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Föderal

Föderal

Föderalismus bezeichnet grundsätzlich ein Organisationsprinzip, bei dem die einzelnen Glieder (seien es Länder, Provinzen oder auch nur Vereine) über eine gewisse Eigenständigkeit verfügen, aber zu einer übergreifenden Gesamtheit zusammen geschlossen sind. Im politischen Bereich ist damit speziell ein staatliches Organisationsprinzip gemeint, infolge dessen einzelne Gliedstaaten (Länder) einen Bundesstaat - der Begriff Bundesstaat kann dabei sowohl den Gesamtstaat als auch die Gliedstaaten meinen - oder (in wesentlich lockerer Form) einen Staatenbund bilden. Der Begriff leitet sich vom lat.: foedus, foedera (Bund, Bündnis, Vertrag) ab. Die Gliedstaaten (auch Länder, Bundesländer, Kantone oder Bundesstaaten genannt) geben dabei - allerdings nicht im Falle eines Staatenbundes - ihre staatliche Souveränität auf, behalten aber ihre Staatlichkeit als Gebietskörperschaft. Der Gesamtstaat, der Bund, entscheidet über alle Fragen von Einheit und Bestand des Ganzen (z.B. Sicherung der Bündnisgrenzen), die Länder haben Selbstbestimmungsrecht in ihren Kompetenzbereichen (in Deutschland z.B. Bildung, Polizei). Meist wird der Begriff Föderalismus auf souveräne Staaten bezogen, die mehreren geografisch eingegrenzten Teilgebieten ihres Staates eine gewisse politische Autonomie einräumen. Diese darf nicht ohne weiteres wieder entzogen werden und ist meist in der Verfassung festgelegt. Die so genannten Gliedstaaten besitzen eigene politische Organe und eigene Kompetenzen zur Regelung ihrer Angebote und leiten diese Rechte nicht vom Zentralstaat ab. Im Gegensatz zum Staatenbund besitzt der Gesamtstaat im Föderalismus auch eigene Kompetenzen, die er ohne die Zustimmung der Gliedstaaten regeln kann. Beispiel für institutionellen Föderalismus sind manche Parteien, die sich, zum Beispiel in Deutschland, in den Gliedstaaten bilden und Aufgaben und Kompetenzen der Organisation auf eine Dachorganisation übertragen, die in Teilgebieten eigenständig agieren kann, in anderen Teilen jedoch auf die Teilorganisation angewiesen sind. Der Föderalismus ist immer geprägt vom Spannungsfeld der Beziehungen zwischen Zentralstaat und den Gliedstaaten, sodass es durchaus zu Pendelbewegungen hin zu mehr Zentralisierung oder zu mehr Dezentralisierung kommen kann.

Entstehung

Bundesstaaten können auf zwei Arten entstehen:
- Ein Zusammenschluss bislang selbstständiger Staaten zu einem größeren Staatswesen (siehe Schweiz)
- Auflockerung und Zerteilung von bisherigen Zentralstaaten.

Kompetenzverteilung

Bei der Aufgabenverteilung wird unterschieden zwischen
- sachlicher Kompetenzverteilung, d.h. die staatlichen Zuständigkeiten werden zwischen Bund und Gliedstaat nach inhaltlichen Kriterien verteilt: Beispielsweise übernimmt der Bund die Außen- und Geldpolitik, während die Länder für Bildungswesen und Innere Sicherheit zuständig sind.
- funktionaler Kompetenzverteilung, d.h. die Zuständigkeiten zwischen Bund und Gliedstaaten unterscheiden sich nach Art der zu erbringenden Leistung: Der Bund erarbeitet z.B. Gesetze und die Gliedstaaten führen die Gesetze aus.

Abgrenzung zu Zentralstaaten und zum Staatenbund

Föderalismus grenzt sich zum einen vom Zentralismus, zum anderen vom Staatenbund ab. Betrachtet werden hierbei im Sinne des Völkerrechts souveräne Staaten, die ihre innerstaatlichen Angelegenheiten ohne Einmischung anderer Staaten regeln. Ausnahme kann die freiwillige Übertragung von Kompetenzen an überstaatliche Organisationen (beispielsweise die Europäische Union) sein. Ein zentralistischer Staat hat nur eine politische Entscheidungsebene, die zentral alle Angelegenheiten des Staates bestimmt oder diese lokalen politischen Behörden kommissarisch überträgt. Diese lokalen Behörden haben jedoch keine eigenen Rechte, die den Zentralstaat hindern diese Kompetenzen wieder zu entziehen oder die Behörde aufzulösen. Beispiel hierfür ist Frankreich. Ein Staatenbund hingegen entsteht durch Zusammenschluss mehrerer souveräner Staaten auf Basis von Verträgen. Hier können zwar gemeinsame Institutionen gebildet werden. Ein Staat kann jedoch jederzeit wieder aus alleiniger Entscheidung austreten. Ein Beispiel ist die UNO.

Eigenschaften föderaler Staaten

Föderale Staaten besitzen meist eine Verfassung, die nur durch die Mehrheit der Gliedstaaten und die Mehrheit der gesamtstaatlichen Legislative geändert werden kann. Diese legt Kompetenzen für Gliedstaaten und Gesamtstaat fest. In jedem Gliedstaat gibt es legislative, exekutive und judikative Organe. Dies erweitert die vertikale Gewaltenteilung um eine horizontale Gewaltenteilung, die eine hemmende Wirkung entfachen kann und damit die Stabilität des politischen Systems fördert. Gleichzeitig entlastet die Bearbeitung politischer Probleme durch die Gliedstaaten den Gesamtstaat. Die Bürger können sowohl ein gesamtstaatliches als auch ein gliedstaatliches Parlament wählen. Meist besitzt die gesamtstaatliche Ebene zwei Parlamentskammern. Die eine vertritt dabei auch gliedstaatliche Interessen.

Föderales Europa

Lange Zeit konnte man bei der EWG und EG von einem Staatenbund sprechen. Verträge wie die Montanunion hatten sogar ein Ablaufdatum. Heute besitzt die EU neben einer Verwaltung auch feste Kompetenzen, die auf Basis der EU-Verträge vom Europäischem Gerichtshof überprüft werden. Solange die EU noch keine eigene Verfassung besitzt, kann man zwar noch nicht von einem föderalen Staat sprechen; aber die EU ist auf dem Weg, zu einem Staat über Staaten zu werden, der mehr ist als ein Staatenbund. Manche bezeichnen die EU deshalb heute als Staatenverbund.

Liste föderal verfasster Staaten


- Argentinien, 23 Provinzen, 1 Bundesdistrikt, Verfassung von 1853/1994
- Äthiopien, 9 Regionen, 2 Gebiete mit Sonderstatus, Verfassung von 1995
- Australien, 6 Bundesstaaten, 2 Territorien, 3 Außengebiete, Verfassung von 1901
- Belgien, 3 Regionen, 3 Sprachgebiete, Verfassung von 1994
- Brasilien, 26 Bundesstaaten, 1 Bundesdistrikt, Verfassung von 1988
- Deutschland, 16 Länder, Grundgesetz von 1949
- Estland, 15 Landkreise, Verfassung von 1992
- Kanada, 10 Provinzen, 3 Territorien, Verfassung von 1867/1982
- Indien, 28 Staaten, 7 Territorien, Verfassung von 1950
- Komoren, 3 Territorien, Verfassung von 2001
- Malaysia, 13 Bundesstaaten, 3 Territorien, Verfassung von 1957
- Mexiko, 31 Bundesstaaten, 1 Territorium, Verfassung von 1917
- Mikronesien, 4 Teilstaaten, Verfassung von 1979
- Nigeria, 36 Bundesstaaten, 1 Territorium, Verfassung von 1979
- Österreich, 9 Bundesländer, Verfassung von 1929.
- Pakistan, 4 Provinzen, 2 Territorien, Verfassung von 1973
- Russland, 21 Republiken, 1 Autonomes Gebiet, 10 Autonome Kreise, 6 Regionen, 49 Gebiete und 2 Städte mit Subjektstatus, Verfassung von 1993
- Schweiz, 26 Kantone (bis 2000: 20 Kantone und 6 Halbkantone), Verfassung von 1848 (Totalrevisionen von 1874 und 1999)
- Spanien, 19 Autonome Regionen, Verfassung von 1978
- Südafrika, 9 Provinzen, Verfassung von 1996
- St. Kitts und Nevis
- Venezuela, 23 Bundesstaaten, 1 Bundesdistrikt, Verfassung von 1999
- Vereinigte Arabische Emirate, 7 Emirate, Verfassung von 1971
- Vereinigte Staaten von Amerika, 50 Bundesstaaten, 1 Bundesdistrikt, Verfassung von 1787

Nicht mehr existente Bundesstaaten


- Äthiopien
- Deutsches Reich (1871-1918)
- Jugoslawien
- Norddeutscher Bund (1867-1871)
- Tschechoslowakei

Siehe auch


- Bundestreue
- Subsidiarität
- Exekutivföderalismus
- Statistik der deutschen Länder von 1925 Einzelne Artikel für Staaten:
- Föderalismus in Deutschland
- Föderalismus in der Schweiz Kategorie:Politische Geographie Kategorie:Politischer Begriff Kategorie:Staatsphilosophie ja:連邦

Gliedstaat

Gliedstaat ist ein Begriff aus den Staatswissenschaften. Die Gliedstaaten sind die geografischen und politischen Einheiten mit Staatsqualität, die sich in einem föderalistischen politischen System zu einem Bundesstaat zusammenschließen. Im Gegensatz zu dem ihm übergeordneten Gesamtstaat besitzt der Gliedstaat im strengen Sinn keine völkerrechtliche Souveränität sowie eine beschränkte, geteilte staatsrechtliche Souveränität. Einzelne völkerrechtliche Souveränitätsrechte können den Gliedstaaten erhalten bleiben, wie etwa das Recht, eigene diplomatische Vertretungen im Ausland zu unterhalten, wie dies Bayern im deutschen Kaiserreich erlaubt war. Sein Staatsgebiet und seine Organe unterstehen der Befehlsgewalt eines übergeordneten Staatsgebildes, des Gesamtstaates. Die Befehlsgewalt des Gesamtstaates bemisst sich grundsätzlich nach der Verfassung des Gesamtstaats, hinzutreten können Vereinbarungen mit den Gliedstaaten oder Erklärungen der Gliedstaaten. Somit verbleiben den Gliedstaaten eigene Politikfelder, die der Staatsgewalt des Gesamtstaates entzogen sind. Ausnahmen davon sehen die Verfassungen jedoch vielfach im Kriegsfall sowie in anderen Fällen des Notstands vor. Außerdem existiert im Gliedstaat ein eigenes politisches System, welches üblicherweise nach den Grundsätzen der Gewaltenteilung konzipiert ist. Demnach existiert eine Exekutive, der eine Regierung vorsteht. Ferner existiert eine Legislative, welche durch ein Parlament errichtet wird, wobei daneben Elemente direkter Demokratie existieren können. In Deutschland und den USA sowie einigen anderen Bundesstaaten obliegt den Gliedstaaten auch die Ausübung der rechtsprechenden Gewalt in ihrem Kompetenzbereich, weswegen sie Gerichte errichtet haben. Für die Gliedstaaten eines Bundesstaates werden viele Bezeichnungen verwendet: In den USA nennen sie sich einfach state, in Kanada province bzw. territory, in Deutschland und Österreich Bundesland und in der Schweiz Kanton. Gliedstaaten sind völkerrechtlich meist nur beschränkt rechtsfähig. Konflikte zwischen Gliedstaat und Gesamtstaat werden üblicherweise durch Gerichte, in modernen Staatssystemen durch Verfassungsgerichte, etwa dem Bundesverfassungsgericht in Deutschland oder dem Verfassungsgerichtshof in Österreich entschieden. Wenn es an einer solchen Institution mangelt und ein solcher Konflikt politisch entschieden werden muss, kann durch weitere Eskalationen ein bewaffneter Konflikt zwischen Gesamtstaat und den Gliedstaaten entstehen, wie man am Beispiel Jugoslawien sehen kann. Siehe auch: Föderalismus Portal:Politik, Kanton, Kategorie:Politische Geographie Kategorie:Staats- und Verfassungsrecht Kategorie:Politologie

Foedus

Ein foedus (Plural foedera) war in der römischen Republik eine internationale Vertragsform und somit ein Instrumentarium römischer Außenpolitik. In der Frühzeit der römischen Republik wurde dieser Vertrag vom Kollegium der fetiales geschlossen. Wobei es zu einem rituellen Schwur kam, in dem eine Klausel zur Selbstverfluchung bei Vertragsbruch enthalten war. Im Laufe der römischen Expansion wurden die fetiales aufgrund der großen Entfernungen nicht mehr zu Vertragsschließungen hinzugezogen. Oft schlossen römische Feldherren vor Ort Verträge, die sogenannte sponsio, die im nachhinein im Senat und der Volksversammlung bestätigt werden mussten. In der römischen Kaiserzeit war das Recht zum Schließen eines foedus dem Kaiser vorbehalten. Inhalt des foedus war die gegenseitige Beistandspflicht. Es wurde jedoch unterschieden zwischen einem foedus iniqua und einem foedus aequa. Wobei das erste die Beistandspflicht und gegenseitige Anerkennung von gleichwertigen Partnern meint und das zweite einen Vertrag zwischen zum Beispiel Rom und einem dedierten und nun restituierten Gemeinwesen. Beim foedus kann man nach zwei Sachgruppen unterscheiden foedus pacis (zum Friedensschluss) und foedus societas (zur Bündnisbildung).

Siehe auch

Das Wort ging ein in die Begriffe
- Foederaten
- Föderation
- Föderalismus
- Föderaltheologie

Literatur


- Schulz,R.: Die Entwicklung des römischen Völkerrechts im 4. und 5. Jahrhundert n. Chr. Historia Einzelschriften, Stuttgart 1995.
- Ziegler, K.-H.: Völkerrechtsgeschichte: Ein Studienbuch. München 1994.
- Andreas Zack, Studien zum "Römischen Völkerrecht" (Göttingen 2001) Kategorie:Rechtsgeschichte

Kanton (Schweiz)

Die 26 Kantone der Schweiz sind die Gliedstaaten der Schweizerischen Eidgenossenschaft.

Politisches System

Jeder Kanton hat eine eigene Verfassung und eigene gesetzgebende, vollziehende und rechtsprechende Behörden. Alle Kantone besitzen ein Einkammer-Parlament (Grosser Rat, Kantonsrat, Landrat, Parlament; siehe auch: Kantonsparlament). Dieses hat je nach Kanton 58 bis 200 Parlamentssitze. Die Kantonsregierung (Regierungsrat, Regierung, Staatsrat) besteht je nach Kanton aus fünf bis neun Mitgliedern. Alle Bereiche, die nicht von der schweizerischen Bundesverfassung dem Bund zugewiesen bzw. von einem Bundesgesetz geordnet werden, gehören in die Kompetenz der Kantone (staatliche Organisation, Schulwesen, teilweise Gesundheitswesen, teilweise Planungs- und Baurecht, Polizeiwesen, teilweise Gerichtsverfassung, Notariatswesen, kantonales und kommunales Steuerrecht u. a.). Bei vielen dieser Bereiche hat aber der Bund ebenfalls grosse Kompetenzen, so dass oft ein Kompetenzwirrwarr festzustellen ist. Die Kantone ihrerseits können ihren Gemeinden auch eine gewisse Autonomie gewähren. Das Ausmass ist jedoch, wie so oft in der Schweiz, von Kanton zu Kanton verschieden. In zwei Kantonen, Glarus sowie Appenzell Innerrhoden, bestimmt das Volk in Form der Landsgemeinde seine Kantonsvertreter und entscheidet über Sachfragen. In allen anderen Kantonen werden Wahlen und Abstimmungen über die Urne abgewickelt. Siehe auch: Politisches System der Schweiz, Föderalismus in der Schweiz

Geschichte

Die sogenannten Urkantone, welche 1291 die Eidgenossenschaft begründeten, sind Uri, Schwyz und Unterwalden. In der Alten Eidgenossenschaft wurden die Kantone auch Orte genannt. Deshalb spricht man in Bezug auf die Ausweitungsphasen der Schweiz von den Acht Alten Orten und den Dreizehn Alten Orten (bzw. der achtörtigen und der dreizehnörtigen Eidgenossenschaft). Verbündete, welche nicht Vollmitglied der Eidgenossenschaft waren, wurden als zugewandte Orte bezeichnet. In der Helvetischen Republik (1798-1803) waren die Kantone blosse Verwaltungsbezirke ohne Autonomierechte. Die Grenzziehung wurde geändert, um annähernd gleich grosse Kantone zu schaffen und die alte Ordnung zu zerschlagen. Dabei entstanden auch die kurzlebigen Kantone Säntis, Linth, Waldstätten, Oberland, Baden, Lugano und Bellinzona. Mit der Mediationsverfassung 1803 erhöhte sich die Zahl der Kantone auf 19 und mit dem Wiener Kongress 1815 auf 22. Die Zugewandten Orte wie z.B. die altfrye Republik Gersau, das Gebiet der Abtei Engelberg, usw., wurden allerdings (teilweise gegen ihren Willen) einzelnen Kantonen zugeschlagen. 1979 spaltete sich der Kanton Jura vom Kanton Bern ab.

Anzahl und Reihenfolge

Heute wird die Zahl der Kantone meistens mit 26, manchmal aber auch mit 23 angegeben. Das rührt daher, dass sechs Kantone (Obwalden, Nidwalden, Appenzell Innerrhoden, Appenzell Ausserrhoden, Basel-Stadt und Baselland) aus historischen Gründen als Halbkantone bezeichnet werden (bis zur Totalrevision der Bundesverfassung von 1999 wurde diese Unterscheidung noch vorgenommen). Diese Unterscheidung ist lediglich bei der Besetzung des Ständerates und beim Ständemehr relevant, hat jedoch keinen Einfluss auf die innere Autonomie, weshalb es korrekt wäre, von 26 Kantonen, aber von 23 Ständen zu sprechen. Die übliche Reihenfolge der Kantone (siehe untenstehende Liste) ist in der Bundesverfassung festgelegt. Sie hat jedoch einen viel älteren Ursprung. In der Eidgenossenschaft der Acht Alten Orte standen die Städte Zürich, Bern und Luzern als Vororte in der Hierarchie vor den Landkantonen. Die weiteren Kantone stehen in der Reihenfolge ihres Beitritts.

Liste der Schweizer Kantone mit ihren Eckdaten

In Klammern jeweils der Rang. Bemerkungen: 1 Stand: 31. Dezember 2004, [http://www.bfs.admin.ch/bfs/portal/de/index/themen/bevoelkerung/uebersicht/blank/analysen__berichte/result.html Bundesamt für Statistik], 2 km², 3 Einwohner pro km², Stand 2000 4 Sitz der Regierung und des Parlaments, Sitz der Justiz ist Trogen. 5 Stand: 1. Januar 2005. 8 bis hierher: Die Acht Alten Orte, 13 bis hierher: Die Dreizehn Alten Orte Die zweibuchstabigen Kantonsabkürzungen (Siglen) sind verbreitet, sie werden u.a. bei den Kfz-Kennzeichen verwendet und sind auch in der ISO 3166-2:CH verwendet (mit dem Präfix "CH-", z.B. CH-SZ für den Kanton Schwyz).

Kantonsnamen in anderen Sprachen

Kanton in allen Schweizer Landessprachen sowie in weiteren Sprachen Bemerkungen: 1Schweizer Landessprache, 2Wenn es sich von der Sprache oder der Schrift des Hauptortes unterscheidet

Ehemalige Kantone


- Ausserschwyz
- Baden
- Bellinzona
- Fricktal
- Innerschwyz
- Linth
- Lugano
- Oberland
- Säntis
- Waldstätten

Siehe auch

Föderalismus in der Schweiz, Liste der Städte in der Schweiz, Liste der Gemeinden der Schweiz (nach Kantonen und Alphabet), Liste der Bezirke und Distrikte der Schweiz

Weblinks


- [http://www.admin.ch/ch/d/schweiz/kantone/index.html Schweizer Kantone im Internet]
- [http://www.eye.ch/swissgen/kanton-m.htm Informationen über Schweizer Kantone] - viersprachig ! Kategorie:Liste (Geographie) Kategorie:Politik (Schweiz) Kategorie:Schweiz als:Kanton (Schweiz) ja:スイスの地方行政区画 ko:스위스의 주 simple:Canton

Staatenbund

Ein Staatenbund oder Konföderation ist eine lose Verbindung souveräner Staaten, die in bestimmten Bereichen zusammenarbeiten (vgl. auch Föderalismus). Der Unterschied zwischen Staatenbund und Bundesstaat ist, dass im Bundesstaat der Bund Inhaber der Souveränität ist, während es im Staatenbund die einzelnen Staaten sind. Die Souveränität bedeutet in diesem Zusammenhang in erster Linie das Recht, die Kompetenzen zwischen Einzelstaat und Bund zu verteilen (die sogenannte Kompetenzkompetenz). In einem Staatenbund können Gesetze der gesetzgebenden Körperschaft des Bundes keine direkten Auswirkungen auf die Bürger haben, sie werden nur zur Verabschiedung an die Parlamente der Gliedstaaten delegiert, außerdem besteht ein Austrittsrecht für die Gliedstaaten. Eine Zwischenform zwischen Staatenbund und Bundesstaat ist der Staatenverbund bzw. die supranationale Gemeinschaft. Beispiele für Staatenbünde sind:
- Konföderierte Staaten von Amerika, kurz oft als die "Konföderierten" bezeichnet
- Der Deutsche Bund (1815 - 1866)
- Afrikanische Union
- Benelux
- Serbien und Montenegro
- Arabische Liga
- SCO
- GUUAM
- Russisch-Weißrussische Union
- ASEAN
- Mercosur
- OTCA
- Die schweizerische Eidgenossenschaft vor 1848 Siehe auch: UNO - Vereinte Nationen
- In der polnisch-litauischen Adelsrepublik (1569 - 1795) war eine Konföderation (lateinische: confederatio) ein Privileg (Recht) des polnisches Adels (Szlachta), eine militärische Organisation zu bilden, um ein allgemeines politisches Ziel zu erzielen. Faktisch aber handelte es sich dabei fast immer um eine Rebellion gegen den König. Die berühmtesten Konföderationen waren die Konföderation von Targowica (Konfederacja Targowicka) und die Konföderation von Bar (Konfederacja Barska). Kategorie:Politische GeographieKategorie:Politischer Begriff

Gebietskörperschaft

Eine Gebietskörperschaft ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die sich durch ihre Beziehung zu einem Territorium in Form von Hoheitsgewalt im Rahmen der ihr zugewiesenen Aufgaben über alle Personen, die sich auf ihrem Gebiet aufhalten (Gebietshoheit), und Mitgliederkraft Wohnsitz (bzw. Sitz bei juristischen Personen) auszeichnet. Es handelt sich somit um eine Organisationseinheit, der einzelne Aufgaben für einen bestimmten Teil des Staatsgebiets zugewiesen sind. Gebietskörperschaften zeichnen sich durch Selbstorganisation und Kommunale Selbstverwaltung durch eigene Organe (z.B. Bürgermeister, Gemeinderat) im Rahmen der ihnen zugewiesenen Aufgaben aus. Teile des Staatsgebiets können gleichzeitig verschiedenen Gebietskörperschaften auf unterschiedlicher Ebene zugewiesen sein. Bestes Beispiel hierfür sind die kommunalen Gebietskörperschaften Gemeinde und Landkreis. Eine Gebietskörperschaft ist in der Regel eine juristische Person des öffentlichen Rechts und somit selbständiges Rechtssubjekt. Die Bundesrepublik Deutschland und die einzelnen Länder sind ebenfalls Gebietskörperschaften, die wegen ihrer Staatsqualität eine Sonderstellung inne haben. In der Volkswirtschaftliche Gesamtrechnung VGR werden die Finanzen der Gebietskörperschaften, hier verstanden als "Bund", "Länder" und "Gemeinden" zusammengefasst. Zusammen mit der Sozialversicherung bilden die Gebietskörperschaften den Sektor Staat. Verwandte Themen:
- Körperschaft des öffentlichen Rechts
- Bundesrepublik
- Staatliche Souveränität
- Vertretungskörperschaft Kategorie:Politische Geographie Kategorie:Körperschaft des öffentlichen Rechts Kategorie:Volkswirtschaftliche Gesamtrechnung

Bildung

Bildung ist ein sprachlich, kulturell und historisch bedingter Begriff. Er ist auf den deutschen und skandinavischen Sprachraum begrenzt, hat dort aber eine sehr komplexe Bedeutung. Der moderne dynamische und ganzheitliche Bildungsbegriff steht für den lebensbegleitenden Entwicklungsprozess des Menschen, bei dem er seine geistigen, kulturellen und lebenspraktischen Fähigkeiten und seine personalen und sozialen Kompetenzen erweitert. Es kann aber keinen perfekten Menschen geben; individuelle Anlagen sowie zeitliche, räumliche und soziale Bedingungen setzen der Verwirklichung eines wie auch immer definierten Bildungs-Ideals Grenzen. Nach Daniel Goeudevert ist Bildung „ein aktiver, komplexer und nie abgeschlossener Prozess in dessen glücklichem Verlauf eine selbstständige und selbsttätige, problemlösungsfähige und lebenstüchtige Persönlichkeit entstehen kann“. Bildung kann daher nicht auf Wissen reduziert werden: Wissen ist nicht das Ziel der Bildung, aber sehr wohl ein Hilfsmittel. Darüber hinaus setzt Bildung Urteilsvermögen, Reflexion und kritische Distanz gegenüber dem Informationsangebot voraus; andernfalls handelt es sich eher um Halbbildung. Eine alternative Definition findet sich bei Kössler: "Bildung ist der Erwerb eines Systems moralisch erwünschter Einstellungen durch die Vermittlung und Aneignung von Wissen derart, dass Menschen im Bezugssystem ihrer geschichtlich-gesellschaftlichen Welt wählend, wertend und stellungnehmend ihren Standort definieren, Persönlichkeitsprofil bekommen und Lebens- und Handlungsorientierung gewinnen. Man kann stattdessen auch sagen, Bildung bewirke Identität..." (Henning Kössler 1989, S. 56). Während in unserem Alltagsdenken und -handeln der Bildungsbegriff stark mit Begriffen wie "Belehrung", "Wissensvermittlung" etc. verbunden ist, haftet seit Wilhelm von Humboldt in der Theorie und der Programmatik "dem Wort Bildung das Moment der Selbständigkeit, also des Sich-Bildens der Persönlichkeit" an (Hartmut von Hentig). Nach Humboldt ist Bildung die Anregung aller Kräfte des Menschen, damit diese sich über die Aneignung der Welt entfalten und zu einer sich selbst bestimmenden Individualität und Persönlichkeit führen. Das Wort Bildung selbst ist ein typisch deutsches und steht in spezifischer Beziehung zu "Erziehung". Diese in der deutschen Sprache unterschiedlich belegten Begriffe sind im Englischen als "education" zusammengefasst.

Die historische Entwicklung des Bildungsbegriffs

Der Begriff der Bildung erfuhr während seiner Entwicklung mehrmals einen Bedeutungswandel.

Die Anfänge

Obwohl die Antike noch nicht den Begriff Bildung verwendete, waren die Ideen, die diesen Begriff prägen sollten, doch schon präsent. In Platons „Politeia“ finden sich im Rahmen seiner Beschreibung der Erziehung zu einem Philosophenkönig - besonders im Höhlengleichnis - Gedanken zur Bildung, die noch unser heutiges Verständnis prägen. Der deutsche Begriff entstand im Mittelalter, wahrscheinlich als Begriffsschöpfung Meister Eckharts im Rahmen der Imago-Dei-Lehre. Der Begriff ist also theologischen Ursprungs. Bilden wird verstanden als gebildet werden durch Gott, nach dem Abbild Gottes. Die menschliche Seele wird gebildet im Sinne von "nachgebildet". Bildung ist also ein Prozess, auf den der Einzelne keinen Einfluss hat. Es ist nicht die Aufgabe des Menschen, sich zu bilden. Der Prozess wird von außen an den Menschen herangetragen. Das angestrebte Ziel dieses Prozesses ist in der Schöpfung festgelegt und damit durch Gott bestimmt.

Der Einzug des Begriffs Bildung in die Pädagogik

Erst mit der Aufklärung im 18. Jahrhundert hält der Begriff Bildung Einzug in die Pädagogik. Das entstehende neue Menschenbild eines aufgeklärten, in wissenschaftlichen Kategorien denkenden und handelnden Menschen formt auch den Begriff der Bildung um. Durch die Auseinandersetzung deutscher Autoren mit Shaftesbury wird der Begriff säkularisiert. Die theologische Bedeutung weicht einer Bedeutung, die sich der platonischen nähert. Der Mensch soll sich nun nicht mehr zum Abbild Gottes entwickeln, sondern das Ziel ist die menschliche Vervollkommnung. Diese Idee findet sich unter anderem bei Pestalozzi (Abendstunde eines Einsiedlers), Herder (Ideen), Schiller und Goethe (Wilhelm Meister). Immanuel Kant präzisiert in seiner Schrift „Über Pädagogik“ die Aufgabe von Bildung wenn er schreibt:
:„Die Pädagogik oder Erziehungslehre ist entweder physisch oder praktisch. [...] Die praktische oder moralische ist diejenige, durch die der Mensch soll gebildet werden, damit er wie ein frei handelndes Wesen leben könne. [...] Sie ist Erziehung zur Persönlichkeit, Erziehung eines frei handelnden Wesens, das sich selbst erhalten, und in der Gesellschaft ein Glied ausmachen, für sich selbst aber einen innern Wert haben kann.“ Waren die Bildungsziele vor der Bedeutungswende noch durch Gott gegeben, so sind sie nun bestimmt durch die Notwendigkeit des Menschen in einer Gesellschaft zu leben. Es geht darum die „Rohmasse“ Mensch so zu formen, dass er ein nützliches Mitglied der Gesellschaft werden könne. In diesem Formungsprozess werden vorhandene Anlagen entwickelt. Doch immer noch werden die Bildungsziele nicht durch das Individuum festgelegt, sondern sind Idealvorstellungen die unabhängig vom einzelnen ewige Geltung beanspruchen (vgl. Ideenlehre) und von aussen an das Individuum herangetragen werden.

Die Wende zur Subjektivität

Der deutsche Idealismus wendet den Bildungsbegriff zum Subjektiven. Bildung wird verstanden als Bildung des Geistes der sich selber schafft. Dieser bei Fichte beschriebene Prozess lässt sich in der Formel fassen: Das Ich als Werk meiner Selbst. Ausserdem ist es Fichte, der seinen Bildungsbegriff das erste Mal auf objektives Faktenwissen begründet. Ziel ist wie bei den Denkern der Aufklärung die Genese einer vollkommenen Persönlichkeit. Vollkommen ist die Person, wenn eine Harmonie zwischen „Herz, Geist und Hand“ besteht.

Die Programmatische Wende

Humboldt schließlich erhebt Bildung zum Programm. Das Bedürfnis sich zu bilden sei im Inneren des Menschen angelegt und müsse nur geweckt werden. Jedem soll Bildung zugänglich gemacht werden. Diese Forderung mündet leider noch nicht in der Umsetzung „Gleiche Bildung für Alle!“. Humboldt erschafft ein mehrgliedriges Schulsystem in dem jeder nach seinen Fähigkeiten und nach den Anforderungen, die die Gesellschaft an ihn stellt, gefördert wird. Allerdings geht es beim humboldtischen Bildungsideal nicht um empirisches Wissen, sondern immer noch um die Ausbildung/Vervollkommnung der Persönlichkeit und das Erlangen von Individualität. Dieses „Sich-bilden“ wird nicht betrieben, um ein materielles Ziel zu erreichen, sondern um seiner selbst willen.
Bürgerliches Statussymbol und messbares Gut, das am praktischen Leben orientiert sein muss, wird Bildung erst mit der Bürokratisierung, in Form von Gymnasiallehrplänen. Bildung genügt sich nicht mehr allein, sondern soll Nutzen und möglichst auch Gewinn bringen. Damit wird Bildung zum Statussymbol der Gesellschaft und zum sozialen Abgrenzungskriterium. Man gehört entweder dazu, ist gebildet oder eben nicht. So schreibt Friedrich Paulsen 1903: :„Wenn ich mein Sprachgefühl ganz gewissenhaft erforsche, so finde ich dieses: gebildet ist, wer nicht mit der Hand arbeitet, sich richtig anzuziehen und zu benehmen weiß, und von allen Dingen, von denen in der Gesellschaft die Rede ist, mitreden kann. Ein Zeichen von Bildung ist auch der Gebrauch von Fremdwörtern, das heißt der richtige: wer in der Bedeutung oder der Aussprache fehlgreift, der erweckt gegen seine Bildung ein ungünstiges Vorurteil. Dagegen ist die Bildung so gut wie bewiesen, wenn er fremde Sprachen kann [...]. Damit kommen wir dann auf das letzte und entscheidende Merkmal: gebildet ist, wer eine 'höhere' Schule durchgemacht hat, mindestens bis Untersekunda [10. Klasse. Anmerkung des Verfassers], natürlich mit 'Erfolg'.“ Und zur Bewertung von Bildung schreibt er weiter: :„Und um über den Erfolg, also über den Besitz der Bildung keinen Zweifel bestehen zu lassen, besteht in Deutschland jetzt allgemein die Einrichtung, daß der Schüler beim Abschluss der Untersekunda geprüft und ihm über die Bildung eine Bescheinigung ausgestellt wird.[...] Damit hätten wir denn auch einen von Staats wegen festgesetzten Maßstab der Bildung: es gehört dazu, was in den sechs ersten Jahreskursen der höheren Schulen gelernt wird;[...]“ An der Geschichte des Bildungsbegriffs lässt sich verfolgen, dass dieser im Laufe der Zeit nicht eine, sondern mehrere Konnotationen erhalten hat. Angefangen bei der religiösen Bedeutung über die Persönlichkeitsentwicklung bis hin zur Ware Bildung. In heutigen gesellschaftlichen Debatten wird der Bildungsbegriff mit allen diesen Konnotationen zugleich oder in Teilen verwendet, je nach dem, in welchem Kontext die Äußerung steht. Mögliche Kontexte sind zum Beispiel: soziale Abgrenzung, wirtschaftliche Interessen oder politische Ziele. Verallgemeinernd kann eigentlich nur gesagt werden, dass die meisten Definitionen auf den Mündigkeitsaspekt des Begriffs „Bildung“ hinweisen. Zu den Begriffen und Begriffsschöpfungen, die im gemeinten Kontext zur Sprache kommen, gehören Bildungssystem, Bildungsmisere, Allgemeinbildung, Bildungspolitik, bildungsferne Schichten u.a.m. Wie nicht zuletzt die Diskussion um die Pisa-Studie zeigt, werden heute auch die allgemeinbildenden Schulen mit immer größerer Selbstverständlichkeit unter dem Gesichtspunkt der "Optimierung von Lernprozesssen im Hinlick auf deren Relevanz für ökonomisch verwertbare Arbeit" (Ribolits, 13) bewertet.

Lernen, Erziehung, Bildung

Die Fähigkeit des Menschen, lernen zu können, ist die Grundlage für Erziehung und Bildung. Beim Erziehungsprozess werden Kinder und Jugendliche durch die pädagogisch Verantwortlichen (Eltern, Erzieher, Lehrer, Jugendleiter) in die Welt der Erwachsenen eingeführt. Sie lernen dabei Regeln, Normen und Verhalten, aber auch selbständiges Denken und Handeln. Der Weg zum Selbstverstehen führt über das Fremdverstehen, d.h. über das Begreifen und Aneignen der umgebenden Welt. Während Erziehung eher äußere Steuerungsimpulse der Persönlichkeitsentwicklung meint, bezieht sich Bildung wesentlich auf Prozess und Ergebnisse der individuellen Verarbeitung und Aneignung. Bildung ist im Gegensatz zu Ausbildung bzw. Berufsbildung nicht unmittelbar an ökonomische Zwecke gebunden. Der Erwerb allgemeinbildender Abschlüsse, insbesondere des Abiturs, ist jedoch oft Voraussetzung für den Zugang zu gut bezahlten Berufen. Zum Problem der Konkurrenz von Bildung und Ausbildung äußerte sich Johann Heinrich Pestalozzi folgendermaßen: „Allgemeine Emporbildung der inneren Kräfte der Menschennatur zu reiner Menschenweisheit ist allgemeiner Zweck der Bildung auch der niedrigsten Menschen. Übung, Anwendung und Gebrauch seiner Kraft und Weisheit in den besonderen Lagen und Umständen der Menschheit ist Berufs- und Standesbildung. Diese muss immer dem allgemeinen Zweck der Menschenbildung untergeordnet sein ... Wer nicht Mensch ist, dem fehlt die Grundlage zur Bildung seiner näheren Bestimmung.“ Johann Gottfried von Herders Gedanken ähneln denen von Pestalozzi: „Menschen sind wir eher, als wir Professionisten werden! Von dem, was wir als Menschen wissen und als Jünglinge gelernt haben, kommt unsere schönste Bildung und Brauchbarkeit für uns selbst her, noch ohne zu ängstliche Rücksicht, was der Staat aus uns machen wolle. Ist das Messer gewetzt, so kann man allerlei damit schneiden.“ Da allgemeine Schulpflicht besteht, werden Bildungsprozesse wenigstens zunächst nicht freiwillig initiiert. Weil in unserer Gesellschaft Wissen verlangt wird, besteht lebenslang ein äußerer Druck, möglichst viele Informationen aufzunehmen. Wissen und Lernen allein ergeben jedoch noch keine Bildung, daher kann auch ein wissensbasierter Bildungskanon nicht mehr sein als ein wichtiges Hilfsmittel der Förderung von Bildung. Friedrich Paulsen äußert sich im enzyklopädischen Handbuch der Pädagogik von 1903 zu diesem Thema folgendermaßen: „Nicht die Masse dessen, was [man] weiß oder gelernt hat macht die Bildung aus, sondern die Kraft und Eigentümlichkeit womit [man] es sich angeeignet hat und zur Auffassung und Beurteilung des ihm Vorliegenden zu verwenden versteht. ... Nicht der Stoff entscheidet über die Bildung, sondern die Form.“ Demnach ist seit langem klar, dass Schulabschlüsse, die hauptsächlich Lernleistungen prämieren, nur bedingt als Bildungsnachweise tauglich sind.

Frühe Bildung

Zunehmende Bedeutung, auch mit Rückwirkungen auf die Diskussion über schulische Bildung, gewinnt die frühe Bildung von Kindern in den ersten Lebensjahren. Während man noch in den 50er und 60er Jahren vom "dummen ersten Jahr" sprach und damit die Bildungsunfähigkeit kleiner Kinder beschreiben wollte, ist heute allgemeiner Kenntnisstand, dass Bildung spätenstens mit der Geburt beginnt und dann in höchstem Tempo die wesentlichen Voraussetzungen aller späteren Bildungsprozesse gelegt werden. Wichtige Impulse hat dieser Prozess durch die Hirnforschung erfahren sowie durch vergleichende internationale Bildungsstudien (z.B. PISA-Studien) und das schlechte Abschneiden des deutschen Bildungssystems. (siehe auch Vorschule)

Bildung und soziale Ungleichheit

Mit "Bildung" und dem Ausbau des Bildungssystems war in der Vergangenheit häufig die Hoffnung verbunden, soziale Ungleichheiten abzubauen. Daß es sich bei der ersehnten "Chancengleichheit" um eine Illusion handelt, haben die französischen Soziologen Pierre Bourdieu und Jean-Claude Passeron schon in den 60er Jahren gezeigt. Dabei gibt es nationale Unterschiede. Im internationalen Vergleich bestimmt in Deutschland das Elternhaus in besonders hohen Maß den Bildungserfolg. Das Bildungswesen kann unter solchen Voraussetzungen dazu dienen, soziale Ungleichheit zu legitimieren, da das Versagen im Bildungssystem häufig als individuelle Unfähigkeit interpretiert und erlebt wird.

Bildungsziele

Einem eng gefassten Kanon von Bildungszielen stehen der individuelle Charakter jeglicher Bildung, die plurale Verfasstheit menschenrechtlich begründeter Demokratien und das breite kulturelle Spektrum der sich ausbildenden Weltgesellschaft entgegen. Daher sind die unten genannten Ziele nicht als allgemeinverbindliches Bildungsideal aufzufassen, sondern eher als elementare Richtungsweiser. Auch stehen sie in einer gewissen Spannung zur vorherrschenden Funktion des Bildungs- und Ausbildungssystems, auf die Berufstätigkeit vorzubereiten, in der oft ganz andere Fähigkeiten und Einstellungen verlangt werden. Wenn aber die freie Entfaltung der Persönlichkeit, wenn Brüderlichkeit der Menschen untereinander und ein gleiches Recht für alle als Daseinsnormen der menschenwürdigen Existenz zur Geltung gebracht werden sollen, wird man in Erziehung und Bildung die nachstehenden Ziele nicht preisgeben dürfen:
- Mannigfache Fähigkeiten der Lebens- und Alltagsbewältigung einschließlich praktischen und für das Arbeitsleben qualifizierenden Könnens sowie der Beherrschung elementarer Kulturtechniken;
- Kreativität und Selbstbeherrschung; Leistungsfähigkeit und Leistungsbereitschaft
- Toleranz, besonders als Achtung vor der Individualität und Überzeugung des anderen;
- Nächstenliebe und Hilfsbereitschaft, Gerechtigkeitssinn und Fähigkeit zu solidarischem Handeln;
- Aufgeschlossenheit für die Sphären des Wahren, Guten und Schönen;
- Anteilnahme am kulturellen Leben, an Kunst und Musik;
- Gesundheitsbewusstsein und entsprechende Körperpflege;
- selbstbestimmtes Handeln, Urteils- und Kritikfähigkeit, politische Kompetenz;
- Kompromiss- und Friedensfähigkeit, Verantwortungsbewusstsein für Natur und Umwelt, Ehrfurcht vor allem Lebendigen, dessen Teil wir sind.

Der pädagogisch begleitete Bildungsprozess (Klafki)

In Klafkis Sicht zielt Bildung auf die Vermittlung und den Erwerb von drei grundlegenden Zielen:
- Selbstbestimmungsfähigkeit
- Mitbestimmungsfähigkeit
- Solidaritätsfähigkeit Bildung solle in allen Grunddimensionen menschlicher Fähigkeiten von statten gehen, das bedeutet über kognitive Funktionen hinaus:
- handwerklich-technische Bildung
- Ausbildung zwischenmenschlicher Beziehungsmöglichkeiten
- ästhetische Wahrnehmungs-, Gestaltungs- und Urteilsfähigkeit
- ethische und politische Handlungsfähigkeit. Im Bildungsprozess seien spezifische Einstellungen und Fähigkeiten zu vermitteln und zu erwerben:
- Kritikbereitschaft und -fähigkeit, einschl. Fähigkeit zur Selbstkritik
- Argumentationsbereitschaft und - fähigkeit
- Empathie
- Fähigkeit zu vernetztem Denken

Fragen zur Bildung


- Wie kann man Bildung messen?
- Wie kann man die Qualität der Schulbildung vergleichen? Siehe hierzu Schulleistungsuntersuchungen, Zentralabitur, ...
- Was hat Lesen mit Bildung zu tun? Siehe hierzu [http://www.Lesepaedagogik.de] Rubrik Lesen und Schule

Zitate

Warum dich durch die Außendinge zerstreuen? Nimm dir Zeit, etwas Gutes zu lernen, und höre auf, dich wie im Wirbelwind umhertreiben zu lassen. :Marc Aurel Bildung ist ein durchaus relativer Begriff. Gebildet ist jeder, der das hat, was er für seinen Lebenskreis braucht. Was darüber, das ist vom Übel. :Friedrich Hebbel Es ist ein Beweis hoher Bildung, die größten Dinge auf die einfachste Art zu sagen. :Ralph Waldo Emerson [1803-1882]; amerik. Philosoph und Schriftsteller Es gibt nur eins, was auf Dauer teurer ist als Bildung: keine Bildung. :John F. Kennedy Gebildet ist, wer Parallelen zu sehen vermag. Dummköpfe sehen immer wieder etwas ganz Neues. :Sigmund Graff Bildung - Die Menschen stärken, die Sachen klären :Hartmut von Hentig Die Festschreibung einiger (notwendigerweise spezieller) Inhalte als »allgemeinbildend« verkehrt den Sinn von Allgemeinbildung. Denn eine inhaltlich kanonisierte »allgemeine Bildung«, die erstrebt wird, um gebildet zu sein und um vor anderen gebildet zu erscheinen, deformiert die Bildung zum Statussymbol, ist ungehemmte Begierde, ist mithin ein Nichts. :Georg Wilhelm Friedrich Hegel Ziel heutiger Bildung ist die Akzeptanz des post-fordistischen Legitimationsmusters, daß das Recht der Partizipation an den prinzipiell knappen Früchten der gesellschaftlichen Arbeit nur jenen zusteht, die ihre grundsätzliche Austauschbarkeit akzeptiert haben und, aus diesem Bewußtsein heraus, sich permanent um ihre weitere und bessere Vermarktbarkeit bemühen. :Erich Ribolits Bildung ist nicht Wissen, sondern Interesse am Wissen. :Hans Margolius Bildung gleich Warten können. :Theodor W. Adorno Der wahre Zweck des Menschen – nicht der, welchen die wechselnde Neigung, sondern welchen die ewig unveränderliche Vernunft ihm vorschreibt – ist die höchste und proportionierlichste Bildung seiner Kräfte zu einem Ganzen. :(Wilhelm von Humboldt 1791/92 in: Ideen zu einem Versuch, die Grenzen der Wirksamkeit des Staates zu bestimmen). Bilden kann man sich nur selbst. :K.Steinmetz Der Mensch wird frei geboren und dann eingeschult. :unbekannt

Siehe auch


- Arbeit (Soziologie)
- Humanismus
- Erziehung, Pädagoge, Lernen
- Bildungstheorie
- Erwachsenenbildung
- Bildungsmanagement
- Berufsbildung, Ausbildung
- Bildungsbürgertum
- Halbbildung
- Habitus
- Emanzipation
- Kindheit, Jugend
- Schule, Hochschule, Universität
- Student, Studiengebühren, Studentenprotest
- Französisches Bildungssystem
- Bildung in Deutschland

Literatur


- Armin Bernhard: Bildung. In: Armin Bernhard, Lutz Rothermel (Hrsg.): Handbuch Kritische Pädagogik. Stuttgart 2001, ISBN 3825282147
- Herwig Blankertz: Bildung im Zeitalter der großen Industrie. Hannover 1969
- Georg Bollenbeck: Bildung und Kultur. Glanz und Elend eines deutschen Deutungsmusters. Suhrkamp, Frankfurt am Main 1996 (suhrkamp taschenbuch, 2570)
- Pierre Bourdieu, Jean-Claude Passeron: Die Illusion der Chancengleichheit. Untersuchungen zur Soziologie des Bildungswesens am Beispiel Frankreichs. Klett, Stuttgart 1971
- Anja Durdel: Der Bildungsbegriff als Konstruktion. Verlag Dr. Kovač, Hamburg 2002 (Erziehung-Unterricht-Bildung, 93), ISBN 3-8300-0570-9
- Ernst Peter Fischer: Die andere Bildung. Was man von den Naturwissenschaften wissen sollte. Hamburg 2001 ISBN 3-548-36448-9
- Manfred Fuhrmann: Bildung. Europas kulturelle Identität. Reclam, Stuttgart 2002, ISBN 3-15-018182-8
- Manfred Fuhrmann: Der europäische Bildungskanon des bürgerlichen Zeitalters. Frankfurt/Main, Leipzig 1999. ISBN 3-458-16978-4
- Daniel Goeudevert: Der Horizont hat Flügel. Die Zukunft der Bildung, München 2001, ISBN 3-548-75086-9
- Hartmut von Hentig: Bildung. Ein Essay. München, Wien 1996
- Hartmut von Hentig: Die überschätzte Schule. Frankfurter Rundschau, 11. Mai 2004 [http://www.fr-aktuell.de/ressorts/nachrichten_und_politik/dokumentation/?cnt=434924]
- Heinz-Joachim Heydorn: Über den Widerspruch von Bildung und Herrschaft. 1970 (Band 3 Heydorn-Studienausgabe 2004: ISBN 3-88178-333-4)
- Florian Keisinger u. a. (Hrsg.): Wozu Geisteswissenschaften? Kontroverse Argumente für eine überfällige Debatte, Frankfurt a. M./New York 2003 ISBN 359337336X
- Henning Kössler: Bildung und Identität. In: H. Kössler (Hrsg.): Identität : fünf Vorträge. Erlangen 1989 (Erlanger Forschungen, Reihe B; Bd. 20), S. 51-65
- Friedrich Paulsen: Bildung. In: W. Rein (Hrsg.): Encyclopädisches Handbuch der Pädagogik. 2. Auflage, Langensalza 1903. S. 658-670
- Erich Ribolits: Die Arbeit hoch? Berufspädagogische Streitschrift wider die Totalverzweckung des Menschen im Post-Fordismus. München und Wien: Profil 1995
- Dietrich Schwanitz: Bildung. Alles was man wissen muß Frankfurt/Main 1999, ISBN 3-82-180818-7

Weblinks


- [http://www.bildungsserver.de Deutscher Bildungsserver]
- [http://www.bildungsserver.de/glossar.html Glossar für das Bildungswesen der Bundesrepublik Deutschland]
- [http://www.akbp.de.vu Arbeitskreis Bildungsperspektiven (AKBp)]
- [http://www.fachportal-paedagogik.de/ Fachportal Pädagogik]
- Kommentierte Linkliste der [http://www.wusgermany.de Informationsstelle Bildungsauftrag Nord-Süd]
- [http://www.bruehlmeier.info/paedagogik.htm Aufsätze des Schweizer Pädagogen Arthur Brühlmeier]
- [http://www.bessereweltlinks.de/bildung.htm Bildung & Wissenschaft]
- [http://www.educa.ch/dyn/9.asp?url=68548%2Ehtm Das schweizerische Bildungssystem]
- [http://www.berufsinfo.at/03_ausbildung/bildungssystem/DEUTSCH.PDF Das österreichische Bildungssystem]
- [http://www.bildungsserver.de/Landesbildungsserver.html Die deutschen Landesbildungsserver]
- [http://www.civic-edu.net/ Österreichischer und ungarischer Bildungsserver]
- [http://www.bv-paed.de BV-Päd.] Berufsverband der Erziehungswissenschaftlerinnen und Erziehungswissenschaftler e.V., BV.Päd., in Dortmund.
- [http://www.bbf.dipf.de/ Bibliothek für Bildungsgeschichtliche Forschung in Berlin]
- [http://www.pro-kopf.de/ Pro kopf - Bildungsinitiative der Friedrich-Naumann-Stiftung]
- [http://lists.repec.org/mailman/listinfo/nep-hrm New papers and articles on education and human Capital] a free Newsletter edited by the RePEc academic Project] Kategorie:Pädagogik ja:教育 ko:교육 ms:Pendidikan simple:Education th:การศึกษา

Staat

Max Weber definiert in seiner Herrschaftssoziologie Staat als einen solchen politischen Anstaltsbetrieb, dessen Verwaltungsstab erfolgreich das Monopol legitimen physischen Zwanges (also das Gewaltmonopol) für die Durchführung der Ordnungen in Anspruch nimmt (Max Weber, Wirtschaft und Gesellschaft, [http://www.textlog.de/7321.html Kap. 1, § 17]). In der Ökonomie wird der Staat oftmals als Summe aller Zwangsverbände betrachtet. Zur Unterscheidung oder Kongruenz von Staat und Gesellschaft siehe Staat und Gesellschaft.

Völkerrecht

Ein Staat (aus lat. status Zustand, Verfassung) ist ein ein Gebilde, das laut der Konvention von Montevideo folgende Eigenschaften aufweist:
- eine mehr oder weniger stabile Kernbevölkerung (Staatsvolk);
- einen klar abgegrenzten oder definierten Landbesitz (Staatsgebiet, Territorium);
- eine Regierung, die eine Staatsgewalt ausüben kann;
- die Fähigkeit, mit anderen Staaten in politischen Kontakt zu treten, d. h., ein Völkerrechtssubjekt zu sein. Die klassische Staatsrechtslehre nennt nur die ersten drei Merkmale (Drei-Elemente-Lehre Jellineks). In diesem Sinne sind die Glieder eines Bundesstaates, wie die deutschen Länder auch "Staaten" (übrigens auch beschränkt Völkerrechtssubjekte, da sie auf Grund ihrer "Kulturhoheit" z. B. mit dem Heiligen Stuhl unabhängig von der Bundesrepublik Deutschland Konkordate abschließen können). Der klassische Ausnahmefall eines Staates ohne Staatsgebiet ist - seit der Annexion Maltas durch Napoleon I. - der "Souveräne Malteserorden". Die Souveränität ist kein definierendes Merkmal des Staates. Staaten können rechtlich auch dann fortbestehen, wenn sie unter Besatzung stehen (okkupiert sind); oder (in der älteren Staatsrechtslehre), wenn sie nur "souverän" sind (z. B. Samos im Osmanischen Reich). Jedoch muss faktisch eine Teilsouveränität gegeben sein. Wie denn überhaupt das Völkerrecht mangels einer Welt-Legislative von Entscheidungen von Fall zu Fall abhängt (case law) und mithin ein sehr nachgiebiges Recht ist, wenn Völkerrechtssubjekte "Fakten setzen".

Völkerrechtliche Anerkennung

Ein Staat bedarf zu seiner Gründung keiner juristischen Legitimation (er wird 'ausgerufen', vgl. den Rütli-Schwur bei der Begründung der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Mittelalter - die neuzeitliche Schweizerische Konföderation besteht aber durchaus aus einzelnen Staaten, den Kantonen). International hat es sich eingebürgert, einen Staat anzuerkennen, sobald mehrere andere Staaten seine Existenz anerkannt haben. Einige Gebiete wie Taiwan oder Nordzypern auf Zypern, die zwar die Merkmale eines Staates aufweisen, wurden dennoch, meist aus politischen Gründen, nicht allgemein anerkannt; diese werden als Stabilisierte De-Facto-Regime bezeichnet. Die Konvention von Montevideo regt häufig zu Diskussionen an, ob es möglich ist, durch Kauf einer staatenlosen Insel oder Bohrinsel quasi eine Mikronation zu gründen. Die Anerkennung durch andere Staaten ist das Hauptproblem solcher Vorhaben.

Anzahl

Insgesamt gibt es 192 vollständig anerkannte souveräne Staaten. Darunter fallen die 191 Mitglieder der UNO sowie die Vatikanstadt. Weitere Staaten sind nur von einer Minderheit der weltweiten Staaten anerkannt, dies sind u. a. Taiwan, Westsahara (DARS), die Cookinseln und Niue.

Literatur


- Michail Bakunin, Gott und der Staat, Berlin: Karin Kramer 1995
- Karl Held (Hrsg.): [http://www.gegenstandpunkt.com/vlg/staat/staat_i.htm Der bürgerliche Staat]. Die Staatsableitung. München, 1999. 138 Seiten ISBN 3-929211-03-3
- Stefan Breuer: Der Staat. Entstehung, Typen und Organisationsstadien, Reinbek b. Hamburg: Rowohlt Taschenbuch Verlag, 1998.
- Heide Gerstenberger, Die subjektlose Gewalt. Theorie der Entstehung buergerlicher Staatsgewalt, Münster: Westfälisches Dampfboot 2005
- Wolfgang Reinhard, Geschichte der Staatsgewalt. Eine vergleichende Verfassungsgeschichte Europas von den Anfängen bis zur Gegenwart, Sonderausgabe, München: C.H. Beck 2002
- Franz Oppenheimer:
[http://www.opp.uni-wuppertal.de/oppenheimer/st/staat0.htm Der Staat], 3. überarbeitete Auflage von 1929
- OVG Münster, Urteil vom 14.02.1989, Az. 18 A 858/87, in: NVwZ 1989, S. 790.

Siehe auch


- Staatstheorie
- Liste unabhängiger Staaten
- Liste der Staatsformen souveräner Staaten
- Staatliche Souveränität
- Territoriale Integrität Kategorie:Politische Geographie ! ja:国家 simple:State


Verfassung

Die Verfassung eines Staates legt die rechtlichen Grundlagen des Staates fest. Sie schreibt zum Beispiel vor, welche Regierungs- und Verwaltungsform der Staat hat. In manchen Staaten ist die Verfassung ein schriftliches Dokument, in anderen, zum Beispiel in Großbritannien, besteht sie aus einer Reihe historisch gewachsener Gesetzestexte, die zusammen die derzeitige Verfassung darstellen, aber gleichzeitig den nichtstatischen Charakter der Verfassung betonen. Rechtsdogmatisch handelt es sich bei dem, was heute üblicherweise unter "Verfassung" verstanden wird, um eine Verfassung im formellen Sinn, das heißt eine Verfassung in Gesetzesform. Demgegenüber beschreibt der Terminus Verfassung im materiellen Sinn schlicht all jene Rechtsnormen, die Aufbau und Tätigkeit des Gemeinwesens regeln, unabhängig davon, ob sie in Gesetzesform positiviert sind (beispielsweise wenn die Ältesten eines Stammes einen Beschluss fällen). Eine Verfassung im materiellen Sinn besteht somit in jeder - wenn auch "primitiver" - Form des menschlichen Zusammenlebens. Eine Verfassung im formellen Sinn ist hingegen eine zivilisatorische Errungenschaft, die grundlegenden Rechte und Pflichten im Gemeinwesen mit Rechtssicherheit regelt. Am 3. Mai 1791 war die erste Verfassung in Europa verabschiedet worden (die zweite auf der Welt nach den Vereinigten Staaten). Diese erste demokratische Verfassung war die Verfassung von Polen. Heute ist in Polen der 3. Mai immernoch ein nationaler Feiertag. Für die Bundesrepublik Deutschland gibt es das Grundgesetz; da die einzelnen Bundesländer eigene Staaten sind (Kennzeichen: Staatsvolk, Staatsgewalt und Staatsgebiet), hat jedes Land seine eigene individuelle (Landes-)Verfassung. Jedoch muss diese Verfassung den „Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne [des] Grundgesetzes entsprechen“ (Artikel 28 Absatz 1 Grundgesetz). In zahlreichen Staaten gibt es ein Verfassungsgericht, das feststellt, ob einzelne Gesetze oder Regierungsakte in Einklang mit der Verfassung sind (siehe Bundesverfassungsgericht in Deutschland oder den Supreme Court in den USA; diese Funktion nimmt in den Ländern, beispielsweise in Bremen, der Verfassungsgerichtshof oder auch Staatsgerichtshof wahr). In der iranischen Verfassung hat der so genannte Wächterrat die Funktion eines Verfassungsgerichts mit letzter Kompetenz in allen Entscheidungen. Er trifft seine Entscheidungen gemäß der imamitischen Form der Schari'a. Siehe auch islamische Rechtsschulen. Eine unzureichende Regelung von Zuständigkeiten und Verwaltungsabläufen kann zu einer Verfassungskrise führen. Unter dem Schlagwort "corporate government" gehen auch Unternehmen dazu über, sich eine Verfassung zu geben, insbesondere um eine größere Transparenz gegenüber Eigentümern und Mitarbeitern zu schaffen.

Existierende Verfassungen von Staaten


- Deutschland: Grundgesetz
- Österreich: Bundesverfassung (Österreich)
- Schweden: Verfassung (Schweden)
- Schweiz: Bundesverfassung (Schweiz)
- Spanien: Verfassung des Königreiches Spanien
- Vatikanstadt: Verfassung (Vatikanstadt)
- Vereinigte Staaten von Amerika: Verfassung der USA
- Europa: Vertrag über eine Verfassung für Europa (nicht in Kraft)

Verfassungen deutscher Bundesländer


- Baden-Württemberg: Verfassung des Landes Baden-Württemberg
- Bayern: Verfassung des Freistaates Bayern
- Berlin: Verfassung von Berlin
- Brandenburg: Verfassung von Brandenburg
- Bremen: Verfassung der Freien Hansestadt Bremen
- Hamburg: Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg
- Hessen: Verfassung des Landes Hessen
- Mecklenburg-Vorpommern: Verfassung (Mecklenburg-Vorpommern)
- Nordrhein-Westfalen: Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen
- Niedersachsen: Niedersächsische Verfassung
- Rheinland-Pfalz: Verfassung (Rheinland-Pfalz)
- Saarland: Verfassung des Saarlandes
- Sachsen: Verfassung des Freistaates Sachsen
- Sachsen-Anhalt: Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt
- Schleswig-Holstein: Verfassung (Schleswig-Holstein)
- Thüringen: Verfassung (Thüringen)

Verfassungen der Schweizer Kantone


- Verfassung (Basel)
- Verfassung (Unterwalden)

Verfassungen der österreichischen Bundesländer


- Verfassung (Tirol)
- Verfassung (Kärnten)

Historische Verfassungen

Deutschland


- Preußische Verfassung
- Verfassung der Paulskirche
- Bismarcksche Reichsverfassung (Verfassung des Deutschen Reiches, 1871)
- Weimarer Verfassung (Verfassung des Deutschen Reiches, 1919 - 1933)
- Verfassung der DDR (1949)

Schweiz

Die erste Schweizer Verfassung entstand 1848 als die Schweiz nach einem kurzen Bürgerkrieg ("Sonderbundskrieg") gewaltsam vom Staatenbund zum Bundesstaat geeint wurde. Die erste Totalrevision der Verfassung trat 1874 in Kraft. Sie sah einen Ausbau der Bundeskompetenzen und der Volksrechte vor. Die letzte Totalrevision der Schweizer Verfassung datiert aus dem Jahre 1999. Es handelte sich um eine Nachführung, im Rahmen derer nicht geschriebenes Verfassungsrecht (entstanden im Rahmen der höchstrichterlichen Rechstprechung durch das Bundesgericht) kodifiziert wurde und nicht auf Verfassungsebene gehörende Bestimmungen (z.B. Absinthverbot) "herabgestuft" wurden. [http://www.admin.ch/ch/d/sr/1/101.de.pdf Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999]

Österreich


- Maiverfassung 1934 des Ständestaates
- Bundesverfassung (Österreich)

Siehe auch


- Recht, Politik, Grundrechte, Menschenrechte, Demokratie
- körperliche und geistige Verfassung einer Person

Weblinks


- [http://www.verfassungen.de Gegenwärtige und historische nationale und internationale Verfassungstexte]
- [http://www.documentarchiv.de/da/fs-verfassungen.html Historische deutsche Verfassungen auf documentArchiv.de]
- [http://www.oefre.unibe.ch/law/icl/index.html Internationale Verfassungsrechtstexte (englisch)] Kategorie:Politischer Begriff ! Kategorie:Staats- und Verfassungsrecht ja:憲法 ko:헌법 nb:Konstitusjon simple:Constitution zh-min-nan:Hiàn-hoat

Staatenbund

Ein Staatenbund oder Konföderation ist eine lose Verbindung souveräner Staaten, die in bestimmten Bereichen zusammenarbeiten (vgl. auch Föderalismus). Der Unterschied zwischen Staatenbund und Bundesstaat ist, dass im Bundesstaat der Bund Inhaber der Souveränität ist, während es im Staatenbund die einzelnen Staaten sind. Die Souveränität bedeutet in diesem Zusammenhang in erster Linie das Recht, die Kompetenzen zwischen Einzelstaat und Bund zu verteilen (die sogenannte Kompetenzkompetenz). In einem Staatenbund können Gesetze der gesetzgebenden Körperschaft des Bundes keine direkten Auswirkungen auf die Bürger haben, sie werden nur zur Verabschiedung an die Parlamente der Gliedstaaten delegiert, außerdem besteht ein Austrittsrecht für die Gliedstaaten. Eine Zwischenform zwischen Staatenbund und Bundesstaat ist der Staatenverbund bzw. die supranationale Gemeinschaft. Beispiele für Staatenbünde sind:
- Konföderierte Staaten von Amerika, kurz oft als die "Konföderierten" bezeichnet
- Der Deutsche Bund (1815 - 1866)
- Afrikanische Union
- Benelux
- Serbien und Montenegro
- Arabische Liga
- SCO
- GUUAM
- Russisch-Weißrussische Union
- ASEAN
- Mercosur
- OTCA
- Die schweizerische Eidgenossenschaft vor 1848 Siehe auch: UNO - Vereinte Nationen
- In der polnisch-litauischen Adelsrepublik (1569 - 1795) war eine Konföderation (lateinische: confederatio) ein Privileg (Recht) des polnisches Adels (Szlachta), eine militärische Organisation zu bilden, um ein allgemeines politisches Ziel zu erzielen. Faktisch aber handelte es sich dabei fast immer um eine Rebellion gegen den König. Die berühmtesten Konföderationen waren die Konföderation von Targowica (Konfederacja Targowicka) und die Konföderation von Bar (Konfederacja Barska). Kategorie:Politische GeographieKategorie:Politischer Begriff

Zentralismus

Als Einheitsstaat bezeichnet man einen Staat, der nicht in Gliedstaaten wie Bundesländer oder Kantone gegliedert ist. Einheitsstaaten können zentralistisch ("Zentralstaat") oder dezentral organisiert sein. Im ersten Fall sind Provinzen oder ähnliche Einrichtungen reine Verwaltungsbezirke der Zentralregierung, im zweiten Fall sind sie darüber hinaus Selbstverwaltungskörperschaften mit eigenen Volksvertretungen und Regierungen, die vom Einheitsstaat eingerichtet werden und seiner Rechtsaufsicht unterliegen. (Beim Föderalismus treten dagegen die Gliedstaaten Kompetenzen an die Bundesebene ab.) In den letzten Jahrzehnten ist in vielen Einheitsstaaten ein Trend zu mehr Dezentralisierung und zur Einrichtung autonomer Regionen zu beobachten. Tragender Gedanke ist bei dieser Entwicklung das Prinzip der Subsidiarität. Dabei gibt es durchaus autonome Regionen deren Rechtsstellung gegenüber dem Einheitsstaat stärker ausgebaut ist als die mancher Gliedstaaten in föderalen Systemen. Im Einzelfall kann es auch umstritten sein, ob es sich um eine autonome Region oder um einen Gliedstaat handelt. Auch sonst eher zentralistische Einheitsstaaten besitzen mitunter autonome Gebiete innerhalb ihrer Grenzen. Der Übergang zum Bundesstaat ist dabei fliessend. Ein Beispiel wäre das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland, wo Schottland, Wales und Nordirland eigene Parlamente haben, der größte Teilstaat England aber nicht. Beispiele für Einheitsstaaten:
- Ägypten
- Armenien
- Bulgarien
- Chile
- Volksrepublik China
- Dänemark
- Dominikanische Republik
- Estland
- Finnland
- Frankreich
- Griechenland
- Haiti
- Honduras
- Kroatien
- Kuba
- Island
- Iran
- Irland
- Israel
- Italien
- Japan
- Liechtenstein
- Litauen
- Luxemburg
- Mazedonien
- Malta
- Monaco
- Niederlande
- Norwegen
- Polen
- Portugal
- Rumänien
- San Marino
- Slowakei
- Slowenien
- Schweden
- Tschechische Republik
- Türkei
- Ukraine
- Ungarn
- Zypern
- DDR ab 1952 (Auflösung der Länder) Kategorie:Politische Geographie Kategorie:Staats- und Verfassungsrecht Kategorie:Politologie Kategorie:Staatsform Kategorie:Politischer Begriff

Völkerrecht

] Der Begriff Völkerrecht bezeichnet Rechtsnormen, die die Beziehungen zwischen den Völkerrechtssubjekten (unter Staaten sowie zwischen Staaten und anderen gleichrangigen Rechtsträgern) regeln. Das Völkerrecht ist Teil des Internationalen Rechts. Völkerrechtssubjekte sind in erster Linie Staaten (zur Anerkennung als Staat bedarf es nach der "Drei-Elemente-Lehre" Georg Jellineks der drei Merkmale „Staatsgebiet“, „Staatsvolk“ und „Staatsgewalt“), jedoch existieren heute auch andere Völkerrechtssubjekte wie zum Beispiel Internationale Organisationen (von Staaten gegründet). NGOs (von Privatrechtssubjekten gegründet) haben grundsätzlich keine Völkerrechtssubjektivität. Einige (historisch begründete) Ausnahmen existieren allerdings mit dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, dem Heiligen Stuhl und dem Malteserorden. Von überragender Bedeutung ist heute die Charta der Vereinten Nationen, weshalb sie von einigen Autoren auch als Verfassung der Völkerrechtsgemeinschaft bezeichnet wird. Sie hat, zumindest für die Mitglieder der Organisation der Vereinten Nationen, Vorrang über alle anderen Völkerrechtsnormen (Artikel 103).

Allgemeines

Quellen des Völkerrechts sind bi- oder multilaterale völkerrechtlich Verträge, Gewohnheitsrecht und allgemeine Rechtsgrundsätze (vgl. Art 38 I lit a,b,c IGH Statut). Völkervertragsrecht entsteht durch Vertragsschluss und anschließende Ratifikation zwischen den beteiligten Völkerrechtssubjekten. Das Völkergewohnheitsrechts setzt sich aus den Elementen der langandauernden Übung (etliche Jahre, in einigen sich schnell verändernden Rechtsgebieten evt. weniger) und der Überzeugung, dass diese Übung rechtens sei (opinio iuris), zusammen (Völkervertragsrecht hat aufgrund seiner Schriftlichkeit keinen Vorrang vor Völkergewohnheitsrecht!). Will ein Staat seine Bindung an im Entstehen begriffenes Völkergewohnheitsrecht verhindern, so muss er ihm ausdrücklich und, solange die anderen Staaten an ihrer Überzeugung festhalten, auch wiederholt widersprechen. Die allgemeinen Rechtsgrundsätze bestehen aus allen innerstaatlichen Rechtsordnungen gemeinsamen Prinzipien, Grundsätzen, die jedweder Rechtsordnung immanent sind, zum Beispiel pacta sunt servanda (Verträge müssen eingehalten werden), lex specialis derogat legi generali (das speziellere Gesetz geht den allgemeineren Gesetzen vor) oder lex posterior derogat legi priori (ein späteres Gesetz geht einem vorherigen vor), Prinzipien, die auf dem speziellen Charakter des Völkerrechts beruhen, und Grundsätzen der Rechtslogik. Neben diesen klassischen Völkerrechtsquellen haben sich jedoch auch einseitige Rechtsakte als Völkerrechtsquelle entwickelt, auch wenn sie nicht in der Aufzählung von Art. 38 I IGH Statut erscheinen. Solche einseitige Rechtsakte können sowohl von Staaten stammen, als auch von Internationalen Organisationen. Ihre rechtliche Verbindlichkeit ist jedoch variabel. Gemäß Art. 38 I lit d IGH Statut hat der Internationale Gerichtshof Entscheidungen internationaler Gerichte und die Völkerrechtslehre als Hilfsquellen zur Interpretation der oben genannten Quellen heranzuziehen. Zu unterscheiden ist das Friedens- und das Kriegsvölkerrecht, wobei das Friedensvölkerrecht auch die Normen beinhaltet, die entscheiden, wann die Anwendung von Gewalt gerechtfertigt ist, während als Kriegsvölkerrecht das im Krieg geltende Recht bezeichnet wird. Für die Frage, ob eine völkerrechtliche Norm vom innerstaatlichen Rechtsanwender zu beachten ist, ist entscheidend, ob sie self-executing ist. Dies ist dann der Fall, wenn die Norm bestimmt genug formuliert ist, um direkt angewendet zu werden, sie nicht ausschließlich an die Staaten adressiert ist und sie keine der Anwendung vorausgehende innerstaatliche Umsetzung fordert. Grundsätzlich kein Teil des Völkerrechts ist das internationale Privatrecht, dieser Begriff bezeichnet vielmehr, unbeachtlich seines (oftmals innerstaatlichen) Ursprungs, die Normen, die im Falle der Berührung mehrerer innerstaatlichen Rechtsordnungen eines Sachverhalts das anzuwendende Recht bestimmen.

Theorie des Völkerrechts

Der wesentliche Unterschied des Völkerrechts zum innerstaatlichen Recht besteht im Nicht-Vorhandensein eines zentralen Gesetzgebungsorgans. Das klassische Völkerrecht wird den Staaten nicht oktroyiert, sondern stellt eine Koordinationsordnung zwischen ihnen dar. Im klassischen Völkerrecht wurden nur die „zivilisierten“, also die europäischen Staaten, als Völkerrechtssubjekte anerkannt, was den Kolonialismus als legal erscheinen ließ. In der heutigen, in der Charta der Vereinten Nationen kodifizierten Völkerrechtsordnung sind dagegen ausnahmslos sämtliche Staaten rechtlich gleichberechtigt. Allerdings gibt es immer mehr Entwicklungen hin zu einer auch zentralen Rechtsetzung im Völkerrecht. Vorhanden war diese Tendenz bereits zuvor, sie wird vom Sicherheitsrat aufgegriffen, der insbesondere nach dem 11. September 2001 dazu übergegangen ist, noch nicht von allen Mitgliedstaaten akzeptierte Verpflichtungen zur Terrorismusbekämpfung zu allgemein geltendem Recht mit Wirkung für und gegen alle Mitgliedstaaten zu erklären und sich dem zwingenden Recht, dem sogenannten Ius cogens, zu nähern (vgl. Resolutionen 1373 und 1540). Diese Entwicklung wird teilweise kritisch teilweise gar skeptisch gesehen, weil es nicht der Konzeption des Sicherheitsrates als Exekutivorgan entspricht, der an und für sich einzelne Konflikte lösen soll und nicht als "Weltgesetzgeber" auftreten soll. Die aktuelle Diskussion um ein dogmatisches Fundament und eine (womöglich abschließende) Kodifizierung der Völkerrechtsordnung kreist dabei um den Begriff der "internationalen Gemeinschaft", die sich vom klassischen Völkerrecht dahin gehend unterscheidet, dass zunehmend von so genanten Gemeinschaftswerten gesprochen wird, die es gelte mittels des Völkerrechts zu schützen und durchzusetzen (Menschenrechte, Umweltschutz). Parallel dazu wird von einer Konstitutionalisierung des Völkerrechts gesprochen: Dies soll Parallelen zu innerstaatlichen Verfassungsordnungen ermöglichen und schlägt sich in Diskussionen um den Verfassungscharakter der UN-Charta nieder oder etwa in der Frage, ob der Internationale Gerichtshof eine Rechtskontrolle über Resolutionen des Sicherheitsrates ausüben dürfte. Diese aktuellen Entwicklungen dürfen jedoch nicht über eine durchaus verbreitete und durchaus massive Skepsis unter den Staaten hinwegtäuschen, die sich weiterhin als die zentralen und einzigen Völkerrechtssubjekte in einem individuellen Sinne sehen und kollektive Konzentrationsprozesse nicht bereit sind beizupflichten.

Geschichte des Völkerrechts

Einer der entscheidenden Aspekte des modernen Völkerrechts, das Gewaltverbot, erschien lange Zeit so fernliegend und illusorisch, dass es erst nach dem Ende des ersten Weltkriegs zum erstenmal im Briand-Kellogg-Pakt (Kriegsächtungspakt) zwischen den beteiligten Staaten geschlossen wurde. Zuvor beschränkte sich das Völkerrecht, was den Krieg angeht, darauf, zu versuchen, Grausamkeiten einzudämmen und die Zivilbevölkerung zu schützen. Mit dem Völkerbund (gegründet 1919) und seiner Nachfolgeorganisation, den Vereinten Nationen (seit 1945), wurde erstmals eine gemeinsame internationale Ebene geschaffen, die auf die Sicherung eines für alle Staaten verbindlichen Völkerrechts abzielt.

Meilensteine

Als Meilensteine des (positiven) Völkerrechts, sind zu nennen:
- der Westfälische Friede von 1648
- der Frieden von Utrecht von 1713
- die Wiener Kongreßakte vom 9. Juli 1815
- die so genannte Heilige Allianz vom 26. September 1815
- das Aachener Konferenzprotokoll vom 24. Mai 1818
- der Pariser Frieden vom 30. März 1856
- die Genfer Konvention vom 22. August 1864
- die Petersburger Konvention vom 11. Dezember 1868 über die Unzulässigkeit des Gebrauchs explosiver Geschosse aus den Handfeuerwaffen
- der Berliner Vertrag vom 13. Juli 1878 über die Orientfragen
- die Congoakte vom 26. Februar 1885
- die Haager Landkriegsordnung vom 18. Oktober 1907
- die Pariser Vorortverträge 1919 und 1920
- die Konvention von Montevideo von 1933
- die Genfer Abkommen vom 12. August 1949
- das Zusatzprotokoll zu den Genfer Abkommen vom 8. Juni 1977
- die UNO-Seerechtskonvention von 1982
- das Rom-Statut des Internationalen Strafgerichtshofs vom 17. Juli 1998

Aktuelle Entwicklungen

Heute heftig umstrittene und für die zukünftige Entwicklung des Völkerrechts entscheidende Gebiete sind: das ius cogens, die humanitäre Intervention als Ausnahme vom Gewaltverbot und (aus aktuellem Anlass) die präventive Selbstverteidigung. Welche Normen zum ius cogens gehören, ist im einzelnen umstritten, jedoch zählen in jedem Fall der Kern des Gewaltverbots und elementare Menschenrechte zum zwingenden Bestand des Völkerrechts.

Humanitäre Interventionen

Bei der humantitären Intervention sind nicht nur die meisten Stellungnahmen sehr politisch gefärbt, vor allem herrscht oft Begriffsverwirrung. Zunächst wird zwischen Interventionen zur Rettung eigener Staatsangehöriger und der zur Rettung anderer Menschen unterschieden. Die Intervention zur Rettung eigener Staatsangehöriger auf fremdem Gebiet wird zum Teil als völlig unzulässig angesehen und von anderen Autoren mit der Völkerrechtsverletzung (Schutzpflichten) des Staates, in dem die Ausländer festgehalten werden, oder aber mit dem Hinweis, dass die Intervention gar nicht auf eine fremde Staatsgewalt, sondern auf eine kriminelle Gruppierung abziele, gerechtfertigt. Bei der humanitären Intervention zur Rettung anderer Menschen muss wiederum zwischen den vom Sicherheitsrat autorisierten und den unilateral beschlossenen unterschieden werden. Die Charta der UN gibt dem Sicherheitsrat die Möglichkeit, gegen ein als „Bedrohung des Weltfriedens“ qualifiziertes Verhalten eines Staates zuletzt auch militärische Sanktionen zu verhängen. Hierzu sind gewohnheitsrechtlich keine direkt dem Sicherheitsrat unterstellten Truppen erforderlich, vielmehr werden Staaten zur Gewaltanwendung ermächtigt. Es ist umstritten, ab wann innerstaatliche Vorgänge den Weltfrieden gefährden, jedoch sieht der Sicherheitsrat diesen regelmäßig als bedroht an, wenn Völkermord oder so genannte „ethnische Säuberungen“ Fluchtbewegungen auslösen, die auf die Nachbarstaaten übergreifen. Insbesondere durch das Vetorecht der ständigen Mitglieder oder politisch prekäre Konstellationen ist der Sicherheitsrat jedoch oftmals beschlussunfähig, und hier tut sich die eigentliche Fragestellung auf: Dürfen die Staaten bei Handlungsunfähigkeit des Sicherheitsrats als ultima ratio auch unilateral Gewalt anwenden? Eine Ansicht verneint dies kategorisch mit Hinweis auf das Gewaltverbot und die Missbrauchsgefahr. Die Gegenmeinung rechtfertigt auch eine unilaterale humanitäre Intervention im Falle eines sich gerade ereignenden Genozids, zum einen mit der naturrechtlichen Begründung, dass keine Rechtsordnung dazu verurteilen dürfe, einem Völkermord zuzusehen; zum anderen mit einer teleologischen Einschränkung des Gewaltverbots der UN-Charta; oder auch einfach mit neuem, die Charta überlagerndem Gewohnheitsrecht und das Selbstbestimmungsrecht der Völker, das diesen partiell den Charakter von Völkerrechtssubjekten verleiht und diese damit andere um Hilfe bitte können.

Präventive Selbstverteidigung

Das Recht zur präventiven Selbstverteidigung existiert nach einer zuweilen vertretenen Meinung schlicht nicht, und nach der überwiegenden Meinung nur, wenn ein Angriff beweisbar unmittelbar bevorsteht und ein weiteres Abwarten die Effektivität der Verteidigung untergraben würde. Nach derzeit geltendem Recht besteht jedoch keinesfalls ein Recht auf eine der nur vermuteten Bedrohung um Jahre vorgreifende Verteidigung, jedoch besteht die Gefahr der Bildung neuen Gewohnheitsrecht. Staaten, die dies nicht wünschen, sollten also nicht nur politisch widersprechen, sondern Präventivschläge dieser Art auch unmissverständlich als rechtswidrig bezeichnen.

Internationale Institutionen


- Internationaler Gerichtshof
- Internationaler Strafgerichtshof
- Internationaler Seegerichtshof
- UN-Menschenrechtskommission

Siehe auch


- Völkerrechtssubjekt
- Völkerstrafrecht
- Völkergewohnheitsrecht
- Völkerrechtskommission
- Humanitäres Völkerrecht
- Ad-hoc-Strafgerichtshof
- Deutschlandtheorien

Literatur


- Brownlie, Ian: Principles of Public International Law, Oxford 2003, 6. Auflage.
- Grewe, Wilhelm G.: Epochen der Völkerrechtsgeschichte, Baden-Baden 1988, 2. Aufl.
- Herdegen, Matthias: Völkerrecht, München 2004, 3. Aufl.
- Hobe, Stephan/ Kimminich, Otto: Einführung in das Völkerrecht, Tübingen 2004, 8. Aufl.
- Ipsen, Knut: Völkerrecht, München 2004, 5. Aufl.
- Koskenniemi, Martti: The Gentler Civilizer of Nations, - The Rise and Fall of International Law 1870-1960, Cambridge 2001.
- Malanczuk, Peter: Akehurst´s Modern Introduction to international Law, London 1997, 7. Auflage
- Seidl-Hohenveldern, Ignatz: Recht der Internationalen Organisationen einschließlich der supranationalen Gemeinschaften, Köln 2000, 7. Aufl.
- Verdross, Alfred; Simma, Bruno: Universelles Völkerrecht. Theorie und Praxis, Berlin, 1984
- Vitzthum, Wolfgang: Völkerrecht, Berlin et. al. 2004, 3.Aufl.
- Sartorius II: Internationale Verträge/ Europarecht (Loseblattsammlung) Stand: Herbst 2004

Weblinks


- [http://www.runiceurope.org/german/charta/charta.htm Charta der Vereinten Nationen]
- [http://www.un.org/law International Law] (englisch)
- [http://www.admin.ch/ch/d/sr/c0_518_51.html Genfer Abkommen vom 12. August 1949]
- [http://www.admin.ch/ch/d/sr/c0_518_521.html Zusatzprotokoll vom 8. Juni 1977 zu den Genfer Abkommen]
- [http://www.virtuelles-institut.de Max-Planck-Institut für Völkerrecht]
- [http://www.dissertationen.unizh.ch/2002/baumann/ Überblick über die Normen des Völkerrechts / Rechtsvergleichende Untersuchung des Einflusses des Völkerrechts auf die Gewaltenteilung (Dissertation)]
- [http://www.bpb.de/publikationen/4ZH9FY,0,0,Die_Vereinten_Nationen_und_das_V%F6lkerrecht.html Aus Politik und Zeitgeschichte: Die Vereinten Nationen und das Völkerrecht]
- [http://www.boell.de/en/04_thema/3640.html Memorandum Die Zukunft des Völkerrechts in einer globalisierten Welt] dt. u. engl., hg. von der Heinrich-Böll-Stiftung 2004 !!Volkerrecht Kategorie:Politologie Kategorie:Wehrrecht (Völkerrecht) ja:国際法

Europäische Union

Die Europäische Union (Abkürzung: EU) ist ein Staatenverbund von 25 Staaten mit 456,9 Millionen Einwohnern (sieben Prozent der Weltbevölkerung). Sie stellt gemessen am Bruttoinlandsprodukt den größten Wirtschaftsraum der Welt dar. Bruttoinlandsprodukt

Geschichte

Hauptartikel: Geschichte der Europäischen Union Nach dem Ende des Zweiten Weltkrieges kam es in den 50er Jahren darauf an, innerhalb Europas den Wiederaufbau zu organisieren und künftige Kriege innerhalb Europas zu verhindern. Aus dieser Motivation resultierte die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS bzw. Montanunion) am 18. April 1951 durch die Länder Belgien, Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Italien, Luxemburg und den Niederlanden, die eine gemeinsame Nutzung von Kohle und Stahl als Ziel hatte. Durch die Gründung der EGKS begann eine europäische Integration, die in kurzer Zeit weit darüber hinaus ging. So wurde die Gründung einer Europäischen Verteidigungsgemeinschaft geplant, die den Rahmen für die deutsche Wiederbewaffnung durch eine Einbindung in eine europäische Verteidigung bilden und Europa letztlich auch zu einer politischen Gemeinschaft verschmelzen sollte. Dieser Plan scheiterte 1954 jedoch in der französischen Nationalversammlung. Durch diese Abstimmungsniederlage kam die weitere europäische Integration insgesamt zum Stillstand und man konzentrierte sich darauf, die Integration auf das wirtschaftliche Gebiet zu beschränken. Dies manifestierte sich in den 1957 unterzeichneten Römischen Verträgen, durch die die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) und Europäische Atomgemeinschaft (EAG bzw. Euratom) gegründet wurden. Wichtigstes Ziel dieser Verträge war das Errichten einer Zollunion. Später wurde der Fusionsvertrag unterzeichnet, der die drei bisher gegründeten Gemeinschaften (EGKS, EWG und EAG) in die Europäischen Gemeinschaften (EG) vereinte. In den folgenden Jahren und Jahrzehnten wandelte sich das Gesicht der Gemeinschaften, und die Anzahl der Mitglieder wuchs stark an. 1987 wurde die Einheitliche Europäische Akte entwickelt, wodurch der Europäische Binnenmarkt geschaffen wurde. Der Vertrag von Maastricht 1992 beschloss die Gründung der Europäischen Union (EU). Die Union bestand aus den bereits 1967 gegründeten Europäischen Gemeinschaften (EG) und den beiden neu gegründeten Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) und Justiz und Inneres (JI) aus der später Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (PJZS) wurde. Zudem wurde in Maastricht die Einführung des Euro in drei Schritten beschlossen. Im Jahr 2000 wurde dann durch den Vertrag von Nizza die Osterweiterung vorbereitet, die am 1. Mai 2004 stattfand und die die EU von 15 Mitgliedstaaten auf 25 Mitgliedstaaten erweiterte. Im Oktober 2004 wurde die vom Europäischen Konvent erarbeitete Europäische Verfassung feierlich in Rom unterzeichnet. Der so entstandene Verfassungsvertrag musste allerdings noch von allen 25 Mitgliedstaaten ratifiziert werden. Der Verfassungsvertrag wurde jedoch bereits bei der französischen und niederländischen Volksabstimmung im Mai und Juni 2005 abgelehnt. Daraufhin verschob das Vereinigte Königreich und andere Mitgliedstaaten die Ratifizierung auf unbestimmte Zeit. Weitere Entscheidungen durch Ratifizierung stehen jedoch noch in einigen europäischen Staaten an. Sollte bis zum Ende des Ratifikationsprozesses nicht die Zustimmung aller Mitgliedstaaten erreicht werden, kann damit die Verfassung nicht in Kraft treten. Falls eine Mehrheit von vier Fünfteln den Vertrag annimmt, obliegt die weitere Vorgehensweise laut Seite 472 der Verfassung dem Europäischen Rat, also den Staats- und Regierungschefs. Neben der Europäischen Verfassung sind momentan auch die Erweiterung nach Süden und Osten und die Beziehungen zu den Vereinigten Staaten wichtigste Debatten zur Frage der Zukunft der Europäischen Union.

Gründe und Ziele

Der ursprünglich wichtigste Grund für die Errichtung der EGKS (Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl) war es, nach zwei Weltkriegen und vielen weiteren innereuropäischen Kriegen den Frieden zu sichern. Dies sollte durch eine Verbesserung des Wohlstandes und