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Sozialrecht

Sozialrecht

Sozialrecht: (im Sinne der nachstehenden Ausführungen) ist öffentliches (hoheitliches) Recht und damit geprägt von einem Über (=öffentliche Verwaltung, Behörde)- und Unterordnungsverhältnis (Antragsteller, Leistungsempfänger). Sozialrecht (Recht der sozialen Sicherung) dient der Erfüllung des grundgesetzlichen Auftrags zur Sicherung des Sozialstaatspostulats. Der Begriff ist vergleichsweise neu und wird in Deutschland einheitlich erst seit den 70er Jahren des 20. Jahrhunderts verwendet; er ist beeinflusst durch den Begriff der "sozialen Sicherung", der im internationalen Gebrauch üblich geworden ist. Versuche, das Sozialrecht (zusammen mit dem Arbeitsrecht und weiteren Rechtsmaterien) einem selbstständigen dritten Zweig der (deutschen) Rechtsordnung, neben öffentlichem und privatem Recht zuzuordnen, wie dies in außerdeutschen Rechtsordnungen teilweise der Brauch ist, haben sich nicht durchsetzen können. Das Sozialrecht ist eine Sammel- und Querschnittsmaterie, die zahlreiche einzelne Rechtsgebiete und Gesetzesmaterien in sich vereint. Es unterteilt sich nach der traditionellen Klassifikation, wie sie auch das Grundgesetz verwendet, in die Bereiche Sozialversicherung, Sozialversorgung (z. B. Wohngeld, Kindergeld, Erziehungsgeld, Ausbildungsförderung), und Sozialhilfe (Sozialfürsorge). Eine neuere Einteilung unterscheidet zwischen den Subsystemen Soziale Vorsorge (insbesondere Sozialversicherung, berufsständische Versorgung), Soziale Entschädigung, Soziale Förderung (z. B. Ausbildungsförderung; Jugendhilfe; Familienlastenausgleich) und Soziale Hilfe (Sozialhilfe und verwandte Leistungssysteme). Als Sozialrecht im engeren Sinn (im formellen Sinn) wird heute weitgehend das Recht des Sozialgesetzbuchs verstanden (siehe sogleich: Gesetzliche Normierung); im weiteren Sinn (Sozialrecht im materiellen Sinn) fallen darunter Materien des Lastenausgleichs und der Wiedergutmachung, regionale sowie berufsständische Sondervorsorgesysteme u. a. In einem noch weiteren Sinn können mit dem funktionalen Begriff des "sozialen Rechts" alle rechtlichen Regelungen erfasst werden, die eine besondere soziale Zwecksetzung verfolgen und insbesondere Ausdruck des verfassungsgrechtlichen Staatszieles des Sozialstaatsprinzips sind (Artikel 20 Absatz 1 Grundgesetz), beispielsweise Bestimmungen über den sozialen Mieterschutz, arbeitsrechtlichen Kündigungsschutz u. a.

Gesetzliche Normierung

Mit der Einführung des Sozialgesetzbuchs (SGB), Bücher I bis XII, sind die Kernmaterien des Sozialrechts in einer zusammenhängenden Kodifikation gefasst worden. Allgemeine Regelungen sind in den SGB I und X enthalten. SGB IV ist ein Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, SGB IX ein allgemeiner Teil des Rechts der Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen. Besondere Teile sind das SGB II (Grundsicherung für Arbeitssuchende), SGB III (Arbeitsförderung), SGB V (Krankenversicherung), SGB VI (Rentenversicherung), SGB VII (Unfallversicherung), SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe), SGB XI (Pflegeversicherung) und SGB XII (Sozialhilfe). Regelungsmaterien des Sozialrechts im engeren Sinne sind darüber hinaus das Recht der Kriegsopferversorgung und der sozialen Entschädigung im übrigen (Bundesversorgungsgesetz; Opferentschädigungsgesetz; Infektionsschutzgesetz), das Ausbildungsförderungsrecht (BAföG), das Erziehungsgeldrecht, das Unterhaltsvorschussgesetz und das Wohngeldgesetz, die als besondere Teile des Sozialgesetzbuches gelten. Das Sozialgerichtsgesetz (SGG) gilt für die Verfahren vor den Sozialgerichten.

Sozialversicherungen

Die Sozialversicherung ist wesentlicher Bestandteil des Rechts der sozialen Sicherung. Derzeit sind folgende Sozialversicherungszweige gesetzlich vorgesehen: :- Arbeitsförderung (Arbeitslosenversicherung): SGB III :- Krankenversicherung (KV): SGB V :- KV der Landwirte: KVLG :- Rentenversicherung (RV): SGB VI :- Knappschaftliche Rentenversicherung: SGB VI :- Alterssicherung der Landwirte (siehe Agrarsozialrecht): ALG :- Künstlersozialversicherung: KSVG :- Unfallversicherung (UV): SGB VII :- Pflegeversicherung (PV): SGB XI

Weblinks


- [http://www.sozialhilfe24.de Einführung und vertiefende Informationen zum Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe, Grundsicherung im Alter]
- [http://www.fh-fulda.de/CuRs/sozrbibliothek/index.htm Bibliothek:Materialien zum Sozialrecht und zur Sozialpolitik] Kategorie:Sozialversicherung (Deutschland) ! Kategorie: Sozialstaat

Grundgesetz

right Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG), die Verfassung des deutschen Staates, ist die rechtliche und politische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland. Besondere Bedeutung haben aufgrund der Erfahrungen mit dem Nationalsozialismus die im Grundgesetz verankerten Grundrechte. Sie binden, anders als in der Weimarer Reichsverfassung, die Staatsgewalt als unmittelbar geltendes Recht ([http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/gg/art_1.html Artikel 1]). Das Bundesverfassungsgericht wahrt die Funktion der Grundrechte und entwickelt sie weiter. 1949 nur für die westlichen Besatzungszonen in Kraft gesetzt, nicht als dauerhafte Verfassung gedacht und auch nicht so bezeichnet, ist das Grundgesetz durch die deutsche Wiedervereinigung am 3. Oktober 1990 die Verfassung des gesamten Deutschen Volkes geworden (→ [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/gg/pr_ambel.html Präambel]). Bis heute erfolgte keine Volksabstimmung über das Grundgesetz. Seine demokratische Legitimation, die durch Bestätigung durch das Volk bei Wahlen im grundgesetzlichen System nur indirekt erfolgte, ist dennoch unangezweifelt. Auch traf das Grundgesetz von Anfang an eine Grundentscheidung über die Form der politischen Existenz, erfüllte also alle Kriterien eines materiellen Verfassungsbegriffes. Die Grundentscheidungen des Grundgesetzes sind: Demokratie, Rechtsstaat, Republik, Sozialstaat und Bundesstaat. Neben diesen Grundentscheidungen regelt die Verfassung die Staatsorganisation, sichert individuelle Freiheit und errichtet in der Interpretation des Bundesverfassungsgerichts eine "objektive Wertordnung" (s. Lüth-Urteil). Das Grundgesetz kann nur durch Beschluss einer neuen Verfassung abgelöst werden ([http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/gg/art_146.html Art. 146]).

Entstehungsgeschichte

Vor dem Parlamentarischen Rat

Zwischen Kriegsende und der Londoner Sechs-Mächte-Konferenz

Schon vor der Londoner Sechs-Mächte-Konferenz gab es von Seiten der Alliierten Aufforderungen an die in den Besatzungszonen politisch aktiven Deutschen, sich Gedanken über die Konstruktion eines neuen Staates zu machen. So forderte der britische Militärgouverneur, Sir Brian Robertson, am 12. Juni 1947 den in seiner Besatzungszone eingerichteten Zonenbeirat auf, sich zur Struktur eines deutschen Nachkriegsstaates zu äußern. Während in dieser Besatzungszone die Absicht der SPD, einen Zentralstaat zu errichten, noch relativ aussichtsreich erschien, überwog im Länderrat der US-amerikanischen Besatzungszone im Süden Deutschlands mit seinen starken föderalistischen Traditionen in Bayern, Württemberg und Baden die Ansicht, den in Deutschland traditionellen Föderalismus weiterzuführen. Der Begriff "Bundesrepublik Deutschland" wurde jedoch von den französischen Besatzungsbehörden in Württemberg-Hohenzollern im Mai 1947 erstmals verwendet. Während die Landesvertreter relativ stark in dem verfassungsrechtlichen Diskurs mitwirken konnten, blieben die Führungen der Parteien weithin außen vor, zumal sie sich noch nicht deutschlandweit konstituieren konnten und damit als gesamtstaatsbezogene Interessenverbände ausschieden. Dennoch ergab sich bereits in den Jahren 1947 und 1948 eine deutliche Differenz zwischen der Union, die im April 1948 ihre "Grundsätze für eine Deutsche Bundesverfassung" mit stark föderalistischer Prägung vorstellten, und der SPD, die bereits 1947 mit ihren "Nürnberger Richtlinien" jeglichen "Separatismus" verurteilte und die "Reichseinheit" unbedingt bewahren wollte.

Londoner Sechsmächtekonferenz

Die im Februar/März und von April bis Juni 1948 in London stattfindende Konferenz zwischen den drei westlichen Besatzungsmächten Frankreich, Vereinigtes Königreich und Vereinigte Staaten sowie den drei direkten Nachbarn Deutschlands, Niederlande, Belgien und Luxemburg, beschäftigte sich sehr stark mit der politischen Neuordnung ihres Besatzungsgebietes Westdeutschland. Wegen des beginnenden Kalten Krieges tagten die Siegermächte erstmals ohne die Sowjetunion. Die drei Besatzungsmächte verfolgten zunächst recht unterschiedliche Interessen: Während das zentral organisierte Vereinigte Königreich keine Präferenzen bezüglich der Frage Zentralstaat oder Föderalismus hatte, sondern vielmehr die möglichst problemlose Vereinigung der Trizone mit der sowjetischen Besatzungszone im Auge hatte, plädierten die Vereinigten Staaten für einen nur aus der Trizone bestehenden deutschen Föderalstaat. Für die Franzosen wiederum war die möglichst deutliche Schwächung eines jeden deutschen Staates Hauptziel: Dementsprechend traten sie für eine möglichst lange Besatzungszeit ohne Staatsgründung und die Einbeziehung des Saarlandes in den französischen Staatsverband ein. Da sie sich mit der Position der Verhinderung einer Staatsgründung jedoch nicht durchsetzen konnten, befürworteten die Franzosen einen föderalen Staatsaufbau mit internationaler Kontrolle der Bergbauindustrie. Schlussendlich enthielt das Schlusskommuniqué der Konferenz die Aufforderung an die Deutschen in den westlichen Ländern, einen föderalen Staat aufzubauen. Allerdings sollte dieser föderale westdeutsche Staat kein Hindernis für eine spätere Einigung mit der Sowjetunion über die "deutsche Frage" darstellen. Die Bestätigung dieses Beschlusses durch Frankreich erfolgte erst nach massivem Druck der beiden anderen Alliierten und einer äußerst knappen Abstimmung (297:289) in der Nationalversammlung.

Frankfurter Dokumente

Nachdem die Londoner Beschlüsse in Deutschland eher negativ aufgenommen wurde, sollten die den Ministerpräsidenten am 1. Juli 1948 überreichten Frankfurter Dokumente in einem für Deutschland freundlicheren Ton gehalten werden. Neben der Ankündigung eines Besatzungsstatutes enthielt das wichtigste der drei Dokumente, das Dokument Nr. I, die Ermächtigung an die Ministerpräsidenten, eine Versammlung einzuberufen, die eine demokratische Verfassung mit einer Grundrechtsgarantie und einem föderalen Staatsaufbau auszuarbeiten, die anschließend von den Militärgouverneuren zu genehmigen war. Die Militärgouverneure wollten dabei den Eindruck vermeiden, den Deutschen Verfassungsgrundsätze zu diktieren; sie unterließen es auch, den Ministerpräsidenten eine Frist zur Beantwortung der Dokumente zu setzen. Einzig der späteste Termin für den Zusammentritt der verfassunggebenden Versammlung wurde festgesetzt: der 1. September 1949.

Koblenzer Beschlüsse

Die Tage nach der Übergabe der Frankfurter Dokumente waren von großer Betriebsamkeit in den Landesregierungen und Landtagen geprägt. Vom 8. Juli bis zum 10. Juli 1948 trafen sich die westdeutschen Ministerpräsidenten auf dem Rittersturz in Koblenz in der französischen Besatzungszone. Die Einladung der ostdeutschen Ministerpräsidenten war gar nicht mehr in Betracht gezogen worden. In ihren "Koblenzer Beschlüssen" erklärten die Ministerpräsidenten die Annahme der Frankfurter Dokumente. Gleichzeitig wandten sie sich jedoch gegen die Schaffung eines westdeutschen Staates, da dies die deutsche Teilung zementieren würde. Auch das Besatzungsstatut wurde in seiner vorgeschlagenen Form abgelehnt. Die Militärgouverneure reagierten verärgert auf die Koblenzer Beschlüsse, da sie ihrer Meinung nach in anmaßender Weise die Londoner und Frankfurter Dokumente außer Kraft zu setzen versuchten. Insbesondere der amerikanische Militärgouverneur, Lucius D. Clay, machte die Ministerpräsidenten dafür verantwortlich, dass nun die Franzosen wieder eine für die Deutschen nachteilige Revision der Londoner Beschlüsse fordern würden. In einer weiteren Sitzung am 20. Juli 1948 wurden den Ministerpräsenten die negativen Folgen eines Beharrens auf den Koblenzer Beschlüssen deutlich gemacht. Obwohl eine Verfassung und kein Grundgesetz ausgearbeitet werden sollte, stimmten die Ministerpräsidenten schließlich den Forderungen der Militärgouverneure zu. Auf einer Ministerpräsidentenkonferenz auf Schloss Niederwald hielten die Ministerpräsidenten trotz ihres Eingehens auf die Londoner Beschlüsse an den Koblenzer Beschlüssen als "Empfehlung" und an der Bezeichnung "Grundgesetz" fest. Weiter wurde eine Wahl der Mitglieder des Parlamentarischen Rates durch die Landtage und eine Ratifizierung des Grundgesetzes durch die Landtage und nicht - wie von den Militärgouverneuren gewollt - durch Volksabstimmung angestrebt.

Verfassungskonvent auf Herrenchiemsee

Der Verfassungskonvent auf Herrenchiemsee fand vom 10. bis zum 23. August 1948 statt. Er sollte mehr aus Verwaltungsbeamten denn aus Politikern bestehen. Parteipolitische Erwägungen sollten ganz außen vor bleiben. Die Landtage aus der amerikanischen und der französischen Besatzungszone hielten sich jedoch nicht an diese Empfehlungen. Obwohl nicht klar war, ob die Mitglieder des Konventes einen kompletten Entwurf eines Grundgesetzes oder nur einen Überblick liefern sollten, kristallisierten sich in der Diskussion wichtige Punkte heraus, von denen einige schließlich im Grundgesetz verwirklicht wurden. Dazu zählen eine starke Bundesregierung, die Einführung eines neutralen und wesentlich entmachteten Staatsoberhauptes, der weitgehende Ausschluss von Volksabstimmungen und eine Vorform der späteren Ewigkeitsklausel. Die Ausgestaltung der Ländervertretung war bereits umstritten; sie sollte es über die gesamte Zeit der Beratungen des Parlamentarischen Rates bleiben. Während die Bedeutung des Herrenchiemseer Entwurfes umstritten war (es war von einer "privaten" Veranstaltung die Rede, die von "elf x-beliebigen Staatsbürgern" [den Ministerpräsidenten] vereinbart worden sei), hatten die Vorarbeiten des Konventes erheblichen Einfluss auf den Grundgesetzentwurf des Parlamentarisches Rates. Gleichzeitig war der Herrenchiemseer Konvent die letzte große Einflussmöglichkeit der Ministerpräsidenten auf das Grundgesetz.

Parlamentarischer Rat

Arbeit des Rates

Ewigkeitsklausel Auf der Grundlage der binnen zwei Wochen durch den Verfassungskonvent entwickelten Grundsätze eines föderalen und demokratischen Rechtsstaats arbeitete der Parlamentarische Rat die neue Verfassung aus. Grundsätze der Mitglieder des Parlamentarischen Rates war die so genannte "Verfassung in Kurzform", nämlich, dass Bonn nicht Weimar sei (siehe Weimarer Republik) und die Verfassung einen provisorischen Charakter erhalten sollte (daher auch der Übergangsname "Grundgesetz"). Als Verfassung sollte erst eine für ganz Deutschland geltende Konstitution bezeichnet werden. Die Wiedervereinigung wurde in der Präambel als Verfassungsziel festgeschrieben und in Art. 23 geregelt (heute enthält der obsolet gewordene Artikel Normen über das Verhältnis zur EG/EU). Die eigentlich für den Fall der Wiedervereinigung vorgesehene Abstimmung über eine neue Verfassung fand jedoch angesichts des Beitritts der DDR zur Bundesrepublik Deutschland nicht statt. Die Mitglieder dieses Gremiums wurden häufig auch als "Väter des Grundgesetzes" bezeichnet; erst später erinnerte man sich an die Beteiligung der vier "Mütter" Elisabeth Selbert, Friederike Nadig, Helene Wessel und Helene Weber. Elisabeth Selbert hatte dabei gegen heftige Widerstände die Gleichberechtigung von Männern und Frauen ([http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/gg/art_3.html Art. 3 Abs. 2 ]) durchgesetzt.

Genehmigung und Ratifikation des Grundgesetzes

Helene Weber Helene Weber Nach zum Teil heftigen Debatten über die Lehren, die aus dem Scheitern der Weimarer Republik und dem Zweiten Weltkrieg zu ziehen sind, wurde das Grundgesetz am 8. Mai 1949 vom Parlamentarischen Rat mehrheitlich, gegen die Stimmen u.a. der KPD, angenommen. Am 12. Mai 1949 wurde es von den Militärgouverneuren der britischen, französischen und amerikanischen Besatzungszone genehmigt, allerdings mit einigen Vorbehalten. Der Bayerische Landtag stimmte in einer Sitzung in der Nacht vom 19. auf den 20. Mai 1949 mit 101 zu 63 Stimmen gegen das Grundgesetz, da eine stärkere föderale Prägung, beispielsweise eine Gleichberechtigung des Bundesrates bei der Gesetzgebung gefordert wurde. Die Verbindlichkeit des Grundgesetzes für Bayern, falls bundesweit zwei Drittel der Länder das Grundgesetz ratifizieren würden, wurde aber mit 97 von 180 Stimmen akzeptiert. Nach der Ratifizierung durch alle anderen Bundesländer wurde das Grundgesetz am 23. Mai 1949 in einer feierlichen Sitzung des Parlamentarischen Rates verkündet. Es trat am 24. Mai 1949 in Kraft, damit war die Bundesrepublik Deutschland gegründet. Dieses Ereignis findet sich in der [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/gg/eingangsformel.html Eingangsformel] des GG wieder.

Inhalt

Das Grundgesetz besteht aus der Präambel, den Grundrechten (Art. 1-19, Art 38 (Wahlrecht)), dem staatsorganisatorischen Teil und den Justizgrundsätzen (Art. 103). Die Unterteilung erfolgt in Artikeln. Das Grundgesetz legt im Abschnitt "Grundrechte" (Art. 1 - 19 ) fest, welche Rechte jeder Bürger (Bürgerrechte, auch: "Deutschengrundrechte") und jeder Mensch (Menschenrechte) gegenüber den Trägern der Staatsgewalt hat. Das Grundgesetz legt darüber hinaus die Staatsorganisation fest und markiert grundlegende Staatsaufgaben und staatliche Handlungsformen. Die wichtigsten im Grundgesetz definierten Staatsprinzipien sind Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, Sozialstaatlichkeit, Bundesstaatlichkeit (Föderalismus) und Gewaltenteilung. Das Grundgesetz legt die wesentlichen Prinzipien des Staatsaufbaus und der Staatsziele der Bundesrepublik Deutschland fest. Der Sinngehalt der staatliche Grundordnung und der Grundrechte, also die in Artikel 1 (Menschenwürde) und Artikel 20 festgelegten Grundsätze dürfen in ihrem Wesensgehalt nicht geändert werden (Art. 79 Abs. 3 ; sog. "Ewigkeitsklausel"). Ebenso gilt die Ewigkeitsklausel für die Gliederung des Bundes in Länder und für die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung. Jedoch gibt es einen gewissen Widerspruch in Artikel 79: In Absatz 1 werden die Grundlagen für eine Grundgesetzänderung, also eine Zweidrittelmehrheit von Bundestag und Bundesrat, erwähnt. Obwohl dies nicht ausdrücklich benannt wird, kann man aber davon ausgehen, dass auch Art. 79 Abs. 3 nicht geändert werden darf. Das Grundgesetz steht im Rang über allen anderen Rechtsnormen der deutschen Gesetzgebung. Über seine Einhaltung und Auslegung wacht das Bundesverfassungsgericht. Das Grundgesetz wurde vor allem durch die Erfahrungen der labilen Demokratie der Weimarer Republik und den Erfahrungen im Dritten Reich geprägt.

Wesentliche Unterschiede zur Weimarer Verfassung

Im Gegensatz zur Weimarer Verfassung, in der sie noch als bloße Staatszielbestimmungen ausgestaltet waren, wurden die Grundrechte fundamentale Grundlage des Grundgesetzes. Unter der Prämisse der Achtung der Menschenwürde ist nun alle staatliche Macht unmittelbar den Grundrechten verpflichtet. Die Stellung des Bundespräsidenten wurde erheblich geschwächt. War der Reichspräsident noch eine Art Ersatzkaiser mit weitreichenden exekutiven Befugnissen, so ist seine Rolle zugunsten von Bundesregierung und Bundestag auf formal-repräsentative Aufgaben begrenzt worden. Im Gegensatz zum Reichspräsidenten ist es dem Bundespräsidenten aus eigenem Recht weder möglich, den Bundestag aufzulösen, noch einen Kanzler ohne Parlamentsmehrheit zu ernennen. Stattdessen sind die jeweilige Bundestagsmehrheit und die Bundesregierung stark miteinander verschränkt und voneinander abhängig, was die Stabilität der jeweiligen Regierung erhöht. Die Stellung der Regierung wurde gestärkt. Die Bundesregierung ist nur noch vom Bundestag, statt, wie die Reichsregierung nach Weimarer Verfassung, sowohl vom Reichspräsidenten als auch vom Reichstag abhängig. Die Bundesregierung kann nur durch ein konstruktives Misstrauensvotum, also die Wahl eines neuen Kanzlers, gestürzt werden. Dies sorgt für mehr Stabilität als in Weimar, wo sich Rechts- und Linksradikale zur Abwahl eines Kanzlers zusammenschließen konnten, ohne sich auf einen gemeinsamen Kandidaten zu einigen. In der Weimarer Republik war es außerdem möglich, einzelnen Ministern das Vertrauen zu entziehen. Über die Einhaltung des Grundgesetzes wacht das Bundesverfassungsgericht, dessen Urteile Gesetzeskraft haben. Ein Gericht mit derartiger Machtfülle sah die Weimarer Verfassung nicht vor. Die Änderung des Grundgesetzes, geregelt in Artikel 79 , ist nur unter engeren Voraussetzungen möglich, als sie für Änderungen der Weimarer Verfassung galten. Bei einer Änderung des Grundgesetzes muss explizit der geänderte Artikel angegeben werden. Die Weimarer Verfassung konnte auch implicit mit jedem Gesetz, das eine 2/3 Mehrheit erreichte, geändert werden. Nach Artikel 79 Absatz 3 dürfen Grundsätze aus Artikel 1, Artikel 20 sowie Elemente der Bundesstaatlichkeit nicht abgeschafft werden (zwar können Bundesländer zusammengelegt werden, deren generelle Abschaffung ist aber nicht möglich). Nach der in Artikel 20 festgeschriebenen Gewaltenteilung ist zum Beispiel ein "Ermächtigungsgesetz" wie das von 1933, das die Weimarer Verfassung de facto abschaffte, nicht möglich. Parteien wurde - anders als in der Weimarer Verfassung, wo sie nur negativ bei den Beamtenpflichten erwähnt wurden - vom Grundgesetz ausdrücklich die Mitwirkung bei der politischen Willensbildung zugewiesen. Dadurch werden Parteien offiziell als wichtige Teilnehmer an der Politik anerkannt und jede Partei muss in ihrer inneren Struktur gesetzlich festgelegten Grundsätzen genügen (im Wesentlichen ist eine demokratische Struktur gefordert). In der Weimarer Republik wurden die Parteien von vielen eher negativ gesehen. Umgekehrt standen Parteien wie die KPD, die DNVP oder die NSDAP dem "System" äußerst distanziert bis feindlich gegenüber. Durch den Bundesrat sind die Bundesländer im Vergleich zum Reichsrat angesichts des großen Bereichs zustimmungspflichtiger Gesetze sehr stark an der Gesetzgebung beteiligt. Der Reichsrat verfügte nur über ein suspensives Vetorecht in Gesetzesfragen. Diese Beteiligung des Bundesrates unterliegt im Rahmen der Föderalismusdiskussion mittlerweile vielfacher Kritik. Die Verfassung von Weimar trug dazu bei, dass die Reichswehr ein "Staat im Staate" wurde, auch, weil sie dem Reichspräsidenten, nicht aber parlamentarischer Kontrolle unterstellt war. Das Grundgesetz unterstellt die Bundeswehr im Friedensfall dem Verteidigungsminister, im Verteidigungsfall dem dem Bundestag verantwortlichen Kanzler. Ein plebiszitäres Element, das das Volk in der Weimarer Republik berechtigte, Gesetze zu verabschieden, ist im Grundgesetz auf Bundesebene nicht vorhanden. Da dieses Element von verfassungsfeindlichen Parteien immer wieder zu Zwecken der Propaganda missbraucht worden war, verzichtete der Parlamentarische Rat darauf.

Fortentwicklung des Grundgesetzes seit 1949

Wesentliche Änderungen erfuhr das Grundgesetz durch die Wiedereinführung der Wehrpflicht und Schaffung der Bundeswehr 1956, mit der auch die sog. Wehrverfassung implementiert wurde (u. a. Art. 12a, 17a, 45a-c, 65a, 87a-c ). Eine weitere große Reform war die 1968 von der damaligen großen Koalition aus CDU/CSU und SPD verabschiedete sog. Notstandsverfassung (insb. Art. 115a-l ), die politisch sehr umstritten war. 1969 erfolgte ebenfalls noch eine Reform der Finanzverfassung (Art. 104a bis 115 ). Nach der Wiedervereinigung der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik entschied man sich, das Grundgesetz, das sich in Westdeutschland bewährt habe, mit einigen wenigen Änderungen beizubehalten. Die DDR trat deshalb nach Art. 23 (alter Fassung bis 1990) dem Geltungsbereich des Grundgesetzes, d. h. der Bundesrepublik, bei. Der Weg über Art. 146 alter Fassung, der auch die Möglichkeit einer neuen, gemeinsamen Verfassung mit Volksabstimmung eröffnet hätte, wurde nicht gegangen. Durch den Einigungsvertrag wurde das Grundgesetz jedoch teilweise verändert, z. B. in der Präambel oder Art. 146 . Danach gab es nur noch punktuelle Änderungen: 1992 wurde die Mitgliedschaft in der Europäischen Union verfasst (Art. 23 neuer Fassung), 1994 (und 2002) wurden Umwelt- und Tierschutz als Staatszielbestimmungen in Art. 20a aufgenommen. Politisch am stärksten umstritten waren 1993 die Einschränkung des Grundrechts auf Asyl (nunmehr in Art. 16a geregelt, 1996 vom BVerfG als verfassungsgemäß bestätigt) sowie 1998 die Einschränkung der Unverletzlichkeit der Wohnung mit dem sog. großen Lauschangriff (Art. 13 Abs. 3 bis Abs. 6 , 2004 vom BVerfG als verfassungsgemäß bestätigt). Weitere Änderungen betrafen die Aufteilung der Gesetzgebungs- und Verwaltungskompetenzen zwischen Bund und Ländern.

Bedeutung und Kritik

Das Grundgesetz gilt als erfolgreiches Beispiel der Redemokratisierung eines Landes. Dies trifft insbesondere auf die Einrichtung des Bundesverfassungsgerichts zu, das mit seiner Rechtsprechung die Verfassungsinterpretation und -wirklichkeit entscheidend geprägt hat. Das Bundesverfassungsgericht mit seinen weitreichenden Befugnissen war 1949 ohne Beispiel, ebenso die zentrale Bedeutung des Grundsatzes der Menschenwürde. Beide Elemente wurden mittlerweile vielfach in andere Verfassungen exportiert. Häufig wird jedoch darauf hingewiesen, dass die Entwicklung einer stabilen Demokratie weniger auf die konkrete Konzeption des Grundgesetzes, als vielmehr auf die wirtschaftliche Prosperität der Nachkriegszeit zurückgeht. Dem wird aber wieder entgegengehalten, dass sich die Wirtschaftskraft (West-)Deutschlands ohne stabile rechtliche und politische Bedingungen nicht hätte entwickeln können. Hierzu zählt insbesondere der soziale Friede, der durch das Sozialstaatsgebot und die verfassungsrechtliche Verankerung von Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden ([http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/gg/art_9.html Art. 9 Abs. 3 ]) erreicht wurde. Kaum bestritten wird jedenfalls, dass sich die auf Gewaltenverschränkung und -kontrolle angelegte staatsorganisationsrechtliche Struktur des Grundgesetzes bisher bewährt hat. Heute wird allerdings im Föderalismus, d. h. sowohl in den Blockademöglichkeiten des Bundesrates als auch in der Abhängigkeit der Bundesregierung von den sie tragenden Parteien und ihren Koalitionen, ein Hindernis für wirtschaftliche und soziale Reformen gesehen. Das Grundgesetz führe de facto zu einer Konsensdemokratie, die den verschärften globalen Wettbewerbsbedingungen nicht gewachsen sei. Hinter den Forderungen nach einer Reform des Grundgesetzes werden jedoch zumeist kurzfristige ökonomische Interessen vermutet und es wird deshalb zur Vorsicht geraten, die föderale Struktur oder das Verhältniswahlrecht in Frage zu stellen. Die Gefahr des Verlustes demokratischer Kontrolle und Legitimation dürfe nicht unterschätzt werden. Reformbestrebungen fanden nach der Wiedervereinigung mit marginalen Änderungen im Grundgesetz 1994 einen - zum Teil als enttäuschend empfundenen - Abschluss. Soweit sich jedoch die Parteien einig wurden, sollte an dem bewährten Grundgesetz soweit wie möglich festgehalten werden. Eine Volksabstimmung über das für ganz Deutschland geltende (und nicht mehr nur provisorische) Grundgesetz wurde abgelehnt, obwohl dies mit dem Argument einer stärkeren Verankerung des Grundgesetzes vor allem in Ostdeutschland gefordert wurde. Auch erfolgte nicht die immer wieder geforderte Aufnahme von plebiszitären Elementen wie der Volksgesetzgebung, die in nahezu allen Länderverfassungen vorgesehen ist. Eine Föderalismuskommission des Bundes und der Länder, die 2004 v.a. über einen neuen Zuschnitt der Gesetzgebungszuständigkeiten und der Zustimmungsbefugnisse des Bundesrates verhandelte, scheiterte.

Aufbau des Grundgesetzes mit weiterführenden Wikipedia-Artikeln

Präambel I. Die Grundrechte :1. Menschenwürde und Menschenrechte :2. Freie Entfaltung der Persönlichkeit und Recht auf Leben :
- Schrankentrias :3. Gleichheit und Gleichberechtigung :4. Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit, Kriegsdienstverweigerung :5. Freie Meinungsäußerung, Informationsfreiheit, Forschungsfreiheit :
- Zensur :6. Ehe und Familie :7. Schulwesen :8. Versammlungsfreiheit :9. Vereinigungsfreiheit :10. Postgeheimnis, Fernmeldegeheimnis :11. Freizügigkeit :12 Berufsfreiheit :12 a. Wehrpflicht, Wehrersatzdienst :
- Notstandsgesetze :13. Unverletzlichkeit der Wohnung :
- Großer Lauschangriff, Hausdurchsuchung :14 Eigentum, Erbrecht, Enteignung :15 Sozialisierung :16 Staatsangehörigkeit, Auslieferungsverbot :16 a. Asylrecht :17 Petitionsrecht :
- Petitionsausschuss :18. Grundrechtsverwirkung :
- Bundesverfassungsgericht :19. Einschränkung von Grundrechten, Rechtsweggarantie :20. Volkssouveränität, Staatsgewalt, Gesetzgebung, vollziehende Gewalt, Rechtsprechung, verfassungsmäßige Ordnung und Widerstandsrecht II. Der Bund und die Länder :
- Bundesstaat, Bundesland, Sozialstaat, Demokratie, Widerstandsrecht, politische Parteien in Deutschland III. Der Bundestag :
- Bundestagswahl, Bundestagspräsident IV. Der Bundesrat :
- Bundesratspräsident IV a. Gemeinsamer Ausschuss :
- Notstandsgesetze V. Der Bundespräsident :
- Bundesversammlung, Staatsoberhaupt VI. Die Bundesregierung :
- Bundeskanzler, Richtlinienkompetenz VII. Die Gesetzgebung des Bundes :
- Gesetzgebungsverfahren, konkurrierende Gesetzgebung, ausschließliche Gesetzgebung, Rahmengesetzgebung, Rechtsverordnung, Gesetzgebungsnotstand VIII. Die Ausführung der Bundesgesetze und der Bundesverwaltung :
- Bundeseigene Verwaltung VIII a. Gemeinschaftsaufgaben IX. Die Rechtsprechung :
- Rechtsstaat, Bundesverfassungsgericht, Bundesgericht, Abschaffung der Todesstrafe X. Das Finanzwesen :
- Steuer, Bundeshaushalt, Finanzminister, Länderfinanzausgleich, Bundesrechnungshof X a. Verteidigungsfall :
- Verteidigungsminister, Verteidigungsfall, Notstandsgesetze XI. Übergangs- und Schlussbestimmungen :
- Deutscher :
- [http://dejure.org/gesetze/GG/146.html Geltungsdauer des Grundgesetzes]

Siehe auch


- Politisches System Deutschlands
- Weimarer Verfassung
- Oktoberverfassung
- Kanzlerdemokratie
- Parteiendemokratie
- Föderalismus in Deutschland
- Finanzverfassung Artikel 1- 19:
- Verfassung
- Verfassungsrecht
- Grundrechte Art. 79: Ewigkeitsklausel

Beteiligung an der Formulierung


- Adolf Süsterhenn
- Theodor Heuss

Weblinks


- [http://croissant.uni-hd.de/BRD2/verf.pdf Referat Uni Heidelberg zur Einführung in das politische System der BRD] (PDF)
- [http://www.verfassungen.de/de/de45-49/grundgesetzgenehmigung49.htm Schreiben der Besatzungsmächte, mit der sie das Grundgesetz unter Vorbehalten genehmigen]
- [http://www.costima.de/beruf/Politik/CSchmid.htm Rede des Abgeordneten Carlo Schmid zum Grundgesetz]

Grundgesetz in verschiedenen Versionen


- [http://www.documentArchiv.de/brd/1949/grundgesetz.html Grundgesetz in der Originalfassung vom 23. Mai 1949] (auf documentArchiv.de)
- [http://www.bundestag.de/parlament/gesetze/gg_07_02.pdf Grundgesetz auf der Website des Deutschen Bundestages] (PDF)
- [http://user.cs.tu-berlin.de/~gozer/verf/ggbrd1949/ Version mit allen Änderungen] TU Berlin-Webserver
- [http://www.bundesregierung.de/Gesetze/-,4222/Grundgesetz.htm Grundgesetz auf dem Webserver der Bundesregierung]
- [http://www.bundesregierung.de/en/Federal-Government/Function-and-constitutional-ba-,10206/Basic-Law.htm Grundgesetz in englischer Sprache]
- [http://www.bundesregierung.de/fr/pureHtml-,9192.560458/Loi-fondamentale-pour-la-R-pub.htm Grundgesetz in französischer Sprache]
- [http://www.bmj.bund.de/media/archive/715.pdf Grundgesetz in chinesischer Sprache] (PDF) Kategorie:Deutsche Geschichte (20. Jh.) Kategorie: Zeitgeschichte Kategorie:Staats- und Verfassungsrecht Kategorie:Gesetz (Deutschland) Kategorie:Verfassung Kategorie:1949 ja:ドイツ連邦共和国基本法

Sozialstaat

Der Begriff Sozialstaat bezeichnet ein Gemeinwesen, das bestrebt ist, soziale Unterschiede – etwa materieller Natur – zwischen seinen Mitgliedern bis zu einem gewissen Grad auszugleichen, um die Teilhabe aller an den gesellschaftlichen und politischen Entwicklungen zu gewährleisten. Verfassungsrechtler benutzen daher auch den Begriff sozialer Rechtsstaat. Der Sozialstaat soll soziale Sicherheit und soziale Gerechtigkeit herstellen, seine Bürger vor Notlagen bewahren oder ihnen im Falle der Not Hilfe anbieten. Ausdruck des Sozialstaatsprinzips in Deutschland sind z.B. die gesetzlichen Krankenversicherung, Rentenversicherung, Unfallversicherung und Arbeitslosenversicherung.

Verankerung im Grundgesetz

Das Sozialstaatsprinzip gehört neben dem Rechtsstaats-, dem Föderalismus- und dem Demokratieprinzip zur Grundlage der Verfassungsordnung der Bundesrepublik Deutschland. Artikel 20 des Grundgesetzes legt fest: :„Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.“ Das Sozialstaatsprinzip ist damit im Grundgesetz als Staatsziel verankert, das neben der Garantie der Menschenwürde und der Menschenrechte den Schutz der Ewigkeitsgarantie des Art. 79 Abs. 3 GG (Ewigkeitsklausel) genießt. Der Grundrechtskatalog der Art. 1-19 GG nennt aber mit Ausnahme des Mutterschutzes in Art. 6 Abs. 4 GG explizit keine rechtlich bindenden sozialen Grundrechte oder Teilhaberechte, wie etwa ein Recht auf Arbeit. Auch eine bestimmte Wirtschaftsordnung gibt die Verfassung nicht vor. Sie schützt das Privateigentum, bindet dessen Nutzung aber an das Gemeinwohl. Artikel 14 II GG lautet: :„Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.“ Infolgedessen wird das Wirtschaftssystem der Bundesrepublik oft als Soziale Marktwirtschaft bezeichnet, da der Staat sich das Recht vorbehält, umverteilend in das Wirtschaftsleben einzugreifen, während sich die Wirtschaft zugleich am Markt orientiert - im Gegensatz zur zentralen Planwirtschaft. Der Begriff „Soziale Marktwirtschaft“ geht auf den Volkswirtschaftler Prof. Dr. Alfred Müller-Armack zurück, der unter Ludwig Erhard Staatssekretär im Bundeswirtschaftsministerium war.

Geschichte des Sozialstaats

Bereits in der Antike und im Mittelalter gab es vereinzelt Versuche von seiten des Staates, die materielle Not seiner Bürger oder Untertanen zu lindern.Dahinter stand seit je her der Gedanke, Unruhen und Aufstände zu verhindern und für politische Stabilität zu sorgen. Auch die Ursprünge des modernen Sozialstaatsgedankens gehen auf solche Überlegungen zurück. Entwickelt hat er sich im 19. Jahrhundert als Folge der Industriellen Revolution und der Massenverelendung breiter Bevölkerungsschichten. Er basiert auf der Erkenntnis, dass Eigentum die Basis für die Ausübung von Rechten ist und dass Freiheit substanzlos bleibt, wenn ihre Ausübung nicht durch Eigentum gewährleistet ist. Durch staatliche Umverteilung sollten Arme und Schwache eine elementare Grundsicherung erhalten. Sozialstaatliches Handeln war aber immer zugleich Ordnungspolitik, die auf die Erhaltung des sozialen Friedens abzielte. So sollten die unter Reichskanzler Otto von Bismarck in den 80er Jahren des 19. Jahrhunderts in Deutschland eingeführte Renten-, Kranken- und Unfallversicherung die wachsende Bevölkerungsschicht der Industriearbeiter von revolutionären Bestrebungen abhalten. Der Schwerbeschädigtenschutz wurde nach dem 1. Weltkrieg 1919, die Arbeitslosenversicherung 1927 eingeführt. Seit dem 2. Weltkrieg wurden die sozialstaatlichen Leistungen in fast allen westeuropäischen Staaten über die reine Grundsicherung hinaus erweitert.

Krise des Sozialstaats

Angesichts wirtschaftlicher Probleme des Sozialstaates infolge der deutschen Wiedervereinigung und der Globalisierung, der Ausweitung der Staatsverschuldung und des Anwachsens der Arbeitslosigkeit, kam es auch zur Kritik an der Ausgestaltung des Sozialstaats von denen, die ihn einst propagierten und damit zu Reformbemühungen seitens der Politik. Zum Teil wurden staatliche Leistungen, die über Steuern und Abgaben sowie Neuverschuldung des Staates nicht mehr finanziert werden konnten, drastisch gekürzt. Diese Entwicklung wird von ihren Gegnern als Sozialabbau kritisiert.

Literatur


- Alfred Müller-Armack:
Genealogie der Sozialen Marktwirtschaft. (versammelt Frühschriften 1945–1948 sowie Beiträge zu den geistigen Grundlagen und zur Fortentwicklung der Sozialen Marktwirtschaft von 1953 bis 1973). Zuerst 1974; 2. erw. Auflage (1981).
- Christoph Butterwegge, Rudolf Hickel, Ralf Ptak:
Sozialstaat und neoliberale Hegemonie. Vom Standortnationalismus zur Auflösung der Demokratie. ESPRESSO-Verlag, 1998, ISBN 3-88520-718-4
- Christoph Butterwegge:
Krise und Zukunft des Sozialstaates. VS – Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden 2005, ISBN 3-8100-4138-6
- Friedrun Quaas:
Soziale Marktwirtschaft. Wirklichkeit und Verfremdung eines Konzepts. Haupt, 2000, ISBN 3-258060-126
- Friedrich August von Hayek
Der Weg zur Knechtschaft
- Gerd Habermann
Der Wohlfahrtsstaat
- Götz Aly
Hitlers Volksstaat

siehe auch


- Wohltätigkeit, Gemeinwohl Kategorie:Politik Kategorie:Politisches Schlagwort Kategorie:Sozialstaat


Sozialstaat

Der Begriff Sozialstaat bezeichnet ein Gemeinwesen, das bestrebt ist, soziale Unterschiede – etwa materieller Natur – zwischen seinen Mitgliedern bis zu einem gewissen Grad auszugleichen, um die Teilhabe aller an den gesellschaftlichen und politischen Entwicklungen zu gewährleisten. Verfassungsrechtler benutzen daher auch den Begriff sozialer Rechtsstaat. Der Sozialstaat soll soziale Sicherheit und soziale Gerechtigkeit herstellen, seine Bürger vor Notlagen bewahren oder ihnen im Falle der Not Hilfe anbieten. Ausdruck des Sozialstaatsprinzips in Deutschland sind z.B. die gesetzlichen Krankenversicherung, Rentenversicherung, Unfallversicherung und Arbeitslosenversicherung.

Verankerung im Grundgesetz

Das Sozialstaatsprinzip gehört neben dem Rechtsstaats-, dem Föderalismus- und dem Demokratieprinzip zur Grundlage der Verfassungsordnung der Bundesrepublik Deutschland. Artikel 20 des Grundgesetzes legt fest: :„Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.“ Das Sozialstaatsprinzip ist damit im Grundgesetz als Staatsziel verankert, das neben der Garantie der Menschenwürde und der Menschenrechte den Schutz der Ewigkeitsgarantie des Art. 79 Abs. 3 GG (Ewigkeitsklausel) genießt. Der Grundrechtskatalog der Art. 1-19 GG nennt aber mit Ausnahme des Mutterschutzes in Art. 6 Abs. 4 GG explizit keine rechtlich bindenden sozialen Grundrechte oder Teilhaberechte, wie etwa ein Recht auf Arbeit. Auch eine bestimmte Wirtschaftsordnung gibt die Verfassung nicht vor. Sie schützt das Privateigentum, bindet dessen Nutzung aber an das Gemeinwohl. Artikel 14 II GG lautet: :„Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.“ Infolgedessen wird das Wirtschaftssystem der Bundesrepublik oft als Soziale Marktwirtschaft bezeichnet, da der Staat sich das Recht vorbehält, umverteilend in das Wirtschaftsleben einzugreifen, während sich die Wirtschaft zugleich am Markt orientiert - im Gegensatz zur zentralen Planwirtschaft. Der Begriff „Soziale Marktwirtschaft“ geht auf den Volkswirtschaftler Prof. Dr. Alfred Müller-Armack zurück, der unter Ludwig Erhard Staatssekretär im Bundeswirtschaftsministerium war.

Geschichte des Sozialstaats

Bereits in der Antike und im Mittelalter gab es vereinzelt Versuche von seiten des Staates, die materielle Not seiner Bürger oder Untertanen zu lindern.Dahinter stand seit je her der Gedanke, Unruhen und Aufstände zu verhindern und für politische Stabilität zu sorgen. Auch die Ursprünge des modernen Sozialstaatsgedankens gehen auf solche Überlegungen zurück. Entwickelt hat er sich im 19. Jahrhundert als Folge der Industriellen Revolution und der Massenverelendung breiter Bevölkerungsschichten. Er basiert auf der Erkenntnis, dass Eigentum die Basis für die Ausübung von Rechten ist und dass Freiheit substanzlos bleibt, wenn ihre Ausübung nicht durch Eigentum gewährleistet ist. Durch staatliche Umverteilung sollten Arme und Schwache eine elementare Grundsicherung erhalten. Sozialstaatliches Handeln war aber immer zugleich Ordnungspolitik, die auf die Erhaltung des sozialen Friedens abzielte. So sollten die unter Reichskanzler Otto von Bismarck in den 80er Jahren des 19. Jahrhunderts in Deutschland eingeführte Renten-, Kranken- und Unfallversicherung die wachsende Bevölkerungsschicht der Industriearbeiter von revolutionären Bestrebungen abhalten. Der Schwerbeschädigtenschutz wurde nach dem 1. Weltkrieg 1919, die Arbeitslosenversicherung 1927 eingeführt. Seit dem 2. Weltkrieg wurden die sozialstaatlichen Leistungen in fast allen westeuropäischen Staaten über die reine Grundsicherung hinaus erweitert.

Krise des Sozialstaats

Angesichts wirtschaftlicher Probleme des Sozialstaates infolge der deutschen Wiedervereinigung und der Globalisierung, der Ausweitung der Staatsverschuldung und des Anwachsens der Arbeitslosigkeit, kam es auch zur Kritik an der Ausgestaltung des Sozialstaats von denen, die ihn einst propagierten und damit zu Reformbemühungen seitens der Politik. Zum Teil wurden staatliche Leistungen, die über Steuern und Abgaben sowie Neuverschuldung des Staates nicht mehr finanziert werden konnten, drastisch gekürzt. Diese Entwicklung wird von ihren Gegnern als Sozialabbau kritisiert.

Literatur


- Alfred Müller-Armack:
Genealogie der Sozialen Marktwirtschaft. (versammelt Frühschriften 1945–1948 sowie Beiträge zu den geistigen Grundlagen und zur Fortentwicklung der Sozialen Marktwirtschaft von 1953 bis 1973). Zuerst 1974; 2. erw. Auflage (1981).
- Christoph Butterwegge, Rudolf Hickel, Ralf Ptak:
Sozialstaat und neoliberale Hegemonie. Vom Standortnationalismus zur Auflösung der Demokratie. ESPRESSO-Verlag, 1998, ISBN 3-88520-718-4
- Christoph Butterwegge:
Krise und Zukunft des Sozialstaates. VS – Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden 2005, ISBN 3-8100-4138-6
- Friedrun Quaas:
Soziale Marktwirtschaft. Wirklichkeit und Verfremdung eines Konzepts. Haupt, 2000, ISBN 3-258060-126
- Friedrich August von Hayek
Der Weg zur Knechtschaft
- Gerd Habermann
Der Wohlfahrtsstaat
- Götz Aly
Hitlers Volksstaat

siehe auch


- Wohltätigkeit, Gemeinwohl Kategorie:Politik Kategorie:Politisches Schlagwort Kategorie:Sozialstaat


Kodifikation

Kodifikation ist die Zusammenfassung des für einen bestimmten Lebensbereich geltenden Rechts in einem zusammenhängenden Gesetzeswerk (Gesetzbuch). Der Begriff stammt aus dem römischen Recht; Kaiser Justinian I. hatte das seinerzeit geltende Recht in einem Gesetzbuch, dem Codex Iustinianus zusammenfassen lassen. Seitdem ist Codex/Kodex der Fachbegriff für ein solches Gesetzbuch. Im Sprachgebrauch ist mit Kodifikation manchmal der Vorgang der Zusammenfassung (auch: Kodifizierung), manchmal deren Ergebnis, der Kodex, gemeint. Zweck einer Kodifikation ist es, die für den betreffenden Lebensbereich geltenden Regeln dadurch besser verfügbar und verständlich zu machen, dass sie kompakt zusammengefasst und aufeinander bezogen sind. Die heute bedeutenden Kodifikationen lassen sich in zwei Gruppen einteilen:
- Naturrechtliche Kodifikationen (Beginn des 19. JH): Code Civil, ABGB
- Pandektistische Kodifikationen (Beginn des 20. JH): BGB, ZGB Im deutschen Recht war der bekannteste Kodifikationsvorgang die Zusammenfassung des Zivilrechts im Bürgerlichen Gesetzbuch zu Ende des 19. Jahrhunderts. Aktuell ist derzeit die - noch nicht abgeschlossene - Zusammenfassung weiter Teile des Sozialrechts im Sozialgesetzbuch. Schon länger wird die Kodifikation des verstreuten Umweltrechts in einem Umweltgesetzbuch gefordert. Siehe auch:
- Codex Maximilianeus bavaricus civilis
- Preußisches Allgemeines Landrecht (ALR)
- Code Civil
- Österreichisches Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) Kategorie:Rechtsgeschichte ja:法典化

Arbeitslosenversicherung

Eine Arbeitslosenversicherung ist eine Sozialversicherung mit dem Zweck, erwerbslosen Personen während ihrer Arbeitssuche ein Einkommen zu sichern.

Arbeitslosenversicherungssysteme

Deutschland

Die Arbeitslosenversicherung gehört im sozialen Sicherungssystem der Bundesrepublik Deutschland zu den Sozialversicherungen. Übergreifend wird sie auch als Versicherungszweig der Arbeitsförderung bezeichnet. Träger der Arbeitslosenversicherung ist die Bundesagentur für Arbeit in Nürnberg. Aufsichtführendes Ministerium ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit ([http://www.bmwi.de BMWA]). Die Arbeitslosenversicherung speist sich zu jeweils gleicher Höhe aus Beiträgen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Sie beträgt im Jahr 2004 6,5 % des Bruttolohns. Zur Finanzierung der versicherungsfremden Aufgaben, die der Bundesagentur übertragen sind, zahlt der Bund gem. § 363 SGB III einen Bundeszuschuss. In Deutschland löste 1927 die Arbeitslosenversicherung die 1911 von Bismarck im Rahmen der Reichsversicherungsordnung eingeführte Erwerbslosenfürsorge ab und wurde mit dem Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung installiert. Nur wenige Jahre später sollte die zuletzt demokratisch legitimierte Regierung Müller über diese Regelung stürzen. 1969 wurde die Arbeitslosenversicherung in das Gesetz über die Arbeitsförderung (AfG) überführt. Seit dem 1. Januar 1998 wird die Arbeitslosenförderung im Sozialgesetzbuch (SGB) III geführt. Die Regelungsmaterie (der Arbeitslosenversicherung) sind die Arbeitsbeschaffung, das Arbeitslosengeld, die Arbeitslosenhilfe u.a. Der derzeitige Beitragssatz beträgt für Angestellte wie Arbeiter 3,25 %. Beamte sind von der Arbeitslosenversicherung (wegen deren Unkündbarkeit) freigestellt. Die Beitragsbemessungsgrenze beträgt in den alten Bundesländern 5.200 und in den neuen Bundesländern 4.400 Euro. Ab dieser Bruttoeinkommenshöhe steigt der abzuführende Betrag nicht mehr. Bei einem Einkommen von 6.000 Euro werden dementsprechend 338 Euro fällig; also 6,5 % von 5.200 Euro.

Schweiz

Die Arbeitslosenversicherung gehört im sozialen Sicherungssystem der Schweiz zu den Sozialversicherungen. Verantwortlich für die Arbeitslosenversicherung sind das Staatssekretariat für Wirtschaft seco und die entsprechenden kantonalen Behörden. Die kantonalen Behörden treten unter verschiedenen Namen wie "Kantonales Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit", "Amt für Wirtschaft und Arbeit" oder "Kantonales Arbeitsamt" auf. Selbstständige können sich nicht gegen die Arbeitslosigkeit versichern lassen.

Beitragssatz

Der Beitragssatz für die Arbeitslosenversicherung beträgt im Jahr 2004 2,0% des Bruttolohns. Arbeitnehmer und Arbeitgeber müssen je 1,0% des Bruttolohnes für die Arbeitslosenversicherung bezahlen. Die Ausgleichskassen erledigen das Inkasso der Arbeitslosenversicherung, gemeinsam mit den Beiträgen für die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHV, die Invalidenversicherung IV sowie die Erwerbsersatzordnung EO.

Leistungen

Arbeitslosenentschädigung
Um Leistungen aus der Arbeitslosenkasse zu erhalten, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Der Arbeitslose muss sich bei der Wohngemeinde oder dem zuständigen RAV melden.
- Mindestausfall von 2 Arbeitstagen oder Lohneinbuße aufweisen
- Wohnsitz in der Schweiz
- Alter: 18 bis 64 (Frauen), 18 bis 65 (Männer)
- Kein AHV-Rentner
- Innerhalb der letzten 2 Jahre während 12 Monaten Beiträge gezahlt haben. D.h. als Arbeitnehmer in der Schweiz oder im Ausland gearbeitet haben. In der Schweiz geleisteter Militär-, Zivil- und Schutzdienst wird teilweise auch angerechnet.
- Vermittlungsfähig sein
- sich aktiv um eine neue Stelle bemühen Für zahlreiche Fälle gibt es Spezialregelungen, auf die in diesem Rahmen nicht eingegangen werden können. 80% des versicherten AHV-pflichtigen Lohns wird als Arbeitslosenentschädigung ausbezahlt, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt sind:
- Unterhaltspflichten gegenüber Kindern
- versicherter Verdienst liegt unter CHF 3'797/Monat
- Invalidität In allen anderen Fällen werden 70% des versicherten AHV-pflichtigen Lohns ausbezahlt. Maximal werden monatlich CHF 7120 (bei Anspruch auf 80%) bzw. CHF 6230 ausbezahlt.
Insolvenzentschädigung
Bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers deckt die Insolvenzentschädigung den Verdienstausfall für bereits geleistete Arbeit für maximal 3 Monate. Die Insolvenzentschädigung wird direkt dem Arbeitnehmer ausbezahlt.
Kurzarbeitsentschädigung
Von Kurzarbeit betroffene Arbeitgeber erhalten über einen bestimmten Zeitraum einen Teil der Lohnkosten ausbezahlt. Damit sollen Kündigungen wegen kurzfristiger und unvermeidbarer Arbeitsausfälle verhindert werden. Die Leistungen werden an den Arbeitgeber ausbezahlt.
Schlechtwetterentschädigung
Schlechtwetterentschädigung gibt es für Arbeitsausfälle, die wegen schlechter Witterung entstanden sind. Damit sollen Kündigungen verhindert werden. Die Leistungen werden an den Arbeitgeber ausbezahlt.

RAV

Die Regionalen Arbeitsvermittlungszentren RAV sind eine wichtige Organisation innerhalb der Arbeitslosenversicherung. Die 121 RAV betreiben die größte Stellenvermittlungsplattform der Schweiz und beschäftigen rund 1'500 Mitarbeitende. Das RAV berät Arbeitslose und unterstützt diese bei der Suche nach einem neuen Job. Das RAV organisiert auch Kurse für Arbeitslose. Außerdem wird kontrolliert, ob sich der Arbeitslose genügend um eine neue Stelle bemüht. Arbeitgeber erhalten Unterstützung bei der Personalsuche.

Arbeitslosenkassen

Die Arbeitslosenkassen zahlen Leistungen an Arbeitslose aus. Außerdem prüfen die Arbeitslosenkassen, ob der Arbeitnehmer Anspruch auf Leistungen hat. Es gibt zahlreiche verschiedene Arbeitslosenkassen. Getragen werden die Arbeitslosenkassen von den Gewerkschaften. Die Arbeitslosen können frei auswählen, über welche Arbeitslosenkasse die Auszahlung der Leistungen erfolgen soll.

Geschichte


- 1884 wurde durch den Typographenbund die erste Arbeitslosen-Unterstützungskasse gegründet. In den folgenden Jahren und Jahrzehnten entstehen weitere Arbeitslosenkassen. 1951 tritt ein Gesetz in Kraft, das es den Kantonen erlaubt, auf ihrem Gebiet eine obligatorische Arbeitslosenversicherung einführen zu dürfen. Im Jahre 1977 wurde eine gesamtschweizerische Arbeitslosenversicherung geschaffen, die für alle Arbeitnehmer obligatorisch ist.

Kritik

Kritiker der gesetzlichen Arbeitslosenvericherung weisen darauf hin, dass es sich bei ihr wie auch bei den anderen Sozialversicherungen um keine Versicherung im engeren Sinn handele. Im Gegensatz zu einem freiwilligen Versicherungsvertrag zwinge der Gesetzgeber jeden abhängig Beschäftigten zur Einzahlung und gewähre Leistungen nur nach Kassenlage und politischer Entscheidung. So wurde zum 1. Januar 2005 die Zahlung eines Arbeitslosengeldes für jeden Beitragszahler auf ein Jahr begrenzt.

Weiterführende Hinweise

Siehe auch:
- Arbeitslosengeld
- Arbeitslosenhilfe
- Arbeitslosengeld II

Weblinks


- [http://www.seco-admin.ch/themen/arbeit/index.html Staatssekretariat für Wirtschaft/Schweiz]
- [http://www.arbeitsagentur.de Homepage (Serviceportal) der Bundesagentur für Arbeit/Deutschland]
- [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/sgb_3/index.html SGB III] Kategorie:Sozialversicherung (Deutschland) Kategorie:Sozialstaat

Krankenversicherung

Eine Krankenversicherung erstattet dem Versicherten die Kosten (voll oder teilweise) für Behandlung nach Unfällen, bei Erkrankungen und bei Mutterschaft. Sie ist Teil des Gesundheits- und des Sozialversicherungssystems. In einigen Ländern kommen neben finanziellen Leistungen auch Sachleistungen hinzu. Ob die Folgekosten von Unfällen von der Krankenversicherung oder einer speziellen Unfallversicherung übernommen werden, ist ebenfalls länderspezifisch geregelt.

Deutschland

In Deutschland gibt es zwei Arten von Krankenversicherungen:
- Gesetzliche Krankenversicherung (GKV)
- Private Krankenversicherung (PKV) Bei der Gesetzlichen Krankenversicherung ist der Beitragssatz einkommensabhängig, während er in der Privaten Krankenversicherung individuell berechnet wird. In Deutschland gibt es laut Mikrozensus rund 190.000 Menschen, die überhaupt nicht krankenversichert sind, mit stark steigender Tendenz. Als ein Grund dafür wird wirtschaftlicher Druck zur Eingehung einer Selbstständigkeit genannt, z.B. durch das Hartz-Konzept ("Ich-AG", Überbrückungsgeld) und die Verringerung der Höhe der Zahlung von Lohnersatzleistungen, auch wenn der Betroffene nur über eine für eine Selbstständigkeit völlig unzureichende Kapitaldecke verfügt. Diese führe zu einem Verzicht auf Krankenversicherung als Sparmaßnahme.

Gesetzliche Krankenversicherung

Gesetzliche Grundlagen:
- Artikel 20 Grundgesetz (Sozialstaat)
- Fünftes Sozialgesetzbuch (SGB V) Die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) ist Teil des Solidarsystems. Hier gilt Versicherungspflicht, insbesondere für Beschäftigte, Bezieher von Erwerbsersatzeinkünften (Arbeitslosengeld, Rente, Krankengeld u.a.), Studenten und deren Familienangehörigen (siehe auch Familienversicherung). Darüber hinaus gibt es die Möglichkeit einer freiwilligen Versicherung, insbesondere für selbstständig Tätige, Bezieher von Einkünften über der Jahresarbeitsentgeltgrenze und Personen nach endender Versicherungspflicht (geschiedene Ehepartner, Arbeitslos ohne Anspruch auf Arbeitslosengeld u.a.). Siehe auch §§ 5, 9 und 10 des fünften Sozialgesetzbuches. Sofern keine vorherige Pflichtversicherung bestand, können selbstständig Tätige, Beamte oder Asylbewerber und Sozialhilfeempfänger nicht der gesetzlichen Krankenversicherung beitreten. Seit 2005 besteht die Möglichkeit, dass die beiden zuletzt genannten Versicherungskarten zu Abrechnungszwecken von einer gewählten Krankenkasse erhalten. Dies wird aus Steuer- und nicht aus Versicherungsmitteln bezahlt. Siehe auch § 264 des fünften Sozialgesetzbuches. Die Einnahmen der gesetzlichen Krankenversicherung erfolgen nahezu ausschließlich aus Beiträgen. Diese werden zumeist paritätisch zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern getragen. Eine Ausnahme ist hier der zum 1. Juli 2005 eingeführte Sonderbeitrag für Krankengeld und Zahnersatz (Beitragssatz 2005: 0,9 %), der von den Arbeitnehmern alleine getragen wird. Bis auf wenige Ausnahmen (Krankengeld) erhalten Versicherte Leistungen in Form von Sachleistungen. Hierfür erhält der Versicherte eine Krankenversicherungskarte die 2006 durch die Gesundheitskarte abgelöst wird. Zur Entlastung der Beiträge und somit der allgemeinen Lohnnebenkosten, sowie zur Motivation eines gesunden Lebenstils gibt es Zuzahlungen. Zur Beurteilung von medizinischen Fachentscheidungen steht den Krankenkassen ein unabhängiger Ärztedienst zur Verfügung: MDK. Laut Mitteilung des Statistischen Bundesamts vom Mai 2003 waren im damaligen Jahr 188.000 Bundesbürger ohne Krankenversicherung. Damit hatte sich die Zahl seit 1995 verdoppelt. Für das Jahr 2005 wird mit einer Steigerung auf 300.000 unversicherte Bürger gerechnet. Durch Hartz IV verlieren Arbeitslose ihren Anspruch auf eine Krankenversicherung, die keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe haben, weil sie nicht vermögenslos sind oder beispielsweise in einer Lebensgemeinschaft ohne Trauschein mit einem Partner leben, der ein zu hohes Einkommen oder Vermögen hat. Diese haben allerdings die Möglichkeit eine freiwillige gesetzliche Versicherung abzuschliessen. Die FDP plant, die gesetzlichen Krankenkassen abzuschaffen und statt dessen eine Pflicht zur Mitgliedschaft in einer privaten Krankenkasse einzuführen. Weitere Details siehe den Artikel zur GKV.

Private Krankenversicherung

Bei der privaten Krankenversicherung können sich alle nicht gesetzlich Versicherungspflichtigen versichern. Dazu gehören Angestellte und Arbeiter mit einem monatlichen Bruttoeinkommen oberhalb der sog. Versicherungspflichtgrenze (2005 = € 3.900), Beamte (bei denen nur ein Teil der Krankheitskosten gedeckt werden muss) und Selbstständige ohne Berücksichtigung ihres Einkommens. In der privaten Krankenversicherung muss sich jedes Familienmitglied selbst versichern, d.h. für jedes zusätzliche Mitglied erhöht sich in der Summe der Versichertenbeitrag. Die Beitragseinstufung erfolgt individuell aufgrund von Alter, Geschlecht und Gesundheitszustand für das jeweilige Versicherungsniveau. Im Allgemeinen gilt der Grundsatz: Je jünger (und gesünder) der Versicherungsnehmer ist, desto geringer ist der zu zahlende Beitrag. Wegen der allgemein längeren Lebenserwartung von Frauen und häufigeren Arztbesuchen zahlen Frauen meist höhere Beiträge als Männer. Die Behandlungskosten eines Arztbesuches werden bei Bagatellfällen üblicherweise vom Versicherungsnehmer vorgestreckt und dann vom Versicherer erstattet. Höhere Rechnungen können gleich an den Versicherer durchgereicht werden, der seinerseits dann den Arzt bezahlt. Analog zahlt der Versicherte bei Medikamenten den tatsächlichen Preis und reicht anschließend das Rezept zur Erstattung ein. Weitere Details siehe den Artikel zur PKV. Siehe auch: Bürgerversicherung

Krankenversicherung bei Behinderungen

Je nach persönlicher Situation kann es für Behinderte zu erheblichen Schwierigkeiten kommen, sich versichern zu können. Wichtig für Behinderte ist es in jedem Fall, sich umfassend zu informieren. Insbesondere wenn es um die Entscheidung "gesetzlich oder privat" geht, kann die Situationen äußerst kompliziert werden. Dies gilt verstärkt, wenn Drittleistungen (z.B. Beihilfe für Beamte) eine wichtige Rolle spielen. Oft bleibt nur der Ausweg, sich gesetzlich zu versichern. Gesetzliche Versicherungen sind verpflichtet, Behinderte aufzunehmen. Eine private Versicherung ist direkt nach der Geburt und neuerdings auch durch so genannte Öffnungsaktionen der privaten Krankenversicherer möglich. Hier ist jedoch Vorsicht geboten, da es zu höheren Kosten und auch zu schlechteren Leistungen kommen kann.

Schweiz

In der Schweiz gibt es zwei Arten von Krankenversicherungen: # Die obligatorische Grundversicherung (gesetzlich gesamtschweizerisch definierte Leistungen). Die gesetzlichen Grundlagen dafür sind im Krankenversicherungsgesetz (KVG) festgehalten und in den Verordnungen zu den Gesetzen präzisiert. # Die freiwilligen Zusatzversicherungen zur Grundversicherung mit erweiterten Leistungen. Diese Vertragsverhältnisse unterstehen dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) und der freien Vertragsgestaltung im Rahmen dieses Gesetzes. Prinzipiell sind alle Personen mit Wohnsitz in der Schweiz in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung versicherungspflichtig. Eine Mitversicherung von Familienangehörigen besteht nicht, jede Person muss einzeln versichert werden. Versicherungsnehmer können unter den 94 zugelassenen Versicherern frei wählen und können die Kasse mit einer dreimonaten Kündigungsfrist wechseln. Bei abhängig Beschäftigten trägt der Arbeitgeber – im Gegensatz zu Deutschland – nicht zur Krankenversicherung bei. Die Krankenversicherung übernimmt Abklärungen, Behandlungen und Arzneimittelkosten im Falle von Krankheit, Unfall, Entbindungen und Abtreibungen. Dagegen ist sie nur in speziellen Ausnahmefällen für zahnärztliche Behandlungen zuständig. Im allgemeinen bezahlen Versicherte die in Anspruch genommenen Leistungen zunächst selber und wenden sich dann an den Versicherer zur Erstattung. Spitäler vereinbaren oft eine direkte Abwicklung mit dem Versicherer. Prämien können vom Versicherer frei festgelegt werden und können regional unterschiedlich sein. Sie müssen aber vom zuständigen Bundesamt für Gesundheit genehmigt werden. Es werden verschiedene Versicherungsmodelle angeboten, mit denen der Versicherte seine Beiträge reduzieren kann, z.B. (HMO, Hausarzt- und Bonusmodelle). Die zwei wesentlichen steuerbaren Größen in der vorherrschenden traditionellen Krankenversicherung sind - neben der Wahl des Krankenversicherers - die Franchise und der Selbstbehalt. Die Kostenbeteiligung setzt sich zusammen aus:
- der ordentlichen Franchise (Festbetrag). Sie beträgt 300 Franken pro Jahr, wobei Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre keine ordentliche Franchise bezahlen. Freiwillig können höhere Franchisen gewählt werden, wodurch die Versicherungsprämie (Beitrag des Versicherten) entsprechend reduziert wird.
- dem Selbstbehalt von 10 Prozent des verbleibenden Rechnungsbetrages, jedoch bis zu einem Maximum von 700 Franken pro Jahr (Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre: 350 Franken).
- Ab 2006 beträgt der Selbstbehalt für Generika 10 Prozent, für Originalmedikamente 20 Prozent.
- Personen die nicht zusammen mit einer oder mehreren Personen, zu denen sie in einer familienrechtlichen Beziehung stehen, in einem Haushalt leben, leisten einen Beitrag an die Kosten eines Spitalaufenthaltes von 10 Franken pro Tag (ohne zeitliche Limite), ausser bei Mutterschaft. Ausgenommen von der Kostenbeteiligung sind die Leistungen der normal verlaufenden Mutterschaft (Komplikationen der Schwangerschaft gelten als Krankheit und fallen unter die Kostenbeteiligung) und speziell bezeichnete präventive Massnahmen.

Österreich

Zwei Arten von Versicherungen gibt es in Österreich:
- die Pflichtversicherung
- die Zusatz- oder Privatversicherung

Pflichtversicherung

In Österreich ist die Krankenversicherung eine Pflichtversicherung, das bedeutet, dass jeder Beschäftigte auch krankenversichert ist. Gesetzlich geregelt ist diese Art im ASVG (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz). Die Krankenversicherung selbst kann man sich nicht auswählen, sondern ist vom jeweiligen Dienstgeber und dessen Standort abhängig. So gibt es in jedem Bundesland eine sgn. "Gebietskrankenkasse", welche für die in der Privatwirtschaft tätigen Menschen zuständig ist. Daneben existieren eigene Krankenkassen für beispielsweise Bundesbedienstete, Eisenbahner oder Bauern. Träger dieser Versicherung sind die jeweils zuständigen Krankenkassen. Die Versicherungsbeiträge werden bei unselbständig Erwerbsätigen direkt vom Lohn oder Gehalt abgezogen und zusammen mit dem Anteil, den der Dienstgeber dazuzahlt, bei der Krankenkasse eingezahlt.

Privatversicherung

Zusätzlich zur Pflichtversicherung steht es jedem Österreicher frei, bei einem Versicherungsunternehmen seiner Wahl verschiedene private Zusatzversicherungen abzuschließen. Neben der sgn. "Sonderklasse-Versicherung", die im Falle eines Krankenhausaufenthaltes freie Spitals- und Arztwahl sowie mehr Komfort garantiert, wie beispielsweise ein maximal Zweibett-Zimmer mit Dusche, WC, TV und Telefon, bieten viele Versicherer inzwischen auch Polizzen an, die Zusatzkosten bei Zahnarztbesuchen oder Kosten für Kuren und alternative Heilmethoden übernehmen. Viele Experten sehen daher in Österreich das System einer Zweiklassenmedizin verwirklicht.

Siehe auch


- Krankenkasse
- Health Maintenance Organization
- Selbstbeteiligung
- Krankenversicherung der Studenten (KVdS)
- Krankenversicherung der Rentner (KVdR)

Agrarsozialrecht

Agrarsozialrecht (auch Recht der agrarsozialen Sicherheit; landwirtschaftliches Sozialrecht) umfasst das gesamte Recht der sozialen Sicherung der in der Land- und Forstwirtschaft (einschließlich Gartenbau, Fisch- und Teichwirtschaft, Binnenfischerei, Imkerei) tätigen Selbständigen und deren mithelfenden Familienangehörigen (Landwirte). Das Agrarsozialrecht wird dabei überwiegend als Sammelbegriff für die die Sozialversicherung der Landwirte betreffenden Zweige der gesetzlichen Sozialversicherung verwendet; diese sind: Die Alterssicherung der Landwirte (Gesetz über die ~), die Krankenversicherung der Landwirte (Gesetz über die ~), die Pflegeversicherung der Landwirte sowie die gesetzliche Unfallversicherung der Landwirte. Während die Leistugnen der landwirtschaftlichen Kranken-, Pflege- und Unfallversicherung weitgehend identisch mit denen der allgemeinen Sozialversicherung sind, enthält das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte ein vom Recht der Rentenversicherung gesondertes Leistungsrecht. Mit zum Agrarsozialrecht zählt auch die Zusatzversicehrung für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft, die teils gesetzlich, teils tarifvertraglich geregelt ist und neben die von diesem Personenkreis zu beziehenden Leistungen aus der allgemeinen Rentenversicherung tritt. Die Besonderheit des Agrarsozialrechts besteht insbesondere in seinem spezifischen Zweck neben der Gewährung sozialer Sicherung auch agrarpolitische (ordnungspolitische) Zielsetzungen zu verfolgen (z. B. Landabgaberente). Träger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung sind die derzeit zehn landwirtschaftlichen Alterskassen, zehn landwirtschaftlichen Krankenkassen und zehn landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften, die rechtlich selbständig, organisatorisch jedoch zusammen verwaltet werden und die in je einem Bundesverband (Sitz: Kassel) zusammengeschlossen sind. Beim Bundesverband der landwirtschaftlichen Alterskassen wird auch die Zusatzversorgungskasse der Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft mit verwaltet. Kategorie:Agrarpolitik Kategorie:Sozialversicherung (Deutschland)

Künstlersozialversicherung

Die Künstlersozialversicherung (KSV) ist Teil der gesetzlichen Sozialversicherung. Rechtliche Grundlage ist das Gesetz über die Sozialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten (Künstlersozialversicherungsgesetz – KSVG) vom 27. Juli 1981 (BGBl. I S. 705), das erstmals zum 1. Januar 1983 die selbstständigen Künstler und Publizisten pflichtweise in die gesetzliche Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung einbezieht, soweit sie aus dieser erwerbsmäßigen und nicht nur vorübergehend ausgeübten Tätigkeit ein Mindesteinkommen erzielen, nicht mehr als einen Arbeitnehmer beschäftigen und nicht anderweitig von der Versicherungspflicht befreit sind. Ausgenommen sind auch nebenberufliche Künstler, die ihr überwiegendes Einkommen aus einer anderweitigen Haupttätigkeit beziehen. Künstler ist, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft oder lehrt; Publizist ist, wer als Schriftsteller, Journalist oder in anderer Weise publizistisch tätig ist oder Publizistik lehrt. Die Leistungen aus der KSV werden von den jeweiligen Versicherungsträgern (Krankenkassen, Bundesversicherungsanstalt für Angestellte) nach dem jeweiligen Recht der gesetzlichen Renten- bzw. Kranken- und Pflegeversicherung erbracht. Für die Versicherungsveranlagung und die Beitragserhebung ist die Künstlersozialkasse zuständig. Die Künstlersozialkasse ist eine unselbständige, jedoch haushalts- und vermögensmäßig gesonderte Einrichtung, die als besondere Abteilung in die Unfallkasse des Bundes in Wilhelmshaven eingegliedert ist. Eine wesentliche Besonderheit gegenüber anderen in die Sozialversicherung einbezogenen Selbständigen besteht in der Art der Finanzierung der KSV: Der Finanzbedarf wird (nur) zur Hälfte aus Beiträgen der Versicherten aufgebracht; die andere Beitragshälfte tragen die „Verwerter“ von künstlerischen Leistungen in Form der pauschal umgelegten „Künstlersozialabgabe“, nebst einem Zuschuss des Bundes. Die Verfassungsmäßigkeit dieser in der Sozialversicherung einzigartigen Finanzierungskonstruktion hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 8. April 1987 bestätigt.

Literatur


- G. Brandmüller: Künstlersozialversicherungsgesetz. Kommentar, Starnberg-Percha (Loseblatt)
- H. Finke et al.: Künstlersozialversicherungsgesetz. Kommentar, 3. Auflage, München 2003
- A. Wernicke: Die Organisation der Künstlersozialversicherung. Berlin 1995
- R. Ziebeil: Künstlersozialversicherungsgesetz. Sankt Augustin 1988.
- B. Vöge: Künstlersozialversicherung for Beginner Beckum 2005
- T. Mihajlovic: Künstlersozialversicherung für Jedermann?! Oslo 2012

Weblinks


- [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/ksvg/ Gesetz über die Sozialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten (KSVG)]
- http://www.kuenstlersozialkasse.de/ Website der Künstlersozialkasse
- [http://www.heise.de/tp/r4/artikel/18/18972/1.html Reinhard Jellen: Warnung vor der Entwarnung – Warum Sorgen der Versicherten wegen möglicher Reformen bei der Künstlersozialkasse berechtigt sind] (Telepolis, 10. Dezember 2004)
- http://www.verband-freier-medienberufe.de/ Bundesweite Infoveranstaltungen zur Künstlersozialkasse
- http://www.kskforum.de - Künstler und Ihre Erfahrungen mit der Künstlersozialkasse Kategorie:Kunst Kategorie:Sozialversicherung (Deutschland)

Unfallversicherung

Unter Unfallversicherung wird eine Versicherung verstanden, die nach einem Unfall unter bestimmten weiteren Voraussetzungen verschiedene Leistungen bezahlt. Dabei kann Unfallversicherung in folgenden Kontexten auftreten:
- private Unfallversicherung: Versicherung zur Deckung von Körperschäden durch Unfall, meist auf eine bestimmte Summe abgeschlossen, Angebot der freien Versicherungswirtschaft. Ein Beispiel ist die
  - Bauhelfer-Unfallversicherung (privat)
- gesetzliche Unfallversicherung:
  - Deutschland: gesetzliche Unfallversicherung (Deutschland)
    - Bauhelfer-Unfallversicherung (gesetzlich)
    - Berufsgenossenschaft
  - Österreich: gesetzliche Unfallversicherung (Österreich)
  - Schweiz: Unfallversicherung (Schweiz)
  - USA: [http://en.wikipedia.org/wiki/Workers%27_compensation Workers Compensation] Kategorie:Versicherungswesen

Pflegeversicherung

Die Soziale Pflegeversicherung wurde ab 1. Januar 1995 mit Einführung des SGB XI als "fünfte Säule" der Sozialversicherung in Deutschland eingeführt ("Gesetz zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit, Pflegeversicherungsgesetz – PflegeVG"). Die Träger der Pflegeversicherung sind die Pflegekassen, deren Aufgaben von den Krankenkassen wahrgenommen werden. Alle gesetzlich krankenversicherten Personen wurden mit Inkrafttreten des SGB XI in die Pflegeversicherung aufgenommen. Alle Vollversicherten einer privaten Krankenversicherung wurden Mitglieder der privaten Pflegepflichtversicherung (PPV). Damit wurde erstmals ein Versicherungsschutz für nahezu die gesamte Bevölkerung eingeführt. Um der Pflegeversicherung ausreichende Geldmittel zu verschaffen, begann die Beitragspflicht am 1. Januar 1995, während die ersten Leistungen erst ab 1. April 1995 beansprucht werden konnten. Seit 1. April 1995 werden Leistungen für die häusliche Pflege übernommen, seit 1. Juli 1996 auch für die stationäre Pflege. Die Pflegeversicherung ist eine Einrichtung des deutschen Sozialversicherungssystems. In anderen Staaten ist sie nicht vorhanden oder anders determinierten Verteilungsinstitutionen zugeordnet. In Österreich ist das Bundespflegegeldgesetz BPGG eine vergleichbare Einrichtung, die Schweiz hat kein solches System.

Entstehung der Pflegeversicherung

Die lang diskutierte Pflegeversicherung trat als 5. Zweig der Sozialversicherung am 1. Januar 1995 mit Beitragszahlungen von 1% vom Bruttoeinkommen in Kraft, um einen finanziellen Sockel zu bilden. Ab 1. April 1995 gewährte die Pflegeversicherung Leistungen für die häusliche Pflege, ab 1. Juli 1996 Leistungen für die stationäre Pflege. Die Beiträge stiegen dann auf 1,7% des Bruttoeinkommens. Zur Finanzierung der Arbeitgeberbeiträge wurde der Buß- und Bettag als Feiertag abgeschafft. (Ausnahme: Sachsen – da zahlen die Arbeitnehmerinnen allerdings auch 1,35% statt 0,85%) Notwendig wurde die Einführung der Pflegeversicherung, weil die Sozialhilfeausgaben einen „Sprengsatz“ in den Kommunalhaushalten darstellten. Bis dato finanzierte sich die Pflege aus Steuermitteln und dem Geltungsbereich des SGB V sowie Eigenmittel. Traditionelle Lebensformen erodierten zunehmend, d.h. die familiäre Unterstützung bei Pflegebedürftigkeit sank aufgrund gesellschaftlicher Veränderungen. Die/der Einzelne wurde anfälliger gegenüber materiellen Lebensrisiken, was die Notwendigkeit staatlicher Steuerungsbemühungen hervorrief. Für die Mehrzahl aller Pflegebedürftigen existierte kein Schutz gegen das Pflegerisiko oberhalb des Sozialhilfeniveaus. Der nach außen transportierte Grund für die Einführung der Pflegeversicherung beschreibt den Wunsch, alte Menschen vor der von ihnen verschmähten Sozialhilfeabhängigkeit wegen Pflegebedürftigkeit zu bewahren. Tatsächlich zielen die Nutzen- und Verteilungseffekte der Pflegeversicherung auf die Mitte der Gesellschaft ab. Sozialhilfe in Form von „Hilfe zur Pflege“ wird dennoch mit steigender Tendenz notwendig. Mit Einführung der Pflegeversicherung hat das Pflegefallrisiko Anerkennung als allgemeines Lebensrisiko gefunden. Allerdings handelt es sich dabei um ein Budgetierungssystem statt ein Bedarfsdeckungssystem.

Pflegestufen

Um Leistungen der Pflegeversicherung in Anspruch nehmen zu können, muss eine Pflegestufe festgestellt werden. Pflegebedürftige stellen dazu einen Antrag bei ihrer Krankenkasse. Von dort wird ein Gutachter des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung beauftragt, der die Pflegebedürftigkeit anläßlich eines Hausbesuches feststellt und je nach festgestellten Pflegeaufwand die Pflegestufe empfiehlt. Sie richtet sich ausschließlich an den zeitlichen Anforderungen für die Pflege aus. Als pflegerische Leistungen gelten Hilfe bei der Körperpflege, der Ernährung und der Mobilität sowie der hauswirtschaftlichen Versorgung. Andere wichtige Bedürfnisse wie die Unterstützung in sozialen Bereichen des Lebens, die Bewältigung von Krisen und Vereinsamung, der Umgang mit Sterben und Tod oder nahezu die gesamte Betreuung von Menschen, die an Demenz (Altersverwirrtheit) leiden, sind ausgeklammert. Leistungen der sog. Behandlungspflege fallen in den Finanzierungsbereich der Krankenkassen. Die letztendliche Entscheidung der Pflegeeinstufung trifft die Pflegekasse unter maßgeblicher Berücksichtigung des Pflegegutachtens. Je nach Pflegestufe bestehen für Pflegebedürftige unterschiedliche Leistungsansprüche. Die Pflegestufen sind: :I - erhebliche Pflegebedürftigkeit, d.h. Hilfebedarf mindestens 90 min. pro Tag. Auf die Grundpflege müssen dabei mehr als 45 Min. tägl. entfallen. :II - schwere Pflegebedürftigkeit, d.h. Hilfebedarf mindestens 180 min pro Tag mit einem Grundpflegebedarf von mindestens 120 Min. täglich :III - schwerste Pflegebedürftigkeit, d.h. Hilfebedarf mindestens 300 min pro Tag. Der Anteil an der Grundpflege muss dabei mindestens 240 Min. täglich betragen.

Leistungen

Leistungen bei häuslicher Pflege

Zur Zeit entscheiden sich etwa zwei Drittel der mehr als zwei Millionen Pflegebedürftigen für die häusliche Pflege.
- Sachleistungen Pflegebedürftige können Sachleistungen von ambulanten Pflegediensten bis zu einem Betrag von monatlich 384,00 € (Stufe I), 921,00 (Stufe II) bzw. 1432,00 € (Stufe III), in Härtefällen 1918,00 € in Anspruch nehmen. Die Pflegedienste rechnen direkt mit der Pflegekasse ab. Ein Härtefall liegt bei einem außergewöhnlich hohen Pflegeaufwand vor, z.B. im Endstadium einer Krebserkrankung.
- Geldleistungen Alternativ werden für die ambulante Pflege durch selbstbeschaffte Pflegepersonen auch Geldleistungen gewährt. Das Pflegegeld beträgt in Stufe I 205 €, in Stufe II 410 € und in Stufe III 665 €. Eine Härtefallregelung gibt es bei Geldleistungen nicht.
- Kombination aus Sach-und Geldleistung Eine weitere Möglichkeit ist die Kombinationsleistung, bei der Kosten für Pflegedienstleistungen abgerechnet werden und der nicht verbrauchte Anteil an der Höchstleistung als Geldleistung geltend gemacht wird. Wird z.B. 80 % des Höchstbetrages der Sachleistung verbraucht, stehen daneben noch 20 % des Höchstbetrages der Geldleistung zur Verfügung.
- Verhinderungspflege/Kurzzeitpflege Dabei werden im Bedarfsfall auch die Kosten für eine Ersatzpflegekraft (Verhinderungspflege durch eine Vertragspflegeeinrichtung bzw. Kurzzeitpflege stationär in einem Pflegeheim) bis zu 4 Wochen jährlich bis zu einem Betrag von 1.432,- €. Leistungsgründe können z.B. Urlaub der Pflegeperson oder eine kurzfristige Verschlechterung der Pflegebedürftigkeit sein.
- Pflegehilfsmittel und Maßnahmen zur Wohnumfeldverbesserung Für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel werden bis 31,- € monatlich übernommen. Technische Hilfsmittel können leihweise zur Verfügung gestellt oder zu 100% erstattet werden. Für die Verbesserung des Wohnumfeldes (z.B. Hebegeräte, Einbau eines behindertengerechten Bades) können bis zu 2.557,- € je Maßnahme bewilligt werden.
- Soziale Absicherung der Pflegeperson Für ehrenamtliche Pflegepersonen werden für die Pflegeperson Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und zur gesetzlichen Unfallversicherung übernommen.

Leistungen bei stationärer Pflege

Für die Unterbringung in einem Pflegeheim zahlt die Pflegekasse bei Stufe I 1023,00 €, bei Stufe II 1279,00 € und bei Stufe III 1432,00 € an das Heim. Härtefälle können bis zu 1688,00 € erhalten.

Sonstige Leistungen


- Tagespflege und Nachtpflege
- Pflege in vollstationären Einrichtungen der Behindertenhilfe
- Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen
- Zusätzlich Betreuungsleistungen für Pflegebedürftige mit erheblichem allgemeinen Betreuungsbedarf (siehe: Pflegeleistungs-Ergänzungsgesetz)

Beitragssätze

Bei gesetzlich Versicherten

Für die gesetzlich Versicherten beträgt der Beitragssatz derzeit 1,7 Prozent des Bruttoarbeitsentgelts (siehe Sozialgesetzbuch XI § 55). Familienangehörige sind beitragsfrei mitversichert, wenn ein Anspruch auf Familienversicherung besteht. Mit der Einführung der Pflegeversicherung wurde erstmals das Prinzip der paritätischen Finanzierung der Sozialversicherungen nicht mehr angewendet: in allen Bundesländern außer Sachsen gibt es zwar eine nominelle Halbteilung der Beitragszahlungen zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern; durch die gleichzeitige Streichung des gesetzlichen Feiertags "Buß- und Bettag" wurde aber bewirkt, dass die finanzielle Belastung der Arbeitgeber durch eine entsprechende Erhöhung der Mehrwertproduktion durch die Arbeitnehmer kompensiert wird; die Pflegeversicherung wird faktisch also ausschließlich arbeitnehmerseitig finanziert. In Sachsen ist der Feiertag erhalten geblieben, dafür werden die Pflegeversicherungsbeiträge aber von den Arbeitnehmern alleine getragen. Die gesetzliche Pflegeversicherung unterscheidet sich von den anderen Zweigen der Sozialversicherung also im Wesentlichen dadurch, daß es sich um eine einseitig arbeitnehmerfinanzierte Pflichtversicherung handelt, während die Kranken-, die Renten- und die Arbeitslosenversicherung paritätisch finanziert werden. Der Abschied von der paritätischen Finanzierung bei der Einführung der Pflegeversicherung wird im Allgemeinen von Sozialversicherungsexperten als Wendepunkt angesehen, der den mit dem Ende der Blockkonfrontation einhergehenden Abschied von der gesamtgesellschaftlichen Verantwortung für die Lebensrisiken der Arbeitnehmer markiert. Erklärtes Ziel der Bundesregierung ist es, den Beitragssatz bis 2015 stabil zu halten. Wegen der demografischen Veränderungen einerseits und der vor allem durch Massenarbeitslosigkeit bedingten Einnahmeausfälle andererseits ist aber schon die Finanzierung der jetzigen Leistungen langfristig nicht gesichert. 2003 trat ein Defizit von rund 700 Millionen Euro auf, so dass die Rücklagen bis spätestens 2006/2007 aufgezehrt sein werden. Darüber hinaus erfordern die Verlagerung hin zu mehr professioneller Pflege im ambulanten Bereich und zu mehr stationärer Pflege, sowie die absehbar notwendige Ausweitung der Leistungen (z.B. für Demenzkranke) weitere finanzielle Mittel.

Bei Privat Versicherten

Für die Mitglieder der privaten Pflegepflichtversicherung gelten altersabhängige Beiträge. Die Beitragsregelungen für Familienangehörige, für privatversicherte Rentner, für Selbständige, etc. sind komplex (siehe Weblinks). Die privaten Pflegeversicherungen arbeiten auf der Basis des Anwartschaftsdeckungsverfahrens, d.h. es müssen Altersrückstellungen gebildet werden. Die Leistungen sind denen der sozialen Pflegeversicherung gleichwertig. An die Stelle der Sachleistungen tritt jedoch die Kostenerstattung.

Zusatzbeitrag für Kinderlose

An und für sich betrachtet, hat die gesetzliche Pflegeversicherung eher den Charakter einer Steuer als einer Versicherung. Und zwar um so mehr, je mehr Kinder die Beitragspflichtigen haben. Denn die Pflegeversicherung teilt massiv von Kinderhabenden zu Kinderlosen um. Denn die Pflegeversicherung zwingt die Gruppe der heutigen Kinder in der Zukunft, nicht nur für die Pflege der Gruppe ihrer eigenen Eltern, sondern zusätzlich auch für die immer größer werdende Gruppe der Kinderlosen aufzukommen. Eltern ziehen zwar die nächste Generation an Pflegeversicherungszahlern auf, erhalten aber bei Alterspflegebedürftigkeit nur die gleichen Pflegeleistungen wie die ehemals Kinderlosen. Und dies obwohl die Pflegeversicherung, um dauerhaft zu funktionieren, auf künftige Beitragszahler, also die heutigen Kinder, angewiesen ist. Zur Entlastung von Eltern bei der Einzahlung in die Pflegeversicherung zur Honorierung ihrer mit der Erziehung der Kinder aufgenommenen gesellschaftlichen Verantwortung wurde ein Kinderbonus eingeführt, der allerdings aus Sicht von Familienverbänden völlig unzureichend ist. Danach müssen kinderlose Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung seit 1. Januar 2005 einen um 0,25 % höheren Beitragssatz zahlen als bisher, wenn sie über 23 Jahre alt, aber nicht vor dem 1. Januar 1940 geboren sind. Damit zahlen sie statt der bisherigen 0,85 % künftig einen Beitrag in Höhe von 1,1 % ihres Bruttoeinkommens. Der Arbeitgeberanteil in Höhe von 0,85 % bleibt unverändert. Pflegeversicherte, die Kinder erziehen oder erzogen haben, sind von der Zahlung des Zusatzbeitrags befreit, wenn sie dem Arbeitgeber einen Nachweis über die Elterneigenschaft vorlegen. Bezieher von Sozialleistungen (z.B. Arbeitslose, Rentner) müssen den Elternstatus dem zuständigen Sozialleistungsträger gegenüber belegen. Eine relative Entlastung der Familien, wie vom Bundesverfassungsgericht angeordnet, wurde durch die Einführung des Zusatzbeitrags nur mittelbar, nämlich durch die Mehrbelastung Kinderloser erreicht. Zudem sind auch nachweislich (z.B. erfolglose künstliche Befruchtung) ungewollt Kinderlose betroffen; eine gesellschaftliche Diskussion der ungewollten Kinderlosigkeit als Behinderung, die vom Benachteiligungsverbot des Grundgesetzes in Artikel 3 Absatz 3 erfasst würde, hat bisher nicht stattgefunden.

Siehe auch


- Hilfsmittelverzeichnis der GKV zu Pflegehilfsmitteln.
- Pflegeleistungs-Ergänzungsgesetz

Weblinks


- [http://www.bundderversicherten.de/bdv/Merkblaetter/MBhtml/PFLEGEV.shtml Merkblatt zu Pflegeversicherungen und privaten Pflegezusatzversicherungen]
- [http://www.aerzteblatt.de/v4/archiv/artikel.asp?id=42779 Karlheinz Bayer: Pflegeversicherung: Rezepte zur Genesung. Erfahrungen zehn Jahre nach dem Start.]
- [http://www.pflegewiki.de/wiki/Pflegeversicherungsgesetz Pflegeversicherungsgesetz in der PFLEGEWIKI]
- [http://infomed.mds-ev.de/sindbad.nsf/0/e0f4c26543aeaddb80256b2600422e6a?OpenDocument Pflegebedürftigkeitsrichtlinien] Kategorie:Pflege Kategorie:Sozialversicherung (Deutschland) Kategorie:Sozialstaat

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