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| Interesse |
InteresseUnter Interesse (von lateinisch interesse: dabei sein, teilnehmen an, "dazwischen-stecken/sein") versteht man die geistige Anteilnahme respektive die Aufmerksamkeit, die eine Person an einer Sache oder einer anderen Person nimmt. Je größer diese Anteilnahme ist, desto stärker ist das Interesse der Person für diese Sache. Auch die Vorlieben oder die Hobbys einer Person werden als Interessen bezeichnet. Etwas ist dann für eine Person interessant, wenn es ihr Interesse weckt, sie sich also dafür interessiert.
Das Gegenteil dazu ist das Desinteresse oder, in stärkerer Ausprägung, die (manchmal krankhafte) Apathie.
Rechtliche Definition
Aus zivilrechtlicher Sicht ergeben sich Verpflichtungen entweder, weil dies so gewollt ist (Vertrag) oder Schaden an einem Rechtsgut entstanden ist (Delikt). Daher hat jede Partei bei Vertragsschluss verschiedene Interessen.
In einem Vertragsverhältnis hat jede Partei das primäre Interesse, die vereinbarte Leistung zu erhalten (Erfüllungsinteresse).
Daneben haben die Parteien aber auch das Interesse, bei Vertragsdurchführung keine Schäden zu erleiden (Integritätsinteresse) bzw. ein Interesse daran, dass die erhaltenden Leistung mit der eigenen erbrachten Leistung gem. der vertraglichen Vereinbarung übereinstimmt (Äquivalenzinteresse). Erst bei ihrer Verletzung treten diese neben oder an sie Stelle des primären Interesses. Sie werden daher auch sekundäre Interessen genannt.
Aus den Interessen ergeben sich Ansprüche. Das Erfüllungsinteresse wird daher auch als Primäranspruch bezeichnet, die Verletzung des Integritäts- und Äquivalenzinteresse aber auch des Erfüllungsinteresses führt zur Entstehung eines Sekundäranspruchs.
Andere Interessen ergeben sich im Strafrecht. Dabei hat der Staat ein Interesse an Bestrafung bei Verstoß gegen Normen des Strafrechts. Die Ahndung eines Verbrechens oder Vergehens soll die Bürger zu normgemäßen Verhalten veranlassen (Generalprävention) bzw. eine aufgebrachte Rechtsgesellschaft befrieden (Befriedungsfunktion).
Auch der Täter soll durch eine Verurteilung die Chance erhalten, wieder zurückzukehren auf den "Boden der Rechtsgesellschaft" und wieder nach seiner Freilassung als vollwertiges Mitglied der Gesellschaft handeln. Eine Verurteilung soll eindeutig und unmissverständlich eine Missbilligung seines Verhalten klar machen und somit zu einer Verhaltensänderung/Läuterung des Täters führen (Spezialprävention). Allerdings hat sich gezeigt, dass das bloße Wegsperren eines Täters dies nur sehr selten bewirken kann. Erforderlich ist vielmehr eine den Strafvollzug begleitende Betreuung, die sehr kostenintensiv und daher nicht machbar ist. Im geringen Maß kann wird eine solche Betreuung nur bei jugendlichen Straftätern durchgeführt.
Kategorie:Schuldrecht
Kategorie:Allgemeine Strafrechtslehre
Latein
Als Latein bzw. Lateinisch (lat. lingua Latina: „lateinische Sprache“) bezeichnet man die Sprache, die ursprünglich vom Volksstamm der Latiner gesprochen wurde, der Bewohner von Latium mit Rom als Zentrum.
Innerhalb der indogermanischen Sprachen gehört Latein zur Gruppe der italischen Sprachen. Es bildete die Grundlage für alle heutigen romanischen Sprachen.
Entwicklung
romanischen Sprachen
Ursprünglich in Rom und dem umliegenden Gebiet (Latium) gesprochen, wurde Latein später an humanistischen Gymnasien unterrichtet. Neben Griechisch war Latein die Amtssprache des römischen Reiches. Wegen der kulturellen Überlegenheit des Ostens verlor es dabei zeitweise in Nordafrika und selbst in Rom seine Vorrangstellung. So war die Liturgiesprache der römischen Christen bis um 300 das Griechische. In dieser Zeit drangen viele griechische Lehnwörter ins Lateinische ein.
Während der Spätantike begannen sich verschiedene Volkssprachen, aus denen im Mittelalter die romanischen Sprachen entstehen sollten, phonetisch und grammatikalisch von der lateinischen Hochsprache wegzuentwickeln. Doch noch im 6. Jahrhundert entstanden hochsprachliche lateinische Werke. Im Oströmischen Reich war Latein bis ins frühe 7. Jahrhundert neben Griechisch eine der beiden Amtssprachen.
Im Westen übernahmen die Germanen mit den Grundelementen der spätrömischen Verwaltung auch die lateinische Sprache, die in der Administration bis in die frühe Neuzeit vorherrschend blieb. Seit der Völkerwanderung und der Christianisierung der (zunächst zumeist arianischen) Germanenvölker wurde Latein im Westen des früheren Römischen Reiches und in den römisch-katholischen Folgestaaten die Sprache des Klerus (Kirchenlatein), der Rechtswissenschaft (Glossatoren) und der sich bildenden Hochschulen (studia generalia). Es bildete somit die Schriftsprache, vor allem für das kirchliche und weltliche Urkundenwesen (Diplomatik) im frühen Europa.
In völkerrechtlichen Verträgen (z. B. im Westfälischen Frieden von 1648) dominierte Latein bis in das 17. Jahrhundert hinein. Es bildet noch bis ins 20. Jahrhundert den Affixvorrat für die Fachterminologie in den Wissenschaften und verliert durch die fortschreitende Absorption in die englische und andere Sprachen lediglich an direkter, nicht jedoch an indirekter Bedeutung. Es wird noch an vielen Schulen unterrichtet.
Antike
Antike Schreibweise
Die lateinische Sprache wurde ursprünglich als scriptio continua, d. h. als zusammenhängender Fluss von Zeichen ohne Zwischenräume geschrieben. Auch Satzzeichen und Kleinbuchstaben wurden in der Antike nicht verwendet. Auf Wachstafeln war nämlich wenig Platz zum Schreiben, und Papyrus war teuer. Die antiken lateinischen Texte sind für uns heute daher schwer zu lesen.
Vergleiche folgendes Beispiel:
Alte Schreibweise:
AVREAPRIMASATAESTAETASQVAEVINDICENVLLO
SPONTESVASINELEGEFIDEMRECTVMQVECOLEBAT
POENAMETVSQVEABERANTNECVERBAMINANTIAFIXO
AERELEGEBANTVRNECSVPPLEXTVRBATIMEBAT
IVDICISORASVISEDERANTSINEVINDICETVTI
NONDVMCAESASVISPEREGRINVMVTVISERETORBEM
MONTIBVSINLIQVIDASPINVSDESCENDERATVNDAS
NVLLAQVEMORTALESPRAETERSVALITORANORANT
NONDVMPRAECIPITESCINGEBANTOPPIDAFOSSAE
NONTVBADIRECTINONAERISCORNVAFLEXI
NONGALEAENONENSISERANTSINEMILITISVSV
MOLLIASECVRAEPERAGEBANTOTIAGENTES
Heutige Schreibweise:
Aurea prima sata est aetas, quae vindice nullo,
sponte sua, sine lege fidem rectumque colebat.
poena metusque aberant nec verba minantia fixo
aere legebantur, nec supplex turba timebat
iudicis ora sui, sed erant sine vindice tuti.
nondum caesa suis, peregrinum ut viseret orbem,
montibus in liquidas pinus descenderat undas,
nullaque mortales praeter sua litora norant.
nondum praecipites cingebant oppida fossae,
non tuba directi, non aeris cornua flexi,
non galeae, non ensis erant: sine militis usu
mollia securae peragebant otia gentes.
Auszug aus Ovids Metamorphosen: Die Schöpfung (Das goldene Zeitalter)
Details zu den verwendeten Buchstaben finden sich in dem Artikel Lateinisches Alphabet. Siehe zu diesem Thema auch: Paläografie (dort Lateinische Paläografie), Capitalis, Versalschrift und Majuskel.
Antike Aussprache
Auf die antike Aussprache der lateinischen Sprache wird im Artikel Lateinische Aussprache eingegangen.
Literatur
Mit Antiker Literatur des Lateinischen beschäftigt sich u. a. der Artikel Lateinische Literatur.
Gegenwart
Auch heute ist Latein noch an vielen Gymnasien aller Fachrichtungen zu finden. Etwa ein Drittel aller Gymnasiasten im deutschen Sprachraum lernt Latein als erste, zweite oder dritte Fremdsprache. An humanistischen Gymnasien wird dem Lateinischen, neben dem Griechischen, noch eine herausgehobene Bedeutung zugemessen, was früher auf eine aktive Beherrschung des Lateinischen zielte.
Tatsächlich werden auch heute noch für zahlreiche Studiengänge das Latinum oder Lateinkenntnisse gefordert, insbesondere in zahlreichen geisteswissenschaftlichen Fächern. Das Latinum ist als Studienvoraussetzung für die Fächer Medizin und Jura weitestgehend abgeschafft, häufig aber nicht in Fächern wie Anglistik, Philosophie oder sogar Musikwissenschaften.
Unabhängig von den Studienanforderungen wird von Befürwortern des Lateins betont, dass das Erlernen der lateinischen Sprache weiterhin Basis für die korrekte Verwendung von Fremdwörtern sei, das Erlernen anderer romanischer Sprachen wesentlich erleichtere und erhebliche Transfer-Effekte für die Denkschulung aufträten. Das Übersetzen lateinischer Texte fördere auf Grund der erheblichen Komplexität vieler lateinischer Sätze auch das logische Denken. Von den Gegnern ist hingegen zu hören, dass die Auseinandersetzung mit jeder Art von Grammatik, egal welcher Sprache, das strukturierte Denken fördere, und dass das Erlernen moderner romanischer Sprachen, welche im Gegensatz zu Latein noch gebraucht werden, mindestens ebenso gut dazu geeignet sei, die zahlreichen lateinischen Lehnwörter im Deutschen korrekt zu verwenden und andere romanische Sprachen zu erlernen. In der Tat sind viele gesamtromanische, also in allen romanischen Sprachen auftretende Wörter nicht im klassischen Latein vorhanden und müssen dann neu gelernt werden: guerra „Krieg“, testa „Kopf“, cavallo „Pferd“, mangiare/manger „essen“, andare - „gehen“ , boc(c)a/bouche „Mund“, blanco/blanc „weiß“, die Himmelsrichtungen etc. Viele dieser Wörter erklären sich nämlich aus dem umgangssprachlichen oder dem späten Latein oder stammen aus der Soldatensprache, also aus Varietäten, die nicht in der Schule gelehrt werden.
Aus deutschen und US-amerikanischen Untersuchungen geht hervor, dass zwischen absolviertem Lateinunterricht und der Beherrschung der englischen Sprache in Schrift und vor allem Wort eine signifikante Korrelation besteht. Ein kausaler Zusammenhang ist allerdings nicht nachgewiesen worden – möglicherweise macht eine hohe sprachliche Begabung eines Kindes die Wahl des als schwierig geltenden Latein wahrscheinlicher.
Da auch im modernen Lateinunterricht die Sprachproduktion eindeutig der Rezeption (Leseverstehen) untergeordnet ist, glauben viele, Latein falle Menschen mit ausgeprägter Begabung für Mathematik und formelle Denkvorgänge generell leichter als andere Fremdsprachen, wohingegen Menschen mit ausgeprägter Begabung für intuitives Erlernen von Sprachen andere Fremdsprachen leichter fänden. Dieser Zusammenhang lässt sich allerdings nicht häufig verifizieren: Die Erfahrung zeigt, dass die Schülerleistungen in Latein überwiegend Hand in Hand mit denen in der Muttersprache und anderen Fremdsprachen gehen.
Modernes Latein
Auch heute werden deutsch-lateinische Lexika aufgrund neulateinischen Wortgutes herausgegeben, z. B. das „lexicon auxiliare“ oder das vom Vatikan herausgegebene „lexicon recentis latinitatis“, welches erst im Jahre 2004 eine Neubearbeitung erfuhr.
Der finnische Rundfunksender YLE (Yleisradio) verbreitet Wochennachrichten in neulateinischer Sprache. Radio Bremen veröffentlicht regelmäßig die Nuntii Latini in schriftlicher und gesprochener Version. Seit April 2004 veröffentlicht auch die deutschsprachige Redaktion bei Radio Vatikan Nachrichten auf Lateinisch. Dabei handelt es sich um ursprünglich deutsche Meldungen. Gero P. Weishaupt übersetzt sie für die Redaktion ins Lateinische. Sehr beliebt ist auch die lateinische Fassung der Asterix-Comics, die der deutsche Altphilologe Graf v. Rothenburg (Rubricastellanus) verfasst hat.
Der Autor Nikolaus Groß, beruflich seit zehn Jahren Deutsch-Lektor in der südkoreanischen Hauptstadt, hat 2004 eine komplett latinisierte Übertragung von Patrick Süskinds Das Parfum im Brüsseler Verlag der Fundatio Melissa, einem überregionalen Verein zur Pflege des gesprochenen Lateins, veröffentlicht. Dem Buch ist mit dem „Glossarium Fragrantiae“ eine größere Liste aktualisierter Neuschöpfungen beigegeben. Vom selben Wortartisten existiert des weiteren ein Buch über den Baron Mynchusanus (Münchhausen). 2003 erschien bereits der erste Teil der Harry Potter-Bücher von J. K. Rowling auf Latein (Harrius Potter et Philosophi Lapis). Daneben gibt es noch viele weitere Übersetzungen „klassischer“ Werke ins Lateinische, so zum Beispiel Karl Mays Winnetou III, oder Der kleine Prinz (Regulus) von St. Exupéry.
Durch das Internet ist die Verfügbarkeit alter lateinischer Texte sowie das Entstehen neuer lateinischer Texte erheblich begünstigt worden. Inzwischen gibt es sogar lateinische Fassungen von Popsongs. Daneben entstehen auch neue Popsongs in lateinischer Sprache, etwa Cursum Perficio, gesungen von Enya, Liberatio, eines von vielen lateinischen Musikstücken der Gruppe „Krypteria“, oder bei Gruppen der Dark Wave bzw. Gothic (Jugendkultur). Roma Ryan hat neben Cursum Perficio für Enya noch weitere Songs in lateinischer Sprache verfasst. In Internetforen wie Grex Latine Loquentium kommunizieren Teilnehmer aus vielen Ländern ausschließlich in Latein.
In der klassischen beziehungsweise neoklassischen Musik findet Latein ebenfalls Verwendung. So hat etwa der niederländische Komponist Nicholas Lens auf seinem Werk Flamma Flamma ein lateinisches Libretto vertont, für sein Werk Terra Terra hat Lens selbst ein Libretto in lateinischer Sprache verfasst. Nicht zu vergessen sind auch die zahlreichen Vertonungen lateinischer Gedichte wie z. B. von Jan Novák. Carl Orff unterlegte mehreren seiner Vokal-Kompositionen Texte in Latein oder Griechisch. Igor Strawinski ließ das nach Sophokles von Jean Cocteau in französischen Versen verfasste Libretto zu „Ödipus Rex“ von Jean Daniélou ins Lateinische übersetzen.
Das Lehrbuch Lingua Latina per se illustrata des dänischen Autors Hans H. Ørberg hat die bisher hauptsächlich für den Unterricht in modernen Sprachen eingesetzte einsprachige Lehrmethode auf den altsprachlichen Unterricht übertragen. Das Lehrbuch erfreut sich in verschiedenen Ländern einer steigenden Beliebtheit.
Latein in den Wissenschaften
In der Biologie erfolgt die Namensbildung der wissenschaftlichen Namen lateinisch und griechisch, wobei neuere Vorschläge vorsehen, die Regeln nur aus der lateinischen Sprache zu entnehmen. In der Medizin sind die anatomischen Fachbegriffe lateinisch, für die einzelnen Organe wird zusätzlich auch latinisiertes Griechisch verwendet. Die Krankheitsbezeichnungen leiten sich aus dem Griechischen ab. Zahlreiche Sprichwörter haben einen lateinischen Ursprung und sind teilweise auch in der deutschen Übersetzung zu geflügelten Worten geworden. In den Rechtswissenschaften existieren verschiedene lateinische Lehrsätze und Fachbegriffe (Latein im Recht). Auch in der Geschichtswissenschaft spielt vor allem Latein weiterhin eine große Rolle. In der Meteorologie werden lateinische Begriffe in der Wolkenklassifikation eingesetzt.
Latein in der katholischen Kirche
Latein ist neben Italienisch die Amtssprache des Vatikanstaats. Die katholische Kirche veröffentlicht alle amtlichen Texte von weltkirchlicher Bedeutung in Latein. Das gilt für die liturgischen Bücher, den Katechismus, den Codex des kanonischen Rechts sowie die päpstlichen Rechtsvorschriften (canones, decretales) und Rundschreiben (Enzykliken).
Bis zum zweiten Vatikanischen Konzil (1962–1965) war Latein die offizielle Gottesdienstsprache und ist dies (laut Sacrosanctum Concilium) offiziell noch heute, wobei andere Sprachen jedoch gleichfalls erlaubt sind. Tatsächlich werden nur noch sehr wenige Gottesdienste in Latein gehalten. Der gegenwärtig amtierende Papst Benedikt XVI. bevorzugt bei seinen Messen aber das Lateinische vor dem Italienischen.
Siehe auch: Lateinische Kirche
Referenzlisten
- Lateinische Präpositionen
- Liste lateinischer Ortsnamen
- Liste lateinischer Präfixe
- Liste lateinischer Redewendungen
- Liste lateinischer Suffixe
- Liste von lateinischen Palindromen
- Lateinische Zahlwörter
Siehe auch
- Grammatik des Lateinischen
- Lateinische Aussprache
- Lateinische Sprichwörter
- Küchenlatein
- Vulgärlatein
- Mittellatein
- Lateinische Literatur
- Sprachen im Römischen Reich
- Jägerlatein
- Panlatinismus
Weblinks
- [http://www.commtec.de/wb/ Wörterbuch Latein-Deutsch-Latein auxilium online (mit Download-Möglichkeit)]
- [http://www.latein-pagina.de/iexplorer/stil.htm Lateinische Stilblüten]
- [http://www.thelatinlibrary.com/ The Latin Library – klassische Texte im Original]
- [http://www.albertmartin.de/latein/ Latein-Deutsch-, Deutsch-Latein-Wörterbuch mit hilfreichen Extras]
- [http://www.radiobremen.de/online/latein/ Nuntii latini bei Radio Bremen]
- [http://www.latein-pagina.de/ Latein-Pagina]
- [http://www.antikeundeuropa.de/Alte_Sprachen_heute/alte_sprachen_heute.html Alte Sprachen heute]
- [http://www.fh-augsburg.de/~harsch/a_chron.html Sammlung lateinischer Texte/bibliotheca Augustana]
- [http://www.music.indiana.edu/tml/ Lateinische Musiktraktate im Original]
- [http://www.lateinservice.de/index.htm Die deutsche Latein-Seite]
- [http://www.alcuinus.net/GLL/ Grex Latine Loquentium (Internetforum in lateinischer Sprache)]
- [http://www.kreienbuehl.ch/lat/ Latein und Altgriechisch Site]
- [http://www.latein24.de/ Übersetzungen vieler klassischer lateinischer Texte bei Latein24.de]
Kategorie:Einzelsprache
-
als:Latein
ja:ラテン語
ko:라틴어
simple:Latin language
th:ภาษาละติน
zh-min-nan:Latin-gí
AufmerksamkeitAufmerksamkeit ist ein Prozess der Ressourcenzuweisung der beschränkten Verarbeitungskapazität des Gehirns. Die Ziele der Aufmerksamkeitszuwendung sind die Wahrnehmung der Umwelt, Gedanken und Gefühle, sowie des eigenen Verhaltens und Handelns.
Die Kapazität des Gehirns ist beschränkt
Das Gehirn hat eine eingeschränkte Verarbeitungskapazität, es kann nicht unendlich viele Reize gleichzeitig bewußt verarbeiten. Daher muss es selektieren, welche Informationen für den Organismus von Bedeutung sind und mit Aufmerksamkeit bedacht werden müssen und welche Informationen weniger relevant sind und damit ausgeblendet werden können. Wird einer Information nicht innerhalb von 5 Sekunden Aufmerksamkeit geschenkt, geht sie verloren. Nach Neisser (1967) ist das System, das unverarbeitete Informationen behält, das echoische Gedächtnis.
Der Prozess der Aufmerksamkeitszuwendung ist dabei gekennzeichnet durch Zuwendung (Orientierung) und Auswahl (Selektivität) der Gegenstände und der damit verbundenen Unaufmerksamkeit gegenüber anderen Gegenständen. Die Zuwendung ist durch eine gesteigerte Wachheit und Aktivierung charakterisiert, während die Selektivität die Funktion eines Filters hat, um wichtige und unwichtige Informationen voneinander zu trennen.
Dabei stellt sich nun die Frage, nach welchen Kriterien das Gehirn die Relevanz der Reize beurteilt.
So werden einerseits neuartige Reize mit Aufmerksamkeit bedacht (Orientierungsreaktion, Neugier). Andererseits richtet sich die Aufmerksamkeit auf emotional belegte Informationen, die ein indirekter Marker für die Wichtigkeit für den Organismus sind. Je emotionsgeladener ein Ding ist, desto leichter fällt es uns, unsere Aufmerksamkeit darauf zu richten. Bedürfnisse, Interessen, Einstellungen, und Motive spielen daher bei der Entstehung und Verteilung der Aufmerksamkeit eine große Rolle.
Aufmerksamkeit und Bewußtsein
Die Aufmerksamkeit ist eng mit unserem Bewusstsein verbunden, denn die Aufmerksamkeitszuwendung zu einem Reiz oder einem Gedanken ist erst die notwendige Bedingung dafür, dass uns dieser bewusst wird.
Dennoch verarbeitet das Gehirn auch die Reize, auf die wir nicht unsere Aufmerksamkeit richten. Diese Verarbeitung findet jedoch unbewusst statt.
Während die Aufmerksamkeitszuwendung unseres Gehirns einerseits vollkommen automatisch abläuft, können wir dennoch zusätzlichen bewußten Einfluss darauf nehmen (kontrollierte Prozesse).
Diese konzentrierte Aufmerksamkeit unterliegt jedoch starken interindividuellen Unterschieden in der Dauer, Intensität und Breite der bewußt gesteuerten Aufmerksamkeit (Konzentration (Psychologie)).
Wenn wir unsere Aufmerksamkeit einem bestimmten Körperteil zuwenden, strömt diesem mehr Energie zu, was an dieser Stelle sogar zu einer Temperaturerhöhung führen kann. Diese Wirkung kann noch erhöht werden, indem gleichzeitig ganz bewusst dort hin "eingeatmet" wird. Regelmäßige bewusste Lenkung der Aufmerksamkeit auf einzelne Körperteile oder den Körper insgesamt, führt zu einer besseren Durchblutung, einer Stärkung des Immunsystems und allgemein zu einem verbesserten Gesundheitszustand.
Richten wir unsere Aufmerksamkeit regelmäßig auf eine ganz bestimmte Sache, so wird dies mit der Zeit zu einer Gewohnheit. Deshalb ist es angebracht, die Richtungen unserer Aufmerksamkeit regelmäßig zu kontrollieren.
Aufmerksamkeit als Wahrnehmungsfokus
Bestimmte Ereignisse im phänomenalen Erlebnisraum verursachen eine Fokussierung der Wahrnehmung auf einzelne Objekte des Wahrnehmungsbereiches. Zumeist erfolgt diese Aufmerksamkeitsfokussierung, wenn kein eindeutiges Reaktionsmuster auf einen Reiz existiert und bewusste Verarbeitung notwendig wird. Indem die Wahrnehmung sich mit einem reduzierten Wahrnehmungsbereich beschäftigt, ergibt sich zugleich die Abgrenzung gegen andere Aufmerksamkeitstrigger niedrigerer Priorität.
Die Aufmerksamkeit wird sich immer mit dem Thema höchster Priorität befassen. Die Priorität selbst wird durch die Intensität der Abweichung von einer Mittellage gesetzt:
- Größe und Reizintensität (heiß-kalt, hungrig-satt)
- Bewegung (Abweichen der Bewegung eines Objekts von anderen Objekten, sich nähernde Objekte, etc.)
- Farbigkeit (Fokussierung auf Kontraste, bestimmte Farbkombinationen)
- Kontrast zur Umgebung
- scharfe und regelmäßige Begrenzung
- auffällige Symmetrie
- eine Position an ausgezeichneter Stelle des Gesichtsfeldes, z.B. links oben
In der Werbung werden diese Zusammenhänge genutzt, um optimale Vorlagen eindrucksvoll zu gestalten, z. B. Plakate, Inserate oder Prospekte.
Umfang der Aufmerksamkeit
Der Umfang der Aufmerksamkeit wird durch die Anzahl gleichartiger Gegenstände bestimmt, die mit einem Blick, d.h. in etwa 200 Millisekunden wahrgenommen werden können. Beim Erwachsenen sind das 6 bis 12, im Mittel 8 Objekte, bei Kindern weniger. Der Aufmerksamkeitsumfang hängt auch ab von:
- der Art der wahrzunehmenden Gegenstände
- von der Bekanntheit der Gegenstände
- von der Beleuchtunsgintensität auf die Gegenstände
- dem Kontrast, unter dem die Gegenstände erkennbar sind
- von der subjektiven Einstellung des Beobachters zu den Typen der Gegenstände
Es ist nahezu unmöglich, gleichzeitig einen optischen und einen taktilen Reiz zu beurteilen, wie R. Pauli (1924) zeigte. Das stützt auch die als Enge des Bewusstseins bezeichnete Annahme, daß sich die Aufmerksamkeit jeweils nur einem Inhalt zuwenden kann. Mehrfachleistungen beruhen offenbar auf einem schnellen Wechsel der Zuwendung von einer Aufgabe zu einer anderen. Das ist anstrengend und führt rasch zur Ermüdung. Diese Ermüdung der Aufmerksamkeit und der rasche Wechsel verschiedener Aufmerksamkeitstypen (von auditiv zu visuell etc.) machen sich auch die sogenannten Pfänderspiele zunutze, die aber auch ein gutes Training derselben bedeuten.
Beurteilung von Aufmerksamkeitstypen
Bei sehr schwachen Reizen, z.B. beim leisen Ticken einer entfernten Armbanduhr, sind periodische Schwankungen der Aufmerksamkeit nachweisbar. V. Urbantschisch (1875) stellte eine Phasenlänge von 5 bis 8 Sekunden fest. Individuelle Besonderheiten des aufmerksamen Verhaltens führten zur Unterscheidung von Aufmerksamkeitstypen:
- die fixierende Aufmerksamkeit beschränkt sich auf ein Detail, hat einen engen Umfang, ist einseitig, starr und analytisch
- die fluktierende Aufmerksamkeit hat einen weiten Umfang, ist vielseitig, gleitend, ganzheitlich und synthetisch
Seit E. Neumann (1913) unterscheidet man bei Bevorzugung bestimmter Sinnesgebiete
- visuelle
- auditive
- motorische
Typen.
Modelle zur Erklärung der Aufmerksamkeit
Zur Erklärung der Aufmerksamkeit wurden zahlreiche Theorien aufgestellt. Die Erklärungsversuche durch Gottfried Wilhelm Leibniz (1704), Wilhelm Wundt (1873) gehen von der Annahme aus, die Aufmerksamkeit sei ein innerer Willensprozess und diene der selektiven Ausgliederung von Bewußtseinsinhalten und der Apperzeption von Vorstellungen. Die Theorien von G.E. Müller (1924), H. Hennig (1925) und R. Rohrbacher (1953) nehmen im Zentralnervensystem physiologische Mechanismen an, die eine spezifische Erregbarkeitssteigerung bestimmter Bereiche der Hinrinde und Bahnungseffekte bewirken.
Die Gestaltpsychologen negieren die Aufmerksamkeit als eigenständigen Prozess. P. J. Galpernin (1968) betrachtete die Aufmerksamkeit als eine besondere Form der psychischen Tätigkeit, nämlich als Kontrolltätigkeit, die den Vollzug geistiger Handlungen steuert.
Erwecken von Aufmerksamkeit
Weil die mögliche Aufmerksamkeit im Umfang beschränkt ist, gleichzeitig aber einen gesellschaftlichen Wert darstellt, ist das Erreichen der Aufmerksamkeit einer oder mehrerer Personen für viele ein wichtiges Ziel. Möglich wird es auf sehr unterschiedliche Weise, zum Beispiel durch Auftreten in Presse, Rundfunk oder Fernsehen. Sehr schnell erreichen Skandale eine große öffentliche Aufmerksamkeit. Veränderung erweckt schneller Aufmerksamkeit als Bleibendes, bereits die Ankündigung kann Aufmerksamkeit erregen. Das wird zum Beispiel von Politikern im "Sommertheater" genutzt, aber auch von Künstlern, die Skandale nutzen, um Aufmerksamkeit zu erwecken. Von einigen wird Aufmerksamkeit sogar als neue Währung betrachtet.
Weblinks
- [http://www.enane.de/aufm.htm Was "ist" Aufmerksamkeit?]
- [http://www.wissenschaft.de/wissen/news/256438.html www.wissenschaft.de: Was erotische Bilder mit der Aufmerksamkeit anstellen] Die Ablenkung durch emotionale Darstellung macht kurzfristig blind für andere Reize
Siehe auch: Wahrnehmung, Inattentional Blindness
Kategorie:Aufmerksamkeit
Kategorie:Kognitionswissenschaft
ApathieMit Apathie (von griech.: "Apatheia") bezeichnet man die Teilnahmslosigkeit, Leidenschaftslosigkeit, mangelnde Erregbarkeit und Unempfindlichkeit gegenüber äußeren Reizen.
Apathie tritt bei manchen psychischen Krankheiten auf, auch bei Autismus, Hospitalismus oder Depressionen. Häufig ist die Apathie mit anderen Symptomen verbunden, z. B. Appetitlosigkeit, Traurigkeit, Niedergeschlagenheit, Schlaflosigkeit (oder Schläfrigkeit) und Veränderungen der Urteilskraft.
Im griechischen und orthodoxen Kulturraum hat der Begriff Apathie eine positive Bedeutung, nämlich die Leidenschaftslosigkeit. Gemeint ist damit, dass man sich nicht von jeder Laune gleich aus der Bahn werfen läßt.
Apathie in der Stoa
Im Sinne der Tugendlehre der Stoa ist die Apathie die Voraussetzung für tugendhaftes Verhalten. Damit dieses nicht gestört wird, darf sich der Mensch nach der Stoa nicht zu sehr von Leidenschaften bestimmen lassen:
:„Du musst sein wie ein Fels, an dem alle Wogen sich brechen. Er steht, die Brandung aber wird müde.“ (Marc Aurel)
Zu diesen Leidenschaften gehören u.a. Begierde, Zorn, Furcht aber auch Mitleid und Reue. In diesem Zusammenhang spielt auch die antike Vorstellung der Welt und des Menschen als Spielball der Götter eine Rolle. Der Mensch soll sich in sein Schicksal einfügen, da er es sowieso nicht ändern kann.
Kategorie:Psychopathologisches Symptom
Kategorie:Tugend
Kategorie:Stoa
Vertrag
Ein Vertrag ist eine von zwei oder mehreren Personen geäußerte Übereinstimmung von Willen über die Herbeiführung eines rechtlichen Erfolgs.
Geistesgeschichtliche Bedeutung
Dass alleine ein „Sich-Vertragen“, also eine bloße Willenseinigung, fähig ist, Rechte und Pflichten herbeizuführen, ist alles andere als selbstverständlich. Man spricht insoweit vom Konsensualvertrag im Gegensatz zum Realvertrag.
Letzterer kommt nicht durch Willenseinigung, sondern erst durch eine bestimmte Handlung zustande. Bis zur Schuldrechtsreform wurde beispielsweise noch vereinzelt auch für das deutsche Recht die Meinung vertreten, der Darlehensvertrag, § 607 a.F. BGB, komme erst durch die Hingabe des Geldes zu Stande.
Solche Handlungen gehen nicht selten auf Zeiten zurück, in denen sich das Recht erst langsam aus der Religion entwickelt hat. Ihre Bindungswirkung zogen die Verträge damals aus mit dem Vertragsschluss verbundenen Eiden, magischen Gelübden, Ritualen, Worten usw. Nicht hierunter fallen die Vielfältigen Formerfordernisse (etwa die Eheschließung vor dem Standesbeamten), die nur die Wirksamkeit des Vertrages, nicht aber den Vertragsschluss selbst betreffen.
Der Schritt von einer solchen außerrechtlichen Bindung zu einer nur im Recht selbst, nämlich in der Privatautonomie der Parteien wurzelnden Bindung (pacta sunt servanda - Verträge sind einzuhalten), kann als geistesgeschichtliche Errungenschaft kaum genug hervorgehoben werden.
Dennoch bestehen lebenspraktisch unzählige Beispiele, bei denen die rechtlichen Voraussetzungen, die Güterabwägung, das Zustandekommen oder die Erfüllung von Verträgen wenn auch nicht im rechtsfreien Raum, so denn doch ohne jede juristische Berücksichtigung auf Vertrauensbasis oder im Geiste interkultureller Beziehungen auf der Basis außereuropäischer Rechtssysteme ohne die Möglichkeit einer vom Status der handenden Personen unabhängigen Klage bzw. Durchsetzung der Ansprüche geschlossen werden. Soziologische Tauschvorgänge basieren auch heute noch im Allgemeinen auf gegenseitigen emotionalen Angeboten und mehr oder weniger formfreien Verhandlugnen. Rituale stellen hierbei eine ebenso relevante Grundlage dar wie verbale oder nonverbale Bekundungen. Emotionale Bedürfnissse oder soziale Bindungen unterliegen insofern bis zum oftmals schwebend unwirksam gültigen sozialen Vertrag ebenso strengen wie unbewussten Richtlinien bzw. psychologischen Determinanten wie Verträge über dingliche Rechte oder Güter und Dienstleistungen.
Vertragsverhandlung
Als Vertragsverhandlung wird die Phase bis zur Einigung zweier (bilaterale Verhandlung) oder mehrere Parteien (polylaterale Verhandlung)vor dem Abschluss eines Vertrages und der damit verbundenen gegenseitigen Willenserklärung verstanden. Diese Phase kann sowohl im öffentlich-rechtlichen, ökonomischen bzw. betriebswirtschaftlichen oder im privaten Bereich sowohl formal als auch formfrei entwickelt werden. In jedem Fall werden hierbei z.T. ähnliche Elemente und innere Abfolgen unterschiedlich deutlich instrumentalisiert.
Bereiche
Von einer Vertragsverhandlung wird insbesondere im Zusammenhang mit materiellen Rechten, dem Leistungsaustausch von Gütern und Dienstleistungen oder der Lizenzierung von immateriellen Rechten (Patente, Marken) gesprochen. So stellen Vertragsverhandlungen z.B. den zielführenden Prozess der Vermietung bzw. des Leasing von Wirtschaftsgütern und Leistungen der Distributionspolitik im Marketing eines Unternehmens dar. Im Verkauf wird formal zwischen ökonomischen, privaten und öffentlich-rechtlichen Austauschprozessen unterschieden. Demgegenüber werden Verträge in einer gerichtlichen Auseinandersetzung regelmäßig grundsätzlich oder in ihrer Erfüllung bzw. dem rechtmäßigen Zustandekommen als solches bestritten.
Die Abgrenzungen im privaten oder sozialen Rahmen von Vertragsverhandlungen z.B. bei der Verdinglichung der weiblichen Sexualität und sozialen Vertragsverhandlugnen im familiären Rahmen sowie solchen im öffentlich-rechtlichen Raum (z.B. im Rahmen von Haushaltsverhandlungen der Körperschaften des öffentlichen Rechtes) und formal zu klärenden Vertragsbeziehungen von juristischen Personen gestatten dennoch gemeinsame Bestimmungsmerkmale zu erkennen:
- Angebot und Annahme begründen einen Vertrag
- Verhandlungsgüter können dingliche, immaterielle, aber auch soziale Werte sein
- Vertragsverhandlungen werden oft verdeckt, d.h. durch Sozialverhalten maskiert geführt
- Planvolle Verhandlungsführung wird z.T. unbewusst herbeigeführt (z.B. in der Erziehung)
- Soziale Normen und Formvorschriften z.B. vor Gericht, werden unterschiedlich operationalisiert
Auch wird das bewusste Verhandeln als solches im Bereich persönlicher Beziehungen zum Zweck der Erziehung, Ehe auf Probe oder Prostitution von den interagierenden Parteien oft formal verneint (Vgl. dazu auch Tausch (Soziologie)), obwohl auch diese Verhandlungen beispielsweise operationalisierte Emotionen als Vertragsgegenstand betreffen.
Gegenüber der unbewussten Verhandlung von Bedürfnissen im privaten und zwischenmenschlichen Bereich unterscheidet sich die Vertragsverhandlung im ökonomischen oder öffentlich-rechtlichen Rahmen häufig nur durch die Vorgabe einer Schriftform und bestimmter,. z.T. im Angebotswesen gesetzliche vorgeschriebener Abfolgen in Verhandlungsfortgang.
Normalerweise werden die einzelnen Phasen sozialer Verhandlungen nicht formal angezeigt oder bekundet. Üblich ist hier eher der fließende Übergang von einer zu der nächsten Phase, während die Eröffnung und der Abschluss einer Verhandlung nicht selten mit einer (nonverbalen) Signalhandlung begleitet werden. Hierbei ist es sowohl juristisch als auch umgangsrechtlich nicht erforderlich einen gefundenen Kompromiss immer schriftlich zu fixieren.
Ablauf der formlosen bzw. sozialen Verhandlung
Die Parteien äußern zunächst gegensätzliche Forderungen und nähern sich dann gegenseitig an, um einen Vertrag zu schließen. Dies erfolgt in einem Prozess aus Zugeständnissen oder der Suche nach neuen Alternativen. Grundlegende Verhandlungsinterventionen und Phasen der Verhandlungsführung in freien ökonomischen bzw. privaten Vertragsverhandlungen sind:
#Interessensbekundung
#Güterabwägung
#Gewichtung
#Kompromissfindung
#Vertragsabschluss
Dabei ist es zunächst von untergeordneter Bedeutung, wer die Verhandlung formal eröffnet und dass dieser Ablauf nur der wahrscheinlichste und nicht einzig denkbare ist. Im Laufe einer Verhandlung können sowohl nonverbale als auch strategische Elemente, mitunter auch Verhandlungshelfer (sog. Sekundanten) die Auseinandersetzung begleiten, so dass die einzelnen Phasen divergieren oder sich überlappen bzw. unregelmäßig wiederholen.
Verschiedene Interaktionstheorien (vergl. Graumann 1972 S. 1126 ff.), insbesondere die Theorie über die Elementarformen sozialen Verhaltens von Caspar Homans (1961/1972) eignet sich für diese Zwecke. Homans versucht die Kommunikation zu interpretieren, welche auf lerntheoretischen Gesetzmäßigkeiten durch Motivierung und Belohnung bzw. Bestrafung basiert (Weinberg 1986 S. 78; Homans 1972, S. 19 f.). Der Verkaufsvorgang wird demnach zum sozialen, dynamischen Austauschprozess, dessen Ergebnis von der wechselseitigen Kommunikation zwischen Verkäufer und Käufer abhängt (Klammer 1989, S. 187). Rolf Schoch (1969 S. 95) vertritt sogar die Meinung, dass soziale Interaktionen gerade zu eine notwendige Voraussetzung für das Vorliegen eines Verkaufsvorganges sei. Untersuchungen dazu zeigen, dass der Erfolg des Verkaufsvorganges nicht nur von Merkmalen der Verkäufer und Käufer abhängt, sondern auch von der gegenseitigen Wahrnehmung der interagierenden Personen (siehe hierzu Verkaufspsychologie). Die Interaktion einer Vertragsverhandlung wird insbesondere nur solange aufrecht erhalten, wie ausreichend große Belohnungen erwartet werden (Schoch, 1969, S. 135).
Zur Verkaufsverhandlung näheres im Hauptartikel Verkaufsgespräch.
Rechtliche Grundlagen
Zustandekommen
Verträge erfordern begriffsnotwendig das Einigsein von mindestens zwei Personen. Rechtsgeschäfte, an denen nur eine Person beteiligt ist, etwa die Kündigung oder das Testament, sind keine Verträge. Verträge werden dementsprechend als zwei- oder mehrseitige Rechtsgeschäfte bezeichnet. Ein Vertrag im Rechtssinne ist sodann das Einigsein (vgl. Einigung) von zwei oder mehr Vertragsparteien darüber, dass zwischen ihnen bestimmte Rechtsfolgen eintreten, insbesondere Verpflichtungen entstehen oder Rechtsänderungen vonstattengehen sollen.
Zustande kommt ein Vertrag im einzelnen durch zwei mit Bezug aufeinander abgegebene, inhaltlich übereinstimmende Willenserklärungen, wobei die zeitlich erstere in der Regel als Antrag oder Angebot und die darauf folgende als Annahme bezeichnet wird. Das Angebot muss so detailliert bzw. mit Hilfe ergänzender gesetzlicher Bestimmungen auslegbar sein, dass zur Annahme ein einfaches "Ja" genügt. Sowohl Angebot als auch Annahme sind grundsätzlich empfangsbedürftige Willenserklärungen, müssen also dem jeweils anderen Teil zugehen, um wirksam zu werden.
Nach deutschem Recht ist jedermann grundsätzlich völlig frei darin zu entscheiden, ob und mit wem er einen Vertrag eingehen und zu welchen Bedingungen er dies tun will (Vertragsfreiheit). In Ausnahmefällen kann diese Freiheit durch Zwang oder Verbot beschränkt sein.
Zum Vortrag der eigenen Interessen und zur Würdigung der Interessen des Verhandlungspartners (-gegners) haben sich in den verschiedenen Kulturen und inneren Zusammenhängen höchst unterschiedliche Verhandlungsrituale entwickelt. So unterliegt die Gerichtsverhandlung sehr strengen Regeln der Zivilprozessordnung, die Verhandlung mit dem eigenen Nachwuchs um Grenzen und Ressourcen ist hingegen fraktal und z.T. unbewusst organisiert. Gerade im zwischenmenschlichen Bereich, aber auch in einer Vielzahl fernöstlicher Handelskulturen und in Südostasien gilt das gesprochene Wort bzw. der Grundsatz des konkludenten (schlüssigen) Handelns (siehe auch BGB ). Für den Vertragsschluss genügt, dass sich die Parteien über die wesentlichen Bestimmungen des Vertrages (essentialia negotii) verständigen, sofern die Vertrag schließenden Parteien beide geschäftsfähig sind.
Für den Vertragsschluss genügt, dass sich die Parteien über die wesentlichen Bestimmungen des Vertrages (essentialia negotii) verständigen, sofern die Vertrag schließenden Parteien beide geschäftsfähig sind. Soweit sie keine Regelungen treffen, werden etwaige Lücken durch das entsprechende Gesetzesrecht geschlossen. In den Grenzen des zwingenden Gesetzesrechts bleibt es den Parteien allerdings unbenommen, auch über weitere als die wesentlichen Bestimmungen des Vertrages Vereinbarungen zu treffen (abdingbares Recht). Werden solche Vereinbarungen von einer der Vertragsparteien vorformuliert und der anderen bei Vertragsschluss gestellt, so handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen, an deren Wirksamkeit besondere gesetzliche Anforderungen gestellt werden.
Formerfordernisse
Verträge können grundsätzlich formfrei geschlossen werden, d.h. ohne eine besondere Form beachten zu müssen. Verträge können daher nicht nur dadurch geschlossen werden, dass die Parteien die Vertragsbedingungen zu Papier bringen und unterschreiben. Auch die Einigung im Gespräch, per Telefon oder E-Mail ist ein wirksamer Vertrag. Der Vertrag bzw. die ihn begründenden Erklärungen müssen noch nicht einmal ausdrücklich formuliert werden; schlüssiges Verhalten, das der jeweils andere als Willenserklärung verstehen darf, genügt: Wer in eine Straßenbahn einsteigt, nimmt mit dem eigenen schlüssigen Verhalten ein ebenfalls durch schlüssiges Verhalten geäußertes Vertragsangebot der Straßenbahngesellschaft an.
Ausnahmsweise (insbesondere wenn das Gesetz dies bestimmt) sind Verträge nur dann wirksam, wenn sie in einer besonderen Form geschlossen worden sind. So sind etwa der Kauf eines Grundstücks oder die Übertragung des Geschäftsanteils an einer GmbH nur wirksam, wenn sie notariell beurkundet worden sind.
Wirkungen
Verträge können
#Verpflichtungen begründen, mit anderen Worten der einen Vertragspartei einen Anspruch gegen eine andere Vertragspartei verschaffen. So gewährt beispielsweise der Mietvertrag dem Mieter einen Anspruch gegen den Vermieter auf Überlassung und Nutzung der gemieteten Wohnung und dem Vermieter einen Anspruch gegen den Mieter auf Zahlung der Miete. Verträge, die in dieser Weise Verpflichtungen begründen, werden auch als Verpflichtungsgeschäfte bezeichnet. Kommt der Verpflichtete seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihre Erfüllung notfalls gerichtlich erzwungen werden.
#unmittelbar Rechtsänderungen bewirken. Einigen sich die Vertragsparteien ueber die Abtretung eines Anspruchs und ist der Anspruch uebertragbar und die abtretende Vertragspartei der Anspruchsinhaber, so geht der Anspruch sofort und ohne Weiteres auf die andere Vertragspartei ueber. Bei der Aenderung einer Eigentumslage z.B. in Erfuellung eines Kaufvertrages ist neben der Einigung der Parteien ueber den Eigentumsuebergang in der Regel auch noch erforderlich, dass die Kaufsache uebergeben, die uebergebende Partei zur Uebereignung berechtigt ist und die Einigung ueber den Eigentumsuebergang zum Zeitpunkt der Uebergabe der Kaufsache noch fortbesteht. Verträge, die unmittelbar Rechtsänderungen bewirken, werden auch als Verfügungen oder Verfügungsgeschäfte bezeichnet. Da Verfügungsgeschäfte die beabsichtigte Rechtsänderung unmittelbar bewirken, müssen sie nicht zwangsweise durchgesetzt werden.
Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäfte treffen häufig in einunddemselben Lebenssachverhalt zusammen. Wer beispielsweise bei einem Gebrauchtwagenhändler einen Kaufvertrag über ein Fahrzeug unterschreibt, danach Bargeld abholt und es dem Verkäufer aushändigt, der im Gegenzug das Fahrzeug herausgibt, hat üblicherweise insgesamt drei Verträge geschlossen: Ein Verpflichtungsgeschäft, in dem sich der Händler zur Überlassung des Fahrzeugs und der Käufer zur Zahlung des Kaufpreises verpflichtet, und zwei Verfügungsgeschäfte - eines, um die rechtliche Zuordnung des Geldes zugunsten des Händlers zu ändern, und eines, um die Zuordnung des Fahrzeugs zugunsten des Käufers zu ändern. Alle drei Geschäfte sind in ihrem rechtlichen Schicksal im Grundsatz - vorbehaltlich einer Reihe von hier nicht zu behandelnden Ausnahmen - voneinander unabhängig (Abstraktionsprinzip).
Die Wirkungen eines Verpflichtungsgeschäfts treten grundsätzlich nur inter partes, d.h. zwischen denjenigen Personen ein, die den Vertrag geschlossen haben. Nur unter engen Voraussetzungen können Verträge geschlossen werden, die einem Dritten, der nicht am Vertragsschluss beteiligt ist, Rechte gegen die Vertragsparteien verschaffen (Vertrag zugunsten Dritter, Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte); Verträge, die darauf gerichtet sind, Pflichten Dritter zu begründen, sind nicht möglich.
Bindung an den Vertrag
Pacta sunt servanda oder zu deutsch "Verträge sind einzuhalten" bezeichnet den Grundsatz des Vertragsrechts, dass die Vertragsparteien an die Verträge, die sie geschlossen haben, grundsätzlich gebunden sind. Nur ganz ausnahmsweise, nämlich dann, wenn die Parteien dies so vereinbaren, oder wenn das Gesetz es bestimmt, wird die unbedingte Bindung der Parteien an ihren Vertrag durchbrochen und es einer oder beiden Parteien gestattet, sich von dem Vertrag zu lösen. Die wichtigsten Fälle, in denen das Gesetz gestattet, sich von einem Vertrag zu lösen, sind die folgenden:
#Von Fernabsatzverträgen kann sich der Verbraucher durch Widerruf oder Rückgabe innerhalb von grundsätzlich zwei Wochen ab Eingang der Ware bzw. Belehrung über sein Widerrufs- bzw. Rückgaberecht lösen.
#Von Versicherungsverträgen kann sich der Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen nach Abschluss durch Widerruf lösen; wurden ihm bei Abschluss die Versicherungsbedingungen nicht ausgehändeigt, steht ihm ein Recht zum Widerspruch binnen zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins samt Bedingungen zu.
#Auch von Haustürgeschäften kann sich der Verbraucher binnen zwei Wochen durch Widerruf oder Rückgabe lösen.
#Ähnliches gilt für Verbraucherdarlehensverträge, Teilzahlungsgeschäfte oder Ratenlieferungsverträge.
#Im Falle von Leistungsstörungen oder - insbesondere beim Kaufvertrag - Mängeln kann dem davon Betroffenen ein Rücktrittsrecht zustehen.
#Unterliegt eine Partei beim Vertragsschluss schließlich einem Irrtum, etwa weil sie sich über den Inhalt ihrer Erklärung nicht im klaren war, eine Erklärung dieses Inhalts gar nicht abgeben wollte oder über eine wesentliche Eigenschaft einer Person oder Sache im Unklaren war, oder ist sie zum Vertragsschluss durch Drohung oder Täuschung veranlasst worden, kann sie zur Anfechtung berechtigt sein.
#Bei Dauerschuldverhältnissen kann außerdem eine Kündigung in Betracht kommen.
Statt einer kompletten Lösung vom Vertrag kommt auch eine Vertragsänderung in Betracht. Jedoch sind die Voraussetzungen hierzu ähnlich eng wie für eine Vertragslösung.
Typologie der Verträge
Um den Rechtsverkehr in bestimmten, häufig wiederkehrenden und vergleichbaren Lebenssituationen zu erleichtern, stellt das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) eine Reihe von Standard-Vertragstypen bereit und trifft eine Reihe besonderer Bestimmungen, die nur den jeweiligen Standard-Vertragstyp betreffen.
Um von einem Standard-Vertragstyp und den damit verbundenen besonderen gesetzlichen Bestimmungen Gebrauch zu machen, genügt, dass die Vertragsparteien eine Vereinbarung treffen, die die typbildenden Merkmale gerade des gewünschten Standard-Vertragstyps ausfüllen. Soll beispielsweise eine Partei der anderen gegen ein nach Tagen oder Monaten berechnetes Entgelt für einen begrenzten Zeitraum ein Auto zur Nutzung überlassen, so ist der Standard-Typ "Mietvertrag" betroffen. Ist eine Vereinbarung auf diese Weise einem Standardvertragstyp zugeordnet, so sorgen die zu diesem Vertragstyp vorgehaltenen Bestimmungen des BGB für einen angemessenen Interessenausgleich zwischen den Parteien, soweit die Parteien keine eigenen, insbesondere abweichenden, Vereinbarungen getroffen haben.
Zu den schuldrechtlichen Standard-Vertragstypen des BGB gehören insbesondere
als Verpflichtungsverträge
- der Kaufvertrag,
- der Schenkungsvertrag,
als Gebrauchsüberlassungsverträge
- der Mietvertrag und der Pachtvertrag,
- der Leihvertrag
- der Darlehensvertrag,
- der Teilzeit-Wohnrechtevertrag,
als Verdingungsverträge
- der Dienstvertrag, wozu grundsätzlich auch der Arbeitsvertrag gehört,
- der Werkvertrag,
- der Reisevertrag,
- der Maklervertrag
- der Auftrag,
- der Geschäftsbesorgungsvertrag,
- die Auslobung,
als Sicherungsverträge
- der Bürgschaftsvertrag
- das Schuldversprechen und Schuldanerkenntnis,
- die Anweisung,
- die Schuldverschreibung
sowie der Gesellschaftsvertrag und andere.
Nicht immer kann ein Vertrag (eindeutig) einem Standard-Vertragstyp zugeordnet werden. Das gilt insbesondere für moderne Vertragsformen wie Leasing-, Franchise, Mietkauf- oder Sale-and-lease-back-Geschäfte. Hier muss jeweils im Einzelfall geprüft werden, ob und in welchem Umfang die Bestimmungen für einen oder auch mehrere der Standard-Vertragstypen auf das konkrete Geschäft angewendet werden können.
Verträge gibt es nicht nur im Schuldrecht, sondern auch
- im Sachenrecht:
- Übereignung, Bestellung eines Nießbrauchs, einer Dienstbarkeit, eines Pfandrechts oder eines Grundpfandrechts (Hypothek, Grundschuld)
- im Familienrecht:
- Eheschließung, Ehevertrag
- im Erbrecht:
- Erbvertrag
Neben dem privatrechtlichen Vertrag gibt es auch den öffentlich-rechtlichen Vertrag.
Siehe auch
- Aktives Zuhören
- Argument
- Asymmetrische Information
- Beziehungsebene
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Distributionspolitik
- Empfehlungsmarketing
- Kaufreue
- Ladenverkauf
- Laesio enormis
- Nonverbale Kommunikation
- Nutzwert
- Online-Vertrag
- Portal:Recht
- Portal:Verhandlung und Verkauf
- Preis-Leistungsverhältnis
- Problem des Handlungsreisenden
- Rechtsgeschäft
- Schuldrecht
- Überzeugung
- Veritabler Kundenvorteil
- Verkaufspsychologie
- Vertragsfreiheit
- Willenserklärung
- Win-Win
Kategorie:Marketing
Kategorie:angewandte Psychologie
Kategorie:Allgemeine Zivilrechtslehre
Kategorie:Schuldrecht
!
ja:契約
simple:Contract
DeliktEin Delikt ist in der deutschen Rechtssprache:
- im Strafrecht eine Straftat und
- im Zivilrecht eine unerlaubte Handlung.
Im deutschen Strafrecht unterscheidet man:
- Begehungsdelikt
- Unterlassungsdelikt
- Vorsatzdelikt
- Fahrlässigkeitsdelikt
- Eigenhändiges Delikt
Im Sprachgebrauch spricht man des Weiteren von folgenden Delikten:
- Kavaliersdelikt
- Bagatelldelikt
- Beziehungsdelikt
Kategorie:Straftat
Kategorie:Schuldrecht
StrafrechtDas Strafrecht ist ein selbständiger Teil des öffentlichen Rechts. Es gliedert sich in zwei Hauptzweige:
- Das materielle Strafrecht beschreibt die Voraussetzungen der Strafbarkeit (Tatbestand) und deren Rechtsfolgen. Gesetzlich geregelt ist es im Strafgesetzbuch (StGB) und in zahlreichen nebenstrafrechtlichen Bestimmungen(zum Beispiel im Außenwirtschaftsgesetz oder im Arzneimittelgesetz).
- Formelles Strafrecht ist vor allem Strafverfahrensrecht. Es beschreibt das Wie der Durchsetzung des materiellen Strafrechts. (Rechtsquellen sind vor allem die Strafprozessordnung und das Gerichtsverfassungsgesetz).
Nicht zum Strafrecht zählt das Recht der Ordnungswidrigkeiten; es bildet einen eigenen Rechtsbereich innerhalb des öffentlichen Rechts in dem Übertretungen, die keine größere Bedeutung haben mit Bußgeldern belegt werden.
Begriff der Tat
Ein zentraler Begriff des Strafrechts ist die Tat. Der Begriff ist insofern irreführend, als auch eine Nicht-Tat, nämlich ein Unterlassen, strafbar sein kann. Jedenfalls muss das Handeln oder Nicht-Handeln aber zielgerichtet sein und nicht nur zum Beispiel ein Reflex. Ausserdem setzt eine Straftat voraus, dass dieses Handeln oder Unterlassen einen Erfolg verursacht hat. Dieser Erfolg muss auch zurechenbar sein, d.h. er darf nicht völlig unwahrscheinlich oder unvorhersehbar gewesen sein. Weiterhin muss die Strafat vorsätzlich (Vorsatz) begangen worden sein oder es muss wenigstens Fahrlässigkeit vorliegen. Sind diese Voraussetzungen gegeben, liegt eine Straftat vor. Aber nur Straftaten, die auch rechtswidrig sind, können auch bestraft werden. Rechtswidrig ist eine Straftat, für die kein Rechtfertigungsgrund vorliegt. Ein Rechtfertigungsgrund könnte zum Beispiel Notwehr sein. Der rechtswidrig handelnde Täter muss ferner schuldhaft handeln. Erst wenn diese drei Bedingungen erfüllt sind, wird eine Strafe ausgesprochen. Hat jemand eine Straftat begangen, die nicht gerechtfertigt ist, hat er aber nicht schuldhaft gehandelt, weil er beispielsweise psychisch krank ist, kann keine Strafe verhängt werden. Stattdessen können Maßregeln der Besserung und Sicherung ausgesprochen werden.
Bei vorsätzlichen Straftaten unterscheidet das deutsche Strafrecht unterschiedliche Formen der Beteiligung: Täterschaft (unmittelbarer Täter, mittelbarer Täter) und Teilnahme (Anstiftung, Beihilfe). Bei Fahrlässigkeitsdelikten gibt es dagegen nur die Täterschaft. Im Gegensatz dazu kennt das österreichische Strafrecht (auch in Dänemark und Italien), nur den Begriff des Einheitstäters, es wird also nicht unterschieden zwischen jemandem, der eine Straftat begangen hat und jemandem, der ihm dabei nur geholfen hat (vergleichbar mit dem deutschen Ordnungswidrigkeitenrecht).
Ziel und Zweck des Strafrechts
Strafrecht knüpft an die Verletzung von Rechtsgütern an. Dabei ist der gesetzgeberische Einsatz von Strafrecht wegen des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit immer nur Ultima Ratio. Das heißt, dass die Verletzung von Rechtsgütern nur dann mit Strafe bedroht werden darf, wenn Sanktionsmöglichkeiten des Zivil- und Verwaltungsrechts nicht mehr ausreichen, um einen wirksamen Rechtsgüterschutz herbeizuführen.
Hauptziel des Strafrechts ist nach heute herrschender Ansicht nicht, Gerechtigkeit in der Rechtsgesellschaft herbeizuführen, sondern den Rechtsfrieden aufrechtzuerhalten. Dazu wirkt es sowohl präventiv wie repressiv auf Täter und Gesellschaft ein. Um die Reduzierung des Opfers auf ein reines Objekt des Strafrechts zu vermeiden, sieht das Verfahrensrecht eine Beteiligung als Nebenkläger bei höchstpersönlichen Rechtsgütern vor, z.B bei Körperverletzungsdelikten und Vergewaltigung. Als Rechtsfolge ist der Täter-Opfer-Ausgleich bekannt.
Grundsatz: Keine Strafe ohne Gesetz
Das materielle Strafrecht wird vom Grundsatz "Keine Strafe ohne Gesetz" (nulla poena sine lege) geprägt. Diese Maxime beinhaltet folgende Einzelgebote, von denen sich zwei an den Gesetzgeber und zwei an den Rechtsanwender richten:
- Bestimmtheitsgebot: Der Wortlaut des Gesetzes muss hinreichend genau bestimmt sein. Der Gesetzgeber ist aber nicht gehindert, auch Begriffe zu verwenden, die eine Wertung des Gesetzesanwenders voraussetzen (Bsp.: "hoher Schaden", "verwerflich"), wenn die tatsächlichen Umstände nicht anders fassbar sind, und der Bedeutungsgehalt des jeweiligen Begriffes mit den allgemein anerkannten Methoden der Auslegung ermittelt werden kann.
- Rückwirkungsverbot: Die Strafbarkeitsvorschrift muss zur Tatzeit als Gesetz Gültigkeit gehabt haben. Rückwirkende Strafbarkeit ist nicht möglich. Nach herrschender Auffassung bezieht sich das aber nicht auf Voraussetzungen der Strafverfolgung. So konnte die Verjährungsfrist für Mord in der BRD mehrfach bis zur jetzigen Regelung (keine Verjährung) verlängert werden.
- Analogieverbot: Im materiellen Strafrecht ist das Heranziehen von Analogien zum Nachteil des Angeklagten verboten. Die Abgrenzung von Auslegung und Analogie bestimmt die Grenze des Wortlauts der jeweiligen Norm. Insoweit ergänzt dieses Prinzip das Bestimmtheitsgebot: Wenn der Gesetzgeber präzise formulieren muss, darf der Gesetzesanwender das nicht durch Überschreiten des Wortlauts umgehen.
- Verbot von Gewohnheitsrecht: Die Richter sind gehindert, Gewohnheitsrecht zur Strafbegründung anzuwenden. Da der Kernbereich des Strafrechts bereits seit langem kodifiziert ist, hat das Verbot von Gewohnheitsrecht faktisch keinen Anwendungsbereich mehr. Nicht verboten ist die Rechtfertigung durch Gewohnheitsrecht. Als Beispiel mag die Einwilligung oder die rechtfertigende Pflichtenkollision dienen. Insgesamt wird es den Richtern durch das Analogieverbot und das Verbot des Gewohnheitsrechts untersagt, durch Rechtsfortbildung Tatbestände und Rechtsfolgen zu schaffen.
Ziel und Zweck von Strafe
Das Strafrecht stellt hinsichtlich der Strafbarkeit die Tat in den Vordergrund, für die Rechtsfolge - also Strafe oder Maßregel ist auch die Täterpersönlichkeit zu berücksichtigen. Das deutsche Strafrecht vereint verschiedene Strafzwecke (die sich aus sog. Strafzwecktheorien herleiten). Zunächst soll die Schuld des Täters durch die Strafe gesühnt werden (Schuldprinzip). Darüberhinaus soll der Täter aber auch resozialisiert (positive Spezialprävention) und von der Begehung weiterer Straftaten abgeschreckt (negative Spezialprävention) werden. Weiter sollen die Bürger von der Begehung von Straftaten abgeschreckt (negative Generalprävention) und generell das Vertrauen der Gesellschaft in die Beständigkeit und Durchsetzungskraft des Rechtssystems gestärkt werden (positive Generalprävention).
Gesetzliche Regelungen in Deutschland
Zentrale Gesetze des materiellen Strafrechts in Deutschland sind
: - das Strafgesetzbuch (StGB)
: - das Betäubungsmittelgesetz (BtMG)
: - die Abgabenordnung (AO 1977) u.v.a.
Das formelle Strafrecht in Deutschland greift teilweise auch auf Vorschriften des Strafgesetzbuch zurück. Gesetze mit dem Kerngehalt sind jedoch
: - das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
: - die Strafprozessordnung (StPO)
: - das Jugendgerichtsgesetz (JGG)
: - das Strafvollzugsgesetz (StvollzG) u.a.
Weblinks
- [http://www.juratexte.de/strafrechtliche%20Definitionen.pdf Strafrechtliche Definitionen] via [http://www.juratexte.de juratexte.de] - Die wichtigsten strafrechtlichen Definitionen in alphabetischer Reihenfolge, von Absicht bis Zerstörung (deutsches Recht). PDF-Format.
Kategorie:Strafrecht
ja:刑法
VerbrechenDer Begriff Verbrechen wird umgangssprachlich für eine besonders schwer wiegende kriminelle Handlung (Straftat) verwendet. Dennoch gilt: Was ein Verbrechen ist, wissen wir und wissens nicht! (Hans Magnus Enzensberger). In der Kriminologie gilt der Term Verbrechen als einer der umstrittensten Begriffe (Hermann Mannheim).
Historische Einordnung
Die Differenzierung zwischen der Schwere der strafbaren Handlung geht weit in die Rechtsgeschichte hinein. Schon in der Constitutio Criminalis Carolina wird zwischen causae maiores und causae minores getrennt; diese Trennung war für die Form der Bestrafung ausschlaggebend: Lebens-, Leibes- und Ehrenstrafen oder Geldbuße und kurzzeitiges Gefängnis.
Das deutsche Reichsstrafgesetzbuch (RStGB) von 1871 unterschied zwischen 3 Stufen der Schwere der Straftat: Verbrechen, Vergehen und Übertretung. Dabei orientierte es sich an dem französischen Code Pénal (crime, délit, contravention). Dabei hatte diese Differenzierung wiederum Einfluss auf die Strafarten; für Verbrechen konnten u.U. auf Todesstrafe oder Zuchthaus erkannt werden, für Vergehen Gefängnis und für Übertretungen in der Regel nur Geldstrafen oder mit kurzer Haft.
Mit der Strafrechtsreform von 1975 in Deutschland ging die Trichotomie (Dreiteilung) in die Dichotomie (Zweiteilung) auf; fortan gab es nur noch Verbrechen und Vergehen als Straftaten. Die Übertretungen wurden abgeschafft und das Ordnungswidrigkeitenrecht wurde als teilweiser Ersatz geschaffen. Strafen wie Zuchthaus oder Gefängnis wurden ebenfalls abgeschafft und eine einheitliche Freiheitsstrafe wurde geschaffen, so dass die Bedeutung der Zweiteilung stark abgenommen hat. Auch Verbrechen können nun durch Geldstrafen gesühnt werden.
Die Aufrechterhaltung der Zweiteilung ist daher umstritten. Die praktische Bedeutung ist gering.
Formeller Verbrechensbegriff in Deutschland
Im deutschen Strafgesetzbuch (§ 12) werden als Verbrechen alle die gesetzlich normierten Delikte bewertet, bei denen eine Strafandrohung von mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe besteht (z.B. Raub, Körperverletzung mit Todesfolge, schwere Brandstiftung).
Delikte mit Androhung einer geringeren Mindeststrafe werden als Vergehen bezeichnet.
Der Unterschied wirkt sich auch bei der Strafbarkeit eines Tatversuchs aus. Der Versuch ist bei einem Verbrechen immer strafbar, bei einem Vergehen nur dann, wenn das im Gesetz ausdrücklich festgelegt wird (versuchter Hausfriedensbruch ist danach z.B. nicht strafbar). Ein andere Bedeutung besteht im Straftatsbestand der Bedrohung, denn dieser kann nur mit dem Drohen eines Verbrechens erfüllt werden. Auch ist die versuchte Anstiftung zu einem Vergehen generell nicht strafbar, die zu einem Verbrechen jedoch schon. Der Verlust von Amtsfähigkeit und Wählbarkeit richtet sich ebenfalls nach der Unterscheidung zwischen Verbrechen und Vergehen. Ist ein Vergehen in besonderen Fällen mit höherer Strafe bedroht, sodass eine Mindeststrafe von über einem Jahr vorgesehen ist, bleibt die Tat dennoch ein Vergehen - gleiches gilt auch umgekehrt (§ 12 Abs. 3 StGB).
Ein Angeklagter, dem ein Verbrechen vorgeworfen wird, hat nach § 140 Nr. 2 der Strafprozessordnung (StPO) Anspruch auf die Bestellung eines Pflichtverteidigers, wenn er selbst keinen Rechtsanwalt als Verteidiger beauftragt. Des Weiteren spielt im Prozessrecht die Zweiteilung (Dichotomie) zwischen Verbrechen und Vergehen eine Rolle für die Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit der Gerichte. Der Strafbefehl ist nur für Vergehen vorgesehen (§ 407 StPO) und eine Einstellung des Verfahrens nach §§ 153, 153a, 154d StPO kommt ebenfalls nicht für Verbrechen in Frage.
Formeller Verbrechensbegriff in Österreich
Die Unterschiede zwischen der deutschen und der österreichischen Definition erschöpfen sich darin, dass in Österreich auch der Versuch eines Vergehens strafbar ist. Weiters ist die Zuständigkeit der Gerichte anders geregelt.
Materieller Verbrechensbegriff
Der materielle Verbrechensbegriff löst sich vom normativen Begriff des Strafrechts. Er ist weniger scharf als der formelle Verbrechensbegriff. So wird unterschieden zwischen
naturrechtlichem Verbrechensgehalt
Im Naturrecht wird eine Trennung der moralisch verwerflichen Delikte (mala delicta per se) und schlicht verbotene Delikte (mala prohibita) vorgenommen. Dieser natürliche Verbrechensbegriff spielt im strafrechtlichen Bereich des Common Law noch heute eine Rolle. Der "natürliche" Verbrechensbegriff ist jedoch wegen der Tendenz zur Willkür und der immanenten Subjektivität umstritten.
Lehre vom Rechtsgut
Die juristische Lehre vom Rechtsgut bezeichnet Verbrechen als diejenigen Handlungen, die geeignet sind, in strafwürdiger Weise Rechtsgüter zu verletzen. Rechtsgüter sind dabei die rechtlich individuell geschützten Interessen der Teilnehmer am Rechtsverkehr. Dieser "rechtsgutsbezogene" Verbrechensbegriff ist enger als der natürliche Verbrechensbegriff und knüpft an die normativen Grundlagen einer Gesellschaft an. Er ist daher in der Nähe zum formellen Verbrechensbegriff zu sehen.
Lehre vom sozialschädlichen Verhalten
Aus den Sozialwissenschaften stammt der Begriff des antisozialen Verhaltens, dass sich in der Nähe zum abweichenden Verhalten (Devianz) bewegt. Dieser Verbrechensbegriff kommt dem Wissenschaftsverständnis sehr nah, benötigt jedoch auch eine normative Basis.
Literatur
- Bernd-Dieter Meier: Kriminologie. C.H. Beck, München 2003
- Hans Magnus Enzensberger: Politik und Verbrechen. Suhrkamp, Frankfurt/Main 1964
- Hermann Mannheim: Vergleichende Kriminologie. Enke, Stuttgart 1966
Weblinks
- [http://www.criminologia.de/downloads/repressives_verbrechen.pdf Zur Entstehung des Rechts und Differenzierung zwischen repressiven und revoltierenden Verbrechen]
- [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/stgb/__12.html § 12 StGB]
- [http://www.polizei.propk.de/ ProPK-Online - Das Vorbeugungsprogramm Ihrer Polizei]
- [http://www.der-serienmoerder.de - Schwerpunkt Serientötung]
Siehe auch: Mord, Kriminologie, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Völkermord, Verbrechen kommunistischer Regierungen, Verbrechen im Namen der Religion
Kategorie:Straftat
ja:犯罪
simple:Crime
VergehenVergehen kommt von dem Wort: "gehen" und bedeutet in etwa : "falsch gehen". Es bezeichnet eine minderschwere Straftat, eine schwere wird als Verbrechen bezeichnet.
Nach dem deutschen Strafrecht sind Vergehen Straftaten, deren Strafrahmen unterhalb der Mindeststrafandrohung von einem Jahr Freiheitsstrafe bleiben ([http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/stgb/__12.html vgl. § 12 Abs. 2 StGB]).
Besonderheiten:
Die Strafbarkeit des Versuchs eines Vergehens (z. B. versuchte Körperverletzung) muss explizit im Gesetz genannt werden (hier: § 223 Abs. 2 StGB).
Vergehen werden grundsätzlich vor dem Einzelrichter des Amtsgerichtes angeklagt. Liegt der erwartete Strafrahmen zwischen zwei und vier Jahren Freiheitsstrafe (vgl. Strafbann), so ist das Schöffengericht am Amtsgericht zuständig. Liegt der Strafrahmen höher oder liegt eine besondere Bedeutung in dem Fall, so ist die große Strafkammer des Landgerichts zuständig. Die Zuständigkeiten ergeben sich aus den Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes.
Vergehen sind nicht gleichzusetzen mit "Übertretungen". Diese sind durch das Einführungsgesetz zum StGB von 1974 abgeschafft (und in Vergehen oder Ordnungswidrigkeiten umgewandelt) worden.
Im philosophischen Zusammenhang bilden Vergehen und Entstehen das Werden.
Kategorie:Straftat
Kategorie:SchuldrechtSchuldrecht
Kategorie:Privatrecht
Kategorie:Allgemeine StrafrechtslehreAllgemeine Strafrechtslehre
Kategorie:Strafrecht Kategorija:AustralijaCategory:Okeanijos valstybės
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Kreuzkupplungen
Unter Kreuzkupplungen versteht man katalysierte C-C-Bindungsknüpfungen. Die Reaktionen gehen meist von Halogeniden und Metallorganylen aus. Der Mechanismus verläuft unter oxidativer Addition des Halogenids und anschließender Transmetallierung der Organometall-Verbindung auf den Katalysator. Das Kupplungsprodukt wird unter Römisch-Katholischen Kirche unierten Äthiopisch-Katholischen Kirche.
Bereits 1839 als Apostolische Präfektur Abessinien begründet, wurde ihm am 4. Mai 1846 das Apostolische Vikariat Galla entnommen. Die P
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2007
Auf dieser Seite erscheinen wichtige Ereignisse des Jahres 2007, deren Termine bereits feststehen.
Das Jahr 2007 ist kein Schaltjahr und hat 365 Tage.
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Voraussichtliche Ereignisse
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A.Q. Khan
Dr. Abdul Kadir Khan, auch Abdul Qadeer Khan ( - 1935 in Bhopal, Indien) ist ein pakistanischer Ingenieur, der weithin als Vater des pakistanischen Atomwaffenprogramms angesehen wird. Den Vorwurf, er hätte Atomwaffentechnik auch an Libyen,
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Gummierung
Eine Gummierung ist allgemein das Vorhandensein einer gummiartigen-Oberfläche. Spezieller und häufiger wird darunter eine Klebefläche aus einer besonderen Klebemasse (ursprünglich Gummi arabicum) verstanden. Durch eine derartig vorbereitete Fläche soll ein - oft späteres - Kleben ermöglicht werden.
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Die Dassonville-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH Rs. 8/74, Staatsanwaltschaft/Benoit und Gustave Dassonville, Urt. v. 11. Juli 1974, Slg. 1974, 837) gehört zusammen mit der Keck-Entscheidung (EuGH Rs. C-267 u. 268/91, Slg. 1993, I-6097) und der Cassis-de-Dijon-Entscheidung (EuGH Rs. 120/78, Urt. v. 20. Februar 1979, Slg. 1979, 649) zu den Grundentscheidungen hinsichtlich der :Kategorie:Gewässer im Oberbergischen Land aufgelistet. Bitte in jedem neuen Artikel die entsprechende Kategorie einfügen und den Link aus diesem Artikel streichen.
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- Flüsse: Rengse
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Sie entstand zu Beginn des 20. Jahrhunderts unter Oberbürgermeister Franz Adickes. Angestrebt war die Vollendung eines Straßensystems nach Pariser Vorbild, das in Ansätzen schon in der
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Kirchdorf im Wald
Kirchdorf im Wald ist eine Gemeinde im Süden von Zwiesel in Bayern.
Geografie
Gemeindegliederung
Die Gemeinde hat neun Ortsteile:
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