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| Internationales Recht |
Internationales RechtDas internationale Recht ist das Recht, das sich über die Staatengrenzen hinweg an bestimmte Adressaten richtet.
Das internationale Recht lässt sich in mehrere Rechtsgruppen einteilen:
- Das internationale öffentliche Recht zwischen Staaten und Völkern bzw. Völkerrechtssubjekten: sog. Völkerrecht
- Das supranationale Recht, das durch Abtretung von Hoheitsgewalt an eine internationale Organisation (NATO, EG/EU) entsteht, z.B. Europarecht
- Das internationale Handelsrecht, das von öffentlich- und privatrechtlich gemischter Natur ist, im weiteren Sinne aber auch völkerrechtlicher Natur.
Das internationale Privatrecht (IPR), das die Rechtsbeziehungen zwischen Rechtssubjekten und Rechtsobjekten unterschiedlicher Nationalität, Herkunft oder Aufenthalts regelt, ist entgegen seines Namens in weiten Teilen nationalstaatliches und damit gerade nicht internationales Recht. Es kann jedoch von völkerrechtlichen Übereinkommen oder Rechtsakten der europäischen Gemeinschaft herrühren.
Entstehungsgeschichte
Anknüpfend an das römischrechtliche Institut des ius gentium entwickelte sich das internationale Recht insbesondere als Recht der Handelsgeschäfte zwischen verschiedenen Völkern. Die Wandlung zum tatsächlich öffentlich-rechtlich geprägten, von politischen Beziehungen geprägten Begriff begann spätestens durch die spanische Scholastik im 17. und 18. Jahrhundert. Die Völker bilden Staatsnationen (sog. "Mediatisierung"). Das moderne internationale Recht entsteht mit der Intensivierung der diplomatischen und konsularischen Beziehungen Mitte des 19. Jahrhunderts. Mit Schaffung der Welthandelsorganisation (WTO) und den Vereinten Nationen ist die Entwicklung des internationalen Rechts auf institutionelle Grundlagen gestellt worden.
Internationales Recht und seine Teile
Das Völkerrecht innerhalb des internationalen Rechts hat eine völlig neuartige Konstruktion durch die Schaffung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) erfahren. Der europäische Gerichtshof (EuGH) hat 1964 der EWG Rechtspersönlichkeit zugesprochen (Costa/E.N.E.L.-Entscheidung). Damit konnten die Europäischen Gemeinschaften sog. self-executing norms erlassen, die nicht der Transformation der nationalen Gesetzgeber bedurften.
Das internationale Strafrecht kann auch innerstaatlich Anwendung finden, so beim illegalen Grenzübertritt, bei Proliferation. Das internationale Strafrecht ist nicht deckungsgleich mit dem Völkerstrafrecht, das Sanktionen gegen völkerrechtliche Verstöße vorhält.
Eine besondere Entwicklung im Zeichen der Globalisierung hat das internationale Handelsrecht durchlaufen. Die Handelspraxis wird teilweise als lex mercatoria bezeichnet. Es ist jedoch umstritten, ob dieses transnationale Recht als Institut überhaupt anzuerkennen ist. In der Regel steht hier die Privatautonomie im Vordergrund oder aber die Rezeption nationalen Rechts oder des Völkerrechts.
Kategorie:Öffentliches Recht
Kategorie:Privatrecht
ja:国際法
Staat
Max Weber definiert in seiner Herrschaftssoziologie Staat als einen solchen politischen Anstaltsbetrieb, dessen Verwaltungsstab erfolgreich das Monopol legitimen physischen Zwanges (also das Gewaltmonopol) für die Durchführung der Ordnungen in Anspruch nimmt (Max Weber, Wirtschaft und Gesellschaft, [http://www.textlog.de/7321.html Kap. 1, § 17]). In der Ökonomie wird der Staat oftmals als Summe aller Zwangsverbände betrachtet. Zur Unterscheidung oder Kongruenz von Staat und Gesellschaft siehe Staat und Gesellschaft.
Ein Staat (aus lat. status Zustand, Verfassung) ist ein ein Gebilde, das laut der Konvention von Montevideo folgende Eigenschaften aufweist:
- eine mehr oder weniger stabile Kernbevölkerung (Staatsvolk);
- einen klar abgegrenzten oder definierten Landbesitz (Staatsgebiet, Territorium);
- eine Regierung, die eine Staatsgewalt ausüben kann;
- die Fähigkeit, mit anderen Staaten in politischen Kontakt zu treten, d. h., ein Völkerrechtssubjekt zu sein.
Die klassische Staatsrechtslehre nennt nur die ersten drei Merkmale (Drei-Elemente-Lehre Jellineks). In diesem Sinne sind die Glieder eines Bundesstaates, wie die deutschen Länder auch "Staaten" (übrigens auch beschränkt Völkerrechtssubjekte, da sie auf Grund ihrer "Kulturhoheit" z. B. mit dem Heiligen Stuhl unabhängig von der Bundesrepublik Deutschland Konkordate abschließen können). Der klassische Ausnahmefall eines Staates ohne Staatsgebiet ist - seit der Annexion Maltas durch Napoleon I. - der "Souveräne Malteserorden".
Die Souveränität ist kein definierendes Merkmal des Staates. Staaten können rechtlich auch dann fortbestehen, wenn sie unter Besatzung stehen (okkupiert sind); oder (in der älteren Staatsrechtslehre), wenn sie nur "souverän" sind (z. B. Samos im Osmanischen Reich). Jedoch muss faktisch eine Teilsouveränität gegeben sein.
Wie denn überhaupt das Völkerrecht mangels einer Welt-Legislative von Entscheidungen von Fall zu Fall abhängt (case law) und mithin ein sehr nachgiebiges Recht ist, wenn Völkerrechtssubjekte "Fakten setzen".
Völkerrechtliche Anerkennung
Ein Staat bedarf zu seiner Gründung keiner juristischen Legitimation (er wird 'ausgerufen', vgl. den Rütli-Schwur bei der Begründung der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Mittelalter - die neuzeitliche Schweizerische Konföderation besteht aber durchaus aus einzelnen Staaten, den Kantonen). International hat es sich eingebürgert, einen Staat anzuerkennen, sobald mehrere andere Staaten seine Existenz anerkannt haben.
Einige Gebiete wie Taiwan oder Nordzypern auf Zypern, die zwar die Merkmale eines Staates aufweisen, wurden dennoch, meist aus politischen Gründen, nicht allgemein anerkannt; diese werden als Stabilisierte De-Facto-Regime bezeichnet.
Die Konvention von Montevideo regt häufig zu Diskussionen an, ob es möglich ist, durch Kauf einer staatenlosen Insel oder Bohrinsel quasi eine Mikronation zu gründen. Die Anerkennung durch andere Staaten ist das Hauptproblem solcher Vorhaben.
Anzahl
Insgesamt gibt es 192 vollständig anerkannte souveräne Staaten. Darunter fallen die 191 Mitglieder der UNO sowie die Vatikanstadt. Weitere Staaten sind nur von einer Minderheit der weltweiten Staaten anerkannt, dies sind u. a. Taiwan, Westsahara (DARS), die Cookinseln und Niue.
Literatur
- Michail Bakunin, Gott und der Staat, Berlin: Karin Kramer 1995
- Karl Held (Hrsg.): [http://www.gegenstandpunkt.com/vlg/staat/staat_i.htm Der bürgerliche Staat]. Die Staatsableitung. München, 1999. 138 Seiten ISBN 3-929211-03-3
- Stefan Breuer: Der Staat. Entstehung, Typen und Organisationsstadien, Reinbek b. Hamburg: Rowohlt Taschenbuch Verlag, 1998.
- Heide Gerstenberger, Die subjektlose Gewalt. Theorie der Entstehung buergerlicher Staatsgewalt, Münster: Westfälisches Dampfboot 2005
- Wolfgang Reinhard, Geschichte der Staatsgewalt. Eine vergleichende Verfassungsgeschichte Europas von den Anfängen bis zur Gegenwart, Sonderausgabe, München: C.H. Beck 2002
- Franz Oppenheimer: [http://www.opp.uni-wuppertal.de/oppenheimer/st/staat0.htm Der Staat], 3. überarbeitete Auflage von 1929
- OVG Münster, Urteil vom 14.02.1989, Az. 18 A 858/87, in: NVwZ 1989, S. 790.
Siehe auch
- Staatstheorie
- Liste unabhängiger Staaten
- Liste der Staatsformen souveräner Staaten
- Staatliche Souveränität
- Territoriale Integrität
Kategorie:Politische Geographie
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ja:国家 simple:State
VölkerrechtssubjektAls Völkerrechtssubjekt bezeichnet man einen Träger von Rechten und Pflichten (Rechtssubjekt), die sich aus dem Völkerrecht ergeben.
Es gibt nach dem Völkerrecht nur gleichberechtigte Subjekte, unabhängig von ihrer Größe oder der Anzahl der durch diese Entitäten umfassten Personen. Es handelt sich dabei grundsätzlich nie um natürliche Personen, sondern um Staaten, internationale Organisationen und Spezialsubjekte. Einzige Ausnahme hiervon ist nach gültiger Völkerrechtsdoktrin der Papst als natürliche Person in seiner Eigenschaft als Heiliger Stuhl. Es gibt also derzeit keine übergeordnete völkerrechtliche Autorität. Auf dem Papier zählen San Marino und die Vereinigten Staaten von Amerika gleich viel. Diese partnerschaftliche Gleichberechtigung aller Völkerrechtssubjekte auf dem Boden des Völkerrechts wird jedoch in der Praxis durch politische und ökonomische Macht unterlaufen.
Man unterscheidet:
- Originäre Völkerrechtssubjekte. Diese besitzen ihre Völkerrechtsfähigkeit von sich aus. Diese werden aufgeteilt in:
- staatliche originäre Völkerrechtssubjekte:
- Staaten
- Stabilisierte De-facto-Regime
- nicht-staatliche originäre Völkerrechtssubjekte:
- Heiliger Stuhl (Anmerkung: Der Staat der Vatikanstadt ist ein hiervon zu unterscheidendes staatliches Subjekt, wobei es dem souveränen Heiligen Stuhl frei steht, sowohl nach Kirchenrecht für die staatsunabhängige universale katholische Kirche zu handeln als auch unter dem Titel des Vatikanstaates, von welchem die Souveränität des Heiligen Stuhles aber nicht territorial abhängt)
- Souveräner Malteser-Ritterorden
- Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz
- Derivative Völkerrechtssubjekte, die ihre Völkerrechtsfähigkeit daraus ableiten, dass sie von anderen Völkerrechtssubjekten gegründet wurden. Es handelt sich dabei um internationale Organisationen wie die UNO
Von der Völkerrechtsdoktrin im allgemeinen nicht eingeschlossen sind natürliche Personen, auch soweit ihnen durch internationale Verträge Rechte und Pflichten zugewiesen werden (zum Beispiel durch die Europäische Menschenrechtskonvention). Natürliche Personen können nicht im eigentlichen Sinne staatsgleichgestellte Subjekte nach dem Völkerrecht sein, auch wenn es in der internationalen humanitären Rechtsentwicklung im Einzelfall anders erscheinen mag.
Kategorie:Völkerrecht
Kategorie:Wehrrecht (Völkerrecht)
EuroparechtDas Europarecht im engeren Sinne bezeichnet das Recht der Europäischen Gemeinschaften (EG und Euratom, bis 2002 auch der EGKS) und das Recht der Europäischen Union.
Im weiteren Sinne wird auch das Recht der anderen europäischen Organisationen wie WEU, Europarat, OECD und OSZE in das Europarecht einbezogen. Diese Rechtsmaterie unterscheidet sich aber vom Europarecht im engeren Sinne durch die Organisationsformen: Die Europäischen Gemeinschaften sind supranational organisiert. Ihre Rechtsvorschriften finden in den Mitgliedstaaten unmittelbar Anwendung. Wohingegen die anderen Organisationen international organisiert sind, ihr Recht ist Völkerrecht und bindet daher nur durch die nationale Transformation.
Aufbau der EU
Völkerrecht]
Hautptartikel: Die drei Säulen der Europäischen Union
Die Europäische Union (EU) ist eine Dachorganisation, die auf drei Säulen oder Pfeilern steht. Für das Europarecht zuständig ist die Europäische Gemeinschaft (EG), die zur ersten Säule gehört.
Die EU selbst ist keine eigene Rechtspersönlichkeit. Diese erlangt sie erst durch den Vertrag über eine Verfassung für Europa.
Obwohl es sich bei der EU streng genommen noch nicht um eine supranationale Organisation handelt, werden auch im Rahmen der Union zunehmend Bereiche "vergemeinschaftet". Hier ist insbesondere deren dritte Säule, die gemeinsame Zusammenarbeit im Bereich Justiz, zu nennen.
Die Europäische Gemeinschaft
Die Europäische Gemeinschaft (vormals Europäische Wirtschaftsgemeinschaft) wurde
1957 gegründet und ist eine supranationale Organisation. Sie ist Träger eigener Rechte und Pflichten im Verhältnis zu ihren Mitgliedern und Drittstaaten. Durch die übertragenen Hoheitsrechte übt sie selbstständig Kompetenzen gegenüber den Mitgliedstaaten und einzelnen Bürgern aus.
Rechtsquellen
Das Gemeinschaftsrecht lässt sich unterteilen in
#primäres Gemeinschaftsrecht
#sekundäres Gemeinschaftsrecht
Primäres Gemeinschaftsrecht sind die Gründungsverträge der Gemeinschaften (v.a. EGV, EAGV und - bis zum 23.7.2002 - EGKSV) einschließlich Anlagen, Protokollen und späterer Änderungen. Das Primärrecht kann als eine Art Verfassung der Gemeinschaft angesehen werden, da es die Organisation der Gemeinschaft regelt und Gesetzgebungskompetenzen enthält. Es handelt sich jedoch nicht um eine Verfassung (siehe Europäische Verfassung).
Außerdem zählt zum Primärrecht auch das ungeschriebene primäre Gemeinschaftsrecht, bestehend aus den allgemeinen Rechtsgrundsätzen der Gemeinschaft (insbesondere Grundsätze des allgemeinen Verwaltungsrechts und Gemeinschaftsgrundrechte). Umstritt ist, ob Gemeinschaftsgewohnheitsrecht als primäre Rechtsquelle existiert; Einigkeit besteht darüber, dass es keine praktische Bedeutung hat.
Das primäre Recht gilt für die Mitgliedsstaaten ebenso wie für den einzelnen Bürger. Urteile des Europäischen Gerichtshofes gegen Mitgliedstaaten sind verbindlich; kommt ein Mitgliedstaat ihnen nicht nach, können Geldbußen verhängt werden.
Das sekundäre Gemeinschaftsrecht umfasst gemäß Art. 249 EG-Vertrag die von den Organen der Europäischen Gemeinschaft erlassenen Rechtsnormen, insbesondere Verordnungen, Richtlinien und Entscheidungen. Daneben eröffnet Art. 249 EGV die Möglichkeit von Empfehlungen und Stellungnahmen, die jedoch von geringerer praktischer Bedeutung als die erstgenannten Rechtsakte sind.
Verordnungen und Entscheidungen wirken direkt. Richtlinien müssen hingegen erst von den Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt werden. Diese sind jedoch verpflichtet, diese Umsetzung innerhalb vorgegebener Fristen vorzunehmen. Falls dies versäumt wird und Bürgern oder Firmen dadurch Nachteile erwachsen, ist der Mitgliedstaat schadenersatzpflichtig.
Rechtsetzung
Für die Rechtsetzung sind innerhalb der EG drei Verfahren möglich: Das Verfahren der Mitentscheidung nach Artikel 251 (EG), das Verfahren der Zusammenarbeit nach Artikel 252 und der Anhörung (z.B. Art. 308).
Das Initiativrecht liegt in allen Fällen bei der Europäischen Kommission. Anschließend muss der Rat der Europäischen Union dem Entwurf zustimmen. Das Mitwirkungsrecht des Europäischen Parlaments hängt vom Typ des Verfahrens ab und reicht von Anhörung bis zur Zustimmung oder Vetorechten. Siehe auch: Rechtsetzung der EG
Gerichtsbarkeit und Rechtsschutz
Die Gerichtsbarkeit innerhalb des Europarechts wird durch das Europäische Gericht erster Instanz (EuG) und den Europäischen Gerichtshof (EuGH) ausgeübt. Das Gemeinschaftsrecht hat stets Anwendungsvorrang vor dem nationalen Recht. Es verdrängt es jedoch nicht gänzlich. Ist das Gemeinschaftsrecht nicht anwendbar, greift wiederum das nationale Recht. Der Mitgliedstaat haftet im Zweifelsfall für sein gemeinschaftswidriges Verhalten.
Durch den EG-Vertrag sind folgende Verfahrensarten definiert: Ein Vertragsverletzungsverfahren (Artikel 226), eine Nichtigkeitsklage (Art. 230), eine Untätigkeitsklage (Art. 232), eine Amtshaftungsklage (Art. 235) und ein Vorabentscheidungsverfahren (Art. 234). Siehe auch: Rechtsschutz (EG).
Literatur
- Dauses, Manfred A. (Hrsg.): Handbuch des EU-Wirtschaftsrechts (Loseblattsammlung), 13. Ergänzungslieferung, C. H. Beck 2004, ISBN 3-406-44100-9.
- Groeben, Hans von der: EGV/ EUV Kommentar in vier Bänden, Baden-Baden 2004, 6. Aufl.
- Herdegen, Matthias: Europarecht, München 2004, 6. Aufl.
- Satorius II: Internationale Verträge/ Europarecht (Loseblattsammlung) München, Stand: Herbst 2004
- Schütz, Hans-Joachim: Casebook Europarecht, München 2004
Siehe auch
- Europäisches Recht
Weblinks
- [http://europa.eu.int/eur-lex/lex/de/index.htm Offizielles Portal zum EU-Recht]
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Internationales PrivatrechtDas Internationale Privatrecht (IPR) ist derjenige Teil einer nationalen Rechtsordnung, der bestimmt, welches nationale Recht auf einen Sachverhalt angewandt wird, der Beziehungen zu mehreren Rechtsordnungen aufweist. Man nennt es auch Kollisionsrecht, weil mehrere Rechtsordnungen einen Sachverhalt regeln und dadurch gleichsam "kollidieren". Treffender wäre es wohl, einen Konflikt zwischen den betreffenden Rechtsordnungen zu konstatieren. Deshalb ist der englische bzw. amerikanische Fachbegriff für das Internationale Privatrecht auch Conflicts of Laws. Ein einfaches Beispiel sind Ehen zwischen Partnern unterschiedlicher Nationalität. Das Problem der anwendbaren Rechtsordnung stellt sich im Prinzip aber bei allen Verträgen und sonstigen für das Privatrecht relevanten Handlungen mit Auslandsbezug.
Das deutsche Internationale Privatrecht findet sich im Wesentlichen in den Artikeln 3 bis 46 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB), in einigen Spezialgesetzen (zum Beispiel Art. 91 ff. Wechselgesetz), ferner zu einem erheblichen Teil in Staatsverträgen, soweit sie in innerstaatliches Recht transformiert wurden (vgl. Art 3 Abs. 2 EGBGB).
Rechtstechnisch unterscheidet man im Kollisionsrecht Gesamtverweisungen und Sachnormverweisungen.
- Eine Gesamtverweisung verweist auf das Recht eines anderen Staates unter Einschluss von dessen nationalem Kollisionsrecht (so in der Regel nach Art. 4 Abs. 1 Satz 1 EGBGB). Erklärt das fremde Kollisionsrecht deutsches Recht für anwendbar, so kommt es zu einer Rückverweisung auf deutsches Recht. Dann sind deutsche Sachnormen anzuwenden (Art. 4 Abs. 1 Satz 2 EGBGB).
- Eine Sachnormverweisung verweist direkt auf Sachnormen einer anderen Rechtsordnung unter Ausschluss des fremden Kollisionsrechts (vgl. Art 3 Abs. 1 Satz 2 EGBGB).
Das internationale Privatrecht bestimmt das anwendbare Recht (auch "Statut" genannt) dadurch, dass es etwa in den Artikeln des EGBGB für einzelne Rechtsbereiche (zum Beispiel: Geschäftsfähigkeit; Voraussetzungen der Eheschließung; Erbrecht; schuldrechtliche Verträge; Recht der unerlaubten Handlungen; Sachenrecht) jeweils die hierfür maßgebenden Anknüpfungspunkte festlegt. Solche Anknüpfungspunkte können etwa sein: die Staatsangehörigkeit einer Person für die Geschäftsfähigkeit, die Eheschließung oder das Erbrecht; die Rechtswahl der Vertragschließenden im Schuldrecht; der Tatort bei der unerlaubten Handlung; der Lageort im Sachenrecht). Erbstatut für einen deutschen Staatsangehörigen ist danach das deutsche Erbrecht.
Es kann sein, dass in einem Fall mehrere Rechtsordnungen in Teilen nebeneinander anwendbar sind. Für einen schuldrechtlichen Vertrag zwischen einem Deutschen und einem Franzosen kann als Vertragsstatut das von beiden gewählte französische Recht gelten (Anknüpfungspunkt Rechtswahl). Die Geschäftsfähigkeit des Deutschen als Vorfrage für die Wirksamkeit des Vertrags richtet sich hingegen nach deutschem Recht (Anknüpfungspunkt Staatsangehörigkeit). Hier wird also eine Vorfrage selbständig angeknüpft.
siehe auch: Kollisionsregel, Internationales Zivilverfahrensrecht
Weblinks
[http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bgbeg/BJNR006049896BJNG000701307.html Art 3-46 EGBGB]
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ja:国際私法
RechtssubjektEin Rechtssubjekt ist jemand, der rechtsfähig, also Träger von Rechten und Pflichten sein kann. Zu den Rechtssubjekten gehören der Mensch als natürliche Person sowie die juristische Person.
Besondere Rechtssubjekte sind die internationalen, siehe Völkerrechtssubjekt.
Vom Rechtssubjekt zu unterscheiden ist das jeweilige Recht selbst und der Gegenstand des jeweiligen Rechts, das sogenannte Rechtsobjekt.
Kategorie:Öffentliches Recht
Kategorie:Allgemeine Zivilrechtslehre
Europäische Gemeinschaft
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Die Europäische Gemeinschaft (EG) bildet das Herz der
Europäischen Gemeinschaften,
die wiederum die erste und wichtigste Säule der drei Säulen der Europäischen Union sind.
Damit ist der Rechtskörper der Europäischen Gemeinschaft das Kernstück der Europäischen Union (EU). Die Bezeichnung Europäische Union hat heute in der Umgangssprache die Europäische Gemeinschaft ersetzt, jedoch bleiben EU und EG juristisch unterschiedliche Begriffe.
Geschichte
Die Europäische Gemeinschaft wurde am 25. März 1957 in Rom von den sechs Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS, oft auch Montanunion genannt) unter dem Namen Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) gegründet. Grundlage war der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (ursprünglicher Titel: Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, auch als Römische Verträge oder EG-Vertrag bezeichnet). Die Inhalte des Vetragswerkes wurden wesentlich auf den Bilderberg-Konferenzen im Vorfeld erarbeitet. Gleichzeitig gründeten die Staaten auch die Europäische Atomgemeinschaft (EAG oder heute EURATOM). Zusammen mit der bereits 1951 gegründeten EGKS bestanden nun drei Gemeinschaften, die auch als Europäische Gemeinschaften bezeichnet werden. Durch den Fusionsvertrag existieren gemeinsame Organe, darunter eine Kommission und ein Rat.
Mit der Gründung der Europäischen Union (EU) wurde die EWG in „Europäische Gemeinschaft“ umbenannt
und aus dem EWG-Vertrag wurde der EG-Vertrag. Mit dieser Änderung sollte die qualitative Veränderung der EWG von einer reinen
Wirtschaftsgemeinschaft hin zu einer politischen Union zum Ausdruck gebracht werden. An der Existenz der drei Teilgemeinschaften (EGKS, EAG, EG) änderte diese Umbenennung allerdings nichts, da mit ihr keine formelle Vereinigung der drei Gemeinschaften verbunden war.
Im Zuge der Gründung der EU haben sich auch einige Organe der EG umbenannt:
- Der Rat der Europäischen Gemeinschaften führt seit dem 8. November 1993 die Bezeichnung Rat der Europäischen Union.
- Aus der Kommission der Europäischen Gemeinschaften ist die Europäische Kommission geworden.
- Der Rechnungshof hat sich am 17. Januar 1994 in Europäischer Rechnungshof umbenannt. Die von den einzelnen Organen erlassenen Rechtsakte bleiben allerdings weiterhin Rechtsakte der jeweiligen Gemeinschaft.
Da die Bedeutung der EGKS immer geringer wurde und EURATOM nur eine spezialisierte Aufgabe hat, bildet die Europäische Gemeinschaft heute das Herz der Europäischen Gemeinschaften, die wiederum die erste und wichtigste Säule der drei Säulen der Europäischen Union bilden. Ihr Ziel ist die Errichtung eines Binnenmarktes und - darauf aufbauend - einer Wirtschafts- und Währungsunion. Daneben hat sie Zuständigkeiten in weiteren Politikbereichen wie Verkehr, Soziales, Umwelt, Forschung und Technologie, Gesundheit, Bildung, Kultur, Verbraucherschutz, Entwicklung.
Seit 2002 wurden die Regelungen des Vertrages über die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl in den EG-Vertrag aufgenommen, weil der EGKS-Vertrag nach 50 Jahren Laufzeit auslief.
Anwendung
Die Richtlinien der EG, Verordnungen der EG und Entscheidungen der EG basieren auf dem EG-Vertrag, auch wenn in der Öffentlichkeit oft von EU-Entscheidungen die Rede ist.
Die wichtigsten Organe der EG sind:
- Europäische Kommission
- Rat der Europäischen Union
- Europäisches Parlament
- Europäischer Gerichtshof (EuGH)
- Europäischer Rechnungshof
Diese Organe sind gleichzeitig für die gesamte Europäische Union (einheitlicher institutioneller Rahmen) tätig.
Siehe auch
- Europarecht
Weblinks
- http://www.weltpolitik.net/Sachgebiete/Europ%E4ische%20Union/
Kategorie:Internationale Wirtschaftsorganisation
Kategorie:Europarecht
ja:欧州共同体
Mediatisierung
Mediatisierung ("Mittelbarmachung") bezeichnet im Zusammenhang des Heiligen Römischen Reiches die Aufhebung der immediaten Stellung (Reichsunmittelbarkeit) eines weltlichen Reichsstandes und dessen territoriales Aufgehen in einem anderen Reichsstand.
Mit dem Reichsdeputationshauptschluss (1803) setzte neben der Säkularisation geistlicher Hoheits- und Eigentumsrechte zugleich die Mediatisierung reichsunmittelbarer Stände ein. Die Deutsche Bundesakte von 1815 übernahm entsprechende Regelungen der Rheinbundakte und überließ den mediatisierten Fürsten als "Standesherren" einige Sonderrechte (u. a. die niedere Gerichtsbarkeit). Dies blieb so bis zur Revolution von 1848/49 und zum Teil darüber hinaus. Die mediatisierten Fürsten waren den regierenden Häusern im Rang gleichgestellt (siehe Ebenbürtigkeit).
Heute wird unter "Mediatisierung" im Völkerrecht die (Interessens)Vertretung innerstaatlicher Akteure durch den Staat verstanden.
Literatur
- Klaus-Peter Schroeder: Das alte Reich und seine Städte. Untergang und Neubeginn. Die Mediatisierung der oberdeutschen Reichsstädte im Gefolge des Reichsdeputationshauptschlusses 1802/03. Beck, München 1991 ISBN 3-406-34781-9
- Daniel Hohrath (Hrsg.): Das Ende reichsstädtischer Freiheit 1802. Zum Übergang schwäbischer Reichsstädte vom Kaiser zum Landesherrn. Begleitband zur Ausstellung "Kronenwechsel". Kohlhammer, Stuttgart 2002 ISBN 3-17-017603-X
- Horst Tilch (Hrsg.): Münchener Rechts-Lexikon. München 1987
Kategorie:Rechtsgeschichte
Kategorie:Deutsche Geschichte (19. Jh.)
Welthandelsorganisation
Die Welthandelsorganisation (WTO) (für englisch: World Trade Organization), ist eine internationale Organisation mit Sitz in Genf, die sich mit der Regelung von Handels- und Wirtschaftsbeziehungen beschäftigt.
Genf
Gründung und Ziele
Gegründet wurde die WTO am 15. April 1994 in Marrakesch, Marokko (in Kraft getreten am 1. Januar 1995); sie ist die Dachorganisation der Verträge GATT, GATS und TRIPS. Ziel der WTO ist der Abbau von Handelshemmnissen. Ein deklariertes Ziel der WTO ist die Liberalisierung des internationalen Handels. Den Kern dieser Anstrengungen bilden die WTO-Verträge, die durch die wichtigsten Handelsnationen ausgearbeitet und unterzeichnet wurden. Die gegenwärtigen Verträge sind das Resultat der so genannten Uruguay-Runde, in der der GATT-Vertrag überarbeitet wurde. Wirtschaftspolitisch geht eine liberale Außenhandelspolitik bei den WTO-Mitgliedsländern zumeist einher mit einer Politik der Deregulierung und Privatisierung.
Mitglieder
Die WTO hat 148 Mitglieder, unter anderem Deutschland, die Europäischen Gemeinschaften, Österreich und die Schweiz (Stand: 16. Februar 2005).
Europäische Union / Europäische Gemeinschaften
Auch die EU ist Mitglied der WTO. Im offiziellen und juristisch korrekten Sprachgebrauch wird nicht von der EU gesprochen, sondern die Bezeichnung Europäische Gemeinschaften (European Communities, EC) verwendet. Sie vertritt die abgestimmten Interessen aller 25 Mitgliedstaaten. Verhandlungsführer ist der Kommissar für den Außenhandel. Allerdings lassen es sich die Länder nicht nehmen, jeweils eigene Diplomaten zu Verhandlungen zu entsenden. Beschlüsse werden bei der WTO üblicherweise im Konsens gefasst. Bei einer Mehrheitsentscheidung übt die EU das Stimmrecht für alle ihre Mitglieder aus, die auch Mitglied der WTO sind. Da dies für alle EU-Mitglieder gilt hat die EU, bzw. haben die Europäischen Gemeinschaften, 25 Stimmen. Die Stimme der Europäischen Gemeinschaften, als selbständiges WTO-Mitglied, entfällt in diesem Fall.
Entwicklungsländer
Etwa zwei Drittel der WTO-Mitglieder sind Entwicklungsländer. Für sie gelten teilweise gesonderte Vorschriften (z.B. GATT Teil IV zu Handel und Entwicklung) und sie erhalten bei manchen Fragen die Unterstützung des WTO-Sektretariats.
Es gibt keine Definition für den Status als Entwicklungsland im WTO-Recht.
Die Kategorisierung beruht daher auf einer Erklärung des Staates, die aber von anderen Staaten angezweifelt werden kann. Bei neuen Mitgliedern wird der zukünftige Status während der Beitrittsverhandlungen geklärt.
32 Mitglieder der WTO gelten nach Definition der UNO als Least Developed Countries (am wenigsten entwickelte Länder), deren Status nicht aberkannt werden kann.
Die verschiedenen Entwicklungsländer haben häufig sehr unterschiedliche Probleme oder Interessen. Ein loser Zusammenschluss der Entwicklungsländer sind die G77 bzw. die (weiter entwickelten) G24.
Viele Kritiker der WTO bezweifeln, dass die eingeräumten Sonderrechte ausreichend sind um Nachteile der Entwicklungsländer gegenüber den Industrieländern auszugleichen. Beispielsweise bietet die WTO zwar Fortbildungsprogramme für die Mitarbeiter von Entwicklungsländern an, aber manche Länder sind nicht einmal in der Lage, genügend Delegierte zu bezahlen, um an allen Verhandlungen teilzunehmen.
Bündnisse
Es gibt verschiedene politische oder (regionale) wirtschaftliche Bündnisse zwischen den WTO-Mitgliedern, die zum Teil langanhaltend, zum Teil auch kurzfristig oder mit wechselnden Mitgliedern sind. Innerhalb eines Wirtschaftsraumes wie der EU , NAFTA, ASEAN oder Mercosur gelten Sonderregeln für das Meistbegünstigungsprinzip.
Die sogenannte Cairns Group ist ein politisches Bündnis und tritt für Liberalisierungen im Agrarsektor ein. Hierzu zählen 17 Länder aus vier Kontinenten, die unterschiedlich weit entwickelt sind.
Die vier großen Wirtschaftsmächte (EU, Japan, Kanada, USA) werden als "The Quad" oder "Quadrilaterals" bezeichnet.
Nahezu universelle Organisation
Die WTO-Mitglieder erwirtschaften mehr als 90% des Welthandelsvolumens. Wesentliche Nicht-Mitglieder sind Russland und andere ehemalige Staaten der Sowjetunion, sowie Saudi-Arabien und andere Staaten des Nahen Ostens. Zur Zeit gibt es 33 Regierungen mit Beobachterstatus, die (mit Ausnahme des Vatikan) innerhalb von fünf Jahren Beitrittsverhandlungn beginnen müssen. Der Beitritt ist in Art. XII des WTO-Übereinkommens geregelt. Beim Beitritt oder nach bestimmten Übergangsfristen müssen die Bedingungen der einzelnen WTO-Abkommen erfüllt sein. Die Beitrittsbeschlüsse werden von der Ministerkonferenz mit Zweidrittelmehrheit gefasst.
Struktur der WTO
Es gibt drei Hauptorgane der WTO:
- die Ministerkonferenz als höchstes Organ, die mindestens alle zwei Jahre zusammentritt (Art. IV:1 WTO-Übk),
- der Allgemeine Rat als ständiges Gremium aller Mitglieder (Art. IV:2 WTO-Übk),
- das Sekretariat der WTO unter der Leitung eines Generaldirektors (Art. VI WTO-Übk).
Ministerkonferenzen
Das höchste Organ der WTO ist die Ministerkonferenz der Wirtschafts- und Handelsminister, die mindestens alle zwei Jahre tagt. Jedes Mitgliedsland hält eine Stimme. Obwohl mit einfacher Mehrheit beschlossen werden kann, wird grundsätzlich per Konsens entschieden. Abgestimmt wird jedoch etwa über Auslegungen oder Abänderungen von Übereinkommen oder Befreiungen einzelner Mitglieder von Verpflichtungen (Zweidrittel- oder Dreiviertelmehrheit der Mitglieder, je nach Gegenstand).
Bei der dritten Ministerkonferenz in Seattle 1999 scheiterten die Verhandlungen, auch kam es zu massiven Protesten und Demonstrationen von Globalisierungskritikern.
Seit der Ministerkonferenz der WTO in Doha/Katar (2001) läuft derzeit eine neue Welthandelsrunde (die so genannte „Doha Development Agenda“), die bis zum 31. Dezember 2004 abgeschlossen werden sollte. Zuletzt scheiterte im September 2003 in Cancún/Mexiko die 5. WTO-Ministerkonferenz am Widerstand zahlreicher Entwicklungsländer (G21) gegen die Agenda des 'Nordens' (der EU und der USA). Vor Ort stark vertreten waren auch globalisierungskritische Gruppen und nichtstaatliche Organisationen (NGO).
Im Februar 2004 wurden die Verhandlungen auf Beamtenebene wieder aufgenommen und führten zu einer ersten Einigung am 31. Juli 2004, ein Agrar-Rahmenabkommen wurde geschlossen, das jedoch noch zu spezifizieren ist, weshalb bisher nicht klar ist, ob es als Erfolg für Entwicklungsländer, Industrieländer oder die WTO angesehen werden kann.
Die nächste Ministerkonferenz findet vom 13. bis 18. Dezember 2005 in Hongkong/China statt.
Allgemeiner Rat
Der Allgemeine Rat (General Council) der WTO setzt sich aus Vertretern aller Mitglieder zusammen. Er tritt zusammen, wann immer dies zweckdienlich ist. Zwischen den Tagungen der Ministerkonferenz nimmt der Allgemeine Rat deren Aufgaben wahr und zusätzlich eigene, ihm selbst übertragene Zuständigkeiten. Der Unterschied zu der Ministerkonferenz ist demnach nicht die Zusammensetzung, sondern der Rang der Delegierten.
Von besonderer Bedeutung sind zwei Aufgaben: der Allgemeine Rat übt die Aufgabe des Streitbeilegungsgremiums aus (Dispute Settlement Boby, Art. IV:3 WTO-Übk) und er überprüft die Handelspolitiken der Mitglieder nach einem festgelegten Verfahren (Trade Policy Review Mechanism, Art. IV:4 WTO-Übk). Zu diesen Zwecken kann jeweils ein anderer Vorsitzender benannt und andere Verfahrensregeln festlegen werden.
Unter Leitung des Allgemeinen Rates sind weitere Räte tätig (Art. IV:5 WTO-Übk). Insbesondere sind dies:
- Rat für den Handel mit Waren (GATT-Rat)
- Rat für Handel mit Dienstleistungen (GATS-Rat)
- Rat für handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (Rat für TRIPS)
Sekretariat und Generaldirektoren
Das Sekretariat der WTO mit seinem ständigen Sitz in Genf hat derzeit 630 reguläre Mitarbeiter. Der Vorsitzende des Sekretariats ist der Generaldirektor. Das Sekretariat hat keine Entscheidungsbefugnis, dies ist den Mitgliedern der WTO vorbehalten. Die Hauptaufgaben des Sekretariats sind:
- Die technische und professionelle Unterstützung von Komitees und Räten
- Die technische Unterstützung der Entwicklungsländer
- Die Beobachtung und Analyse der Entwicklungen des Welthandels
- Die Bereitstellung von Informationen für Medien und Öffentlichkeit
- Die rechtliche Unterstützung bei Streitschlichtungsprozessen
- Die Beratung von Regierungen, die WTO Mitglieder werden wollen
Die Generaldirektoren (1995-2005):
- Peter Sutherland (bis 31. April 1995)
- Renato Ruggiero (1995-1999)
- Mike Moore (1999-2002)
- Supachai Panitchpakdi (2002-2005)
- Pascal Lamy (seit September 2005)
Prinzipien
Alle WTO-Mitglieder haben sich zur Einhaltung einiger Grundregeln bei der Ausgestaltung ihrer Außenhandelsbeziehungen verpflichtet:
- Meistbegünstigung: Handelsvorteile, die ein WTO-Mitgliedsland einem anderen Land gewährt, muss es allen anderen WTO-Mitgliedsländern auch gewähren (Artikel 1 GATT).
- Inländerbehandlung (Nichtdiskriminierung): Ausländische Waren sowie deren Anbieter dürfen nicht schlechter behandelt werden als inländische; für Dienstleistungen gilt dies nur, sofern die Staaten den Markt für einen Dienstleistungssektor geöffnet haben (Artikel 3 GATT).
- Transparenz: Regelungen und Beschränkungen des Außenhandels müssen veröffentlicht werden (Artikel 10 GATT).
- Verbot von mengenmäßigen Beschränkungen. Heimische Produzenten dürfen durch Zölle geschützt werden, aber nicht durch Importquoten oder völligen Ausschluss von Importen (Artikel 11 GATT).
Mit Gründung der WTO und ihrer Vorgängerorganisation geriet das Prinzip der Reziprozität immer mehr in den Hintergrund, nach dem Vorteile auf Gegenseitigkeit gewährt werden.
Rechtliche Aspekte
Die WTO ist ein Instrument, um den weltweiten Handel mit Waren und Dienstleistungen auch in bisher geschützten Bereichen voranzutreiben. Bei Handelsstreitigkeiten kann ein Streitbeilegungsverfahren im Rahmen des Streitbeilegungsgremiums (Dispute Settlement Body, DSB) innerhalb der WTO angestrengt werden. Mit dem Streitbeilegungsverfahren verfügt die WTO als einzige weltweite internationale Organisation über einen effizienten, internen Durchsetzungsmechanismus.
Jährlich werden zwischen 20 und 40 Fällen vor den DSB gebracht; von 1995 – 2004 insgesamt 305 Fälle. Prominentester Fall war bislang der Stahlstreit zwischen den USA und der EG.
Die WTO-Prinzipien könnten durch GATS auch auf die hoheitliche Verwaltung eines Staates Einfluss nehmen: Staatliche Maßnahmen der Daseinsvorsorge können nun nicht mehr nur als reine Verwaltungsangelegenheit betrachtet werden, sondern Regulation in diesem Bereich können den Dienstleistungskonzernen als mögliches Handelshemmnis erscheinen und somit sind nationale Gesetze vor dem WTO-Schiedsgericht klagbar.
Die WTO-Abkommen berühren nationales und europäisches Recht. Zwar ist das Welthandelsrecht der WTO nach ständiger Rechtsprechung des EuGH in der EG grundsätzlich nicht unmittelbar anwendbar, dennoch hat sich die Europäische Union durch den Beitritt zur WTO verpflichtet, die "Abkommen und die dazugehörigen Rechtsinstrumente (Streitbeilegungsverfahren) anzuerkennen". (Quelle: [http://voegb.at/service/downloads/GATS.doc] Kapitel Exkurs: EU-Gesetzgebung und Rechtswirkung (Gemeinschaftsrecht) )
Kritik
Es wird kritisiert, dass die WTO nur ihre eigenen Regeln kenne und Menschenrechte, Arbeitsnormen, Sozialstandards usw. unbeachtet blieben. Weiter wird bemängelt, dass eine Regulierung von einmal liberalisierten Bereichen nicht vorgesehen ist, und dass die WTO trotz ihrer Bedeutung weder von einem Parlament kontrolliert wird, noch einer UNO-Organisation unterstellt ist und somit keine demokratische Legitimation besitze. Dem ist entgegen zu halten, dass zur WTO, soweit es sich um demokratische Staaten handelt, durchaus demokratisch legitimierte Minister entsandt werden. Die UNO besitzt soweit nicht mehr demokratische Legitimation.
Kritisch betrachtet werden muss ebenfalls das Prinzip, im Falle von Dumping Strafzölle zu erheben, da dies dem eigentlichen Ziel der Handelsliberalisierung entgegen wirkt.
Literatur
- Meinhard Hilf, Stefan Oeter (Hrsg.): WTO-Recht - Rechtsordnung des Welthandels. Nomos, Baden-Baden 2005, ISBN 3-8329-1085-9
- Ebner, Timm: Streitbeilegung im Welthandelsrecht - Maßnahmen zur Vermeidung von Jurisdiktionskonflikten. Mohr Siebeck, Tübingen 2005, ISBN 3-16-148731-1
Siehe auch
- Weltwirtschaftsforum
- Globalisierung
- Internationaler Währungsfonds (IWF)
- Neoliberalismus
- Economic Partnership Agreement
Weblinks
- [http://www.wto.org Offizielle Seiten]
- [http://www.tradewatch.org Global Trade Watch]
- http://www.attac.de/cancun
- http://www.attac.de/hongkong
Kategorie:UN-Sonderorganisation
Kategorie:Internationale Wirtschaftsorganisation
ja:世界貿易機関
EWGDie Abkürzung EWG steht für:
- Europäische Wirtschaftsgemeinschaft
- Einer wird gewinnen, bekannte Spielshow im deutschen Fernsehen
- Erdkunde-Wirtschaftskunde-Gemeinschaftskunde, Fächerverbund an baden-württembergischen Realschulen
- Erich Wustmann Gymnasium, ehemaliges Gymnasium der Stadt Dresden ( 1994 - 2004 )
- Electron-withdrawing-group - Elektronen-ziehende Gruppe in der Chemie
Kategorie:Abkürzung
ProliferationDer Begriff Proliferation wird in unterschiedlichen Bereichen und Zusammenhängen verwendet:
Proliferation im Bereich der Medizin
Medizinische Proliferation nennt man die Gewebevermehrung durch Sprossung oder Wuchern, im Allgemeinen im Rahmen von Entzündung, Wundheilung oder Regeneration.
Proliferation im Bereich der Biologie
Unter Proliferation verstehen Zellbiologen die Zellteilung
Proliferation im Rüstungsbereich
Proliferation ist hier die Bezeichnung für die Weiterverbreitung bzw. die Weitergabe von Massenvernichtungswaffen und ihren Trägersystemen. Die Waffen können komplett sein oder nur die Bauelemente für A-, B- oder C-Waffen. Trägersysteme sind alle solchen, die die Massenvernichtungswaffen an ihren Wirkungsort verbringen oder sie an einem beliebigen Ort zur Wirkung gelangen lassen (Raketen, Granatenhülsen, Zerstäuber).
Chemische Waffen und Biologische Waffen sind leichter und mit meist mehrnützig verwendbaren Mitteln herstellbar (Dual-Use). Was zum Einen der Landwirtschaft oder der Pharmazie dient, kann in anderer Zusammensetzung ein Kampfstoff sein. Hier setzt Proliferation bereits bei der Kombination der Komponenten an.
Die internationale Staatengemeinschaft versucht, Proliferation durch Abkommen und Überwachung einzudämmen (Atomwaffensperrvertrag, Chemiewaffenkonvention). Die Überwachungsmaßnahmen werden im Englischen als Safeguards bezeichnet..
Während der Zeit des Kalten Krieges konzentrierten sich die Massenvernichtungswaffen auf die USA und die nuklearen Teilhaber, sowie die UdSSR. Nach dem Ende der Sowjetunion wird befürchtet, dass Massenvernichtungswaffen aus deren Beständen gestohlen werden. Die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen ist vor allem deshalb eine Gefahr, da sie in die Hände von Terroristen fallen können, die sie nicht wie Staaten zur Abschreckung einsetzen, sondern benutzen. Einer der verkündeten Hauptgründe für den Dritten Golfkrieg der USA gegen den Irak waren inzwischen widerlegte Vermutungen, das Land besitze ABC-Waffen.
Proliferation im Bereich der Informationstechnik
Informationsproliferation ist eine schwer überschaubare Informationsflut. Sie verhindert im schlechtesten Fall, Entscheidungen zu treffen und/oder das wirklich Wichtige heraus zu filtern.
Kategorie:Rüstungskontrolle
Kategorie: Zeitgeschichte
GlobalisierungUnter Globalisierung versteht man den Prozess der zunehmenden weltweiten Vernetzung der Menschen und Gesellschaften und der Verbilligung ihres Marktzugangs auf Grund technischen Fortschritts in den Bereichen Information, Kommunikation, Transport, Verkehr und Kapital sowie der zunehmenden Liberalisierung des Welthandels.
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Allgemeine Begrifflichkeit
Der aus der Ökonomie und Soziologie stammende Begriff Globalisierung, der 1961 erstmals in einem englischsprachigen Lexikon auftaucht, dringt nach 1990 in die öffentlichen Debatten und bezeichnet einen mehrdimensionalen Prozess der Zunahme der transnationalen, wirtschaftlichen, kulturellen und sozialen Beziehungen. Diesen Prozess treiben die Menschen voran, seit sie in der Lage sind, überregionalen Handel zu betreiben.
Eine andere, wenig gebräuchliche Bezeichnung ist Mondialisierung (nach dem im Französischen bevorzugten Begriff Mondialisation). Einige bezeichnen den beschriebenen Prozess nicht als Globalisierung, sondern als Entnationalisierung oder Denationalisierung, um auszudrücken, dass der Nationalstaat im Zuge der Globalisierung immer mehr an Macht und Bedeutung verliert.
Kapital- und Warenverkehr
Der weltweite statistisch nachweisbare Warenhandel stieg zwischen 1950 und 1998 um das 17-fache, während die statistisch dokumentierte Produktion von Gütern sich nur um das sechsfache vergrößerte. Die Zahl der direkten Auslandsinvestitionen war zwischen 1970 und 1998 von 21 auf 227 Milliarden US-Dollar gestiegen
- Einfluss der Industriestaaten Industrieländer brauchen eine globale Weltwirtschaft, um ihre spezialisierten hochqualitativen Waren auf größeren, weniger gesättigten Märkten absetzen zu können. So beträgt z. B. der Exportanteil des deutschen Maschinenbaus 70 Prozent. Im Gegenzug wollen die Länder, in die diese Waren exportiert werden, ihre Waren in den Industrieländern absetzen können (notwendiges Handelsgleichgewicht, siehe Magisches Viereck). Dabei ist die staatliche Handlungsfähigkeit dadurch eingeschränkt, dass es bei zu hohen Steuern zu Firmenabwanderung kommt und andererseits die Staatsverschuldung begrenzt bleiben muss. Dies bedeutet letztlich einerseits einen Impuls, aber auch einen begrenzten Handlungsspielraum der Politik für unliebsame, aber vielleicht notwendige Veränderungen (Sozialabbau, z. B. Rentenkürzungen).
- Einfluss der Schwellenländer Es zeigen sich Chancen auf Anschluss an die Weltwirtschaft und verhältnismäßigen Wohlstand durch relativ niedrige Löhne bei relativ niedrigen Lebenskosten. Andererseits drastischer Niedergang von nicht wettbewerbsfähigen Unternehmen in diesen Ländern, z. B. China aber auch Indien. Diese Länder haben ein hohes Rohstoffvorkommen.
- Einfluss der Entwicklungsländer Durch politische Instabilität und schlechte Infrastruktur ist selbst bei niedrigsten Löhnen eine Produktionsverlagerung in diese Länder nicht immer wirtschaftlich lohnend. Somit entsteht eine Abgrenzung von der Globalisierung, und weitere Rückständigkeit. Zudem wird durch Einfuhrzölle der Industriestaaten und Förderung der dortigen Bauern ein Export von landwirtschaftlichen Produkten weitestgehend unterbunden, was zu weiterer Verarmung führt.
- Rolle von produzierenden Unternehmen Zum Teil sind diese zur Arbeitsplatzverlagerung gezwungen, um die Existenz der Firma zu sichern. Andere Firmen handeln nur aus Profitdenken ohne etwas wie unternehmerische Ehre. Führungen von Aktiengesellschaften sind zum reinen Profitdenken verpflichtet. Durch lokale Entscheidungen von Firmen ändern sich in der Summe globale Parameter (durch die profitable Arbeitsstättenverlagerung vieler Firmen steigen in Deutschland die Arbeitslosenversicherungsabgaben, und die Verbrauchermärkte schrumpfen. Einige Firmen und Branchen sind machtlos der Globalisierung ausgeliefert, z. B. Speditionsbetriebe.
- Einfluss von Banken und Finanzwesen Diese gelten dank moderner EDV als die Hauptbeschleuniger der Globalisierung, denn es lassen sich Milliardenbeträge innerhalb von Sekunden über den Globus verschieben. Andererseits stehen sie selbst unter einem globalen Wettbewerbsdruck, der sie zu Geldanlagen mit den höchsten Profitchancen ohne Rücksicht auf soziale Folgen zwingt. Die eigentliche Macht haben somit die, die das Geld haben, ihnen steht es frei ihre Finanzmittel auch sozial- und umweltverträglich bei etwas geringeren Zinsen z. B. bei der Gemeinschaftsbank anzulegen.
- Macht und Verantwortung von Verbrauchern Diese können entscheiden zwischen dem Kauf von Fair trade-Produkten oder einer Geiz ist geil-Mentalität. Die Bevorzugung von im eigenen Land produzierten Produkten kann sinnvoll sein, um mit eigenem Verhalten die heimische Volkswirtschaft zu stärken.
- Auswirkungen auf die Umwelt Durch Produktionsverlagerung in Länder mit den niedrigsten Umweltstandards. Überproduktion von Waren ohne existenzielle Bedeutung von teilweise minderer Qualität aus Billiglohnländern verschwendet die Ressourcen der Erde.
- regionale Ausbildungen der Globalisierung Die EU-Osterweiterung lässt eine Arbeitsplatzverlagerung in Länder mit den niedrigsten Produktionskosten befürchten. Andererseits fließt von Deutschland aus Kapital in Länder mit niedrigeren Steuern (u. v. a. Schweiz, Österreich). In anderen Regionen laufen ebenfalls Entwicklungen zu Freihandelsräumen: so in Nordamerika die NAFTA-Zone, in Südamerika der Mercosur und in Asien der ASEAN-Raum.
Transport und Verkehr
Die Zahl der Personen-Kilometer im internationalen Flugverkehr hat sich seit 1950 mehr als verhundertfacht. Auch die Menge der Luftfracht hat sich seit 1950 mehr als verhundertfacht. Der Umfang der zu See transportierten Güter steigt seit 1920 stark. Mit der Ausweitung des Zug-, Automobil- und Luftverkehrs weiten sich der grenzüberschreitende Personenverkehr und der Tourismus aus.
Kommunikationsprozesse
Die Zahl der Telefonanschlüsse am weltweiten Telefonnetz hat sich seit 1960 verzehnfacht. Neben dem Telefon entwickeln sich mit dem Mobiltelefon, der VoIP-Telefonie, dem Videoconferencing, dem Fax und dem Internet neue Kommunikationstechnologien. Internetbasierende Telefonie ermöglicht eine global vernetzte Zusammenarbeit durch eine praktisch kostenlose permanente Kommunikationsverbindung in hoher Qualität. Vor allem über das Internet haben sich die grenzüberschreitenden Kommunikationsprozesse vervielfacht und die Zahl der Internetanschlüsse steigt weiter exponentiell, allerdings über den Globus sehr ungleich verteilt und in totalitär regierten Ländern streng überwacht.
Videoconferencing]]
Kultur
Befürworter einer Globalisierung der Kultur sehen darin eine Entwicklung zur weltweiten Verfügbarkeit von Elementen aller Kulturen (beispielsweise Restaurants deutscher Tradition in Afrika, afrikanische Musik in Deutschland, das in England erfundene Chicken Tikka in Indien, die Inbesitznahme der englischen Sprache durch ehemalige Kolonien etc.). Die Verdrängung der einheimischen Kulturen spiele sich, sagen sie, häufig nur auf einer oberflächlichen Ebene ab. Einflüsse würden lokal modifiziert und in die eigenen kulturellen Wertvorstellungen eingebunden. Außerdem verbessere sich die Situation von vielen Menschen, bzw. Menschengruppen durch den Kontakt mit der westlichen Kultur (zum Beispiel Gleichberechtigung der Frau). Es bilde sich eine „universale“ Kultur heraus, es entstünden aber auch hybride Formen aus verschiedenen Traditionen und der Moderne (Postmoderne) – und danach der Postpostmoderne usw.
Unter Globalisierung der Kultur verstehen vor allem die Kritiker einer aus ihrer Sicht bestehenden „westlichen“ Dominanz die Ausbreitung „westlicher“ Wertvorstellungen und Lebensstile. Eine massive Verbreitung westlicher Werte finde vor allem über das Fernsehen und das Kino statt, aber auch Musik und Mode (wie zum Beispiel die Krawatte) würden weltweit vom Westen beeinflusst. Der Massentourismus in die exotischen Urlaubsländer allerdings führe – so die Kritiker – dort immer häufiger zum deutlichen Rückgang der kulturellen Traditionen, weil im Zuge einer wachsenden Abhängigkeit fast nur noch für die Touristen gelebt und gearbeitet werde.
Globalisierung führt aber nicht nur zu einer Verbreitung der „westlichen“ Kultur, sondern auch der globale Einfluss „östlicher“ Kulturen wird deutlicher. „Westliche“ Unternehmer und Politiker führen öfter die für sie im „östlichen“ Ausland besseren Umgebungsbedingungen an und stellen damit das, was für „westlich“ gehalten wird, teilweise in Frage. Das Verhalten eines Teils der „asiatischen“ Arbeitnehmer beispielsweise wird im „Westen“ nicht selten als positives Beispiel für die Wirkung „asiatischer Werte“ gesehen, die als „Dynamik“ verstanden wird, von denen man lernen könne.
So stößt nicht nur die Ausbreitung westlicher Wertvorstellungen und Lebensstile auf Kritik, sondern andererseits sehen sich auch konservativere Vertreter einer Kultur, die sie als „christlich-abendländische“ Kultur charakterisieren, von Globalisierungseffekten bedrängt. Die Auswirkungen dieser Ängste zeigen sich dann beispielsweise in der Diskussion um Quotenregelungen beim Rundfunk für deutsche und nicht-deutsche Musik oder hier zu Lande in der Debatte um "Leitkultur" oder der "Kopftuchdebatte".
Die Globalisierung macht die Arena nicht nur freier für den Kampf der Kulturen selbst, sondern wir erleben – weil Toleranz in unterschiedlichen Kulturen einen unterschiedlichen Stellenwert hat – auch einen harten Kampf um die Spielregeln des Kulturkampfes.
Internationaler Rechtsverkehr
Grundlage aller Globalisierung ist ein Miteinander der Völker in geregelten, rechtlichen Bahnen, eben dem internationalen Rechtsverkehr. Neben einer Vielzahl von völkerrechtlichen Verträgen ist die im Jahre 1961 beschlossene Haager Konvention Nummer 12 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung bzw. Legalisation die wichtigste Rechtsnorm. Die darin vorgesehene Entbürokratisierung und Vereinfachung des Rechtsverkehrs zwischen den Staaten hat eine Globalisierung, wie sie sich heute darstellt, erst ermöglicht. Sie ermöglicht wegen des hohen Mitgliederstandes einen beinahe weltumspannenden Rechtsverkehr, ohne dass die diplomatischen Dienste in Anspruch genommen werden müssen (siehe auch Apostille und Legalisation).
Internationale Politik
Globalisierungsprozesse sind vielfältig und komplex, sie beschreiben eine Vielzahl ineinander fließender wirtschaftlicher, politischer, ökonomischer, gesellschaftlicher und technischer Prozesse. Sie stellen neue Ansprüche an die Zusammenarbeit zwischen Staaten und an die Entwicklung von supranationalen Organisationen (siehe auch Weltkonzern, Weltwirtschaft).
Als erstes Parlament der Welt hat der Deutsche Bundestag 1999 eine Kommission eingerichtet, die sich systematisch mit den Fragen der Globalisierung beschäftigte, die Enquete-Kommission Globalisierung der Weltwirtschaft – Herausforderungen und Antworten, (BT-Drs. 14/2350), Vorsitzender der Enquete-Kommission war der Abgeordnete Ernst Ulrich von Weizsäcker (SPD), Stellvertreter der Abgeordnete Thomas Rachel (CDU). Der Abschlussbericht der Kommission wurde 2002 dem Parlament vorgelegt (BT-Drs. 14/9200 [http://www.bundestag.de/gremien/welt/glob_end/]).
Internationale Organisationen
WTO
Entscheidenden Anteil an der Ausweitung der Globalisierung hat die Welthandelsorganisation (WTO), deren Ziel die Liberalisierung des internationalen Handels ist.
IWF
Der Internationaler Währungsfond (IWF) spielt eine entscheidende Rolle bei der Regulierung der Weltfinanzen und beim Management der internationalen Schuldenkrise.
Ziele:
- Förderung der internationalen Zusammenarbeit in der Währungspolitik.
- Ausweitung des Welthandels.
- Stabilisierung von internationalen Finanzmärkten.
- Kann kurzfristige Kredite vergeben, zum Ausgleich von Zahlungsdefiziten
- Überwachung der Geldpolitik.
- Den laufenden internationalen Zahlungsverkehr von staatlichen Beschränkungen des freien Devisenverkehrs freizuhalten.
- Technische Hilfe
OECD
Die OECD hat das Ziel, die internationale wirtschaftliche Zusammenarbeit zu fördern. Sie ist hauptsächlich in den Bereichen Wirtschafts- und Beschäftigungspolitik, Energie (Internationale Energieagentur), Bildung und Forschung sowie in der internationalen Entwicklungszusammenarbeit tätig. Die OECD ist eine Organisation der westlichen Industrieländer. Die 1960 gegründete Organisation versucht, die Wirtschaftspolitik der 29 Mitgliedstaaten zu koordinieren und deren Entwicklungshilfe zu fördern. Sie umfasst alle westeuropäischen Länder - einschliesslich der Schweiz, der Türkei und Tschechien - sowie die USA, Kanada, Mexiko, Japan, Südkorea, Australien und Neuseeland.
Gegenläufige Tendenzen
Einschränkung durch Regionalisierung
Nicht nur von Ländern, sondern auch von Produktanbietern wird versucht, die Globalisierung im Warenverkehr einzuschränken. Im Warenverkehr sind immer noch regionale Grenzen zu überschreiten. Neben bereits vorhandenen Grenzen können auch neue Grenzen errichtet werden. Ein konkretes Beispiel mit großer wirtschaftlicher Bedeutung ist der Regionalcode bei DVDs und die Kriminalisierung von Abspielgeräte-Herstellern, Software-Entwicklern und Besitzern legal erworbener DVDs, die mit technischen Mitteln versuchen, diese konstruierte Handelsbeschränkung zu umgehen. Die Angebotsseite versucht in diesem Beispiel, durch Regionalisierung von Produkten beim globalen Verkauf die freie Wahl der Nachfrageseite beim globalen Einkauf zu begrenzen. Im globalen Marketing ist regionale Segmentierung also ein wichtiger Faktor. Dass eine solche Segmentierung nicht nur eine hingenommene Umgebungsbedingung, sondern ein gepflegtes Marketinginstrument sein kann, zeigt sich beispielsweise auch in den Unterschieden bei der Implementierung von Internationalisierung (I18N) und Lokalisierung (L10N) einerseits in kommerziellen und andererseits in freien Betriebssystemen für Computer.
Diskussion
Die Auswirkungen der beschriebenen Prozesse der Globalisierung werden sehr kontrovers diskutiert:
Vorteile
Als positive Auswirkungen der Globalisierung werden u. a. genannt:
- Globalisierung fördere das Wachstum, erhöhe den Wohlstand und schaffe mehr Warenvielfalt. Globalisierung sei keineswegs eine Auseinandersetzung um einen weltweit fest vorgegeben Wohlstand in dem der eine gewinnt, was der andere verliert.
- Durch weltweit wachsende Arbeitsmärkte steigen die Exporte, andere Güter werden billiger importiert als selbst produziert und schaffen in ihren Herkunftsländern mehr Einkommen und steigende Nachfrage. So ermöglicht die internationale Arbeitsteilung bei funktionsfähigen Märkten hohe zusätzliche Wohlstandsgewinne, indem sie Produktionsfaktoren weltweit effizienter einsetzt. Nicht funktionsfähige Märkte verursachen hingegen Wohlstandsverluste. Denn sie verhindern notwendige Anpassungen an sich verändernde Rahmenbedingungen.
- Mit der wettbewerblichen Intensivierung der weltweiten Handelsbeziehungen und überregionaler Arbeitsteilung gehe unter Ausnutzung der komparativen Kostenvorteile eine Steigerung der weltweiten Produktivität und des Wohlstands der beteiligten Produzenten einher.
- Die Globalisierung beschleunige die technische Entwicklung. So setzten sich bessere und günstigere Produkte schneller gegenüber schwachen lokal produzierten Produkten durch, was für den Käufer von Vorteil ist. Somit könne der Käufer seinen Lebenskomfort besser oder mit einem geringen materiellen Aufwand decken.
- Die Armut in der Welt und der Hunger seien in den letzten Jahrzehnten drastisch zurückgegangen, dies wird allerdings prozentual an der Weltbevölkerung gerechnet.
- Der Kulturaustausch bewirke, dass die Menschen voneinander lernen. Die Zahl der Kriege sei signifikant zurückgegangen.
Kritik
Siehe Hauptartikel: Globalisierungskritik
Wenn heutzutage die „Globalisierung“ kritisiert wird, kommt das von den unterschiedlichsten Gruppierungen aller politischer Spektren; hier den so genannten „Globalisierungsgegnern“:
Die (dem linken Spektrum zugeordnete) Globalisierungskritik beispielsweise vom Weltsozialforum (WSF), von Peoples Global Action (PGA), ATTAC und BUKO richtet sich gegen die „neoliberale Globalisierung“ sowie dem Kapitalismus an sich. Gemeint ist vor allem die deregulierte Öffnung der Märkte weltweit im Sinne des Neoliberalismus: Alle Waren und alle Dienstleistungen, einschließlich der Bildungseinrichtungen, des Öffentlichen Verkehrswesens und der Güter der Grundversorgung (zum Beispiel Trinkwasser), sollen der Kritik zufolge nicht unbeschränkt privatisiert und überall verkauft und gekauft werden können. Kritisiert wird, dass diese Form der Globalisierung zu einer Zunahme der weltweiten sozialen Ungleichheit führe. Kritiker bemängeln die mangelnde Transparenz und demokratische Legitimation von Gremien wie der WTO, des IWF oder der Weltbank.
Es wird also gar nicht die Globalisierung an sich kritisiert, die ja an sich linken Vorstellungen sehr entgegenkommt, sondern die derzeitig stattfindende Ausprägung wird angeprangert, die vor allem an einer Globalisierung des Marktes und der Geschäftsbeziehungen, sehr viel weniger aber an der Globalisierung von Menschenrechten, Arbeitnehmerrechten, ökologischen Standards oder Demokratie interessiert scheint, und auf die der Bürger, im Gegensatz zu Lobbygruppen der Wirtschaft, kaum noch Einfluss hat.
Auch werden in Anlehnung an das Stolper-Samuelson-Theorem Lohnsenkungen in reicheren Ländern befürchtet. Dem wird wiederum entgegengehalten, dass in der Realität die Löhne kapitalreicher Länder in den letzten Jahrzehnten (absolut gesehen) stark angestiegen sein sollen.
Globalisierungskritiker verweisen hierbei aber auf relative Zahlen, die tatsächlich sinkende Realeinkommen bei den meisten Menschen der Industrienationen belegen sollen. Hier solle der technische Fortschritt mit konsekutiver Steigerung der Produktivität eine Rolle spielen.
Von Kritikern wird auch eingewendet, dass Dienstleistungen sich nicht global handeln ließen und Lohndumping somit kaum zu befürchten sei. Globalisierungsgegner wenden darauf ein, dass dies branchenspezifisch durchaus vorkomme, zum Beispiel in auf Kommunikation, Elektronik und Mikroprozessoren basierenden Branchen wie den Call-Centern und Software-Schmieden, aber auch (wenn nicht global, so doch regional) im Baugewerbe und bei landwirtschaftlicher Saisonarbeit oder in Au Pair-Arbeitsverhältnissen; zudem nehme die (teils illegalisierte) Arbeitsmigration von so genannten Gast- und SaisonarbeiterInnen auch objektiv in vielen Industrienationen zu. Als Konsequenz fordern einige Gewerkschaften und Globalisierungskritiker daher trotz der Gefahr von Nettowohlfahrtsverlusten u. a. gesetzliche Regelungen der Mindestlöhne und einen verbindlichen Grundsatz vom „gleichen Lohn für gleiche Arbeit“.
Ein weiterer Kritikpunkt ist die zunehmende Umweltzerstörung, da die Abgase, beispielsweise von Flugzeugen, Autos und Fabriken, immer mehr zunehmen. Auch verbreiten sich durch den zunehmenden Tourismus Tropenkrankheiten in gemäßigten Breiten, weil man sich zum Beispiel im Flugzeug anstecken kann oder im Flugzeug Krankheitserreger schnell um den Globus transportiert werden können.
Die Globalisierungskritik von rechtsextremen Gruppierungen hingegen wie etwa der NPD wendet sich gegen die zunehmende Vereinheitlichung der Kulturen und gegen die abnehmende Bedeutung der Nationalstaaten (und somit von Nationalismus). Rechtsextreme wenden sich dabei insbesondere gegen die im Zuge der Globalisierung erfolgende Zuwanderung, die die von ihnen behauptete rassische Reinheit der Völker gefährde. Häufig vermischt sich diese Ablehnung der Globalisierung auch mit anti-amerikanistischen Haltungen.
Globalisierungsbefürworter wenden ein, dass trotz aller Kritik transnationaler Handel (siehe dort) doch für einen (absoluten) Wohlstandsgewinn sorge. Dies lasse sich am komparativen Kostenvorteil illustrieren. Globalisierungskritiker behaupten jedoch, diese These stünde nicht im Widerspruch zur Anklage der Anti-Globalisierungsbewegung, dass es zu einer Zunahme der weltweiten sozialen Ungleichheit im Sinne einer Umverteilung „von unten nach oben“ komme (siehe eingangs).
Aus Erwägungen der Systemtheorie stammt der Begriff der Globalen Beschleunigungskrise, der von dem Physiker Peter Kafka geprägt wurde. Danach führt ein sehr schneller und global vereinheitlichter Strukturwandel zwangsläufig in eine instabile Gesamtlage der menschlichen Zivilisation und der menschenfreundlichen Biosphäre.
Siehe auch
- Deglobalisierung
- Globales Dorf
- Globales Lernen
- Globalgeschichte
- Hyperkulturalität
- Unternehmensstandort
- Neoliberalismus
- Welthandelsorganisation
- Globalismus
- Glokalisierung
- Globalität
Literatur
- Ulrich Beck: Was ist Globalisierung? ISBN 3-51840-944-1
- Elmar Altvater und Birgit Mahnkopf Grenzen der Globalisierung - Ökonomie, Ökologie und Politik in der Weltgesellschaft., Münster 2002, 5. Auflage, ISBN 3-92958-675-4
- Jagdish Bhagwati: In Defense of Globalization. Oxford University Press, Oxford 2004, ISBN 0195170253
- Thomas L. Friedman: Globalisierung verstehen. Zwischen Marktplatz und Weltmarkt. ISBN 3612267957
- Hans-Olaf Henkel: Die Ethik des Erfolgs. Spielregeln für die globalisierte Gesellschaft ISBN 3430142865
- Henning Klodt: Wege zu einer globalen Wettbewerbsordnung ISBN 3896652451
- Lester Thurow: Die Zukunft der Weltwirtschaft ISBN 3593374013
- Paul R. Krugman: Der Mythos vom globalen Wirtschaftskrieg ISBN 3593361477
Globalisierungskritik
- Elmar Altvater und Birgit Mahnkopf Globalisierung der Unsicherheit ISBN 3-89691-513-4
- Torsten Bewernitz: global X - Kritik, Stand und Perspektiven der Antiglobalisierungsbewegung Unrast Verlag, ISBN 3-89771-418-3
- Bernard Cassen, Susan George, Horst-Eberhard Richter, Jean Ziegler: Eine andere Welt ist möglich. ISBN 387975845X
- Naomi Klein: No Logo! Riemann Verlag, 2002, ISBN 3570500284
- Hans-Peter Martin, Harald Schumann: Die Globalisierungsfalle. Angriff auf Wohlstand und Demokratie. Rowohlt, 1996, ISBN 3-499-60450-7
- Tobias ten Brink: VordenkerInnen der globalisierungskritischen Bewegung - Pierre Bourdieu, Susan George, Antonio Negri. Neuer ISP-Verlag Köln 2004. ISBN 3-89900-020-X
- Stefan Thiesen: RABENWELT – eine postmoderne Novelle zur globalisierten Welt- und Sinnkrise ISBN 3934195040
- Joseph E. Stiglitz: Die Schatten der Globalisierung ISBN 3-88680-753-3
Weblinks
- [http://www.mondialisierung.org GERM – Studien- und Forschungsgruppe Mondialisierungen] Mehrsprachige Seite mit zahlreichen wissenschaftlichen Texten zum Thema Globalisierung.
- [http://www.handbuchderglobalisierung.de Handbuch der Globalisierung]
- [http://www.globalisierung-online.de Einführung bei Globalisierung online]
- [http://www.bpb.de/publikationen/U1INL3,0,0,IZPB_Globalisierung.html Grundlegende Informationen der Bundeszentrale für politische Bildung]
-
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Kategorie:PrivatrechtPrivatrecht
Kategorie: Rechtssystem Abadi al JoharAbadi al Johar (Arabic: عبادي الجوهر), an ud player, is an Arab musician.
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Intaglio
Intaglio may refer to:
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- Intaglio (burial mound), a similar effect in burial mounds
Intaglio may also be:
- Intaglio, the annual international business school meet of the Indian Institute of Management, Calcutta
- Intaglio, a vector-based drawing program for Mac OS X, published by Purgatory Design
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Fill-It-In
Fill-It-In is a word puzzle similar to the crossword except it gives you the words and you have to use logic to figure out where the words go. For instance, if it is a four-letter word that you know starts with a s and ends with d, but the word bank has both slid and sand, you have to figure out more letters to fill the letters in. The puzzles normally come in easy, medium, and hard. You start out with a word already filled in for you (unless you get a special one). You then have to find a word that can fit in there tha
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Downtown Billings
Downtown Billings (aka: The Heart of the Magic City) is the center of Billings, Montana, USA. It is home to the tallest buildings in Montana.
Tallest buildings
- First Interstate Center
- Sheraton Billings Hotel
- Wells Fargo Plaza
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