als normales, positives Recht und wurden mit der Brandverordnung 1933 aufgehoben.
Grundrechte im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland
In der Bundesrepublik Deutschland sind die Grundrechte in den Artikeln 1 bis 19 des Grundgesetzes festgelegt. Außerdem finden sich in den Artikeln 20 Abs. 4, 33, 38, 101, 103 und 104 GG die so genannten grundrechtsgleichen Rechte. Die Grundrechte dürfen nur durch ein Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden, das dieses ausdrücklich regelt (sog. Gesetzesvorbehalt). Die Grundrechte können nur insoweit eingeschränkt werden, als nicht ihr Wesensgehalt angetastet wird (Wesensgehaltsgarantie des Art. 19 Abs. 2 GG), das Grundrecht ausdrücklich im einschränkenden Gesetz genannt ist (Zitiergebot) und vor allem die Verhältnismäßigkeit gewahrt bleibt (Übermaßverbot). Diese Schranken der Einschränkbarkeit heißen Schranken-Schranken. Sie binden daher den Staat nicht nur beim Vollzug, sondern bereits bei der Kreation des Rechts.
Auch in den meisten Verfassungen der Bundesländer gibt es Grundrechtskataloge, die sich jeweils etwas voneinander unterscheiden, aber niemals ein durch das Grundgesetz garantiertes Grundrecht außer Kraft setzen können. Solche durch Landesverfassung garantierten Grundrechte bleiben ungeachtet des Vorrangs von Bundesrecht (Art. 31 GG) gem. Art. 142 GG in Kraft, soweit sie in Übereinstimmung mit den Art. 1 bis 18 GG stehen. Länderverfassungen, die nach dem Grundgesetz entstanden sind, verzichten oft auf einen eigenen Grundrechtskatalog.
Katalog der Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte
Bezug zum Internationalen Recht
Gemäß Art. 25 GG sind die allgemeinen Regeln des Völkerrechts vorrangiger Bestandteil des Bundesrechts und gehen den einfachen Gesetzen vor. Dazu zählen insbesondere Regeln des sog. ius cogens dem zwingenden Völkerrecht, das dermaßen verfestigt ist, dass es einer Änderung durch Internationale Verträge oder Praxis nicht mehr zugänglich ist.
Der Grundrechtskatalog des Grundgesetzes wird durch die Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) erweitert. Die EMRK genießt prinzipiell nur den Status eines einfachen Bundesgesetzes und steht damit in der Normhierarchie unterhalb des Grundgesetzes. Sofern jedoch völkerrechtliches ius cogens darin kodifiziert ist, handelt es sich um eine Ergänzung | | |