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Rechtswissenschaft

Rechtswissenschaft

Die Rechtswissenschaft (Jurisprudenz, umgangssprachlich in Deutschland auch Jura, in Österreich und der Schweiz auch Jus) ist die Wissenschaft vom Recht; sie befasst sich mit der Erkenntnis und Fortschreibung des objektiven Rechts und ist neben der Theologie, Medizin und der Philosophie eine der Grundwissenschaften. Die klassische Definition dessen, was Rechtswissenschaft ist, gibt der römische Jurist Ulpian: Rechtswissenschaft ist die Wissenschaft vom Gerechten und Ungerechten, die Kenntnis der menschlichen und göttlichen Dinge (Iuris prudentia est divinarum atque humanarum rerum notitia, iusti atque iniusti scientia, Ulpian primo libro reg., Digesten 1,1,10,2).

Bezeichnung

Das Studium der Rechtswissenschaft wird in Deutschland umgangssprachlich als „Jura-Studium“ bezeichnet. Der Begriff Jura wurde in diesem Zusammenhang das erste Mal an der Universität von Bologna verwandt. Er leitet sich vom lateinischen ius = „das Recht“ ab. „Jura“ sind „die Rechte“, sowohl das weltliche als auch das Kirchenrecht (kanonisches Recht), welche damals noch gleichberechtigt nebeneinander standen. Manche Universitäten promovieren daher auf Wunsch auch noch zum „Doctor iuris utriusque“ (lat. „Doktor beider Rechte“). In Österreich und der Schweiz wird nur „Jus“ studiert. Wer ein Studium der Rechtswissenschaften absolviert hat, wird als Jurist bezeichnet.

Abgrenzung

Die Rechtswissenschaft unterscheidet sich von Natur- und reinen Sozial-Wissenschaften darin, dass sie sich in ihrer aktuellen Form - zumindest in ihren Hauptfeldern - nicht mit objektiven Erkenntnissen im Sinne von realen, sinnlich erfahrbaren Phänomenen beschäftigt ("Die Wertlosigkeit der Jurisprudenz als Wissenschaft"). Dies bleibt Nebenzweigen der Rechtswissenschaft vorbehalten, wie etwa der Rechtsphilosophie, der Rechtssoziologie und der Kriminologie. Dabei hat insbesondere die Rechtsphilosophie in der Rechtswissenschaft und im Rechtsstudium, im Vergleich zu Hochmittelalter und Renaissance, erheblich an Stellenwert verloren. Die Kriminologie welche sich u.a. mit empirischer Forschung beschäftigt, hat an den Hochschulen aber einen eher geringen Stellenwert. In neuerer Zeit beschäftigt sich die Rechtswissenschaft viel mit der rechtlichen Methodik und der Lehre von der Gesetzesauslegung. Das heißt, dass sie sich mit der Interpretation von rechtlichen Regelungen befasst, die von rechtsetzenden Organen hervorgebracht werden, in erster Linie durch die Gesetzgebung, teilweise auch durch die Gerichte (sog. Richterrecht). Es handelt sich insofern bei der Rechtswissenschaft um eine Sprachwissenschaft mit sozialwissenschaftlichen Elementen. Kritiker bemängeln, dass die Kenntnisse in Ökonomie und insbesondere Volkswirtschaftslehre bei Juristen im Studium kaum vermittelt werden. Dies habe beispielsweise Auswirkungen auf die Gesetzgebung. Doch gerade hier seien ökonomische Kenntnisse von besonderem Interesse. Allerdings sind gerade gesetzgeberische Entscheidungen keineswegs dem Juristen vorbehalten, sondern werden in der Demokratie von den Parlamenten vorgenommen. An einigen Fachhochschulen und Universitäten ist als Reaktion auf diesen Mangel als erster Schritt der Studiengang des Wirtschaftsjuristen entstanden, der allerdings nur für die Tätigkeit in Unternehmen qualifiziert. Kritisiert wird auch, dass so genannte Grundlagenfächer wie die Rechtsgeschichte oder die Rechtssoziologie im Jurastudium nur am Rande behandelt werden, was ein kritisches, die Gesetze reflektierendes Studium erschwere. Werfen sie doch Fragen auf, ohne die eine wissenschaftlich-korrekte Auslegung und Einordnung von Rechtsnormen schwer möglich ist. Im Gegensatz zu gerichtlicher Rechtsanwendung muss Rechtswissenschaft gerade eine Reflexion über den Gesetzestext hinaus leisten, nur so können der Entstehungsprozess, die gesellschaftliche Funktion (z.B. Sozialkontrolle bei Strafrechtsnormen) und historische Bezüge erfasst und dargelegt werden. Dem lässt sich jedoch entgegenhalten, dass die Rechtswissenschaft im Schwerpunkt die Wissenschaft vom geltenden Recht ist. Als solche hat sie aber nur dann Legitimation und Überzeugungskraft, wenn sie dem Gesetz - und dem darin ausgedrückten demokratisch gebildeten Willen - verpflichtet ist und möglichst keine eigene Wertung - auch nicht Ergebnisse gesetzesferner Reflexion - hinzufügt. Die damit angesprochene zentrale Bedeutung der Dogmatik des Rechts schließt es keineswegs aus, auch die geschichtliche Entwicklung der Rechtsnormen in Betracht zu ziehen (vgl. nur v. Savigny).

Rechtsschulen und Theorierichtungen


- Historische Rechtsschule
- Soziologische Rechtsschule / Sozialwissenschaftliche Theorie des Rechts
- Rechtshermeneutik
- Fiqh islamische Jurisprudenz. Religiös legitimierte Gesetze, die Schari'a Siehe auch: Rechtsphilosophie

Historisches

Die Frage, was Recht ist, wurde über die Jahrhunderte immer wieder unterschiedlich beantwortet. Angefangen von der Gleichsetzung mit herrschenden Moralvorstellungen (vgl. auch Naturrecht) über die Vorstellung, nur eine Regel, die von einer Körperschaft oder Person (i.d.R. dem "Herrscher") erlassen wurde, die auch die Autorität (zum Erlassen und Durchsetzen) dazu hatte (Rechtspositivismus), könne als Recht verstanden werden, bis zu unseren heute üblichen Rechtssystemen. Hier gibt es wiederum zwei Arten von Rechtssystemen, die des kodifizierten (abstrakt definierten) Rechts und die des Fallrechts (common law). Das kodifizierte Recht hat sich im wesentlichen aus dem römischen Recht entwickelt. So war es Justinian, der als erster das römische Recht zusammenstellte und damit zugleich im gesamten römischen Reich vereinheitlichte (im Corpus Iuris Civilis). Auch wenn im kodifizierten Recht frühere Entscheidungen berücksichtigt werden, hat letztlich immer das Gesetzbuch und der Gesetzestext - gegebenenfalls auch Gewohnheitsrecht - die höchste Autorität. Napoleon hat dann das Zivilrecht überarbeitet und im Code civil neu kodifiziert. Er ist seitdem im französischsprachigen Raum, den ehemaligen französischen Kolonien und weiteren Ländern verbreitet. Daneben steht die deutsche Rechtstradition, die auf dem Boden des gemeinen Rechts in der Kodifikation des Bürgerlichen Gesetzbuchs Ausdruck gefunden und ebenfalls über Deutschland hinaus ausgestrahlt hat. Im Gegensatz dazu steht die Entwicklung der englischen Rechtstradition des common law. Das Recht ist im Grundsatz nicht kodifiziert, sondern wird von der Rechtsprechung auf Grund von Präjudizien weiterentwickelt. Dieses Rechtssystem wurde auch in den USA und anderen ehemaligen britischen Kolonien übernommen und weiterentwickelt. So gibt es in den USA eine Schule des "legal realism", nach der allein das Recht ist, was die Gerichte als Recht anwenden und vollstrecken werden. Andere Besonderheiten des US-amerikanischen Rechts sind die enorme Bedeutung der Schwurgerichte (vgl. Jury). Zukünftige Entwicklungen werden zunehmend von den unterschiedlichen Rechtsvorstellungen und Systemen beeinflusst werden. Völkerrecht beispielsweise wurde noch nie kodifiziert (in Paragraphen gefasst), und man kann heute Tendenzen erkennen, die darauf hindeuten, dass die Rechtstradition im Herkunftsland auch die Position in internationalen Auseinandersetzungen beeinflusst. Das geht soweit, dass zur Zeit im englischen Sprachraum die Vision eines erneuerten positiven Imperialismus diskutiert wird, während Kontinentaleuropa und andere Länder mit kodifiziertem Recht davon träumen, das Völkerrecht verbindlich zu machen und die Vereinten Nationen als oberste Instanz zu etablieren.

Studium

Rechtswissenschaften stellen einen der zentralen Studiengänge dar, die beinahe jede deutsche Universität anbietet, zugleich gilt das Studium jedoch auch als extrem umfangreich und anspruchsvoll. Deshalb, und da sich die juristische Arbeitsweise im Wesentlichen auf das Beherrschen fallorientierter Problemlösungsstrategien stützt, werden bevorzugt Juristen mit Führungspositionen in Politik, Verwaltung und Wirtschaft betraut. Die Studienordnungen differieren von Bundesland zu Bundesland, verallgemeinernd und im Groben lässt jedoch umreißen, wie sich das Studium in etwa aufteilt: Es untergliedert sich in etwa 3 Phasen. Zunächst gibt es das Grundstudium, das meist mit einzelnen Abschlussklausuren endet. Hieran schließt sich eine zweite Phase an, gekennzeichnet von den sog. (großen) Übungen, die ebenso von Klausuren, aber auch umfassenden Hausarbeitsgutachten begleitet werden und in deren Anschluss üblicherweise jeder Student noch etwa ein Jahr in Examensvorbereitungen verbringt. Diese Phase endet dann mit dem 1. Staatsexamen. Hiermit schließt die offizielle universitäre Ausbildung zwar zumeist auch insgesamt ab, da aber als Anwalt nur zugelassen werden kann, wer auch ein 2. Staatsexeman absolviert hat, wird diese Phase hier noch als dritte Phase bezeichnet. Sie besteht aus einem Referendariat und zumeist noch einer kleinen Vorbereitungsphase auf das 2. Staatsexamen. Die Regelstudienzeit differiert auch regional, beträgt aber bis zum ersten Examen 4,5-5 Jahre, das 2. Staatsexamen lässt sich danach nur schwerlich schneller als in zwei Jahren absolvieren.

Siehe auch


- Liste lateinischer Rechtsbegriffe
- Liste der rechtswissenschaftlichen Lehren und Theorien
- Recht
- Liste der Rechtsthemen
- Generalklausel
- Systematische Struktur Deutsches Recht
- JuraWiki - Wiki in deutscher Sprache, das sich ausschließlich mit juristischen Themen befasst.
- Stephan Zimprich im ZEIT-Studienführer über das Fach Jura (Beschreibung für Studienanfänger): http://www.das-ranking.de/che6/CHE6?module=WasIst&do=show&esb=5
- Manuel J. Hartung in der ZEIT über das Fach Jura (Analyse): http://www.zeit.de/2005/22/C-JURA-Serie

Weblinks


- [http://www.jurawiki.de/ JuraWiki.de]
- http://www.igfm.de/Konventionen/mrerkl.htm - Menschenrechte Kategorie:Wissenschaft ! ja:法学 th:นิติศาสตร์

Wissenschaft

Wissenschaftliche Wissensbildung besteht im Kern darin, auf methodisch kontrollierte Weise "Wissen zu schaffen", das von jedem hinreichend Sachkundigem in prinzipiell allen Einzelheiten nachvollziehbar und überprüfbar ist. Sie zielt somit über gewöhnliches Alltagswissen hinaus, das auf mehr oder weniger begrenzter persönlicher Erfahrung und Intuition basiert und deswegen auf Meinungen und Überzeugungen beruht, die in ihrer Gültigkeit subjektiv beschränkt sind.

Gültigkeit

Für Kenntnisse und Erkenntnisse, die auf methodisch kontrollierte Weise erarbeitet wurden und deswegen als wissenschaftlich ausgezeichnet werden können, wird allgemeine Gültigkeit beansprucht und weithin auch akzeptiert, insbesondere dann, wenn sie aus ihrer sprachlichen Formulierung in traditionell Theorien genannten Gesamtdarstellungen logisch Handlungsanweisungen ableitbar sind, deren praktische Anwendung oder Umsetzung "in die Tat" regelmäßig zu Ergebnissen führt, die ebenfalls aus diesem Wissen logisch ableitbar sind und deswegen "vorausgesagt" oder prognostiziert werden können. Aufgrund ihrer allgemeinen Bedeutung und vor allem wegen ihrer praktischen Relevanz ist Wissenschaft mittlerweile zu einem nahezu alle Bereiche des gesellschaftlichen Lebens erfassenden, organisierten und vielfach vernetzten "wissenschaftlich-industriellen Komplex" geworden. Der heutige Wissenschaftsbetrieb gilt
- dem Erwerb von Wissen durch Forschung mit Methoden, die normativ als wissenschaftlich ausgezeichnet und allgemein als solche akzeptiert sind,
- der durchgehenden und damit nachvollziehbaren Dokumentation dieses Wissens in wissenschaftlichen Arbeiten aller Art bis hin zu ganzen Wissensgebieten in Handbüchern und Enzyklopädien sowie
- der organisierten und systematischen Weitergabe dieses Wissens in Form geeigneter Unterrichtung und Lehrbücher.

Definition des Bundesverfassungsgerichtes

Im Hochschulurteil des Bundesverfassungsgerichtes der Bundesrepublik Deutschland zur Freiheit der Wissenschaft (Artikel 5 Abs. 3 des Grundgesetzes) wird der Begriff Wissenschaft wie folgt charakterisiert: Der gemeinsame Oberbegriff "Wissenschaft" bringt den engen Bezug von Forschung und Lehre zum Ausdruck. Forschung als "die geistige Tätigkeit mit dem Ziele, in methodischer, systematischer und nachprüfbarer Weise neue Erkenntnisse zu gewinnen" (Bundesbericht Forschung III BTDrucks. V/4335 S. 4) bewirkt angesichts immer neuer Fragestellungen den Fortschritt der Wissenschaft; zugleich ist sie die notwendige Voraussetzung, um den Charakter der Lehre als der wissenschaftlich fundierten Übermittlung der durch die Forschung gewonnenen Erkenntnisse zu gewährleisten. Andererseits befruchtet das in der Lehre stattfindende wissenschaftliche Gespräch wiederum die Forschungsarbeit. Gemäß Bundesverfassungsgericht ist folglich als wissenschaftlich anzusehen und damit geschützt: [...] jede wissenschaftliche Tätigkeit, d. h. auf alles, was nach Inhalt und Form als ernsthafter planmäßiger Versuch zur Ermittlung der Wahrheit anzusehen ist. Dies folgt unmittelbar aus der prinzipiellen Unabgeschlossenheit jeglicher wissenschaftlichen Erkenntnis. (BVerfGE 35, 79 - Hochschul-Urteil) [http://www.oefre.unibe.ch/law/dfr/bv035079.html] Hinweis: In diese Definition fallen nicht Arbeiten von Journalisten oder Kriminologen.

Wissenschaftliches Arbeiten in der Gesellschaft

Wissenschaftliches Arbeiten dient der Vermittlung von Kulturgut, das sich über Jahrtausende entwickelt hat, der Grundlagenforschung, der Weiterentwicklung bestehender Ergebnisse, der Gewinnung neuer Erkenntnisse und auch der Suche nach neuen Technologien. Inhalte, Methoden und Ziele der Wissenschaft werden stets auch von außerwissenschaftlichen Faktoren beeinflusst. Die Kommunikation der Wissenschaftler untereinander und mit der Gesellschaft gewährt Inspiration und Kritik, bis hin zum Vorwurf, dass berufsmäßige Wissenschaftler für ihren Lebensunterhalt auf Finanzen der Gesellschaft, der Wirtschaft oder spezieller Gruppierungen angewiesen sind. Für die interdisziplinäre Forschung wurden in den letzten Jahrzehnten eine Reihe von (Forschungs-)Instituten geschaffen, in denen industrielle und universitäre Forschung zusammenwirken. Zum Teil verfügen Unternehmen aber auch über eigene Forschungseinrichtungen, in denen Grundlagenforschung betrieben wird. Die Arbeit der Wissenschaft ist essentielle Voraussetzung für produktive Forschung, kann aber auch in gemeinsamem Irrtum bestärken; nicht zuletzt deshalb werden wichtige Ergebnisse zuweilen von wissenschaftlichen Außenseitern erzielt. Gemeinsame Begeisterung für aktuelle Themen kann sogar die Form einer wissenschaftlichen Mode annehmen. Die Weitergabe wissenschaftlicher Erkenntnisse kann propädeutisch erfolgen.

Wissenschaftliche Einrichtungen

Ein großer Teil wissenschaftlicher Arbeit findet traditionell an Universitäten statt. Doch auch Akademien, privat finanzierte Forschungsinstitute und die Industrie finanzieren die Tätigkeit vieler Wissenschafter. Mit staatlicher Förderung stellen auch die Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG) oder anderer Träger den Max-Planck-Instituten, der ESA, dem CERN und anderen Groß-Forschungsprojekten die notwendigen Ressourcen zur Verfügung. In Österreich entsprechen der DFG die Forschungsfonds FWF und FFF in der Schweiz und Frankreich die Nationalen Forschungsfonds. Andere Fonds werden z.B. von Großindustrien oder dem Europäischen Patentamt dotiert. Der für Wissenschafter so zentrale Austausch mit anderen Forschern erfolgt durch Wissenschaftliche Veröffentlichungen und bei Fachkonferenzen, bei Kongressen der internationalen Dachverbände und scientific Unions (z.B. IUGG, COSPAR, IUPsyS, ISWA, SSRN) oder der UNO-Organisation. Auch Einladungen zu Seminaren, Institutsbesuchen, Arbeitsgruppen oder Gastprofessuren spielen eine Rolle. Von großer Bedeutung sind auch Auslandaufenthalte und internationale Forschungsprojekte.

Wissenschaftliche Methode

Wissenschaft ist eine Methode zum Wissenserwerb. Ziel der wissenschaftlichen Methode ist es, ausgehend von einer oder mehreren Hypothesen eine tragfähige Theorie zu entwickeln.

Kriterien für wissenschaftliches Arbeiten

Wissenschaftliche Arbeit muss besondere Kriterien erfüllen: #Wissenschaft ist nicht dogmatisch. Wissenschaft unterscheidet sich von Religion, indem sie keinen Anspruch auf die absolute Wahrheit erhebt. Wissenschaftliche Erkenntnisse sind falsifizierbar, d.h. sie können überprüft werden und sich als falsch herausstellen. Die Zuverlässigkeit religiöser Aussagen lässt sich hingegen nicht überprüfen. #Wissenschaftliche Ergebnisse werden ausführlich dokumentiert. Dafür gibt es Standards, die die Nachvollziehbarkeit aller Teilschritte der Schlussfolgerungen sicherstellen sollen. Wichtig ist dabei auch eine ausführliche Dokumentation verwendeter Quellen und die Berücksichtigung des aktuellen Standes der Forschung auf einem Gebiet. Dadurch werden Forschungsergebnisse vergleichbar und ein inhaltlicher Fortschritt in einem Fachgebiet erst möglich. Forschungsarbeiten beziehen sich aufeinander. Sie stützen, widerlegen oder verfeinern vorhandene Theorien. #Ein wichtiges Prinzip jeder ernsthaften Wissenschaft ist die Skepsis im Sinne einer kritischen Haltung gegenüber eigenen wie fremden Ergebnissen und Thesen. Wissenschaftliches Wissen unterscheidet sich von doktrinärem Wissen dadurch, dass beim doktrinären Wissen offene oder subtile Machtmittel zur Durchsetzung von Behauptungen benutzt werden und Hinterfragung durch einzelne unerwünscht ist, während wissenschaftliches Wissen zumindest prinzipiell von jedem durch den Gebrauch des eigenen Verstandes und eigener Erfahrung eigenständig überprüft werden kann. Auf die gleiche Weise kann wissenschaftliches Wissen auch von Offenbarungswissen abgegrenzt werden. Offenbarungswissen, welches etwa durch innere Erkenntnis einzelner zustandekommt, kann durch andere nicht eigenständig überprüft werden und ist somit nicht wissenschaftlich.

Prozess der wissenschaftlichen Erkenntnis

Wissenschaftliche Erkenntnis wird idealtypisch in folgenden Schritten gewonnen (in manchen Wissenschaften ist nur ein Teil der aufgezählten Schritte durchführbar und oft werden Erkenntnisse auch ganz anders gewonnen, einschließlich der Hilfe des Zufalls): Diese Darstellung gilt dabei nur für diejenigen Wissenschaftszweige, die analytisch arbeiten. Für die historisch-hermeneutischen Wissenschaften gelten andere Prinzipien der Gewinnung von Wissen.

Anforderungen an eine wissenschaftliche Theorie


- Zirkelfreiheit, d.h. der Verzicht auf Aussagen, die sich (teilw.) auf sich selbst als Voraussetzung beziehen.
- innere Konsistenz (Widerspruchsfreiheit)
- äußere Konsistenz - Widerspruchsfreiheit in Bezug auf andere anerkannte Theorien
- Erklärungswert - bislang ungeklärte Sachverhalte können durch die Theorie erklärt werden
- Empirische Überprüfbarkeit
- sparsame Erklärung
- Falsifizierbarkeit: Eine Theorie muss so formuliert werden, dass sie Voraussagen trifft, die prinzipiell durch ein Experiment widerlegt werden könnten. Nicht falsifizierbare, also experimentell nicht widerlegbare Theorien gelten nach diesem Kriterium als unwissenschaftlich.

Kriterien eines wissenschaftlichen Experiments


- Objektivität (Intersubjektive Überprüfbarkeit): Ein Experiment ist objektiv, wenn verschiedene Forscher unter den selben Bedingungen die selben (End-)Ergebnisse erzielen.
- Reliabilität (Zuverlässigkeit): Ein Experiment ist reliabel, wenn es bei wiederholter Anwendung unter gleichen Bedingungen gleiche Ergebnisse liefert, die Ergebnisse also reproduzierbar sind.
- Validität (Gültigkeit): Ein Experiment ist valide, wenn die Versuchsanordnung tatsächlich das misst, was sie zu messen vorgibt. Hierzu muss sichergestellt sein, dass andere, nicht beobachtete Eigenschaften keinen Einfluss auf das Ergebnis haben. Allerdings erfordert dies sehr weit reichende Standardisierung der Versuchsbedingungen. Dies wiederum kann die Gültigkeit negativ beeinflussen. Wenn beispielsweise in streng kontrollierten Tierversuch Verhaltensauffälligkeiten durch Behandlung A erfasst werden sollen, kann es sein, dass sich die Verhaltensauffälligkeit nicht durch die Behandlung, sondern durch die Umstände (kleiner, langweiliger Käfig etc.) hervorgerufen werden.
- Standardisierung und Vergleichbarkeit: Ergebnisse eines Experiments sind nur dann vergleichbar, wenn sie bestimmten, vorher festgelegten Standards genügen. Um die Wiederholbarkeit und Überprüfung eines Versuchs zu gewährleisten, gehörte es somit zu den wissenschaftlichen Tugenden, die Versuchsanordnung so einfach wie möglich zu halten.

Wissenschaftstheorie

Als Begründer der modernen wissenschaftlichen Methode gilt Francis Bacon. Im 20. Jahrhundert hat sich unter Anderen Karl Popper als Begründer des kritischen Rationalismus in der Wissenschaftstheorie einen Namen gemacht; das Kriterium der Falsifizierbarkeit, ursprünglich von Popper formuliert, hat sich als Qualitätsmerkmal seriöser Wissenschaft weitgehend durchgesetzt, es dient der Unterscheidung von Wissenschaft und Pseudowissenschaft bzw. Glaubenslehren. Insbesondere die Kritik T.S. Kuhns an der von Popper dargelegten Wissenschaftsentwicklung führte allerdings zu diversen Weiterentwicklungen des Falsifikationsbegriffes in der neueren wissenschaftheoretischen Entwicklung. Zu nennen wären hier etwa die von Imre Lakatos entwickelte Sichtweise der Wissenschaft als das Verfolgen komplexer Forschungsprogramme oder der - neben anderen - von Joseph D. Sneed entwickelte wissenschaftstheoretische Strukturalismus. Philosophisch steht dahinter ursprünglich der kritische Rationalismus, der eine Theorie nur dann als wissenschaftlich anerkennt, wenn sie falsifizierbar (das heißt prinzipiell widerlegbar, siehe oben) ist. Abgesehen davon, dass komplexe Theorien im allgemeinen nicht verifizierbar sind, würde Verifizierbarkeit allein - ohne gleichzeitge Falsifizierbarkeit - nicht ausreichen, um eine Theorie als wissenschaftlich einzustufen. Erst die Falsifizierbarkeit garantiert, dass eine Theorie Einschränkungen über mögliche Beobachtungsdaten macht, und damit überhaupt eigentliche Information über die uns empirisch zugängliche Welt enthält. Der kritische Rationalismus wurde und wird von seinen Gegnern zuweilen auch als "Falsifikationismus" bezeichnet und wird insbesondere unter dieser Bezeichnung im Gegensatz zu anderen philosophischen Denkrichtungen gesehen (siehe unten). Es waren die bereits oben erwähnten Wissenschaftstheoretiker Thomas Kuhn sowie Paul Feyerabend, die mit wissenschaftshistorischen und wissenschaftssoziologischen Untersuchungen aufzuzeigen suchten, dass wissenschaftliche Forschung in der Praxis anders ablaufe als der Kritische Rationalismus von Popper es behauptet, oder - wie die Verteidiger Poppers entgegnen - seine Gegner es ihm unterstellen. Wissenschaftler trachten demnach in den gewöhnlichen Phasen ihrer Forschung kaum danach die Grundannahmen ihrer Theorien zu hinterfragen, sondern bewegen sich im Rahmen eines unhinterfragten Paradigmas bzw. Forschungsprogramms, das ihnen Wege zur Lösung jener Rätsel aufzeigt, welche das Paradigma aufwirft. Das Paradigma bzw. Forschungsprogramm steht im Zuge dieser gewöhnlichen Phase der Forschung nicht zur Disposition, besteht also aus Vorannahmen, deren Falsifizierbarkeit meist gar nicht möglich sei. Gemäß Imre Lakatos sei dies auch nicht nötig, da ihre Hauptfunktion mehr darin bestehe die "Struktur" einer Theorie zu bestimmen und es nur nötig sei, diese Vorannahmen durch falsifizierbaren Zusatzannahmen zu einer kompletten, falsifizierbaren Theorie erweitern zu können. Kuhns Struktur wissenschaftlicher Revolutionen, Lakatos Methodologie wissenschaftlicher Forschungsprogramme und Feyerabend anarchistische Erkenntnistheorie sind zudem Wegbereiter der modernen Wissenschaftsforschung (Karin Knorr-Cetina, Bruno Latour), die bestrebt ist, das reale Forschungsverhalten der Wissenschaftler im Labor und im Feld zu untersuchen. Die dabei zu Tage geförderten Daten widersprächen sehr stark den klassisch-wissenschaftstheoretischen Annahmen Poppers oder des Wiener Kreises über das Wesen wissenschaftlicher Forschung. Der Konstruktivismus geht in seiner Ablehnung noch weiter und lehnt die These des Falsifikationismus ab, dass laufende Veränderung von falsifizierten Thesen eine asymptotische Annäherung an die Wirklichkeit brächten. Der Relativismus sieht wissenschaftliche Paradigmen sogar als Sache des Glaubens an, die jeweils nur innerhalb einer bestimmten Wissenschafts-Kultur als wahr oder falsch gelten könnten. Darüber hinaus hat sich - ausgehend von den USA - in den letzten beiden Jahrzehnten eine sich dezidiert parteiisch gebende Forschung etabliert, bei der einer Wissenschaft nicht nur eine beobachtende und beschreibende, sondern auch eine politisch verändernde Funktion zugewiesen wird. Dazu gehören z.B. als pointiert feministisch ausgewiesene Forschungsbereiche. Der klassische, der weltanschaulichen Neutralität verpflichtete Wissenschaftsbegriff wird hier abgelehnt und als androzentrisch diskreditiert: Es wird dargestellt, inwieweit jede Wissenschaft von Menschen und ihren Werten&Zielen geprägt wird.

Ethik wissenschaftlichen Handelns

siehe Hauptartikel Wissenschaftsethik

Kritik und Konflikte

"Elfenbeinturm"

Eine Form der Wissenschaftskritik richtet sich gegen den Rückzug der Wissenschaft in ihren sprichwörtlichen Elfenbeinturm. Die Kritiker nehmen die Wissenschaft als schwer nachzuvollziehendes Gedankengebäude wahr, das nur noch Eingeweihten verständlich ist. Bei den Naturwissenschaften verstellt Mathematik den Zugang, bei den Geisteswissenschaften eine unverständliche Fachsprache. Obwohl sich viele Menschen für wissenschaftliche Fragestellungen und populärwissenschaftlich aufgearbeitete Ergebnisse interessieren, wird die eigentliche wissenschaftliche Arbeit als unverständlich wahrgenommen. Die Kritiker erleben Wissenschaftler entweder als Rationalisten, die ohne Bezug zur sinnlichen Erfahrung (Empirie) komplizierte Modelle entwickeln, als übertrieben skeptische Wissenschaftsgläubige, als Bürokraten eines unüberschaubaren akademischen Apparats oder als Diener der Wirtschaft oder des Staates.

Wissenschaftsgläubigkeit und Betrug

Eine andere Form der Kritik richtet sich gegen die Verwendung von Wissenschaft als "Ersatzreligion" (Szientismus), ein Kennzeichen ist der Glaube an Naturgesetze. Wissenschaftliche Theorien, die nach dem modernen Wissenschaftsbegriff falsizierbar (widerlegbar) sind, würden als unanfechtbare Gewissheiten angesehen. Es wird kritisiert, manche Wissenschaftler sähen die Welt ausschließlich durch die Brille ihrer bevorzugten wissenschaftlichen Theorien. Beobachtungen, die mit ihnen nicht vereinbar schienen, würden ausgeblendet; im Extremfall führe das zur Fälschung von Experimenten, um eigene Theorien zu schützen. In der gemäßigten Form erkläre diese Neigung, am eigenen Weltbild festzuhalten, manche Verzögerung, mit der sich neue Paradigmen in der Wissenschaft durchsetzen könnten. Auch wird kritisiert, Wissenschaftsgläubige würden den Aufwand eigener sorgfältiger wissenschaftlicher Arbeit scheuen und sich an Autoritäten orientieren.

Wissenschaft und Religion

Heftige Kritik an der Gültigkeit wissenschaftlicher Theorien entzündete sich in manchen Zeitepochen an Widersprüchen zu religiösen Überlieferungen und Dogmen. In den Naturwissenschaften ist das wohl facettenreichste Beispiel die Kreationismus-Debatte um eine Vereinbarkeit von biblischer Schöpfungsgeschichte mit Theorien der Kosmologie oder der Evolutionsbiologie. Ein älteres Beispiel ist der Umgang der katholischen Kirche mit Galileo Galileis öffentlichem Abrücken vom geozentrischen Weltbild. In den Geisteswissenschaften stoßen manche historisch-kritische Analysen von Bibel und anderen heiligen Büchern auf Kritik. Insbesondere, wenn die aufgrund neuerer Quellenlage oder früherer Übertragungsfehler überarbeiteten Glaubenstexte im Widerspruch zur dogmatisch akzeptierten Version des Glaubenstextes stehen. Da für den Gläubigen das Dogma per definitionem wahr ist, wird mancher einseitige Kritiker die wissenschaftliche Theorie abtun und den dogmatischen Lehrsatz unreflektiert aufrechterhalten. Im Fundamentalismus (z.B. des Islam) haben wörtliche Auslegungen heiliger Texte eine hohe Priorität.
Eine differenziertere Form der Kritik akzeptiert die wissenschaftliche Methode weitgehend und übernimmt ihre Fachbegriffe. Bisweilen werden im philosophisch-religiösen Bereich Ausnahmen von wissenschaftlichen Kernprinzipien wie Reproduzierbarkeit oder Falsifizierbarkeit eingefordert oder Kernbegriffe anders definiert. Meistens lösen sich aber Widersprüche zwischen naturwissenschaftlich und religiös begründeten Aussagen dadurch, dass sie verschiedene Ebenen betreffen. So thematisiert die Schöpfungsgeschichte der Bibel das Verhältnis zwischen Gott, Welt und Mensch, aber nicht die Wissenschaft von der sichtbaren Natur (siehe auch biblische Exegese und Hermeneutik).

Einteilung der Wissenschaften

Eine allgemeingültige Einteilung der Wissenschaften existiert nicht; die Einteilung der Wissenschaften hängt von vielen Vorentscheidungen ab und hat häufig auch willkürliche Aspekte. Es existieren deshalb verschiedene Systematiken (siehe zum Beispiel die Dewey Decimal Classification). Frühere Autoren sprachen von einem Baum der Wissenschaft sowie der Unterteilung in Einzelwissenschaften und Universalwissenschaft. Viele Disziplinen stellen eine Mischung verschiedener Fachgebiete dar und entziehen sich deshalb einer eindeutigen Zuordnung. Als Beispiel sei hier die Wirtschaftsinformatik genannt, die neben einem Kern eigener Inhalte unter anderem auch Teile aus Informatik, Mathematik, Wirtschaftswissenschaften und Kommunikationswissenschaften enthält.

Auflistung

Wissenschaftstheorie


- Erkenntnistheorie
- Methodologie
- Wissenschaftsforschung

Philosophie

Philosophie. Ausschnitt aus „Die Schule von Athen“ von Raffael]]
- Logik
- Erkenntnistheorie bzw. Epistemologie
- Sprachphilosophie
- Naturphilosophie
- Medienphilosophie
- Philosophische Hermeneutik
- Ethik bzw. Moralphilosophie
- Philosophische Anthropologie
- Religionsphilosophie
- Metaphysik
- Ontologie
- Natürliche Theologie, d.h. Philosophische Gotteslehre

Strukturwissenschaften

Strukturwissenschaften Strukturwissenschaften
- Logik
- Mathematik
  - Algebra
    - Lineare Algebra
  - Analysis
    - Funktionalanalysis
    - Funktionentheorie
  - Arithmetik
  - Geometrie
    - Differentialgeometrie
  - Mengenlehre
  - Stochastik
    - Kombinatorik
    - Statistik
    - Wahrscheinlichkeitstheorie
  - Topologie
  - Technische Mathematik
- Informatik
  - Programmierung
  - Künstliche Intelligenz
  - Technische Informatik
  - Theoretische Informatik
    - Automatentheorie
    - Berechenbarkeitstheorie
    - Komplexitätstheorie
- Informationswissenschaft
- Linguistik
  - Computerlinguistik
  - Semiotik
- Systemtheorie

Naturwissenschaften

Naturwissenschaften]] Naturwissenschaftenen umkreisen einen Kern aus zwei Protonen und zwei Neutronen]] Neutron] Neutron Neutron
- Physik
  - Experimentalphysik
  - Aero- und Hydrodynamik
  - Elektrodynamik
  - Festkörperphysik
  - Kinematik
  - Mechanik
  - Optik
  - Quantenphysik
  - Relativitätstheorie
  - Teilchenphysik
  - Theoretische Physik
  - Thermodynamik
- Chemie
  - Allgemeine Chemie
  - Anorganische Chemie
    - Elektrochemie
  - Organische Chemie
  - Analytische Chemie
  - Biochemie
  - Physikalische Chemie
  - Theoretische Chemie
  - Toxikologie
- Astronomie
  - Astrometrie
  - Astrophysik
  - Himmelsmechanik
  - Kosmologie
  - Planetologie
  - Sonnenforschung
  - Stellardynamik
  - Stellarstatistik
- Geowissenschaften
  - Geodäsie
  - Geographie
  - Geologie
  - Geophysik
  - Hydrologie
  - Meteorologie
  - Ozeanografie
  - Pedologie
- Biologie
  - Biochemie
  - Bioinformatik
  - Biophysik
  - Botanik
  - Cytologie
  - Genetik
  - Histologie
  - Immunbiologie
  - Mikrobiologie
  - Mykologie
  - Neurobiologie
  - Ökologie
  - Verhaltensforschung
  - Zoologie
    - Faunistik
- Medizin
  - Humanmedizin
    - Anästhesie
    - Anatomie
    - Augenheilkunde
    - Chirurgie
      - Unfallchirurgie
    - Dermatologie
    - Gerontologie
    - Gynäkologie
    - Hals-Nasen-Ohrenheilkunde
    - Innere Medizin
    - Neurologie und Psychiatrie
    - Notfallmedizin
    - Nuklearmedizin
    - Orthopädie
    - Pädiatrie
    - Pathologie
    - Pharmakologie
    - Radiologie
    - Umweltmedizin
    - Urologie
  - Pharmazie
  - Veterinärmedizin
- Psychologie

Humanwissenschaften

Humanwissenschaft]
- Anthropologie
- Humanbiologie
- Ethnologie
- Ethnopsychoanalyse
- Kognitionswissenschaft
- Sprachwissenschaft
- Psychoanalyse
- Psychologie
- Psychosomatik
- Soziologie
- Volkskunde

Ingenieurwissenschaften

Ingenieurwissenschaft Ingenieurwissenschaft Ingenieurwissenschaft Ingenieurwissenschaft
- Automatisierungstechnik
  - Kybernetik
  - Robotik
- Bauingenieurwesen und Architektur
  - Hochbau, Tiefbau
  - Kulturtechnik und Wasserbau
  - Statik
  - Bodenmechanik und Geotechnik
  - Innenarchitektur
  - Raumplanung / Stadtplanung
- Landschaftsarchitektur
- Elektrotechnik
  - Elektronik und Mikroelektronik
  - Energietechnik
  - Nachrichtentechnik
  - Hochfrequenztechnik
- Feinwerktechnik
  - Feinmechanik
  - Medizintechnik
  - Technische Optik
- Maschinenbau
  - Anlagenbau
  - Energietechnik
  - Fertigungstechnik
  - Fördertechnik
  - Klimatechnik
  - Kraftfahrzeugtechnik
  - Luft- und Raumfahrttechnik
  - Materialwissenschaft
  - Mechatronik
  - Reaktorphysik
  - Schiffbau
  - Verkehrstechnik
  - Umwelttechnik
- Vermessungswesen
  - Geoinformatik
  - Ingenieurgeodäsie
  - Katastertechnik

Sozialwissenschaften

Sozialwissenschaften
- Anthropologie
  - Philosophische Anthropologie
- Demografie
- Entwicklungsforschung
- Ethnologie
- Politologie
- Psychologie
- Sozialpsychologie
- Rechtswissenschaft
- Soziologie
- Sportwissenschaft
- Volkskunde

Wirtschaftswissenschaften

Wirtschaftswissenschaften
- Betriebswirtschaftslehre
  - Organisationspsychologie
  - Arbeitsrecht
  - Marketing
  - Unternehmensführung
- Volkswirtschaftslehre
  - Mikroökonomik
  - Makroökonomik
- Sozioökonomie
- Entwicklungsforschung

Geisteswissenschaften (Kulturwissenschaften)

Kulturwissenschaft Kulturwissenschaft]]
- Berufswissenschaft
- Geschichte
  - Archäologie und Frühgeschichte
  - Alte Geschichte, Mediävistik,
  - Neuere Geschichte, Zeitgeschichte
  - Wirtschafts- und Sozialgeschichte
  - Wissenschaftsgeschichte
  - Kulturgeschichte
- Kunstgeschichte, Kunstwissenschaft
- Musikwissenschaften
- Pädagogik
  - Didaktik
- Religionswissenschaft
  - Religionsgeschichte
  - Religionssoziologie
  - Religionspsychologie
  - Judaistik
  - Islamwissenschaft
  - Wissenschaften anderer Religionen (Christentum, Buddhismus, Hinduismus etc.)
- Sprach- und Literaturwissenschaften
  - Kommunikationswissenschaft
    - Medienwissenschaft
    - Publizistik
    - Szientometrie
  - nach Sprachen und Kulturräumen
    - Altphilologie
    - Ägyptologie
    - Afrikanistik
    - Altamerikanistik
    - Amerikanistik
    - Anglistik
    - Germanistik
    - Gräzistik
    - Indologie
    - Japanologie
    - Judaistik
    - Keltologie
    - Mongolistik
    - Orientalistik
    - Romanistik
    - Sinologie
    - Slawistik
    - Turkologie
  - Theaterwissenschaft
- Volkskunde

(Christliche) Theologie

(Christliche) Theologie
- Biblische Theologie
  - Biblische Hermeneutik
  - Biblische Einleitungswissenschaft
  - Exegese des Alten Testamentes
  - Exegese des Neuen Testamentes
- Historische Theologie
  - Patrologie
  - Kirchengeschichte
  - Dogmengeschichte
- Systematische Theologie
  - Dogmatik
  - Fundamentaltheologie
  - Moraltheologie
  - Ökumenische Theologie
  - Liturgiewissenschaft
  - Kirchenrecht
- Praktische Theologie
  - Pastoraltheologie
  - Religionspädagogik (Katechetik)
  - Homiletik

Literatur


- Max Weber: Wissenschaft als Beruf 1919. ISBN 3150093880 ([http://www.textlog.de/weber_wissen_beruf.html Onlinetext])
- Helmut Seiffert: Einführung in die Wissenschaftstheorie. München (Beck). 4 Bände; div. Auflagen.
- Karl R. Popper: Logik der Forschung, Tübingen (Mohr-Siebeck) 2002. ISBN 3161478371
- Thomas Kuhn: Die Struktur wissenschaftlicher Revolutionen. Frankfurt/Main (Suhrkamp). Original 1962.
- Ludwik Fleck: Entstehung und Entwicklung einer wissenschaftlichen Tatsache. Frankfurt/M. (Suhrkamp) 2002. ISBN 3518279122 (Original auf deutsch 1935)
- Paul Feyerabend: Wider den Methodenzwang. Entwurf einer anarchistischen Erkenntnistheorie. Frankfurt/Main (Suhrkamp). Original 1975.
- Florian Keisinger u. a. (Hrsg.): Wozu Geisteswissenschaften? Kontroverse Argumente für eine überfällige Debatte, Frankfurt a. M./New York 2003 ISBN 359337336X
- Mario Bunge: Scientific Research Bd. I + II, Springer-Verlag New York 1967

Siehe auch


- Wissenschaftliches Arbeiten: Fachsprache, Wissenschaftssprache, Wissenschaftstheorie, Ockhams Rasiermesser, Korrespondenzprinzip, Wissenschaftssoziologie
- Klassifizierung der Wissenschaftsgebiete: Liste der Fachgebiete, Universelle Dezimalklassifikation
- Teilgebiete: Angewandte Wissenschaft, Humanwissenschaft, Agrarwissenschaft
- Abgrenzung: Betrug und Fälschung in der Wissenschaft, Pseudowissenschaft, Parawissenschaft
- Gesellschaftlicher Rahmen: Forschungsfreiheit, Forschungsprojekt
- Wissenschaftsgeschichte: Europäische Wissenschaftsgeschichte, Wissenschaft in der Sowjetunion, Wissenschaft in den USA

Weblinks


- [http://www.lsw.uni-heidelberg.de/users/amueller/wissen.html wissenschaftliche Methode]
- [http://www.science-at-home.de/misc/wissenschaft/wissenschaftliche_methode_01.php Was ist wissenschaftliche Arbeitsweise? Folien zur Funktionsweise der wissenschaftlichen Methode.]
- [http://www.oefre.unibe.ch/law/dfr/bv035079.html Hochschulurteil des Bundesverfassungsgerichts]
- Bekannte wissenschaftliche Zeitschriften:
  - [http://bdw.wissenschaft.de/ Bild der Wissenschaft]
  - [http://www.spektrum.de/ Spektrum der Wissenschaft]
  - [http://www.nature.com/nature/ Nature] (englischsprachig)
  - [http://www.sciencemag.org/ Science] (englischsprachig)
  - [http://www.newscientist.com/ New Scientist] (englischsprachig)
- [http://www.stangl-taller.at/TESTEXPERIMENT/wissenschaft.html Wissenschaftstheorie]
- Wissenschaft im Internet
  - [http://www.wissenschaft-aktuell.de/ Wissenschaft aktuell]
  - [http://www.morgenwelt.de/ Morgenwelt]
  - [http://www.wissenschaft.de/ Wissenschaft]
  - [http://www.wissenschaft-online.de/ Wissenschaft-Online]
  - [http://www.wissen-news.de/ Wissen-News]
  - [http://www.dradio.de/dlf/sendungen/forschak/ Deutschlandfunk - Forschung aktuell]
- [http://www.dfg.de/antragstellung/#3 Grundsätze zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis] der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG), Januar 1998
- [http://www.wissenschaft-im-dialog.de/fit.php4 Wissenschaft im Dialog] ! ja:科学 ko:과학 ms:Sains simple:Science th:วิทยาศาสตร์ zh-min-nan:Kho-ha̍k

Recht

Recht im objektiven Sinne ist eine verbindliche Ordnung, die das menschliche Zusammenleben regelt. Sie besteht insgesamt aus einer unüberschaubar großen Zahl von Normen, die nach ihrem nationalen oder internationalen Geltungsbereich in Rechtssysteme und das global geltende Völkerrecht eingeteilt sind. Die Jurisprudenz, besonders die Rechtstheorie, unterteilt die Rechtssysteme wiederum in Rechtsgebiete, die nach methodischen Gesichtspunkten in die drei großen Bereiche des öffentlichen Rechts, Privatrechts und Strafrechts, nach sachlichen oder inhaltlichen Gesichtspunkten in methodenübergreifende Rechtsgebiete wie das Verkehrsrecht, das Wirtschaftsrecht oder das Baurecht gegliedert werden. Aus den Normen des objektiven Rechts ergibt sich für die Norm-Adressaten im Einzelfall eine Berechtigung (subjektives Recht), wie etwa das Recht auf freie Meinungsäußerung, das Eigentumsrecht, ein Anspruch (zum Beispiel eines Verkäufers auf den Kaufpreis) oder das Recht, von einem Vertrag zurückzutreten. Zur Ermittlung des geltenden Rechts ist von Rechtsquellen auszugehen. Die wichtigste Quelle des objektiven Rechts ist heute das Gesetz. Selbst das Präjudiz aus dem Case Law (Richterrecht) des anglo-amerikanischen Rechtskreises wird dort immer mehr vom förmlichen Gesetzesrecht (Statutory Law) abgelöst. Das auch im Völkerrecht geltende Gewohnheitsrecht füllt als ungeschriebene Rechtsquelle Lücken in den gesetzlichen Regelungen. Ob es über dieses positive Recht hinaus weitere Rechtsquellen gibt, ist in der Rechtswissenschaft umstritten. Die rechtsphilosophische Richtung der Naturrechtslehre stellt dem positiven Recht ein überpositives Recht gegenüber, das unerwünschte Auswirkungen des positiven Rechts korrigieren soll. Die Naturrechtslehre unterstellt dabei ein ewig gültiges, dem menschlichen Einfluss entzogenes Recht, das seine Legitimation von der Natur des Menschen oder einer höheren Macht (Gott, Natur) ableitet. Bis auf den allgemein anerkannten Rechtgrundsatz „pacta sunt servanda“ (Vereinbarungen sind einzuhalten) hat das Naturrecht in einem positivrechtlich orientierten Rechtsstaat in der Regel keine Bedeutung. In totalitären Staaten hingegen wird es oft zur Gleichschaltung von Recht und staatlich verordneter Moral eingesetzt. Unabhängig davon dient es häufig der nachträglichen Aburteilung von Unrechtsregimen. Im Gegensatz zu Moral und Sitte sieht das Recht – vor allem das Strafrecht – staatliche Sanktionen für den Fall vor, dass Verhaltensregeln nicht eingehalten werden. Je nach Gesellschaftsordnung und politischer Auffassung überschneiden sich Recht, Moral und Sitte unterschiedlich stark.

Begriff

Eine Definition des Begriffs Recht kann von zwei grundsätzlich verschiedenen Ansätzen ausgehen:
- einem formalen Rechtsverständnis, das auf Entstehung und Wirkungsweise abstellt, oder
- einem mehr inhaltlichen Verständnis, das sich damit befasst, welche Bewertungen dem Recht zugrunde liegen, ob es einen gerechten Interessenausgleich findet und bestimmten Werten (Vernunft, Gerechtigkeit, Rechtssicherheit) entspricht oder entsprechen soll. Im formalen Sinn bezeichnet der Begriff Recht die Summe der geltenden Rechtsnormen (geschriebene und ungeschriebene). Rechtsnormen wiederum sind Regeln für das Verhalten einzelner Menschen oder menschlicher Gemeinschaften, die dazu dienen, deren Zusammenleben zu ordnen und Konflikte zu lösen, und deren Einhaltung durch organisierten Zwang durchgesetzt werden kann. Ein auf das inhaltliche Verständnis gerichteter Aphorismus zur Kunst der Schaffung von Rechtsnormen ist aus der Antike überliefert und stand am Beginn der Digesten: Ius est ars boni et aequi. (Recht ist die Kunst des Guten und des Gerechten). Über diese Kernbedeutung hinaus lassen sich die vielen Facetten des Rechtsbegriffs kaum anders als in einer Begriffsabgrenzung (meist in Begriffspaaren) darstellen:

Recht, Moral und Sitte

Recht und Moral decken sich häufig, jedoch nicht immer. Recht bezieht sich vornehmlich auf das äußere Verhalten des Menschen, während sich die Moral an die Gesinnung des Menschen wendet. Das Recht unterscheidet sich von der Moral auch durch die Art, wie es unbedingte Geltung fordert und in einem normierten Verfahren durch von der Gemeinschaft autorisierte Organe (Gerichtsbarkeit, Sicherheitsbehörden) zwangsweise durchgesetzt wird. Moralisches Verhalten ist in der Gemeinschaft nur erzwingbar, soweit es durch das Recht gefordert wird. Und Recht entstammt oft moralischen Bewertungen. Es gibt allerdings auch moralisch neutrale Rechtssätze, zum Beispiel das Links- oder Rechtsfahrgebot im Straßenverkehr. Eine Sitte wie eine Kleiderordnung kann rechtlich verbindlich sein: Richter und Rechtsanwälte sind bisweilen gesetzlich verpflichtet, eine Robe zu tragen; Frauen aus Ländern des islamischen Rechtskreises sind in ihrer Heimat gesetzlich verpflichtet, ein Kopftuch zu tragen, müssen aber in Europa bisweilen aus den gleichen Gründen darauf verzichten.

Objektives Recht und subjektives Recht

Der Begriff objektives Recht umfasst die Rechtsordnung, das heißt die Gesamtheit der rechtlichen Regelungen, durch die das Verhältnis einer Gruppe von Menschen zueinander oder zu übergeordneten Hoheitsträgern oder zwischen solchen Hoheitsträgern geregelt ist. Wenn diese Regeln ausdrücklich gesetzt sind, spricht man von Rechtsnormen und dabei wörtlich unter bestimmten Voraussetzungen ausdrücklich von Gesetzen; es handelt sich dann um geschriebenes Recht. Diese Regeln können sich auch in langjähriger Übung als Gewohnheitsrecht herausgebildet haben. Auch die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze (Richterrecht) gehören zum objektiven Recht. Nach neuerer Auffassung zählt man schließlich weiter hierzu die einer Rechtsordnung zugrundeliegenden allgemeinen Rechtsgedanken. In diesen Fällen handelt es sich um ungeschriebenes Recht. Unter subjektivem Recht versteht man die Befugnis eines Berechtigten, die sich aus dem objektiven Recht unmittelbar ergibt, oder die hieraus erworben wird.

Rechte und Pflichten

Aus einem Rechtsverhältnis resultieren als Rechtsfolgen einzelne Rechte und Pflichten. Der Verkäufer hat ein Recht auf den Kaufpreis, der Käufer ist verpflichtet, diesen zu zahlen (Quid pro quo). Der Eigentümer eines Fahrrads hat das Recht dieses nach Belieben zu benutzen und kann verhindern, dass andere ihn bei dieser Nutzung stören.

Formelles Recht und materielles Recht

Die Rechtsnormen, die Rechte und Pflichten regeln, bezeichnet man als materielles Recht, beispielsweise die Regelungen des Strafrechts, wann ein Mord vorliegt und wie er zu bestrafen ist, oder dass wegen einer schuldhaften Pflichtverletzung in einem Vertragsverhältnis der Gläubiger Schadensersatz verlangen kann. Diejenigen Regelungen, die den Vorgang der Feststellung und Durchsetzung des materiellen Rechts dienen, werden dagegen als formelles Recht bezeichnet, also insbesondere die Verfahrens- und Prozessordnungen der einzelnen Gerichtszweige. Sie regeln (meist nach den Rechtsgebieten unterschieden) die Zuständigkeit des Gerichts, das gerichtliche Verfahren und die Form der gerichtlichen Entscheidung. Dabei wird meist unterschieden zwischen einem Verfahren, in dem die grundlegenden Feststellungen getroffen werden (die meist mit einem Urteil enden) und einem Vollstreckungsverfahren, das der Durchsetzung der Gerichtsentscheidung dient.

Grundlagen

Gesetz als Imperativ

Die Gesetze, derer sich das Recht bedient, unterscheiden sich von den Gesetzen der Naturwissenschaft (etwa dem physikalischen Gesetz der Schwerkraft). Diese beziehen sich auf beobachtete Vorgänge in der Natur, die mit Notwendigkeit ablaufen. Sie befassen sich mit dem Sein und beschreiben, was geschieht oder was ist. Man nennt diese auch deskriptive Werturteile. Gesetze auf rechtlichem Gebiet hingegen schreiben vor, was geschehen soll. Daher werden sie auch als präskriptive Werturteile bezeichnet. Rechtliche Regeln (Gesetze) bestehen aus positiven oder negativen Befehlen oder Verboten (Imperativen, Sollensanordnungen), die ein Handeln („Du sollst etwas tun“) oder ein Unterlassen („Du sollst etwas unterlassen oder dulden“ oder „Du darfst etwas nicht tun“) fordern.

Wesen des subjektiven Rechts

Der Begriff Recht wird in verschiedenem Sinne gebraucht: Er bezeichnet die Rechtsordnung oder einen bestimmten Ausschnitt davon (beispielsweise das deutsche Strafrecht). Er bezeichnet aber auch ein einzelnes Recht: das Eigentum an einem Gegenstand oder das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (auch Anspruch genannt). Die Rechtsordnung bezeichnet man auch als das objektive Recht, das den einzelnen Rechtssubjekten zustehende Recht auch als subjektives Recht. Was macht aber das subjektive Recht aus? Was gewährt die Rechtsordnung, wenn sie bestimmt, dass jemandem ein subjektives Recht zusteht? Worin besteht die durch eine Rechtsnorm erteilte Berechtigung? Lässt sich ein Substrat erkennen, aus dem ein solches subjektives Recht besteht? Eine Berechtigung kann lediglich in einer Erlaubnis, in der Aufhebung eines sonst bestehenden Verbots bestehen: Das Tragen von Schusswaffen ist in Deutschland generell verboten. Mit Erteilung eines Waffenscheins wird dieses Verbot im Einzelfall aufgehoben. Die Abwesenheit oder Aufhebung eines Verbots hat aber keine eigene Rechtsqualität. Anders verhält es sich anscheinend mit dem Eigentumsrecht. Im Gesetz heißt es: Der Eigentümer darf mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen (§ 903 Abs. 1 Satz 1 BGB). Das Nach-Belieben-Verfahren-Dürfen kann man noch als Abwesenheit von Verboten verstehen. Verleiht das Eigentum aber nicht eine Rechtsmacht Dritten gegenüber? Stellt es nicht etwas Positives dar? Recht und Pflicht korrespondieren zumeist: Der Verkäufer hat das Recht auf den Kaufpreis, der Käufer ist verpflichtet, diesen zu zahlen. Man kann daher vereinfachend sagen, dass die Pflicht das Wesentliche an der Beziehung ist. Das Recht stellt nur denselben Sachverhalt, von einem anderen Standpunkt aus betrachtet, dar. Wesentlich ist der Gesetzesbefehl "Der Käufer soll zahlen", dem Verkäufer kommen nur die Auswirkungen dieser Regelung zugute. Dieses Verständnis gilt nicht nur für schuldrechtliche Ansprüche, es lässt sich auch auf das Eigentum anwenden: Kann der Eigentümer nach dem Gesetz andere von jeder Einwirkung ausschließen, so liegt darin die Verpflichtung der anderen. Wesentliche Rechtswirkungen, die sich aus dem Eigentum ergeben, kann das Recht nur dadurch gewähren, dass es jedermann verbietet, den Eigentümer in der Nutzung seines Eigentums zu stören, dass dem unberechtigten Besitzer geboten wird, die Sache an den Eigentümer herauszugeben und dass den Gerichten geboten wird, dem Eigentümer bei der Durchsetzung seiner Rechte behilflich zu sein. Auch subjektive Rechte werden also durch sinnvolle Zusammenfassung verschiedener Gesetzesbefehle gewährt. Letztlich kann man alle rechtlichen Anordnungen auf Befehle, auf Sollensanordnungen zurückführen. Das "Sollen" ist eine Grundkategorie unseres Denkens, Überlegungen zum Wesen des Sollens sind philosophischer Natur. Die Sollensanordnung besteht auf einem Willensdiktat des Gesetzgebers.

Recht als Wertordnung

Dabei handelt es sich nicht um einen ungebundenen Willen, um Willkür. Dem Gesetzesbefehl liegen Wertungen, jeder Rechtsordnung eine bestimmte Wertordnung zugrunde. Das Recht dient immer der Verwirklichung von Wertvorstellungen. Die Annahme solcher Werte kann verschiedentlich begründet werden, etwa mit (religiösem) Glauben, mit ethischen Maßstäben oder einem mehr oder weniger intensiven Konsens der Rechtsgemeinschaft. Mit der Frage der inneren Rechtfertigung der gesetzlichen Gebote und Verbote befasst sich die Rechtsphilosophie. Die Frage, auf welchen Grundwerten eine Rechtsordnung basiert, betrifft das Problem, an welchem Maßstab sie sich messen lassen muss und auf welcher Grundlage sie verankert ist. Daran schließt sich auch unmittelbar die bedeutende Frage an, welchen Inhalt Recht haben kann. Auch bei der Frage der praktischen Gestaltung einer Rechtsordnung spielt die Frage, wie Werte Einfluss auf Gesetz und Recht nehmen, eine wesentliche Rolle. Das Bundesverfassungsgericht postulierte in seinem Lüth-Urteil den Grundsatz, dass durch die Grundrechte des Grundgesetzes eine objektive Wertordnung für das gesamte Recht geschaffen wurde und begründete damit die mittelbare Drittwirkung von Grundrechten unter den Bürgern.

Aufbau der Rechtsnormen

Normbefehle (Rechtsnormen) werden im Voraus, vor dem Zeitpunkt ihrer Anwendung formuliert. Es muss daher zugleich geregelt werden, für welchen Fall sie gelten. So entsteht der Aufbau einer Rechtsnorm: "Wenn die Voraussetzungen A, B und C erfüllt sind, dann soll die Rechtsfolge R eintreten". Die Gesamtheit der erforderlichen Voraussetzungen nennt man Tatbestand. Normen bestehen somit aus Tatbestand und Rechtsfolge. Rechtsfolge ist das Entstehen von Rechten und Pflichten. Es gibt auch Normen, die als negative Rechtsfolge anordnen, dass Rechte und Pflichten gerade nicht entstehen (zum Beispiel: Wegen Verstoßes gegen die guten Sitten ist ein Rechtsgeschäft nichtig).

Teilaspekte

Recht lässt sich unter verschiedenen Aspekten betrachten.

Geltungsbereich

Nach dem Geltungsbereich unterscheidet man nationales (innerstaatliches) Recht, das innerhalb jedes einzelnen Staates gilt, Gemeinschaftsrecht einer Staatengemeinschaft und das Völkerrecht. Das nationale Recht lässt sich nach dem Rechtsetzungsorgan noch weiter untergliedern. In einem Bundesstaat wie Deutschland gibt es Bundesrecht und Landesrecht. Unterhalb der staatlichen Ebene gibt es öffentlichrechtliche Gebietskörperschaften (Gemeinden, Landkreise) und berufsständische Körperschaften des öffentlichen Rechts (Beispiel: Rechtsanwaltskammer), die für ihren Bereich ebenfalls Recht setzen können. Das Völkerrecht wirkt über das Gebiet eines Staates hinaus. Es besteht aus Normen, die Rechte und Pflichten von Völkerrechtssubjekten regeln. Dabei handelt es sich in erster Linie um Staaten, aber auch um internationale Organisationen wie zum Beispiel die Vereinten Nationen. Völkerrecht entsteht durch Staatsverträge zwischen zwei oder mehreren Staaten oder durch Gewohnheit. Ferner gibt es allgemeine Grundsätze des Völkerrechts. Beim Gemeinschaftsrecht der Europäischen Union ist umstritten, ob es sich um Völkerrecht oder – so die herrschende Meinung in der deutschen Rechtslehre – um ein Recht eigener Art handelt.

Öffentliches Recht und Privatrecht

Die Rechtsnormen werden in der Rechtswissenschaft vornehmlich eingeteilt in öffentliches Recht und Privatrecht. Das öffentliche Recht ist meist gekennzeichnet von einem Über-/ Unterordnungsverhältnis, das Privatrecht meist von gleichgeordneten Rechtsbeziehungen.

Öffentliches Recht

Das öffentliche Recht regelt das Verhältnis des Einzelnen zum Staat oder anderen Trägern öffentlicher Gewalt sowie das Verhältnis der Verwaltungsträger oder Staaten zueinander. In diesem Sinne gehört zum öffentlichen Recht insbesondere das Staatsrecht, das Völkerrecht, das Kirchenrecht, aber auch das Strafrecht, dazu die Prozessrechte, also insbesondere auch das Zivilprozessrecht und das Strafprozessrecht, sowie das gesamte Verwaltungsrecht mit beispielsweise dem Steuerrecht, dem Sozialversicherungsrecht, dem Polizei- und Ordnungsrecht. Im Unterschied zum Privatrecht ist im öffentlichen Recht der Einzelne als rechtlich untergeordnet definiert, also Untertan, während im Privatrecht zwischen den Einzelnen Gleichberechtigung herrscht.

Privatrecht

Das Privatrecht regelt demgegenüber die Rechtsbeziehungen der einzelnen Personen zueinander. Dazu gehört insbesondere das bürgerliche Recht (Allgemeiner Teil, Schuldrecht, Sachenrecht, Familienrecht und Erbrecht), geregelt vornehmlich im BGB, das Handelsrecht, das Urheberrecht und das Privatversicherungsrecht.

Absolute Rechte und relative Rechte

Absolute Rechte nennt man Rechte, die absolut gelten (das heißt von jedermann zu beachten sind), wie etwa das Eigentum, das Urheberrecht, das Recht auf körperliche Unversehrtheit oder das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Das Eigentum an einer Sache gibt dem Eigentümer die Befugnis, nach Belieben mit der Sache zu verfahren und andere von jeder Einwirkung auszuschließen. Man spricht deshalb auch von einem "Herrschaftsrecht", einem "dinglichen Recht" oder einem Recht "an einer Sache". Neben dem Eigentum als grundsätzlich umfassendem Herrschaftsrecht gibt es beschränkte dingliche Rechte, die den Gebrauch nur in bestimmten Beziehungen gestatten, wie den Nießbrauch. Auch das ist ein absolutes Recht. Relative Rechte sind Rechte, die sich gegen bestimmte Personen richten. Unter den relativen Rechten ist von zentraler Bedeutung der Anspruch, nämlich das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen verlangen zu können (§ 194 BGB). Dazu gehören typischerweise die Rechte aus Verträgen, beispielsweise beim Kaufvertrag der Anspruch des Käufers auf Eigentumsverschaffung und umgekehrt des Verkäufers auf Zahlung des Kaufpreises (vergleiche § 433 BGB), aber auch viele andere, beispielsweise der Schadenersatzanspruch aus Delikt wegen der Verletzung des Körpers oder von Sachen anderer (vergleiche § 823 BGB). Eine besondere Art von subjektiven Rechten sind Gestaltungsrechte, die die Befugnis geben, subjektive Rechte zu begründen, zu verändern oder aufzuheben - typischerweise etwa Kündigungserklärungen, die Anfechtung von Willenserklärungen oder der Rücktritt vom Vertrag.

Rechtsquellen

Den Begriff Rechtsquelle kann man in einem weiten und einem engen Sinn verstehen. In einem weiten Sinn betrifft er alle Faktoren, die das objektive Recht prägen. Diesem Begriff nach fallen etwa die rechtswissenschaftliche Lehre, die Praxis der Verwaltung und das Rechtsempfinden der Bürger und Rechtsanwender darunter. Dem engeren Begriff nach ist all das Rechtsquelle, was für den Rechtsanwender verbindliche Rechtssätze erzeugt. Die Frage nach den Rechtsquellen ist besonders vor dem Hintergrund des Gewaltenteilungsprinzips relevant, denn danach entscheidet sich, wer verbindliche Rechtssätze schaffen darf. Besonders wichtig ist als Rechtsquelle daher das geschriebene, in einem verfassungskonformen Verfahren geschaffene Recht sowie die Verfassung selbst. Daneben gibt es als Rechtsquelle auch das Gewohnheitsrecht, welches insbesondere im Bereich des Völkerrechts noch eine große Rolle spielt. Unter die genannten Kategorien fallen im Einzelnen die folgenden Rechtsquellen:

Völkerrecht

Die Rechtsquellen des Völkerrechts sind in Artikel 38 Abs. 1 des IGH-Statuts aufgezählt. Dieser Artikel legt fest, welche Quellen der Internationale Gerichtshof (IGH) seinen Entscheidungen zu Grunde zu legen hat. Dies sind im Einzelnen:
- internationale Übereinkünfte (völkerrechtliche Verträge)
- Völkergewohnheitsrecht
- allgemeine Rechtsgrundsätze, die von den Kulturvölkern anerkannt sind. Lediglich Rechtserkenntnisquellen (Hilfsmittel zur Feststellung von Rechtsnormen, Art. 38 Abs.1 d IGH-Statut) sind richterliche Entscheidungen (Richterrecht) und die anerkannten Lehrmeinungen der fähigsten Völkerrechtler.

Europäisches Gemeinschaftsrecht


- Primäres Gemeinschaftsrecht (Verträge: EU-Vertrag, EG-Vertrag, Euratom-Vertrag und dazugehörige Anhänge und Protokolle)
- Sekundäres Gemeinschaftsrecht (siehe Artikel 249 EG-Vertrag)
  - Verordnung
  - Richtlinie (richtet sich an die Staaten, wirkt nur ausnahmsweise unmittelbar für den Einzelnen)
  - Entscheidungen
  - Empfehlungen
  - Stellungnahme
- Rechtsprechung des EuGH und des Gerichts erster Instanz (EuG)

Innerstaatliches Recht


- Verfassung
- Parlamentsgesetz (Gesetz im formellen Sinn, d.h. in Deutschland ist nur eine vom Parlament erlassene Norm ein Gesetz.)
- Rechtsverordnung
- Satzung
- Richterrecht, das v.a. in England und den USA große Bedeutung als Rechtsquelle hat
- Gewohnheitsrecht
- Verwaltungsrichtlinie, Verwaltungsvorschrift. Hierbei handelt es sich nicht um eine Rechtsquelle im eigentlichen Sinn, sondern um eine behördeninterne Bindung von Verwaltungsermessen. Neben dem von öffentlichrechtlichen Rechtsetzungsorganen gesetzten Recht sind Rechtsquellen für einzelne Rechte und Pflichten auch:
- Vertrag
- einseitiges Rechtsgeschäft (Testament)
- Privatrechtliche Satzung (Verein, Aktiengesellschaft)
- Einzelakt (Verwaltungsakt)

Einzelne Rechtsgebiete

Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass sich die Komplexität des menschlichen Zusammenlebens in der Rechtsordnung widerspiegelt. Die dadurch bedingte Stofffülle führt ihrerseits dazu, dass sich das Recht in etliche Teilgebiete untergliedern lässt, was vor allem im Rahmen der juristischen Ausbildung unverzichtbar ist. Die traditionelle Aufteilung des Stoffs in der an den Hochschulen gelehrten Rechtswissenschaft nimmt dabei primär auf die bereits geschilderte Aufteilung in das Privatrecht einerseits und das Öffentliche Recht andererseits Bezug. Daneben treten das Strafrecht und das Prozessrecht. Beide sind streng genommen Bestandteil des Öffentlichen Rechts, da sie ebenfalls das Verhältnis zwischen Staat und Bürger regeln. Die spezifischen Eigenheiten beider Rechtsgebiete lassen jedoch ihre separate Behandlung in der Praxis sachgerecht erscheinen. Das Privatrecht lässt sich weiter untergliedern in die einzelnen bürgerlichen Rechtsgebiete, also das Schuldrecht, das Sachenrecht, das Familienrecht und das Erbrecht, in das Handelsrecht als Sonderprivatrecht der Kaufleute, das Gesellschaftsrecht usf. Das Öffentliche Recht unterteilt sich weiter in den großen Bereich des Verwaltungsrechts, des Verfassungsrechts und des Staatskirchenrechts. Das Steuerrecht, das begrifflich nur ein Teilgebiet des besonderen Verwaltungsrechts ist, wird wegen seiner Bedeutung und seines Umfanges ebenso wie wegen seiner starken Bezüge zum Wirtschaftsrecht heute regelmäßig als eigenständiges Untergebiet des öffentlichen Rechts begriffen. Diese Darstellung ist natürlich nicht abschließend. Eine schematische Übersicht über die Stoffgliederung des deutschen Rechts bietet der Beitrag Systematische Struktur Deutsches Recht.

Zitat


- Die ursprüngliche Quelle des gegenwärtigen Rechtsbegriffs war die Disziplin der römischen Soldaten und die besondere Art ihrer kriegerischen Gemeinschaft. - Max Weber (Wirtschaft und Gesellschaft)
- Herrschendes Recht ist stets das Recht der herrschenden Klasse! - Karl Marx

Literatur


- Carl Creifelds (†, Hrsg.), Klaus Weber (Hrsg.): Rechtswörterbuch. C. H. Beck, München 2004, ISBN 3406520308.
- Eric Hilgendorf: dtv-Atlas Recht. Band 1: Grundlagen, Staatsrecht, Strafrecht. Deutscher Taschenbuch-Verlag, München 2003, ISBN 3-423-03324-X
- Eberhard Schockenhoff: Naturrecht und Menschenwürde. Universale Ethik in einer geschichtlichen Welt. Mainz 1996, ISBN 3-7867-1899-7
- Uwe Wesel: Geschichte des Rechts. Von den Frühformen bis zur Gegenwart. München 2001, ISBN 3406475434

Siehe auch


- Rechtsgeschichte
- Abkürzungen Recht
- Stichwortverzeichnis Recht
- Naturrecht

Weblinks


- [http://www.rzuser.uni-heidelberg.de/~cd2/drw/ Deutsches RechtsWörterbuch (DRW)]
- [http://blat.antville.org/stories/210457/ Quellen zum Deutschen Recht]
- [http://www.ris.bka.gv.at/ Österreichische Rechtsdatenbank]
- [http://de.jurispedia.org/ JurisPedia] - Wiki für Rechtsordnung, Rechts- und Politikwissenschaft ! Kategorie:Rechtsphilosophie ja:法 (法学) ja:権利 simple:Law

Medizin

Die Medizin (v. lat. ars medicina „Heilkunst“; auch Heilkunde) befasst sich mit der Gesundheit und mit der Vorbeugung (Prophylaxe), Erkennung (Diagnostik) und Behandlung (Therapie, Linderung, Heilung) von körperlichen (physischen) und seelischen (psychischen) Erkrankungen und Unfallschäden sowie mit Zeugung, Schwangerschaft, Geburt und Tod. Medizin ist ein Teilbereich der menschlichen Kultur, der zur Erhaltung von Gesundheit und Leben und zur Wiedereingliederung in das soziale Leben beitragen will. Ihr Erscheinungsbild ist variabel, abhängig von der Gesamtkultur, in der sie steht. In primitiven Kulturen ist sie angesiedelt zwischen Empirie und Dämonenglauben, in der religiösen oder philosophisch bestimmten Umgebung entwickelt sie metaphysische Züge, und in einer industriell orientierten Kultur dominieren technisch-naturwissenschaftlich und ökonomisch bestimmte Denk- und Handlungsweisen. In der Alltagssprache werden auch Medikamente bzw. Arzneimittel als "Medizin" bezeichnet. Medizin wird von Ärzten und weiteren Berufen (Gesundheits- und Krankenpflegern, Altenpflegern, MTAs, Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Heilpraktikern und anderen) ausgeübt. Psychotherapie darf auch von psychologischen Psychotherapeuten ausgeübt werden.

Spektrum der Medizin

psychologischen Psychotherapeuten Zum Bereich der Medizin gehören neben der sog. "Humanmedizin" die Zahnmedizin, die Veterinärmedizin (Tierheilkunde/Tiermedizin), in einem weiteren Verständnis auch die Phytomedizin (Bekämpfung von Pflanzenkrankheiten und Schädlingen). In diesem umfassenden Sinn ist Medizin die Wissenschaft vom gesunden und kranken Lebewesen. Grundlagen der modernen wissenschaftlichen und zunehmend evidenzbasierten Medizin bilden die Naturwissenschaften (Biologie, Chemie, Physik), speziell Anatomie, Biochemie, Physiologie, ergänzt durch Psychologie und Sozialwissenschaften (vgl. Medizinsoziologie). Die Vielfalt der Krankheiten und ihrer Behandlungsmöglichkeiten hat zu einer Aufgliederung der Humanmedizin in eine große Anzahl von Fachgebieten und Subspezialisierungen geführt (siehe: Liste medizinischer Fachgebiete). Die Zahnmedizin nimmt eine Sonderstellung ein. Neben der wissenschaftlichen Medizin haben sich unterschiedliche Formen der Alternativmedizin entwickelt, die in der Liste alternativmedizinischer Behandlungsmethoden gesammelt werden.

Konzepte der Medizin

Ziel der überwiegenden medizinischen Maßnahmen ist eine Beseitigung oder Linderungen krankheitsbedingter Beschwerden oder funktioneller Einbußen sowie eine Beseitigung oder Reduktion einer krankheitsbedingten Verkürzung der Lebenszeit. Diese Ziele können in der Regel am effektivsten durch eine kurative (heilenden) Medizin, die Krankheiten zu heilen versucht, erreicht werden. Unabhängig von Maßnahmen mit dem Ziel einer Heilung werden Beschwerden und funktionelle Einbußen durch medizinische Maßnahmen gelindert (palliative Medizin). In den letzten Jahren wird verstärkt die Bedeutung der Prävention betont, um Krankheiten gar nicht erst entstehen zu lassen. Außerdem soll der Behandlung nötigenfalls eine Rehabilitation folgen, bei der versucht wird, verlorengegangene Fähigkeiten für den Alltag, für berufliche und soziale Bedürfnisse wiederherzustellen. In der kurativen Medizin ist die Gliederung in die Stellung einer Diagnose und anschließende Therapie ein fast allgemeingültiges Prinzip. Dabei steht am Anfang die Befragung des Patienten, dann die Untersuchung erst ohne, dann mit technischen Hilfsmitteln (oft bildgebende Verfahren wie Röntgen). Die Entstehung einer Krankheit kann mechanisch, vaskulär, nerval, neoplastisch oder entzündlich sein. Als Ursachen kommen Traumata, Infektionen, Autoimmunerkrankungen, Gendefekte oder externe Noxen in Frage. Man unterscheidet kausale von symptomatischen Therapieansätzen.

Geschichte

Hauptartikel: Medizingeschichte Medizin oder Heilkunst im allgemeinen kann als eine der am längsten praktizierten Tätigkeiten und später Wissenschaften angesehen werden. Von den Jägern und Sammlern bis zum heutigen Tage wurde aus schamanischer Medizin, die tief in Religion und Mystizismus verankert war, die "moderne Medizin" und als Ziel die evidenzbasierte Medizin. Diese ist in der heutigen Medizin allerdings nur in Teilbereichen verwirklicht, in der Praxis weniger als in der Theorie. Sowohl im Kampf gegen Krebs als auch in der Bekämpfung von Infektionskrankheiten wie zum Beispiel den Pocken kann sie bereits Erfolge verzeichnen, die noch vor einem halben Jahrhundert undenkbar schienen.

Weblinks


- [http://www.zbmed.de Fachinformationszentrum: Deutsche Zentralbibliothek für Medizin, Köln]
- http://www.medizin-online.de Medizin-Portal für Ärzte
- [http://www.aezq.de Ärztliches Zentrum für Qualität in der Medizin (ÄZQ)]
- [http://www.biomedcentral.com/home/ BioMedCentral (englisch) - Open Access Projekt]
- [http://www.ub.uni-duisburg-essen.de/recherch/fachinfo/medizin/medlinks.shtml Fachinformation Medizin der Universitätsbibliothek Essen]
- [http://www.medinfo.de/ Medinfo.de]
- [http://www.medsana.ch/ MEDSANA - Medizinische Fachinformationen für den Laien]
- [http://www.medpilot.de/ MedPilot - Virtuelle Fachbibliothek Medizin]
- PubMed Datenbank der National Library of Medicine (USA)
- [http://www.gesundheit.de/roche/ Roche Medizinisches Wörterbuch]
- [http://www.info-gesundheit.de Info-Gesundheit.de - Suchmaschine für Gesundheit und Medizin]
- [http://flexicon.doccheck.com/ offenes medizinisches Lexikon] auf Wiki-Prinzip
- [http://www.pflegewiki.de/index.php/ Medizin bei Pflegewiki-Artikel Medizin]
- [http://www.sgipt.org/medppp/krank/iwk1.htm Zum Begriff 'krank' in der Medizin mit Blick auf Psychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie]

Zeitschriften


- [http://www.aerzteblatt.de Deutsches Ärzteblatt komplett online seit 1996]
- [http://bmj.bmjjournals.com/ The British Medical Journal]
- [http://jama.ama-assn.org/ JAMA - The Journal of the American Medical Association]
- http://www.thelancet.com/ The Lancet
- http://content.nejm.org The New England Journal of Medicine
- [http://www.aerztezeitung.de Ärztezeitung online] ! als:Medizin fiu-vro:Arstitiidüs ja:医学 ko:의학 simple:Medicine th:แพทยศาสตร์ zh-min-nan:I-ha̍k

Philosophie

. Ausschnitt aus „Die Schule von Athen“ von Raffael (um 1510).]] Die Philosophie (griech. φιλοσοφία, philosophia wörtlich „Liebe zur Weisheit“) hat im Gegensatz zu den einzelnen Wissenschaften keinen klar bestimmbaren, begrenzten Gegenstandsbereich. Allgemein könnte man sie als den Versuch der kritisch-rationalen Selbstüberprüfung des Denkens bezeichnen, als eine methodische Reflexion. Der Versuch, Philosophie zu definieren, ist bereits Gegenstand der Philosophie selbst. Der Beginn des philosophischen Denkens im 6. vorchristlichen Jahrhundert markiert den eigentlichen Beginn der europäischen Geistesgeschichte. Erst im Laufe der Jahrhunderte differenzierten sich die Methoden und Diszplinen der Welterschließung, indem sich die einzelnen Wissenschaften nach und nach aus der Philosophie ausgliederten. Die bis heute gültigen Kerngebiete der Philosophie sind die Logik als die Wissenschaft vom folgerichtigen Denken, die Ethik als die Wissenschaft vom rechten Handeln und die Metaphysik als die Wissenschaft von den ersten Gründen des Seins und der Wirklichkeit; weitere Grunddisziplinen sind die Erkenntnis- und Wissenschaftstheorie, die sich mit den Möglichkeiten des Erkenntnisgewinns im allgemeinen bzw. speziell in den unterschiedlichen Einzelwissenschaften beschäftigen.

Begriffsgeschichte

Der Begriff Philosophie, zusammengesetzt aus griech. φίλος „Freund“ und σοφία „Weisheit“, bedeutet, wörtlich aus dem Griechischen übersetzt „Liebe zur Weisheit“ bzw. einfach „zum Wissen“ – denn sophía besitzt zunächst einmal jemand, der ein Fachmann für etwas ist. Die Wortprägung Philosophie tritt wahrscheinlich das erste Mal bei Platon auf. Zwar wurde in der späteren Antike die Einführung des Begriffes „Philosophie“ Pythagoras von Samos zugeschrieben (vgl. Diogenes Laertios De vita et moribus philosophorum, I, 12; Cicero: Tusculanae disputationes, V, 8-9). Diese Zuschreibung geht zurück auf eine Notiz aus einem verlorenen Werk des Herakleides Pontikos, eines Schülers des Aristoteles. Vermutlich ist diese Notiz aber nicht korrekt: Sie folgt dem Muster der weitverbreiteten Pythagoras-Legenden jener Zeit. Ursprünglich bezog sich der Begriff „Philosophie“ auf eine Denktradition, die vom antiken Griechenland ausging. Er wird heute aber auch für asiatische Denktraditionen (östliche Philosophie) und eher religiöse Weltanschauungen verwendet. Daneben taucht der Begriff in jüngerer Zeit im Wirtschafts-Jargon und in der Technik als Synonym für Strategie oder Gesamtkonzept auf (Unternehmensphilosophie, Designphilosophie).

Was ist Philosophie?

Die Frage, was Philosophie eigentlich ist, ist bereits eine philosophische Frage. Philosophie ist nicht in eine allgemeingültige feste Definition zu bringen. Es ließe sich auch keine finden, der alle Philosophen zustimmen könnten, weil jeder, der philosophiert, eine eigene Sicht der Dinge entwickelt. Daher gibt es beinahe so viele Antworten auf diese Frage, wie es Philosophen gibt. Die Verwendung des Begriffs „Philosophie“ in der Geschichte füllt im Historischen Wörterbuch der Philosophie so viele Spalten, dass dieser Artikel als eigenständiges Buch publiziert wurde. Carl Friedrich von Weizsäcker hat es einmal so formuliert: „Philosophie ist die Wissenschaft, über die man nicht reden kann, ohne sie selbst zu betreiben.“

Selbstverständnis

Carl Friedrich von Weizsäcker (12. Jh.), Detail]] Die ersten Philosophen, die sich selbst so bezeichneten – Platon und Sokrates – verstanden Philosophie als Alternative zur mythischen Religion und ihrer Ordnung. Indem sich der Mensch durch Philosophieren die Welt selbst erklärt, emanzipiert er sich von der Welt des Aberglaubens, der Prieste