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StiftungsuniversitätStiftungshochschulen bzw. Stiftungsuniversitäten sind Hochschulen bzw. Universitäten, die durch eine öffentlich-rechtliche oder eine private Stiftung getragen werden.
Populär sind die großen Universitätsstiftungen der sogenannten Ivy League -- der US-amerikanischen Eliteuniversitäten.
Beispiele
Derzeit (2005) gibt es in mehreren deutschen Bundesländern Betrebungen, Hochschulen in Stiftungen umzuwandeln. Einige Umwandlungen wurden schon vollzogen.
Stiftungshochschulen
- [http://www.uni-goettingen.de Universität Göttingen]
- [http://www.uni-Hildesheim.de Universität Hildesheim]
- [http://www.uni-lueneburg.de Universität Lüneburg]
Geplante Stiftungshochschulen
- [http://www.tu-dresden.de Technische Universität Dresden] und die [http://www.spirex.de/aktuell/hopo/Positionierung_des_StuRa.pdf Kritik an der Stiftungsidee] vom [http://www.stura.tu-dresden.de StudentenRat der TU Dresden]
- [http://www.euv-frankfurt-o.de Europa-Universität Viadrina Frankfurt/ Oder] und das Frankfurter Diskussionsforum [http://www.stiftungsuni.de www.Stiftungsuni.de]
Kategorie:Universität
Kategorie:Stiftung
HochschuleHochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes ist eine allgemeine Bezeichnung für eine Universität oder ihr gleichgestellte Hochschule - eine Gesamthochschule, eine Kunsthochschule, eine Technische Hochschule, eine Pädagogische Hochschule - oder für eine Fachhochschule.
Überblick
Im engeren Sinn bezeichnet eine Hochschule eine Einrichtung, die Forschung betreibt (Wissen schafft), wissenschaftliche Lehre (Studium) vermittelt und akademische Grade als Studienabschlüsse verleiht.
Ein Beispiel hierfür sind technische oder medizinische Hochschulen, wenngleich die technischen Hochschulen, um ihre Gleichrangigkeit mit den althergebrachten Universitäten zu betonen, in Technische Universität umbenannt wurden, wie etwa die TU Berlin (seit 1946) oder die TU München, Ausnahme: RWTH Aachen. Es wird unterschieden zwischen staatlichen und nichtstaatlichen Hochschulen. Nichtstaatliche Hochschulen werden von Kirchen, Gemeinden aber auch von Stiftungen und in neuerer Zeit auch von Privatunternehmen getragen.
Die rechtliche Stellung der Hochschulen wird im Hochschulrecht geregelt (Länderkompetenz). Die Rahmenkompetenz wird über das Hochschulrahmengesetz vom Bund ausgeübt. Im Rahmen ihres durch § 58 Hochschulrahmengesetz garantierten Selbstverwaltungsrechts bestimmen die Hochschulen in ihrer Grundordnung die Rechte und Pflichten der Mitglieder und Angehörigen der Hochschulgremien sowie das Verfahren der Organe und Fachbereiche. Die Grundordnung wird als Satzung erlassen und bedarf der Genehmigung durch den Bundeswissenschaftsminister.
Eine Hochschule besteht im wesentlichen aus Fakultäten (Abteilungen), der Hochschulleitung aus Rektorat/Präsidium, Kanzler; der Zentralen Hochschulverwaltung, Akademischer Senat ... sowie Zentralen Service-Einrichtungen der Hochschule (Hochschul-Bibliothek, Rechenzentrum, Zentrale Studienberatung, Career Service, Akademisches Auslandsamt...).
Die an einer Hochschule eingeschriebenen Studenten bilden die Studierendenschaft, ihre Selbstverwaltung und Interessenvertretung wird dabei in den meisten Bundesländern als verfasste Studierendenschaft bezeichnet.
Für den Betrieb von Mensen und Wohnheimen, für BAföG-Verwaltung und für weitere Angebote im Umfeld einer Hochschule sind die Studentenwerke zuständig.
Anmerkung: Volkshochschulen sind keine Hochschulen i.S. dieses Artikels.
Eine Besonderheit ist die Pädagogische Hochschule (PH) mit dem Vorgänger Pädagogische Akademie (PA). Die PH wurden in den 1960er Jahren in den meisten bundesdeutschen Ländern in die Universitäten eingegliedert, um die Lehrerbildung wissenschaftlich zu vereinheitlichen. Lediglich in Baden-Württemberg bestehen weiterhin Pädagogische Hochschulen (in Freiburg im Breisgau, Heidelberg, Karlsruhe, Ludwigsburg, Schwäbisch Gmünd und Weingarten), auch wenn die Forderung nach ihrer Integration in die Universitäten nie verstummt sind. Die PH erhielten Ende der 1990er Jahre ein Habilitationsrecht. Dieses Recht war auf die an der PH gelehrten Fachgebiete, also das Lehramt für Grund-, Haupt-, Real- und Sonderschulen und Pädagogik, beschränkt. Erst das seit 2005 geltende neue Landeshochschulgesetz Baden-Württemberg brachte den Pädagogischen Hochschulen das uneingeschränkte Habilitationsrecht. Diese pädagogischen Hochschulen sind nicht zu verwechseln mit den bayrischen Fachakademien für Sozialpädagogik.
Den in Deutschland ungewöhnlich hohen Ausbildungszeiten an Hochschulen wird eine Hauptverantwortung für ein teures Hochschulsystem und die geringen Geburtenraten der Absolventinnen gegeben, die weltweit zu den niedrigsten überhaupt zählen. So bleiben ca. 44 % der Akademikerinnen in Deutschland kinderlos, obwohl ein Großteil davon bei Studienbeginn einen Kinderwunsch hatte. (Quelle?)
Auf die Hochschulen in Deutschland kommt in den nächsten Jahren nach einer Prognose der Kultusministerkonferenz (2005) eine Lawine neuer Studierender zu; die Zahl der Studierenden wird von gegenwärtig rund 1,9 Millionen im Jahr 2011 mit 2,2 bis 2,4 Millionen voraussichtlich den Höhepunkt erreichen. Zur Bewältigung dieses Ansturms fehlen den Hochschulen jedoch viele Planstellen für Professoren. Im Fächerdurchschnitt betreut in Deutschland ein einziger Professor rund 62 Studierende. Im Vergleich zu den amerikanischen Eliteinstitutionen wie Harvard oder Stanford, wo das Betreuungsverhältnis bei 1:10 oder besser liegt, ist die deutsche Universität in dieser Hinsicht nicht konkurrenzfähig. Seit 1995 ist die Zahl der Professoren an Universitäten von 25.000 auf 23.000 kontinuierlich zurückgegangen – mit weiterhin sinkender Tendenz. Angesichts der stetig wachsenden Zahl der Studienanfänger steht bereits jetzt fest, daß sich das ohnehin schon ungünstige Betreuungsverhältnis zukünftig noch weiter verschlechtern wird, wenn die Politik nicht endlich gegensteuert.
Listen von Hochschulen
- Universitäten und Hochschulen in Deutschland
- Universitäten und Hochschulen in Afrika
- Universitäten und Hochschulen in Australien
- Universitäten und Hochschulen in den Niederlanden
- Österreichische Universitäten und Fachhochschulen
- Schweizer Universitäten und Fachhochschulen
- Liechtensteiner Universitäten, Hochschulen und Fachhochschulen
- Italienische Universitäten und Hochschulen
- Japanische Universitäten, Hochschulen und Fachhochschulen
- Britische Universitäten, Hochschulen und Fachhochschulen
- Universitäten und Hochschulen in Kalifornien
- Spanische Universitäten
- Universitäten und Hochschulen in Tschechien
- Universitäten und Hochschulen in der Ukraine
- Universitäten und Hochschulen in Frankreich
- Universitäten und Hochschulen in der Türkei
Siehe auch
- Dekan
- Lehrstuhl, Lehrauftrag
- Professur
- Hochschullehrer
- Hochschulranking
- Hochschulrektorenkonferenz
- Hochschulreform
- Privatdozent
Kategorie:Akademische Bildung
Kategorie:Studium
StiftungUnter einer Stiftung versteht man
# die Zuwendung (Schenkung) von Vermögenswerten, meist für wohltätige oder gemeinnützige Zwecke, oder
# die durch den Stiftungsakt errichtete Institution.
Stiftung nach deutschem Recht
Rechtliche Grundlagen
Juristisch handelt es sich bei einer Stiftung um eine Einrichtung, die mit Hilfe eines Vermögens einen vom Stifter bestimmten Zweck verfolgen soll. Dies kann sie sowohl als eigene Rechtsperson tun (rechtsfähige Stiftung oder Stiftung bürgerlichen Rechts), als auch in Trägerschaft eines Treuhänders (nichtrechtsfähige oder fiduziarische Stiftung). Stiftungsähnliche juristische Personen können außerdem in der Rechtsform der Stiftungs-GmbH oder des Stiftungs-Vereins errichtet werden.
Im Unterschied zu einer Körperschaft, die durch ihre mitgliedschaftliche Struktur geprägt ist, und zu einer Anstalt, die Benutzer hat, haben rechtsfähige Stiftungen lediglich Begünstigte, so genannte Destinatäre. Beachte: Steuerrechtlich gelten die meisten Stiftungen als Steuersubjekt und unterliegen damit unter anderem der Körperschaftsteuer, wenn sie nicht als gemeinnützige Stiftungen davon befreit sind. Stiftungen können zu jedem legalen Zweck errichtet werden, der das Gemeinwohl (strikt zu unterscheiden von der steuerlichen Gemeinnützigkeit) nicht gefährdet (§ 80 Abs. 2 BGB).
Rechtsfähige Stiftung
Eine rechtsfähige Stiftung wird errichtet durch das Stiftungsgeschäft, also eine Willenserklärung des Stifters, die auch in einem Testament enthalten sein kann, sowie die staatliche Anerkennung durch die Stiftungsbehörde des Bundeslandes, in dem die Stiftung ihren Sitz hat.
Die rechtsfähige Stiftung ist in den §§ 80 ff.BGB geregelt; ergänzende Rechtsvorschriften finden sich in den Stiftungsgesetzen der einzelnen Bundesländer. Durch das Stiftungsgeschäft muss die Stiftung eine Satzung erhalten, die folgendes enthalten muss:
- den Namen der Stiftung
- den Sitz der Stiftung
- den Zweck der Stiftung
- das Vermögen der Stiftung
- die Bildung des Vorstands der Stiftung ([http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bgb/__81.html § 81 Abs.1 BGB]).
Bis zur Anerkennung der rechtsfähigen Stiftung durch die entsprechende Behörde kann der Stifter das Stiftungsgeschäft widerrufen. Verstirbt der Stifter nach Beantragung der Anerkennung, haben die Erben kein Widerrufsrecht. Ist die Stiftung anerkannt, so ist das Widerrufsrecht des Stifters erloschen. Mit der Anerkennung hat die Stiftung gegenüber dem Stifter einen Anspruch auf Übertragung des Stiftungsvermögens.
Von dem Errichtungsakt ist die Übertragung des Vermögens auf die Stiftung zu trennen. Bei der Errichtung einer rechtsfähigen Stiftung zu Lebzeiten gehen mit der Anerkennung nur solche Rechte unmittelbar auf die Stiftung über, bei denen eine Willenserklärung zur Übertragung genügt (beispielsweise die Abtretung einer Forderung). Andere Vermögensgegenstände werden nach den jeweiligen Vorschriften übertragen, Grundstücke beispielsweise durch Auflassung und Eintragung, GmbH-Anteile durch notarielle Abtretung. Bei der Errichtung einer rechtsfähigen Stiftung von Todes wegen werden die Nachlassgegenstände, die der Stiftung zugedacht sind, nach den Vorschriften des Erbrechts übertragen. Dabei gilt nach § 84 BGB die Stiftung als schon vor dem Tod des Stifters entstanden und kann ihn deshalb beerben.
Mindestkapitalausstattungen sind in den Stiftungsgesetzen der Länder nicht vorgeschrieben. Das BGB selbst schreibt lediglich vor, dass "die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks gesichert" erscheinen muss (§ 80 Abs. 2 BGB). In der Verwaltungspraxis fordern die meisten Stiftungsbehörden ein Ausstattungskapital von 25.000 Euro, in einigen Bundesländern auch mehr (Hamburg zum Beispiel 60.000 Euro).
Nicht rechtsfähige Stiftung
Eine nicht rechtsfähige Stiftung, die auch als unselbstständige, treuhänderische, fiduziarische Stiftung oder (wenn von einer Stiftung als Treuhänderin verwaltet) als Unterstiftung bezeichnet wird, wird durch einen Vertrag zwischen dem Stifter und dem Treuhänder (Träger) errichtet. Der Stifter überträgt das Stiftungsvermögen an den Treuhänder, der es getrennt von eigenem Vermögen verwaltet. Der Stiftungszweck und die übrigen grundlegenden Festlegungen werden in einer Satzung niedergelegt, die Bestandteil des Vertrages mit dem Treuhänder ist. Häufig erhält die Stiftung ein eigenes Gremium, das über die Verwendung der Stiftungsmittel entscheidet. Nach außen handelt der Treuhänder für die Stiftung, die ja keine eigene Rechtspersönlichkeit hat. Die nichtrechtsfähige Stiftung ist nicht ausdrücklich im BGB geregelt. Für sie gilt das allgemeine Zivilrecht, also vor allem das Recht der Schenkung (für die Vermögensübertragung) und des Auftrags (für das Treuhandverhältnis), vorrangig aber die besonderen Vereinbarungen im Vertrag zwischen dem Stifter und dem Treuhänder.
Stiftungsgründung
Zur Gründung (technisch: Errichtung) einer rechtsfähigen Stiftung bekunden der oder die Stifter in einem Stiftungsgeschäft förmlich den Willen, zur Verwirklichung eines bestimmten Zwecks auf Dauer eine rechtsfähige Stiftung zu errichten und diese mit den hierzu benötigten Mitteln, d.h. einem Vermögen, und einer zweckentsprechenden Organisation, d.h. mindestens einem Vorstand, auszustatten. Die Stiftung entsteht mit der Anerkennung (früher: Genehmigung) durch die Stiftungsbehörde.
Der Stifter bzw. die Stifter legen im Stiftungsgeschäft, dessen wesentlicher Bestandteil die Stiftungssatzung ist, fest, zu welchem Zweck die Stiftung errichtet werden soll. Nach der Errichtung ist die Stiftung von ihrem Stifter unabhängig und seinem Einfluss entzogen. Der Stifter kann sich allerdings auch in der Satzung Allein- und Mitentscheidungsrechte oder ein Veto gegen Entscheidungen der Stiftungsorgane vorbehalten. In der Praxis bestellt sich der Stifter - was zulässig ist - zudem regelmäßig als Mitglied eines Stiftungsorgans oder sogar als Alleinvorstand.
Wesentlich für die Stiftung ist, dass der Stifterwille auf alle Zeiten bzw. bis zum Erlöschen der Stiftung für die Stiftungsorgane verbindlich bleibt, und zwar in der Form, in der er in der Satzung Ausdruck gefunden hat. Das kann dazu führen, dass der Stifter selbst an seine ursprünglichen Festlegungen in der Satzung gebunden ist, obwohl er inzwischen zum Beispiel andere Zwecke wichtiger oder eine andere Art der Zweckverfolgung sachgemäßer finden mag.
Die Stiftung ist im deutschen Recht das einzige Rechtsinstitut, mit dem eine natürliche Person es erreichen kann, ihren Willen auch noch Jahrhunderte nach ihrem Ableben für nachfolgende Generationen verbindlich zu machen. Die Einflussmöglichkeit einer verstorbenen Person endet normalerweise 30 Jahre nach dem Tode, denn das zweite bedeutsame Rechtsinstitut, um den eigenen Willen über den Tod hinaus durchzusetzen, die Dauertestamentsvollstreckung, ist nach § 2210 BGB auf 30 Jahre beschränkt.
Unabdingbare Voraussetzung einer Stiftungserrichtung ist die Ausstattung der Stiftung mit Stiftungsvermögen. Das Vermögen muss der Höhe nach ausreichend sein, um den Zweck der Stiftung dauerhaft und nachhaltig aus den Erträgen des Vermögens verwirklichen zu können. Bei gemeinnützigen Stiftungen folgt nach der Errichtung die Prüfung durch das Finanzamt, das eine vorläufige Bescheinigung über die Gemeinnützigkeit ausstellt, wenn die Anforderungen des Gemeinnützigkeitsrechts erfüllt sind. In einigen Bundesländern erfolgt diese Prüfung bereits im Anerkennungsverfahren durch das Finanzministerium des Landes.
Gemeinschafts- und Bürgerstiftungen
Zunehmend finden Gemeinschaftsstiftungen Verbreitung. Diese Stiftungen werden nicht von nur einem Stifter, sondern von mehreren gemeinsam errichtet. Ihr Stiftungsvermögen wächst vor allem durch Zustiftungen. Häufig verwalten Gemeinschaftsstiftungen auch treuhänderische Stiftungen für Dritte und sammeln Spenden (so genanntes Dachstiftungsmodell).
Gemeinschaftsstiftungen können bestimmten Zwecken gewidmet sein, beispielsweise die Deutsche Stiftung Denkmalschutz. Andere sind für bestimmte Städte oder Regionen aktiv und fördern viele verschiedene Zwecke. Solche Stiftungen werden als Bürgerstiftungen bezeichnet.
Stiftungen und Steuern (Gemeinnützigkeit)
Stiftungen können, müssen aber nicht gemeinnützig sein. Die Gemeinnützigkeit wird einer Stiftung nach den Regeln der Abgabenordnung durch das Finanzamt zuteil. Gemeinnützige Stiftungen sind von den meisten Steuern befreit. Zuwendungen (Spenden und Zustiftungen) berechtigen den Spender oder (Zu-) Stifter zum Sonderausgabenabzug. Für Zuwendungen an rechtsfähige und treuhänderische Stiftungen gibt es - gegenüber Zuwendungen (Spenden) an andere gemeinnützige Einrichtungen - zusätzliche Höchstbeträge beim Sonderausgabenabzug. Es wird daher diskutiert, ob diese Unterscheidung, mit der die Rechtsformneutralität des Gemeinnützigkeitsrechts zum ersten Mal aufgegeben wurde, mit dem Grundgesetz (Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar ist.
Nicht gemeinnützige Stiftungen genießen keine steuerlichen Vorteile. Bei der Übertragung des Vermögens auf die Stiftung fällt Schenkungsteuer an. Begünstigt eine Stiftung überwiegend oder ausschließlich Mitglieder einer bestimmten Familie oder mehrerer Familien, wird sie auch als Familienstiftung bezeichnet. Bei Familienstiftungen fällt alle 30 Jahre die so genannte Erbersatzsteuer an, bei der ein Vermögensübergang auf zwei Kinder simuliert wird. Die Stiftung beerbt sich gewissermaßen selbst. Häufig werden Familienstiftungen daher kurz vor dem Ablauf der 30-Jahres-Frist in gemeinnützige Stiftungen umgewandelt. Damit entfällt die Erbersatzsteuer. Die Erträge der Stiftung kommen zukünftig aber nicht mehr der Familie, sondern ausschließlich gemeinnützigen Zwecke zu Gute.
Stiftungen als Steuersparmodell?
Verbreitet ist die Ansicht, Stiftungen würden vor allem "von den Reichen als Steuersparmodell" benutzt. Richtig ist daran, dass auf ein Vermögen, das einer gemeinnützigen Stiftung zugewendet wurde, zum Beispiel keine Erbschaftsteuer mehr gezahlt werden muss. Der Preis dafür ist allerdings, dass das Vermögen dann auch der Stiftung gehört - und von ihr nur noch für den gemeinnützigen Stiftungszweck verwendet werden darf. Der Stifter hat also nichts mehr davon. Soweit Zuwendungen an Stiftungen von der Steuer abgesetzt werden können, bedeutet das, dass der Staat darauf verzichtet, Steuern auf Einkommen und Vermögen zu erheben, das der Bürger freiwillig für einen gemeinnützigen Zweck zur Verfügung stellt.
Das Gemeinnützigkeitsrecht erlaubt, dass Stiftungen bis zu einem Drittel ihrer Vermögenserträge für den Unterhalt des Stifters und seiner nächsten Angehörigen sowie die Pflege ihres Andenkens und ihrer Gräber verwenden dürfen (§ 58 Nr. 5 AO). Viele Stiftungssatzungen sehen diese Möglichkeit ebenfalls vor. Die Empfänger müssen solche Leistungen versteuern. Auch auf diese Weise lassen sich also keine Steuern sparen.
Unternehmensverbundene Stiftungen
Unter unternehmensverbundenen Stiftungen versteht man solche, die Anteile an Unternehmen halten oder ein Unternehmen selbst betreiben (beispielsweise bis vor kurzer Zeit die Carl-Zeiss-Stiftung). Auch unternehmensverbundene Stiftungen können gemeinnützig sein, beispielsweise die Bertelsmann Stiftung oder die Possehl-Stiftung. Die ausgeschütteten Erträge des Unternehmens dürfen dann ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke eingesetzt werden. Solche Stiftungen werden gelegentlich zur Regelung der Unternehmensnachfolge eingesetzt (s. Erbschaftsteuer).
Recht verbreitet ist dabei das Doppelstiftungs-Modell: Die Kapitalanteile werden überwiegend von einer rechtsfähigen gemeinnützigen Stiftung gehalten, die Erträge werden für steuerbegünstigte Zwecke verwendet. Ein geringerer Teil des Kapitals kommt einer (nicht steuerbegünstigten) Familienstiftung oder -gesellschaft zu; aus den ihr zufallenden Erträgen wird die Familie versorgt. Die mit der Unternehmensbeteiligung verbundenen Stimmrechte werden dabei auf die Familienstiftung oder z. B. eine Verwaltungsgesellschaft übertragen. Ziel der Konstruktion ist es, die Unternehmenserträge, die nicht zur Versorgung des Stifters und seiner Familie gebraucht werden, dem Gemeinwohl zur Verfügung zu stellen (und dabei in entsprechendem Umfang auch die Erbschaftsteuer zu vermeiden, die zu einer erheblichen Liquiditätsbelastung werden kann). Gleichzeitig soll der Familie der Einfluss auf die Geschäftspolitik des Unternehmens erhalten bleiben.
Parteinahe Vereine und andere juristische Personen als "Stiftungen"
Nicht jede allgemein als "Stiftung" bekannte Institution hat jedoch tatsächlich diese Rechtsform. Die meisten parteinahen Stiftungen in Deutschland sind zum Beispiel als eingetragene Vereine organisiert, andere bedeutende Stiftungen als gemeinnützige GmbH (Robert Bosch Stiftung gGmbH, Klaus Tschira Stiftung gGmbH). Mit den Mitteln des Vereinsrechts oder Gesellschaftsrechts werden dabei Stiftungsstrukturen simuliert. Die Mitglieder oder Gesellschafter vertreten nicht ihre eigenen Interessen, sondern agieren als Treuhänder des Stifterwillens. Die Dauerhaftigkeit der Vermögensbindung an den Stifterwillen wird durch Satzungsvorschriften erreicht, die eine Änderung der Satzung erschweren oder an die Zustimmung des Stifters binden. Diese Rechtsformen bieten eine im Vergleich zur rechtsfähigen Stiftung bürgerlichen Rechts höhere Flexibilität. Zudem unterstehen sie nicht der staatlichen Stiftungsaufsicht.
Die Gründung einer Stiftungs-GmbH erfolgt nach den Regeln des GmbH-Rechts (Gesellschafterbeschluss und Eintragung in das Handelsregister), die Gründung eines Stiftungs-Vereins nach den Regeln des Vereinsrechts (Beschluss der Gründungsmitglieder und Eintragung in das Vereinsregister). Weder das Stiftungsrecht im BGB noch die Stiftungsgesetze der Länder finden auf diese als Stiftungen bezeichneten anderen Rechtsformen Anwendung, auch nicht im Wege der Analogie.
Stiftungen des öffentlichen Rechts
Neben den Stiftungen des Privatrechts gibt es auch Stiftungen des öffentlichen Rechts. Diese werden vom Staat durch Gesetz oder Rechtsverordnung, in seltenen Fällen auch durch einfachen Kabinettsbeschluss errichtet. Das Stiftungsrecht des BGB und der Landesstiftungsgesetze ist nicht auf sie anwendbar. Ihre Rechtsverhältnisse richten sich ausschließlich nach ihrem Errichtungsakt und ihrer Satzung. Öffentlich-rechtliche Stiftungen werden häufig ohne nennenswertes Stiftungsvermögen errichtet (z. B. die Hamburger Museums-Stiftungen). Stattdessen verspricht der Staat, die Stiftung mit ausreichenden Mitteln aus dem laufenden Haushalt zu unterstützen. Da der Haushalt jährlich vom Parlament beschlossen werden muss, besteht für öffentlich-rechtliche Stiftungen keine Existenzsicherheit. Öffentlich-rechtliche Stiftungen können zudem jederzeit durch Gesetz oder Rechtsverordnung wieder aufgehoben werden. In Niedersachsen sind einige Hochschulen in die Rechtsform der öffentlich-rechtlichen Stiftung überführt worden.
So gibt es auch bundesunmittelbare Stiftungen, die durch Bundesgesetz zum Andenken an herausragende Staatsmänner der deutschen Geschichte geschaffen wurden. Zu diesen gehören die Stiftung Bundeskanzler-Adenauer-Haus in Rhöndorf, die Stiftung Reichspräsident-Friedrich-Ebert-Gedenkstätte in Heidelberg, die Bundeskanzler Willy-Brandt-Stiftung in Berlin, die Stiftung Bundespräsident-Theodor-Heuss-Haus in Stuttgart und die Otto-von-Bismarck-Stiftung in Friedrichsruh, die hinsichtlich der Namensgebung oftmals mit den Stiftungen (oder den als solche bezeichneten Vereinen) der politischen Parteien verwechselt werden.
Eine andere bundesunmittelbare Stiftung, die durch Bundesgesetz errichtet worden ist, ist etwa die Stiftung Erinnerung, Verantwortung und Zukunft in Berlin, deren Hauptzweck die Entschädigung ehemaliger Zwangsarbeiter ist.
Beachte: Der Staat kann auch Stiftungen des Privatrechts errichten (z. B. die Kulturstiftung der Länder oder die Bundeskulturstiftung). In manchen Bundesländern gibt es den Begriff der öffentlichen Stiftung. Damit werden Stiftungen des Privatrechts bezeichnet, die öffentlichen (gemeinnützigen) Zwecken dienen.
Kirchliche Stiftungen
Eine Sonderform der rechtsfähigen Stiftungen bürgerlichen Rechts sind die kirchlichen Stiftungen, deren Zweck es ist, überwiegend kirchlichen Aufgaben zu dienen und die nach dem Willen des Stifters von einer Kirche verwaltet werden. Sie haben gleichfalls eine eigene 'Rechtspersönlichkeit'.
Ihre Anerkennung erfolgt ebenfalls durch die zuständige staatliche Behörde, die Aufsicht über sie obliegt jedoch nicht dem Staat, sondern ausschließlich der jeweils nach Kirchenrecht zuständigen Kirchenbehörde.
Rechtsfähige kirchliche Stiftungen werden ebenfalls in die von den Stiftungsbehörden geführten Stiftungsverzeichnisse aufgenommen.
Familienstiftungen
Familienstiftungen sind rechtsfähige Stiftungen bürgerlichen Rechts, die ausschließlich oder überwiegend dem Wohl der Mitglieder einer oder mehrerer bestimmter Familien dienen. Auch hier erfolgt die Anerkennung durch die zuständige staatliche Behörde, eine Aufsicht erfolgt nur insoweit, als sicherzustellen ist, dass ihr Bestand und ihre Betätigung nicht dem Gemeinwohl zuwiderlaufen. Familienstiftungen sind grundsätzlich nicht gemeinnützig.
Stiftung nach schweizerischem Recht
Das Stiftungsrecht der Schweiz ist in Art. 80-89 ZGB geregelt und gilt weltweit als eines der liberalsten. Deshalb ist in der Schweiz die Stiftung eine häufig anzutreffende Rechtsform.
Zur Gründung einer Stiftung muss ein Vermögen für einen besonderen Zweck eingesetzt werden. Der Stifter hat durch eine Stiftungsurkunde seinen Willen zur Errichtung einer selbständigen Stiftung darzutun, das Einlagevermögen der Stiftung anzugeben und den Zweck der Stiftung zu umschreiben. Die Stiftung wird in das Handelsregister eingetragen, außer es handelt sich um eine kirchliche Stiftung bzw. eine Familienstiftung.
Wesentliches Charakteristikum einer Stiftung ist, dass sie kein oberstes Kontrollorgan hat. Grundsätzlich unterstehen sie der Aufsicht staatlicher Stellen (z.B. Gemeinde, Kanton, Bund). Die Aufsicht muss dem Willen des Stifters folgen.
Das liberale Stiftungsrecht ist in der Schweiz in der Kritik. Seit 1993 ist eine Revision anhängig. Folgende Veränderungen stehen auf der politischen Agenda:
- Verbot neuer Stiftungen mit überwiegend wirtschaftlichem Zweck
- Einführung einer Revisionsstelle
- Verbesserung des Gläubigerschutzes
Die Personalvorsorge-Einrichtungen (BVG, die sogenannte 2. Säule) haben in der Regel die Rechtsform der Stiftung.
Siehe auch
- Ehrenamt
- Liste von Stiftungen
Literatur
- Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch: Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Band 1 – Allgemeiner Teil, 4. Auflage mit Erg.-Bd. 2003, München 2001. Beck-Verlag ISBN 3-406-45869-6 (4. Aufl. mit Erg.-Bd.).
- Seifart/v.Campenhausen: Handbuch des Stiftungsrechts, 2. Auflage, München 1999, C.H. Beck Verlag, ISBN 3-4064-2539-9
- J. von Staudingers Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch mit Einführungsgesetz und Nebengesetzen, Erstes Buch, Allgemeiner Teil, §§ 21-103, Dreizehnte Bearbeitung, Berlin 1995. Walter de Gruyter - Sellier de Gruyter. ISBN 3-8059-0847-4
- Pues/Scheerbarth: Gemeinnützige Stiftung im Zivil- und Steuerrecht , 2.Auflage C.H. Beck Verlag München ISBN 3-406-48407-7
- Ulrich Brömmling: Die Kunst des Stiftens. 20 Perspektiven auf Stiftungen in Deutschland, 1. Aufl., edition pro arte infantibus Berlin 2005, ISBN 3-9805009-6-9
- Lothar Pues: Praxishandbuch Stiftungen - Stiften auch mit kleinem Vermögen, 4. Aufl., Sparkassenverlag Stuttgart, ISBN 3-09-306895-9
- Rechtshandbuch für Stiftungen, Das aktuelle Recht in der Praxis für alle Stiftungsarten; Herausgeber: Dr. Barbara Weitz, Deutsche Stiftungsagentur GmbH und Pues GmbH Steuerberatungsgesellschaft; Verlag: Dashöfer, Hamburg
- Schick/Schmidt/Ries/Walbröl: Praxis-Handbuch Stiftungen, Regensburg 2001
- Petra Meyer/Christian Meyn/Karsten Timmer: Ratgeber Stiften, Band 1: Planen - Gründen - Recht und Steuern, Gütersloh: Verlag Bertelsmann Stiftung, 2. Aufl. 2004, ISBN 3-89204-725-1
- Dirk Eilinghoff/Christian Meyn/Karsten Timmer: Ratgeber Stiften, Band 2: Strategieentwicklung - Förderprojekte - Öffentlichkeitsarbeit, Gütersloh: Verlag Bertelsmann Stiftung, 2. Auflage 2005, ISBN 3-89204-765-0
- Christian Meyn/Andreas Richter: Die Stiftung, Reihe Berliner Rechtshandbücher, Freiburg: Haufe, 2004, ISBN 3-448-04329-X
- Peter Peiker: "Stiftungsgesetz Hessen", Kommentar zum hessischen Stiftungsgesetz 3. Auflage 2005, Deutsches Stiftungszentrum Essen
Weblinks
- [http://www.stiftungen.org Bundesverband Deutscher Stiftungen]
- [http://www.stifterverband.de Stifterverband für die Deutsche Wissenschaft]
- [http://www.stiftungsindex.de Deutscher Stiftungsindex (Verzeichnis von Stiftungen mit eigenem Internet-Angebot)]
- [http://www.stiftungsrecherche.de Recherche nach deutschen Stiftungen (Recherchetool)]
- [http://www.ratgeber-stiften.de Ratgeber Stiften der Bertelsmann Stiftung]
- [http://www.buergerstiftungen.de Initiative Bürgerstiftungen]
- [http://www.stiftungszentrum.info Stiftungszentrum.info (Informationen zu Treuhandstiftungen)]
- [http://www.lawschool.de/stiftungsrecht/ Institut für Stiftungsrecht an der Bucerius Law School, Hamburg]
- [http://www.deranstoss.de Der Anstoß - Nachrichten aus der Philanthropie]
- [http://www.stiftungswelt.de Stiftungsnews Berlin]
- [http://www.stiftungsnetzwerk-berlin.de Stiftungsnetzwerk Berlin]
- [http://www.dbj.co.at/phps/start.php?noie=&lang=de&content=publikationen_liste.php&fach_nr=35&navi=publikationen Artikel zum österreichischen Stiftungsrecht ("Privatstiftung")]
- [http://www.abbe-institut.de Abbe-Institut für Stiftungswesen an der Friedrich-Schiller-Universität, Jena sowie Herausgeber der Zeitschrift zum Stiftungswesen (ZSt)]
- [http://www.swissfoundations.ch Dachverband der Schweizer Vergabestiftungen]
- [http://www.profonds.org Dachverband schweizerischer gemeinnütziger Stiftungen]
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Kategorie:Allgemeine Zivilrechtslehre
Kategorie:Steuerrecht
Kategorie:Gesellschaftsrecht
ja:財団法人
Ivy LeagueDie Ivy League ist eine Liga im US-amerikanischen Universitätssport. Ihr gehören acht der ältesten Universitäten der USA an.
Überblick
Historisch geht die Bezeichnung auf den Anfang des 20. Jahrhunderts zurück, als sich die 8 Universitäten 1945 in einer Football-Liga zusammenschlossen, namens Ivy Group Agreement. 1954 erfolgte eine Ausdehnung auf alle zwischenuniversitären Sportwettkämpfe. Vorbild für die Gründung war der britische Collegesport.
Das Wort "ivy", also Efeu, war eine Anspielung auf den Pflanzenbewuchs der meist alten Gebäude. Erst später wurde der Ausdruck Symbol für den sportlichen Elitegeist dieser Universitäten. Nach "Morris Dictionary of Word and Phrase Origins" (New York: Harper & Row, 1988) geht die Verwendung des Wortes "Ivy" auf die Ausspracheform der römischen Zahl IV (4) zurueck. Die Liga der Vier "IV League" war die Bezeichnung der Football-Liga von Harvard, Yale, Columbia und Princeton. Die Universitäten Brown, Dartmouth, Cornell und Pennsylvania, anfangs Gegner dieser Liga, wurden zu Begin des 20. Jahrhunderts Teil des Verbundes.
Bei der Ivy League geht es - entgegen der landläufigen Meinung - nicht um eine wissenschaftliche Qualifizierung.
siehe hierzu auch: Seven Sisters
Mitglieder
- Brown University, in Providence, Rhode Island, gegründet 1764
- Columbia University, in New York City, New York, gegründet 1754
- Cornell University, in Ithaca, New York, gegründet 1865
- Dartmouth College, in Hanover, New Hampshire, gegründet 1769
- Harvard University, in Cambridge, Massachusetts, College gegründet 1636, Universität gegründet 1780
- University of Pennsylvania, in Philadelphia, Pennsylvania, gegründet 1751
- Princeton University, in Princeton, New Jersey, gegründet 1746
- Yale University, in New Haven, Connecticut, gegründet 1701
Kategorie:Ligen des Universitätssports in den USA
ja:アイヴィー・リーグ
ko:아이비리그
EliteuniversitätUnter einer Eliteuniversität versteht man:
# eine Universität zur Ausbildung einer Elite
# eine Universität, zu der nur die Elite einer Gesellschaft Zugang hat
Situation in den USA
In den USA sind die akademischen Spitzeninstitutionen über einen Zeitraum von typischerweise mehr als 100 Jahren entstanden. Diese sind bis auf wenige Ausnahmen Privat-Institutionen. Das Spektrum der Institutionen mit hoher Reputation ist fließend und in stetiger Bewegung, so dass, außer für einen traditionellen Kern, die Definition einer klar abgetrennten Gruppe von amerikanischen Eliteuniversitäten schwierig ist. Auch gibt es staatliche Eliteuniversitäten, die bundesstaatliche University of California, Berkeley liegt z.B. innerhalb des US-nationalen sowie internationalen Rankings sehr weit vorne und wird z. Zt. (Stand 2003/04) mit ca. 480 Millionen US-Dollar pro Jahr vom Bundesstaat Kalifornien subventioniert. Diese staatlichen Universitäten sind jedoch hinsichtlich ihrer Struktur und insbesondere der Autonomie ihren privaten Vorbildern relativ ähnlich.
Anders als in manch anderen Ländern (z.B. die meisten der Grandes Écoles in Frankreich) sind die amerikanischen Spitzeninstitutionen keine reinen "Kaderschmieden", sondern erhielten ihre Reputation primär durch die jahrhundertelange Wissenschaftspflege in der ganzen Breite. Obwohl oft ihre hohen Studiengebühren (tuition (engl.), typischerweise 20 000 – 30 000 US-Dollar im Jahr) manchmal in der Öffentlichkeit außerhalb der USA als überzogen wahrgenommen werden, zahlt nur ein geringer Teil der "Ivy-League"-Studenten die kompletten Kosten, sondern beziehen finanzielle Unterstützung, die sich nach der individuellen Situation der Familie richtet. Dementsprechend decken die Gebühren auch nur einen relativ kleinen Teil des Gesamthaushalts ab. Die meisten Einnahmen sind Forschungsmittel aus verschiedenen Quellen, die auch forschungsbezogen ausgegeben werden. Studiengebühren und Kapitalanlagen der Institutionen dienen oft nur zur Deckung der grundlegenden Betriebskosten. Diese Einrichtungen sind typischerweise auch nicht als "luxuriös" zu bezeichnen, jedoch höchst effizient im entsprechenden Wissenschaftsbetrieb.
Viele Faktoren begünstigten den Erfolg des amerikanischen Systems, das sich stark an die nationalen Gegebenheiten angepasst hat. Zum einem gibt es einen enormen und über Generationen ungebrochenen Fluss an Fördermitteln aus den staatlichen Quellen für die Grundlagenforschung und angewandte Forschung, zum anderen einen dagegen vergleichsweise geringeren Anteil aus der Industrie. Die staatliche Förderung wird dann auch über einen viel stärkeren Wettbewerbsmechanismus ausgegeben, zum Teil wird die Ausgabe auch so gestaltet, dass Wettbewerb erst recht entsteht (z.B. durch mehrfache Vergabe). Das System betont das Tenure-Track, während der Zeit man zwar die akademische Unabhängigkeit eines Professors hat, aber einer ständigen Leistungsanforderung unterliegt, um durch diese Leistung eine Aussicht auf feste Anstellung zu erhalten. Ein Hochschullehrer steht einer Wettbewerbssituation sogar innerhalb des eigenen Fachbereichs gegenüber, die beträchtlichen Studiengebühren der eigenen Doktoranden müssen erst durch Fördermitteln erwirtschaftet werden.
Überhaupt auffällig ist auch im amerikanischen System, dass die ganze Welt mitkonkurriert, sowohl um die Lehrstühle als auch um die Studienplätze an amerikanischen Hochschulen, in beiden Fällen zusätzlich erleichtet durch recht moderat gehaltene Anforderungen an die Kenntnisse der Englischen Sprache . Hier spielt ein bidirektionales System zum Erhalt der Qualität eine wichtige Rolle, hierbei wirbt die Hochschule um die besten Studenten und die Studenten bemühen sich um die Aufnahme an einer guten Hochschule.
Situation in Deutschland
In Deutschland haben sich 2004 die Pläne konkretisiert, Eliteuniversitäten aufzubauen. In der Diskussion wurde auch an den Ruf deutscher Universitäten aus vergangenen Tagen erinnert, der durch die Nationalsozialisten zerstört wurde, da die meisten bedeutenden Wissenschaftler emigrieren mussten. Staatliche Eliteuniversitäten hat es aber in Deutschland eigentlich nie gegeben, denn alle Universitäten gelten als gleichwertig, obwohl es selbstverständlich Unterschiede gibt: Je nach Fach ist der Ruf einzelner Universitäten unterschiedlich gut.
Die Bundesregierung möchte Eliteuniversitäten fördern. In einigen Bundesländern, die die Kulturhoheit haben und daher auch für Universitäten zuständig sind, herrscht die Meinung vor, man solle nicht ganze Universitäten, sondern einzelne Fachbereiche an Universitäten fördern. Dieser Streitpunkt ließ das Projekt der Bundesregierung aktuell stark ins Stocken geraten.
Auch gerieten die Gespräche, die Förderalismusreform betreffend, dadurch ins Stocken. Die Bundesregierung wollte in der Bildungspolitik mehr Kompetenzen an sich ziehen, wogegen sich die Ministerpräsidenten und Landesregierungen heftig zur Wehr setzten.
Situation in Frankreich
Explizite Eliteuniversitäten gehören in Frankreich seit jeher zum Bildungssytem und heißen Grandes écoles, deren berühmteste die École normale supérieure, die École Polytechnique, die École des Hautes Études Commerciales (HEC), das Institut d'Études Politiques de Paris (IEP, Sciences Po) und die École nationale d'administration sind. Diese Grandes Écoles heben sich von den normalen Universitäten u.a. bzgl der Mittelausstattung, Auswahlprozess der Studenten, Karrierechancen, Interesse der Öffentlichkeit stark ab.
Argumentation
Ob speziell in Deutschland Eliteuniversitäten wirklich von Vorteil sind, ist strittig.
Pro
Befürworter führen an, dass Deutschland durch das Fehlen von Eliten gerade im Forschungsbereich immer weiter zurückfällt. Spitzenforscher wandern an anglo-amerikanische Universitäten ab, da ihnen in Deutschland die entsprechende Unterstützung fehlt.
Außerdem kommen hochqualifizierte Absolventen der Volkswirtschaft zugute.
Zwar sind Eliteuniversitäten fast immer mit hohen Studiengebühren verbunden, aber diese gehen Hand in Hand mit großzügigen Stipendien für finanziell Schwächere. Diese Praxis erlaubt es beispielsweise vielen US-Amerikanischen Eliteuniversitäten Bewerber allein auf der Basis ihrer Leistungen auszuwählen; Bewerber mit reichen Eltern finanzieren sozusagen ärmere Bewerber mit, indem erstere die vollen Studiengebühren zahlen und letztere hohe Stipendien erhalten.
Contra
Gegner argumentieren, dass sie lediglich dem Prestige dienen, während andere Universitäten und ihre Abschlüsse durch Einrichtung von Eliteuniversitäten abgewertet werden. Zudem lässt insbesondere ein Vergleich mit Frankreich und seinem ausgeprägt elitären Bildungssystem nicht hoffen, dass Eliteuniversitäten zu einer wesentlichen Verbesserung der Wirtschaftslage beitragen. Außerdem müsste eine Förderung sehr langfristig angelegt sein, da der gute Ruf von gern als Vorbild angeführten Universitäten wie Harvard insbesondere durch die Kontinuität ihrer Leistungen über viele Jahre hinweg aufgebaut wurde. Außerdem werden Eliteuniversitäten kritisiert, da sie wegen ihrer hohen (geplanten) Studienkosten die soziale Ungleichheit fördern. Eine gute Ausbildung wäre dann nur noch finanziell Bessergestellten möglich.
Siehe auch
Centrum für Hochschulentwicklung, Fakultätsentwicklung, Studentenprotest, Elite, Universität, Begabtenförderung, Grande école, Chancengleichheit, Ivy League, Wissenschaft in den USA, Stiftungsuniversität, Salzburg Seminar
Literatur
- Ingo von Münch: "Elite-Universitäten": Leuchttürme oder Windräder?. Reuter und Klöckner, Hamburg 2005. ISBN 3-921174-21-X
Weblinks
- [http://www.uebergebuehr.de/de/themen/eliteuniversitaeten/ Thema Eliteuniversitäten auf Uebergebuehr.de]
- [http://www.zeit.de/archiv/1962/10/Zt19620309_009_0026_F "Die Ausbildung der Elite" (Die Zeit, 10/1962)]
- [http://www.zeit.de/2005/05/C-Casper-kurz "Die Befreiung der Universitäten" (Die Zeit, 05/2005)]
- [http://www.cif.rochester.edu/~craig/nyu_spends.html "NYU spends its way to the top" (Los Angeles Times, 29. April 2000)]
- [http://www.digitas.harvard.edu/~perspy/old/issues/1997/nov/second.html A Second Look. Attacking Legacy Preference]
Kategorie:Akademische Bildung
Kategorie:Politisches Schlagwort
Kategorie:Universität
BundesländerEin Bundesland ist ein Gliedstaat in einem Bundesstaat. Die Bezeichnung wird insbesondere für die Gliedstaaten der Republik Österreich (amtlich) und der Bundesrepublik Deutschland (nichtamtlich; eigentlich Land) gebraucht.
Andere Bezeichnungen für föderale Einheiten sind Staat (z.B. in den USA) oder Kanton (in der Schweiz). Im Königreich Belgien und in der Italienischen Republik bezeichnet man die föderalen Einheiten als Regionen, in der Russischen Föderation als "Subjekte", bei denen es unterschiedliche Abstufungen nach dem Grad der Autonomie gibt (siehe hierzu asymmetrischer Föderalismus). In Kanada unterscheidet man zwischen Provinzen und Territorien.
Siehe auch
- Bundesland (Deutschland)
- Bundesland (Österreich)
- Kanton (Schweiz)
- Politische Gliederung Belgiens
- Autonome Regionen Spaniens
- Verwaltungsgliederung Russlands
- US-Bundesstaat
- Provinzen Kanadas
Kategorie:Politische Geographie
Kategorie:UniversitätZu dieser Kategorie gehören Artikel rund um die Tätigkeit des Studierens an einer Hochschule, vornehmlich in Deutschland.
Es ist unklar, inwiefern dieser Kategorie nicht nur eine Unterkategorie von
der :Kategorie:Akademische Bildung bzw :Kategorie:Hochschule sein soll.
Kategorie:Akademische Bildung
Kategorie:Wissenschaftspraxis
ja:Category:大学
ko:분류:대학교
th:Category:สถาบันอุดมศึกษา
Kategorie:StiftungKategorie:Organisation
List of Taiwanese counties and cities by areaThe following is a list of counties and cities under the jurisdiction of the Republic of China (Taiwan) ranked by area. Data was sourced from the [http://www.moi.gov.tw/W3/stat/month/list.htm Ministry of the Interior].
Rank County name Chinese name Area (km²)
1 Hualien County 花蓮縣 4628.5714
2 Nantou County 南投縣 4106.4360
3 Taitung County 台東縣 3515.2526
4 Kaohsiung County 高雄縣 2792.6744
5 Pingtung County 屏東縣 2775.6003
6 Yilan County 宜蘭縣 2143.6251
7 Taipei County 台北縣 2052.5667
8 Taichung County 台中縣 2051.4712
9 Tainan County 台南縣 2016.0075
10 Chiayi County 嘉義縣 1901.6725
11 Miaoli County 苗栗縣 1820.3149
12 Hsinchu County 新竹縣 1427.5931
13 Yunlin County 雲林縣 1290.8351
14 Taoyuan County 桃園縣 1220.9540
15 Changhua County 彰化縣 1074.3960
16 Taipei City 台北市 271.7997
17 Tainan City 台南市 175.6456
18 Taichung City 台中市 163.4256
19 Kaohsiung City 高雄市 153.5927
20 Kinmen County 金門縣 153.0560
21 Keelung City 基隆市 132.7589
22 Penghu County 澎湖縣 126.8641
23 Hsinchu City 新竹市 104.0964
24 Chiayi City 嘉義市 60.0256
25 Lienchiang County 連江縣 29.6055¹
Kinmen and Lienchiang are under the jurisdictions of Fuchien province, instead of Taiwan province.
Footnotes
#Data from [http://www.matsu.gov.tw/do/www/MatStatisticsRead Lienchiang County Government].
See also
- List of Taiwanese counties and cities by population
- List of Taiwanese counties and cities by population density
Category:Taiwan
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The Name is the 1st episode of Dilbert, The animated series which originally aired on January 25th, 1999 on UPN The Production number is 101. The episode was written by Larry Charles and Scott Adams
Voice Actors include;
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International mountain day
International Mountain Day, Dec 11
The UN General Assembly designated 11 December as "International Mountain Day".
This decision results from the UN International Year of Mountains in 2002. The idea to propose “mountains” as a theme for an international year was first proposed by the President of the Kyrgyz Republic at the international conference “Mountain Research – Challenges for the 21st Century”, (Bishkek,1996).
The theme chosen for International Mountain Day in 2005 is: 'Sustainable Tourism for Poverty Alleviation in Mountain Areas'.
International Year of Mountains in 2002 inc
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The Competition is the 2nd episode of the Dilbert animated series. It aired on the February 1st 1999 The production number of the episode is 103. The episode was written by Ned Goldreyer
Guest stars include;
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