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Internationale Organisation

Internationale Organisation

Als Internationale Organisationen bezeichnet man eine Organisation, die über nationale Grenzen hinaus handelt. Internationale Organisationen werden durch Vertragsabschluss zwischen Völkerrechtssubjekten gegründet. Landläufig werden unkorrekterweise oft auch international operierende nichtstaatliche Organisationen (NGOs, vom Englischen non-governmental organizations), als Internationale Organisation bezeichnet. Falsch ist eine solche Bezeichnung, weil NGOs privatrechtliche Vereinigungen und kein Völkerrechtssubjekt sind, sie unterstehen den nationalen Rechtssystemen. Auch einfache Vereinigungen zwischen Staaten, wie etwa die G-8 oder die G-77, die beide nicht durch Vertrag entstanden sind, sind keine Internationalen Organisationen, obwohl sie häufig als solche bezeichnet werden. Internationale Organisationen können selbst Verträge untereinander oder mit Staaten schließen, oder auch Gebiete verwalten, oder auch bestimmte Staaten mit einer solchen Verwaltung beauftragen, sie besitzen jedoch keine eigene Souveränität. Es gibt Organisationen, die sich auf einen bestimmten Bereich beschränken, wie z. B. die ITU, die Internationale Fernmeldeunion. Eine zweite Gruppe sind die regionalen Organisationen, deren Vertragsstaaten auf eine bestimmte Region begrenzt sind (z. B. EU, SCO, oder die OSZE). Die Integrationsdichte und der Aufgabenumfang der Organisationen ist sehr unterschiedlich (z. B. EU und NAFTA oder ASEAN). Schließlich gibt es auch die universalen Weltorganisation(en), bei denen beinahe alle Staaten Mitglied sind - die Vereinten Nationen und ihre Unterorganisationen - oder solch mit zumindest einem solchen Anspruch, wie etwa die WTO, der IWF und die Weltbank. Einen Sonderfall stellt das Rote Kreuz dar, das zwar theoretisch eine NGO ist und dem schweizer Recht untersteht, aber wegen seiner lange zurückliegenden Geschichte eine über jede andere nichtstaatliche Organisation hinausragende Bedeutung innehat und in vielen internationalen Verträgen eine bedeutende Rolle spielt. Vereinbarungen mit dem Roten Kreuz sind zwar kein völkerrechtlich verbindlicher Vertrag und werden deshalb etwa nicht bei den VN gesammelt, werden jedoch von allen Staaten als bindend angesehen, so dass manche nach dem Völkergewohnheitsrecht von dem Roten Kreuz als einer Internationalen Organisation sprechen. Siehe auch: Regimetheorie, Liste von Organisationen, Liste internationaler Organisationen im Bereich der Wirtschaft ! ja:国際機関

Vertrag

Ein Vertrag ist eine von zwei oder mehreren Personen geäußerte Übereinstimmung von Willen über die Herbeiführung eines rechtlichen Erfolgs.

Geistesgeschichtliche Bedeutung

Dass alleine ein „Sich-Vertragen“, also eine bloße Willenseinigung, fähig ist, Rechte und Pflichten herbeizuführen, ist alles andere als selbstverständlich. Man spricht insoweit vom Konsensualvertrag im Gegensatz zum Realvertrag. Letzterer kommt nicht durch Willenseinigung, sondern erst durch eine bestimmte Handlung zustande. Bis zur Schuldrechtsreform wurde beispielsweise noch vereinzelt auch für das deutsche Recht die Meinung vertreten, der Darlehensvertrag, § 607 a.F. BGB, komme erst durch die Hingabe des Geldes zu Stande. Solche Handlungen gehen nicht selten auf Zeiten zurück, in denen sich das Recht erst langsam aus der Religion entwickelt hat. Ihre Bindungswirkung zogen die Verträge damals aus mit dem Vertragsschluss verbundenen Eiden, magischen Gelübden, Ritualen, Worten usw. Nicht hierunter fallen die Vielfältigen Formerfordernisse (etwa die Eheschließung vor dem Standesbeamten), die nur die Wirksamkeit des Vertrages, nicht aber den Vertragsschluss selbst betreffen. Der Schritt von einer solchen außerrechtlichen Bindung zu einer nur im Recht selbst, nämlich in der Privatautonomie der Parteien wurzelnden Bindung (pacta sunt servanda - Verträge sind einzuhalten), kann als geistesgeschichtliche Errungenschaft kaum genug hervorgehoben werden. Dennoch bestehen lebenspraktisch unzählige Beispiele, bei denen die rechtlichen Voraussetzungen, die Güterabwägung, das Zustandekommen oder die Erfüllung von Verträgen wenn auch nicht im rechtsfreien Raum, so denn doch ohne jede juristische Berücksichtigung auf Vertrauensbasis oder im Geiste interkultureller Beziehungen auf der Basis außereuropäischer Rechtssysteme ohne die Möglichkeit einer vom Status der handenden Personen unabhängigen Klage bzw. Durchsetzung der Ansprüche geschlossen werden. Soziologische Tauschvorgänge basieren auch heute noch im Allgemeinen auf gegenseitigen emotionalen Angeboten und mehr oder weniger formfreien Verhandlugnen. Rituale stellen hierbei eine ebenso relevante Grundlage dar wie verbale oder nonverbale Bekundungen. Emotionale Bedürfnissse oder soziale Bindungen unterliegen insofern bis zum oftmals schwebend unwirksam gültigen sozialen Vertrag ebenso strengen wie unbewussten Richtlinien bzw. psychologischen Determinanten wie Verträge über dingliche Rechte oder Güter und Dienstleistungen.

Vertragsverhandlung

Als Vertragsverhandlung wird die Phase bis zur Einigung zweier (bilaterale Verhandlung) oder mehrere Parteien (polylaterale Verhandlung)vor dem Abschluss eines Vertrages und der damit verbundenen gegenseitigen Willenserklärung verstanden. Diese Phase kann sowohl im öffentlich-rechtlichen, ökonomischen bzw. betriebswirtschaftlichen oder im privaten Bereich sowohl formal als auch formfrei entwickelt werden. In jedem Fall werden hierbei z.T. ähnliche Elemente und innere Abfolgen unterschiedlich deutlich instrumentalisiert.

Bereiche

Von einer Vertragsverhandlung wird insbesondere im Zusammenhang mit materiellen Rechten, dem Leistungsaustausch von Gütern und Dienstleistungen oder der Lizenzierung von immateriellen Rechten (Patente, Marken) gesprochen. So stellen Vertragsverhandlungen z.B. den zielführenden Prozess der Vermietung bzw. des Leasing von Wirtschaftsgütern und Leistungen der Distributionspolitik im Marketing eines Unternehmens dar. Im Verkauf wird formal zwischen ökonomischen, privaten und öffentlich-rechtlichen Austauschprozessen unterschieden. Demgegenüber werden Verträge in einer gerichtlichen Auseinandersetzung regelmäßig grundsätzlich oder in ihrer Erfüllung bzw. dem rechtmäßigen Zustandekommen als solches bestritten. Die Abgrenzungen im privaten oder sozialen Rahmen von Vertragsverhandlungen z.B. bei der Verdinglichung der weiblichen Sexualität und sozialen Vertragsverhandlugnen im familiären Rahmen sowie solchen im öffentlich-rechtlichen Raum (z.B. im Rahmen von Haushaltsverhandlungen der Körperschaften des öffentlichen Rechtes) und formal zu klärenden Vertragsbeziehungen von juristischen Personen gestatten dennoch gemeinsame Bestimmungsmerkmale zu erkennen:
- Angebot und Annahme begründen einen Vertrag
- Verhandlungsgüter können dingliche, immaterielle, aber auch soziale Werte sein
- Vertragsverhandlungen werden oft verdeckt, d.h. durch Sozialverhalten maskiert geführt
- Planvolle Verhandlungsführung wird z.T. unbewusst herbeigeführt (z.B. in der Erziehung)
- Soziale Normen und Formvorschriften z.B. vor Gericht, werden unterschiedlich operationalisiert Auch wird das bewusste Verhandeln als solches im Bereich persönlicher Beziehungen zum Zweck der Erziehung, Ehe auf Probe oder Prostitution von den interagierenden Parteien oft formal verneint (Vgl. dazu auch Tausch (Soziologie)), obwohl auch diese Verhandlungen beispielsweise operationalisierte Emotionen als Vertragsgegenstand betreffen. Gegenüber der unbewussten Verhandlung von Bedürfnissen im privaten und zwischenmenschlichen Bereich unterscheidet sich die Vertragsverhandlung im ökonomischen oder öffentlich-rechtlichen Rahmen häufig nur durch die Vorgabe einer Schriftform und bestimmter,. z.T. im Angebotswesen gesetzliche vorgeschriebener Abfolgen in Verhandlungsfortgang. Normalerweise werden die einzelnen Phasen sozialer Verhandlungen nicht formal angezeigt oder bekundet. Üblich ist hier eher der fließende Übergang von einer zu der nächsten Phase, während die Eröffnung und der Abschluss einer Verhandlung nicht selten mit einer (nonverbalen) Signalhandlung begleitet werden. Hierbei ist es sowohl juristisch als auch umgangsrechtlich nicht erforderlich einen gefundenen Kompromiss immer schriftlich zu fixieren.

Ablauf der formlosen bzw. sozialen Verhandlung

Die Parteien äußern zunächst gegensätzliche Forderungen und nähern sich dann gegenseitig an, um einen Vertrag zu schließen. Dies erfolgt in einem Prozess aus Zugeständnissen oder der Suche nach neuen Alternativen. Grundlegende Verhandlungsinterventionen und Phasen der Verhandlungsführung in freien ökonomischen bzw. privaten Vertragsverhandlungen sind: #Interessensbekundung #Güterabwägung #Gewichtung #Kompromissfindung #Vertragsabschluss Dabei ist es zunächst von untergeordneter Bedeutung, wer die Verhandlung formal eröffnet und dass dieser Ablauf nur der wahrscheinlichste und nicht einzig denkbare ist. Im Laufe einer Verhandlung können sowohl nonverbale als auch strategische Elemente, mitunter auch Verhandlungshelfer (sog. Sekundanten) die Auseinandersetzung begleiten, so dass die einzelnen Phasen divergieren oder sich überlappen bzw. unregelmäßig wiederholen. Verschiedene Interaktionstheorien (vergl. Graumann 1972 S. 1126 ff.), insbesondere die Theorie über die Elementarformen sozialen Verhaltens von Caspar Homans (1961/1972) eignet sich für diese Zwecke. Homans versucht die Kommunikation zu interpretieren, welche auf lerntheoretischen Gesetzmäßigkeiten durch Motivierung und Belohnung bzw. Bestrafung basiert (Weinberg 1986 S. 78; Homans 1972, S. 19 f.). Der Verkaufsvorgang wird demnach zum sozialen, dynamischen Austauschprozess, dessen Ergebnis von der wechselseitigen Kommunikation zwischen Verkäufer und Käufer abhängt (Klammer 1989, S. 187). Rolf Schoch (1969 S. 95) vertritt sogar die Meinung, dass soziale Interaktionen gerade zu eine notwendige Voraussetzung für das Vorliegen eines Verkaufsvorganges sei. Untersuchungen dazu zeigen, dass der Erfolg des Verkaufsvorganges nicht nur von Merkmalen der Verkäufer und Käufer abhängt, sondern auch von der gegenseitigen Wahrnehmung der interagierenden Personen (siehe hierzu Verkaufspsychologie). Die Interaktion einer Vertragsverhandlung wird insbesondere nur solange aufrecht erhalten, wie ausreichend große Belohnungen erwartet werden (Schoch, 1969, S. 135). Zur Verkaufsverhandlung näheres im Hauptartikel Verkaufsgespräch.

Rechtliche Grundlagen

Zustandekommen

Verträge erfordern begriffsnotwendig das Einigsein von mindestens zwei Personen. Rechtsgeschäfte, an denen nur eine Person beteiligt ist, etwa die Kündigung oder das Testament, sind keine Verträge. Verträge werden dementsprechend als zwei- oder mehrseitige Rechtsgeschäfte bezeichnet. Ein Vertrag im Rechtssinne ist sodann das Einigsein (vgl. Einigung) von zwei oder mehr Vertragsparteien darüber, dass zwischen ihnen bestimmte Rechtsfolgen eintreten, insbesondere Verpflichtungen entstehen oder Rechtsänderungen vonstattengehen sollen. Zustande kommt ein Vertrag im einzelnen durch zwei mit Bezug aufeinander abgegebene, inhaltlich übereinstimmende Willenserklärungen, wobei die zeitlich erstere in der Regel als Antrag oder Angebot und die darauf folgende als Annahme bezeichnet wird. Das Angebot muss so detailliert bzw. mit Hilfe ergänzender gesetzlicher Bestimmungen auslegbar sein, dass zur Annahme ein einfaches "Ja" genügt. Sowohl Angebot als auch Annahme sind grundsätzlich empfangsbedürftige Willenserklärungen, müssen also dem jeweils anderen Teil zugehen, um wirksam zu werden. Nach deutschem Recht ist jedermann grundsätzlich völlig frei darin zu entscheiden, ob und mit wem er einen Vertrag eingehen und zu welchen Bedingungen er dies tun will (Vertragsfreiheit). In Ausnahmefällen kann diese Freiheit durch Zwang oder Verbot beschränkt sein. Zum Vortrag der eigenen Interessen und zur Würdigung der Interessen des Verhandlungspartners (-gegners) haben sich in den verschiedenen Kulturen und inneren Zusammenhängen höchst unterschiedliche Verhandlungsrituale entwickelt. So unterliegt die Gerichtsverhandlung sehr strengen Regeln der Zivilprozessordnung, die Verhandlung mit dem eigenen Nachwuchs um Grenzen und Ressourcen ist hingegen fraktal und z.T. unbewusst organisiert. Gerade im zwischenmenschlichen Bereich, aber auch in einer Vielzahl fernöstlicher Handelskulturen und in Südostasien gilt das gesprochene Wort bzw. der Grundsatz des konkludenten (schlüssigen) Handelns (siehe auch BGB ). Für den Vertragsschluss genügt, dass sich die Parteien über die wesentlichen Bestimmungen des Vertrages (essentialia negotii) verständigen, sofern die Vertrag schließenden Parteien beide geschäftsfähig sind. Für den Vertragsschluss genügt, dass sich die Parteien über die wesentlichen Bestimmungen des Vertrages (essentialia negotii) verständigen, sofern die Vertrag schließenden Parteien beide geschäftsfähig sind. Soweit sie keine Regelungen treffen, werden etwaige Lücken durch das entsprechende Gesetzesrecht geschlossen. In den Grenzen des zwingenden Gesetzesrechts bleibt es den Parteien allerdings unbenommen, auch über weitere als die wesentlichen Bestimmungen des Vertrages Vereinbarungen zu treffen (abdingbares Recht). Werden solche Vereinbarungen von einer der Vertragsparteien vorformuliert und der anderen bei Vertragsschluss gestellt, so handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen, an deren Wirksamkeit besondere gesetzliche Anforderungen gestellt werden.

Formerfordernisse

Verträge können grundsätzlich formfrei geschlossen werden, d.h. ohne eine besondere Form beachten zu müssen. Verträge können daher nicht nur dadurch geschlossen werden, dass die Parteien die Vertragsbedingungen zu Papier bringen und unterschreiben. Auch die Einigung im Gespräch, per Telefon oder E-Mail ist ein wirksamer Vertrag. Der Vertrag bzw. die ihn begründenden Erklärungen müssen noch nicht einmal ausdrücklich formuliert werden; schlüssiges Verhalten, das der jeweils andere als Willenserklärung verstehen darf, genügt: Wer in eine Straßenbahn einsteigt, nimmt mit dem eigenen schlüssigen Verhalten ein ebenfalls durch schlüssiges Verhalten geäußertes Vertragsangebot der Straßenbahngesellschaft an. Ausnahmsweise (insbesondere wenn das Gesetz dies bestimmt) sind Verträge nur dann wirksam, wenn sie in einer besonderen Form geschlossen worden sind. So sind etwa der Kauf eines Grundstücks oder die Übertragung des Geschäftsanteils an einer GmbH nur wirksam, wenn sie notariell beurkundet worden sind.

Wirkungen

Verträge können #Verpflichtungen begründen, mit anderen Worten der einen Vertragspartei einen Anspruch gegen eine andere Vertragspartei verschaffen. So gewährt beispielsweise der Mietvertrag dem Mieter einen Anspruch gegen den Vermieter auf Überlassung und Nutzung der gemieteten Wohnung und dem Vermieter einen Anspruch gegen den Mieter auf Zahlung der Miete. Verträge, die in dieser Weise Verpflichtungen begründen, werden auch als Verpflichtungsgeschäfte bezeichnet. Kommt der Verpflichtete seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihre Erfüllung notfalls gerichtlich erzwungen werden. #unmittelbar Rechtsänderungen bewirken. Einigen sich die Vertragsparteien ueber die Abtretung eines Anspruchs und ist der Anspruch uebertragbar und die abtretende Vertragspartei der Anspruchsinhaber, so geht der Anspruch sofort und ohne Weiteres auf die andere Vertragspartei ueber. Bei der Aenderung einer Eigentumslage z.B. in Erfuellung eines Kaufvertrages ist neben der Einigung der Parteien ueber den Eigentumsuebergang in der Regel auch noch erforderlich, dass die Kaufsache uebergeben, die uebergebende Partei zur Uebereignung berechtigt ist und die Einigung ueber den Eigentumsuebergang zum Zeitpunkt der Uebergabe der Kaufsache noch fortbesteht. Verträge, die unmittelbar Rechtsänderungen bewirken, werden auch als Verfügungen oder Verfügungsgeschäfte bezeichnet. Da Verfügungsgeschäfte die beabsichtigte Rechtsänderung unmittelbar bewirken, müssen sie nicht zwangsweise durchgesetzt werden. Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäfte treffen häufig in einunddemselben Lebenssachverhalt zusammen. Wer beispielsweise bei einem Gebrauchtwagenhändler einen Kaufvertrag über ein Fahrzeug unterschreibt, danach Bargeld abholt und es dem Verkäufer aushändigt, der im Gegenzug das Fahrzeug herausgibt, hat üblicherweise insgesamt drei Verträge geschlossen: Ein Verpflichtungsgeschäft, in dem sich der Händler zur Überlassung des Fahrzeugs und der Käufer zur Zahlung des Kaufpreises verpflichtet, und zwei Verfügungsgeschäfte - eines, um die rechtliche Zuordnung des Geldes zugunsten des Händlers zu ändern, und eines, um die Zuordnung des Fahrzeugs zugunsten des Käufers zu ändern. Alle drei Geschäfte sind in ihrem rechtlichen Schicksal im Grundsatz - vorbehaltlich einer Reihe von hier nicht zu behandelnden Ausnahmen - voneinander unabhängig (Abstraktionsprinzip). Die Wirkungen eines Verpflichtungsgeschäfts treten grundsätzlich nur inter partes, d.h. zwischen denjenigen Personen ein, die den Vertrag geschlossen haben. Nur unter engen Voraussetzungen können Verträge geschlossen werden, die einem Dritten, der nicht am Vertragsschluss beteiligt ist, Rechte gegen die Vertragsparteien verschaffen (Vertrag zugunsten Dritter, Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte); Verträge, die darauf gerichtet sind, Pflichten Dritter zu begründen, sind nicht möglich.

Bindung an den Vertrag

Pacta sunt servanda oder zu deutsch "Verträge sind einzuhalten" bezeichnet den Grundsatz des Vertragsrechts, dass die Vertragsparteien an die Verträge, die sie geschlossen haben, grundsätzlich gebunden sind. Nur ganz ausnahmsweise, nämlich dann, wenn die Parteien dies so vereinbaren, oder wenn das Gesetz es bestimmt, wird die unbedingte Bindung der Parteien an ihren Vertrag durchbrochen und es einer oder beiden Parteien gestattet, sich von dem Vertrag zu lösen. Die wichtigsten Fälle, in denen das Gesetz gestattet, sich von einem Vertrag zu lösen, sind die folgenden: #Von Fernabsatzverträgen kann sich der Verbraucher durch Widerruf oder Rückgabe innerhalb von grundsätzlich zwei Wochen ab Eingang der Ware bzw. Belehrung über sein Widerrufs- bzw. Rückgaberecht lösen. #Von Versicherungsverträgen kann sich der Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen nach Abschluss durch Widerruf lösen; wurden ihm bei Abschluss die Versicherungsbedingungen nicht ausgehändeigt, steht ihm ein Recht zum Widerspruch binnen zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins samt Bedingungen zu. #Auch von Haustürgeschäften kann sich der Verbraucher binnen zwei Wochen durch Widerruf oder Rückgabe lösen. #Ähnliches gilt für Verbraucherdarlehensverträge, Teilzahlungsgeschäfte oder Ratenlieferungsverträge. #Im Falle von Leistungsstörungen oder - insbesondere beim Kaufvertrag - Mängeln kann dem davon Betroffenen ein Rücktrittsrecht zustehen. #Unterliegt eine Partei beim Vertragsschluss schließlich einem Irrtum, etwa weil sie sich über den Inhalt ihrer Erklärung nicht im klaren war, eine Erklärung dieses Inhalts gar nicht abgeben wollte oder über eine wesentliche Eigenschaft einer Person oder Sache im Unklaren war, oder ist sie zum Vertragsschluss durch Drohung oder Täuschung veranlasst worden, kann sie zur Anfechtung berechtigt sein. #Bei Dauerschuldverhältnissen kann außerdem eine Kündigung in Betracht kommen.

Vertragsänderung

Statt einer kompletten Lösung vom Vertrag kommt auch eine Vertragsänderung in Betracht. Jedoch sind die Voraussetzungen hierzu ähnlich eng wie für eine Vertragslösung.

Typologie der Verträge

Um den Rechtsverkehr in bestimmten, häufig wiederkehrenden und vergleichbaren Lebenssituationen zu erleichtern, stellt das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) eine Reihe von Standard-Vertragstypen bereit und trifft eine Reihe besonderer Bestimmungen, die nur den jeweiligen Standard-Vertragstyp betreffen. Um von einem Standard-Vertragstyp und den damit verbundenen besonderen gesetzlichen Bestimmungen Gebrauch zu machen, genügt, dass die Vertragsparteien eine Vereinbarung treffen, die die typbildenden Merkmale gerade des gewünschten Standard-Vertragstyps ausfüllen. Soll beispielsweise eine Partei der anderen gegen ein nach Tagen oder Monaten berechnetes Entgelt für einen begrenzten Zeitraum ein Auto zur Nutzung überlassen, so ist der Standard-Typ "Mietvertrag" betroffen. Ist eine Vereinbarung auf diese Weise einem Standardvertragstyp zugeordnet, so sorgen die zu diesem Vertragstyp vorgehaltenen Bestimmungen des BGB für einen angemessenen Interessenausgleich zwischen den Parteien, soweit die Parteien keine eigenen, insbesondere abweichenden, Vereinbarungen getroffen haben. Zu den schuldrechtlichen Standard-Vertragstypen des BGB gehören insbesondere als Verpflichtungsverträge
- der Kaufvertrag,
- der Schenkungsvertrag, als Gebrauchsüberlassungsverträge
- der Mietvertrag und der Pachtvertrag,
- der Leihvertrag
- der Darlehensvertrag,
- der Teilzeit-Wohnrechtevertrag, als Verdingungsverträge
- der Dienstvertrag, wozu grundsätzlich auch der Arbeitsvertrag gehört,
- der Werkvertrag,
- der Reisevertrag,
- der Maklervertrag
- der Auftrag,
- der Geschäftsbesorgungsvertrag,
- die Auslobung, als Sicherungsverträge
- der Bürgschaftsvertrag
- das Schuldversprechen und Schuldanerkenntnis,
- die Anweisung,
- die Schuldverschreibung sowie der Gesellschaftsvertrag und andere. Nicht immer kann ein Vertrag (eindeutig) einem Standard-Vertragstyp zugeordnet werden. Das gilt insbesondere für moderne Vertragsformen wie Leasing-, Franchise, Mietkauf- oder Sale-and-lease-back-Geschäfte. Hier muss jeweils im Einzelfall geprüft werden, ob und in welchem Umfang die Bestimmungen für einen oder auch mehrere der Standard-Vertragstypen auf das konkrete Geschäft angewendet werden können. Verträge gibt es nicht nur im Schuldrecht, sondern auch
- im Sachenrecht:
  - Übereignung, Bestellung eines Nießbrauchs, einer Dienstbarkeit, eines Pfandrechts oder eines Grundpfandrechts (Hypothek, Grundschuld)
- im Familienrecht:
  - Eheschließung, Ehevertrag
- im Erbrecht:
  - Erbvertrag Neben dem privatrechtlichen Vertrag gibt es auch den öffentlich-rechtlichen Vertrag.

Siehe auch


- Aktives Zuhören
- Argument
- Asymmetrische Information
- Beziehungsebene
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Distributionspolitik
- Empfehlungsmarketing
- Kaufreue
- Ladenverkauf
- Laesio enormis
- Nonverbale Kommunikation
- Nutzwert
- Online-Vertrag
- Portal:Recht
- Portal:Verhandlung und Verkauf
- Preis-Leistungsverhältnis
- Problem des Handlungsreisenden
- Rechtsgeschäft
- Schuldrecht
- Überzeugung
- Veritabler Kundenvorteil
- Verkaufspsychologie
- Vertragsfreiheit
- Willenserklärung
- Win-Win Kategorie:Marketing Kategorie:angewandte Psychologie Kategorie:Allgemeine Zivilrechtslehre Kategorie:Schuldrecht ! ja:契約 simple:Contract

Völkerrechtssubjekt

Als Völkerrechtssubjekt bezeichnet man einen Träger von Rechten und Pflichten (Rechtssubjekt), die sich aus dem Völkerrecht ergeben. Es gibt nach dem Völkerrecht nur gleichberechtigte Subjekte, unabhängig von ihrer Größe oder der Anzahl der durch diese Entitäten umfassten Personen. Es handelt sich dabei grundsätzlich nie um natürliche Personen, sondern um Staaten, internationale Organisationen und Spezialsubjekte. Einzige Ausnahme hiervon ist nach gültiger Völkerrechtsdoktrin der Papst als natürliche Person in seiner Eigenschaft als Heiliger Stuhl. Es gibt also derzeit keine übergeordnete völkerrechtliche Autorität. Auf dem Papier zählen San Marino und die Vereinigten Staaten von Amerika gleich viel. Diese partnerschaftliche Gleichberechtigung aller Völkerrechtssubjekte auf dem Boden des Völkerrechts wird jedoch in der Praxis durch politische und ökonomische Macht unterlaufen. Man unterscheidet:
- Originäre Völkerrechtssubjekte. Diese besitzen ihre Völkerrechtsfähigkeit von sich aus. Diese werden aufgeteilt in:
  - staatliche originäre Völkerrechtssubjekte:
    - Staaten
    - Stabilisierte De-facto-Regime
  - nicht-staatliche originäre Völkerrechtssubjekte:
    - Heiliger Stuhl (Anmerkung: Der Staat der Vatikanstadt ist ein hiervon zu unterscheidendes staatliches Subjekt, wobei es dem souveränen Heiligen Stuhl frei steht, sowohl nach Kirchenrecht für die staatsunabhängige universale katholische Kirche zu handeln als auch unter dem Titel des Vatikanstaates, von welchem die Souveränität des Heiligen Stuhles aber nicht territorial abhängt)
    - Souveräner Malteser-Ritterorden
    - Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz
- Derivative Völkerrechtssubjekte, die ihre Völkerrechtsfähigkeit daraus ableiten, dass sie von anderen Völkerrechtssubjekten gegründet wurden. Es handelt sich dabei um internationale Organisationen wie die UNO Von der Völkerrechtsdoktrin im allgemeinen nicht eingeschlossen sind natürliche Personen, auch soweit ihnen durch internationale Verträge Rechte und Pflichten zugewiesen werden (zum Beispiel durch die Europäische Menschenrechtskonvention). Natürliche Personen können nicht im eigentlichen Sinne staatsgleichgestellte Subjekte nach dem Völkerrecht sein, auch wenn es in der internationalen humanitären Rechtsentwicklung im Einzelfall anders erscheinen mag. Kategorie:Völkerrecht Kategorie:Wehrrecht (Völkerrecht)

Nichtstaatliche Organisation

Unter dem Begriff nichtstaatliche Organisation (engl. non-governmental organisation, NGO; im Deutschen zumeist mit dem inhaltlich eigentlich falschen Begriff Nichtregierungsorganisation (NRO) bezeichnet, s. u. „Der Begriff Nichtregierungsorganisation“) versteht man prinzipiell jeden auf gewisse Dauer organisierten Zusammenschluss von Menschen, der nicht gewinnorientiert ist, nicht von staatlichen Stellen organisiert oder abhängig ist und auf freiwilliger Basis Aktivitäten setzt. Auch Arbeitgeberverbände, Gewerkschaften, Sportvereine und Kleintierzuchtvereine sind demnach nichtstaatliche Organisationen. Als internationale nichtstaatliche Organisation definiert der Wirtschafts- und Sozialrat der Vereinten Nationen (ECOSOC) in seiner Resolution 288 (X) vom 27.2.1950 "jede internationale Organisation, die nicht durch ein zwischenstaatliches Abkommen zustandekommt". In der Umgangssprache bezeichnet man damit Vereine, Organisationen und Gruppierungen, die sich in den Bereichen Sozialarbeit, Umweltschutz, Tierschutz, freie Bildungsarbeit, Menschenrechten u. ä. engagieren. Meistens haben nichtstaatliche Organisationen auf ihren Gebieten andere Zielvorstellungen als offizielle Regierungsstellen. Klassische Beispiele in diesem Bereich sind amnesty international oder Greenpeace. Wohl die größte Katalogisierung weltweit von internationalen nichtstaatlichen Organisationen und anderen internationalen Organisationen bietet die 1910 von Paul Otlet und Friedensnobelpreisträger Henri La Fontaine gegründete 'Union des Associations Internationales' mit Sitz in Brüssel (UIA-Yearbook). Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) beruht auf den Genfer Konventionen, und ist damit im Gegensatz zu nationalen Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften keine nichtstaatliche Organisation sondern ein Völkerrechtssubjekt.

Entstehung und Entwicklung

Nichtstaatliche Organisationen hat es lange schon gegeben, bevor sie - in einer stark auf den "Staat" und die "Nation" fixierten öffentlichen Meinung - als solche auffällig wurden. Ein Beispiel sind die bereits im 19. Jahrhundert in verschiedenen Ländern gegründeten nationalen Rotkreuz-Gesellschaften. Die Zunahme der Bedeutung von derartigen Organisationen in jüngerer Zeit ist eine Folge der Globalisierung; herkömmliche nationalstaatliche Institutionen der Interessenvermittlung scheinen an ihre Grenzen gelangt. Einige Politikwissenschaftler sprechen hier bereits von einer neuen Form der Demokratie; andererseits leiden die nichtstaatlichen Organisationen selbst daran, dass ihnen jegliche demokratische Legitimation fehlt. In der Politologie wird ebenfalls erörtert, dass sich auch (im Rahmen des "Organisierten Verbrechens") kriminelle nichtstaatliche Organisationen auszubreiten tendieren, zumal dann, wenn politische Widerstandsbewegungen in langfristige Finanzierungsschwierigkeiten kommen. Nach den teilweise gewaltsamen Protesten gegen die Globalisierungsbestrebungen von Politik und Wirtschaft in Seattle, Stockholm und Genua zeigen sich nun in immer stärkerem Maße die lösungsorientierten Ansätze der nichtstaatlichen Organisationen, die nach eigener Einschätzung regelmäßig beim Weltsozialforum zum Ausdruck kommen. Ungefähr 50.000 bis 100.000 Menschen aus aller Welt erarbeiten dort in 700 Workshops ihre gemeinsamen Vorstellungen von einer gerechteren Weltordnung.

Der Begriff Nichtregierungsorganisation

Die im Deutschen häufig verwendete Bezeichnung Nichtregierungsorganisation ist inhaltlich nicht korrekt und beruht im Grunde auf einer falschen Übersetzung des englischen Ausdrucks non-governmental organisation. Der englische Begriff „government“ umfasst nämlich nicht nur Exekutive, Legislative und Judikative, sondern auch alle Ebenen von der kleinsten Gemeindeverwaltung bis zum Staatsoberhaupt, weswegen eine Gleichsetzung mit „Regierung“ unzulässig ist. Richtig muss der Begriff „non-governmental organisation“ mit nichtstaatliche Organisation übersetzt werden. So heißt es insbesondere auch in der deutschen Fassung des Artikels 71 der Charta der Vereinten Nationen, aus dem die Bezeichnung stammt.

Siehe auch


- Liste von Organisationen
- Non-Profit-Organisation

Weblinks


- [http://www.hilfsorganisationen.de Hilfsorganisationen.de] - umfangreiches Portal
Zahlreiche katalogisierte Links zu Rettungsdiensten, sozialen Einrichtungen und internationalen humanitären Verbänden.
- [http://www.uia.org Union des Associations Internationales] Kategorie:Hilfsorganisation ! ja:NGO simple:NGO th:องค์การสาธารณประโยชน์ zh-cn:非政府组织

G 77

Die Gruppe der 77 (G 77) ist ein loser Zusammenschluss von Staaten der Dritten Welt. Dritten Welt Die Vereinigung wurde 1964 im Verlauf der ersten Welthandelskonferenz (UNCTAD) gegründet und hat mittlerweile 132 Mitglieder. Aus dem losen Zusammenschluss folgt eine relativ schwache Institutionalisierung: Ein jährlich stattfindendes Ministertreffen in New York fasst die Grundsatzbeschlüsse, die von einem Koordinierungsausschuss an regionale Untergruppen in Genf, Nairobi, Paris, Rom und Wien weitergegeben werden. Hauptziel der G 77 ist es, die Position der Entwicklungsländer auf dem Weltmarkt zu verbessern. Darum koordiniert sie die Positionen und Forderungen der Mitglieder um auf den Welthandelskonferenzen eine stärkere Verhandlungsposition zu erreichen. Die Gruppe verfasst gemeinsame Erklärungen zu entwicklungspolitischen und weltwirtschaftlichen Themen wie die „Charta der wirtschaftlichen Rechte der Dritten Welt“ und startet eigene handels- und wirtschaftspolitische Programme, z. B. das „Global System of Trade Preferences Among Developing Countries“ (GSTP).

Siehe auch


- Gruppe der 24

Weblinks


- [http://www.g77.org Offizielle Group of Seventy-Seven Homepage] Kategorie:Vereinte Nationen

ITU

Die Abkürzung ITU bezeichnet
- die Internationale Fernmeldeunion (englisch: International Telecommunication Union)
- die Internationale Triathlon Union

Shanghai Cooperation Organization

Die Shanghai Cooperation Organization (SCO), (chinesisch: 上海合作组织, pinyin: shànghǎi hézuò zǔzhī, 上合组织; russisch: Шанхайская организация сотрудничества, ШОС) - auch Shanghai Six genannt - ist eine internationale Organisation die am 14. Juni 2001 von den Staatschefs Chinas, Russlands, Usbekistans, Kasachstans, Kirgisiens und Tadschikistans gegründet wurde. Diese Staaten bildeten mit Ausnahme Usbekistans die Shanghai Five; nach der Aufnahme Usbekistans 2001 wurde die Organisation in SCO umbenannt. Tadschikistan

Geschichte

Die Shanghai Five-Gruppe wurde durch die 1996 in Shanghai erfolgte Unterzeichnung des Treaty on Deepening Military Trust in Border Regions (dt. etwa: Vertrag über die Vertiefung des militärischen Vertrauens in Grenzregionen) durch die Führer Chinas, Russlands, Kasachstans, Kirgisiens und Tadschikistans gegründet. 1997 unterzeichneten die selben Staaten das Treaty on Reduction of Military Forces in Border Regions (dt. etwa: Vertrag über die Reduzierung der Streitkräfte in Grenzregionen) bei einem Gipfel in Moskau. Jährliche Gipfeltreffen der Shanghai Five fanden 1998 in Almaty (Kasachstan), 1999 in Bischkek (Kirgisistan), und 2000 in Duschanbe (Tadschikistan) statt. 2001 kehrte das jährliche Gipfeltreffen nach Shanghai, China, zurück. Hier nahmen die fünf Mitgliedsstaaten Usbekistan in die Verträge der Shanghai Five auf, welche fortan Shanghai Six genannt wurde. Hierauf unterzeichneten alle sechs Staatschefs am 15. Juni 2001 die Declaration of Shanghai Cooperation Organization, in der die Rolle der Shanghai Five gelobt wurde und eine engere Zusammenarbeit zum Ziel erklärt wurde. Im Juni 2002 trafen sich die Köpfe der SCO-Staaten in St. Petersburg, Russland, um dort die SCO-Charta zu unterzeichnen, die die Ziele, Prinzipien, Struktur und Handlungsweise der Organisation festlegte und sie nach internationalem Recht offiziell gründete. Seit Juli 2005, nach dem Beginn der Kriege in Afghanistan und im Irak, sehen sich die SCO-Staaten einer verstärkten Präsenz westlicher Truppen in Usbekistan, Tadschikistan and Kirgisien gegenüber. Die SCO hat die entsendenden Staaten mittlerweile aufgefordert, einen Plan für den Rückzug der Truppen aus den SCO-Staaten vorzulegen.

Derzeitige Vollmitglieder


- 25px China
- 25px Russland
- 25px Usbekistan, war nicht Mitglied der Shanghai Five
- 25px Kasachstan
- 25px Kirgisien
- 25px Tadschikistan

Organisation

Die Arbeitssprachen der SCO sind Chinesisch und Russisch. ...

Rolle im internationalen Machtgefüge

Die Bedeutung der vier kleinen zentralasiatischen Staaten gegenüber China und Russland ("Ein alter Bär, ein großer Drache und vier kleine Wölfe") ist verschwindend gering. Nichtsdestotrotz hat die SCO ein großes weltsicherheitspolitisches Potential, da sich in ihrem Einflußgebiet sowohl immense Ressourcen als auch viele der wichtigen Konfliktherde befinden. Dieses Potential kann die SCO mangels einer gemeinsamen und abgestimmten Strategie allerdings nicht ausschöpfen. Vor allem Russland mangelt es an einer konsequenten Strategie im schwierigen Spagat zwischen einer weiteren Orientierung am Westen und einer Kooperation mit China. Sowohl Russland als auch China wollen ihre Beziehungen zu den USA nicht durch einen zu demonstrativen Schulterschluss gefährden, können sich aber den immensen wirtschaftlichen Möglichkeiten nicht verschließen. Der wachsende Einfluss Chinas in den russischen Ostprovinzen gefährdet zudem mehr und mehr die Kontrolle Moskaus, die sich in den letzten Jahren zu oft allein auf Beschwörung der "gelben Gefahr" stützte. Allgemein wird angenommen, dass es ursprüngliches Ziel der SCO war, ein Gegengewicht zu den USA zu schaffen und Konflikten vorzubeugen, die den USA einen Vorwand für eine Intervention in Gebieten innerhalb der Einflusssphären Chinas und Russlands gegeben hätten. Auch wird spekuliert, die SCO wurde als direkte Antwort auf die Kündigung des ABM-Vertrags und die Forcierung des National Missile Defense Programms durch die USA gegründet (siehe auch Strategic Defense Initiative). Zu Beginn lag der Aufgabenfokus der SCO vor allem auf zentralasiatischen Problemen. Diese beinhalteten neben Grenzstreitigkeiten regionale militärische Konfrontationen sowie Terrorismus und Separatismus. Gegensätzliche Interessen Chinas und Russlands hatten die Möglichkeiten der Mitglieder koordiniert vorzugehen begrenzt. Unmittelbar nach dem 11. September war die SCO ausser Stande gemeinsame Aktionen gegen den Terorrismus zu vereinbaren und geeint gegenüber den USA aufzutreten. Dies eröffnete den USA die Möglichkeit ihren Einfluss in Zentralasien auszubauen, indem man den kleinen Mitgliedern der Organisation "Hilfe" anbot und sie dadurch "überzeugte", den USA das Recht auf Einrichtung von Militärstützpunkten auf ihrem Territorium einzuräumen. Ab 2003 wurde ein gemeinsames Zentrum zur Bekämpfung von Terrorismus in Shanghai, China eingerichtet. Auf dem SCO-Gipfel in Taschkent, Usbekistan, der vom 16. Juli bis zum 17. Juli 2004 stattfand beschloss die SCO, ein regionales Antiterrornetzwerk einzurichten (Regional Antiterrorism Structure, RATS). Anstrengungen, die SCO zu einer Organisation auszubauen, die eine gemeinsame Außenpolitik, ein einheitliches Gerichtswesen und gemeinsame militärisch Übungen ermöglicht, führten zu etwa 100 Einzelaktionen, beschlossen am 23. September 2004. Langfristig plant die SCO die Schaffung einer Freihandelszone. International wird die SCO als durchaus begrüßenswerte Bemühung um Stabilität im zentralasiatischen Raum gesehen. Auch wenn vor allem in den USA die wachsende Kooperation zwischen Russland und China mit einigem Mißtrauen beobachtet wird, ist doch klar, dass weder Russland noch China als die streng kommunistischen, anti-westlichen Blockstaaten des letzten Jahrhunderts betrachtet werden können. Die Frage der SCO lautet nicht mehr "Westen oder Osten?" sondern "säkular oder islamistisch?"

Mögliche zukünftige Entwicklung

Mögliche Erweiterung

Der chinesische Vizeaussenminister Li Hui sagte, dass die SCO keine neuen Mitglieder aufnehmen werde bevor die sechs Mitglieder weitere Untersuchungen darüber durchgeführt haben. Dennoch hat die SCO Indien ermutigt, sich der Organisation als Vollmitglied anzuschliessen.

Staaten mit Beobachterstatus


- 25px Mongolei, seit dem SCO-Gipfel 2004 in Taschkent, Usbekistan
- 25px Indien, seit dem SCO-Gipfel 2005 in Astana, Kasachstan
- 25px Pakistan, seit dem SCO-Gipfel 2005 in Astana, Kasachstan
- 25px Iran, seit dem SCO-Gipfel 2005 in Astana, Kasachstan

Siehe auch


- GUS
- GUUAM

Weblinks


- [http://www.sectsco.org Offizielle Website] (chin., russ., eng.)
- [http://www.fas.harvard.edu/~asiactr/haq/200204/0204a003.htm Power Politics in Central Asia - The Future of the Shanghai Cooperation Organization]; Artikel der Harvard Asia Quarterly (eng.). Kategorie:Politische Organisation

Nafta

Das Nordamerikanische Freihandelsabkommen (NAFTA, engl. North American Free Trade Agreement; ALÉNA, franz. Accord de libre échange nord américain; TLCAN, span. Tratado de Libre Comercio de América del Norte) ist ein ausgedehnter Wirtschaftsverbund zwischen Kanada, den USA und Mexiko und bildet eine Freihandelszone. Die NAFTA wurde zum 1. Januar 1994 gegründet. Mit Inkrafttreten des Freihandelsabkommens wurden zahllose Zölle abgeschafft, viele weitere wurden zeitlich ausgesetzt. Das Abkommen ging aus dem Kanadisch-Amerikanischen Freihandelsabkommen von 1989 hervor, das im Gegensatz zur Europäischen Union keine supranationale Regierungsfunktionen wahrnimmt und dessen Bestimmungen auch keine Vorrangposition gegenüber nationalem Recht einnehmen. Es handelt sich dabei um einen zwischenstaatlichen Vertrag.

Auswirkungen

Die NAFTA wird seit den ersten Entwürfen dazu kontrovers diskutiert. Internationale Firmen unterstützten die NAFTA meist in der Annahme, dass niedrigere Zölle ihren Handel steigern. Gewerkschaften in den USA standen der NAFTA schon früh kritisch gegenüber und befürchteten vor allem die Verlagerung von Arbeitsplätzen nach Mexiko. Auch mexikanische Landwirte betrachteten die NAFTA kritisch, weil sie sich durch den offenen Markt einem unfairen Wettbewerb ausgesetzt sehen, bedingt durch die hohen staatlichen Zuschüsse für US-Farmer. Auch soziale und Umweltgruppen fürchten die negativen Auswirkungen des Freihandelsabkommens auf die allgemeine Gesundheit und die Umwelt durch eine Ausdehnung des Handelsvolumens. Die Analyse der makroökonomischen Folgen des Freihandelsabkommens ist nicht einfach, da dabei auch eine große Zahl von Variablen der globalen Wirtschaft eine Rolle spielen. Viele Wirtschaftsstudien betonen allgemein, dass die NAFTA weniger zu einem größeren Handelsvolumen geführt hat, als zu einer Verlagerung des Handels, bei dem die NAFTA-Mitglieder nun mehr Güter aus NAFTA-Ländern importieren statt wie vorher aus Ländern weltweit.

Literatur


- David Bacon. The Children of NAFTA: Labor wars on the U.S./Mexico Border. Berkeley: University of California Press. 2004. ISBN 0520237781.
- [http://www.washingtonpost.com/wp-dyn/articles/A26765-2003Jun6.html Washington Post - As Accusations Fly, Poor Nations Suffer]

Siehe auch


- Europäischer Wirtschaftsraum (EWR)
- Europäische Freihandelsassoziation (EFTA)
- Freihandelszone des Verbandes Südostasiatischer Staaten (AFTA)

Weblinks


- [http://thecatalyst.de/start.php?kat=usa&site=nafta Weitere Informationen zu NAFTA]
- [http://www.nafta-sec-alena.org/ Website des NAFTA Secretariat (englisch, französisch, spanisch)] Kategorie:Freihandelszone Kategorie:Internationale Wirtschaftsorganisation Kategorie:Nordamerika Kategorie:Außenwirtschaft Kategorie:Zoll ja:北米自由貿易協定

ASEAN

ASEAN (Association of South-East Asian Nations) ist eine politische, wirtschaftliche und kulturelle Vereinigung südostasiatischer Staaten. Jedes Jahr im November findet ein Gipfeltreffen der ASEAN-Staaten statt.

Mitgliedstaaten

südostasiatischer Staaten südostasiatischer Staaten Die ASEAN wurde am 8. August 1967 von Thailand, Indonesien, Malaysia, den Philippinen und Singapur mit dem Ziel gegründet, für wirtschaftlichen Aufschwung, sozialen Fortschritt und politische Stabilität zusammenzuarbeiten. Der Bund war von Anfang an klar gegen den Ostblock und gegen die kommunistische Volksrepublik China angelegt und sollte die Mitgliedsländer an den Westen heranführen. Die Gründung war der erste außenpolitische Erfolg des neuen indonesischen Staatspräsidenten Suharto. Erfolge der wirtschaftlichen Öffnungspolitik zeigten sich bald, die Mitgliedsländer zählen heute z.T. zu den sogenannten Tigerstaaten. Seit 1984 ist auch das Sultanat Brunei Mitglied. In den Neunziger Jahren kamen Vietnam (1995), Myanmar (Birma) und Laos (1997) sowie Kambodscha (1999) dazu. Papua-Neuguinea hat den Status eines Beobachters. In den Mitgliedstaaten leben rund 8% der Weltbevölkerung und im Jahre 2003 lag das gemeinsame Bruttoinlandsprodukt (BIP) der Mitglieder bei rund 700 Milliarden US-Dollar. Die durchschnittliche Zuwachsrate des Bruttoinlandsprodukts liegt bei 4% pro Jahr. Neben den eigentlichen Zielen, der verbesserten wirtschaftlichen, kulturellen und sozialen Zusammenarbeit werden über verschiedene Einrichtungen wie das 1994 eingerichtete ASEAN Regional Forum (ARF) auch Sicherheitsfragen diskutiert. Auf dem Bangkok-Gipfel im Dezember 1995 wurde außerdem beschlossen, bis 2003 eine Freihandelszone AFTA (ASEAN Free Trade Area) einzurichten. Neben der Aufhebung der Handelsschranken sollen bis 2010 auch die Investitionsschranken aufgehoben werden - dies soll in der ASEAN Investment AREA (AIA) verwirklicht werden. China hat einen Handelsvertrag mit der ASEAN unterzeichnet, der die Handelsbeziehungen zwischen China und den ASEAN-Staaten stärken soll. Australien und Neuseeland haben Verhandlungen über ein Freihandelsabkommen mit der ASEAN aufgenommen. Dadurch sollen bis 2016 Handelsschranken deutlich abgebaut werden.

Dialogpartner

Die ASEAN-Staaten pflegen gute Kontakte zu ihren so genannten Dialogpartnern Australien, Volksrepublik China, der Europäischen Union, Indien, Japan, Kanada, Korea, Neuseeland, Russland und den Vereinigten Staaten von Amerika. So finden im Anschluss an die ASEAN-Außenministertreffen regelmäßig Post Ministerial Conferences (PMC) mit Außenministern der Dialogpartner statt. Seit 1997 gibt es in dem Gremium ASEAN Plus Three regelmäßige Kosultationen mit ostasiatischen Ländern, nämlich der VR China, Japan und Südkorea. Die großen Unternehmen Japans und Südkoreas haben mit ihren Investitionen zum großen Wachstum in den ASEAN-Ländern beigetragen, daher wird von den meisten ASEAN-Ländern immer wieder der Wunsch geäußert, dass diese Staaten dem Bund beitreten. Bisher zeigen die beiden Länder jedoch keine Initiative in diese Richtung.

Weblinks


- [http://www.aseansec.org www.aseansec.org] ASEAN Secretariat - Offizielle Website
- [http://www.seameo.org/ www.seameo.org] Southeast Asian Ministers of Education Organization (english)
- [http://www.auswaertiges-amt.de/www/de/aussenpolitik/regionalkonzepte/asien/asean_datenblatt_html www.auswaertiges-amt.de/] Informationsseite des Auswärtigen Amtes
- [http://www.aseannewsnetwork.com/ www.aseannewsnetwork.com] ASEAN News Network - Nachrichten über ASEAN Kategorie:Asien Kategorie:Südostasien Kategorie:Internationale Wirtschaftsorganisation Kategorie:Politische Organisation ja:東南アジア諸国連合 ko:동남아시아 국가연합 ms:ASEAN th:สมาคมประชาชาติแห่งเอเชียตะวันออกเฉียงใต้ zh-min-nan:Tang-lâm-a Kok-ka Cho·-ha̍p

UNO

Die Vereinten Nationen (VN; engl. United Nations, UN; oft UNO für United Nations Organisation) sind ein zwischenstaatlicher Zusammenschluss fast aller Staaten der Erde (192 von 193 der durch die UNO anerkannten autonomen Staaten) und als globale Internationale Organisation uneingeschränkt anerkanntes Völkerrechtssubjekt. Die wichtigsten Aufgaben der Organisation sind die Sicherung des Weltfriedens, die Einhaltung des Völkerrechts, der Schutz der Menschenrechte und die Förderung der internationalen Zusammenarbeit.

Geschichte

Hauptartikel: Geschichte der Vereinten Nationen Ihre Wurzeln haben die Vereinten Nationen im Völkerbund, der nach dem Ersten Weltkrieg mit dem Ziel gegründet wurde, den Frieden auf der Welt dauerhaft zu sichern. Allerdings erhielt der Völkerbund durch mangelndes Beitrittsinteresse (so waren etwa die USA kein Mitglied im Völkerbund) nicht den nötigen Einfluss, um seine Ziele durchsetzen zu können und war mit Ausbruch des Zweiten Weltkrieges praktisch gescheitert. US-Präsident Franklin D. Roosevelt unternahm nach dem Scheitern des Völkerbundes noch während des Zweiten Weltkrieges einen zweiten Versuch, eine Organisation zur Sicherung des Friedens zu schaffen und erarbeitete zusammen mit dem britischen Premierminister Winston Churchill die Atlantik-Charta. Am 1. Januar 1942 beriefen sich 26 Staaten in der Declaration by United Nations auf die Prinzipien der Atlantik-Charta. Durch die Mitarbeit der UdSSR und der Republik China an der neuen Friedensordnung kam es zur Moskauer Erklärung der Vier Mächte, die auf eine schnellstmögliche Schaffung einer allgemeinen, auf dem Prinzip der souveränen Gleichheit aller friedliebenden Staaten aufbauenden Organisation zur Aufrechthaltung des Friedens und der internationalen Sicherheit zielte. Bei der Konferenz von Dumbarton Oaks wurde weiter über die Gründung der UN beraten. Nach Einbeziehung Frankreichs in den Kreis der hauptverantwortlichen Mächte konnte die Charta der Vereinten Nationen 1945 auf der Konferenz von Jalta fertig gestellt werden. Sie wurde am 26. Juni 1945 in San Francisco von 50 Staaten unterzeichnet. Polen unterzeichnete die Charta erst später, zählt aber zu den 51 Gründungsmitgliedern. Die Charta trat am 24. Oktober des gleichen Jahres in Kraft, nachdem die Republik China, Frankreich, die Sowjetunion, Großbritannien, die Vereinigten Staaten von Amerika und die Mehrheit der Gründungsstaaten die Charta ratifiziert hatten. Die Vereinten Nationen haben ihren Hauptsitz in New York und drei weitere Sitze in Genf (UNOG), Wien (UNOV) und Nairobi (UNON). In Den Haag befindet sich der Internationale Gerichtshof. Anzumerken ist, dass nach offiziellem Sprachgebrauch sich die UNO Sitze nicht in dem jeweiligen Land befinden, sondern nur von diesen umgeben werden, d.h. dass der Internationale Gerichtshof in Den Haag ist, oder der Hauptsitz der UNO in New York. In der UNO gelten Regeln eigener Art und die Staatsmacht des jeweiligen Sitzlandes darf dort keine Zwangsmaßnahmen ausüben, wodurch ihre Souveränität insoweit nicht infrage steht. Dass Einrichtungen der UNO eine Art „Internationales Territorium“ darstellen würden, ist völkerrechtlich nicht anerkannt. Jedoch sind ihre Einrichtungen exterritoriales Gebiet, vergleichbar dem von Botschaften.

Mitglieder der Vereinten Nationen

vollständige Liste, siehe: Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen (alphabetisch) oder Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen (chronologisch) Gründungsmitglieder der UNO im Jahr 1945 waren:
Ägypten, Albanien, Äthiopien, Argentinien, Australien, Belarus, Belgien, Bolivien, Brasilien, Chile, Republik China, Costa Rica, Dänemark, Dominikanische Republik, Ecuador, El Salvador, Frankreich, Griechenland, Guatemala, Haiti, Honduras, Indien, Irak, Iran, Jugoslawien, Kanada, Kolumbien, Kuba, Libanon, Liberia, Luxemburg, Mexiko, Neuseeland, Nicaragua, Niederlande, Norwegen, Panama, Paraguay, Peru, Philippinen, Polen, Saudi-Arabien, Sowjetunion, Südafrika, Syrien, Tschechoslowakei, Türkei, Ukraine, Vereinigte Staaten von Amerika, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, Uruguay und Venezuela. 1973 traten die DDR und die Bundesrepublik Deutschland als 133. und 134. Mitglied der UNO bei. Österreich trat der UNO im Jahr 1955 bei, die Schweiz erst 2002. Keine Mitglieder sind unter anderem der Vatikanstaat (dessen völkerrechtliche Vertretung, der Heilige Stuhl, jedoch Beobachterstatus hat) und die nicht von allen Ländern anerkannten Staaten (West-)Sahara (Demokratisch-arabische Republik Sahara), die Türkische Republik Nordzypern (TRNZ), die Cookinseln und die Republik China (Taiwan). Die Republik China nimmt hier jedoch eine Sonderstellung ein, da sie als Gründungsmitglied der UN von 1945 bis 1971 sogar eines von fünf ständigen Mitgliedern im UN Sicherheitsrat war. Im Jahr 1971 musste die Republik China nach einem Beschluss der Generalversammlung aus den UN ausscheiden. Seither vertritt die Volksrepublik China, als ständiges Mitglied im Sicherheitsrat, die chinesischen Interessen innerhalb der Vereinten Nationen.

Die Finanzierung der UNO

Finanziert wird die UNO durch die Mitgliedsländer, dabei ist festgelegt, dass jedes Land mindestens 0,001 % zum ordentlichen Haushalt beitragen muss und höchstens 25 % des Haushalts tragen darf. Die größten Finanzierer in den Beitragsjahren 2004-2006 sind die USA mit 22%, Japan mit 19,5 %, Deutschland mit 8,7 %, Großbritannien mit 6,1 % und Frankreich mit 6 %. Alle anderen Länder tragen weniger als 5 % bei; etwa die Hälfte bezahlen nur den Mindestbeitrag von 0,001 %. Durch die Einnahmen aus dem Verkauf von eigenen Briefmarken und Souvenirs kommt seit Jahren mehr Geld in die Kasse der UNO, als nahezu 2/3 der Mitglieder an Beiträgen zahlen.

Die Charta der Vereinten Nationen

Hauptartikel: Charta der Vereinten Nationen Die Charta ist die Verfassung der UNO und wurde am 26. Juni 1945 im Theatersaal des Veterans War Memorial Building in San Francisco unterzeichnet. In Kraft trat die Charta am 24. Oktober 1945. Polen, das 22. Gründungsmitglied, hatte an der Konferenz nicht teilnehmen können und unterschrieb später. Die Charta ist ein zeitlich nicht begrenzter völkerrechtlicher Vertrag und wurde seit ihrer Gründung an nur vier Stellen geändert, nämlich die Artikel 23, 27, 61 und 109. Sie besteht aus einer Präambel und 19 Kapiteln mit 111 Artikeln, im Gegensatz dazu hatte der Völkerbund nur 26 Artikel. Die Kapitel beschäftigen sich unter anderem mit den verschiedenen Hauptorganen der UNO, der friedlichen Beilegung von Streitigkeiten, den Maßnahmen bei Bedrohung oder Bruch des Friedens und bei Angriffshandlungen, sowie ihren Zielen und Grundsätzen. Am meisten umstritten und diskutiert ist der Artikel 2, Ziffer 7, in dem es heißt: ::„Die UNO ist nicht befugt in Angelegenheiten, die ihrem Wesen nach zur inneren Zuständigkeit eines Staates gehören, einzugreifen.

Organe der Vereinten Nationen

Hauptorgane

Völkerbund] Völkerbund]] Völkerbund Gemäß [http://www.runiceurope.org/german/charta/charta.htm#3 Kapitel 3, Artikel 7] der Charta setzt sich die UNO aus sechs Hauptorganen zusammen, die für die Entscheidungsprozesse maßgeblich sind. Neben den Hauptorganen gehören eine Reihe von Nebenorganen und Sonderorganisationen zum System der Vereinten Nationen, die mit der Wahrnehmung spezifischer Aufgaben befasst sind.
- Die Generalversammlung (General Assembly): Vertreter aller UNO-Mitgliedstaaten haben einen Sitz und eine Stimme. Die Generalversammlung kann an die Mitgliedstaaten nicht bindende Empfehlungen abgeben und Vorlagen an den Sicherheitsrat richten, sie entscheidet auch über die Aufnahme neuer Mitglieder.
- Das Sekretariat (United Nations Secretariat): höchster Verwaltungsbeamter ist der Generalsekretär.
- Der Sicherheitsrat (Security Council) hat 15 Mitglieder, davon sind China, Russland, Frankreich, Großbritannien und die USA ständige Mitglieder. Die anderen zehn Mitglieder werden jeweils auf zwei Jahre von der Generalversammlung gewählt. Beschlüsse des Sicherheitsrats sind bindend und durchsetzbar. Sie bedürfen der Zustimmung von mindestens neun Mitgliedern, darunter alle fünf ständigen Mitglieder (ausgenommen Beschlüsse über Verfahrensfragen). Man spricht hier von einem „Veto-Recht“ der ständigen Mitglieder. In der Praxis wird die Stimmenthaltung eines ständigen Mitgliedes nicht als „Veto“ gewertet.
- Der Wirtschafts- und Sozialrat (Economic and Social Council, ECOSOC): Ihm sind die vielen Spezialorganisationen unterstellt.
- Der Treuhandrat (Trusteeship Council) hat seine Aufgaben mittlerweile suspendiert, da es momentan keine Treuhandgebiete gibt.
- Der Internationale Gerichtshof, IGH (International Court of Justice, ICJ) in Den Haag als universelles völkerrechtliches Schiedsgericht.

Nebenorgane und Sonderorganisationen

Hauptartikel: UN-Spezialorganisation Nebenorgane der UN-Generalversammlung werden zur Wahrnehmung spezieller Tätigkeiten gegründet. Sie haben ihr eigenes Verwaltungssystem, aber keine eigene völkerrechtliche Grundlage und sind nicht Völkerrechtssubjekte wie die UNO selbst. Zurzeit gibt es insgesamt 22 Nebenorgane, neben dem wohl bekanntesten dem Kinderhilfswerk UNICEF, u. a. das Umweltprogramm UNEP, das Welternährungsprogramm WFP, das Flüchtlingskommissariat UNHCR und das Entwicklungsprogramm UNDP. Sonderorganisationen sind rechtlich, organisatorisch und finanziell selbständig, jedoch durch ein Abkommen eng mit der UNO verbunden. Einige Organisationen sind zum Teil sogar älter als die UNO selbst. Mittlerweile gibt es 16 dieser zwischenstaatlichen Organisationen. Die UNO arbeitet unter anderem mit den folgenden autonomen Organisationen eng zusammen: UNESCO, WHO, IAO, IWF und andere. Die Arbeit der Sonderorganisationen wird durch den UN-Wirtschafts- und Sozialrat koordiniert.

Arbeit und Ziele

Seit ihrer Gründung konnte die UNO mehrere beachtliche Erfolge erzielen, unter anderem:
- sie wirkte bei der Gründung des Staates Israel 1947 bis 1949 mit
- sie entschärfte die Berlinkrise 19481949,
- die Kubakrise 1962
- die Nahostkrise 1973
- sie wirkte in Rhodesien 1976 auf die Einführung des Wahlrechts für Schwarze hin
- Beendigung des Krieges zwischen dem Irak und Iran 1988 Sie sicherte direkt den Frieden etwa in
- Kambodscha 1993
- Mosambik 1994
- Angola 1995
- Guatemala 1996
- Zypern. Viele Ziele haben die Vereinten Nationen bereits erreicht:
- Ausarbeitung der Menschenrechte 1948
- Ausrotten oder Eindämmen von Krankheiten (Pocken)
- Das Welternährungsprogramm der UNO stellt jährlich mehr als die Hälfte der weltweit geleisteten Nahrungsmittelhilfe bereit
- Sie sorgt für Schutz von Flüchtlingen
- Sie bilden Minensucher aus, zum Beispiel gibt es in Afghanistan zehn Millionen verlegte Minen
- 70 Prozent der Aktivitäten der UNO erstrecken sich auf die Bereiche Entwicklungshilfe und humanitäre Hilfe.

Friedenssicherung

Entwicklungshilfe Die Friedenssicherung ist eine der Hauptaufgaben der Vereinten Nationen. Sie sind der Vermeidung und Beendigung internationaler Konflikte zentral verpflichtet. Der hohe Stellenwert wird dadurch deutlich, dass bereits im ersten Artikel der UN-Charta das Ziel formuliert wird, ... :: den Weltfrieden und die internationale Sicherheit zu wahren und zu diesem Zweck wirksame Kollektivmaßnahmen zu treffen, um Bedrohungen des Friedens zu verhüten und zu beseitigen, Angriffshandlungen und andere Friedensbrüche zu unterdrücken und internationale Streitigkeiten oder Situationen, die zu einem Friedensbruch führen könnten, durch friedliche Mittel nach den Grundsätzen der Gerechtigkeit und des Völkerrechts zu bereinigen oder beizulegen. (Art. 1, Ziff. 1 der UN-Charta). Zur Erreichung dieses Zieles wurde von den Vereinten Nationen durch die freiwillige Einbindung der UNO-Mitgliedstaaten ein System kollektiver Sicherheit geschaffen. Kern dieses kollektiven Sicherheitssystems ist das allgemeine Gewaltverbot: ::„Alle Staaten unterlassen in ihren internationalen Beziehungen jede gegen die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtete oder sonst mit den Zielen der Vereinten Nationen unvereinbare Androhung oder Anwendung von Gewalt“ (Art. 2, Ziff. 4 der UN-Charta). Trotz des allgemeinen Gewaltverbots schließt die Charta die Gewaltanwendung nicht völlig aus. Sie ist neben dem individuellen Selbstverteidigungsrecht jedes Landes auf den Sicherheitsrat konzentriert: Kollektive Maßnahmen gegen Friedensstörer unter Beachtung des Kapitel VII, wie wirtschaftliche, kommunikative und sonst nicht-militärische Sanktionen bis erforderlichenfalls hin zur Gewaltanwendung. Der Sicherheitsrat wird dadurch zum Träger des „Gewaltlegitimationsmonopols“. Bevor der Sicherheitsrat entsprechende Maßnahmen in einer friedensbedrohenden Situation beschließen kann, muss er zunächst untersuchen, ob ein Bruch des Friedens vorliegt. Sollte dies der Fall sein, so hat er grundsätzlich zwei Möglichkeiten, auf einen solchen Bruch zu reagieren: Er kann sowohl Empfehlungen an die UNO-Mitglieder aussprechen, als auch Zwangsmaßnahmen gegenüber dem Friedensstörer selbst, als auch allen anderen Mitgliedstaaten. Bei Zwangsmaßnahmen sind sowohl nichtmilitärische Sanktionen, als auch direktes militärisches Eingreifen durch die UNO selbst oder durch mandatierte Mitglieder möglich. Das Aufstellen von UNO-Truppen ist in der Charta zwar vorgesehen, kam jedoch nie zustande. Zu den nichtmilitärischen Sanktionen gehören die „vollständige oder teilweise Unterbrechung der Wirtschaftsbeziehungen, des Eisenbahn-, See- und Luftverkehrs, der Post-, Telegraphen- und Funkverbindung sowie sonstiger Verkehrsmöglichkeiten und den Abbruch der diplomatischen Beziehungen“ (Art. 41 der UN-Charta).

Blauhelme

Hauptartikel: Friedenstruppen der Vereinten Nationen Die Blauhelme sind die Friedenssoldaten der UNO. Sie waren als Mittel der passiven Friedenssicherung nicht in der Charta vorgesehen. Doch Dag Hammarskjöld und Lester Pearson entwarfen die Idee der Friedenssoldaten in Krisensituationen. Blauhelmsoldaten sind leicht zu erkennen, denn sie tragen, wie der Name schon sagt, entweder einen blauen Helm oder ein blaues Barett mit einem UNO-Abzeichen neben der Uniform ihres Landes. Ein Mandat zur Entsendung von Blauhelmen kann nur der UN-Sicherheitsrat erteilen, doch die Regierung jedes Landes darf selbst entscheiden, ob sie Soldaten zu einem solchen Einsatz entsendet. Bis 1990 hat die UNO bereits 500.000 Soldaten und Zivilpersonen zu Maßnahmen zur Erhaltung des Friedens eingesetzt. Zur Friedensherstellung werden Blauhelme jedoch nicht eingesetzt.

Ruanda-Krise

1994 wurde in Ruanda eines der schwersten Verbrechen der Geschichte begangen. Durch einen Gewaltausbruch kamen 800.000 Angehörige der Volksstämme Hutu und Tutsi ums Leben. Diesem Völkermord mussten die Blauhelmsoldaten der UNO tatenlos zusehen, da ihre Anzahl erstens viel zu gering war und die Blauhelmsoldaten zweitens nicht mit einem Mandat ausgestattet waren, das ein Eingreifen überhaupt gestattet hätte. Dieses Ereignis gilt gemäß Aussage von Kofi Annan als das größte Versagen der UNO.

Bosnien-Krise

Ende Mai 1995 kam es in Bosnien und Herzegowina nach NATO-Luftangriffen auf ein Munitionsdepot der bosnischen Serben in Pale zu einer Aufsehen erregenden Geiselnahme von UN-Soldaten. Als Folge der Luftangriffe wurden ausgewiesene NATO-Schutz-Zonen überfallen, UN-Soldaten als Geiseln genommen, an taktischen Positionen angekettet und zur Schau gestellt.

UNO-Sprachen

Obwohl die Vereinten Nationen eine Weltorganisation sind, werden schon aus praktischen Gründen nicht alle Sprachen der Welt offiziell benutzt. Tatsächlich beschränkt man sich auf sechs Amtssprachen: Arabisch, Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch und Spanisch. Von diesen sechs sind zwei - Englisch und Französisch - Arbeitssprachen. Dies ist in der Resolution 2 festgelegt, die von der Generalversammlung angenommen wurde. Amtssprache bedeutet, dass in jeder offiziellen Sitzung eine Übersetzung nach und aus diesen Sprachen zu erfolgen hat und dass alle sitzungsvorbereitenden Dokumente, alle Resolutionsentwürfe und alle Protokolle und Berichte in angemessenem zeitlichen Rahmen in diesen Sprachen zur Verfügung stehen müssen. Für die Arbeitssprachen gilt, dass alle organisationsinternen Arbeitsabläufe (mündlich und schriftlich) in diesen beiden Sprachen ablaufen können. Im Umgang mit dem Sekretariat der Vereinten Nationen hat jede(r) Delegierte das Recht, sich mündlich und schriftlich in der Arbeitssprache seiner oder ihrer Wahl auszudrücken. Auch müssen alle offiziellen Äußerungen des Sekretariats in den beiden Arbeitssprachen ablaufen (Anzeigen, Beschilderungen, etwa das bekannte "Security Council/Conseil de sécurité" in New York, Broschüren, Führungen usw.) Dieses Regelwerk schließt einsprachige Auftritte prinzipiell aus.

Kritik an der UNO

Zusammensetzung des UNO-Sicherheitsrates

Ein Kritikpunkt ist die historisch bedingte Zusammensetzung des UNO-Sicherheitsrates. Die ständigen Mitglieder des Sicherheitsrats machen regen Gebrauch von ihrem Vetorecht, um Verurteilungen und Sanktionen gegen sich selbst oder befreundete Staaten abzuwenden, so legte 1946-64 etwa die Sowjetunion 103 Mal Veto gegen einmütige Mehrheiten ein. Oder auch im Falle Israels, das bereits 69 Konventionen ignorierte, wurde es durch ein Veto der USA bei 20 Konventionen geschützt. Betrachtet man die Anteile an der Weltbevölkerung, die die Einwohner der ständigen Mitglieder stellen, stehen diese in keinem ausgeglichenen Verhältnis zu den ihnen eingeräumten privilegierten Kompetenzen. Beispielsweise verfügt Frankreich, ein Land mit 60 Millionen Einwohnern, über einen ständigen Sitz im Sicherheitsrat, Indien, in dem über 1 Mrd. Menschen leben, jedoch nicht. Dieses Problem lässt sich auf keine einfache Weise lösen, denn die hierarchische Architektur des UNO-Sicherheitsrates, die einigen wenigen Staaten größere Machtbefugnisse zubilligt, reflektiert letztlich die große Diversität in der Entwicklung der realen Macht der Nationen. In diesem Sinne ist der Sicherheitsrat ein Machtkonzentrations- und Handlungsorgan und dient nicht der Repräsentation. Selbst mit 15 Mitgliedern stieß er oft und schnell an die Grenze seiner Handlungsfähigkeit wegen der widerstreitenden Interessen, die durch jedes Mitglied transportiert werden. Ein Sicherheitsrat, in dem jeder Mitgliedstaat gemäß seinem Bevölkerungsanteil gerecht repräsentiert und mit Vetorecht ausgestattet wäre, wäre praktisch handlungsunfähig, da es nahezu unmöglich ist, für konkrete und bindende Entscheidungen einer gewissen Tragweite einen Konsens von über 190 Staaten zu erwirken. Eine wirklich "gerechte" Umgestaltung des Weltsicherheitsrats könnte somit nur in Verbindung mit einer grundlegenden Reform der gesamten Verfassung der UNO vonstatten gehen, unter Konsolidierung von Rolle und Kompetenzen der Generalversammlung. Die Ursachen dafür, dass es bislang nicht zu einer solchen Reform kam, scheinen sich auszubalancieren: Eine entschlossene Umgestaltung, die dem Gedanken einer Weltorganisation Rechnung trüge, implizierte einen Machtverlust der bisher privilegierten ständigen Mitglieder - überwiegend Industrieländer, die den größten Teil der Finanzierung der UNO aufbringen.

Kompetenzen

Ein zentrales Problem der UNO sind und bleiben die kaum vorhandenen Kompetenzen derselben. Es gelang der UNO vor allem deshalb, nahezu alle Staaten der Welt unter einem Dach zu vereinen, weil die Charta an entscheidenden Stellen so flexibel interpretierbar ist, dass sie von praktisch allen kulturellen Überzeugungen und politischen Ideologien - auch wenn diese sich z.T. gegenseitig ausschließen - in deren Sinne und zu deren Gunsten entsprechend der Situation ausgelegt werden kann. Damit das Konzept einer handlungsfähigen Weltorganisation vollständig aufgehen kann, wäre eine massive Abgabe nationalstaatlicher Kompetenzen an diese Organisation in allen drei Bereichen der Gewaltenteilung (Exekutive, Legislative und Judikative) notwendig. Dazu ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt kaum ein Staat bereit. Die europäischen Staaten sind ja nicht einmal zu einer EU-Verfassung bereit, wie sich im Jahre 2005 gezeigt hat. Letztlich vereiteln nationale Alleingänge die meisten Ansätze, zu mehr Verbindlichkeit innerhalb der UNO zu gelangen. Beispiel dafür sind etwa die USA, die die Zuständigkeit des Internationalen Strafgerichtshofs für eigene Bürger ablehnen und sich für den Fall eines gegen ihren Willen dort herbeigeführten Prozesses sogar die militärische "Befreiung" vorbehalten wollten, was die Legitimation des Internationalen Strafgerichtshofs insgesamt in Frage stellt. An diesem Beispiel zeigt sich auch, dass die UNO kaum - oder gar nicht - in Kollision mit den Interessen der USA Politik betreiben kann, da sie mit den Vereinigten Staaten von Amerika finanziell, historisch, personell und konstitutionell zu stark verwoben ist. Manche Kritiker werfen der UNO deshalb vor, für viel Geld, das anderweitig sinnvoller ausgegeben werden könnte, vor allem stapelweise bedrucktes Papier zu produzieren - ein allerdings sehr pointierter Standpunkt. Denn mehr Verbindlichkeit bedeutet notwendig auch mehr Uniformität. Wenngleich es der UNO nur auf einer sehr rudimentären Ebene gelang, einheitliche kulturelle und politische Vorstellungen der Menschheit zu definieren, waren doch einige UNO-Missionen durchaus erfolgreich und ob die zwischenstaatliche Konfliktbewältigung ohne die UNO-Vermittlung besser abliefe, darf ebenfalls bezweifelt werden. Realistisch betrachtet, kann es auf längere Sicht keine echte Weltregierung geben, solange sich die Völker der Welt nicht auf eine widerspruchsfreie und trotzdem scharfe Definition ihrer kulturellen und politischen Werte mitsamt der sich daraus ergebenden Implikationen einigen können und an diesem Anspruch sollte die UNO auch nicht gemessen werden.

Weitere Kritik


- Ein großer Fehlschlag war das 1960 erstellte Entwicklungshilfe-Konzept. Die Länder der Dritten Welt erhielten Geld, um sich zu entwickeln, doch der Aufbau eines erfolgreichen Handelssystems unterblieb, so dass sie in eine zunehmende Abhängigkeit von den Transferleistungen gerieten.
- Der UNO wird auch vorgeworfen, dass sie sich im Laufe der Zeit nur in all jene Konflikte eingeschaltet hat, die die stärkste Beachtung in den Medien fanden. Herausgehalten hat sie sich dagegen Krisen in Sudan, Armenien, Bangladesch, Myanmar, Kolumbien, Ruanda und Peru.
- Bei Industriestaaten herrscht ein relatives Desinteresse bei allgemeinen wirtschaftlichen und sozialen Aktivitäten der UNO; wenn sich tatsächlich Probleme einstellen, die man ernst nimmt, werden diese oft nach stillschweigender Übereinkunft außerhalb oder beilläufig in der UNO behandelt.
- 1946 scheiterte der Plan der Vereinigten Staaten, die nuklearen Waffen unter die Kontrolle der UNO zu stellen, einerseits wollten die USA auf die Atombomben nicht verzichten, solange sie nicht sicher sein konnten, dass kein anderes Land sie bauen kann, anderseits wollte die Sowjetunion ihre Forschung nicht einstellen, solange Washington über das Nuklearwaffen-Monopol verfügt. Während des Kalten Krieges versuchte jede Supermacht, weitere Staaten auf ihre Seite zu ziehen, sie wurden mit großzügigen Wirtschaftshilfen und Ausrüstungen gelockt. Infolgedessen brachen viele Kriege aus, die diese stellvertretend für die Supermächte ausfochten (Stellvertreterkriege).
- Ein weiterer, umstrittener Kritikpunkt ist, dass sich die UNO überproportional mit der Verurteilung Israels befasst. Mit den Stimmen der arabischen Staaten wurden so viele Resolutionen gegen Israel erlassen und so viele Sondersitzungen zum Thema Nahostkonflikt einberufen wie zu keinem anderen Thema. Jedoch wurden unabhängig von ihrer Berechtigung die Resolutionen nicht durchgesetzt, da die USA bei implementierenden Maßnahmen immer zugunsten Israels ihr Veto einlegen. Auch werden Menschenrechtsverletzungen in der arabischen Welt selten thematisiert und erst kürzlich ein Resolutionsentwurf, der erstmals in der Geschichte der UNO explizit den Antisemitismus verurteilen sollte, mit den Stimmen der arabischen Staaten abgelehnt. Einen Höhepunkt erreichte dies beim UNO-Kongress in Durban, wo der Zionismus als gleichbedeutend mit Rassismus erklärt wurde.

Wichtige Resolutionen


- Resolution 242 des UN-Sicherheitsrates: fordert den Rückzug Israels "aus besetzten Gebieten" im Gegenzug für eine Anerkennung Israels und die Respektierung seiner Sicherheit "frei von Bedrohung und Gewalt".
- Resolution 478 des UN-Sicherheitsrates: Annexion von Ost-Jerusalem im Sechstagekrieg (1967) für nichtig erklärt.
- Resolution 1441 des UN-Sicherheitsrates: 8. November 2002 Aufforderung an den Irak, die vorangegangenen Resolutionen einzuhalten, die von manchen Staaten als Mandat für ihr späteres Eingreifen ausgelegt wurde (siehe Irak-Krieg).

Literatur


- Dieter Göthel: Die Vereinten Nationen - Eine Innenansicht. Auswärtiges Amt, Berlin 2002
- Günther Unser: Die UNO - Aufgaben, Strukturen, Politik. dtv, München 2004, ISBN 3-423-05254-6
- Klaus Dieter Wolf: Die UNO - Geschichte, Aufgaben, Perspektiven. C.H.Beck, München 2005, ISBN 3-406-50878-2
- Sabine von Schorlemer (Hrsg.): Praxishandbuch UNO - Die Vereinten Nationen im Lichte globaler Herausforderungen. Springer, Berlin 2003, ISBN 3-540-43907-2
- Swen Bernhard Gareis, Johannes Varwick: Die Vereinten Nationen. Leske + Budrich, Opladen 2002, ISBN 3-8252-2243-8
- Swen Bernhard Gareis, Johannes Varwick: Die Vereinten Nationen. Bundeszentrale für politische Bildung, Bonn 2002

Siehe auch:


- Portal:Vereinte Nationen
- Allgemeine Erklärung der Menschenrechte
- Afrikanische Union
- Völkerrecht
- Model United Nations
- Global Governance

Weblinks


-
- [http://www.un.org/ www.un.org] - Internationale Seite der UNO (Arabisch, Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch und Spanisch)
- [http://www.un.org/Depts/german/sr/fs_sr_res.html www.un.org/...] - Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats
- [http://www.runiceurope.org/german/index.htm www.runiceurope.org/...] - Regionales Informationszentrum der UNO mit Chartatext und Informationen zum Aufbau
- [http://www.dgvn.de/ www.dgvn.de] - Deutsche Gesellschaft für die Vereinten Nationen e.V.
- [http://www.bpb.de/publikationen/YCUQES,0,0,60_Jahre_Vereinte_Nationen.html www.bpb.de/...] - Bundeszentrale für politische Bildung: 60 Jahre Vereinte Nationen
- [http://www.uno-komitee.de/ www.uno-komitee.de] - Kommitee für eine demokratische UNO !Vereinte Nationen Kategorie:Politologie Kategorie:Friedensnobelpreisträger Kategorie:US-Außenpolitik Kategorie:Diplomatie ja:国際連合 ko:국제 연합 ms:Pertubuhan Bangsa-Bangsa Bersatu simple:United Nations th:สหประชาชาติ zh-min-nan:Liân-ha̍p-kok

IWF

Der Internationale Währungsfonds (Kürzel IWF; englisch: International Monetary Fund, IMF) ist eine Sonderorganisation der Vereinten Nationen. Er ist eine Schwesterorganisation der Weltbank-Gruppe und hat seinen Sitz in Washington D.C., USA. USA Der IWF wurde am 22. Juli 1944 durch eine internationale Übereinkunft gegründet und nahm am 27. Dezember 1945 seine Arbeit auf. Sie erfolgte aufgrund der Beschlüsse der Konferenz in Bretton Woods, einer Kleinstadt im US-Bundesstaat New Hampshire. Diese für den Wiederaufbau des Weltwirtschaftssystems entscheidenden Verhandlungen dauerten vom 1. Juli 1944 bis zum 22. Juli 1944. Der IWF wird daher zusammen mit der Weltbank-Gruppe als Bretton-Woods-Institution bezeichnet. Zu seinen Aufgaben gehören: Förderung der internationalen Zusammenarbeit in der Währungspolitik, Ausweitung des Welthandels, Stabilisierung von Wechselkursen, Kreditvergabe, Überwachung der Geldpolitik, Technische Hilfe. Der IWF hat zurzeit 184 Mitgliedsländer, deren Stimmrecht sich nach ihrem Kapitalanteil richtet: USA 17,46%, Japan 6,26%, Deutschland 6,11%, Frankreich 5,05%, Großbritannien und Nordirland 5,05% (höchste Quoten). Die USA verfügen damit offiziell über eine Sperrminorität, die es ihnen gestattet, nicht "gefügigen" Ländern jederzeit den Geldhahn abzudrehen.

Organisation

Organe


- Gouverneursrat
- Internationaler Währungs- und Finanzausschuss (IMFC)
- Exekutivdirektorium
- Interner Evaluationausschuss Der IWF hat etwa 2.680 Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen aus 184 Ländern

Geschäftsführende Direktoren

Der IWF wird von einem "geschäftsführenden Direktor" (Managing Director) geleitet:
- 1946 - 1951 - Camille Gutt
- 1951 - 1956 - Ivar Rooth
- 1956 - 1963 - Per Jacobsson
- 1963 - 1973 - Pierre-Paul Schweitzer
- 1973 - 1978 - H. Johannes Witteveen
- 1978 - 1987 - Jacques de Larosière
- 16. Januar 1987 - 14. Februar 2000 - Michel Camdessus
- 1. Mai 2000 - 4. März 2004 - Horst Köhler
- Anne O. Krueger (übergangsweise)
- seit Mai 2004 - Rodrigo Rato Stellvertretende Geschäftsführende Direktoren sind zurzeit Agustín Carstens und Shigemitsu Sugisaki.

Aufgaben und Ziele

Wenn ein Mitglied in Zahlungsschwierigkeiten kommt, dann kann es beim IWF Hilfe beanspruchen. Die Rechnungslegungseinheit des IWF ist das Sonderziehungsrecht (SZR). Der IWF vergibt unter bestimmten Auflagen befristete Kredite an Staaten, die unter wirtschaftlichen Problemen leiden, z. B. Argentinien, die Türkei oder Brasilien. Bedingungen für die Gewährung von Krediten sind zum Beispiel: Kürzung der Staatsausgaben, niedrige Inflation, Steigerung des Exports, sowie die Liberalisierung des Bankenwesens. Die den Staaten auferlegten Bedingungen in Form von Strukturanpassungsprogrammen SAPs können zum Beispiel Privatisierung von öffentlichen Einrichtungen wie Sparkassen, Elektrizitäts- und Wasserversorgung, Telekommunikation usw. sowie Entlassung von bestimmten Gruppen von Mitarbeitern vorsehen. Darüber hinaus unterstützt der IWF Entwicklungsländer in Afrika, Asien und Südamerika bei der Erarbeitung von Wachstums- und Wohlstandkonzepten und fördert diese durch direkte Geldhilfen der gebenden Mitgliedsländer. Ebenso wie die Kreditvergabe sind auch Entwicklungshilfen oft an Bedingungen des good governance (Korruptionsabbau, Demokratie, ...) und der Liberalisierung gekoppelt.

Ziele


- Förderung nachhaltiger Entwicklungshilfeprojekte durch Grants und Liabilities.
- Förderung der internationalen Zusammenarbeit in der Währungspolitik.
- Ausweitung des Welthandels.
- Stabilisierung von internationalen Finanzmärkten.
- Kann kurzfristige Kredite vergeben, zum Ausgleich von Zahlungsdefiziten
- Überwachung der Geldpolitik.
- Den laufenden internationalen Zahlungsverkehr von staatlichen Beschränkungen des freien Devisenverkehrs freizuhalten.
- Technische Hilfe

Wie versucht der IWF diese Ziele zu erreichen?

Jedes Mitgliedsland bekommt eine sogenannte Quote zugewiesen. Nach dieser Quote richten sich:
- die Einzahlungsverpflichtungen (in Gold, Devisen, und Landeswährung)
- die Ziehungsrechte (Inanspruchnahme auf einen Kredit)
- Das Stimmrecht eines Landes im IWF Wenn ein Land in Zahlungsschwierigkeiten kommt, kann es finanzielle Hilfe vom IWF beanspruchen (Inanspruchnahme eines Kredites). Sie können auf Antrag beim IWF die Währung eines anderen Landes gegen Gold oder Landeswährung kaufen. Dieses bezeichnet man als Ziehung. Die Inanspruchnahme eines Kredites ist an bestimmte Bedingungen gekoppelt, die das jeweilige Land zu erfüllen hat. Diese werden als Strukturanpassungsprogramme (SAP) bezeichnet. Die SAPs könnten z. B. so aussehen:
- Kürzung von Staatsausgaben.
- Ziel einer niedrigen Inflation und eine Steigerung des Exports zu erzielen.
- Liberalisierung des Bankenwesens.
- Privatisierung von öffentlichen Einrichtungen (Sparkassen, Elektrizitätswerken, Wasserwerken, Telekommunikation); weitere Folgen: z.B. Entlassung von Mitarbeitern. Es gibt seit 1969 sogenannte Sonderziehungsrechte (SZR). Ein Mitgliedsland hat das Recht, sich unter Einschaltung des IWF Devisen zu kaufen. Für die Devisen muss das Mitgliedsland im Gegenzug mit SZR zahlen. Bei den SZR handelt es sich um eine Art Weltgeld im Zahlungsverkehr der Zentralbanken.
- SZR werden in bestimmter Höhe zugeteilt.
- Für die SZR müssen Zinsen an den Fond bezahlt werden.
- Durch die SZR wird die internationale Liquidität beträchtlich erweitert.
- Bei jeder Erhöhung der SZR wird geprüft, ob weltweit ein inflationsneutraler Bedarf besteht. Beispiel: Wenn z. B. die Türkei (Schwellenland) sich an den IWF wendet, da sie zum Ausgleich der passiven Leistungsbilanz Devisen benötigt, dann bestimmt der IWF ein Land – beispielsweise die USA – mit hohen Devisenreserven. Die USA verkauft daraufhin der Türkei Devisen gegen SZR.

Konditionalität

Ursprünglich war der IWF so ausgelegt, dass die Mitgliedsstaaten bei Vorhandensein entsprechender Voraussetzungen (z.B. Zahlungsbilanzprobleme) automatisch das Recht hatten, IWF-Kredite zu erhalten. Nach dem Korea-Krieg kollabierten die Preise für Rohstoffe jedoch, was zu entsprechenden Zahlungsbilanzkrisen in einzelnen Mitgliedsstaaten führte. Zu dieser Zeit wurde die Konditionalität eingeführt, d.h. die entsprechenden Staaten hatten nicht mehr das Recht auf IWF-Kredite, vielmehr wurden sie abhängig gemacht von der Erfüllung bestimmter Bedingungen, damals z.B. die Elimination von Devisenkontrollen und die Liberalisierung von Handelsbeschränkungen. Auch die Unterteilung des Kreditbezugs in einzelne Phasen wurde erstmals eingeführt, mit Krediten an Chile im Jahre 1956, an Haiti im Jahre 1958. Jede einzelne Phase wurde von der Erfüllung von Bedingungen abhängig gemacht, die während der vorherigen Phase erfüllt werden mussten. Solche Bedingungen wurden in der jeweiligen Absichtserklärung ("letter of intent"), die praktisch Vertragsnatur hatten, vorher festgelegt. Konditionalität ist eine Initiative der USA gewesen