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Souveränität

Souveränität

Der Begriff Souveränität (von franz.: souveraineté, aus lat.: superanus, darüber befindlich, überlegen) beschreibt in der Rechtswissenschaft den Zustand einer natürlichen oder juristischen Person, der durch Eigenständigkeit, Selbstbestimmtheit und Vollmacht gekennzeichnet ist und nicht durch Fremdbestimmung. Diese Selbstbestimmtheit ist nicht rechtlich, sondern bestenfalls durch die Rücksichtnahme auf andere praktisch begrenzt.

Souveränität im Völkerrecht

Im Völkerrecht wird der Begriff der Souveränität als die grundsätzliche Unabhängigkeit eines Staates von anderen Staaten (Souveränität nach außen) und seine Selbstbestimmtheit in Fragen der eigenen staatlichen Gestaltung (Souveränität nach innen) bezeichnet. Der aus der klassischen Völkerrechtslehre stammende Souveränitätsbegriff erfährt in der modernen Völkerrechtswissenschaft eine zunehmende Beschränkung, begründet vor allem mit der zunehmenden rechtlichen wie tatsächlichen Interdependenz von Staaten, internationalen Organisationen, transnationalen Unternehmen und regierungsunabhängigen Organisationen. Das Gegenstück zur staatlichen Souveränität ist die frühneuzeitliche Rechtsfigur der Suzeränität. Siehe auch: Autonomie

Souveränität im Staatsrecht

Der Begriff Souveränität wird im innerstaatlichen Recht und in der politischen Theorie verwendet, um die oberste Kompetenz zur Machtausübung im Inneren eines Staates zu bezeichnen. So bezeichnete man den Herrscher eines absolutistischen Staates oft als den Souverän, und in demokratischen Gesellschaften ist von der Volkssouveränität die Rede, die darin besteht, dass alle staatliche Machtanwendung durch das Volk legitimiert ist und das Volk selbst Staatsform und Regierung bestimmen kann. Die Souveränität ist daneben eines der drei klassischen Definitionsmerkmale des Staates (Staatsvolk, Staatsgebiet und Souveränität, vgl. Jean Bodin und seine Souveränitätsthese). Da auf einem bestimmten Gebiet und über ein bestimmtes Volk immer nur ein Gemeinwesen souverän sein kann, dient der Begriff der Souveränität auch zur Unterscheidung von Bundesstaaten und Staatenbünden: Bei Staatenbünden liegt die staatliche Souveränität immer noch bei den einzelnen Staaten. Bei der Gründung eines Bundesstaates hingegen geben die nachmaligen Gliedstaaten (Deutschland: Bundesländer, Schweiz: Kantone, USA: states, usw.) ihre Souveränität an den Bund ab. Dies äussert sich insbesondere dadurch, dass im Bundesstaat der Bund die sogenannte Kompetenzkompetenz besitzt, d.h. er kann über die Zuweisung von Kompetenzen an den Bund oder an die Gliedstaaten entscheiden. In Staatenbünden hingegen entscheiden die einzelnen Staaten, ob sie dem Bund eine Kompetenz überlassen wollen.

Souveränität als menschliche Eigenschaft

Ein Zustand von Eigenständigkeit und Selbstbestimmtheit, im Gegensatz zur Fremdbestimmtheit Siehe auch: Integrität Kategorie:Politischer Begriff Kategorie:Völkerrecht Kategorie:Wort des Jahres ja:主権

Natürliche Person

Eine natürliche Person ist der Mensch in seiner Rolle als Rechtssubjekt, d. h. als Träger von Rechten und Pflichten. Rechtssubjekte, die keine Menschen sind, nennt man juristische Personen. In früheren Rechtsordnungen wie z. B. dem klassischen römischen Recht gab es auch Menschen, die keine Rechtssubjekte und damit auch keine Personen in unserem Sinne waren, so etwa Sklaven und solche Familienangehörige, die der Herrschaftsgewalt des Familienoberhaupts (pater familias) unterworfen waren. Rechtlich hatten diese Menschen im Wesentlichen den Status von Sachen.

Gesetzliche Regelung in Deutschland

Mit der Vollendung seiner Geburt wird ein Mensch rechtsfähig und damit zu einer natürlichen Person (§ 1 BGB). Unter gewissen Umständen wird die Rechtsfähigkeit auch fingiert. So kann bereits ein ungeborener Mensch (nasciturus) zum Erben werden (§ 1923 Abs. 2 BGB). Stark umstritten ist die Frage, ob dem Nasciturus bereits vor der Geburt und möglicherweise schon ab dem Beginn der Schwangerschaft Rechte zufallen können, insbesondere ein Recht auf Leben. Dies spielt vor allem im Hinblick auf den Schwangerschaftsabbruch und die Stammzellenforschung sowie verwandte Forschungsbereiche eine Rolle. Der Mensch verliert seine Rechtsfähigkeit mit dem Tod. Nach einer Lehrmeinung sollen jedoch auch Tote unter bestimmten Voraussetzungen rechtsfähig bleiben. Diskutiert wird dies vor allem im Zusammenhang mit dem sog. postmortalen Persönlichkeitsrecht. Wann der Tod im rechtlichen Sinne eintritt, wird uneinheitlich beantwortet. Manche befürworten den Hirntod, andere den Herztod als ausschlaggebendes Kriterium. Siehe auch: Rechtsfähigkeit Kategorie:Allgemeine Zivilrechtslehre

Juristische Person

Eine juristische Person ist ein Rechtssubjekt, das aufgrund gesetzlicher Anerkennung rechtsfähig ist, d. h. selbst Träger von Rechten und Pflichten sein kann, dabei aber keine natürliche Person ist. Ob juristische Personen nicht nur rechts-, sondern auch handlungsfähig sind, also in der Lage, selbst rechtserheblich tätig zu werden, ist seit langer Zeit umstritten. Die Lehre von der realen Verbandspersönlichkeit, deren wichtigster Vertreter Otto von Gierke war, geht davon aus, dass die juristische Person mit dem tatsächlich vorhandenen Inbegriff ihrer Mitglieder oder Sachmittel gleichzusetzen ist. Sie kommt deshalb zum Ergebnis, dass die juristische Person - vermittelt durch ihre Organe - auch tatsächlich handeln kann. Für die Fiktionstheorie hingegen, die gemeinhin mit Friedrich Carl von Savigny in Verbindung gebracht wird, ist die juristische Person lediglich ein fiktiver Zurechnungsendpunkt, also ein gedachtes Etwas, das demgemäß auch nicht handeln kann. Ihr zu Folge wird die juristische Person von ihren Organen bzw. Organwaltern vertreten. Augenscheinlich handelt es sich um Haarspalterei, da das Ergebnis meist dasselbe ist. Es gibt jedoch durchaus Fälle, in denen die beiden Lehren zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen. Als Beispiel sei die Frage genannt, ob und inwiefern sich die juristische Person das Wissen eines Organs zurechnen lassen muss. Nach der Lehre von der realen Verbandspersönlichkeit (in diesem Zusammenhang auch Organtheorie genannt) ist das Organ Teil der Person. Wissen des Organs ist damit immer zugleich Wissen der Person. Die Anhänger der Fiktionstheorie erkennen der juristischen Person dagegen - weil in Wirklichkeit gar nicht vorhanden - nicht die Fähigkeit zu, so etwas wie Wissen oder Kenntnis zu haben. Hintergrund der ganzen Kontroverse ist der Gegensatz zwischen eher individualistisch und eher kollektivistisch geprägten Vorstellungen - der römischrechtlichen und der deutschrechtlichen Tradition. Bemerkenswert erscheint, dass die meisten wissenschaftlichen Autoren, obwohl unserer Gegenwart im Allgemeinen gerne das Prädikat "individualistisch" gegeben wird, der tendenziell kollektivistischen Lehre von der realen Verbandspersönlichkeit folgen. Beispiel für eine juristische Person: Eine Aktiengesellschaft hat neben der Hauptversammlung und dem Aufsichtsrat als Organ den Vorstand, der durch natürliche Personen gebildet wird. Die Organe selbst können sich durch andere Personen vertreten lassen. So kann der Vorstand der Aktiengesellschaft die Vertretung der Aktiengesellschaft an einen oder mehrere Mitarbeiter, die nicht Mitglied der Organe sind, delegieren. Juristische Personen des Privatrechts sind privatrechtliche Stiftungen und Körperschaften des privaten Rechts. Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind
- Körperschaften: z. B. der Staat selbst, Gebietskörperschaften (Gemeinden), Kirchen, Handwerkskammern, Versicherungsanstalten (trotz der Anstaltsbezeichnung), Universitäten (universitas ist ein klassischer lateinischer Ausdruck für Körperschaft)
- Anstalten: z. B. Rundfunkanstalten, Studentenwerke
- Stiftungen: z. B. Stiftungsuniversitäten (z.B. Universität Göttingen) Achtung: Die Begriffe Körperschaft, Gesellschaft, juristische Person und Verein werden oft synomym oder in engem Zusammenhang verwendet. Jeder hat aber seine eigene Bedeutung. Eine detaillierte Aufzählung von Typen privatrechtlicher juristischer Personen befindet sich im Artikel Gesellschaftsform. Siehe auch: Verwaltungsträger

Weblinks


- [http://en.wikipedia.org/wiki/Corporate_personhood Artikel auf en.wikipedia.org] - The history of corporate personhood in the USA Kategorie:Allgemeine Zivilrechtslehre Kategorie:Gesellschaftsrecht ja:法人

Völkerrecht

] Der Begriff Völkerrecht bezeichnet Rechtsnormen, die die Beziehungen zwischen den Völkerrechtssubjekten (unter Staaten sowie zwischen Staaten und anderen gleichrangigen Rechtsträgern) regeln. Das Völkerrecht ist Teil des Internationalen Rechts. Völkerrechtssubjekte sind in erster Linie Staaten (zur Anerkennung als Staat bedarf es nach der "Drei-Elemente-Lehre" Georg Jellineks der drei Merkmale „Staatsgebiet“, „Staatsvolk“ und „Staatsgewalt“), jedoch existieren heute auch andere Völkerrechtssubjekte wie zum Beispiel Internationale Organisationen (von Staaten gegründet). NGOs (von Privatrechtssubjekten gegründet) haben grundsätzlich keine Völkerrechtssubjektivität. Einige (historisch begründete) Ausnahmen existieren allerdings mit dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, dem Heiligen Stuhl und dem Malteserorden. Von überragender Bedeutung ist heute die Charta der Vereinten Nationen, weshalb sie von einigen Autoren auch als Verfassung der Völkerrechtsgemeinschaft bezeichnet wird. Sie hat, zumindest für die Mitglieder der Organisation der Vereinten Nationen, Vorrang über alle anderen Völkerrechtsnormen (Artikel 103).

Allgemeines

Quellen des Völkerrechts sind bi- oder multilaterale völkerrechtlich Verträge, Gewohnheitsrecht und allgemeine Rechtsgrundsätze (vgl. Art 38 I lit a,b,c IGH Statut). Völkervertragsrecht entsteht durch Vertragsschluss und anschließende Ratifikation zwischen den beteiligten Völkerrechtssubjekten. Das Völkergewohnheitsrechts setzt sich aus den Elementen der langandauernden Übung (etliche Jahre, in einigen sich schnell verändernden Rechtsgebieten evt. weniger) und der Überzeugung, dass diese Übung rechtens sei (opinio iuris), zusammen (Völkervertragsrecht hat aufgrund seiner Schriftlichkeit keinen Vorrang vor Völkergewohnheitsrecht!). Will ein Staat seine Bindung an im Entstehen begriffenes Völkergewohnheitsrecht verhindern, so muss er ihm ausdrücklich und, solange die anderen Staaten an ihrer Überzeugung festhalten, auch wiederholt widersprechen. Die allgemeinen Rechtsgrundsätze bestehen aus allen innerstaatlichen Rechtsordnungen gemeinsamen Prinzipien, Grundsätzen, die jedweder Rechtsordnung immanent sind, zum Beispiel pacta sunt servanda (Verträge müssen eingehalten werden), lex specialis derogat legi generali (das speziellere Gesetz geht den allgemeineren Gesetzen vor) oder lex posterior derogat legi priori (ein späteres Gesetz geht einem vorherigen vor), Prinzipien, die auf dem speziellen Charakter des Völkerrechts beruhen, und Grundsätzen der Rechtslogik. Neben diesen klassischen Völkerrechtsquellen haben sich jedoch auch einseitige Rechtsakte als Völkerrechtsquelle entwickelt, auch wenn sie nicht in der Aufzählung von Art. 38 I IGH Statut erscheinen. Solche einseitige Rechtsakte können sowohl von Staaten stammen, als auch von Internationalen Organisationen. Ihre rechtliche Verbindlichkeit ist jedoch variabel. Gemäß Art. 38 I lit d IGH Statut hat der Internationale Gerichtshof Entscheidungen internationaler Gerichte und die Völkerrechtslehre als Hilfsquellen zur Interpretation der oben genannten Quellen heranzuziehen. Zu unterscheiden ist das Friedens- und das Kriegsvölkerrecht, wobei das Friedensvölkerrecht auch die Normen beinhaltet, die entscheiden, wann die Anwendung von Gewalt gerechtfertigt ist, während als Kriegsvölkerrecht das im Krieg geltende Recht bezeichnet wird. Für die Frage, ob eine völkerrechtliche Norm vom innerstaatlichen Rechtsanwender zu beachten ist, ist entscheidend, ob sie self-executing ist. Dies ist dann der Fall, wenn die Norm bestimmt genug formuliert ist, um direkt angewendet zu werden, sie nicht ausschließlich an die Staaten adressiert ist und sie keine der Anwendung vorausgehende innerstaatliche Umsetzung fordert. Grundsätzlich kein Teil des Völkerrechts ist das internationale Privatrecht, dieser Begriff bezeichnet vielmehr, unbeachtlich seines (oftmals innerstaatlichen) Ursprungs, die Normen, die im Falle der Berührung mehrerer innerstaatlichen Rechtsordnungen eines Sachverhalts das anzuwendende Recht bestimmen.

Theorie des Völkerrechts

Der wesentliche Unterschied des Völkerrechts zum innerstaatlichen Recht besteht im Nicht-Vorhandensein eines zentralen Gesetzgebungsorgans. Das klassische Völkerrecht wird den Staaten nicht oktroyiert, sondern stellt eine Koordinationsordnung zwischen ihnen dar. Im klassischen Völkerrecht wurden nur die „zivilisierten“, also die europäischen Staaten, als Völkerrechtssubjekte anerkannt, was den Kolonialismus als legal erscheinen ließ. In der heutigen, in der Charta der Vereinten Nationen kodifizierten Völkerrechtsordnung sind dagegen ausnahmslos sämtliche Staaten rechtlich gleichberechtigt. Allerdings gibt es immer mehr Entwicklungen hin zu einer auch zentralen Rechtsetzung im Völkerrecht. Vorhanden war diese Tendenz bereits zuvor, sie wird vom Sicherheitsrat aufgegriffen, der insbesondere nach dem 11. September 2001 dazu übergegangen ist, noch nicht von allen Mitgliedstaaten akzeptierte Verpflichtungen zur Terrorismusbekämpfung zu allgemein geltendem Recht mit Wirkung für und gegen alle Mitgliedstaaten zu erklären und sich dem zwingenden Recht, dem sogenannten Ius cogens, zu nähern (vgl. Resolutionen 1373 und 1540). Diese Entwicklung wird teilweise kritisch teilweise gar skeptisch gesehen, weil es nicht der Konzeption des Sicherheitsrates als Exekutivorgan entspricht, der an und für sich einzelne Konflikte lösen soll und nicht als "Weltgesetzgeber" auftreten soll. Die aktuelle Diskussion um ein dogmatisches Fundament und eine (womöglich abschließende) Kodifizierung der Völkerrechtsordnung kreist dabei um den Begriff der "internationalen Gemeinschaft", die sich vom klassischen Völkerrecht dahin gehend unterscheidet, dass zunehmend von so genanten Gemeinschaftswerten gesprochen wird, die es gelte mittels des Völkerrechts zu schützen und durchzusetzen (Menschenrechte, Umweltschutz). Parallel dazu wird von einer Konstitutionalisierung des Völkerrechts gesprochen: Dies soll Parallelen zu innerstaatlichen Verfassungsordnungen ermöglichen und schlägt sich in Diskussionen um den Verfassungscharakter der UN-Charta nieder oder etwa in der Frage, ob der Internationale Gerichtshof eine Rechtskontrolle über Resolutionen des Sicherheitsrates ausüben dürfte. Diese aktuellen Entwicklungen dürfen jedoch nicht über eine durchaus verbreitete und durchaus massive Skepsis unter den Staaten hinwegtäuschen, die sich weiterhin als die zentralen und einzigen Völkerrechtssubjekte in einem individuellen Sinne sehen und kollektive Konzentrationsprozesse nicht bereit sind beizupflichten.

Geschichte des Völkerrechts

Einer der entscheidenden Aspekte des modernen Völkerrechts, das Gewaltverbot, erschien lange Zeit so fernliegend und illusorisch, dass es erst nach dem Ende des ersten Weltkriegs zum erstenmal im Briand-Kellogg-Pakt (Kriegsächtungspakt) zwischen den beteiligten Staaten geschlossen wurde. Zuvor beschränkte sich das Völkerrecht, was den Krieg angeht, darauf, zu versuchen, Grausamkeiten einzudämmen und die Zivilbevölkerung zu schützen. Mit dem Völkerbund (gegründet 1919) und seiner Nachfolgeorganisation, den Vereinten Nationen (seit 1945), wurde erstmals eine gemeinsame internationale Ebene geschaffen, die auf die Sicherung eines für alle Staaten verbindlichen Völkerrechts abzielt.

Meilensteine

Als Meilensteine des (positiven) Völkerrechts, sind zu nennen:
- der Westfälische Friede von 1648
- der Frieden von Utrecht von 1713
- die Wiener Kongreßakte vom 9. Juli 1815
- die so genannte Heilige Allianz vom 26. September 1815
- das Aachener Konferenzprotokoll vom 24. Mai 1818
- der Pariser Frieden vom 30. März 1856
- die Genfer Konvention vom 22. August 1864
- die Petersburger Konvention vom 11. Dezember 1868 über die Unzulässigkeit des Gebrauchs explosiver Geschosse aus den Handfeuerwaffen
- der Berliner Vertrag vom 13. Juli 1878 über die Orientfragen
- die Congoakte vom 26. Februar 1885
- die Haager Landkriegsordnung vom 18. Oktober 1907
- die Pariser Vorortverträge 1919 und 1920
- die Konvention von Montevideo von 1933
- die Genfer Abkommen vom 12. August 1949
- das Zusatzprotokoll zu den Genfer Abkommen vom 8. Juni 1977
- die UNO-Seerechtskonvention von 1982
- das Rom-Statut des Internationalen Strafgerichtshofs vom 17. Juli 1998

Aktuelle Entwicklungen

Heute heftig umstrittene und für die zukünftige Entwicklung des Völkerrechts entscheidende Gebiete sind: das ius cogens, die humanitäre Intervention als Ausnahme vom Gewaltverbot und (aus aktuellem Anlass) die präventive Selbstverteidigung. Welche Normen zum ius cogens gehören, ist im einzelnen umstritten, jedoch zählen in jedem Fall der Kern des Gewaltverbots und elementare Menschenrechte zum zwingenden Bestand des Völkerrechts.

Humanitäre Interventionen

Bei der humantitären Intervention sind nicht nur die meisten Stellungnahmen sehr politisch gefärbt, vor allem herrscht oft Begriffsverwirrung. Zunächst wird zwischen Interventionen zur Rettung eigener Staatsangehöriger und der zur Rettung anderer Menschen unterschieden. Die Intervention zur Rettung eigener Staatsangehöriger auf fremdem Gebiet wird zum Teil als völlig unzulässig angesehen und von anderen Autoren mit der Völkerrechtsverletzung (Schutzpflichten) des Staates, in dem die Ausländer festgehalten werden, oder aber mit dem Hinweis, dass die Intervention gar nicht auf eine fremde Staatsgewalt, sondern auf eine kriminelle Gruppierung abziele, gerechtfertigt. Bei der humanitären Intervention zur Rettung anderer Menschen muss wiederum zwischen den vom Sicherheitsrat autorisierten und den unilateral beschlossenen unterschieden werden. Die Charta der UN gibt dem Sicherheitsrat die Möglichkeit, gegen ein als „Bedrohung des Weltfriedens“ qualifiziertes Verhalten eines Staates zuletzt auch militärische Sanktionen zu verhängen. Hierzu sind gewohnheitsrechtlich keine direkt dem Sicherheitsrat unterstellten Truppen erforderlich, vielmehr werden Staaten zur Gewaltanwendung ermächtigt. Es ist umstritten, ab wann innerstaatliche Vorgänge den Weltfrieden gefährden, jedoch sieht der Sicherheitsrat diesen regelmäßig als bedroht an, wenn Völkermord oder so genannte „ethnische Säuberungen“ Fluchtbewegungen auslösen, die auf die Nachbarstaaten übergreifen. Insbesondere durch das Vetorecht der ständigen Mitglieder oder politisch prekäre Konstellationen ist der Sicherheitsrat jedoch oftmals beschlussunfähig, und hier tut sich die eigentliche Fragestellung auf: Dürfen die Staaten bei Handlungsunfähigkeit des Sicherheitsrats als ultima ratio auch unilateral Gewalt anwenden? Eine Ansicht verneint dies kategorisch mit Hinweis auf das Gewaltverbot und die Missbrauchsgefahr. Die Gegenmeinung rechtfertigt auch eine unilaterale humanitäre Intervention im Falle eines sich gerade ereignenden Genozids, zum einen mit der naturrechtlichen Begründung, dass keine Rechtsordnung dazu verurteilen dürfe, einem Völkermord zuzusehen; zum anderen mit einer teleologischen Einschränkung des Gewaltverbots der UN-Charta; oder auch einfach mit neuem, die Charta überlagerndem Gewohnheitsrecht und das Selbstbestimmungsrecht der Völker, das diesen partiell den Charakter von Völkerrechtssubjekten verleiht und diese damit andere um Hilfe bitte können.

Präventive Selbstverteidigung

Das Recht zur präventiven Selbstverteidigung existiert nach einer zuweilen vertretenen Meinung schlicht nicht, und nach der überwiegenden Meinung nur, wenn ein Angriff beweisbar unmittelbar bevorsteht und ein weiteres Abwarten die Effektivität der Verteidigung untergraben würde. Nach derzeit geltendem Recht besteht jedoch keinesfalls ein Recht auf eine der nur vermuteten Bedrohung um Jahre vorgreifende Verteidigung, jedoch besteht die Gefahr der Bildung neuen Gewohnheitsrecht. Staaten, die dies nicht wünschen, sollten also nicht nur politisch widersprechen, sondern Präventivschläge dieser Art auch unmissverständlich als rechtswidrig bezeichnen.

Internationale Institutionen


- Internationaler Gerichtshof
- Internationaler Strafgerichtshof
- Internationaler Seegerichtshof
- UN-Menschenrechtskommission

Siehe auch


- Völkerrechtssubjekt
- Völkerstrafrecht
- Völkergewohnheitsrecht
- Völkerrechtskommission
- Humanitäres Völkerrecht
- Ad-hoc-Strafgerichtshof
- Deutschlandtheorien

Literatur


- Brownlie, Ian: Principles of Public International Law, Oxford 2003, 6. Auflage.
- Grewe, Wilhelm G.: Epochen der Völkerrechtsgeschichte, Baden-Baden 1988, 2. Aufl.
- Herdegen, Matthias: Völkerrecht, München 2004, 3. Aufl.
- Hobe, Stephan/ Kimminich, Otto: Einführung in das Völkerrecht, Tübingen 2004, 8. Aufl.
- Ipsen, Knut: Völkerrecht, München 2004, 5. Aufl.
- Koskenniemi, Martti: The Gentler Civilizer of Nations, - The Rise and Fall of International Law 1870-1960, Cambridge 2001.
- Malanczuk, Peter: Akehurst´s Modern Introduction to international Law, London 1997, 7. Auflage
- Seidl-Hohenveldern, Ignatz: Recht der Internationalen Organisationen einschließlich der supranationalen Gemeinschaften, Köln 2000, 7. Aufl.
- Verdross, Alfred; Simma, Bruno: Universelles Völkerrecht. Theorie und Praxis, Berlin, 1984
- Vitzthum, Wolfgang: Völkerrecht, Berlin et. al. 2004, 3.Aufl.
- Sartorius II: Internationale Verträge/ Europarecht (Loseblattsammlung) Stand: Herbst 2004

Weblinks


- [http://www.runiceurope.org/german/charta/charta.htm Charta der Vereinten Nationen]
- [http://www.un.org/law International Law] (englisch)
- [http://www.admin.ch/ch/d/sr/c0_518_51.html Genfer Abkommen vom 12. August 1949]
- [http://www.admin.ch/ch/d/sr/c0_518_521.html Zusatzprotokoll vom 8. Juni 1977 zu den Genfer Abkommen]
- [http://www.virtuelles-institut.de Max-Planck-Institut für Völkerrecht]
- [http://www.dissertationen.unizh.ch/2002/baumann/ Überblick über die Normen des Völkerrechts / Rechtsvergleichende Untersuchung des Einflusses des Völkerrechts auf die Gewaltenteilung (Dissertation)]
- [http://www.bpb.de/publikationen/4ZH9FY,0,0,Die_Vereinten_Nationen_und_das_V%F6lkerrecht.html Aus Politik und Zeitgeschichte: Die Vereinten Nationen und das Völkerrecht]
- [http://www.boell.de/en/04_thema/3640.html Memorandum Die Zukunft des Völkerrechts in einer globalisierten Welt] dt. u. engl., hg. von der Heinrich-Böll-Stiftung 2004 !!Volkerrecht Kategorie:Politologie Kategorie:Wehrrecht (Völkerrecht) ja:国際法

Staat

Max Weber definiert in seiner Herrschaftssoziologie Staat als einen solchen politischen Anstaltsbetrieb, dessen Verwaltungsstab erfolgreich das Monopol legitimen physischen Zwanges (also das Gewaltmonopol) für die Durchführung der Ordnungen in Anspruch nimmt (Max Weber, Wirtschaft und Gesellschaft, [http://www.textlog.de/7321.html Kap. 1, § 17]). In der Ökonomie wird der Staat oftmals als Summe aller Zwangsverbände betrachtet. Zur Unterscheidung oder Kongruenz von Staat und Gesellschaft siehe Staat und Gesellschaft.

Völkerrecht

Ein Staat (aus lat. status Zustand, Verfassung) ist ein ein Gebilde, das laut der Konvention von Montevideo folgende Eigenschaften aufweist:
- eine mehr oder weniger stabile Kernbevölkerung (Staatsvolk);
- einen klar abgegrenzten oder definierten Landbesitz (Staatsgebiet, Territorium);
- eine Regierung, die eine Staatsgewalt ausüben kann;
- die Fähigkeit, mit anderen Staaten in politischen Kontakt zu treten, d. h., ein Völkerrechtssubjekt zu sein. Die klassische Staatsrechtslehre nennt nur die ersten drei Merkmale (Drei-Elemente-Lehre Jellineks). In diesem Sinne sind die Glieder eines Bundesstaates, wie die deutschen Länder auch "Staaten" (übrigens auch beschränkt Völkerrechtssubjekte, da sie auf Grund ihrer "Kulturhoheit" z. B. mit dem Heiligen Stuhl unabhängig von der Bundesrepublik Deutschland Konkordate abschließen können). Der klassische Ausnahmefall eines Staates ohne Staatsgebiet ist - seit der Annexion Maltas durch Napoleon I. - der "Souveräne Malteserorden". Die Souveränität ist kein definierendes Merkmal des Staates. Staaten können rechtlich auch dann fortbestehen, wenn sie unter Besatzung stehen (okkupiert sind); oder (in der älteren Staatsrechtslehre), wenn sie nur "souverän" sind (z. B. Samos im Osmanischen Reich). Jedoch muss faktisch eine Teilsouveränität gegeben sein. Wie denn überhaupt das Völkerrecht mangels einer Welt-Legislative von Entscheidungen von Fall zu Fall abhängt (case law) und mithin ein sehr nachgiebiges Recht ist, wenn Völkerrechtssubjekte "Fakten setzen".

Völkerrechtliche Anerkennung

Ein Staat bedarf zu seiner Gründung keiner juristischen Legitimation (er wird 'ausgerufen', vgl. den Rütli-Schwur bei der Begründung der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Mittelalter - die neuzeitliche Schweizerische Konföderation besteht aber durchaus aus einzelnen Staaten, den Kantonen). International hat es sich eingebürgert, einen Staat anzuerkennen, sobald mehrere andere Staaten seine Existenz anerkannt haben. Einige Gebiete wie Taiwan oder Nordzypern auf Zypern, die zwar die Merkmale eines Staates aufweisen, wurden dennoch, meist aus politischen Gründen, nicht allgemein anerkannt; diese werden als Stabilisierte De-Facto-Regime bezeichnet. Die Konvention von Montevideo regt häufig zu Diskussionen an, ob es möglich ist, durch Kauf einer staatenlosen Insel oder Bohrinsel quasi eine Mikronation zu gründen. Die Anerkennung durch andere Staaten ist das Hauptproblem solcher Vorhaben.

Anzahl

Insgesamt gibt es 192 vollständig anerkannte souveräne Staaten. Darunter fallen die 191 Mitglieder der UNO sowie die Vatikanstadt. Weitere Staaten sind nur von einer Minderheit der weltweiten Staaten anerkannt, dies sind u. a. Taiwan, Westsahara (DARS), die Cookinseln und Niue.

Literatur


- Michail Bakunin, Gott und der Staat, Berlin: Karin Kramer 1995
- Karl Held (Hrsg.): [http://www.gegenstandpunkt.com/vlg/staat/staat_i.htm Der bürgerliche Staat]. Die Staatsableitung. München, 1999. 138 Seiten ISBN 3-929211-03-3
- Stefan Breuer: Der Staat. Entstehung, Typen und Organisationsstadien, Reinbek b. Hamburg: Rowohlt Taschenbuch Verlag, 1998.
- Heide Gerstenberger, Die subjektlose Gewalt. Theorie der Entstehung buergerlicher Staatsgewalt, Münster: Westfälisches Dampfboot 2005
- Wolfgang Reinhard, Geschichte der Staatsgewalt. Eine vergleichende Verfassungsgeschichte Europas von den Anfängen bis zur Gegenwart, Sonderausgabe, München: C.H. Beck 2002
- Franz Oppenheimer:
[http://www.opp.uni-wuppertal.de/oppenheimer/st/staat0.htm Der Staat], 3. überarbeitete Auflage von 1929
- OVG Münster, Urteil vom 14.02.1989, Az. 18 A 858/87, in: NVwZ 1989, S. 790.

Siehe auch


- Staatstheorie
- Liste unabhängiger Staaten
- Liste der Staatsformen souveräner Staaten
- Staatliche Souveränität
- Territoriale Integrität Kategorie:Politische Geographie ! ja:国家 simple:State


Suzeränität

Suzeränität ist eine machtpolitische Staatenverbindung, in welcher ein Staat (Suzerän) wichtige Befugnisse eines anderen Staates ausübt, meist Militär und Außenpolitik, und dafür im Gegenzug die Verpflichtung zu dessen Schutz übernimmt. Die Suzeränität ist das tragende Prinzip einer Schutzherrschaft bzw. eines Protektorats. In der Geschichte des Völkerrechts kommt das Verhältnis der Suzeränität etwa vor bei in Auflösung befindlicher Staaten. Es lassen sich folgende Beispiele nennen:
- Das Osmanische Reich war Suzerän
  - von Rumänien und Serbien bis 1878 (Frieden von San Stefano)
  - von Ägypten bis 1914
  - des Fürstentums Samos bis zum Frieden von Sèvres in 1919.
- Heute ließe sich allenfalls anhand der besonderen Staatsverträge das Fürstentum Monaco als suzeräne Herrschaft unter der Französischen Republik auffassen.
- Die Schweiz ist Suzerän vom Fürstentum Liechtenstein, sie vertritt es außenpolitisch und übt -wenn auch heutzutage überflüssig- ein militärisches Protektorat aus
- Eine gewisse Suzeränität herrscht auch zwischen dem Australischen Bund und der Republik Nauru, beide völkerrechtlich unabhängig und UNO-Mitgliedstaaten. Australien übernimmt in der nauruischen Außenpolitik einige Aufgaben und ist gemäß einem informalen Abkommen auch für die militärische Verteidigung des Inselstaates verantwortlich. Zudem bilden Australiens Zahlungen für den Unterhalt von Flüchtlingslagern in Nauru zur Zeit das einzige nauruische Staatseinkommen.
- Verhältnis zwischen Neuseeland und Niue sowie den Cookinseln; mit beiden Territorien steht Neuseeland in freier Assoziierung.
- Verhältnis zwischen dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland und der Insel Jersey, die zwar kein Teil des United Kingdom oder der Europäischen Union ist, aber als Crown Dependency in direktem Verhältnis zur Britischen Krone steht und zu seiner außenpolitischen Vertretung einen völkerrechtlichen Auftragsvertrag mit dem Foreign Office hat.
- im weiteren Sinne auch das Verhältnis zwischen den USA und Island, dessen Verteidigung von den USA wahrgenommen wird. Suzeränität wird oft bei ähnlichen politischen Ungleichgewichten auch als Antonym von Souveränität benutzt. Kategorie:Staats- und Verfassungsrecht Kategorie:Völkerrecht

Autonomie

Als eine Autonomie (von (alt)griechisch αυτονομία, (αὐτονομία) autonomía = sich selbst Gesetze gebend, selbstständig) bezeichnet man je nach Fachbereich oder Zusammenhang "Selbstständigkeit", "Unabhängigkeit", "Selbstverwaltung" oder "Entscheidungsfreiheit". Max Webers Definition lautet wie folgt: Autonomie bedeutet, daß nicht, wie bei Heteronomie, die Ordnung des Verbands durch Außenstehende gesatzt wird, sondern durch Verbandsgenossen kraft dieser ihrer Qualität (gleichviel wie sie im übrigen erfolgt). (Wirtschaft und Gesellschaft, Teil 1, Kap. 1, § 12) Besondere Bedeutung hat die Autonomie in der Privat- und Tarifautonomie.

Politologie

Volle Autonomie

Staaten oder Gebiete werden als autonom angesehen, wenn sie sich außenpolitisch von anderen Staaten vertreten lassen, nach innen aber selbstständig sind. Dies sind oft Gebiete innerhalb von Staaten, in denen starke Minderheiten leben:
- Südtirol (zu Italien; Zweites Autonomiestatut von 1972)
- Gagausien (zu Moldawien)
- Autonome Republik Nachitschewan (zu Aserbaidschan)
- Karakalpakistan (zu Usbekistan)
- Färöer und Grönland (zu Dänemark)
- viele Republiken der Russischen Föderation (siehe auch Verwaltungsgliederung Russlands)
- teilweise ehemalige Kolonien, z. B. die des Vereinigten Königreiches und Frankreichs

Teilautonomie

Bestimmte Verwaltungseinheiten eines Staates haben gewisse Kompetenzbereiche, in denen sie frei über ihre Belange entscheiden dürfen. Beispiel: Das französische Département Elsaß hat eine Teilautonomie im ansonsten zentralisierten Bildungswesen (Ausmaß und Gestaltung des Deutschunterrichts, Ausmaß der Benutzung der deutschen Sprache im Unterricht).

Eingeschränkte Autonomie

Eine Verwaltungseinheit eines Staates, z. B. Bundesstaat, kann in bestimmten Kompetenzbereichen vollständig unabhängig über seine eigenen Belange entscheiden. Beispiel: Die Kantone der Schweiz haben Entscheidungsfreiheit in allen Bereichen, die nicht ausdrücklich an die Eidgenossenschaft delegiert wurden (Bildungswesen, innere Sicherheit, Sozialwesen, Gesundheitswesen), und solange die Entscheidungen nicht der Bundesverfassung widersprechen.

Autonomie als Protest

Der Begriff „Autonomie“ zur Kennzeichnung einer politischen oder kulturellen Protesthaltung kam in den 70er Jahren zunächst in Italien auf. Gemeint war, den herrschenden Werten und Regeln in Form einer „zweiten Gesellschaft“ entgegenzutreten, und diese gegen die Mehrheitsgesellschaft durchzusetzen. Konflikte mit dem staatlichen Gewaltmonopol, die sich aus diesem Konzept ergaben, führten zur Militarisierung von Teilen der Protestbewegung, die in Deutschland seit den frühen 80er Jahren als „Autonome“ bekannt wurden.

Philosophie

Siehe Autonomie (Philosophie)

Siehe auch


- Autarkie
- Emanzipation
- Souveränität
- Heteronomie
- Autokephalie
- Autonome Kategorie:Politische Geographie Kategorie:Herrschaftssoziologie

Absolutismus

Unter Absolutismus versteht man eine Herrschaftsform, in der der Herrscher – meist ein König oder Kaiser – uneingeschränkte Macht in seinem Land besitzt und „legibus absolutus“, das heißt „losgelöst von den Gesetzen“ regieren kann. Es besteht keine Gewaltenteilung: Der Monarch kontrolliert alle drei Staatsgewalten: die Exekutive, die Legislative sowie die Judikative. Im Gegensatz zur Diktatur hat ein absolutistischer Herrscher die Macht legitim durch Erbfolge erreicht.

Entstehung

Der Absolutismus entstand in der ersten Hälfte des 17. Jahrhunderts und erreichte unter Ludwig XIV. (1638-1715) seinen Höhepunkt. Ihm gelang es, alle anderen Gewalten im Staat zu entmachten (die Generalstände wurden nicht mehr einberufen). Der Adel konnte am aufwändigen Hofleben nur dank finanzieller Zuwendungen der jeweiligen Herrscher teilnehmen und geriet so in Abhängigkeit. In fast allen Staaten geht der Absolutismus mit Reformen der Wirtschaft, Verwaltung, des Rechtswesens und des Steuerwesens einher – die Grenzen zum aufgeklärten Absolutismus sind dabei fließend. Ziel der Reformen war die Steigerung der Effizienz des Staates (Staatsräson). Dazu begründete Colbert, Finanzminister und einer der engsten Berater des französischen absolutistischen Herrschers Ludwig XIV. die Wirtschaftsform des Merkantilismus.

Machtsäulen

Der Herrscher stützt sich auf fünf Machtsäulen:

Die Armee

Der Monarch stützt sich auf ein ausgebildetes, stehendes Heer, welches seine Macht im Inland und seinen Einfluss im Ausland sichern soll. Frankreich hatte 1664 etwa 45.000, bis 1703 schon fast 400.000 Mann unter Waffen und war damit die stärkste Militärmacht Europas geworden. Um Aufstände von Untertanen oder sich auflehnende Adelige sofort im Keime zu ersticken und so dauerhaft die Macht zu sichern, brauchte Ludwig XIV. ein schlagkräftiges stehendes Heer, welches nicht nur in Kriegszeiten, sondern auch in Friedenszeiten einsatzbereit war und dessen oberste Befehlsgewalt beim König lag. Vor allem wollte Ludwig XIV. Frankreich zur Hegemonialmacht in Europa machen. Die Armee wurde (als Novum in der damaligen Zeit) mit modernen Waffen und einheitlichen Uniformen ausgerüstet, sowie einem harten, streng geregelten Drill unterzogen. Die Kosten des umfangreichen Militärapparates und die vom König häufig geführten Kriege bedeuteten eine große Belastung für die Staatskasse.

Gesetzgebung, Justiz, Verwaltung, Rechtsprechung

Der Monarch konzentriert alle Macht in seiner Person. Er führt die Regierungsgeschäfte, erlässt die Gesetze und ist zugleich oberster Richter. Als Gesetzgeber steht er über dem Gesetz (legibus absolutus), als Richter kann er in die Entscheidungen niedrigerer Instanzen eingreifen. Die Regierung kann er einem Premierminister wie etwa Richelieu und Mazarin überlassen oder auch selbst mit übernehmen, wie Ludwig XIV. nach dem Tod Mazarins (1661).

Die höfische Kultur

Der Monarch und sein Hof ist Zentrum und somit Leitfigur des gesellschaftlichen und kulturellen Lebens. Der Hofadel wird durch die Pflichten des höfischen Lebens, wie Teilnahme an und Ausrichtung von kostspieligen Festen, Jagden und Inszenierungen, dem Tragen der neuesten Mode sowie Errichtung prunkvoller Schloss- und Parkensembles, an den Rand des Ruins getrieben. Durch die erforderlichen finanziellen Zuwendungen durch den Monarchen verliert der Adel seine Unabhängigkeit. Intellektuelle und Kulturschaffende werden durch Alimentation und Mäzenatentum an die Höfe gebunden und ruhig gestellt.

Die katholische Staatskirche

Der Monarch ist zusätzlich zur uneingeschränkten weltlichen Macht auch noch Oberhaupt der geistlichen Welt. Da von Gott eingesetzt, gehen Klerus und König eine Symbiose zur gegenseitigen Absicherung der eigenen Machtansprüche ein.

Die staatlich gelenkte Wirtschaftspolitik (Merkantilismus)

Der Merkantilismus zeichnete sich durch eine zentrale, systematische, staatlich gelenkte, einheitliche Wirtschaftspolitik aus. Die so erzielten Staatseinnahmen sind erforderlich zur Finanzierung des stehenden Heeres, zum Ausbau der Verwaltung, zur Alimentation des Adels (z.B.: fürstliche Bauten, Mäzenatentum, Schlösser, Gärten) und für die Expansionspolitik. Sie orientiert sich an den Interessen des Heeres und des Hofes. Von der Außenpolitik flankiert wurden folgende Maßnahmen ergriffen:
- Steigerung des Exports, Vermeidung von Importen (Zollpolitik, Bau von Manufakturen), Forcierung der wirtschaftlichen Unabhängigkeit von anderen Staaten.
- Ausbau von Wirtschafts- und Kriegsflotten zur Sicherung und Förderung von Rohstoffimport und Handel
- Ausbau des Verkehrsnetzes: Straßen-, Brücken- und Kanalbau
- Qualitätskontrollen
- Gründung von Kolonien unter Einbeziehung von Handelsgesellschaften (Abgabe von Verantwortung, automatischer Wettbewerb unter den Gesellschaften), wobei die Kolonien in völliger wirtschaftlicher Abhängigkeit vom Mutterland verbleiben sollten.

Absolutismus im Spiegel der Philosophie

Während sich die Herrscher darauf beriefen, ihre Macht von Gottes Gnaden erhalten zu haben, fand der Staatstheoretiker Thomas Hobbes in seinem Werk Leviathan von 1651 eine „rationalistische“ Legitimation des Absolutismus. Der Mensch verlässt nach seiner Theorie den Naturzustand (geprägt durch völlige Freiheit des Einzelnen und Kriege der Menschen untereinander), um sich in eine Gemeinschaft zu begeben, die von einem Souverän regiert wird. Dieser Souverän und die Menschen gehen einen Gesellschaftsvertrag ein, bei dem der Mensch zum Untertan wird und seine individuell-freiheitlichen Rechte an den Souverän abtritt. Dies tut der Mensch zum Selbstzweck, da der Souverän ihm im Gegenzug Schutz im Inneren sowie im Äußeren bietet. Dieser Souverän steht außerhalb des Rechts, um frei entscheiden zu können. Der Souverän kann ein Monarch sein, womit Hobbes zum geistigen Begründer des Absolutismus wurde.

Verbreitung

Gesellschaftsvertrag] In der frühen Neuzeit war der Absolutismus als Herrschaftsform in Europa weit verbreitet und entwickelte sich im Zeitalter des Barocks zur höchsten Blüte. Das Musterbeispiel für den Absolutismus ist die Herrschaft des französischen Königs Ludwig XIV. Später entwickelte sich aus dem reinen Absolutismus der so genannte aufgeklärte Absolutismus, in dem allgemeines Wohlergehen das Primärziel des ansonsten absolut regierenden Monarchen wurde – der König verstand sich selbst als der erste Diener seines Staates (Selbstbeschreibung Friedrich II. von Preußen).

Die drei Stände

Der Absolutismus unterteilte die Bevölkerung in die drei wesentlichen Stände, den Adel, den Klerus und den dritten Stand, der sich aus Bürgern, Bauern und den Arbeitern zusammensetzte. Am Beispiel Ludwig XIV. Der Adel wurde durch ein prunkvolles Hofleben abhängig vom König, da dieser die Kosten für die Feste übernahm und dem Adel Geld lieh. Dadurch konnte der König losgelöst vom Adel regieren. Den Klerus beeinflusste er durch zahlreiche Unterstützungen der Kirche. Zudem berief er sich auf Einsetzung durch Gottes Gnaden. Den dritten Stand kontrollierte Ludwig durch die Fürsten und durch die Gunst der höheren Bürgerschaft, wodurch er die Macht über die untere Arbeiterschaft gewann. Zudem wurde jedweder Zweifel an der Autorität des Monarchen mit äußerster Härte bestraft.

Formen des Absolutismus

Höfischer Absolutismus

Im höfischen Absolutismus ist der König der absolute Herr seines Staates durch Gottes Gnade. Er lebt an einem prunkhaften Hof und bestimmt die Religion seiner Untertanen. Er bemüht sich, die Adligen seines Landes an seinen Hof zu ziehen und sie dadurch nicht nur unter seine Kontrolle zu bringen, sondern auch durch das kostspielige Hofleben, das sich die meisten nur durch großzügige Schenkungen des Monarchen leisten konnten, in eine Abhängigkeit von ihm zu treiben. Das Strafsystem sieht strenge Strafen – inklusive Tortur – vor. Es gibt die Leibeigenschaft und Fronarbeit (Robot). Adel und Kirche genießen Privilegien wie zum Beispiel Steuerfreiheit, der Besitz des Staates besteht aus Geld und Edelmetallen (Merkantilismus).

Aufgeklärter Absolutismus

Im aufgeklärten Absolutismus sieht sich der König als der "erste Diener des Staates" an (Zitat: Friedrich der Große). Sein Hof wird einfach und nüchtern gehalten, um die Effizienz des Staatsapparates zu erhöhen. Der Einfluss von Adel und Kirche ist geringer, das Volk hat eine freie Religionswahl. Die Leibeigenschaft wird verboten, die Fronarbeit gemildert und das Strafsystem sieht weniger strenge Strafen vor. Der Reichtum des Staates ist sein Grund und Boden (Physiokratismus).

Literatur


- Johannes Kunisch: Absolutismus. Europäische Geschichte vom Westfälischen Frieden bis zur Krise des Ancien Régime. Vandenhoeck & Ruprecht / UTB, Göttingen 1986, ISBN 3-525-03209-9
- Nicholas Henshall: Early modern Absolutism 1550-1700: Political Reality or Propaganda. In: Ronald Asch (Hrsg.): Absolutismus, ein Mythos. Köln (u. a.) 1996

Referenz

im Wiktionary: [http://de.wiktionary.org/wiki/Absolutismus Absolutismus]

Weblinks


- [http://archiv.christoph-hoffmann.de/ESS/Geschichte/AbsolutismusinThueringen.pdf Absolutismus in Thüringen] !

Souverän

Substantiv

Unter einem Souverän (von lat. superanus, über allen stehend) versteht man den Inhaber der Staatsgewalt, in Demokratien ist dies das Staatsvolk, in Monarchien der Fürst.

Adjektiv / Adverb

Als souverän bezeichnet man die sichere oder überlegene Beherrschung einer Aufgabe. Beispiel : Eine souveräne Darbietung - d. h. eine perfekt beherrschte Darbietung. Siehe auch : Souveränität, Staatsgewalt, Monarch

Volkssouveränität

Volkssouveränität bezeichnet eine Staatsform, in der der Inhaber der Staatsgewalt - der "Souverän" - das Volk ist. Zu den Ausformungen der Volkssouveränität im geltenden Recht siehe unten, "Geltendes Recht", zu den rechtshistorischen und rechtsphilosophischen Grundlegungen der Volkssouveränität siehe unten, "Rechtsphilosophische und andere Gedanken zur Volkssouveränität".

Geltendes Recht

Rechtslage in Deutschland

Die Volkssouveränität im Sinne deutschen Verfassungsrechts ist Bestandteil des Demokratieprinzips und gehört als solcher zu den verfassungsrechtlichen Staatsformmerkmalen der Bundesrepublik Deutschland. Der Grundsatz der Volkssouveränität ist in Artikel 20 Absatz 2 des Grundgesetzes geregelt. Die Bestimmung lautet wie folgt: :Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt. Im einzelnen ergibt sich aus dieser Bestimmung: Sämtliche Staatsgewalt geht in Deutschland - unmittelbar oder mittelbar - vom Volk aus. Das Volk ist in diesem Sinne der Souverän im Staate, ist gleichsam Herrscher über sich selbst. Dabei ist unter "Volk" in diesem Zusammenhang ausschließlich das Staatsvolk im Sinne der staatsrechtlichen 3-Elemente-Lehre zu verstehen. Dazu gehört jeder, der im Sinne von Artikel 116 des Grundgesetzes die deutsche Staatsangehörigkeit hat. Ausländer (Nicht-Deutsche) haben daher keinen Anspruch darauf, an der Ausübung der Staatsgewalt, insbesondere an Wahlen und Abstimmungen (auf Bundesebene) teilzunehmen. Ihnen darf ein Ausländerwahlrecht auch nicht eingeräumt werden, weil nur Deutschen die Staatsgewalt (Art. 20 Abs. 2 GG) zusteht. Nur bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind gemäß Art. 28 Abs. 1 Satz 3 Ausländer, soweit sie Unionsbürger, also Angehörige eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union sind, aktiv und passiv wahlberechtigt. Aus dieser Bestimmung folgt ebenfalls, dass ein Ausländerwahlrecht sowohl auf Bundes- und Landesebene als auch bei Kommunalwahlen unzulässig ist. Das Staatsvolk übt seine Staatsgewalt unmittelbar durch Wahlen und Abstimmungen aus. Die Ausübung der Staatsgewalt durch Abstimmungen ist im Grundgesetz abschließend geregelt. Abstimmungen finden ausschließlich bei Neugliederungen des Bundesgebietes statt (Artikel 29 des Grundgesetzes und Artikel 118). Die Einführung weiterer konstitutiver Volksabstimmungen oder -entscheide wäre nur durch Verfassungsänderung, nicht aber durch einfaches Gesetz möglich. Außerhalb der Wahlen und Abstimmungen übt das Volk die Staatsgewalt ausschließlich mittelbar, und zwar durch die Organe der Gesetzgebung (Legislative), der Verwaltung (Exekutive) und der Rechtsprechung (Jurisdiktion) aus. Die unmittelbare Ausübung der Staatsgewalt ist daher im Wesentlichen auf die Teilnahme an Wahlen beschränkt. Die deutsche Demokratie ist in diesem Sinne eine rein repräsentative Demokratie.

Rechtsphilosophische und andere Gedanken zur Volkssouveränität

Einführung

Frühe Demokratietheoretiker der Neuzeit standen daher dem Prinzip vom Rechtsstaat oder einer Verfassung skeptisch gegenüber, da diese die Macht des Volkes souverän zu entscheiden, beeinträchtigen würden. In neuerer Zeit treten jedoch verschiedene Formen der rechtlichen Ausgestaltung der Machtübung, indirekte und representative Demokratie mit unterschiedlichen Beteiligung der Rechtsprechung auf.

Rechtssouveränität

Aus rechtspositivistischer Sicht gibt es nach geltendem deutschem Verfassungsrecht kein deutsches Recht, das dem Zugriff des deutschen Souveräns - des Volkes - entzogen wäre. Denn das Volk übe seine Staatsgewalt aus, in dem es Recht setze und vollziehe. Recht (im rechtswissenschaftlichen Sinne gemeint) sei daher nicht Voraussetzung und Grenze der Souveränität des Volkes, sondern Ausdruck und Folge seiner Souveränität und Medium in dem die Souveränität sich entfalte. Das Volk sei daher im Prinzip noch nicht einmal gehindert - notfalls durch Neuschaffung der Verfassung -, die Todesstrafe einzuführen, Zwangsarbeit zu erlauben, Privateigentum abzuschaffen oder die Unverletzlichkeit der Wohnung aufzuheben. Übergeordnete "Rechts"sätze, an die auch der Souverän im Rechtssinne absolut gebunden wäre, gebe es nicht. Sollte sich der Souverän an bestimmte Werte aus moralischen, ethischen oder sonstigen Gründen gebunden fühlen (etwa an die Unantastbarkeit der Menschenwürde oder die freie Meinungsäußerung), so werde er sie berücksichtigen. Rechtlich verpflichtet aber sei er dazu nicht. Dem gegenüber vertrittt eine am Naturrecht orientierte Rechtsphilosophie die Auffassung, auch in demokratischen Staaten solle die "Rechtssouveränität" der Volkssouveränität vorangestellt werden. Das heißt, bestimmte Rechtsgrundsätze (wie z.B. die Menschenrechte) dürften als Grundlage des politischen Lebens in einer Demokratie nicht verletzt werden. Die demokratische Anwendung des Volkssouveränitätsprinzips bestehe nicht in einer Durchsetzung des Willkürwillens der Mehrheit, sondern in der Achtung der Rechte einzelner und der gesellschaftlichen Minderheiten und Gruppen durch die demokratisch qualifizierte Mehrheit.

Kritische Überlegungen zum Verständnis von Volkssouveränität im allgemeinen

Verschiedene Initiativen verstehen unter dem Volkssouveränitätsprinzip eine weitergehende Forderung. Sie lehnen die repräsentative Demokratie als grundsätzlich "undemokratisch" und akzeptieren lediglich direkte Demokratien als "demokratisch". In ihrem Sinne bedeutet die Volkssouveränität die Souveränität des Volkes über sich selbst. Nach diesem Verständnis gibt es keine dem Volk übergeordnete staatliche oder staatsähnliche Ebene wie z.B. Bundesstaatsebene oder EU-Ebene, die gegenüber dem Volk des jeweiligen Staates weisungsbefugt ist. Auch innerhalb des Staates gibt es keine dem Volk übergeordnete, weisungsbefugte Instanzen wie z.B. Parlamente, Verfassungsgerichte, Regierungen, Verwaltung, Aristokraten, Diktatoren etc. Kategorie:Staats- und Verfassungsrecht Kategorie:Staatsphilosophie Kategorie:Demokratie ja:国民主権

Staatsgewalt

Als Staatsgewalt bezeichnet man die Ausübung der Macht innerhalb eines Staates durch dessen staatliche Organe wie z.B. die Verwaltung, die Polizei, die Gerichte. In der Bundesrepublik Deutschland gilt - wie in allen demokratischen Staaten - das Prinzip der dreifachen Gewaltenteilung (nach Montesquieu) in Legislative (Gesetzgebung), Exekutive (Ausführung) und Judikative (Gerichte). Im Übrigen ist die Staatsgewalt föderal zwischen dem Gesamtstaat (Bund) und den Gliedstaaten (Bundesländer) geteilt. Das Wort Gewalt wird hier in seiner etwas altertümlichen Bedeutung von Macht bzw. Herrschaftsmacht gebraucht. Montesquieu spricht im französischen Original von "distribution des pouvoirs", ins heutige Deutsch übersetzt, "Aufteilung der Macht". Das ähnlich klingende "Gewaltmonopol des Staates" betrifft die andere Bedeutung des Wortes Gewalt: Die Ausübung von körperlichem oder polizeilichem Zwang.

Siehe auch:


- Volkssouveränität !

Legitimität

Legitimität (lat. lex legitimus Gesetz): Anerkennungswürdigkeit, Rechtmäßigkeit einer Staatsgewalt
- Legitimität (politikwiss./staatsrechtl.): Anerkennungswürdigkeit. Die Rechtmäßigkeit eines Staates und seines Herrschaftssystems durch Grundsätze und Wertvorstellungen, im Unterschied zur formalen Gesetzmäßigkeit (Legalität). Die Kategorien von Herrschaft bzw. Herrschaftssystemen sind in der Soziologie zumal von Max Weber definiert und untersucht worden.
- Legitimer Regent ist staatsrechtlich, wer verfassungsgemäß, also legal zur Regierung berechtigt ist, im Gegensatz zum Usurpator, der durch Verfassungsumsturz die Macht erlangt hat.
- Das "Legitimitätsprinzip" (in Gestalt des Königtums "von Gottes Gnaden") wurde auf dem Wiener Kongress von Metternich zum Grundsatz der Politik gemacht (vgl. auch: Legitimisten). Dessen Gegensatz war die Volkssouveränität, wonach die Wahl des Herrschers der freien Selbstbestimmung des Volkes überlassen wird.
- Legitimität des Kindes ist familienrechtlich dessen Abstammung aus gesetzmäßiger Ehe. Legitimität im Sinne einer Staatsgewalt lässt sich nicht aus anderen Prinzipien ableiten, als der Staatsgewalt selbst. Sie ist nicht an der formal-juristischen, sondern an der faktischen Staatsgewalt gebunden. Sie erfährt ihre Legitimation aus sich selbst heraus, d.h. durch die Macht, Recht und Ordnung (neu) zu definieren, um so auch die eigene Rechtsmäßigkeit festzulegen. Deutlich wird es z.B. am Ermächtigungsgesetz oder der Aussenpolitik der USA im 20. und 21. Jahrhundert (es wird keine andere internationale Legitimität anerkannt, als die eigene Souveräntität). Siehe auch: Legitimation, Legalität Kategorie:Begriffsklärung Kategorie:Rechtsphilosophie

Staatsform

Die Herrschaftsform und in zweiter Linie die Organisation der Herrschaftsausübung in einem Staat bestimmen seine Staatsform. Staatsform lässt sich auch als die Antwort auf die Frage Wer herrscht ? beschreiben. So definiert beispielsweise das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland die Staatsform mit dem Satz Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus als Demokratie. In der Geschichte entwickelten politische Denker zahlreiche Typologien verschiedener Staatsformen. Aus der Antike stammt von dem griechischen Philosophen Aristoteles die klassische Aufteilung in sechs Formen, Monarchie, Aristokratie, Politie und deren entartete Pendants Tyrannis, Oligarchie und Demokratie. Der italienische Politiker und Historiker Niccolo Machiavelli unterschied zwischen Alleinherrschaften (Autokratien) und Freistaaten (Republiken). In der Gegenwart wird hauptsächlich zwischen den Staatsformen der Diktatur und denen der Demokratie unterschieden. Bei den Diktaturen handelt es sich vorwiegend um sich selbst als Präsidenten bezeichnende Alleinherrscher (Autokraten) sowie um die absoluten und die nicht parlamentarischen, konstitutionellen Monarchien. Die Demokratien gliedern sich vorwiegend in parlamentarische und präsidentiale Republiken sowie in die moderne parlamentarische Art der konstitutionellen Monarchie. Kritiker dieser Einteilung wenden ein, dass es sich bei vielen Demokratien in Wirklichkeit um Oligarchien handelt. Das gemeinsame formale Merkmal der Demokratien ist jedoch die grundsätzliche freie Wählbarkeit und Abwählbarkeit der Herrschenden durch das Volk.

Siehe auch


- Liste der Staatsformen
- Regierungsform
- Staatstheorie
- Staatsformen in der Geschichte

Literatur


- Alexander Gallus, Eckhard Jesse (Hrsg.): Staatsformen. Modelle politischer Ordnung von der Antike bis zur Gegenwart. Ein Handbuch, Böhlau Verlag, Köln, Weimar und Wien 2004. ! Kategorie:politischer Begriff ja:政治体制 ko:정부 형태

Jean Bodin

Jean Bodin (
- 1529 (oder 1530) in Angers; † 1596 in Laon) war ein französischer Staatsphilosoph und Hexentheoretiker. Er gilt als Begründer des modernen Souveränitätsbegriffes und Theoretiker des Absolutismus.

Biografie

Bodin wurde wahrscheinlich im Jahre 1529 in Angers als Sohn einer bürgerlichen Familie geboren. In seiner Jugend erhielt er eine Ausbildung in den Karmeliterklöstern von Angers und Paris, war jedoch spätestens seit 1549 von seinem dort ursprünglich abgelegten Mönchsgelübde entbunden. In Paris musste der wohl hochbegabte Bodin nicht nur mit der üblichen orthodoxen Scholastik in Berührung gekommen sein, sondern auch mit der ramistischen Philosophie. Ein unbewiesenes Detail in seiner Biographie ist eine mögliche Verwicklung in Häresieprozesse 1547/48 und ein Aufenthalt im calvinistischen Genf. Sicher scheint dagegen, dass er an der Toulouser Universität das Studium der römischen Rechts aufnahm und hier später als akademischer Lehrer tätig wurde. Seit 1561 ging er dann zur praktischen juristischen Arbeit über und war als Advokat am Pariser Parlament tätig. Hier kommt er mit der damals herrschenden allgemeinen Hexenfeindlichkeit in unmittelbaren Kontakt, was sich bei ihm später auch im schriftstellerischen Bereich niederschlagen sollte. Er tritt in der Folgezeit auch als Berater König Karls IX. von Frankreich auf und nimmt verschiedene öffentliche Aufgaben wie etwa die eines königlichen Ratgebers bei den 1569 versammelten Generalständen von Narbonne wahr. Seine konkreten Forderungen für Toleranz auch den Hugenotten gegenüber hätten ihm beinahe das Leben gekostet - wahrscheinlich im Zuge der Hugenottenverfolgung in der berühmten Bartholomäusnacht 1572. Nachdem er sich zeitweilig im Dienst des Herzogs von Alencon-Anjou und in dem des frz. Königs Heinrich III. befand, geht er nach Laon und wird dort 1577 Staatsanwalt am Präsidialgericht von Laon. In dieser Zeit veröffentlicht er eine Reihe von Werken, darunter auch sein Hexentraktat Daemonomania. 1590 muss er sich dann jedoch selbst vor Gericht wegen des Verdachts auf Magie verantworten. Die Pest beendet 1596 dann das Leben dieses durchaus widersprüchlichen Gelehrten.

Werke

Politische Philosophie

Solange Bodin sich im politischen Leben befand, schrieb er staatstheoretische, politische Schriften wie z.B. das 1568 erschienene Werk Les paradoxe du seigneur de malestroit, in dem er eine Erklärung der Inflation gibt, oder seine wohl bekannteste Schrift Les six livres de la Republique, wobei es sich empfiehlt republique mit Staat zu übersetzen, da er hier für den Absolutismus und keineswegs für eine Republik im modernen Sinne eintritt. Ähnlich wie die anderen politischen Denker seiner Zeit (z. B. Thomas Hobbes) war Bodin mit dem Problem der religiösen Bürgerkriege konfrontiert, die Europa seit der Reformation heimsuchten - in seinem Heimatland Frankreich waren dies die Hugenottenkriege. Die einzige Lösung war in einer souveränen, den Konfessionen übergeordneten Instanz zu suchen: Im neuzeitlichen Staat, zu dessen theoretischer Grundlegung Jean Bodin einen entscheidenden Beitrag geleistet hat. Bodin verstand den Staat ganz nach der traditionellen, auf Marcus Tullius Cicero zurückgehenden Definition als Menge von Familien und ihnen gehörenden Gütern, aber er macht eine entscheidende Erweiterung, wenn er dieser Definition hinzufügt, daß das Gemeinwesen durch eine oberste Gewalt und Vernunft gelenkt werde ("summa potestate ac ratione moderata"). Damit führt Bodin die Idee der Souveränität (Souveränitätsthese) in die politische Philosophie ein. Souveränität ist eine beständige und unbedingte Gewalt über alle Bürger, mit dem Recht, Gesetze zu geben oder aufzuheben. Der souveräne Herrscher ist dabei keiner anderen irdischen Instanz gegenüber verantwortlich - er ist jedoch an das göttliche Recht oder Naturrecht gebunden, das in den scholastischen Diskussionen des Mittelalters definiert wurde.

Paradoxon, Heptaplomeres und De Magorum Daemonomania

Nachdem sich Bodin in einer späteren Phase seiner Lebens immer mehr zurückgezogen hatte, widmete er sich nicht mehr weltlichen, sondern metaphysischen Dingen. In dieser Zeit entstanden Bücher wie das Paradoxon oder vor allem das Heptaplomeres, in welchem er in Dialogform darstellt, wie sich sieben weise Männer über die verschiedenen Weltanschauungen in freundschaftlichem Gespräch tauschen und zu dem Schluss kommen, alle seien im Sinne einer Abwandlung der Naturreligion gleichwertig. Hier offenbart Jean Bodin also durchaus tolerante Grundeinstellungen. Es ist wichtig, an dieser Stelle nachzutragen, daß Bodins Autorschaft für das Heptaplomeres seit längerem bestritten wird. Faltenbacher seit langem und David Wootton seit etwa 1999 sind der Überzeugung, daß Jean Bodin keinesfalls der Autor dieses Textes sein kann. Auch Jean Céard und Isabelle Pantin in Paris bestreiten diese Zuschreibung. (Näheres in dem von F. herausgegeben Tagungsband "Magie, Religion und Wissenschaften im Coll. heptaplomeres. Darmstadt 2002. Man kann behaupten, dass sich Bodins Werke um zwei Zentren gruppieren: dem politisch-praktischen und dem weltanschaulich-religiösen, die jedoch beide irgendwie ineinander greifen. So findet man z.B. religiöse Elemente in den politischen Schriften, wie beispielsweise aus der Vorrede zu den Sechs Büchern über den Staat deutlich erkennbar ist. Hier weist er darauf hin, dass die Existenz von Kaiser- und Königreichen und überhaupt die von allen Völkern zunächst von Gott und dann, in zweiter Linie, von einem guten, weisen Fürsten abhänge. Deutlich erkennbar ist hier schon, dass für ihn Gott hinter jedem Ereignis steht, er lenkt und regiert aus Bodins Sicht alles - und zwar - wie er anderer Stelle betont - mit Hilfe von guten und schlechten Geistern wie aus der Bibel erkennbar sei. Liest man seine normalen Schriften im Vergleich zu seinem 1581 in lateinischer Sprache veröffentlichten Hexentraktat De Magorum Daemonomania so erkennt man schnell, dass diese Schrift eigentlich nur ein Spiegel seines allgemeinen Weltbildes ist: Es beschreibt das Wirken Gottes durch gute und böse Geister, und es ist ein Beispiel für das Ineinandergreifen seiner politischen und weltanschaulichen Werke. Keineswegs kann sein Hexentraktat als unerklärliche Verirrung abtun. Vielmehr reiht es sich lückenlos in die Reihe seiner Schriften ein, und es scheint zudem das einzige Werk zu sein, das nicht nur an der Praxis orientiert ist, sondern auch aus ihr heraus entsprungen ist. Bodin ist schon früh mit Hexenprozessen in Berührung gekommen, wie er selbst in seinem Buch verrät, wenn er anführt, dass er bereits 1549 einem Prozess beigewohnt habe, bei dem sieben Menschen der Zauberei angeklagt worden seien. Ohne Zweifel hat er jedoch vor allem durch seine juristische Tätigkeit als Anwalt am Pariser Parlament und am Präsidialgericht von Laon mit Zaubereidelikten zu tun. Er selbst führt den Prozess gegen Johanna Harwilerin aus dem Jahr 1579 als ausschlaggendes Moment für das Entstehen dieses unter Hexentheoretikern sehr hochgeschätzten Werkes an: Dies " hat mir Anlaß unnd Ursach geben / die Feder inn die Hann zunemmen / um die Matery von den Hexen und Unholde / welche heutigs tags jedermann so verwunderlich frembd fürkommet / auch bey vielen keinen glauben gewinnet / nunmal ausßführlich zu erklären."Über die hier formulierte erste Zielsetzung seines Buches hinaus betont er, dass er sein Hexenbuch schreibe, "damit man sich darvor [vor der Hexerei] zu hüten habe / und der sachen alsdann / wann man von disen / so solche stuck brauchen / urtheilen solle / ein gründliches wissen möge haben" Dies sei besonders für Richter wichtig, die Hexenprozesse führen müssten, damit sie nicht "der blauen Brillen nach urtheilten". Bodin nahm bereits Ideen der Quantitätstheorie vorweg, wie sie später auch von David Hume geäußert wurden.

Literatur


- Jean Bodin: Sechs Bücher über den Staat. hrsg. v. P.C. Mayer-Tasch, übers. v. B. Wimmer, München 1981.
- Jean Bodin: De Magorum Daemonomania libri IV.. Basel 1581.
- Jean Bodin, Vom ausgelasnen wütigen Teuffelsheer, übers. v. Johann Fischart, Straßburg 1591, ND Graz 1973.
- Henri Baudrillart: Jean Bodin et con temps. Tableau des théories politique et des idées économique au 16 éme siècle. Paris 1987, ND Aalen 1964.
- Elisabeth Feist: Weltbild und Staatsidee bei Jean Bodin. Halle 1930.

Weblinks


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-
- [http://www.philosophenlexikon.de/bodin.htm Eintrag im Philosophenlexikon] Bodin, Jean Bodin, Jean Bodin, Jean Bodin, Jean Bodin, Jean ja:ジャン・ボダン

Souveränitätsthese

Die Souveränitätsthese von Jean Bodin (1530-1596) rechtfertigt den Absolutismus als ideale Staatsform. Bodin war französischer Staatsrechtler und ab 1567 in königlichem Dienst. 1577/78 war er Kronanwalt in Laon, 1576 Deputierter des dritten Standes in Blois.
Die Souveränitätsthese entstammt seinem Hauptwerk "Les six livres de la république", deutsch "Sechs Bücher vom Staate" aus dem Jahr 1576. Bodins These zufolge ist es absolut notwendig, dass der Fürst souverän ist, weil er sonst seine Amtsgewalt nicht optimal ausüben könne. Als Ebenbild Gottes auf Erden muss der Fürst ein Alleinherrscher sein, da auch sein Vorbild alleine herrscht.
Daher ist es auch unumgänglich, dass er Gesetze ohne Zustimmung eines anderen (z.B. der Stände, deren Machtbeteiligung im 16. Jahrhundert größer war als in Bodins These). Denn wenn er die Zustimmung eines Ranghöheren einholen müsse, wäre er nicht der soveräne Monarch, sondern ein Untertan. Wenn er die Zustimmung eines Gleichrangigen benötige, wäre er nur ein Teilhaber an der Macht; und wenn seine Beschlüsse die Akzeptanz eines Rangniedrigeren erforderten (z.B. die der Stände), wäre er nicht souverän.
Diese Souveränität äußere sich am meisten in der Gewalt, Gesetze zu erlassen und zu brechen, dazu die Entscheidung über Krieg und Frieden, die letzte Instanz über den Entscheidungen der Behörden, die Ernennung und Entlassung der höchsten Beamten, die Besteuerung und Nichtbesteuerung der Untertanen, das Begnadigungsrecht, das Recht, Wert und Einheit des Geldes nach Belieben zu ändern. Der Fürst selber dürfen aber nicht dem Gesetz unterliegen, weil er sonst nicht souverän sei, sondern der Macht des Gesetzes unterstehe. Stattdessen solle er sich nach Moral und Tradition richten.
Dem einzigen Gesetz, dem der Fürst unterworfen sei, stelle das göttliche Gesetz dar und die Naturgesetze, die der Fürst nicht brechen darf bzw. kann. Siehe auch:
Geschichte Frankreichs
16. Jahrhundert
Souveränität
Jean Bodin

Bundesstaat

Föderalismus bezeichnet grundsätzlich ein Organisationsprinzip, bei dem die einzelnen Glieder (seien es Länder, Provinzen oder auch nur Vereine) über eine gewisse Eigenständigkeit verfügen, aber zu einer übergreifenden Gesamtheit zusammen geschlossen sind. Im politischen Bereich ist damit speziell ein staatliches Organisationsprinzip gemeint, infolge dessen einzelne Gliedstaaten (Länder) einen Bundesstaat - der Begriff Bundesstaat kann dabei sowohl den Gesamtstaat als auch die Gliedstaaten meinen - oder (in wesentlich lockerer Form) einen Staatenbund bilden. Der Begriff leitet sich vom lat.: foedus, foedera (Bund, Bündnis, Vertrag) ab. Die Gliedstaaten (auch Länder, Bundesländer, Kantone oder Bundesstaaten genannt) geben dabei - allerdings nicht im Falle eines Staatenbundes - ihre staatliche Souveränität auf, behalten aber ihre Staatlichkeit als Gebietskörperschaft. Der Gesamtstaat, der Bund, entscheidet über alle Fragen von Einheit und Bestand des Ganzen (z.B. Sicherung der Bündnisgrenzen), die Länder haben Selbstbestimmungsrecht in ihren Kompetenzbereichen (in Deutschland z.B. Bildung, Polizei). Meist wird der Begriff Föderalismus auf souveräne Staaten bezogen, die mehreren geografisch eingegrenzten Teilgebieten ihres Staates eine gewisse politische Autonomie einräumen. Diese darf nicht ohne weiteres wieder entzogen werden und ist meist in der Verfassung festgelegt. Die so genannten Gliedstaaten besitzen eigene politische Organe und eigene Kompetenzen zur Regelung ihrer Angebote und leiten diese Rechte nicht vom Zentralstaat ab. Im Gegensatz zum Staatenbund besitzt der Gesamtstaat im Föderalismus auch eigene Kompetenzen, die er ohne die Zustimmung der Gliedstaaten regeln kann. Beispiel für institutionellen Föderalismus sind manche Parteien, die sich, zum Beispiel in Deutschland, in den Gliedstaaten bilden und Aufgaben und Kompetenzen der Organisation auf eine Dachorganisation übertragen, die in Teilgebieten eigenständig agieren kann, in anderen Teilen jedoch auf die Teilorganisation angewiesen sind. Der Föderalismus ist immer geprägt vom Spannungsfeld der Beziehungen zwischen Zentralstaat und den Gliedstaaten, sodass es durchaus zu Pendelbewegungen hin zu mehr Zentralisierung oder zu mehr Dezentralisierung kommen kann.

Entstehung

Bundesstaaten können auf zwei Arten entstehen:
- Ein Zusammenschluss bislang selbstständiger Staaten zu einem größeren Staatswesen (siehe Schweiz)
- Auflockerung und Zerteilung von bisherigen Zentralstaaten.

Kompetenzverteilung

Bei der Aufgabenverteilung wird unterschieden zwischen
- sachlicher Kompetenzverteilung, d.h. die staatlichen Zuständigkeiten werden zwischen Bund und Gliedstaat nach inhaltlichen Kriterien verteilt: Beispielsweise übernimmt der Bund die Außen- und Geldpolitik, während die Länder für Bildungswesen und Innere Sicherheit zuständig sind.
- funktionaler Kompetenzverteilung, d.h. die Zuständigkeiten zwischen Bund und Gliedstaaten unterscheiden sich nach Art der zu erbringenden Leistung: Der Bund erarbeitet z.B. Gesetze und die Gliedstaaten führen die Gesetze aus.

Abgrenzung zu Zentralstaaten und zum Staatenbund

Föderalismus grenzt sich zum einen vom Zentralismus, zum anderen vom Staatenbund ab. Betrachtet werden hierbei im Sinne des Völkerrechts souveräne Staaten, die ihre innerstaatlichen Angelegenheiten ohne Einmischung anderer Staaten regeln. Ausnahme kann die freiwillige Übertragung von Kompetenzen an überstaatliche Organisationen (beispielsweise die Europäische Union) sein. Ein zentralistischer Staat hat nur eine politische Entscheidungsebene, die zentral alle Angelegenheiten des Staates bestimmt oder diese lokalen politischen Behörden kommissarisch überträgt. Diese lokalen Behörden haben jedoch keine eigenen Rechte, die den Zentralstaat hindern diese Kompetenzen wieder zu entziehen oder die Behörde aufzulösen. Beispiel hierfür ist Frankreich. Ein Staatenbund hingegen entsteht durch Zusammenschluss mehrerer souveräner Staaten auf Basis von Verträgen. Hier können zwar gemeinsame Institutionen gebildet werden. Ein Staat kann jedoch jederzeit wieder aus alleiniger Entscheidung austreten. Ein Beispiel ist die UNO.

Eigenschaften föderaler Staaten

Föderale Staaten besitzen meist eine Verfassung, die nur durch die Mehrheit der Gliedstaaten und die Mehrheit der gesamtstaatlichen Legislative geändert werden kann. Diese legt Kompetenzen für Gliedstaaten und Gesamtstaat fest. In jedem Gliedstaat gibt es legislative, exekutive und judikative Organe. Dies erweitert die vertikale Gewaltenteilung um eine horizontale Gewaltenteilung, die eine hemmende Wirkung entfachen kann und damit die Stabilität des politischen Systems fördert. Gleichzeitig entlastet die Bearbeitung politischer Probleme durch die Gliedstaaten den Gesamtstaat. Die Bürger können sowohl ein gesamtstaatliches als auch ein gliedstaatliches Parlament wählen. Meist besitzt die gesamtstaatliche Ebene zwei Parlamentskammern. Die eine vertritt dabei auch gliedstaatliche Interessen.

Föderales Europa

Lange Zeit konnte man bei der EWG und EG von einem Staatenbund sprechen. Verträge wie die Montanunion hatten sogar ein Ablaufdatum. Heute besitzt die EU neben einer Verwaltung auch feste Kompetenzen, die auf Basis der EU-Verträge vom Europäischem Gerichtshof überprüft werden. Solange die EU noch keine eigene Verfassung besitzt, kann man zwar noch nicht von einem föderalen Staat sprechen; aber die EU ist auf dem Weg, zu einem Staat über Staaten zu werden, der mehr ist als ein Staatenbund. Manche bezeichnen die EU deshalb heute als Staatenverbund.

Liste föderal verfasster Staaten


- Argentinien, 23 Provinzen, 1 Bundesdistrikt, Verfassung von 1853/1994
- Äthiopien, 9 Regionen, 2 Gebiete mit Sonderstatus, Verfassung von 1995
- Australien, 6 Bundesstaaten, 2 Territorien, 3 Außengebiete, Verfassung von 1901
- Belgien, 3 Regionen, 3 Sprachgebiete, Verfassung von 1994
- Brasilien, 26 Bundesstaaten, 1 Bundesdistrikt, Verfassung von 1988
- Deutschland, 16 Länder, Grundgesetz von 1949
- Estland, 15 Landkreise, Verfassung von 1992
- Kanada, 10 Provinzen, 3 Territorien, Verfassung von 1867/1982
- Indien, 28 Staaten, 7 Territorien, Verfassung von 1950
- Komoren, 3 Territorien, Verfassung von 2001
- Malaysia, 13 Bundesstaaten, 3 Territorien, Verfassung von 1957
- Mexiko, 31 Bundesstaaten, 1 Territorium, Verfassung von 1917
- Mikronesien, 4 Teilstaaten, Verfassung von 1979
- Nigeria, 36 Bundesstaaten, 1 Territorium, Verfassung von 1979
- Österreich, 9 Bundesländer, Verfassung von 1929.
- Pakistan, 4 Provinzen, 2 Territorien, Verfassung von 1973
- Russland, 21 Republiken, 1 Autonomes Gebiet, 10 Autonome Kreise, 6 Regionen, 49 Gebiete und 2 Städte mit Subjektstatus, Verfassung von 1993
- Schweiz, 26 Kantone (bis 2000: 20 Kantone und 6 Halbkantone), Verfassung von 1848 (Totalrevisionen von 1874 und 1999)
- Spanien, 19 Autonome Regionen, Verfassung von 1978
- Südafrika, 9 Provinzen, Verfassung von 1996
- St. Kitts und Nevis
- Venezuela, 23 Bundesstaaten, 1 Bundesdistrikt, Verfassung von 1999
- Vereinigte Arabische Emirate, 7 Emirate, Verfassung von 1971
- Vereinigte Staaten von Amerika, 50 Bundesstaaten, 1 Bundesdistrikt, Verfassung von 1787

Nicht mehr existente Bundesstaaten


- Äthiopien
- Deutsches Reich (1871-1918)
- Jugoslawien
- Norddeutscher Bund (1867-1871)
- Tschechoslowakei

Siehe auch


- Bundestreue
- Subsidiarität
- Exekutivföderalismus
- Statistik der deutschen Länder von 1925 Einzelne Artikel für Staaten:
- Föderalismus in Deutschland
- Föderalismus in der Schweiz Kategorie:Politische Geographie Kategorie:Politischer Begriff Kategorie:Staatsphilosophie ja:連邦

Gliedstaat

Gliedstaat ist ein Begriff aus den Staatswissenschaften. Die Gliedstaaten sind die geografischen und politischen Einheiten mit Staatsqualität, die sich in einem föderalistischen politischen System zu einem Bundesstaat zusammenschließen. Im Gegensatz zu dem ihm übergeordneten Gesamtstaat besitzt der Gliedstaat im strengen Sinn keine völkerrechtliche Souveränität sowie eine beschränkte, geteilte staatsrechtliche Souveränität. Einzelne völkerrechtliche Souveränitätsrechte können den Gliedstaaten erhalten bleiben, wie etwa das Recht, eigene diplomatische Vertretungen im Ausland zu unterhalten, wie dies Bayern im deutschen Kaiserreich erlaubt war. Sein Staatsgebiet und seine Organe unterstehen der Befehlsgewalt eines übergeordneten Staatsgebildes, des Gesamtstaates. Die Befehlsgewalt des Gesamtstaates bemisst sich grundsätzlich nach der Verfassung des Gesamtstaats, hinzutreten können Vereinbarungen mit den Gliedstaaten oder Erklärungen der Gliedstaaten. Somit verbleiben den Gliedstaaten eigene Politikfelder, die der Staatsgewalt des Gesamtstaates entzogen sind. Ausnahmen davon sehen die Verfassungen jedoch vielfach im Kriegsfall sowie in anderen Fällen des Notstands vor. Außerdem existiert im Gliedstaat ein eigenes politisches System, welches üblicherweise nach den Grundsätzen der Gewaltenteilung konzipiert ist. Demnach existiert eine Exekutive, der eine Regierung vorsteht. Ferner existiert eine Legislative, welche durch ein Parlament errichtet wird, wobei daneben Elemente direkter Demokratie existieren können. In Deutschland und den USA sowie einigen anderen Bundesstaaten obliegt den Gliedstaaten auch die Ausübung der rechtsprechenden Gewalt in ihrem Kompetenzbereich, weswegen sie Gerichte errichtet haben. Für die Gliedstaaten eines Bundesstaates werden viele Bezeichnungen verwendet: In den USA nennen sie sich einfach state, in Kanada province bzw. territory, in Deutschland und Österreich Bundesland und in der Schweiz Kanton. Gliedstaaten sind völkerrechtlich meist nur beschränkt rechtsfähig. Konflikte zwischen Gliedstaat und Gesamtstaat werden üblicherweise durch Gerichte, in modernen Staatssystemen durch Verfassungsgerichte, etwa dem Bundesverfassungsgericht in Deutschland oder dem Verfassungsgerichtshof in Österreich entschieden. Wenn es an einer solchen Institution mangelt und ein solcher Konflikt politisch entschieden werden muss, kann durch weitere Eskalationen ein bewaffneter Konflikt zwischen Gesamtstaat und den Gliedstaaten entstehen, wie man am Beispiel Jugoslawien sehen kann. Siehe auch: Föderalismus Portal:Politik, Kanton, Kategorie:Politische Geographie Kategorie:Staats- und Verfassungsrecht Kategorie:Politologie

Integrität

Integrität ist eine ethische Forderung des philosophischen Humanismus, nämlich die Übereinstimmung zwischen idealistischen Werten und der tatsächlichen Lebenspraxis, nicht in jedem kleinen Detail aber im Ganzen.

Menschliches Verhalten

Persönliche Integrität ist die kontinuierliche Übereinstimmung des persönlichen, an einer humanistischen Ethik ausgerichteten Wertesystems mit dem eigenen Handeln. Gesellschaftlich deuten folgende Eigenschaften auf eine integre Persönlichkeit hin: Aufrichtigkeit, Humanismus, Gerechtigkeitsstreben, Vertrauenswürdigkeit, Zivilcourage. Ein integrer Mensch lebt in dem Bewusstsein, dass sich seine persönlichen Überzeugungen, Maßstäbe und Wertvorstellungen in seinem Verhalten ausdrücken. Persönliche Integrität ist als Treue zu sich selbst umschrieben worden. Das Gegenteil von integer ist korrumpierbar, also sich in seinem Verhalten nicht von inneren Werten und Prinzipien, sondern von äußeren Drohungen und Verlockungen (ver-)leiten zu lassen.

Daten (Informatik)

Der Begriff beschreibt in der Informatik die referenzielle Eigenschaft (Integrity Independence) einer relationalen Datenbank (siehe Integritätsbedingung). Auf dem Gebiet der Datensicherheit wird unter Integrität die Bewahrung von Daten vor Beeinträchtigungen und Manipulation verstanden.

Völkerrecht

Das Recht auf territoriale Integrität ist das Recht einer eigenständigen Nation auf die Kontrolle über ihr Staatsgebiet. Siehe auch: Souveränität

wissenschaftliche Integrität Bsp.

Der Nobelpreisträger (Physik / 1965) Richard P. Feynman (1918 – 1988) hat zum Begriff „Integrität“ formuliert: "Ich möchte etwas hinzufügen, das für die Wissenschaft nicht wesentlich ist, aber an das ich irgendwie glaube, nämlich dass Sie auch dem Laien nichts vormachen sollten, wenn Sie als Wissenschaftler sprechen. Ich will Ihnen nicht klar machen, was Sie tun sollen, wenn Sie Ihre Frau betrügen, Ihrer Freundin etwas vormachen oder dergleichen, denn dabei handeln Sie ja nicht als Wissenschaftler, sondern als ganz gewöhnlicher Mensch. Diese Probleme überlassen wir Ihnen und Ihrem Rabbi. Das wovon ich spreche, ist eine spezielle, besondere Art von Integrität, die nicht lügt, sondern sich jede nur erdenkliche Mühe gibt, aufzuzeigen, worin Sie möglicherweise irren, eine Integrität, die Sie haben sollten, wenn Sie als Wissenschaftler handeln. Und darin besteht die Verantwortung, die wir als Wissenschaftler nicht nur gegenüber anderen Wissenschaftlern, sondern, wie ich glaube, auch gegenüber den Laien tragen."

Literatur


- Monika Roth: "Compliance, Integrität und Regulierung : ein wirtschaftsethischer Ansatz in 10 Thesen". Schulthess, Zürich 2005. 132 S. ISBN 3-7255-4977-X
- Arnd Pollmann: "Integrität : Aufnahme einer sozialphilosophischen Personalie". Transcript-Verl., Bielefeld 2005. Zugl.: Frankfurt (Main), Univ., Diss., 2004 ISBN 3-89942-325-9
- R. P. Feynman: Sie belieben wohl zu scherzen, Mr. Feynman!, PIPER, 1987. ISBN 3-492-03018-1 ! Kategorie:Bürgerrechte ! Kategorie:Wirtschaftsethik Kategorie:Sozialphilosophie Kategorie:Tugend

Kategorie:Politischer Begriff

Fehlende Artikel

Friedenssicherung, Institutionalismus, Neue Mitte, Peronismus, Regionalmacht !Politischer Begriff

Kategorie:Völkerrecht

Völkerrecht Kategorie:Rechtssystem Kategorie:Politik ja:Category:国際法 ko:분류:국제법

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