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Reichsstand

Reichsstand

Die Reichsstände des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation waren diejenigen Personen und Korporationen, die Sitz und Stimme im Reichstag besaßen. Dies waren in der Frühen Neuzeit mehr als 300 geistliche und weltliche Fürsten sowie Freie Reichsstädte, Grafen und Ritterorden. Sie alle mussten reichsunmittelbar sein, ihre Lehen also direkt vom römisch-deutschen Kaiser empfangen haben. Alle Reichsstände waren in der Reichsmatrikel verzeichnet. Zu den Geistlichen Reichsständen gehörten
- die drei geistlichen Kurfürsten (die Erzbischöfe von Mainz, Köln und Trier)
- andere hohe Vertreter der Geistlichkeit, die über ein eigenes weltliches Territorium herrschten (z.B. Erzbischöfe, Fürstbischöfe, Fürstäbte oder Prälaten)
- die Hochmeister der Ritterorden (Deutscher Orden, Johanniter) Zu den weltlichen Reichsständen gehörten
- die vier, später sechs weltlichen Kurfürsten
- Reichsfürsten und Grafen
- und die Freien Reichsstädte Seit 1489 waren die Stände im Reichstag des Heiligen Römischen Reiches in drei Kollegien gegliedert. Man unterschied das Kurfürstenkollegium/den Kurfürstenrat, das Reichsstädtekollegium und den Reichsfürstenrat. Die Grafen waren dem Reichsfürstenrat zugeordnet. Für einen Reichsabschied war die Zustimmung aller drei Kollegien erforderlich. Die Reichsritter versuchten mehrfach vergeblich für sich eine korporative Reichsstandschaft zu erlangen. Die Kurfürsten, Fürsten und Fürstbischöfe verfügten im Reichstag jeweils über eine eigene Stimme, die so genannte Virilsstimmen (von lat. Vir für Mann). Die Grafen waren dagegen in vier Kollegien zusammengeschlossen, in die westfälische, die wetterauische, die fränkische und die schwäbische Grafenbank, die jeweils nur eine gemeinsame Kuriatsstimme hatten. Auch die Freien Reichsstädte bildeten zwei Kollegien, die Rheinische und die Schwäbische Bank. Die Reichsstände waren dem Kaiser reichssteuerpflichtig und mussten Truppenkontingente zum Reichsheer stellen. Im Gegenzug konnte kein allgemeines Reichsgesetz ohne Verabschiedung durch die Reichstände erlassen werden. Sie konnten über die Erklärung des Reichskrieges und über den Abschluss von Verträgen zwischen dem Reich und anderen Staaten sowie über die Errichtung neuer Fürstentümer beschließen. Siehe auch: Stände Kategorie:Heiliges Römisches Reich

Heiliges Römisches Reich deutscher Nation

Heiliges Römisches Reich, später Heiliges Römisches Reich Deutscher Nation war die offizielle Bezeichnung für das Reich, das sich 962 mit der Regentschaft von Otto I. aus dem karolingischen Ostfrankenreich herausbildete und bis 1806 bestand. In der historischen Forschung wird das Heilige Römische Reich seit einigen Jahren auch als Altes Reich bezeichnet. Die Formel Imperium Romanum (Römisches Reich) gehörte bereits zum Kaisertitel Karls des Großen. Erst in der Zeit Kaiser Friedrichs I. tauchte 1157 der Zusatz Sacrum (Heilig) in der Kaisertitulatur auf. In deutschsprachigen Urkunden trat die Wendung Sacrum Imperium Romanum (Heiliges Römisches Reich) seit Kaiser Karl IV. auf (der lateinische Name ist erstmals 1254 belegt). Ab 1438 findet sich erstmals der Zusatz Nationis Germanicae. 1486 wurde diese Titulatur erstmals in einem Gesetz verwendet. Seit 1512 war die offizielle Titulatur des Reiches Sacrum Romanum Imperium Nationis Germanicae (Heiliges Römisches Reich Deutscher Nation). Mit der Niederlegung der Reichskrone durch Kaiser Franz II. am 6. August 1806 auf Druck von Napoleon Bonaparte erlosch das alte Reich. Das Reich war allerdings bereits durch die Eroberungen Napoleons und die daraus resultierende Gründung des Rheinbundes so gut wie handlungsunfähig.

Charakter des Reiches

Das Heilige Römische Reich war aus dem ostfränkischen Reich entstanden und war ein vor- und übernationales Gebilde, ein Lehensreich und Personenverbandsstaat, der sich aber dennoch niemals zu einem Nationalstaat wie etwa Frankreich oder Großbritannien entwickelte und aus ideengeschichtlichen Gründen auch nie als solcher verstanden werden wollte. Das Reich überwölbte als „Dachverband“ viele Territorien und gab dem Zusammenleben der verschiedenen Landesherrn reichsrechtlich vorgegebene Rahmenbedingungen. Diese quasi-selbständigen Fürsten- und Herzogtümer erkannten den Kaiser als zumindest ideelles Reichsoberhaupt an und waren auf der einen Seite den Reichsgesetzen, der Reichsgerichtsbarkeit und den Beschlüssen des Reichstages unterworfen, waren aber auf der anderen Seite durch Königswahl, Wahlkapitulation, Reichstage und andere ständische Vertretungen an der Reichspolitik beteiligt und konnten diese für sich beeinflussen.

Der Name des Reiches

Der Name drückt den Anspruch aus, einerseits der Nachfolger des antiken Römischen Reiches und damit gleichsam der Herrscher der Welt zu sein, und andererseits wurde dieser Anspruch ins Heilige erhöht, aus dem die irdische Herrschaft abgeleitet und legitimiert wurde. Mit der Krönung des Frankenkönigs Karl des Großen zum Kaiser durch Papst Leo III. im Jahr 800 erhob dieser den Anspruch auf die Nachfolge des antiken römischen Imperiums, der so genannten Translatio Imperii, obwohl geschichtlich und dem Selbstverständnis nach das christlich-orthodoxe byzantinische Reich aus dem alten römischen Reich entstanden war; nach Ansicht der Byzantiner war das neue westliche „Römische Reich“ ein selbsternanntes und illegitimes. byzantinische Reich] Interessanterweise trug das Reich zum Zeitpunkt seiner Entstehung Mitte des 10. Jahrhunderts noch nicht das Prädikat heilig. Der erste Kaiser Otto I. und seine Nachfolger sahen sich selbst und wurden als Stellvertreter Gottes auf Erden und damit als erster Beschützer der Kirche angesehen. Es bestand also keine Notwendigkeit, die Heiligkeit des Reiches besonders hervorzuheben. Erst nachdem die sakrale Sphäre des Kaisertums durch den Investiturstreit von 1075 bis 1122 weitgehend aufgehoben worden war, versuchten die Kaiser diesen Anspruch nunmehr verbal für sich zu reklamieren. So entstand im 12. Jahrhundert in der Kanzlei Friedrichs I., genannt Barbarossa, der Begriff des sacrum imperium. Im so genannten Interregnum von 1250 bis 1273, als es keinem der drei gewählten Könige gelang, sich gegen die anderen durchzusetzen, verband sich der Anspruch, der Nachfolger des Römischen Reiches zu sein, mit dem Prädikat heilig zur Bezeichnung Sacrum Romanum Imperium (deutsch: Heiliges Römisches Reich). Also wurde ausgerechnet während der kaiserlosen Zeit dieser Machtanspruch um so tönender angemeldet – wenn sich freilich auch in der nachfolgenden Zeit daran wenig änderte. Der Zusatz Nationis Germanicae („Germanischer Nation“, aber übersetzt als „Deutscher (Teutonicae) Nation”) erschien erst im Spätmittelalter um 1450, wohl auch weil sich die Machtbereich der Kaiser im wesentlichen auf das Gebiet der heutigen deutschsprachigen Länder bezog. Erstmals offiziell verwendet wurde dieser Zusatz im Jahre 1512 in der Präambel des Abschieds des Reichstages in Köln. Kaiser Maximilian I. hatte die Reichstände u. a. zwecks Erhaltung [...] des Heiligen Römischen Reiches Teutscher Nation geladen. Bis 1806 war Heiliges Römisches Reich deutscher Nation die offizielle Bezeichnung des Reiches (oft abgekürzt als SRI für Sacrum Romanum Imperium auf lateinisch oder HRR auf deutsch).

Geschichte

Entstehung des Reiches

1806 Das Fränkische Reich hatte nach dem Tode Karls des Großen im Jahre 814 mehrfach Teilungen und Wiedervereinigungen der Reichsteile unter seinen Kindern und Enkeln durchlaufen. Solche Teilungen unter den Söhnen eines Herrschers waren nach fränkischem Recht normal und bedeuteten nicht, dass die Einheit des Reiches aufhörte zu existieren, da eine gemeinsame Politik der Reichsteile und eine künftige Wiedervereinigung damit nicht ausgeschlossen war. Starb einer der Erben kinderlos, so fiel dessen Reichsteil einem seiner Brüder zu. Solch eine Teilung wurde auch im Vertrag von Verdun 843 unter den Enkeln Karls beschlossen. Das Reich wurde zwischen Karl dem Kahlen, der den westlichen romanisierten Teil bis etwa zur Maas erhielt, Ludwig dem Deutschen, er erhielt den östlichen eher germanisch geprägten Reichsteil und Lothar I. der neben der Kaiserwürde einen mittleren Streifen von der Nordsee bis zum Mittelmeer, erhielt. Auch wenn hier die zukünftige Landkarte Europas erkennbar wird – wenn dies auch niemals beabsichtigt war –, kam es im Laufe der nächsten fünzig Jahre zu verschiedenen weiteren, meist kriegerischen, Wiedervereinigungen und Teilungen zwischen den Teilreichen, die jeweils noch von den Nachfolgern Karls regiert wurden. Erst als Karl der Dicke 887 wegen seines Versagen beim Abwehrkampf gegen die plünderenden und raubenden Normannen abgesetzt wurde, wurde kein neues Oberhaupt aller Reichsteile mehr bestimmt, sondern die verbliebenden Teilreiche wählten sich eigene Könige, die teilweise nicht mehr der Dynastie der Karolinger angehörten. Dies war ein deutliches Zeichen für das Auseinanderdriften der Reichsteile und des auf dem Tiefpunkt angekommenen Ansehens der Karolingerdynastie, da diese das Reich in Folge der Thronstreitigkeiten in Bürgerkriege stürzten und nicht in der Lage waren, das Gesamtreich gegen die Einfälle der Normannen im Norden und der Sarazenen im Süden zu schützen. Infolge der fehlenden dynastischen Klammer zerfiel das Reich in zahlreiche kleine Grafschaften, Herzogtümer und andere regionale Herrschaften, die meist nur noch formal die regionalen Könige als Oberhoheit anerkannten. Besonders deutlich wurde dieser Zerfall im mittleren Reichsteil sichtbar, wo sich die Stammesherzogtümer herausbildeten. Das heißt, die Herzöge wurden nicht mehr vom König ernannt, sondern von den regionalen Adligen gewählt. Im östlichen Reich konnte diese Entwicklung nach dem Tode des letzten Karolingers auf dem ostfränkischen Thron Ludwig IV., das Kind durch die gemeinsame Wahl Konrads I. aufgehalten werden. Konrad gehörte zwar nicht der Dynastie der Karolinger an, war aber ein Franke aus dem Geschlecht der Konradiner. Trotz der Abkehr der Lothringer vom ostfränkischen Reich, die sich den Westfranken anschlossen, zeigte die Wahl Konrads endgültig, wie stark sich Ostfranken vom Gesamtreich abgewendet hatte. Im Jahre 918 wurde diese Entwicklung noch deutlicher, als mit dem Sachsenherzog Heinrich I. erstmals ein Nicht-Franke zum ostfränkischen König gewählt wurde. Seit diesem Zeitpunkt wurde dieses Reich nicht mehr durch eine einzige Dynastie getragen, sondern die regionalen Großen, Adligen und Herzöge entschieden über den Herrscher des ostfränkischen Reiches. Im Jahre 921 wurde Heinrich I. im Vertrag von Bonn vom westfränkischen Herrscher als gleichberechtigt anerkannt und durfte den Titel rex francorum orientalum, König der östlichen Franken, führen. Die Entwicklung des Reiches als eines auf Dauer eigenständigen und überlebensfähigen Staatswesens war damit im wesentlichen abgeschlossen. Trotz der Ablösung vom Gesamtreich und der Vereinigung der germanischen Völkerschaften, die im Gegensatz zu Westfranken nicht romanisertes Latein, sondern theodiscus oder diutisk (von diot volksmäßig, volkssprachig) sprachen, war dieses Reich kein früher deutscher Nationalsstaat. Genauso wenig war es bereits das spätere Heilige Römische Reich. Auf der einen Seite fehlte das alle vereinende deutsche Nationalbewusstsein, von dem erst seit der frühen Neuzeit die Rede sein kann, und auf der anderen Seite fehlte dem Reich noch der imperiale und sakrale Charakter. frühen Neuzeit Das steigende Selbstbewusstsein des neuen ostfränkischen Königsgeschlechtes zeigte sich bereits in der Thronbesteigung Ottos I., dem Sohn Heinrichs, der auf dem Thron Karls des Großen, oder was man dafür hielt, in Aachen gekrönt wurde. Außerdem zeigt sich der zunehmend sakrale Charakter seiner Herrschaft dadurch, dass er sich salben ließ und der Kirche seinen Schutz gelobte. Nach einigen Kämpfen gegen Verwandte und lothringische Herzöge, gelang ihm mit dem Sieg über die Ungarn 955 auf dem Lechfeld bei Augsburg die Bestätigung und Festigung seiner Herrschaft. Noch auf dem Schlachtfeld soll das Heer ihn als Imperator gegrüßt haben. Dieser Sieg über die Ungarn veranlasste Papst Johannes XII., Otto nach Rom zu rufen und ihm die Kaiserkrone anzubieten, damit dieser als Beschützer der Kirche auftrete. Johannes stand nämlich unter der Bedrohung der italienischen Könige. Der Hilferuf des Papstes bekundete einerseits, dass die ehemaligen Barbaren sich zu den Trägern der römischen Kultur gewandelt hatten und dass das östliche regnum als legitimer Nachfolger des Kaisertums Karls des Großen angesehen wurde. Otto folgte dem Ruf, auch wenn es wohl Irritation unter einigen Beratern des Königs gab, und zog nach Rom. Er wollte der Beschützer der Kirche sein. Als „Gründungsdatum“ des Heiligen Römischen Reiches wird von Historikern meist das Datum der Kaiserkrönung Ottos I., der 2. Februar 962, angegeben, auch wenn Otto kein neues Reich gründen wollte oder gegründet hat und das Reich auch erst einige Jahrhunderte später diesen Namen trug. Aber spätestens hier ist der Prozeß der Herauslösung des ostfränkischen Reiches als eigenständiges Reich aus dem fränkischen Gesamtreich abgeschlossen und das Reich hatte seine weltliche und sakrale Legitimation als neues Imperium Romanum durch die Kaiserkrönung erhalten.

Mittelalter

Siehe auch: Deutschland im Mittelalter Deutschland im Mittelalter Im hohen Mittelalter ergab sich eine Umstrukturierung in der Struktur des Reiches. Schon im Ostfränkischen Reich hatten sich aus den ursprünglich nur als Verwaltungseinheiten gedachten Grafschaften größere Einheiten zusammengeschlossen, die weitgehend den alten Stämmen entsprachen. Diese territorialen Einheiten wurden nun Herzogtümer genannt. Die Herzogtümer waren relativ abgeschlossene Einheiten. Während in unteren „Verwaltungsebenen“ einzelne Rechte und persönliche Bindungen die Machtverhältnisse ausmachten, existierten die Herzogtümer in einer territorialstaatsähnlichen Form. Im Kampf der Herzogtümer gegen die Königsmacht wurden einige der alten Stammesherzogtümer zerschlagen, andere verloren durch die Verleihung der Reichsunmittelbarkeit weite Gebiete. Diese Entwicklung konzentriert sich vor allem im 12. Jahrhundert in der Zeit Friedrichs I. Barbarossa; Mit dem frühen Tod Heinrich VI. scheiterte der letzte Versuch im Reich eine starke Zentralgewalt zu schaffen, sodass die Fürsten ihren Einfluss weiter ausbauen konnten. In der Regierungszeit Friedrich II. wurden den weltlichen Fürsten im Statutum in favorem principum und den geistlichen in der Confoederatio cum principibus ecclesiasticis weitgehende Rechte verbrieft. Im Laufe der Jahrhunderte kam es durch Bündelung und Neuverteilung von Einzelrechten wieder zu territorialen Herrschaften, die aber deutlich kleiner als die Herzogtümer waren. Dieser Prozess war etwa um 1500 abgeschlossen. Im Spätmittelalter fand im Zuge des Untergangs der Staufer und dem drauffolgenden Interregnum ein Verfall der, allerdings traditionell ohnehin nur schwach ausgeprägten, königlichen Zentralgewalt statt. Die französische Expansion im westlichen Grenzgebiet des Imperiums hatte zur Folge, dass die Einflussmöglichkeiten des Königtums im ehemaligen Königreich Burgund auf einen faktischen Nullpunkt sanken; eine ähnliche, aber weniger stark ausgeprägte Tendenz zeichnete sich in Reichsitalien (also im wesentlichen die Lombardei und die Toskana) ab. Erst seit dem Italienzug Heinrichs VII. kam es zu einer zaghaften Wiederbelebung der kaiserlichen Italienpolitik, die aber in wesentlich engeren Grenzen verlief als die Italienpolitik der hochmittelalterlichen römisch-deutschen Könige. Italienpolitik So konzentrierten sich die spätmittelalterlichen Könige wesentlich stärker auf den deutschen Reichsteil, wobei sie sich gleichzeitig stärker als zuvor auf ihre jeweilige Hausmacht stützten; Kaiser Karl IV. kann dabei als ein Musterbeispiel angeführt werden. In seine Regierungszeit fiel auch der Ausbruch des so genannten Schwarzen Todes, der zu einer deutlichen Krisenstimmung beitrug und in deren Verlauf es zu einem deutlichen Rückgang der Bevölkerung sowie zu Judenpogromen kam. Karl IV. schuf mit der Goldenen Bulle von 1356 auch eine Art von „Reichsgrundgesetz“, da hier die Rechte der Kurfürsten festgelegt wurden, welche dann maßgeblich die Politik des Reiches mitbestimmten. Sie blieb bis zur Auflösung des Reiches in Kraft.

Frühe Neuzeit

Eine der Möglichkeiten, den Beginn der Neuzeit zu markieren, ist die Einführung des Allgemeinen Landfriedens im Jahre 1495. Bald darauf wurde die Struktur des Reiches verändert. 1500 und 1512 wurde das Reich in Reichskreise eingeteilt. Im Zuge der Reformation zerbrach die Macht des Kaisers langsam. Es bildeten sich konfessionsgebundene Bündnisse zwischen Reichsständen, die mehrmals gegeneinander Krieg führten. Der zu dieser Zeit herrschende Kaiser Karl V. war nicht in der Lage, diese reichsinternen Kämpfe zu beenden; ebensowenig gelang es ihm, die Reformation aufzuhalten. In der Mitte des Jahrhunderts wurde den Reichsständen das Recht zugestanden, die Konfession ihrer Untertanen zu bestimmen ("cuius regio, eius religio"). Dadurch wurden die Reichsstände konfessional einheitlich. Ausnahmen zu dieser Regel waren nur viele der Reichsstädte und das Hochstift Osnabrück. Mit der konfessionellen Einheitlichkeit eines Territoriums war der Prozess der Territorialstaatsbildung endgültig abgeschlossen. Der Höhepunkt der durch die Reformation eingeleiteten Veränderungen war der Dreißigjährige Krieg. In seinem Verlauf versuchte der Kaiser ein letztes Mal, seine alte Machtstellung zurückzugewinnen und die Einheit der Kirche wiederherzustellen. Dieser Versuch scheiterte. Es entstand ein Reich, in dem es kaum noch zu Verschiebungen der Grenzen der Territorien kam, und in dem der Kaiser fast nur noch repräsentativen Charakter hatte.

Das Reich beginnt zu zerbröckeln

Koalitionskriege gegen Napoleon und Separatfrieden

Das Reich begann während der Napoleonischen Kriege zu zerbrechen. So hatten bereits der Frieden zwischen Preußen und Frankreich 1795 und der Friede von Lunéville zwischen Österreich und Frankreich von 1801 die Grundfeste des Reiches erschüttert.

Reichsdeputationshauptschluss von 1803

Die Säkularisationen durch den Reichsdeputationshauptschluss 1803 sorgten weiterhin dafür, das prekäre politisch-konfessionelle Gleichgewicht des Reiches zu zerstören, das mit dem Westfälischen Frieden konstituiert worden war. Bereits seit den 1740er aber waren die Teile des Reich auf Grund des Dualismus zwischen Österreich und Brandenburg-Preußen immer mehr auseinandergedriftet. Auf seinem Boden war neben Österreich eine zweite Großmacht entstanden, was letztendlich zum Zerreissen des Reiches führen musste.

Das Ende des Reiches

Zusätzlich zu den inneren und äußeren Erschütterungen hatte sich am 2. Februar 1804 Napoleon zum Kaiser der Franzosen gekrönt. Mit dieser Erhöhung wollte er einerseits seine Macht festigen, andererseits seine Größe noch deutlicher sichtbar machen. Vor allem wollte er das Erbe Karls des Großen antreten und somit seinem erblichen Kaisertum eine in der Tradition des Mittelalters stehende Legitimation verschaffen. Zu diesem Zweck reiste Napoleon im September 1804 nach Aachen und besuchte den Dom und das Grab Karls des Großen. Napoleons Tun wurde in Wien, der Residenz des Kaisers des Reiches, genau registriert. In den darauffolgenden diplomatischen Gesprächen zwischen Frankreich und Österreich forderte am 7. August 1804 Napoleon in einer geheimen Note die Anerkennung seines Kaisertums, im Gegenzug werde Franz II. als Empereur héréditaire d'Autriche, als Erbkaiser Österreichs anerkannt. Wenige Tage später wurde aus der Forderung faktisch ein Ultimatum. Dies bedeutete entweder Krieg oder Anerkennung des französischen Kaisertums. Franz lenkte ein und nahm als Konsequenz dieses Schrittes zusätzlich zu seinem Titel als Kaiser des Heiligen Römischen Reiches „für Uns und Unsere Nachfolger [...] den Titel und die Würde eines erblichen Kaisers von Österreich“ an. Dies geschah offensichtlich, um die Ranggleichheit mit Napoleon zu wahren. Hierzu schien der Titel des Kaisers des Heiligen Römischen Reiches alleine nicht mehr geeignet, auch wenn dies wohl ein Bruch des Reichsrechts war. Dieser Schritt war auch vom Rechtsbruch abgesehen umstritten und wurde auch als übereilt angesehen, wie ein Brief von Friedrich von Gentz, einem bekannten österreichischen Publizisten, an seinen Freund Fürst von Metternich deutlich macht: :Bleibt die deutsche Kaiserkrone im österreichischen Hause – und welche Unmaßen von Unpolitik schon jetzt, wo noch keine dringende Gefahr vorhanden, öffentlich zu erkennen zu geben, daß man das Gegenteil befürchtet! – so ist jene Kaiserwürde ganz unnütz Napoleon ließ sich jedoch nicht mehr aufhalten. Seine Armee, die durch bayerische, württembergische und badische Truppen verstärkt wurde, marschierte auf Wien, und am 2. Dezember 1805 siegten die napoleonischen Truppen in der Dreikaiserschlacht bei Austerlitz über Russen und Österreicher. Der darauffolgende Frieden von Preßburg, der Franz II. und dem russischen Zaren Alexander I. von Napoleon diktiert wurde, dürfte das Ende des Reiches endgültig besiegelt haben, da Napoleon durchsetzte, dass Bayern, Württemberg und Baden mit voller Souveränität ausgestattet wurden und somit Preußen und Österreich gleichgestellt wurden. Der Einfluss Franz' als Kaiser des Reiches auf diese Gebiete war damit zunichte gemacht, da sich die Länder nun faktisch außerhalb der Reichsverfassung befanden. Dies unterstreicht eine Äußerung Napoleons gegenüber seinem Außenminister Talleyrand: :Es wird keinen Reichstag mehr geben; denn Regensburg soll Bayern gehören; es wird auch kein Deutsches Reich mehr geben. Auslöser für das Ende des Reiches war letztlich jedoch, dass der Kurfürst von Mainz, Karl Theodor von Dalberg, den Großalmosenier des französischen Kaiserreiches, Joseph Kardinal Fesch, zu seinem Koadjutor mit dem Recht der Nachfolge ernannte. Brisant war dabei, dass Dalberg außerdem Erzkanzler des Reiches und damit Haupt der Reichskanzlei, Aufseher des Reichsgerichtes und Hüter des Reichsarchives war. Der zu seinem Nachfolger ernannte Kardinal war zudem nicht nur Franzose und sprach kein Wort deutsch – er war auch der Onkel Napoleons. Sollte also der Kurfürst sterben oder sonst irgendwie seine Ämter abgeben, so wäre der Onkel des französischen Kaisers Erzkanzler des Reiches geworden. Am 28. Mai 1806 wurde der Reichstag davon in Kenntnis gesetzt. Der österreichische Außenminister Friedrich Graf von Stadion erkannte die möglichen Folgen: entweder die Auflösung des Reiches oder eine Umgestaltung des Reiches unter französischer Herrschaft. Daraufhin entschloss sich Franz am 18. Juni zu einem Protest, der wirkungslos blieb, zumal sich die Ereignisse überschlugen. Denn am 12. Juli 1806 gründeten Kurmainz, Bayern, Württemberg, Baden, Hessen-Darmstadt, Nassau, Kleve-Berg und weitere Fürstentümer mit Unterzeichnung der Rheinbundakte in Paris den Rheinbund, als dessen Protektor Napoleon fungierte, und erklärten am 1. August den Austritt aus dem Reich. Bereits im Januar hatte der schwedische König die Teilnahme der vorpommerschen Gesandten an den Reichstagssitzungen suspendiert und erklärte als Reaktion auf die Unterzeichnung der Rheinbundakte am 28. Juni, dass in den zum Reich gehörenden Ländern unter schwedischer Herrschaft die Reichsverfassung aufgehoben und die Landstände und Landräte aufgelöst seien. Er führte stattdessen die schwedische Verfassung in Schwedisch-Pommern ein. Damit beendete er auch in diesem Teil des Reiches das Reichsregime. Das Reich hatte faktisch aufgehört zu existieren, denn von ihm blieb nur noch ein Torso übrig. Die Entscheidung, ob der Kaiser die Reichskrone niederlegen sollte, wurde durch ein Ultimatum an den österreichischen Gesandten in Paris, General Vincent, praktisch vorweggenommen. Sollte Kaiser Franz bis zum 10. August nicht abdanken, dann würden französische Truppen Österreich angreifen, so wurde diesem am 22. Juli mitgeteilt. In Wien waren jedoch schon seit mehreren Wochen Johann Aloys Josef Freiherr von Hügel und Graf von Stadion mit der Erstellung von Gutachten über die Bewahrung der Kaiserwürde des Reiches befasst. Ihre nüchterne und rationale Analyse kam zum Schluss, dass Frankreich versuchen werde, die Reichsverfassung aufzulösen und das Reich in einen von Frankreich beeinflussten föderativen Staat umzuwandeln. Sie kamen zu dem Schluss, dass die Bewahrung der Reichsoberhauptlichen Würde unvermeidlich zu Schwierigkeiten mit Frabnkreich führen würde und deshalb der Verzicht auf die Reichskrone unvermeidlich sei. Der genaue Zeitpunkt diese Schrittes sollte nach den politischen Umständen bestimmt werden, um möglichst vorteilhaft für Österreich zu sein. Am 17. Juni 1806 wurde dem Kaiser das Gutachten vorgelegt. Den Ausschlag für eine Entscheidung des Kaisers gab wohl jedoch das erwähnte Ultimatum Napoleons. Am 30. Juli entschied sich Franz, auf die Krone zu verzichten; am 1. August erschien der französische Gesandte La Rochefoucauld in der österreichischen Staatskanzlei. Erst nachdem der französische Gesandte nach heftigen Auseinandersetzungen mit Graf von Stadion bestätigte, dass sich Napoleon niemals die Reichskrone aufsetzen werde und die Unabhängigkeit Österreichs respektiere, willigte der österreichische Außenminister in die Abdankung ein, die am 6. August verkündet wurde. In der Abdankung heißt es, dass der Kaiser sich nicht mehr in Lage sieht seine Pflichten als Reichsoberhaupt zu erfüllen und dementsprechend erklärte er: :[...], daß Wir das Band, welches Uns bis jetzt an den Staatskörper des deutschen Reichs gebunden hat, als gelöst ansehen, daß Wir das reichsoberhauptliche Amt und Würde durch die Vereinigung der conföderirten rheinischen Stände als erloschen und Uns dadurch von allen übernommenen Pflichten gegen das deutsche Reich losgezählt betrachten, und die von wegen desselben bis jetzt getragene Kaiserkrone und geführte kaiserliche Regierung, wie hiermit geschieht, niederlegen. Was später heftig diskutiert werden sollte, war, ob Franz neben der Niederlegung der Krone berechtigt war, das Reich als Ganzes aufzulösen, denn er verkündete auch: :Wir entbinden zugleich Churfürsten, Fürsten und Stände und alle Reichsangehörigen, insonderheit auch die Mitglieder der höchsten Reichsgerichte und die übrige Reichsdienerschaft, von ihren Pflichten, womit sie an Uns, als das gesetzliche Oberhaupt des Reichs, durch die Constitution gebunden waren. Er löste auch die zu seinem eigenen Herrschaftsbereich gehörenden Länder des Reiches aus diesem heraus und unterstellte sie alleine dem österreichischen Kaisertum. Auch wenn die Auflösung des Reiches wohl juristisch nicht haltbar war, fehlte es aber am politischen Willen und auch an der Macht, das Reich zu bewahren oder später wiederaufleben zu lassen.

Nach Ende des Reiches

Nach dem Wiener Kongress im Jahre 1815 schlossen sich die deutschen Einzelstaaten zum Deutschen Bund zusammen. Zuvor, im November 1814, richteten jedoch 29 Souveräne kleiner und mittlerer Staaten folgenden Wunsch an den Kongress: :die Wiedereinführung der Kaiserwürde in Deutschland bei dem Komitee, welches sich mit der Entwerfung des Planes zu einem Bundesstaat beschäftigt, in Vorschlag zu bringen Grundlage dieser Petition dürfte kaum patriotischer Eifer gewesen sein. Eher kann davon ausgegangen werden, dass diese die Dominanz der durch Napoleon zu voller Souveränität und Königstiteln gelangten Fürsten, z.B. der Könige von Württemberg, Bayern und Sachsen, fürchteten. Aber auch darüber hinaus wurde die Frage, ob ein neuer Kaiser gekürt werden soll, diskutiert. So existierte u. a. der Vorschlag, dass die Kaiserwürde zwischen den mächtigsten Fürsten im südlichen Deutschland und dem mächtigsten Fürsten in Norddeutschland alternieren solle. Im allgemeinen wurde jedoch von den Befürwortern des Kaisertums eine erneute Übernahme der Kaiserwürde durch Österreich, also durch Franz I., favorisiert. Da aber auf Grund der geringen Macht der Befürworter der Wiederherstellung, der kleinen und mittleren deutschen Fürsten, nicht zu erwarten war, dass der Kaiser in Zukunft die Rechte erhielte, die diesen zu einem tatsächlichen Reichsoberhaupt machen würde, lehnte Franz die angebotene Kaiserwürde ab. Dementsprechend betrachteten Franz I. und sein Kanzler Metternich diese in der bisherigen Ausgestaltung nur als eine Bürde. Auf der anderen Seite wollte Österreich aber den Kaisertitel für Preußen oder einen anderen starken Fürsten nicht zulassen. Der Wiener Kongress ging auseinander, ohne das Kaisertum erneuert zu haben. Daraufhin wurde am 8. Juni 1815 der Deutsche Bund als lockere Verbindung der deutschen Staaten gegründet. In diesem führte Österreich bis 1848 den Vorsitz.

Verfassung des Reiches

Verfassung des Heiligen Römischen Reiches Der Begriff der Verfassung des Heiligen Römischen Reiches ist nicht im heutigen staatsrechtlichen Sinne einer festgeschriebenen formell-rechtlichen Gesamturkunde zu verstehen. Sie bestand vielmehr im Wesentlichen aus vielen durch lange Überlieferung und Ausübung gefestigte und praktizierte Rechtsnormen, die erst seit dem Spätmittelalter und verstärkt seit der Frühen Neuzeit durch schriftlich fixierte Grundgesetze ergänzt wurden. Die Verfassung des Reiches wie sie seit dem 18. Jahrhundert durch Staatsrechtler definiert wurde, bestand also aus einem Konglomerat geschriebener und ungeschriebener Rechtsgrundsätzen über Idee, Form, Aufbau, Zuständigkeiten und Handeln des Reiches und seiner Glieder. Da sich der stark föderative Charakter des Reiches verbunden mit einer Wahlmonarchie sich kaum in ein Schema pressen lässt, formulierte bereits der Staatsrechtler Johann Jakob Moser ausweichend über den Charakter der Reichsverfassung: :Teutschland wird auf teutsch regiert, und zwar so, daß sich kein Schulwort oder wenige Worte oder die Regierungsart anderer Staaten dazu schicken, unsere Regierungsart begreiflich zu machen Die Tatsache der föderalistischen Ordnung mit vielen Einzelregelungen, wurde schon von Zeitgenossen wie Samuel Pufendorf kritisiert, der 1667 in seinem unter dem Pseudonym Severinus von Monzambano zur Unterstützung der protestantischen Reichsfürsten geschriebenem Buch De statu imperii Germanici das Reich als irreguläres Monstrum bezeichnete. Trotzdem war das Reich ein Staat mit einem Oberhaupt, dem Kaiser, und seinen Mitglieder den Reichsständen. Der ungewöhnliche Charakter des Reiches und seiner Verfassung war bereits den Staatsrechtlern des Reiches bewußt, weshalb versucht wurde diesen Charakter in einer verbreiteten Theorie darzustellen. Nach dieser Theorie wird das Reich von zwei Majestäten regiert. Auf der einen Seite war die Majestas realis, die von den Reichsständen ausgeübt wurde und auf der anderen Seite die Majestas personalis, die des Erwählten Kaisers. Erkennbar wird dies auch in der häufig anzutreffenden Formulierung Kaiser und Reich. Im Gegensatz zu vielen anderen Ländern war dessen Oberhaupt eben nicht das Reich. Gut 100 Jahre nach Pufendorf verteidigte Karl Theodor von Dalberg, der Erzbischof von Mainz die Ordnung des Reiches mit den Worten: :... ein dauerhaftes gothisches Gebäude, das eben nicht nach allen Regeln der Baukunst errichtet ist, in dem man aber sicher wohnet. (Zitate nach Uwe Wesel, Geschichte des Rechts)

Grundgesetze

Die Anzahl der niedergeschriebenen Gesetze und Texte die zur Reichsverfassung gezählt wurden, entstanden in verschiedenen Jahrhunderten und deren Anerkunung als zur Verfassung gehörig war nicht einheitlich. Dennoch lassen sich einige dieser allgemein anerkannten „Grundgesetze“ benennen. Die erste quasi-verfassungsrechtliche Regelung läßt sich im Wormser Konkordat von 1122 finden, mit der der Investiturstreit endgültig beendet wurde. Die Festschreibung des zeitlichen Vorrangs der Einsetzung des Bischofs in das weltliche Amt durch den Kaiser vor der Einsetzung in das geistliche Amt durch den Papst eröffnete der weltlichen Macht eine gewisse Unabhängigkeit von der geistlichen Macht und ist damit ein erster Mosaikstein im Rahmen der jahrhundertelang andauernden Emanzipation des Staates, der hier jedoch noch kaum so genannt werden kann, von der Kirche. Reichsintern entstand der erste verfassungsrechtliche Meilenstein gut 100 Jahre später. Die ursprünglich autonomen Stammesfürstentümer hatten sich im 12. Jahrhundert zu abhängigen Reichsfürstentümern gewandelt. Friedrich II. musste auf dem Reichstag in Worms 1231 im Statut zugunsten der Fürsten Münze, Zoll, Markt und Geleit sowie das Recht zum Burgen- und Städtebau an die Reichsfürsten abtreten. Darüber hinaus erkannte Friedrich II. auf selbigem Reichstag auch das Gesetzgebungsrecht der Fürsten an. Als neben dem „Statut zugunsten der Fürsten“ wichtigste Verfassungsregelung ist sicherlich die Goldene Bulle von 1356 zu nennen, die die Grundsätze der Königswahl erstmals verbindlich regelte und damit Doppelwahlen, wie bereits mehrfach geschehen, vermied. Daneben wurden aber noch die Gruppe der Fürsten die zur Wahl des Königs festgelegt und die Kurfürstentümer wurden als unteilbar erklärt, um ein Anwachsen der Kurfürsten zu vermeiden. Außerdem schloss sie päpstliche Rechte bei der Wahl aus und beschränkte das Fehderecht. Als drittes Grundgesetz gelten die Deutschen Konkordate von 1447 zwischen Papst Nikolaus V. und Kaiser Friedrich III. in denen die päpstlichen Rechte und die Freiheiten der Kirche und der Bischöfe im Reich geregelt wurden. Dies betraf u.a. die Wahl der Bischöfe, Äbte und Pröbste und deren Bestätigung durch den Papst, aber auch die Vergabe von kirchlichen Würden und die Eigentumsfragen nach dem Tod eines kirchlichen Würdensträgers. Die Konkardate bildeten eine wichtige Grundlage für die Rolle und Struktur der Kirche als Reichkirche in den nächsten Jahrhunderten. Das vierte dieser wichtigen Rechtsgrundsätze ist der Ewige Reichsfrieden der am 7. August 1495 auf dem Reichstag von Worms verkündet wurde und mit der Schaffung des Reichskammergerichts gesichert werden sollte. Damit wurde das bis dahin allgemein übliche adlige Recht auf Fehde verboten und versucht das Gewaltmonopol des Staates durchzusetzen. Bewaffnete Auseinandersetzungen und Selbsthilfe des Adels wurde als rechtswidrig erklärt. Vielmehr sollten die Gerichte der Territorien bzw. des Reiches, wenn es Reichstände betraf, die Streitigkeiten regeln und entscheiden. Der Bruch des Landfriedens sollte hart bestraft werden. So waren für die Brechung des Landfriedens die Reichsacht oder hohe Geldstrafen ausgesetzt. Das Wormser Reichsmatrikel von 1521 kann als fünftes dieser „Reichsgrundgesetze“ betrachtet werden. In diesem wurden alle Reichsstände mit der Anzahl der für das Reichsheer zu stellenden Truppen und der Summe die für den Unterhalt des Heeres gezahlt werden musste, erfasst. Trotz Anpaßungen an die aktuellen Verhältnisse und kleineren Änderungen war es die Grundlage der Reichsheeresverfassung. Hinzu kommen eine Anzahl weiterer Gesetze und Ordnungen, wie der Augsburger Religionsfrieden vom 25. September 1555 mit der Reichexekutionsordnung, und die Ordnung des Reichshofrates und die jeweilige Wahlkapitulation die in ihrer Gesamtheit die Verfassung des Reiches seit dem Beginn Frühen Neuzeit prägten. Nach dem Ende des Dreißigjährigen Krieges wurden die Bestimmungen des Westfälischen Friedens nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden 1649 zum
Ewigen Grundgesetz des Reiches erklärt. Neben den territorialen Veränderungen wurden in diesem Vertrag den Reichsterritorien endgültig die Landeshoheit zuerkannt und neben den Katholiken und Protestanten die bereits im Augsburger Frieden als voll berechtigte Konfessionen anerkannt wurden, den Kalvinisten (Reformierten) dieser Status zuerkannt. Weiterhin wurden Bestimmungen über den Religionsfrieden und die konfessionell paritätische Besetzung von Reichsinsitutionen vereinbart. Damit war die Herausbildung des Reichsverfassung im Wesentlichen abgeschlossen. Von den Staatsrechtsgelehrten wurden aber auch die verschiedenen Reichsfriedensverträge zur Verfassung des Reiches hinzugerechnet. Beispiel hierfür sind der Frieden von Nimwegen 1678/79 und der Frieden von Rijswijk 1697 in denen die Grenzen einiger Reichsteile geändert wurden. Hinzugerechnet wurden aber auch die verschiedenen Reichsabschiede insbesondere der Jüngste Reichsabschied von 1654 und die Regelung über den immerwährenden Reichstag von 1663.

Herkommen und Gewohnheitsrecht

Der Staatsrechler des 18. Jahrhunderts Beck definierte diesen auch in anderen Ländern üblichen und anerkannten Gewohnheitsrechte folgendermaßen: :
Reichs-Observanz oder Herkommen nennt man diejenigen Rechte, welche nicht durch ausdrückliche Gesetze oder Verträge, sondern durch die Gewohnheit und den hergebrachten eingeführt worden sind, worauf sich aber doch die Reichsgesetze und Verträge selbst zum öfteren berufen. Einerseits handelt es sich um Rechte und Gewohnheiten, die niemals schriftlich festgehalten wurden und auf der anderen Seite um Rechte und Gewohnheiten, die zu einer Änderung von niedergeschriebenen Gesetzen und Verträgen führten. So wurde die Goldene Bulle beispielsweise durch unwidersprochenes Handeln dahingehend geändert, dass die Krönung des Königs ab 1562 immer in Frankfurt durchgeführt wurde und nicht wie festgelegt in Aachen. Damit solch Handeln zum Gewohnheitsrecht wurde, musste dieses immer wiederkehrend und vor allem unwidersprochen durchgeführt werden. So waren beispielsweise die Sakularisationen der nordeutschen Bistümer durch die protestantisch gewordenen Landesfürsten in der zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts niemals gültiges Recht, da diesen mehrfach vom Kaiser wiedersprochen wurden. Aber auch durch Nichtanwendung von Regeln konnte eigentlich Festgeschriebenes abgeschafft werden. Von den Staatsrechtlern der damaligen Zeit wurde zwischen Herkommen, dass die Staatsgeschäft selbst betraf, dem „Reichsherkommen“ und dem Herkommen wie man diese durchzuführen hatte, unterschieden. Zur ersten Gruppe gehörten die Vereinbarung, dass seit der Neuzeit nur ein Deutscher zum König gewählt werden konnte und dass der König seit 1519 eine Wahlkapitulation mit den Kurfürsten aushandeln musste. Aus altem Gewohnheitsrecht durften sich die vornehmsten Reichsstände mit dem Titelszusatz „von Gottes Gnaden“ versehen. Ebenso wurden deshalb die geistlichen Reichsstände als höher angesehen, als ein weltlicher Reichsstand gleichen Ranges. Zur zweiten Gruppe der Gewohnheitsrechte gehörte u.a. die Einteilung der Reichsstände in drei Kollegien mit unterschiedlichen Rechten, die Durchführung des Reichstages und die Amtsführung der Erzämter.

Kaiser

Hauptartikel Römisch-deutscher Kaiser Die mittelalterlichen Herrscher des Reiches sahen sich – in Anknüpfung an die spätantike Kaiseridee und die Idee der Renovatio imperii, der Wiederherstellung des römischen Reichs unter Karl dem Großen – in direkter Nachfolge der römischen Caesaren und der karolingischen Kaiser. Sie propagierten den Gedanken der Translatio Imperii, nachdem die höchste weltliche Macht, das Imperium, von den Römern auf die Deutschen übergegangen sei. Aus diesem Grunde verband sich mit der Wahl zum römisch-deutschen König auch der Anspruch des Königs durch den Papst in Rom zum Kaiser gekrönt zu werden. Für die reichsrechtliche Stellung des Reichsoberhauptes war dies insofern von Belang, dass er damit auch zum Oberhaupt der mit dem Reich verbundenen Gebiete, Reichsitalien und dem Königreich Burgund, wurde. Die Wahl zum König erfolgte bis zu den Festlegungen der Goldenen Bulle aus dem Jahre 1395 durch die wichtigsten Fürsten des Reiches, wobei jedoch umstritten war, welcher der Fürsten tatsächlich wahlberechtigt war. Außerdem kam es mehrmals zu Doppelwahlen, da sich die Fürsten nicht auf einen gemeinsamen Kandidaten einigen konnten. Erst die Goldene Bulle legte das Mehrheitsprinzip verbindlich fest. Seit Maximilian I. (1508) nannte sich der neugewählte König „Erwählter Römischer Kaiser“, auf eine Krönung durch den Papst wurde fortan mit Ausnahme Karls V. verzichtet. Umgangssprachlich und in der älteren Literatur wird die Bezeichnung deutscher Kaiser für die „Kaiser des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation“ verwendet. Im 18. Jahrhundert wurden diese Bezeichnungen auch in offiziellen Dokumenten übernommen. Die neuere historische Literatur bezeichnet die Kaiser des Heiligen Römischen Reiches hingegen als Römisch-deutsche Kaiser, um sie von den römischen Kaisern der Antike einerseits und von den Deutschen Kaisern und Königen von Preußen des 19. und frühen 20. Jahrhunderts zu unterscheiden. Verfassungsrechtliche Rolle des Kaisers Der Kaiser war das Reichsoberhaupt und oberster Lehnsherr. Wenn in frühneuzeitlichen Akten vom Kaiser die Rede ist, ist immer das Reichsoberhaupt gemeint. Ein eventuell zu Lebzeiten des Kaisers gewählter „Römischer König“ bezeichnete nur den Nachfolger und zukünftigen Kaiser. Solange der Kaiser noch lebte, konnte der König keine eigenen Rechte in Bezug auf das Reich aus seinem Titel ableiten. Gelegentlich wurden dem König, wie im Falle Karls V. der seinem Bruder und römischen König Ferdinand I. (HRR), im Falle seiner Abwesenheit aus dem Reich, die Statthalterschaft und damit zumindest beschränkte Regierungsrechte übertragen. Auf der anderen Seite übernahm der König nach dem Tode des Kaisers, oder wie im Falle Karls V. der Niederlegung der Krone, ohne weitere Formalien die Herrschaft im Reich. Der Titel des Kaisers impliziert spätestens seit der Frühen Neuzeit mehr Machtfülle als tatsächlich in dessen Händen lag und ist mit der der antiken römischen Cäsaren und auch den mittelalterlichen Kaisern nicht vergleichbar. Er konnte tatsächlich nur im Zusammenwirken mit den Reichsständen, darunter insbesondere den Kurfürsten, politisch wirksam werden. Rechtsgelehrte des 18. Jahrhunderts teilten die Befugnisse des Kaisers oft in drei Gruppen ein. Die erste Gruppe umfasst die sogenannten Komitialrechte (lateinisch iura comitiala) zu denen der Reichstag seine Zustimmung geben musste. Zu diesen Rechten gehörten alle wesentlichen Regierungshandlungen wie Reichssteuern, Reichsgesetze, sowie Kriegserklärungen und Friedensschlüsse die das ganze Reich betrafen. Die zweite Gruppe umfasste die iura caesarea reservata limita, die begrenzten kaiserlichen Reservatrechten, für deren Ausübung die Kurfürsten zustimmen mussten oder zumindest deren Billigung eingeholt werden musste. Zu diesen Rechten, gehörte die Einberufung des Reichstag und die Erteilung von Münz- und Zollrechten. Daneben standen dritte Gruppe als iura reservata illimitata oder kurz iura reservata die Rechte, die der Kaiser ohne Zustimmung der Kurfürsten im gesamten Reich ausüben konnte und deren Wahrnehmung nur an die Grenze des geltenden Verfassungsrechts, wie der Wahlkapitulationen und der Rechte der Reichsstände geknüpft war. Die wichtigsten dieser Rechte waren das Recht zur Ernennung der Hofräte, dem Reichstag eine Tagesordnung vorzulegen, Standeserhöhungen vorzunehmen. Daneben gabe es einige weitere, die für die Reichspolitik weniger wichtig waren, wie z.B. das Recht akademische Grade zu verleihen und unehliche Kinder zu legitimieren. Die Zusammensetzung der kaiserlichen Rechte veränderte sich im Laufe der Frühen Neuzeit immer mehr in Richtung der zustimmungspflichtigen Rechte. So war das Recht die Reichsacht zu verhängen ursprünglich ein Reservatrecht, war am Ende aber der Zustimmung des Reichstages unterworfen, wurde also zu einem Komitialrecht.

Reichsstände

Hauptartikel Reichsstände Als Reichstände bezeichnet man diejenigen reichsunmittelbaren Personen oder Korporationen, die Sitz und Stimme im Reichstag hatten. Sie waren keinem Landesherrn untertan und entrichtete ihre Steuern an das Reich. Zu Beginn der Frühen Neuzeit hatte sich der Umfang der Reichsstandschaft endgültig herausgebildet. Neben den Unterschieden der Reichstände entsprechend ihres Ranges, unterscheidet man außerdem zwischen geistlichen und weltlichen Reichständen. Diese Unterscheidung ist insofern wichtig, da im Heiligen Römischen Reich geistliche Würdenträger, wie Erzbischöfe und Bischöfe, auch Landesherren sein konnten. Neben der Diözese, in der der Bischof das Oberhaupt der Kirche bildete, regierte er oft auch über einen Teil des Diösesangebietes und war in diesem gleichzeitig der Landesherr. Diese Gebiet wurde als Hochstift, bei Erzbischöfen als Erzstift, bezeichnet. Hier erließ er Verordnungen, zog Steuern ein, vergab Priviligien wie ein weltlicher Landesherr auch. Um diese Doppelrolle als geistliches und weltliches Oberhaupt zu verdeutlichen wird solch ein Bischof auch als Fürstbischof bezeichnet. Erst diese weltliche Rolle der Fürstbischöfe begründete deren Zugehörigkeit zu den Reichsständen.

Kurfürsten

Hauptartikel Kurfürst Die Kurfürsten waren eine durch das Recht der Wahl des römisch-deutschen Königs hervorgehobene Gruppe von Reichsfürsten. Sie galten als die „Säulen des Reiches“. Das Kurfürstenkolleg vertrat gegenüber dem Kaiser das Reich und handelten als des Reiches Stimme. Das Kurkolleg war das cardo imperii, das Scharnier zwischen Kaiser und dem Reichsverband. Die wetlichen Kurfürsten hatten die Reicherämter inne, die sie während der Krönungsfeierlichkeiten einen neues Königs bzw. Kaisers ausübten. Das Kurkollegium bildete sich im Spätmittelalter heraus und wurde durch die Goldene Bulle im Jahre 11356 auf sieben Fürsten festgeschrieben. Es gab die drei geistlichen Kurfürsten von Mainz, Köln und Trier und die vier weltlichen Kurfürsten, der König von Böhmen, der Markgraf von Brandenburg, der Pfalzgraf bei Rhein und der Herzog von Sachsen. Kaiser Ferdinand übertrug 1632 die pälzische Kur auf das Herzogtum Bayer. Im Westfälischen Frieden wurde die pfälzische Kur als achte erneut eingerichtet und 1692 erhielt das Herzogtum Braunschweig-Lüneburg eine neunte Kur, die aber erst 1708 durch den Reichstag bestätigt wurde. Der König von Böhmen spielte eine besondere Rolle, da er sich seit den Hussitenkriegen nur noch an den Königswahlen, aber nicht mehr an den anderen Tätigkeiten des Kurkollegs beteiligte. Erst seit der „Readmission“ von 1708 änderte sich dies wieder. Durch ihr exklusives Wahlrecht, die von ihnen alleine ausgehandelte Wahlkapitualtion des Kaisers und durch die von ihnen ausgübte und verteidgte Vorrangstellung gegenüber den anderen Reichsfürsten bestimmten die Kurfürsten die Reichspolitk besonders bis zum Ende des Dreißigjährigen Krieges entscheidend mit. Sie trugen bis in die 1630er Jahre Verantwortung für das Reich als Ganzes. Ab da wurde der exklusive Führungsanspruch durch die anderen Reichstände bestritten und bekämpft. Seit den 1680er Jahre gelang es den Reichstag als Ganzes aufzuwerten, so dass der Einfluss des Kurfürstenkollegs zwar stark zurückging, aber trotzdem das erste und wichtigste Gremium des Reichstages blieb.

Reichsfürsten

Hauptartikel Reichsfürst Der Stand der Reichsfürsten hatte sich im Hochmittelalter herausgebildet und umfasste alle die Fürsten, die ihr Lehen nur und unmittelbar vom König bzw. Kaiser erhalten hatten. Es bestand also eine lehnsrechtliche Reichsunmittelbarkeit. Hinzu kamen aber auch Fürsten, die durch Standeserhebungen oder schlicht durch Gewohnheitsrecht zu den Reichsfürsten gezählt wurden. Zu den Reichsfürsten zählten Adlige die über unterschiedlich große Territorien herrschten und unterschiedliche Titel trugen. Die Reichsfürsten gliederten sich genauso wie die Kurfürsten in eine weltliche und eine geistliche Gruppe. Nach dem Reichsmatrikel von 1521 zählten zu den geistlichen Reichsfürsten die vier Erzbischöfe von Magdeburg, Salzburg, Besancon und Bremen und 46 Bischöfe. Diese Zahl verringerte sich bis 1792 auf die beiden Erzbischöfe von Salzburg und Besancon und 22 Bischöfe. Entgegen der Anzahl der geistlichen Reichsfürsten, die sich bis zum Ende des Reiches um ein Drittel redurzierte, erhöhte sich die Anzahl der weltlichen Reichsfürsten um mehr als das Doppelte. Das Wormser Reichsmatrikel von 1521 zählte noch 24 weltliche Reichsfürsten. Ende des 18. Jahrhunderts werden hingegen 61 Reichsfürsten aufgeführt. Auf dem Augsburger Reichstag von 1582 wurde die Anzahl der Reichsfürsten durch dynastische Zufälle eingeschränkt. Die Reichsstandschaft wurde an das Territorium des Fürsten gebunden. Erlosch eine Dynastie übernahm der neue Territorialherr die Reichsstandschaft, im Falle von Erbteilungen übernahmen sie die Erben gemeinsam. Die Reichsfürsten bildeten auf dem Reichstag den Reichsfürstenrat, auch Fürstenbank genannt. Diese war entsprechend der Zusammensetzung der Fürstenschaft in eine geistliche und eine weltliche Bank geteilt. Durch die Bindung des Reichsfürstenstandes an die Herrschaft über ein Territorium war die Anzahl der Stimme nach der Reichsmatrikel bestimmt und bildete die Grundlage für die Stimmberechtigung im Reichstag. War ein weltlicher oder geistlicher Fürst Herr über mehrere Reichsterritorien so verfügte er auch über die dementsprechende Anzahl von Stimmen. Die größeren der Fürsten waren an Macht und Größe der regierten Territorien zumindest den geistlichen Kurfürsten überlegen und forderten deshalb seit dem zweiten Drittel des 17. Jahrhunderts eine politische und zeremonielle Gleichstellung der Reichsfürsten mit den Kurfürsten.

Reichsprälaten

Hauptartikel Reichsprälat Neben den zu den Reichsfürsten gehörenden Erzbischöfen und Bischöfe bildeten die Vorsteher der reichsunmittelbaren Klöster und Kapitele einen eigenen Stand innerhalb des Reiches. Das waren also die Reichsäbte, Reichspröpste und Reichsäbtissinnen. Das Reichsmatrikel von 1521 erfassste 83 Reichsprälaten, deren Anzahl sich bis 1792 durch Mediatisierungen, Säkularisierungen, Abtretungen an andere europäische Staaten und Erhebungen in den Fürstenstand auf 40 verringerte. Aber auch der Austritt der Schweizer Eidgenossenschaft trug zur Verringerung der Zahl der Reichsprälaten bei, da unter anderem St. Gallen, Schaffhausen und Einsiedeln und damit deren Klöster nicht mehr zum Reich gehörten. Die Gebiete der Reichsprälaten waren oft sehr klein, manchmal waren es nur ein paar Gebäude, und konnten sich nur mit Mühe dem Zugriff der umliegenden Territorien entziehen, was aber nicht immer gelang. Zu Beginn der Frühen Neuzeit gehörten die 14 Äbtissinen von Quedlinburg, Essen, Herford, Niedermünster in Regensburg, Thorn/Mass, Obermünster in Regensburg, Kaufungen, Lindau, Gernrode, Buchau, Rottmünster, Heggbach, Gutenzell und Baindt sowie die Balleien des Deutschen Ordens von Koblenz, Elsaß und Burgund, Österreich und an der Etsch den Reichsprälatenstand an. Weiterhin gehörten der Hochmeister des Deutschen Ordens und der Großmeister des Johanniterordens dazu. Die meisten Reichsprälaturen lagen im Südwesten des Reiches weshalb sich auch 1575 das Schwäbische Reichsprälatenkollegium bildete das den durch die geografische Nähe der Prälaturen entwickelten Zusammenhalt abbildete und stärkte. Dieses Kollegium bildete auf den Reichstagen eine geschlossen Gruppe und besaß eine Kuriatsstimme, die einer Stimme eines Reichsfürsten gleichgestellt war. Alle nicht diesem Kollegium zugehörigen Reichprälaten bildeten das Rheinische Reichsprälatenkollegium, das auch eine eigene Stimme besaß, aber aufgrund der größeren geografischen Verteilung seiner Mitglieder, nie den Einfluß des schwäbischen Kollegiums erreichte. So durfte das schwäbische Kollegium stets einen Vertreter in interständische Ausschüße entsenden und hatte im Abt von Weingarten einen seit 1555 rechtlichen festgeschriebenen Vertreter im Ordentlichen Reichsdeputationstag.

Reichsgrafen

Hauptartikel Reichsgraf Diese Gruppe war die zahlenmäßig größte unter den Reichsständen und vereinigte diejenigen Adligen, denen es nicht gelungen war ihren Besitz in ein Königslehen umzuwandeln, da die Grafen ursprünglich nur Verwalter von Reichseigentum bzw. Stellvertreter des Königs in bestimmten Gebieten waren. Nichtdestotrotz verfolgten die Grafen genauso wie die größeren Fürsten das Ziel ihren Besitz in einen Territorialstaat umzuwandeln. Faktisch waren sie aber schon seit dem Hochmittelalter Landesherren und wurden auch gelegentlich in den Reichsfürstenstand erhoben, wie man an dem Beispiel der größten Grafschaft Württemberg sieht, die 1495 zum Herzogtum erhoben wurde. Die zahlreichen zumeist kleinen reichsunmittelbaren Gebiete der Reichsgrafen, das Reichsmatrikel von 1521 zählt 143 Grafen auf, trugen sehr stark zum Eindruck der Zersplitterung des Reichsgebietes bei. In der Liste von 1792 tauchen immerhin noch fast 100 Reichsgrafen auf, was trotz zahlreicher Mediatisierungen und dem Erlöschen von Adelsgeschlechtern auf den Umstand zurückzuführen ist, dass im Laufe der Frühen Neuzeit zahlreiche Personen in den Reichsgrafenstand erhoben wurden, die aber nicht mehr über reichsunmittelbares Gebiet verfügten.

Reichsstädte

Hauptartikel Freie Reichsstadt Die Reichsstädte bildeten eine politische und rechtliche Ausnahme, da sich in diesem Fall die Reichsstandschaft nicht auf eine Einzelperson bezog, sondern auf die Stadt als Ganze, die vom Rat vertreten wurde. Von den anderen Städten des Reiches hoben sie sich ab, da sie keinen anderen Herrn hatten außer dem Kaiser. Rechtlich waren sie den anderen Reichsterritorien gleichgestellt. Allerdings besaßen nicht alle reichsunmittelbaren Städte Sitz und Stimme im Reichstag und damit die Reichsstandschaft. Von den 1521 im Reichmatrikel erwähnten 86 Reichsstädten konnten nur drei Viertel sich die Mitgliedschaft im Reichstag sichern. Bei den anderen war die Reichsstandschaft umstritten bzw. niemals gegeben. So konnte Hamburg beispielsweise seinen Sitz im Reichstag erst 1770 einnehmen, da Dänemark die gesamte Frühe Neuzeit diesen Status bestritten hatte und dies erst 1768 im Vertrag von Gottorp endgültig festgestellt wurde. Die Wurzeln der frühneuzeitlichen Reichsstädte lagen einerseits in den mittelalterlichen Stadtgründungen der römisch-deutschen Könige und Kaiser, die dann als des Reichs Städte angesehen wurden und nur dem Kaiser untertan waren. Auf der anderen Seite gab es Städte die sich im Spätmittelalter, verstärkt seit dem

Reichstag (HRR)

Der Begriff Reichstag bezeichnet ursprünglich die Versammlung der
Reichsstände des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation. Die neben dem König/Kaiser stehende Körperschaft entwickelte sich seit dem 12. Jahrhundert aus den formlosen Hoftagen und wurde 1495 mittels eines Vertrages zwischen dem Kaiser und den Ständen zu einer festen Institution der Reichsverfassung. Der Reichstag wurde bis zum 16. Jahrhundert in unregelmäßigen Abständen jeweils in eine Bischofs- oder Reichsstadt einberufen und war das maßgebliche Gegengewicht der Stände gegenüber der kaiserlichen Zentralgewalt. Seit 1663 tagte der Immerwährende Reichstag als ständiger Gesandtenkongress in Regensburg. Seit 1489 umfasste er drei Kollegien:
- das Kurfürstenkollegium/der Kurfürstenrat.
- das Reichsfürstenkollegium/der Reichsfürstenrat (übrige weltliche und geistliche Fürsten sowie reichsunmittelbare Grafen und Prälaten)
- das Reichsstädtekollegium/der Reichsstädterat. Ein Reichsgesetz ('Reichsabschied', später 'Reichsschluss') erforderte die getrennte Zustimmung aller drei Kollegien und zuletzt die des Kaisers bzw. des kaiserlichen Prinzipalkommissars. Ab 1663 waren die Reichsstände nicht mehr persönlich auf dem Reichstag anwesend, sondern ließen sich durch Gesandte vertreten. Der Reichstag existierte bis zur Auflösung des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation im Jahr 1806. Die Bezeichnung Reichstag trugen nach 1866 auch das Parlament des Norddeutschen Bundes und ab 1871 das Parlament des Deutschen Reiches.

Tagungsorte von Hof- und Reichstagen

Siehe auch: Reichstag (Gebäude), Reichstag, Liste der deutschen Hauptstädte in der Geschichte Kategorie:Heiliges Römisches Reich


Frühe Neuzeit

Der Begriff Frühe Neuzeit bezeichnet in der Geschichte Europas üblicherweise die Epoche zwischen dem Spätmittelalter und der Französischen Revolution.

Das Problem der Epocheneinteilung

Jede Periodisierung in der Geschichtswissenschaft ist ein nachträgliches Konstrukt, das dem wissenschaftlichen Interesse entspringt, einen Forschungsgegenstand einzugrenzen und zu klassifizieren. Sie kann daher nur eine Annäherung an die historische Wirklichkeit sein. Auch die Übergänge vom Mittelalter zur frühen Neuzeit einerseits und von dieser zur Moderne andererseits lassen sich nicht an einzelnen Jahreszahlen festmachen. Die Epochengrenzen sind vielmehr von Land zu Land und von Kulturkreis zu Kulturkreis fließend. Epochale Wandlungen sind stets Entwicklungen von langer Dauer - seien sie gesellschaftlicher, politischer oder wirtschaftlicher Natur.

Beginn der Frühen Neuzeit

Der geistig-kulturelle Aufbruch der Renaissance und des Humanismus, die Entdeckungsfahrten der Portugiesen und Spanier seit Anfang des 15. Jahrhunderts, die das Bild von der Erde für immer veränderten, und die Reformation, die nach 1517 die mittelalterliche Einheit der Kirche zerstörte - diese drei miteinander zusammenhängenden Entwicklungen markieren in der europäischen Geschichtswissenschaft für gewöhnlich den Beginn der frühen Neuzeit. Im Allgemeinen gelten Renaissance und Humanismus, die Wiederentdeckung der Antike, ihrer Kunst und ihrer Philosophie als Anfang einer Zeitenwende. Mit ihr verbreitete sich ein neues Menschenbild in Europa, in dessen Mittelpunkt das selbstbestimmte Individuum und seine Fähigkeiten standen. In Philosophie, Literatur, Malerei, Bildhauerei, Baukunst und allen anderen kulturellen Bereichen orientierten sich die Menschen wieder an den Formen und Inhalten der Antike. Am frühesten lässt sich diese Entwicklung in Italien feststellen, wo sie bereits im 14. Jahrhundert einsetzte, im 15. Jahrhundert in Florenz zu einer ersten kulturellen Hochblüte gelangte und von wo aus sie sich bis zum Beginn des 16. Jahrhunderts in ganz Europa verbreitete. Seine Vorreiterrolle verdankte Italien nicht zuletzt der Aufnahme einer großen Zahl griechischer Gelehrter aus Konstantinopel, das 1453 von den Osmanen erobert worden war. Diese Gelehrten brachten längst verschollen geglaubtes Bildungsgut der Antike mit ins Abendland. Zur gleichen Zeit erfuhr die Verbreitung von Wissen eine ungeheure Beschleunigung durch Johannes Gutenbergs Erfindung des Buchdrucks mit beweglichen Lettern. Die gleiche Erfindung wiederum verhalf einem Ereignis zum Durchbruch, das insbesondere in Deutschland mit dem Ende des Mittelalters und dem Beginn der Neuzeit gleichgesetzt wird: der Reformation. Martin Luther gründete seine 95 Thesen, die er 1517 veröffentlichte, auf ein genaues Quellenstudium der Heiligen Schrift in Griechisch und Hebräisch, also auf Kenntnissen, die auf den Vorarbeiten der Humanisten des vorherigen Jahrhunderts beruhten. Luther verteidigte seine Thesen 1521 auf dem Wormser Reichstag vor Kaiser Karl V., der ein Reich regierte, „in dem die Sonne nicht unterging“. Denn zu diesem Reich gehörten auch die spanischen Besitzungen in der so genannten Neuen Welt, die Christoph Kolumbus 1492 entdeckt hatte, im selben Jahr, in dem mit der Eroberung Granadas die Reconquista zu Ende gegangen war. Der erste Anstoß zum Zeitalter der Entdeckungen war aus Portugal gekommen: Im Auftrag des Prinzen Heinrichs des Seefahrers wurden seit 1415 Expeditionen ausgesandt, um einen Seeweg nach Indien zu finden. Dies gelang Vasco da Gama 1498. Die Entdeckungen der Portugiesen und der Spanier erweiterten nicht nur das Weltbild des mittelalterlichen Menschen, sondern hatten auch die Europäische Expansion über die gesamte bekannte Erde zur Folge.

Ende der Frühen Neuzeit

Das Ende der Epoche und der Beginn der Moderne wird in der Geschichtswissenschaft weitgehend übereinstimmend mit der Französischen Revolution angesetzt, die 1789 begann. Auch sie war die Folge einer vorangegangenen, geistigen Bewegung, der Aufklärung, die schon die Amerikanische Unabhängigkeitsbewegung von 1776 beflügelt hatte. Aufgrund der Ereignise von 1789 brach das Ancien Regime zunächst in Frankreich und infolge der Revolutionskriege fast in ganz Europa zusammen. In Deutschland endet die Frühe Neuzeit 1806 mit der Auflösung des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation. Auch wenn die alten Regime nach der Niederlage Napoléon Bonapartes 1814/15 noch einmal restauriert wurden, hatte sich Europa als Folge der Revolution in Frankreich grundlegend gewandelt.

Epochen innerhalb der Frühen Neuzeit

Je nach Betrachtungsweise unterteilt man die Frühen Neuzeit wiederum in folgende Zeitabschnitte:
- Anbruch der Renaissance (ca. 1350-1450)
- Zeitalter der Entdeckungen (1415-1531)
- Zeitalter der Reformation und der Glaubensspaltung (1517-1648) (Konfessionalisierung)
- Zeit des Absolutismus und der Aufklärung (ca. 1650-1789)
- Französische Revolution (1789-1815)

Erscheinungsformen

Allgemeine Politik

In politischer Hinsicht wirkt die Auseinandersetzung zwischen Protestantismus und Katholizismus für die Frühe Neuzeit prägend, die im dreißigjährigen Krieg mündet. Die politische Seite ist eine Wesentliche, die man unter dem Begriff Konfessionalisierung einordnet. Insgesamt ist das ein tief greifender Wandel, der alle Lebensbereiche der frühneuzeitlichen Gesellschaft umfasst. Man begreift das auch als einen Modernisierungsprozess. Wir haben einen neuen Typus eines Staates zumindest im Heiligen Römischen Reich Deutscher Nation. Der frühneuzeitliche Staat ist ein Territorialstaat mit einem Territorialherrn. Dieser unterscheidet sich von den mittelalterlichen Gebilden dadurch, dass der Grundherr sich ausschließlich als Lehnsherr oder Vasall des Monarchen sieht, während der Territorialherr als ein Souverain seines Landes auftritt. Insgesamt haben wir mit dem Prozess der Konfessionsbildung den der Modernisierung zu sehen. Die hierbei auftretenden Kämpfe bringen eine Neuordnung in Europa, die sowohl Altgläubigen wie auch Protestanten als gleichberechtigte Religionsgemeinschaften anerkennt. Die absolute Vormachtstellung des katholischen Spaniens wird schrittweise zurückgedrängt. Die prägende Staatsform der Frühen Neuzeit ist der Absolutismus, die auch mit dem Aufkommen einer neuen Wirtschaftsform, dem Merkantilismus einhergeht. Der Absolutismus äußert sich hauptsächlich im Selbstverständnis des Monarchen gegenüber seinen Untertanen. Dieses Selbstverständnis wandelt sich. König Ludwig XIV. von Frankreich, genannt auch der Sonnenkönig vertritt die Ansicht, "Der Staat bin ich." König Friedrich II. von Preußen als Vertreter des "aufgeklärten Absolutismus" versteht sich hingegen als den "obersten Diener des Staates." In die Frühe Neuzeit (und nicht etwa ins Mittelalter) fällt auch die Zeit der großen Hexenverfolgung. Zum Ende dieser Epoche kommen Prozesse der Demokratisierung der Gesellschaft zum Durchbruch. Das äußert sich am markantesten im Nordamerikanischen Unabhängigkeitskrieg und in der Französischen Revolution, die beide zu demokratischen Neuordnungen der Gesellschaft führen. Das äußert sich an einem neuen Staatsaufbau, bei dem der Adel seine politische Führungsrolle verliert, wie auch einer auf einer demokratischen Verfassung basierenden Rechtsordnung.

Wirtschaftliche Entwicklung

Aus wirtschaftlicher Perspektive markierte dieses Zeitalter das Ende des Feudalismus, einer Wirtschaftsform, die auf dem Grundbesitz, besser gesagt der Grundherrschaft des Grundherrn als Lehnsherr oder Vasall des Monarchen und deren Besitz leibeigener Bauern beruhte. Weiterhin bedeutet es das Ende des bisherigen Zunft- und Ständewesens in den mittelalterlichen Städten. Die Expansion durch eine verstärkte Seefahrt und der damit verbundenen Entdeckungen führte zu neuen wirtschaftlichen Strukturen im Welthandel. Es wurde ersetzt von einem aufkeimenden Kolonialismus und Überseehandel durch die Großmächte Spanien, Portugal, Niederlande, Großbritannien und Frankreich und die Entwicklung der Manufaktur. Diese Entwicklungen legten das Fundament für Industrialisierung und Kapitalismus. Auch den Silberbergbau haben wir nicht zu vergessen. Die Entdeckungen der Silbervorkommen in der "Neuen Welt" führten zum Rückgang der traditionellen Zinn- und Silberförderung im sächsischen und böhmischen Erzgebirge bis zum schließlichen Abbruch dieser Förderung. Der Absolutismus brachte eine neue Wirtschaftform, die des Merkantilismus mit sich. Der auf dem Handel basierende Kapitalgewinn gibt diesem System seinen Namen, weil der absolutistische Staat in seinen Außenbeziehungen nach kaufmännischen Gesichtspunkten verfuhr. Es gibt hierfür auch die Bezeichnung Frühkapitalismus. Eine wesentliche Veränderung hinsichtlich der Industrialisierung brachte die Erfindung der ersten voll funktionsfähigen Dampfmaschine durch James Watt im 18. Jahrhundert mit sich. Dem gingen die Dampfmaschinenkonstruktionen voraus, die bei weitem weniger effizient waren wie zum Beispiel die von Thomas Newcomen. Diese führte nicht nur zu einer Revolutionierung der Produktionsverhältnisse, insbesondere in der Eisenindustrie, sondern auch der Verkehrsinfrastruktur durch die Einführung der Eisenbahn durch George Stephenson, deren Beginn in England in das Jahr 1825 fällt. Dem gingen allerdings auch Versuche der Konstruktion einer Dampflokomotive durch Richard Trevithick im Jahre 1804 voran, die allerdings nicht an der Lokomotiventechnologie, sondern an dem Schienenmaterial scheiterten. In gewisser Weise läutet die Erfindung der Eisenbahn das Ende der Frühen Neuzeit ein.

Wissenschaft

Neben diesen Entwicklungen in der allgemeinen Politik haben wir die Fortschritte in der Wissenschaft zu sehen, welche unzweifelhaft einen wesentlichen Unterschied zu den vorangehenden Epochen markieren und somit ebenso für diese Epoche charakteristisch sind. Die Entdeckungen der spanischen und portugiesischen Seefahrer Christoph Kolumbus, Amerigo Vespucci, der dem Kontinent Amerika seinen Namen gab, Ferdinand Magellan, Vasco da Gama oder Bartolomëu Diaz erweiterten das seit der Antike bestehende Weltbild, das (von einzelnen, kaum rezipierten Entdeckungen wie denen der Wikinger in Amerika abgesehen) lediglich Europa, Afrika nördlich der Sahara und Teile Asiens umfasste. Die Folge war ein Aufschwung in der Kartographie u.a. durch Martin Behaim, der schon 1492 den ersten Erdglobus geschaffen hatte (natürlich noch ohne Amerika) und Gerhard Mercator. Nach ihm benannt wurde auch die Mercator-Projektion, eine winkeltreue Kartenprojektion. Die Neuentdeckungen legten den Grundstein für den Aufbau des spanischen und portugiesischen Weltreiches und nach deren Niedergang im Laufe des 17. Jahrhunderts den für den Aufbau des englischen, niederländischen und französischen Kolonialsystems. Auch die Weltreisen von James Cook dürfen hier genannt werden. Auch sie haben uns wesentliche Aufschlüsse über die Beschaffenheit der Erde gegeben. Zu Cooks Ehre gereicht es auch einen Weg gefunden zu haben, um einer damals gefürchteten Seefahrerkrankheit, dem Skorbut, wirksam zu begegnen. In dieses Zeitalter, welches auch Zeitalter der Entdeckungen genannt wird, gehören die Astronomen Tycho Brahe, Nikolaus Kopernikus und Johannes Kepler, Galileo Galilei und Isaac Newton. Sie sorgten dafür, dass das geozentrische Weltbild oder Ptolemäische Weltbild durch ein heliozentrisches Weltbild abgelöst wurde. Dieses System wurde letzten Endes auch durch Newtons Gravitationstheorie abgestützt. Auch die Medizin macht in dieser Zeit große Fortschritte. Zu den wichtigsten Vertretern gehörten zu ihrer Zeit Paracelsus, einem Vorläufer der Pharmazie bzw. Bartolomeo Eustachi, einer der Mitbegründer der Wissenschaft der Anatomie.

Philosophie

Zu den bedeutendsten Philosophen des 16. und 17. Jahrhundert zählen Spinoza, Michel Montaigne, René Descartes, John Locke, Francis Bacon und Thomas Hobbes. In die Zeit des 18. Jahrhunderts fällt die philosophische Auseinandersetzung der Aufklärung, die mit der großen Enzyklopädie letzten Endes die Revolution in Amerika und Frankreich vorbereitet. Entscheidend hierfür wird das aufklärerisch geprägte Menschenbild, das in der Losung der Französischen Revolution seinen prägnantesten Ausdruck findet Freiheit, Gleichheit, Brüderlichkeit. Hinsichtlich der Frühaufklärung denkt man zunächst an Denis Diderot und Voltaire, Montesquieu, Jean Baptiste le Rond d'Alembert oder Jean Jacques Rousseau und damit eher an die Moralisten. Auch die Lehre vom Gesellschaftsvertrag von Rousseau ist eine Frucht dieser Philosophie. Schon hier beginnt sich Kritik am Absolutismus zu formieren. Auch denkt man sicher an die Vernunftphilosophie von Immanuel Kant. Die ersten, die eine Geschichtsphilosophie entwickeln, sind die Vertreter des deutschen Idealismus Johann Gottfried Herder und Friedrich Wilhelm Joseph von Schelling. Ein weiterer wichtiger Vertreter des deutschen Idealismus ist Johann Gottlieb Fichte. Auch Fichte veröffentlicht zur Lehre vom Gesellschaftsvertrag. Unverkennbar ist Rousseau hierfür Vorbild, dessen Philosophie auf der Volkssouveränität und dem Naturrecht beruht. Fichte und Schelling vertreten auch eine Naturphilosophie. Nicht zu vergessen ist hierbei auch Georg Wilhelm Friedrich Hegel. Dieser ist mit seiner Geschichtsphilosophie ebenfalls einer der Wegweiser des 19. Jahrhunderts. Im 18. Jahrhundert haben wir auch eine philosophische Ausrichtung zu einem Rationalismus zu verzeichnen, der besonders der englischen Nationalökonomie verpflichtet ist. Zu diesen Vertretern zählen David Hume, auf dem nicht wenig die Philosophie von Immanuel Kant beruht. Auch haben wir hier Adam Smith zu zählen als dem Begründer der Nationalökonomie. Im 18. Jahrhundert haben wir erstmals eine wissenschaftlich fundierte Beschäftigung mit der Geschichte der Kunst des griechischen Altertums durch Johann Joachim Winckelmann. Auf ihn geht letztendlich die gesamte moderne Klassische Altertumswissenschaft zurück. Auch für das Menschenbild dieser Zeit, die man auch mit dem Stichwort "Neuhumanismus" umschreiben könnte, ist Winckelmann von Bedeutung. Es ist nicht von ungefähr auch an den so genannten Laokoonstreit zwischen Johann Gottfried Herder und Gotthold Ephraim Lessing zu denken. In Ostasien war die Frühe Neuzeit geprägt durch erste Kontakte mit dem Westen, wenn wir von den früheren Reisen des berühmten Venetianers Marco Polo einmal absehen, deren Authentizität bis heute nicht völlig geklärt ist, einen Niedergang des Buddhismus und ein Wiedererstarken des Konfuzianismus.

Kunst

Die Kunst allgemein ist ein Spiegelbild des Zeitgeschmacks, des Menschenbildes, der allgemeinen Zustände in der Gesellschaft und des Staates und eines dementsprechenden Gesellschaftsverständnisses. Wie die oben stehenden Absätze erkennen lassen, sind diese Bedingungen auch in dieser Zeit Wandlungsprozessen unterworfen. Die vorherrschenden Kunststile dieser Epoche vornehmlich in Europa sind Renaissance und in einer Spätform Manierismus, Barock und Rokoko. Diese sind im Wesentlichen in allen Kunstgattungen vertreten. Zu den bedeutendsten Künstlern dieser Zeit zählen Michelangelo, Tizian, der mehrfach Kaiser Karl V. porträtierte, Sandro Botticelli, Albrecht Dürer, Rembrandt und Peter Paul Rubens. Nebst den Kunststilen dieser Epoche prägte sich in dieser Zeit verstärkt auch ein gewinnorientierter Kunstbetrieb aus. So hatte z. B. bereits Lucas Cranach eine Werkstatt, in der er keineswegs allein beschäftigt war. Hierbei hat man weiterhin zu unterscheiden zwischen Werkstätten, die vorrangig oder zumindest mit hohem Anteil Auftragsarbeiten von staatlichen (also Höfen) oder kirchlichen Institutionen oder Personen ausführten, und solchen Werkstätten, welche ausschließlich auf private Auftraggeber angewiesen waren. Auch in dieser Zeit gab es eine außereuropäische Kunst. Dazu zählt die Kunst der indianischen Hochkulturen, die erst mit der Landung von Hernando Cortez und Francisco Pizarro unterging. Einige bedeutende Reste davon sind noch vorhanden. Das betrifft besonders die Kunst und Kultur der Inka, der Maya und der Azteken.

Literatur

Was für die Kunst gilt hinsichtlich des Zeitgeschmacks, des Menschenbildes, der allgemeinen Zustände in der Gesellschaft und des Staates und eines dementsprechenden Gesellschaftsverständnisses, trifft ebenso für die Literatur zu. Namentlich in der Aufklärungszeit gilt das ganz besonders, wo die Literatur enge Verbindungen zur Philosophie hat. Wichtige Vertreter der französischen Aufklärungsliteratur sind Voltaire oder Diderot. Zu den wichtigsten Vertretern der deutschen Literatur gehören für das 18. und beginnende 19. Jahrhundert Georg Christoph Lichtenberg, Gotthold Ephraim Lessing, Johann Wolfgang Goethe, Friedrich Gottlieb Klopstock, Friedrich Schiller, Christoph Martin Wieland, Heinrich von Kleist, Novalis, Johann Gottfried Herder. Die Zeit von Goethe, Schiller und Herder bezeichnet man als den Sturm und Drang. Wenn hier von Lessing, Goethe und Schiller geredet wird, darf der Hinweis nicht fehlen, dass sie auch eine Reihe Theaterstücke schreiben. Sie nehmen auch aktiven Anteil am zeitgenössischen Theater selbst. Auch die Reformationszeit und die Zeit der Glaubenskämpfe hat ihre typische Literatursprache. Sie erschöpft sich keineswegs nur mit Luther und seiner Bibelübersetzung. Fraglos hat Luther mit weiteren Werken hierzu einen wichtigen Beitrag beleistet. Gerade in dieser Zeit ist sie häufig sehr polemisch. So gibt es reformatorische und auch antilutherische Literatur. Häufig hat sie publizistischen Charakter und so kommen sie als kurze Stücke als Flugschriften vor. Man spricht auch von so genannter Flugschriftenliteratur. Zu wichtigen Vertretern dieser Zeit gehören unter anderem Hans Sachs oder auch Sebastian Brant. In die Zeit des Dreißigjährigen Krieges gehört Hans Jakob Christoffel von Grimmelshausen und sein Abenteuerlicher Simplicissimus.

Musik

Da die Musik eine Kunstgattung ist, trifft hinsichtlich der Auffassungen zum Menschenbild und dem der Gesellschaft dasselbe zu, was zur Kunst und Literatur bereits gesagt ist. Wir wissen auch in der Reformationszeit von Kirchenliedern, die Martin Luther geschrieben hat. Die Noten sind erhalten geblieben. Die Zeit des Barocks, des Rokoko und der Aufklärung bringt Musiker und Komponisten hervor, die in der klassischen Musik nicht wegzudenken sind. Zu denen zählen Heinrich Schütz, Johann Sebastian Bach, Georg Friedrich Händel, Wolfgang Amadeus Mozart, Joseph Haydn und Ludwig van Beethoven. Gerade für die gesellschaftliche Kultur an den Höfen zur Zeit der Aufklärung ist die Musik ein wichtiger Bestandteil. Zumindest von Kaiser Leopold II. (HRR) und König Friedrich II. (Preußen) ist bekannt, dass sie selbst musizieren und zum Teil auch komponieren. In diesem Zusammenhang zu erwähnen sind höfische Gesellschaftstänze, für die entsprechende Musikstücke wie das Menuett komponiert werden. Dieses allerdings gibt es bereits seit dem 17. Jahrhundert. Gesellschaftstänze insgesamt gibt es seit dem 14. Jahrhundert. Bekannte Musikinstrumente dieser Zeit sind unter anderem das Virginal, die Querflöte, die Violine, das Cembalo und das Spinett. Zu den bekanntesten Musikinstrumentenbauern dieser Zeit gehören Johann Gottfried Silbermann, Antonio Stradivari und Nicola Amati, der wiederum Stradivaris Lehrmeister ist.

Literatur


- Aretin, Karl Otmar von, Das Reich: Friedensgarantie u. europ. Gleichgewicht 1648–1806, Stuttgart 1986
- Blickle, Peter: Die Reformation im Reich, Stuttgart 1982
- Duchardt, Heinz: Das Zeitalter des Absolutismus, 3. überarb. Aufl., München 1998, ISBN 3-486-49743-X
- Dülmen, Richard van: Die Entdeckung des Individuums, Frankfurt am Main 1997
- Dülmen, Richard van: Die Gesellschaft der Aufklärer, Frankfurt am Main 1996
- Dülmen, Richard van: Gesellschaft der Frühen Neuzeit, Wien 1993
- Emich, Birgit, Territoriale Integration in der Frühen Neuzeit. Ferrara und der Kirchenstaat, Köln/Weimar/Wien : Böhlau 2005, 1178 S. ISBN 3-412-12705-1 (= Habilitation Freiburg 2002)
- Emich, Birgit, Geschichte der Frühen Neuzeit studieren, Konstanz 2006 (erscheint im Frühjahr 2006) ISBN 3-8252-2709-X
- Lutz, Heinrich, Reformation und Gegenreformation, durchgesehen und ergänzt von Alfred Kohler, 4. Aufl., München 1997
- Mieck, Ilja: Europäische Geschichte der frühen Neuzeit: eine Einführung, 5., verb. Aufl., Stuttgart [u.a.] 1994, ISBN 3-17-012630-X
- Oldenbourg Geschichte Lehrbuch: Frühe Neuzeit, hrsg. von Anette Völker-Rasor, mit einer Einleitung von Winfried Schulze, München 2000 ISBN 3-486-56426-9
- Press, Volker: Kriege und Krisen, Deutschland 1600–1715, München 1991
- Schilling, Heinz: Die neue Zeit: vom Christenheitseuropa zum Europa der Staaten, 1250 bis 1750, Berlin 1999
- Schilling, Heinz: Siedler Deutsche Geschichte [Abt. 1]: Das Reich und die Deutschen Teil [5]: Aufbruch und Krise: Deutschland 1517–1648, Berlin 1988

Siehe auch


- Portal:Frühe Neuzeit, Neuzeit, Frühkapitalismus
- CAMENA Corpus Automatum Multiplex Electorum Neolatinitatis Auctorum, eine Sammlung von Online-Lexika

Weblinks


- [http://www.fruehe-neuzeit.net/ Virtual Library Frühe Neuzeit]
- [http://www.uni-muenster.de/FNZ-Online/ Einführung in die Frühe Neuzeit, Uni. Münster]
- [http://www.webhistoriker.de/ www.webhistoriker.de] Termine von Ausstellungen, TV- und Radiotipps sowie News aus dem Zeitbereich "Frühe Neuzeit" Kategorie:Neuzeit Kategorie:Zeitalter ja:近世

Reichsfürst

Ein Reichsfürst (lateinisch princeps regni bzw. imperii) war im Heiligen Römischen Reich ein Adliger, ein Fürst, der sein Lehen nur und unmittelbar vom König bzw. Kaiser erhalten hatte. Es bestand also eine lehnsrechtliche Reichsunmittelbarkeit. Der Reichsfürstenstand zu einem eigenen Stand im Rechtssinne bildete sich im Spätmittelater heraus. Der Titel eines Reichsfürsten und die darin enthaltene Reichsunmittelbarkeit bildete eine gewisse rechtliche Sicherheit dagegen, dass ein anderer, mächtigerer Adliger einen Fürst von sich abhängig machte.

Geschichte

Wie es genau zur Herausbildung eines eigenen Fürstenstandes im hochmittelalterlichen Reich kam, ist auf Grund mangelnder Quellenlage ungeklärt. Der Vorgang ist nur anhand der Wirkungen in den Quellen sichtbar. Vor der Mitte des 12. Jahrhunderts wurde der Begriff Fürst (lateinisch princeps, „der Erste“) in einem allgemeinen, weit gefächerten Sinne verwendet und bezeichnete hochgestellete Geisltiche und Laien, mitunter aber auch Ministeriale. Nach unten war der Begriff nicht genau abgegrenzt. Mit „Fürst“ war eher die soziale denn die rechtliche Rolle des so Bezeichneten gemeint. Ab ca. 1180 blieb der Titel des Fürsten bzw. Reichsfürsten dann aber einem ausgewählten, mit besonderen Vorrechten ausgestattetem Kreis von weltlichen und geistlichen Adligen vorbehalten. Für die Zugehörigkeit zu den geistlichen Reichsfürsten musste die Regalienbelehnung, also die Zuweisung von ursprünglich königlichen Rechten, wie Erhebung von Zöllen und das Recht der Münsprägung, durch den König selbst erfolgt sein. Dadurch wurde demjenigen die zweite der Heerschildstufe im Reichslehensverband zugewiesen und machte ihn zu einem Teilhaber an der Reichsgewalt. Ursprünglich galt für die weltlichen Reichsfürsten auch, dass diese ihr Lehen unmittelbar vom König erhalten haben mussten. Da aber viele weltliche Adlige Reichsabtvogteien als Lehen indirekt von geistliche Fürsten erhalten hatten, wurde wohl mit Rücksicht auf diese, auch zugelassen, dass eine lehensrechtliche Abhängigkeit nicht nur vom Reich sondern auch von weltlichen Reichsfürsten bestehen durfte. Der Sachsenspiegel wies dementsprechend den weltlichen Fürsten die dritte Stufe der Heerschild zu. Das Kriterium der Reichsunmittelbarkeit des Lehens war insofern aber nicht ausreichend, da dies auch auf viele Grafen und freie Herren zutraf, denen aber der Zugang zum Reichsfürstenstand verwehrt blieb. Deshalb gab es noch weitere landesrechtliche Kriterium der , d.h. der Fürst musste über eine einem Herzogtum ähnliche übergeordnete „Gebietherrschaft über ein Land“ mit einer übergeordneten Gerichtsbarkeit verfügen. Um das Jahr 1190 lassen sich 90 geistliche aber nur 22 weltliche Adlige ermitteln, die als Reichsfürsten anerkannt wurden. Zu den weltlichen Reichsfürsten gehörten das Königreich Böhmen, die Herzöge des Reiches, der Markgraf von Brandenburg, Meißen und Namur, Pfalzgraf bei Rhein sowie der Landgraf von Thüringen und der Graf von Anhalt. Durch Standeserhebung und Teilung in Folge von Erbschaften von Territorien und Aufnahme in den Reichfürstenstand aus Gewohnheitsrecht wurde das krasse Mißverhältnis zwischen geistlichen und weltlichen Reichsfürsten bis zum Ende des Mittelalters etwas korrigiert. Der Prozess der Ausbildung und Ausdifferenzierung der Definition des Reichsfürstenstandes zog sich bis zum 14. Jahrhundert hin.

Ursprüngliche rechtliche Stellung

Die Reichsfürsten banspruchten viele Vorrechte und Privilegien. Dazu gehörten das Führen des fürstlichen Titel und der fürstlichen Prädikate im offziellen Schriftverkehr, zeremonielle Ehrenrechte und -ämter, bestimmte Privilegien im gerichtlichen Verfahren. Als wichtigste dieser Vorrechte besaßen Reichsfürsten besondere Herrschaftsrechte. Dies waren das Recht auf Teilnahme an der Wahl des Königs, was aber bereits im 13. Jahrhundert aber wieder auf einen kleinen Kreis der Reichsfürsten eingeschränkt wurde, das Recht Grafen und freie Herren als Vasallen zu haben, das Recht zur Einrichtung von Hofämtern sowie die Verfügung über Zoll-, Gerichts- und Münzregalien.

Reichsfürsten in der Frühen Neuzeit

Nach dem Reichsmatrikel von 1521 zählten zu den geistlichen Reichsfürsten die vier Erzbischöfe von Magdeburg, Salzburg, Besancon und Bremen und 46 Bischöfe. Diese Zahl verringerte sich bis 1792 auf die beiden Erzbischöfe von Salzburg und Besancon und 22 Bischöfe. Die Erzbistümer Magdeburg und Bremen und einige Bistümer waren im Zuge der Reformation durch die protestantisch gewordenen benachbarten Fürsten insbesondere im Norden und Nordosten säkularisiert worden und schieden damit aus dem Reichsfürstenstand aus. Hinzu kamen Mediatisierungen und das Ausscheiden von Gebieten aus dem Reich, so wurden z.B. die Bistümer Wallis, Genf und Lausanne eidgenössisch und Cambrai, Verdun, Metz und Toul französisch. Entgegen der Anzahl der geistlichen Reichsfürsten, die sich bis zum Ende des Reiches um ein Drittel redurzierte, erhöhte sich die Anzahl der weltlichen Reichsfürsten um mehr als das Doppelte. Das Wormser Reichsmatrikel von 1521 zählte noch 24 weltliche Reichsfürsten. Ende des 18. Jahrhunderts werden hingegen 61 Reichsfürsten aufgeführt. Ursache hierfür sind die Säkularisationen ehemals geistlicher Reichsfürsten und die Erhebung in den Reichsfürstenstand mit Reichsstandschaft durch den Kaiser. Eines der bekannteren Beispiele hierfür ist die Erhebung der Fürsten von Thurn und Taxis in den Reichsfürstenstand. Ein weiterer Grund bildet die Aufgliederung von Adelsgeschlechtern in mehrere Seitenlinien. So bildeten sich im Laufe der Zeit je fünf pfälzische und sächsische, vier braunschweigische, drei badische, je zwei fränkisch-brandenburgische, pommersche, mecklenburgische, hessische und holsteinische Linien. Immerhin wurde bereits 1582 auf dem Augsburger Reichstag die Anzahl der Reichsfürsten durch dynastische Zufälle eingeschränkt. Die Reichsstandschaft wurde an das Territorium des Fürsten gebunden. Erlosch eine Dynastie übernahm der neue Territorialherr die Reichsstandschaft, im Falle von Erbteilungen übernahmen sie die Erben gemeinsam. Die Reichsfürsten bildeten auf dem Reichstag den Reichsfürstenrat, auch Fürstenbank genannt. Diese war entsprechend der Zusammensetzung der Fürstenschaft in eine geistliche und eine weltliche Bank geteilt. Durch die Bindung des Reichsfürstenstandes an die Herrschaft über ein Territorium war die Anzahl der Stimme nach der Reichsmatrikel bestimmt und bildete die Grundlage für die Stimmberechtigung im Reichstag. War ein weltlicher oder geistlicher Fürst Herr über mehrere Reichsterritorien so verfügte er auch über die dementsprechende Anzahl von Stimmen. Die größeren der Fürsten waren an Macht und Größe der regierten Territorien zumindest den geistlichen Kurfürsten überlegen und forderten deshalb seit dem zweiten Drittel des 17. Jahrhunderts eine politische und zeremonielle Gleichstellung der Reichsfürsten mit den Kurfürsten.

Literatur


- Karl-Friedrich Krieger: König, Reich und Reichsreform im Spätmittelalter (Enzyklopädie Deutscher Geschichte, Band 14), München 2005. ISBN 3-486-57670-4
- Malte Prietzel: Das Heilige Römische Reich im Spätmittelalter, Darmstadt 2004. ISBN 3534151313 Kategorie:Heiliges Römisches Reich

Graf

Graf war ein (deutscher) Adelstitel (vom althochdeutschen grafio, gravo, wahrscheinlich vom mittellateinischen graffio, bzw. byzantinisch-griechischen grapheus oder suggrapheus „er die eine Versammlung (= Landtag) zusammen ruft“, lat. comes, frz. comte, ital. conte). Zu spatrömischer Zeit war Comes die Bezeichnung eines hohen kaiserlichen Finanzbeamten (comes largitionum). Im Merowinger- und Frankenreich war der Graf königlicher Amtsträger in einer Verwaltungseinheit (Grafschaft, Gau), der die Regalien ausübte und in bestimmten Bereichen (Mark, Königsburg, Pfalz, Königsgut) Stellvertreter des Königs. Der Graf war zunächst mit Wehrhoheit, später auch mit Gerichtsbarkeit, Finanz- und Verwaltungshoheit ausgestattet. Die Grafschaftsverfassung des Frankenreichs wurde von England (county), Frankreich, Spanien, Italien und Ungarn (Komitat) übernommen. Seit den Ottonen wandelte sich die Grafschaft vom ursprünglichen Dienstadel durch die zunehmende Erblichkeit des Grafentitels und die Einbindung ins Lehenssystem zum Geburtsadel. Bereits die Ottonen scheinen die Erblichkeit der Grafenämter und Lehen anerkannt und die gräflichen Adelsherrschaften respektiert zu haben. Dem salischen Versuch, der Reorganisation der Grafschaft als Dienstadel war kein nachhaltiger Erfolg beschieden, so dass im Hochmittelalter die hochadeligen Fürstenfamilien die meisten Grafenherrschaften und damit deren Rechte unter ihre Kontrolle bringen konnten und sich der Grafentitel nur als Adelsklasse erhielt. Der deutsche Adel teilte sich früher in zwei Klassen, den Hohen und Niederen Adel. Grafen waren die niedrigsten Mitglieder des Hohen Adels. Die Ehefrau des Grafen heißt "Gräfin", die Nachfahren von Grafen erhielten ebenfalls den Titel Graf, die unverheiratete Tochter den Titel Komtess (frz.: comtesse). Alle Grafen aus dem niedrigen Adel wurden mit Hochwohlgeboren, die aus dem hohen Adel, ehemalig regierend, wurden mit Erlaucht angeredet (siehe unter Standesherrliche Häuser im Genealogischen Handbuch des Adels. Es gab auch den Grafentitel zweiter Klasse. Nur der Besitzer eines Fideikommisses kam in den Grafenstand, seine Kinder blieben Freiherren bzw. Freiinnen. Nach dem Tod des Grafen folgte meistens der älteste Sohn, der dann Graf wurde, seine Geschwister blieben im Freiherrenstand. Nach 1919 ging somit bei einigen freiherrlichen Familien der Grafentitel verloren, da die Titel als Bestandteile des Namens festgeschrieben wurden. Seit 1919 sind Adelstitel in Deutschland nur noch Bestandteil des Familiennamens.

Landgraf

Landgraf (lat.: comes magnus, comes patriae, comes provinciae, comes terrae, comes principalis, lantgravius) war der Adelstitel königlicher bzw. kaiserlicher Amtsträger, die ein Herrschaftsgebiet, ursprünglich innerhalb der Reichsgrenzen, unmittelbar vom deutschen König zum Lehen hatten, ohne dass die Vermittlung eines Herzogs, Reichbischofs oder Pfalzgrafen vorlag. Landgrafschaften waren politische Schöpfungen um die Macht bestimmter Herzöge abzuschwächen. Im HRR waren ab dem Spätmittelalter Land-, Mark- und Pfalzgrafen ebenfalls dem Fürstenstand angehörig und damit den Herzögen faktisch gleichgestellt. Am bedeutendsten waren im Hohen Mittelalter die Landgrafen von Thüringen, deren Landgrafentitel durch die Nachfahren der heiligen Elisabeth im Haus Hessen von Thüringen ins benachbarte Hessen „einwanderte“, während der Landgrafentitel in Thüringen selbst, nach dem Herrschaftsantritt durch des Wettiner Herogenhaus, vom Titel eines Herzogs von Sachsen übedeckt wurde. 1292 wird die neue Landgrafschaft Hessen vom Kaiser als Reichsfürstentum bestätigt. Die Brabanter Linien in Hessen - das Haus Hessen - führten bis ins 19. Jahrhundert den Landgrafentitel, bevor der Landgraf von Hessen-Kassel 1803, nach Beschluss des Reichsdeputationshauptschlusses, vom Kaiser des HRR zum Kurfürsten erhoben wurde. Der Landgraf von Hessen-Darmstadt wurde durch Napoleon I. zum Großherzog erhoben. Die Fürsten nannten sich fortan Kurfürst, respektive Großherzog und souveräner Landgraf. Die zeitweilig von Darmstadt annektierte Landgrafschaft Hessen-Homburg wurde 1817 als souveränes Fürstentum im Deutschen Bund wiederhergestellt. Als 1866 der dortige regierende Landgraf kinderlos verstarb, fiel die Landgrafschaft Hessen-Homburg endgültig an das Großherzogtum Hessen (Darmstadt) zurück. Im selben Jahr wurde, infolge des Preußisch-Österreichischen Krieges, Kurhessen durch Preußen annektiert und das Territorium Hessen-Homburg fiel ebenfalls an das Königreich Preußen. Im Haus Hessen wird seit 1866 (Kurhessen), bzw. 1918 (Großherzogtum Hessen), nach dem Verlust der Kurfürsten- bzw. Großherzogstitel), heute der Name Landgraf von Hessen geführt. Älteste Landgrafschaften in Lothringen sind:
- Landgrafschaft Brabant: urkundlich bezeugt bei der Gründung der Abtei von Affligem in 1086, Graf Heinrich III von Löwen, comes patriae Bracbatensis;
- Landgrafschaft Geldern (ndl: Gelre) (wahrscheinlich zu identifizieren mit der Teisterbant) in einer Kaiserurkunde, MGH DD Henrici IV nr. 459: Gerardus lantgrave (= Gerard 'der Lange' von Gelre) in 1096.
- Landgrafschaft Hochstaden (12. Jh). Weitere Landgrafschaften: Baar, Breisgau, Hegau, Heiligenberg, Leuchtenberg, Nellenburg, Stühlingen. Literatur: Mayer, T., 'Über Entstehung und Bedeutung der älteren deutschen Landgrafschaften', Theodor Maye