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Waffengesetz
Das Waffengesetz (WaffG) regelt den Umgang mit Waffen (inkl. Klingenwaffen), Schusswaffen und Munition in Deutschland sowie den Erwerb, die Lagerung, den Handel und die Instandsetzung von Waffen. Auch definiert es die verbotenen Gegenstände (z.B. Würgehölzer, Schnappmesser, Schlagringe) und verbietet deren Besitz, Inverkehrbringen etc.
Im Recht des grenzüberschreitenden Warenverkehrs gehört das Waffengesetz zu den nationalen Gesetzen, die Verbote und Beschränkungen für die Einfuhr von Waren enthalten. Die Regelungen des WaffG werden in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV) näher ausgestaltet. Diese regelt insbesondere Ausnahmen, Vorschriften für den Umgang mit Waffen, die Ausgestaltung von Schießstätten und ähnliches. In ihr ist auch die Abgrenzug zwischen Spielzeugwaffe und Schusswaffe durch die maximale Schussenergie von 7,5 Joule definiert. Nach dem WaffG kann auch eine Spielzeugwaffe, die kleine Kunststoffkugeln verschießt, eine Schusswaffe sein.
Die letzte Änderung des Waffengesetzes vom 11. Oktober 2002 war wesentlich beeinflusst vom Amoklauf in Erfurt vom 26. April 2002. Mit restriktiven Regelungen versucht die Politik die Verbreitung und den Missbrauch von Waffen einzuschränken. Gegen diese Änderungen reichte ein Schießsportverband Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht ein. Am 1. April 2003 beschloss das Gericht, die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen (Az. [http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20030401_1bvr053903.html 1 BvR 539/03]). Insbesondere wird von den Gegnern der Novelle bemängelt, dass der Missbrauch von Waffen nicht durch legale Waffenbesitzer begangen wurde, sich daher eine Verschärfung des Waffenrechts nur zu Lasten der Sport- und Traditionsschützen auswirke.
Weblinks
- [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/waffg_2002/htmltree.html Gliederung und Text des Waffengesetzes (juris)]
- [http://www.co2air.de/wbb2/wom/WaffG.html Text von Waffengesetz und Allgemeiner Waffengesetz-Verordnung mit verlinkten inneren Bezügen (CO2air)]
- [http://www.fwr.de/ Forum Waffenrecht]
Kategorie:Gesetz (Deutschland)
Kategorie:Schießsport
Kategorie:Besonderes Verwaltungsrecht
Schusswaffe
Schusswaffen sind Gegenstände, die zum Angriff oder zur Verteidigung, zur Signalgebung, zur Jagd, zur Distanzinjektion, zur Markierung, zum Sport oder zum Spiel bestimmt sind und bei denen Geschosse durch einen Lauf getrieben werden. (Legaldefinition aus dem Waffengesetz (WaffG), Anlage 1 [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/waffg_2002/anlage_1_74.html])
Den Schusswaffen gleich stehen tragbare Gegenstände, die zum Abschießen von Munition bestimmt sind, bei denen bestimmungsgemäß feste Körper gezielt verschossen werden, deren Antriebsenergie durch Muskelkraft eingebracht und durch eine Sperrvorrichtung gespeichert werden kann (z.B. Armbrüste).
Zu den Schusswaffen zählen:
- Feuerwaffen zum Verschießen eines Projektils, dessen Antrieb durch heiße Gase erfolgt
- Luftdruckwaffen, bei denen ein Geschoss mittels Luftdruck beschleunigt wird
- Erbsenpistolen, bei denen ein ausgetrocknetes Gemüse durch Kinderkraft beschleunigt wird
Nicht zu den Schusswaffen zählen:
- Bogenwaffen, verschießen einen Pfeil (Geschoss) (ohne Lauf und Antriebsenergie wird nicht gespeichert)
- Wurfmaschinen wie Katapulte und
- Zwillen.
Verboten ist aber:
- der Umgang Schleudern, die zur Erreichung einer höchstmöglichen Bewegungsenergie eine Armstütze oder eine vergleichbare Vorrichtung besitzen oder für eine solche Vorrichtung eingerichtet sind (Präzisionsschleudern) sowie Armstützen und vergleichbare Vorrichtungen für die vorbezeichneten Gegenstände. Bei einer Präzisionsschleuder im Sinne der Legaldefinition kommt es auf den Wert von 23 Joule nicht an.
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Kategorie:Schießsport
MunitionDer Begriff Munition wird in der Regel in Zusammenhang mit einer Waffe, seltener einem Werkzeug verwendet und bezeichnet in beiden Fällen nicht fest mit der Waffe oder dem Werkzeug verbundene, meist nachladbare Teile, die die eigentlichen Wirkungsträger darstellen und oft erst in beträchtlicher Entfernung zur Waffe, zumindest jedoch außerhalb der Waffe oder des Werkzeuges wirken. Die Waffe oder das Werkzeug kann dabei nur als Gerätschaft betrachtet werden, mit deren Hilfe die Munition bestimmungsgemäß zum Einsatz kommt. Zum Teil kann Munition jedoch auch selbst eine Waffe darstellen.
Oft wird Munition als explosivstoffhaltig definiert und Geschosse ohne Explosivstoff demgemäß von der Munition abgetrennt.
In der Wehrtechnik beschreibt Munition gemeinhin die Schusskörper für eine Schusswaffe.
Grundtypen
Es gibt mehrere Grundtypen:
- Patronenmunition besteht im Regelfall aus einem Projektil, einer Treibladung, sowie einer Zündladung. Diese Komponentlein sind in einer Patrone vereint.
- Kartuschenmunition, Projektil und Hülse für das Treibmittel sind getrennt.
- Gefechtsköpfe
- Handgranaten
- Minen
- Bomben
- Torpedos
- Raketen, inkl. Treibsätze
- Pyrotechnische Munition, ist Patronenmunition bei der das Geschoss einen pyrotechnischen Satz enthält, zum Beispiel das Leuchtspurmunition.
Siehe auch
- Pfeilmunition
- Artilleriemunition
- Kugelmunition
- Granatenmunition: Granate, Schrapnell
Weblinks
- [http://www.sscmagnum.de/munition.htm Munition für Handfeuerwaffen]
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ZollkodexDer Zollkodex ist eine, vom Rat der Europäischen Union am 12. Oktober 1992 erlassene Verordnung (VO (EGW) Nr. 2913/92) zur europaweiten Vereinheitlichung der Zollvorschriften. Der Zollkodex bildet die Grundlage des Zollrechts der Europäischen Gemeinschaft und regelt, wie der Warenverkehr der Mitgliedsstaaten mit Drittländern zollrechtlich abzuwickeln ist.
Der Zollkodex ist die Zusammenfassung und Harmonisierung aller Zollvorschriften und dient somit der Zollunion der Europäischen Gemeinschaft. Ausgehend vom Konzept des Binnenmarktes enthält der Kodex allgemeine Bestimmungen, Verfahrensvorschriften und andere Regelungen, welche die Anwendung der zollrechtlichen, zolltariflichen und übrigen Maßnahmen sicherstellen, die im Rahmen des Warenverkehrs zwischen der Gemeinschaft und Drittländern erlassen wurden.
Historie
Mit der Montanunion wurde im Jahre 1952 von Frankreich, Italien, den Benelux-Staaten und Deutschland der erste Schritt zur Verwirklichung einer Zollunion auf europäischen Gebiet getan. Die Binnenzölle zwischen den genannten Staaten wurden stufenweise abgebaut (1938: 33%; 1960: 7%; 1990: 1,2%) und nach langjährigen Verhandlungen entstand 1968 der erste gemeinsame Zolltarif, dem die nationalen Außenzölle schrittweise angepaßt wurden.
Zum 1. Januar 1962 wurde dann ein erstes - europaweit gültiges - Zollgesetz erlassen, dessen wesentliches Ziel in der Vereinfachung und Beschleunigung des Zollverfahrens der einzelnen Mitgliedsstaaten lag. Wichtigstes Fernziel war jedoch der gemeinschaftliche Binnenmarkt innerhalb der EU. Dieses Ziel wurde mit dem einheitlichen und allgemeingültigen Zollkodex erreicht, der zum 1. Januar 1993 das materielle Zollrecht der einzelnen Mitgliedsstaaten ersetzte.
Inhaltliche Zusammenfassung
Der Kodex ist in insgesamt 9 Titel unterteilt und folgt im Prinzip dem natürlichen Ablauf der Vorgänge bei der Wareneinfuhr:
Allgemeines
Der Titel dient der grundlegenden Begriffsbeszimmung, der Definition von Zollrechten und -pflichten sowie den Regelungen zur Auskunfsterteilung.
Grundlagen
In diesem Titel werden der Zolltarif und die Anwendung auf die Einfuhrgüter geregelt.
Pre-Einfuhrvorschriften
Zusammengefasst sind die Vorschriften, die für in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachte Waren gelten, bis diese eine zollrechtliche Bestimmung erhalten haben.
Zollrechtliche Bestimmungen
Der 4. Titel dient dem Zollverfahren an sich, also den Bestimmungen zur Anmeldung und Nichterhebung in Fällen des Zolllagers, der aktiven Veredelung, der passiven Veredelung und der nur vorübergehenden Verwendung. Außerdem enthalten sind die Vorschriften zu Freizonen und Freilagern.
Exportvorschriften
Vorzugsbehandlungen
Zollschuld
Rechtsbehelf
Schlussbestimmungen
Auswirkungen auf das Recht der Mitgliedstaaten
Der Zollkodex ist als sekundäres Europäisches Recht unmittelbar und in allen EU-Mitgliedstaaten rechtlich verbindlich gültig, ohne dass es einer nationalen Umsetzungsmaßnahmen bedarf. Damit gilt der Kodex direkt neben den Vorschriften der Abgabenordnung und ist als übergeordnetes EU-Recht anzusehen.
Siehe auch
- Umsatzsteuer
- Innergemeinschaftlicher Erwerb
- Innergemeinschaftliche Lieferung
Weblinks
Kategorie:Zoll
Kategorie:Steuergesetz (Deutschland)
Kategorie:Europarecht
Bundesverfassungsgericht
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) ist das Verfassungsgericht der Bundesrepublik Deutschland. Als Hüter der deutschen Verfassung hat das Gericht eine Doppelrolle einerseits als unabhängiges Verfassungsorgan und andererseits als Teil der Judikativen Staatsgewalt auf dem speziellen Gebiet des Verfassungs- und Völkerrechts. Obwohl es Entscheidungen anderer Gerichte kontrolliert, gehört es nicht zum Instanzenzug, sondern überprüft sie wie bei anderen Staatsorganen als Akte der Staatsgewalt.
Das Bundesverfassungsgericht hat seinen Sitz in Karlsruhe und ist von einem Befriedeten Bezirk umgeben.
Befriedeten Bezirk
Befriedeten Bezirk
Befriedeten Bezirk
Geschichte
Verfassungsgerichtsbarkeit ist in Deutschland keine Erfindung aus der Zeit nach dem Zweiten Weltkrieg. Bereits Institutionen wie das Reichskammergericht ab 1495 und der Reichshofrat ab 1518 sprachen Recht zwischen Staatsorganen. Nach der Paulskirchenverfassung 1849 hätte das Reichsgericht mit verfassungsrechtlichen Kompetenzen ausgestattet sein sollen. 1850 entstand mit dem Bayerischen Staatsgerichtshof in Deutschland das erste spezielle Gericht für verfassungsrechtliche Fragen. Ein eingeschränktes Verfassungsgericht sah die Weimarer Verfassung mit dem Staatsgerichtshof vor.
Mit dem Bundesverfassungsgericht sah ab 1949 das Grundgesetz (GG) eine juristische Infrastruktur sui generis vor.
Errichtung, Aufgaben und Besetzung des Verfassungsgerichts werden in den [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/gg/BJNR000010949BJNG001100314.html Artikeln 92 bis 94 GG] geregelt. Weitere Regeln über Organisation, Befugnisse und Verfahrensrecht finden sich im Gesetz über das Bundesverfassungsgericht (BVerfGG). Das Gericht bedurfte anders als die übrigen Verfassungsorgane der Konstituierung durch dieses Gesetz und nahm am 7.September 1951 seine Arbeit auf, 2 Jahre nach Inkrafttreten des Grundgesetzes.
Bindungswirkung und Gesetzeskraft
Die besondere Bedeutung des Bundesverfassungsgerichts kommt in § 31 Abs. 1 BVerfGG zum Ausdruck:
::Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts binden die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden.
Die formelle Bindungswirkung einer Entscheidung besteht nur im konkreten Fall (inter partes). De facto besteht eine inhaltliche Bindung für andere Gerichte an die ausgeurteilte Rechtsmeinung des Gerichts. Sie ist eine Richtschnur für die untergeordneten Gerichte, die meist auch befolgt wird. Jedes Gericht kann aber in einem anderen ähnlich gelagerten Fall einer anderen juristischen Meinung folgen, wenn es dies für richtig hält.
In den in § 31 Abs. 2 BVerfGG genannten Fällen haben die Entscheidungen des BVerfG sogar Gesetzeskraft. Es handelt sich dabei im Wesentlichen um Verfahren, in den das BVerfG feststellt, ob ein Gesetz mit dem Grundgesetz vereinbar ist oder nicht. Nur das Bundesverfassungsgericht kann ein Gesetz für verfassungswidrig erklären, das nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes verabschiedet wurde (Normenverwerfungskompetenz). Hat ein anderes Gericht Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes, hat es dies dem BVerfG gemäß Art. 100 GG vorzulegen, soweit es entscheidungserheblich ist (konkrete Normenkontrolle).
Organisation und Spruchkörper
Das Bundesverfassungsgericht ist aufgeteilt in zwei Senate und sechs Kammern mit unterschiedlichen sachlichen Zuständigkeiten. Vereinfachend ließ sich früher der erste Senat als „Grundrechtssenat“ und der zweite Senat als „Staatsrechtssenat“ klassifizieren: Der erste Senat war vor allem für Fragen der Auslegung der Art. 1 bis 17, 19, 20 Abs. 4, 33, 38, 101, 103 und 104 GG zuständig, während Organstreitigkeiten zwischen Verfassungsorganen oder Parteiverbotsverfahren vor den zweiten Senat gelangten.
Diese Abgrenzung trifft heute nicht mehr zu, da beide Senate Verfahren nach gesetzesfachlicher Einteilung bearbeiten, um durch seine Kontrolldichte auch die Regelungsdichte des deutschen Rechtssystems abzubilden. Die oben genannten Artikel spielen daher nur eine technische Rolle und das auch nur teilweise. Darüber hinaus hat das Bundesverfassungsgericht die Kompetenz, die Zuständigkeiten der Senate und Kammern durch die Geschäftsordnung zu ändern, die es sich selbst gibt. Zunehmend wird dabei der juristische Hintergrund und Schwerpunkt der Mitglieder berücksichtigt.
Jeder Senat war ursprünglich mit zwölf Richtern besetzt; 1963 wurde die Zahl der Richter auf acht gesenkt. Dies schließt den Präsidenten und den Vizepräsidenten des Bundesverfassungsgerichts, die jeweils einem der Senate vorstehen, mit ein. Ein Senat ist beschlussfähig, wenn mindestens sechs Richter anwesend sind. Wegen der geraden Anzahl der Richter in einem Senat sind Pattsituationen möglich (so genannte 4-zu-4-Entscheidung). Ein Antragsteller oder Beschwerdeführer gewinnt, wenn mindestens 5 Richter seine Rechtsauffassung teilen.
Die Senate berufen innerhalb ihrer Geschäftsbereiche selbständig mehrere Kammern, die mit jeweils drei Richtern besetzt sind. Diese Kammern entscheiden bei Verfassungsbeschwerden, konkreten Normenkontrollen und Verfahren nach dem PUAG anstelle des Senats und entlasten ihn. Zurzeit bestehen bei jedem Senat jeweils drei Kammern. Danach sind manche Richter in mehreren Kammern Mitglied.
Bei einem Mehrheitsbeschluss unterlegene Richter haben die Möglichkeit, einzeln oder gemeinsam der Entscheidung des Gerichtes ein Sondervotum beizufügen. Dieses wird dann gemeinsam mit der Entscheidung des Gerichts veröffentlicht, unter der Überschrift „Abweichende Meinung des Richters …“.
Zur Vereinheitlichung seiner Rechtsprechung tritt das Gericht als Plenum zusammen, wenn ein Senat von der Rechtssprechung des anderen Senates abweichen will. Hierzu bedarf es eines Vorlagebeschlusses des abweichenden Senats. Das Plenum besteht aus allen Richtern, den Vorsitz führt der Präsident. Bis dato wurde das Plenum nur 2 Mal angerufen.
Da viele Entscheidungen von den wissenschaftlichen Mitarbeitern vorbereitet werden, spricht man in Juristenkreisen gelegentlich auch von einem „dritten Senat“, wenn man sich auf die Gesamtheit der Mitarbeiter bezieht.
Richter
Richter bei diesem Gericht zu sein, ist eine hohe berufliche Ehre; bekannte Persönlichkeiten sind und waren Richter am Bundesverfassungsgericht. Gewählt werden die Richter zur Hälfte von einem speziellen Richterwahlausschuss des Bundestags und zur anderen Hälfte vom Bundesrat. Sie haben eine einmalige Amtszeit von 12 Jahren, was ihre persönliche Unabhängigkeit gewährleistet .
Während im Bundesrat eine direkte Wahl mit 2/3-Mehrheit stattfindet, wählt im Bundestag ein Wahlausschuss aus 12 Abgeordneten, die unter Zugrundelegung des d'Hondt'schen Höchstzahlverfahrens ermittelt/gewählt werden. Ein Kandidat ist gewählt, wenn er mindestens acht Stimmen dieses Aussschusses auf sich vereinigt.
Dabei werden drei Richter jedes Senats aus der Zahl der Richter an den obersten Gerichtshöfen des Bundes gewählt. Wählbar ist jeder, der über 40 Jahre alt ist und nach dem Deutschen Richtergesetz die Befähigung zum Richteramt besitzt (2. Juristisches Staatsexamen) oder Professor der Rechte an einer deutschen Universität ist. Die Richter müssen zum Bundestag wählbar sein und dürfen weder dem Bundestage, dem Bundesrat, der Bundesregierung noch entsprechenden Organen eines Landes angehören.
Gem. [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bverfgg/__4.html § 4 Abs. 3 BVerfGG] besteht eine Altersgrenze von 68 Jahren für die Richter. Mit Ablauf des Monats, in dem der Richter 68 Jahre alt wird, endet seine Amtszeit, wobei er allerdings das Amt noch weiterführt, bis ein Nachfolger ernannt ist.
Präsident und Vizepräsident des Bundesverfassungsgerichts werden nach [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bverfgg/__9.html § 9 BVerfGG] abwechselnd von Bundestag und Bundesrat bestimmt. Üblich sind dies die Senatsvorsitzenden, auch ist üblich nach Ausscheiden eines Präsidenten aus dem Amt den Vizepräsidenten zu seinem Nachfolger zu bestimmen.
Das Gericht unterliegt als Verfassungsorgan keiner Dienstaufsicht.
Erster Senat
Zweiter Senat
Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts
Das Bundesverfassungsgericht hat einen Präsidenten. Er ist Dienstvorgesetzter der Beamten des Gerichts und ist im Protokoll hinter dem Bundespräsidenten, dem Präsidenten des Bundestags, dem Bundeskanzler sowie dem Präsidenten des Bundesrats an fünfter Stelle. Dieses Amt hatten bislang folgende Personen inne:
Zuständigkeiten und Verfahrensarten (Überblick)
Das Bundesverfassungsgericht ist zur Streitentscheidung nur zuständig, wenn sich dies aus dem Grundgesetz oder [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bverfgg/__13.html § 13 BVerfGG] ergibt (sog. Enumerativprinzip). Wie jedes andere Gericht kann es nicht von sich aus aktiv werden, sondern muss angerufen werden. Neben seinen Aufgaben auf Bundesebene kann es eine Zuständigkeit bei Verfassungsstreitigkeiten um die Auslegung von Landesverfassungen geben, wenn dies die Verfassung eines Bundeslandes vorsieht (etwa Schleswig-Holstein).
Nicht zuständig ist das Bundesverfassungsgericht jedoch bei Streitigkeiten, die die Europäische Union oder ihre Verträge berühren. In diesem Fall ist der Europäische Gerichtshof (EuGH) zuständig.
Verfassungsbeschwerde
→ Hauptartikel Verfassungsbeschwerde
Jeder, der sich in seinen Grundrechten durch staatliches Handeln verletzt sieht, kann eine Verfassungsbeschwerde einreichen (Individualbeschwerde). Unter staatlichem Handeln ist jeder Akt der öffentlichen Gewalt zu verstehen, der in Rechtspositionen des Grundrechtsträgers eingreift. Darunter fallen alle Akte der vollziehenden Gewalt, Rechtsprechung und Gesetzgebung. Nicht nur Handeln, sondern auch Unterlassen können Akte der öffentlichen Gewalt umfassen. Der sog. „klassische Eingriffsbegriff“, der bis 1992 maßgeblich war, definierte darunter einen Eingriff, der
- final und nicht nur unbeabsichtigte Folge staatlichen Handelns ist
- unmittelbar ist
- durch einen Rechtsakt mit imperativer Außenwirkung begründet ist.
Das moderne Eingriffsverständnis verzichtet auf die Merkmale des Rechtsaktes, der Unmittelbarkeit und der imperativen Außenwirkung und macht im Ergebnis fast jede Einwirkung des Staates überprüfbar.
Das Gericht ist jedoch keine Superrevisionsinstanz: Eine falsche Anwendung einfacher Gesetze durch die Fachgerichte genügt nicht für eine zulässige Beschwerde, wenn diese Rechtspositionen nicht grundrechtlich geschützt sind.
Es gibt verschiedene Verfassungsbeschwerden:
- gegen Gesetze und/oder andere Normen des Bundes
- gegen Gesetze und/oder andere Normen eines Bundeslandes, sofern kein Landesverfassungsgericht zuständig ist
- gegen eine Behördenentscheidung
- gegen eine Gerichtsentscheidung
- gegen jedes andere staatliche oder dem Staat zuordenbare Handeln
Damit die Verfassungsbeschwerde zulässig ist, darf dem Beschwerdeführer kein anderes Rechtsmittel mehr offen stehen (Subsidiaritätsprinzip). Ausnahme sind allenfalls dann zulässig wenn dem Beschwerdeführer die Ausschöpfung des Rechtsweges nicht zumutbar ist und die wirksame Durchsetzung seiner Grundrechte sonst vereitelt werden würde.
Auch juristische Personen können Verfassungsbeschwerde erheben. Dies aber nur, sofern die Grundrechte ihrem Wesen nach auf juristische Personen Anwendung finden können (Art. 19 Abs. 3 GG), etwa Berufsfreiheit (Art. 12 GG) oder Eigentum (Art. 14 GG), nicht aber Religionsfreiheit (Art. 4 GG). Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind grundsätzlich nicht beschwerdebefugt.
Gemeinden und Gemeindeverbände können eine Verfassungsbeschwerde mit der Begründung einreichen, sie seien in ihrem kommunalen Selbstverwaltungsrecht verletzt. In diesem Fall spricht man von Kommunalverfassungsbeschwerden.
Die Verfassungsbeschwerde ist die bei weitem häufigste Verfahrensart, ein Großteil der Beschwerden scheitert aber. Der größte Teil dieser Verfahren wird nicht durch die Senate, sondern durch eine Kammer entschieden, wenn sie bereits geklärte Rechtsfragen aufwerfen oder offensichtlich unbegründet sind oder offensichtlich begründet. Zum Teil kann das Gericht in solchen Fällen a limine entscheiden.
Konkrete Normenkontrolle
Ein Fachgericht, das ein bestimmtes Gesetz für verfassungswidrig hält, kann durch Beschluss das Verfahren der konkreten Normenkontrolle einleiten (Art. 100 GG). Dadurch unterbricht es die eigene Prozedur und gibt den Fall zur inzidenten Prüfung an das Verfassungsgericht ab. Nur das Verfassungsgericht kann Gesetze für verfassungswidrig erklären und verfügt exklusiv über die Normverwerfungskompetenz im deutschen Rechtssystem.
Nicht zulässig ist eine konkrete Normenkontrolle jedoch für vorkonstitutionelles Recht, also für Gesetze, die vor Inkrafttreten des Grundgesetzes verkündet worden sind. Ihre Anwendung können Fachgerichte und Behörden selbst verwerfen. Hierunter fallen jedoch nicht folgende Fälle:
- wesentliche Bestandteile des vorkonstitutionellen Gesetzes wurden nach Inkrafttreten des Grundgesetzes geändert oder
- Verweisung eines neuen Gesetzes zu einem vorkonstitutionellen Gesetz oder
- das neue Gesetz steht in einem engen sachlichen Zusammenhang zum vorkonstitutionellen Gesetz oder
- das vorkonstitutionelle Gesetz wurde neu verkündet.
Wenn es in einem gerichtlichen Verfahren auf die Gültigkeit einer Norm des Gemeinschaftsrechts ankommt, hat das Fachgericht zunächst die Vorabentscheidung des EuGH einzuholen. Wenn der EuGH ihre Gültigkeit bejaht, hat deutsche Fachgericht aber gleichwohl eine Vorlage zum BVerfG als konkrete Normenkontrolle zu beschließen (entsprechende Anwendung von Art. 100 Abs. 1 GG), wenn es von der Ungültigkeit der EU-Norm
- wegen Verletzung des nach Art. 23 GG unabdingbaren grundrechtlichen Mindeststandards oder
- wegen Überschreitung der Gemeinschaftskompetenzen (Ausbrechen aus dem „Integrationsprogramm“ der Verträge)
überzeugt ist.
→ Übersicht, Solange I, Solange II, Maastricht-Urteil
Abstrakte Normenkontrolle
Das BVerfG wird auf Antrag der Bundesregierung, einer Landesregierung oder mindestens einem Drittel der Mitglieder des Bundestags tätig. Die abstrakte Normenkontrolle ermöglicht somit der Opposition, die Verfassungsmäßigkeit eines von der Regierung-stützenden Mehrheit beschlossenen Gesetzes oder völkerrechtlichen Vertrags prüfen zu lassen.
Organstreit
Ein Organstreit ist ein Rechtsstreit zwischen staatlichen Organen über Rechte und Pflichten, die sich aus ihrem besonderen verfassungsrechtlichen Status ergeben, namentlich aus der Verfassung oder aus ihrer in Selbstverwaltung gegebenen Geschäftsordnung oder Satzung .
Bund-Länder-Streit
Ein Bund-Länder-Streit wird bei einer Differenz zwischen Bund und Ländern z. B. in Fragen der Gesetzgebungskompetenz angestrengt.
Parteiverbot
Parteiverbote sind Verfahren nach Artikel 21 GG. Antragsberechtigt sind Bundestag, Bundesrat und die Bundesregierung. Bisher wurden 1952 die SRP (Sozialistische Reichspartei) und 1956 die KPD verboten. Ein Verbotsverfahren gegen die NPD ist vom Gericht eingestellt worden.
Verwirkung von Grundrechten
Antragsberechtigt sind Bundestag, Bundesrat und die Bundesregierung. In der Geschichte des Gerichts waren 4 Verfahren anhängig.
→ Hauptartikel Grundrechtsverwirkung und Grundrechtsverwirkungsverfahren
Wahlprüfung
Das Gericht ist die zweite und letzte Instanz bei Einsprüchen gegen die Bundestagswahl. Die erste Instanz ist als selbst verwaltetes Organ der Bundestag selbst. Wahlprüfungsbeschwerde können Mitglieder des Bundestages, der Bundesrat oder die Bundesregierung oder ein Quorum von mindestens 101 wahlberechtigten Bürgern erheben. Es müsste hierzu durch Handeln oder Unterlassen während der Wahl ein Fehler aufgetreten sein, der sich auf die Sitzverteilung im Bundestag auswirkte.
Anklagen gegen den Bundespräsidenten oder Richteranklagen
Antragsberechtigt sind Bundestag, Bundesrat und die Bundesregierung. Eine solche Anklage ist noch nie vorgekommen.
Vorläufiger Rechtsschutz
Wie nach jeder anderen Prozessordnung kann das Verfassungsgericht vorläufige Entscheidungen treffen, bis das Hauptverfahren entschieden ist (einstweilige Anordnungen gemäß § 32 BVerfGG). Eine Besonderheit liegt darin, dass sich Organstreitverfahren und Normenkontrollen in der Praxis erledigen, wenn sie politisch brisant sind. Die „unterliegende“ Seite betreibt das Hauptverfahren oft nicht weiter.
Kritik am Bundesverfassungsgericht
Ungeachtet wechselnder Kritik hat das Gericht eine bemerkenswerte und im internationalen Vergleich herausragende Kontrollfrequenz und –dichte entwickelt und übt gleichzeitig einen sehr strengen judicial self-restraint, die andere Rechtsordnungen in dieser Kombination oft nicht kennen (vgl. US Supreme Court). Dieses vorgegebene und fortlaufend selbst entwickelte Verfassungsverständnis machte es zu einer eigenen demokratischen Institution, die ein einmaliges Vertrauen im Staatsvolk genießt und international benennt man es als Beispiel für hochentwickelte Rechtskontrolle. Die Rolle des Gerichts als Hüter des Grundgesetzes geht per definitionem über bloße Willkürkontrolle des Staates hinaus, es ist die konservierende und integrale Bewahrung der Verfassung in der innerdeutschen Entwicklungsdynamik und im Kontext der Europäischen Union.
Das Gericht kooperiert mit den obersten oder Verfassungsgerichten von über 70 Staaten und seine Position als starkes Verfassungsorgan diente anderen Ländern als staatsorganisatorisches Vorbild.
Inhaltlich
Bei einigen Urteilen wird kritisiert, das Gericht gehe klaren Entscheidungen aus dem Weg. Etwa wurde die „Kopftuchentscheidung“ vielfach als unbefriedigend und aufschiebend empfunden. Diese Kritik hört man vor allem von Seiten, die das Gericht gern als letztinstanzliches politisches Korrektiv sehen würden. Dagegen ist das Gericht seit seinem Bestehen resistent geblieben. Seine Praxis von judicial self-restraint sieht es als unerlässlich in der Rollenverteilung der Verfassungsorgane.
Andererseits wird aus der Politik bei mehreren Urteilen gerügt, das Gericht weite seine Kompetenzen hin zu einem Ersatzgesetzgeber, obwohl diese Rolle nach der Verfassung dem Parlament zugedacht ist. Anstatt sich auf erhebliche Überschreitungen und Willkür des Gesetzgebers zu beschränken, bringe es eigene soziale und politische Vorstellungen ein und mache dem Gesetzgeber dezidierte Vorgaben von Gerechtigkeit, die oft schwer zu finanzieren sind und zum anderen von Vorstellungen der Politik abweichen.
Besetzung
Ein weiterer Kritikpunkt ist die Wahl der Richter durch Politiker nach Absprache zwischen den politischen Parteien, insbesondere die rotationsmäßige Benennung. Ein Vorschlag durch die Justizministerin würde jedoch die Parlamentsrechte beschneiden. Auch wenn die Richter meist Mitglieder einer Partei sind, lässt sich doch bei ihren Entscheidungen kein parteien- oder interessengerichtetes Muster feststellen.
Bedeutende Entscheidungen (thematisch geordnet)
Entscheidungen des Gerichts werden u. a. in der amtlichen Sammlung BVerfGE veröffentlicht.
Grundrechtsschutz allgemein und Prozessuales
- Das Elfes-Urteil behandelte die allgemeine Handlungsfreiheit, rechtlich bedeutsam ist es durch die Definition des prozessualen Grundrechtsschutzes: Das Gericht definiert als verfassungsmäßige objektive Rechtsordnung die Gesamtheit aller Normen auf allen normenhierarchischen Ebenen, die formell und materiell der Verfassung gemäß sind und weist darauf hin, dass grundrechtlich geschützte Positionen nicht nur im Grundgesetz niedergelegt sind, sondern zahlreich und oft durch einfaches Recht fallkonkret geregelt werden. Ein Verstoß dagegen kann immer mindestens als Verletzung von Art. 2 Abs. 1 GG gerügt und vom Verfassungsgericht überprüft werden. Da jedoch das deutsche Rechtssystem eine Superrevision nicht kennt, bedarf es einer verfassungsrechtlich fokussierten Begrenzung (sog. Heck’sche Formel), wonach das Gericht die Entscheidungen von Fachgerichten nur auf die Verletzung spezifischen Verfassungsrechts prüft:
- wenn der Einfluss einer Verfassungsnorm ganz oder grundsätzlich verkannt wurde
- wenn die Rechtsanwendung grob oder offensichtlich willkürlich war oder
- wenn die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung überschritten wurden.
(BVerfGE 6, 32).
Gewissensfreiheit
- Das Gericht hebt 1978 ein Bundesgesetz auf, nach dem Wehrpflichtige den Kriegsdienst durch eine schriftliche Erklärung verweigern konnten, ohne im einzelnen ihre Gewissensentscheidung darzulegen (auch als „Verweigerung per Postkarte“ bezeichnet), BVerfGE 2 BvF 1/77, 2 BvF 2/77, 2 BvF 4/77, 2 BvF 5/77.
Kunstfreiheit
- Mephisto-Entscheidung 1971 definiert den verfassungsrechtlichen Schutzbereich der Kunst durch einen offenen Kunstbegriff (BVerfGE [http://www.oefre.unibe.ch/law/dfr/bv030173.html 30, 173])
- In der Entscheidung zur Indizierung des Romans „Josefine Mutzenbacher“ geht 1990 das Gericht auf das Verhältnis von Kunstfreiheit und Jugendschutz ein und stellt klar, dass Pornografie und Kunst einander nicht ausschließen. (BVerfGE [http://www.oefre.unibe.ch/law/dfr/bv083130.html 83, 130])
- 1983 wird im Volkszählungsurteil ein im Grundgesetz nicht kodifiziertes Grundrecht aus mehreren Verfassungsprinzipien hergeleitet und als eigenständiges Rechtsinstitut definiert. (BVerfGE [http://www.oefre.unibe.ch/law/dfr/bv065001.html 65, 1])
Ehe und Familie
- Das Gericht bestätigte 2001 bzw. 2002 das Lebenspartnerschaftsgesetz und stellte klar, dass Gleichberechtigung von Homosexuellen dem besonderen staatlichen Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 GG) nicht widerspricht. Das Grundgesetz verlange eine besonders aktive Förderung von Ehe und Familie, wohl aber kein „Abstandsgebot“ zu anderen Lebensgestaltungen – von der Benachteiligung anderer hätten Ehen und Familien nichts (BVerfGE [http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/frames/ls20020717_1bvf000101 105, 313]).
- siehe auch: Übersicht zur weiteren Rechsprechung in wirtschaftlichen und steuerlichen Fragen
Unverletzlichkeit der Wohnung und Telekommunikationsfreiheit
- Großer Lauschangriff: 2004 werden Vorschriften über akustische Wohnraumüberwachung als teilweise verfassungswidrig aufgehoben. Das Gericht definiert anhand des Grundrechts auf Informationelle Selbstbestimmung einen unantastbaren Kernbereich privater Lebensgestaltung, als persönliches Refugium des Bürgers, der durch staatliche Maßnahmen nicht zu penetrieren ist und selbst Strafverfolgung keine Eingriffsrechtfertigung sein darf (BVerfGE [http://www.bverfg.de/entscheidungen/rs20040303_1bvr237898.html 109, 279])
- Die präventive Telefonüberwachung in Niedersachsen wird 2005 für verfassungswidrig erklärt, da Bundesländern die Gesetzgebungskompetenz fehle. Materiell bedeutsam ist die Entscheidung für ähnliche Landesgesetzgebung in Thüringen und Bayern (BVerfGE [http://www.bverfg.de/entscheidungen/rs20050727_1bvr066804.html 1 BvR 668/04]).
Gleichheit vor dem Gesetz
- In der Spekulationsteuer-Entscheidung für die Jahre 1997 und 1998 erklärte das Gericht Teile des Einkommensteuergesetzes für verfassungswidrig und nichtig, die die Belastung von Veräußerungsgewinnen bei Wertpapieren zwar vorsehen, aber auf die eigene rechtliche Durchsetzbarkeit verzichten, sog. strukturelles Vollzugsdefizit. Damit sei eine ungleichmäßige Belastung schon im Gesetz angelegt ([http://www.bverfg.de/entscheidungen/ls20040309_2bvl001702.html BVerfGE 2 BvL 17/02]).
Meinungs- und Pressefreiheit
- In der „Tucholsky-Entscheidung“ um die öffentliche Aussage “Soldaten sind Mörder!“ bleibt das Gericht seiner Tradition treu, die Meinungs- und Pressefreiheit als demokratievitales Verfassungsgut zu schützen und führt eine musterhafte Prüfung von Grundrechtseingriffen aufgrund eines Gesetzesvorbehalts als verfassungsrechtliche Schranke. Diese Entscheidung zeigt die praktische Anwendung wichtiger Grundsätze aus der ständigen Rechtsprechung zum Grundrechtsschutz wie die Heck’sche Formel, die Wechselwirkungslehre, die objektive Wertrangordnung und die Schutzbereichsdefinition von Werturteilen und Tatsachenbehauptungen (BVerfGE 93, 266).
Demonstrations- und Versammlungsfreiheit
- In der Brokdorf Entscheidung hebt das Gericht die besondere Bedeutung der Demonstrations- und Versammlungsfreiheit für eine plebiszitarmen Demokratie hervor, weshalb ein besonders starker Status Negativus gegen exzessive Reglementierungen durch Gesetz oder Verwaltungsakt wirke. Eingriffsmaßnahmen dürfe der Staat aufgrund der Polizeigesetze nicht treffen, sondern nur anhand des grundrechtsschonenden Versammlungsrechts (sog. Polizeifestigkeit). Auch dürften solche nicht mit Hinweis auf eine gewaltbereite Minderheit ergriffen werden (BVerfGE 69, 315).
Religionsfreiheit
- In der sog. Scientology-Entscheidung definiert 1994 das Gericht die Religionsfreiheit u. a. als kollektives Grundrecht und eine daraus resultierende Selbstverwaltungsfreiheit von Religionsgemeinschaften. Diese sei jedenfalls bei einer gewerblichen Betätigung mit Gewinnerzielungsabsicht nicht verletzt, wenn die Religionsgemeinschaft zur Gewerbeanzeige und Gewerbesteuer verpflichtet wird (DVBl. 1194, 413)
- Kruzifix-Beschluss 1995 erklärt Teile des Bayerischen Schulgesetzes für verfassungswidrig, wonach in jedem Klassenzimmer der Volksschulen in Bayern ein Kruzifix oder ein Kreuz anzubringen war. (BVerfGE [http://www.oefre.unibe.ch/law/dfr/bv093001.html 93, 1])
- 2002 entscheidet das BVerfG, dass es verfassungswidrig ist, muslimischen Metzgern Ausnahmegenehmigungen für das religiöse Schächten von Tieren zu verweigern. (BVerfGE [http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/frames/rk20020118_1bvr228495 104, 337])
- Im Kopftuchstreit untersagt das Gericht 2003 dem Land Baden-Württemberg, das Tragen eines Kopftuchs ohne gesetzliche Grundlage zu verbieten und auf eine fehlende Eignung für den Staatsdienst zu schließen. (BVerfGE [http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/frames/rs20030924_2bvr143602 108, 282]).
Abtreibung
Mehrere gesetzliche Regelungen zum Schwangerschaftsabbruch (§§ 218 ff StGB) werden durch das Gericht für verfassungswidrig erklärt und aufgehoben, weil sie dem Lebensschutzmaßstab des Grundgesetzes nicht entsprachen, u. a. die sog. „Fristenregelung“.
In mehreren Entscheidungen hat das Gericht die Entwicklung von Presse, Rundfunk und Medien wie kaum eine andere Materie erheblich mitgestaltet.
Universitäten und Berufsfreiheit
- Im Apothekenurteil definiert das Gericht die Berufsfreiheit als einheitliches Grundrecht, das auf 3 Ebenen nach strengen abgestuften Kriterien einschränkbar ist, sog. 3-Stufen-Theorie (BverfGE 7, 377)
- In der Numerus Clausus Entscheidung wird ein Anspruch auf Zulassung zum Hochschulstudium und Kapazitätsausbau als status positivus definiert, der zum Schutzbereich der Berufsfreiheit gehöre der (BVerfGE 33, 303).
- Hochschulrahmengesetz des Bundes wird in den Jahren 2004 und 2005 in wichtigen Teilen für verfassungswidrig erklärt, weil der Bund nur die Rahmengesetzgebungskompetenz habe. Dies betrifft die Juniorprofessur (BVerfGE [http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/fs20040727_2bvf000202 2 BvF 2/02]) sowie das Verbot von Studiengebühren (BVerfGE [http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/fs20050126_2bvf000103 2 BvF 1/03]).
Eigentum
- Im Nassauskiesungs-Beschluss legt das Gericht den Schutzbereich eines sehr definitionsbetonten Grundrechts wie dem Eigentum fest und die juristischen Techniken für seine zulässigen Einschränkungen als Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Eigentumsinstituts, Legalenteignungen oder gesetzliche Kriterien für Administrativenteignungen (BVerfGE 58, 300).
Staatsbürgerschaft
- Das Transformationsgesetz zum EU-Haftbefehl wird 2005 für verfassungswidrig erklärt. Die Entscheidung definiert den Schutzbereich des Art. 16 GG im Sinne eines umfassenden Heimatrechts, das eine dauerhafte Staatsbürgerschaft, politische Mitgestaltung und ein grundsätzliches Auslieferungsverbot garantiert (BVerfGE [http://www.bverfg.de/entscheidungen/rs20050718_2bvr223604.html 2 BvR 2236/04]). siehe zusammen fassenden Hauptartikel
Parlamentsrechte und Gesetzgebung
- In der Entscheidung zur unechten Vertrauensfrage von Helmut Kohl 1983 betont das Gericht, dass eine Auflösung des Parlaments nicht der Gestaltung eines günstigen nächsten Wahltermins durch die Regierung dienen dürfe. Auch bedürfe eine durch konstruktives Misstrauensvotum installierte Regierung keiner neuen Legitimation durch den Wähler, sog. Äquivalenzformel (BVerfGE 62, 1).
- Im Urteil zu Neuwahlen 2005 werden diese Grundsätze fortentwickelt. Unechte und echte Vertrauensfrage werden gleich gestellt und auf den Zweck des Art. 68 GG justiert. Dem Kanzler wird zugestanden auch auf verborgene Umstände seinen Auflösungsvorschlag zu stützen. Das Gericht übt erneut judicial self-restraint und reduziert seine Prüfungskompetenz in der Machtverteilung der Verfassungsorgane. ([http://www.bverfg.de/entscheidungen/es20050825_2bve000405.html Gz: 2 BvE 4/05])
- In der Entscheidung über Einsätze der Bundeswehr im Ausland konkretisierte 1994 das Gericht das Prinzip der Parlamentsarmee und stellte fest, dass die Regierung nur dann Militäreinsätze befehlen könne, wenn sie die konstitutive Zustimmung des Bundestages vorher einholt. Dies könne der Bundestag durch schlichten Parlamentsbeschluss in ausreichender Form tun (BVerfGE [http://www.oefre.unibe.ch/law/dfr/bv090286.html 90, 286]).
- Das Lebenspartnerschaftsgesetz wird 2002 mit dem Verweis auf die Gestaltungsfreiheit des Parlaments als verfassungskonform bestätigt. Gleichzeitig konkretisiert das Gericht Kriterien für die Freiheit der Regierung im Gesetzgebungsverfahren Teile eines Entwurfpakets zu entkoppeln und sie gegen den Willen des Bundesrates als Gesetz zustande kommen zu lassen (BVerfGE [http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/frames/ls20020717_1bvf000101 105, 313]).
- Zuwanderungsgesetz wird wegen Verfahrensmängel im Gesetzgebungsverfahren 2002 aufgehoben und einen Verfassungskonflikt im Bundesrat geklärt. (BVerfGE [http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/frames/fs20021218_2bvf000102 106, 310])
: → zusammenfassenden Hauptartikel Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Zuwanderungsgesetz 2002
Parteiverbote
- Am 23. Oktober 1952 wird die Sozialistische Reichspartei (SRP) verboten. (BVerfGE 2, 1)
- Am 17. August 1956 wird die Kommunistische Partei Deutschlands (KPD) verboten. (BVerfGE 5, 85)
- NPD-Verbotsverfahren wird 2003 eingestellt, weil das präsentierte Material nicht von der geheimdienstlichen Tätigkeit des Verfassungsschutzes trennbar war. Das Gericht verlangt, dass vor, spätestens aber im Verfahren staatliche Spitzel abzuschalten sind (BVerfGE [http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/frames/bs20030318_2bvb000101 107, 339]).
EU-Recht
- Im „Solange-II-Beschluss“ suspendiert das Gericht seine eigene Gerichtsbarkeit hinsichtlich Grundrechtsbeeinträchtigungen aus oder aufgrund des sekundären EG-Rechts, solange auf Gemeinschaftsebene in im Wesentlichen gleichwertiger Grundrechtsschutz durch Gemeinschaftsorgane wie den EuGH gewährleistet ist. Dies ist im Wesentlichen durch zwei Komponenten gegeben: Das deutsche Zustimmungsgesetz zum EGV als Anwendungsbefehl für das sekundäre Gemeinschaftsrecht und die strukturelle Prüfungsdichte durch den EuGH (BVerfGE 73, 339).
- Im Maastricht-Urteil werden diese Grundsätze weiter präzisiert und das Kooperationsverhältnis in der Grundrechtsgerichtsbarkeit zwischen BVerfG und EuGH näher umrissen. Neuer Anknüpfungspunkt für die Prüfungsdichte und die Aufgaben des BVerfG sei nach dem EUV jeder Gemeinschaftsrechtsakt direkt und nicht seine Umsetzung durch die deutsche Exekutive. Damit sei das Grundgesetz auch für sie Prüfungsmaßstab. Hinsichtlich der Hoheits- und Kompetenzübertragung auf die Gemeinschaft gelte das Prinzip der beschränkten Einzelermächtigung durch die Mitgliedstaaten, das die EUV-Interpretation zusammen mit der völkerrechtlichen Effet Utile Regel beeinflusse, im Ergebnis aber keine Kompetenzerweiterung oder –neubegründung gestatte (BVerfG NJW 1993, 3047).
Bibliothek
Das Bundesverfassungsgericht verfügt über eine interne, nur von Angehörigen des Gerichts zu benutzende Fachbibliothek mit den Schwerpunkten Staats- und Verfassungsrecht, Verwaltungsrecht, Staats- und Gesellschaftslehre, Politik und Zeitgeschichte. Der Bestand der Bibliothek umfasste im März 2005 etwa 345.300 Bände und wächst jedes Jahr um etwa 6.000 bis 7.000 Bände. Der Zeitschriftenbestand umfasst etwa 1.000 laufende Abonnements. Im angegliederten Pressearchiv werden zudem alle das Gericht berührenden Materialien gesammelt; es werden täglich zwischen 20 und 30 Tages- und Wochenzeitungen ausgewertet. Alle vorhandenen Werke sind im Südwestdeutschen Bibliotheksverbund (SWB) katalogisiert.
Siehe auch
- Aktenzeichen des Bundesverfassungsgerichts
Literatur
- Jutta Limbach (Hrsg.): Das Bundesverfassungsgericht. Geschichte – Aufgabe – Rechtsprechung. C. F. Müller, Heidelberg 2000 (Motive, Texte, Materialien; 91), ISBN 3-8114-2143-3
- Jutta Limbach: Das Bundesverfassungsgericht. Beck, München 2001 (Beck'sche Reihe, 2161: C.H.Beck Wissen), ISBN 3-406-44761-9
- Horst Säcker: Das Bundesverfassungsgericht. 6. Auflage. Bundeszentrale für politische Bildung, Bonn 2003 (Schriftenreihe der Bundeszentrale für Politische Bildung, 405), ISBN 3-89331-493-8
- Klaus Schlaich: Das Bundesverfassungsgericht. Stellung, Verfahren, Entscheidungen; ein Studienbuch. 6. neubearbeitete Auflage. Beck, München 2004 (Juristische Kurz-Lehrbücher), ISBN 3-406-51387-5
- Uwe Wesel: Der Gang nach Karlsruhe. Das Bundesverfassungsgericht in der Geschichte der Bundesrepublik. 1. Auflage. Blessing, München 2004, ISBN 3-89667-223-1
Weblinks
- http://www.bverfg.de/ Website des Bundesverfassungsgerichts
- [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bverfgg/gesamt.pdf Gesetz über das Bundesverfassungsgericht] (PDF)
Kategorie:Verfassungsgericht
Kategorie:Karlsruhe
Kategorie:Deutschland
Kategorie:Staats- und Verfassungsrecht
ja:連邦憲法裁判所
AktenzeichenEin Aktenzeichen ist das systematische Kennzeichen von Akten im Rahmen einer Registratur.
Mit Aktenzeichen werden Aktenvorgänge bei Behörden aber auch in der Privatwirtschaft gekennzeichnet. Der Zweck ist eine nachvollziehbare und transparente Aktenablage und Zuordnung des Schriftverkehrs. Im staatlichen Bereich wird die Verwendung von Aktenzeichen in Aktenplänen vorgeschrieben. Die Aktenzeichen lassen zumeist den Bearbeiter (bzw. die Dienststelle), die Verfahrensart und das Jahr, in dem die Akte angelegt wurde, erkennen.
Das Registerzeichen ist im strengen Wortsinn dabei nur der Teil des Aktenzeichens, der auf ein bestimmtes Aktenregister verweist. Bei den für Rechtsmittel zuständigen Gerichten etwa werden spezielle Berufungs- oder Revisionsregister geführt, in denen ausschließlich Berufungen respektive Revisionen verzeichnet werden. Legt nun eine der Parteien beispielsweise Berufung ein, so wird bei der Geschäftsstelle des Gerichts für dieses Verfahren ein eindeutiges Aktenzeichen vergeben, aus dem aufgrund des Registerzeichens wiederum hervorgeht, dass die Akte im Berufungsregister zu suchen ist.
Beispiel:
"LG Musterstadt 34 O 13/04" als typisches Aktenzeichen eines ordentlichen Gerichts.
Bedeutung: Landgericht Musterstadt - 34. Kammer - Register für Allgemeine Zivilsachen 1. Instanz - 13. Vorgang des Jahres 2004. Zum besseren Verständnis wird beim Diktat oder Telefonat der Schrägstrich zwischen fortlaufender Nummer (13) und Jahr (04) ausdrücklich erwähnt, zum Beispiel: "Dreizehn Strich Null Vier" oder "Dreizehn aus Null Vier".
Hierbei ist "O" das sog. Registerzeichen.
Von Aktenzeichen zu unterscheiden sind Aktenkennzeichnungen, wie z. B. bei Verschlusssachen.
Beispiele für Registerzeichen
Verwendete Aktenzeichen des Bundesverfassungsgerichts
Die fortlaufenden Buchstaben der dritten Stelle richten sich dabei nach der Reihenfolge der Aufführung in § 13 BVerfGG. Lediglich spätere Einfügungen (z.B. Verfassungsbeschwerde: § 13 Nr. 8a) weichen von diesem System ab.
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Die Möglichkeit, vom Bundesverfassungsgericht Rechtsgutachten einzuholen, bestand nur in dessen Anfangsjahren. Zu einem solchen Gutachten kam es nur ein Mal 1954: Das Gericht erstellte ein Gutachten über die Zuständigkeit des Bundes zum Erlass eines Baugesetzes (BVerfGE 3, 407).
Weblinks
- http://www.rechtsgelehrter.de/wissen/registerzeichen.php4
Kategorie:Archiv
Kategorie:Gesetz (Deutschland)Die hier aufgeführten deutschen Gesetze sind Gesetze im materiellen Sinne und umfassen daher daneben auch Verordnungen und Satzungen.
Nicht alle der hier genannten Gesetze sind noch in Kraft und galten im Gebiet des Grundgesetzes.
Deutschland
Kategorie:Deutschland
Kategorie:Besonderes VerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Kategorie:Verwaltungsrecht DžavaDžava (Java, georgiaksi ჯავა) on maakunta ja samanniminen kaupunki Šida Kartlin alueella Georgiassa, Etelä-Ossetian de facto-itsenäisellä alueella. Džava käsittää Etelä-Ossetian pohjoisosan.
Luokka:Georgian maakunnat
Luokka:Etelä-Ossetia
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Robert Sklar
Robert Sklar (born 1936) is a historian specializing in the history of the motion picture (Sklar).
Sklar began his career as a reporter for the Los Angeles Times. He then went on to get a "Ph.D. in the history of American civilization from Harvard University in 1965" (Sklar). He was a history professor at the University of Michiga
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Wikipedia:Articles for deletion/Assessment Party
delete. -R. fiend 15:20, 25 September 2005 (UTC)
neologism, non-notable. delete. DES (talk) 05:59, 19 September 2005 (UTC)
- Delete. Per nom. Marskell 09:50, 19 September 2005 (UTC)
- Delete as per nom. TheMadBaron 10:
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Hargeisa (Somali: Hargeysa) (coordinates: ) is a city in northwestern Somalia; it is also the capital and largest city of the self-declared Republic of Somaliland which was formed in 1991. It was the colonial capital of
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Martin Fierro is a tenor saxophonist who plays in the jazz, freeform rock, and avant-garde traditions. He has played with the Sir Douglas Quintet, Legion of Mary, James Cotton, Quicksilver Messenger Service, Loudon Wainright III, Queen Ida, Jazz is Dead,
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The Delphin Classics was a large edition of the Latin classics, originally created in the 17th century.
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Sami Bridge
Sami Bridge (Samelandsbrua) is a cable-stayed bridge that crosses Tanaelva river between Finnmark county in Norway and Utsjoki in Finland. The bridge is 300 metres long, and the main span is 155 metres.
Sami Bridge was opened in 1993.
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The Kabardino-Balkar Republic or Kabardino-Balkaria (; Kabardian: Къэбэрдей-Балъкъэр Республикэ; Balkar: Къабарты-Малкъар Республика) is a federal subject of the Russian Federation (a republic), located in the northern Caucasus
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