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Freie Reichsstadt

Freie Reichsstadt

Der Begriff Freie Reichsstadt bezeichnet im Heiligen Römischen Reich Deutscher Nation sowohl jene Kommunen, die keinem Reichsfürsten, sondern direkt dem Kaiser unterstanden, als auch manche Bischofsstädte, die eine gewisse Autonomie erworben hatten, zum Beispiel dem Kaiser keine Heerfolge leisten mussten. Erstere wurden ursprünglich als Reichsstädte bezeichnet, letztere als Freie Städte. Aus dem Status der Reichsunmittelbarkeit ergab sich für die Reichsstädte eine Reihe von Freiheiten und Privilegien. Sie waren im Inneren weitgehend autonom und verfügten im Allgemeinen über eine eigene niedere und hohe Gerichtsbarkeit. Insbesondere die Hochgerichtsbarkeit stellte sie den Fürsten gleich und unterschied sie von den landständischen Städten, die einem Landesherren untertan waren. Als Reichsstände hatten die Reichsstädte aber auch besondere Pflichten gegenüber dem Kaiser. So hatten sie ihre Steuern direkt an ihn abzuführen und auf Verlangen Heerfolge zu leisten. Die Freien Städte erhielten ihren Status durch vom Kaiser und/ oder dem Bischof gewährte Freiheitsprivilegien. Sie waren denen der Reichsstädte meist ähnlich, mit dem Unterschied, dass sie auch von der Heerfolge (außer bei Kreuzzügen) und den Steuern befreit waren.

Geschichte

Wie bereits beschrieben wurde ursprünglich zwischen Reichsstädten, die reichsunmittelbar waren, und den Freien Städten, die sich von einem bischöflichen Stadtregiment im 13. und 14. Jahrhundert befreit hatten, unterschieden. Die Freien Städte waren nicht zur Steuerzahlung an den Kaiser verpflichtet und unterlagen nicht dem Gefolgszwang gegenüber diesem. Zu ihnen gehörten unter anderem Köln, Augsburg, Mainz (bis 1462), Worms, Speyer, Straßburg, Basel und Regensburg. Formal blieb der Bischof dort meist jedoch weiterhin Stadtoberhaupt. Im Laufe der Zeit konnten sich viele Freie Städte von diesem Rest geistlicher Stadtherrschaft emanzipieren (bei anderen ging der Status der Freien Stadt wieder verloren). Da die Freien Städte zusammen mit den Reichsstädten an den Reichstagen teilnahmen, wurden sie dort unter dem Begriff „Freie- und Reichsstädte“ zusammengefasst. Im Sprachgebrauch verschmolz diese Formel im Laufe der Zeit zur „Freien Reichsstadt“.

Aufschwung

Nach dem Interregnum 1273 errangen die Reichsstädte und die Freien Städte auch Sitz und Stimme auf den Reichstagen. Seit 1489 bildeten sie das Reichsstädtekollegium und nahmen über Vertreter regelmäßig an den Reichstagen teil. Große Städte wie Dortmund, Frankfurt am Main und Nürnberg konnten ihr Territorium über die Stadtgrenzen hinaus ausdehnen. Die größte territoriale Ausdehnung erreichten die freien Reichsstädte im Südwesten Deutschlands, wo es keine großen Fürstentümer gab. Die größte territoriale Ausdehnung aller freien Reichsstädte erreichte die Stadt Bern. Etliche Reichsstädte wurden allerdings im Laufe der Zeit von der Königsherrschaft an benachbarte Landesherrschaften verpfändet, so wie beispielsweise die niederländische Stadt Nimwegen im Jahre 1247 an die Grafen von Geldern, und die Stadt Duisburg im Jahre 1290 an die Grafen von Kleve. Da das Königtum meist nicht genügend Finanzmittel aufbringen konnte, um diese Pfandsummen abzulösen, konnte dies das Ende der Reichsunmittelbarkeit für die betroffenen Städte bedeuten. In vielen Städten wurde seit der Verwaltungsreform unter Kaiser Karl V. der so genannte Hasenrat eingeführt, der durch den Adel und die Patrizier gebildet wurde und die Ständeversammlung nach und nach unwirksam machte.

Niedergang

Mit dem westfälischen Frieden 1648 ging die Landvogtei über die elsässischen Reichsstädte an Frankreich, und im Rahmen der Reunionen besetzte Frankreich 1681 das Elsass. 1718 wurde das die Reichsstadt Zell am Harmersbach umgebende Gebiet als freies Reichstal Harmersbach von der Stadt unabhängig. Die reichsstädtischen Freiheiten wurden zunehmend beschnitten und im Zuge der französischen Revolution 1789 entfielen sie ganz. Das belgische Dorf Kessenich war eine -in Deutschland vergessene- Freie Reichsstadt bis am 5. April 1795 Frankreich das linke Rheinufer annektierte, damit auch preußische, kurkölnische und jülicher Gebiete, sowie die große Reichsstädte Köln und Aachen und kleinere reichsunmittelbare kirchliche und weltliche Herrschaften. Mit dem Reichsdeputationshauptschluss von 1803 wurden 45 der 51 noch bestehenden Reichsstädte mediatisiert und benachbarten Fürstentümern eingegliedert. Lediglich Augsburg, Nürnberg, Frankfurt am Main, Bremen, Hamburg und Lübeck behielten den Status mit verminderten Rechten bis zum Ende des Heiligen Römischen Reiches 1806. Lange Zeit wurde die Reichsstadt der Frühen Neuzeit von den Historikern als einsamer Vorläufer der bürgerlichen Welt inmitten der aristokratischen Umwelt bewertet, was immer wieder zu vielen Missverständnissen geführt hat. Mit modernen Republiken, aber auch mit den vormodernen Republiken wie Venedig oder den Vereinigten Niederlanden, hatten die Reichsstädte indes nichts zu tun. Die Tendenz, selbst als Glied der adligen Welt anerkannt zu werden, bestimmte die Politik vieler Reichsstädte, darunter Augsburg, Nürnberg, Köln, Frankfurt, Bremen und selbst kleinere Kommunen wie Schwäbisch Hall. Das herkömmliche Bild über die angeblich düsteren Zustände in den Reichsstädten des 18. Jahrhunderts hat seinen Ursprung ebenfalls in der Projektion ökonomischer Rationalität im modernen Sinne, die aber gerade nicht das Handeln von Ratsherren, Zünften und Bürgern bestimmte. Ebenso wie die Beschreibung der deutschen Geschichte in der Frühen Neuzeit als Verfallsgeschichte einem historischen Missverständnis entspricht, folgt auch die negative Bewertung der Reichsstädte in dieser Epoche zum Teil anachronistischen Vorstellungen („Niedergang“). Für viele epochale historische Prozesse boten Reichsstädte die Bühne (Buchdruck, die Reformation, Friedenskongresse). Bis zum Ende des 18. Jahrhunderts behaupteten Reichsstädte ihre kulturelle, soziale und politische Stellung, insofern man sie, wie auch die Reichsgrafen und Reichsritter, als mindermächtige Glieder des Reiches versteht.

Reichsstädte nach dem Ende des Heiligen Römischen Reiches

Nach 1815 gab es im Deutschen Bund noch vier Freie Städte: Hamburg, Bremen, Lübeck und Frankfurt am Main. Frankfurt am Main verlor seine Unabhängigkeit 1866 nach der Besetzung durch Preußen; Lübeck wurde 1937 ebenfalls an Preußen angegliedert. Die Bundesländer Bremen und Hamburg konnten ihre auf reichsstädtischen Traditionen beruhende Stellung als eigenständige Stadtstaaten bis heute bewahren. Der Status Berlins als eigenes Bundesland geht dagegen auf die Zoneneinteilung nach dem Zweiten Weltkrieg zurück. Als Freie Stadt wurde auch Danzig bezeichnet, als die Stadt von 1920 - 1939 unter Hoheit des Völkerbunds stand.

Liste von Reichsstädten am Beginn des 19. Jahrhunderts

Die Reichsunmittelbarkeit konnte zu- und wieder aberkannt werden, die Zahl der Reichsstädte schwankte deshalb. Die höchste Zahl betrug 83 Reichsstädte (unter dem Titel "Frei- und reichsstett" verzeichnet die auf dem Wormser Reichstag von 1521 aufgestellte Reichsmatrikel 85 Städte). Um das Jahr 1800 gab es im Heiligen Römischen Reich Deutscher Nation noch folgende 51 Freie Reichsstädte: Mit reichsstadtähnlichen Rechten war auch Waldsee (heute Bad Waldsee) ausgestattet. Außerdem gab es bis zur französischen Revolution elf elsässische Reichsstädte, die bis auf Straßburg seit 1354 den Zehnstädtebund bildeten. Ihm gehörten an:

Siehe auch


- Liste der deutschen Hauptstädte
- Paritätische Reichsstadt ! Kategorie:Heiliges Römisches Reich Kategorie:Mittelalter

HRR

Heiliges Römisches Reich, später Heiliges Römisches Reich Deutscher Nation war die offizielle Bezeichnung für das Reich, das sich 962 mit der Regentschaft von Otto I. aus dem karolingischen Ostfrankenreich herausbildete und bis 1806 bestand. In der historischen Forschung wird das Heilige Römische Reich seit einigen Jahren auch als Altes Reich bezeichnet. Die Formel Imperium Romanum (Römisches Reich) gehörte bereits zum Kaisertitel Karls des Großen. Erst in der Zeit Kaiser Friedrichs I. tauchte 1157 der Zusatz Sacrum (Heilig) in der Kaisertitulatur auf. In deutschsprachigen Urkunden trat die Wendung Sacrum Imperium Romanum (Heiliges Römisches Reich) seit Kaiser Karl IV. auf (der lateinische Name ist erstmals 1254 belegt). Ab 1438 findet sich erstmals der Zusatz Nationis Germanicae. 1486 wurde diese Titulatur erstmals in einem Gesetz verwendet. Seit 1512 war die offizielle Titulatur des Reiches Sacrum Romanum Imperium Nationis Germanicae (Heiliges Römisches Reich Deutscher Nation). Mit der Niederlegung der Reichskrone durch Kaiser Franz II. am 6. August 1806 auf Druck von Napoleon Bonaparte erlosch das alte Reich. Das Reich war allerdings bereits durch die Eroberungen Napoleons und die daraus resultierende Gründung des Rheinbundes so gut wie handlungsunfähig.

Charakter des Reiches

Das Heilige Römische Reich war aus dem ostfränkischen Reich entstanden und war ein vor- und übernationales Gebilde, ein Lehensreich und Personenverbandsstaat, der sich aber dennoch niemals zu einem Nationalstaat wie etwa Frankreich oder Großbritannien entwickelte und aus ideengeschichtlichen Gründen auch nie als solcher verstanden werden wollte. Das Reich überwölbte als „Dachverband“ viele Territorien und gab dem Zusammenleben der verschiedenen Landesherrn reichsrechtlich vorgegebene Rahmenbedingungen. Diese quasi-selbständigen Fürsten- und Herzogtümer erkannten den Kaiser als zumindest ideelles Reichsoberhaupt an und waren auf der einen Seite den Reichsgesetzen, der Reichsgerichtsbarkeit und den Beschlüssen des Reichstages unterworfen, waren aber auf der anderen Seite durch Königswahl, Wahlkapitulation, Reichstage und andere ständische Vertretungen an der Reichspolitik beteiligt und konnten diese für sich beeinflussen.

Der Name des Reiches

Der Name drückt den Anspruch aus, einerseits der Nachfolger des antiken Römischen Reiches und damit gleichsam der Herrscher der Welt zu sein, und andererseits wurde dieser Anspruch ins Heilige erhöht, aus dem die irdische Herrschaft abgeleitet und legitimiert wurde. Mit der Krönung des Frankenkönigs Karl des Großen zum Kaiser durch Papst Leo III. im Jahr 800 erhob dieser den Anspruch auf die Nachfolge des antiken römischen Imperiums, der so genannten Translatio Imperii, obwohl geschichtlich und dem Selbstverständnis nach das christlich-orthodoxe byzantinische Reich aus dem alten römischen Reich entstanden war; nach Ansicht der Byzantiner war das neue westliche „Römische Reich“ ein selbsternanntes und illegitimes. byzantinische Reich] Interessanterweise trug das Reich zum Zeitpunkt seiner Entstehung Mitte des 10. Jahrhunderts noch nicht das Prädikat heilig. Der erste Kaiser Otto I. und seine Nachfolger sahen sich selbst und wurden als Stellvertreter Gottes auf Erden und damit als erster Beschützer der Kirche angesehen. Es bestand also keine Notwendigkeit, die Heiligkeit des Reiches besonders hervorzuheben. Erst nachdem die sakrale Sphäre des Kaisertums durch den Investiturstreit von 1075 bis 1122 weitgehend aufgehoben worden war, versuchten die Kaiser diesen Anspruch nunmehr verbal für sich zu reklamieren. So entstand im 12. Jahrhundert in der Kanzlei Friedrichs I., genannt Barbarossa, der Begriff des sacrum imperium. Im so genannten Interregnum von 1250 bis 1273, als es keinem der drei gewählten Könige gelang, sich gegen die anderen durchzusetzen, verband sich der Anspruch, der Nachfolger des Römischen Reiches zu sein, mit dem Prädikat heilig zur Bezeichnung Sacrum Romanum Imperium (deutsch: Heiliges Römisches Reich). Also wurde ausgerechnet während der kaiserlosen Zeit dieser Machtanspruch um so tönender angemeldet – wenn sich freilich auch in der nachfolgenden Zeit daran wenig änderte. Der Zusatz Nationis Germanicae („Germanischer Nation“, aber übersetzt als „Deutscher (Teutonicae) Nation”) erschien erst im Spätmittelalter um 1450, wohl auch weil sich die Machtbereich der Kaiser im wesentlichen auf das Gebiet der heutigen deutschsprachigen Länder bezog. Erstmals offiziell verwendet wurde dieser Zusatz im Jahre 1512 in der Präambel des Abschieds des Reichstages in Köln. Kaiser Maximilian I. hatte die Reichstände u. a. zwecks Erhaltung [...] des Heiligen Römischen Reiches Teutscher Nation geladen. Bis 1806 war Heiliges Römisches Reich deutscher Nation die offizielle Bezeichnung des Reiches (oft abgekürzt als SRI für Sacrum Romanum Imperium auf lateinisch oder HRR auf deutsch).

Geschichte

Entstehung des Reiches

1806 Das Fränkische Reich hatte nach dem Tode Karls des Großen im Jahre 814 mehrfach Teilungen und Wiedervereinigungen der Reichsteile unter seinen Kindern und Enkeln durchlaufen. Solche Teilungen unter den Söhnen eines Herrschers waren nach fränkischem Recht normal und bedeuteten nicht, dass die Einheit des Reiches aufhörte zu existieren, da eine gemeinsame Politik der Reichsteile und eine künftige Wiedervereinigung damit nicht ausgeschlossen war. Starb einer der Erben kinderlos, so fiel dessen Reichsteil einem seiner Brüder zu. Solch eine Teilung wurde auch im Vertrag von Verdun 843 unter den Enkeln Karls beschlossen. Das Reich wurde zwischen Karl dem Kahlen, der den westlichen romanisierten Teil bis etwa zur Maas erhielt, Ludwig dem Deutschen, er erhielt den östlichen eher germanisch geprägten Reichsteil und Lothar I. der neben der Kaiserwürde einen mittleren Streifen von der Nordsee bis zum Mittelmeer, erhielt. Auch wenn hier die zukünftige Landkarte Europas erkennbar wird – wenn dies auch niemals beabsichtigt war –, kam es im Laufe der nächsten fünzig Jahre zu verschiedenen weiteren, meist kriegerischen, Wiedervereinigungen und Teilungen zwischen den Teilreichen, die jeweils noch von den Nachfolgern Karls regiert wurden. Erst als Karl der Dicke 887 wegen seines Versagen beim Abwehrkampf gegen die plünderenden und raubenden Normannen abgesetzt wurde, wurde kein neues Oberhaupt aller Reichsteile mehr bestimmt, sondern die verbliebenden Teilreiche wählten sich eigene Könige, die teilweise nicht mehr der Dynastie der Karolinger angehörten. Dies war ein deutliches Zeichen für das Auseinanderdriften der Reichsteile und des auf dem Tiefpunkt angekommenen Ansehens der Karolingerdynastie, da diese das Reich in Folge der Thronstreitigkeiten in Bürgerkriege stürzten und nicht in der Lage waren, das Gesamtreich gegen die Einfälle der Normannen im Norden und der Sarazenen im Süden zu schützen. Infolge der fehlenden dynastischen Klammer zerfiel das Reich in zahlreiche kleine Grafschaften, Herzogtümer und andere regionale Herrschaften, die meist nur noch formal die regionalen Könige als Oberhoheit anerkannten. Besonders deutlich wurde dieser Zerfall im mittleren Reichsteil sichtbar, wo sich die Stammesherzogtümer herausbildeten. Das heißt, die Herzöge wurden nicht mehr vom König ernannt, sondern von den regionalen Adligen gewählt. Im östlichen Reich konnte diese Entwicklung nach dem Tode des letzten Karolingers auf dem ostfränkischen Thron Ludwig IV., das Kind durch die gemeinsame Wahl Konrads I. aufgehalten werden. Konrad gehörte zwar nicht der Dynastie der Karolinger an, war aber ein Franke aus dem Geschlecht der Konradiner. Trotz der Abkehr der Lothringer vom ostfränkischen Reich, die sich den Westfranken anschlossen, zeigte die Wahl Konrads endgültig, wie stark sich Ostfranken vom Gesamtreich abgewendet hatte. Im Jahre 918 wurde diese Entwicklung noch deutlicher, als mit dem Sachsenherzog Heinrich I. erstmals ein Nicht-Franke zum ostfränkischen König gewählt wurde. Seit diesem Zeitpunkt wurde dieses Reich nicht mehr durch eine einzige Dynastie getragen, sondern die regionalen Großen, Adligen und Herzöge entschieden über den Herrscher des ostfränkischen Reiches. Im Jahre 921 wurde Heinrich I. im Vertrag von Bonn vom westfränkischen Herrscher als gleichberechtigt anerkannt und durfte den Titel rex francorum orientalum, König der östlichen Franken, führen. Die Entwicklung des Reiches als eines auf Dauer eigenständigen und überlebensfähigen Staatswesens war damit im wesentlichen abgeschlossen. Trotz der Ablösung vom Gesamtreich und der Vereinigung der germanischen Völkerschaften, die im Gegensatz zu Westfranken nicht romanisertes Latein, sondern theodiscus oder diutisk (von diot volksmäßig, volkssprachig) sprachen, war dieses Reich kein früher deutscher Nationalsstaat. Genauso wenig war es bereits das spätere Heilige Römische Reich. Auf der einen Seite fehlte das alle vereinende deutsche Nationalbewusstsein, von dem erst seit der frühen Neuzeit die Rede sein kann, und auf der anderen Seite fehlte dem Reich noch der imperiale und sakrale Charakter. frühen Neuzeit Das steigende Selbstbewusstsein des neuen ostfränkischen Königsgeschlechtes zeigte sich bereits in der Thronbesteigung Ottos I., dem Sohn Heinrichs, der auf dem Thron Karls des Großen, oder was man dafür hielt, in Aachen gekrönt wurde. Außerdem zeigt sich der zunehmend sakrale Charakter seiner Herrschaft dadurch, dass er sich salben ließ und der Kirche seinen Schutz gelobte. Nach einigen Kämpfen gegen Verwandte und lothringische Herzöge, gelang ihm mit dem Sieg über die Ungarn 955 auf dem Lechfeld bei Augsburg die Bestätigung und Festigung seiner Herrschaft. Noch auf dem Schlachtfeld soll das Heer ihn als Imperator gegrüßt haben. Dieser Sieg über die Ungarn veranlasste Papst Johannes XII., Otto nach Rom zu rufen und ihm die Kaiserkrone anzubieten, damit dieser als Beschützer der Kirche auftrete. Johannes stand nämlich unter der Bedrohung der italienischen Könige. Der Hilferuf des Papstes bekundete einerseits, dass die ehemaligen Barbaren sich zu den Trägern der römischen Kultur gewandelt hatten und dass das östliche regnum als legitimer Nachfolger des Kaisertums Karls des Großen angesehen wurde. Otto folgte dem Ruf, auch wenn es wohl Irritation unter einigen Beratern des Königs gab, und zog nach Rom. Er wollte der Beschützer der Kirche sein. Als „Gründungsdatum“ des Heiligen Römischen Reiches wird von Historikern meist das Datum der Kaiserkrönung Ottos I., der 2. Februar 962, angegeben, auch wenn Otto kein neues Reich gründen wollte oder gegründet hat und das Reich auch erst einige Jahrhunderte später diesen Namen trug. Aber spätestens hier ist der Prozeß der Herauslösung des ostfränkischen Reiches als eigenständiges Reich aus dem fränkischen Gesamtreich abgeschlossen und das Reich hatte seine weltliche und sakrale Legitimation als neues Imperium Romanum durch die Kaiserkrönung erhalten.

Mittelalter

Siehe auch: Deutschland im Mittelalter Deutschland im Mittelalter Im hohen Mittelalter ergab sich eine Umstrukturierung in der Struktur des Reiches. Schon im Ostfränkischen Reich hatten sich aus den ursprünglich nur als Verwaltungseinheiten gedachten Grafschaften größere Einheiten zusammengeschlossen, die weitgehend den alten Stämmen entsprachen. Diese territorialen Einheiten wurden nun Herzogtümer genannt. Die Herzogtümer waren relativ abgeschlossene Einheiten. Während in unteren „Verwaltungsebenen“ einzelne Rechte und persönliche Bindungen die Machtverhältnisse ausmachten, existierten die Herzogtümer in einer territorialstaatsähnlichen Form. Im Kampf der Herzogtümer gegen die Königsmacht wurden einige der alten Stammesherzogtümer zerschlagen, andere verloren durch die Verleihung der Reichsunmittelbarkeit weite Gebiete. Diese Entwicklung konzentriert sich vor allem im 12. Jahrhundert in der Zeit Friedrichs I. Barbarossa; Mit dem frühen Tod Heinrich VI. scheiterte der letzte Versuch im Reich eine starke Zentralgewalt zu schaffen, sodass die Fürsten ihren Einfluss weiter ausbauen konnten. In der Regierungszeit Friedrich II. wurden den weltlichen Fürsten im Statutum in favorem principum und den geistlichen in der Confoederatio cum principibus ecclesiasticis weitgehende Rechte verbrieft. Im Laufe der Jahrhunderte kam es durch Bündelung und Neuverteilung von Einzelrechten wieder zu territorialen Herrschaften, die aber deutlich kleiner als die Herzogtümer waren. Dieser Prozess war etwa um 1500 abgeschlossen. Im Spätmittelalter fand im Zuge des Untergangs der Staufer und dem drauffolgenden Interregnum ein Verfall der, allerdings traditionell ohnehin nur schwach ausgeprägten, königlichen Zentralgewalt statt. Die französische Expansion im westlichen Grenzgebiet des Imperiums hatte zur Folge, dass die Einflussmöglichkeiten des Königtums im ehemaligen Königreich Burgund auf einen faktischen Nullpunkt sanken; eine ähnliche, aber weniger stark ausgeprägte Tendenz zeichnete sich in Reichsitalien (also im wesentlichen die Lombardei und die Toskana) ab. Erst seit dem Italienzug Heinrichs VII. kam es zu einer zaghaften Wiederbelebung der kaiserlichen Italienpolitik, die aber in wesentlich engeren Grenzen verlief als die Italienpolitik der hochmittelalterlichen römisch-deutschen Könige. Italienpolitik So konzentrierten sich die spätmittelalterlichen Könige wesentlich stärker auf den deutschen Reichsteil, wobei sie sich gleichzeitig stärker als zuvor auf ihre jeweilige Hausmacht stützten; Kaiser Karl IV. kann dabei als ein Musterbeispiel angeführt werden. In seine Regierungszeit fiel auch der Ausbruch des so genannten Schwarzen Todes, der zu einer deutlichen Krisenstimmung beitrug und in deren Verlauf es zu einem deutlichen Rückgang der Bevölkerung sowie zu Judenpogromen kam. Karl IV. schuf mit der Goldenen Bulle von 1356 auch eine Art von „Reichsgrundgesetz“, da hier die Rechte der Kurfürsten festgelegt wurden, welche dann maßgeblich die Politik des Reiches mitbestimmten. Sie blieb bis zur Auflösung des Reiches in Kraft.

Frühe Neuzeit

Eine der Möglichkeiten, den Beginn der Neuzeit zu markieren, ist die Einführung des Allgemeinen Landfriedens im Jahre 1495. Bald darauf wurde die Struktur des Reiches verändert. 1500 und 1512 wurde das Reich in Reichskreise eingeteilt. Im Zuge der Reformation zerbrach die Macht des Kaisers langsam. Es bildeten sich konfessionsgebundene Bündnisse zwischen Reichsständen, die mehrmals gegeneinander Krieg führten. Der zu dieser Zeit herrschende Kaiser Karl V. war nicht in der Lage, diese reichsinternen Kämpfe zu beenden; ebensowenig gelang es ihm, die Reformation aufzuhalten. In der Mitte des Jahrhunderts wurde den Reichsständen das Recht zugestanden, die Konfession ihrer Untertanen zu bestimmen ("cuius regio, eius religio"). Dadurch wurden die Reichsstände konfessional einheitlich. Ausnahmen zu dieser Regel waren nur viele der Reichsstädte und das Hochstift Osnabrück. Mit der konfessionellen Einheitlichkeit eines Territoriums war der Prozess der Territorialstaatsbildung endgültig abgeschlossen. Der Höhepunkt der durch die Reformation eingeleiteten Veränderungen war der Dreißigjährige Krieg. In seinem Verlauf versuchte der Kaiser ein letztes Mal, seine alte Machtstellung zurückzugewinnen und die Einheit der Kirche wiederherzustellen. Dieser Versuch scheiterte. Es entstand ein Reich, in dem es kaum noch zu Verschiebungen der Grenzen der Territorien kam, und in dem der Kaiser fast nur noch repräsentativen Charakter hatte.

Das Reich beginnt zu zerbröckeln

Koalitionskriege gegen Napoleon und Separatfrieden

Das Reich begann während der Napoleonischen Kriege zu zerbrechen. So hatten bereits der Frieden zwischen Preußen und Frankreich 1795 und der Friede von Lunéville zwischen Österreich und Frankreich von 1801 die Grundfeste des Reiches erschüttert.

Reichsdeputationshauptschluss von 1803

Die Säkularisationen durch den Reichsdeputationshauptschluss 1803 sorgten weiterhin dafür, das prekäre politisch-konfessionelle Gleichgewicht des Reiches zu zerstören, das mit dem Westfälischen Frieden konstituiert worden war. Bereits seit den 1740er aber waren die Teile des Reich auf Grund des Dualismus zwischen Österreich und Brandenburg-Preußen immer mehr auseinandergedriftet. Auf seinem Boden war neben Österreich eine zweite Großmacht entstanden, was letztendlich zum Zerreissen des Reiches führen musste.

Das Ende des Reiches

Zusätzlich zu den inneren und äußeren Erschütterungen hatte sich am 2. Februar 1804 Napoleon zum Kaiser der Franzosen gekrönt. Mit dieser Erhöhung wollte er einerseits seine Macht festigen, andererseits seine Größe noch deutlicher sichtbar machen. Vor allem wollte er das Erbe Karls des Großen antreten und somit seinem erblichen Kaisertum eine in der Tradition des Mittelalters stehende Legitimation verschaffen. Zu diesem Zweck reiste Napoleon im September 1804 nach Aachen und besuchte den Dom und das Grab Karls des Großen. Napoleons Tun wurde in Wien, der Residenz des Kaisers des Reiches, genau registriert. In den darauffolgenden diplomatischen Gesprächen zwischen Frankreich und Österreich forderte am 7. August 1804 Napoleon in einer geheimen Note die Anerkennung seines Kaisertums, im Gegenzug werde Franz II. als Empereur héréditaire d'Autriche, als Erbkaiser Österreichs anerkannt. Wenige Tage später wurde aus der Forderung faktisch ein Ultimatum. Dies bedeutete entweder Krieg oder Anerkennung des französischen Kaisertums. Franz lenkte ein und nahm als Konsequenz dieses Schrittes zusätzlich zu seinem Titel als Kaiser des Heiligen Römischen Reiches „für Uns und Unsere Nachfolger [...] den Titel und die Würde eines erblichen Kaisers von Österreich“ an. Dies geschah offensichtlich, um die Ranggleichheit mit Napoleon zu wahren. Hierzu schien der Titel des Kaisers des Heiligen Römischen Reiches alleine nicht mehr geeignet, auch wenn dies wohl ein Bruch des Reichsrechts war. Dieser Schritt war auch vom Rechtsbruch abgesehen umstritten und wurde auch als übereilt angesehen, wie ein Brief von Friedrich von Gentz, einem bekannten österreichischen Publizisten, an seinen Freund Fürst von Metternich deutlich macht: :Bleibt die deutsche Kaiserkrone im österreichischen Hause – und welche Unmaßen von Unpolitik schon jetzt, wo noch keine dringende Gefahr vorhanden, öffentlich zu erkennen zu geben, daß man das Gegenteil befürchtet! – so ist jene Kaiserwürde ganz unnütz Napoleon ließ sich jedoch nicht mehr aufhalten. Seine Armee, die durch bayerische, württembergische und badische Truppen verstärkt wurde, marschierte auf Wien, und am 2. Dezember 1805 siegten die napoleonischen Truppen in der Dreikaiserschlacht bei Austerlitz über Russen und Österreicher. Der darauffolgende Frieden von Preßburg, der Franz II. und dem russischen Zaren Alexander I. von Napoleon diktiert wurde, dürfte das Ende des Reiches endgültig besiegelt haben, da Napoleon durchsetzte, dass Bayern, Württemberg und Baden mit voller Souveränität ausgestattet wurden und somit Preußen und Österreich gleichgestellt wurden. Der Einfluss Franz' als Kaiser des Reiches auf diese Gebiete war damit zunichte gemacht, da sich die Länder nun faktisch außerhalb der Reichsverfassung befanden. Dies unterstreicht eine Äußerung Napoleons gegenüber seinem Außenminister Talleyrand: :Es wird keinen Reichstag mehr geben; denn Regensburg soll Bayern gehören; es wird auch kein Deutsches Reich mehr geben. Auslöser für das Ende des Reiches war letztlich jedoch, dass der Kurfürst von Mainz, Karl Theodor von Dalberg, den Großalmosenier des französischen Kaiserreiches, Joseph Kardinal Fesch, zu seinem Koadjutor mit dem Recht der Nachfolge ernannte. Brisant war dabei, dass Dalberg außerdem Erzkanzler des Reiches und damit Haupt der Reichskanzlei, Aufseher des Reichsgerichtes und Hüter des Reichsarchives war. Der zu seinem Nachfolger ernannte Kardinal war zudem nicht nur Franzose und sprach kein Wort deutsch – er war auch der Onkel Napoleons. Sollte also der Kurfürst sterben oder sonst irgendwie seine Ämter abgeben, so wäre der Onkel des französischen Kaisers Erzkanzler des Reiches geworden. Am 28. Mai 1806 wurde der Reichstag davon in Kenntnis gesetzt. Der österreichische Außenminister Friedrich Graf von Stadion erkannte die möglichen Folgen: entweder die Auflösung des Reiches oder eine Umgestaltung des Reiches unter französischer Herrschaft. Daraufhin entschloss sich Franz am 18. Juni zu einem Protest, der wirkungslos blieb, zumal sich die Ereignisse überschlugen. Denn am 12. Juli 1806 gründeten Kurmainz, Bayern, Württemberg, Baden, Hessen-Darmstadt, Nassau, Kleve-Berg und weitere Fürstentümer mit Unterzeichnung der Rheinbundakte in Paris den Rheinbund, als dessen Protektor Napoleon fungierte, und erklärten am 1. August den Austritt aus dem Reich. Bereits im Januar hatte der schwedische König die Teilnahme der vorpommerschen Gesandten an den Reichstagssitzungen suspendiert und erklärte als Reaktion auf die Unterzeichnung der Rheinbundakte am 28. Juni, dass in den zum Reich gehörenden Ländern unter schwedischer Herrschaft die Reichsverfassung aufgehoben und die Landstände und Landräte aufgelöst seien. Er führte stattdessen die schwedische Verfassung in Schwedisch-Pommern ein. Damit beendete er auch in diesem Teil des Reiches das Reichsregime. Das Reich hatte faktisch aufgehört zu existieren, denn von ihm blieb nur noch ein Torso übrig. Die Entscheidung, ob der Kaiser die Reichskrone niederlegen sollte, wurde durch ein Ultimatum an den österreichischen Gesandten in Paris, General Vincent, praktisch vorweggenommen. Sollte Kaiser Franz bis zum 10. August nicht abdanken, dann würden französische Truppen Österreich angreifen, so wurde diesem am 22. Juli mitgeteilt. In Wien waren jedoch schon seit mehreren Wochen Johann Aloys Josef Freiherr von Hügel und Graf von Stadion mit der Erstellung von Gutachten über die Bewahrung der Kaiserwürde des Reiches befasst. Ihre nüchterne und rationale Analyse kam zum Schluss, dass Frankreich versuchen werde, die Reichsverfassung aufzulösen und das Reich in einen von Frankreich beeinflussten föderativen Staat umzuwandeln. Sie kamen zu dem Schluss, dass die Bewahrung der Reichsoberhauptlichen Würde unvermeidlich zu Schwierigkeiten mit Frabnkreich führen würde und deshalb der Verzicht auf die Reichskrone unvermeidlich sei. Der genaue Zeitpunkt diese Schrittes sollte nach den politischen Umständen bestimmt werden, um möglichst vorteilhaft für Österreich zu sein. Am 17. Juni 1806 wurde dem Kaiser das Gutachten vorgelegt. Den Ausschlag für eine Entscheidung des Kaisers gab wohl jedoch das erwähnte Ultimatum Napoleons. Am 30. Juli entschied sich Franz, auf die Krone zu verzichten; am 1. August erschien der französische Gesandte La Rochefoucauld in der österreichischen Staatskanzlei. Erst nachdem der französische Gesandte nach heftigen Auseinandersetzungen mit Graf von Stadion bestätigte, dass sich Napoleon niemals die Reichskrone aufsetzen werde und die Unabhängigkeit Österreichs respektiere, willigte der österreichische Außenminister in die Abdankung ein, die am 6. August verkündet wurde. In der Abdankung heißt es, dass der Kaiser sich nicht mehr in Lage sieht seine Pflichten als Reichsoberhaupt zu erfüllen und dementsprechend erklärte er: :[...], daß Wir das Band, welches Uns bis jetzt an den Staatskörper des deutschen Reichs gebunden hat, als gelöst ansehen, daß Wir das reichsoberhauptliche Amt und Würde durch die Vereinigung der conföderirten rheinischen Stände als erloschen und Uns dadurch von allen übernommenen Pflichten gegen das deutsche Reich losgezählt betrachten, und die von wegen desselben bis jetzt getragene Kaiserkrone und geführte kaiserliche Regierung, wie hiermit geschieht, niederlegen. Was später heftig diskutiert werden sollte, war, ob Franz neben der Niederlegung der Krone berechtigt war, das Reich als Ganzes aufzulösen, denn er verkündete auch: :Wir entbinden zugleich Churfürsten, Fürsten und Stände und alle Reichsangehörigen, insonderheit auch die Mitglieder der höchsten Reichsgerichte und die übrige Reichsdienerschaft, von ihren Pflichten, womit sie an Uns, als das gesetzliche Oberhaupt des Reichs, durch die Constitution gebunden waren. Er löste auch die zu seinem eigenen Herrschaftsbereich gehörenden Länder des Reiches aus diesem heraus und unterstellte sie alleine dem österreichischen Kaisertum. Auch wenn die Auflösung des Reiches wohl juristisch nicht haltbar war, fehlte es aber am politischen Willen und auch an der Macht, das Reich zu bewahren oder später wiederaufleben zu lassen.

Nach Ende des Reiches

Nach dem Wiener Kongress im Jahre 1815 schlossen sich die deutschen Einzelstaaten zum Deutschen Bund zusammen. Zuvor, im November 1814, richteten jedoch 29 Souveräne kleiner und mittlerer Staaten folgenden Wunsch an den Kongress: :die Wiedereinführung der Kaiserwürde in Deutschland bei dem Komitee, welches sich mit der Entwerfung des Planes zu einem Bundesstaat beschäftigt, in Vorschlag zu bringen Grundlage dieser Petition dürfte kaum patriotischer Eifer gewesen sein. Eher kann davon ausgegangen werden, dass diese die Dominanz der durch Napoleon zu voller Souveränität und Königstiteln gelangten Fürsten, z.B. der Könige von Württemberg, Bayern und Sachsen, fürchteten. Aber auch darüber hinaus wurde die Frage, ob ein neuer Kaiser gekürt werden soll, diskutiert. So existierte u. a. der Vorschlag, dass die Kaiserwürde zwischen den mächtigsten Fürsten im südlichen Deutschland und dem mächtigsten Fürsten in Norddeutschland alternieren solle. Im allgemeinen wurde jedoch von den Befürwortern des Kaisertums eine erneute Übernahme der Kaiserwürde durch Österreich, also durch Franz I., favorisiert. Da aber auf Grund der geringen Macht der Befürworter der Wiederherstellung, der kleinen und mittleren deutschen Fürsten, nicht zu erwarten war, dass der Kaiser in Zukunft die Rechte erhielte, die diesen zu einem tatsächlichen Reichsoberhaupt machen würde, lehnte Franz die angebotene Kaiserwürde ab. Dementsprechend betrachteten Franz I. und sein Kanzler Metternich diese in der bisherigen Ausgestaltung nur als eine Bürde. Auf der anderen Seite wollte Österreich aber den Kaisertitel für Preußen oder einen anderen starken Fürsten nicht zulassen. Der Wiener Kongress ging auseinander, ohne das Kaisertum erneuert zu haben. Daraufhin wurde am 8. Juni 1815 der Deutsche Bund als lockere Verbindung der deutschen Staaten gegründet. In diesem führte Österreich bis 1848 den Vorsitz.

Verfassung des Reiches

Verfassung des Heiligen Römischen Reiches Der Begriff der Verfassung des Heiligen Römischen Reiches ist nicht im heutigen staatsrechtlichen Sinne einer festgeschriebenen formell-rechtlichen Gesamturkunde zu verstehen. Sie bestand vielmehr im Wesentlichen aus vielen durch lange Überlieferung und Ausübung gefestigte und praktizierte Rechtsnormen, die erst seit dem Spätmittelalter und verstärkt seit der Frühen Neuzeit durch schriftlich fixierte Grundgesetze ergänzt wurden. Die Verfassung des Reiches wie sie seit dem 18. Jahrhundert durch Staatsrechtler definiert wurde, bestand also aus einem Konglomerat geschriebener und ungeschriebener Rechtsgrundsätzen über Idee, Form, Aufbau, Zuständigkeiten und Handeln des Reiches und seiner Glieder. Da sich der stark föderative Charakter des Reiches verbunden mit einer Wahlmonarchie sich kaum in ein Schema pressen lässt, formulierte bereits der Staatsrechtler Johann Jakob Moser ausweichend über den Charakter der Reichsverfassung: :Teutschland wird auf teutsch regiert, und zwar so, daß sich kein Schulwort oder wenige Worte oder die Regierungsart anderer Staaten dazu schicken, unsere Regierungsart begreiflich zu machen Die Tatsache der föderalistischen Ordnung mit vielen Einzelregelungen, wurde schon von Zeitgenossen wie Samuel Pufendorf kritisiert, der 1667 in seinem unter dem Pseudonym Severinus von Monzambano zur Unterstützung der protestantischen Reichsfürsten geschriebenem Buch De statu imperii Germanici das Reich als irreguläres Monstrum bezeichnete. Trotzdem war das Reich ein Staat mit einem Oberhaupt, dem Kaiser, und seinen Mitglieder den Reichsständen. Der ungewöhnliche Charakter des Reiches und seiner Verfassung war bereits den Staatsrechtlern des Reiches bewußt, weshalb versucht wurde diesen Charakter in einer verbreiteten Theorie darzustellen. Nach dieser Theorie wird das Reich von zwei Majestäten regiert. Auf der einen Seite war die Majestas realis, die von den Reichsständen ausgeübt wurde und auf der anderen Seite die Majestas personalis, die des Erwählten Kaisers. Erkennbar wird dies auch in der häufig anzutreffenden Formulierung Kaiser und Reich. Im Gegensatz zu vielen anderen Ländern war dessen Oberhaupt eben nicht das Reich. Gut 100 Jahre nach Pufendorf verteidigte Karl Theodor von Dalberg, der Erzbischof von Mainz die Ordnung des Reiches mit den Worten: :... ein dauerhaftes gothisches Gebäude, das eben nicht nach allen Regeln der Baukunst errichtet ist, in dem man aber sicher wohnet. (Zitate nach Uwe Wesel, Geschichte des Rechts)

Grundgesetze

Die Anzahl der niedergeschriebenen Gesetze und Texte die zur Reichsverfassung gezählt wurden, entstanden in verschiedenen Jahrhunderten und deren Anerkunung als zur Verfassung gehörig war nicht einheitlich. Dennoch lassen sich einige dieser allgemein anerkannten „Grundgesetze“ benennen. Die erste quasi-verfassungsrechtliche Regelung läßt sich im Wormser Konkordat von 1122 finden, mit der der Investiturstreit endgültig beendet wurde. Die Festschreibung des zeitlichen Vorrangs der Einsetzung des Bischofs in das weltliche Amt durch den Kaiser vor der Einsetzung in das geistliche Amt durch den Papst eröffnete der weltlichen Macht eine gewisse Unabhängigkeit von der geistlichen Macht und ist damit ein erster Mosaikstein im Rahmen der jahrhundertelang andauernden Emanzipation des Staates, der hier jedoch noch kaum so genannt werden kann, von der Kirche. Reichsintern entstand der erste verfassungsrechtliche Meilenstein gut 100 Jahre später. Die ursprünglich autonomen Stammesfürstentümer hatten sich im 12. Jahrhundert zu abhängigen Reichsfürstentümern gewandelt. Friedrich II. musste auf dem Reichstag in Worms 1231 im Statut zugunsten der Fürsten Münze, Zoll, Markt und Geleit sowie das Recht zum Burgen- und Städtebau an die Reichsfürsten abtreten. Darüber hinaus erkannte Friedrich II. auf selbigem Reichstag auch das Gesetzgebungsrecht der Fürsten an. Als neben dem „Statut zugunsten der Fürsten“ wichtigste Verfassungsregelung ist sicherlich die Goldene Bulle von 1356 zu nennen, die die Grundsätze der Königswahl erstmals verbindlich regelte und damit Doppelwahlen, wie bereits mehrfach geschehen, vermied. Daneben wurden aber noch die Gruppe der Fürsten die zur Wahl des Königs festgelegt und die Kurfürstentümer wurden als unteilbar erklärt, um ein Anwachsen der Kurfürsten zu vermeiden. Außerdem schloss sie päpstliche Rechte bei der Wahl aus und beschränkte das Fehderecht. Als drittes Grundgesetz gelten die Deutschen Konkordate von 1447 zwischen Papst Nikolaus V. und Kaiser Friedrich III. in denen die päpstlichen Rechte und die Freiheiten der Kirche und der Bischöfe im Reich geregelt wurden. Dies betraf u.a. die Wahl der Bischöfe, Äbte und Pröbste und deren Bestätigung durch den Papst, aber auch die Vergabe von kirchlichen Würden und die Eigentumsfragen nach dem Tod eines kirchlichen Würdensträgers. Die Konkardate bildeten eine wichtige Grundlage für die Rolle und Struktur der Kirche als Reichkirche in den nächsten Jahrhunderten. Das vierte dieser wichtigen Rechtsgrundsätze ist der Ewige Reichsfrieden der am 7. August 1495 auf dem Reichstag von Worms verkündet wurde und mit der Schaffung des Reichskammergerichts gesichert werden sollte. Damit wurde das bis dahin allgemein übliche adlige Recht auf Fehde verboten und versucht das Gewaltmonopol des Staates durchzusetzen. Bewaffnete Auseinandersetzungen und Selbsthilfe des Adels wurde als rechtswidrig erklärt. Vielmehr sollten die Gerichte der Territorien bzw. des Reiches, wenn es Reichstände betraf, die Streitigkeiten regeln und entscheiden. Der Bruch des Landfriedens sollte hart bestraft werden. So waren für die Brechung des Landfriedens die Reichsacht oder hohe Geldstrafen ausgesetzt. Das Wormser Reichsmatrikel von 1521 kann als fünftes dieser „Reichsgrundgesetze“ betrachtet werden. In diesem wurden alle Reichsstände mit der Anzahl der für das Reichsheer zu stellenden Truppen und der Summe die für den Unterhalt des Heeres gezahlt werden musste, erfasst. Trotz Anpaßungen an die aktuellen Verhältnisse und kleineren Änderungen war es die Grundlage der Reichsheeresverfassung. Hinzu kommen eine Anzahl weiterer Gesetze und Ordnungen, wie der Augsburger Religionsfrieden vom 25. September 1555 mit der Reichexekutionsordnung, und die Ordnung des Reichshofrates und die jeweilige Wahlkapitulation die in ihrer Gesamtheit die Verfassung des Reiches seit dem Beginn Frühen Neuzeit prägten. Nach dem Ende des Dreißigjährigen Krieges wurden die Bestimmungen des Westfälischen Friedens nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden 1649 zum
Ewigen Grundgesetz des Reiches erklärt. Neben den territorialen Veränderungen wurden in diesem Vertrag den Reichsterritorien endgültig die Landeshoheit zuerkannt und neben den Katholiken und Protestanten die bereits im Augsburger Frieden als voll berechtigte Konfessionen anerkannt wurden, den Kalvinisten (Reformierten) dieser Status zuerkannt. Weiterhin wurden Bestimmungen über den Religionsfrieden und die konfessionell paritätische Besetzung von Reichsinsitutionen vereinbart. Damit war die Herausbildung des Reichsverfassung im Wesentlichen abgeschlossen. Von den Staatsrechtsgelehrten wurden aber auch die verschiedenen Reichsfriedensverträge zur Verfassung des Reiches hinzugerechnet. Beispiel hierfür sind der Frieden von Nimwegen 1678/79 und der Frieden von Rijswijk 1697 in denen die Grenzen einiger Reichsteile geändert wurden. Hinzugerechnet wurden aber auch die verschiedenen Reichsabschiede insbesondere der Jüngste Reichsabschied von 1654 und die Regelung über den immerwährenden Reichstag von 1663.

Herkommen und Gewohnheitsrecht

Der Staatsrechler des 18. Jahrhunderts Beck definierte diesen auch in anderen Ländern üblichen und anerkannten Gewohnheitsrechte folgendermaßen: :
Reichs-Observanz oder Herkommen nennt man diejenigen Rechte, welche nicht durch ausdrückliche Gesetze oder Verträge, sondern durch die Gewohnheit und den hergebrachten eingeführt worden sind, worauf sich aber doch die Reichsgesetze und Verträge selbst zum öfteren berufen. Einerseits handelt es sich um Rechte und Gewohnheiten, die niemals schriftlich festgehalten wurden und auf der anderen Seite um Rechte und Gewohnheiten, die zu einer Änderung von niedergeschriebenen Gesetzen und Verträgen führten. So wurde die Goldene Bulle beispielsweise durch unwidersprochenes Handeln dahingehend geändert, dass die Krönung des Königs ab 1562 immer in Frankfurt durchgeführt wurde und nicht wie festgelegt in Aachen. Damit solch Handeln zum Gewohnheitsrecht wurde, musste dieses immer wiederkehrend und vor allem unwidersprochen durchgeführt werden. So waren beispielsweise die Sakularisationen der nordeutschen Bistümer durch die protestantisch gewordenen Landesfürsten in der zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts niemals gültiges Recht, da diesen mehrfach vom Kaiser wiedersprochen wurden. Aber auch durch Nichtanwendung von Regeln konnte eigentlich Festgeschriebenes abgeschafft werden. Von den Staatsrechtlern der damaligen Zeit wurde zwischen Herkommen, dass die Staatsgeschäft selbst betraf, dem „Reichsherkommen“ und dem Herkommen wie man diese durchzuführen hatte, unterschieden. Zur ersten Gruppe gehörten die Vereinbarung, dass seit der Neuzeit nur ein Deutscher zum König gewählt werden konnte und dass der König seit 1519 eine Wahlkapitulation mit den Kurfürsten aushandeln musste. Aus altem Gewohnheitsrecht durften sich die vornehmsten Reichsstände mit dem Titelszusatz „von Gottes Gnaden“ versehen. Ebenso wurden deshalb die geistlichen Reichsstände als höher angesehen, als ein weltlicher Reichsstand gleichen Ranges. Zur zweiten Gruppe der Gewohnheitsrechte gehörte u.a. die Einteilung der Reichsstände in drei Kollegien mit unterschiedlichen Rechten, die Durchführung des Reichstages und die Amtsführung der Erzämter.

Kaiser

Hauptartikel Römisch-deutscher Kaiser Die mittelalterlichen Herrscher des Reiches sahen sich – in Anknüpfung an die spätantike Kaiseridee und die Idee der Renovatio imperii, der Wiederherstellung des römischen Reichs unter Karl dem Großen – in direkter Nachfolge der römischen Caesaren und der karolingischen Kaiser. Sie propagierten den Gedanken der Translatio Imperii, nachdem die höchste weltliche Macht, das Imperium, von den Römern auf die Deutschen übergegangen sei. Aus diesem Grunde verband sich mit der Wahl zum römisch-deutschen König auch der Anspruch des Königs durch den Papst in Rom zum Kaiser gekrönt zu werden. Für die reichsrechtliche Stellung des Reichsoberhauptes war dies insofern von Belang, dass er damit auch zum Oberhaupt der mit dem Reich verbundenen Gebiete, Reichsitalien und dem Königreich Burgund, wurde. Die Wahl zum König erfolgte bis zu den Festlegungen der Goldenen Bulle aus dem Jahre 1395 durch die wichtigsten Fürsten des Reiches, wobei jedoch umstritten war, welcher der Fürsten tatsächlich wahlberechtigt war. Außerdem kam es mehrmals zu Doppelwahlen, da sich die Fürsten nicht auf einen gemeinsamen Kandidaten einigen konnten. Erst die Goldene Bulle legte das Mehrheitsprinzip verbindlich fest. Seit Maximilian I. (1508) nannte sich der neugewählte König „Erwählter Römischer Kaiser“, auf eine Krönung durch den Papst wurde fortan mit Ausnahme Karls V. verzichtet. Umgangssprachlich und in der älteren Literatur wird die Bezeichnung deutscher Kaiser für die „Kaiser des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation“ verwendet. Im 18. Jahrhundert wurden diese Bezeichnungen auch in offiziellen Dokumenten übernommen. Die neuere historische Literatur bezeichnet die Kaiser des Heiligen Römischen Reiches hingegen als Römisch-deutsche Kaiser, um sie von den römischen Kaisern der Antike einerseits und von den Deutschen Kaisern und Königen von Preußen des 19. und frühen 20. Jahrhunderts zu unterscheiden. Verfassungsrechtliche Rolle des Kaisers Der Kaiser war das Reichsoberhaupt und oberster Lehnsherr. Wenn in frühneuzeitlichen Akten vom Kaiser die Rede ist, ist immer das Reichsoberhaupt gemeint. Ein eventuell zu Lebzeiten des Kaisers gewählter „Römischer König“ bezeichnete nur den Nachfolger und zukünftigen Kaiser. Solange der Kaiser noch lebte, konnte der König keine eigenen Rechte in Bezug auf das Reich aus seinem Titel ableiten. Gelegentlich wurden dem König, wie im Falle Karls V. der seinem Bruder und römischen König Ferdinand I. (HRR), im Falle seiner Abwesenheit aus dem Reich, die Statthalterschaft und damit zumindest beschränkte Regierungsrechte übertragen. Auf der anderen Seite übernahm der König nach dem Tode des Kaisers, oder wie im Falle Karls V. der Niederlegung der Krone, ohne weitere Formalien die Herrschaft im Reich. Der Titel des Kaisers impliziert spätestens seit der Frühen Neuzeit mehr Machtfülle als tatsächlich in dessen Händen lag und ist mit der der antiken römischen Cäsaren und auch den mittelalterlichen Kaisern nicht vergleichbar. Er konnte tatsächlich nur im Zusammenwirken mit den Reichsständen, darunter insbesondere den Kurfürsten, politisch wirksam werden. Rechtsgelehrte des 18. Jahrhunderts teilten die Befugnisse des Kaisers oft in drei Gruppen ein. Die erste Gruppe umfasst die sogenannten Komitialrechte (lateinisch iura comitiala) zu denen der Reichstag seine Zustimmung geben musste. Zu diesen Rechten gehörten alle wesentlichen Regierungshandlungen wie Reichssteuern, Reichsgesetze, sowie Kriegserklärungen und Friedensschlüsse die das ganze Reich betrafen. Die zweite Gruppe umfasste die iura caesarea reservata limita, die begrenzten kaiserlichen Reservatrechten, für deren Ausübung die Kurfürsten zustimmen mussten oder zumindest deren Billigung eingeholt werden musste. Zu diesen Rechten, gehörte die Einberufung des Reichstag und die Erteilung von Münz- und Zollrechten. Daneben standen dritte Gruppe als iura reservata illimitata oder kurz iura reservata die Rechte, die der Kaiser ohne Zustimmung der Kurfürsten im gesamten Reich ausüben konnte und deren Wahrnehmung nur an die Grenze des geltenden Verfassungsrechts, wie der Wahlkapitulationen und der Rechte der Reichsstände geknüpft war. Die wichtigsten dieser Rechte waren das Recht zur Ernennung der Hofräte, dem Reichstag eine Tagesordnung vorzulegen, Standeserhöhungen vorzunehmen. Daneben gabe es einige weitere, die für die Reichspolitik weniger wichtig waren, wie z.B. das Recht akademische Grade zu verleihen und unehliche Kinder zu legitimieren. Die Zusammensetzung der kaiserlichen Rechte veränderte sich im Laufe der Frühen Neuzeit immer mehr in Richtung der zustimmungspflichtigen Rechte. So war das Recht die Reichsacht zu verhängen ursprünglich ein Reservatrecht, war am Ende aber der Zustimmung des Reichstages unterworfen, wurde also zu einem Komitialrecht.

Reichsstände

Hauptartikel Reichsstände Als Reichstände bezeichnet man diejenigen reichsunmittelbaren Personen oder Korporationen, die Sitz und Stimme im Reichstag hatten. Sie waren keinem Landesherrn untertan und entrichtete ihre Steuern an das Reich. Zu Beginn der Frühen Neuzeit hatte sich der Umfang der Reichsstandschaft endgültig herausgebildet. Neben den Unterschieden der Reichstände entsprechend ihres Ranges, unterscheidet man außerdem zwischen geistlichen und weltlichen Reichständen. Diese Unterscheidung ist insofern wichtig, da im Heiligen Römischen Reich geistliche Würdenträger, wie Erzbischöfe und Bischöfe, auch Landesherren sein konnten. Neben der Diözese, in der der Bischof das Oberhaupt der Kirche bildete, regierte er oft auch über einen Teil des Diösesangebietes und war in diesem gleichzeitig der Landesherr. Diese Gebiet wurde als Hochstift, bei Erzbischöfen als Erzstift, bezeichnet. Hier erließ er Verordnungen, zog Steuern ein, vergab Priviligien wie ein weltlicher Landesherr auch. Um diese Doppelrolle als geistliches und weltliches Oberhaupt zu verdeutlichen wird solch ein Bischof auch als Fürstbischof bezeichnet. Erst diese weltliche Rolle der Fürstbischöfe begründete deren Zugehörigkeit zu den Reichsständen.

Kurfürsten

Hauptartikel Kurfürst Die Kurfürsten waren eine durch das Recht der Wahl des römisch-deutschen Königs hervorgehobene Gruppe von Reichsfürsten. Sie galten als die „Säulen des Reiches“. Das Kurfürstenkolleg vertrat gegenüber dem Kaiser das Reich und handelten als des Reiches Stimme. Das Kurkolleg war das cardo imperii, das Scharnier zwischen Kaiser und dem Reichsverband. Die wetlichen Kurfürsten hatten die Reicherämter inne, die sie während der Krönungsfeierlichkeiten einen neues Königs bzw. Kaisers ausübten. Das Kurkollegium bildete sich im Spätmittelalter heraus und wurde durch die Goldene Bulle im Jahre 11356 auf sieben Fürsten festgeschrieben. Es gab die drei geistlichen Kurfürsten von Mainz, Köln und Trier und die vier weltlichen Kurfürsten, der König von Böhmen, der Markgraf von Brandenburg, der Pfalzgraf bei Rhein und der Herzog von Sachsen. Kaiser Ferdinand übertrug 1632 die pälzische Kur auf das Herzogtum Bayer. Im Westfälischen Frieden wurde die pfälzische Kur als achte erneut eingerichtet und 1692 erhielt das Herzogtum Braunschweig-Lüneburg eine neunte Kur, die aber erst 1708 durch den Reichstag bestätigt wurde. Der König von Böhmen spielte eine besondere Rolle, da er sich seit den Hussitenkriegen nur noch an den Königswahlen, aber nicht mehr an den anderen Tätigkeiten des Kurkollegs beteiligte. Erst seit der „Readmission“ von 1708 änderte sich dies wieder. Durch ihr exklusives Wahlrecht, die von ihnen alleine ausgehandelte Wahlkapitualtion des Kaisers und durch die von ihnen ausgübte und verteidgte Vorrangstellung gegenüber den anderen Reichsfürsten bestimmten die Kurfürsten die Reichspolitk besonders bis zum Ende des Dreißigjährigen Krieges entscheidend mit. Sie trugen bis in die 1630er Jahre Verantwortung für das Reich als Ganzes. Ab da wurde der exklusive Führungsanspruch durch die anderen Reichstände bestritten und bekämpft. Seit den 1680er Jahre gelang es den Reichstag als Ganzes aufzuwerten, so dass der Einfluss des Kurfürstenkollegs zwar stark zurückging, aber trotzdem das erste und wichtigste Gremium des Reichstages blieb.

Reichsfürsten

Hauptartikel Reichsfürst Der Stand der Reichsfürsten hatte sich im Hochmittelalter herausgebildet und umfasste alle die Fürsten, die ihr Lehen nur und unmittelbar vom König bzw. Kaiser erhalten hatten. Es bestand also eine lehnsrechtliche Reichsunmittelbarkeit. Hinzu kamen aber auch Fürsten, die durch Standeserhebungen oder schlicht durch Gewohnheitsrecht zu den Reichsfürsten gezählt wurden. Zu den Reichsfürsten zählten Adlige die über unterschiedlich große Territorien herrschten und unterschiedliche Titel trugen. Die Reichsfürsten gliederten sich genauso wie die Kurfürsten in eine weltliche und eine geistliche Gruppe. Nach dem Reichsmatrikel von 1521 zählten zu den geistlichen Reichsfürsten die vier Erzbischöfe von Magdeburg, Salzburg, Besancon und Bremen und 46 Bischöfe. Diese Zahl verringerte sich bis 1792 auf die beiden Erzbischöfe von Salzburg und Besancon und 22 Bischöfe. Entgegen der Anzahl der geistlichen Reichsfürsten, die sich bis zum Ende des Reiches um ein Drittel redurzierte, erhöhte sich die Anzahl der weltlichen Reichsfürsten um mehr als das Doppelte. Das Wormser Reichsmatrikel von 1521 zählte noch 24 weltliche Reichsfürsten. Ende des 18. Jahrhunderts werden hingegen 61 Reichsfürsten aufgeführt. Auf dem Augsburger Reichstag von 1582 wurde die Anzahl der Reichsfürsten durch dynastische Zufälle eingeschränkt. Die Reichsstandschaft wurde an das Territorium des Fürsten gebunden. Erlosch eine Dynastie übernahm der neue Territorialherr die Reichsstandschaft, im Falle von Erbteilungen übernahmen sie die Erben gemeinsam. Die Reichsfürsten bildeten auf dem Reichstag den Reichsfürstenrat, auch Fürstenbank genannt. Diese war entsprechend der Zusammensetzung der Fürstenschaft in eine geistliche und eine weltliche Bank geteilt. Durch die Bindung des Reichsfürstenstandes an die Herrschaft über ein Territorium war die Anzahl der Stimme nach der Reichsmatrikel bestimmt und bildete die Grundlage für die Stimmberechtigung im Reichstag. War ein weltlicher oder geistlicher Fürst Herr über mehrere Reichsterritorien so verfügte er auch über die dementsprechende Anzahl von Stimmen. Die größeren der Fürsten waren an Macht und Größe der regierten Territorien zumindest den geistlichen Kurfürsten überlegen und forderten deshalb seit dem zweiten Drittel des 17. Jahrhunderts eine politische und zeremonielle Gleichstellung der Reichsfürsten mit den Kurfürsten.

Reichsprälaten

Hauptartikel Reichsprälat Neben den zu den Reichsfürsten gehörenden Erzbischöfen und Bischöfe bildeten die Vorsteher der reichsunmittelbaren Klöster und Kapitele einen eigenen Stand innerhalb des Reiches. Das waren also die Reichsäbte, Reichspröpste und Reichsäbtissinnen. Das Reichsmatrikel von 1521 erfassste 83 Reichsprälaten, deren Anzahl sich bis 1792 durch Mediatisierungen, Säkularisierungen, Abtretungen an andere europäische Staaten und Erhebungen in den Fürstenstand auf 40 verringerte. Aber auch der Austritt der Schweizer Eidgenossenschaft trug zur Verringerung der Zahl der Reichsprälaten bei, da unter anderem St. Gallen, Schaffhausen und Einsiedeln und damit deren Klöster nicht mehr zum Reich gehörten. Die Gebiete der Reichsprälaten waren oft sehr klein, manchmal waren es nur ein paar Gebäude, und konnten sich nur mit Mühe dem Zugriff der umliegenden Territorien entziehen, was aber nicht immer gelang. Zu Beginn der Frühen Neuzeit gehörten die 14 Äbtissinen von Quedlinburg, Essen, Herford, Niedermünster in Regensburg, Thorn/Mass, Obermünster in Regensburg, Kaufungen, Lindau, Gernrode, Buchau, Rottmünster, Heggbach, Gutenzell und Baindt sowie die Balleien des Deutschen Ordens von Koblenz, Elsaß und Burgund, Österreich und an der Etsch den Reichsprälatenstand an. Weiterhin gehörten der Hochmeister des Deutschen Ordens und der Großmeister des Johanniterordens dazu. Die meisten Reichsprälaturen lagen im Südwesten des Reiches weshalb sich auch 1575 das Schwäbische Reichsprälatenkollegium bildete das den durch die geografische Nähe der Prälaturen entwickelten Zusammenhalt abbildete und stärkte. Dieses Kollegium bildete auf den Reichstagen eine geschlossen Gruppe und besaß eine Kuriatsstimme, die einer Stimme eines Reichsfürsten gleichgestellt war. Alle nicht diesem Kollegium zugehörigen Reichprälaten bildeten das Rheinische Reichsprälatenkollegium, das auch eine eigene Stimme besaß, aber aufgrund der größeren geografischen Verteilung seiner Mitglieder, nie den Einfluß des schwäbischen Kollegiums erreichte. So durfte das schwäbische Kollegium stets einen Vertreter in interständische Ausschüße entsenden und hatte im Abt von Weingarten einen seit 1555 rechtlichen festgeschriebenen Vertreter im Ordentlichen Reichsdeputationstag.

Reichsgrafen

Hauptartikel Reichsgraf Diese Gruppe war die zahlenmäßig größte unter den Reichsständen und vereinigte diejenigen Adligen, denen es nicht gelungen war ihren Besitz in ein Königslehen umzuwandeln, da die Grafen ursprünglich nur Verwalter von Reichseigentum bzw. Stellvertreter des Königs in bestimmten Gebieten waren. Nichtdestotrotz verfolgten die Grafen genauso wie die größeren Fürsten das Ziel ihren Besitz in einen Territorialstaat umzuwandeln. Faktisch waren sie aber schon seit dem Hochmittelalter Landesherren und wurden auch gelegentlich in den Reichsfürstenstand erhoben, wie man an dem Beispiel der größten Grafschaft Württemberg sieht, die 1495 zum Herzogtum erhoben wurde. Die zahlreichen zumeist kleinen reichsunmittelbaren Gebiete der Reichsgrafen, das Reichsmatrikel von 1521 zählt 143 Grafen auf, trugen sehr stark zum Eindruck der Zersplitterung des Reichsgebietes bei. In der Liste von 1792 tauchen immerhin noch fast 100 Reichsgrafen auf, was trotz zahlreicher Mediatisierungen und dem Erlöschen von Adelsgeschlechtern auf den Umstand zurückzuführen ist, dass im Laufe der Frühen Neuzeit zahlreiche Personen in den Reichsgrafenstand erhoben wurden, die aber nicht mehr über reichsunmittelbares Gebiet verfügten.

Reichsstädte

Hauptartikel Freie Reichsstadt Die Reichsstädte bildeten eine politische und rechtliche Ausnahme, da sich in diesem Fall die Reichsstandschaft nicht auf eine Einzelperson bezog, sondern auf die Stadt als Ganze, die vom Rat vertreten wurde. Von den anderen Städten des Reiches hoben sie sich ab, da sie keinen anderen Herrn hatten außer dem Kaiser. Rechtlich waren sie den anderen Reichsterritorien gleichgestellt. Allerdings besaßen nicht alle reichsunmittelbaren Städte Sitz und Stimme im Reichstag und damit die Reichsstandschaft. Von den 1521 im Reichmatrikel erwähnten 86 Reichsstädten konnten nur drei Viertel sich die Mitgliedschaft im Reichstag sichern. Bei den anderen war die Reichsstandschaft umstritten bzw. niemals gegeben. So konnte Hamburg beispielsweise seinen Sitz im Reichstag erst 1770 einnehmen, da Dänemark die gesamte Frühe Neuzeit diesen Status bestritten hatte und dies erst 1768 im Vertrag von Gottorp endgültig festgestellt wurde. Die Wurzeln der frühneuzeitlichen Reichsstädte lagen einerseits in den mittelalterlichen Stadtgründungen der römisch-deutschen Könige und Kaiser, die dann als des Reichs Städte angesehen wurden und nur dem Kaiser untertan waren. Auf der anderen Seite gab es Städte die sich im Spätmittelalter, verstärkt seit dem lateinisch princeps regni bzw. imperii) war im Heiligen Römischen Reich ein Adliger, ein Fürst, der sein Lehen nur und unmittelbar vom König bzw. Kaiser erhalten hatte. Es bestand also eine lehnsrechtliche Reichsunmittelbarkeit. Der Reichsfürstenstand zu einem eigenen Stand im Rechtssinne bildete sich im Spätmittelater heraus. Der Titel eines Reichsfürsten und die darin enthaltene Reichsunmittelbarkeit bildete eine gewisse rechtliche Sicherheit dagegen, dass ein anderer, mächtigerer Adliger einen Fürst von sich abhängig machte.

Geschichte

Wie es genau zur Herausbildung eines eigenen Fürstenstandes im hochmittelalterlichen Reich kam, ist auf Grund mangelnder Quellenlage ungeklärt. Der Vorgang ist nur anhand der Wirkungen in den Quellen sichtbar. Vor der Mitte des 12. Jahrhunderts wurde der Begriff Fürst (lateinisch princeps, „der Erste“) in einem allgemeinen, weit gefächerten Sinne verwendet und bezeichnete hochgestellete Geisltiche und Laien, mitunter aber auch Ministeriale. Nach unten war der Begriff nicht genau abgegrenzt. Mit „Fürst“ war eher die soziale denn die rechtliche Rolle des so Bezeichneten gemeint. Ab ca. 1180 blieb der Titel des Fürsten bzw. Reichsfürsten dann aber einem ausgewählten, mit besonderen Vorrechten ausgestattetem Kreis von weltlichen und geistlichen Adligen vorbehalten. Für die Zugehörigkeit zu den geistlichen Reichsfürsten musste die Regalienbelehnung, also die Zuweisung von ursprünglich königlichen Rechten, wie Erhebung von Zöllen und das Recht der Münsprägung, durch den König selbst erfolgt sein. Dadurch wurde demjenigen die zweite der Heerschildstufe im Reichslehensverband zugewiesen und machte ihn zu einem Teilhaber an der Reichsgewalt. Ursprünglich galt für die weltlichen Reichsfürsten auch, dass diese ihr Lehen unmittelbar vom König erhalten haben mussten. Da aber viele weltliche Adlige Reichsabtvogteien als Lehen indirekt von geistliche Fürsten erhalten hatten, wurde wohl mit Rücksicht auf diese, auch zugelassen, dass eine lehensrechtliche Abhängigkeit nicht nur vom Reich sondern auch von weltlichen Reichsfürsten bestehen durfte. Der Sachsenspiegel wies dementsprechend den weltlichen Fürsten die dritte Stufe der Heerschild zu. Das Kriterium der Reichsunmittelbarkeit des Lehens war insofern aber nicht ausreichend, da dies auch auf viele Grafen und freie Herren zutraf, denen aber der Zugang zum Reichsfürstenstand verwehrt blieb. Deshalb gab es noch weitere landesrechtliche Kriterium der , d.h. der Fürst musste über eine einem Herzogtum ähnliche übergeordnete „Gebietherrschaft über ein Land“ mit einer übergeordneten Gerichtsbarkeit verfügen. Um das Jahr 1190 lassen sich 90 geistliche aber nur 22 weltliche Adlige ermitteln, die als Reichsfürsten anerkannt wurden. Zu den weltlichen Reichsfürsten gehörten das Königreich Böhmen, die Herzöge des Reiches, der Markgraf von Brandenburg, Meißen und Namur, Pfalzgraf bei Rhein sowie der Landgraf von Thüringen und der Graf von Anhalt. Durch Standeserhebung und Teilung in Folge von Erbschaften von Territorien und Aufnahme in den Reichfürstenstand aus Gewohnheitsrecht wurde das krasse Mißverhältnis zwischen geistlichen und weltlichen Reichsfürsten bis zum Ende des Mittelalters etwas korrigiert. Der Prozess der Ausbildung und Ausdifferenzierung der Definition des Reichsfürstenstandes zog sich bis zum 14. Jahrhundert hin.

Ursprüngliche rechtliche Stellung

Die Reichsfürsten banspruchten viele Vorrechte und Privilegien. Dazu gehörten das Führen des fürstlichen Titel und der fürstlichen Prädikate im offziellen Schriftverkehr, zeremonielle Ehrenrechte und -ämter, bestimmte Privilegien im gerichtlichen Verfahren. Als wichtigste dieser Vorrechte besaßen Reichsfürsten besondere Herrschaftsrechte. Dies waren das Recht auf Teilnahme an der Wahl des Königs, was aber bereits im 13. Jahrhundert aber wieder auf einen kleinen Kreis der Reichsfürsten eingeschränkt wurde, das Recht Grafen und freie Herren als Vasallen zu haben, das Recht zur Einrichtung von Hofämtern sowie die Verfügung über Zoll-, Gerichts- und Münzregalien.

Reichsfürsten in der Frühen Neuzeit

Nach dem Reichsmatrikel von 1521 zählten zu den geistlichen Reichsfürsten die vier Erzbischöfe von Magdeburg, Salzburg, Besancon und Bremen und 46 Bischöfe. Diese Zahl verringerte sich bis 1792 auf die beiden Erzbischöfe von Salzburg und Besancon und 22 Bischöfe. Die Erzbistümer Magdeburg und Bremen und einige Bistümer waren im Zuge der Reformation durch die protestantisch gewordenen benachbarten Fürsten insbesondere im Norden und Nordosten säkularisiert worden und schieden damit aus dem Reichsfürstenstand aus. Hinzu kamen Mediatisierungen und das Ausscheiden von Gebieten aus dem Reich, so wurden z.B. die Bistümer Wallis, Genf und Lausanne eidgenössisch und Cambrai, Verdun, Metz und Toul französisch. Entgegen der Anzahl der geistlichen Reichsfürsten, die sich bis zum Ende des Reiches um ein Drittel redurzierte, erhöhte sich die Anzahl der weltlichen Reichsfürsten um mehr als das Doppelte. Das Wormser Reichsmatrikel von 1521 zählte noch 24 weltliche Reichsfürsten. Ende des 18. Jahrhunderts werden hingegen 61 Reichsfürsten aufgeführt. Ursache hierfür sind die Säkularisationen ehemals geistlicher Reichsfürsten und die Erhebung in den Reichsfürstenstand mit Reichsstandschaft durch den Kaiser. Eines der bekannteren Beispiele hierfür ist die Erhebung der Fürsten von Thurn und Taxis in den Reichsfürstenstand. Ein weiterer Grund bildet die Aufgliederung von Adelsgeschlechtern in mehrere Seitenlinien. So bildeten sich im Laufe der Zeit je fünf pfälzische und sächsische, vier braunschweigische, drei badische, je zwei fränkisch-brandenburgische, pommersche, mecklenburgische, hessische und holsteinische Linien. Immerhin wurde bereits 1582 auf dem Augsburger Reichstag die Anzahl der Reichsfürsten durch dynastische Zufälle eingeschränkt. Die Reichsstandschaft wurde an das Territorium des Fürsten gebunden. Erlosch eine Dynastie übernahm der neue Territorialherr die Reichsstandschaft, im Falle von Erbteilungen übernahmen sie die Erben gemeinsam. Die Reichsfürsten bildeten auf dem Reichstag den Reichsfürstenrat, auch Fürstenbank genannt. Diese war entsprechend der Zusammensetzung der Fürstenschaft in eine geistliche und eine weltliche Bank geteilt. Durch die Bindung des Reichsfürstenstandes an die Herrschaft über ein Territorium war die Anzahl der Stimme nach der Reichsmatrikel bestimmt und bildete die Grundlage für die Stimmberechtigung im Reichstag. War ein weltlicher oder geistlicher Fürst Herr über mehrere Reichsterritorien so verfügte er auch über die dementsprechende Anzahl von Stimmen. Die größeren der Fürsten waren an Macht und Größe der regierten Territorien zumindest den geistlichen Kurfürsten überlegen und forderten deshalb seit dem zweiten Drittel des 17. Jahrhunderts eine politische und zeremonielle Gleichstellung der Reichsfürsten mit den Kurfürsten.

Literatur


- Karl-Friedrich Krieger: König, Reich und Reichsreform im Spätmittelalter (Enzyklopädie Deutscher Geschichte, Band 14), München 2005. ISBN 3-486-57670-4
- Malte Prietzel: Das Heilige Römische Reich im Spätmittelalter, Darmstadt 2004. ISBN 3534151313 Kategorie:Heiliges Römisches Reich


Reichsunmittelbarkeit

Als reichsunmittelbar wurden im spätmittelalterlichen und frühneuzeitlichen Heiligen Römischen Reich Deutscher Nation diejenigen Personen und Institutionen bezeichnet, die keiner anderen Herrschaft unterstanden, sondern direkt und unmittelbar dem Kaiser untergeben waren. Man unterscheidet drei Gruppen von reichsunmittelbaren Personen oder Körperschaften: # jene, die persönlich zur Teilnahme an den Reichstagen berechtigt waren, # solche, die nur über Korporationen dort vertreten waren und # schließlich jene, die nicht auf dem Reichstag erscheinen konnten. Zur ersten Gruppe gehörten die Kurfürsten, Fürsten und die reichsunmittelbaren Bischöfe. Die zweite Gruppe waren die Grafen und Herren, die Reichsstädte sowie die reichsunmittelbaren Äbte. Alle zusammen bildeten die Reichsstände. Reichsunmittelbar – aber nicht zu den Reichsständen gehörig – waren die Reichsritter, eine Reihe von Klöstern (vor allem Frauenklöster) und einige Freiorte oder Reichsdörfer. Diese reichsunmittelbaren Leute waren die verbliebenen direkten Vasallen des Kaisers, die im Mittelalter das Krongut gebildet hatten und wesentlich zahlreicher waren als am Ende des Reiches. In vielen Fällen war die Reichsunmittelbarkeit eines Ortes oder Klosters umstritten, denn die benachbarten Fürsten trachteten danach, die reichsunmittelbaren Gebiete ihren Territorien anzuschließen. Mit dem Reichsdeputationshauptschluss von 1803 war die Reichsunmittelbarkeit bis auf wenige Reichsstädte beendet. Nach der Auflösung des Reiches im Jahre 1806 hörte die Institution der Reichsunmittelbarkeit endgültig auf zu existieren. Kategorie:Heiliges Römisches Reich

Freiheit

Freiheit bezeichnet das Fehlen von Zwängen (man kann/darf alles), wie auch heute noch üblich. Freiheit bezeichnet auch die Möglichkeit, unter mehreren Optionen wählen zu können, ohne Sanktionen befürchten zu müssen.

Freiheit im Altertum

Im Altertum und im Mittelalter waren große Teile der Bevölkerung als Sklaven oder Leibeigene Eigentum der herrschenden Oberschicht. Damals bedeutete Freiheit die Unabhängigkeit von einem Herren. Wenn ein leibeigener Bauer ein Jahr in einer mittelalterlichen Stadt gelebt hatte, war er frei. Mit der Industrialisierung wurde die Anzahl der freien Fabrikarbeiter und des Bürgertums immer größer, bis in der bürgerlichen Revolution die Unfreiheit des Feudalismus beseitigt wurde. Seit dieser Zeit entwickelte sich der Begriff der Freiheit von der Abwesenheit von Sklaverei zum heutigen Begriff der Handlungsfreiheit.

Wegbereiter

Das Mill-Limit: In seiner bekanntesten Schrift „On Liberty“ (dt: „Über die Freiheit“) setzt der britische Philosoph und Nationalökonom John Stuart Mill das Limit „… dass der einzige Grund, aus dem die Menschheit, einzeln oder vereint, sich in die Handlungsfreiheit eines ihrer Mitglieder einzumischen befugt ist: sich selbst zu schützen. Dass der einzige Zweck, um dessentwillen man Zwang gegen den Willen eines Mitglieds einer zivilisierten Gesellschaft rechtmäßig ausüben darf: die Schädigung anderer zu verhüten.“ Das Mill-Limit gilt heute noch, besonders in angloamerikanischen Ländern, als Grundlage des Liberalismus. System der natürlichen Freiheit: Das einfache System der natürlichen Freiheit ist eine von Adam Smith vorgeschlagene gesellschaftliche Ordnung ("obvious and simple system of natural liberty"). Freiheit, Gleichheit, Brüderlichkeit: (französisch: liberté, égalité, fraternité) sind die Ideale der Französischen Revolution. Sie zeigen den Patriotismus dieser Zeit auf.

Besondere Freiheiten

Individuelle Freiheit und allgemeine Freiheit: Während der allgemeine Freiheitsbegriff eher als utopische Idealvorstellung bzw. ein philosophisches Ziel zu verstehen ist, ist die individuelle Freiheit der in der Realität verbleibende Handlungsspielraum eines Individuums vor dem Hintergrund real existierender Restriktionen, zum Beispiel physische, rechtliche oder materielle/ökonomische Beschränkungen. Handlungsfreiheit ist ein Begriff aus der Philosophie und der Rechtswissenschaft (Grundrecht). Sie bezeichnet das Vermögen eines Lebewesens, seiner Natur, seinen Interessen oder seinen Neigungen zu folgen. Willensfreiheit: Der Freie Wille ist eine Bezeichnung für den Willen eines Wesens, den dieses Wesen selbst und frei bestimmt. Durch die Experimente von Benjamin Libet, der ein Aktionspotential, das eine Handlung initiert, gemessen hat bevor wir bewusst (Bewusstsein) dazu den Entschluss fassen, haben Neurowissenschaftler (Kognitionswissenschaft) wie Gerhard Roth, Wolfgang Prinz und Wolf Singer Zweifel an der Willensfreiheit geäußert und eine heftige Diskussion entfacht. Die Meinungsfreiheit ist das subjektive Recht eines jedes Menschen auf seine eigene Meinung. Rezipientenfreiheit, auch Informationsfreiheit, ist das Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu informieren. Der Begriff Pressefreiheit bezeichnet das Recht der Presse auf freie Ausübung ihrer Tätigkeit, vor allem das unzensierte Veröffentlichen von Informationen und Meinungen. Die Rundfunkfreiheit ist in Art.5 Abs. 1 S.2 GG garantiert und schützt alle mit der Rundfunkveranstaltung verbundenen Tätigkeiten. Die Evangelische Freiheit ist ein Zentralbegriff des Christentums.

Heute vorherrschende Verwendung

Unter dem Begriff der Freiheit wird eine der wichtigsten, aufregendsten, komplexesten und folgenreichsten, aber gleichwohl auch eine der gefährlichsten politisch-philosophischen „Formeln“ der Neuzeit subsumiert. Im erweiterten Sinn bedeutet Freiheit das Fehlen von (meist unerwünschten) Eigenschaften oder Dingen (Frei von Schuld). Im engeren Sinn ist Freiheit das Gegenteil von Gefangenschaft. Ethisch ist Freiheit das Recht, die Möglichkeit und die Verpflichtung des Menschen zur Selbstbestimmung und zum Ausdruck seines freien Willens. Philosophisch ist Freiheit die Fähigkeit (und Möglichkeit?) zur Entscheidung. Nach der Definition von Friedrich Engels ist (den Wurzeln bei Hegel folgend --> Lit. Spinoza?) »Freiheit Einsicht in die Notwendigkeit«. Ansätze, die in der Philosophie des Idealismus wurzeln, betonen dagegen eher die Freiheit als Vermögen der Selbstgestaltung (Autonomie). Bei Rosa Luxemburg heißt es "Freiheit ist die Freiheit der Andersdenkenden" und betont damit den intellektuellen Aspekt, die Motivation als Gegenstand der Freiheit. Nach der Definition von Friedrich Hayek ist Freiheit ein "Zustand, in dem ein Mensch nicht dem willkürlichen Zwang durch den Willen eines anderen oder anderer unterworfen ist". Der Strukturalismus zeigt die zwangsweise Einschränkung von Freiheit durch die gesellschaftlichen Grundstrukturen! Man unterscheidet zwischen Freiheit von (negative Freiheiten) und Freiheit zu (positive Freiheiten). Freiheit von bedeutet hier, dass etwas nicht vorhanden ist, beispielsweise Freiheit von Behördenwillkür, oder Freiheit von Repressionen. Freiheit zu bedeutet die Erlaubnis, etwas ohne unnötige Einschränkungen zu tun oder zu vertreten. Beispielsweise ist die Meinungsfreiheit eine Freiheit zu: Jeder hat das Recht auf eine eigene Meinung. Eine Interpretation als Freiheit von (»Ausdruck einer eigenen Meinung ist unerwünscht«) entspräche gerade dem Gegenteil dessen, was man unter Meinungsfreiheit versteht. In bestimmten Bereichen gibt es keine Übereinstimmung der Interpretation. Beispiel ist die Religionsfreiheit. Manche verstehen darunter die Freiheit von Religion in dem Sinne, dass außerhalb des privaten und des explizit religiösen Bereichs die Religion nicht ausgedrückt werden sollte (beispielsweise Kreuze in der Schule aufzuhängen), während andere darunter die Freiheit zu verstehen (im Beispiel also die Freiheit der Christen, auch in der Schule Kreuze aufzuhängen). Beiträge zu einer Philosophie der Freiheit lieferten viele Philosophen, historisch wichtige Beiträge kamen u.a. von John Stuart Mill oder Jean Paul Sartre. "Freiheit" war außerdem der Gruß der Eisernen Front.

Etymologie

Das Wort »frei« stammt ab von fri, was zugleich Frau bedeutet. Die Bedeutung »frei« entwickelt sich aus »eigen«, vermutlich aus Wendungen wie »die eigenen Kinder«. Jemand ist frei, wenn er »zu den Lieben gehört« und kann sich deshalb einiges herausnehmen. So kennzeichnet der Wortursprung der Freiheit also einen Aspekt von Bindung und ist weit von dem heutigen Verständnis der Freiheit entfernt. Der Bedeutungswechsel rührt wahrscheinlich aus der Bibelübersetzung von Martin Luther her und der seitdem verstärkt ansetzenden Lösung (»Befreiung«) des Einzelnen aus seiner Gemeinschaft, die zur Entwicklung des Liberalismus führte. Luther selbst hat mit seiner Schrift »Von der Freiheit eines Christenmenschen« gegen seine Absichten den Deutschen Bauernkrieg angefacht.

Weblinks


- [http://www.theologie-systematisch.de/anthropologie/7erloesung.htm Theologische Literatur zum Freiheitsbegriff]
- [http://home.tiscalinet.ch/lothar.knaak/onlineD.html?Freiheit.html Sehr lesenswerte Erörterung zu Herkunft und (Be)Deutung]
- [http://www.ifd-allensbach.de/pdf/akt_0406.pdf Der Wert der Freiheit, eine Grundlagenstudie des IfD Allensbach] (PDF)
- [http://de.liberty.li/index.php?title=Zehn%20Thesen%20zur%20Freiheit Zehn Thesen zur Freiheit]

Literatur


- Negative Freiheit? - Zur Kritik des neuzeitlichen Individualismus, Charles Taylor, Suhrkamp, Frankfurt am Main, 1999, ISBN 3518286277
- Die Furcht vor der Freiheit, Erich Fromm (Sozialphilosoph, Psychoanalytiker), Dtv, Ersterscheinung 1941, ISBN 3423350245
- Über die Freiheit. John Stuart Mill, reclam, ISBN 3150034914

Andere Wortbedeutung

Zum - auch in Zusammensetzungen - nicht seltenen Straßennamen "Freiheit" siehe "Große Freiheit". ! Kategorie:Wertvorstellung ja:自由 ko:자유 simple:Freedom th:เสรีภาพ

Privileg

Ein Privileg (v. lat.: privilegium = Ausnahmegesetz, Vorrecht) ist ein Vorrecht, das einem einzelnen oder einer sozialen Gruppe zugestanden wird. So ist es z.B. ein Privileg der Abgeordneten des Deutschen Bundestags, dass sie kostenlos mit der Deutschen Bahn fahren dürfen.

Ursprung

Der Ursprung des Begriffs sind die lateinischen Wörter lex (Rechtsvorschrift) und privus (einzeln), deren Zusammenziehung im Römischen Reich rechtliche Entscheidungen meinte, die eine einzelne Person betrafen, also keine Gruppe und auch nicht die Gesamtheit. Dabei war es unerheblich, ob mit dem Inhalt des privilegium ein Recht oder eine Pflicht ausgedrückt wurde. Auch übermittelt das Wort keinen Begriff zum Charakter der gesetzlichen Maßnahme. Dementsprechend waren privilegia in der Republik keine allgemeinen Gesetze oder Teile davon, sie sind vielmehr eine Ausnahme von der allgemeinen Regel. In Justinians Corpus iuris civilis ist privilegium der allgemeine Name für ein ius singulare (Friedrich Karl von Savigny, System des heutigen römischen Rechts, i. p61). Beispiele für privilegia sind das Gesetz zum Imperium des Pompejus oder der Rückkehr des Cicero.

Mittelalter und frühe Neuzeit

Cicero Die Ausdehnung des Begriffs Privileg auf Gruppen oder ein Grundstück (Realprivileg), die Vererbbarkeit von Privilegien sowie die Beschränkung des Inhalts auf Vorrechte sind Entwicklungen aus der Zeit nach dem Untergang des Römischen Reichs. Im Mittelalter und in der frühen Neuzeit wurde durch die Ausstellung eines Privilegs (in Form einer Urkunde) für Einzelpersonen oder Gruppen neues Recht gesetzt, wodurch die Inhaber der Privilegien einen Vorteil gegenüber den Mitbewerbern erlangten. Zum Wesen des Privilegs gehört, dass es im Gegensatz zum Mandat auf Dauer einen neuen Rechtstatbestand schuf, der auch weitervererbt werden konnte. Nur in Ausnahmefällen (z.B. Fehlverhalten oder Untreue des Begünstigten) konnte die Privilegierung wieder aufgehoben werden. Es gab allerdings bis in die Neuzeit hinein auch immer wieder Privilegien, die der wiederkehrenden (z.B. jährlichen) Bestätigung bedurften. Privilegien konnten jene Personen erteilen, die Rechte oder Besitz an Untertanen frei weitergeben durften. Dies waren in erster Linie der Kaiser (bzw. König) und die Päpste. Aber auch ein Grundherr konnte einen seiner Untertanen privilegieren, indem er ihm zum Beispiel vom Frondienst befreite. Gegenstand mittelalterlicher Privilegien waren die unterschiedlichsten Dinge: So zählen Schenkungen an Untergebene, die Erteilung eines Monopols, das Recht Münzen zu prägen oder ein Wappen zu führen, die Befreiung von Zinsen und Diensten und die Verleihung von Gerichtsbarkeiten zu den Privilegien. Auch die Erteilung des Stadtrechts gehört zu den Privilegien, weil die Angehörigen der Kommune gleich ein ganzes Bündel von Rechten erhielten. Unter anderem waren die Stadtbürger persönlich frei. Die Summe aller Privilegien, die den Ständen eines ganzen Landes im Laufe der Zeit verliehen wurden, bildeten die Grundlage für die ständischen Verfassungen in der Frühen Neuzeit. Sie definierten das Verhältnis zwischen dem Land und seinem Fürsten, indem sie die Rechte des Landesherrn zu Gunsten der Stände beschränkten. In der Zeit des Absolutismus haben die ständischen Korporationen viele Privilegien wieder an die Fürsten verloren. Zu den umfassenden Privilegien kamen zahllose speziell erteilte. In Residenzstädten bewarben sich einzene Unternehmer um den Titel "privilegierter Lieferant des Hofes". In der Druckindustrie wurden zudem Privilegien auf einzelne Druckwerke erteilt - eine Positionierung, die insbesondere große Buchprojekte anstrebten, die mit hohen verlegerischen Investitionen verbunden waren. Der Landesherr, der das Privileg erteilte, drohte im Fall des Raubdrucks mit Ahndung. (Im "normalen" Fall des Raubdrucks blieb es den Buchhändlern überlassen, "schwarze Schafe" unter sich auszumachen und Verstöße mit marktinternen Sanktionen untereinander zu brandmarken.) Siehe auch: Privilegium Maius und Privilegium Minus

19. und 20. Jahrhundert

Im Sinne der Gleichberechtigung aller Menschen werden Privilegien heute vielfach kritisch gesehen. Insbesondere Privilegien, die mit der Geburt erworben werden, sind seit dem Ende des Absolutismus in der westlichen Welt meist nicht mehr akzeptiert. Im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland ist die Erteilung dieser Art von Privilegien durch den Artikel 3 Absatz 3 ausgeschlossen: :Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Folglich wird der Begriff Privileg heute fast ausschließlich herabsetzend zur Markierung sozialer Ungleichheit eingesetzt. Ander Privilegien entfielen durch die Schaffung neuer Rechtssicherheit und durch den Zwang neuer Nachweise der Berechtigung. Kategorie:Rechtsgeschichte

Gerichtsbarkeit

Gerichtsbarkeit ist im weitesten Sinne die Rechtsprechungsgewalt (Jurisdiktionsgewalt) eines Staates. Im europäischen Mittelalter und in der frühen Neuzeit war die Gerichtsbarkeit ein Recht bestimmter Personen oder Korporationen, welches diese auch veräußern oder als Lehen vergeben konnten. Erst im Zuge der Entstehung der modernen Staatsgewalt hat der Staat die Jurisdiktionsgewalt in seiner Hand monopolisiert und durch seine Beamten ausüben lassen. Die Rechtsprechungsgewalt folgt aus der Souveränität des Staates und findet ihre Grenze im Völkerrecht. Danach kann ein Staat Gerichtsbarkeit im Grundsatz nur innerhalb seines Staatsgebietes und gegenüber seinen "eigenen" Bürgern ausüben. Dieser Grundsatz wird durch völkerrechtliche Verträge durchbrochen, die Gerichtszuständigkeiten in Fällen mit internationaler Berührung regeln und ebenfalls einige Einschränkungen der Gerichtsbarkeit im Inland nach sich ziehen. In diesem Sinne bestimmen §§ 18-20 GVG, dass Mitglieder diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen oder Staatsgäste der deutschen Gerichtsbarkeit nicht unterliegen. Zur Struktur der Gerichtsbarkeit heute siehe Hauptartikel Rechtsweg.

Einzelne Gerichtsbarkeiten

Historisch waren die hohe und niedere Gerichtsbarkeit der weltlichen Gewalten zu unterscheiden. Davon unabhängig existierte noch die kirchliche Gerichtsbarkeit, die nach dem kanonischen Recht urteilte. Die Niedergerichte, die sich zumeist unter der Kontrolle der Grundherren befanden, urteilten in erster Instanz über leichtere Vergehen und waren ebenfalls für das Erbrecht, Grenzstreitigkeiten sowie die Registrierung und Überwachung von Verkäufen zuständig. Folter durfte nicht angewendet, schwere Leibstrafen und die Todesstrafe durften nicht verhängt werden. Dazu waren nur Obergerichte berechtigt, die in anderen Fällen in zweiter Instanz urteilten. Vielfach genoss der Adel das Privileg nur vor den Obergerichten erscheinen zu müssen. Auch die Obergerichte befanden sich in manchen Ländern zumindest teilweise in privaten Besitz, in manchen Territorien verfügten auch der Landesfürst oder ständische Korporationen über sie. Heute bezieht man den Begriff der Gerichtsbarkeit (Rechtsprechungsgewalt) auch auf bestimmte Rechtsgebiete. Dann ergibt sich infolge der Einrichtung unterschiedlicher Gerichtszweige eine Aufteilung in verschiedene Gerichtsbarkeiten. In Deutschland unterscheidet man die ordentliche Gerichtsbarkeit und die außerordentliche Gerichtsbarkeit: Die ordentliche Gerichtsbarkeit umfassst die Zivilgerichtsbarkeit und die Strafgerichtsbarkeit; die außerordentliche Gerichtsbarkeit setzt sich aus der Arbeitsgerichtsbarkeit, der Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Finanzgerichtsbarkeit und der Sozialgerichtsbarkeit (Art. 95 GG) zusammen.

Supranationale Gerichtsbarkeit

Neben der nationalen Gerichtsbarkeit gibt es auch die Gerichtsbarkeit übernationaler Gerichte, etwa in der Europäischen Union den Europäischen Gerichtshof.

Weblinks


- [http://rsw.beck.de/rsw/downloads/gesetzgebung/Gerichtsaufbau.pdf Übersicht über den Gerichtsaufbau in der Bundesrepublik Deutschland] Kategorie:Staats- und Verfassungsrecht Kategorie:Rechtsgeschichte Kategorie:Europarecht

Hochgericht

Die Blutgerichtsbarkeit, auch als ius gladii (Recht des Schwertes), Blutbann, Hochgerichtsbarkeit oder Halsgerichtsbarkeit bekannt, war im Mittelalter im Heiligen Römischen Reich Deutscher Nation die peinliche Gerichtsbarkeit über Straftaten, die mit Verstümmelungen oder mit dem Tode bestraft werden konnten, also "blutige Strafen" waren ("straffen biss ann das blut" oder "straffen, so an das blut gandt und das läben kostendt"). Das Wort "peinlich" bezieht sich auf das lateinische "poena", das übersetzt "Strafe" bedeutet. Dies waren vor allem Straftaten wie Raub und Mord, Diebstahl, Notzucht, Homosexualität, Hexerei oder Zauberei oder Kindesmord. Die Hinrichtungformen bei einem Todesurteil unterschieden sich jeweils nach dem Verbrechen (z. B. für Kindesmörderinnen das Ertränken oder für Notzucht der Feuertod oder das Rädern bei Mord). Bei Straftaten, die durch Verstümmelung gesühnt werden sollten (sog. lybstraffen), gab es unterschiedliche Strafformen, wie das an den Pranger stellen, Abschneiden/Anschneiden von Körperteilen (z. B. Ohren, Zunge), "Schwemmen", Auspeitschen oder Brandmarken. Bei Straftaten wie Beleidigungen oder Raufereien blieben die niederen Gerichte zuständig, die keine "blutige Strafen" verhängen, sondern "nur" auf Geldbußen, Gefängnishaft, Ehrlosigkeit oder Verbannung erkennen durften. In der Regel wurden vor allem (besitzlose) Landstreicher, Kleinkriminelle und Menschen aus der sozialen Unterschicht zum Tode verurteilt. Das Todesurteil wurde dann oft aufgrund der öffentlichen Abschreckung in der Öffentlichkeit vollzogen. In vielen ländlichen Gegenden wurden die Gehängten auch lange Zeit als Abschreckung vor Fremden gut sichtbar am Galgen gelassen. Die Blutgerichtsbarkeit wurde von den jeweiligen Herrschern an ausgewählte Gerichtsorte verliehen und untermauerten den Machtanspruch der jeweiligen Stadt. Auf Dorf- und Stadtebene gab es meist nur die Gerichte der Gutsherren oder die Gerichte der niederen Gerichtsbarkeit. Da die Freie Reichsstadt einem Fürstentum praktisch gleichgestellt war, hatte auch sie das Recht auf die Hohe Gerichtsbarkeit. Die Blutgerichtsbarkeit wurde vor allem durch die Constitutio Criminalis Carolina (CCC) Kaiser Karls V. von 1530 (auch peinliche Halsgerichtsordnung genannt) reformiert und vereinheitlich. Diese galt zwar subsidiär, d.h. wurde nur herangezogen, wenn das eigene Landesrecht keine entsprechende Regelung kannte, dennoch führte sie zur Vereinheitlichung der Kriminalprozesse. Im deutschen Raum (inkl. Teile der Schweiz und Österreich) war die Blutgerichtsbarkeit noch teilweise bis ins 18. und 19. Jahrhundert verbreitet und wurde erst durch die Nationalisierungs- und Kodifikationstendenzen der einzelnen Herrschaftsgebiete durch eigentliche Strafgesetze wie wir sie heute kennen ersetzt, z. B. in Preußen oder Bayern. siehe auch: Constitutio Criminalis Carolina, Malefizordnung, ius gladii, Todesstrafe, Hinrichtungsarten, peinliche Befragung,

Weblinks


- [http://www.todesstrafe.de/thema/geschichte/mittelalter/ Todesstrafe im Mittelalter]
- [http://www.rewi.hu-berlin.de/jura/ls/srd/material/quellen/qs_10.htm Auszug aus der CCC] Kategorie: Rechtsgeschichte Kategorie:Todesstrafe

Landesherr

Als Landesherr bezeichnete man seit dem frühen Mittelalter den durch Geburtsrecht oder Lehnsrecht als Eigentümer oder "Verwalter" eines bestehenden oder sich konstituierenden Herrschaftsbereiches feststehenden Adligen. Dieser hatte für gewöhnlich das Münz- und Gerichtsrecht über die entsprechende Landschaft. Grundvoraussetzung für diesen Begriff ist die verinnerlichte Verknüpfung von Besitz, Grundeigentum und Herrschaft im allgemeinen Rechtsverständnis. Kategorie:Rechtsgeschichte

Reichsstände

Die Reichsstände des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation waren diejenigen Personen und Korporationen, die Sitz und Stimme im Reichstag besaßen. Dies waren in der Frühen Neuzeit mehr als 300 geistliche und weltliche Fürsten sowie Freie Reichsstädte, Grafen und Ritterorden. Sie alle mussten reichsunmittelbar sein, ihre Lehen also direkt vom römisch-deutschen Kaiser empfangen haben. Alle Reichsstände waren in der Reichsmatrikel verzeichnet. Zu den Geistlichen Reichsständen gehörten
- die drei geistlichen Kurfürsten (die Erzbischöfe von Mainz, Köln und Trier)
- andere hohe Vertreter der Geistlichkeit, die über ein eigenes weltliches Territorium herrschten (z.B. Erzbischöfe, Fürstbischöfe, Fürstäbte oder Prälaten)
- die Hochmeister der Ritterorden (Deutscher Orden, Johanniter) Zu den weltlichen Reichsständen gehörten
- die vier, später sechs weltlichen Kurfürsten
- Reichsfürsten und Grafen
- und die Freien Reichsstädte Seit 1489 waren die Stände im Reichstag des Heiligen Römischen Reiches in drei Kollegien gegliedert. Man unterschied das Kurfürstenkollegium/den Kurfürstenrat, das Reichsstädtekollegium und den Reichsfürstenrat. Die Grafen waren dem Reichsfürstenrat zugeordnet. Für einen Reichsabschied war die Zustimmung aller drei Kollegien erforderlich. Die Reichsritter versuchten mehrfach vergeblich für sich eine korporative Reichsstandschaft zu erlangen. Die Kurfürsten, Fürsten und Fürstbischöfe verfügten im Reichstag jeweils über eine eigene Stimme, die so genannte Virilsstimmen (von lat. Vir für Mann). Die Grafen waren dagegen in vier Kollegien zusammengeschlossen, in die westfälische, die wetterauische, die fränkische und die schwäbische Grafenbank, die jeweils nur eine gemeinsame Kuriatsstimme hatten. Auch die Freien Reichsstädte bildeten zwei Kollegien, die Rheinische und die Schwäbische Bank. Die Reichsstände waren dem Kaiser reichssteuerpflichtig und mussten Truppenkontingente zum Reichsheer stellen. Im Gegenzug konnte kein allgemeines Reichsgesetz ohne Verabschiedung durch die Reichstände erlassen werden. Sie konnten über die Erklärung des Reichskrieges und über den Abschluss von Verträgen zwischen dem Reich und anderen Staaten sowie über die Errichtung neuer Fürstentümer beschließen. Siehe auch: Stände Kategorie:Heiliges Römisches Reich

Freie Stadt

Als Freie Stadt wurden ursprünglich die Städte bezeichnet, die sich im Mittelalter von der Stadtherrschaft ihrer (Erz-)Bischöfe hatten befreien können, so zum Beispiel Köln, Soest, Mainz (bis 1462), Augsburg, Worms, Speyer, Straßburg und Basel. Im Gegensatz zu den Reichsstädten waren die Freien Städte dem Kaiser weder Steuern noch Gefolgszwang schuldig. Nur zur Verteidigung der Stadt und zu Kreuzzügen konnten sie herangezogen werden. Da die Freien Städte auf dem Immerwährenden Reichstag zusammen mit den Reichstädten eine Gruppe bildeten, wurden sie unter dem Oberbegriff Freie- und Reichsstädte zusammengefasst. Im Zuge einer sprachlichen Verwischung entstand daraus der Begriff Freie Reichsstadt. Keine „Freien Städte“ im Sinne dieser ursprünglichen Definition sind die im Deutschen Bund von 1815 bis 1866 sich neben 36 Partikularstaaten befindenden vier Freien Städte:
- Freie Stadt Bremen
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