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| Internierung |
InternierungDer Ausdruck Internierung bezeichnet den Freiheitsentzug von Personen zur Sicherung gegen Gefahr; ausgeübt durch einen Nationalstaat.
Laut Genfer Konventionen haben kriegführende Staaten das Recht, Angehörige feindlicher Staaten zu internieren, d.h. ohne Anklage auf unbestimmte Zeit gefangen zu nehmen. Im Falle einer Internierung werden die Betroffenen im Regelfall in sogenannte Internierungslager verbracht und bleiben dort unter Bewachung. Dabei müssen die Sicherheitsinteressen des betreffenden Landes bedroht sein um die Internierung anwenden zu dürfen. Im Rahmen des Neutralitätsrechts haben in einem bilateralen Konflikt auch neutrale Staaten die Möglichkeit Angehörige kriegführender Staaten zu internieren.
Ein Beispiel einer Internierung stellt die Aufnahme der französischen Bourbakiarmee in der Schweiz im Jahre 1871 dar, als insgesamt 87.000 französische Soldaten gegen Ende des Deutsch-Französischen Krieges auf Schweizer Gebiet abgedrängt wurden und während 6 Wochen interniert blieben.
Wegen der Seltenheit klassischer zwischenstaatlicher Kriege wird diese Form der Internierungen kaum noch angewandt. Allerdings haben verschiedene Staaten bei der Terrorabwehr Internierungen als Mittel eingesetzt. In diesem Zusammenhang kamen vor allem die Internment-Politik der britischen Regierung im Nordirlandkonflikt und das Festhalten vermeintlicher Terroristen in Guantanamo Bay durch die USA zu zweifelhaftem Ruhm.
Kategorie:Sanktionenrecht
FreiheitsentzugDie Freiheitsstrafe ist eine Form staatlicher Sanktion, um auf eine Straftat zu reagieren. Sie wird in demokratischen Rechtssystemen von einem unabhängigen Gericht durch ein Urteil ausgesprochen.
Höchstmaß ist in Deutschland die lebenslange Freiheitsstrafe. Sie wird für schwere Verbrechen angedroht, wie Mord (als absolute Strafandrohung). Das Höchstmaß der zeitigen – zeitlich begrenzten – Freiheitsstrafe beträgt in Deutschland 15 Jahre. Das Mindestmaß der zeitigen Freiheitsstrafe ist ein Monat.
Je nach Tat sieht das Strafgesetzbuch einen bestimmten Strafrahmen vor (z. B. bei Betrug: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren).
Bei der Bemessung der Strafdauer berücksichtigt das Gericht sowohl den Aspekt der Sühne als auch den Resozialisierungsgedanken. Nach § 2 des Strafvollzugsgesetzes (StVollzG), welches die gesetzliche Grundlage für die Vollziehung der Freiheitsstrafe bildet, "soll der Gefangene befähigt werden, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen (Vollzugsziel). Der Vollzug der Freiheitsstrafe dient auch dem Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten."
Die Freiheitsstrafe wird als Einheitsstrafe in einer Justizvollzugsanstalt (umgangssprachlich auch Gefängnis genannt) verbüßt. Die Aufteilung in verschieden schwere Formen der Freiheitsstrafe (Zuchthaus, Gefängnis, Einschließung, Haft; bis 1945 zudem Festungshaft) wurde in Deutschland 1970 aufgegeben.
Wenn der Gefangene zustimmt und es unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann, wird nach der Verbüßung von zwei Dritteln der Strafzeit der Strafrest zur Bewährung ausgesetzt. Bei der Beurteilung sind die Persönlichkeit des Gefangenen, seine Vorgeschichte, die Tatumstände, das Gewicht des bei Rückfall gefährdeten Rechtsguts, das Verhalten des Gefangenen im Strafvollzug, seine Lebensverhältnisse und die Auswirkungen der Strafaussetzung auf den Gefangenen zu berücksichtigen.
Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe kann auch von vornherein zur Bewährung ausgesetzt werden, das bedeutet, dass der Verurteilte nicht ins Gefängnis muss. Er hat sich jedoch für die Dauer von zwei bis maximal fünf Jahren (vgl. § 56a Absatz 1 Satz 2 StGB) straffrei zu verhalten und muss bestimmte Auflagen (z.B. Schadenswiedergutmachung) und Weisungen (z. B. Zusammenarbeit mit Bewährungshelfer) erfüllen. Dauer der Bewährungszeit und Art der Auflagen stehen dabei im Ermessen des Gerichts. Bei Verstößen gegen die Bewährungsauflagen kann die Bewährung widerrufen werden und die Freiheitsstrafe ist dann in ihrer vollen Länge zu verbüßen. Eine solche Aussetzung zur Bewährung ist jedoch nur bei Freiheitsstrafen bis zur Dauer von zwei Jahren möglich. Sie wird auch nur gewährt, wenn zum Zeitpunkt des Urteils dem Täter eine günstige Sozialprognose gestellt werden kann, d. h. wenn erwartet werden kann, dass der Täter sich künftig auch ohne Strafvollstreckung straffrei führen wird.
Auch gegen Jugendliche kann eine Freiheitsstrafe ausgesprochen werden; sie wird als Jugendstrafe bezeichnet. Die Dauer der Jugendstrafe beträgt mindestens 6 Monate und höchstens 10 Jahre. Im Gegensatz zum Erwachsenenstrafrecht kann im Jugendstrafrecht (siehe JGG) auch die Strafe als solche zur Bewährung ausgesetzt werden (im Erwachsenenstrafrecht wird nur die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt).
Siehe auch: Ersatzfreiheitsstrafe, Maßregel der Besserung und Sicherung, Strafvollzugsgesetz, Bootcamp
Kategorie:Sanktionenrecht
Kategorie:Strafe
Genfer KonventionenDie Genfer Konventionen sind zwischenstaatliche Abkommen und eine wichtige Komponente des Humanitären Völkerrechts. Sie enthalten für den Fall eines bewaffneten Konflikts Regeln für den Schutz von Personen, die nicht an den Kampfhandlungen teilnehmen. Die Bestimmungen der vier Konventionen betreffen die Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde (Genfer Abkommen I), die Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen der bewaffneten Kräfte zur See (Genfer Abkommen II), die Kriegsgefangenen (Genfer Abkommen III) und die Zivilpersonen in Kriegszeiten (Genfer Abkommen IV).
1864 wurde von zwölf Staaten die erste Genfer Konvention „betreffend die Linderung des Loses der im Felddienst verwundeten Militärpersonen“ angenommen. Die derzeit gültigen Fassungen der Abkommen sind 1949 beschlossen worden und traten ein Jahr später in Kraft. Sie wurden 1977 ergänzt durch zwei Zusatzprotokolle, welche erstmals Regeln zum Umgang mit Kombattanten in den Kontext der Genfer Konventionen integrieren. Depositarstaat der Genfer Konventionen ist die Schweiz, Vertragsparteien können nur Staaten werden. Das einzige explizit im Humanitären Völkerrecht benannte Kontrollorgan ist das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK).
Internationale Komitee vom Roten Kreuz
Historische Informationen
Das IKRK und die Entwicklung der Genfer Konventionen
Der Beginn 1864 und die weitere Entwicklung
Internationale Komitee vom Roten Kreuz
Die Entwicklung der Genfer Konventionen ist eng verbunden mit der Geschichte des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz (IKRK). Die Genfer Konventionen, wie auch das IKRK selbst, haben ihren Ursprung in den Erlebnissen des Genfer Geschäftsmanns Henry Dunant nach der Schlacht von Solferino am 24. Juni 1859, die er 1862 in einem Buch mit dem Titel „Eine Erinnerung an Solferino“ veröffentlichte. Neben der Schilderung seiner Erlebnisse enthielt das Buch Vorschläge zur Gründung von freiwilligen Hilfsgesellschaften sowie zum Schutz und zur Versorgung von Verwundeten und Kranken im Krieg. Die Umsetzung von Dunants Vorschlägen führte 1863 zur Gründung des Internationalen Komitee der Hilfsgesellschaften für die Verwundetenpflege, welches seit 1876 den Namen Internationales Komitees vom Roten Kreuz trägt, und 1864 im Rahmen einer Diplomatischen Konferenz zum Abschluss der ersten Genfer Konvention durch zwölf europäische Staaten, und zwar Baden, Belgien, Dänemark, Frankreich, Hessen, Italien, die Niederlande, Portugal, Preußen, die Schweiz, Spanien und Württemberg. Noch im Dezember des gleichen Jahres kamen die skandinavischen Länder Norwegen und Schweden hinzu. Der Artikel 7 dieser Konvention definierte zur Kennzeichnung der unter ihrem Schutz stehenden Personen und Einrichtungen ein Zeichen, das zum namensgebenden Symbol der neu entstandenen Bewegung wurde: das Rote Kreuz auf weißem Grund.
Warum es in relativ kurzer Zeit nach Veröffentlichung des Buches bereits zur Verabschiedung und in den Folgejahren zur raschen Ausbreitung der Konvention kam, ist historisch nicht vollständig nachvollziehbar. Es kann angenommen werden, dass damals in vielen Ländern unter Politikern und Militärs die Meinung weit verbreitet war, dass die nahe Zukunft eine Reihe von unvermeidbaren Kriegen bringen würde. Diese Position beruhte auf dem zu dieser Zeit allgemein akzeptiertem ius ad bellum („Recht, Krieg zu führen“), welches Krieg als ein legitimes Mittel zur Lösung von zwischenstaatlichen Konflikten sah. Hinter der Akzeptanz von Dunants Vorschlägen mag deshalb der Gedanke gestanden haben, dass man das Unvermeidliche zumindest regulieren und „humanisieren“ sollte. Zum anderen hat die sehr direkte und detaillierte Beschreibung in Dunants Buch möglicherweise einigen führenden Personen in Europa erstmals die Wirklichkeit eines Krieges vor Augen geführt. Zum dritten entstanden oder konsolidierten sich in den Jahrzehnten nach der Gründung des Internationalen Komitees und der Verabschiedung der Konvention eine Reihe von Nationalstaaten in Europa. Die dabei entstehenden nationalen Rotkreuz-Gesellschaften wirkten in diesem Zusammenhang auch identitätsstiftend. Sie erlangten oft innerhalb kurzer Zeit eine breite Mitgliederbasis und wurden von den meisten Staaten auch als Bindeglied zwischen Staat und Armee auf der einen und der Bevölkerung auf der anderen Seite großzügig gefördert.
Schlacht von Solferino
Schlacht von Solferino
Schlacht von Solferino
Nicht zu den Erstunterzeichnern gehörten unter anderem das Vereinigte Königreich, das zwar an der Konferenz von 1864 teilgenommen hatte, aber erst 1865 der Konvention beitrat, sowie Russland, das 1867 die Konvention unterzeichnete. Überliefert ist die Aussage eines britischen Delegierten während der Konferenz, er könne ohne ein Siegel die Konvention nicht unterzeichnen. Guillaume-Henri Dufour, General der Schweizer Armee, Mitglied des Internationalen Komitees und Vorsitzender der Konferenz, schnitt ihm daraufhin mit seinem Taschenmesser einen Knopf von der Tunika und überreichte ihn dem Delegierten mit den Worten „Hier, Eure Exzellenz, haben Sie das Wappen Ihrer Majestät“. Österreich trat der Konvention am 21. Juli 1866 bei, das 1871 gegründete Deutsche Reich am 12. Juni 1906. Wichtige Vorläuferstaaten waren jedoch bereits vorher Vertragspartei geworden, neben den bereits als Erstunterzeichnern genannten beispielsweise Bayern am 30. Juni und Sachsen am 25. Oktober 1866. Die USA, die zwar ebenfalls auf der Konferenz vertreten gewesen waren, hatten insbesondere aufgrund der Monroe-Doktrin lange Zeit große Vorbehalte und traten der Konvention erst 1882 bei. Großen Einfluss hatte dabei die Arbeit von Clara Barton, der Gründerin des Amerikanischen Roten Kreuzes. Insgesamt wurde die Konvention im Laufe ihrer Geschichte von 57 Staaten unterzeichnet, davon 36 innerhalb der ersten 25 Jahre von 1864 bis 1889. Als letzter Staat trat am 3. August 1907, und damit nur sechs Tage vor Inkrafttreten der überarbeiteten Fassung von 1906, Ecuador der Konvention von 1864 bei. Seit 1899 war durch ein im Rahmen der Ersten Haager Friedenskonferenz beschlossenes Abkommen die Genfer Konvention von 1864 auch für den Seekrieg gültig, was für die überarbeitete Fassung von 1906 ein Jahr später auf der Zweiten Haager Friedenskonferenz erneuert wurde. Diese Haager Konventionen waren damit der Grundstein für das Genfer Abkommen II von 1949.
Die weitere historische Entwicklung der Genfer Konventionen ist vor allem geprägt von Reaktionen des IKRK auf konkrete Erfahrungen aus den Kriegen seit dem Abschluss der ersten Konvention im Jahr 1864. Dies gilt beispielsweise für die nach dem Ersten Weltkrieg beschlossenen Abkommen, nämlich das Zusatzprotokoll von 1925 als Reaktion auf den Einsatz von Giftgas und den Abschluss der zweiten Konvention „über die Behandlung von Kriegsgefangenen“ im Jahr 1929 als Reaktion auf die massiven humanitären Probleme beim Umgang mit Kriegsgefangenen im Ersten Weltkrieg. Ebenso wurde in diesem Jahr die erste Konvention erneut überarbeitet, allerdings im Vergleich zur vorherigen Version nicht so umfangreich, wie dies 1906 für die Fassung von 1864 erfolgt war. Eine wichtige Änderung der ersten Genfer Konvention im Jahr 1929 stellte allerdings die Entfernung der sogenannten Allbeteiligungsklausel (clausula si omnes) dar, die 1906 in Form des Artikels 24 neu aufgenommen worden war. Diese besagte, daß die Konvention nur dann gelten sollte, wenn alle an einem Konflikt beteiligten Parteien sie unterzeichnet hatten. Obwohl diese Klausel beispielsweise mit dem Eintritt Montenegros in den Ersten Weltkrieg von Relevanz gewesen wäre, hat sich in der Zeit ihrer Gültigkeit von 1906 bis 1929 nie ein Land darauf berufen. Da sie nichtsdestotrotz nicht dem Anliegen der Genfer Konvention entsprach und auch vom IKRK stets abgelehnt worden war, kann sie im Nachhinein nur als Fehlentscheidung bewertet werden und wurde folgerichtig bei der Revision 1929 aus der Konvention gestrichen. Eine zweite wesentliche Ergänzung war die offizielle Anerkennung des Roten Halbmondes und des Roten Löwen mit Roter Sonne als gleichberechtigte Schutzzeichen in Artikel 19 der Neufassung der ersten Genfer Konvention. Der ausschließlich vom Iran verwendete Rote Löwe ist seit 1980 nicht mehr in Gebrauch, muss jedoch als weiterhin gültiges Schutzzeichen im Falle seiner Verwendung respektiert werden.
Die Genfer Abkommen von 1949 und die zwei Zusatzprotokolle von 1977
Unter dem Eindruck des Zweiten Weltkriegs lud die Schweizer Regierung 1948 70 Regierungen zu einer Diplomatischen Konferenz ein mit dem Ziel, das bestehende Regelwerk an die Erfahrungen aus dem Krieg anzupassen. Die Regierungen von 59 Staaten folgten dieser Einladung, zwölf weitere Regierungen und internationale Organisationen, darunter die Vereinten Nationen, nahmen als Beobachter teil. Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz und die Liga der Rotkreuz-Gesellschaften wurden auf Beschluss der Konferenz als Experten geladen. Im Rahmen der Konferenz vom April bis August 1949 wurden die bestehenden zwei Konventionen überarbeitet und die bisher als Haager Konvention IV bestehenden Regeln für den Seekrieg als neue Konvention in die Genfer Abkommen aufgenommen. Der Abschluss des Genfer Abkommens IV „über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten“ war die wichtigste Neuerung und ist eine direkte Folge der Erfahrungen mit den verheerenden Auswirkungen des Zweiten Weltkriegs auf die Zivilbevölkerung. Ein Jahr nach der Konferenz traten die vier aktuell gültigen Abkommen am 21. Oktober 1950 in Kraft. Die Schweiz und Österreich gehörten wie die USA am 12. August 1949 zu den Unterzeichnerstaaten, die Bundesrepublik Deutschland wurde am 3. September 1954 Vertragspartei.
Im Jahr 1977 wurden nach über dreijährigen Beratungen zwei Zusatzprotokolle beschlossen, die im Dezember 1978 in Kraft traten. Diese Protokolle brachten wesentliche Ergänzungen in mehreren Bereichen. Zum einen integrierten beide Protokolle Regeln für zulässige Mittel und Methoden der Kriegführung und damit vor allem für den Umgang mit den an den Kampfhandlungen beteiligten Personen in den Rechtsrahmen der Genfer Abkommen. Dies war ein wichtiger Schritt hin zu einer Vereinheitlichung des Humanitären Völkerrechts. Die Regeln des Zusatzprotokolls I präzisierten darüber hinaus vor allem eine Reihe von Bestimmungen der vier Konventionen von 1949, deren Anwendbarkeit sich als unzulänglich erwiesen hatte. Das Zusatzprotokoll II war eine Reaktion auf den Anstieg der Zahl und Schwere von nicht-internationalen bewaffneten Konflikten in der Zeit nach dem Zweiten Weltkrieg, insbesondere im Rahmen der Befreiungs- und Unabhängigkeitsbewegungen in Afrika zwischen 1950 und 1960. Es verwirklichte eines der am längsten verfolgten Ziele des IKRK.
Im Vergleich zur ersten Konvention von 1864 mit zehn Artikeln umfasst das heute existierende Vertragswerk aus den vier Konventionen und ihren zwei Zusatzprotokollen damit über 600 Artikel.
Aktuelle Entwicklungen
Die erneute Zunahme von Unabhängigkeitsbestrebungen nach dem Ende des Kalten Krieges und das Erstarken des internationalen Terrorismus, beides verbunden mit einem starken Anstieg in der Zahl nicht-internationaler Konflikte mit Beteiligung von nichtstaatlichen Konfliktparteien, stellten das IKRK vor massive Herausforderungen. Unzulänglichkeiten bei der Anwendbarkeit und Durchsetzbarkeit insbesondere der beiden Zusatzprotokolle von 1977 sowie ein Mangel an Respekt vor den Genfer Abkommen und ihren Schutzzeichen bei den beteiligten Konfliktparteien führten dazu, dass seit ca. 1990 die Zahl der bei ihren Einsätzen getöteten Delegierten deutlich angestiegen ist und die Autorität des IKRK zunehmend in Gefahr gerät.
Im Rahmen der US-Militäreinsätze in Afghanistan (2001) und im Irak (seit 2003) kam es zu wiederholter Kritik an der US-Regierung hinsichtlich der Nichteinhaltung der Genfer Konventionen, insbesondere beim Umgang mit Häftlingen im Gefangenenlager Camp X-Ray im US-Militärstützpunkt Guantánamo Bay auf Kuba. Nach Rechtauffassung der US-Regierung handelt es sich bei den dort internierten Gefangenen aus den Reihen der Taliban und der Al-Qaida um „ungesetzliche Kombattanten“ (engl. unlawful combattants) und damit nicht um Kriegsgefangene im Sinne des Genfer Abkommens III. Der Begriff „ungesetzliche Kombattanten“ wird jedoch weltweit nur von wenigen Ländern als Bestandteil des Militär- und Kriegsrechts anerkannt. Darüber hinaus sind die Vereinigten Staaten bisher nicht der sich aus Artikel 5 des Genfer Abkommens III ergebenden Verpflichtung zur Durchführung eines kompetenten Tribunals nachgekommen, das nach Einzelfallprüfung über den Kriegsgefangenen-Status zu entscheiden hat. Ebenso ist bisher nicht geklärt, welche Gefangenen bei Nichtanwendbarkeit des Genfer Abkommens III unter dem Schutz des Genfer Abkommens IV stehen würden, und inwieweit dessen Bestimmungen vollumfänglich eingehalten werden. Wiederholte Vorwürfe von entlassenen Gefangenen hinsichtlich schwerwiegender Verstöße gegen die Regeln beider Konventionen sind bisher nicht durch eine unabhängige Institution öffentlich bestätigt worden.
Das geplante dritte Zusatzprotokoll für ein zusätzliches Emblem
Al-Qaida
Die Kontroverse um den Roten Davidstern, der von der israelischen Gesellschaft Magen David Adom anstelle des Roten Kreuzes oder des Roten Halbmondes verwendet wird, führte nach einem 1992 veröffentlichten Artikel des damaligen IKRK-Präsidenten Cornelio Sommaruga zu Überlegungen hinsichtlich der Einführung eines zusätzliches Schutzzeichens. Dies sollte ursprünglich im Jahr 2000 durch die Verabschiedung eines dritten Zusatzprotokolls im Rahmen einer diplomatischen Konferenz aller Unterzeichnerstaaten der Genfer Abkommen realisiert werden. Das geplante zusätzliche Schutzzeichen sollte frei sein von jeder tatsächlichen oder wahrgenommenen nationalen beziehungsweise religiösen Bedeutung. Vorgesehen ist ein auf der Spitze stehendes rotes Quadrat, umgangssprachlich auch als „Roter Kristall“ bezeichnet. Neben der Auseinandersetzung um das Symbol von Magen David würde ein solches Symbol beispielsweise auch für die nationalen Gesellschaften Kasachstans und Eritreas von Bedeutung sein, die aufgrund der Demographie ihrer Heimatländer die Verwendung einer Kombination aus Rotem Kreuz und Rotem Halbmond anstreben.
Eine diplomatische Konferenz zur Annahme des geplanten dritten Zusatzprotokolls soll am 5. und 6. Dezember 2005 stattfinden. Als offizielle Bezeichnung für das neue Symbol ist „Zeichen des dritten Zusatzprotokolls“ vorgesehen. Nach Annahme des geplanten Zusatzprotokolls würden sich für nationale Gesellschaften mehrere neue Möglichkeiten ergeben. Ausschließlich innerhalb des Territoriums ihres Heimatlandes könnte eine nationale Gesellschaft dann entweder eines der in den Genfer Konventionen anerkannten Zeichen, eine Kombination aus diesen innerhalb des Roten Kristalls oder aber ein durch bisherige Nutzung etabliertes nationales Symbol verwenden. Ein solches nationales Symbol müsste aber durch die Regierung des betreffenden Landes über die Schweiz als Depositarstaat allen Unterzeichnerstaaten der Genfer Konventionen vor Annahme des vorgeschlagenen dritten Zusatzprotokolls offiziell bekanntgegeben worden sein. Als Kennzeichen bei Tätigkeiten im Ausland müsste eine nationale Gesellschaft, die keines der Schutzzeichen der Genfer Konventionen als ihr Kennzeichen nutzt, ihr nationales Symbol innerhalb des Roten Kristalls verwenden. Als Schutzzeichen dürften die anerkannten Zeichen hingegen weiterhin nur ohne zusätzliche Kennzeichnung verwendet werden. Eine nationale Gesellschaft, die weder das Rote Kreuz noch den Roten Halbmond verwenden möchte, müsste für diesen Fall also den Roten Kristall ohne nationales Symbol verwenden.
Genfer Recht und Haager Recht
Innerhalb des Humanitären Völkerrechts entwickelte sich neben dem in den Genfer Konventionen kodifiziertem Genfer Recht noch das so genannte Haager Recht. Während das Genfer Recht, ausgehend von seinen historischen Ursprüngen, vor allem den Umgang mit Personen regelt, die im Fall eines bewaffneten Konflikts nicht an den Kampfhandlungen beteiligt sind - sogenannte Nichtkombattanten, also verwundete, erkrankte und gefangengenommene Soldaten sowie Zivilisten - enthält das Haager Recht überwiegend Festlegungen zu zulässigen Mitteln und Methoden der Kriegführung und damit vor allem Regeln für den Umgang mit den an den Kampfhandlungen beteiligten Personen, den Kombattanten. Grundlage des Haager Rechts sind vor allem eine Reihe von 1899 und 1907 auf den Internationalen Friedenskonferenzen von Den Haag abgeschlossenen Konventionen, von denen die wichtigste die Haager Landkriegsordnung von 1907 ist. Wesentliche Teile des Haager Rechts sind jedoch in Form des Zusatzprotokolls von 1925, der Konvention „über die Behandlung von Kriegsgefangenen“ von 1929 bzw. 1949 und der zwei Zusatzprotokolle von 1977 in das Genfer Recht integriert worden. Die Trennung des Humanitären Völkerrechts in diese beiden Zweige ist somit nur noch von historischer Bedeutung.
Von der ersten Konvention 1864 bis zu den Zusatzprotokollen 1977
Haager Landkriegsordnung
Wichtige Daten in der geschichtlichen Entwicklung der Genfer Konventionen sind:
22. August 1864 - Genf (Diplomatische Konferenz vom 8. August bis 22. August 1864)
- Abschluss der ersten Genfer Konvention (10 Artikel) „betreffend die Linderung des Loses der im Felddienst verwundeten Militärpersonen“ In Kraft vom 22. Juni 1865 bis 1966
29. Juli 1899 - Den Haag (Erste Internationale Friedenskonferenz vom 18. Mai bis 29. Juli 1899)
- Abschluss der Haager Konvention II (Haager Landkriegsordnung, 65 Artikel) „betreffend die Gesetze und Gebräuche des Landkriegs“ In Kraft seit dem 4. September 1900
- Abschluss der Haager Konvention III (14 Artikel) „betreffend die Anwendung der Grundsätze der Genfer Konvention vom 22. August 1864 auf den Seekrieg“ In Kraft vom 4. September 1900 bis 1910
6. Juli 1906 - Genf (Konferenz zur Revision der Genfer Konvention von 1864 vom 11. Juni bis 6. Juli 1906)
- Überarbeitung der ersten Genfer Konvention (33 Artikel) „zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde“ In Kraft vom 9. August 1907 bis 1970
18. Oktober 1907 - Den Haag (Zweite Internationale Friedenskonferenz vom 15. Juni bis 18. Oktober 1907)
- Abschluss der Haager Konvention IV (Haager Landkriegsordnung, 65 Artikel) „betreffend die Gesetze und Gebräuche des Landkriegs“ In Kraft seit dem 26. Januar 1910
- Abschluss der Haager Konvention X (28 Artikel) „betreffend die Anwendung der Grundsätze des Genfer Abkommens auf den Seekrieg“ In Kraft vom 26. Januar 1910 bis 1949
17. Juni 1925 - Genf (Konferenz zur Überwachung des Internationalen Waffenhandels vom 4. Mai bis 17. Juni 1925)
- Annahme eines Zusatzprotokolls zur ersten Genfer Konvention „über das Verbot der Verwendung von erstickenden, giftigen oder ähnlichen Gasen sowie von bakteriologischen Mitteln im Kriege“ In Kraft seit dem 8. Februar 1928
27. Juli 1929 - Genf (Diplomatische Konferenz vom 1. Juli bis 27. Juli 1929)
- Erneute Überarbeitung der ersten Genfer Konvention (39 Artikel) „zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde“ In Kraft seit dem 19. Juni 1931
- Abschluss der zweiten Genfer Konvention (97 Artikel) „über die Behandlung von Kriegsgefangenen“ In Kraft seit dem 19. Juni 1931
12. August 1949 - Genf (Diplomatische Konferenz vom 21. April bis 12. August 1949)
- Neufassung der ersten Konvention als Genfer Abkommen I (64 Artikel und 13 Zusatzartikel) „zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde“ In Kraft seit dem 21. Oktober 1950
- Abschluss des Genfer Abkommens II (63 Artikel) „zur Verbesserung des Loses der Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen der bewaffneten Kräfte zur See“ In Kraft seit dem 21. Oktober 1950
- Neufassung der zweiten Konvention als Genfer Abkommen III (143 Artikel und 23 Zusatzartikel) „über die Behandlung der Kriegsgefangenen“ In Kraft seit dem 21. Oktober 1950
- Abschluss des Genfer Abkommens IV (159 Artikel und 21 Zusatzartikel) „über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten“ In Kraft seit dem 21. Oktober 1950
8. Juni 1977 - Genf (Diplomatische Konferenz vom 20. Februar 1974 bis 10. Juni 1977)
- Annahme des Zusatzprotokolls I zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 (102 Artikel und 17 Zusatzartikel) „über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte“ In Kraft seit dem 7. Dezember 1978
- Annahme des Zusatzprotokolls II zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 (28 Artikel) „über den Schutz der Opfer nicht internationaler bewaffneter Konflikte“ In Kraft seit dem 7. Dezember 1978
Haager Landkriegsordnung
Auch nach Unterzeichnung einer Neufassung einer bestehenden Konvention blieb bzw. bleibt die alte Fassung in Kraft, bis alle Vertragsparteien der alten Version eine neuere Version unterzeichnet haben. Deshalb war beispielsweise die Genfer Konvention von 1864 bis zum Jahr 1966 gültig, als Südkorea in der Nachfolge der Republik Korea Vertragspartei der Genfer Abkommen von 1949 wurde. Die Version von 1906 blieb bis zum Jahr 1970 in Kraft, als Costa Rica ebenfalls die Genfer Abkommen von 1949 unterzeichnete. Aus dem gleichen Grund sind die beiden Genfer Konventionen von 1929 auch heute noch rechtsgültig, ebenso wie die Haager Konventionen II und IV. Die Haager Landkriegsordnung wird darüber auch als allgemein gültiges Internationales Recht angesehen. Das bedeutet, dass sie auch für Staaten gilt, die diese Konvention nicht explizit unterzeichnet haben, eine Rechtsauffassung, die unter anderem durch ein Urteil des Internationalen Militärgerichtshofs von Nürnberg aus dem Jahr 1946 bekräftigt wurde.
Wichtige Bestimmungen der Genfer Abkommen von 1949
Gemeinsamer Grundsatz aller vier Abkommen
Der Grundsatz der Genfer Abkommen, der sich mit identischem Wortlaut in Artikel 3 aller vier Konventionen findet, lautet:
: „Personen, die nicht direkt an den Feindseligkeiten teilnehmen, einschließlich der Mitglieder der bewaffneten Streitkräfte, welche die Waffen gestreckt haben, und der Personen, die infolge Krankheit, Verwundung, Gefangennahme oder irgendeiner anderen Ursache ausser Kampf gesetzt wurden, sollen unter allen Umständen mit Menschlichkeit behandelt werden, ohne jede Benachteiligung aus Gründen der Rasse, der Farbe, der Religion oder des Glaubens, des Geschlechts, der Geburt oder des Vermögens oder aus irgendeinem ähnlichen Grunde.“
Oder in Kurzfassung:
: „Sei menschlich auch im Kriege!“
Weitere wichtige gemeinsame Bestimmungen
Die Unterzeichnerstaaten sind verpflichtet, für die weitestmögliche Verbreitung des Wissens über die Genfer Konventionen sowohl bei den bewaffneten Streitkräften als auch der Zivilbevölkerung zu sorgen (Artikel 47, 48, 127 bzw. 144 der Genfer Abkommen I, II, III bzw. IV). Darüber hinaus verpflichten sich die Vertragsparteien auch, durch geeignete nationale Gesetze schwerwiegende Verstöße gegen das Humanitäre Völkerrecht unter Strafe zu stellen (Artikel 49, 50, 129 bzw. 146 der Genfer Abkommen I, II, III bzw. IV).
Eine Kündigung der Genfer Abkommen durch eine Vertragspartei ist möglich (Artikel 63, 62, 142 bzw. 158 der Genfer Abkommen I, II, III bzw. IV). Sie ist dem Schweizerisch Bundesrat schriftlich anzuzeigen und wird durch diesen an alle anderen Vertragsparteien bekanntgegeben. Die Kündigung tritt ein Jahr nach der Anzeige in Kraft, es sei denn, die kündigende Partei ist in einen Konflikt verwickelt. In diesem Fall ist die Kündigung bis zum Ende des Konflikts und der Erfüllung aller sich aus den Abkommen für die kündigende Partei ergebenden Pflichten unwirksam.
Genfer Abkommen I
Genfer Abkommen vom 12. August 1949 zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde
Internationalen Militärgerichtshofs von Nürnberg
Verletzte und erkrankte Angehörige der bewaffneten Streitkräfte sind unterschiedslos durch jede am Konflikt beteiligte Partei (Artikel 12) zu schützen und zu versorgen. Streng verboten sind insbesondere ihre Tötung, Gewaltanwendung, Folter und medizinische Versuche. Persönliche Angaben zu verletzten oder erkrankten Angehörigen der gegnerischen Seite sind zu registrieren und an eine internationale Institution wie die Agentur für Kriegsgefangene des IKRK zu übergeben (Artikel 16).
Angriffe auf sanitätsdienstliche Einrichtungen wie Lazarette und Krankenhäuser, die unter dem Schutz eines der Schutzzeichen der Konvention stehen, sind streng verboten (Artikel 19 bis 23), ebenso Angriffe auf Hospitalschiffe, die von Land aus erfolgen. Gleiches gilt für Angriffe auf Personen, die ausschließlich mit der Suche, der Rettung, dem Transport und der Behandlung von Verletzten beauftragt sind (Artikel 24) sowie für Angehörige der anerkannten nationalen Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften und anderer durch ihre Regierung anerkannten Hilfsorganisationen, die analog dazu tätig sind (Artikel 26). In Deutschland sind neben dem Deutschen Roten Kreuz als nationaler Rotkreuz-Gesellschaft auch die Johanniter-Unfall-Hilfe und der Malteser Hilfsdienst als freiwillige Hilfsgesellschaften nach Artikel 26 anerkannt. Die in Artikel 24 und 26 benannten Personen sind bei Gefangennahme nur solange in Gewahrsam zu halten, wie es die Versorgung von Kriegsgefangenen notwendig macht, und andernfalls unverzüglich zu entlassen (Artikel 28). Sie stehen in einem solchen Fall unter dem vollen Schutz des Genfer Abkommens III, ohne jedoch selbst als Kriegsgefangene eingestuft zu werden. Sie dürfen insbesondere nicht zu anderen Tätigkeiten als ihren medizinischen und religiösen Aufgaben herangezogen werden. Transporte von verwundeten und erkrankten Soldaten stehen unter dem gleichen Schutz wie ortsfeste sanitätsdienstliche Einrichtungen (Artikel 35).
Als Schutzzeichen im Sinne dieser Konvention wird, als Umkehrung der Schweizer Nationalflagge, das Rote Kreuz auf weißem Grund festgelegt (Artikel 38). Weitere gleichberechtigte Schutzzeichen sind der Rote Halbmond auf weißem Grund und der Rote Löwe mit roter Sonne auf weißem Grund. Diese Schutzzeichen sind durch berechtigte Einrichtungen, Fahrzeuge und Personen als Flagge, feste Kennzeichnung oder Armbinde zu führen.
Genfer Abkommen II
Genfer Abkommen vom 12. August 1949 zur Verbesserung des Loses der Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen der bewaffneten Kräfte zur See
Malteser Hilfsdienst
Das Genfer Abkommen II ist, auch aufgrund seiner Entstehungsgeschichte, in seinen Bestimmungen eng an das Genfer Abkommen I angelehnt. Nichtsdestotrotz wird hinsichtlich der Anwendbarkeit klar unterschieden zwischen Angehörigen der Land- und der Seestreitkräfte (Artikel 4). Angehörige der Seestreitkräfte, die, unabhängig von den Gründen, an Land gelangt sind, stehen jedoch umgehend unter dem Schutz des Genfer Abkommens I (ebenfalls Artikel 4).
Die Schutzbestimmungen für kranke, verwundete und schiffsbrüchige Angehörige der bewaffneten Seestreitkräfte sind analog zu den Festlegungen des Genfer Abkommens I, inklusive der Verpflichtung zur unterschiedslosen Hilfe und Versorgung (Artikel 12) und zur Registrierung und Übermittlung der Daten an eine internationale Institution (Artikel 19). Der Begriff „schiffsbrüchig“ schließt dabei auch Angehörige aller Streitkräfte mit ein, sofern diese mit oder aus einem Flugzeug auf dem Wasser notgelandet sind (Artikel 12).
Die Konfliktparteien können Schiffe neutraler Parteien sowie alle anderen erreichbaren Schiffe um Hilfe bei der Übernahme, dem Transport und der Versorgung der kranken, verwundeten und schiffsbrüchigen Soldaten bitten (Artikel 21). Alle Schiffe, die dieser Bitte Folge leisten, stehen unter besonderem Schutz. Speziell ausgerüstete Hospitalschiffe, deren einziger Zweck die Hilfeleistung für die genannten Personen ist, dürfen unter keinen Umständen angegriffen oder besetzt werden (Artikel 22). Die Namen und weitere Angaben zur Identifizierung solcher Schiffe sind mindestens zehn Tage vor Indienststellung der Gegenseite zu übermitteln. Angriffe auf nach dem Genfer Abkommen I geschützte Einrichtungen von See aus sind verboten (Artikel 23). Gleiches gilt für ortsfeste Einrichtungen an der Küste, die ausschließlich von Hospitalschiffen zur Erfüllung ihrer Aufgaben genutzt werden (Artikel 27). Hospitalschiffen in einem Hafen, der in die Hand der gegnerischen Seite fällt, ist die freie Ausfahrt aus diesem Hafen zu gewähren (Artikel 29). Hospitalschiffe dürfen unter keinen Umständen für militärische Zwecke genutzt werden (Artikel 30). Dies schließt eventuelle Behinderungen von Truppentransporten mit ein. Jegliche Kommunikation von Hospitalschiffen muss unverschlüsselt erfolgen (Artikel 34).
Für das Personal von Hospitalschiffen gelten Schutzbestimmungen analog zum Personal der sanitätsdienstlichen Einrichtungen an Land, wie sie im Genfer Abkommen I festgelegt sind. Gleiches gilt für Schiffe, die zum Transport von verwundeten und erkrankten Soldaten genutzt werden (Artikel 38). Zur Kennzeichnung geschützter Einrichtungen, Schiffe und Personen dienen die gleichen Schutzzeichen, wie sie im Genfer Abkommen I festgelegt sind (Artikel 41). Die Außenhülle von Hospitalschiffen ist dabei vollständig weiß zu gestalten, mit großen dunkelroten Kreuzen auf beiden Seiten sowie auf der Deckoberfläche (Artikel 43). Sie sollen darüber hinaus sowohl eine Rotkreuz-Flagge als auch die Nationalflagge ihrer Konfliktpartei deutlich sichtbar führen.
Genfer Abkommen III
Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über die Behandlung der Kriegsgefangenen
Hospitalschiff
Wichtig für die Anwendbarkeit des Genfer Abkommens III ist die Definition des Begriffs „Kriegsgefangener“ (engl. Prisoner of War, POW) in Artikel 4. Kriegsgefangene sind demnach alle Personen, die in die Hand der Gegenseite gefallen sind, und die zu einer der folgenden Gruppen gehören:
# Angehörige der bewaffneten Streitkräfte einer Konfliktpartei sowie Angehörige von Milizen und Freiwilligeneinheiten, sofern diese Teil der bewaffneten Streitkräfte sind
# Angehörige anderer Milizen und Freiwilligeneinheiten einschließlich bewaffneter Widerstandsgruppen, die zu einer Konfliktpartei gehören, sofern sie unter dem einheitlichen Kommando einer verantwortlichen Person stehen, durch ein von weitem erkennbares Kennzeichen identifiziert werden können, ihre Waffen offen tragen und sich den Regeln des Kriegsrechts entsprechend verhalten
# Angehörige anderer regulärer bewaffneter Streitkräfte, die einer Regierung bzw. Institution unterstehen, welche durch die gefangennehmende Partei nicht anerkannt ist
# Personen, welche die bewaffneten Streitkräfte begleiten, ohne selbst zu diesen zu gehören, einschließliche zivile Angehörige der Besatzung von Militärflugzeugen, Kriegsberichterstatter und Mitarbeiter von Unternehmen, die mit der Versorgung der Streitkräfte oder ähnlichen Dienstleistungen beauftragt wurden
# Angehörige der Besatzungen von Handelsschiffen und zivilen Flugzeugen der beteiligten Konfliktparteien, sofern sie durch andere internationale Bestimmungen keinen weitergehenden Schutz geniessen
# Einwohner von nicht besetzten Gebieten, die, ohne sich in regulären Einheiten zu organisieren, beim Eintreffen der gegnerischen Seite spontan bewaffneten Widerstand geleistet haben, wenn sie ihre Waffen offen tragen und sich den Regeln des Kriegsrechts entsprechend verhalten
Bei Unklarheiten über den Status einer gefangenen Person ist diese solange nach den Bestimmungen des Genfer Abkommens III zu behandeln, bis der Status durch ein kompetentes Tribunal geklärt wurde (Artikel 5).
Kriegsgefangene sind unter allen Umständen menschlich zu behandeln (Artikel 13). Streng verboten sind insbesondere ihre Tötung, jede Gefährdung ihrer Gesundheit, Gewaltanwendung, Folter, Verstümmlung, medizinische Experimente, Bedrohung, Beleidigungen, Erniedrigungen und das öffentliche Zuschaustellen, ebenso Repressalien und Vergeltungsmaßnahmen. Das Leben, die körperliche Unversehrtheit und die Ehre von Kriegsgefangenen sind unter allen Umständen zu schützen (Artikel 14). Kriegsgefangene sind bei Befragungen nur verpflichtet, ihren Namen und Vornamen, ihren Dienstgrad, ihr Geburtsdatum, ihre Einheit und gegebenenfalls ihre Identifizierungsnummer zu nennen (Artikel 17). Die Konfliktparteien sind verpflichtet, Kriegsgefangene mit einem Personaldokument auszustatten. Gegenstände im persönlichen Besitz von Kriegsgefangenen, einschließlich Dienstgradabzeichen und Schutzausrüstung wie Helme und Gasmasken, nicht jedoch Waffen sowie andere militärische Ausrüstung und Dokumente, dürfen nicht eingezogen werden (Artikel 18). Kriegsgefangene sind so schnell wie möglich mit ausreichendem Abstand zur Kampfzone unterzubringen (Artikel 19).
Die Unterbringung von Kriegsgefangenen in geschlossenen Lagern ist erlaubt, sofern dies unter hygienischen und nicht gesundheitsgefährdenden Bedingungen erfolgt (Artikel 21 und 22). Die Bedingungen der Unterbringung müssen vergleichbar sein mit der Unterbringung der Truppen der gefangennehmenden Partei im gleichen Gebiet (Artikel 25). Für Frauen sind dabei getrennte Räumlichkeiten bereitzustellen. Die Versorgung mit Nahrung und Kleidung muss in Menge und Qualität ausreichend sein und soll individuelle Bedürfnisse der Gefangenen soweit wie möglich berücksichtigen (Artikel 26 und 27). Kriegsgefangenenlager sind mit ausreichenden medizinischen Einrichtungen und Personal auszustatten (Artikel 30). Kriegsgefangene mit medizinischer Ausbildung können für entsprechende Tätigkeiten herangezogen werden (Artikel 32). Personen mit besonderen religiösen Befugnissen soll die Freiheit zur jederzeitigen Ausübung ihrer Tätigkeit gewährt werden, sie sind des Weiteren von allen anderen Tätigkeiten zu befreien (Artikel 35 und 36). Kantinen (Artikel 28), religiöse Einrichtungen (Artikel 34) und Möglichkeiten für sportlichen Aktivitäten (Artikel 38) sind bereitzustellen.
Kriegsgefangene unterer Dienstgrade sind verpflichtet, Offizieren der gefangennehmenden Partei den gebotenen Respekt zu erweisen (Artikel 39). Offiziere unter den Gefangenen sind hierzu nur gegenüber höher gestellten Offizieren und, unabhängig von dessen Rang, dem Lagerkommandanten verpflichtet. Der Text des Genfer Abkommens III ist an einer jederzeit für jeden Gefangenen zugänglichen Stelle in seiner Muttersprache zugänglich zu machen (Artikel 41). Alle Gefangenen sind ihrem Rang und Alter entsprechend militärischen Gepflogenheiten zu behandeln (Artikel 44). Kriegsgefangene unterer Dienstgrade dürfen, ihrem Alter und körperlichen Zustand entsprechend, zur Arbeit herangezogen werden (Artikel 49), Unteroffiziere jedoch nur zu nichtkörperlichen Tätigkeiten. Offiziere sind nicht zur Arbeit verpflichtet, ihnen ist jedoch auf Wunsch eine entsprechende Möglichkeit einzuräumen. Erlaubte Tätigkeiten sind beispielsweise Bau- und Reparaturarbeiten im Lager, landwirtschaftliche Arbeit, handwerkliche Arbeit, Handel, künstlerische Betätigung und andere Dienstleistungen und Verwaltungstätigkeiten (Artikel 50). Keine dieser Tätigkeiten darf einen militärischen Nutzen für die gefangennehmende Partei haben oder, solange ein Gefangener nicht sein Einverständnis gibt, gefährlich bzw. gesundheitsschädlich sein. Die Arbeitsbedingungen sollen mit denen der Zivilbevölkerung im gleichen Gebiet vergleichbar sein (Artikel 53), die Gefangenen sind für ihre Arbeit angemessen zu entlohnen (Artikel 54 und 62).
Kriegsgefangenen ist von der gefangennehmenden Partei eine monatliche Zahlung zu gewähren, die in Abhängigkeit vom Rang einem Betrag in der Landeswährung im Wert von acht Schweizer Franken für Soldaten unterer Dienstgrade, zwölf Franken für Unteroffiziere und zwischen 50 und 75 Franken für Offiziere verschiedener Ränge entsprechen soll (Artikel 60). Kriegsgefangenen ist die Möglichkeit einzuräumen, Briefpost zu empfangen und zu versenden sowie Geld- und Warensendungen zu empfangen. Zur Vertretung gegenüber den Behörden der gefangennehmenden Partei dürfen Kriegsgefangene Repräsentanten wählen (Artikel 79). Kriegsgefangene unterliegen vollumfänglich dem Militärrecht der gefangennehmenden Partei (Artikel 82) und sind hinsichtlich ihrer Rechte in juristischen Fragen den Angehörigen der Gegenseite gleichgestellt. Kollektivstrafen und körperliche Züchtigung sind als Sanktionen verboten (Artikel 87). Strafen für erfolgreiche Fluchtversuche sind, bei erneuter Gefangennahme, unzulässig (Artikel 91). Als erfolgreich gilt ein Fluchtversuch, wenn ein Soldat die eigenen Streitkräfte oder die einer alliierten Partei erreicht oder das von der Gegenseite kontrollierte Territorium verlassen hat.
Schwer verwundete oder schwer bzw. unheilbar kranke Kriegsgefangene sollen, wenn möglich, noch vor Ende des Konflikts in ihre Heimat gebracht werden, wenn es ihr Zustand und die Umstände des Konflikts zulassen (Artikel 109). Alle anderen Gefangenen sind unverzüglich nach dem Ende der Kampfhandlungen zu entlassen (Artikel 118). Zum Informationsaustausch zwischen den Konfliktparteien sind diese verpflichtet, ein Informationsbüro einzurichten (Artikel 122). In einem neutralen Land ist darüber hinaus eine zentrale Agentur für Kriegsgefangene einzurichten (Artikel 123). Das IKRK kann den Konfliktparteien vorschlagen, die Organisation einer solchen Agentur zu übernehmen. Die nationalen Informationsbüros und die Zentralagentur sind von Postgebühren freizustellen (Artikel 124).
Genfer Abkommen IV
Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten
Hospitalschiff
Die Bestimmungen des Genfer Abkommens IV gelten für alle Personen, die, unabhängig von den Umständen, im Fall eines bewaffneten Konflikts in die Hand einer Konfliktpartei oder Besatzungsmacht fallen, deren Nationalität sie selbst nicht angehören (Artikel 4). Ausgenommen davon sind Angehörige von Staaten, die nicht Vertragspartei der Genfer Abkommen sind, sowie Staatsangehörige neutraler und alliierter Staaten, wenn ihr Heimatland diplomatische Beziehungen zu dem Land unterhält, in dessen Hand sie sich befinden. Das Genfer Abkommen IV gilt ferner nicht für Personen, die unter dem Schutz eines der drei anderen Genfer Abkommen stehen. Personen, die sich feindseliger Handlungen schuldig gemacht oder Spionage bzw. Sabotage betrieben haben, oder dessen verdächtigt werden, stehen nicht unter dem vollen Schutz des Genfer Abkommens IV, wenn dies die Sicherheit der gegnerischen Seite beeinträchtigen würde. Sie sind jedoch unter allen Umständen menschlich zu behandeln. Sobald es die Sicherheitslage zulässt, sind ihnen alle aus dem Abkommen resultierenden Rechte und Privilegien zu gewähren.
Zivile Krankenhäuser dürfen unter keinen Umständen angegriffen werden (Artikel 18). Sie sind darüber hinaus mit einem der Schutzzeichen des Genfer Abkommens I zu kennzeichnen. Ebenso sind Personen besonders geschützt, die ausschließlich oder regelmäßig in Krankenhäusern als medizinisches und administratives Personal tätig sind (Artikel 20). Gleiches gilt für Transporte von verletzten und kranken Zivilpersonen mit Hilfe von Straßen- und Schienenfahrzeugen, Schiffen und Flugzeugen, wenn diese mit einem der Schutzzeichen gekennzeichnet sind (Artikel 21 und 22). Die Vertragsparteien sind verpflichtet dafür zu sorgen, dass Kinder, die jünger als 15 Jahre alt und dauerhaft oder zeitweise ohne den Schutz ihrer Familien sind, nicht sich selbst überlassen werden (Artikel 24). Die Versorgung dieser Kinder sollte nach Möglichkeit für die Dauer des Konflikts in einem neutralen Land erfolgen.
Die nach dem Genfer Abkommen IV geschützten Personen haben unter allen Umständen Anspruch auf Respekt ihrer Person, Ehre, familiären Bindungen, ihrer religiösen Überzeugungen und Gebräuche und ihrer sonstigen Gewohnheiten (Artikel 27). Sie sind ohne jeden Unterschied unter allen Umständen menschlich zu behandeln und vor Gewalt, Bedrohung, Beleidigung, Erniedrigung und öffentlicher Neugier zu schützen. Frauen ist besonderer Schutz vor Vergewaltigung, erzwungener Prostitution und sonstigen unzüchtigen Angriffen gegen ihre Person zu gewähren. Die Anwesenheit einer geschützten Person bedeutet jedoch nicht, dass ein bestimmter Ort geschützt ist vor militärischen Operationen (Artikel 28). Folter und Erpressung von geschützten Personen zum Zweck der Erlangung von Informationen ist unzulässig (Artikel 31). Plünderungen, Vergeltungsmaßnahmen und Geiselnahme sind verboten (Artikel 33 und 34).
Geschützte Personen haben das Recht, das Land zu verlassen, in dem sie sich befinden, solange dies nicht die Sicherheitsinteressen des Landes beeinträchtigt (Artikel 35). Die Sicherheit und Versorgung der geschützten Personen während der Ausreise ist zu gewährleisten von dem Land, das Ziel der Ausreise ist, oder von dem Land der Nationalität der ausreisenden Personen (Artikel 36). Geschützte Personen sollen, soweit wie möglich, medizinische Versorgung erhalten von dem Land, in dem sie sich befinden, auf einem Niveau vergleichbar mit den Einwohnern dieses Landes (Artikel 38). Die Internierung von geschützten Personen oder deren Unterbringung in zugewiesenen Bereichen ist nur zulässig, wenn es für die Sicherheit des betreffenden Landes absolut notwendig ist (Artikel 42). Eine Internierung zum Schutz, auf Wunsch der betreffenden Personen, soll vorgenommen werden, wenn dies aufgrund der Sicherheitslage notwendig ist. Die Auslieferung geschützter Personen an Staaten, die nicht Vertragspartei des Genfer Abkommens IV sind, ist unzulässig (Artikel 45).
Das Recht zum Verlassen des Landes nach Artikel 35 gilt auch für die Einwohner von besetzten Gebieten (Artikel 48). Ausweisung oder Deportation aus einem besetzten Gebiet gegen den Willen der betroffenen geschützten Personen ist unabhängig vom Grund unzulässig (Artikel 49), ebenso die Umsiedlung von Zivilisten, die Staatsangehörige einer Besatzungsmacht sind, in das Territorium eines besetzten Gebietes. Einwohner eines besetzten Gebietes dürfen nicht zum Dienst in den bewaffneten Streitkräften der Besatzungsmacht gezwungen werden. Die Zerstörung von zivilen Einrichtungen und Privateigentum im besetzten Gebiet ist verboten, wenn sie nicht Teil von notwendigen militärischen Operationen ist (Artikel 53). Die Besatzungsmacht ist verpflichtet, für die Bevölkerung des besetzten Gebietes die Versorgung mit Nahrung und medizinischen Artikeln sicherzustellen und hat, wenn sie sich dazu außerstande sieht, Hilfslieferungen zuzulassen (Artikel 55 und 59). Die Tätigkeit der jeweiligen nationalen Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften und ähnlicher Hilfsorganisationen darf durch die Besatzungsmacht nicht eingeschränkt werden (Artikel 63). Die Anerkennung nach Artikel 63 gilt in Deutschland neben den bereits beim Genfer Abkommen I genannten Organisationen auch für den Arbeiter-Samariter-Bund, die Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft e.V., das Technische Hilfswerk und die Feuerwehren. Das Strafrecht des besetzten Gebietes soll in Kraft bleiben, es sei denn, dass dies eine Gefahr für die Sicherheit der Besatzungsmacht oder eine Behinderung der Umsetzung des Genfer Abkommens IV darstellt (Artikel 64).
Für die Internierung von geschützten Personen gelten ähnliche Regeln wie für die Unterbringung von Kriegsgefangenen (Artikel 83, 85-94). Geschützte Personen im Sinne dieses Abkommens sind jedoch getrennt von Kriegsgefangenen unterzubringen (Artikel 84). Für Kinder und Heranwachsende sind dabei Bildungsmöglichkeiten sicherzustellen. Geschützte Personen dürfen nur auf eigenen Wunsch zur Arbeit herangezogen werden (Artikel 95). Eine Ausnahme davon sind Personen mit medizinischer Ausbildung. Persönliches Eigentum von internierten geschützten Personen darf nur in Ausnahmefällen durch die Besatzungsmacht eingezogen werden (Artikel 97). Internierte Personen dürfen ein Komitee wählen, welches sie gegenüber den Behörden der Besatzungsmacht vertritt (Artikel 102). Ihnen ist ferner das Recht einzuräumen, Briefpost zu empfangen und zu versenden und Paketsendungen zu empfangen (Artikel 107 und 108).
Für Straftaten durch Internierte gilt das Recht des Gebietes, in dem sie sich befinden (Artikel 117). Die Internierung ist zu beenden, wenn die Gründe für die Internierung nicht mehr vorliegen, spätestens jedoch so bald wie möglich nach Beendigung der bewaffneten Auseinandersetzungen (Artikel 132 und 133). Die Kosten für die Repatriierung hat die internierende Partei zu tragen (Artikel 135). Analog zum Genfer Abkommen III sind von allen beteiligten Konfliktparteien Auskunftsbüros sowie eine Zentrale Agentur zum Informationsaustausch einzurichten (Artikel 136-141).
Überwachung der Einhaltung und Ahndung von Verstößen
Feuerwehr
Die einzige Institution, die in den Genfer Konventionen explizit als Kontrollorgan genannt wird, ist das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK). Das IKRK behandelt seine Berichte über die Kontrollmissionen und Untersuchungsergebnisse seiner Delegierten im Regelfall vertraulich und leitet diese nur an die betreffende Partei weiter. Auf der Basis von ebenfalls vertraulicher Kommunikation versucht das IKRK dann, die verantwortliche Partei zur Beseitigung von vorliegenden Verstößen gegen die Bestimmungen der Genfer Abkommen zu bewegen und die Ahndung von schwerwiegenden Verletzungen durchzusetzen. Diese Vertraulichkeit ist aus Sicht des IKRK eine Grundvoraussetzung zur Aufrechterhaltung seiner strikten Unparteilichkeit und Neutralität und damit seiner Autorität als zwischenstaatliche Vermittlungs- und Kontrollinstitution. Das Komitee veröffentlicht deshalb seine Berichte nur, wenn durch eine nur auszugsweise Veröffentlichung durch eine betreffende Partei ein verfälschtes Bild entsteht, welches die Situation der betroffenen geschützten Personen grob falsch wiedergibt und damit ihren Status massiv gefährdet. Ziel der Veröffentlichung ist dann politischer und diplomatischer Druck auf die verantwortliche Partei durch die nationale und internationale Öffentlichkeit.
Die Genfer Konventionen sind für sich allein betrachtet freiwillige Selbstverpflichtungen der Unterzeichnerstaaten und enthalten keine Festlegungen zu Sanktionen für Verletzungen. Die Abkommen enthalten jedoch, wie bereits erwähnt, eine Verpflichtung, schwerwiegende Verstöße gegen das Humanitäre Völkerrecht unter Strafe zu stellen. Verletzungen der Genfer Konventionen und anderer Regeln des Humanitären Völkerrechts sind in Deutschland beispielsweise durch das 2002 in Kraft getretene Völkerstrafgesetzbuch strafbar. In der Schweiz sind entsprechende Regelungen im sechsten Abschnitt des 1927 verabschiedeten Militärstrafgesetzes, derzeit in der Fassung von 2004, enthalten. In Österreich sind die Genfer Abkommen und ihre zwei Zusatzprotokolle durch die Veröffentlichung im Österreichischen Bundesgesetzblatt Teil des Österreichischen Rechts geworden. Rechtliche Grundlage für die Strafbarkeit von Verstößen sind dabei insbesondere Artikel 9 des Bundes-Verfassungsgesetzes sowie Artikel 64 des Strafgesetzbuches. Die ebenfalls in den Abkommen enthaltene Verpflichtung, das Wissen über die Inhalte der Konventionen zu verbreiten, wird als Verbreitungsarbeit bezeichnet und in der Regel von den nationalen Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften übernommen. Sowohl die Strafbewehrung auf nationaler Ebene als auch die Aufklärung einer möglichst breiten Öffentlichkeit durch die Verbreitungsarbeit werden vom IKRK als notwendige Maßnahmen zur Steigerung der Durchsetzbarkeit und Akzeptanz der Abkommen angesehen.
Depositarstaat der Genfer Konventionen ist die Schweiz. Offizielle Vertragsparteien können nur Staaten werden. Nichtstaatliche Organisationen wie beispielsweise Befreiungsbewegungen können sich jedoch freiwillig und einseitig zur Einhaltung der Konventionen verpflichten. Ein Beispiel dafür war die Deklaration über die Einhaltung der Genfer Konventionen von 1949 und des Zusatzprotokolls I von 1977, die der Afrikanische Nationalkongress (ANC) am 28. November 1980 für seinen bewaffneten Flügel Umkhonto We Sizwe („Der Speer der Nation“) beim IKRK hinterlegte. Ähnliche Selbstverpflichtungen gab es vom Panafrikanischen Kongress (PAC) und von der in Namibia aktiven SWAPO. Die Annahme solcher Erklärungen durch das IKRK war nicht unumstritten, da sie teilweise als de facto Anerkennung dieser Bewegungen und damit als Verletzung der Unparteilichkeit und Neutralität des IKRK angesehen wurde.
Mit derzeit 192 Unterzeichnerstaaten gehören die Genfer Abkommen von 1949 zu den weltweit am weitesten verbreiteten internationalen Verträgen. Als bisher letztes Land trat am 1. Juni 2004 die Republik der Marshallinseln den Abkommen bei. 163 bzw. 159 Staaten sind Vertragsparteien der Zusatzprotokolle I und II von 1977. Änderungen und Erweiterungen können nur von einer diplomatischen Konferenz mit Beteiligung aller Unterzeichnerstaaten beschlossen werden.
Literatur
Deutschsprachige Bücher
- Deutsches Rotes Kreuz (Hrsg.): Die Genfer Rotkreuz-Abkommen vom 12. August 1949 und die beiden Zusatzprotokolle vom 10. Juni 1977 sowie das Abkommen betreffend die Gesetze und Gebräuche des Landkrieges vom 18. Oktober 1907 und Anlage (Haager Landkriegsordnung). 8. Auflage. Schriften des Deutschen Roten Kreuzes, Bonn 1988
- Horst Schöttler und Bernd Hoffmann (Hrsg.): Die Genfer Zusatzprotokolle: Kommentare und Analysen. Osang Verlag, Bonn 1993, ISBN 3-78-940104-8
- Dieter Fleck (Hrsg.): Handbuch des humanitären Völkerrechts in bewaffneten Konflikten. Verlag CHBeck, München 1994, ISBN 3-40-638139-1
- Hans-Peter Gasser: Einführung in das humanitäre Völkerrecht. Verlag Paul Haupt, Bern/ Stuttgart/ Wien 1995, ISBN 3-25-805016-3
- Jana Hasse, Erwin Müller, Patricia Schneider: Humanitäres Völkerrecht: politische, rechtliche und strafgerichtliche Dimensionen. Nomos-Verlagsgesellschaft, Baden-Baden 2001, ISBN 3-78-907174-9
Englischsprachige Bücher
- Geoffrey Best: Humanity in Warfare: The Modern History of the International Law of Armed Conflicts. Columbia University Press, New York 1980, ISBN 0-23-105158-1
- Dietrich Schindler, Jirí Toman (Eds.): The laws of armed conflicts: a collection of conventions, resolutions, and other documents. Sijthoff & Noordhoff International Publishers, Alphen aan den Rijn 1984, ISBN 9-02-860199-6
- Frédéric de Mulinen: Handbook on the Law of War for Armed Forces. ICRC, Genf 1987, ISBN 2-88-145009-1
- International Committee of the Red Cross: Handbook of the International Red Cross and Red Crescent Movement. 13th edition. ICRC, Genf 1994, ISBN 2-88-145074-1
- Michael Reisman: The Laws of War: A Comprehensive Collection of Primary Documents on International Laws Governing Armed Conflict. Vintage Books/ Random House, Inc., New York 1994, ISBN 0-67-973712-X
- Adam Roberts, Richard Guelff: Documents on the Laws of War. 3rd Edition. Oxford University Press, Oxford und New York 2000, ISBN 0-19-876390-5
- François Bugnion: Towards a comprehensive Solution to the Question of the Emblem. Revised third edition. ICRC, Genf 2005
Wissenschaftliche Veröffentlichungen
- Cornelio Sommaruga: Unity and Plurality of the emblems. In: International Review of the Red Cross. 289/1992. ICRC, S. 333-338,
- René Kosirnik: The 1977 Protocols: a landmark in the development of international humanitarian law. In: International Review of the Red Cross. 320/1997. ICRC, S. 483-505,
- Jean-Philippe Lavoyer, Louis Maresca: The Role of the ICRC in the Development of International Humanitarian Law. In: International Negotiation. 4(3)/1999. Brill Academic Publishers, S. 503-527,
- François Bugnion: The Geneva Conventions of 12 August 1949: from the 1949 Diplomatic Conference to the Dawn of the New Millennium. In: International Affairs. 76(1)/2000. Blackwell Publishing, S 41-50,
- Howard S. Levie: History of the law of war on land. In: International Review of the Red Cross. 838/2000. ICRC, S. 339-350,
- Dietrich Schindler: International Humanitarian Law: Its Remarkable Development and its Persistent Violation. In: Journal of the History of International Law. 5(2)/2003. Brill Academic Publishers, S. 165-188,
Zeitungsartikel
- Dirk Kurbjuweit: Auf den Schlachtfeldern gelten keine Regeln mehr. Auch das Rote Kreuz ist ein Opfer von Ruanda und Bosnien. Die Zeit, Ausgabe 17/1998
Weblinks
Deutschsprachige Fassungen der aktuellen Abkommen
- [http://www.admin.ch/ch/d/sr/c0_518_12.html Genfer Abkommen vom 12. August 1949 zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde]
- [http://www.admin.ch/ch/d/sr/c0_518_23.html Genfer Abkommen vom 12. August 1949 zur Verbesserung des Loses der Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen der bewaffneten Kräfte zur See]
- [http://www.admin.ch/ch/d/sr/c0_518_42.html Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über die Behandlung der Kriegsgefangenen]
- [http://www.admin.ch/ch/d/sr/c0_518_51.html Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten]
- [http://www.admin.ch/ch/d/sr/c0_518_521.html Zusatzprotokoll vom 8. Juni 1977 zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte (Protokoll I)]
- [http://www.admin.ch/ch/d/sr/c0_518_522.html Zusatzprotokoll vom 8. Juni 1977 zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer nicht internationaler bewaffneter Konflikte (Protokoll II)]
Weitere Informationen
- [http://www.drk.de/voelkerrecht/genfer_konventionen/ Genfer Abkommen - leicht verständlich] Informationen vom Deutschen Roten Kreuz
- [http://www.roteskreuz.at/container/hvr_factsheet.pdf Österreichisches Rotes Kreuz - Was ist humanitäres Völkerrecht?] ÖRK-Factsheet (PDF-Datei)
- [http://www.icrc.org/ihl International Humanitarian Law - Treaties & Documents] Wortlaut aller Konventionen in den bisherigen Fassungen (engl.)
- [http://www.icrc.org/Web/Eng/siteeng0.nsf/htmlall/party_gc States party to the Geneva Conventions and their Additional Protocols] Liste der Unterzeichnerstaaten (engl.)
- [http://www.icrc.org/eng/emblem The red cross and red crescent – towards an additional emblem] Informationen zum geplanten zusätzlichen Schutzzeichen (engl.)
- [http://www.icrc.org/eng/onwar_reports People on War Reports] Weltweite Untersuchung des IKRK zur Wahrnehmung und Akzeptanz des humanitären Völkerrechts (engl.)
Kategorie:Völkerrechtlicher Vertrag
Kategorie:Wehrrecht (Völkerrecht)
Kategorie:Rotes Kreuz
Schweiz
Die Schweizerische Eidgenossenschaft (franz. Confédération suisse, ital. Confederazione Svizzera, rätoroman. Confederaziun svizra, lat. Confoederatio Helvetica), kurz Schweiz, ist ein Binnenstaat in Mitteleuropa. Der Name Schweiz ist die ins Hochdeutsche übertragene Form des Kantonsnamens Schwyz, der auf die gesamte Eidgenossenschaft verallgemeinert wurde.
Die Schweiz liegt zwischen Bodensee und Genfersee, Alpenrhein und Jura, Hochrhein und Alpensüdrand. Sie grenzt nördlich an Deutschland (345.7 km Grenzlänge), östlich an Liechtenstein (41.1 km) und Österreich (165.1 km), südlich an Italien (734.2 km). Der westliche Nachbar ist Frankreich mit 571.8 km gemeinsamer Grenzlänge.
In Kürze
Frankreich
Die Schweiz ist geprägt von Gebirgen, Seen und Wäldern.
Die Schweizer verstehen sich als «Willensnation» – sie bilden weder ethnisch noch sprachlich noch religiös eine Einheit. Ihr Zusammengehörigkeitsgefühl speist sich aus der gemeinsamen Geschichte, den gemeinsamen Mythen, gemeinsamen politischen Grundhaltungen (Föderalismus, Volksrechte) und zum Teil aus dem Gefühl, in Europa einen Sonderfall zu bilden.
Der Legende nach wurde die Eidgenossenschaft am 1. August 1291 auf der Rütli-Wiese gegründet. Der 1. August ist deshalb heute Nationalfeiertag.
Die Schweiz in ihrer heutigen Form als föderalistischer Bundesstaat besteht seit 1848. Sie gliedert sich in 26 Kantone.
Die ständige Wohnbevölkerung beträgt 7.4 Millionen, davon sind 20.6 % Ausländer.
Die Lebenserwartung beträgt 82.8 Jahre für Frauen und 77.2 für Männer (BFS, 2005).
Offizielle Landessprachen sind deutsch, französisch, italienisch und rätoromanisch.
41 % der Schweizer Bürger sind römisch-katholisch und 40 % sind evangelisch-reformiert.
Die Schweiz ist mit einem Bruttoinlandsprodukt von durchschnittlich 58'000 Schweizer Franken (38'000 Euro) pro Einwohner und Jahr eines der wirtschaftlich stärksten Länder der Welt. Drei Viertel der Erwerbstätigen sind im Dienstleistungssektor tätig.
Die Schweiz versteht sich als aussenpolitisch neutral. Sie ist Mitglied der UNO, der EFTA, des Europarats, der WTO, nicht aber der Europäischen Union.
Das Landeskennzeichen der Schweiz ist «CH», für Confœderatio Helvetica, die lateinische Bezeichnung für Schweizerische Eidgenossenschaft.
Geografie
CH
Die Schweiz gliedert sich in fünf geografische Räume, die klimatisch grosse Unterschiede aufweisen: den Jura, das Mittelland, die Voralpen, die Alpen und die Alpensüdseite.
38% (14'813 km²) der Schweizer Fläche werden landwirtschaftlich genutzt. Davon sind 30.4% (12'522 km²) Wald. Überbaut sind 5.8% (2418 km²). 25.5 % (10'531 km²) – vorwiegend in den Bergen – gelten als unproduktive Naturfläche.
Die maximale Nord-Süd-Ausdehnung beträgt 220 km, die grösste West-Ost-Ausdehnung 348 km.
Geologie
Die geologische Struktur der Schweiz ist im Wesentlichen das Ergebnis einer
Plattenkollision Afrikas und Europas während der letzten Jahrmillionen.
Geologisch wird die Schweiz in fünf Hauptregionen eingeteilt: Die Alpen bestehen im Kern aus Granit, der Jura ist ein junges Faltengebirge aus Kalkstein. Zwischen dem Jura und den Alpen liegt das teils flache, teils hügelige Mittelland. Dazu kommen noch die Poebene im südlichsten Zipfel des Tessins, dem Mendrisiotto (Mendrisio), sowie die Oberrheinische Tiefebene um Basel, welche zum allergrössten Teil ausserhalb der Schweiz liegen.
Berge
Oberrheinische Tiefebene
In der Schweiz gibt es insgesamt 74 Viertausender. Davon befinden sich 55 ganz in der Schweiz; 19 sind an der Grenze zu Italien. Die zwölf höchsten Berge der Schweiz befinden sich alle in den Walliser Alpen. Der höchste unter ihnen ist die Dufourspitze im Monte-Rosa-Gebirgsmassiv mit 4634 m. Die Dufourspitze ist damit gleichzeitig der höchste Punkt der Schweiz. Der im Ausland bekannteste Berg in den Schweizer Alpen ist das Matterhorn (4478 m) südlich von Zermatt.
Im Berner Oberland bilden der Eiger (3970 m), der Mönch (4107 m) und die Jungfrau (4158 m) eine bekannte Dreiergruppe.
Die markanten Punkte der Ostalpen sind der Piz Bernina (4049 m), der östlichste Viertausender der Alpen, und der Piz Palü (3901 m).
In den Voralpen sind die Erhebungen deutlich tiefer, nicht desto weniger existieren hier bekannte Punkte, so der Luzerner Hausberg Pilatus (2032 m), der Titlis (3238 m), die Rigi (1797 m) im Kanton Schwyz oder der Säntis (2502 m) im Alpstein in der Ostschweiz. Erwähnenswert sind auch die Gebirge im Tessin.
Die grösste Erhebung im Jura befindet sich in Frankreich, es ist der Crêt de la Neige mit 1718 m. Der höchste Schweizer Jura-Berg ist der Mont Tendre mit 1679 m. Der bekannteste Vertreter ist jedoch vermutlich das Chasseral (1607 m). Weitere Berge sind la Dôle (1677 m), Chasseron (1607 m) und le Suchet (1588 m).
Siehe auch: Liste der Berge in der Schweiz
Liste der Berge in der Schweiz]]
Seen
Die Schweiz hat aufgrund ihrer topographischen Struktur und vor allem aufgrund der Vergletscherung während der Eiszeiten viele Seen. Ein Grossteil sind kleinere Bergseen.
Der grösste See der Schweiz ist der Genfersee (580.03 km²) an der französischen Grenze. Er liegt zu knapp 60 % auf Schweizer Boden. Der an Deutschland und Österreich grenzende Bodensee ist mit 536.00 km² etwas kleiner (23.73 % der Uferlänge auf Schweizer Boden).
Der Lago Maggiore an der italienischen Grenze (19,28 % auf Schweizer Territorium) bildet mit 193 m ü.M. den tiefsten Punkt der Schweiz.
Die grössten sich ausschliesslich in der Schweiz befindenden Seen sind der Neuenburgersee (215.20 km²), der Vierwaldstättersee (113.72 km²) und der Zürichsee (88.17 km²).
Siehe auch: Liste der Seen in der Schweiz
Flüsse
Liste der Seen in der Schweiz]]
Zwei der drei grössten Flüsse Europas, der Rhein und die Rhône, haben ihren Ursprung in der Schweiz. Beide entspringen im Gotthardmassiv. In der Schweiz befinden sich mehrere Wasserscheiden.
Der Rhein fliesst bei Reichenau im Kanton Graubünden aus Vorder- und Hinterrhein zusammen, wobei nur der Vorderrhein tatsächlich dem östlichen Gotthardmassiv entspringt. Der Hinterrhein entspringt im weiter südlich gelegenen Rheinwald, in der Nähe des San Bernhardino-Passes an der Grenze zum Tessin. Der Rhein fliesst von Reichenau in nördlicher Richtung durch das Rheintal und bildet die Grenze zum Fürstentum Liechtenstein und dem Österreichischen Bundesland Vorarlberg bis in den Bodensee. Bei Konstanz, verlässt er den Bodensee in westlicher Richtung und bildet zu einem grossen Teil die Grenze zu Deutschland (Der grösste Teil des Kantones Schaffhausen und ein Teil des Halbkantons Basel-Stadt befindet sich nördlich des Rheins). Kurz nach Schaffhausen (Neuhausen) befindet sich der grösste Wasserfall Mitteleuropas, der Rheinfall (siehe Bild). Im weiteren Verlauf durchquert er die Stadt Basel und verlässt die Schweiz daraufhin in Richtung Norden bis er schliesslich in die Nordsee mündet.
Die Rhône entspringt auf der westlichen Seite des Gotthardmassivs (Rhônegletscher) und fliesst durch den gesamten Kanton Wallis in den Genfersee. Am westlichen Seeende fliesst die Rhône durch die Stadt Genf, verlässt kurz darauf die Schweiz und mündet ins Mittelmeer.
Mit Ausnahme der Engadiner und Tessiner Gewässer münden alle Gewässer der Schweiz in Rhein oder Rhône.
Der Inn entspringt südlich von St. Moritz (Maloja) im Engadin (Graubünden). Er fliesst durch Silser- und Silvaplanersee in Richtung Norden und verlässt die Schweiz bei Vinadi. Er passiert die bekannten Tiroler Städte Landeck und Innsbruck und mündet im bayerischen Passau in die Donau.
Der Namensgeber des Kantons Tessin, der Ticino, entspringt im südlichen Gotthardmassiv und fliesst durch die Nordhälfte des Kantons in den Lago Maggiore und verlässt damit die Schweiz. Er mündet schliesslich in den Po.
Innerhalb der Schweiz hat der Rhein mit 375 km den längsten Lauf, gefolgt vom Rhein-Zubringer Aare mit 295 km (die Aare entspringt wie die Rhône im westlichen Gotthardmassiv). Die Rhône hat eine Länge von 264 km innerhalb der Schweiz.
Im nördlichen Gotthardmassiv entspringt zusätzlich der aus der Schweizer Geschichte bekannte Fluss Reuss (Fluss), welcher in den Vierwaldstättersee, durch Luzern und schliesslich zusammen mit der aus Zürich kommenden Limmat in die Aare fliesst. Der wohl bekannteste Fluss des Jura ist der Le Doubs, der in Frankreich entspringt nach Norden fliesst und teils die schweiz/französische Grenze bildet, teils auf Schweizer Boden fliesst. Im Kanton Jura macht der Le Doubs einen Richtungswechsel und fliesst in südwestlicher Richtung in die Saône.
Siehe auch: Liste der Flüsse in der Schweiz
Klima
Liste der Flüsse in der Schweiz
Liste der Flüsse in der Schweiz
Liste der Flüsse in der Schweiz
Nördlich der Alpen herrscht gemässigtes mitteleuropäisches Klima, südlich der Alpen ist es eher mediterran.
Das Klima ist regional jedoch sehr unterschiedlich. Dies ist bedingt durch die Höhenlage wie auch durch die geografische Lage.
Während in der Innerschweiz, in den Alpen und im Tessin die durchschnittliche Regenmenge bei ungefähr 2000 mm/Jahr liegt, beträgt sie im Wallis (Rhônetal) nur 550 mm/Jahr; der trockenste Ort ist Ackersand mit 521 mm im Jahresmittel. Im Mittelland beträgt die Menge etwa 1000–1500 mm/Jahr.
Die Regenmenge ist im Sommer mit Ausnahme des Rhônetals ungefähr doppelt so hoch wie im Winter. So liegt das Monatsmittel in Zürich im Januar bei 73 mm und im Juni bei 131 mm. Das Monatsmittel für Juli in Sion im Rhônetal dagegen liegt bei 40 mm und im Januar bei 61 mm (jeweils Auswertungen der Jahre 1961–1990).
Die Temperaturen in der Schweiz sind primär abhängig von der Höhenlage. Generell liegt in den Niederungen die Durchschnittstemperatur im Januar bei rund -1 bis +1 °C. Im wärmsten Monat, dem Juli, liegt diese bei 16 bis 19 °C. Die Jahrestemperaturen betragen ungefähr 7 bis 9 °C. In der Magadinoebene im Tessin liegt der Durchschnittswert etwa 2 bis 3 °C höher. Im Oberengadin ist es rund 10 °C kälter. Der durchschnittlich wärmste Ort (mit einer MeteoSchweiz-Messstation) ist Locarno-Monti mit einem Jahresmittel von 11.5 °C, der kälteste auf dem Jungfraujoch mit -7.5 °C. Absolute Rekorde mass man in Grono mit 41.5 °C am 11. August 2003, beziehungsweise in La Brévine mit -41.8 °C (12. Januar 1987).
Während Hagel in den Alpen, in der Romandie wie auch im Tessin ein eher seltenes Ereignis ist, war deren Intensität in der Periode 1999–2002 vor allem im Emmental, im Laufental wie auch im Toggenburg am höchsten. Es hagelte dort bis zu 60 Minuten im Jahresdurchschnitt. In den anderen Regionen beschränkt sich Hagel auf unter 30 Minuten.
Nebel ist im ganzen Mittelland zu beobachten. Besonders häufig ist der Nebel entlang der Aare, der nördlichen Reuss wie auch im Thurgau, wo er vor allem im Herbst über mehrere Wochen auftreten kann. In den Tälern erscheint der Nebel seltener.
Häufig auftretende Winde in der Schweiz sind der milde Föhn und die kalte Bise. Die höchste je gemessene Windgeschwindigkeit ist 285 km/h (Jungfraujoch, 27. Februar 1990).
Bekannte Formen von Naturkatastrophen in der Schweiz sind Schnee- und Gerölllawinen sowie Überschwemmungen.
Flora und Fauna
30 Prozent der Landoberfläche der Schweiz sind bewaldet.
In den Alpen dominieren Nadelhölzer (Tannen, Fichten, Lärchen, Arven). Die Wälder in den Alpen haben wichtige Funktionen als Lawinen- (Bannwald) und Hochwasserschutz (der Wald fängt die Regenmenge auf und gibt sie nur langsam wieder ab).
Im Mittelland, im Jura und auf der Alpensüdseite unterhalb von 1000 Metern wachsen Laubmischwälder und Laubwälder.
Im Tessin gibt es als regionale Besonderheit ausgedehnte Kastanienwälder, die in früheren Zeiten eine Hauptrolle bei der Ernährung der Bevölkerung spielten.
Bevölkerung
Sprachen
Kastanienwälder
Der Artikel 4 der Bundesverfassung hält seit 1999 fest: «Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.». Im Artikel 701 heisst es zudem: «Die Amtssprachen des Bundes sind Deutsch, Französisch und Italienisch. Im Verkehr mit Personen rätoromanischer Sprache ist auch das Rätoromanische Amtssprache des Bundes.»
Im Kanton Zürich ist zusätzlich die Gebärdensprache verfassungsmässig anerkannt.
Wegen der oben zitierten Verfassungsbestimmung mit vier anerkannten Landessprachen, nehmen manche Leute irrtümlich an, Schweizer sprächen vier Sprachen, was jedoch nicht der Fall ist. Wirklich viersprachig ist einzig der Bundesstaat als Institution. Bereits auf Kantons- und Gemeindeebene ist es anders: In den meisten Fällen existiert nur eine Amtssprache. Wer aus einem anderssprachigen Landesteil zuzieht, hat kein Recht darauf, in seiner angestammten Sprache mit den neuen Kantons- und Gemeindebehörden zu verkehren.
Mit 63.7 % ist Deutsch (hellgrau) die meistverbreitete Sprache. Die Bevölkerung spricht aber gemeinläufig einen der vielen schweizerdeutschen Dialekte. Französisch wird von 20.4 % (blau) der Bevölkerung gesprochen. Dieser Teil des Landes wird häufig die Suisse romande oder Romandie genannt. Im Kanton Tessin und vier Südtälern des Kantons Graubünden wird Italienisch (rot, Anteil 6.5 %) gesprochen. Die vierte Landessprache, Rätoromanisch (grün), hat einen Anteil von 0.5 % und wird in Graubünden gesprochen, wobei praktisch alle Rätoromanischsprachigen daneben noch deutsch sprechen. Durch Zuwanderung bedingt sprechen mittlerweile 9 % der Einwohner andere Sprachen als die Landessprachen. Von diesen ist das Serbisch-Bosnisch-Kroatische mit 1.5 % am weitesten verbreitet.
Als Fremdsprachen beherrschen die meisten Schweizer eine zweite Landessprache und Englisch.
Siehe auch: Sprachen in der Schweiz, :Kategorie:Schweizer Sprache
Religionen
:Kategorie:Schweizer Sprache]
Von den Schweizer Bürgern sind 41 % katholisch, 40 % reformiert, 2.5 % in Freikirchen, 5.5 % gehören zu anderen Religionsgemeinschaften und 11 % sind ohne Religionszugehörigkeit. Von den Ausländern in der Schweiz sind 44 % römisch-katholisch, 5 % evangelisch-reformiert, 17 % orthodox, 18 % islamisch, und 2 % ohne Bekenntnis.
Es ist den Kantonen überlassen, ob sie ausgewählten Religionsgemeinschaften einen besonderen Status als Landeskirche verleihen wollen. In den meisten Kantonen haben die Römisch-Katholische Kirche und die Evangelisch-Reformierte Kirche, in einigen Kantonen zusätzlich die Christkatholische Kirche diesen Status inne. In einigen Westschweizer Kantonen gibt es keine Landeskirchen, weil dort Kirche und Staat vollständig getrennt sind.
Protestantisch dominiert sind der Kanton Bern, Teile von Graubünden und Schaffhausen, Zürich, Basel die meisten Westschweizer Kantone, insbesondere die Calvinstadt Genf. Die Römisch-Katholische Kirche dominiert in den Kantonen Freiburg, Jura, Wallis, Tessin, in den Kantonen der Zentralschweiz und in Teilen der Ostschweiz. Die Christkatholische Kirche ist nur in Teilen der Nordwestschweiz von Bedeutung. Mit 0.33 % ist der Buddhismus in der Schweiz stärker vertreten als in anderen Ländern Europas.
Siehe auch: Religionen in der Schweiz
Geschichte
Hauptartikel: Geschichte der Schweiz.
Nach dem Untergang des Römischen Reiches besiedelten Burgunder und Alamannen das Gebiet der heutigen Schweiz. Bis 746 unterwarfen die Franken beide Völker, deren Territorium Teil des Fränkischen Reiches wurde. Bei der Teilung dieses Reiches kam das Gebiet der Schweiz zum Ostfrankenreich, dem späteren Heiligen Römischen Reich deutscher Nation. Ihr Gebiet gehörte dabei grösstenteils zum Stammesherzogtum Schwaben und zum Königreich Burgund. In der frühen deutschen Geschichte spielen Adelsgeschlechter aus der Schweiz wie die Habsburger, Zähringer, Kyburger, Lenzburger und Rudolfinger eine wichtige Rolle. Ausserdem waren die Alpenpässe für die deutsche Herrschaft über Italien von grösster Wichtigkeit. So lässt sich erklären, weshalb die deutschen Herrscher immer ein ganz besonderes Augenmerk auf die Talschaften in den Alpen legten. Die Bewohner der Talschaften der Innerschweiz sahen diese «Reichsunmittelbarkeit» als Privileg.
Burgund]
Die drei «Urkantone» oder «Waldstätte» (Orte) Uri, Schwyz und Unterwalden schlossen 1291 nach dem Tod des deutschen KönigsRudolf I. von Habsburg einen Bund zum Schutz ihrer «alten Freiheiten». Eine diesbezügliche Urkunde, der sogenannte Bundesbrief, ist datiert auf Anfang August 1291. Der Legende nach geschah die Beschwörung dieses Bundes auf dem Rütli. Ins breite Bewusstsein der Menschen drang diese Legende mit dem 1804 veröffentlichten Theaterstück «Wilhelm Tell» von Friedrich Schiller. Im 19. Jahrhundert wurde der 1. August 1291 als Datum für die Begründung der alten Eidgenossenschaft und damit als schweizerischer Nationalfeiertag festgelegt. Beim Bündnis von 1291 ging es jedoch weniger um den Schutz vor dem Haus Habsburg, als vielmehr darum, sich für die Unsicherheiten nach der Wahl eines neuen deutschen Königs abzusichern. Tatsächlich folgte ja auf Rudolf eine eher unsichere Zeit mit schnell wechselnden Herrschern.
Das schlechte Verhältnis zwischen den Eidgenossen und dem Herrscherhaus der Habsburger rührt von der deutschen Königswahl vom 25.11.1314 her, als der Wittelsbacher Ludwig der Bayer und der Habsburger Friedrich der Schöne gleichzeitig zum deutschen König gewählt wurden. Die Eidgenossen hielten zu Ludwig dem Bayer. Dies und ein Überfall auf das Kloster Einsiedeln bewog Leopold I. von Österreich 1315 zu einem Kriegszug gegen die Eidgenossen, der in der Schlacht am Morgarten unglücklich für ihn endete. Um ihre Selbständigkeit gegenüber Habsburg zu wahren, schlossen sich Luzern, Zürich, Glarus, Zug und Bern im 14. Jahrhundert dem Bund der Waldstätte an. Das resultierende Gebilde wurde als die Acht Alten Orte bezeichnet.
Es folgten weitere Auseinandersetzungen mit dem Haus Habsburg: 1386 bei Sempach und 1388 bei Näfels gelang es den Eidgenossen habsburgische Ritterheere zu schlagen. 1415 eroberten sie sogar die habsburgischen Stammlande im Aargau. Zwischen der Stadt Zürich und den übrigen Eidgenossen kam es wegen der Erbschaft der Grafen von Toggenburg zum Alten Zürichkrieg (1436–1450) in dessen Verlauf sich Zürich mit Habsburg verbündete. In der Schlacht bei St. Jakob an der Birs wurden die habsburgischen Hilfstruppen der Armagnaken zwar nicht geschlagen, sie zogen sich jedoch angesichts der hohen Verluste wieder zurück. Zürich war schliesslich zur Rückkehr in die Eidgenossenschaft gezwungen. Ein weiterer Krieg brachte Habsburg 1460 um den Thurgau, so dass sich Herzog Sigismund von Tirol am 11.6.1474 in der «Ewigen Richtung» gezwungen sah, die alte Eidgenossenschaft als eigenständiges Staatswesen anzuerkennen. 1474 zogen die Eidgenossen auf Wunsch Kaiser Friedrich III. gegen Karl den Kühnen von Burgund und vernichteten den mächtigen burgundischen Staat. Bern und Freiburg expandierten in dieser Zeit ins vormals savoyisch und burgundisch kontrollierte Waadtland, das sie bis 1536 ganz eroberten.
Der militärische Sieg über die Burgunder bestärkte die Eidgenossenschaft in ihrem Willen nach Selbständigkeit. Aus diesem Grund widersetzte sie sich der Reichsreform von Kaiser Maximilian I.. Der Versuch Maximilians, im sogenannten Schwabenkrieg die Eidgenossen gefügig zu machen, endete 1499 im Frieden zu Basel mit der faktischen Unabhängigkeit der Schweiz vom Heiligen Römischen Reich. Mit dem Beitritt von weiteren Kantonen erweiterte sich die Eidgenossenschaft bis 1513 auf Dreizehn Orte. Dazu kamen weitere Verbündete, die sogenannten zugewandten Orte.
zugewandten Orte
Die Expansion der Eidgenossenschaft in Richtung Oberitalien erfolgte zur Sicherung der Alpenpässe. Dadurch wurde die Eidgenossenschaft in die komplizierten italienischen Kriege zwischen Habsburg, Frankreich, Venedig, dem Papst, Spanien und den verschiedenen italienischen Potentaten verwickelt. Aus jener Zeit stammt auch die Schweizergarde, die der Papst Julius II. 1506 gründete. Bis 1513 gelang den Eidgenossen die Eroberung des heutigen Tessin und schliesslich sogar von Mailand, über welches sie die Schutzherrschaft ausübten. Nach einer Niederlage gegen Frankreich in der Schlacht bei Marignano 1515 endete die militärische Dominanz über Oberitalien. Der Mythos der Unbesiegbarkeit der Schweizer war widerlegt und es offenbarte sich die politische Zerstrittenheit der Orte untereinander. Dadurch wurde ab 1515 eine weitere wirksame Aussenpolitik verhindert und es begann die Phase des "Stillsitzens", was man später Neutralitätspolitik nannte. Die Dreizehn Orte schlossen 1521 ein Soldbündnis mit Frankreich ab und erhielten dafür Pensionen, Zoll- und Handelsvergünstigungen und politischen Beistand bei inneren und äusseren Konflikten. Die alte Eidgenossenschaft wurde damit faktisch ein französisches Protektorat.
Die von Ulrich Zwingli 1519 eingeleitete Reformation in Zürich breitete sich im Mittelland aus und führte zu grossen Spannungen zwischen den verschiedenen Kantonen. Nach den religiös begründeten Kappelerkriegen kam es 1531 im Zweiten Kappeler Landfrieden zum Kompromiss: Zürich, Bern, Basel, Schaffhausen und Teile von Graubünden blieben reformiert; die Urkantone, Luzern, Zug, Solothurn und Freiburg blieben katholisch. 1541 setzte Johannes Calvin in Genf die Reformation durch. Trotzdem kam es noch zweimal in den Villmergerkriegen von 1656 und 1712 zu militärischen Auseinandersetzungen zwischen den beiden Konfessionsgruppen unter den Orten.
Am 24. Oktober 1648 erreichte die Schweiz im Westfälischen Frieden die völkerrechtliche Anerkennung ihrer Souveränität und löste sich damit vom Heiligen Römischen Reich deutscher Nation.
Am 5. Mai 1798 wurde die Alte Eidgenossenschaft von Frankreich besetzt. Im Gebiet der Schweiz wurde daraufhin nach französischem Vorbild eine Helvetische Republik als Zentralstaat errichtet. Die bisherigen Unterschiede zwischen Untertanenlande und herrschenden Städten und Orten wurden aufgehoben. Fünf Jahre später, 1803, verordnete Napoléon Bonaparte in der Mediationsakte der Schweiz jedoch wieder eine Verfassung, welche zum Prinzip des Föderalismus und damit zu autonomen Kantonen zurückkehrte. Die ehemaligen Untertanengebiete und die zugewandten Orte wurden in die neuen Kantone St. Gallen, Graubünden, Aargau, Thurgau, Tessin und die Waadt umgewandelt. Waadt
1815 wurde die «immer währende Neutralität der Schweiz» durch die europäischen Grossmächte am Wiener Kongress anerkannt. Eine neue Verfassung, der «Bundesvertrag», stärkte in der so genannten Restauration die Eigenständigkeit der Kantone, so das die Schweiz wieder zu einem Staatenbund wurde.
Streitigkeiten zwischen den liberal-progressiven und den konservativ-katholischen Kantonen führten 1847 zum Sonderbundskrieg. Nach der Niederlage der konservativ-katholischen Kantone wurde die Schweiz in den modernen Bundesstaat umgewandelt und die Autonomie der Kantone durch eine neue Bundesverfassung (1848) eingeschränkt. Bern wurde der Sitz der Bundesbehörden und des Parlaments. Die Bundesverfassung wurde nur zweimal 1874 und 1999 revidiert.
Auf Initiative von Henri Dunant erfolgt 1864 in Genf die Gründung des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz. Während der beiden Weltkriege bewahrte die Schweiz offiziell ihre Neutralität, die allgemeine Mobilmachung wurde jedoch angeordnet. Die Schweiz nahm im Zweiten Weltkrieg einerseits Flüchtlinge auf, wies aber zeitweise gezielt Juden an den Grenzen ab. Die Rolle der Schweiz im Zweiten Weltkrieg wurde in den 1990er-Jahren im Bergier-Berichtes kritisch aufgearbeitet. Unrühmliche Kapitel der neueren Zeit sind einerseits die Verfolgung der Jenischen zwischen 1926 und 1972 durch das «Hilfswerk» Kinder der Landstrasse und anderseits die sechsstellige Zahl an Verdingkindern, welche zwischen 1800 bis in die 1960er und 1970er-Jahren zu Zwangsarbeit auf Bauernhöfen eingesetzt wurden und häufig misshandelt worden sind.
Die Volksrechte wurden seit 1848 immer stärker ausgebaut. 1919 wurde das Proporzwahlverfahren für den Nationalrat eingeführt. 1971 wurde in einer Volksabstimmung das Frauenstimmrecht nach jahrzehntelangen Kampf angenommen. Der von der Regierung angestrebte Beitritt zum EWR scheiterte 1992. Die Schweiz trat nach einer positv ausgegangenen Volksabstimmung am 10. September 2002 den Vereinten Nationen (UNO) bei.
Politik
Hauptartikel: Politisches System der Schweiz
Politisches System
Die Schweiz, die weder ethnisch noch sprachlich noch religiös eine Einheit bildet, ist ein Bundesstaat. Sie unterscheidet sich von anderen Staaten durch
- die direkte Demokratie: Das Volk kann über Initiativen und Referenden direkten Einfluss auf die Regierungstätigkeit nehmen. In zwei Kantonen, Appenzell Innerrhoden und Glarus, gibt es noch eine Urform der schweizerischen Basisdemokratie: die Landsgemeinde.
- den ausgeprägten Föderalismus: Die Kantone sind neben dem Volk der Verfassungsgeber des Bundes und behalten alle Aufgaben, die in der Bundesverfassung nicht explizit dem Bund zugeordnet werden. Ausserdem starke Beteiligung der Kantone in allen Phasen der politischen Willensbildung (Vernehmlassung, Ständerat, Ständemehr)
- die Konkordanzdemokratie
- ihre selbstdeklarierte Neutralität
Gewaltenteilung
Wie in allen anderen Demokratien ist die Staatsgewalt, gestützt auf die Schweizerische Bundesverfassung, in drei Säulen gegliedert:
- Die Legislative (Bundesversammlung) besteht aus zwei Kammern, dem Nationalrat mit 200 Mitgliedern als Vertreter des Volks sowie dem Ständerat mit 46 Mitgliedern als Vertreter der Kantone. Das schweizerische Parlament ist ein sogenanntes Milizparlament: Die National- und Ständeräte üben ihr Mandat (wenigstens nominell) nebenberuflich aus.
- Die Exekutive ist der Bundesrat mit der Verwaltung. Er besteht aus sieben gleichberechtigten Mitgliedern (Kollegialitätsprinzip), den so genannten «Bundesräten» (Ministern), die je einem Departement der Bundesverwaltung vorstehen. Die Bundesräte werden vom Parlament gewählt. Für jeweils ein Jahr wird ein Mitglied des Bundesrates von der Bundesversammlung zum Bundespräsidenten gewählt. Er leitet die Sitzungen des Bundesrates und nimmt repräsentative Aufgaben im In- und Ausland wahr, hat aber keine Vorrechte gegenüber dem Restbundesrat.
- Die Judikative besteht aus dem Schweizerischen Bundesgericht mit Sitz in Lausanne, dem Eidgenössischen Versicherungsgericht mit Sitz in Luzern, dem Bundesstrafgericht in Bellinzona und dem Bundesverwaltungsgericht in St. Gallen. Gewählt werden die Bundesrichter, welche meistens einer Partei angehören, von der Bundesversammlung. Das System der Bundesgerichte befindet sich gegenwärtig im Umbau, insbesondere wurden die beiden letztgenannten erstinstanzlichen Gerichte neu geschaffen. Das Strafgericht hat die Arbeit 2004 aufgenommen; das Verwaltungsgericht wird dies voraussichtlich 2007 tun. Ein besonderer Verfassungsgerichtshof wie in anderen Ländern existiert in der Schweiz nicht, doch können alle Gerichte eine (beschränkte) Verfassungsgerichtsbarkeit ausüben.
Siehe auch: Liste der Bundespräsidenten der Schweiz, Liste der Mitglieder des Schweizerischen Bundesrates
Parteien
Parteien mit Vertreter im Bundesrat («Bundesratsparteien») sind:
- die Schweizerische Volkspartei (SVP; Stimmenanteil 2003: 26.6%),
- die Sozialdemokratische Partei der Schweiz (SP; Stimmenanteil 2003: 23.3%),
- die Freisinnig-Demokratische Partei (FDP; Stimmenanteil 2003: 17.3%) sowie
- die Christlichdemokratische Volkspartei (CVP; Stimmenanteil 2003: 14.4%).
SP, FDP und SVP haben je zwei Sitze, die CVP hat einen. Diese Verteilung ist neu seit Dezember 2003, davor galt die sogenannte Zauberformel.
Von den übrigen Parteien hat die Grüne Partei der Schweiz den grössten Stimmenanteil (2003: 7.4%).
Siehe auch: Politische Parteien in der Schweiz
Internationale Organisationen
Politische Parteien in der Schweiz
Die Schweiz ist Mitglied in vielen internationalen Organisationen. Als eines der letzten Länder trat die Schweiz 2002 der UNO bei, ist aber zugleich das erste Land, dessen Volk über den Beitritt abstimmen durfte. Daneben ist die Schweiz in der OSZE, dem Europarat wie auch in der EFTA tätig. Die Schweiz nimmt an der Partnerschaft für den Frieden der NATO teil und ratifizierte das Kyoto-Protokoll.
Die Schweiz ist weder Mitglied der Europäischen Union (EU) noch des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR); jedoch bestehen wichtige bilaterale Verträge zwischen der Schweiz und der EU. Ein Beitritt zur NATO stünde im Konflikt zur Neutralität der Schweiz.
Siehe auch: Die Schweiz in den Vereinten Nationen
Politische Strukturen
Kantone
Die Schweiz in den Vereinten Nationen
Die Schweiz besteht aus 26 Kantonen (vor der Totalrevision der Bundesverfassung von 1999: 23 Kantone, wovon drei in je zwei Halbkantone gegliedert waren). Die Schweiz weist im europäischen Vergleich einen sehr ausgeprägten Föderalismus auf, der die politische und wirtschaftliche Kleinräumigkeit und Fragmentiertheit der Schweiz verstärkt.
Enklaven und Exklaven
Büsingen am Hochrhein wie auch Campione d'Italia sind Enklaven in der Schweiz:
- Die deutsche Gemeinde Büsingen ist nördlich des Rheins vom Kanton Schaffhausen umgeben, südlich davon grenzt sie an die Kantone Zürich und Thurgau.
- Das italienische Campione, bekannt für sein Spielcasino, ist am Luganersee innerhalb des Kantons Tessin.
Weitere Enklaven und Exklaven gehören eher in das Kuriositätenkabinett, so liegt das Suworow-Denkmal in der Schöllenenschlucht in russischem Hoheitsgebiet. Deren Fläche beträgt 563 m². Die Schweiz selbst hat innerhalb Liechtensteins eine Exklave. Beide Gebiete sind allerdings nur einige Quadratmeter gross.
Regionen
Schöllenenschlucht
Neben den geologischen und den geografischen Regionen definierte das Bundesamt für Statistik für die Schweiz sieben Grossregionen.
Diese sind die Ostschweiz, Zürich, die Zentralschweiz, die Nordwestschweiz, die Espace Mittelland, die Région Lémanique wie auch der Ticino.
In der Umgangssprache wird die Zentralschweiz häufig Innerschweiz genannt. Die Region zwischen Bern und Zürich wird auch als Mittelland bezeichnet und der französischsprachige Teil der Schweiz wird als Romandie, Welschschweiz oder Westschweiz bezeichnet.
Siehe auch: Grossregionen der Schweiz
Städte
Die grösste Schweizer Stadt ist Zürich mit rund 366'000 Einwohnern (Stand 2004). Die Agglomeration umfasst 1'080'000 Einwohner. Weitere Grossstädte mit über 100'000 Einwohnern sind Genf, Basel, die Bundesstadt Bern sowie Lausanne. Die Bevölkerungsdichte ist im flachen Mittelland sehr hoch, im Alpenland und im Jura naturgemäss dünn.
Siehe auch: Liste der Städte und Gemeinden der Schweiz.
Landesverteidigung
Hauptartikel: Schweizer Armee
Die Schweizer Armee ist die bewaffnete Streitmacht der Schweizerischen Eidgenossenschaft. Sie besteht aus den Teilstreitkräften Heer und Luftwaffe. Da die Schweiz ein Binnenland ist, verfügt die Armee über keine Marine. Auf den grenzüberschreitenden Seen sind militärische Schnellboote im Einsatz (Motorbootkompanie). Das jährliche Budget beträgt rund 4.6 Milliarden Franken (2004).
Der Auftrag der Armee ist in der Bundesverfassung festgelegt.
- Raumsicherung und Verteidigung zur Behauptung des Schweizer Territorium
- Subsidiäre Einsätze zur Existenzsicherung bei Naturkatastrophen oder Grossanlässen
- Friedensförderung, beispielsweise als unbewaffnete Militärbeobachter für die UNO
Die Besonderheit der schweizerischen Streitkräfte ist ihr Milizsystem. Es gibt insgesamt nur etwa 5% Berufs- und Zeitsoldaten. Alle übrigen Angehörigen der Armee sind Wehrpflichtige im Alter zwischen 20 und 34 Jahren, in speziellen Fällen bis 50 Jahren.
Militärdienstpflichtig sind alle männlichen Schweizer Bürger. Sie werden in der Regel im Alter von 19 Jahren per Marschbefehl zur militärischen Aushebung aufgeboten. Bei den Frauen geschieht dies auf freiwilliger Basis.
Die meisten bestehen die Aushebung, d. h. sind diensttauglich. Die Dienstuntauglichen müssen – von den Behinderten abgesehen – eine jährliche Militärpflichtersatzsteuer zahlen. Die meisten leisten dann Zivilschutz. Wer aus Gewissensgründen keinen Militärdienst leisten will, hat die Möglichkeit, einen Zivildienst (meist eine Form von Sozialarbeit) zu absolvieren. Zur Abschreckung wurde die Dauer des Zivildienstes auf das 1.5-fache des Militärdienstes angesetzt. Eine Dienstverweigerung ist in der Schweiz im Prinzip möglich, jedoch nur mit grossem Aufwand durchzusetzen. Im Verlaufe eines Jahres werden ca. 20'000 junge Schweizer und Schweizerinnen in Rekrutenschulen von 21 Wochen Dauer ausgebildet.
Mit der Reform Armee XXI, angenommen 2003, wird die Mannschaftsstärke von d | | |