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Notverordnung

Notverordnung

Als Notverordnung wird eine gesetzesvertretende Anordnung der Exekutivgewalt im Krisenfall verstanden. Der Begriff "Notverordnung" und "Notverordnungsrecht" bezieht sich vor allem auf die Weimarer Verfassung, die in ihrem Artikel 48 dem Reichspräsidenten weitreichende Möglichkeiten zur Regierung im Ausnahmezustand gab (sog. Präsidialdiktatur). Die Verfassung sah für die Ausnahmebefugnisse eine Konkretisierung durch ein Ausführungsgesetz vor (Art. 48 Abs. 5). Da dieses aber nie erlassen wurde, blieben die Befugnisse aus Art. 48 sehr weit und unbestimmt. Die Befugnisse aus Artikel 48 wurde durch die inhaltliche Unbestimmtheit stark von einer konkreten Regierungspraxis, von Entscheidungen des Staatsgerichtshofs und der herrschenden Lehrmeinung der Staatsrechtler geprägt. Die herrschende staatsrechtliche Meinung (Gerhard Anschütz) billigte dem Reichspräsidenten die Befugnis zum Erlass gesetzesvertretender Notverordnungen zu. Die abweichende Minderheitsmeinung (vertreten vor allem von Carl Schmitt, Erwin Jacobi und Hermann Heller) konnte sich nicht durchsetzen und wurde ausdrücklich aufgegeben. Daher hatte ein Präsidialkabinett de facto die Macht, ohne das Parlament durch Notverordnungen zu regieren. Ursprünglich war nur an wirkliche Ausnahmesituationen gedacht worden; mit der zunehmenden Handlungsunfähigkeit des Parlaments entstand die Neigung, dieses Recht des Präsidenten quasi als Ersatzgesetzgebung zu verwenden. Die erste "große" Notverordnung wurde 1930, kurz nach dem Sturz der "Regierung Müller, erlassen. Zuvor hatten allerdings auch SPD-geführte Regierungen wiederholt vom Notverordnungsrecht gebrauch gemacht, was schon durch Friedrich Ebert ermöglicht worden war. Mit der Ernennung Heinrich Brünings zum Reichskanzler durch Paul von Hindenburg, wurde aber ein offener Bruch mit dem Parlamentarismus vollzogen. Das Notverordnungsrecht ermöglichte nun die Bildung von Präsidialregierungen, die ohne Vertrauen des Reichstags regieren konnten. Diese Praxis der Präsidialkabinette spielte beim Ende der Weimarer Republik eine wichtige Rolle. 1931 standen 34 vom Reichstag verabschiedeten Gesetzen 44 Notverordnungen gegenüber. Die wahrscheinlich bekannteste Notverordnung ist die Reichstagsbrandverordnung.

Artikel 48 Weimarer Reichsverfassung

(1) Wenn ein Land die ihm nach der Reichsverfassung oder den Reichsgesetzen obliegenden Pflichten nicht erfüllt, kann der Reichspräsident es dazu mit Hilfe der bewaffneten Macht anhalten. (2) Der Reichspräsident kann, wenn im Deutschen Reich die öffentliche Sicherheit und Ordnung erheblich gestört oder gefährdet wird, die zur Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nötigen Maßnahmen treffen, erforderlichenfalls mit Hilfe der bewaffneten Macht einschreiten. Zu diesem Zwecke darf er vorübergehend die in den Artikeln 114, 115, 117, 118, 123, 124 und 153 festgesetzten Grundrechte ganz oder zum Teil außer Kraft setzen. (3) Von allen gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 dieses Artikels getroffenen Maßnahmen hat der Reichspräsident unverzüglich dem Reichstag Kenntnis zu geben. Die Maßnahmen sind auf Verlangen des Reichstages außer Kraft zu setzen. (4) Bei Gefahr im Verzuge kann die Landesregierung für ihr Gebiet einstweilige Maßnahmen der in Abs. 2 bezeichneten Art treffen. Die Maßnahmen sind auf Verlangen des Reichspräsidenten oder des Reichstages außer Kraft zu setzen. (5) Das Nähere bestimmt ein Reichsgesetz.

Weblinks


- [http://www.documentarchiv.de/wr/wrv.html Die Weimarer Verfassung (Quelle)]
- Informationen zu Art. 48 bei [http://www.teachsam.de/geschichte/ges_deu_weimar_18-33/wrv/wei_wrv_art_48.htm Teach Sem] Kategorie:Weimarer Republik Kategorie:Staats- und Verfassungsrecht Kategorie:Rechtsgeschichte Kategorie:1930 Kategorie:1931

Weimarer Verfassung

Die Weimarer Verfassung (auch Weimarer Reichsverfassung) war die Verfassung der Weimarer Republik und somit die erste demokratische Verfassung Deutschlands. Sie begründete eine parlamentarisch-demokratische und föderative Republik. Teile der Weimarer Verfassung sind bis heute Bestandteil des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland.

Der Prozess der Verfassunggebung

Am 19. Januar 1919 fanden die Wahlen zur verfassunggebenden Nationalversammlung statt. Es waren die ersten demokratischen Wahlen in Deutschland, Frauen besaßen sowohl das aktive als auch passive Wahlrecht. Die Sitze wurden nach dem Verhältniswahlrecht verteilt. Die SPD war die stärkste Fraktion und bildete deswegen mit dem Zentrum und der Deutschen Demokratischen Partei (DDP) die Weimarer Koalition. Weimarer Koalition Am 6. Februar 1919 trat die Nationalversammlung das erste Mal in Weimar zusammen. Berlin war nicht der Tagungsort, weil dort Unruhen die Unabhängigkeit und Sicherheit der Abgeordneten gefährdeten. Die Wahl Weimars war wohl auch als Zeichen für die Anknüpfung an die Humanitätsideale der Weimarer Klassik gemeint. Am ersten Entwurf für eine Verfassung war der spätere Reichsinnenminister Hugo Preuß maßgeblich beteiligt. Da fast alle politischen Elemente der Kaiserzeit wie zum Beispiel der Bundesrat, die in der Reichsverfassung von 1871 festgeschrieben waren, wegfielen oder bedeutungslos wurden, kam es zu Auseinandersetzung zwischen den Parteien, die Anhänger der Monarchie waren, und denen, welche die Republik befürworteten. Am 31. Juli 1919 beschloss die Nationalversammlung die Verfassung in ihrer endgültigen Form mit 262 zu 75 Stimmen; dabei waren 84 Abgeordnete abwesend. Am 11. August 1919 unterzeichnete Reichspräsident Friedrich Ebert die Weimarer Verfassung. Sie trat mit ihrer Verkündung in Kraft. Der 11. August wurde zum Nationalfeiertag der Weimarer Republik, weil er an die "Geburtsstunde der Demokratie in Deutschland" erinnern sollte.

Aufbau der Weimarer Verfassung


- Präambel
- Erster Hauptteil: Aufbau und Aufgaben des Reiches
  - Erster Abschnitt: Reich und Länder
  - Zweiter Abschnitt: Der Reichstag
  - Dritter Abschnitt: Der Reichspräsident und die Reichsregierung
  - Vierter Abschnitt: Der Reichsrat
  - Fünfter Abschnitt: Die Reichsgesetzgebung
  - Sechster Abschnitt: Die Reichsverwaltung
  - Siebter Abschnitt: Die Rechtspflege
- Zweiter Hauptteil: Grundrechte und Grundpflichten der Deutschen
  - Erster Abschnitt: Die Einzelperson
  - Zweiter Abschnitt: Das Gemeinschaftsleben
  - Dritter Abschnitt: Religion und Religionsgesellschaften
  - Vierter Abschnitt: Bildung und Schule
  - Fünfter Abschnitt: Das Wirtschaftsleben
- Übergangs- und Schlussbestimmungen

Inhalt der Verfassung

Präambel

Die Präambel der Weimarer Verfassung lautet: "Das Deutsche Volk, einig in seinen Stämmen und von dem Willen beseelt, sein Reich in Freiheit und Gerechtigkeit zu erneuen und zu festigen, dem inneren und dem äußeren Frieden zu dienen und den gesellschaftlichen Fortschritt zu fördern, hat sich diese Verfassung gegeben." Sie ist noch sehr patriotisch formuliert, hebt aber den Willen zu einem Neuanfang, zum Frieden und zur Förderung des gesellschaftlichen Fortschritts hervor.

Erster Hauptteil: Aufbau und Aufgaben des Reiches

Erster Abschnitt: Reich und Länder

Der erste Abschnitt des ersten Hauptteiles enthält die Begründung der Republik und der vom Volk ausgehenden Staatsgewalt (Volkssouveränität) (Art. 1). Mit der Geltung der allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechts als Reichsrecht (Art. 4) stellt sich die Republik in den Kreis der zivilisierten Völkergemeinschaft. Jedes Land, das Bestandteil des Deutschen Reiches ist, muss eine freistaatliche Verfassung haben und seine Volksvertretung muss in einer allgemeinen, gleichen, unmittelbaren und geheimen Verhältniswahl von Männern und Frauen bestimmt werden (Art. 17); damit wird gesichert, daß die innere Grundstruktur von Reich und Ländern gleich ist. Der erste Abschnitt regelt außerdem die Verteilung der Gesetzgebungskompetenzen auf das Reich und seine Länder.

Zweiter Abschnitt: Der Reichstag

Erstmals gilt für die Wahl zum Reichstag und zu den Landtagen gleiches Wahlrecht; es gibt kein Klassenwahlrecht mehr. Die Abgeordneten , die in allgemeiner, geheimer, gleicher und unmittelbarer Verhältniswahl von Männern und Frauen bestimmt werden (Art. 22), sind als Vertreter des Volkes nur ihrem Gewissen unterworfen und nicht an Aufträge gebunden (Art. 21). Der Reichstag kann vom Reichspräsidenten aufgelöst werden, aber nicht zweimal aus dem selben Anlass (Art. 25).

Dritter Abschnitt: Der Reichspräsident und die Reichsregierung

Der Reichspräsident wird vom Volk gewählt. Er muss älter als 35 Jahre sein (Art. 41). Die Amtszeit des Präsidenten beträgt sieben Jahre, der Reichstag kann mit einer 2/3 Mehrheit eine Volksabstimmung zu seiner Absetzung beschliessen (Art. 43). Der Reichspräsident ist völkerrechtlicher Vertreter des Reiches (Art. 45), Oberbefehlshaber der Wehrmacht des Reichs (Art. 47). Er kann zur Wiederherstellung des Reichsfriedens Grundrechte außer Kraft setzen (Art. 48). Die Reichsregierung besteht aus dem Reichskanzler und den von diesem vorgeschlagenen Ministern, die vom Reichspräsidenten ernannt werden (Art. 52 und 53), nicht vom Reichstag gewählt werden. Sowohl der Reichskanzler, als auch seine Minister müssen zurücktreten, wenn der Reichstag ihnen das Vertrauen entzieht (Art. 54).

Vierter Abschnitt: Der Reichsrat

Der vierte Abschnitt regelt unter anderem die Zusammensetzung des Reichsrats. Er vertritt die Länder bei der Gesetzgebung und Verwaltung des Reiches (Art. 60).

Fünfter Abschnitt: Die Reichsgesetzgebung

Im fünften Abschnitt wird die Gesetzgebung geregelt. So kann der Reichspräsident bestimmen, dass ein Gesetz durch einen Volksentscheid bestätigt werden muss (Art. 73). Außerdem wird festgesetzt, dass eine Verfassungsänderung nur mit 2/3-Mehrheit von mindestens 2/3 der Mitglieder des Reichstages beschlossen werden kann (Art. 76).

Sechster Abschnitt: Die Reichsverwaltung

Der sechste Abschnitt enthält unter anderem die Regelungen des Zollrechts, des Kolonialrechts, des Post- und Telegraphenwesens, sowie des Verkehrswesens.

Siebter Abschnitt: Die Rechtspflege

Im siebten Abschnitt findet man die Regelungen für Richter und Gerichte. Richter sind unabhängig und nur an das Gesetz gebunden (Art. 102).

Zweiter Hauptteil: Grundrechte und Grundpflichten der Deutschen

Erster Abschnitt: Die Einzelperson

Der erste Abschnitt des Zweiten Hauptteiles erklärt die Gleichheit aller Deutschen vor dem Gesetz und die Abschaffung der Standesunterschiede (Art. 109). Rechtsgleichheit ist also noch ein Staatsbürgerrecht, kein Menschenrecht, wie nach dem Grundgesetz. Es werden keine weiteren Adelstitel verliehen, der Staat verleiht keine Orden und Ehrenzeichen, und kein Deutscher darf ausländische Titel oder Orden annehmen (Art. 109). Es werden weiterhin die Unantastbarkeit der Wohnung (Art. 115) und das Recht auf freie Meinung(säußerung) zugesichert.

Zweiter Abschnitt: Das Gemeinschaftsleben

Der zweite Abschnitt setzt den Schutz von Ehe und Mutterschaft (Art. 119), sowie die Versammlungsfreiheit (Art. 123), die Wahlfreiheit (Art. 125) und die Gleichberechtigung weiblicher Beamter (Art. 128) fest. Hier findet sich auch die einzige (negative!) Erwähnung von Parteien in der WRV: Beamte sind nicht deren Diener sondern die der Gesamtheit (Art. 130).

Dritter Abschnitt: Religion und Religionsgesellschaften

Im dritten Abschnitt werden Glaubensfreiheit und Gewissensfreiheit garantiert. Außerdem wird auf eine Staatskirche verzichtet; damit war das bis dahin z.B. in Hansestädten noch geltende "landesherrliche Kirchenregiment" abgeschafft, nach dem der Landesherr Träger der Regierungsgewalt in der evangelischen Landeskirche war.

Vierter Abschnitt: Bildung und Schule

Der vierte Abschnitt erklärt, dass der Staat das Schulwesen beaufsichtigt. Es gibt öffentliche Schulen und eine allgemeine Schulpflicht. Zudem wird in diesem Abschnitt der Denkmalschutz als Aufgabe des Staates festgesetzt.

Fünfter Abschnitt: Das Wirtschaftsleben

Im fünften Abschnitt wird die wirtschaftliche Freiheit versichert, so lange sie niemanden beeinträchtigt. Außerdem enthält dieser Abschnitt die Regelung des Erbrechtes und die Schaffung von einheitlichem Arbeitsrecht. Der Schutz von Urheberrechten (Art. 158) und von Arbeitnehmerrechten wird garantiert, was auch die Bildung von Betriebsräten beinhaltet (Art. 161 bis 165).

Übergangs- und Schlussbestimmungen

Die Übergangs- und Schlussbestimmungen regeln das Inkraftreten der einzelnen Artikel der Verfassung. Es wird außerdem bestimmt, dass die Nationalversammlung bis zum Zusammentritt des ersten Reichstages seine Position übernimmt.

Das aus der Verfassung resultierende politische System und seine Probleme

Die Weimarer Verfassung enthielt parlamentarische, präsidiale und plebiszitäre Elemente. Der Parlamentarismus war dadurch gegeben, dass der Reichstag der Regierung das Vertrauen aussprechen und auch wieder entziehen konnte. Dazu kam die Mitwirkung bei der Gesetzgebung in der Weimarer Republik. Der Reichspräsident nahm in der Weimarer Republik eine übermächtige Stellung ein und war praktisch eine Art "Ersatzkaiser". Er konnte mit dem Artikel 48 der Verfassung gegen ein Bundesland vorgehen, dass die Gesetze oder die Verfassung missachtete, und die Grundrechte außer Kraft setzen. Dadurch, dass er auch den Reichstag auflösen konnte, den Oberbefehl über die Wehrmacht inne hatte und Notverordnungen erteilen konnte, wurde die in der Verfassung beschriebene gegenseitige Kontrolle der Staatsorgane aus dem Gleichgewicht gebracht. Das Volk konnte sich über Volksentscheide und Volksbegehren direkt an der Politik beteiligen; und verfügte damit über ein Gesetzesinitiativerecht. Das in der Verfassung festgeschriebene Verhältniswahlrecht war das wahrscheinlich größte Problem der Weimarer Republik. Es bedeutete auf der einen Seite, dass die Zusammensetzung des Parlamentes das Wahlergebnis exakt widerspiegelte. Aber auf der anderen Seite ermöglichte es die Aufsplitterung der Parteienlandschaft. Da es keine Sperrklausel gab, waren selbst kleine Parteien im Reichstag vertreten. Bei bis zu 20 verschiedenen Parteien wurde das Bilden einer handlungsfähigen Regierung schwierig, da man sich mehr auf Kompromisse einlassen musste. Sowohl das Wahlrecht, als auch das Recht des Präsidenten den Reichstag aufzulösen führte dazu, dass es innerhalb von 14 Jahren 20 Regierungswechsel gab. Elf der Regierungen waren sogar Minderheitenkabinette.

Fortgeltung der Verfassung in der Zeit des Nationalsozialismus

Die Weimarer Verfassung blieb nach der Machtergreifung durch Adolf Hitler am 30. Januar 1933 weiterhin gültig. Sie wurde jedoch mit Gesetzen und Verordnungen blockiert. Die beiden wichtigsten sind die Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutz von Volk und Staat, besser bekannt als Reichstagsbrandverordnung, vom 28. Februar 1933 und das Ermächtigungsgesetz vom 24. März 1933.

Einfluss auf das Grundgesetz

Als der Parlamentarische Rat zwischen dem 1. September 1948 und dem 23. Mai 1949 in Bonn das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland ausarbeitete, orientierte er sich an der Weimarer Verfassung. Man lernte sozusagen aus ihren Fehlern. Das Grundgesetz ähnelt der Weimarer Verfassung in vielen Punkten, enthält aber auch große Unterschiede. So spielt der Bundespräsident nicht die herausragende Rolle wie der Reichspräsident. Insgesamt wird ein Gleichgewicht der Staatsorgane herbeigeführt. Auch die Grundrechte erhalten einen höheren Stellenwert: in der Weimarer Verfassung wurden sie als Staatsziele genannt, im Grundgesetz gelten sie als unveränderliche Grundlage der Gesetzgebung. Bei Missachtung der Grundrechte durch den Staat, kann man in der Bundesrepublik eine Verfassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof einlegen. Im Artikel 140 des Grundgesetzes wird weiterhin verfügt, dass die Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der Weimarer Verfassung Bestandteile des Grundgesetzes sind. Sie sind die sogenannten "Religionsartikel", die unter anderem die Religionsfreiheit enthalten. ----

Fazit

Die Weimarer Verfassung wird heute oft alleine unter dem Gesichtspunkt betrachtet, dass sie Hitler die Machtergreifung ermöglichte. Über diesem Punkt wird leider zu oft übersehen, dass sie eine demokratische Verfassung war, die unserem heutigen Grundgesetz sehr ähnlich ist. Der Artikel 48 wurde während der Krisenjahre der Weimarer Republik (siehe Weimarer Republik) mehrmals angewendet ohne Schaden an der Demokratie zu hinterlassen. Genauso wie die Bundesrepublik Deutschland mit Notstandsgesetzen auf die Unruhen der 60er-Jahre reagierte oder während der Zeit des RAF-Terrorismus die Grundrechte beschnitt. Man sollte einfach bedenken, dass es einer Demokratie immer schwer fällt sich gegen Feinde zur Wehr zu setzen, die demokratische Rechte für ihre Zwecke missbrauchen.

Literatur


- Gerhard Anschütz, Die Verfassung des Deutschen Reiches vom 11.August 1919, 14. (letzte) A., Berlin 1933 (fotomechanischer Nachdruck Wissensch. Buchgesellsch., Darmstadt 1960)
- Fritz Poetzsch-Heffter, Handkommentar der Reichsverfassung vom 11. August 1919 Ein Handbuch für Verfassungsrecht und Verfassungspolitik, 3.A., Berlin 1928

siehe auch


- Weimarer Republik

Weblinks


- http://userpage.fu-berlin.de/~tkleber/pol3.htm - Analyse der Wahlrechts der Weimarer Republik und der Vergleich zum Wahlrecht der Bundesrepublik Deutschland
- http://www-user.tu-chemnitz.de/~rika/Studium/Geschichte/arb_wrv_gg.html - Vergleich der Weimarer Verfassung und des Grundgesetzes im Bezug auf die Staatsorgane Kategorie:Deutsche Geschichte (20. Jh.) Kategorie:Verfassung Kategorie:Weimarer Republik Kategorie:Rechtsgeschichte Kategorie:1919 ja:ヴァイマル憲法

Reichspräsident

Reichspräsident war die Bezeichnung für das Staatsoberhaupt des Deutschen Reiches von 1919 bis 1945. Gemäß Artikel 43 der Weimarer Verfassung wurde der Reichspräsident unmittelbar vom Volk gewählt. Die Amtszeit betrug sieben Jahre, wobei mehrfache Wiederwahl zulässig war. Für das Amt kandidieren konnten deutsche Staatsbürger, die das 35. Lebensjahr vollendet hatten. Im Gegensatz zum Bundespräsidenten der Bundesrepublik Deutschland hatte der Reichspräsident nicht nur repräsentative Aufgaben, sondern konnte durch die Auflösung des Reichstags (Artikel 25) und durch Entlassung und Ernennung des Reichskanzlers (Artikel 53) direkten Einfluss auf die Politik nehmen. Außerdem besaß der Reichspräsident durch Artikel 48 der Verfassung - den so genannten Notstandsparagraphen - im Zweifelsfall eine große Machtfülle ("Diktator auf Zeit"). Zwar konnten die Maßnahmen aufgrund des Art. 48 - ursprünglich nur für wirkliche Ausnahmesituationen gedacht - vom Reichstag aufgehoben werden, dem konnte der Reichspräsident aber durch die vorherige Auflösung des Reichstags zuvorkoommen. Weiterhin war der Reichspräsident Oberbefehlshaber über alle Streitkräfte (Artikel 47). Auf Grund seiner umfangreichen Befugnisse wird der Reichspräsident auch als Ersatzkaiser angesehen. Die de facto starke Stellung des Reichspräsidenten hat aber vor allem mit der faktischen Schwäche des Parlaments und der sich aus ihr ergebenden Schwäche des Reichskanzlers zu tun. Im Reichstag fanden sich nur selten absolute Mehrheiten der konstruktiven, demokratischen Kräfte. Das Parlament war in eine Vielzahl von Parteien zersplittert. Diese Parteien, die im Kern noch aus dem Kaiserreich stammten und es nicht gewohnt waren, Verantwortung für die Regierungsbildung zu übernehmen, waren keine Volksparteien, sondern meist an bestimmte Klientelgruppen gebunden. Sie waren daher nur begrenzt bereit, die Kompromisse einzugehen, die in einem parlamentarischen System unumgänglich sind. Zudem gab es bis in die eigentlich die Republik tragenden Parteien der so genannten Weimarer Koalition hinein Kräfte, die der parlamentarischen Demokratie skeptisch gegenüber standen. So kamen keine kontinuierlichen Mehrheiten zustande, die eine stabile Reichsregierung hätten tragen können. Wäre dies anders gewesen, hätte der Reichskanzler und die von ihm ausgewählten Reichsminister, deren Gegenzeichnung für die Gültigkeit aller Anordnungen des Reichspräsidenten notwendig war (Art. 50), dem Reichspräsidenten ohne weiteres Paroli bieten können. Das dies prinzipiell möglich gewesen wäre, beweist Österreich: Dieses Land hatte 1929 seine Verfassung nach deutschem Vorbild geändert, sodass der österreichische Bundespräsident formal gesehen mehr oder weniger dieselben Befugnisse erlangte wie der Reichspräsident. Und diese Verfassung gilt im Kern heute noch. Trotzdem hat der Bundespräsidenten aufgrund der stabilen Mehrheiten im Nationalrat wie sein deutscher Amtskollege in der Praxis lediglich eine repräsentative Stellung und ist weitgehend ohne Einfluss auf die Politik der vom Nationalrat getragenen Bundesregierung. Es ist auch zu beachten, dass in der Weimarer Zeit bis weit in die politische Mitte die Auffassung vertreten wurde, der Präsident habe eher noch zu wenig Macht, um die Schwächen des (damaligen) parlamentarischen Systems auszugleichen. Diese Tendenz gab es auch in anderen Ländern, wo sie jedoch häufig zu sehr autoritären Lösungen geführt hat (z.B. in Polen). Das Deutsche Reich kannte folgende Reichspräsidenten:
- Friedrich Ebert (von 1919 bis 1925);

- Dr. Walter Simons (vom 11. März - 30. April 1925) war als Präsident des Reichsgerichts amtierender Reichspräsident - durch vom Reichstag beschlossenes Gesetz nach Eberts Tod. Er spielte keine wichtige Rolle und wird deshalb oft nicht erwähnt.
- Paul von Hindenburg (1925 bis 1934);

- unmittelbar nach Hindenburgs Tod übernahm Reichskanzler Adolf Hitler auch das Amt des Reichspräsidenten (durch Volksabstimmung vom 19. August 1934 bestätigt), ersetzte den Titel "Reichspräsident" jedoch durch "Führer";

- Karl Dönitz, von Hitler (rechtswidrig) testamentarisch zum Reichspräsidenten bestimmt, übernahm das Amt nach dessen Tod am 1. Mai 1945, als Deutschland bereits größtenteils von den Alliierten beherrscht wurde; mit seiner Verhaftung durch die Alliierten am 23. Mai 1945 endet seine juristisch ohnehin fragwürdige Amtszeit.

Friedrich Ebert

Friedrich Ebert (SPD), geboren 1871, wurde 1918 gemeinsam mit Hugo Haase zum Vorsitzenden des Rats der Volksbeauftragten gewählt, der nach der Novemberrevolution die Regierungsgeschäfte übernahm. Nachdem die Nationalversammlung per Gesetz die Wahl eines Reichspräsidenten beschlossen hatte, der bis zur Wahl einer Regierung die Regierungsgeschäfte übernahm, wurde Ebert am 11. Februar 1919 mit 277 zu 379 Stimmen zum Reichspräsidenten gewählt. Am gleichen Tag berief er ein Kabinett aus Vertretern von SPD, DDP und Zentrum unter der Leitung von Philipp Scheidemann. Am 28. Februar 1925 starb Ebert.

Die Reichspräsidentenwahl 1925

Nachdem Ebert gestorben war, wurde die Wahl auf den 29. März 1925 vorgezogen. Beim ersten Wahlgang traten 7 Kandidaten an, von denen keiner die in diesem Wahlgang erforderliche absolute Mehrheit erreichte. Somit wurde ein zweiter Wahlgang am 26. April nötig, in dem nun eine relative Mehrheit reichte. Zentrum, SPD und DDP einigten sich auf Wilhelm Marx. DNVP, DVP, NSDAP und BVP benannten Paul von Hindenburg und die KPD blieb bei Ernst Thälmann. Mit 48,3 Prozent der Stimmen wurde Hindenburg zum Reichspräsidenten gewählt. siehe: Reichspräsidentenwahl 1925

Paul von Hindenburg

Paul von Hindenburg, geboren 1847, war 1911 als General pensioniert worden, wurde im Ersten Weltkrieg jedoch erneut eingesetzt und errang bei Tannenberg einen entscheidenden Sieg gegen die russische Armee. Mit Erich Ludendorff bestimmte er die Oberste Heeresleitung. Der militärische Ruhm, der ihm damals zuteil wurde, war mitbestimmend bei seiner Wahl zum Präsidenten. Hindenburg wird (z.B. von Theodor Eschenburg) als sehr intelligenter, wacher und erfahrener Staatspräsident beschrieben, entgegen dem Klischee des militärischen, unpolitischen Führers. Man muss bedenken, dass er im Ersten Weltkrieg eine Art Militärdiktator Deutschlands gewesen ist. Allerdings hat er im hohen Alter, in seinen letzten Lebensjahren, abgebaut. Da die Amtszeit Hindenburgs bis 1930 relativ ruhige Zeiten sah, verglichen mit der Zeit Eberts, konnte er sein Amt durchaus zurückhaltender ausüben. Bis 1930 hat er nur sehr wenige "Notverordnungen" unterschrieben, ausschließlich solche, die Verordnungen aus der Ebertzeit aufhoben. Seit 1930 allerdings übernahm er, auf Drängen des Reichskanzlers Brüning, quasi Aufgaben des zerstrittenen und oft handlungsunfähigen Parlaments. Mit seinen Notverordnungen leistete Hindenburg die gesetzgeberische Arbeit des Parlaments, andererseits wurde seine Rolle bei der Regierungsbildung größer. Festzuhalten bleibt, dass Hindenburg diese Rolle nicht etwa gezielt angestrebt hat, sondern sich durch die Situation und den Reichskanzler dazu gedrängt sah.

Die Reichspräsidentenwahl 1932

Die Wahl 1932 stand unter dem Eindruck der politischen Verhältnisse in Deutschland, besonders aber unter dem Eindruck der Kandidatur Adolf Hitlers (NSDAP). Um die Wahl Hitlers zum Präsidenten zu vermeiden, einigten sich Zentrum, SPD und DDP neben DVP und BVP auf Hindenburg - die demokratischen Parteien waren somit von Gegnern von Hindenburgs zu seinen Unterstützern geworden. Im ersten Wahlgang am 13. März 1932 verfehlte er mit 49,6 Prozent der Stimmen die absolute Mehrheit (vor Hitler mit 30,1 %, Thälmann mit 13,2 % und Theodor Duesterberg (DNVP) mit 6,8 %). Hindenburg setzte sich aber im 2. Wahlgang am 10. April 1932 mit 53,0 Prozent der Stimmen durch, nachdem Teile der DNVP seine Kandidatur unterstützt hatten. Hitler erhielt 36,8 %, Thälmann 10,2 % der Stimmen. Siehe auch:
- Reichspräsidentenwahl 1932

"Machtergreifung" Hitlers und Hindenburgs Tod

Hindenburg, mittlerweile weit über 80 Jahre alt, verlor den Überblick über die Amtsgeschäfte, so dass sein Beraterkreis, die so genannte Kamarilla, immer größeren Einfluss gewann und in die Politik des Präsidenten bestimmte. Nach der Entlassung von Reichskanzler Heinrich Brüning 1932 und der Ernennung Franz von Papens wurde das parlamentarische System weitgehend außer Kraft gesetzt; Papen wurde bereits nach einem halben Jahr wieder entlassen, ihm folgte Kurt von Schleicher, der ein stark sozialpolitisch geprägtes Programm durchsetzen wollte und daher die Industrie gegen sich aufbrachte. Paul von Hindenburg war bislang gegen die Ernennung Hitlers, sein Widerstand schmolz jedoch umso stärker, als sich seine Berater für Hitler aussprachen. Am 28. Januar 1933 entzog Von Hindenburg Kurt von Schleicher das Vertrauen. Am 30. Januar 1933 schließlich ernannte er seinen einstigen Konkurrenten Adolf Hitler zum Reichskanzler. Am 2. August 1934 starb Paul von Hindenburg; Adolf Hitler übernahm nach dem Gesetz über das Staatsoberhaupt des Deutschen Reichs das Amt des Reichspräsidenten und vereinigte es mit dem Amt des Reichskanzlers als Führer und Reichskanzler. Das Gesetz war am 1. August von der Reichsregierung gemäß dem Ermächtigungsgesetz beschlossen worden, nach dem nur die Rechte des Reichspräsidenten geschützt waren, nicht jedoch die Eigenständigkeit des Amtes.

Karl Dönitz

Hitler ernannte Karl Dönitz testamentarisch zu seinem Nachfolger als Reichspräsident (und Goebbels zum Reichskanzler), obwohl er rein juristisch gesehen keinerlei Recht dazu hatte. Nach Hitlers Selbstmord am 30. April 1945 trat Dönitz am 1. Mai sein Amt als (letzter) Reichspräsident an und bildete in Flensburg seine Regierung. Zunächst strengte er eine stufenweise Kapitulation der deutschen Streitkräfte an, um Armee und Zivilbevölkerung die Flucht aus dem von der Roten Armee überrollten Osten in die britischen und amerikanischen Gebiete zu ermöglichen. Nachdem die westlichen Alliierten dies ablehnten, ließ er am 7. und 8. Mai 1945 die bedingungslose Kapitulation der deutschen Wehrmacht unterzeichnen.

Siehe auch


- Weimarer Republik
- Bundespräsident (Deutschland)

Weblinks


- http://www.preussen-chronik.de/begriff.jsp?key=Begriff_Reichspr%E4sident Kategorie:Deutsche Geschichte (20. Jh.)

Ausnahmezustand

Als Ausnahmezustand wird ein situativer Zustand bezeichnet, in dem die Existenz des Staates oder die Erfüllung von staatlichen Grundfunktionen akut bedroht sind („Gefahr im Verzug“). Verwandte Begriffe zum Ausnahmezustand sind Staatsnotstand, Notstandsrecht, Diktatur, Verfassungsnotstand oder Status Necessitatis.

Charakteristika

Um der Bedrohung („Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung“) zu begegnen, werden außerordentliche Maßnahmen zur Gefahrenabwehr ergriffen. Statt der ordentlichen Verfassung gilt dann eine „Notstandsklausel“. Die Regelungen des Notstandsrechts können entweder intrakonstitutioneller oder extrakonstitutioneller Art sein. Im ersten Fall sieht die Verfassung selbst vor, dass in Notzeiten von ihr abgewichen werden darf, im zweiten Fall werden zur Behebung eines Notstandes Maßnahmen ergriffen, die nicht in der Verfassung vorgesehen sind. Viele moderne Staatsverfassungen treffen explizite Regelungen für den Fall des Ausnahmezustandes, einige jedoch nicht. So sieht die Schweiz z.B. kein intrakonstitutionelles Notstandsrecht vor. Eine theoretische Frage ist es, ob das extralegale Notstandsrecht auch dann existiert, wenn eine positive Normierung des Ausnahmefalles vorliegt. Während sich der Ausnahmezustand zunächst auf äußere Gefahren beschränkte – man sprach auch von Belagerungszustand oder Kriegsrecht –, bezogen sich entsprechende Regelungen zunehmend auch auf innere Notlagen, also Aufstände, Bürgerkriege oder Naturkatastrophen. Der Ausnahmezustand emanzipierte sich gewissermaßen von der Kriegssituation, an die er ursprünglich gebunden war, und wurde zunehmend als außergewöhnliche Polizeimaßnahme bei inneren Unruhen und Aufständen angewendet. Zuletzt wurde der Notstandsbegriff sogar auf wirtschaftliche Krisen ausgeweitet, so zum Beispiel in der Weimarer Republik, als Notverordnungen nach dem Notstandsartikel 48 zum Zweck der „Sicherung von Wirtschaft und Finanzen“ erlassen wurden. Im Ausnahmezustand werden zeitweilig die Verfassung oder einzelne ihrer Bestimmungen außer Kraft gesetzt, wobei eine Kompetenzverlagerung von der Legislative auf die Exekutive und – in Bundesstaaten – von den Gliedstaaten auf den Bund stattfindet. Außerdem werden gewisse Grundrechte eingeschränkt oder vorübergehend außer Kraft gesetzt (z.B. Wirtschaftsfreiheit, Pressefreiheit, Postgeheimnis, Schutz der Wohnung). Ein weiteres Merkmal ist der Einsatz der Streitkräfte zur Gefahrenabwehr im Rahmen des Ausnahmezustands. Häufig wird auch eine Befugnis zu Erlassen oder Notverordnungen erteilt, die Gesetzeskraft haben. Einer der wesentlichen Züge des Ausnahmezustands ist somit die vorübergehende Aufhebung der Gewaltenteilung im Sinne einer effektiven Regierungspraxis. Die Beendigung des Ausnahmezustands erfolgt häufig auf dem Weg eines formellen Gesetzes, das auch die Rechtsfolgen der während des Ausnahmezustandes getroffenen Entscheidungen regelt. Die Entscheidung über den Ausnahmezustand gilt als staatsleitender Akt.

Begriff des Ausnahmezustands

Das Ausnahmerecht, oft in Anlehnung an das römische Recht auch als „Diktatur“ bezeichnet, ist ein Begriff mit einer paradoxen Struktur: Der Schutzgegenstand wird angegriffen, um ihn vor einer Gefahr zu bewahren: „Die Diktatur ist in ihrem innersten Wesen selber eine Verfassungsanomalie. Es ist die eigentümliche Dialektik der Einrichtung, dass sie das, was sie schützen soll, eben um es zu schützen, angreifen ’muss’, folglich auch – im Rahmen des Diktaturzwecks – angreifen darf.“ (Heinrich Triepel). Darin besteht die Aporie, dass die Sondermaßnahmen, die für die Verteidigung der demokratischen Verfassung in Anspruch genommen werden, dieselben sind, die zu ihrer Zerstörung benutzt werden können: „Es gibt keine institutionelle Rettung, die garantieren könnte, dass die Vollmachten [...] wirklich zu dem Ziel angewandt werden, die Verfassung zu retten. Sicherstellen kann dies allein die Entschlossenheit des Volks, zu überprüfen, ob sie diesem Ziel dienen. [..] Die quasidiktatorischen Vorkehrungen der modernen Verfassungssysteme [...] können eine wirksame Kontrolle der Machtkonzentration nicht leisten. Daraus folgt, dass alle diese Institutionen Gefahr laufen, sich in totalitäre Systeme zu verwandeln, wenn sich die Bedingungen dafür als günstig erweisen.“ (C. J. Friedrich). „Da die demokratische Regierungsform mit ihrem komplexen Gleichgewicht der Kräfte für ein Funktionieren unter normalen Umständen konzipiert ist, muss die verfassungsmäßige Regierung in Krisenzeiten verändert werden nach Maßgabe des Notwendigen, um die Gefahr zu bannen und den Normalzustand wiederherzustellen.“ (C.L. Rossiter). Ausnahmezustand wird daher oft mit dem Begriff des Notstands gleichgesetzt, was auf die „Not“ rekurriert, der nachgesagt wird, sie kenne kein Gesetz: „Si propter necessitatem aliquid fit, illud licite fit: quia quod non est liticium in lege, necessitas facit licitum. Item necessitas legem non habet.“ („Wenn etwas aus Not geschieht, geschieht es legitimerweise, da Not, was nach dem Gesetz nicht legitim ist, legitimiert. Desgleichen gilt: Not kennt kein Gesetz.“) (Gratian)

Theorie des Ausnahmezustands

Eine kanonische Theorie des Ausnahmezustands gibt es im öffentlichen Recht nicht. Erst spät erschienen überhaupt monographische theoretische Auseinandersetzungen mit dem Thema. Eine erste Theorie des Ausnahmezustandes legte Carl Schmitt vor („Die Diktatur“, 1921 und „Politische Theologie“, 1922). Weitere Untersuchungen folgten: Frederick M. Watkins („The Problem of Constitutional Dictatorship“, 1940), Carl J. Friedrich („Constitutional Government and Democracy”, 1941), Clinton L. Rossiter („Constitutional Dictatorship“, 1948), Herbert Tingsten („Les pleins pouvoir“, 1948). Zuletzt unterzog Giorgio Agamben die entsprechenden theoretischen Ansätze einer Kritik („Ausnahmezustand“, 2004). Arbeiten zum Thema sind heute aber noch immer selten (s. z.B. auch: Peter Blomeyer: Der Notstand in den letzten Jahren von Weimar, 1999). Das Problem einer Theorie des Ausnahmezustands ist die Frage, wie eine Anomie in die Rechtsordnung eingeschrieben sein kann: „Wenn das Eigentümliche des Ausnahmezustands die (total oder partielle) Suspendierung der Rechtsordnung ist, wie kann dann eine solche Suspendierung noch in der Rechtsordnung enthalten sein?“ (G. Agamben). Nach Schmitt erschöpft sich Recht nicht im Gesetz. Die Anwendung des Rechts wird suspendiert, das Gesetz als solches bleibt aber in Kraft. Der Ausnahmezustand scheidet die Norm von ihrer Anwendung, um letztere zu ermöglichen. Hierin zeigt sich für Schmitt auch die unreduzierbare Differenz von Staat und Recht, da im Ausnahmezustand der Staat bestehen bleibt, während das Recht zurücktritt. Da der Ausnahmezustand nicht Anarchie oder Chaos ist, besteht nach Schmitt im juristischen Sinne immer noch eine Ordnung, wenn auch keine Rechtsordnung. Schmitts Theorie will also eine Verbindung zwischen Ausnahmezustand und Rechtsordnung herstellen. Der Faktor, der es erlaubt, den Ausnahmezustand in der Rechtsordnung zu verankern, ist die constantsche Unterscheidung von ’’pouvoir constituant’’ (konstituierende Gewalt) und ’’pouvoir constitué’’ (konstituierte Gewalt) bzw. die Unterscheidung von ’’Norm’’ und ’’Entscheidung’’. Durch den Souverän, der über den Ausnahmezustand entscheiden kann, ist dessen Verankerung in der Rechtsnorm garantiert. Der Souverän steht außerhalb der normal geltenden Rechtsordnung und gehört doch zu ihr, denn er ist zuständig für die Entscheidung, ob die Verfassung in toto suspendiert werden kann. Es ist somit die „topologische Struktur des Ausnahmezustands“, „außerhalb der Rechtsordnung zu stehen und doch zu ihr zu gehören“. Souverän ist nach Schmitts berühmter Definition dabei, wer über den Ausnahmezustand entscheidet. Hierbei ist Souveränität aber als letzte, nicht appelative Entscheidung verstanden und nicht, wie an anderer Stelle, als höchste, nicht abgeleitete Staatsgewalt. Hier laufen bei Schmitt zwei Souveränitätsbegriffe parallel, was sich allein daran zeigt, dass der pouvoir constituant zwar für ihn souverän ist, nicht aber über den Ausnahmezustand entscheiden kann. Dennoch ist es ein souveräner Akt, wenn ein pouvoir constitué per Entscheidung eine Verfassung suspendiert. Was Schmitt hier interessiert, ist diese Element der Dezision, das sich im Akt der Entscheidung ausserhalb der Rechtsordnung stellt und doch an diese gebunden bleibt, da die Wiederherstellung dieser Rechtsordnung einziger Auftrag ist. Schmitt – und mit ihm auch die späteren Theoretiker – unterschied zwei wesentliche Ausprägungen der Diktatur. Die kommissarische und die souveräne (bei C.J. Friedrich lautet die Unterscheidung etwa „verfassungsmäßige“ und nicht „nichtverfassungsmäßige Diktatur“).
- ’’Kommissarische Diktatur’’: Der Diktator ist von rechtlichen Schranken befreit, aber an den Diktaturzweck gebunden, die geltende Verfassung zu verteidigen oder wiederherzustellen (s. auch Schmitt: „Der Hüter der Verfassung“). Die kommissarische Diktatur hebt die Verfassung in concreto auf, um ihren konkreten Bestand zu schützen. Sie hat die Funktion, einen Zustand zu schaffen, in dem das Recht verwirklicht werden kann: „In seiner absoluten Gestalt ist der Ausnahmezustand dann eingetreten, wenn erst die Situation geschaffen werden muss, in der Rechtssätze gelten können“ (C. Schmitt). Die kommissarische Diktatur ist die typische rechtsstaatliche Regelung des Ausnahmezustands, da sowohl Voraussetzung wie Inhalt der diktatorischen Befugnisse tatbestandsmäßig umschrieben und aufgezählt werden. Im Rechtsstaats werden in Form der Verfassung alle staatlichen Funktionen in Zuständigkeiten abgegrenzt, um die staatliche Allmacht in einem System von Kompetenzen zu regulieren. So kann die Fülle der Staatsgewalt niemals in unvermittelter Konzentration auftreten. Die Diktaturgewalt ist hier also an einen definierten Auftrag (Kommission) gebunden.
- ’’Souveräne Diktatur’’: Die souveräne Form der Diktatur äußert sich darin, dass der Diktator nicht an die suspendierte Verfassung gebunden ist, sondern eine neue, präferierte Ordnung etablieren möchte. Hier kann es sich entweder um den souveränen Fürsten handeln, dessen souveräne Macht nie ganz durch die Sphäre der Verfassung eingegrenzt wird, oder – in der demokratischen Variante – durch die verfassungsgebende Gewalt (Pouvoir Constituant) einer direkt gewählten Nationalversammlung. Dieser Pouvoir Constituant begründet die äußerste Form des Ausnahmezustands. Auch das Dritte Reich, gestützt auf eine „Notverordnung zum Schutz von Volk und Staat“, war eine souveräne Diktatur, da die Verfassung zwar formal in Geltung blieb, die Notverordnung aber nie widerrufen wurde. Damit war das Dritte Reich gewissermaßen ein „Ausnahmezustand in Permanenz“ (Allan Bullock). Die jüngste theoretische Auseinandersetzung mit dem Ausnahmezustand stammt – im Rahmen des Homo Sacer-Projekts – von Giorgio Agamben. Er stützt sich auf die vorgenannten Theoretiker, will ihnen aber eine eigene Deutung gegenüberstellen. Für ihn ist die Ausnahme ein Schwellwert der existierenden Rechtsordnung: „In Wahrheit steht der Ausnahmezustand weder außerhalb der Rechtsordnung, noch ist er ihr immanent, und das Problem seiner Definition betrifft genau eine Schwelle oder eine Zone der Unbestimmtheit, in der innen und außen einander nicht ausschließen, sondern sich un-bestimmen. Die Suspendierung der Norm bedeutet nicht ihre Abschaffung, und die Zone der Anomie, die sie einrichtet, ist nicht ohne Bezug zur Rechtsordnung.“ (G. Agamben). Diese Deutung bezieht sich auf das römische Institut des „Justitiums“ – des vorübergehenden „Rechtstillstands“, in dem alle Rechtsorgane ihre Tätigkeit einstellten und es verboten war, private Geschäfte zu tätigen – und radikalisiert damit die bisherigen Theorien des Ausnahmezustandes.

Geschichte

Rom

In der römischen Republik gab es allein drei Arten des Ausnahmezustands
- Das älteste Mittel war die Diktatur, eine auf ein halbes Jahr befristete Übertragung aller staatlichen Gewalt auf einen Einzigen. In der klassischen Republik wurde sie vor allem dann eingesetzt, wenn beide Konsuln gefallen waren. Nachdem diese Institution von Caesar entfristet und zur persönlichen Machtkonzentration missbraucht worden war, wurde sie gleich nach seiner Ermordung abgeschafft.
- Das senatus consultum ultimum, der er „letzte Senatsbeschluss“, wurde erstmals im Jahr 122 v. Chr. gegen Gaius Sempronius Gracchus gefasst: Der Senat beauftragte die Konsuln, alles zu tun, damit der Staat keinen Schaden nehme. Damit wurde das Verbot der Hinrichtung römischer Bürger außer Kraft gesetzt, doch wurde die Legitimität dieses Staatsnotstands von den Popularen stets bestritten.
- Das zweite Triumvirat, in dem im Jahre 43 v. Chr. Octavian, Marcus Antonius und Marcus Aemilius Lepidus durch ein Gesetz auf zunächst fünf Jahre diktatorische Vollmachten „zur Wiederherstellung“ des Staates“ zugeschrieben bekamen, diente in Wirklichkeit allein der persönlichen Machtsteigerung der drei Protagonisten in der Endphase der römischen Bürgerkriege. Es war eine verfassungspolitische Verlegenheitslösung, da der eigentliche Ausnahmezustand der römischen Republik, die Diktatur, gerade abgeschafft worden war.

Frühe Neuzeit

In der Frühen Neuzeit wurde der Ausnahmezustand in vielen europäischen Staaten zur Zerschlagung verfassungsmäßiger Ordnungen und zur Aufrichtung des Absolutismus benutzt. Die Könige und Fürsten verwendeten hier den Begriff der „Nezessität“, der unabweislichen Notwendigkeit, ihre absolute Souveränität über die Privilegien der alten Stände durchzusetzen. Dabei hatten sie auch plausible Gründe: Mit der Durchsetzung ihres Gewaltmonopols mit Hilfe der neuen Einrichtung stehender Heere beendeten sie neben dem blutigen Chaos der Religionskriege, wie es sich in Frankreich und im Deutschland des Dreißigjährigen Krieg gezeigt hatte, gleichzeitig aber auch die noch im Lehnswesen wurzelnden „Libertäten“, die alten Freiheitsrechte der Städte, Ritter und der anderen spätmittelalterlichen Stände.

Kaiserreich

In der bismarkschen Reichsverfassung von 1871 hieß es in Art. 68: „Der Kaiser kann, wenn die öffentliche Sicherheit in dem Bundesgebiete bedroht ist, einen jeden Teil desselben in Kriegszustand erklären.“ Zur Bestimmung der Modalitäten wurde auf das preußische Gesetz über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 verwiesen, nachdem im „Fall eines Aufruhrs kann, bei dringender Gefahr für die öffentliche Sicherheit, der Belagerungszustand sowohl in Kriegs- als in Friedenszeiten erklärt werden“ konnte. Auch ohne diesen Belagerungszustand war die Reichsregierung ermächtigt im Falle des Krieges oder Aufruhrs, bei dringender Gefahr für die öffentliche Sicherheit eine ganze Reihe von Grundrechten außer Kraft zu setzen. Auf diesen sehr weit gehenden Ausnahmerechten basierten die Gesetze Bismarcks gegen die vermeintlichen „Reichsfeinde, nämlich das Jesuitengesetz von 1872 und das Sozialistengesetz von 1878.

Weimarer Republik

Die berühmteste Regelung des Staatsnotstands in der deutsche Geschichte ist der Artikel 48 der Weimarer Reichsverfassung. In den frühen Krisenjahren der Weimarer Republik wurde von Reichspräsident Friedrich Ebert auf seiner Grundlage Notverordnungen erlassen, zum großen Teil um echte Krisen zu beheben (zum Teil aber auch, weil die im Reichstag vertretenen Parteien die Verantwortung für unpopuläre Sparmaßnahmen im Zusammenhang mit der Rückkehr zum Goldstandard 1923/1924 scheuten). Eberts Nachfolger Hindenburg versuchte aus dem Notstandsartikel dann ein Instrument der Verfassungsreform zu machen: Er sorgte im März 1930 dafür, dass das Kabinett Hermann Müller (SPD), die letzte Regierung der Weimarer Republik, die sich auf eine parlamentarische Mehrheit stützen konnte, selbst aber bereits auch von den Vollmachten des Artikels 48 Gebrauch gemacht hatte, gestürzt wurde, um unter Heinrich Brüning (Zentrumspartei) ein antiparlamentarisches „Präsidialkabinett“ zu installieren. Da nach Artikel 48 aber der Reichstag die Notverordnungen aufheben durfte und das im Juli 1930 auch tat, löste Hindenburg den Reichstag auf. In der Folge wurden die Nationalsozialisten zweitstärkste Partei, was wiederum Kreditabzüge aus dem Ausland zur Folge hatte, die die beginnende Weltwirtschaftskrise empfindlich verstärkte; Hindenburgs Notverordnungspolitik hatten also den Staatsnotstand mit herbeigeführt, den sie doch vorgab zu bekämpfen. Bis zum Sturz Brünings im Mai 1932 wurde Deutschland mit Notverordnungen regiert, gegen deren Aufhebung die SPD immer stimmte, um eine weitere Radikalisierung bei weiteren Neuwahlen zu verhindern. Dies traf nach Brünings Sturz auch tatsächlich ein, als bei den Reichstagswahlen am 31. Juli 1932: Von nun an konnte nicht einmal mehr mit dem Artikel 48 regiert werden, da die beiden extremistischen Parteien KPD und NSDAP zusammen nun die Mehrheit hatten und jede Notverordnung sofort aufheben konnten. Der Staatsnotstand hatte sich noch verschärft. Pläne, den Reichstag aufzulösen und ihn in diesem echten Fall eines übergesetzlichen Notstands bis zum Abklingen der Wirtschaftskrise nicht wiederwählen zu lassen, lehnte Hindenburg aus Furcht vor dem offenen Verfassungsbruch und einem Bürgerkrieg ab. Stattdessen ernannte er mit Hitler den Führer der stärksten Partei zum Reichskanzler. Dieser hob nun mit dem Ermächtigungsgesetz, das bezeichnenderweise offiziell „Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich” hieß, die letzten Reste der Weimarer Reichsverfassung auf.

Aktuell gültige Notstandsbestimmungen

Bundesdeutsches Grundgesetz

Das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland erwähnt den Ausnahmezustand auf Grund der Erfahrungen der Weimarer Zeit nicht. Weil dadurch aber vor der Wiedervereinigung und der Souveränität Deutschlands die Vorrechte der Alliierten in Kraft blieben, die im Falle eines Notstands qua Siegerrecht wieder die Regierungsgewalt in der Bundesrepublik übernommen hätten, verabschiedete die Große Koalition am 24. Juni 1968 gegen den zum Teil militanten Widerstand der APO, die darin größte Gefahren für die Demokratie sah, ein „Gesetz zur Ergänzung des Grundgesetzes“ ([http://www.documentarchiv.de/brd/1968/grundgesetz-notstandsgesetze.html "Notstandsgesetze"]), das den Ausnahmezustand wieder einführte. Danach können in bestimmten, genau definierten Fällen einer inneren oder äußeren Bedrohung unter anderem die Bundeswehr auch im Innern eingesetzt, die legislativen Funktionen von Bundestag und Bundesrat von einem gemeinsamen Ausschuss übernommen werden und sogar einige Grundrechte eingeschränkt werden, ohne dass der Rechtsweg offen steht. Angewandt wurden diese Bestimmungen bislang nicht.

Notbestimmungen der Österreichischen Bundesverfassung

Die Österreichische Bundesverfassung sieht für außerordentliche Umstände den Einsatz des Österreichischen Bundesheeres, ein Notverordnungsrecht des Bundespräsidenten, ein Notverordnungsrecht der Landesregierung sowie der unmittelbaren Bundesverwaltung durch den Landeshauptmann vor.

Literatur


- Giorgio Agamben: Ausnahmezustand. Suhrkamp-Verlag, Frankfurt am Main 2004. ISBN 3518123661
- Alan Bullock, Hitler und Stalin – Parallele Leben, 1991
- Heinrich Triepel, Die Entscheidung des Staatsgerichtshofs im Verfassungsstreite zwischen Preußen und dem Reiche – Ein Schlusswort, in: Deutsche Juristen-Zeitung, 15. Dezember 1932, 37. Jg., Heft 24, Sp. 1501-1508
- Carl Schmitt: Die Diktatur, 1921
- ders.: Politische Theologie, 1922
- Frederick M. Watkins: The Problem of Constitutional Dictatorship“, 1940
- Carl J. Friedrich: Constitutional Government and Democracy”, 1941
- Clinton L. Rossiter : Constitutional Dictatorship“, 1948
- Herbert Tingsten : Les pleins pouvoir, 1948
- Peter Blomeyer: Der Notstand in den letzten Jahren von Weimar, 1999
- Hans Boldt: Rechtsstaat und Ausnahmezustand. Eine Studie über den Belagerungszustand als Ausnahmezustand des bürgerlichen Rechtsstaates im 19. Jahrhundert. Berlin 1967.
- Erhard Denninger (Hrsg.): Freiheitliche demokratische Grundordnung. Materialien zum Staatsverständnis und zur Verfassungswirklichkeit in der Bundesrepublik. 2 Bde. Frankfurt/M. 1977.
- Ernst Fraenkel (Hrsg.) Der Staatsnotstand. Berlin 1965
- Markus Trotter: Der Ausnahmezustand im historischen und europäischen Rechtsvergleich. Diss. Heidelberg 1997.

Weblinks


- [http://www.documentarchiv.de/wr/wrv.html Weimarer Verfassung]
- [http://www.verfassungen.de/de/preussen/pbelagerung51.htm Preußisches Notstandsrecht] Kategorie:Staats- und Verfassungsrecht Kategorie:Völkerrecht Kategorie:Wehrrecht th:สถานการณ์ฉุกเฉิน

Verfassungsgericht

Ein Verfassungsgericht ist ein Gericht, das unter anderem Hoheitsakte, insbesondere Gesetze, auf ihre Vereinbarkeit mit der jeweiligen Verfassung - die Verfassungsmässigkeit - prüft. Die vom Verfassungsgericht ausgeübte Gerichtsbarkeit nennt man Verfassungsgerichtsbarkeit.

Geschichte der Verfassungsgerichtsbarkeit

Eine Verfassungsgerichtsbarkeit wurde bereits 1610 im Vereinigten Königreich gefordert, als vor Gericht fraglich wurde, ob Parlamentshandlungen (also Gesetze im formellen Sinn), die gegen Rechtsgrundsätze verstoßen, der gerichtlichen Kontrolle unterworfen seien, die sie daraufhin für nichtig befinden könne. Im Sinn des britischen Richters Sir Edward Coke lag die Bindung der Legislative an die Verfassung (bzw. an bestimmte Rechtsgrundsätze) - ("The Bonham Case"). Durchsetzen konnte sich diese Haltung jedoch in Großbritannien nicht. Dagegen wurde dieses Verfassungsverständnis in den amerikanischen Kolonien übernommen und in der amerikanischen Verfassung von 1787 betont. Der amerikanische Supreme Court stellte im Jahr 1803 fest, dass er befugt sei, Gesetze als verfassungswidrig und nichtig zu erklären (sog. Verwerfungskompetenz). Damit war das Institut der Normenkontrolle aus dem Fall Marbury v. Madison geboren. Diese Durchbrechung der Gewaltenteilung ist durchaus auch auf Kritik gestoßen. In Deutschland enthielt die Paulskirchenverfassung bereits die Grundlage einer Verfassungsbeschwerde. Mit Restauration des Reiches blieb eine Verfassungsgerichtsbarkeit bis zur Weimarer Republik eine Idee. Die Weimarer Reichsverfassung von 1919 sah eine Verfassungsgerichtsbarkeit in Form eines Reichsstaatsgerichtshofes vor. Er war jedoch nur für Streitigkeiten zwischen dem Reich und den Ländern zuständig. Erst nach dem Zweiten Weltkrieg wurde mit dem Bundesverfassungsgericht eine echte Verfassungsgerichtsbarkeit geschaffen.

Verfassungsgerichtsbarkeit in den einzelnen Rechtsordnungen

Deutschland

Bundesverfassungsgericht In der modernen Bundesrepublik Deutschland nimmt das Bundesverfassungsgericht die Funktion des Verfassungsgerichts auf Bundesebene wahr. Das Bundesverfassungsgericht ist nur für einen enumerativen - abschließenden - Katalog von Angelegenheiten zuständig (§ 13 BVerfGG). Wichtigste Einrichtung ist die Verfassungsbeschwerde, die einen Anteil von 90% aller Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht einnimmt. Mit der Elfes-Entscheidung hat sich das Bundesverfassungsgericht selbst eine erhebliche Kompetenz (ähnlich der Entscheidung des Supreme Courts im Fall Madison v. Marbury) zur Prüfung von Grundrechtsverletzungen eingeräumt. Neben die Verfassungsbeschwerden kann noch die Kommunalverfassungsbeschwerde gestellt werden, die eine Verletzung des Selbstverwaltungsrechts von Kommunen rügt. Ferner sind Normenkontrollen zu nennen. Dabei ist zu unterscheiden zwischen der konkreten Normenkontrolle (ein Gericht hält eine anzuwendende Norm für verfassungswidrig und legt dem Bundesverfassungsgericht die Norm zur Prüfung vor) und der abstrakten Normenkontrolle (auf Antrag von Bundesregierung, einer Landesregierung oder eines Drittel des Bundestages wird die Norm ohne konkreten Anlass überprüft). Die Organstreitigkeiten zwischen den Bundesorganen sind vor dem Bundesverfassungsgericht zu führen.
Streitigkeiten verfassungsrechtlicher Art zwischen dem Bund und den Ländern bzw. einem einzelnen Land wie auch die öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen Ländern untereinander sind vor das Bundesverfassungsgericht zu bringen. Von geringerer Bedeutung in der deutschen Verfassungsgerichtsbarkeit sind die Verwirkung von Grundrechten, die Parteienverbote, Wahlprüfungen, Präsidentenanklagen und Anklagen gegen die Bundesrichter. Die deutsche Verfassungsgerichtsbarkeit kennt in der Regel keine Instanzen. Zwar ist es denkbar, gegen die Entscheidungen eines Landesverfassungsgericht das Bundesverfassungsgericht und schließlich auch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte anzurufen, dennoch stellt die Verfassungsgerichtsbarkeit keine Superrevisionsinstanz für die Verfahren der übrigen Gerichtsbarkeiten (Fachgerichtsbarkeit) im Rahmen der Verfassungsbeschwerde dar.

Staatsgerichtsbarkeit in der Weimarer Republik

Unter der Weimarer Reichsverfassung (WRV) vom 11. August 1919 (RGBl. S 1383) gab es den Staatsgerichtshof für das Deutsche Reich (vgl. Art 108 WRV) beim Reichsgericht in Leipzig, der für die Klärung verfassungsrechtlicher Streitfragen zwischen Reich und Ländern zuständig war. In dieser Rolle entfaltete der Gerichtshof eine durchaus eindrucksvolle Macht, insbesondere in dem er seine Prüfungskompetenz weit auslegte. Berühmt ist etwa die Entscheidung in der Streitsache Preußen Contra Reich vom 25. Oktober 1932, in der es um eine Reichsexekution gegen Preußen nach Artikel 48 Abs. 1 ging (der sog. Preußenschlag). Die Richter wiesen die Notverordnung des Reichpräsidenten in Teilen als verfassungswidrig zurück. Die herrschende Lehre hatte nur eine Prüfung von Ermessensfehlern für zulässig gehalten, das Gericht hingegen beanspruchte ein umfassendes richterliches Prüfungsrecht für das Handeln des Reiches. Dem Selbstbewußtsein des Gerichts standen Lücken in seinen Kompetenzen entgegen. Der Staatsgerichtshof war nicht zuständig für die Klärung von Verfassungsstreitigkeiten auf Reichsebene. So gab es keine eine sog. abstrake und konkrete Normenkontrolle, das Gericht konnte also nicht Gesetze auf ihre Übereinstimmung mit der Verfassung hin prüfen. Auch fehlte eine Entscheidungsbefugnis in einer sog. Organklage bei Streitigkeiten zwischen obersten Reichsorganen. Bereits in der Weimarer Republik wurden jedoch vereinzelt solche umfassenden Befugnisse gefordert. Bekannt ist in diesem Zusammenhang die Kontroverse zwischen Carl Schmitt und Hans Kelsen um den Hüter der Verfassung, bei der letzterer sich für eine Verfassungsgerichtsbarkeit als oberster Verfassungshüter stark machte, während Schmitt diese Rolle dem Reichspräsidenten zusprach. Die Staatsgerichtsbarkeit während der Weimarer Republik litt zudem unter einer Zersplitterung der Zuständigkeiten. So gab es neben Staatsgerichtshof eine Parallelzuständigkeit des Reichsgerichts und des Reichsfinanzhofes für Steitigkeiten über die Vereinbarkeit von Landesrecht mit dem Reichsrecht nach Art 13 Abs. 2 WRV. Der größte Mangel der Weimarer Verfassungsgerichtsbarkeit aber war das Fehlen einer Verfassungsbeschwerde, mit der jeder Bürger die Verletzung seiner Grundrechte rügen konnte. Zwar gab es in der Reichsverfassung einen umfangreichen Grundrechtskatalog. Doch die meisten Artikel hatten nur programmatischen Charakter und waren kein unmittelbar geltendes, einklagbares Recht. Für den Bürger stand damit der Weg zum Staatsgerichtshof nicht offen.

Verfassungsgerichtsbarkeit in den deutschen Bundesländern

Ausdrücklich als Verfassungsgericht werden die Gerichte in Brandenburg und Hamburg bezeichnet, als Landesverfassungsgericht in Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen-Anhalt. In einigen Ländern heißen sie auch Verfassungsgerichtshof (Bayern, Berlin, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen und Thüringen). Als Staatsgerichtshof hingegen werden Gerichte bezeichnet, deren Zuständigkeit sich auf staatsorganisatorische Streitigkeiten beschränkt (Baden-Württemberg, Bremen, Hessen, Niedersachsen). Schleswig-Holstein: Alle deutschen Bundesländer haben eine eigene Verfassungsgerichtsbarkeit, mit Ausnahme von Schleswig-Holstein. Im Rahmen der Verfassungsreform von 1990 wurde vorläufig weiterhin auf ein eigenes Landesverfassungsgericht verzichtet. Stattdessen weist Art. 44 der Landesverfassung dem Bundesverfassungsgericht die Stellung als Verfassungsgericht für das Land Schleswig-Holstein zu, wobei jedoch keine Landesverfassungsbeschwerde ermöglicht wird. Im November 2004 wurde, wie auch schon Ende der 90er Jahre, im Schleswig-Holsteinischen Landtag über die Einrichtung eines Landesverfassungsgerichts diskutiert. Gründe für diese Überlegung sind z. B., dass selbst Entscheidungen über die Zulässigkeiten von Volksinitiativen erst Jahre nach deren Abstimmungen im Landtag fallen, oft dann schon in der nächsten Legislaturperiode. Auch seien Richterinnen und Richter aus Schleswig-Holstein in den Bundesgerichten unterrepräsentiert. Das Bündnis 90/Die Grünen sprach sich für eine Schaffung eines solchen Gerichts unter Einsatz von nebenamtlichen Richtern und organisatorischer Anbindung an ein bestehendes Gericht aus. Dies würde wohl auf eine Anbindung an das erst 1991 errichtete Oberverwaltungsgericht in Schleswig hinauslaufen. Siehe hierzu auch die Stellungnahmen zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Verfassung (Gesetzesentwurf der Fraktionen von SPD und Bündnis 90/Die Grünen):
- [http://www.sh-landtag.de/infothek/wahl15/umdrucke/5300/umdruck-15-5311.pdf Stellungnahme des UVNord, PDF (9,54 KB)]
- [http://www.sh-landtag.de/infothek/wahl15/umdrucke/5300/umdruck-15-5332.pdf Stellungnahme der NRV, PDF (162 KB)] Der Koalitionsvertrag zwischen CDU und SPD vom 16. April 2005 sieht nun vor, ein Landesverfassungsgericht zu schaffen, bei dem auch die richterlichen Mitglieder ihre Tätigkeit ehrenamtlich ausüben (Punkt 7.b.).
- [http://www.spd-schleswig-holstein.de/docs/1113806776_KoalitionsvertragSPD-CDU2005-2010.pdf Koalitionsvertrag zwischen der CDU und der SPD in Schleswig-Holstein für die 16. Legislaturperiode des Schleswig-Holsteinischen Landtags von 2005-2010]

Österreich

Für die Lage in Österreich siehe Verfassungsgerichtshof (Österreich).

Schweiz

Verfassungsgerichtshof (Österreich) Da in der schweizerischen direkten Demokratie Verfassung und Gesetze obligatorischen oder fakultativen Referenden unterliegen, entspricht die Idee einer Verfassungsgerichtsbarkeit als juristisches Korrektiv des Gesetzgebers nicht der Schweizer Verfassungstradition. Auf Schweizer Bundesebene hat das Bundesgericht denn auch nicht die Kompetenz, Bundesgesetze auf ihre Verfassungsmässigkeit zu überprüfen (sehr wohl aber kantonale Erlasse). Auch die Rechtsordnungen der Kantone kennen auf kantonaler Ebene keine Prüfung der (Kantons-)verfassungsmässigkeit von Gesetzen.

Europa

Kantone Kantone Auf europäischer Ebene existieren zwei supranationale Gerichte, die nationale Gesetze auf die Übereinstimmung mit europäischem Recht prüfen können. Obwohl ihre Entscheide nicht auf einem Verfassungsdokument, sondern auf Staatsvertragsrecht beruhen, ist kaum umstritten, dass diese Staatsverträge aufgrund ihrer aussergewöhnlich grossen Bedeutung für die Rechtsordnung zum materiellen (europäischen) Verfassungsrecht zu zählen sind. In diesem Sinne kann gesagt werden, dass diese Gerichte für die jeweiligen Vertragsstaaten die europäische Verfassungsgerichtsbarkeit ausüben.
- Der Europäische Gerichtshof ist das oberste Recht sprechende Organ der Europäischen Gemeinschaften. Es prüft Akte der EU-Mitgliedstaaten und der Gemeinschaftsorgane auf ihre Übereinstimmung mit den Gründungsverträgen der Gemeinschaften.
- Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ist ein durch die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) eingerichteter Gerichtshof mit Sitz in Straßburg, der die Rechtsprechung der Gerichte der Vertragsstaaten auf ihre Übereinstimmung mit der EMRK prüft.

Vereinigte Staaten von Amerika

Straßburg Der Oberste Gerichtshof der Vereinigten Staaten, der Supreme Court, ist das Verfassungsgericht der USA. Er ist seit der Entscheidung Marbury v. Madison (1803), in der er sich das Recht auf die Prüfung der Verfassungsmässigkeit von Gesetzen zusprach, das erste Verfassungsgericht überhaupt und war Vorbild für viele andere Verfassungsgerichte.

Siehe auch


- Verfassung, Grundgesetz
- Gerichtsverfassung
- Recht, Rechtswissenschaft, Hauptseite Recht

Links

[http://www.bundesverfassungsgericht.de/cgi-bin/link.pl?links Linkliste auf Verfassungsgerichte in Deutschland und weltweit] Kategorie:Gerichtsverfassungsrecht Kategorie:Staats- und Verfassungsrecht ja:違憲審査制

Carl Schmitt

Carl Schmitt (
- 11. Juli 1888 in Plettenberg, Westfalen; † 7. April 1985 in Plettenberg-Pasel) war ein deutscher Staatsrechtler und politischer Philosoph. Der Jurist ist einer der bekanntesten, aber auch umstrittensten deutschen Staats- und Völkerrechtler des 20. Jahrhunderts. Er hatte sich als „Kronjurist des Dritten Reiches“ (Waldemar Gurian) und als „geistiger Quartiermacher“ des Nationalsozialismus (Ernst Niekisch) schwer kompromittiert. Sein im katholischen Glauben verwurzeltes Denken kreiste um Fragen der Macht, der Gewalt und der Rechtsverwirklichung. Er gab Begriffen wie „Ausnahmezustand“, „Diktatur“, „Souveränität“, und „Großraum“ ihre definitorische Prägnanz und prägte Sentenzen wie „Politische Theologie“, „Hüter der Verfassung“, „dilatorischer Formelkompromiss“, „Verfassungswirklichkeit“ oder Unterscheidungen wie „Legalität und Legitimität“, „Gesetz und Maßnahme“ oder „Freund und Feind“. Seine Arbeiten streiften neben dem Staats- und Verfassungsrecht zahlreiche weitere Disziplinen, u.a. Politologie, Soziologie, Geschichtswissenschaft, Theologie, Germanistik und Philosophie. Nicht zuletzt durch seine Wirkung auf das Staatsrecht und die Rechtswissenschaft der frühen Bundesrepublik wird Schmitt heute zwar als umstrittener Theoretiker und Gegner der liberalen Demokratie, aber zugleich als „Klassiker des politischen Denkens“ (Herfried Münkler) gesehen. Aber auch zu dieser Einschätzung gibt es Widerspruch. Schmitt bezog die prägenden Einflüsse für sein Denken von politischen Philosophen und Staatsdenkern wie Hobbes, Machiavelli, Rousseau, Louis Bonald, Joseph deMaistre oder Georges Sorel, aber auch von Theoretikern der katholischen Gegenreformation wie Donoso Cortés.

Leben

Kindheit und Jugend

Schmitt, Sohn eines Krankenkassenverwalters, entstammte einer katholisch-kleinbürgerlichen Familie, die aus Bausendorf/Eifel ins Sauerland gezogen war. Er war das zweite von fünf Kindern. Er wohnte im katholischen Konvikt in Attendorn und besuchte dort das staatliche Gymnasium. Nach dem Abitur wollte er zunächst Philologie studieren und begann nur auf dringendes Anraten eines Onkels hin das Jura-Studium. Nach dem Studium (ab 1907) in Berlin, München und Straßburg wurde Schmitt 1910 in Straßburg mit der strafrechtlichen Arbeit Über Schuld und Schuldarten von Fritz van Calker promoviert. Im Frühjahr 1915 absolvierte er das Assessor-Examen. 1916 diente Schmitt als Kriegsfreiwilliger in einem bayerischen Infanterie-Leibregiment in München und heiratete Pawla Dorotic, eine vermeintliche Gräfin aus Serbien, die sich später als Hochstaplerin entpuppte. 1924 wurde die Ehe vom Landgericht Bonn annulliert. Ein Jahr später heiratete er seine Studentin Duska Todorovic, obwohl seine vorige Ehe kirchlich nicht aufgehoben worden war. Daher war der Katholik bis zum Tode seiner zweiten Frau im Jahre 1950 exkommuniziert und war daher von den Sakramenten ausgeschlossen. Aus dieser zweiten Ehe ging sein einziges Kind, die Tochter Anima, hervor.

Wissenschaftlicher Werdegang

Bereits früh zeigte sich bei dem jungen Schmitt eine literarisch-künstlerische Ader. So trat er mit eigenen literarischen Versuchen hervor (Der Spiegel, Die Buribunken, Schattenrisse, er soll sich sogar mit dem Gedanken an einen Gedichtszyklus mit dem Titel Die große Schlacht um Mitternacht getragen haben) und verfasste eine Studie über den bekannten zeitgenössischen Dichter Theodor Däubler (Theodor Däublers ‚Nordlicht’). Seine literarischen Arbeiten bezeichnete Schmitt später als „Dada avant-la-lettre“. Auch war er mit Hugo Ball und Franz Blei befreundet und bewunderte den mittlerweile vergessenen Dichter des politischen Katholizismus, Konrad Weiß. Mit Hugo Ball besuchte Schmitt den Dichter Hermann Hesse. In Straßburg wurde Schmitt ein Jahr nach dem Assessor-Examen (1916) mit der Arbeit Der Wert des Staates und die Bedeutung des Einzelnen für Staats- und Verwaltungsrecht, Völkerrecht und Staatstheorie habilitiert. Nach einer kurzen Lehrtätigkeit an der Handelshochschule in München folgte er 1921 in kurzen Abständen den Rufen nach Greifswald (1921), Bonn (1921), Berlin (Handelshochschule 1928), Köln (1933) und wieder Berlin (Friedrich-Wilhelms-Universität 1933 - 1945). Der Habilitation folgten in kurzem Abstand weitere Veröffentlichungen, etwa Politische Romantik (1919) oder Die Diktatur (1921). In Bonn hatte Schmitt einige Kontakte zum Jungkatholizismus, die sich in einem verstärkten Interesse an kirchenrechtlichen Themen äußerten. Dieses Interesse schlug sich in Schriften wie Politische Theologie (1922) und Römischer Katholizismus und politische Form (1923, in zweiter Auflage mit kirchlichem Imprimatur) nieder. 1924 erschien Schmitts erste explizit politische Schrift mit dem Titel Die geistesgeschichtliche Lage des heutigen Parlamentarismus. Im Jahre 1928 legte er sein bedeutendstes wissenschaftliches Werk vor, die Verfassungslehre. Darin unterzog er die Weimarer Verfassung einer systematischen juristischen Analyse. Im gleichen Jahr wechselte er an die Handelshochschule in Berlin, auch wenn das in Bezug auf seinen Status als Wissenschaftler einen Rückschritt bedeutete. Dafür konnte er im politischen Berlin zahlreiche Kontakte knüpfen, die bis in Regierungskreise hinein reichten (siehe unten). In Berlin entwickelte er in seinem Werk Verfassungslehre gegen die herrschenden Ansichten die Theorie vom unantastbaren Wesenskern der Verfassung. Andererseits näherte er sich aber auch reaktionären Strömungen an, indem er Stellung gegen den Pluralismus und Parlamentarismus bezog. Als akademischer Hochschullehrer war er aufgrund seiner Kritik an der Weimarer Verfassung stark umstritten. Die Weimarer Verfassung, so meinte Schmitt, schwäche den Staat durch einen „neutralisierenden“ Liberalismus und sei somit nicht fähig, die Probleme der aufkeimenden Massendemokratie zu lösen. Die Parlamentarische Demokratie hielt er für eine „veraltete bürgerliche Regierungsmethode“. In Berlin erschienen Der Begriff des Politischen (1928), Der Hüter der Verfassung (1931) und Legalität und Legitimität (1932). Ab 1930 plädierte Schmitt für eine autoritäre Präsidialdiktatur und pflegte enge Bekanntschaften zu politischen Kreisen, etwa dem späteren preußischen Finanzminister Johannes Popitz. Auch zur Reichsregierung selbst gewann er Kontakt, indem er enge Beziehungen zu Mittelsmännern des Ministers und späteren Kanzlers Kurt von Schleicher unterhielt. Für die Regierungskreise waren einige seiner polisch-verfassungsrechtlichen Theoreme, etwa das des Reichspräsidenten als „Hüter der Verfassung“ (1931), von großem Interesse. Trotz seiner Kritik an Pluralismus und Parlamentarischer Demokratie stand er vor der Machtergreifung 1933 den rechts- und linksextremen Umsturzbestrebungen ablehnend gegenüber. Er unterstützte vielmehr die Politik Schleichers, die darauf hinauslief, das „Abenteuer Nationalsozialismus“ zu verhindern. 1932 war er auf einem vorläufigen Höhepunkt seiner politischen Ambitionen angelangt: Er vertrat die in Reichsregierung unter Franz von Papen zusammen mit Carl Bilfinger und Erwin Jacobi in dem Prozess um den sogenannten Preußenschlag gegen die staatsstreichartig abgesetzte preußische Regierung Otto Braun vor dem Staatsgerichtshof. Nach dem Ermächtigungsgesetz vom 24. März 1933 bewegte er sich auf die NSDAP zu. So bezeichnete er das Ermächtigungsgesetz Adolf Hitlers als „vorläufige Verfassung der deutschen Revolution“, aus der eine neue politische Rechtsordnung hervorgegangen sei.

Zeit des Nationalsozialismus

1933 siedelte er nach Köln über, da er mit dem Ende der Weimarer Republik an Einfluss verlor. Hier vollzog er binnen weniger Wochen eine Wandlung in die Rolle eines Staatsrechtlers im Sinne der neuen nationalsozialistischen Herrschaft. So trat er am 1. Mai 1933 - also als „Märzgefallener“ - in die NSDAP ein. Schmitt hatte einen bedeutenden Einfluss bei der Formulierung des Reichsstatthaltergesetzes und wurde zum Preußischen Staatsrat ernannt. Zudem wurde er Herausgeber der Deutschen Juristenzeitung (DJZ) und Mitglied der Akademie für Deutsches Recht. Er erhielt sowohl die Leitung über die Gruppe der Universitätslehrer im NS-Juristenbund als auch die Fachgruppenleitung im NS-Rechtswahrerbund. In seiner Schrift Staat, Bewegung, Volk: Die Dreigliederung der politischen Einheit (1933) stellte Schmitt die Legalität der „deutschen Revolution“ fest: Die Machtübernahme Hitlers bewege sich „formal korrekt in Übereinstimmung mit der früheren Verfassung“, sie entstamme „Disziplin und deutschem Ordnungssinn.“ Außerdem betonte er, der Zentralbegriff des nationalsozialistischen Staatsrechts sei „Führertum“, unerlässliche Voraussetzung dafür rassische Gleichheit von Führer und Gefolge. Für die Führung der NSDAP stellte er eine rechtliche Legitimation aus, indem er die Rechtmäßigkeit der „nationalsozialistischen Revolution“ betonte. Aufgrund seines juristischen und verbalen Einsatzes für den Staat der NSDAP wurde er von Zeitgenossen, insbesondere von politischen Emigranten (Waldemar Gurian), als „Kronjurist“ des Dritten Reiches bezeichnet. Ob dies nicht eine Überschätzung seiner Rolle ist, wird in der Literatur allerdings kontrovers diskutiert. Im Herbst 1933 wurde er aus „staatspolitischen Gründen“ an die Friedrich-Wilhelms-Universität Berlin berufen und entwickelte dort die Lehre vom konkreten Ordnungsdenken. Damit konnte er seinen Ruf bei den neuen Machthabern weiter festigen. In Reaktion auf die Morde des NS-Regimes vom 30. Juni 1934 im Zuge der Röhm-Affäre rechtfertigte er die Selbstermächtigung Hitlers mit den Worten: „Der Führer schützt das Recht vor dem schlimmsten Missbrauch, wenn er im Augenblick der Gefahr kraft seines Führertums als oberster Gerichtsherr unmittelbar Recht schafft“. Der wahre Führer sei immer auch Richter, aus dem Führertum fließe das Richtertum (Der Führer schützt das Recht, DJZ vom 1. August 1934, Heft 15, 39. Jahrgang, Spalten 945 - 950). Diese behauptete Konvergenz von „Führertum“ und „Richtertum“ gilt als Zeugnis einer tiefgreifenden Perversion des Rechtsdenkens. Schmitt sprach nicht als Staatsrechtler, sondern als Standesvertreter seiner Partei. Mit dem „Gesetz zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre“ vom 15. September 1935, das etwa Beziehungen zwischen Juden und sogenannten Ariern unter Strafe stellte, begann für Schmitt eine neue Ära der Gesetzgebung: Es trete „ein neues weltanschauliches Prinzip in der Gesetzgebung“ auf: „Hier stößt eine von dem Gedanken der Rasse getragene Gesetzgebung auf die Gesetze anderer Länder, die ebenso grundsätzlich rassische Unterscheidungen nicht kennen oder sogar ablehnen.“ (vgl. Zeitschrift der Akademie für deutsches Recht, Bd. 3, 1936, S. 205). Höhepunkt der Schmitt’schen Parteipropaganda war die im Oktober 1936 unter seiner Leitung durchgeführte Tagung „Das Judentum in der Rechtswissenschaft“. Hier bekannte er sich ausdrücklich zum nationalsozialistischen Antisemitismus und forderte, jüdische Autoren in der juristischen Literatur nicht mehr zu zitieren oder diese als Juden zu kennzeichnen. 1936 wurde Schmitt seinerseits Ziel von Attacken aus dem der SS nahestehenden Parteiblatt Schwarzes Korps, das ihm seine frühere Unterstützung der Regierung Schleichers – eines Gegners Hitlers – sowie Bekanntschaften zu Juden vorwarf. Es entstand ein Skandal, in dessen Folge er alle Ämter verlor. Er blieb jedoch bis zum Ende des Krieges Professor an der Friedrich-Wilhelms-Universität in Berlin und behielt den Titel „Preußischer Staatsrat“ bei. Bis zum Ende des Nationalsozialismus verlegte er den Schwerpunkt seiner Arbeiten auf das Völkerrecht, versuchte aber auch hier zum Stichwortgeber des Regimes zu avancieren. Das zeigt etwa sein 1939 entwickelter Begriff der „völkerrechtlichen Großraumordnung“, den er als deutsche Monroe-Doktrin verstand. Dies konnte als Versuch gewertet werden, die Expansionspolitik Hitlers völkerrechtlich zu verteidigen.

Nach 1945

Nach der deutschen Kapitulation 1945 wurde Schmitt zeitweise verhaftet und in Nürnberg von Ankläger Robert M. W. Kempner verhört. Zu einer Anklage kam es jedoch nicht, weil eine Straftat im juristischen Sinne nicht festgestellt werden konnte: „Wegen was hätte ich den Mann anklagen können?“, begründete Kempner diesen Schritt später. „Er hat keine Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen, keine Kriegsgefangenen getötet und keine Angriffskriege vorbereitet.“ Ende 1945 war Schmitt unter Wegfall jeglicher Versorgungsbezüge aus dem Staatsdienst entlassen worden und galt nun allgemein als unerwünschte Person. Um eine Professur bewarb er sich nicht mehr, dies wäre wohl auch aussichtslos gewesen. Stattdessen zog er sich nach Plettenberg zurück, wo er bereits weitere Veröffentlichungen, zunächst unter einem Pseudonym, vorzubereiten begann (etwa eine Rezension des Bonner Grundgesetzes als „Walter Haustein“, die in der Eisenbahnerzeitung erschien). Nach dem Kriege veröffentlichte Schmitt eine Reihe von Werken, u.a. Der Nomos der Erde, Theorie des Partisanen und Politische Theologie II, die aber nicht an seine Erfolge in der Weimarer Zeit anknüpfen konnten. 1952 konnte er sich eine Rente erstreiten, aus dem akademischen Leben blieb er aber ausgeschlossen. Eine Mitgliedschaft in der Vereinigung der Deutschen Staatsrechtslehrer wurde ihm verwehrt. Da Schmitt sich nie ausdrücklich von seinem Wirken im Dritten Reich distanzierte, blieb ihm zu Lebzeiten eine Rehabilitation, wie sie vielen anderen NS-Rechtstheoretikern zuteil wurde (zum Beispiel Karl Larenz, Theodor Maunz und Otto Koellreutter), versagt. Zwar litt er unter der Isolation, bemühte sich allerdings auch nie um eine Entnazifizierung. Zum Holocaust hat er auch nach dem Ende des nationalsozialistischen Regimes niemals ein Wort gefunden. Auch war er nach 1945 nicht von seinem Antisemitismus abgerückt, wie die postum publizierten Tagebuchaufzeichnungen (Glossarium) zeigen. Nicht zuletzt deshalb ließ die rabiate Unterstützung des Antisemitismus der NS-Ideologie erhebliche Zweifel an der intellektuellen Unbestechlichkeit zumindest seiner in der NS-Zeit entstandenen Werke aufkommen.

Denken

Probleme mit Schmitts Denken

Schmitt war nicht nur Antisemit und Nationalsozialist, er war auch ein Gegner des Pluralismus, Antiliberaler, Verächter des Parlamentarismus, Bewunderer des italienischen Faschismus, Gegner des Rechtsstaats und des Naturrechts und Neo-Absolutist im Gefolge eines Machiavelli und Thomas Hobbes. Seine Lehre lieferte Rechtfertigungen für nationalsozialistische Verbrechen. Für die Übernahme von Rassismus und nationalsozialistischer Blut-und-Boden-Mythologie fand er geeignete Nischen in dem von ihm geschaffenen Theoriegebäude. Geprägt durch den autoritären Wilhelminismus der Jahre vor dem Ersten Weltkrieg ebnete seine Begrifflichkeit nationalsozialistischem Freund-Feind-Denken den Weg. Trotz problematischer Ideen wird Schmitt jedoch auch heutzutage ein originelles staatsphilosophisches Denken attestiert. Im Folgenden werden Konzepte des Schmittschen Denkens dargestellt, wobei die Verwendung durch den Nationalsozialismus in den Hintergrund rückt.

Schmitt als politischer Denker

Schmitts Begriff des Staates setzt den Begriff des Politischen voraus. Schmitt formuliert also einen Primat der Politik, keinen Primat des Rechts. Der Rechtsordnung, der durch das Recht gestaltete und definierte Ordnung, gehe also immer eine andere, nämlich staatliche Ordnung voraus. Es ist für Schmitt diese vor-rechtliche Ordnung, die es dem Recht erst ermöglicht, konkrete Wirklichkeit zu werden. Mit anderen Worten: Das Politische folgt einer konstitutiven Logik, das Juristische einer regulativen. Die Ordnung wird bei Schmitt durch den entscheidenden Souverän hergestellt, der unter Umständen zu ihrer Sicherung einen Gegner zum Feind erklären kann, den es zu bekämpfen, womöglich zu vernichten gilt. Um dies zu tun, könne der Souverän die Schranken beseitigen, die mit der Idee des Rechts gegeben sind. Der Mensch ist für den Katholiken Schmitt nicht von Natur aus gut, sondern unbestimmt, fähig zum Guten wie zum Bösen. Damit wird er aber (zumindest potentiell) gefährlich und riskant. Weil der Mensch nicht vollkommen gut ist, kommt es zu Feindschaften. Politik ist für Schmitt dabei nun derjenige Bereich, in dem zwischen Freund und Feind unterschieden wird, ja für Schmitt ist diese Scheidung diejenige, die dem Bereich des Politischen wesenhaft spezifisch ist. In einem geordneten Staatswesen gibt es somit für ihn eigentlich keine Politik, sondern nur sekundäre Formen des Politischen (z. B. Polizei). Politik ist bei Schmitt ein Intensitätsgrad der Assoziation und Dissoziation von Menschen. Nur wenn die Intensität unterhalb der martialischen Schwelle der offenen Freund-Feind-Unterscheidung gehalten wird, besteht eine Ordnung. Im anderen Falle drohen Krieg oder Bürgerkrieg. Im Kriegsfall habe man es mit zwei souveränen Akteuren zu tun, Bürgerkrieg stelle dagegen die innere Ordnung als solche in Frage. Eine Ordnung existiert für Schmitt immer nur vor dem Horizont ihrer radikalen Infragestellung. Zwar ist die Freund-Feind-Erklärung für Schmitt immer an den extremen Ausnahmefall gebunden, er selbst formuliert aber keinerlei Kriterien, unter welchen Umständen jemand als Feind zu beurteilen ist. Der Feind ist somit derjenige, der per autoritativer Setzung zum Feind erklärt wird. Schmitt wäre somit heute als Vertreter des sog. Feindstrafrechts anzusehen. Hier weicht Schmitt deutlich von rationalen Traditionen der europäischen Aufklärung ab. Auch bewegt sich eine politische Daseinsform bei Schmitt ganz im Bereich des Existenziellen. Normative Urteile kann man über sie nicht fällen („Was als politische Größe existiert, ist, juristisch betrachtet, wert, dass es existiert“). Ein solcher Relativismus und Dezisionismus bindet eine politische Ordnung nicht an Werte wie Freiheit oder Gerechtigkeit, im Unterschied z.B. zu Montesquieu, sondern sieht den höchsten Wert axiomatisch im bloßen Vorhandensein dieser Ordnung selbst. Dies und weiteres, etwa sein Glaube an einen Überlebenskampf zwischen den Völkern, machte Schmitt aufnahmefähig für die Begriffe und die Rhetorik der Nationalsozialisten und macht die Grenzen seines Denkens augenfällig.

Schmitts Rechtsphilosophie

Schmitt betonte selbst, er habe als Jurist eigentlich nur „zu Juristen und für Juristen“ geschrieben. Dabei legte er neben einer großen Zahl konkreter verfassungs- und völkerrechtlicher Gutachten auch eine Reihe systematischer Schriften vor, die jedoch immer sehr stark auf konkrete Situationen hin angelegt waren. Dennoch ist es möglich, aus der Vielzahl der Schriften und Aufsätze eine mehr oder weniger geschlossene Rechtsphilosophie herauszulesen. Diese Rechtsphilosophie soll hier – gestützt auf Norbert Campagna – am Beispiel des Öffentlichen Rechts und des Völkerrechts kurz dargestellt werden. Schmitts rechtsphilosophisches Grundproblem ist das Denken des Rechts vor dem Hintergrund der Bedingungen seiner Möglichkeit. Das abstrakte Sollen setzt für Schmitt immer ein bestimmtes geordnetes Sein voraus, das ihm erst die Möglichkeit gibt, sich zu verwirklichen, womit Schmitt in genuin rechtssoziologischen Kategorien denkt. Mit anderen Worten: Schmitt interessiert vor allem die immer gegebene Möglichkeit, dass Rechtsnormen und Rechtsverwirklichungsnormen auch auseinander fallen können. Es müssen erst die Voraussetzungen geschaffen werden, in denen die Rechtsgenossen sich an die Rechtsnormen halten können. Da die normale Situation aber immer gefährdet sei, könne die paradoxe Notwendigkeit eintreten, dass gegen Rechtsnormen verstoßen werden müsse, um die Möglichkeit einer Geltung des Rechts (wieder) herzustellen. Rechtsnormen und Rechtsverwirklichungsnormen fielen dann also auseinander. Damit erhebt sich die Frage, wie das Sollen sich im Sein ausdrücken kann, wie also aus dem gesollten Sein ein existierendes Sein werden kann.

Verfassung, Souveränität und Ausnahmezustand

Vor allem dem Liberalismus wirft Schmitt vor, dass er das selbständige Problem der Rechtsverwirklichung ignoriere. Wenn man aber die Rechtsverwirklichung als erstes Problem betrachte, stelle sich - so Schmitt - die Frage nach der Souveränität, nach dem Ausnahmezustand, nach dem Hüter der Verfassung. Souverän ist für Schmitt damit diejenige staatliche Gewalt, die in letzter Instanz, also inappellabel entscheidet. Schmitt entwickelt als erster nicht eine Staatslehre, sondern eine „Verfassungslehre“, in der er die Verfassung in ihrer positiven Substanz als „eine konkrete politische Entscheidung über Art und Form der politischen Existenz“ bezeichnet. Diese grenzt er mit der Formel „Entscheidung aus dem normativen Nichts“ positivistisch gegen naturrechtliche Vorstellungen ab. Erst wenn der souveräne Verfassungsgeber bestimmte Inhalte als Kern der Verfassung hervorhebt, besitzt die Verfassung einen substanziellen Kern. Zum politischen Teil der modernen Verfassung gehören für Schmitt etwa die Entscheidung für die Republik, für die Demokratie, für die Bundesstaatlichkeit und für den Parlamentarismus, wohingegen die Entscheidung für die Grundrechte den juristischen Teil der Verfassung ausmacht. Der politische Teil konstituiert das Funktionieren des Staates, wohingegen der juristische Teil diesem Funktionieren Grenzen setzt. Eine Verfassung nach Schmitts Definition hat immer einen politischen Teil, nicht unbedingt aber einen juristischen. Damit Grundrechte überhaupt wirksam sein können, müsse es zunächst einen Staat geben, dessen Macht sie begrenzen (womit Schmitt implizit den naturrechtlichen Gedanken universeller Menschenrechte, die jede Staatsform unabhängig von durch den Staat gesetztem Recht zu beachten hätte, verwirft). Durch die politische Verfassung entstehe eine Ordnung, in der Normen wirksam werden können („Es gibt keine Norm, die auf ein Chaos anwendbar wäre“). Im eigenen Sinne politisch sei eine Existenzform nur dann, wenn sie kollektiv sei, wenn also ein vom individuellen Gut eines jeden Mitglieds verschiedenes kollektives Gut im Vordergrund stehe. In der Verfassung drückten sich immer bestimmte Werte aus, vor deren Hintergrund unbestimmte Rechtsbegriffe wie die „öffentliche Sicherheit“ erst ihren konkreten Inhalt erhielten. Die Normalität könne nur vor dem Hintergrund dieser Werte überhaupt definiert werden. Das wesentliche Element der Ordnung sei dabei die Homogenität als Übereinstimmung aller bezüglich der fundamentalen Entscheidung hinsichtlich des politischen Seins der Gemeinschaft. Dabei ist Schmitt bewusst, dass es illusorisch wäre, eine weitreichende gesellschaftliche Homogenität erreichen zu wollen. Er bezeichnet die absolute Homogenität daher als „idyllischen Fall“. Seit dem 19. Jahrhundert bestehe die Substanz der Gleichheit vor allem in der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Nation. Da Homogenität in der modernen Demokratie aber nie völlig verwirklicht sei, also in den Worten Schmitts stets ein „Pluralismuspartikularer Interessen vorliege, sei die Ordnung immer gefährdet. Die Kluft von Sein und Sollen könne jederzeit aufbrechen. Der für Schmitt zentrale Begriff der Homogenität ist also nicht originär ethnisch oder gar rassistisch gedacht, sondern vielmehr positivistisch: Die Nation verwirkliche sich in der Absicht, gemeinsam eine Ordnung zu bilden. Nach 1933 stellte Schmitt sein Konzept allerdings ausdrücklich auf den Begriff der Rasse. Der Souverän schafft und garantiert in Schmitts Denken die Ordnung. Hierfür habe er das Monopol der letzten Entscheidung. Souveränität sei also juristisch von diesem Entscheidungsmonopol her zu definieren („Souverän ist, wer über den Ausnahmezustand entscheidet“), nicht von einem Gewalt- oder Herrschaftsmonopol. Die im Ausnahmezustand getroffenen Entscheidungen (Verurteilungen, Notverordnungen etc.) ließen sich hinsichtlich ihrer Richtigkeit nicht anfechten („Dass es die zuständige Stelle war, die eine Entscheidung fällt, macht die Entscheidung […] unabhängig von der Richtigkeit ihres Inhaltes“). Souverän ist für Schmitt dabei immer derjenige, der den Bürgerkrieg vermeiden oder wirkungsvoll beenden kann.

Repräsentation, Demokratie und Homogenität

Der moderne Staat ist für Schmitt demokratisch legitimiert. Demokratie bedeutet für Schmitt dabei die Identität von Herrscher und Beherrschten, Regierenden und Regierten, Befehlenden und Gehorchenden. Zum Wesen der Demokratie gehört für ihn dabei die Gleichheit, die sich allerdings nur nach innen richtet und daher nicht die Bürger anderer Staaten umfasst. Innerhalb eines demokratischen Staatswesens sind alle Staatsangehörigen gleich. Demokratie als Staatsform setzt für Schmitt dabei immer ein politisch geeintes Volk voraus. Die demokratische Gleichheit verweist für ihn damit auf eine Gleichartigkeit bzw. Homogenität (im Nationalsozialismus wurde diese Gleichartigkeit bei Schmitt zur Artgleichheit). Hinter den bloß partikularen Interessen muss es für Schmitt im Sinne Rousseaus eine volonté générale geben, also ein gemeinsames, von allen geteiltes Interesse. Diese Substanz der Einheit ist eher dem Bereich des Gefühls als demjenigen der Rationalität zugeordnet. Wo eine starke und bewusste Gleichartigkeit und damit die politische Aktionsfähigkeit fehle, bedürfe es der Repräsentation. Wo das Element der Repräsentation in einem Staat überwiege, nähere sich der Staat der Monarchie, wo das Element der Identität überwiege, nähere sich der Staat der Demokratie. In dem Moment, in dem in der Weimarer Republik der Bürgerkrieg als reale Gefahr am Horizont erschien, optierte Schmitt daher für einen souveränen Reichspräsidenten als Element der echten Repräsentation. Den Parlamentarismus bezeichnete er als unechte Fassade, der sich geistesgeschichtlich überholt habe. Das Parlament wurde für ihn zum Hort der Parteien und Partikularinteressen, wohingegen der demokratisch legitimierte Präsident die Einheit repräsentiere und so für Schmitt als echter Souverän und „Hüter der Verfassung“ agieren konnte, das heißt als Hüter der politischen Substanz der Einheit.

Diktatur, Legalität und Legitimität

Das Instrument, mit dem der Souverän die gestörte Ordnung wieder herstellt, ist für Schmitt die „Diktatur“, also – anders als im heutigen Sprachgebrauch – das Rechtsinstitut der Gefahrenabwehr. Eine solche Diktatur (verstanden in seiner altrömischen Grundbedeutung als Notstandsdiktatur zur Wiederherstellung der bedrohten Ordnung des Staatsganzen) ist für ihn zwar durch keine Rechtsnorm gebunden, trotzdem bildet das Recht immer ihren Horizont. Zwischen der Diktatur und der Rechtsidee besteht für Schmitt also nur ein relativer, kein absoluter Gegensatz. Die Diktatur sei ein bloßes Mittel, um einer gefährdeten Normalität wieder diejenige Stabilität zu verleihen, die für die Anwendung und die Wirksamkeit des Rechts erforderlich ist. Indem der Gegner sich nicht mehr an die Rechtsnorm hält, wird die Diktatur als reziproke Antwort erforderlich. Die Diktatur stellt somit die Verbindung zwischen Sein und Sollen (wieder) her, indem sie die Rechtsnorm vorübergehend suspendiert um die Rechtsverwirklichung zu ermöglichen. Damit fallen für Schmitt auch Legalität und Legitimität auseinander. Legal sei eine Handlung, wenn sie sich restlos unter eine allgemeine Norm des positiven Rechts subsumieren lässt. Die Legitimität hingegen sei nicht unbedingt an die Normen des positiven Rechts gebunden. Sie könne sich auch auf Prinzipien berufen, die dem positiven Recht übergeordnet sind (etwa das Lebensrecht des Staates). Die Diktatur basiere somit auf Legitimität. Sie sei nicht an positive Normierungen gebunden, sondern nur an die Substanz der Verfassung, also ihre Grundentscheidung über Art und Form der politischen Existenz. Damit müsse sich die Diktatur selbst überflüssig machen, d.h. sie müsse die Wirklichkeit so gestalten, dass der Rückgriff auf eine außerordentliche Gewalt überflüssig wird. Die Diktatur sei bei Vorliegen einer Verfassung also notwendig kommissarisch, da sie keinen anderen Zweck verfolgen könne, als die Verfassung wieder in Gültigkeit zu bringen. Der Diktator sei eine konstituierte Gewalt (pouvoir constitué), der sich nicht über den Willen der konstituierenden Gewalt (pouvoir constituant) hinwegsetzen könne. In Abgrenzung davon gibt es für Schmitt aber auch eine souveräne Diktatur, bei der der Diktator erst eine Situation herstellt, die es für ihn zu bewahren lohnt. Hier hatte Schmitt vor allem den souveränen Fürsten vor Augen. Dabei gilt aber: Souveräne Diktatur und Verfassung schließen sich aus.

Krieg, Feindschaft, Völkerrecht

Homogenität, die für Schmitt zum Wesenskern der Demokratie gehört, impliziert immer auch den Gegenbegriff der Heterogenität. So auch bei Schmitt, denn jedes sich demokratisch organisierende Volk tue dies immer im Gegensatz zu einem anderen Volk. Es existiere also immer ein Pluriversum verschiedener Völker und Staaten. Wie das staatliche Recht, so setzt für Schmitt auch das internationale Recht („Völkerrecht“) eine konkrete Ordnung voraus. Dies sei zunächst seit dem Westfälischen Frieden von 1648 die internationale Staatenordnung gewesen. Diese Ordnung habe eine bestimmte internationale Rechtsordnung garantiert. Hier taucht also das schmittsche Grundaxiom auf einer anderen Ebene wieder auf: Das abstrakte Sollen benötigt ein geordnetes Sein, um seine Verwirklichung zu ermöglichen. Da Schmitt den Untergang dieser Staatenordnung konstatiert, stellt sich für ihn sofort die Frage nach einem neuen konkreten Sein internationaler Rechtssubjekte, die eine seinswirkliche Grundlage für eine internationale Rechtsordnung garantieren können. Historisch wurde laut Schmitt eine solche Ordnung immer durch Kriege souveräner Staaten hergestellt, die ihre politische Idee als Ordnungsfaktor im Kampf gegen andere durchsetzen wollten. Erst wenn die Ordnungsansprüche an eine Grenze gestoßen sind, etabliere sich in einem Friedensschluss ein stabiles Pluriversum, also eine internationale Ordnung („Sinn jedes nicht sinnlosen Krieges besteht darin, zu einem Friedensschluss zu führen“). Es muss erst eine als normal angesehene Teilung des Raumes gegeben sein, damit es zu einer wirksamen internationalen Rechtsordnung kommen kann. Durch ihre politische Andersartigkeit seien die pluralen Gemeinwesen für einander immer potentielle Feinde, solange keine globale Ordnung hergestellt wurde. Wichtig ist für Schmitt jedoch, dass hier an einem eingeschränkten Feindbegriff festgehalten wird, der noch Platz für die Idee des Rechts lässt. Denn nur mit einem Gegenüber, der als (potentieller) Gegner und nicht als absoluter Feind betrachtet werde, sei ein Friedensschluss möglich. Hier stellt sich die Aufgabe der „Hegung des Krieges“. Als ethisches Minimum der Rechtsidee bezeichnet Schmitt das Prinzip der Gegenseitigkeit. Dieses Element dürfe in einem Krieg niemals wegfallen, das heißt, es müssten auch dem Feind im Krieg immer dieselben Rechte zuerkannt werden, die man für sich selbst in Anspruch nehme. Schmitt unterscheidet hier folgende Formen der Feindschaft: konventionelle Feindschaft, wirkliche Feindschaft und absolute Feindschaft. Zur absoluten Feindschaft komme es paradoxerweise etwa dann, wenn sich eine Partei den Kampf für den Humanismus auf ihre Fahne geschrieben hat. Denn wer zum Wohle oder gar zur Rettung der gesamten Menschheit kämpfe, müsse seinen Gegner als Feind dieser gesamten Menschheit betrachten und damit zum Unmenschen deklarieren (daher sagt Schmitt in Abwandlung von Proudhon: „Wer Menschheit sagt, will betrügen“). D