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Stiftung Des öffentlichen Rechts

Stiftung des öffentlichen Rechts

Kennzeichnend für eine Stiftung des öffentlichen Rechts (St.d.ö.R., in Baden-Württemberg mit StöR oder SöR abgekürzt) ist das Vorhandensein einer Vermögensmasse, die bzw. deren Erträge einem bestimmten Zweck (Stiftungszweck) dienen. Anders als eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts hat eine Stiftung des öffentlichen Rechts weder Mitglieder noch Benutzer, sondern allenfalls Destinatäre (Nutznießer). Eine Stiftung des öffentlichen Rechts ist zumeist eine juristische Person (es gibt Ausnahmen; etwa die unselbstständige Stiftung Gedenkstätte Deutscher Widerstand in Berlin). Die rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts kann nur durch ein Gesetz oder aufgrund eines solchen durch Erlass errichtet werden. Beispiele für eine Stiftung des öffentlichen Rechts sind die Stiftung Preußischer Kulturbesitz, welche die ehemals preußischen Kulturgüter wie Gebäude, Kunstsammlungen und Bibliotheken verwaltet, oder die Stiftung Hilfe für behinderte Kinder, deren Zweck in der Unterstützung von Menschen liegt, die Schäden durch das Medikament Thalidomid (Handelsname Contergan) erlitten haben. Die Zulässigkeit von Stiftungen des öffentlichen Rechts ist unter Juristen umstritten, weil hier öffentliche Gelder dauerhaft aus dem öffentlichen Haushalt entnommen werden. Es wird kritisiert, dass damit die Budgethoheit des Parlaments umgangen und Schattenhaushalte eingerichtet würden. Zudem sind in jüngerer Zeit einige öffentlich-rechtliche Stiftungen ohne nennenswertes eigenes Geldvermögen errichtet worden (zum Beispiel die Stiftungen der Hamburger Museen oder die zahlreichen Berliner Kulturstiftungen für Museen, Bibliotheken, Gedenkstätten und Opernhäuser). Diese Stiftungen besitzen lediglich ein Sachvermögen (Immobilien, Kunstwerke, Medienbestände, authentische Liegenschaften), das keine Erträge wie Zinsen, Mieten oder Pachten erbringt und bleiben daher dauerhaft auf staatliche Zuwendungen angewiesen.

Siehe auch


- Anstalt des öffentlichen Rechts
- Körperschaft des öffentlichen Rechts
- Stiftung (Deutschland) (Stiftungen des Privatrechts) Kategorie:Verwaltungsorganisation !

Baden-Württemberg

Baden-Württemberg ist ein Bundesland der Bundesrepublik Deutschland. Es grenzt an die Bundesländer Rheinland-Pfalz, Hessen und Bayern sowie an die Schweizer Kantone Basel-Stadt, Basel-Land, Aargau, Schaffhausen, Thurgau und Zürich und an das Elsass in Frankreich.

Geschichte

Vorgeschichte

Zwischen 70 und 150 nach Christus eroberten die Römer den größten Teil des Gebiets, auf dem heute Baden-Württemberg liegt. Die Römer wurden ab 260 nach Christus von den Alemannen vertrieben. Nach deren Unterwerfung durch das Fränkische Reich zwischen 496 und 746 bestanden im heutigen Landesgebiet die Herzogtümer Franken und Schwaben. Der Zerfall beider Herzogtümer bis zum 13. Jahrhundert führte zur extremen territorialen Zersplitterung in Hunderte von kleinen Grafschaften, Reichsstädten, geistlichen Gebieten oder gar einzelnen ritterschaftlichen Dörfern. Die Mediatisierung infolge der Napoleonischen Kriege setzte einen Prozess in Gang, an dessen Ende nur noch drei Territorien standen: Württemberg, Baden und Hohenzollern; zudem war die Stadt Wimpfen eine hessische Exklave.

Der Weg zum Südweststaat

Nach dem Zweiten Weltkrieg kamen die nördlichen Teile von Baden und Württemberg mit Bad Wimpfen zur amerikanischen Besatzungszone, die südlichen Teile sowie Hohenzollern zur französischen. Die Aufteilung erfolgte entlang der Kreisgrenzen, wobei zur amerikanischen Zone bewusst alle die Kreise geschlagen wurden, durch die die Autobahn Karlsruhe-München (heutige A 8) verlief. Die Militärregierungen der Besatzungszonen gründeten 1945/46 die Länder Württemberg-Baden in der amerikanischen sowie Württemberg-Hohenzollern und Baden (so genannt, obwohl es nur den südlichen Teil des Landes umfasste) in der französischen Zone. Diese Länder wurden im Zuge der Gründung der Bundesrepublik Deutschland am 23. Mai 1949 zu Bundesländern. Das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland hielt in Artikel 118 die drei Länder dazu an, eine Vereinbarung über die Neugliederung ihrer Gebiete zu treffen. Für den Fall, dass eine solche Regelung nicht zustande kam, wurde eine Regelung durch ein Bundesgesetz vorgeschrieben. Als Alternativen kamen entweder eine Vereinigung zu einem Südweststaat oder die Wiederherstellung Badens und Württembergs (einschließlich Hohenzollerns) in Frage, wobei die Regierungen Württemberg-Badens und Württemberg-Hohenzollerns für ersteres, die Badens für letzteres eintraten. Eine Übereinkunft der Regierungen über eine Volksabstimmung scheiterte an der Frage des Abstimmungsmodus. Das daraufhin am 4. Mai 1951 verabschiedete Bundesgesetz sah eine Einteilung des Abstimmungsgebiets in vier Zonen vor (Nordwürttemberg, Nordbaden, Südwürttemberg-Hohenzollern, Südbaden). Die Vereinigung der Länder sollte als akzeptiert gelten, wenn sich eine Mehrheit im gesamten Abstimmungsgebiet sowie in drei der vier Zonen ergab. Da eine Mehrheit in den beiden württembergischen Zonen sowie in Nordbaden bereits abzusehen war, favorisierte diese Regelung die Vereinigungsbefürworter. Die (süd-)badische Regierung strengte eine Verfassungsklage gegen das Gesetz an, die jedoch erfolglos blieb. Die Volksabstimmung fand am 9. Dezember 1951 statt. Dabei votierten die Wähler in beiden Teilen Württembergs mit 93% für die Fusion, in Nordbaden mit 57%, während in Südbaden nur 38% dafür waren. Damit war die Vereinigung beschlossene Sache. Hätte man das Ergebnis in Gesamtbaden gezählt, so hätte sich eine Mehrheit von 52% dagegen ergeben, was die badischen Vereinigungsgegner zusätzlich erbitterte.

Gründung des Landes

Das Bundesland Baden-Württemberg wurde infolge der Volksabstimmung am 25. April 1952 gegründet. Der Name des Landes war Gegenstand eines längeren Streites. Der im Überleitungsgesetz vom 15. Mai 1952 genannte Name Baden-Württemberg war zunächst nur übergangsweise vorgesehen, setzte sich jedoch letztlich durch, da kein anderer Name von allen Seiten akzeptiert wurde. Die am 19. November 1953 in Kraft getretene Landesverfassung wurde von der Verfassungsgebenden Landesversammlung beschlossen und nicht durch eine Volksabstimmung bestätigt. Erster Ministerpräsident des Landes wurde Reinhold Maier (DVP). 1956 kam das Bundesverfassungsgericht nun doch zu der Auffassung, dass der Abstimmungsmodus 1951 das badische Votum nicht hinreichend berücksichtigt habe, und verfügte eine Neuauflage der Volksabstimmung im Landesteil Baden. Diese wurde erst 1970 durchgeführt, ergab dann jedoch eine Zustimmung von 81,9% zum neuen Bundesland. Zur nachträglichen Zustimmung hatte sicherlich nicht unerheblich die normative Kraft des Faktischen beigetragen.

Wappen und Flagge

Hauptartikel: Wappen Baden-Württembergs, Flagge Baden-Württembergs Das Wappen zeigt drei schreitende Löwen auf goldenem Grund. Dies ist das Wappen der Staufer und Herzöge von Schwaben. Über dem großen Landeswappen befinden sich die sechs Wappen der historischen Landschaften, aus denen oder aus deren Teilen Baden-Württemberg gebildet worden ist. Es sind dies: Vorderösterreich (rot-weiß-rot geteilter Schild), Kurpfalz (steigender Löwe), Württemberg (drei Hirschstangen), Baden (roter Schrägbalken), Hohenzollern (weiß-schwarz geviert) und Franken (drei silberne Spitzen auf rotem Grund). Dabei sind die Wappen Badens und Württembergs etwas größer dargestellt. Schildhalter sind der badische Greif und der württembergische Hirsch. Auf dem kleinen Landeswappen ruht stattdessen eine Blattkrone. Die drei Löwen aus dem Landeswappen tauchen in abgewandelter Form auch im sogenannten Baden-Württemberg-Signet auf, das von jedermann genehmigungsfrei verwendet werden kann. Die Benutzung des Landeswappens hingegen ist genehmigungspflichtig und grundsätzlich nur den Behörden gestattet. Die Landesflagge ist schwarz-gold; die Landesdienstflagge trägt zusätzlich das kleine Landeswappen.

Geografie

Hirsch Baden-Württemberg liegt im Südwesten Deutschlands. Im Osten grenzt es an Bayern, im Norden an Bayern und Hessen. Seine Süd- und Westgrenze werden durch Rhein und Bodensee gebildet (mit kleinen Ausnahmen wie Schaffhausen), wobei die Schweiz der südliche, Frankreich und Rheinland-Pfalz die westlichen Nachbarn sind. Nach Fläche und Einwohnerzahl steht das Land an dritter Stelle unter den deutschen Bundesländern. Mit Ausnahme des etwa 20 km breiten Streifens der Rheinebene ist das Land hügelig bis bergig. Der Südwesten des Landes wird vom 160 km langen und bis zu 60 km breiten Schwarzwald dominiert, dessen Feldberg mit 1.493 m der höchste Berg in den deutschen Mittelgebirgen ist. Die Schwäbische Alb streckt sich vom Süden des Landes in nordöstlicher Richtung bis etwa an die bayerische Grenze bei Nördlingen. Weitere größere Landschaftsformen sind der Odenwald im Norden, der Kraichgau im Nordwesten, Hohenloher Ebene und Schwäbisch-Fränkischer Wald im Nordosten, das Neckarbecken um Stuttgart sowie Oberschwaben im Südosten. Aufgrund der bergigen Topographie spielten und spielen die Flüsse und ihre Täler eine erhebliche Rolle für Besiedlung, Verkehrswesen und Geschichte des Landes. Neben dem Rhein sind an erster Stelle Neckar und Donau zu nennen. Der Neckar entspringt am Rande des Schwarzwaldes bei Villingen-Schwenningen und durchfließt das Zentrum des Landes, bis er im Nordwesten bei Mannheim in den Rhein mündet. Der dortige Rheinpegel ist mit 85 m über NN der niedrigste Punkt des Landes. Die Donau nährt sich aus zwei Schwarzwald-Quellflüssen und fließt in etwa ostnordöstlich, wobei sie die Schwäbische Alb nach Süden und Oberschwaben nach Norden begrenzt und hinter Ulm ins Bayerische wechselt. Unter den übrigen Flüssen sind die längsten die "Zwillingsflüsse" Kocher und Jagst, die den Nordosten des Landes durchfließen. Ganz im Nordosten grenzt das Landesgebiet an den Main. Der Mittelpunkt Baden-Württembergs liegt in einem Wald nahe Tübingen.

Verwaltungsgliederung

Baden-Württemberg ist seit 1. Januar 1973 eingeteilt in 4 Regierungsbezirke, 12 Regionen (mit je einem Regionalverband) sowie 35 Landkreise und 9 Stadtkreise. Zur Verwaltungsgliederung vor der Kreisreform 1973 siehe die beiden Artikel Verwaltungsgliederung Badens und Verwaltungsgliederung Württembergs. Zu den dort zuletzt genannten Landkreisen gehörten ferner noch die beiden ehemaligen preußischen Landkreise Hechingen und Sigmaringen.

Regierungsbezirke und Regionen


- Freiburg mit den Regionen Hochrhein-Bodensee, Schwarzwald-Baar-Heuberg, Südlicher Oberrhein
- Karlsruhe mit den Regionen Mittlerer Oberrhein, Nordschwarzwald, Rhein-Neckar-Odenwald
- Stuttgart mit den Regionen Heilbronn-Franken, Ostwürttemberg, Stuttgart
- Tübingen mit den Regionen Bodensee-Oberschwaben, Donau-Iller, Neckar-Alb Die Region Donau-Iller umfasst auch angrenzende Gebiete in Bayern.

Stadt- und Landkreise

Zum Landkreis Konstanz gehört auch die Exklave Büsingen am Hochrhein (BÜS), die völlig vom Schweizer Kanton Schaffhausen umschlossen ist. Die Landkreise haben sich 1956 zum Landkreistag Baden-Württemberg zusammengeschlossen.

Städte und Gemeinden

Die 35 Landkreise unterteilen sich in insgesamt 1.101 Städte und Gemeinden (darunter 89 Große Kreisstädte und 213 sonstige kreisangehörige Städte), ein bewohntes gemeindefreies Gebiet (Gutsbezirk Münsingen) und ein unbewohntes gemeindefreies Gebiet (Rhinau (gemeindefreies Gebiet)) (Stand: 1. September 2005).
Die 10 größten Städte Baden-Württembergs sind Stuttgart, Mannheim, Karlsruhe, Freiburg im Breisgau, Heidelberg, Heilbronn, Ulm, Pforzheim, Reutlingen und Esslingen am Neckar. Alle Städte mit mehr als 20.000 Einwohnern sind im besonderen Artikel Liste der größten Städte Baden-Württembergs zu finden. (Siehe auch Liste der Orte in Baden-Württemberg.)

Politik

Siehe auch: Politik Baden-Württembergs, Verfassung des Landes Baden-Württemberg, Portal:Baden-Württemberg Der Ministerpräsident ist Chef der Landesregierung von Baden-Württemberg, die aus Ministern und Staatssekretären und ehrenamtlichen Staatsräten besteht. Die Ministerpräsidenten seit 1952: Staatsräten
- 1952 - 1953: Reinhold Maier (DVP)
- 1953 - 1958: Gebhard Müller (CDU)
- 1958 - 1966: Kurt Georg Kiesinger (CDU)
- 1966 - 1978: Hans Karl Filbinger (CDU)
- 1978 - 1991: Lothar Späth (CDU)
- 1991 - 2005: Erwin Teufel (CDU)
- 2005 - Heute: Günther Oettinger (CDU) Baden-Württemberg ist traditionell konservativ geprägt, aber auch die FDP (hier FDP/DVP) und in neuerer Zeit Bündnis 90/Die Grünen sind in Baden-Württemberg traditionell stark. Während der Ministerpräsident bis auf 1952/1953 immer von der CDU gestellt wurde, waren an der Regierung teilweise auch die FDP/DVP beziehungsweise die SPD (Große Koalition) beteiligt. Während der 1990er Jahre waren die Republikaner im Landtag vertreten. Aufgrund des Austrittes des Landtagsabgeordneten Ulrich Maurer aus der SPD am 27. Juni 2005 und seinem Eintritt in die WASG am 1. Juli ist auch diese im Landtag vertreten.

Wirtschaft

Baden-Württemberg ist Zentrum der Automobilindustrie (DaimlerChrysler, Porsche, Robert Bosch GmbH, Audi) mit Standorten in Stuttgart, Sindelfingen, Neckarsulm, Mannheim, Rastatt, Gaggenau und Ulm. Im Schwarzwald war früher die Feinmechanik, insbesondere die Uhrenindustrie sowie später die Unterhaltungselektronik, sehr bedeutend (Junghans, Kienzle, SABA, Dual), ebenso die Textilindustrie, welche hauptsächlich auf der Schwäbischen Alb beheimatet war und auch heute noch ist (Hugo Boss, Trigema, Steiff). Der zweitgrößte Binnenhafen Europas befindet sich in Mannheim. Die zwei Teile der Mineralölraffinerie Oberrhein in Karlsruhe bilden zusammen die größte Mineralölraffinerie in Deutschland. In Walldorf ist das größte europäische Software-Unternehmen (SAP AG) beheimatet. In Baden-Württemberg gibt es zwei Kernkraftwerke, das Kernkraftwerk Philippsburg und das Kernkraftwerk Neckarwestheim. Ein drittes Kernkraftwerk in Obrigheim wurde 2005 stillgelegt.

Kultur

In Baden-Württemberg werden seit 1978 die Heimattage Baden-Württemberg veranstaltet.

Religion

In der Mitte von Baden-Württemberg, dem nördlichen Teil des ehemaligen Herzogtums Württemberg, ist die Bevölkerung überwiegend evangelisch, ebenso in der Kurpfalz. Die restlichen Gebiete sind mehrheitlich römisch-katholisch. Für Baden-Württemberg insgesamt ergibt sich (Stand 2003):
- röm.-katholisch 38,3%
- evangelisch 34,3%
- muslimisch ca. 6%
- neuapostolisch ca. 1%
- buddhistisch ca. 0,3%
- hinduistisch ca. 0,2%
- israelitisch ca. 0,1%
- andere Konfessionen und Konfessionslose 20% siehe auch: Erzbistum Freiburg und Bistum Rottenburg-Stuttgart, Evangelische Landeskirche in Baden und in Württemberg

Sprache

In Baden-Württemberg werden fränkische und alemannische Dialekte des Hochdeutschen gesprochen.

Weblinks


- [http://www.s-line.de/homepages/ebener/index.htm Lexikon Geschichte Baden-Württemberg]
- [http://www.statistik-bw.de/Wahlen/Landesdaten/ Wahlergebnisse in Baden-Württemberg (Statistisches Landesamt)]
- [http://www.leu.bw.schule.de/bild/schul_ab.html Schulsystem in Baden-Württemberg]
- [http://www.landkreise-bw.de/landkreise/landkreise/landkreise_baden-wuerttemberg.htm Karte der Kreise mit Regierungsbezirken]
-
als:Baden-Württemberg ja:バーデン=ヴュルテンベルク州 ko:바덴뷔르템베르크 주 simple:Baden-Württemberg

Anstalt des öffentlichen Rechts

Eine Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) ist eine Institution, die eine bestimmte öffentliche Aufgabe erfüllt, die ihr gesetzlich zugewiesen worden ist. Anstalten des öffentlichen Rechts werden durch ein Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes errichtet, verändert und aufgelöst. Sie können Rechtsfähigkeit besitzen. Eine Anstalt des öffentlichen Rechts hat keine Mitglieder, sondern Benutzer. Dadurch unterscheidet sie sich von der Körperschaft des öffentlichen Rechts. Zu den Anstalten des öffentlichen Rechts zählen beispielsweise die Sparkassen, die Landesrundfunkanstalten der ARD, das Zweite Deutsche Fernsehen, die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder und das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein oder z.B. auch das IMPP. Auch Studentenwerke und öffentliche Krankenhäuser können Anstalten des öffentlichen Rechts sein. Der Staat haftet kapitalbezogen für seine Anstalten des öffentlichen Rechts. Die Landesversicherungsanstalten und die ehemalige Bundesanstalt für Arbeit (jetzt: Bundesagentur für Arbeit) sind trotz ihrer Bezeichnungen keine Anstalten, sondern Körperschaften des öffentlichen Rechts.

Siehe auch


- Körperschaft des öffentlichen Rechts
- Stiftung des öffentlichen Rechts
- Liste der deutschen Bundesämter
- Öffentlich-Rechtlicher Rundfunk
- Liste öffentlich-rechtlicher Sparkassen Kategorie:Verwaltungsorganisation Kategorie:Fernsehen !

Stiftung

Unter einer Stiftung versteht man # die Zuwendung (Schenkung) von Vermögenswerten, meist für wohltätige oder gemeinnützige Zwecke, oder # die durch den Stiftungsakt errichtete Institution.

Stiftung nach deutschem Recht

Rechtliche Grundlagen

Juristisch handelt es sich bei einer Stiftung um eine Einrichtung, die mit Hilfe eines Vermögens einen vom Stifter bestimmten Zweck verfolgen soll. Dies kann sie sowohl als eigene Rechtsperson tun (rechtsfähige Stiftung oder Stiftung bürgerlichen Rechts), als auch in Trägerschaft eines Treuhänders (nichtrechtsfähige oder fiduziarische Stiftung). Stiftungsähnliche juristische Personen können außerdem in der Rechtsform der Stiftungs-GmbH oder des Stiftungs-Vereins errichtet werden. Im Unterschied zu einer Körperschaft, die durch ihre mitgliedschaftliche Struktur geprägt ist, und zu einer Anstalt, die Benutzer hat, haben rechtsfähige Stiftungen lediglich Begünstigte, so genannte Destinatäre. Beachte: Steuerrechtlich gelten die meisten Stiftungen als Steuersubjekt und unterliegen damit unter anderem der Körperschaftsteuer, wenn sie nicht als gemeinnützige Stiftungen davon befreit sind. Stiftungen können zu jedem legalen Zweck errichtet werden, der das Gemeinwohl (strikt zu unterscheiden von der steuerlichen Gemeinnützigkeit) nicht gefährdet (§ 80 Abs. 2 BGB).

Rechtsfähige Stiftung

Eine rechtsfähige Stiftung wird errichtet durch das Stiftungsgeschäft, also eine Willenserklärung des Stifters, die auch in einem Testament enthalten sein kann, sowie die staatliche Anerkennung durch die Stiftungsbehörde des Bundeslandes, in dem die Stiftung ihren Sitz hat. Die rechtsfähige Stiftung ist in den §§ 80 ff.BGB geregelt; ergänzende Rechtsvorschriften finden sich in den Stiftungsgesetzen der einzelnen Bundesländer. Durch das Stiftungsgeschäft muss die Stiftung eine Satzung erhalten, die folgendes enthalten muss:
- den Namen der Stiftung
- den Sitz der Stiftung
- den Zweck der Stiftung
- das Vermögen der Stiftung
- die Bildung des Vorstands der Stiftung ([http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bgb/__81.html § 81 Abs.1 BGB]). Bis zur Anerkennung der rechtsfähigen Stiftung durch die entsprechende Behörde kann der Stifter das Stiftungsgeschäft widerrufen. Verstirbt der Stifter nach Beantragung der Anerkennung, haben die Erben kein Widerrufsrecht. Ist die Stiftung anerkannt, so ist das Widerrufsrecht des Stifters erloschen. Mit der Anerkennung hat die Stiftung gegenüber dem Stifter einen Anspruch auf Übertragung des Stiftungsvermögens. Von dem Errichtungsakt ist die Übertragung des Vermögens auf die Stiftung zu trennen. Bei der Errichtung einer rechtsfähigen Stiftung zu Lebzeiten gehen mit der Anerkennung nur solche Rechte unmittelbar auf die Stiftung über, bei denen eine Willenserklärung zur Übertragung genügt (beispielsweise die Abtretung einer Forderung). Andere Vermögensgegenstände werden nach den jeweiligen Vorschriften übertragen, Grundstücke beispielsweise durch Auflassung und Eintragung, GmbH-Anteile durch notarielle Abtretung. Bei der Errichtung einer rechtsfähigen Stiftung von Todes wegen werden die Nachlassgegenstände, die der Stiftung zugedacht sind, nach den Vorschriften des Erbrechts übertragen. Dabei gilt nach § 84 BGB die Stiftung als schon vor dem Tod des Stifters entstanden und kann ihn deshalb beerben. Mindestkapitalausstattungen sind in den Stiftungsgesetzen der Länder nicht vorgeschrieben. Das BGB selbst schreibt lediglich vor, dass "die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks gesichert" erscheinen muss (§ 80 Abs. 2 BGB). In der Verwaltungspraxis fordern die meisten Stiftungsbehörden ein Ausstattungskapital von 25.000 Euro, in einigen Bundesländern auch mehr (Hamburg zum Beispiel 60.000 Euro).

Nicht rechtsfähige Stiftung

Eine nicht rechtsfähige Stiftung, die auch als unselbstständige, treuhänderische, fiduziarische Stiftung oder (wenn von einer Stiftung als Treuhänderin verwaltet) als Unterstiftung bezeichnet wird, wird durch einen Vertrag zwischen dem Stifter und dem Treuhänder (Träger) errichtet. Der Stifter überträgt das Stiftungsvermögen an den Treuhänder, der es getrennt von eigenem Vermögen verwaltet. Der Stiftungszweck und die übrigen grundlegenden Festlegungen werden in einer Satzung niedergelegt, die Bestandteil des Vertrages mit dem Treuhänder ist. Häufig erhält die Stiftung ein eigenes Gremium, das über die Verwendung der Stiftungsmittel entscheidet. Nach außen handelt der Treuhänder für die Stiftung, die ja keine eigene Rechtspersönlichkeit hat. Die nichtrechtsfähige Stiftung ist nicht ausdrücklich im BGB geregelt. Für sie gilt das allgemeine Zivilrecht, also vor allem das Recht der Schenkung (für die Vermögensübertragung) und des Auftrags (für das Treuhandverhältnis), vorrangig aber die besonderen Vereinbarungen im Vertrag zwischen dem Stifter und dem Treuhänder.

Stiftungsgründung

Zur Gründung (technisch: Errichtung) einer rechtsfähigen Stiftung bekunden der oder die Stifter in einem Stiftungsgeschäft förmlich den Willen, zur Verwirklichung eines bestimmten Zwecks auf Dauer eine rechtsfähige Stiftung zu errichten und diese mit den hierzu benötigten Mitteln, d.h. einem Vermögen, und einer zweckentsprechenden Organisation, d.h. mindestens einem Vorstand, auszustatten. Die Stiftung entsteht mit der Anerkennung (früher: Genehmigung) durch die Stiftungsbehörde. Der Stifter bzw. die Stifter legen im Stiftungsgeschäft, dessen wesentlicher Bestandteil die Stiftungssatzung ist, fest, zu welchem Zweck die Stiftung errichtet werden soll. Nach der Errichtung ist die Stiftung von ihrem Stifter unabhängig und seinem Einfluss entzogen. Der Stifter kann sich allerdings auch in der Satzung Allein- und Mitentscheidungsrechte oder ein Veto gegen Entscheidungen der Stiftungsorgane vorbehalten. In der Praxis bestellt sich der Stifter - was zulässig ist - zudem regelmäßig als Mitglied eines Stiftungsorgans oder sogar als Alleinvorstand. Wesentlich für die Stiftung ist, dass der Stifterwille auf alle Zeiten bzw. bis zum Erlöschen der Stiftung für die Stiftungsorgane verbindlich bleibt, und zwar in der Form, in der er in der Satzung Ausdruck gefunden hat. Das kann dazu führen, dass der Stifter selbst an seine ursprünglichen Festlegungen in der Satzung gebunden ist, obwohl er inzwischen zum Beispiel andere Zwecke wichtiger oder eine andere Art der Zweckverfolgung sachgemäßer finden mag. Die Stiftung ist im deutschen Recht das einzige Rechtsinstitut, mit dem eine natürliche Person es erreichen kann, ihren Willen auch noch Jahrhunderte nach ihrem Ableben für nachfolgende Generationen verbindlich zu machen. Die Einflussmöglichkeit einer verstorbenen Person endet normalerweise 30 Jahre nach dem Tode, denn das zweite bedeutsame Rechtsinstitut, um den eigenen Willen über den Tod hinaus durchzusetzen, die Dauertestamentsvollstreckung, ist nach § 2210 BGB auf 30 Jahre beschränkt. Unabdingbare Voraussetzung einer Stiftungserrichtung ist die Ausstattung der Stiftung mit Stiftungsvermögen. Das Vermögen muss der Höhe nach ausreichend sein, um den Zweck der Stiftung dauerhaft und nachhaltig aus den Erträgen des Vermögens verwirklichen zu können. Bei gemeinnützigen Stiftungen folgt nach der Errichtung die Prüfung durch das Finanzamt, das eine vorläufige Bescheinigung über die Gemeinnützigkeit ausstellt, wenn die Anforderungen des Gemeinnützigkeitsrechts erfüllt sind. In einigen Bundesländern erfolgt diese Prüfung bereits im Anerkennungsverfahren durch das Finanzministerium des Landes.

Gemeinschafts- und Bürgerstiftungen

Zunehmend finden Gemeinschaftsstiftungen Verbreitung. Diese Stiftungen werden nicht von nur einem Stifter, sondern von mehreren gemeinsam errichtet. Ihr Stiftungsvermögen wächst vor allem durch Zustiftungen. Häufig verwalten Gemeinschaftsstiftungen auch treuhänderische Stiftungen für Dritte und sammeln Spenden (so genanntes Dachstiftungsmodell). Gemeinschaftsstiftungen können bestimmten Zwecken gewidmet sein, beispielsweise die Deutsche Stiftung Denkmalschutz. Andere sind für bestimmte Städte oder Regionen aktiv und fördern viele verschiedene Zwecke. Solche Stiftungen werden als Bürgerstiftungen bezeichnet.

Stiftungen und Steuern (Gemeinnützigkeit)

Stiftungen können, müssen aber nicht gemeinnützig sein. Die Gemeinnützigkeit wird einer Stiftung nach den Regeln der Abgabenordnung durch das Finanzamt zuteil. Gemeinnützige Stiftungen sind von den meisten Steuern befreit. Zuwendungen (Spenden und Zustiftungen) berechtigen den Spender oder (Zu-) Stifter zum Sonderausgabenabzug. Für Zuwendungen an rechtsfähige und treuhänderische Stiftungen gibt es - gegenüber Zuwendungen (Spenden) an andere gemeinnützige Einrichtungen - zusätzliche Höchstbeträge beim Sonderausgabenabzug. Es wird daher diskutiert, ob diese Unterscheidung, mit der die Rechtsformneutralität des Gemeinnützigkeitsrechts zum ersten Mal aufgegeben wurde, mit dem Grundgesetz (Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar ist. Nicht gemeinnützige Stiftungen genießen keine steuerlichen Vorteile. Bei der Übertragung des Vermögens auf die Stiftung fällt Schenkungsteuer an. Begünstigt eine Stiftung überwiegend oder ausschließlich Mitglieder einer bestimmten Familie oder mehrerer Familien, wird sie auch als Familienstiftung bezeichnet. Bei Familienstiftungen fällt alle 30 Jahre die so genannte Erbersatzsteuer an, bei der ein Vermögensübergang auf zwei Kinder simuliert wird. Die Stiftung beerbt sich gewissermaßen selbst. Häufig werden Familienstiftungen daher kurz vor dem Ablauf der 30-Jahres-Frist in gemeinnützige Stiftungen umgewandelt. Damit entfällt die Erbersatzsteuer. Die Erträge der Stiftung kommen zukünftig aber nicht mehr der Familie, sondern ausschließlich gemeinnützigen Zwecke zu Gute. Stiftungen als Steuersparmodell? Verbreitet ist die Ansicht, Stiftungen würden vor allem "von den Reichen als Steuersparmodell" benutzt. Richtig ist daran, dass auf ein Vermögen, das einer gemeinnützigen Stiftung zugewendet wurde, zum Beispiel keine Erbschaftsteuer mehr gezahlt werden muss. Der Preis dafür ist allerdings, dass das Vermögen dann auch der Stiftung gehört - und von ihr nur noch für den gemeinnützigen Stiftungszweck verwendet werden darf. Der Stifter hat also nichts mehr davon. Soweit Zuwendungen an Stiftungen von der Steuer abgesetzt werden können, bedeutet das, dass der Staat darauf verzichtet, Steuern auf Einkommen und Vermögen zu erheben, das der Bürger freiwillig für einen gemeinnützigen Zweck zur Verfügung stellt. Das Gemeinnützigkeitsrecht erlaubt, dass Stiftungen bis zu einem Drittel ihrer Vermögenserträge für den Unterhalt des Stifters und seiner nächsten Angehörigen sowie die Pflege ihres Andenkens und ihrer Gräber verwenden dürfen (§ 58 Nr. 5 AO). Viele Stiftungssatzungen sehen diese Möglichkeit ebenfalls vor. Die Empfänger müssen solche Leistungen versteuern. Auch auf diese Weise lassen sich also keine Steuern sparen.

Unternehmensverbundene Stiftungen

Unter unternehmensverbundenen Stiftungen versteht man solche, die Anteile an Unternehmen halten oder ein Unternehmen selbst betreiben (beispielsweise bis vor kurzer Zeit die Carl-Zeiss-Stiftung). Auch unternehmensverbundene Stiftungen können gemeinnützig sein, beispielsweise die Bertelsmann Stiftung oder die Possehl-Stiftung. Die ausgeschütteten Erträge des Unternehmens dürfen dann ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke eingesetzt werden. Solche Stiftungen werden gelegentlich zur Regelung der Unternehmensnachfolge eingesetzt (s. Erbschaftsteuer). Recht verbreitet ist dabei das Doppelstiftungs-Modell: Die Kapitalanteile werden überwiegend von einer rechtsfähigen gemeinnützigen Stiftung gehalten, die Erträge werden für steuerbegünstigte Zwecke verwendet. Ein geringerer Teil des Kapitals kommt einer (nicht steuerbegünstigten) Familienstiftung oder -gesellschaft zu; aus den ihr zufallenden Erträgen wird die Familie versorgt. Die mit der Unternehmensbeteiligung verbundenen Stimmrechte werden dabei auf die Familienstiftung oder z. B. eine Verwaltungsgesellschaft übertragen. Ziel der Konstruktion ist es, die Unternehmenserträge, die nicht zur Versorgung des Stifters und seiner Familie gebraucht werden, dem Gemeinwohl zur Verfügung zu stellen (und dabei in entsprechendem Umfang auch die Erbschaftsteuer zu vermeiden, die zu einer erheblichen Liquiditätsbelastung werden kann). Gleichzeitig soll der Familie der Einfluss auf die Geschäftspolitik des Unternehmens erhalten bleiben.

Parteinahe Vereine und andere juristische Personen als "Stiftungen"

Nicht jede allgemein als "Stiftung" bekannte Institution hat jedoch tatsächlich diese Rechtsform. Die meisten parteinahen Stiftungen in Deutschland sind zum Beispiel als eingetragene Vereine organisiert, andere bedeutende Stiftungen als gemeinnützige GmbH (Robert Bosch Stiftung gGmbH, Klaus Tschira Stiftung gGmbH). Mit den Mitteln des Vereinsrechts oder Gesellschaftsrechts werden dabei Stiftungsstrukturen simuliert. Die Mitglieder oder Gesellschafter vertreten nicht ihre eigenen Interessen, sondern agieren als Treuhänder des Stifterwillens. Die Dauerhaftigkeit der Vermögensbindung an den Stifterwillen wird durch Satzungsvorschriften erreicht, die eine Änderung der Satzung erschweren oder an die Zustimmung des Stifters binden. Diese Rechtsformen bieten eine im Vergleich zur rechtsfähigen Stiftung bürgerlichen Rechts höhere Flexibilität. Zudem unterstehen sie nicht der staatlichen Stiftungsaufsicht. Die Gründung einer Stiftungs-GmbH erfolgt nach den Regeln des GmbH-Rechts (Gesellschafterbeschluss und Eintragung in das Handelsregister), die Gründung eines Stiftungs-Vereins nach den Regeln des Vereinsrechts (Beschluss der Gründungsmitglieder und Eintragung in das Vereinsregister). Weder das Stiftungsrecht im BGB noch die Stiftungsgesetze der Länder finden auf diese als Stiftungen bezeichneten anderen Rechtsformen Anwendung, auch nicht im Wege der Analogie.

Stiftungen des öffentlichen Rechts

Neben den Stiftungen des Privatrechts gibt es auch Stiftungen des öffentlichen Rechts. Diese werden vom Staat durch Gesetz oder Rechtsverordnung, in seltenen Fällen auch durch einfachen Kabinettsbeschluss errichtet. Das Stiftungsrecht des BGB und der Landesstiftungsgesetze ist nicht auf sie anwendbar. Ihre Rechtsverhältnisse richten sich ausschließlich nach ihrem Errichtungsakt und ihrer Satzung. Öffentlich-rechtliche Stiftungen werden häufig ohne nennenswertes Stiftungsvermögen errichtet (z. B. die Hamburger Museums-Stiftungen). Stattdessen verspricht der Staat, die Stiftung mit ausreichenden Mitteln aus dem laufenden Haushalt zu unterstützen. Da der Haushalt jährlich vom Parlament beschlossen werden muss, besteht für öffentlich-rechtliche Stiftungen keine Existenzsicherheit. Öffentlich-rechtliche Stiftungen können zudem jederzeit durch Gesetz oder Rechtsverordnung wieder aufgehoben werden. In Niedersachsen sind einige Hochschulen in die Rechtsform der öffentlich-rechtlichen Stiftung überführt worden. So gibt es auch bundesunmittelbare Stiftungen, die durch Bundesgesetz zum Andenken an herausragende Staatsmänner der deutschen Geschichte geschaffen wurden. Zu diesen gehören die Stiftung Bundeskanzler-Adenauer-Haus in Rhöndorf, die Stiftung Reichspräsident-Friedrich-Ebert-Gedenkstätte in Heidelberg, die Bundeskanzler Willy-Brandt-Stiftung in Berlin, die Stiftung Bundespräsident-Theodor-Heuss-Haus in Stuttgart und die Otto-von-Bismarck-Stiftung in Friedrichsruh, die hinsichtlich der Namensgebung oftmals mit den Stiftungen (oder den als solche bezeichneten Vereinen) der politischen Parteien verwechselt werden. Eine andere bundesunmittelbare Stiftung, die durch Bundesgesetz errichtet worden ist, ist etwa die Stiftung Erinnerung, Verantwortung und Zukunft in Berlin, deren Hauptzweck die Entschädigung ehemaliger Zwangsarbeiter ist. Beachte: Der Staat kann auch Stiftungen des Privatrechts errichten (z. B. die Kulturstiftung der Länder oder die Bundeskulturstiftung). In manchen Bundesländern gibt es den Begriff der öffentlichen Stiftung. Damit werden Stiftungen des Privatrechts bezeichnet, die öffentlichen (gemeinnützigen) Zwecken dienen.

Kirchliche Stiftungen

Eine Sonderform der rechtsfähigen Stiftungen bürgerlichen Rechts sind die kirchlichen Stiftungen, deren Zweck es ist, überwiegend kirchlichen Aufgaben zu dienen und die nach dem Willen des Stifters von einer Kirche verwaltet werden. Sie haben gleichfalls eine eigene 'Rechtspersönlichkeit'. Ihre Anerkennung erfolgt ebenfalls durch die zuständige staatliche Behörde, die Aufsicht über sie obliegt jedoch nicht dem Staat, sondern ausschließlich der jeweils nach Kirchenrecht zuständigen Kirchenbehörde. Rechtsfähige kirchliche Stiftungen werden ebenfalls in die von den Stiftungsbehörden geführten Stiftungsverzeichnisse aufgenommen.

Familienstiftungen

Familienstiftungen sind rechtsfähige Stiftungen bürgerlichen Rechts, die ausschließlich oder überwiegend dem Wohl der Mitglieder einer oder mehrerer bestimmter Familien dienen. Auch hier erfolgt die Anerkennung durch die zuständige staatliche Behörde, eine Aufsicht erfolgt nur insoweit, als sicherzustellen ist, dass ihr Bestand und ihre Betätigung nicht dem Gemeinwohl zuwiderlaufen. Familienstiftungen sind grundsätzlich nicht gemeinnützig.

Stiftung nach schweizerischem Recht

Das Stiftungsrecht der Schweiz ist in Art. 80-89 ZGB geregelt und gilt weltweit als eines der liberalsten. Deshalb ist in der Schweiz die Stiftung eine häufig anzutreffende Rechtsform. Zur Gründung einer Stiftung muss ein Vermögen für einen besonderen Zweck eingesetzt werden. Der Stifter hat durch eine Stiftungsurkunde seinen Willen zur Errichtung einer selbständigen Stiftung darzutun, das Einlagevermögen der Stiftung anzugeben und den Zweck der Stiftung zu umschreiben. Die Stiftung wird in das Handelsregister eingetragen, außer es handelt sich um eine kirchliche Stiftung bzw. eine Familienstiftung. Wesentliches Charakteristikum einer Stiftung ist, dass sie kein oberstes Kontrollorgan hat. Grundsätzlich unterstehen sie der Aufsicht staatlicher Stellen (z.B. Gemeinde, Kanton, Bund). Die Aufsicht muss dem Willen des Stifters folgen. Das liberale Stiftungsrecht ist in der Schweiz in der Kritik. Seit 1993 ist eine Revision anhängig. Folgende Veränderungen stehen auf der politischen Agenda:
- Verbot neuer Stiftungen mit überwiegend wirtschaftlichem Zweck
- Einführung einer Revisionsstelle
- Verbesserung des Gläubigerschutzes Die Personalvorsorge-Einrichtungen (BVG, die sogenannte 2. Säule) haben in der Regel die Rechtsform der Stiftung.

Siehe auch


- Ehrenamt
- Liste von Stiftungen

Literatur


- Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch: Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Band 1 – Allgemeiner Teil, 4. Auflage mit Erg.-Bd. 2003, München 2001. Beck-Verlag ISBN 3-406-45869-6 (4. Aufl. mit Erg.-Bd.).
- Seifart/v.Campenhausen: Handbuch des Stiftungsrechts, 2. Auflage, München 1999, C.H. Beck Verlag, ISBN 3-4064-2539-9
- J. von Staudingers Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch mit Einführungsgesetz und Nebengesetzen, Erstes Buch, Allgemeiner Teil, §§ 21-103, Dreizehnte Bearbeitung, Berlin 1995. Walter de Gruyter - Sellier de Gruyter. ISBN 3-8059-0847-4
- Pues/Scheerbarth: Gemeinnützige Stiftung im Zivil- und Steuerrecht , 2.Auflage C.H. Beck Verlag München ISBN 3-406-48407-7
- Ulrich Brömmling: Die Kunst des Stiftens. 20 Perspektiven auf Stiftungen in Deutschland, 1. Aufl., edition pro arte infantibus Berlin 2005, ISBN 3-9805009-6-9
- Lothar Pues: Praxishandbuch Stiftungen - Stiften auch mit kleinem Vermögen, 4. Aufl., Sparkassenverlag Stuttgart, ISBN 3-09-306895-9
- Rechtshandbuch für Stiftungen, Das aktuelle Recht in der Praxis für alle Stiftungsarten; Herausgeber: Dr. Barbara Weitz, Deutsche Stiftungsagentur GmbH und Pues GmbH Steuerberatungsgesellschaft; Verlag: Dashöfer, Hamburg
- Schick/Schmidt/Ries/Walbröl: Praxis-Handbuch Stiftungen, Regensburg 2001
- Petra Meyer/Christian Meyn/Karsten Timmer: Ratgeber Stiften, Band 1: Planen - Gründen - Recht und Steuern, Gütersloh: Verlag Bertelsmann Stiftung, 2. Aufl. 2004, ISBN 3-89204-725-1
- Dirk Eilinghoff/Christian Meyn/Karsten Timmer: Ratgeber Stiften, Band 2: Strategieentwicklung - Förderprojekte - Öffentlichkeitsarbeit, Gütersloh: Verlag Bertelsmann Stiftung, 2. Auflage 2005, ISBN 3-89204-765-0
- Christian Meyn/Andreas Richter: Die Stiftung, Reihe Berliner Rechtshandbücher, Freiburg: Haufe, 2004, ISBN 3-448-04329-X
- Peter Peiker: "Stiftungsgesetz Hessen", Kommentar zum hessischen Stiftungsgesetz 3. Auflage 2005, Deutsches Stiftungszentrum Essen

Weblinks


- [http://www.stiftungen.org Bundesverband Deutscher Stiftungen]
- [http://www.stifterverband.de Stifterverband für die Deutsche Wissenschaft]
- [http://www.stiftungsindex.de Deutscher Stiftungsindex (Verzeichnis von Stiftungen mit eigenem Internet-Angebot)]
- [http://www.stiftungsrecherche.de Recherche nach deutschen Stiftungen (Recherchetool)]
- [http://www.ratgeber-stiften.de Ratgeber Stiften der Bertelsmann Stiftung]
- [http://www.buergerstiftungen.de Initiative Bürgerstiftungen]
- [http://www.stiftungszentrum.info Stiftungszentrum.info (Informationen zu Treuhandstiftungen)]
- [http://www.lawschool.de/stiftungsrecht/ Institut für Stiftungsrecht an der Bucerius Law School, Hamburg]
- [http://www.deranstoss.de Der Anstoß - Nachrichten aus der Philanthropie]
- [http://www.stiftungswelt.de Stiftungsnews Berlin]
- [http://www.stiftungsnetzwerk-berlin.de Stiftungsnetzwerk Berlin]
- [http://www.dbj.co.at/phps/start.php?noie=&lang=de&content=publikationen_liste.php&fach_nr=35&navi=publikationen Artikel zum österreichischen Stiftungsrecht ("Privatstiftung")]
- [http://www.abbe-institut.de Abbe-Institut für Stiftungswesen an der Friedrich-Schiller-Universität, Jena sowie Herausgeber der Zeitschrift zum Stiftungswesen (ZSt)]
- [http://www.swissfoundations.ch Dachverband der Schweizer Vergabestiftungen]
- [http://www.profonds.org Dachverband schweizerischer gemeinnütziger Stiftungen] ! Kategorie:Allgemeine Zivilrechtslehre Kategorie:Steuerrecht Kategorie:Gesellschaftsrecht ja:財団法人

Stiftung Preußischer Kulturbesitz

Die Stiftung Preußischer Kulturbesitz ist eine dem Kulturstaatsminister unterstehende Stiftung des öffentlichen Rechts mit Sitz in Berlin. Sie zählt zu den größten Kultureinrichtungen weltweit. Aus den Sammlungen und Archiven des preußischen Staates sind 17 Museen, die Staatsbibliothek, das Geheime Staatsarchiv und eine Reihe von Forschungseinrichtungen hervorgegangen. Die Stiftung wird zu 75% vom Bund und zu 25% von allen Bundesländern getragen. Die Gebäudekosten wie zum Beispiel die Unterhaltungskosten für die Museumsinsel werden zur Zeit voll vom Bund übernommen.

Einrichtungen der Stiftung Preußischer Kulturbesitz


- Staatliche Museen zu Berlin
- Staatsbibliothek zu Berlin
- Geheimes Staatsarchiv (Preußisches Staatsarchiv)
- Ibero-Amerikanisches Institut (Größtes Forschungsinstitut für Südamerika-Studien außerhalb von Südamerika)
- Staatliches Institut für Musikforschung
- Institut für Museumskunde

Weblinks


- http://www.hv.spk-berlin.de Kategorie:Stiftung Kategorie:Berlin (Wissenschaft)

Thalidomid

Thalidomid ist ein Wirkstoff einer chiralen Verbindung, die in Form des racemischen Gemischs der beiden Enantiomere als Schlaf- und Beruhigungsmittel auf den Markt gebracht wurde. Das Thalidomidpräparat Contergan führte jedoch zu schwerwiegenden Schädigungen am ungeborenem Leben. Zunächst wurde angenommen, dass allein das (S)-Enantiomer für die teratogene Wirkung verantwortlich sei und nur das (R)-Enantiomer die gewünschte beruhigende Wirkung hervorrufe. Da die Enantiomere bei Thalidomid im Körper allerdings racemisieren, kann keinem der beiden Enantiomere eine beruhigende bzw. teratogene Wirkung zugesprochen werden. Die Gabe eines reinen Thalidomid-Enantiomers hätte die Contergan-Katastrophe also nicht verhindern können.

Geschichte

Das 1954 synthetisierte und von 1957 bis 1961 von der Stolberger Pharmafirma Grünenthal vertriebene Beruhigungsmedikament Contergan führt, innerhalb der ersten drei Monate der Schwangerschaft eingenommen, zu schweren Missbildungen (Dysmelien) oder sogar Fehlen von Gliedmaßen und Organen der Kinder. Da Contergan unter anderem auch gegen die typische, morgendliche Übelkeit in der frühen Schwangerschaftsphase hilft, wurde es Ende der 50er Jahre gezielt als das Beruhigungs- und Schlafmittel für Schwangere empfohlen. Im Hinblick auf Nebenwirkungen galt es als besonders sicher, denn es war ein Schlafmittel, mit dem man sich nicht so leicht durch eine Überdosierung vergiften konnte. Mit Contergan Selbstmord zu begehen, war praktisch unmöglich, denn die tödliche Dosis war extrem hoch - im Gegensatz zu anderen Schafmitteln. Der Zusammenhang zwischen der Häufung fehlgeborener Kinder und der Einnahme von Contergan wurde vom Kinderarzt und Genetiker Widukind Lenz entdeckt. Im Jahre 1964 fand ein israelischer Hautarzt, der einer Lepra-Patientin Contergan aus Restbeständen verabreichte, heraus, dass sich ihre Geschwüre am nächsten Tag deutlich zurückgebildet hatten. Bedingt durch diese Entdeckung, verschwand der Contergan-Wirkstoff Thalidomid niemals aus der Wissenschaft, sondern wurde weiter an Tieren erprobt und getestet. Lepra Bei Thalidomid handelt es sich um eine stereochemisch aktive Verbindung, die als (R)- und (S)-Enantiomer enantiomerenrein hergestellt werden kann. Die Verbindung wurde als Racemat verkauft und führte zu schweren Missbildungen am ungeborenen Leben. Man vermutete zunächst eine teratogene Wirkung der (S)-Verbindung. Da jedoch beide Enantiomere im Körper nach wenigen Stunden racemisieren (die Enantiomere wandeln sich ineinander um, und zwar unabhängig davon ob reines R- oder S-Enantiomer verabreicht wird; es stellt sich ein R/S-Verhältnis von ca. 1:1,7 ein). Daher lässt sich keinem der Enantiomere eine teratogene bzw. beruhigende Wirkung zuschreiben, da beide Verbindungen im menschlichen Körper, wenn auch unvollständig, racemisieren. Die Geschichte vom "guten" und "bösen" Thalidomid-Enantiomer hat jedoch noch immer sehr viele Anhänger und ist in vielen renommierten Lehrbüchern und Journals zu finden. Sogar das Nobel-Komitee macht davor nicht Halt: [http://www.nobelprize.org/chemistry/laureates/2001/public.html]. Es gibt zwar Hinweise darauf, dass bei ähnlichen Verbindungen das (S)-Enantiomer dennoch das wirksamere, d. h. das fruchtschädigende Enantiomer sein könnte, das in das Immunsystem eingreift. Aber selbst wenn man wüsste, dass nur eines der Enantiomeren schädlich ist, würde das wenig nützen da im Körper durch die Racemisierung immer beide Formen präsent sind.

Ausmaß der Schädigungen

Obwohl der Stolberger Herstellerfirma 1961 bereits 1.600 Warnungen über beobachtete Missbildungen an Neugeborenen vorlagen, wurde Contergan nach wie vor vertrieben. Zu jenem Zeitpunkt hatte es 46% des barbituratfreien Schlafmittelmarktes erobert. In der Zeit nach 1961, nachdem Contergan vom Markt zurückgezogen wurde, wurde es weiterhin an verschiedenen Tierarten getestet. Die Resultate waren größtenteils negativ oder zeigten keine vergleichbaren Missbildungen am Nachwuchs. Im Nachhinein zeigt sich hier die noch immer aktuelle Problematik der Übertragbarkeit von Tierversuchen auf den Menschen. Da Ratten nicht thalidomidsensitiv sind, war bei ihnen auch keine sedierende Wirkung zu beobachten. Trotzdem kam es bei ihnen zu einer Häufung von Fehlgeburten, die als embryoschädigend hätten gedeutet werden können. Ca. 5.000 contergangeschädigte Kinder wurden laut Bundesverband Contergan in den darauffolgenden Jahren geboren. Andere Quellen sprechen von 10.000 Fällen weltweit, von denen 4.000 auf Deutschland entfielen, von denen die Hälfte bereits gestorben ist. Hinzu kommt eine unbekannte Zahl von während der Schwangerschaft gestorbenen Kindern. Die Folgen des Wirkstoffs Thalidomid wurden unabhängig voneinander in Deutschland, Großbritannien und Australien entdeckt. Der deutsche Humangenetiker Widukind Lenz machte seine Erkenntnisse auf einem Kongress publik und löste dadurch den Skandal aus. Die Firma Grünenthal reagierte zunächst nicht auf die Warnungen. Die Markteinführung in den USA wurde von der Food and Drug Administration bis nach Entdeckung der Schädlichkeit verzögert und damit vereitelt, allerdings wurden dort aufgrund einer Testphase mehrere Dutzend Kinder mit Behinderungen geboren. Der Bundesverband Contergan gibt weiterhin an, dass Grünenthal die rechtliche Verantwortung erst nach insgesamt zehn Jahre dauernden Prozessen im Dezember 1970 übernahm. Die Verantwortlichen von Grünenthal gingen straffrei aus. In das juristische Nachspiel hatte sich auch der Henkel-Konzern (Hersteller von Persil) in Gestalt des Dr. Konrad Henkel eingeschaltet. Dabei ging es nicht etwa um Medikamente, sondern darum, zu verhindern, dass in Deutschland ein Hersteller für schädliche und fehlerhafte Produkte in Haftung für dadurch entstandene Schäden genommen werden darf. Ein entsprechendes Urteil hätte wahrscheinlich einen Präzedenzfall gebildet. In Deutschland wird Geschädigten u.a. mit Leistungen durch die Conterganstiftung für behinderte Menschen geholfen. Erstmals wurde 1998 in den USA wieder geprüft, ob Thalidomid als Medikament zugelassen werden soll. Der Pharmakonzern Celgene stellte bei der US-Amerikanischen Food and Drug Administration einen Antrag. Thalidomid sollte das meistkontrollierte in den USA zugelassene Medikament sein. Ein Patient, der am von Celgene initiierten Thalidomid-Programm „S.T.E.P.S.“ teilnimmt, muss starke Auflagen akzeptieren und einhalten. Frauen beispielsweise unterliegen wöchentlichen, von Ärzten kontrollierten Schwangerschaftstests. Weltweit wird Thalidomid hauptsächlich für die Behandlung von Multiplem Myelom und ENL (einer verschärften Form von Lepra) angewandt. Mit dieser Zulassung gelang es Ärzten auch, die Lebenserwartung von Patienten mit anderen Krankheiten wie Krebs und AIDS um ein Vielfaches zu steigern. Eine Wiederholung der durch Thalidomid ausgelösten körperlichen Behinderungen gab es in Brasilien, wo das Mittel an Lepra-Patienten ausgegeben wurde. Da die Rate der Analphabeten in Brasilien extrem hoch ist, missverstanden viele weibliche Patienten das Etikett, mit einer durchgestrichenen schwangeren Frau auf der Verpackung, als Antibabypille. Dadurch kam es in Brasilien zu einer neuen Generation schwer missgebildeter Kinder. Infolgedessen verbot Brasilien die Herausgabe von Thalidomid an Menschen im zeugungsfähigen Alter. Thalidomid ist unter Berücksichtigung der fatalen Nebeneffekte dennoch eine gute Alternative zur Behandlung mit Cortison und kommt deshalb in diesen Gebieten häufig zum Einsatz. Außer in den USA ist Thalidomid zur Zeit noch in Australien (seit Oktober 2003), Neuseeland (seit Dezember 2003), der Türkei (seit Juni 2004) and Israel (seit September 2004) zugelassen. In den USA, China, Japan, Korea und Taiwan wird Thalidomide durch die Firma Celgene vertrieben. Für alle übrigen Länder hat die britische Firma Pharmion die Vermarktungsrechte von Celgene erworben. Ein bei der EMEA für die Indikation „Erythema Nodosum Leprosum“ (ENL) eingereichter Zulassungsantrag wurde von Pharmion im Mai 2004 wieder zurückgezogen. Im Rahmen des Zulassungsverfahrens hatte die EMEA im Januar 2003 erstmals Vertreter der Thalidomid-Opfer aus Großbritannien, Schweden und Deutschland nach London eingeladen um die Frage zu diskutieren, welche Schutzmaßnahmen im Zuge der Verbotsaufhebung getroffen werden müssten. Die Firma Pharmion beabsichtigt, auf Grundlage erweiterter klinischer Daten einen neuen Zulassungsantrag für die Indikation „Multiples Myelom“ einzureichen. Auch wenn Thalidomid von der EMEA bisher nicht zugelassen ist, wurde das Arzneimittel bereits im Dezember 2001 für das Anwendungsgebiet Behandlung des multiplen Myeloms als sog. Arzneimittel für seltene Leiden ausgewiesen und unter der Nummer EU/3/01/068 in das Gemeinschaftsregister für Arzneimittel für seltene Leiden eingetragen („orphan drug status“). In Europa vertreibt Pharmion Thalidomid seit 2003 nach dem sog. „Compassionate use“-Prinzip (Compassionate use ist die Anwendung eines Arzneimittels für eine schwerwiegende, lebensbedrohliche Erkrankung, für die es bisher keine oder nur unzureichende zugelassene therapeutische Alternativen gibt, vor seiner Zulassung.). Die Anwendung erfolgt dabei unter strengen Sicherheitsrichtlinien ähnlich denen des amerikanischen „S.T.E.P.S.“ Programms der Firma Celgene. Die Befürchtung, dass Thalidomid durch Veränderung des Erbgutes auch nachfolgende Generationen schädigen könnte, hat sich nicht bewahrheitet. Die Kinder der Thalidomidgeschädigten sind von dem Thalidomidsyndrom nicht betroffen. Das Unternehmen Chemie Grünenthal GmbH, das einst Contergan produzierte, verschenkte Restbestände des Mittels noch bis Ende 2003 an Wissenschaftler. Die inzwischen in Aachen beheimatete Firma vertreibt heute jedoch kein Thalidomid oder Contergan mehr.

Literatur


- Prof. Klaus Roth: Eine unendliche chemische Geschichte, Chemie in unserer Zeit 2005, 39(3), 212, Wiley-VCH-Verlag, .
- Catia Monser: Contergan/Thalidomid: Ein Unglück kommt selten allein, Eggcup-Verlag, 1993, ISBN 3-930004-00-3 – Buch einer Betroffenen

Weblinks


- [http://www.contergan.de/ Bundesverband Contergangeschädigter e.V.]
- [http://www.mynetcologne.de/~nc-meyeran4/kurzdar.htm Föderation Conterganbehinderter und deren Freunde e.V.]
- [http://www.k-faktor.com/contergan/ Contergan - Thalidomid: umfangreiche kommentierte Linksammlung]
- [http://www.grunenthal.com/cw/en_EN/html/cw_en_en_aboutus.jhtml?CatId=cw_en_en_aboutus_e_01 Kurze Informationen der Grünenthal über Thalidomide und ihre Verantwortung im Contergan-Skandal]
- [http://www.onmeda.de/sexualitaet_und_partnerschaft/schwangerschaft/schaedigung_des_kindes/contergan.html?tid=2& Übersichtsartikel mit ergänzenden Informationen] Kategorie:Sedativum Kategorie:Fehlbildung ja:サリドマイド

Zins

Zins (von lateinisch „census“, Abgabe) ist das Entgelt für ein leihweise über einen bestimmten Zeitraum zur Nutzung überlassenes Sach- oder Finanzgut (Geld), das der Leiher (Schuldner) seinem Leihgeber (Gläubiger) zahlt. Rechtliche Grundlage dazu ist das Darlehen. Die Höhe des Zinses bestimmt sich in einer Marktwirtschaft nach Angebot von und Nachfrage nach Darlehen. Je nach Art des Sach- oder Finanzgutes unterscheidet man Pachtzins (Grundstücke), Mietzins (Wohn- und Geschäftsräume), Kreditzins (Geldkapital). Die Funktionen des Zinses sind Entgelt für geliehene oder gemietete Sachen oder Geld als Darlehen bzw. Kredit, Absicherung des Rückgabe- oder Rückzahlungsrisikos (Risikoprämie) oder Pauschalierung von Schadenersatz (Verzugszins). Wird der Zins in Prozent angegeben, so spricht man von Zinssatz bzw. Zinsfuß. In der Umgangssprache wird der Begriff Zins in Bezug auf Geld meist in der Mehrzahl, also als Zinsen, verwendet. Zinseszins ist die Mitverzinsung desjenigen Zinses, der auf die Schuld aufgeschlagen wird. Als Zinsstruktur bezeichnet man die Abhängigkeit des Zinssatzes von der Dauer einer Geldanlage. Als Zinsstruktur bezeichnet man die Abhängigkeit des Zinssatzes von der Dauer einer Geldanlage.

Arten von Zinsen

Zinsen können nach bestimmten Eigenschaften unterschieden werden: Nominalzins ist der für einen Kredit vereinbarte oder bezahlte Zinssatz, Realzins der Zinssatz nach Abzug der Inflationsrate. Der Realzins kann negativ sein, wenn die Inflationsrate höher ist als der Nominalzins. Auch der Nominalzins kann negativ sein, wenn der Gläubiger besonders auf die Vergabe des Kredits drängt. Habenzins ist der Zins, den ein Kreditinstitut für die Einlage von Geldern an den Anleger zahlt. Der Zinssatz ist von Umfang, Art und Dauer der Einlage abhängig. Sollzins ist der vom Kreditinstitut beanspruchte Zins für die Bereitstellung von Krediten an ihre Kreditkunden. Der Sollzins ist die Haupteinnahmequelle des Kreditgeschäftes der Banken. Geldzins (kurzfristiger Zinssatz) ist Zins für kurzfristige Kredite auf dem Geldmarkt, besonders im Verkehr von Kreditinstituten untereinander oder zwischen Kreditinstituten und Zentralbank, Kapitalzins (langfristiger Zinssatz) ist Zins für langfristige Kredite auf dem Kapitalmarkt. Mietzins wird für die Miete von Wohnungen verwendet. Von dorther stammt der Begriff Zinshäuser, der heute eher für minderwertigere Mietshäuser verwendet wird. Pachtzins ist der Zins für die Pacht von Grundstücken. Erbbaurechtszins ist die regelmäßige Abgabe für im Erbbaurecht überlassene Grundstücke, in der Schweiz entsprechend der Baurechtszins. Zum Zins im weiteren Sinne gehören auch Renditen und Wertsteigerungen von Aktien, ein Teil der Erfolgsprovisionen bei Investitionen, allgemein Kapitalertrag. Zins muss in diesem Fall also nicht vereinbart (Kreditzins), sondern kann auch lediglich erwartet sein (Aktienrendite).

Zinseszins

Wesentliches Merkmal der Zinsrechnung ist der Zinseszins. Hierbei wird der Zins, sofern er nicht abgetragen wird oder werden kann, auf die Schuld aufgeschlagen und wie diese mitverzinst. Das Denkbeispiel vom Josephspfennig illustriert das Wachstum von Zinseszinsen, das sich im Verlauf der Zeit immer weiter beschleunigt. Um zu illustrieren, wie ein Vermögen mit Zinseszinsen anwachsen kann, wird folgendes Beispiel herangezogen: Wenn Joseph zu Christi Geburt einen einzigen Pfennig angelegt hätte, wäre dieser bei einer Verzinsung von 5% im Jahre 2000 mit Zinseszinsen auf den Gegenwert von 216 Milliarden Erdkugeln aus purem Gold angewachsen. (Selbst bei einem Zinssatz von nur 2% pro Jahr wären es immer noch etwa 85.000.000 Tonnen Gold, das Weltvorkommen an Gold wird aber auf gerade mal 46.000 Tonnen geschätzt.) Josephspfennig und Realität Das Beispiel des Josephspfennigs berücksichtigt keine Geldentwertung (durch Inflation, oder Währungsreformen). Weiterhin sieht es von jedem Verlustrisiko ab und geht von entsprechend ständig wachsender Kapitalnachfrage aus. Vernachlässigung der Inflation In nahezu allen Jahren zwischen Christi Geburt und dem Jahr 2000 bestand eine teilweise erhebliche Inflation bis hin zur Hyperinflation. Das Vermögen wäre folglich im Laufe der 2000 Jahre drastisch entwertet worden. Vernachlässigung des Bestands der Währung Keine zu Christi Geburt übliche Währung hatte bis zum Jahr 2000 in unveränderter Form Bestand. Es wären folglich Verluste bis hin zum Totalverlust durch Währungsreformen aufgetreten. Vernachlässigung der Kapitalnachfrage Bis zum Jahr 1500 war die Kapitalnachfrage im durchschnitt bestenfalls konstant. Der konstante Zins von 5% hätte folglich nicht durchgängig erzielt werden können. Auch in den nachfolgenden 500 Jahren betrug das Wachstum der Kapitalnachfrage im Durchschnitt weniger als 5%. Folglich wäre der beim Josephspfennig angenommene Zins unter 5% gefallen.

Wichtige Zinssätze

Zentralbankzinssätze


- Lombardsatz
- Diskontsatz
- Basiszinssatz
- Libor, FIBOR und Euribor sind Marktzinssätze am Geldmarkt, die täglich aus getätigten Geschäften ermittelt und veröffentlicht werden.

Bankzinssätze


- Spareckzins
- Hypothekarzins

Recht

Im deutschen Zivilrecht ordnet § 248 Abs. 1 BGB an, dass eine im Voraus getroffene Vereinbarung, wonach Zinsen wieder Zinsen tragen sollen, nichtig ist. Die Vorschrift bezweckt einen Schutz des Schuldners vor der Kumulation von Zinsen. Gemäß Absatz 2 dieser Vorschrift gilt eine Ausnahme für Sparkassen, Kreditanstalten und Inhaber von Bankgeschäften. Diese können wirksam die Zahlung von Zinseszinsen versprechen. Auch beim handelsrechtlichen Kontokorrent können gem. § 355 HGB Zinseszinsen vereinbart werden. In § 289 BGB ist für den gesetzlichen Anspruch auf Zinsen als Ersatz des Verzugsschadens geregelt, dass von Zinsen keine Verzugszinsen zu entrichten sind. Werden Steuerforderungen gestundet, so werden Stundungszinsen gem. § 234 AO berechnet.

Kritik am Zinssystem

Das Zinssystem ist nicht frei von Kritik. Einige Kritikpunkte in diesem Zusammenhang sind:
- Möglichkeit zum Ausnutzen der Notlage des Leihers durch den Gläubiger;
- Anwachsen des Vermögens des Gläubigers ohne dessen Zutun durch „leistungsloses Einkommen“ aus dem Zins. Einige Kritiker sind der Ansicht, dass (1) eine Kreditvergabe praktisch nie einen Konsumverzicht des Gläubigers zur Folge habe, weil er über genügend Mittel dazu verfüge, dass (2) Zinsen eine starke Umverteilung von Schuldnern zu Gläubigern erzeugten und dass (3) ein exponentielles Wachstum von Schulden und Guthaben entstünde, das sich aus Zins und Zinseszins ergäbe und das wegen zunehmender Verschuldung einer Gesellschaft auf lange Sicht als sehr problematisch zu betrachten sei, beispielsweise im Hinblick auf ständig zunehmende Staatsverschuldung). Weiter wird kritisiert, dass der Zins den Besitzern von Geld einen unberechtigten Vorteil gegenüber den Besitzern von Waren und Arbeitskraft einräume, da das Vermögen der Gläubiger sich dadurch exponentiell vermehre, während Waren entweder verderben oder gelagert werden müssen, was wiederum Lagerkosten (Durchhaltekosten) verursache. Bereits Aristoteles kritisiert das Zinswesen mit dem Hinweis auf den einzigartigen Charakter des Geldes, sich ohne zutun des Gläubigers zu vermehren. In der Tora wird ein Zinsverbot unter den Israeliten festgelegt, das Zinsnehmen von Nicht-Israeliten aber gestattet. Daran anknüpfend gab es im Christentum lange Zeit ebenfalls ein Zinsverbot, das insbesondere Thomas von Aquin philosophisch unterlegte, das dann allerdings immer wieder unterlaufen und schließlich während der Renaissance ganz abgeschafft wurde. Das Zinsverbot wurde von den Templern (Ritterorden) und anderen Bankiers durch einen Zuschlag geschickt umgangen. Juden konnten weiterhin Zins nehmen. Durch die Erlaubnis im Judentum, von Nichtjuden Zins zu nehmen und wegen der ihnen von der christlichen Obrigkeit ab dem Spätmittelalter auferlegten Verbote, Handwerk und ähnliches auszuüben (Zunftzwang), waren vor allem die europäischen Juden sehr häufig als Geldverleiher tätig. Im Islam gilt heute noch das Zinsverbot. Um islamischen Gläubigen trotzdem die verzinsliche Geldanlage zu ermöglichen, werden so genannte islamische Anleihen vergeben, die direkte Zinszahlungen auf Geld durch Mieteinnahmen, Firmenbeteiligungen oder ähnliche, im Islam erlaubte Praktiken umgehen. Zinskritische Überlegungen sind auch Gegenstand der Freiwirtschaftslehre. Zinsen seien wesentliche Belastungen der Schuldner und ihrer Geschäftspartner zu Gunsten von nicht gerechtfertigtem leistungslosem Einkommen der Kreditgeber. Die sich daraus anhäufenden Vermögen der Kreditgeber führten zu immer stärker anwachsenden Zinsströmen. Zinsen seien deshalb eine wesentliche Ursache der immer schneller wachsenden Kluft zwischen Arm und Reich. Die Freiwirtschaftslehre bemängelt außerdem, dass Zinsen sämtliche Produkte in beträchtlichem Umfang verteuern, weil sie von den Herstellern stets in die Preise eingerechnet werden. Aus der Verpflichtung zum Zahlen von Kreditzinsen ergebe sich zudem ein Zwang zu dauerndem Wirtschaftswachstum mit seinen fragwürdigen Auswirkungen auf die Umwelt.

Theoretische Begründung des Zinses

Kreditzinsen können durch fünf Anteile begründet werden, nämlich (1) die Liquiditätsprämie, (2) die Beteiligung des Kreditgebers am Produktivitätszuwachs des Kreditnehmers, (3) einen Inflationsausgleich für den Kaufkraftschwund des Geldes bei Inflation sowie (4) die Risikoprämie als Absicherung gegen das Risiko eines nicht zurückgezahlten Kredits. Für den Kreditnehmer kommt noch ein (5) Vermittlerentgelt für den Aufwand der kreditvermittelnden Bank hinzu, auch bezeichnet als Bankmarge. Der theoretischen Begründung des Zinses widmen sich Zinstheorien. Sie begründen in der Regel nur einen einzigen der genannten Zinsanteile. An Zinstheorien seien hier genannt:
- Fruktifikationstheorie („Boden-Fruchtbarkeits-Theorie“): Zins als Ersatz für Bodenfruchtbarkeit (A. R. J. Turgot, Frankreich, 1727–1781),
- Abstinenztheorie („Enthaltsamkeitstheorie“): Zins als Entschädigung für Konsumverzicht (N. W. Senior, England, 1790–1864),
- Ausbeutungstheorie (Produktions-Mehrwerttheorie): Zins als dem Arbeitnehmer vorenthaltener Mehrwert seines Arbeitsprodukts (K. Marx, Deutschland, 1818–1883),
- Agiotheorie („Aufschlag-Theorie“): Zins aus Höherbewertung von Gegenwartsgütern gegenüber Zukunftsgütern (E. von Böhm-Bawerk Österreich, 1851–1914),
- Grenzproduktivitätstheorie: Zins entspricht der Grenzproduktivität des Kapitals (J. B. Clark, USA, 1847–1938),
- Urzinstheorie (Geld-Mehrwerttheorie): Zins auf Grund der höheren Begehrtheit flüssiger Zahlungsmittel (S. Gesell, 1862–1930),
- Gegenwartspräferenz-Theorie: Zins aus der Höherbewertung von Gegenwartsgütern gegenüber Zukunftsgütern (L. von Mises, Österreich, 1881–1973)
- Liquiditätspräferenztheorie („Zahlungsmittel-Vorliebe-Theorie“): Zins auf Grund der höheren Begehrtheit flüssiger Zahlungsmittel (J. M. Keynes, England, 1883–1946),
- Dynamische Zinstheorie: Zins entspricht variablen Unternehmensgewinnen (J. A. Schumpeter, Österreich, 1883–1950),
- Loanable-Fund-Theorie („Rentable-Anlage-Theorie“): Zins bestimmt sich nach Kreditangebot und -nachfrage (B. G. Ohlin, Schweden, 1899–1979). Bei der Erklärung von Kreditzinsen spielen folgende Begriffe eine Rolle:
- Liquiditätsprämie: Durch einen Kredit wird der Kreditschuldner in die Lage versetzt, über Zahlungsmittel zu verfügen und sie auszugeben, Liquidität zu nutzen. Die Liquiditätsprämie ist der Preis, den er für diesen Vorteil zu zahlen bereit ist. Es handelt sich also um den Preis, den der Geldnehmer für den vorgezogenen Konsum bzw. für die vorgezogene Investition zahlt.
- Mangelprämie: Aus der Sicht des Anbieters von Zahlungsmitteln (Liquidität) ist Zins eine Vergütung für seinen zeitweisen Verzicht auf Konsum- oder Investitionsausgaben. Die Mangelprämie im Zins stellt damit den Preis dar, für welchen der Anbieter von Zahlungsmitteln bereit ist, auf sofortigen eigenen Konsum zu verzichten (Liquiditätsverzicht).
- Zeit- bzw. Gegenwartspräferenz: Ein gegenwärtig verfügbarer Vermögenswert wird höher bewertet als ein erst in der Zukunft verfügbarer, auch bei geringer Inflation und geringem Risiko. Zins resultiert also aus dem Wertabschlag, den Menschen für Güter vornehmen, über die sie erst in der Zukunft verfügen können..
- Inflationsausgleich: Ausgleich für den Kaufkraftverlust des Kreditbetrags bei Inflation.
- Risikoprämie: Ausgleich für das Risiko, dass der Kredit nicht vollständig zurückbezahlt wird oder werden kann.
- Opportunitätskosten: Der Gläubiger könnte mit dem verliehenen Kapital selbst wirtschaftlich tätig werden und Gewinne erzielen, für die er sich durch Zins entschädigen lässt. Die entgangenen Gewinne werden als Kosten verstanden. Opportunitätskosten können auch durch einen Konsumverzicht entstehen. Anschließend werden einige ausgewählte Zinstheorien näher besprochen.

Begründung des Zinses nach Eugen von Böhm-Bawerk

Der österreichische Ökonom Eugen von Böhm-Bawerk untersuchte als einer der ersten das Zinsphänomen systematisch. Bei der Untersuchung der Frage, weswegen man überhaupt Zinsen verlangt, stellte er fest, dass das Einkommen im Lauf des Lebens ansteigt und man daher für heute verliehenes Geld in Zukunft auch mehr zurück erwartet, da man sonst nicht bereit wäre, durch das Verleihen von Geld sparsamer sein zu müssen. Zweitens beobachtete Böhm-Bawerk, dass Menschen ihre zukünftigen Bedürfnisse meist unterschätzen und Geld lieber sofort ausgeben („Gegenwartspräferenz“). Um sie dennoch zum Verleihen zu bewegen, müsse man ihnen als Ausgleich Zinsen anbieten. Der dritte Grund für das Verlangen von Zinsen ist nach Böhm-Bawerk darin zu sehen, dass Arbeit bei der Herstellung von Maschinen sehr nützlich eingesetzt wird, indem sie gewissermaßen in einen Produktionsumweg geleitet werden kann. Wenn Arbeiter eine Maschine produzieren, kann hinterher mehr damit hergestellt werden, als die Arbeiter vorher leisten konnten. Es entsteht eine "zusätzliche Ergiebigkeit", ein Produktivitätszuwachs, und ein Gläubiger kann vom Schuldner erwarten, ihn "angemessen" daran zu beteiligen. Zinsen lassen sich danach aus der zusätzlichen Ergiebigkeit der auf einen Produktionsumweg geleiteten Arbeit erklären. Um die Arbeiter im Voraus zu entlohnen, benötigt der Unternehmer Kapital, wofür er Zinsen zahlen muss und aus der zusätzlichen Ergiebigkeit der Arbeit auch zahlen kann. Böhm-Bawerk wollte so mit einer eigenen Erklärung des Zinses ein bedeutendes Argument des Marxismus entkräften, wonach der Zins Teil des Mehrwerts ist, der wiederum durch Ausbeutung der Arbeiter durch die Kapitalisten gewonnen wird. Der Zins ist - nach Böhm-Bawerk - nicht der Preis des Geldes, sondern der Preis für die Zeit und belohnt den Verleiher für eine hypothetische Verschiebung seines Konsums.

Begründung des Zinses nach Ludwig von Mises

Der österreichische Nationalökonom Ludwig von Mises erklärte den Zins aus den subjektiven Wertungen der Menschen. Sie ziehen die Behebung eines unmittelbaren Unbefriedigtseins (etwa Hunger) der Behebung eines künftigen Unbefriedigtseins vor, daher wird eine bestimmte Menge heutiger Güter einer größeren Menge künftiger gleichartiger Güter vorgezogen. Da man demnach eine Menge heutiger Güter mit einer größeren Menge künftiger Güter wertmäßig gleichsetzen kann, ergibt sich ein Mengenunterschied zwischen diesen Gütern, der Zins. Zins ist nach von Mises kein Phänomen, das zwingend mit Geld in Zusammenhang steht, er kann vielmehr auf alle anderen Güter angewandt werden.

Begründung des Zinses nach John Maynard Keynes

Nach der Liquiditätspräferenztheorie von J. M. Keynes beruht Zins auf der besonderen Begehrtheit des Geldes. Nach ihm ist Zins die Belohnung für die Aufgabe von Liquidität über einen bestimmten Zeitraum oder – was das Gleiche ist – für die Nichthortung von Geld. Der Vorteil des Geldbesitzes wird von Keynes Liquiditätsprämie des Geldes genannt. Sie besteht darin, dass man mit Geld überall und jederzeit problemlos zahlen kann, nicht aber mit anderen Dingen, beispielsweise mit einem Schuldschein aus einem Kreditvertrag. Außerdem hat ein Geldbesitzer Wahlfreiheit im Angebot von Waren und Dienstleistungen, die er für sein Geld erwerben kann. Naturgemäß haben alle Wirtschaftsteilnehmer eine Vorliebe für den Besitz von Geld, eine Liquiditätspräferenz („liquidity-preference“), wie J. M. Keynes sich ausdrückt. Sie wollen zahlungsfähig sein und unter dem Marktangebot frei wählen können. Die Liquiditätspräferenz hängt nach Keynes ab von vier Beweggründen („Motiven“) zum Halten von Geld: 1. Einkommensmotiv („income-motive“) für die Überbrückung der Zeit zwischen Einnahme und Ausgabe des Einkommens, 2. Geschäftsmotiv („business-motive“) für die Überbrückung der Zeit zwischen Einkauf und Verkauf einer Ware, 3. Vorsorge- oder Vorsichtsmotiv („precautionary-motive“) aus Vorsorge für bevorstehende und unvorhersehbare Ausgaben, 4. Spekulationsmotiv („speculative-motive“) aus der Erwartung günstigerer Gelegenheiten zur Verwendung des Geldes. Einkommensmotiv und Geschäftsmotiv zusammen nennt Keynes auch Umsatzmotiv („transactions-motive“). Wer Geld weggibt, gibt – nach Keynes – die Verfügung über Geld als Universalzahlungsmittel auf. Der Vorteil des Geldbesitzes, die Liquiditätsprämie des Geldes, wird beim Kreditgeschäft vom Kreditgeber an den Kreditnehmer verliehen. Für den dabei entgangenen Vorteil lässt sich der Kreditgeber einen Zins bezahlen, welcher die Höhe der Liquiditätsprämie verkörpert. Dieser Zins ist der Preis dafür, dass er über das verliehene Geld während der Laufzeit des Kredits nicht verfügen kann. Umgekehrt ist der Kreditnehmer bereit, für den erworbenen Vorteil des Geldbesitzes diesen Zins zu bezahlen. Die Tatsache, dass Geld beim Behalten praktisch keine Nachteile (Durchhaltekosten) verursacht, macht es Kreditanbietern risikolos, ihr Geld vom Angebot zurückzuhalten, zu horten, sobald ihnen der Zins für Kredite nicht hoch genug erscheint oder sie sein Steigen erwarten. Damit wird dem Wirtschaftskreislauf Geld in spekulativer Absicht entzogen und in der "Spekulationskasse" gehalten. Es verschwindet in der so genannten Liquiditätsfalle ("liquidity trap"), wie Keynes sagt. Diese Zurückhaltung verhindert, dass der entsprechende Zinssatz gegen null sinkt. Keynes bemängelte, dass dadurch die Wirtschaft massiv gestört werden kann. Als Gegenmaßnahme schlug er eine ständige maßvolle Geldentwertung (Inflation) vor, welche gehortetes Geld entwertet und somit Geldhortung kostspielig macht. Dieser Idee entspricht sein Ausspruch Lieber ein Prozent mehr Inflation als ein Prozent mehr Arbeitslosigkeit.

Siehe auch


- Zinsrechnung, Geldanlage, Zinsstruktur
- Umlaufgesichertes Geld, Demurrage (Finanzwesen)
- Leitzins, effektiver Jahreszins, Negativzins, Zinssatz, Realzins, Euribor
- Rentenrechnung, Sparkassenformel, Zinseszinsformel
- Verdopplungsregel

Literatur


- Gottfried Feder: Das Manifest zur Brechung der Zinsknechtschaft des Geldes (1919)
- Ludwig von Mises: Nationalökonomie (1940)
- John Maynard Keynes: Allgemeine Theorie der Beschäftigung, des Zinses und des Geldes (dt. Ausgabe der General Theory, übersetzt von Fritz Waeger), Verlag Duncker & Humblot 2002, 9. Auflage, ISBN 342807985X
- Otmar Issing: Einführung in die Geldtheorie, München 2003, ISBN 3-8006-2993-3
- Bernd Senf: Der Nebel um das Geld (Zinsproblematik, Währungssysteme, Wirtschaftskrisen), Lütjenburg: Gauke, Mai 1996, ISBN 3-87998-435-2
- Helmut Creutz: Das Geldsyndrom – Wege zu einer krisenfreien Marktwirtschaft, Wirtschaftsverlag Langen Müller, 2001 ISBN 3-548-70006-3 (auch als kostenloses E-Book hier (http://userpage.fu-berlin.de/~roehrigw/creutz/geldsyndrom/index.htm))
- Dieter Suhr: Geld ohne Mehrwert – Entlastung der Marktwirtschaft von monetären Transaktionskosten, 1983, Fritz Knapp Verlag, Frankfurt, ISBN 3-7819-0302-8
- Friedrich A. Lutz: Zinstheorie ISBN 3-16-312752-5

Weblinks


- [http://www.mises.de Ludwig von Mises und die österreichische Schule der Nationalökonomie]
- [http://www.zeit.de/2003/06/Zinsgeschichte Eine kurze Geschichte des Zinses in der ZEIT]
- [http://www.wiso.uni-koeln.de/anderegg/SkriptAllgemeineWS0304.pdf Vorlesung Geldtheorie und -politik] mit Kapitel über Zinstheorie Kategorie:Bank und Kreditwesen ja:利子

Pacht

Ein Pachtvertrag ist einem Mietvertrag sehr ähnlich. Der Pachtvertrag sichert dem Pächter im Gegensatz zur Miete nicht nur die Nutzung der Pachtsache zu, sondern auch den Ertrag aus dieser, sofern die Nutzung der Pachtsache ordnungsgemäß erfolgt. Der Pächter entrichtet hierfür dem Verpächter einen Pachtzins.

Übersicht

Der Pachtvertrag ist in Deutschland in den Vorschriften der [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bgb/BJNR001950896BJNG005203377.html §§ 581-597] BGB geregelt (Pacht: §§ 581 ff. BGB, Landpacht: §§ 585 ff.). Anders als beim Mietvertrag kann der Pachtvertrag als gegenseitiger Vertrag nicht nur über Sachen, sondern zusätzlich auch über Rechte geschlossen werden. Ferner wird nicht nur der Gebrauch der Sachen beziehungsweise Rechte gestattet, mit dem Pachtvertrag ist auch die Ziehung der Früchte aus der Sache möglich. Genau wie die Miete ist die Pacht ein Dauerschuldverhältnis, das durch Ablauf der vereinbarten Dauer oder durch Kündigung beendet wird. Für die meisten Pachtverträge treten neben den zivilrechtlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs noch öffentlich-/privatrechtlich-gemischte Gesetze hinzu, wie das Bundeskleingartengesetz bei der Pacht von Kleingärten, das Bundesjagdgesetz bei der Pacht einer Jagd. Pachtverträge finden heute überwiegend in der Gastronomie und der Landwirtschaft (Landpacht) Anwendung. Dem Pachtvertrag ähnlich ist das verbundene Geschäft des Franchising beziehungsweise Franchisevertrag. Auch das Anbieten einer Software auf Mietbasis (ASP-Lösung) kann über einen Pachtvertrag geregelt sein.

Pflichten des Verpächters und Pächters

Der Verpächter muss wie der Vermieter dem Pächter die Sache beziehungsweise das Recht zum Gebrauch (aber mit dem Recht zur Ziehung der Früchte) überlassen. Der Pächter muss dafür die vereinbarte Pacht (früher: "den Pachtzins") entrichten. Hinsichtlich des Gebrauchs der Sache sind die Vorschriften über die Miete weitgehend anwendbar. Der Pächter ist weiterhin berechtigt, das Inventar zu nutzen, und auch verpflichtet, das Inventar nach Beendigung des Vertrages zurückzugeben.

Pfandrecht

Dem Pächter kommt gegenüber den Forderungen gegen seinen Verpächter ein Pfandrecht aus der Pacht nach § 583 BGB zugute. Der Verpächter selbst erhält ein Pfandrecht aus § 592 BGB für seine Forderungen gegen Pächter.

Kündigung

Die Kündigung ist vergleichbar mit der Miete ausgestaltet. Sie ist schriftlich (§ 594f BGB) gegenüber dem Verpächter oder dem Pächter zu erklären. Stirbt der Pächter, besteht ein besonderes Kündigungsrecht der Erben und des Verpächters innerhalb eines Monats mit einer Frist von sechs Monaten bis zum Ende eines Quartals zu kündigen. Ansonsten gelten die Vorschriften der Miete weitgehend entsprechend (und sind auch in den §§ 594-595a BGB normiert).

Beispiele

Pachtverträge beziehen sich oft auf Grundstücke mit und ohne Bebauung. Landpacht bezeichnet die Verpachtung zur Landwirtschaftlichen Nutzung, Erbpacht mit einer Laufzeit von 50-99 Jahren ermöglicht dem Pächter die Bebauung des gepachteten Grundstücks.

Verwandte Themen

Andere Überlassunsarten sind Leihe und Miete.

Weblinks


- [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bgb/BJNR001950896BJNG005203377.html §§ 581-597] Kategorie:Schuldrecht

Anstalt des öffentlichen Rechts

Eine Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) ist eine Institution, die eine bestimmte öffentliche Aufgabe erfüllt, die ihr gesetzlich zugewiesen worden ist. Anstalten des öffentlichen Rechts werden durch ein Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes errichtet, verändert und aufgelöst. Sie können Rechtsfähigkeit besitzen. Eine Anstalt des öffentlichen Rechts hat keine Mitglieder, sondern Benutzer. Dadurch unterscheidet sie sich von der Körperschaft des öffentlichen Rechts. Zu den Anstalten des öffentlichen Rechts zählen beispielsweise die Sparkassen, die Landesrundfunkanstalten der ARD, das Zweite Deutsche Fernsehen, die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder und das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein oder z.B. auch das IMPP. Auch Studentenwerke und öffentliche Krankenhäuser können Anstalten des öffentlichen Rechts sein. Der Staat haftet kapitalbezogen für seine Anstalten des öffentlichen Rechts. Die Landesversicherungsanstalten und die ehemalige Bundesanstalt für Arbeit (jetzt: Bundesagentur für Arbeit) sind trotz ihrer Bezeichnungen keine Anstalten, sondern Körperschaften des öffentlichen Rechts.

Siehe auch


- Körperschaft des öffentlichen Rechts
- Stiftung des öffentlichen Rechts
- Liste der deutschen Bundesämter
- Öffentlich-Rechtlicher Rundfunk
- Liste öffentlich-rechtlicher Sparkassen Kategorie:Verwaltungsorganisation Kategorie:Fernsehen !

Körperschaft des öffentlichen Rechts

Eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (K.d.ö.R., in Baden-Württemberg auch mit KöR oder K.ö.R. abgekürzt) ist eine mitgliedschaftlich verfasste und unabhängig vom Wechsel der Mitglieder bestehende Organisation, die ihre Individualität als Rechtssubjekt nicht der Privatautonomie, sondern einem Hoheitsakt verdankt.

Wesen

Körperschaften des öffentlichen Rechts finden ihren Hauptanwendungsbereich in den sogenannten Selbstverwaltungsangelegenheiten, also in staatlichen Aufgaben, die von den Betroffenen eigenverantwortlich geregelt werden sollen, weshalb sie organisatorisch aus der staatlichen Verwaltungshierarchie ausgegliedert und rechtsfähigen Organisationen übertragen werden. So bestimmen beispielsweise die Bürger selbst über die Geschicke der Gemeinde, die Rechtsanwälte über ihre Angelegenheiten in der Rechtsanwaltskammer usw. Trotz der organisatorischen Auslagerung aus dem staatlichen Bereich sind die Träger dieser Selbstverwaltungsaufgaben Teil der öffentlichen Gewalt und wie die übrige Verwaltung gem Art. 20 III GG an Recht und Gesetz gebunden, insbesondere und anders als private Vereinigungen an die Grundrechte. Daher ist die Kehrseite der Selbstverwaltung die (staatliche) Rechtsaufsicht: der Staat soll sich nicht durch organisatorische Auslagerung seiner Grundrechtsbindung entziehen können. Im Gegensatz zu privatrechtlichen Körperschaften (wie Verein, GmbH, Aktiengesellschaft, Genossenschaft) haben öffentlich-rechtliche Körperschaften als Teil der öffentlichen Gewalt unbeschadet von Abweichungen im Einzelfall zusätzliche Möglichkeiten: Dienstherrenfähigkeit (d.h. sie können Beamte ernennen), Satzungshoheit (Rechtsetzungsbefugnisse für die ihrer Hoheitsgewalt Unterworfenen), Abgabenhoheit (sie können öffentlich-rechtliche Steuern, Beiträge und Gebühren erheben) usw. Körperschaften können aufgrund ihres Selbstverwaltungsrechts insbesondere Gesetze im materiellen Sinne erlassen. Dies geschieht auf Grund einer gesetzlichen Ermächtigung durch Satzungen, welche auch in Grundrechte der Unterworfenen eingreifen können. So regelt ein Bebauungsplan, als Satzung der Gebietskörperschaft Gemeinde, die Bebaubarkeit von Grundstücken.

Arten

Die Körperschaften können zum einen nach Art der Rechtsquelle, aufgrund derer sie gebildet sind, zum anderen nach ihren Mitgliedern differenzieren.

Einteilung nach Art der Rechtsquelle


- Völkerrechtliche Körperschaften des öffentlichen Rechts: EG, EGKS
- Staatsrechtliche Körperschaften des öffentlichen Rechts: Die Bundesrepublik Deutschland, die Bundesländer, Gemeinden, Gemeindeverbände, die BfA
- Verwaltungsrechtliche Körperschaften des öffentlichen Rechts: Universitäten, Fachhochschulen, AOK
- Kirchenrechtliche Körperschaften des öffentlichen Rechts: Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, denen der Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts gem. Art. 140 GG i.V.m. den Vorschriften der Weimarer Reichsverfassung verliehen wurde. Zwar betrachtet das Grundgesetz auch die Religionsausübung in gewisser Weise als förderungswürdige „öffentliche Aufgabe“ (vgl. Religionsunterricht). Wegen der Pflicht zur weltanschaulichen Neutralität ist es dem Staat aber gerade nicht erlaubt, die Religionsgemeinschaften als Teil der Verwaltung zu führen. Infolgedessen sind die religiösen Körperschaften des öffentlichen Rechts nicht nur organisatorisch aus dem Staat ausgelagert, sondern sind gerade kein Teil der öffentlichen Gewalt, folglich nicht grundrechtsverpflichtet, sondern wie private Vereinigungen grundrechtsberechtigt. Erst recht ist dem Staat eine Rechtsaufsicht ausdrücklich verwehrt. Der öffentlich-rechtliche Status dient hier lediglich dazu, die aus früheren Zeiten überkommenen Formen fortführen zu können (Pfarr- und Beamtenverhältnisse, Kirchensteuer) und die religiöse Vereinigungsfreiheit effektiv umzusetzen (innerkirchliches Recht), wobei ein Nebeneffekt ist, dass ein Austritt nach den staatlichen Vorschriften über den „Kirchenaustritt“ zu erfolgen hat (auch wenn die Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft sich nicht als Kirche bezeichnet). Körperschaften des öffentlichen Rechts in diesem speziellen Sinne sind die Evangelische Kirche in Deutschland und ihre Gliedkirchen, die Bistümer der römisch-katholischen Kirche, aber auch unzählige kleinere religiöse Gemeinschaften wie zum Beispiel die alt-katholische Kirche, zahlreiche evangelische Freikirchen, die Neuapostolische Kirche, die Israelitischen Kultusgemeinden, die Christian Science, aber auch Weltanschauungsgemeinschaften wie der Bund für Geistesfreiheit Bayern oder die Freireligiöse Landesgemeinde Pfalz usw., ihre Zusammenschlüsse und nach Maßgabe des internen Rechts auch ihre Untergliederungen (z.B. Kirchengemeinden, Kirchenbezirke usw.).

Einteilung nach Art ihrer Mitglieder


- Gebietskörperschaft: Es werden alle auf einem bestimmten Gebiet dauerhaft lebenden Bürger erfasst, die ihren Wohnsitz in diesem Gebiet haben. Es besteht Zwangsmitgliedschaft. Beispiel: Bund (Bundesrepublik), Länder (Bundesland), Kreise/Landkreise und Gemeinden.
- Personalkörperschaft: Es werden nicht alle auf einem bestimmten Gebiet wohnenden (natürliche) Personen erfasst, sondern nur die, die ein bestimmtes Merkmal aufweisen bzw. Voraussetzung erfüllen. Beispiel: Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, Allgemeine Ortskrankenkassen
- Verbandskörperschaft: Mitglied können ausschließlich juristische Personen sein. Beispiel: höhere Kommunalverbände, Regionalverbände, Bundesrechtsanwaltskammer. Der Kreis nimmt eine Doppelfunktion ein, da er zum einen Gebietskörperschaft, zum anderen wegen der Mitgliedschaft der kreisabhängigen Gemeinden, Verbandskörperschaft ist.
- Realkörperschaft: Die Mitgliedschaft ergibt sich hier aus dem Besitz eines bestimmten Gebietes oder Landes. Beispiel: Deichverband, Wasserschutzverband.
- Kollegialkörperschaften Das Deutschlandradio ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Die tragenden Mitglieder des nationalen Radios sind gemäß dem Deutschlandradio-Staatsvertrag die ARD, das ZDF sowie die 16 Bundesländer. Öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten (wie die Mitglieder der ARD) sind hingegen meist Anstalten des öffentlichen Rechts, da sie Benutzer, keine Mitglieder haben.

Siehe auch


- Anstalt des öffentlichen Rechts
- Stiftung des öffentlichen Rechts Kategorie:Staats- und Verfassungsrecht Kategorie:Verwaltungsorganisation

Kategorie:Verwaltungsorganisation

Diese Kategorie enthält Artikel zur Mikro- und Makroebene der Verwaltungsorganisation. Kategorie:Allgemeines Verwaltungsrecht Kategorie:Verwaltungswissenschaft

Kategorie:Stiftung

Kategorie:Organisation

Fajoles

Fajoles est une commune française, située dans le département du Lot et la région