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Okkupation

Okkupation

Bei einer Okkupation oder Besetzung wird in einem Bevölkerten Gebiet die vorhandene Staatsmacht durch einen externen Machthaber auf dessen Initiative durch die seinige ersetzt. Dies geschiet meist mit militärischen Mitteln. In jüngerer Zeit zeichnet sich eine Besetzung auch dadurch aus, dass die Okkupationsmacht völkerrechtlich nicht zur legalen Exekutive wird.

Beispiele militärischer Besetzungen

Die Erwähnung einer Situation in einer dieser Listen ist weder als Befürwortung noch als Verurteilung der Situation anzusehen.

Historische Besetzungen


- Rheinland-Besetzung als Folge des verlorenen Ersten Weltkriegs gemäß des Versailler Vertrags durch die Alliierten (Belgien, Vereinigtes Königreich (UK), USA und Frankreich)
- Deutsche Besetzung von Ländern Europas, die Widerstandsbewegungen gegen den Nationalsozialismus hervorbrachten (siehe auch Widerstand gegen den Nationalsozialismus)
- Besetzung Deutschlands und Österreichs durch die Alliierten (UdSSR, USA, UK und Frankreich) nach dem Zweiten Weltkrieg
- Ost-Timor - von Indonesien (heute unabhängig)
- Taiwan und die Pescadores - von Militärkräften der Republik China, übertragen durch das Alliierte Kommando (von Japan formal abgetreten durch den Vertrag von San Francisco und den Vertrag von Taipeh)

Signifikante zeitgenössische Besetzungen


- Irak - von den USA und einigen Verbündeten (siehe Dritter Golfkrieg)
- Guantanamo Bay, Kuba - von den USA
- Haiti - von den USA
- Westsahara - von Marokko

Umstrittene Besetzungen

Einige Militärpräsenzen werden häufig als Besetzung bezeichnet, doch ist ihr Zustand oft umstritten, da nicht jede an der Situation beteiligte Partei die Ansicht teilt, dass es sich um eine Besetzung handelt.

Besetzungszustand von lokaler Bevölkerung abgestritten


- Ceuta, Melilla und "Souveränitätsplätze" (Plazas de Soberanía) - verwaltet von Spanien, beansprucht von Marokko
- Korsika - verwaltet von Frankreich
- Falkland-Inseln - verwaltet durch das Vereinigte Königreich, beansprucht von Argentinien
- Untere Spitze von Gibraltar - verwaltet durch das Vereinigte Königreich, beansprucht von Spanien
- Israel - nicht anerkannt von Teilen der Arabischen Welt, jedoch anerkannt von Ägypten, Jordanien und dem Großteil des Maghrebs
- Libanon - von Syrien von 1979 bis 2005 besetzt (umstritten unter einigen Syrien-freundlichen Bevölkerungsteilen)
- Nordzypern - von der Türkei besetzt, lokale Bevölkerung größtenteils vertrieben, gehört völkerrechtlich zu Zypern

Besetzungszustand von Nationen der dominanten Militärkräfte im Gebiet abgestritten


- Baskenland – von Spanien und Frankreich
- Katalonien – von Spanien und Frankreich
- Tschetschenien – beansprucht von Russland
- Ost-Turkestan (Xinjiang) – annektiert von der Volksrepublik China (beansprucht als historisch zu China gehörig)
- Golanhöhen und Ostjerusalem – annektiert von Israel
- Innere Mongolei – annektiert von der Volksrepublik China (beansprucht als historisch zu China gehörig)
- Oblast Kaliningrad – annektiert von Russland (seine vorherige deutsche Bevölkerung ist jedoch seitdem lange vertrieben und durch Russen ersetzt worden), beansprucht von Polen durch Nachkriegsvertrag
- Südliche Kurilen-Inseln: Kunashiri, Iturup/Etorofu, Shikotan, Habomai – annektiert von Russland (das die Angelegenheit als nicht verhandelbar betrachtet)
- Ryūkyū-Inseln – von den USA mit einer Garnison belegt, beansprucht und verwaltet von Japan
- Tibet – annektiert von der Volksrepublik China seit 1951 (beansprucht als historisch zu China gehörig)

Besetzungszustand von beiden Seiten abgestritten


- Nordkorea und Südkorea - siehe Koreakrieg
- Die West Bank und der Gaza-Streifen - von Israel seit 1967 (siehe Nahostkonflikt)

Siehe auch


- Besatzungsmacht
- Besatzungszone
- Eroberungskrieg
- Hausbesetzung
- Unterwerfung
- Conquista
- Kriegsrecht
- Missionierung
- Imperialismus
- Kolonialismus
- Hoover-Stimson-Doktrin !Besetzung Kategorie:Politik Kategorie:Kriegs- und Gefechtsführung ja:占領

Völkerrecht

] Der Begriff Völkerrecht bezeichnet Rechtsnormen, die die Beziehungen zwischen den Völkerrechtssubjekten (unter Staaten sowie zwischen Staaten und anderen gleichrangigen Rechtsträgern) regeln. Das Völkerrecht ist Teil des Internationalen Rechts. Völkerrechtssubjekte sind in erster Linie Staaten (zur Anerkennung als Staat bedarf es nach der "Drei-Elemente-Lehre" Georg Jellineks der drei Merkmale „Staatsgebiet“, „Staatsvolk“ und „Staatsgewalt“), jedoch existieren heute auch andere Völkerrechtssubjekte wie zum Beispiel Internationale Organisationen (von Staaten gegründet). NGOs (von Privatrechtssubjekten gegründet) haben grundsätzlich keine Völkerrechtssubjektivität. Einige (historisch begründete) Ausnahmen existieren allerdings mit dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, dem Heiligen Stuhl und dem Malteserorden. Von überragender Bedeutung ist heute die Charta der Vereinten Nationen, weshalb sie von einigen Autoren auch als Verfassung der Völkerrechtsgemeinschaft bezeichnet wird. Sie hat, zumindest für die Mitglieder der Organisation der Vereinten Nationen, Vorrang über alle anderen Völkerrechtsnormen (Artikel 103).

Allgemeines

Quellen des Völkerrechts sind bi- oder multilaterale völkerrechtlich Verträge, Gewohnheitsrecht und allgemeine Rechtsgrundsätze (vgl. Art 38 I lit a,b,c IGH Statut). Völkervertragsrecht entsteht durch Vertragsschluss und anschließende Ratifikation zwischen den beteiligten Völkerrechtssubjekten. Das Völkergewohnheitsrechts setzt sich aus den Elementen der langandauernden Übung (etliche Jahre, in einigen sich schnell verändernden Rechtsgebieten evt. weniger) und der Überzeugung, dass diese Übung rechtens sei (opinio iuris), zusammen (Völkervertragsrecht hat aufgrund seiner Schriftlichkeit keinen Vorrang vor Völkergewohnheitsrecht!). Will ein Staat seine Bindung an im Entstehen begriffenes Völkergewohnheitsrecht verhindern, so muss er ihm ausdrücklich und, solange die anderen Staaten an ihrer Überzeugung festhalten, auch wiederholt widersprechen. Die allgemeinen Rechtsgrundsätze bestehen aus allen innerstaatlichen Rechtsordnungen gemeinsamen Prinzipien, Grundsätzen, die jedweder Rechtsordnung immanent sind, zum Beispiel pacta sunt servanda (Verträge müssen eingehalten werden), lex specialis derogat legi generali (das speziellere Gesetz geht den allgemeineren Gesetzen vor) oder lex posterior derogat legi priori (ein späteres Gesetz geht einem vorherigen vor), Prinzipien, die auf dem speziellen Charakter des Völkerrechts beruhen, und Grundsätzen der Rechtslogik. Neben diesen klassischen Völkerrechtsquellen haben sich jedoch auch einseitige Rechtsakte als Völkerrechtsquelle entwickelt, auch wenn sie nicht in der Aufzählung von Art. 38 I IGH Statut erscheinen. Solche einseitige Rechtsakte können sowohl von Staaten stammen, als auch von Internationalen Organisationen. Ihre rechtliche Verbindlichkeit ist jedoch variabel. Gemäß Art. 38 I lit d IGH Statut hat der Internationale Gerichtshof Entscheidungen internationaler Gerichte und die Völkerrechtslehre als Hilfsquellen zur Interpretation der oben genannten Quellen heranzuziehen. Zu unterscheiden ist das Friedens- und das Kriegsvölkerrecht, wobei das Friedensvölkerrecht auch die Normen beinhaltet, die entscheiden, wann die Anwendung von Gewalt gerechtfertigt ist, während als Kriegsvölkerrecht das im Krieg geltende Recht bezeichnet wird. Für die Frage, ob eine völkerrechtliche Norm vom innerstaatlichen Rechtsanwender zu beachten ist, ist entscheidend, ob sie self-executing ist. Dies ist dann der Fall, wenn die Norm bestimmt genug formuliert ist, um direkt angewendet zu werden, sie nicht ausschließlich an die Staaten adressiert ist und sie keine der Anwendung vorausgehende innerstaatliche Umsetzung fordert. Grundsätzlich kein Teil des Völkerrechts ist das internationale Privatrecht, dieser Begriff bezeichnet vielmehr, unbeachtlich seines (oftmals innerstaatlichen) Ursprungs, die Normen, die im Falle der Berührung mehrerer innerstaatlichen Rechtsordnungen eines Sachverhalts das anzuwendende Recht bestimmen.

Theorie des Völkerrechts

Der wesentliche Unterschied des Völkerrechts zum innerstaatlichen Recht besteht im Nicht-Vorhandensein eines zentralen Gesetzgebungsorgans. Das klassische Völkerrecht wird den Staaten nicht oktroyiert, sondern stellt eine Koordinationsordnung zwischen ihnen dar. Im klassischen Völkerrecht wurden nur die „zivilisierten“, also die europäischen Staaten, als Völkerrechtssubjekte anerkannt, was den Kolonialismus als legal erscheinen ließ. In der heutigen, in der Charta der Vereinten Nationen kodifizierten Völkerrechtsordnung sind dagegen ausnahmslos sämtliche Staaten rechtlich gleichberechtigt. Allerdings gibt es immer mehr Entwicklungen hin zu einer auch zentralen Rechtsetzung im Völkerrecht. Vorhanden war diese Tendenz bereits zuvor, sie wird vom Sicherheitsrat aufgegriffen, der insbesondere nach dem 11. September 2001 dazu übergegangen ist, noch nicht von allen Mitgliedstaaten akzeptierte Verpflichtungen zur Terrorismusbekämpfung zu allgemein geltendem Recht mit Wirkung für und gegen alle Mitgliedstaaten zu erklären und sich dem zwingenden Recht, dem sogenannten Ius cogens, zu nähern (vgl. Resolutionen 1373 und 1540). Diese Entwicklung wird teilweise kritisch teilweise gar skeptisch gesehen, weil es nicht der Konzeption des Sicherheitsrates als Exekutivorgan entspricht, der an und für sich einzelne Konflikte lösen soll und nicht als "Weltgesetzgeber" auftreten soll. Die aktuelle Diskussion um ein dogmatisches Fundament und eine (womöglich abschließende) Kodifizierung der Völkerrechtsordnung kreist dabei um den Begriff der "internationalen Gemeinschaft", die sich vom klassischen Völkerrecht dahin gehend unterscheidet, dass zunehmend von so genanten Gemeinschaftswerten gesprochen wird, die es gelte mittels des Völkerrechts zu schützen und durchzusetzen (Menschenrechte, Umweltschutz). Parallel dazu wird von einer Konstitutionalisierung des Völkerrechts gesprochen: Dies soll Parallelen zu innerstaatlichen Verfassungsordnungen ermöglichen und schlägt sich in Diskussionen um den Verfassungscharakter der UN-Charta nieder oder etwa in der Frage, ob der Internationale Gerichtshof eine Rechtskontrolle über Resolutionen des Sicherheitsrates ausüben dürfte. Diese aktuellen Entwicklungen dürfen jedoch nicht über eine durchaus verbreitete und durchaus massive Skepsis unter den Staaten hinwegtäuschen, die sich weiterhin als die zentralen und einzigen Völkerrechtssubjekte in einem individuellen Sinne sehen und kollektive Konzentrationsprozesse nicht bereit sind beizupflichten.

Geschichte des Völkerrechts

Einer der entscheidenden Aspekte des modernen Völkerrechts, das Gewaltverbot, erschien lange Zeit so fernliegend und illusorisch, dass es erst nach dem Ende des ersten Weltkriegs zum erstenmal im Briand-Kellogg-Pakt (Kriegsächtungspakt) zwischen den beteiligten Staaten geschlossen wurde. Zuvor beschränkte sich das Völkerrecht, was den Krieg angeht, darauf, zu versuchen, Grausamkeiten einzudämmen und die Zivilbevölkerung zu schützen. Mit dem Völkerbund (gegründet 1919) und seiner Nachfolgeorganisation, den Vereinten Nationen (seit 1945), wurde erstmals eine gemeinsame internationale Ebene geschaffen, die auf die Sicherung eines für alle Staaten verbindlichen Völkerrechts abzielt.

Meilensteine

Als Meilensteine des (positiven) Völkerrechts, sind zu nennen:
- der Westfälische Friede von 1648
- der Frieden von Utrecht von 1713
- die Wiener Kongreßakte vom 9. Juli 1815
- die so genannte Heilige Allianz vom 26. September 1815
- das Aachener Konferenzprotokoll vom 24. Mai 1818
- der Pariser Frieden vom 30. März 1856
- die Genfer Konvention vom 22. August 1864
- die Petersburger Konvention vom 11. Dezember 1868 über die Unzulässigkeit des Gebrauchs explosiver Geschosse aus den Handfeuerwaffen
- der Berliner Vertrag vom 13. Juli 1878 über die Orientfragen
- die Congoakte vom 26. Februar 1885
- die Haager Landkriegsordnung vom 18. Oktober 1907
- die Pariser Vorortverträge 1919 und 1920
- die Konvention von Montevideo von 1933
- die Genfer Abkommen vom 12. August 1949
- das Zusatzprotokoll zu den Genfer Abkommen vom 8. Juni 1977
- die UNO-Seerechtskonvention von 1982
- das Rom-Statut des Internationalen Strafgerichtshofs vom 17. Juli 1998

Aktuelle Entwicklungen

Heute heftig umstrittene und für die zukünftige Entwicklung des Völkerrechts entscheidende Gebiete sind: das ius cogens, die humanitäre Intervention als Ausnahme vom Gewaltverbot und (aus aktuellem Anlass) die präventive Selbstverteidigung. Welche Normen zum ius cogens gehören, ist im einzelnen umstritten, jedoch zählen in jedem Fall der Kern des Gewaltverbots und elementare Menschenrechte zum zwingenden Bestand des Völkerrechts.

Humanitäre Interventionen

Bei der humantitären Intervention sind nicht nur die meisten Stellungnahmen sehr politisch gefärbt, vor allem herrscht oft Begriffsverwirrung. Zunächst wird zwischen Interventionen zur Rettung eigener Staatsangehöriger und der zur Rettung anderer Menschen unterschieden. Die Intervention zur Rettung eigener Staatsangehöriger auf fremdem Gebiet wird zum Teil als völlig unzulässig angesehen und von anderen Autoren mit der Völkerrechtsverletzung (Schutzpflichten) des Staates, in dem die Ausländer festgehalten werden, oder aber mit dem Hinweis, dass die Intervention gar nicht auf eine fremde Staatsgewalt, sondern auf eine kriminelle Gruppierung abziele, gerechtfertigt. Bei der humanitären Intervention zur Rettung anderer Menschen muss wiederum zwischen den vom Sicherheitsrat autorisierten und den unilateral beschlossenen unterschieden werden. Die Charta der UN gibt dem Sicherheitsrat die Möglichkeit, gegen ein als „Bedrohung des Weltfriedens“ qualifiziertes Verhalten eines Staates zuletzt auch militärische Sanktionen zu verhängen. Hierzu sind gewohnheitsrechtlich keine direkt dem Sicherheitsrat unterstellten Truppen erforderlich, vielmehr werden Staaten zur Gewaltanwendung ermächtigt. Es ist umstritten, ab wann innerstaatliche Vorgänge den Weltfrieden gefährden, jedoch sieht der Sicherheitsrat diesen regelmäßig als bedroht an, wenn Völkermord oder so genannte „ethnische Säuberungen“ Fluchtbewegungen auslösen, die auf die Nachbarstaaten übergreifen. Insbesondere durch das Vetorecht der ständigen Mitglieder oder politisch prekäre Konstellationen ist der Sicherheitsrat jedoch oftmals beschlussunfähig, und hier tut sich die eigentliche Fragestellung auf: Dürfen die Staaten bei Handlungsunfähigkeit des Sicherheitsrats als ultima ratio auch unilateral Gewalt anwenden? Eine Ansicht verneint dies kategorisch mit Hinweis auf das Gewaltverbot und die Missbrauchsgefahr. Die Gegenmeinung rechtfertigt auch eine unilaterale humanitäre Intervention im Falle eines sich gerade ereignenden Genozids, zum einen mit der naturrechtlichen Begründung, dass keine Rechtsordnung dazu verurteilen dürfe, einem Völkermord zuzusehen; zum anderen mit einer teleologischen Einschränkung des Gewaltverbots der UN-Charta; oder auch einfach mit neuem, die Charta überlagerndem Gewohnheitsrecht und das Selbstbestimmungsrecht der Völker, das diesen partiell den Charakter von Völkerrechtssubjekten verleiht und diese damit andere um Hilfe bitte können.

Präventive Selbstverteidigung

Das Recht zur präventiven Selbstverteidigung existiert nach einer zuweilen vertretenen Meinung schlicht nicht, und nach der überwiegenden Meinung nur, wenn ein Angriff beweisbar unmittelbar bevorsteht und ein weiteres Abwarten die Effektivität der Verteidigung untergraben würde. Nach derzeit geltendem Recht besteht jedoch keinesfalls ein Recht auf eine der nur vermuteten Bedrohung um Jahre vorgreifende Verteidigung, jedoch besteht die Gefahr der Bildung neuen Gewohnheitsrecht. Staaten, die dies nicht wünschen, sollten also nicht nur politisch widersprechen, sondern Präventivschläge dieser Art auch unmissverständlich als rechtswidrig bezeichnen.

Internationale Institutionen


- Internationaler Gerichtshof
- Internationaler Strafgerichtshof
- Internationaler Seegerichtshof
- UN-Menschenrechtskommission

Siehe auch


- Völkerrechtssubjekt
- Völkerstrafrecht
- Völkergewohnheitsrecht
- Völkerrechtskommission
- Humanitäres Völkerrecht
- Ad-hoc-Strafgerichtshof
- Deutschlandtheorien

Literatur


- Brownlie, Ian: Principles of Public International Law, Oxford 2003, 6. Auflage.
- Grewe, Wilhelm G.: Epochen der Völkerrechtsgeschichte, Baden-Baden 1988, 2. Aufl.
- Herdegen, Matthias: Völkerrecht, München 2004, 3. Aufl.
- Hobe, Stephan/ Kimminich, Otto: Einführung in das Völkerrecht, Tübingen 2004, 8. Aufl.
- Ipsen, Knut: Völkerrecht, München 2004, 5. Aufl.
- Koskenniemi, Martti: The Gentler Civilizer of Nations, - The Rise and Fall of International Law 1870-1960, Cambridge 2001.
- Malanczuk, Peter: Akehurst´s Modern Introduction to international Law, London 1997, 7. Auflage
- Seidl-Hohenveldern, Ignatz: Recht der Internationalen Organisationen einschließlich der supranationalen Gemeinschaften, Köln 2000, 7. Aufl.
- Verdross, Alfred; Simma, Bruno: Universelles Völkerrecht. Theorie und Praxis, Berlin, 1984
- Vitzthum, Wolfgang: Völkerrecht, Berlin et. al. 2004, 3.Aufl.
- Sartorius II: Internationale Verträge/ Europarecht (Loseblattsammlung) Stand: Herbst 2004

Weblinks


- [http://www.runiceurope.org/german/charta/charta.htm Charta der Vereinten Nationen]
- [http://www.un.org/law International Law] (englisch)
- [http://www.admin.ch/ch/d/sr/c0_518_51.html Genfer Abkommen vom 12. August 1949]
- [http://www.admin.ch/ch/d/sr/c0_518_521.html Zusatzprotokoll vom 8. Juni 1977 zu den Genfer Abkommen]
- [http://www.virtuelles-institut.de Max-Planck-Institut für Völkerrecht]
- [http://www.dissertationen.unizh.ch/2002/baumann/ Überblick über die Normen des Völkerrechts / Rechtsvergleichende Untersuchung des Einflusses des Völkerrechts auf die Gewaltenteilung (Dissertation)]
- [http://www.bpb.de/publikationen/4ZH9FY,0,0,Die_Vereinten_Nationen_und_das_V%F6lkerrecht.html Aus Politik und Zeitgeschichte: Die Vereinten Nationen und das Völkerrecht]
- [http://www.boell.de/en/04_thema/3640.html Memorandum Die Zukunft des Völkerrechts in einer globalisierten Welt] dt. u. engl., hg. von der Heinrich-Böll-Stiftung 2004 !!Volkerrecht Kategorie:Politologie Kategorie:Wehrrecht (Völkerrecht) ja:国際法

Legalität

Legalität (lat. lex, legis, legalitas: Gesetz): Gesetzmäßigkeit; Bindung der Staatsbürger und der Staatsgewalt an geltendes Recht.
- Gesetzmäßigkeit, die in Übereinstimmung staatlicher oder privaten Handelns mit dem geltenden positiven Recht (Verfassung, Gesetze, sonstige Rechtsvorschriften). Die Bindung aller staatlicher Gewalt an das geltende Recht ist wesentlicher Bestandteil der Rechtsstaates.
- So handelt jemand am Rande der Legalität, dessen Aktionen gerade noch durch das Gesetz gedeckt sind, sich aber bereits in Richtung Kriminalität bewegen.
- Legalitätsprinzip: Im Strafverfahren der Grundsatz, dass die Strafverfolgungsbehörde bei Verdacht einer Straftat von Amts wegen (auch ohne Anzeige oder Antrag) zu ermitteln hat. Das Gegenteil von Legalität ist Illegalität. Siehe auch: Legitimität Gesetz Kategorie:Rechtsphilosophie

Erster Weltkrieg

Der Erste Weltkrieg war ein Krieg, der von 1914 bis 1918 in Europa, dem Nahen Osten, Afrika und Ostasien geführt wurde und über 9 Millionen Menschenleben forderte.

Überblick

Er wurde zunächst zwischen den Mittelmächten Deutsches Reich und Österreich-Ungarn auf der einen Seite und den Entente-Mächten Frankreich, Großbritannien und Russland sowie Serbien auf der anderen Seite ausgetragen. Wider Willen kam Belgien als Opfer hinzu, in das die Deutschen ungeachtet der belgischen Neutralität aufgrund des Schlieffenplans einmarschierten. Im Verlauf des Krieges wurden die Mittelmächte durch das Osmanische Reich und Bulgarien verstärkt, während auf alliierter Seite die Staaten Japan, Italien, Portugal, Rumänien und die USA in den Krieg eintraten. Im Ersten Weltkrieg entluden sich die machtpolitischen Gegensätze der europäischen Großmächte, die zu einer enormen Aufrüstung geführt hatten. Zum Ende des Krieges befanden sich 25 Staaten und deren Kolonien, in denen insgesamt 1,35 Milliarden Menschen lebten, also etwa drei Viertel der damaligen Erdbevölkerung, im Kriegszustand. Aufgrund der Verwerfungen, die der Erste Weltkrieg weltweit auslöste, und der Folgen, die noch heute spürbar sind, gilt er bei vielen Historikern als die „Urkatastrophe des 20. Jahrhunderts“. Urkatastrophe des 20. Jahrhunderts Der Krieg begann am 28. Juli 1914 mit der Kriegserklärung Österreich-Ungarns an Serbien. Am 30. Juli befahl Russland die Generalmobilmachung zur Unterstützung Serbiens. Daraufhin erklärte das Deutsche Reich als Bündnispartner Österreich-Ungarns Russland am 1. August den Krieg. Am Abend des selben Tages überschritten russische Kavallerie-Abteilungen die ostpreußische Grenze. Vorausgegangen war ein Attentat in Sarajewo am 28. Juni 1914, bei dem der österreichisch-ungarische Thronfolger Franz Ferdinand und seine Ehefrau ermordet worden waren und hinter dem die Mitglieder der verschworenen serbischen GeheimlogeSchwarze Hand“ vermutet wurden. In einem Ultimatum vom 23. Juli 1914 verlangte die österreichisch-ungarische Regierung in Wien Genugtuung von der serbischen Regierung in dem sie u.a. forderte, eine gerichtliche Untersuchung gegen die Teilnehmer des Komplotts vom 28. Juni einzuleiten und von der k. u. k. Regierung delegierte Organe an den bezüglichen Erhebungen teilnehmen zu lassen. Die serbische Regierung lehnte dies als Beeinträchtigung ihrer Souveränität ab, akzeptierte aber die übrigen harten Forderungen in dem Ultimatum. Durch die darauf folgende Kriegserklärung wurde eine Reihe von Bündnissen aktiviert, die sehr rasch zum Weltkrieg führten. Manche Nachbetrachter sehen die Kriegsbegeisterung, die anfangs in vielen Ländern vorherrschte, letztlich als Resultat der im Europa des frühen 20. Jahrhunderts weit verbreiteten Ansicht, der Krieg könne die aufkeimenden nationalen und sozialen Konflikte sowie die gegensätzlichen Machtinteressen der verschiedenen Herrscherhäuser und ihrer Reiche lösen. Der Verlauf des Ersten Weltkriegs dokumentiert zudem die Unfähigkeit der europäischen Führungsschichten, militärische Neuerungen und soziale Spannungen entsprechend zu erkennen oder zu akzeptieren (vergleiche auch Kriegsschulddebatte). Der Erste Weltkrieg war der erste Krieg, der mit einem massiven Materialeinsatz (Panzer, Flugzeuge, Luftschiffe) und mit Massenvernichtungswaffen (Giftgas) geführt wurde. Die Fronten bewegten sich dennoch kaum, zum Teil, weil der modern anmutenden Technik die alten Militärstrategien gegenüber standen. Im endlosen Stellungskrieg rieben sich die Truppen gegenseitig auf. Insbesondere auf den Schlachtfeldern vor Verdun und in Flandern fielen auf beiden Seiten Hunderttausende von Soldaten, ohne dass sich etwas an der militärischen Lage änderte. Auch deswegen stellt sich der Erste Weltkrieg als ein Krieg dar, der an Grauen alles bis dahin Bekannte übertraf. Der Krieg in den Deutschen Kolonien Deutschland besaß als der Erste Weltkieg ausbrach auch Kolonien und sogenanten Pachtbesitz. Kiautschou: Die Stadt im Norden Chinas war Deutscher Pachtbesitz. Die Japaner forderten im August des Jahres 1914 unter Kriegsandrohung die Auslieferung der Stadt. Deutschland beachtete diese Forderung nicht deshalb griffen die Japaner mit ungeheurer Überlegenheit an (63000 Japaner gegen 4000 Deutsche)an. November 1914 überliesen die Deutschen , nachdem sie alle Munition verschossen hatten , den Japanern die Stadt.

Politische Ausgangssituation

Siehe auch: Zeitalter des Imperialismus

Mittel- und Osteuropa

An der Schwelle des 20. Jahrhunderts gab es in Mittel- und Osteuropa wesentlich weniger Staaten als heute. Das Deutsche Reich, Österreich-Ungarn und Russland teilten sich das Gebiet im Wesentlichen untereinander auf. Im Südosten Europas lag das ebenfalls Großmachtspolitik treibende Osmanische Reich. Kleinere Staaten gab es nur auf dem Balkan, der in den Jahrzehnten zuvor wegen der Unabhängigkeitsbestrebungen der dortigen Völker und dem Aneinandergrenzen der expansiven europäischen Mächte und des osmanischen Reiches in dieser Region ein ständiger Unruheherd gewesen war. Im Deutschen Reich, Russland und Österreich-Ungarn, die sämtlich monarchisch regiert wurden und nur mehr oder weniger machtlose Parlamente hatten, gab es zahlreiche ethnische Minderheiten, die zumeist nach nationaler Unabhängigkeit strebten. Im 19. Jahrhundert waren unter anderem in Ungarn und Polen entsprechende nationalistische Aufstände unterdrückt worden. Besonders im Vielvölkerstaat Österreich-Ungarn brodelte es erheblich zwischen den verschiedenen Volksgruppen. Zudem stand das österreichisch-ungarische Kaiserreich im krassen Gegensatz zum russischen Zarenreich, das sich als Sprecher der „slawischen Völker unter Wiener Herrschaft“ sah und als Schutzmacht des (unabhängigen) Königreichs Serbien auftrat. Das Verhältnis Österreich-Ungarns zu beiden Staaten war erst wenige Jahre zuvor, 1908, im Zuge der Bosnischen Annexionskrise erheblichen Belastungen ausgesetzt gewesen, die bereits damals leicht in einen Krieg hätten münden können. Ideologisch wurde dieser Nationalismus mit einem Panslawismus begründet. Aber auch die deutschen Bevölkerungsgruppen im Deutschen Reich und in Österreich-Ungarn versuchten, sich gegen die anderen national gesinnten Bevölkerungsteile zu behaupten und sich gegenseitig in Stellung zu bringen.

Westeuropa

Die westeuropäischen Staaten, aber auch (in geringerem Ausmaß) das Deutsche Reich, hatten weite Teile der Welt unter sich in Kolonien aufgeteilt (siehe Kolonialismus). Großbritannien, das über besonders viele Kolonien in Afrika und Asien verfügte, war die führende Seemacht, die sich seit Beginn des Jahrhunderts durch das reichsdeutsche Flottenbauprogramm herausgefordert fühlte. Letzteres führte aus Sicht einiger Historiker zum Anwachsen der Spannungen im letzten Vorkriegsjahrzehnt.

Blockstrukturen

In Europa hatten sich zwei Blöcke herausgebildet. Auf der einen Seite die Mittelmächte: Deutsches Reich und Österreich-Ungarn (verbündet mit Italien, das sich aber zunächst aus dem Krieg heraushalten wollte, und dem Osmanischen Reich). Auf der anderen Seite stand der russisch-französische Zweibund, der durch jeweilige Ententen mit Großbritannien zur Triple-Entente verbunden war. Alle drei Staaten waren in Konflikt mit dem Deutschen Reich geraten: In Frankreich verspürten die französischen Nationalisten noch immer Rachegelüste wegen ihrer Niederlage von 1870/1871 im Deutsch-Französischen Krieg. Großbritannien, das sich als Weltmacht sah, fühlte sich herausgefordert unter anderem wegen der deutschen Flottenbaupolitik beziehungsweise der so genannten „Kanonenbootpolitik“ vor Marokko. Die Beziehungen des russischen Zarenreiches zum Deutschen Reich hatten sich seit langer Zeit verschlechtert. Dies war insbesondere seit dem Berliner Kongress von 1878 der Fall, nachdem der deutsche Kaiser verstärkt auf ein Bündnis mit Österreich-Ungarn gesetzt hatte. Der 1887 zwischen dem Deutschen Reich und Russland abgeschlossene Rückversicherungsvertrag wurde 1890 vom neuen Deutschen Kaiser Wilhelm II. nicht erneuert.

Militärische Ausgangslage

Die Entente war bei Beginn des Kriegs in einer besseren Ausgangslage als die verbündeten Mittelmächte. Sie verfügte über mehr Soldaten (auch aus ihren Kolonien), größere Rohstoffreserven und hatte größere Reserven an Kriegsmaterial. Auch an Waffentypen, insbesondere schwerer Artillerie, mangelte es den westlichen Alliierten nicht. Aufgrund von mangelnder Organisation konnte die Entente ihre personelle und materielle Überlegenheit zu Beginn des Kriegs jedoch nicht entfalten. Dagegen waren die verbündeten Mittelmächte, insbesondere das Deutsche Reich, wesentlich besser auf einen eventuellen Krieg vorbereitet. Ihre Armeen waren besser organisiert und Bewaffnung und Kampfmoral waren teilweise besser und ausgeprägter als bei der Entente. Die für den Transport der Truppen und den Nachschub erforderliche Logistik war vorhanden und wurde zudem durch ein gut funktionierendes Eisenbahnnetz unterstützt. Dennoch war keiner der Blöcke auf einen langen Krieg eingestellt, beispielsweise war Winterbekleidung für die Soldaten nicht vorgesehen. Die Führungen gingen davon aus, einen kurzen Krieg zu führen und diesen noch 1914 erfolgreich beenden zu können

Kriegsziele

Österreich-Ungarn

Österreich-Ungarn nahm für sich in Anspruch, um seine Interessen auf dem Balkan und um seine Existenz schlechthin zu kämpfen, die es an den Flanken insbesondere durch Russland bedroht sah. Durch den Krieg traten Differenzen zwischen den österreichisch-ungarischen Volksgruppen zeitweilig in den Hintergrund. Österreich-Ungarn strebte nicht nur die Eingliederung Serbiens, sondern auch Montenegros und Rumäniens oder Polens an. Entgegen den nationalistischen Tendenzen der damaligen Zeit hielt Österreich-Ungarn an der universalen Idee vom Kaisertum und somit am Vielvölkerstaat fest. In den ersten Kriegswochen, vor den schweren Niederlagen in Galizien und Serbien, begünstigt durch die Spionagetätigkeit Oberst Redls für Russland, erlaubten sich die österreichischen Staatsmänner in ihren Vorstellungen genaue territoriale Ziele. Einige Wochen später verdrängte jedoch das Überlebensmotiv geplante Erwerbungen. Wie bei keiner anderen Großmacht standen bei der Monarchie auch „negative“ Kriegsziele im Vordergrund: die Behauptung des Trentino, des Küstenlandes mit Triest und Dalmatien sowie der albanischen Küste gegen Italien, die Abwehr der rumänischen Ansprüche auf Siebenbürgen und die Bukowina, die Zurückweisung der großserbischen und südslawischen Bestrebungen in Bosnien-Herzegowina, Dalmatien, Kroatien und Slawonien, die Verteidigung gegen die panslawistischen Pläne Russlands in Galizien und Böhmen und nicht zuletzt der Widerstand gegen die deutschen Hegemonialbestrebungen. Auch die herrschenden Kreise der Monarchie wollten erobern und mussten nicht von äußeren Kräften zur Eroberung animiert werden. Aber die Hauptbestrebungen der österreichisch-ungarischen Monarchie bildeten die Aufrechterhaltung ihres Bestandes, das heißt ihre „Integrität“. Dass die Wahrung dieser „Integrität“ auch Expansionsbestrebungen deckte, zeigen viele Denkschriften. Die Monarchie tendierte unbestreitbar unter dem Einfluss äußerer Einwirkungen und innerer Bestrebungen immer mehr in Richtung dieser weit gefassten Interpretation der Integrität. Insgesamt lässt sich sagen: das offizielle Kriegsziel Österreich-Ungarns war die Erhaltung der Integrität der Monarchie. Inoffiziell versuchte die Monarchie allerdings ihre Stellung als Großmacht durch Einflussnahme beziehungsweise Annexion in Serbien, Montenegro, Albanien, Rumänien, Polen und der Ukraine zu stärken. Dennoch war in der Praxis, durch das prekäre Gleichgewicht des Habsburgerreiches, der Erwerb slawischer oder rumänischer Gebiete nicht oder nur in beschränktem Umfange möglich, ohne die Vorrangstellung der Deutschen und Ungarn im Staatsverband zu schwächen. Zu Beginn des Krieges versuchte man durch weit reichende Kriegsziele alle externen Bedrohungen für die Monarchie zu beseitigen und ihren Großmachtstatus für alle Zeiten zu sichern. Die komplexe innere Struktur der Monarchie machte es aber schwer alle Interessen unter einen Hut zu bringen. Dadurch waren die imperialistischen Bestrebungen der Habsburgermonarchie mit besonderen Problemen belastet und trugen darum auch Züge, die typisch für diesen Interessenkonflikt waren. In Österreich-Ungarn bedingte die Erörterung der Kriegsziele und deren territorialer Aspekt, mehr als in jedem anderen Staat, auch die Frage nach den sich daraus notwendigerweise ergebenden inneren, verfassungs- und nationalitätenrechtlichen Folgen. Die österreichischen Staatsmänner waren sich zwar bewusst, dass die Gewinne von zweifelhaften militärischen Erfolgen abhingen, was sie allerdings nicht daran hinderte, bei der Aufstellung der Kriegsziele auch ihr Wunschdenken in die Pläne einzubauen. Auf den Sitzungen des gemeinsamen Ministerrates wurde zwar immer wieder betont, dass die Kriegsziele vom Verlauf der militärischen Operationen abhingen, dennoch ließen sich die Teilnehmer immer wieder verleiten, den Ereignissen vorzugreifen.

Deutsches Reich

Im Deutschen Reich überwog bei Ausbruch des Krieges noch der allgemeine Konsens über den Verteidigungscharakter des Krieges. Kurz darauf schossen, ausgelöst durch die raschen Erfolge der Armee im Westfeldzug, Annexionsprojekte, zum Teil fantastischer Natur, aus dem Boden. Dabei trat das vorwiegend kommerziell bestimmte Vorkriegsziel, die überseeische, koloniale und vorderasiatische Expansion des Deutschen Reiches (deutscher Imperialismus) hinter die Konzentration auf die Machterweiterung in Europa zurück, um das durch die europäische Mittellage bedrohte Deutsche Reich zu entlasten. Durch Annexionen in Ost und West von mehr oder minder extremer Größenordnung wollte man die gefährdete Hegemonialstellung des Deutschen Reiches auf dem europäischen Festland für alle Zukunft sichern, um dann von dieser Basis aus den Kampf um einen Anteil an der Welt mit größerer Aussicht als bisher führen zu können. Dieser jähe Umschlag von der Idee des Verteidigungskrieges zu der des Eroberungskrieges, der sich in weiten Kreisen des Bürgertums und der Intelligenz vollzog, der Siegestaumel, verbunden mit vielen ins Absurde und Brutale gesteigerten Machtträumen warf ein bezeichnendes Licht auf die von preußisch-militaristischen Traditionen geprägte deutsche Öffentlichkeit. Kanzler Bethmann Hollweg hatte am 9. September 1914 in seinem „Septemberprogramm“ die Kriegsziele festgelegt. Deutschland wollte seine seit der Reichseinigung stark gewachsene Machtstellung sichern und seine Ansprüche auf eine Weltpolitik geltend machen. Kriegsziele waren im Einzelnen: # Militärisch-politische und wirtschaftliche Kontrolle Belgiens durch Annexion von Lüttich-Antwerpen, der flandrischen Küste und des Erzbeckens von Briey. # Eine wirtschaftliche Einheit Mitteleuropas unter Einschluss von Pufferstaaten (beispielsweise Polen) und wirtschaftspolitische Einflusssphären (zum Beispiel Rumänien) # Vergrößerung des Kolonialbesitzes # Beseitigung der englischen Vorherrschaft durch Aufstände von Marokko bis Indien. # Sonderfrieden mit Russland. Das Septemberprogramm des Kanzlers spiegelte in Anknüpfung an Überlegungen der Industrie und Bankenwelt der Vorkriegsjahre die Ideen der führenden Kreise Deutschlands in Politik, Wirtschaft und Militär wider. Namentlich die Industrie erhoffte sich von friedensvertraglichen Regelungen weitgehende Wettbewerbsprivilegien durch Eingriffe in die Autonomie der betroffenen Länder. Das Programm ist das Ergebnis der Zusammenfassung vieler Programme und Konzepte über das zukünftige Europa. Bethmann Hollweg war der Rezipient unzähliger Kriegszielprogramme vieler Interessensgruppen, der sie auf praktikable Form in politisch erreichbare Ziele reduzierte. Die Kriegszielmehrheit im Reichstag erstreckte sich von den konservativen über liberale Parteien bis ins sozialdemokratische Lager hinein. Ab 1915 sind allerdings wachsende Gegensätze in dieser Frage festzustellen. Nachdem in der Euphorie der ersten Kriegswochen viele, meist fantastische Kriegsziele aufgestellt worden waren, verbot Bethmann Hollweg Ende 1914 aus Rücksicht auf das Ausland und die deutsche Arbeiterschaft die öffentliche Kriegszieldebatte. Diese Beschränkung wirkte allerdings nur in sehr geringem Maße und wurde auf Betreiben der 3. Obersten Heeresleitung (OHL), auch wegen der psychologischen Mobilisierung der kriegsmüden Bevölkerung aufgehoben. Die OHL erblickte in der Freigabe der Kriegszieldiskussion ein entscheidendes Mittel zur Totalisierung des Krieges und als Mittel zur ideologischen Kriegsführung. Das Herzstück der deutschen Kriegszielpolitik im Westen war stets Belgien. Seit dem Septemberprogramm rückte keiner der politisch Verantwortlichen von der Forderung nach Beherrschung Belgiens als Vasallenstaat neben möglichst großen direkten Annexionen ab. Zweites zentrales Kriegsziel war die mehr oder weniger direkte Beherrschung Polens neben der Annexion eines unterschiedlich breiten Grenzstreifens. Im Rahmen der „Randstaatenpolitik“ Deutschlands – der „Zurückdrängung Russlands“ und der Schaffung einer Zone von „Pufferstaaten“, von Finnland bis zur Ukraine – lag der Schwerpunkt deutschen Expansionsstrebens im Osten vor allem im Baltikum. Der „Abgliederungskonzeption“ hing eine Mehrheit der führenden Schichten Deutschlands an, von ganz rechts bis ins antizaristische linke Lager. Gebietserweiterungen in Kurland und Litauen wurden von Vertretern aller weltanschaulichen Richtungen in fast allen Fällen verlangt. Einerseits, weil sie dem Reich direkt benachbart waren, andererseits, weil sie nichtrussische Bevölkerung, sogar teilweise eine kleine deutsche Minderheit, die Baltendeutschen, besaßen. Vorgesehen war, ähnlich wie im polnischen Grenzstreifen, durch Ansiedlung von Russlanddeutschen auf russischen Krondomänen, Kirchen- und Großgrundbesitz, neben den Besitzungen der baltendeutschen Aristokratie, die Verdrängung der Letten im eigenen Lande. Als Motivation der Besiedlungsaktion brach hier mit voller Schärfe die völkische Komponente der deutschen Kriegszielpolitik durch. Das deutsche Kriegsziel „Mittelafrika“ war eines der am hartnäckigsten verfolgten deutschen Kriegsziele. Ein Vorschlag des Staatssekretärs des Reichskolonialamtes Solf der im August und September 1914 ein konkretes Mittelafrikaprojekt entwarf, war die „Verteilung der afrikanischen Kolonien Frankreichs, Belgiens und Portugals“, das Bethmann Hollweg schließlich in sein Septemberprogramm einschloss.
- siehe auch Hauptartikel: Mittelafrika Trotz der Flut annexionistischer Agitation, die im Sommer 1915 ihrem Höhepunkt zustrebte, ließen die Eroberungswünsche unter der Einwirkung der Kriegsnöte in breiten Bevölkerungskreisen verhältnismäßig schnell nach. Auf die Eroberungswünsche während der Kriegspsychose des Jahres 1914/15 folgte im Frühjahr die Ernüchterung eines Großteils der Bevölkerung. Die annexionistische Propaganda erfasste nicht wie im 2. Weltkrieg alle Bevölkerungskreise, sondern hauptsächlich industrielle und intellektuelle Schichten. In der zweiten Hälfte des Krieges erlangte die sozialdemokratische Parole eines „Friedens ohne Annexionen“ große Popularität, vor allem unter den Soldaten, und deren Unmut richtete sich gegen die Alldeutschen als Kriegshetzer und Kriegsverlängerer. Der Friede von Brest-Litowsk mit dem bolschewistischen Russland stellte die erste Verwirklichung deutscher Kriegsziele dar. Er war keineswegs ein Verständigungsfriede, wie in der Friedensresolution verkündet, sondern ein harter Gewaltfriede, durch militärischen Vormarsch erzwungen. Im Kernpunkt der Vereinbarungen stand die Abtretung von Polen, Litauen und Kurland, die „Unabhängigkeit“ der Ukraine sowie die Besetzung von Livland und Estland durch deutsche „Polizeitruppen“, obwohl diese Länder formal bei Russland verblieben. Weiter musste Russland seine Truppen aus Finnland und den, an die Türkei grenzenden, Bezirken Erdehan, Kars und Batum abziehen. Russland verlor dadurch 26% seines Territoriums, 27% des anbaufähigen Landes, 26% des Eisenbahnnetzes, 33% der Textilindustrie, 73% der Eisenindustrie und 75% der Kohlenbergwerke. Einen Höhepunkt der deutschen Kriegszielpläne, mit ausgedehnten Annexionsgebieten und Einflusssphären im Osten und Südosten, bildete das Jahr 1918, zwischen dem Frieden mit Sowjetrussland und der Niederlage der Mittelmächte. Vor allem Ludendorff, oft gegen den Widerstand, aber doch auch mit Duldung der Reichsleitung, hat vor und nach den Zusatzverträgen zum Brest-Litowsker Frieden vom Sommer 1918 Livland, Estland, die Krim, das Gebiet der Kuban- und Donkosaken als Brücke zum Kaukasus und das Kaukasusgebiet selbst; darüber hinaus das Gebiet der Wolgatataren, das Gebiet der Astrachan-Kosaken, ferner Turkmenien und Turkestan, u.a. durch den Plan eines „Südostbundes“, in Konkurrenz mit türkischen Aspirationen, als deutsche Einflusssphären zu sichern versucht. Kaiser Wilhelm II. entwickelte den Plan, Russland nach Abtretung Polens, der Ostseeprovinzen und des Kaukasus in vier unabhängige „Zarentümer“, die Ukraine, den Südostbund als antibolschewistisches Gebiet zwischen der Ukraine und dem Kaspischen Meer, in Zentralrussland und Sibirien zu teilen. Diese Form der Beherrschung ergäbe eine „Brücke nach Zentralasien zur Bedrohung der englischen Stellung in Indien“. Da Ludendorff nicht an die dauernde Separation der Ukraine von Russland glaubte, entwickelte er ein Konzept der deutschen Einflusssphären in Russland, als Gegengewicht zum bolschewistischen Kern. Einerseits war der kurzlebige Staat Krim-Taurien als Siedlungsgebiet für Russlanddeutsche vorgesehen, andererseits das Don-Kubangebiet als Verbindung zum Kaukasus. Die Krim sollte ein permanent besetzter Kolonialstaat mit deutscher Besiedlung werden, als Flottenstützpunkt wichtig für den deutschen Einfluss im Kaukasus und Mittleren Osten. Für den Kaukasus entwickelte Ludendorff einen deutsch bestimmten Kaukasusblock mit Georgien als Kern, was sich durch die große Entfernung und den türkischen Vorstoß als völlig utopisch herausstellte. Die Zusatzverträge zum Brest-Litowsker Frieden vom 27. August 1918 stellten zwar einen neuen Höhepunkt der Demütigung Russlands dar, setzten aber gleichzeitig diesen, noch viel weitergehenden Annexionsplänen ein vorläufiges Ende. Die russischen Randstaaten von Finnland bis Georgien waren zwar nicht direkt annektiert worden, befanden sich aber in enger wirtschaftlicher und militärischer Abhängigkeit vom Deutschen Reich. Der zunehmende Zerfall der russischen Macht durch die Revolution und die Nichtachtung des amerikanischen Kriegseintritts ließen alle Zügel derer schießen, die aus lange angestauter Sorge vor der Ostmacht den „Ritt ins Ostland“ ersehnten. Je drohender im Westen die Gegner gegen die Front anrannten, desto eher lockte der Griff nach dem offenen Osten. Die Frage war aber auch, ob sich ein deutsch beherrschtes Mitteleuropa in einem zukünftigen Krieg gegen die zwei größten Seemächte Großbritannien und die USA durchsetzen könnte. Schließlich besaßen die beiden Weltmächte praktisch den unbegrenzten Zugriff auf das globale wirtschaftliche Potential mit seinen Ressourcen. Als Antwort darauf entwickelten die deutschen Planer die Idee des deutschen Großraumes von der Biskaya bis zum Ural. Der östliche Großraum, „wehrwirtschaftlich“ geschlossen und verteidigungsfähig, autark und blockadefest, als Gegengewicht zu den Seemächten, löste damit Mitteleuropa als zentrales deutsches Kriegsziel ab. Die Schwäche der Mitteleuropakonzeption, die Abhängigkeit von anderen souveränen Staaten und die begrenzten Rohstoffreserven entfielen beim Ostraum-Programm. Deutschland hatte im Gegensatz zu den anderen kriegsführenden Staaten kein „natürliches“ Kriegsziel, was eine Suche nach Zielen künstlichen Charakters, die im Bewusstsein des Volkes nicht verwurzelt sein konnten, nach sich zog. Das Fehlen greifbarer nationaler Ziele, nachdem der Weg nach Südosten durch das Bündnis mit Österreich-Ungarn verbaut war, führte zu einer Konzentration auf reine Machtexpansion. Diese Machtexpansion, gemäßigt und kritisch oder radikal und ausschweifend, war der Ausdruck des spezifischen politischen Bewusstseins der Wilhelminischen Zeit. Sie begriff die Kumulation von Macht als den Kern staatlicher Existenz. Machtkonflikte erschienen ihr als die innerste Antriebskraft der Geschichte. Einen Krieg zu beginnen, einem fremden Staat Gebiete abzunehmen war von jeher das unbezweifelte Recht des souveränen Staates gewesen. Deutschland verpasste in dieser Selbstverständlichkeit bei der Formulierung der Kriegsziele und dem Einsatz aller zu Gebote stehenden politischen und militärischen Mittel den sich damals in aller Welt anbahnenden Umschwung in Politik und öffentlicher Meinung. Die deutsche Kriegszieldebatte war kein Kampf zwischen den Möglichkeiten der Expansion oder des Friedens, sondern ein mörderischer Krieg zwischen gemäßigten und extremen Versionen eines deutschen Friedens. Die Annexionisten versuchten, grob gesagt, die schweren Probleme des Reiches auf außenpolitischer Ebene durch Kriegsziele zu lösen, die Gemäßigten durch innere Reformen (obwohl sie Kriegsziele keineswegs ausschlossen). Zahlenmäßig waren die Anhänger der gemäßigten Richtung den Annexionisten unterlegen, sie fanden aber vorerst mehr Gehör bei der Reichsleitung unter Bethmann Hollweg. Sie waren aber, anders als manche Gegner, keine Massenagitatoren. Die Gemäßigten blieben von der Arbeiterschaft isoliert und standen ebenso hilflos wie Bethmann Hollweg der annexionistischen Massenbewegung gegenüber. Es gab also ein Missverhältnis von starkem Einfluss „nach oben“ und mangelnder Breitenwirkung „nach unten“. Bei den Annexionisten war das zumindest bis zur Installierung der 3. OHL genau umgekehrt. Das führte bei den Gemäßigten zu einem Gefühl der Unterlegenheit, obwohl sie durch den Gang der Ereignisse bestätigt wurden – diese psychologische Hypothek sollte noch in der Weimarer Republik fortwirken. Die Motive für die Kriegszielbewegung waren vielfältig und verflochten. Sie reichten von reinen Existenzängsten über wirtschaftliche Partikularinteressen bis zu unverhohlenen Allmachtsträumen. Die durch die nationalistische Agitation fortwährend noch gesteigerten, weit überspannten Erwartungen der deutschen Öffentlichkeit schränkten die Handlungsfähigkeit der noch relativ nüchternen Reichsleitung unter Bethmann Hollweg immer wieder ein und vergrößerten die Diskrepanz zwischen weltpolitischen Illusionen und kontinentaleuropäischen Realitäten. In der Außenpolitik vor und im Kriege zeigte sich wieder einmal Deutschlands altüberkommene geografisch-politische Spaltung. Der Bruch mit England wurde gefördert und begrüßt von der Flottenpartei, der (Schwer-) Industrie, dem anitplutokratischen Flügel des preußischen Mittelstandes sowie den Junkern und war im wesentlichen eine norddeutsche Angelegenheit. Der Kampf mit Russland fand dagegen mehr Unterstützung in Süddeutschland, bei den Sympathisanten der Habsburger und bei der Finanzindustrie. Auf die Seite des kontinentalpolitischen Flügels war auch der Reichskanzler Bethmann Hollweg zu zählen, auf die Gegenseite sein Hauptwidersacher (in den ersten Kriegsjahren), Tirpitz. Hier taucht auch wieder der alte Versuch auf, innere Probleme durch Expansion nach außen zu lösen. Es versuchten die traditionellen agrarischen und industriellen Machteliten im Reich, notwendige Reformen durch einen Sieg zu verhindern, um ihre privilegierte soziale Stellung im Inneren zu behaupten. Daher war ein Verständigungsfriede für die politisch Mächtigen Deutschlands immer undenkbar, bedeutete er doch den Verlust ihrer Macht fast ebenso sicher wie eine von außen herbeigeführte Niederlage. Das angestrebte „Imperium Germanicum“ scheiterte nicht nur an der deutschen „Kontinuität des Irrtums“, sondern auch an den Mängeln der inneren Strukturen des Reiches, das zu keinerlei Selbstbeschränkung als Vormacht eines Kontinentaleuropas fähig war, sowie an den Erfordernissen der Zeit mit ihrem Selbstbestimmungsrecht der Völker, das vom Reich im Grunde nicht wirklich akzeptiert wurde. Nach der Sozialimperialismustheorie von Hans-Ulrich Wehler entwickelte das Reich bereits in der Bismarck-Zeit die politische Strategie, die sozialen Spannungen im Inneren durch eine verstärkt auf den überseeischen Imperialismus setzende Außenpolitik abzulenken und womöglich zu neutralisieren. Der Krieg war demnach als „Flucht nach vorne“ zu verstehen. Für Wehler hatten die deutschen Kriegsziele für die Machteliten den funktionalen Aspekt, als „Integrationsklammer“, als Mittel, die politische und soziale Einheit der tief in sich gespaltenen wilhelminischen Gesellschaft herzustellen. Das Deutsche Reich war aufgrund seiner militärischen Macht, seines wirtschaftlichen Potentials und seiner territorialen Größe ohnehin schon die stärkste europäische Großmacht. Daher musste jede in seinem Wesen angelegt imperialistische Expansion zwangsläufig mit dem Gleichgewicht der Kräfte in Europa kollidieren. Hätte sich Deutschland gegen die stärkst-mögliche Koalition aufrechterhalten, wäre ihm automatisch eine hegemoniale Funktion in Europa und der Welt zugefallen (Ludwig Dehio). Schließlich hat Deutschland im Krieg bewiesen, dass es schon eine Weltmacht war, sonst hätte es nicht jahrelang gegen die drei anderen beneideten Weltmächte Russland, die Vereinigten Staaten und das Britische Empire Krieg führen können. Das Streben nach Weltmacht ging eher in die Richtung von Statussymbolen einer Weltmacht, mit möglichst vielen Kolonien. Denn das deutsch beherrschte Gebiet der Erdoberfläche erschien den deutschen Imperialisten im Vergleich zu den anderen Weltmächten, aber auch zur nur europäischen Großmacht Frankreich, viel zu klein, als Ausgangsbasis für die Zukunft einfach zu schmal. Deutschland war also stark genug für den Versuch eine dritte Weltmacht, neben der russischen und der anglo-amerikanischen, zu werden, aber nicht stark genug, um Erfolg zu haben. Es scheiterte an dem überspannten Versuch, ein Reich von der flandrischen Küste bis zum Peipussee, von der Ostsee bis zum Schwarzen Meer und der Ägäis, von „Helgoland bis Bagdad“ zu beherrschen, wobei Kolonien und überseeische Stützpunkte, mit „Mittelafrika“ als Supplement zu einem ausgeweiteten Mitteleuropa, vorgesehen waren. Freilich hätte gerade eine solche Machtzusammenballung europäische Befreiungskriege gegen die deutsche Hegemonie provozieren müssen, wie sie im Zweiten Weltkrieg Realität wurden. Vorkriegspolitik, Kriegsziele von 1914, Kriegsziele von 1918 bilden eine Einheit, so wie die Kriegsziele der verschiedenen Gruppen, Parteien, Klassen und Individuen eine Einheit bilden. Die Kriegszielpolitik des Deutschen Reiches war die erschütternde Illusion durch unrealistische Überschätzung der deutschen Macht. Charakteristisch für diese Politik war ein Ineinandergreifen von wirtschaftlichem Denken und rein emotionalen Elementen, mit einem Mangel an Sinn fürs Reale, Überschätzung der eigenen und Unterschätzung der feindlichen Kräfte. Deutschland mit seinem „Bündnis zwischen Rittergut und Hochofen“ führte eine Kriegszielpolitik, die nur aus dem Dilemma des konservativen Systems eines industrialisierten Agrarstaates erklärbar wird, in dem die ökonomische Machtstellung der Konservativen immer schwächer geworden ist. Lange Zeit dominierte in Westdeutschland die Auffassung, dass keinerlei Zusammenhang zwischen den deutschen Kriegszielen im Ersten und Zweiten Weltkrieg bestehe. In allen kriegsführenden Staaten waren es aber nur die deutschen Nationalisten, allen voran die Alldeutschen, die den entscheidenden Qualitätssprung, die Umsiedlung feindlicher Bevölkerungsteile, vollzogen. Die Veränderung der ethnischen Verteilung zur Festigung der Macht des Reiches wurde, in der Tradition der preußischen Ostmarkenpolitik, durch zwangsweises Aufkaufen, Übernahme von Krondomänen, Kirchengütern usw. und Abschiebung von Teilen der Bevölkerung geplant. Die völkischen Aussiedlungs- und Kolonisationspläne für den „Ostraum“ gab es zwar schon seit Kriegbeginn, sie beherrschten allerdings erst seit 1918, nach dem kurzfristigen Triumph der 3. OHL, die gesamte Führungsspitze des Reiches. Diese für den Osten, vor allem für den polnischen Grenzstreifen, von der Obersten Heeresleitung projektierte Ansiedlung von (vorerst) Russlanddeutschen wies schon in die Richtung der Ostpläne der Nationalsozialisten. Der Nationalsozialismus hat die Ostraumideologie und den deutschen Expansionsdrang nach Osten hart und rücksichtslos wieder aufgenommen, allerdings viel energischer und brutaler als das kaiserliche Deutschland. Die Befürworter des Grenzstreifenprojekts in Regierung und Militär dachten nur an eine systematische „Auskaufung“ als Fortführung der preußischen Ostmarkenpolitik, nicht jedoch an eine völkerrechtswidrige gewaltsame Aussiedlung schon im Krieg, wie sie das Dritte Reich durchführte. Die völkische Politik Ludendorffs, vor allem im Osten 1918, nahm jedoch schon große Teile der Rassenpolitik Hitlers vorweg. Der Versuch im Sommer 1918, den deutschen Großraum im Osten zu realisieren, war begleitet von völkischen Umsiedlungs- und Kolonisationsplänen, die in vielen Zügen auf Hitlers Ostpolitik vorauswiesen. Die Idee, Millionen von Slawen als Heloten zu behandeln oder gar Millionen von Juden zu ermorden, existierte im Ersten Weltkrieg natürlich nicht. Das Problem war das veraltete Denken der meisten Annexionisten in Kategorien der agrarischen Epoche, das sich die Lösung der inneren Schwierigkeiten, die aus dem rasanten Bevölkerungswachstum im Zuge der raschen Industrialisierung Deutschlands erwuchsen, nur auf dem traditionellen Weg einer territorialen Expansion mit bäuerlicher Ansiedlung vorstellen konnte. Hitlers schon in den Zwanziger-Jahren fixiertes Fernziel, ein deutsches Ostimperium auf den Trümmern der Sowjetunion aufzubauen, war also nicht nur Vision, sondern besaß einen konkreten Anknüpfungspunkt in dem 1918 für kurze Zeit schon einmal realisierten. Das verräterische Vokabular von 1918 zeigt, dass wichtige Voraussetzungen für Programmatik und Praxis des Nationalsozialismus in dieser Zeit entstanden oder geschaffen wurden. Hitler, der „an diese Kontinuitäten anknüpft und sie doch zerbricht“ (Nipperdey), und sein Programm knüpften an die am weitesten gespannten Kriegsziele des Ersten Weltkrieges zwar an, waren jedoch qualitativ durch die Verquickung mit dem rassischen Dogma davon abgehoben. Neben frappierend ähnlichen Kriegszielen gab es auch Ähnlichkeiten im Auftreten nach West wie nach Ost. Nach Westen beide Male noch relativ zivilisiert, nach Osten sehr viel brutaler, mit Steigerungen unter Hitler. Literatur
- Fritz Fischer: Griff nach der Weltmacht. Düsseldorf 2000 (erstmals 1961), ISBN 3770009029 - Die Monographie zur deutschen Kriegszielpolitik vor und während des Ersten Weltkriegs löste die so genannte Fischer-Kontroverse aus.

Frankreich

Frankreich wollte Revanche für die von den Franzosen als schmerzhaft empfundene Niederlage von 1871 nehmen und Elsass-Lothringen zurückerobern. Frankreich wollte darüber hinaus die durch den Deutsch-Französischen Krieg eingeleitete Vormachtstellung des Deutschen Reiches auf dem europäischen Festland beseitigen, welche die französische Nation zuvor seit dem 17. Jahrhundert innegehabt hatte. Das wichtigste, fast absolute Kriegsziel der Nation tauchte bereits in den ersten Kriegstagen auf: die Rückgewinnung Elsass-Lothringens. Diese Forderung blieb vom Anfang bis zum Ende des Krieges, quer durch das politische Spektrum, ein unverrückbares Kriegsziel. Als nach dem Sieg an der Marne beschlossen wurde, den Krieg bis zum Ende der „Hegemonie des preußischen Militarismus“ fortzuführen, traten bald auch weitere Ziele an die Öffentlichkeit, vom Saarbecken, über linksrheinische Gebiete, in manchen Kreisen bis hin zur Infragestellung der Reichseinheit, oder zumindest ihrer Schwächung im föderativen Sinne. Führend in dieser Frage war die extreme national-royalistische „Action française“, während die republikanische „Ligue des patriotes“ eine Kampagne lancierte, die auf eine Umgestaltung des Rheinufers in einen Pufferstaat unter französischer Dominanz, oder sogar offene Annexion abzielte. Im Herbst 1915 zeichneten sich schließlich jene französischen Kriegsziele ab, die in den kommenden Jahren immer wieder, mit unterschiedlicher offizieller Unterstützung, kaum verändert auftauchten. Die Rückkehr von Elsass-Lothringen in den Grenzen von 1814 oder sogar 1790, also mit dem Saargebiet, die Zurückdrängung Deutschlands an den Rhein, durch Annexion oder Neutralisation des Rheinlandes, wobei sich die Regierung völlig freie Hand ließ, sowie eine wirtschaftliche und militärische Angliederung Belgiens und Luxemburgs an Frankreich. Die überseeischen Kriegsziele Frankreichs manifestierten sich durch die Konzentration auf die Westfront, hauptsächlich bei den Vereinbarungen mit den Alliierten über den Nahen und Mittleren Osten und Westafrika. Für die Russland, im März 1915 im „Abkommen über Konstantinopel und die Meerengen“, zugesprochenen Gebiete forderte Delcassé vorerst Kilikien und Syrien als Interessenszonen. Dem Comité de l’Asie Française war das jedoch zu wenig, es rief offen nach einer Annexion Kilikiens und Syriens, inklusive Palästina. Die Regierung folgte dieser Forderung und bekam im Oktober Kilikien und Syrien mit dem Libanon von Großbritannien zuerkannt. Palästina sollte internationalisiert werden. Die kolonialen Kriegsziele waren auch weniger Bestrebungen der Regierung, sondern der Kolonialpartei und ihren Sympathisanten im Außen- und Kolonialministerium. Die Regierung, durch die Westfront voll in Anspruch genommen, diskutierte koloniale Fragen nicht einmal, weswegen der Kolonialminister bis 1918 in dieser Frage dominierte. Priorität für viele Kolonialisten hatte ein geschlossenes französisches Westafrika, inklusive der deutschen und britischen Enklaven. Auch im Orient war Großbritannien mehr Konkurrent als der eigentliche Kriegsgegner, das Osmanische Reich. Zum Leidwesen der Kolonialisten hörte Georges Clemenceau aber wenig auf die Kolonialpartei und ihre Leute im Außenministerium am Quai d’Orsay, sondern trat Lloyd George in der anglo-französischen Deklaration vom 7. November 1918 die Ansprüche auf Palästina und Mossul ab – möglicherweise, um britische Unterstützung bei den französischen Ambitionen auf die linksrheinischen Gebiete zu erhalten. Die anderen Hauptgründe, warum die französische Kolonialpartei ihre Kriegsziele nicht voll durchsetzen konnte, waren das Mandatsprinzip des Völkerbundes in Afrika, die Tatsache, dass Großbritannien die militärische Macht in den fraglichen Gebieten inne hatte und die Mäßigung der Kolonialisten, vor allem in der Sprache, bedingt durch Wilsons Selbstbestimmungsrecht der Völker. Hatten kolonialistische Beamte lange Zeit die kolonialen Kriegsziele bestimmt, konnte sich Clemenceau zuletzt doch durchsetzen. Die günstige Kriegslage im Sommer 1916, insbesondere der als entscheidend bewertete Kriegseintritt Rumäniens, bewirkte bei der Regierung Briand ein Aufgeben der bisherigen Zurückhaltung. Diskussionen und Untersuchungen in Bezug auf die Friedensbedingungen setzten ein und führten schließlich zu einem umfangreichen Forderungsprogramm. Auf Verlangen Präsident Poincarés entwarf zuerst Generalstabschef Joffre im August 1916 einen Plan der wünschenswerten Friedensbedingungen – mit Annexion des saarländischen Kohlebeckens, der Bildung von drei oder vier linksrheinischen Staaten mit Brückenköpfen am rechten Rheinufer bei Straßburg und Germersheim, sowie einer Verkleinerung Preußens zugunsten der anderen deutschen Staaten. Dieser Generalstabsplan wurde im Oktober 1916 überarbeitet und verschärft, wobei eine dreißigjährige Okkupation des Rheinlandes und eine Teilung Deutschlands in neun unabhängige Staaten vorgesehen war. Dieses extreme Konzept sollte aber erst nach Kriegsende wieder auftauchen. Das Kriegszielprogramm der Regierung Briand, im November 1916 von Paul Cambon, Botschafter in London, und seinem Bruder ausgearbeitet, war deutlich moderater. Danach sollte der deutsche Nationalstaat bestehen bleiben, Frankreich „zumindest“ die Grenze von 1790, also Elsass-Lothringen mit dem Saarland, erhalten. Einer mit großen Schwierigkeiten verbundenen Okkupation des Rheinlandes wird die Errichtung zweier neutraler, unabhängiger Pufferstaaten unter französischem Schutz vorgezogen. Belgien, aber nicht Luxemburg, wird im Gegensatz zum Generalstabsmemorandum in Unabhängigkeit belassen. Manchen Regierungsmitgliedern ging das Cambon-Memorandum zu weit, andere wollten wiederum keinen Verzicht auf Annexionen im Rheinland. Ministerpräsident Briand stand aber hinter dem Programm, weshalb es im Januar 1917, in revidierter Form, zum offiziellen Regierungsprogramm wurde. Die revidierte Form bezog sich jedoch in erster Linie auf die Verwendung subtilerer Formulierungen. So wurde das „zumindest“ beim Anspruch auf die 1790er-Grenze weggelassen oder die Bezeichnung „Pufferstaaten“ durch „Neutralität“ und „provisorische Okkupation“ ersetzt. Alles Sonstige sollte inter-alliierten Verhandlungen vorbehalten bleiben, was Frankreich freie Hand sicherte. Jedenfalls waren alle der Meinung, ein System von Pufferstaaten würde spätere Annexionen erleichtern. Das Dokument war gedacht als Diskussionsgrundlage mit Großbritannien, ohne legislative Sanktion, und war daher möglichst unverbindlich gehalten, vage vor allem in Bezug auf die, von Großbritannien abgelehnte, Annexion des Rheinlandes. Aus diesem Grunde wurde das spektakulärste Kapitel in der Geschichte der französischen Kriegsziele auch ohne Wissen Großbritanniens geschrieben – die Mission des Kolonialministers Doumergue in Petrograd am 12. Februar 1917. Das Angebot Doumergues an Russland zur freien Festsetzung seiner Westgrenze war der Versuch, einen Sonderfrieden mit dem Deutschen Reiche zu verhindern. Am 14. Februar 1917 sicherte Russland seinerseits den Franzosen Unterstützung bei ihren Forderungen zu. Frankreich wurde Elsass-Lothringen im Umfang des früheren Herzogtums Lothringen mit dem Saarbecken zugestanden, die nicht annektierten linksrheinischen Gebiete „sollen ein autonomes und neutrales Staatswesen“ unter französischem Schutz bilden, das besetzt bleibt, bis alle Friedensbedingungen erfüllt sind. Wenige Wochen später wurde die Abmachung durch die erste russische Revolution allerdings hinfällig, und die französische Kriegszielpolitik geriet, zusammen mit der gesamten Politik wegen der unsicheren Kriegslage, bedingt durch ein mögliches Ausscheiden Russlands, in eine tiefe Krise. Das zaristische Russland war schließlich die einzige Großmacht gewesen, die Briands Pläne im Saarland und am Rhein unterstützt hatte. Mit dem Kollabieren des Zarenreichs kollabierten, so schien es vorerst, auch Frankreichs Rheinpläne. Der den gescheiterten Briand ersetzende Ministerpräsident Ribot leitete eine neue Phase der französischen Kriegszielpolitik ein. Da durch das drohende Ausscheiden Russlands nun der Ausgang des Kampfes selbst in Frage gestellt wurde, trat die Frage der Kriegsziele natürlich in den Hintergrund – offiziell wurde nur mehr an Elsass-Lothringen festgehalten. Die Regierung Ribot wies den „Geist der Eroberung“ weit von sich und verlangte neben Elsass-Lothringen „nur“ notwendige „Sicherheitsgarantien“. Als die Erfolge des deutschen U-Bootkrieges und die Meutereien im französischen Heer im Frühjahr 1918 die Kriegslage für die Alliierten zusätzlich verschlimmern, sieht sich Ribot von den französischen Sozialisten gedrängt, die Kriegsziele noch mehr zurückzuschrauben. Er entbindet Russland seiner Zusagen bezüglich der neuen französischen Ostgrenze, an die sich die neue russische Regierung ohnehin nicht gebunden fühlte, und beteuert, die Rückgabe Elsass-Lothringens sei keinesfalls eine Annexion und die notwendigen „Garantien“ solle man doch nicht im „Geiste der Eroberung“ sehen. Später meint Ribot „die Stunde ist noch nicht gekommen, um über alle Friedensbedingungen zu diskutieren“, und weist jegliche Annexionsbestrebungen zurück. Gleichzeitig lässt er aber die Möglichkeit unabhängiger Rheinstaaten offen und predigt weiterhin die Niederwerfung des „preußischen Militarismus“. Ribot hielt also an der Rheinlandpolitik, ebenso wie an der Gesamtheit der französischen Ziele fest, die Veränderung betraf lediglich die äußere Form der Kriegsziele, nicht ihren Inhalt. Erst im Januar 1918 erhielt Frankreich die endgültige offizielle Unterstützung in der Hauptkriegszielfrage Elsass-Lothringen; Lloyd George und Präsident Wilson forderten öffentlich die Auslöschung des Unrechts von 1871. Bis Kriegsende konzentriert sich die Regierung Clemenceau darauf, das Recht Frankreichs auf die Provinzen, ohne jegliche Abstimmung, zu zementieren, während die anderen Fragen diskret im Hintergrund blieben, was aber keinesfalls ein Abgehen von weiteren Zielen bedeutete. So kam es, dass selbst nach Ende des Krieges die französischen Kriegsziele noch halbfertig und unklar waren, obwohl nach der sicheren Erlangung Elsass-Lothringens die Rheingrenze eindeutig das Hauptziel Clemenceaus und aller politischen Führer war. Langlebigstes und wichtigstes Konzept zur Schwächung Deutschlands war der Versuch der Loslösung der Rheinlande von Deutschland, durch Annexion oder Neutralisation. Es ist nicht richtig, dass Frankreich mit seinen Absichten in Versailles gescheitert ist, konnte es doch, trotz aller Konzessionen an seine Alliierten, einen guten Teil seiner Ziele durchsetzen. Zwar musste das Land auf offene Annexionen im Saar- und Rheinland verzichten, hatte jedoch durch die Besetzung dieser Gebiete alle Möglichkeiten den Vertrag, wie 1923 bei der Ruhrbesetzung, „nachzubessern“. Dass die Okkupation letztlich scheiterte, lag jedenfalls nicht am mangelnden Durchsetzungsvermögen Frankreichs in Versailles. Allerdings ist anzunehmen, dass bei einem Nichtausscheiden Russlands die „annexionistischen Mächte“ Frankreich und Russland ihren Frieden diktiert, also ihre Kriegsziele weitgehend durchgesetzt und Deutschland auf das Gebiet zwischen Rhein und unterer Weichsel beziehungsweise Oder beschränkt, hätten. Die Forderungen an die Besiegten hätten von vornherein anders gelautet, denn der Einfluss der liberal-gemäßigt gesinnten angelsächsischen Mächte wäre auf der Friedenskonferenz weit weniger zum Tragen gekommen. Frankreich und sein großer kontinentaler Verbündeter hätten die neue Karte Europas weitgehend unter sich ausgemacht. So aber musste sich Frankreich, da es seine westlichen Alliierten benötigte, um Deutschland auch nach dem Kriege dauerhaft niederzuhalten, von vornherein bescheiden, um sich nicht britischen und US-amerikanischen Einwänden beugen zu müssen, die ja das bereits „kosmetisch behandelte“ und reduzierte Programm Frankreichs kritisierten und einzuschränken trachteten. Man könnte daher, leicht überspitzt, formulieren, Deutschland verdankt das Rheinland der russischen Revolution.

Russland

Russland konzentrierte seine internationalen Interessen nach dem verlorenen Krieg 1904/05 gegen Japan auf den Balkan, als dessen natürliche Schutzmacht es sich sah. Dabei kam es unweigerlich zu starken Spannungen mit Österreich-Ungarn. Das Selbstverständnis Russlands als Erbe der byzantinisch-orthodoxen Kultur und die traditionelle Feindschaft gegen das Osmanische Reich kamen in den russischen Kriegszielen ebenfalls zum Ausdruck. Nach dem osmanischen Kriegseintritt erhoffte man sich auf russischer Seite den Gewinn Konstantinopels und der Meerengen zwischen der Ägäis und dem Schwarzen Meer. Die russischen Kriegsziele umfassten neben dem alten Ziel der Meerengen, aber auch Galizien, vor allem den „(klein)russisch“ besiedelten Ostteil, und aus strategischen Gründen, das ins russische Gebiet hineinragende Ostpreußen. Im weiteren Sinne spielte sicher auch die Idee des Panslawismus, einer Zusammenfassung aller Slawen in einem Kontinentalblock, eine Rolle. In der ersten Siegeszuversicht erstellte der russische Außenminister Sazonow am 14. September 1914 ein 13-Punkte-Programm, das in manchen Aspekten als Gegenpart zum Septemberprogramm Bethmann-Hollwegs anzusehen ist. Dies ist auch bekannt als „12-Punkte-Programm“, weil bei den ersten Veröffentlichungen Punkt 13, über die Reparationen, eliminiert worden war. Sazonov sah in erster Linie territoriale Abtretungen Deutschlands, angeblich auf der Basis des Nationalitätenprinzips, vor. Russland würde den Unterlauf des Njemen (Memelland) und den östlichen Teil Galiziens annektieren sowie dem Königreich Polen das östliche Posen, (Ober-) Schlesien und Westgalizien angliedern. Weitere Bestimmungen waren die oft genannten Fixpunkte alliierter Kriegszielprogramme: Elsass-Lothringen, vielleicht das Rheinland und die Pfalz an Frankreich, ein Gebietszuwachs für Belgien bei Aachen, Schleswig-Holstein zurück an Dänemark und die Wiederherstellung Hannovers. Österreich würde eine „Dreifache Monarchie“ bilden, bestehend aus den Königreichen Böhmen (Böhmen und MährenMähren wurde dabei für das Gebiet der Slowaken gehalten, was die Unklarheit russischer Vorstellungen von Zentraleuropa zeigt), Ungarn und Österreich (Alpenländer), wobei sich Ungarn mit Rumänien über Siebenbürgen einigen müsste. Serbien erhielte Bosnien-Herzegowina, Dalmatien und Nordalbanien, Griechenland hingegen Südalbanien, Bulgarien einen Teil Mazedoniens, England, Frankreich und Japan die deutschen Kolonien. Die Meerengen blieben, noch vor dem türkischen Kriegseintritt, zumindest offiziell unerwähnt. Sazonows Programm war die erste umfassende Kriegszielerklärung der russischen Regierung und Russland war damit die erste Ententemacht, die ihren Alliierten eine Liste mit Kriegszielen vorlegte.

Großbritannien

Großbritannien wollte sich der wachsenden Wirtschaftskraft Deutschlands entledigen und die starke deutsche Flotte ausschalten, da es seine Machtstellung durch das seit der Reichseinigung aufstrebende Deutschland bedroht sah. Die deutsche Invasion Belgiens war der offizielle Grund für Großbritanniens Kriegseintritt – die Wiederherstellung Belgiens blieb in den ersten Kriegsjahren daher auch das einzige erklärte wichtige Kriegsziel. Zum Ziel der Befreiung Belgiens trat aber schon früh die Formel der „Zerschlagung des preußischen Militarismus“, zur Wahrung des europäischen Gleichgewichts, das durch die deutsche Besetzung Belgiens und der Kanalküste bedroht schien. Direkte territoriale Ziele auf dem europäischen Kontinent hatte Großbritannien jedenfalls zu keiner Zeit, auch außerhalb Europas habe Großbritannien, laut Premier Asquith, schon jetzt gerade so viel Land wie „we are able to hold“. Dennoch mussten etwaige Interessen gegenüber Frankreich, Russland und den anderen Verbündeten gewahrt bleiben, was im Klartext Erwerbungen von deutschen und türkischen Besitzungen in Afrika und Vorderasien bedeutete. Territoriale Belange wurden offiziell immer, wohl um peinliche Implikationen zu vermeiden, als sekundär angesehen. Nach dem Ausscheiden des zaristischen Verbündeten konnte der Krieg propagandistisch hervorragend als Kreuzzug der Demokratie gegen Tyrannei und Despotismus geführt werden. Aber Ende 1916 wollte die englische Öffentlichkeit schließlich konkret wissen, wofür ihre Soldaten kämpfen und sterben sollten, was die Formulierung der Kriegsziele dringend machte. Am 20. März 1917 bezeichnete Lloyd George die Beseitigung der reaktionären Militärregierungen und die Etablierung von „populären“ Regierungen, als Basis des internationalen Friedens, als wahre Kriegsziele. Gegen Ende des Jahres einigte sich das Kabinett auf erste provisorische Kriegsziele. Es unterstützte französische Aspirationen auf Elsass-Lothringen, italienische Forderungen, entgegen dem Vertrag von London, nur auf Basis des Nationalitätenprinzips, sowie die Restauration Belgiens, Serbiens und Rumäniens. Später kamen, neben der Forderung nach Unabhängigkeit Polens und der Völker der Donaumonarchie, auch eigene Expansionswünsche in Form von Forderungen nach Selbstbestimmung für die deutschen Kolonien, um den Deutschen die Grundlage für ihr Mittelafrika zu entziehen und den schon okkupierten arabischen Teilen der Türkei unter „British rule“ zu Tage. Das Sykes-Picot-Abkommen vom 3. Januar 1916 regelte die Interess

Versailler Vertrag

Der Friedensvertrag von Versailles, der am 28. Juni 1919 unterzeichnet wurde und am 10. Januar 1920 in Kraft trat, beendete formell den Ersten Weltkrieg zwischen dem Deutschen Reich und den Mächten der Entente. Entente aus Italien, Georges Clemenceau aus Frankreich und Woodrow Wilson aus den Vereinigten Staaten.]] Er ist der wichtigste der Pariser Vorortverträge und behandelt den Friedensschluss mit Deutschland. Weitere Vorortverträge sind unter anderem der Vertrag von Trianon mit Ungarn und der Vertrag von St. Germain mit Österreich. Der Versailler Vertrag konstatierte in Artikel 231 (Kriegsschuldartikel) des Vertrages die alleinige Kriegsschuld des Deutschen Reichs und verpflichtete Deutschland zu Reparationszahlungen an die Siegermächte.

Geschichtliches

Nachdem die Weiterführung des Krieges dem deutschen Generalstab unter Erich Ludendorff aussichtslos erschien, wurde den Parteien des "Interfraktionellen Ausschusses" (SPD, Zentrum, Fortschrittliche Volkspartei) das Mandat zu Waffenstillstandsverhandlungen erteilt. Jene Parteien hatten sich schon am 17. Juli 1917 für einen Verständigungsfrieden eingesetzt, und die deutsche Führung hoffte, durch sie bessere Bedingungen auszuhandeln. Insofern führten auf deutscher Seite die Gegner und nicht die Verursacher des Kriegs die Verhandlungen. Dies war eine der Voraussetzungen für die Entstehung der Dolchstoßlegende. Deutschland war von den Versailler Verhandlungen ausgeschlossen. Daher leitet sich auch der Begriff "Versailler Diktat" ab, denn erstmals nach dem 30-jährigen Krieg saß der Besiegte nicht mehr mit am Verhandlungstisch, sondern empfing ein von den Siegern angefertigtes Vertragswerk. Das daraus entstandene Gefühl der Erniedrigung nutzten in der Zeit der Weimarer Republik deutschnationale und völkische Parteien und Verbände wie die NSDAP aus, um gegen Republik und Demokratie zu agitieren. Die am 7. Mai 1919 bekannt gemachten Bedingungen wurden von der ersten Regierung der Weimarer Republik als unannehmbar abgelehnt. Aufgrund einer fortgesetzten Wirtschaftsblockade Deutschlands sowie einer Kriegsdrohung der Siegermächte unterzeichneten dann am 28. Juni 1919 Außenminister Hermann Müller (SPD) und Reichsverkehrsminister Johannes Bell (Zentrum) den Vertrag. Das erste Protokoll über die Niederlegung der Ratifikationsurkunden ist am 10. Januar 1920 um 16.15 Uhr westeuropäischer Zeit in Paris errichtet worden. Danach ist der Versailler Vertrag zu diesem Zeitpunkt in Kraft getreten; Deutschland hatte ihn mit Reichsgesetz vom 16. Juli 1919 ratifiziert. Die USA und Großbritannien ratifizierten den Vertrag von Versailles nicht

Kriegsschuldartikel (Artikel 231) und Reparationen

Der Vertrag wies allein dem Deutschen Reich und seinen Verbündeten die Verantwortung für den 1. Weltkrieg zu. Diese einseitige Schuldzuweisung, vom Deutschen Reich stets zurückgewiesen, hat in den direkt folgenden Jahren und auch später zur Kriegsschulddebatte geführt. Politiker und Historiker beurteilen die Ursachen zum 1. Weltkrieg heute differenzierter, als es in dieser Schuldzuweisung ausgedrückt wird. Der Artikel 231 diente den Alliierten als Grundlage für die Forderung von Reparationszahlungen Deutschlands. Die Höhe der Reparationen war im Versailler Vertrag nicht festgelegt. siehe: Deutsche Reparationen nach dem Ersten Weltkrieg

Territoriale Bestimmungen

Deutschland musste zahlreiche Gebiete abtreten: Nordschleswig musste an Dänemark abgetreten werden, die Provinzen Westpreußen und Posen sowie das oberschlesische Kohlerevier an den neuen Staat Polen. Im Westen erhielt Frankreich das 1871 von Deutschland annektierte Elsass-Lothringen zurück, und Belgien erhielt als Kriegsentschädigung das Gebiet Eupen-Malmedy. Darüber hinaus wurde der gesamte deutsche Kolonialbesitz dem Völkerbund unterstellt. Insgesamt verlor Deutschland 13% seines ursprünglichen Gebietes, Österreich 88%. Die Vereinigung Deutschlands mit Österreich wurde untersagt.

Deutsche Gebietsverluste durch den Versailler Vertrag

1. Sofort abgetretene Gebiete:
- Elsass-Lothringen (an Frankreich)
- Fast ganz Westpreußen (ohne Danzig) und Posen (an Polen)
- die südliche Hälfte des ostpreußischen Kreises Neidenburg (an Polen)
- Hultschiner Ländchen (an die Tschechoslowakei)
- Die Teile Kameruns an Frankreich, die 1911 erst zur deutschen Kolonie wurden 2. Nach Volksabstimmung abgetreten:
- Nordschleswig (an Dänemark)
- Ostteil von Oberschlesien an Polen (obwohl 60% der Oberschlesier gegen den Anschluss an Polen stimmten)
- Eupen - Malmedy an Belgien; ursprünglich ohne Abstimmung, später stark verfälschte Scheinabstimmung zur Bestätigung des erlangten Status Quo; jedoch unproblematisch, da die Bevölkerung fast nur aus Belgiern bestand 3. Nach Volksabstimmung bei Deutschland geblieben:
- Südschleswig
- Westteil Oberschlesiens
- 9 Landkreise Westpreußens östlich und westlich des neuen polnischen „Korridors“ (siehe Westpreußen)
- Südteil Ostpreußens (aber ohne Soldau, Kreis Neidenburg) 4. Dem Völkerbund unterstellt:
- Saargebiet
  - Politisch dem Völkerbund unterstellt
  - Wirtschaftlich zu Frankreich
  - nach 15 Jahren Abstimmung der Bevölkerung über Landeszugehörigkeit
- Danzig (Freie Stadt)
- Das Memelland wurde zunächst dem Völkerbund bzw. der französischen Besatzung unterstellt und fiel 1923 an Litauen
- Kolonien 5. Entmilitarisierte Gebiete:
- Rheinland

Militärische Bestimmungen

Deutschland wurden weitgehende Beschränkungen auferlegt:
- Auflösung des Großen Generalstabes
- Berufsarmee mit maximal 100.000 Mann und ca. 4000 Offizieren
- keine allgemeine Wehrpflicht
- Verbot von militärischen Vereinen, Militärmissionen und Mobilmachungsmaßnahmen
- Marine mit 15.000 Mann, 6 Panzerkreuzern, 6 leichten Kreuzern und 12 Torpedobooten
- keine schweren Waffen wie U-Boote, Panzer, Schlachtschiffe oder Flugzeuge, chemische Kampfstoffe
- Beschränkung der Waffenvorräte (102.000 Gewehre, 40,8 Mill Gewehrpartronen)
- Entmilitarisierung des Rheinlands (50-km-Streifen östlich des Rheins)
- Verbot des Festungsbaus entlang der deutschen Grenze
- Verbot von Befestigung und Artillerie zwischen Ost- und Nordsee
- Im weiteren wurden jegliche Maßnahmen, die zur Vorbereitung eines Krieges geeignet sind, verboten. Dies hatte unter anderem Auswirkungen auf das Deutsche Rote Kreuz, das in der Folge seine Ursprungsaufgabe in den Hintergrund stellen musste.

Völkerbund

Außerdem sah der Vertrag die Gründung des Völkerbunds vor, eines der erklärten Ziele des amerikanischen Präsidenten Woodrow Wilson. Dies war eine Art Vorläufer der heutigen UNO. Deutschland war bis 1926 nicht Mitglied dieser Organisation. Die USA, die den Völkerbund initiiert hatten, wollten sich nicht in Europa binden und blieben der Organisation fern.

Folgen des Vertrages

Die von deutscher Seite empfundene Ungerechtigkeit des Vertrags von Versailles ist zusammen mit der wirtschaftlichen Notlage, kaum bedingt durch die hohen bis 1993 geplanten Reparationszahlungen sondern eher durch die Weltwirtschaftskrise, als einer der Hauptgründe für die politische Radikalisierung in der Weimarer Republik und schließlich den Übergang in die nationalsozialistische Diktatur in der Zeit des Dritten Reiches angesehen worden. Nationalistische und rechte Gruppen warfen der Weimarer Regierung vor, durch die Annahme der Vertragsbedingungen die Interessen Deutschlands verraten zu haben und forderten eine Revision des als "Schandfrieden" oder "Schanddiktat von Versailles" bezeichneten Vertrags. Einen ähnlich harten Friedensvertrag hatte allerdings noch kurz zuvor, am 3. März 1918, das Deutsche Reich in Brest-Litowsk mit dem revolutionären Russland abgeschlossen. Dieser Vertrag, der nur bis zum endgültigen Waffenstillstand im November 1918 in Kraft blieb, sah für Russland massive Gebietsabtretungen und Reparationszahlungen vor. Allerdings saß hier der Besiegte in Form von der von Leo Trotzki geführten sowjetrussischen Delegation mit am Verhandlungstisch, auch hatte der Friedensvertrag von Brest-Litowsk nur ein Dutzend Artikel und kann somit nicht mit dem Versailler Vertrag verglichen werden. Die durch den Versailler Vertrag begründeten schwerwiegenden wirtschaftlichen Folgen und die außenpolitische Isolation Deutschlands versuchte Walther Rathenau im Vertrag von Rapallo zu entschärfen. Darin wurde zumindest das Verhältnis zur Sowjetunion normalisiert und auf gegenseitige Ansprüche verzichtet. Einige Historiker sind der Ansicht, dass die Bedingungen (Gebietsverluste, Reparationen) des Versailler Friedensvertrages mit zur Vorgeschichte des Zweiten Weltkriegs gehören. Andere Historiker bestreiten dagegen insbesondere die teilweise behauptete Zwangsläufigkeit eines neuen Krieges und betonen die friedensfördernde Wirkung des Vertrages durch Schaffung klarer zwischenstaatlicher Regelungen. Insgesamt wurde es von verschiedenen Historikern als ein Geburtsfehler des Versailler Vertrages bezeichnet, dass er zwei Ziele gleichzeitig zu erreichen versuchte. Zum einen waren die Wilsonschen Ideale der Selbstbestimmung der Völker und der territorialen Übereinstimmung zwischen Volk und Staat, zum anderen bestanden die Siegermächte, insbesondere Frankreich darauf, Deutschland entscheidend zu schwächen. Zusammen mit der erzwungenen Unterschrift hinterließ der Vertrag bei den Siegern ein schlechtes Gewissen und bei den Verlierern das Gefühl, ungerecht behandelt zu werden.

Zitate

„Welche Hand müsste nicht verdorren, die sich und uns in solche Fesseln legte?“ - Reichskanzler Philipp Scheidemann (SPD) in der Nationalversammlung am 12. Mai 1919 „Wir stehen hier aus Pflichtgefühl, in dem Bewußtsein,daß es unsere verdammte Schuldigkeit ist, zu retten zu suchen, was zu retten ist... Wenn die Regierung ... unter Vorbehalt unterzeichnet,so betont sie, daß sie der Gewalt weicht, in dem Entschluß, dem unsagbar leidenden deutschen Volke einen neuen Krieg, die Zerreissung seiner nationalen Einheit durch weitere Besetzung deutschen Gebietes, entsetzliche Hungersnot für Frauen und Kinder und unbamherzige längere Zurückhaltung der Kriegsgefangenen zu ersparen.“ - Ministerpräsident Bauer am 22. Juni 1919 zum Versailer Vertrag „Ich bin imstande, auf die Straße zu laufen und zu schreien: Nieder mit der westlichen Lügendemokratie“ - Thomas Mann in seinem Tagebuch „Das ist kein Frieden. Das ist ein zwanzigjähriger Waffenstillstand.“ - französischer Marschall Foch

Siehe auch


- Bundesstaaten des Deutschen Reichs
- Pariser Vorortverträge
- Vertrag von Saint-Germain

Weblinks


- http://www.dhm.de/lemo/html/weimar/versailles/index.html - Seite zum Vertrag von Versailles beim LeMO mit vielen Grafiken
- http://www.documentarchiv.de/wr/vv.html - Vollständiger Vertragstext
- http://www.dhm.de/lemo/html/dokumente/versailles/index.html - Gekürzter Vertragstext Versailles Versailles Versailles Versailles Versailles Kategorie:1919 ja:ヴェルサイユ条約 th:สนธิสัญญาแวร์ซาย


Belgien

Belgien (ndl.: België, franz.: Belgique), offiziell Königreich Belgien (ndl.: Koninkrijk België, franz.: Royaume de Belgique) ist eine föderal organisierte parlamentarische Monarchie in Westeuropa. Es grenzt (im Uhrzeigersinn, beginnend im Norden) an die Niederlande, Deutschland, Luxemburg, Frankreich und an die Nordsee. Mit den Niederlanden und Luxemburg zusammen bildet Belgien die Beneluxstaaten.

Geographie


- Geographisches Zentrum: Nil-Saint-Vincent
- Höchste Erhebung: Signal de Botrange (694 m) - (im Hohen Venn)
- Höchst gelegene Ortschaft: Mürringen (658 m) Belgien ist ein relativ flaches Land, nur im Südosten gibt es die Ardennen. Die Küstenlinie erstreckt sich auf 72,3 km. 25 Prozent der Landfläche werden für Landwirtschaft genutzt. Ungefähr 85 Prozent aller Belgier leben in Städten. Laut den Berechnungen des Königlichen Belgischen Instituts für Naturwissenschaften hat Belgien eine Fläche von 33.990 km².

Flüsse


- Gileppe
- Göhl (frz. Geule; ndl. Geul)
- Inde
- Leie (frz. Lys)
- Maas (frz. Meuse; ndl. Maas)
- Ourthe
- Sambre (ndl. Samber)
- Schelde (frz. Escaut)
- Semois
- Weser (frz. Vesdre, ndl. Vesder)
- Ijzer (frz. Yser)

Bevölkerung

Ijzer Im Vielvölkerstaat Belgien leben französische Wallonen, niederländische Flamen und westdeutsche Mittelfranken (Ripuarische Rheinfranken) zusammen. Die weitere Wohnbevölkerung besteht aus zugewanderten Menschen aus vielen Teilen Europas (insbesondere aus Polen und Italien) und Marokko. Etwa drei Viertel der Belgier sind Katholiken. Siehe auch: Liste der Städte in Belgien

Geschichte

Hauptartikel: Geschichte Belgiens Als Provinz Belgica schon im römischen Reich unter diesem Namen bekannt, erlebte das heutige Gebiet Belgien viele Herrschaften. Es war im Mittelalter Teil des fränkischen Reiches und wurde bei dessen Teilung ebenfalls geteilt; es zerfiel in einzelne Herzogtümer und Grafschaften. Die einzelnen Territorien wurden später vom Haus Burgund regiert, das 1477 von den Habsburgern beerbt wurde. Zunächst regierte der spanische Zweig der Habsburger, danach der Österreichische. 1815, auf dem Wiener Kongress, wurde Belgien den Niederlanden zugesprochen. 1830 kam es zu einem Aufstand, und Belgien wurde unabhängig. Es wurde eine konstitutionelle Monarchie eingerichtet und Leopold von Sachsen-Coburg zum ersten König ernannt. Leopold II., Sohn des ersten Königs, erwarb den Kongo in Afrika, zunächst als Privatbesitz, später als Kolonie, was der königlichen Familie und dem Land Reichtum brachte. Der Kongo wurde auch bekannt durch die dort ausgeübten Verbrechen der belgischen Besatzer. 1960 wurde die Kolonie Kongo in die Unabhängigkeit entlassen. Im Ersten Weltkrieg wurde das neutrale Land in die kriegerischen Auseinandersetzungen zwischen Frankreich und dem Deutschen Reich einbezogen und von den Deutschen zügig eingenommen. In den Stellungskriegen in Belgien wurden einige Städte in Flandern zerstört. Als Ausgleich dafür annektierte Belgien nach dem Krieg die mehrheitlich von Deutschen bewohnten Gebiete der Region um Eupen und Malmedy, die desweiteren eingeforderten Gebiete bis zum Rhein hin wurden dem Staat allerdings nicht übertragen; die vertraglich vereinbarte Volksabstimmung in Eupen-Malmedy wurde vom belgischen Staat nicht durchgeführt. Bis 1922 war es verboten, niederländisch zu sprechen. Im zweiten Weltkrieg verhielt sich das Land anfangs neutral, wurde aber wieder als Durchgangsland nach Frankreich benutzt und besetzt und gelangte so in den Einflussbereich der Hitler-Diktatur des Deutschen Reiches. Bis zur Befreiung durch die Westalliierten hatte es - wie halb Europa - unter der Willkürherrschaft der Nazis und die jüdische Bevölkerung unter ihrer Verfolgung zu leiden; Städte und Landschaften blieben aber weitgehend von Kriegszerstörungen verschont. Lediglich im Osten des Landes, im Gebiet der deutschen Wohnbevölkerung, vor allem um die Stadt Sankt Vith, kam es zu schweren Zerstörungen infolge der Ardennenoffensive im Winter 1944-1945. Die bereits seit 1944 geplante Zoll- und Wirtschaftseinheit von Belgien, den Niederlanden und Luxemburg wurde im Haager Vertrag am 3. Februar 1958 vereinbart und ist am 1. November 1960 in Kraft getreten (Benelux-Staaten). Belgien gehörte mit zu den Gründerstaaten der EWG und spielt seither eine wichtige Rolle im europäischen Einigungsprozess. Das Land wurde Sitz internationaler Organisationen, wie der NATO und der Europäischen Union. Siehe auch: Liste der belgischen Ministerpräsidenten, Belgisch-Kongo

Politik

Belgien ist eine bundesstaatlich organisierte parlamentarische Monarchie. Der Föderalstaat wird aus dem König und 15 vom Parlament betrauten Mitgliedern gebildet (Exekutive), sowie dem Bundesparlament (Legislative). Das Parlament besteht aus der Abgeordnetenkammer mit 150 Mitgliedern und dem Senat mit 71 Mitgliedern. Während die Kammer Entscheidungsgewalt in Haushaltsangelegenheiten und der Vertrauensfrage hat, hat der Senat neben einer Beratungsfunktion Entscheidungsgewalt bei Interessenskonflikten zwischen den regionalen Parlamenten. Die föderalen Institutionen sind verantwortlich für Justizwesen, Finanzpolitik, innere Sicherheit, Außenpolitik, Landesverteidigung und soziale Sicherheit. Parteien: (die meisten Parteien sind entweder flämisch/niederländisch oder französisch/wallonisch/deutsch)
- Ecolo, wallonische Grüne (zurzeit 4 Sitze in der Abgeordnetenkammer)
- Groen!, ehemals Agalev, flämische Grüne
- VLD, Vlaamse Liberalen en Democraten, flämische Liberale (zurzeit 25 Sitze in der Abgeordnetenkammer)
- MR, Mouvement Réformateur, oder Partei für Freiheit und Fortschritt, wallonische Liberale (zurzeit 25 Sitze in der Abgeordnetenkammer)
- Vivant, Bundesweite Liberale
- CD&V, Christen-demokratisch & Vlaams, flämische Christdemokraten (zurzeit 21 Sitze in der Abgeordnetenkammer)
- CDH, Demokratisches und Humanistisches Zentrum, wallonische Christdemokraten (zurzeit 7 Sitze in der Abgeordnetenkammer)
- SP.a, Sociaal Progressief Alternatief, flämische Sozialisten (zurzeit 23 Sitze in der Abgeordnetenkammer)
- PS, Sozialistische Partei, wallonische Sozialisten (zurzeit 25 Sitze in der Abgeordnetenkammer)
- Vlaams Belang, ehemals Vlaams Blok, flämische Nationalisten (zurzeit 18 Sitze in der Abgeordnetenkammer)
- FN, Le Front National, wallonische Nationalisten (zurzeit 1 Sitz in der Abgeordnetenkammer)
- N-VA, Nachfolgeparteie der Volksunie, Bündnis mit CD&V (zurzeit 1 Sitz in der Abgeordnetenkammer)
- SPIRIT, Nachfolgeparteie der Volksunie, Bündnis mit SP.a Belgien ist von starker innerer Zerrissenheit vor allem zwischen der flämischen und wallonischen Volksgruppe geprägt. Tendenziell nehmen die Spannungen eher zu und radikale Parteien, die eine Auflösung des Gesamtstaats befürworten, wie etwa das Vlaams Belang, gewinnen mehr und mehr an Bedeutung. Siehe auch: Flämisch-wallonischer Konflikt

Politische Gliederung

Hauptartikel: Politische Gliederung Belgiens Belgien ist seit 1993 ein Bundesstaat, bestehend aus den Regionen