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Staatsvolk

Staatsvolk

Das Staatsvolk ist neben dem Territorium und der Staatsgewalt eines der drei Elemente eines Staates im völkerrechtlichen Sinne. Der Begriff Staatsvolk bezeichnet im ursprünglichen Sinne eine Gemeinschaft von Menschen, die als Volk (Staatsgrenzen übergreifend) oder Teil eines Volkes über gleiche Abstammung, Sprache und Kultur, ggf. Geschichte verbunden sind und die über ein gemeinsames Staatswesen auf einem bestimmten Territorium verfügen (Nation). In der Bundesrepublik Deutschland wurde durch das Bundesverfassungsgericht der Begriff deutsches Volk des Grundgesetzes mit dem Begriff Staatsvolk und Staatsangehörigkeit gleich gesetzt (s. Bevölkerung), so dass auch eingebürgerte Ausländer (z.B. Türken, Kurden, Russen, ...) sich unter anderem an Wahlen beteiligen können ohne dass dadurch ein Widerspruch zum Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland bestehen würde; dort heißt es: Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Das Staatsvolk besteht demgemäß aus allen Staatsbürgern unabhängig davon, auf welche Weise sie das Bürgerrecht erworben haben. Das deutsche Volk des Grundgesetzes ist das Staatsvolk der Bundesrepublik Deutschland und damit der Souverän. Diesem gehören alle Staatsangehörigen an. Volk im Sinne des Grundgesetzes ist das Staatsvolk, nicht das Volk im ethnischen Sinne. Der Begriff Staatsvolk setzt somit nicht voraus, dass seine Mitglieder nur einem ethnisch verstandenen Volk bzw. Volksstamm oder einer Ethnie angehören würden. Auch typische Vielvölkerstaaten haben nur ein Staatsvolk. Siehe auch: Staatliche Souveränität, Staatsbürgerschaft, Nationalität, Nation Kategorie:Politischer Begriff Kategorie:Staats- und Verfassungsrecht Kategorie:Völkerrecht

Staatsgebiet

Das Staatsgebiet oder Hoheitsgebiet ist der Raum, der der territorialen Souveränität eines Staates unterliegt. Damit ist nicht die Gebietshoheit gemeint. In der Regel fallen aber beide Begriffe zusammen. Ein Beispiel für ein von der Gebietshoheit abweichendes Staatsgebiet ist Guantanamo Bay auf Kuba. Es untersteht der Gebietshoheit der USA, die territoriale Souveränität obliegt aber Kuba. Das Landgebiet eines Staates ist die Festlandoberfläche mitsamt der Inseloberflächen. Auch die Binnengewässer, Flussmündungen, Hafenanlagen, Buchten oder Fjorde werden hier hinzugerechnet. Die Staatsgrenze bei Grenzgewässern verläuft normalerweise entlang der tiefsten Stellen des Flussbettes, bei Grenzseen ist eine vertragliche Regelung notwendig. Auch das Küstenmeer gehört zum Staatsgebiet. Von der Basislinie (die Linie, die sich durch den Wasserstand bei mittlerem Niedrigwasser ergibt) bis maximal 12 Seemeilen (etwa 22 km) ins Meer hinaus stellen die Hoheitsgewässer dar. Manche Staaten beanspruchen bis zu 200 Seemeilen, was international aber nicht anerkannt wird. Nicht mehr zum Staatsgebiet gehören die Gebiete der Hohen See, also auch der Festlandsockel und die so genannte Anschlusszone. In den Luftraum hinein erstreckt sich das Staatsgebiet in kegelstumpfartiger Form bis etwa 100 bis 110 Kilometer Höhe von der Erdoberfläche bis zur Grenze des Weltraums. In die Erde hinein erstreckt sich das Staatsgebiet konisch bis zum Erdmittelpunkt. Eine Exklave, also ein Gebiet, das außerhalb des eigentlichen Staatsgebietes liegt, zählt zum Staatsgebiet, Enklaven fremder Staaten innerhalb des eigenen Staates daher nicht. Siehe auch: Territorium, Staatsvolk, Staatsgewalt Kategorie:Politische Geographie

Völkerrecht

] Der Begriff Völkerrecht bezeichnet Rechtsnormen, die die Beziehungen zwischen den Völkerrechtssubjekten (unter Staaten sowie zwischen Staaten und anderen gleichrangigen Rechtsträgern) regeln. Das Völkerrecht ist Teil des Internationalen Rechts. Völkerrechtssubjekte sind in erster Linie Staaten (zur Anerkennung als Staat bedarf es nach der "Drei-Elemente-Lehre" Georg Jellineks der drei Merkmale „Staatsgebiet“, „Staatsvolk“ und „Staatsgewalt“), jedoch existieren heute auch andere Völkerrechtssubjekte wie zum Beispiel Internationale Organisationen (von Staaten gegründet). NGOs (von Privatrechtssubjekten gegründet) haben grundsätzlich keine Völkerrechtssubjektivität. Einige (historisch begründete) Ausnahmen existieren allerdings mit dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, dem Heiligen Stuhl und dem Malteserorden. Von überragender Bedeutung ist heute die Charta der Vereinten Nationen, weshalb sie von einigen Autoren auch als Verfassung der Völkerrechtsgemeinschaft bezeichnet wird. Sie hat, zumindest für die Mitglieder der Organisation der Vereinten Nationen, Vorrang über alle anderen Völkerrechtsnormen (Artikel 103).

Allgemeines

Quellen des Völkerrechts sind bi- oder multilaterale völkerrechtlich Verträge, Gewohnheitsrecht und allgemeine Rechtsgrundsätze (vgl. Art 38 I lit a,b,c IGH Statut). Völkervertragsrecht entsteht durch Vertragsschluss und anschließende Ratifikation zwischen den beteiligten Völkerrechtssubjekten. Das Völkergewohnheitsrechts setzt sich aus den Elementen der langandauernden Übung (etliche Jahre, in einigen sich schnell verändernden Rechtsgebieten evt. weniger) und der Überzeugung, dass diese Übung rechtens sei (opinio iuris), zusammen (Völkervertragsrecht hat aufgrund seiner Schriftlichkeit keinen Vorrang vor Völkergewohnheitsrecht!). Will ein Staat seine Bindung an im Entstehen begriffenes Völkergewohnheitsrecht verhindern, so muss er ihm ausdrücklich und, solange die anderen Staaten an ihrer Überzeugung festhalten, auch wiederholt widersprechen. Die allgemeinen Rechtsgrundsätze bestehen aus allen innerstaatlichen Rechtsordnungen gemeinsamen Prinzipien, Grundsätzen, die jedweder Rechtsordnung immanent sind, zum Beispiel pacta sunt servanda (Verträge müssen eingehalten werden), lex specialis derogat legi generali (das speziellere Gesetz geht den allgemeineren Gesetzen vor) oder lex posterior derogat legi priori (ein späteres Gesetz geht einem vorherigen vor), Prinzipien, die auf dem speziellen Charakter des Völkerrechts beruhen, und Grundsätzen der Rechtslogik. Neben diesen klassischen Völkerrechtsquellen haben sich jedoch auch einseitige Rechtsakte als Völkerrechtsquelle entwickelt, auch wenn sie nicht in der Aufzählung von Art. 38 I IGH Statut erscheinen. Solche einseitige Rechtsakte können sowohl von Staaten stammen, als auch von Internationalen Organisationen. Ihre rechtliche Verbindlichkeit ist jedoch variabel. Gemäß Art. 38 I lit d IGH Statut hat der Internationale Gerichtshof Entscheidungen internationaler Gerichte und die Völkerrechtslehre als Hilfsquellen zur Interpretation der oben genannten Quellen heranzuziehen. Zu unterscheiden ist das Friedens- und das Kriegsvölkerrecht, wobei das Friedensvölkerrecht auch die Normen beinhaltet, die entscheiden, wann die Anwendung von Gewalt gerechtfertigt ist, während als Kriegsvölkerrecht das im Krieg geltende Recht bezeichnet wird. Für die Frage, ob eine völkerrechtliche Norm vom innerstaatlichen Rechtsanwender zu beachten ist, ist entscheidend, ob sie self-executing ist. Dies ist dann der Fall, wenn die Norm bestimmt genug formuliert ist, um direkt angewendet zu werden, sie nicht ausschließlich an die Staaten adressiert ist und sie keine der Anwendung vorausgehende innerstaatliche Umsetzung fordert. Grundsätzlich kein Teil des Völkerrechts ist das internationale Privatrecht, dieser Begriff bezeichnet vielmehr, unbeachtlich seines (oftmals innerstaatlichen) Ursprungs, die Normen, die im Falle der Berührung mehrerer innerstaatlichen Rechtsordnungen eines Sachverhalts das anzuwendende Recht bestimmen.

Theorie des Völkerrechts

Der wesentliche Unterschied des Völkerrechts zum innerstaatlichen Recht besteht im Nicht-Vorhandensein eines zentralen Gesetzgebungsorgans. Das klassische Völkerrecht wird den Staaten nicht oktroyiert, sondern stellt eine Koordinationsordnung zwischen ihnen dar. Im klassischen Völkerrecht wurden nur die „zivilisierten“, also die europäischen Staaten, als Völkerrechtssubjekte anerkannt, was den Kolonialismus als legal erscheinen ließ. In der heutigen, in der Charta der Vereinten Nationen kodifizierten Völkerrechtsordnung sind dagegen ausnahmslos sämtliche Staaten rechtlich gleichberechtigt. Allerdings gibt es immer mehr Entwicklungen hin zu einer auch zentralen Rechtsetzung im Völkerrecht. Vorhanden war diese Tendenz bereits zuvor, sie wird vom Sicherheitsrat aufgegriffen, der insbesondere nach dem 11. September 2001 dazu übergegangen ist, noch nicht von allen Mitgliedstaaten akzeptierte Verpflichtungen zur Terrorismusbekämpfung zu allgemein geltendem Recht mit Wirkung für und gegen alle Mitgliedstaaten zu erklären und sich dem zwingenden Recht, dem sogenannten Ius cogens, zu nähern (vgl. Resolutionen 1373 und 1540). Diese Entwicklung wird teilweise kritisch teilweise gar skeptisch gesehen, weil es nicht der Konzeption des Sicherheitsrates als Exekutivorgan entspricht, der an und für sich einzelne Konflikte lösen soll und nicht als "Weltgesetzgeber" auftreten soll. Die aktuelle Diskussion um ein dogmatisches Fundament und eine (womöglich abschließende) Kodifizierung der Völkerrechtsordnung kreist dabei um den Begriff der "internationalen Gemeinschaft", die sich vom klassischen Völkerrecht dahin gehend unterscheidet, dass zunehmend von so genanten Gemeinschaftswerten gesprochen wird, die es gelte mittels des Völkerrechts zu schützen und durchzusetzen (Menschenrechte, Umweltschutz). Parallel dazu wird von einer Konstitutionalisierung des Völkerrechts gesprochen: Dies soll Parallelen zu innerstaatlichen Verfassungsordnungen ermöglichen und schlägt sich in Diskussionen um den Verfassungscharakter der UN-Charta nieder oder etwa in der Frage, ob der Internationale Gerichtshof eine Rechtskontrolle über Resolutionen des Sicherheitsrates ausüben dürfte. Diese aktuellen Entwicklungen dürfen jedoch nicht über eine durchaus verbreitete und durchaus massive Skepsis unter den Staaten hinwegtäuschen, die sich weiterhin als die zentralen und einzigen Völkerrechtssubjekte in einem individuellen Sinne sehen und kollektive Konzentrationsprozesse nicht bereit sind beizupflichten.

Geschichte des Völkerrechts

Einer der entscheidenden Aspekte des modernen Völkerrechts, das Gewaltverbot, erschien lange Zeit so fernliegend und illusorisch, dass es erst nach dem Ende des ersten Weltkriegs zum erstenmal im Briand-Kellogg-Pakt (Kriegsächtungspakt) zwischen den beteiligten Staaten geschlossen wurde. Zuvor beschränkte sich das Völkerrecht, was den Krieg angeht, darauf, zu versuchen, Grausamkeiten einzudämmen und die Zivilbevölkerung zu schützen. Mit dem Völkerbund (gegründet 1919) und seiner Nachfolgeorganisation, den Vereinten Nationen (seit 1945), wurde erstmals eine gemeinsame internationale Ebene geschaffen, die auf die Sicherung eines für alle Staaten verbindlichen Völkerrechts abzielt.

Meilensteine

Als Meilensteine des (positiven) Völkerrechts, sind zu nennen:
- der Westfälische Friede von 1648
- der Frieden von Utrecht von 1713
- die Wiener Kongreßakte vom 9. Juli 1815
- die so genannte Heilige Allianz vom 26. September 1815
- das Aachener Konferenzprotokoll vom 24. Mai 1818
- der Pariser Frieden vom 30. März 1856
- die Genfer Konvention vom 22. August 1864
- die Petersburger Konvention vom 11. Dezember 1868 über die Unzulässigkeit des Gebrauchs explosiver Geschosse aus den Handfeuerwaffen
- der Berliner Vertrag vom 13. Juli 1878 über die Orientfragen
- die Congoakte vom 26. Februar 1885
- die Haager Landkriegsordnung vom 18. Oktober 1907
- die Pariser Vorortverträge 1919 und 1920
- die Konvention von Montevideo von 1933
- die Genfer Abkommen vom 12. August 1949
- das Zusatzprotokoll zu den Genfer Abkommen vom 8. Juni 1977
- die UNO-Seerechtskonvention von 1982
- das Rom-Statut des Internationalen Strafgerichtshofs vom 17. Juli 1998

Aktuelle Entwicklungen

Heute heftig umstrittene und für die zukünftige Entwicklung des Völkerrechts entscheidende Gebiete sind: das ius cogens, die humanitäre Intervention als Ausnahme vom Gewaltverbot und (aus aktuellem Anlass) die präventive Selbstverteidigung. Welche Normen zum ius cogens gehören, ist im einzelnen umstritten, jedoch zählen in jedem Fall der Kern des Gewaltverbots und elementare Menschenrechte zum zwingenden Bestand des Völkerrechts.

Humanitäre Interventionen

Bei der humantitären Intervention sind nicht nur die meisten Stellungnahmen sehr politisch gefärbt, vor allem herrscht oft Begriffsverwirrung. Zunächst wird zwischen Interventionen zur Rettung eigener Staatsangehöriger und der zur Rettung anderer Menschen unterschieden. Die Intervention zur Rettung eigener Staatsangehöriger auf fremdem Gebiet wird zum Teil als völlig unzulässig angesehen und von anderen Autoren mit der Völkerrechtsverletzung (Schutzpflichten) des Staates, in dem die Ausländer festgehalten werden, oder aber mit dem Hinweis, dass die Intervention gar nicht auf eine fremde Staatsgewalt, sondern auf eine kriminelle Gruppierung abziele, gerechtfertigt. Bei der humanitären Intervention zur Rettung anderer Menschen muss wiederum zwischen den vom Sicherheitsrat autorisierten und den unilateral beschlossenen unterschieden werden. Die Charta der UN gibt dem Sicherheitsrat die Möglichkeit, gegen ein als „Bedrohung des Weltfriedens“ qualifiziertes Verhalten eines Staates zuletzt auch militärische Sanktionen zu verhängen. Hierzu sind gewohnheitsrechtlich keine direkt dem Sicherheitsrat unterstellten Truppen erforderlich, vielmehr werden Staaten zur Gewaltanwendung ermächtigt. Es ist umstritten, ab wann innerstaatliche Vorgänge den Weltfrieden gefährden, jedoch sieht der Sicherheitsrat diesen regelmäßig als bedroht an, wenn Völkermord oder so genannte „ethnische Säuberungen“ Fluchtbewegungen auslösen, die auf die Nachbarstaaten übergreifen. Insbesondere durch das Vetorecht der ständigen Mitglieder oder politisch prekäre Konstellationen ist der Sicherheitsrat jedoch oftmals beschlussunfähig, und hier tut sich die eigentliche Fragestellung auf: Dürfen die Staaten bei Handlungsunfähigkeit des Sicherheitsrats als ultima ratio auch unilateral Gewalt anwenden? Eine Ansicht verneint dies kategorisch mit Hinweis auf das Gewaltverbot und die Missbrauchsgefahr. Die Gegenmeinung rechtfertigt auch eine unilaterale humanitäre Intervention im Falle eines sich gerade ereignenden Genozids, zum einen mit der naturrechtlichen Begründung, dass keine Rechtsordnung dazu verurteilen dürfe, einem Völkermord zuzusehen; zum anderen mit einer teleologischen Einschränkung des Gewaltverbots der UN-Charta; oder auch einfach mit neuem, die Charta überlagerndem Gewohnheitsrecht und das Selbstbestimmungsrecht der Völker, das diesen partiell den Charakter von Völkerrechtssubjekten verleiht und diese damit andere um Hilfe bitte können.

Präventive Selbstverteidigung

Das Recht zur präventiven Selbstverteidigung existiert nach einer zuweilen vertretenen Meinung schlicht nicht, und nach der überwiegenden Meinung nur, wenn ein Angriff beweisbar unmittelbar bevorsteht und ein weiteres Abwarten die Effektivität der Verteidigung untergraben würde. Nach derzeit geltendem Recht besteht jedoch keinesfalls ein Recht auf eine der nur vermuteten Bedrohung um Jahre vorgreifende Verteidigung, jedoch besteht die Gefahr der Bildung neuen Gewohnheitsrecht. Staaten, die dies nicht wünschen, sollten also nicht nur politisch widersprechen, sondern Präventivschläge dieser Art auch unmissverständlich als rechtswidrig bezeichnen.

Internationale Institutionen


- Internationaler Gerichtshof
- Internationaler Strafgerichtshof
- Internationaler Seegerichtshof
- UN-Menschenrechtskommission

Siehe auch


- Völkerrechtssubjekt
- Völkerstrafrecht
- Völkergewohnheitsrecht
- Völkerrechtskommission
- Humanitäres Völkerrecht
- Ad-hoc-Strafgerichtshof
- Deutschlandtheorien

Literatur


- Brownlie, Ian: Principles of Public International Law, Oxford 2003, 6. Auflage.
- Grewe, Wilhelm G.: Epochen der Völkerrechtsgeschichte, Baden-Baden 1988, 2. Aufl.
- Herdegen, Matthias: Völkerrecht, München 2004, 3. Aufl.
- Hobe, Stephan/ Kimminich, Otto: Einführung in das Völkerrecht, Tübingen 2004, 8. Aufl.
- Ipsen, Knut: Völkerrecht, München 2004, 5. Aufl.
- Koskenniemi, Martti: The Gentler Civilizer of Nations, - The Rise and Fall of International Law 1870-1960, Cambridge 2001.
- Malanczuk, Peter: Akehurst´s Modern Introduction to international Law, London 1997, 7. Auflage
- Seidl-Hohenveldern, Ignatz: Recht der Internationalen Organisationen einschließlich der supranationalen Gemeinschaften, Köln 2000, 7. Aufl.
- Verdross, Alfred; Simma, Bruno: Universelles Völkerrecht. Theorie und Praxis, Berlin, 1984
- Vitzthum, Wolfgang: Völkerrecht, Berlin et. al. 2004, 3.Aufl.
- Sartorius II: Internationale Verträge/ Europarecht (Loseblattsammlung) Stand: Herbst 2004

Weblinks


- [http://www.runiceurope.org/german/charta/charta.htm Charta der Vereinten Nationen]
- [http://www.un.org/law International Law] (englisch)
- [http://www.admin.ch/ch/d/sr/c0_518_51.html Genfer Abkommen vom 12. August 1949]
- [http://www.admin.ch/ch/d/sr/c0_518_521.html Zusatzprotokoll vom 8. Juni 1977 zu den Genfer Abkommen]
- [http://www.virtuelles-institut.de Max-Planck-Institut für Völkerrecht]
- [http://www.dissertationen.unizh.ch/2002/baumann/ Überblick über die Normen des Völkerrechts / Rechtsvergleichende Untersuchung des Einflusses des Völkerrechts auf die Gewaltenteilung (Dissertation)]
- [http://www.bpb.de/publikationen/4ZH9FY,0,0,Die_Vereinten_Nationen_und_das_V%F6lkerrecht.html Aus Politik und Zeitgeschichte: Die Vereinten Nationen und das Völkerrecht]
- [http://www.boell.de/en/04_thema/3640.html Memorandum Die Zukunft des Völkerrechts in einer globalisierten Welt] dt. u. engl., hg. von der Heinrich-Böll-Stiftung 2004 !!Volkerrecht Kategorie:Politologie Kategorie:Wehrrecht (Völkerrecht) ja:国際法

Volk

Der Ausdruck Volk bezeichnet sprachlich als Fügewort eine große Anzahl (schlecht abzählbarer) Individuen, die durch gemeinsame Merkmale verbunden sind. Der deutsche Begriff "Volk" ist nicht identisch mit dem lateinischen Begriff "Nation" im antiken Rom. Die älteste Bedeutung "viele gleichartige Leute" ist noch in Worten wie "Fußvolk" präsent. Ohne weitere Bestimmung stand "Volk" sodann für ein Siedlungsvolk, in neuerer Zeit eher für Kulturvolk, Stammesvolk oder Staatsvolk verwendet.

Siedlungs-, National- und Kulturvolk

Ein Siedlungsvolk ist in einem Gebiet zusammenlebende große Gruppe von Menschen, dort oft in echter lokaler Gemeinschaft bzw. Verwandtschaft in Stämme bzw. Sippen gegliedert, die durch das Zusammenleben gemeinsame kulturelle Weisen und verwandtschaftliche Netzwerke ausgebildet haben, sich auch gerne von gemeinsamen (fiktiven) Ahnen herleiten. Diese Gemeinsamkeiten werden auf ein konstruiertes Kulturvolk oder Nationalvolk übertragen. Das römische Volk ist so ursprünglich die in Rom lebenden Menschen bezeichnend, zunehmend abstrahierend aber die römischen Staatsbürger und ausgewanderte Sippen mit Traditionen der römischen Kultur. Der Begriff des Nationalvolks wurde Ende des 19. und Anfang 20. Jahrhundert stark überhöht gebraucht. Er fasste gleichzeitig staatliche, kulturelle und gemeinschaftliche (besonders verwandschaftliche) Eigenabgrenzung nach Aussen zusammen. Diese Sicht wurde später als unhaltbar dekonstruiert und postmoderne Denkrichtungen verweisen bei einer solchen Begriffsbildung auf die problematischen Folgewirkungen in der Gesellschaft. In der heutigen Zeit spricht man fachlich genauer von Nation (staatlich), Ethnie (kulturell) und Stamm (gemeinschaftlich), die die anteiligen Charakterisierungen von Staatsvolk (staatlich), Kulturvolk (kulturell) und Stammesvolk (gemeinschaftlich) bezeichnen. Der einfache Begriff "Volk" verbleibt so als unscharfes und übertragbares Hilfswort, das in Fügungen vorkommen kann, etwa Bienenvolk, Gottesvolk oder Straßenvolk, wo es die Bedeutung einer unbestimmt hohen Anzahl ausdrückt, die miteinander in Beziehung stehen.

Verständnis

Die situative Verwendung als zuschreibendes Merkmal für Siedlungsvolk in bestimmender Form (jenes Menschen siedelnd in/ kommend aus) wird in der weiteren klassifizierenden Verwendung unscharf. So entstehen durch Wanderungsbewegungen in einem Siedlungsgebiet Mischungen von alteingesessenen und zugewanderten Volksgruppen, die sich zum Teil nur schwer mischen. Dagegen kann über verwandtschaftlichen Austausch hinaus in Grenzgebieten auch ein kultureller Austausch stattfinden, der ethnische Merkmale überträgt. Die eigentlich zuschreibende Verwendung ging zunehmend in selbstzuschreibende Bezeichnung über. Hier drückt man die eigene Zugehörigkeit zu einer Gruppe von Menschen aus, aufgrund einer (oft nur angenommen) gemeinsamen Herkunft und Geschichte (Mythos), und verweist auf gemeinsame Traditionen und Bräuche. Häufig verbunden ist dies mit geregelter Heirat untereinander (Endogamie), die eine echte verwandtschaftliche Bedeutung ergibt, bis hin zum Mythos eines gemeinsamen Urahnen (Hellen, Abraham). Eine besondere Form der Zuschreibung und Selbstzuschreibung ergibt sich bei nomadischen ('schweifenden') Völkern, deren Mitglieder sich mit sesshaften Völkern nicht mischen, jedoch untereinander in verwandtschaftlichem und kulturellen Kontakt bleiben. (Vgl. dazu den Mythos von Kain und Abel.)
In Europa sind die Volksgruppen der Zigeuner lange von der Sesshaftigkeit abgehalten worden, sie haben dann ein Muster für das sog. "Fahrende Volk" überhaupt abgegeben. Auch wo sie zwangsweise (Wohnwagenlager) oder freiwillig (oft in Schlichtbausiedlungen) sesshaft gemacht wurden, halten sie bis heute noch merkliche Distanz zu Anderen.
Die Nichtsesshaften sind dabei nicht selten staatenlos. Durch die Verschiedenheit von gemeinsamer Sesshaftigkeit und kultureller Identität entstehen Vielvölkerstaaten bzw. multikulturelle Staaten. Wo die kulturellen und verwandtschaftlichen Grenzen nicht zu scharf sind, entstehen auch in der Zuweisung zu Volksgruppen fließende Abgrenzungen der Zusammenfügung als Volksstamm. Durch die kontinuierlichen Austauschprozesse genetischer, sprachlicher, religiöser und kultureller Art entwickelt und verändert sich jedes Volk im Lauf der Zeit sehr stark - aus dieser natürlichen Variabilität heraus gibt es z.B. nur wenig Identität zwischen Germanen und Deutschen.

Bedeutungen

Das Wort Volk (vgl. althochdt. folc "viele") bezeichnete Menschen, die durch ein Merkmal verbunden sind (z. B. "Fußvolk", "fahrendes Volk"), früh aber auch (11. Jahrhundert) eine durch gemeinsame Herrschaftsform, Sprache, Kultur und Geschichte verbundene große Gruppierung von Menschen. Die Soziologie behandelt den Themenkreis vorzugsweise unter Gesellschaft (auch Gemeinschaft). Auch die Begriffe der Völkerkunde und Volkskunde ("Europäischen Ethnologie") sind schärfer gefasst ("Volksstamm"). Die Politikwissenschaft behandelt das Thema meist unter Nation. Im Unterschied zum "Volk" schließt eine Nation die Menschen auf Grund politischer Aktionen zusammen. Nationalstaaten, die sich primär als Staat eines Volkes verstehen, also homogene Nationalstaaten sind, tragen ihre inneren Streitigkeiten seltener als ethnische Konflikte aus als inhomogene Vielvölkerstaaten, Beispiel: "Russland". Zur "Volksherrschaft" insgesamt siehe die "Demokratie". Rechtlich können die Angehörigen eines Volkes Bürger unterschiedlicher Staaten sein (s. Staatsangehörigkeit), z. B. die Dänen, die die dänische, deutsche oder grönländische Staatsangehörigkeit haben mögen. Der staatsrechtliche Begriff Staatsvolk bezieht sich dagegen nur auf das Volk im (gemeinsamen) Staate. (Beispiel: Türken mit türkischer Staatsangehörigkeit und Türken mit anderen Staatsangehörigkeiten gehören unterschiedlichen Staatsvölkern an, obwohl Letztere sich weiterhin zum türkischen Volk rechnen mögen.) Das Staatsvolk ist jeweils gemeint, wenn - wie in Deutschland - bei jedem Rechtsurteil als Anfangsformel "Im Namen des Volkes!" gesprochen wird. Postmodern In neuerer (poststrukturalistischer) Literatur (etwa Hardt/Negri: Empire) findet man den Hinweis darauf, dass "Volk" regelmäßig nur eine Begriffswelt bezeichnete, die die Gemeinschaft von Menschen dahingehend verändern sollte, dass sie – durch welche Prozesse auch immer – aneinander angeglichen werden und nach außen abgegrenzt werden. Als eigentlicher neutraler Begriff für die Ansammlung an Menschen und ihrer Charakteristika wird vorgeschlagen, auf den Grundbegriff der "Menge" (im engl. Original: "Multitude") zurückzugehen.

Literatur


- Henning Eichberg: The People of Democracy, Århus 2004, ISBN 87-7955-292-7 [http://www.klim.dk/bog.asp?TitelID=1312&nav=1,79,77]
- Alfred Schobert, Siegfried Jäger (Hg.) (2004). Mythos Identität. Fiktion mit Folgen. ISBN 3-89771-735-2 (international angelegter Überblick über Nationen- und Identitätenbildung)
- Kien Nghi Ha: Ethnizität und Migration Reloaded. Kulturelle Identität, Differenz und Hybridität im postkolonialen Diskurs. Überarb. und erw. Neuauflage, [Westfälisches Dampfboot/WVB] 1999/2004, ISBN 3-86573-009-4
- Michael Hardt und Antonio Negri (2000), Empire. Die neue Weltordnung, Frankfurt am Main / New York 2002, ISBN 3-593-36994-X (postmoderne Ansichten zum Begriff und Alternativvorschläge)

Siehe auch


- Menge
- Ethnogenese
- Volk (Nation), völkisch
- Einwanderung
- Individualismus
- zahlreiche Zusammensetzungen mit "Volk-", etwa Volksbühne, Volkslied, Volksmund, Volkswagen, Volksrepublik, Volkseigentum, Volksempfänger, Volksvertretung, Völkerball
- Leute
- Zivilisation
- Völkermord Kategorie:Ethnologie Kategorie:Volkskunde simple:People

Nation

Der Begriff Nation (über franz. nation aus lat. natio "Geburt; Herkunft; Volk(sstamm)") bezeichnet eine größere Gruppierung von Personen, die sich aus ihren Traditionen, Sitten und Gebräuchen konstituiert. Sie ist eine vorgestellte Gemeinschaft (vgl. Benedict Anderson), die auf primordialen Bindungen (vgl. Clifford Geertz, Edward Shils) beruht und nur dadurch existiert, dass sich ihre Mitglieder zu ihr bekennen (vgl. Ernest Renan)....( Staatsvolk)...

Allgemeines

Im 18. Jahrhundert, in Folge der Französischen Revolution entstanden und durch zunehmende Mobilität begünstigt, entfaltete die Idee der Nation eine hohe Dynamik, die anfangs gegen Feudalismus und Autokratie (Frankreich, Deutschland), gegen wirtschaftlich und politisch einengende Kleinstaaterei (Deutschland), oder aber gegen imperiale Herrschaft (Russland, Donaumonarchie) gerichtet war. Die Vorstellung vom ethnisch homogenen Nationalstaat gipfelte im 20. Jahrhundert in verschiedenen ethnischen Säuberungen.

Ebenen des Begriffs "Nation"

1. Nation wird als ethnische Homogenität (als "Volk"), aber auch als Stamm (Stammesvolk, früher Völkerstamm) verstanden (vgl. dazu Tribalismus, Reservation). : Diese Definition der Nation geht von der gemeinsamen Abstammung der Angehörigen der Nation und einer daraus resultierenden Kultur- und Spracheinheit aus. Lange Zeit war diese Auffassung vorherrschend, besonders im Mittel- und Osteuropa des 19. und 20. Jahrhunderts, wo sie zur massenwirksamen Ideologie ausgebaut wurde. Heute wird dieses Konzept vielfach angegriffen und kritisiert, dazu unten mehr. 2. Nation ist Homogenität der Sprache und Tradition (Kulturnation) : Nation ist dann die durch die Geschichte bewahrte Einheit in Sprache, Kultur und Traditionen (zahlreiche Überlappungen mit dem in der Romantik geprägten "Volks"-Begriff). Sie lässt sich nicht durch territoriale Grenzen definieren. Dies gilt für die Kulturnation Deutschland, ebenso für andere überstaatliche nationale Gemeinschaften. Noch im 21. Jahrhundert bilden beispielsweise die türkischen Völker eine Kulturnation. Noch heute empfinden sie sich als Staats- und Kulturnation im eurasischen Raum, da sie auf die Staaten Türkei, Aserbaidschan, Kasachstan, Turkmenistan, Usbekistan, Kirgisien und in weiteren Turkrepubliken verteilt leben (dort sind sie „Staatsnation“) und nie das Zusammengehörigkeitsgefühl verloren haben (in diesem Sinne eben „Kulturnation“). Gegenwärtig ist z.B. ein gewisses Streben nach einer Nation z.B. unter den Kurden beobachtbar. Der Gedanke einer kurdischen Nation wurde erstmals im Vertrag von Sèvres 1919 berücksichtigt, der jedoch mangels Ratifizierung durch die Türkei nicht in Kraft getreten ist. Der Prozess wird von heftigen Auseinandersetzungen von innen und außen begleitet. Dieses Streben nach einer Nation gilt aber auch für andre Völker, z. B. die Iren in Nordirland, die sich von den Briten trennen und sich wieder mit der Republik Irland zu einer Nation zusammen schließen möchten. Dies wird aber vornehmlich von den protestantischen Menschen in Nordirland, eingewanderte Briten, verhindert. 3. Nation ist ein politischer Zusammenschluss als Staat (Staatsnation) : Nation ist dann die politisch souverän organisierte und geordnete Staatsnation. Territorialer Zusammenhang kann, muss aber nicht sein. Ethnische, religiöse und sprachliche Gegebenheiten sind nachrangig. Ein Musterbeispiel ist die Schweiz. Fehlen territoriale, ethnische oder kulturelle Klammern, sind solcherlei Nationen leicht Angriffen von innen und außen ausgesetzt und können häufig nur durch totalitäre, autokratische oder absolutistisch-bürokratische Regierungsformen existieren. Beispiele in der Geschichte: Jugoslawien, Sowjetunion, verschiedene postkoloniale Nationen in Afrika und Asien. 4. Nation als religiöser Zusammenschluss (Religionsstaat, Staatsreligion) : Eine in der Geschichte häufiges konstituierendes Element von Nation war und ist bis heute in einigen feudalen Ländern die Staatsreligion. Gab es in der Geschichte viele Nationen, die sich über die Religion definierten (das Spanien der Reconquista, das Frankreich Ludwigs XIV., das England Heinrichs VIII.), so waren in den Staaten des Hl. Römischen Reiches Deutscher Nation nach dem Westfälischen Frieden 1648 regelmäßig die Religion des Fürsten ausschlaggebend (cuius regio eius religio - lateinisch für Wes das Land, des die Konfession). Dass die Bevölkerung einen Glaubenswechsel nicht mitmachen brauchte, gab es allerdings auch (in Preußen war der König kalvinistisch, die Bevölkerung jedoch lutherisch, und in Sachsen der Kurfürst katholisch, die Bevölkerung lutherisch). Beispiele für Religionsstaaten: Israel als jüdischer Staat, der Iran des Ayatollah Chomeini, Afghanistan der Taliban, Saudi Arabien der wahabitischen Saudi-Familie. Eine bedeutende Rolle spielt die Religion im Gegensatz zwischen Kroatien und Serbien (katholisch | christlich-orthodox).

Ideengeschichte

Begründungen von Nation

Die Vorstellungen von Nation beruhen unter anderem auf zwei sehr unterschiedlichen Begründungen der Nation, die bis heute einen großen Einfluss haben: # Die essentialistische Definition, die Johann Gottlieb Fichte zugeschrieben wird, nach der Nation überzeitlich existent sei und lediglich noch der Artikulation bedürfe. Fichte sieht demnach die Nation als eine von Gott geschaffene, in alle Ewigkeit und unabhängig von der Geschichte bestehende ontologische Einheit. - Die essentialistische Definition der Nation war eine der Grundlagen für den deutschen Nationalismus. An essentialistische Vorstellungen von Volk und Nation knüpft auch Carl Schmitt an, was bis heute vor allem für die Repräsentationslehre von Bedeutung ist und durch den solche Vorstellungen in der deutschen Staatsrechtslehre wirksam sind. # Die jakobinische Vorstellung von Nation, die in der Nation eine Einheit sieht, die politisch gebildet werden muss. Siehe die klassische Definition einer Staatsnation von Ernest Renan.

Die Nation als "vorgestellte Gemeinschaft"

Nach Benedict Anderson Seit den 1980er Jahren wird in der Soziologie die Nation verstärkt als Kunst und Funktionsbegriff analysiert. Wesentlich dazu beigetragen hat Benedict Anderson, der den Begriff als vorgestellte politische Gemeinschaft analysierte. Für die Erschaffung, Festigung oder Verteidigung einer Nation bedarf es einer ideologischen Basis, dem Nationalismus, der von entsprechenden Bewegungen getragen wird. Diese Bewegungen können ökonomische, ideologische, sprachliche, kulturelle u.a. Gemeinsamkeiten haben. Dabei wird die Nation als soziale Organisationsform verstanden, die geschichtlich sehr jung ist. Die Nationalenmythen, die zur Nationenbildung (Nation-Building - s. Karl W. Deutsch) bemüht werden, beziehen sich aus der Vergangenheit und beanspruchen Zeitlosigkeit, werden jedoch je nach Bedarf umgedeutet und neue erfunden. Erzeugt werden dazu kollektive Bilder. "Schließlich wird die Nation als Gemeinschaft vorgestellt, weil sie, unabhängig von realer Ungleichheit und Ausbeutung, als 'kameradschaftlicher' Verbund von gleichen verstanden wird." (Benedict Anderson) Aus diesem Grund bezeichnet Anderson Nationen als „vorgestellte politische Gemeinschaften“. Nation vereinnahme (homogenisiere) Menschen, die nicht ausschließlich über unmittelbare soziale, wirtschaftliche oder familiäre Beziehungen verbunden sind. In der Tat sind alle Gemeinschaften, die größer sind als die dörflichen mit ihren Face-to-face-Kontakten, vorgestellte Gemeinschaften. Gemeinschaften sollten nicht durch ihre Authentizität voneinander unterschieden werden, sondern durch die Art und Weise, in der sie vorgestellt werden. Für besonders konstituierend für die Nation hält Anderson die Sprache: Die weitaus wichtigste Eigenschaft der Sprache ist (...) ihre Fähigkeit, vorgestellte Gemeinschaften hervorzubringen, indem sie besondere Solidaritäten herstellt und wirksam werden läßt. Terminologisch mit dem gleichen Problem befasst, hat bereits Ferdinand Tönnies geurteilt, dass eine Nation (anders als z.B. eine Polis) nie zur Hauptsache eine "Gemeinschaft", sondern stets überwiegend eine "Gesellschaft" sei (vgl. dazu "Gemeinschaft und Gesellschaft").

Semantisches Netz (Schlag- und Stichwörter)


- Nation-Building, Vielvölkerstaat, Nationalismus, Uniliteralität, Multiliteralität, Nationalgefühl, Nationalbewusstsein, Willensnation, Sozialismus in einem Land, Nationale Symbole, Nationalepos, Nationaldichter, Nationalhymne
- Volk (Nation), Volk, Liste von Völkern, Volksstamm, Multikultur, Tribalismus, Horde, lingua franca
- Staat, Stadtstaat, Bürgerschaft, Dynastie, Reich, Pax Romana, Staatsrecht, Völkerrecht, Krieg, Dreißigjähriger Krieg,
- Staatengemeinschaft, Föderation, Konföderation, Bundesstaat. Staatenbund, Internationalität, Supranationalität, UNO, Internationale, Minderheiten, Reservation.
- Politische Wissenschaft, Soziologie, Ethnologie, Volkskunde

Literatur

Klassiker
- Johann Gottlieb Fichte (1808), Reden an die deutsche Nation, in: Philosophische Bibliothek, Bd. 204, 5. Aufl., Hamburg: Meiner, 1978
- Friedrich Meinecke (1907), Weltbürgertum und Nationalstaat. Studien zur Genesis des deutschen Nationalstaates, München: Oldenbourg, 1907 (2. Aufl. 1911)
- Ernest Renan (1882), [http://www.dir-info.de/dokumente/def_nation_renan.shtml Qu´est-ce qu´une nation?], Rede vor der Sorbonne, Paris, 1882, dt. Was ist eine Nation
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Weblinks


- at.indymedia.org: [http://at.indymedia.org/newswire/display/51160/index.php Nation: eine gesellschaftliche Konstruktion]
- Ernest Renans Rede vor der Sorbonne [http://www.dir-info.de/dokumente/def_nation_renan.shtml Was ist eine Nation] (1882).

Andere Wortbedeutung

Nation bezeichnet auch einen Zusammenschluss von Studenten an mittelalterlichen Universitäten nach Herkunftsregionen (nationes). Siehe: Universität Die Nation war eine antifaschistische Zeitung. ! Kategorie:Politischer Begriff ja:国民 simple:Nation zh-cn:民族

Bundesverfassungsgericht

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) ist das Verfassungsgericht der Bundesrepublik Deutschland. Als Hüter der deutschen Verfassung hat das Gericht eine Doppelrolle einerseits als unabhängiges Verfassungsorgan und andererseits als Teil der Judikativen Staatsgewalt auf dem speziellen Gebiet des Verfassungs- und Völkerrechts. Obwohl es Entscheidungen anderer Gerichte kontrolliert, gehört es nicht zum Instanzenzug, sondern überprüft sie wie bei anderen Staatsorganen als Akte der Staatsgewalt. Das Bundesverfassungsgericht hat seinen Sitz in Karlsruhe und ist von einem Befriedeten Bezirk umgeben. Befriedeten Bezirk Befriedeten Bezirk Befriedeten Bezirk

Geschichte

Verfassungsgerichtsbarkeit ist in Deutschland keine Erfindung aus der Zeit nach dem Zweiten Weltkrieg. Bereits Institutionen wie das Reichskammergericht ab 1495 und der Reichshofrat ab 1518 sprachen Recht zwischen Staatsorganen. Nach der Paulskirchenverfassung 1849 hätte das Reichsgericht mit verfassungsrechtlichen Kompetenzen ausgestattet sein sollen. 1850 entstand mit dem Bayerischen Staatsgerichtshof in Deutschland das erste spezielle Gericht für verfassungsrechtliche Fragen. Ein eingeschränktes Verfassungsgericht sah die Weimarer Verfassung mit dem Staatsgerichtshof vor. Mit dem Bundesverfassungsgericht sah ab 1949 das Grundgesetz (GG) eine juristische Infrastruktur sui generis vor. Errichtung, Aufgaben und Besetzung des Verfassungsgerichts werden in den [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/gg/BJNR000010949BJNG001100314.html Artikeln 92 bis 94 GG] geregelt. Weitere Regeln über Organisation, Befugnisse und Verfahrensrecht finden sich im Gesetz über das Bundesverfassungsgericht (BVerfGG). Das Gericht bedurfte anders als die übrigen Verfassungsorgane der Konstituierung durch dieses Gesetz und nahm am 7.September 1951 seine Arbeit auf, 2 Jahre nach Inkrafttreten des Grundgesetzes.

Bindungswirkung und Gesetzeskraft

Die besondere Bedeutung des Bundesverfassungsgerichts kommt in § 31 Abs. 1 BVerfGG zum Ausdruck: ::Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts binden die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden. Die formelle Bindungswirkung einer Entscheidung besteht nur im konkreten Fall (inter partes). De facto besteht eine inhaltliche Bindung für andere Gerichte an die ausgeurteilte Rechtsmeinung des Gerichts. Sie ist eine Richtschnur für die untergeordneten Gerichte, die meist auch befolgt wird. Jedes Gericht kann aber in einem anderen ähnlich gelagerten Fall einer anderen juristischen Meinung folgen, wenn es dies für richtig hält. In den in § 31 Abs. 2 BVerfGG genannten Fällen haben die Entscheidungen des BVerfG sogar Gesetzeskraft. Es handelt sich dabei im Wesentlichen um Verfahren, in den das BVerfG feststellt, ob ein Gesetz mit dem Grundgesetz vereinbar ist oder nicht. Nur das Bundesverfassungsgericht kann ein Gesetz für verfassungswidrig erklären, das nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes verabschiedet wurde (Normenverwerfungskompetenz). Hat ein anderes Gericht Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes, hat es dies dem BVerfG gemäß Art. 100 GG vorzulegen, soweit es entscheidungserheblich ist (konkrete Normenkontrolle).

Organisation und Spruchkörper

Das Bundesverfassungsgericht ist aufgeteilt in zwei Senate und sechs Kammern mit unterschiedlichen sachlichen Zuständigkeiten. Vereinfachend ließ sich früher der erste Senat als „Grundrechtssenat“ und der zweite Senat als „Staatsrechtssenat“ klassifizieren: Der erste Senat war vor allem für Fragen der Auslegung der Art. 1 bis 17, 19, 20 Abs. 4, 33, 38, 101, 103 und 104 GG zuständig, während Organstreitigkeiten zwischen Verfassungsorganen oder Parteiverbotsverfahren vor den zweiten Senat gelangten. Diese Abgrenzung trifft heute nicht mehr zu, da beide Senate Verfahren nach gesetzesfachlicher Einteilung bearbeiten, um durch seine Kontrolldichte auch die Regelungsdichte des deutschen Rechtssystems abzubilden. Die oben genannten Artikel spielen daher nur eine technische Rolle und das auch nur teilweise. Darüber hinaus hat das Bundesverfassungsgericht die Kompetenz, die Zuständigkeiten der Senate und Kammern durch die Geschäftsordnung zu ändern, die es sich selbst gibt. Zunehmend wird dabei der juristische Hintergrund und Schwerpunkt der Mitglieder berücksichtigt. Jeder Senat war ursprünglich mit zwölf Richtern besetzt; 1963 wurde die Zahl der Richter auf acht gesenkt. Dies schließt den Präsidenten und den Vizepräsidenten des Bundesverfassungsgerichts, die jeweils einem der Senate vorstehen, mit ein. Ein Senat ist beschlussfähig, wenn mindestens sechs Richter anwesend sind. Wegen der geraden Anzahl der Richter in einem Senat sind Pattsituationen möglich (so genannte 4-zu-4-Entscheidung). Ein Antragsteller oder Beschwerdeführer gewinnt, wenn mindestens 5 Richter seine Rechtsauffassung teilen. Die Senate berufen innerhalb ihrer Geschäftsbereiche selbständig mehrere Kammern, die mit jeweils drei Richtern besetzt sind. Diese Kammern entscheiden bei Verfassungsbeschwerden, konkreten Normenkontrollen und Verfahren nach dem PUAG anstelle des Senats und entlasten ihn. Zurzeit bestehen bei jedem Senat jeweils drei Kammern. Danach sind manche Richter in mehreren Kammern Mitglied. Bei einem Mehrheitsbeschluss unterlegene Richter haben die Möglichkeit, einzeln oder gemeinsam der Entscheidung des Gerichtes ein Sondervotum beizufügen. Dieses wird dann gemeinsam mit der Entscheidung des Gerichts veröffentlicht, unter der Überschrift „Abweichende Meinung des Richters …“. Zur Vereinheitlichung seiner Rechtsprechung tritt das Gericht als Plenum zusammen, wenn ein Senat von der Rechtssprechung des anderen Senates abweichen will. Hierzu bedarf es eines Vorlagebeschlusses des abweichenden Senats. Das Plenum besteht aus allen Richtern, den Vorsitz führt der Präsident. Bis dato wurde das Plenum nur 2 Mal angerufen. Da viele Entscheidungen von den wissenschaftlichen Mitarbeitern vorbereitet werden, spricht man in Juristenkreisen gelegentlich auch von einem „dritten Senat“, wenn man sich auf die Gesamtheit der Mitarbeiter bezieht.

Richter

Richter bei diesem Gericht zu sein, ist eine hohe berufliche Ehre; bekannte Persönlichkeiten sind und waren Richter am Bundesverfassungsgericht. Gewählt werden die Richter zur Hälfte von einem speziellen Richterwahlausschuss des Bundestags und zur anderen Hälfte vom Bundesrat. Sie haben eine einmalige Amtszeit von 12 Jahren, was ihre persönliche Unabhängigkeit gewährleistet . Während im Bundesrat eine direkte Wahl mit 2/3-Mehrheit stattfindet, wählt im Bundestag ein Wahlausschuss aus 12 Abgeordneten, die unter Zugrundelegung des d'Hondt'schen Höchstzahlverfahrens ermittelt/gewählt werden. Ein Kandidat ist gewählt, wenn er mindestens acht Stimmen dieses Aussschusses auf sich vereinigt. Dabei werden drei Richter jedes Senats aus der Zahl der Richter an den obersten Gerichtshöfen des Bundes gewählt. Wählbar ist jeder, der über 40 Jahre alt ist und nach dem Deutschen Richtergesetz die Befähigung zum Richteramt besitzt (2. Juristisches Staatsexamen) oder Professor der Rechte an einer deutschen Universität ist. Die Richter müssen zum Bundestag wählbar sein und dürfen weder dem Bundestage, dem Bundesrat, der Bundesregierung noch entsprechenden Organen eines Landes angehören. Gem. [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bverfgg/__4.html § 4 Abs. 3 BVerfGG] besteht eine Altersgrenze von 68 Jahren für die Richter. Mit Ablauf des Monats, in dem der Richter 68 Jahre alt wird, endet seine Amtszeit, wobei er allerdings das Amt noch weiterführt, bis ein Nachfolger ernannt ist. Präsident und Vizepräsident des Bundesverfassungsgerichts werden nach [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bverfgg/__9.html § 9 BVerfGG] abwechselnd von Bundestag und Bundesrat bestimmt. Üblich sind dies die Senatsvorsitzenden, auch ist üblich nach Ausscheiden eines Präsidenten aus dem Amt den Vizepräsidenten zu seinem Nachfolger zu bestimmen. Das Gericht unterliegt als Verfassungsorgan keiner Dienstaufsicht.

Erster Senat

Zweiter Senat

Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts

Das Bundesverfassungsgericht hat einen Präsidenten. Er ist Dienstvorgesetzter der Beamten des Gerichts und ist im Protokoll hinter dem Bundespräsidenten, dem Präsidenten des Bundestags, dem Bundeskanzler sowie dem Präsidenten des Bundesrats an fünfter Stelle. Dieses Amt hatten bislang folgende Personen inne:

Zuständigkeiten und Verfahrensarten (Überblick)

Das Bundesverfassungsgericht ist zur Streitentscheidung nur zuständig, wenn sich dies aus dem Grundgesetz oder [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bverfgg/__13.html § 13 BVerfGG] ergibt (sog. Enumerativprinzip). Wie jedes andere Gericht kann es nicht von sich aus aktiv werden, sondern muss angerufen werden. Neben seinen Aufgaben auf Bundesebene kann es eine Zuständigkeit bei Verfassungsstreitigkeiten um die Auslegung von Landesverfassungen geben, wenn dies die Verfassung eines Bundeslandes vorsieht (etwa Schleswig-Holstein). Nicht zuständig ist das Bundesverfassungsgericht jedoch bei Streitigkeiten, die die Europäische Union oder ihre Verträge berühren. In diesem Fall ist der Europäische Gerichtshof (EuGH) zuständig.

Verfassungsbeschwerde

Hauptartikel Verfassungsbeschwerde Jeder, der sich in seinen Grundrechten durch staatliches Handeln verletzt sieht, kann eine Verfassungsbeschwerde einreichen (Individualbeschwerde). Unter staatlichem Handeln ist jeder Akt der öffentlichen Gewalt zu verstehen, der in Rechtspositionen des Grundrechtsträgers eingreift. Darunter fallen alle Akte der vollziehenden Gewalt, Rechtsprechung und Gesetzgebung. Nicht nur Handeln, sondern auch Unterlassen können Akte der öffentlichen Gewalt umfassen. Der sog. „klassische Eingriffsbegriff“, der bis 1992 maßgeblich war, definierte darunter einen Eingriff, der
- final und nicht nur unbeabsichtigte Folge staatlichen Handelns ist
- unmittelbar ist
- durch einen Rechtsakt mit imperativer Außenwirkung begründet ist. Das moderne Eingriffsverständnis verzichtet auf die Merkmale des Rechtsaktes, der Unmittelbarkeit und der imperativen Außenwirkung und macht im Ergebnis fast jede Einwirkung des Staates überprüfbar. Das Gericht ist jedoch keine Superrevisionsinstanz: Eine falsche Anwendung einfacher Gesetze durch die Fachgerichte genügt nicht für eine zulässige Beschwerde, wenn diese Rechtspositionen nicht grundrechtlich geschützt sind. Es gibt verschiedene Verfassungsbeschwerden:
- gegen Gesetze und/oder andere Normen des Bundes
- gegen Gesetze und/oder andere Normen eines Bundeslandes, sofern kein Landesverfassungsgericht zuständig ist
- gegen eine Behördenentscheidung
- gegen eine Gerichtsentscheidung
- gegen jedes andere staatliche oder dem Staat zuordenbare Handeln Damit die Verfassungsbeschwerde zulässig ist, darf dem Beschwerdeführer kein anderes Rechtsmittel mehr offen stehen (Subsidiaritätsprinzip). Ausnahme sind allenfalls dann zulässig wenn dem Beschwerdeführer die Ausschöpfung des Rechtsweges nicht zumutbar ist und die wirksame Durchsetzung seiner Grundrechte sonst vereitelt werden würde. Auch juristische Personen können Verfassungsbeschwerde erheben. Dies aber nur, sofern die Grundrechte ihrem Wesen nach auf juristische Personen Anwendung finden können (Art. 19 Abs. 3 GG), etwa Berufsfreiheit (Art. 12 GG) oder Eigentum (Art. 14 GG), nicht aber Religionsfreiheit (Art. 4 GG). Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind grundsätzlich nicht beschwerdebefugt. Gemeinden und Gemeindeverbände können eine Verfassungsbeschwerde mit der Begründung einreichen, sie seien in ihrem kommunalen Selbstverwaltungsrecht verletzt. In diesem Fall spricht man von Kommunalverfassungsbeschwerden. Die Verfassungsbeschwerde ist die bei weitem häufigste Verfahrensart, ein Großteil der Beschwerden scheitert aber. Der größte Teil dieser Verfahren wird nicht durch die Senate, sondern durch eine Kammer entschieden, wenn sie bereits geklärte Rechtsfragen aufwerfen oder offensichtlich unbegründet sind oder offensichtlich begründet. Zum Teil kann das Gericht in solchen Fällen a limine entscheiden.

Konkrete Normenkontrolle

Ein Fachgericht, das ein bestimmtes Gesetz für verfassungswidrig hält, kann durch Beschluss das Verfahren der konkreten Normenkontrolle einleiten (Art. 100 GG). Dadurch unterbricht es die eigene Prozedur und gibt den Fall zur inzidenten Prüfung an das Verfassungsgericht ab. Nur das Verfassungsgericht kann Gesetze für verfassungswidrig erklären und verfügt exklusiv über die Normverwerfungskompetenz im deutschen Rechtssystem. Nicht zulässig ist eine konkrete Normenkontrolle jedoch für vorkonstitutionelles Recht, also für Gesetze, die vor Inkrafttreten des Grundgesetzes verkündet worden sind. Ihre Anwendung können Fachgerichte und Behörden selbst verwerfen. Hierunter fallen jedoch nicht folgende Fälle:
- wesentliche Bestandteile des vorkonstitutionellen Gesetzes wurden nach Inkrafttreten des Grundgesetzes geändert oder
- Verweisung eines neuen Gesetzes zu einem vorkonstitutionellen Gesetz oder
- das neue Gesetz steht in einem engen sachlichen Zusammenhang zum vorkonstitutionellen Gesetz oder
- das vorkonstitutionelle Gesetz wurde neu verkündet. Wenn es in einem gerichtlichen Verfahren auf die Gültigkeit einer Norm des Gemeinschaftsrechts ankommt, hat das Fachgericht zunächst die Vorabentscheidung des EuGH einzuholen. Wenn der EuGH ihre Gültigkeit bejaht, hat deutsche Fachgericht aber gleichwohl eine Vorlage zum BVerfG als konkrete Normenkontrolle zu beschließen (entsprechende Anwendung von Art. 100 Abs. 1 GG), wenn es von der Ungültigkeit der EU-Norm
- wegen Verletzung des nach Art. 23 GG unabdingbaren grundrechtlichen Mindeststandards oder
- wegen Überschreitung der Gemeinschaftskompetenzen (Ausbrechen aus dem „Integrationsprogramm“ der Verträge) überzeugt ist. → Übersicht, Solange I, Solange II, Maastricht-Urteil

Abstrakte Normenkontrolle

Das BVerfG wird auf Antrag der Bundesregierung, einer Landesregierung oder mindestens einem Drittel der Mitglieder des Bundestags tätig. Die abstrakte Normenkontrolle ermöglicht somit der Opposition, die Verfassungsmäßigkeit eines von der Regierung-stützenden Mehrheit beschlossenen Gesetzes oder völkerrechtlichen Vertrags prüfen zu lassen.

Organstreit

Ein Organstreit ist ein Rechtsstreit zwischen staatlichen Organen über Rechte und Pflichten, die sich aus ihrem besonderen verfassungsrechtlichen Status ergeben, namentlich aus der Verfassung oder aus ihrer in Selbstverwaltung gegebenen Geschäftsordnung oder Satzung .

Bund-Länder-Streit

Ein Bund-Länder-Streit wird bei einer Differenz zwischen Bund und Ländern z. B. in Fragen der Gesetzgebungskompetenz angestrengt.

Parteiverbot

Parteiverbote sind Verfahren nach Artikel 21 GG. Antragsberechtigt sind Bundestag, Bundesrat und die Bundesregierung. Bisher wurden 1952 die SRP (Sozialistische Reichspartei) und 1956 die KPD verboten. Ein Verbotsverfahren gegen die NPD ist vom Gericht eingestellt worden.

Verwirkung von Grundrechten

Antragsberechtigt sind Bundestag, Bundesrat und die Bundesregierung. In der Geschichte des Gerichts waren 4 Verfahren anhängig.
Hauptartikel Grundrechtsverwirkung und Grundrechtsverwirkungsverfahren

Wahlprüfung

Das Gericht ist die zweite und letzte Instanz bei Einsprüchen gegen die Bundestagswahl. Die erste Instanz ist als selbst verwaltetes Organ der Bundestag selbst. Wahlprüfungsbeschwerde können Mitglieder des Bundestages, der Bundesrat oder die Bundesregierung oder ein Quorum von mindestens 101 wahlberechtigten Bürgern erheben. Es müsste hierzu durch Handeln oder Unterlassen während der Wahl ein Fehler aufgetreten sein, der sich auf die Sitzverteilung im Bundestag auswirkte.

Anklagen gegen den Bundespräsidenten oder Richteranklagen

Antragsberechtigt sind Bundestag, Bundesrat und die Bundesregierung. Eine solche Anklage ist noch nie vorgekommen.

Vorläufiger Rechtsschutz

Wie nach jeder anderen Prozessordnung kann das Verfassungsgericht vorläufige Entscheidungen treffen, bis das Hauptverfahren entschieden ist (einstweilige Anordnungen gemäß § 32 BVerfGG). Eine Besonderheit liegt darin, dass sich Organstreitverfahren und Normenkontrollen in der Praxis erledigen, wenn sie politisch brisant sind. Die „unterliegende“ Seite betreibt das Hauptverfahren oft nicht weiter.

Kritik am Bundesverfassungsgericht

Ungeachtet wechselnder Kritik hat das Gericht eine bemerkenswerte und im internationalen Vergleich herausragende Kontrollfrequenz und –dichte entwickelt und übt gleichzeitig einen sehr strengen judicial self-restraint, die andere Rechtsordnungen in dieser Kombination oft nicht kennen (vgl. US Supreme Court). Dieses vorgegebene und fortlaufend selbst entwickelte Verfassungsverständnis machte es zu einer eigenen demokratischen Institution, die ein einmaliges Vertrauen im Staatsvolk genießt und international benennt man es als Beispiel für hochentwickelte Rechtskontrolle. Die Rolle des Gerichts als Hüter des Grundgesetzes geht per definitionem über bloße Willkürkontrolle des Staates hinaus, es ist die konservierende und integrale Bewahrung der Verfassung in der innerdeutschen Entwicklungsdynamik und im Kontext der Europäischen Union. Das Gericht kooperiert mit den obersten oder Verfassungsgerichten von über 70 Staaten und seine Position als starkes Verfassungsorgan diente anderen Ländern als staatsorganisatorisches Vorbild.

Inhaltlich

Bei einigen Urteilen wird kritisiert, das Gericht gehe klaren Entscheidungen aus dem Weg. Etwa wurde die „Kopftuchentscheidung“ vielfach als unbefriedigend und aufschiebend empfunden. Diese Kritik hört man vor allem von Seiten, die das Gericht gern als letztinstanzliches politisches Korrektiv sehen würden. Dagegen ist das Gericht seit seinem Bestehen resistent geblieben. Seine Praxis von judicial self-restraint sieht es als unerlässlich in der Rollenverteilung der Verfassungsorgane. Andererseits wird aus der Politik bei mehreren Urteilen gerügt, das Gericht weite seine Kompetenzen hin zu einem Ersatzgesetzgeber, obwohl diese Rolle nach der Verfassung dem Parlament zugedacht ist. Anstatt sich auf erhebliche Überschreitungen und Willkür des Gesetzgebers zu beschränken, bringe es eigene soziale und politische Vorstellungen ein und mache dem Gesetzgeber dezidierte Vorgaben von Gerechtigkeit, die oft schwer zu finanzieren sind und zum anderen von Vorstellungen der Politik abweichen.

Besetzung

Ein weiterer Kritikpunkt ist die Wahl der Richter durch Politiker nach Absprache zwischen den politischen Parteien, insbesondere die rotationsmäßige Benennung. Ein Vorschlag durch die Justizministerin würde jedoch die Parlamentsrechte beschneiden. Auch wenn die Richter meist Mitglieder einer Partei sind, lässt sich doch bei ihren Entscheidungen kein parteien- oder interessengerichtetes Muster feststellen.

Bedeutende Entscheidungen (thematisch geordnet)

Entscheidungen des Gerichts werden u. a. in der amtlichen Sammlung BVerfGE veröffentlicht.

Grundrechtsschutz allgemein und Prozessuales


- Das Elfes-Urteil behandelte die allgemeine Handlungsfreiheit, rechtlich bedeutsam ist es durch die Definition des prozessualen Grundrechtsschutzes: Das Gericht definiert als verfassungsmäßige objektive Rechtsordnung die Gesamtheit aller Normen auf allen normenhierarchischen Ebenen, die formell und materiell der Verfassung gemäß sind und weist darauf hin, dass grundrechtlich geschützte Positionen nicht nur im Grundgesetz niedergelegt sind, sondern zahlreich und oft durch einfaches Recht fallkonkret geregelt werden. Ein Verstoß dagegen kann immer mindestens als Verletzung von Art. 2 Abs. 1 GG gerügt und vom Verfassungsgericht überprüft werden. Da jedoch das deutsche Rechtssystem eine Superrevision nicht kennt, bedarf es einer verfassungsrechtlich fokussierten Begrenzung (sog. Heck’sche Formel), wonach das Gericht die Entscheidungen von Fachgerichten nur auf die Verletzung spezifischen Verfassungsrechts prüft:
  - wenn der Einfluss einer Verfassungsnorm ganz oder grundsätzlich verkannt wurde
  - wenn die Rechtsanwendung grob oder offensichtlich willkürlich war oder
  - wenn die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung überschritten wurden. (BVerfGE 6, 32).

Gewissensfreiheit


- Das Gericht hebt 1978 ein Bundesgesetz auf, nach dem Wehrpflichtige den Kriegsdienst durch eine schriftliche Erklärung verweigern konnten, ohne im einzelnen ihre Gewissensentscheidung darzulegen (auch als „Verweigerung per Postkarte“ bezeichnet), BVerfGE 2 BvF 1/77, 2 BvF 2/77, 2 BvF 4/77, 2 BvF 5/77.

Kunstfreiheit


- Mephisto-Entscheidung 1971 definiert den verfassungsrechtlichen Schutzbereich der Kunst durch einen offenen Kunstbegriff (BVerfGE [http://www.oefre.unibe.ch/law/dfr/bv030173.html 30, 173])
- In der Entscheidung zur Indizierung des Romans „Josefine Mutzenbacher“ geht 1990 das Gericht auf das Verhältnis von Kunstfreiheit und Jugendschutz ein und stellt klar, dass Pornografie und Kunst einander nicht ausschließen. (BVerfGE [http://www.oefre.unibe.ch/law/dfr/bv083130.html 83, 130])

Grundrecht auf Informationelle Selbstbestimmung (Datenschutz)


- 1983 wird im Volkszählungsurteil ein im Grundgesetz nicht kodifiziertes Grundrecht aus mehreren Verfassungsprinzipien hergeleitet und als eigenständiges Rechtsinstitut definiert. (BVerfGE [http://www.oefre.unibe.ch/law/dfr/bv065001.html 65, 1])

Ehe und Familie


- Das Gericht bestätigte 2001 bzw. 2002 das Lebenspartnerschaftsgesetz und stellte klar, dass Gleichberechtigung von Homosexuellen dem besonderen staatlichen Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 GG) nicht widerspricht. Das Grundgesetz verlange eine besonders aktive Förderung von Ehe und Familie, wohl aber kein „Abstandsgebot“ zu anderen Lebensgestaltungen – von der Benachteiligung anderer hätten Ehen und Familien nichts (BVerfGE [http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/frames/ls20020717_1bvf000101 105, 313]).
- siehe auch: Übersicht zur weiteren Rechsprechung in wirtschaftlichen und steuerlichen Fragen

Unverletzlichkeit der Wohnung und Telekommunikationsfreiheit


- Großer Lauschangriff: 2004 werden Vorschriften über akustische Wohnraumüberwachung als teilweise verfassungswidrig aufgehoben. Das Gericht definiert anhand des Grundrechts auf Informationelle Selbstbestimmung einen unantastbaren Kernbereich privater Lebensgestaltung, als persönliches Refugium des Bürgers, der durch staatliche Maßnahmen nicht zu penetrieren ist und selbst Strafverfolgung keine Eingriffsrechtfertigung sein darf (BVerfGE [http://www.bverfg.de/entscheidungen/rs20040303_1bvr237898.html 109, 279])
- Die präventive Telefonüberwachung in Niedersachsen wird 2005 für verfassungswidrig erklärt, da Bundesländern die Gesetzgebungskompetenz fehle. Materiell bedeutsam ist die Entscheidung für ähnliche Landesgesetzgebung in Thüringen und Bayern (BVerfGE [http://www.bverfg.de/entscheidungen/rs20050727_1bvr066804.html 1 BvR 668/04]).

Gleichheit vor dem Gesetz


- In der Spekulationsteuer-Entscheidung für die Jahre 1997 und 1998 erklärte das Gericht Teile des Einkommensteuergesetzes für verfassungswidrig und nichtig, die die Belastung von Veräußerungsgewinnen bei Wertpapieren zwar vorsehen, aber auf die eigene rechtliche Durchsetzbarkeit verzichten, sog. strukturelles Vollzugsdefizit. Damit sei eine ungleichmäßige Belastung schon im Gesetz angelegt ([http://www.bverfg.de/entscheidungen/ls20040309_2bvl001702.html BVerfGE 2 BvL 17/02]).

Meinungs- und Pressefreiheit


- In der „Tucholsky-Entscheidung“ um die öffentliche Aussage “Soldaten sind Mörder!“ bleibt das Gericht seiner Tradition treu, die Meinungs- und Pressefreiheit als demokratievitales Verfassungsgut zu schützen und führt eine musterhafte Prüfung von Grundrechtseingriffen aufgrund eines Gesetzesvorbehalts als verfassungsrechtliche Schranke. Diese Entscheidung zeigt die praktische Anwendung wichtiger Grundsätze aus der ständigen Rechtsprechung zum Grundrechtsschutz wie die Heck’sche Formel, die Wechselwirkungslehre, die objektive Wertrangordnung und die Schutzbereichsdefinition von Werturteilen und Tatsachenbehauptungen (BVerfGE 93, 266).

Demonstrations- und Versammlungsfreiheit


- In der Brokdorf Entscheidung hebt das Gericht die besondere Bedeutung der Demonstrations- und Versammlungsfreiheit für eine plebiszitarmen Demokratie hervor, weshalb ein besonders starker Status Negativus gegen exzessive Reglementierungen durch Gesetz oder Verwaltungsakt wirke. Eingriffsmaßnahmen dürfe der Staat aufgrund der Polizeigesetze nicht treffen, sondern nur anhand des grundrechtsschonenden Versammlungsrechts (sog. Polizeifestigkeit). Auch dürften solche nicht mit Hinweis auf eine gewaltbereite Minderheit ergriffen werden (BVerfGE 69, 315).

Religionsfreiheit


- In der sog. Scientology-Entscheidung definiert 1994 das Gericht die Religionsfreiheit u. a. als kollektives Grundrecht und eine daraus resultierende Selbstverwaltungsfreiheit von Religionsgemeinschaften. Diese sei jedenfalls bei einer gewerblichen Betätigung mit Gewinnerzielungsabsicht nicht verletzt, wenn die Religionsgemeinschaft zur Gewerbeanzeige und Gewerbesteuer verpflichtet wird (DVBl. 1194, 413)
- Kruzifix-Beschluss 1995 erklärt Teile des Bayerischen Schulgesetzes für verfassungswidrig, wonach in jedem Klassenzimmer der Volksschulen in Bayern ein Kruzifix oder ein Kreuz anzubringen war. (BVerfGE [http://www.oefre.unibe.ch/law/dfr/bv093001.html 93, 1])
- 2002 entscheidet das BVerfG, dass es verfassungswidrig ist, muslimischen Metzgern Ausnahmegenehmigungen für das religiöse Schächten von Tieren zu verweigern. (BVerfGE [http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/frames/rk20020118_1bvr228495 104, 337])
- Im Kopftuchstreit untersagt das Gericht 2003 dem Land Baden-Württemberg, das Tragen eines Kopftuchs ohne gesetzliche Grundlage zu verbieten und auf eine fehlende Eignung für den Staatsdienst zu schließen. (BVerfGE [http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/frames/rs20030924_2bvr143602 108, 282]).

Abtreibung

Mehrere gesetzliche Regelungen zum Schwangerschaftsabbruch (§§ 218 ff StGB) werden durch das Gericht für verfassungswidrig erklärt und aufgehoben, weil sie dem Lebensschutzmaßstab des Grundgesetzes nicht entsprachen, u. a. die sog. „Fristenregelung“.

Rundfunk-Urteile

In mehreren Entscheidungen hat das Gericht die Entwicklung von Presse, Rundfunk und Medien wie kaum eine andere Materie erheblich mitgestaltet.

Universitäten und Berufsfreiheit


- Im Apothekenurteil definiert das Gericht die Berufsfreiheit als einheitliches Grundrecht, das auf 3 Ebenen nach strengen abgestuften Kriterien einschränkbar ist, sog. 3-Stufen-Theorie (BverfGE 7, 377)
- In der Numerus Clausus Entscheidung wird ein Anspruch auf Zulassung zum Hochschulstudium und Kapazitätsausbau als status positivus definiert, der zum Schutzbereich der Berufsfreiheit gehöre der (BVerfGE 33, 303).
- Hochschulrahmengesetz des Bundes wird in den Jahren 2004 und 2005 in wichtigen Teilen für verfassungswidrig erklärt, weil der Bund nur die Rahmengesetzgebungskompetenz habe. Dies betrifft die Juniorprofessur (BVerfGE [http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/fs20040727_2bvf000202 2 BvF 2/02]) sowie das Verbot von Studiengebühren (BVerfGE [http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/fs20050126_2bvf000103 2 BvF 1/03]).

Eigentum


- Im Nassauskiesungs-Beschluss legt das Gericht den Schutzbereich eines sehr definitionsbetonten Grundrechts wie dem Eigentum fest und die juristischen Techniken für seine zulässigen Einschränkungen als Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Eigentumsinstituts, Legalenteignungen oder gesetzliche Kriterien für Administrativenteignungen (BVerfGE 58, 300).

Staatsbürgerschaft


- Das Transformationsgesetz zum EU-Haftbefehl wird 2005 für verfassungswidrig erklärt. Die Entscheidung definiert den Schutzbereich des Art. 16 GG im Sinne eines umfassenden Heimatrechts, das eine dauerhafte Staatsbürgerschaft, politische Mitgestaltung und ein grundsätzliches Auslieferungsverbot garantiert (BVerfGE [http://www.bverfg.de/entscheidungen/rs20050718_2bvr223604.html 2 BvR 2236/04]). siehe zusammen fassenden Hauptartikel

Parlamentsrechte und Gesetzgebung


- In der Entscheidung zur unechten Vertrauensfrage von Helmut Kohl 1983 betont das Gericht, dass eine Auflösung des Parlaments nicht der Gestaltung eines günstigen nächsten Wahltermins durch die Regierung dienen dürfe. Auch bedürfe eine durch konstruktives Misstrauensvotum installierte Regierung keiner neuen Legitimation durch den Wähler, sog. Äquivalenzformel (BVerfGE 62, 1).
- Im Urteil zu Neuwahlen 2005 werden diese Grundsätze fortentwickelt. Unechte und echte Vertrauensfrage werden gleich gestellt und auf den Zweck des Art. 68 GG justiert. Dem Kanzler wird zugestanden auch auf verborgene Umstände seinen Auflösungsvorschlag zu stützen. Das Gericht übt erneut judicial self-restraint und reduziert seine Prüfungskompetenz in der Machtverteilung der Verfassungsorgane. ([http://www.bverfg.de/entscheidungen/es20050825_2bve000405.html Gz: 2 BvE 4/05])
- In der Entscheidung über Einsätze der Bundeswehr im Ausland konkretisierte 1994 das Gericht das Prinzip der Parlamentsarmee und stellte fest, dass die Regierung nur dann Militäreinsätze befehlen könne, wenn sie die konstitutive Zustimmung des Bundestages vorher einholt. Dies könne der Bundestag durch schlichten Parlamentsbeschluss in ausreichender Form tun (BVerfGE [http://www.oefre.unibe.ch/law/dfr/bv090286.html 90, 286]).
- Das Lebenspartnerschaftsgesetz wird 2002 mit dem Verweis auf die Gestaltungsfreiheit des Parlaments als verfassungskonform bestätigt. Gleichzeitig konkretisiert das Gericht Kriterien für die Freiheit der Regierung im Gesetzgebungsverfahren Teile eines Entwurfpakets zu entkoppeln und sie gegen den Willen des Bundesrates als Gesetz zustande kommen zu lassen (BVerfGE [http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/frames/ls20020717_1bvf000101 105, 313]).
- Zuwanderungsgesetz wird wegen Verfahrensmängel im Gesetzgebungsverfahren 2002 aufgehoben und einen Verfassungskonflikt im Bundesrat geklärt. (BVerfGE [http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/frames/fs20021218_2bvf000102 106, 310]) : → zusammenfassenden Hauptartikel Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Zuwanderungsgesetz 2002

Parteiverbote


- Am 23. Oktober 1952 wird die Sozialistische Reichspartei (SRP) verboten. (BVerfGE 2, 1)
- Am 17. August 1956 wird die Kommunistische Partei Deutschlands (KPD) verboten. (BVerfGE 5, 85)
- NPD-Verbotsverfahren wird 2003 eingestellt, weil das präsentierte Material nicht von der geheimdienstlichen Tätigkeit des Verfassungsschutzes trennbar war. Das Gericht verlangt, dass vor, spätestens aber im Verfahren staatliche Spitzel abzuschalten sind (BVerfGE [http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/frames/bs20030318_2bvb000101 107, 339]).

EU-Recht


- Im „Solange-II-Beschluss“ suspendiert das Gericht seine eigene Gerichtsbarkeit hinsichtlich Grundrechtsbeeinträchtigungen aus oder aufgrund des sekundären EG-Rechts, solange auf Gemeinschaftsebene in im Wesentlichen gleichwertiger Grundrechtsschutz durch Gemeinschaftsorgane wie den EuGH gewährleistet ist. Dies ist im Wesentlichen durch zwei Komponenten gegeben: Das deutsche Zustimmungsgesetz zum EGV als Anwendungsbefehl für das sekundäre Gemeinschaftsrecht und die strukturelle Prüfungsdichte durch den EuGH (BVerfGE 73, 339).
- Im Maastricht-Urteil werden diese Grundsätze weiter präzisiert und das Kooperationsverhältnis in der Grundrechtsgerichtsbarkeit zwischen BVerfG und EuGH näher umrissen. Neuer Anknüpfungspunkt für die Prüfungsdichte und die Aufgaben des BVerfG sei nach dem EUV jeder Gemeinschaftsrechtsakt direkt und nicht seine Umsetzung durch die deutsche Exekutive. Damit sei das Grundgesetz auch für sie Prüfungsmaßstab. Hinsichtlich der Hoheits- und Kompetenzübertragung auf die Gemeinschaft gelte das Prinzip der beschränkten Einzelermächtigung durch die Mitgliedstaaten, das die EUV-Interpretation zusammen mit der völkerrechtlichen Effet Utile Regel beeinflusse, im Ergebnis aber keine Kompetenzerweiterung oder –neubegründung gestatte (BVerfG NJW 1993, 3047).

Bibliothek

Das Bundesverfassungsgericht verfügt über eine interne, nur von Angehörigen des Gerichts zu benutzende Fachbibliothek mit den Schwerpunkten Staats- und Verfassungsrecht, Verwaltungsrecht, Staats- und Gesellschaftslehre, Politik und Zeitgeschichte. Der Bestand der Bibliothek umfasste im März 2005 etwa 345.300 Bände und wächst jedes Jahr um etwa 6.000 bis 7.000 Bände. Der Zeitschriftenbestand umfasst etwa 1.000 laufende Abonnements. Im angegliederten Pressearchiv werden zudem alle das Gericht berührenden Materialien gesammelt; es werden täglich zwischen 20 und 30 Tages- und Wochenzeitungen ausgewertet. Alle vorhandenen Werke sind im Südwestdeutschen Bibliotheksverbund (SWB) katalogisiert.

Siehe auch


- Aktenzeichen des Bundesverfassungsgerichts

Literatur


- Jutta Limbach (Hrsg.): Das Bundesverfassungsgericht. Geschichte – Aufgabe – Rechtsprechung. C. F. Müller, Heidelberg 2000 (Motive, Texte, Materialien; 91), ISBN 3-8114-2143-3
- Jutta Limbach: Das Bundesverfassungsgericht. Beck, München 2001 (Beck'sche Reihe, 2161: C.H.Beck Wissen), ISBN 3-406-44761-9
- Horst Säcker: Das Bundesverfassungsgericht. 6. Auflage. Bundeszentrale für politische Bildung, Bonn 2003 (Schriftenreihe der Bundeszentrale für Politische Bildung, 405), ISBN 3-89331-493-8
- Klaus Schlaich: Das Bundesverfassungsgericht. Stellung, Verfahren, Entscheidungen; ein Studienbuch. 6. neubearbeitete Auflage. Beck, München 2004 (Juristische Kurz-Lehrbücher), ISBN 3-406-51387-5
- Uwe Wesel: Der Gang nach Karlsruhe. Das Bundesverfassungsgericht in der Geschichte der Bundesrepublik. 1. Auflage. Blessing, München 2004, ISBN 3-89667-223-1

Weblinks


- http://www.bverfg.de/ Website des Bundesverfassungsgerichts
- [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bverfgg/gesamt.pdf Gesetz über das Bundesverfassungsgericht] (PDF) Kategorie:Verfassungsgericht Kategorie:Karlsruhe Kategorie:Deutschland Kategorie:Staats- und Verfassungsrecht ja:連邦憲法裁判所

Bevölkerung

Der Begriff Bevölkerung wird in aller Regel als Bezeichnung für die Einwohner eines bestimmten Landes oder einer Region verwendet. In der Wissenschaft ist die Bevölkerung das primäre Untersuchungsobjekt der Demografie, die sich mittels statistischer Methoden der Struktur und Entwicklung der Bevölkerung nähert. Die räumliche Verteilung der Bevölkerung in einem bestimmten Raum wird dabei sowohl von der Demografie wie auch der Bevölkerungsgeographie untersucht, die historische Entwicklung von Bevölkerungen von der Bevölkerungsgeschichte. Bis zum 18. Jahrhundert war die Bedeutung von Bevölkerung übrigens nicht die oben genannte Populationsbestandsaufnahme, sondern war eine eingedeutschte Form des Begriffes Peuplierung, welches sich mit dem demographischen Prozess, also dem Vorgang der Populationsanreicherungen, -verdichtungen und -wandlungen befasste. Gerade im Deutschland tritt seit Jahren die Bezeichnung "Bevölkerung der Bundesrepublik Deutschland" zunehmend an die Stelle des Begriffes "Deutsches Volk", weil er nationalistische Assoziationen vermeidet.

Bevölkerung der BRD

Nach dem öffentlichen Recht der Bundesrepublik Deutschland gilt eine Person als Einwohner Deutschlands, die in einer Gemeinde oder territorialen Einheit ihren ständigen Wohnsitz hat bzw. dort wohnberechtigt ist; dies schließt die gemeldeten Ausländer ein. Allerdings lassen sich hierbei mehrere Bevölkerungsbegriffe unterscheiden, die im Folgenden etwas näher erläutert werden. Je nachdem, welchen Begriff eine Kommune oder Region bei der Nennung der Einwohnerzahlen verwendet, kann es somit zu sehr unterschiedlichen Gesamtzahlen kommen. Insbesondere wird bei vielen Städten derjenige Begriff als Einwohnerzahl verwendet, welcher die höchste Einwohnerzahl der Stadt darstellt.

Bevölkerungsbegriffe im Einzelnen

Ortsanwesende Bevölkerung

Dieser heute meist nicht mehr verwendete Begriff beinhaltet alle Einwohner, die sich an einem bestimmten Stichtag an dem maßgebenden Ort aufgehalten haben. Dies führt vor allem zu Problemen bei Personen, die sich auf Reisen befanden und somit gelegentlich sowohl an ihrem Aufenthaltsort und oftmals auch noch an ihrem eigentlichen Wohnort gezählt wurden (Doppelzählung).

Wohnbevölkerung

Hierunter versteht man alle Einwohner, die am maßgebenden Ort ihre alleinige Wohnung haben bzw. bei Einwohnern, die mehrere Wohnsitze haben, nur diejenigen, die vom maßgebenden Ort aus ihrer Arbeit oder Ausbildung nachgehen. Es zählen also nur solche Personen als Einwohner, die am maßgebenden Ort ihren überwiegenden Aufenthalt haben. Die Frage, ob es sich hierbei um die Haupt- oder Nebenwohnung handelt ist hier nicht maßgebend. Da in Universitätsstädten die Studenten meist nur mit einer Nebenwohnung gemeldet waren, war dies unerheblich. Sie zählten bei der Wohnbevölkerung mit, weil sie in der Regel in der Universitätsstadt ihren überwiegenden Aufenthalt haben. Die Wohnbevölkerung kommt im geltenden Melderecht nicht mehr vor.

Bevölkerung am Ort der Hauptwohnung

Dieser heute von dem meisten Statistischen Ämtern verwendete Begriff umfasst alle Einwohner, die am maßgebenden Ort ihre alleinige Wohnung haben, oder bei Einwohnern mit mehreren Wohnungen, die Hauptwohnung. Man geht also davon aus, dass die Hauptwohnung auch der "überwiegende Aufenthalt" einer Person ist, wobei hiernach nicht mehr gefragt wird. Alle Personen mit Nebenwohnungen werden somit nicht mitgezählt. Da Studenten - wie beim Begriff "Wohnbevölkerung" ausgeführt - oftmals nur einen Zweitwohnsitz in der Universitätsstadt haben, zählen sie somit nicht zu den Einwohnern dazu. Viele Städte versuchen daher mit besonderen Angeboten (etwa kostengünstigeres Fahren mit öffentlichen Verkehrsmitteln) die Studenten dazu zu bewegen, dass sie ihren Wohnsitz zur Hauptwohnung erklären

Wohnberechtigte Bevölkerung

Dieser weitestgehende Begriff umfasst alle Einwohner, die mit Haupt- und mit Nebenwohnungen am maßgebenden Ort gemeldet sind, weil alle jene Einwohner amtlich gemeldet und somit "berechtigt" sind, an diesem Ort zu wohnen. Diese Einwohnerzahlen ergeben jedoch ein vollständig falsches Bild der Gesamtbevölkerung, weil Personen mit mehreren Wohnsitzen auch entsprechend mehrfach gezählt werden. Würde man die entsprechenden Einwohnerzahlen aller Städte und Gemeinden eines Landes aufaddieren, so hätte dieses bedeutend mehr Einwohner. Dennoch verwenden viele Städte den Einwohnerbegriff im Sinne der "wohnberechtigten Bevölkerung", um die Gesamtzahl der Einwohner entsprechend zu erhöhen. Bei Großstädten kann das mitunter mehrere Tausend Einwohner mehr bedeuten.

Ausländische Bevölkerung

Dieser Begriff umfasst in Deutschland jene Personen, die in Deutschland leben, jedoch nicht im Besitz der deutschen Staatsbürgerschaft sind.

Bevölkerungszahlen ausgewählter Staaten

Siehe auch


- Demografie, Bevölkerungsgeographie, Bevölkerungswachstum, Bevölkerungspolitik, Soziologie
- Weltbevölkerung, Überbevölkerung
- Vielvölkerstaat, Volk (Nation), Staatsvolk, Nation Nationalität Kategorie:Demografie Kategorie:Humangeographie ja:人口 simple:Population th:ประชากร zh-min-nan:Jîn-kháu

Staatsbürger

Staatsbürgerschaft (auch Staatsangehörigkeit oder (in manchen Zusammenhängen) Nationalität genannt) ist die Mitgliedschaft in einem Staat und Rechtsstatus dieser Person. Gesetzlicher Begriff ist in Deutschland die Staatsangehörigkeit, in Österreich die Staatsbürgerschaft und in der Schweiz das Bürgerrecht. Bei Monarchien (z.B. Liechtenstein) wird auch von Untertanen gesprochen. In nicht-deutschsprachigen Ländern, die z.T. auch Übersee-Territorien mit besonderem Status haben, wird zwischen "citizens" ("citoyens") bzw. "subjects" (mit vollen Bürgerrechten) und "nationals" (mit einer Staatsangehörigkeit ohne volle Rechte) unterschieden. Eine Staatsbürgerschaft haben nur Menschen als natürliche Personen; Regeln die an Staatsbürgerschaft anknüpfen, werden aber soweit möglich sowohl innerstaatlich als auch im internationalen Recht auf juristische Personen entsprechend angewandt. Der Staat legt die Regeln für den Erwerb und Verlust der Staatsbürgerschaft sowie die mit der Staatsbürgerschaft verbundenen Rechte und Pflichten in Gesetzen fest. Die Staatsbürgerschaft begründet spezifische Rechte als Schutz- und Abwehrrechte gegen den Staat (Reisefreiheit, Auslieferungsverbot) sowie Einstandsansprüche im Verhältnis zu Dritten (konsularischen Schutz, internationale Prozessführung) und in Demokratien auch Teilhaberechte am Staatsleben im Sinne eines status activus (politische Mitgestaltung, Souveränitätsteilhabe). Staatsbürgerlichen Pflichten können beispielsweise die Wehrpflicht, die Wahlpflicht, oder die Pflicht, auch bei ausländischem Wohnsitz Steuern zu bezahlen, sein. Nicht alle Staaten legen diese Pflichten auf alle Staatsbürger auf, und es gibt vielfache Ausnahmeregelungen. Gleichzeitig ist die Staatsbürgerschaft individuelle Ausprägung des staatskonstitutiven Elements Staatsvolk, wonach ein Staat nur dann und nur solange als solcher anerkannt wird, als er neben Staatsgebiet und Staatsgewalt auch ein Staatsvolk hat (vgl. Drei-Elemente-Lehre). Alle Staatsbürger bilden das Staatsvolk, das in der Regel nicht identisch mit der Gesamtbevölkerung eines Landes ist. Die durch die Staatsbürgerschaft begründete Rechtsbeziehungen zwischen Staat und Bürger wirken über das Hoheitsgebiet hinaus und werden auch von anderen Staaten anerkannt. Sind im Normalfall beim Besuch eines fremden Landes keine Unterschiede zu spüren, so kann die Staatsbürgerschaft eine große Hilfe bei Ereignissen in dem besuchten darstellen. Beispielsweise bei Katastrophen oder Kriegseinwirkungen erfährt man oft durch das eigene Land Hilfe in organisatorischer oder finanzieller Hinsicht.

Geschichte der Staatsbürgerschaft

Eine Bürgerschaft als dauerhafte Verknüpfung zwischen Staat und Person bestand bereits zur Zeit der Polis im antiken Griechenland. Ausdifferenziert wurde dies im Alten Rom, wo ein Römischer Bürger zu sein geradezu Voraussetzung für die Geschäftsfähigkeit oder Postulationsfähigkeit war und ein in sich geschlossenes Rechtssystem abgrenzte, das sich bis zum Corpus Iuris Civilis (das Bürgerliche Recht) entwickelte, während das Ius Gentium (Recht der Völker) die Beziehungen Roms zu anderen Ländern, Staaten, Völkern regelte und Vorläufer des heutigen Internationalen Rechts war. Römische Bürger (Romanus) waren zur Zeit der Republik die freien Einwohner Roms, später auch die Einwohner Latiums und nach dem Bundesgenossenkrieg die Bewohner eines großen Teils Italiens. Mit Erlass der Constitutio Antoniniana 212 n.Chr. werden alle Einwohner des Römischen Reiches zu Römischen Bürgern. Ließ sich ein Römischer Bürger in einer Stadt außerhalb Italiens nieder, so blieben er wie auch seine Nachkommen Bürger Roms. Die Dauerhaftigkeit ist auch heute wieder das tragende Prinzip der Staatsbürgerschaft. Staatsbürgerschaft im modernen Sinne ist erst seit der Französischen Revolution durch das Aufkommen republikanischen Denkens entstanden. Seit dem wurde der Staat nicht nur als Territorialstaat oder personelle Zuordnung zur absolutistischen Monarchie, sondern auch als Personenverband von Bürgern verstanden. Im Laufe des 19. Jahrhunderts wurde daraufhin in den meisten Staaten die Staatsbürgerschaft eingeführt und es wurden Staatsbürgerschaftsgesetze erlassen.

Erwerb der Staatsbürgerschaft

Rechtstechnisch unterscheidet man Erwerb durch Gesetz (etwa Erwerb durch Geburt) und durch Verwaltungsakt (Einbürgerung). Davon unabhängig richtet sich der Erwerb materiell nach traditionell geübter Staatspraxis. Die Staatsbürgerschaft ist zwar in Nationalstaaten in der Regel an die ethnische Volkszugehörigkeit geknüpft, dies ist jedoch selten alleiniger Maßstab.

Das Abstammungsprinzip (ius sanguinis)

Die Staatsbürgerschaft der Eltern wird durch das Kind schon mit Geburt erworben (Realakt). Kinder von Staatsbürgern eines bestimmten Staates werden, unabhängig von dem Land, in dem sie geboren sind, Staatsbürger des Staates ihrer Vorfahren. Dabei vermittelt grundsätzlich jeder Elternteil gleich stark diesen Bezug. In vielen Rechtsordnungen werden Abstammungszweifel dadurch gelöst, dass ein Kind die Staatsbürgerschaft der Mutter erwirbt. In moslemischen Staaten hingegen vermittelt oft der Vater als Familienoberhaupt die Staatsbürgerschaft.

Territorialprinzip (ius soli)

Jeder im Staatsgebiet Geborene bekommt die Staatsbürgerschaft. Dieses Prinzip wird neben dem Abstammungsprinzip nicht nur von sog. Einwanderungsländern angewandt. Solche Länder sehen darin zwar ein integrales Instrument ihrer Politik, die Anzahl ihrer Staatsbürger zu erhöhen. Jedoch lässt sich umgekehrt aus der Anwendung des ius soli nicht der sichere Befund herleiten, es handele sich um ein Einwanderungsland, zumal es neben anderen Erwerbstatbeständen mehrheitlich praktiziert wird. Die rechtliche Ausgestaltung kennt zahlreiche Abstufungen und Kombinationen mit weiteren Merkmalen wie legalem Aufenthalt der Eltern, Daueraufenthalt oder Generationenprinzip, ethnischer Zugehörigkeit, ex-kolonialem Bezug u.ä. Anwendung: In Frankreich etwa wird das ius soli nach dem sog. "doppeltem ius soli" (double droit du sol) praktiziert, wonach ein Elternteil bereits im Land geboren sein muss. Der Erwerbstatbestand greift also bei der 2. Generation.

Einbürgerung (Naturalisation)

Die Einbürgerung ist Erwerb durch Exekutivakt. Dieses Verfahren verbindet seitens des Bürgers den Faktor Freiwilligkeit, also der Wunsch Staatsbürger zu sein (Confirmationselement) und seitens des Staates die Möglichkeit nach selbst definierten Merkmalen weitere Staatsbürger auszuwählen (Kontrollelement). Wie intensiv dieses Instrument von einem Land genutzt wird (gegebenenfalls im Kontext einer gezielten Bevölkerungspolitik, viele neue Einwohner und Staatsbürger anzuwerben), kann eventuell Teil seiner Selbstdefinition als Einwanderungsland sein. Ein Nachweis für die kausale Lenkungswirkung einer bestimmten Naturalisations- oder Staatsbürgerschaftsgesetzgebung ist jedoch nicht beigebracht worden. Viele Rechtsordnungen setzen darüber hinaus die Naturalisation als Instrument großzügig ein, um auf komplexe und detaillierte gesetzliche Automatismen auf der Basis der ius soli- und ius sanguinis-Grundsätzen zu verzichten und eine gewisse Flexibilität zu wahren. Dies ist häufige Praxis bei Ländern mit ethnischer Zersprenkelung, um geografisch und oder historisch weit reichenden Verbindungen gerecht zu werden. Gleiches gilt bei Sezessionen und Zusammenschlüssen von Ländern oder Landesteilen. Im Selbstverständnis vieler Staatsordnungen sind Demokratieprinzip und Steuerlast natürlich verbunden, so dass der Staat nur diejenigen an der Finanzierung des Gemeinwesens redlicherweise beteiligen darf, den auch der Zugang zur Staatsbürgerschaft offen steht: No taxation without representation.

Schweiz

In der Schweiz wird die Einbürgerung nicht vom Gesamtstaat (Bund), sondern von einer Gemeinde durch Verleihung des Gemeindebürgerrechts durchgeführt. In erster Linie muss ein Einbürgerungswilliger die Vorschriften der Wohngemeinde (etwa 5 Jahre ununterbrochener Wohnsitz, Eingliederung, gute Sprachkenntnis etc.) erfüllen, und in zweiter und dritter Linie die Vorgaben des Kantons und des Bundes. Das Staats- und Bundesbürgerrecht sind aber oftmals eine reine Formsache, denn verlangt werden 12 Jahre Wohnsitz in der Schweiz (wobei die Jahre zwischen dem 10. und 20. Lebensjahr doppelt zählen) und einen guten Leumund. Der Erwerb letzterer Bürgerrechte ist aber immer abhängig vom Besitz des Gemeindebürgerrechts. Umstrittener ist aber viel mehr das Gemeindebürgerrecht. Je nach Gemeinde ist es eine spezielle Einbürgerungskomission, die Gemeindeexekutive oder die Gemeindelegislative, welche den Einbürgerungsakt vornimmt. Der Bewerber kann einem regelrechten Verhör unterzogen werden, damit die Behörde über die sprachlichen Fähigkeiten und die Integration in die Wohngemeinde Bescheid weiss; auch heute kommt es noch vor, dass ein Bewerber zum Beispiel das Gründungsdatum und die grundlegende mittelalterliche Geschichte der Wohngemeinde kennen muss. Kritiker meinen dazu, dass kein Schweizer ausgebürgert werde, wenn er etwa die Bundesräte nicht mit Vor- und Nachnamen aufzählen könne oder dabei scheitere, die Gewaltentrennung zu erklären. Kontrovers diskutiert wird die Tatsache, dass immer wieder Bewerber an der Gemeindeversammlung abgelehnt werden, weil sie aus einem bestimmten Land stammen. Beispielhaft war der Fall Emmen (12 Italiener eingebürgert, aber 38 Ex-Jugoslawen und einige Polen aber nicht). Abgewiesene Ausländer klagten sich dann bis zum Bundesgericht, welches im Jahre 2003 festhielt, dass die Einbürgerung ein Verwaltungsakt sei und dass er als solcher dem Willkürverbot unterliegt. Faktisch bedeutet das, dass jede erfolgslose Einbürgerung begründet werden muss, damit ein Gericht auf die Stichhaltigkeit dieser Begründung eingehen kann. Somit ist die unbegründete, anonyme Stimmabgabe in der Gemeindelegislative in Einbürgerungsfragen verfassungswidrig. Verständlicherweise führt dies zu einem Konflikt mit dem Selbstverständnis eines basisdemokratischen Staates. Linksstehende Politiker verlangen als Lösung dieses Problems, dass Exekutiven - dessen Mitglieder tagtäglich staatliche Entscheide zu fällen haben und somit erfahrener seien - die Einbürgerungen durchführen sollten; und ausserdem werde so dem Bürger die Möglichkeit entzogen, in anonymer Weise seinem rassistischen Drang nachzugehen. Personen aus dem rechten Flügel haben eine Volksinitiative eingereicht, welche grundsätzlich dem Volk das Recht geben soll, über Einbürgerungen zu entscheiden. Als Mittelweg berät das Parlament darüber, ob Bewerber nach Erfüllen der formalen Voraussetzungen automatisch eingebürgert werden sollen - jedoch aber unter dem Vorbehalt, dass ein Bürger eine begründeten Gegenantrag einreichen kann, über diesen dann abgestimmt wird.

Erklärung

Eine Person kann durch Erklärung gegenüber den Behörden eines Landes die Staatsbürgerschaft erwerben, sofern das nationale Recht dies vorsieht. Dies ist meist an einige wenige Voraussetzungen und Merkmale geknüpft und ist eine minimalistische Form der Einbürgerung.

Mehrstaatsbürgerschaft

Mehrstaatsbürgerschaft (auch Mehrstaatigkeit genannt) bezeichnet den Fall, dass eine Person mehr als eine Staatsbürgerschaft gleichzeitig hat. Dies entsteht durch das Zusammenwirken von Erwerbstatbeständen verschiedener Staatsangehörigkeitsgesetze. Häufiger Unterfall ist die doppelte Staatsbürgerschaft bei binationalen Elternpaaren oder bei Einbürgerungen.

Verlust der Staatsbürgerschaft

Der Verlust der Staatsbürgerschaft kann wie der Erwerb durch gesetzlichen Automatismus (de lege) oder per Verwaltungsakt erfolgen. In liberalen Staatsordnungen auch durch einseitiges Handeln des Staatsbürgers. De lege erfolgt der Verlust üblicherweise durch freiwilligen Erwerb einer anderen Staatsbürgerschaft, durch Eintritt in fremde Streitkräfte, durch Auswanderung oder permanente Abwesenheit vom Staatsgebiet u.ä. Durch Erklärung, Verzicht u.ä. des Staatsbürgers kann ein Verlust ebenfalls erfolgen, wobei dies nur für bestimmte Situationen oder unter weiteren Voraussetzungen vorgesehen ist. Durch Verwaltungsakt erfolgt die Entlassung, Befreiung oder Genehmigung des Verzichts, wobei diese Administrativkontrolle das Vorliegen weiterer Voraussetzungen sichert: Vermeidung von Staatenlosigkeit, Ableisten von Wehrdienst, Rückerstattung von Ausbildungskosten, Begleichen von Steuerschulden.

Staatenlosigkeit

Staatenlos sind Personen, die die Staatsbürgerschaft keines Staates besitzen. Staatenlosigkeit soll nach Völkerrecht vermieden werden, da Staatenlose bezug- und schutzlos sind. Daher ist jeder Staat völkerrechtlich verpflichtet, in seinem Hoheitsgebiet befindliche Staatenlose nicht in einen anderen Staat auszuweisen, vielmehr muss er ihnen Schutz gewähren. Internationale Regelungen der Staatenlosigkeit sind:
- Internationales Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen vom 28. September 1954 (BGBl. II 1976, S. 473)
- Übereinkommen zur Verminderung der Staatenlosigkeit vom 30. August 1961 (BGBl. II 1977, S. 597); In diesem Abkommen verpflichten sich die Vertragsstaaten dazu, ihr nationales Staatsbürgerschaftsrecht so auszugestalten, dass ein Entzug der Staatsbürgerschaft nicht stattfindet, Staatenlosigkeit aus anderen Gründen so weit als möglich vermieden wird und dass Staatenlose unter erleichterten Bedingungen eingebürgert werden können. Der freiwillige Verlust der Staatsbürgerschaft soll also nicht mehr möglich sein, wenn der betroffene Bürger dadurch staatenlos würde. Deutschland ist beiden Abkommen beigetreten.

Ungeklärte Staatsbürgerschaft

Nicht zu verwechseln mit der Staatenlosigkeit, ist der Status der ungeklärten Staatsbürgerschaft. Dieser wird in der Bundesrepublik Deutschland dadurch erlangt, dass die Herkunft der betreffenden Person unbekannt ist (z.B. aufgrund des geringen Lebensalters des Betreffenden) und dadurch seine Staatsbürgerschaft nicht abschließend geklärt werden kann. Die deutsche Rechtslage lässt es nicht zu, dass eine Person mit ung