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| Jagdgenossenschaft |
JagdgenossenschaftJagdgenossenschaften sind in Deutschland Körperschaften des öffentlichen Rechts. Sie entstehen kraft Gesetzes, ohne daß es eines Beschlusses oder eines anderen Aktes bedarf. Mitglieder einer Jagdgenossenschaft, sogenannte Jagdgenossen, sind die Eigentümer der Flächen einer Gemeinde, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören. Zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören alle Grundflächen einer Gemeinde, die nicht zu einem Eigenjagdbezirk gehören und im Zusammenhang eine bestimmte, vom Landesrecht abhängige, Mindestfläche (z. B. 500 Hektar) umfassen. Die Jagdgenossenschaft verpachtet die Jagd in ihrem gemeinschaftlichen Jagdbezirk an den Jäger. In dem Jagdpachtvertrag wird die Haftung der Jagdgenossenschaft für Wildschäden in der Regel auf den Pächter, den Jäger, übertragen. Die Haftung der Jagdgenossenschaft ist dann nur subsidiär. Der Ertrag aus der Pacht wird entsprechend der jeweiligen Grundstücksfläche auf die Jagdgenossen umgelegt. Man spricht von einem Auskehranspruch der Jagdgenossen gegen die Jagdgenossenschaft.
Siehe auch: Jagd
Kategorie:Jagd
Körperschaft des öffentlichen RechtsEine Körperschaft des öffentlichen Rechts (K.d.ö.R., in Baden-Württemberg auch mit KöR oder K.ö.R. abgekürzt) ist eine mitgliedschaftlich verfasste und unabhängig vom Wechsel der Mitglieder bestehende Organisation, die ihre Individualität als Rechtssubjekt nicht der Privatautonomie, sondern einem Hoheitsakt verdankt.
Wesen
Körperschaften des öffentlichen Rechts finden ihren Hauptanwendungsbereich in den sogenannten Selbstverwaltungsangelegenheiten, also in staatlichen Aufgaben, die von den Betroffenen eigenverantwortlich geregelt werden sollen, weshalb sie organisatorisch aus der staatlichen Verwaltungshierarchie ausgegliedert und rechtsfähigen Organisationen übertragen werden. So bestimmen beispielsweise die Bürger selbst über die Geschicke der Gemeinde, die Rechtsanwälte über ihre Angelegenheiten in der Rechtsanwaltskammer usw. Trotz der organisatorischen Auslagerung aus dem staatlichen Bereich sind die Träger dieser Selbstverwaltungsaufgaben Teil der öffentlichen Gewalt und wie die übrige Verwaltung gem Art. 20 III GG an Recht und Gesetz gebunden, insbesondere und anders als private Vereinigungen an die Grundrechte. Daher ist die Kehrseite der Selbstverwaltung die (staatliche) Rechtsaufsicht: der Staat soll sich nicht durch organisatorische Auslagerung seiner Grundrechtsbindung entziehen können.
Im Gegensatz zu privatrechtlichen Körperschaften (wie Verein, GmbH, Aktiengesellschaft, Genossenschaft) haben öffentlich-rechtliche Körperschaften als Teil der öffentlichen Gewalt unbeschadet von Abweichungen im Einzelfall zusätzliche Möglichkeiten: Dienstherrenfähigkeit (d.h. sie können Beamte ernennen), Satzungshoheit (Rechtsetzungsbefugnisse für die ihrer Hoheitsgewalt Unterworfenen), Abgabenhoheit (sie können öffentlich-rechtliche Steuern, Beiträge und Gebühren erheben) usw.
Körperschaften können aufgrund ihres Selbstverwaltungsrechts insbesondere Gesetze im materiellen Sinne erlassen. Dies geschieht auf Grund einer gesetzlichen Ermächtigung durch Satzungen, welche auch in Grundrechte der Unterworfenen eingreifen können. So regelt ein Bebauungsplan, als Satzung der Gebietskörperschaft Gemeinde, die Bebaubarkeit von Grundstücken.
Arten
Die Körperschaften können zum einen nach Art der Rechtsquelle, aufgrund derer sie gebildet sind, zum anderen nach ihren Mitgliedern differenzieren.
Einteilung nach Art der Rechtsquelle
- Völkerrechtliche Körperschaften des öffentlichen Rechts: EG, EGKS
- Staatsrechtliche Körperschaften des öffentlichen Rechts: Die Bundesrepublik Deutschland, die Bundesländer, Gemeinden, Gemeindeverbände, die BfA
- Verwaltungsrechtliche Körperschaften des öffentlichen Rechts: Universitäten, Fachhochschulen, AOK
- Kirchenrechtliche Körperschaften des öffentlichen Rechts: Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, denen der Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts gem. Art. 140 GG i.V.m. den Vorschriften der Weimarer Reichsverfassung verliehen wurde. Zwar betrachtet das Grundgesetz auch die Religionsausübung in gewisser Weise als förderungswürdige „öffentliche Aufgabe“ (vgl. Religionsunterricht). Wegen der Pflicht zur weltanschaulichen Neutralität ist es dem Staat aber gerade nicht erlaubt, die Religionsgemeinschaften als Teil der Verwaltung zu führen. Infolgedessen sind die religiösen Körperschaften des öffentlichen Rechts nicht nur organisatorisch aus dem Staat ausgelagert, sondern sind gerade kein Teil der öffentlichen Gewalt, folglich nicht grundrechtsverpflichtet, sondern wie private Vereinigungen grundrechtsberechtigt. Erst recht ist dem Staat eine Rechtsaufsicht ausdrücklich verwehrt. Der öffentlich-rechtliche Status dient hier lediglich dazu, die aus früheren Zeiten überkommenen Formen fortführen zu können (Pfarr- und Beamtenverhältnisse, Kirchensteuer) und die religiöse Vereinigungsfreiheit effektiv umzusetzen (innerkirchliches Recht), wobei ein Nebeneffekt ist, dass ein Austritt nach den staatlichen Vorschriften über den „Kirchenaustritt“ zu erfolgen hat (auch wenn die Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft sich nicht als Kirche bezeichnet). Körperschaften des öffentlichen Rechts in diesem speziellen Sinne sind die Evangelische Kirche in Deutschland und ihre Gliedkirchen, die Bistümer der römisch-katholischen Kirche, aber auch unzählige kleinere religiöse Gemeinschaften wie zum Beispiel die alt-katholische Kirche, zahlreiche evangelische Freikirchen, die Neuapostolische Kirche, die Israelitischen Kultusgemeinden, die Christian Science, aber auch Weltanschauungsgemeinschaften wie der Bund für Geistesfreiheit Bayern oder die Freireligiöse Landesgemeinde Pfalz usw., ihre Zusammenschlüsse und nach Maßgabe des internen Rechts auch ihre Untergliederungen (z.B. Kirchengemeinden, Kirchenbezirke usw.).
Einteilung nach Art ihrer Mitglieder
- Gebietskörperschaft: Es werden alle auf einem bestimmten Gebiet dauerhaft lebenden Bürger erfasst, die ihren Wohnsitz in diesem Gebiet haben. Es besteht Zwangsmitgliedschaft. Beispiel: Bund (Bundesrepublik), Länder (Bundesland), Kreise/Landkreise und Gemeinden.
- Personalkörperschaft: Es werden nicht alle auf einem bestimmten Gebiet wohnenden (natürliche) Personen erfasst, sondern nur die, die ein bestimmtes Merkmal aufweisen bzw. Voraussetzung erfüllen. Beispiel: Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, Allgemeine Ortskrankenkassen
- Verbandskörperschaft: Mitglied können ausschließlich juristische Personen sein. Beispiel: höhere Kommunalverbände, Regionalverbände, Bundesrechtsanwaltskammer. Der Kreis nimmt eine Doppelfunktion ein, da er zum einen Gebietskörperschaft, zum anderen wegen der Mitgliedschaft der kreisabhängigen Gemeinden, Verbandskörperschaft ist.
- Realkörperschaft: Die Mitgliedschaft ergibt sich hier aus dem Besitz eines bestimmten Gebietes oder Landes. Beispiel: Deichverband, Wasserschutzverband.
- Kollegialkörperschaften
Das Deutschlandradio ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Die tragenden Mitglieder des nationalen Radios sind gemäß dem Deutschlandradio-Staatsvertrag die ARD, das ZDF sowie die 16 Bundesländer. Öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten (wie die Mitglieder der ARD) sind hingegen meist Anstalten des öffentlichen Rechts, da sie Benutzer, keine Mitglieder haben.
Siehe auch
- Anstalt des öffentlichen Rechts
- Stiftung des öffentlichen Rechts
Kategorie:Staats- und Verfassungsrecht
Kategorie:Verwaltungsorganisation
JagdbezirkJagdbezirk ist der Oberbegriff für Eigenjagdbezirk und Gemeinschaftlicher Jagdbezirk. Der Jagdbezirk wird auch als Revier bezeichnet. Deshalb nennt man ein System, in dem es Jagdbezirke gibt und die Jagd nur in Jagdbezirken ausgeübt werden darf, Reviersystem. Ein solches Reviersystem gilt in Deutschland. Gegenbegriff zum Reviersystem ist das Lizenzsystem. Das Lizenzsystem beruht auf einer Erlaubnis des Staats zur Jagd, der sogenannten Lizenz, welche gegen Zahlung einer bestimmten Gebühr erteilt wird.
Kategorie:Jagd
EigenjagdEigenjagd oder Eigenjagdbezirk nennt man alle zusammenhängenden landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder fischereiwirtschaftlich nutzbaren Grundstücke, die einer Person oder Personengemeinschaft gehören und - zusammen - eine bestimmte Mindestgröße (z. B. 75 Hektar) erreichen. Wenn der Grundeigentümer die öffentlich-rechtliche Voraussetzung für die Jagd, den Jagdschein, besitzt, kann er in seinem Eigenjagdbezirk jagen. Ansonsten kann er den Eigenjagdbezirk an einen Jäger verpachten.
Weblinks
- [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bjagdg/__7.html Gesetzliche Regelung in § 7 des deutschen Bundesjagdgesetzes]
Kategorie:Jagd
Kategorie:JagdBeachten Sie bitte auch den Leitartikel Jagd.
Kategorie:Land- & Forstwirtschaft
Kategorie:Hobby Red-Figure PotteryRed-figure pottery is a style of Athenian pottery, later adopted in Southern Italy, in which the figure outlines, details and the background are painted black, while the figure itself is not painted. This way, the figures take on the reddish tone of Athenian clay after it has been burned in the presence of oxygen, due to the clay's high iron content.
Red-figure pottery, developed around 530 BC, superseded the earlier black-figure pottery, except in the case of Panathenaic Amphorae, because the new process allowed more intricate detail on the ornaments, humans, animals, etc. depicted. It remained popular until the late 4th century BC.
Red-figure pottery is considered to mark the apex of Greek pottery, as most vases or cups famous today for their skillful painting are in the red-figure style.
Red-figure Pottery Painters
- Oltos
- Euphronios
External links
- [http://www.thebritishmuseum.ac.uk/compass/ixbin/hixclient.exe?_IXDB_=compass&_IXSR_=zy2&_IXSS_=%2524%2bwith%2ball_unique_id_index%2bis%2b%2524%3dOBJ3052%26_IXNOMATCHES_%3dgraphical%252fno_matches%252ehtml%26_IXMAXHITS_%3d1%26_IXDB_%3dcompass%26_IXFIRST_%3d1&_IXFIRST_=1&_IXMAXHITS_=1&_IXSPFX_=graphical/full/lg&_IXimg=ps234927.jpg&submit-button=summary British Museum: Red-figured water jar]
- [http://www.mlahanas.de/Greeks/images/AchillesPatroclos.jpg Achilles bandaging Patroclus (depiction inside a cup)]
- [http://www.museum.upenn.edu/Greek_World/pottery_images.html Greek pottery images]
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