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Genossenschaft

Genossenschaft

Eine Genossenschaft ist ein freiwilliger Zusammenschluss von Personen zu einem Unternehmen, das diesen Personen gemeinsam gehört und das demokratisch geleitet wird. Allgemeines Ziel von Genossenschaften ist, gemeinsame wirtschaftliche, soziale und kulturelle Bedürfnisse zu befriedigen. Weltweit sind mindestens einige hundert Millionen Mitglieder an Genossenschaften beteiligt.

Genossenschaften in den Wirtschaftswissenschaften

In den Wirtschaftswissenschaften wird traditionell zwischen Produktionsgenossenschaften und Konsumgenossenschaften unterschieden. Die Zusammenfassung beider, die Produktivgenossenschaft, ist als "Kibbuz" bei der Begründung des modernen Israel bedeutsam geworden.
In modernen Volkswirtschaften nehmen die Formen der Dienstleistungsgenossenschaft und der Mediengenossenschaft an Bedeutung zu. Die Rechtsformen von Genossenschaften sind sehr vielfältig.

Genossenschaften in der Soziologie

In sozialen Transformationskrisen nimmt oft die Bedeutung des Genossenschaftswesens zu, so dass auch in Deutschland die Beschäftigung mit der Soziologie der Genossenschaften begonnen hat (Franz Oppenheimer, für die Dritte Welt Paul Trappe und gegenwärtig Friedrich Fürstenberg).

Geschichte des Genossenschaftswesens

Genossenschaftsähnliche Organisationsformen sind aus fast allen Kulturen bekannt. Historisch gesehen haben bereits im Altertum politisch verfasste Gemeinden (Poleis), Religionsgemeinschaften oder Stämme genossenschaftliche Züge gehabt, und sie entstehen als Bündnisse der Not immer wieder neu. Im europäischen Raum können zum Beispiel die Hanse und die Zünfte als genossenschaftsähnliche Organisationen angesehen werden. Im 19. Jahrhundert nahmen die Genossenschaften in der Genossenschaftsbewegung einen neuzeitlich geprägten Aufschwung mit nunmehr stärker zweckrationalem Ansatz. Hier entstand auch das privatrechtlich ausgestaltete Genossenschaftsrecht. Theelacht: Die wohl älteste bekannte und heute noch blühende Genossenschaft in Europa ist die Theelacht in Norden (Niedersachsen). Sie wurde gegen Ende des 9. Jahrhunderts gegründet und verwaltet Marschenländereien im nördlichen und östlichen Norderland als Gemeinschaftsland. Konsumgenossenschaften: Seit 1848 wurden in Großbritannien Konsumgenossenschaften nach den Ideen von Robert Owen (1771-1858) zum Erzielen niedriger Preise durch Ausschaltung des Zwischenhandels gegründet. In Deutschland fanden sie anfangs nur zögerliche Verbreitung, da der Arbeiterführer Ferdinand Lassalle die Lösung der Arbeiterfrage durch Produktionsgenossenschaften erwartete. Danach aber wurden sie bis zum Ersten Weltkrieg eine der vier Hauptsäulen der Arbeiterbewegung (neben der SPD, den Gewerkschaften und der Arbeiter-Bildungsbewegung). Ihre Geschichte ist im Kleinen KONSUM-Museum in Hamburg-Sasel dokumentiert. Gewerbliche Genossenschaften: Der Liberale Hermann Schulze-Delitzsch (1808-1893) gründete Einkaufs-, Verkaufs- und Vorschussvereine für Handwerker, dann auch für Einzelhändler. Bäuerliche Genossenschaften: Friedrich Wilhelm Raiffeisen (1818-1888) regte Spar- und Darlehenskassen zur Finanzierung von Saatgut und Maschinen an. Beide wurden anfangs von Lassalle bekämpft. Vor allem die Ideen Raiffeisens hatten jedoch Auswirkungen auch auf das europäische Ausland, aber auch auf die 'Dritte Welt' (China). In der DDR wurden sie in Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften (LPGs) umgewandelt. Wohnungsbaugenossenschaften: Hier war der Vorkämpfer im 19. Jahrhundert Victor Aimé Huber. Aufgrund des hohen Kapitalbedarfs der Wohnungsbaugenossenschaften erfuhren diese erst durch die Einführung des Genossenschaftsgesetzes 1889 und andere staatliche Fördermaßnahmen zur Finanzierung einen massiven Aufschwung. In Kanada waren solche Genossenschaften früher sehr populär. Die sogenannten building co-operatives bauten die Häuser, jedoch wurden die Häuser dann von den einzelnen Genossenschaftsmitgliedern übernommen. Zweck der Genossenschaften war es, durch Masseneinkauf Mengenrabatte auf Baumaterial zu erhalten. Genossenschaftsbanken: Die Ansätze der Genossenschaftsbanken in Deutschland gehen auf die Grundsätze der Selbsthilfe, Selbstverantwortung und Selbstverwaltung von Franz Hermann Schulze-Delitzsch und Friedrich Wilhelm Raiffeisen zurück (Mitte des 19. Jahrhunderts). Beide gründeten unabhängig voneinander die ersten Kreditgenossenschaften. Phalanstères: Die Phalanstères sind von Charles Fourier (Frankreich, 1772-1837) propagierte landwirtschaftliche und industrielle Produktionsgenossenschaften, in denen jeweils etwa 2.000 bis 3.000 Menschen gemeinsam leben, lieben, arbeiten und konsumieren sollten. Nationalwerkstätten: Der französische Arbeitsminister Louis Blanc verkündete während der Februarrevolution 1848 das Recht auf Arbeit und gründet Nationalwerkstätten zur Arbeitslosenversorgung. Die ateliers nationaux scheiterten an dem zu hohen Bedarf öffentlicher Mittel (Arbeitslosenunterstützung). Grameen Bank: Die Grameen Bank wurde vom Wissenschaftler Yunus in Bangladesch als "Bank für die Armen" gegründet, ähnelt aber in ihrer Form unseren Genossenschaften. Durch sozialen Druck wird sichergestellt, dass Kredite und Zinsen zurückgezahlt werden.

Genossenschaftswesen in verschiedenen Ländern

Schweiz

In der Schweiz sind die beiden bedeutenden Handelsketten Migros und Coop heute noch als Genossenschaften organisiert. Ende 2003 zählten die zehn Migros-Genossenschaften über 1.9 Millionen Genossenschafter, Coop sogar über 2.2 Millionen. Der Migros-Gründer Gottlieb Duttweiler etwa wollte ab 1925 dank der genossenschaftlichen Struktur günstigere Lebensmittel an die unteren Bevölkerungsschichten verkaufen als es die etablierten Händler taten. Auch die Schweizerische Mobiliar-Versicherung - eine der größten Schweizer Sachversicherungsgesellschaften - und die Raiffeisenbanken (als Gruppe drittgrößte Schweizer Bank) sind etablierte Genossenschaften mit jeweils über einer Million Genossenschafter. In einigen Schweizer Gemeinden sind Wohngenossenschaften tätig. Sie vermieten Wohnungen zum Selbstkostenpreis, indem die Genossenschafter Wohnungen mieten, die ihrer eigenen Genossenschaft gehören. Auch in der Landwirtschaft organisieren sich die Bauern oftmals in örtlichen Genossenschaften wie Milchgenossenschaften, Käsereigenossenschaften oder Landwirtschaftliche Genossenschaften. Ebenso wie in Deutschland sind in der Schweiz zur Gründung einer Genossenschaft sieben Mitglieder ("Genossenschafter") notwendig. Eine Spezialform ist der Genossenschaftsverband: Mindestens drei Genossenschaften können sich zu einem Genossenschaftsverband zusammenschließen. Dabei handelt es sich um eine Genossenschaft, deren Mitglieder Genossenschaften sind. Der bekannteste Genossenschaftsverband ist der Migros-Genossenschafts-Bund, welcher aus den verschiedenen regionalen Genossenschaften besteht. (Vgl. auch Gruppenverband.) Die rechtlichen Grundlagen befinden sich im Schweizerischen Obligationenrecht (Artikel 828 bis 926), siehe [http://www.admin.ch/ch/d/sr/220/index3.html].

Organisation

Mindestens drei Personen - von der die Mehrheit Genossenschafter sein muss - bilden den Vorstand, welcher im Obligationenrecht "Verwaltung" genannt wird. Außerdem muss die Mehrheit der Vorstandsmitglieder Schweizer Bürger sein, welche in der Schweiz wohnhaft sind.[http://www.admin.ch/ch/d/sr/220/a895.html] Die Generalversammlung ist das oberste Gremium der Genossenschaft und tagt in der Regel nur einmal jährlich. Bei Genossenschaften mit über 300 Mitgliedern übernimmt häufig eine Delegiertenversammlung die Aufgaben der Generalversammlung. In diesem Fall wählen die Genossenschafter regelmäßig die Delegierten. Die Generalversammlung bzw. die Delegiertenversammlung wählt sowohl den Vorstand als auch die Kontrollstelle, welche die Buchhaltung überprüft. Die Genossenschaft erlangt seine Rechtsfähigkeit mit dem Eintrag ins Genossenschaftsregister Handelsregister.

Anteilsscheine

Es gibt Genossenschaften mit Anteilsscheinen und solche ohne. Obwohl die Menge und der "Wert" der Anteilsscheine pro Mitglied nicht limitiert ist, hat jeder Genossenschafter nur eine Stimme an der Generalversammlung. Der Anteilsschein ist eine Quittung, welche die persönliche Beteiligung am Genossenschaftskapital bestätigt; der Anteilsschein hat also keine Bedeutung als Wertpapier. Bei Austritt oder Auflösung der Genossenschaft können die Statuten die Rückerstattung der Anteilsscheine vorsehen. Ebenfalls können in den Statuten auszahlbare Gewinnbeteiligungen festgelegt sein; allerdings muss der Reinertrag in einen Reservefonds umgeleitet werden, bis dieser einem gewissen Prozentsatz des Genossenschaftkapitals beträgt. Um sich nicht um Reservefonds, Gewinnsteuern und Ausschüttungen kümmern zu müssen, reinvestieren einige Genossenschaften den Gewinn. Im Todesfall eines Mitglieds werden je nach dem die Genossenschaftsanteile an die Erben ausbezahlt; oder ein Vertreter der Erbengruppe wird zum neuen Mitglied ernannt.

Konkursfall

In den Statuten muss gemäß Obligationenrecht (Art. 833) festgehalten sein, ob die Genossenschafter persönlich haften und wie die Nachschusspflicht geregelt ist. Im Fall der Nachschusspflicht muss der Vorstand die Mitglieder rechtzeitig über Liquiditätsprobleme informieren. Bei Nachschusspflicht haften ausgetretene Mitglieder auch dann für die Genossenschaft, wenn zwischen Austritt und Konkurseröffnung ein Jahr oder weniger liegt.

Österreich

Genossenschaftsverbände In Österreich gibt es derzeit vier Genossenschaftsverbände:
- Österreichischer Genossenschaftsverband (Schulze-Delitzsch) mit Mitgliedern aus dem Bereich Handel, Gewerbe, Handwerk und freie Berufe sowie Banken (Volksbanken).
- Österreichischer Raiffeisenverband
- Konsumverband, Revisionsverband der Österreichischen Konsumgenossenschaften
- Österreichischer Verband gemeinnütziger Bauvereinigungen-Revisionsverband

Wissenswertes zur Rechtsform Genossenschaft in Österreich

Zweck einer Genossenschaft Zweck einer Genossenschaft ist der Förderauftrag, d.h. die Förderung des Erwerbes oder der Wirtschaft ihrer Mitglieder. Verfolgung und Erfüllung des Förderzweckes ist unabdingbarer Auftrag. Der verfolgte Zweck der Genossenschaft ist im Sinne des Genossenschaftsgesetzes erfüllt, wenn für die Mitglieder im weitesten Sinne wirtschaftliche Leistungen zur Förderung ihrer Mitgliedsunternehmen erbracht werden. Diesem Grundauftrag entsprechend, hat die Genossenschaft in Abstimmung mit ihren Mitgliedern - unter Ausnutzung aller verbundwirtschaftlichen Vorteile - unternehmerisch und marktgestaltend zu handeln, um dem Mitglied optimale Leistungen bieten zu können. Genossenschaft und Gewinne Die Besonderheit der Genossenschaft gegenüber anderen Rechtsformen (z.B. der GmbH) liegt darin, dass sie zwar die erwirtschafteten Leistungen an ihre Mitglieder weitergibt, um fördern zu können, ist aber die Erzielung von Gewinnen auch für Genossenschaften eine notwendige Voraussetzung. In einem marktwirtschaftlichen System entscheidet allein der wirtschaftliche Erfolg über die Existenz von Unternehmen. Das Streben nach Gewinn kollidiert solange nicht mit dem Förderauftrag, als die Gewinne nicht um ihrer selbst willen, sondern als Mittel zur Erfüllung des Förderauftrages angestrebt werden. Anders ausgedrückt Gewinnstreben ist kein Selbstzweck einer Genossenschaft. Die Nichtausschüttung von erwirtschafteten Gewinnen erfolgt nur soweit, als dies die Finanzierung notwendiger Investitionen (materieller und immaterieller) zur Absicherung des Betriebes der Genossenschaft erfordert mit dem Ziel, langfristig förderfähig zu bleiben. Eigenkapital und Haftsumme Die pflichtgemäß oder freiwillig mehr gezeichneten Geschäftsanteile der Mitglieder bilden den Gesamtnennbetrag der Geschäftsanteile der Genossenschaft. Die Höhe der Geschäftsanteile wird in der Satzung bestimmt. Sie ist nach Art und Umfang der geschäftlichen Tätigkeit der Genossenschaft und der daraus resultierenden Risiken sowie der voraussichtlichen Mitgliederanzahl festzusetzen. Bei Festsetzung der Betragshöhe der einzelnen Geschäftsanteile ist daher auf die notwendige Kapitalausstattung der Genossenschaft Bedacht zu nehmen. Der Nennbetrag aller Geschäftsanteile (Nominale) muss gleich hoch sein. Die Zahl der Geschäftsanteile, die ein Mitglied erwerben kann oder zu erwerben hat (Mindestzeichnungsverpflichtung), bestimmt die Satzung. Zulässig sind Satzungsbestimmungen, wonach die Mitglieder nach bestimmten objektiven Merkmalen (z.B. nach der Betriebsgröße, nach dem Umsatz mit der Genossenschaft etc.) Geschäftsanteile zu übernehmen haben. Des Weiteren kann Eigenkapitalbildung beispielsweise durch Zuweisung eingehobener Eintrittsgelder zur satzungsmäßigen Kapitalrücklage oder eines Anteils vom erzielten Gewinn an die satzungsmäßige oder freie Gewinnrücklage erfolgen. Eintrittsgelder erhält ein Mitglied bei Ausscheiden aus der Genossenschaft anders als seinen Geschäftsanteil nicht zurück. Rechnungswesen in einer gewerblichen Genossenschaft Angesichts der gesetzlichen Verpflichtungen und der besonderen Bedeutung als Kontroll- und Führungsinstrument ist die Einrichtung eines zeitnahen, vollständigen und damit aussagefähigen Rechnungswesens unerlässlich. Dieses ist mit besonderer Sorgfalt zu organisieren. Wie für alle Unternehmen, die Vollkaufleute sind und im Firmenbuch eingetragen werden, ist das HGB in der Fassung des RLG in den Grundsatzbestimmungen über Ansatz, Gliederung und Bewertung auch für Genossenschaften rechtsgültig. Jahresabschlusses einer gewerblichen Genossenschaft Der Jahresabschluss hat den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung zu entsprechen. Er ist klar und übersichtlich aufzustellen. Er hat dem Kaufmann ein möglichst getreues Bild der Vermögens- und Ertragslage des Unternehmens zu vermitteln (§ 195 HGB). Diese Generalnorm enthält das Ziel der Selbstinformation und dient als Leitlinie für die Jahresabschlussgliederung. Der Mindestinhalt der Bilanz ist in § 198, der Mindestinhalt der Gewinn- und Verlustrechnung in § 200 des HGB ausgewiesen. Für Genossenschaften, die mindestens 2 Merkmale der in § 221 Abs. 1 HGB bezeichneten Merkmale überschreiten (das sind € 3,125 Mio. Bilanzsumme; € 6,250 Mio. Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag sowie die Beschäftigung von 50 Arbeitnehmern im Jahresdurchschnitt) gelten die ergänzenden Vorschriften des 2. Abschnittes des dritten Buches des HGB. Neben dem Jahresabschluss hat der Vorstand einen Bericht zu erstellen, der Angaben über den Geschäftsverlauf und die Lage des Unternehmens, über die Entwicklung des Mitgliederstandes, der Geschäftsanteile und der darauf entfallenden Haftsumme und geleisteter Beträge enthält. Professionelles genossenschaftliches Management für die Mitglieder Genossenschaftliche Unternehmen haben die Möglichkeit die für die erfolgreiche Führung eines Unternehmens erforderliche Professionalität eines hauptamtlichen Managements mit der Zielvorgabe und der Kontrolle durch die Mitglieder und deren ehrenamtliche Vertreter in Vorstand und Aufsichtsrat zu verbinden. Die Einstellung von hauptamtlichen Managern bzw. die Wahl zu Mitgliedern des Vorstandes und Aufsichtsrates sollte sich an Anforderungsprofilen, die fachliche und persönliche Kriterien berücksichtigen und den Erfordernissen der Genossenschaft entsprechen, orientieren. Jedenfalls muss der Vorstand einer Genossenschaft in der Lage sein, das Leistungsangebot der Genossenschaft für jedes einzelne Mitglied durchschaubar und nachvollziehbar zu gestalten. Nur durch eine allgemein verständliche Führung kann ein Wir-Gefühl aller Genossenschafter entstehen. allgemeine rechtliche und steuerliche Rahmenbedingungen steuerliche Aspekte / Besonderheiten Genossenschaften haben keine Kapitalverkehrsteuer oder Rechtsgeschäftsgebühr bei der Kapitalzeichnung zu entrichten. Die Genossenschaft unterliegt zwar der Körperschaftsteuer, es gibt jedoch keine Mindestkörperschaftsteuer. gewerberechtliche Vorschriften für Genossenschaften Für Tätigkeiten, die der Gewerbeordnung unterliegen, bedarf die Genossenschaft der hiefür jeweils erforderlichen Gewerbeberechtigungen. Gewerberechtlicher Geschäftsführer in einer Genossenschaft kann ein Vorstandsmitglied oder ein Mitarbeiter gemäß den Bestimmungen des § 39 GewO sein. markenrechtliche Vorschriften für Genossenschaften Falls die Genossenschaft Marken erwerben will, muss eine sogenannte Ähnlichkeitsprüfung beantragt werden. Die Ähnlichkeitsprüfung erstreckt sich darauf, ob eine derartige oder ähnliche Marke bereits geschützt ist. Mitgliedschaft in einer Genossenschaft Genossenschaften sind Vereinigungen von nicht geschlossener Mitgliederzahl. Der Mitgliederkreis ist demnach nicht auf die Genossenschaftsgründer eingeschränkt, sondern kann sich im Laufe des Bestandes der Genossenschaft durch Beitritt oder Ausscheiden von Genossenschaftern stetig und ohne rechtliche Auswirkung auf den Bestand der Genossenschaft verändern. Wer Mitglied der Genossenschaft werden kann, bestimmt die Satzung. Zumeist handelt es sich um natürliche und juristische Personen sowie Personenhandelsgesellschaften, die einem bestimmten Berufs- oder Geschäftszweig angehören. Von den Genossenschaftsgründern wird die Mitgliedschaft bereits durch Unterfertigung der Genossenschaftssatzung erworben; nach der Gründung entsteht sie durch schriftliche Beitrittserklärung und Aufnahmebeschluss des in der Satzung hiefür vorgesehenen Organs. Die Aufnahme in die Genossenschaft ist nicht erzwingbar. Beendet wird die Mitgliedschaft durch Tod des Mitgliedes - sofern die Satzung keine Fortsetzung durch die Erben vorsieht - weiters durch Austritt, der vom Mitglied mittels Kündigung unter Einhaltung der satzungsmäßigen Kündigungsfrist zu erklären ist sowie durch Ausschließung des Mitgliedes aus einem in der Satzung hiefür festgelegten Grund und schlussendlich durch Übertragung des Geschäftsguthabens auf ein anderes (neues) Mitglied. Die Mitgliedschaft endet bei Übertragung des Geschäftsguthabens (= aller gezeichneten Geschäftsanteile) zum Zeitpunkt der Übertragung, in allen übrigen Fällen regelmäßig zum Ende des Geschäftsjahres, zu dem auch das Auseinandersetzungsguthaben des ausscheidenden Mitgliedes berechnet wird. Die Auszahlung erfolgt frühestens ein Jahr nach diesem Zeitpunkt. Rechte und Pflichten einer genossenschaftlichen Mitgliedschaft  Aus der Mitgliedschaft ergeben sich für die einzelnen Genossenschafter sowohl Rechte als auch Pflichten. Zu den Rechten sind insbesondere zu zählen: • die Möglichkeit der Inanspruchnahme der geschäftsgegenständlichen Förderleistungen der Genossenschaft • das Stimmrecht in der Generalversammlung, wobei zumeist die Mitglieder - unabhängig von der Zahl der übernommenen Geschäftsanteile - je eine Stimme haben (Kopfstimmrecht). Die Satzung kann aber auch das sogenannte Anteilsstimmrecht vorsehen und zwar in der Weise, dass jeder Anteil eine Stimme gewährt - dieses Anteilsstimmrecht wird in der Regel auf eine Höchstzahl erreichbarer Stimmen beschränkt (limitiertes Anteilsstimmrecht) bzw. derart modifiziert, dass z.B. nur je weitere drei, fünf oder zehn voll eingezahlte Geschäftsanteile eine weitere Stimme gewährt wird. • das aktive und - für natürliche Personen - passive Wahlrecht bei Wahlen in die Organe der Genossenschaft. Die wesentlichsten Mitgliederpflichten umfassen demgegenüber folgende Bereiche: • Einhaltung der Satzung und der Beschlüsse der Generalversammlung • Zeichnung und Einzahlung von Geschäftsanteilen in der jeweils satzungsmäßig festgelegten Mindesthöhe • allfällige Zahlung eines Eintrittsgeldes und/oder von Mitgliedsbeiträgen (sofern dies die Satzung vorsieht zur Stärkung des Eigenkapitals der Genossenschaft bzw. zur Deckung der der Genossenschaft aus ihrer Fördertätigkeit erwachsenden Kosten) • bei Genossenschaften mit beschränkter Haftung Für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft nach Maßgabe der Satzung zu haften. Außer mit den von ihnen gezeichneten Geschäftsanteilen haften die Mitglieder im Falle des Konkurses oder der Liquidation der Genossenschaft mindestens mit einem weiteren Betrag (je nach Satzung auch mit einem bestimmten Vielfachen) in Höhe der übernommenen Geschäftsanteile. Die Haftung besteht allerdings nur der Genossenschaft (bzw. dem Masseverwalter) gegenüber; eine unmittelbare Haftung der Mitglieder den Genossenschaftsgläubigern gegenüber besteht nicht. Leistungsbeziehung Mitglied / Genossenschaft Die Genossenschaft ist niemals, wie bereits festgestellt, Selbstzweck und hat für ihre Mitglieder, die vor allem als Kunden gesehen werden, Leistungen und Problemlösungen anzubieten, die das Mitglied in seinem eigenen Unternehmen erfolgreich machen. Der wirtschaftliche Erfolg einer Genossenschaft ist abhängig davon ob Mitglieder die Leistungen in Anspruch nehmen und diese langfristig Akzeptanz finden. Der Umfang der Leistungsbeziehungen wird u.a. durch die Betriebstypen, die Betriebsgröße, Beschäftigungslage sowie die finanzielle Leistungskraft der Mitglieder beeinflusst. Die Genossenschaft hat demgemäß entsprechend den unterschiedlichen sachbezogenen Anforderungen der Mitglieder maßgeschneiderte Service-, Aktions-, Sortiments- und Dienstleistungskonzepte und -pakete anzubieten. Mitglieder können nach Maßgabe der eigenen Leistungen differenziert behandelt werden. Diese unterschiedliche Behandlung der eigenen Leistungen darf jedoch selbstverständlich bestimmte Grundrechte (wie zB in der Satzung festgelegte Stimmrechte) nicht beeinträchtigen. Bei der Planung von Konzepten sollte nicht übersehen werden, dass Leistung professionell angeboten, unabhängig davon ob waren- oder dienstleistungsbezogen, Kosten verursacht, deren Finanzierung nicht ausschließlich durch die Genossenschaft erfolgen kann = Leistung hat ihren Preis auch in einer Genossenschaft. Eine transparente und nach dem Verursacherprinzip aufgebaute Kostenzurechnung sollte daher bereits in der Planungsphase als Voraussetzung für eine leistungsgerechte Förderpolitik anzusehen sein. Organe der Genossenschaft Jede Genossenschaft muss einen aus der Zahl der Genossenschafter zu wählenden Vorstand haben, der sie gerichtlich und außergerichtlich vertritt. Die Mitglieder des Vorstandes, deren Anzahl in der Satzung festzulegen oder zumindest einzugrenzen ist, können ihre Funktion haupt- oder nebenamtlich ausüben. Die Wahl der Vorstandsmitglieder, die hinsichtlich ihrer Durchführung ebenfalls der Regelung durch die Satzung unterliegt, erfolgt durch die Generalversammlung. Zur Wahl passiv legitimiert sind alle eigenberechtigten physischen Mitglieder der Genossenschaft, sodass die gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertreter von Mitgliedsgesellschaften oder -körperschaften ebenso wie physische Nichtmitglieder spätestens anlässlich der Wahl in den Vorstand der Genossenschaft beizutreten haben. Die genossenschaftsrechtliche Funktion des Vorstandes ist streng von einem allfälligen schuldrechtlichen Verhältnis (Dienstverhältnis) des Vorstandsmitgliedes zur Genossenschaft zu trennen. Ein einmal begründetes Dienstverhältnis besteht unabhängig von der Mitgliedschaft im Vorstand und wird beispielsweise auch durch eine allfällige Abberufung nicht automatisch gelöst. Zum Abschluss von Dienstverträgen mit Vorstandsmitgliedern, die hierdurch zu hauptamtlichen werden, wird regelmäßig der Aufsichtsrat ermächtigt. Die Willensbildung innerhalb des Vorstandes als Kollegialorgan erfolgt gemeinschaftlich, nötigenfalls über mehr oder minder qualifizierte Beschlussmehrheiten. Die Vertretung der Genossenschaft durch den Vorstand gegenüber Dritten erfolgt laut Satzung. Der Aufsichtsrat ist das Kontrollorgan der Genossenschaft und ab einer Zahl von 40 Arbeitnehmern zwingend einzurichten. Die Überwachungstätigkeit des Aufsichtsrates erstreckt sich auf die Geschäftsführung der Genossenschaft "in allen Zweigen der Verwaltung"; darüber hinaus weist ihm § 24 GenG zwingende Kontrollen und Zustimmungsrechte zu.

Gründung einer Genossenschaft in Österreich

Gründungsanforderungen nach dem Genossenschaftsgesetz (§ 3 GenG sowie § 24 GenRevG 1997) Laut österreichischer Gesetzesregelung sind vier Gründungsanforderungen zu erfüllen: • die Annahme einer Genossenschaftsfirma • die schriftliche Abfassung der Satzung • Vorlage einer Aufnahmezusicherung des zuständigen Revisionsverbandes • die Eintragung dieser Satzung in das Firmenbuch Gründungsanforderung 1 Die Firma der Genossenschaft ist eine Sachfirma, die den Gegenstand des Unternehmens im Wesentlichen erkennen lassen muss: eine erschöpfende Aufzählung aller Geschäftszweige ist jedoch nicht erforderlich. Der Beisatz "registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung" ist in der Firma voll auszuschreiben. Gründungsanforderung 2 Der Genossenschaftsvertrag oder die Satzung muss gemäß § 5 GenG folgende Angaben enthalten: 1. die Firma und den Sitz der Genossenschaft; 2. den Gegenstand des Unternehmens; 3. die Zeitdauer der Genossenschaft, im Falle dieselbe auf eine bestimmte Zeit beschränkt sein soll; 4. die Bedingungen des Eintrittes der Genossenschafter sowie die allfälligen besonderen Bestimmungen über das Ausscheiden (Austritt, Tod oder Ausschließung) derselben; 5. den Betrag der Geschäftsanteile der einzelnen Genossenschafter und die Art der Bildung dieser Anteile; 6. die Grundsätze, nach welchen die Bilanz aufzunehmen und der Gewinn zu berechnen ist, die Art und Weise, wie die Prüfung der Bilanz erfolgt, sowie die Bestimmungen über die Verteilung des Gewinnes und Verlustes unter die einzelnen Genossenschafter; 7. die Art der Wahl und Zusammensetzung des Vorstandes und die Formen für die Legitimation der Mitglieder des Vorstandes sowie der Stellvertreter derselben und der Beamten der Genossenschaft; 8. die Form, in welcher die Zusammenberufung der Genossenschafter geschieht; 9. die Bedingungen des Stimmrechtes der Genossenschafter und die Form, in welcher dasselbe ausgeübt wird; 10. die Gegenstände, über welche nicht schon die einfache Stimmenmehrheit der erschienenen Genossenschafter, sondern nur durch eine größere Stimmenmehrheit oder nach anderen Erfordernissen Beschluss gefasst werden kann; 11. die Art und Weise, in welcher die von der Genossenschaft ausgehenden Bekanntmachungen erfolgen; 12. die Angabe, ob die Haftung der Genossenschafter für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft unbeschränkt, beschränkt oder auf den Geschäftsanteil eingeschränkt ist und im Falle der beschränkten Haftung, die Angabe des Umfanges dieser Haftung; 13. die Benennung der Mitglieder des ersten Vorstandes oder derjenigen Personen, welche die Registrierung der Genossenschaft zu erwirken haben. Gründungsanforderung 3 Die Aufnahmezusicherung in den zuständigen Revisionsverband wird nach positiver Prüfung der Satzung, des wirtschaftlichen Konzeptes sowie des Förderkonzeptes vom Vorstand des Revisionsverbandes erteilt. Gründungsprüfung Im Vorfeld der Gründung ist für die Existenzfähigkeit der neu zu gründenden Genossenschaft Sorge zu tragen. Zu diesem Zweck erfolgt die zuvor genannte Prüfung. Demnach müssen die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere die Vermögenslage der Genossenschaft, so gestaltet sein, dass eine Gefährdung der Belange der Mitglieder oder der Gläubiger der zukünftigen Genossenschaft nicht zu erwarten ist. Die Erfüllung dieser an rechtlichen und insbesondere betriebswirtschaftlichen Notwendigkeiten orientierten Gründungsvoraussetzungen und deren Überprüfung durch den Verband sowie die gleichermaßen umfassenden späteren turnusmäßigen Revisionen gemäß GenRevG und die zusätzliche Beratung und Betreuung durch die Revisionsverbände sind i.S. von Mitglieder- und Gläubigerschutz zu sehen. Gründungsanforderung 4 Für die Eintragung einer neu gegründeten Genossenschaft im Firmenbuch sind folgende Unterlagen notwendig: Dem Antrag ist beizulegen: • das Protokoll der gründenden Generalversammlung im Original samt einer vom Vorstand beglaubigten Kopie desselben • die von den Gründern unterschriebene Originalsatzung sowie • zwei Kopien dieser Originalsatzung (von den somit insgesamt drei Satzungsexemplaren verbleibt eines bei Gericht, ein weiteres ist dem Revisionsverband weiterzuleiten) • die Aufnahmezusicherung des zuständigen Revisionsverbandes • ein Verzeichnis der Mitglieder des Aufsichtsrates • beglaubigte Unterschriftenprobeblätter der Vorstandsmitglieder Gründungs- und Rechtsformkosten einer gewerblichen Genossenschaft in Österreich 1. Gründungskosten An Gründungskosten fallen an: • die gerichtlichen Eingaben-, Eintragungs- und Veröffentlichungskosten gemäß Tarifpost 10 des Gerichtsgebührengesetzes; • Kosten der Unterschriftsbeglaubigung der gewählten Vorstandsmitglieder (Firmazeichnungserklärung); 2. Rechtsformkosten Jede gewerbliche Genossenschaft muss als Mitglied Beiträge zur Kostendeckung an den zuständigen Revisionsverband leisten, insofern ergeben sich für die Genossenschaft Rechtsformkosten in zweierlei Bereichen: Zum einen sind das die Kosten für die Revision der Genossenschaft, die vom Umfang der Prüfung abhängig sind. Die Revision der Genossenschaft findet mindestens im Zwei-Jahres-Rhythmus statt, bei Genossenschaften die 2 der Merkmale des § 221 Abs. 1 HGB überschreiten sowie solchen die nach § 24 GenG einen Aufsichtsrat zu bestellen haben jährlich. Zum anderen handelt es sich um Mitgliedsbeiträge.

Deutschland

Die Rolle der Genossenschaften ist ähnlich wie in Österreich. Wie im Nachbarland findet man Genossenschaften vor allem in den Bereichen:
- Handel (v.a. Edeka und Rewe sowie Genossenschaft Deutscher Brunnen)
- Banken (Volks- und Raiffeisenbanken, Sparda Banken - s.h. Genossenschaftsbank)
- Wohnungsbau und
- Landwirtschaft (Raiffeisen, BayWa, zahlreiche Molkereien, vereinzelt auch Kommunen)
- Kleingewerbe (Kulturzentren, Gastronomie, Einzelhandel,...)
- auch im Handwerk wie zum Beispiel die MEGA Malereinkaufsgenossenschaft Dabei sind bei den Genossenschaftsbanken und Wohnungsbaugesellschaften meist die Kunden Genossenschaftsmitglieder, bei den Handelsgenossenschaften und den landwirtschaftlichen Genossenschaften die Anbieter (Kleinunternehmer und Bauern). Bekannte Genossenschaften sind darüber hinaus etwa die Vergabestelle der de-Domains, die Denic , die tageszeitung (taz) und die MEGA Malereinkaufsgenossenschaft. Letztere ist mit über 3.600 Mitgliedern die größte Handwerkergenossenschaft in Deutschland. Zur besseren Durchführung ihrer Aufgaben und zur Vermeidung der Einführung einer staatlichen Aufsicht schlossen sich einzelne Genossenschaften schon früh zu Genossenschaftsverbänden zusammen. Insgesamt hat die Bedeutung der meist regional organisierten Genossenschaften durch die Globalisierung und den zunehmenden Druck von international agierenden Konzernen jedoch abgenommen. Als Rechtsform wird in Deutschland häufig die eingetragene Genossenschaft (eG) gewählt. Im Gegensatz zu einem eingetragenen Verein (e. V.) ist ihr Zweck immer die wirtschaftliche Förderung ihrer Mitglieder. Die Genossenschaft ist juristische Person und wird als Kaufmann im Sinne des Handelsrechts bezeichnet. Rechtliche Grundlage ist das Genossenschaftsgesetz vom 20. Mai 1898, grundlegend geändert durch ein Bundesgesetz vom 9. Oktober 1973. Eine eG besteht aus mindestens sieben Mitgliedern, ist in das Genossenschaftsregister des zuständigen Amtsgerichts als Registergericht eingetragen, verfügt über eine Satzung und ist Mitglied in einem Prüfungsverband. Die Haftung der eG kann in der Satzung auf ihr Kapital beschränkt sein, die Satzung kann aber auch bestimmen, dass im Falle einer Insolvenz gewisse Nachschusspflichten der Mitglieder bestehen. Eine weitere Option ist die Mitglieder gegen die Nachschusspflicht zu versichern. Diese Möglichkeit wurde von der MEGA in Zusammenarbeit mit der R+V Versicherung entwickelt. Die Organe der eG sind mindestens der Vorstand, der Aufsichtsrat und die Generalversammlung. Die Rechtsgrundlage für Genossenschaften ist das Genossenschaftsgesetz.

DDR

"Die landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften sind die freiwilligen Vereinigungen der Bauern zur gemeinsamen sozialistischen Produktion, zur ständig besseren Befriedigung ihrer materiellen und kulturellen Bedürfnisse und zur Versorgung des Volkes und der Volkswirtschaft. Sie gestalten auf der Grundlageder Gesetze eigenverantwortlich ihre Arbeits- und Lebensbedingungen." So lautete Art. 44 Abs. 1 der DDR-Verfassung. Die Genossenschaften sollten aktiv an der staatlichen Planungder gesellschaftlichen Entwicklung Teil haben; im Gegenzug unterstützte der Staat die Entwicklung "fortgeschrittener Wissenschaft und Technik". Die ersten Genossenschaften entwickelten sich bereits gegen Ende des 19. Jahrhunderts als freiwillige Zusammenschlüsse von Kleingewerbetreibenden und Handwerkern. Die Genossenschaften gewährten ihren Mitgliedern im Konkurrenzkampf Rückhalt und verbesserte Konditionen, z.B. bei der Kreditvergabe. Die Selbstständigkeit einzelner Mitglieder blieb dabei jedoch gewahrt. Nach dem Zweiten Weltkrieg blühten die Genossenschaften in der DDR wieder auf. Obwohl sie ursprünglich kein Instrument zur Wirtschaftslenkung im Sozialismus waren, musste schon Lenin die wirtschaftlichen Zwänge anerkennen und die Zusammenschlüsse dulden. In der DDR sicherte das System der Genossenschaften nach dem Krieg die Grundversorgung der Bevölkerung; die staatliche Kontrolle wurde schon bald durch die Ausgabe offizieller Satzungen gewährleistet. Mit der Kollektivierung fiel schließlich das Element der Freiwilligkeit weg. Am erfolgreichsten war die Genossenschaftspolitik auf dem Landwirtschaftssektor (LPG). Im Bereich des Handwerks (PGH) blieben die Produktionsleistungen der Genossenschaftsbetriebe deutlich unter denen der freien Konkurrenz.

Siehe auch

Genosse, Genossenschaftsbewegung, Genossenschaftstheorie, Allmende

Literatur


- [http://miro.wiwi.hu-berlin.de/~vkoeppen/studium/skripte/Genossenschaftswesen.pdf Veit Köppen: Genossenschaftswesen] (aus wirtschaftswissenschaftlicher Sicht, deutschlandbezogen), PDF 431 KB

Literatur zum Genossenschaftsrecht weiterer Länder


- Brüggemann, Genossenschaftsrecht in Frankreich, Münster 1985;
- Eichhorn, Genossenschaften und Genossenschaftsrecht in Frankreich, Marburg 1957 (ISBN: B0000BHO2G);
- Fedtke, Genossenschaftsrecht in Portugal, Aachen 2002 (ISBN: 3832206213);
- Fischer, Genossenschaftsrecht in Belgien, Münster 1999 (ISBN: 3792307308);
- Lucas, Das Genossenschaftsrecht der Niederlande, Aachen 2001 (ISBN: 3826591410);
- Möhlenkamp, Die französische Genossenschaftsrechtsnovelle von 1992, Münster 1997 (ISBN: 3792306972);
- Theurl/Greve, Genossenschaftsrecht in Europa, Aachen 2001 (ISBN: 3826595424).

Weblinks


- [http://www.mega.de MEGA Malereinkaufsgenossenschaft e.G.]
- [http://www.dgrv.de Deutscher Genossenschafts- und Raiffeisenverband e.V.]
- [http://www.bvr.de Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken e.V.]
- [http://www.jungegenossenschaften.de Webportal für Gründung neuer Genossenschaften]
- [http://www.neuegenossenschaften.de Webportal des DGRV zur Gründungsunterstützung neuer Genossenschaften - Mit umfangreichen weiterführenden Informationen, Arbeitsmaterialien und Praxisbeispielen]
- [http://www.zdk.coop Zentralverband deutscher Konsumgenossenschaften e.V.]
- [http://www.ica.coop/ica/d/index.html Internationaler Genossenschaftsbund]
- [http://www.oikocredit.org/main/de/doc.phtml Oikocredit - Internationale Genossenschaft zur Vergabe von Krediten an Projekte in Entwicklungs- und Schwellenländern]
- [http://www.juratexte.de/Kooperationsrecht.pdf Recht der Kooperation] via [http://www.juratexte.de juratexte.de] - Vorlesungsbegleitendes Skript. Einer der Hauptschwerpunkte liegt auf dem (deutschen) Genossenschaftsrecht. PDF-Format. Kategorie:Unternehmensform ! ja:生活協同組合

Wirtschaftswissenschaft

Wirtschaftswissenschaft (Ökonomik) ist die Lehre von der Ökonomie (v. griech.: Oikos = Haushalt und Nomos= Gesetz). Sie unterteilt sich in die Bereiche Betriebswirtschaftslehre, welche die wirtschaftliche Seite eines Unternehmens innerhalb einer Volkswirtschaft untersucht, sowie Volkswirtschaftslehre (ehemals Nationalökonomie), welche die gesamtwirtschaftlichen Zusammenhänge und Prozesse in einer Gesellschaft untersucht. Die Wirtschaftsinformatik trat Mitte der 1980er Jahre als Teildisziplin der Wirtschaftswissenschaft hinzu. Um wirtschaftstheoretische Modelle empirisch zu überprüfen und ökonomische Phänomene quantitativ zu analysieren werden ökonometrische Methoden eingesetzt. Ebenso werden die Wirtschaftspädagogik, das Wirtschaftsingenieurwesen sowie die Wirtschaftsgeschichte im Rahmen der Wirtschaftswissenschaft berücksichtigt. Weitere Disziplinen sind die Wirtschaftsgeographie, Verkehrswirtschaftslehre und die Wirtschaftsethik. Wirtschaftliche Aspekte werden auch in anderen Sozialwissenschaften untersucht.

Historische Entwicklung

Die Geschichte der Wirtschaftswissenschaft ist fast so lang wie die Menschheitsgeschichte. Die großen Denker der Antike und des Mittelalters gelten als Ahnherren der Wirtschaftswissenschaft. Als Geburtsstunde der Wirtschaftswissenschaft in der heute verstandenen Form als Forschungsdisziplin mit eigenständigen Theoriegebilden gilt das Jahr 1758, in welchem der französische Arzt Francois Quesnay sein Tableau économique veröffentlichte. Durch die Beobachtungen am Hofe Ludwigs XV. angeregt beschrieb der damals 64-jährige Gelehrte in seinem Werk die Abhängigkeiten von Geld- und Güterströmen und damit den Einkommenskreislauf eines Landes.XY

Methoden

Die Methodenfragen und -positionen in den Wirtschaftswissenschaften sind durch vier Methodendebatten gekennzeichnet: # Historismus(-debatte) # Werturteil(-sdebatte) # Positivismus(-streit) # Kuhninismus(-debatte)

Organisationen, Verbände und Vereine


- Bundesverband Deutscher Volks- und Betriebswirte (bdvb)
- Gesellschaft für Experimentelle Wirtschaftsforschung (GEW)

Literatur


- Pribram, Karl: A History of Economic Reasoning. Johns Hopkins University Press 1983. ISBN 0801822912
- Pribram, Karl: Geschichte des ökonomischen Denkens. Übersetung der Originialausgabe A History of Economic Reasoning. Erster und zweiter Band. Frankfurt/M.: Suhrkamp Verlag 1998. ISBN 351828956X.
- Frank, Jürgen: Kritische Ökonomie
- Kromphardt/Clever/Klippert: Methoden der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften
- Lipczynski, John & Wilson, John: Industrial Organisation - An analysis of competitive markets. Prentice Hall 2001, Essex.
- Starbatty, Joachim: Geistesgeschichte als Korrelat zur Ökonomik, in: Florian Keisinger u. a. (Hrsg.): Wozu Geisteswissenschaften? Kontroverse Argumente für eine überfällige Debatte, Frankfurt a. M./New York 2003 ISBN 359337336X

Siehe auch


- Sozialwissenschaften
- Portal:Wirtschaft
- Liste von Ökonomen
- Deutsche Zentralbibliothek für Wirtschaftswissenschaften (ZBW)

Weblinks


- ! simple:economics

Konsumgenossenschaft

Die Konsumgenossenschaft ist eine besondere Form der Genossenschaft im Einzelhandel, die sich in erster Linie mit dem Vertrieb von Nahrungs- und Genussmitteln sowie verwandten Waren des täglichen Bedarfs befasst. Sie war ursprünglich auf Initiative von Verbrauchern entstanden, die sich von den etablierten Anbietern ausgebeutet fühlten und ihre Lebenshaltung durch billigere, beziehungsweise effizientere Warenversorgung zu verbessern trachteten. Teilweise haben die Konsumgenossenschaften ihr Tätigkeitsfeld auch auf die Produktion ausgedehnt.

Geschichte

19. Jahrhundert

Die Konsumgenossenschaften sind ein Kind der Industrialisierung, überall in Europa. Im 19. Jahrhundert bildeten sich industrielle und gewerbliche Schwerpunkte heraus. Die Arbeitskräfte wurden von weit her angezogen. Sie waren zwar der Not auf dem Lande entgangen, fanden sich aber wieder in engen und schlecht ausgestatteten Wohnungen und in Arbeitsverhältnissen, in denen sie weitgehend rechtlos waren. Ihren Bedarf an Lebensmitteln deckten sie bei Krämern, bei denen sie mangels Zahlungsmitteln oft anschreiben ließen und damit auch von diesen abhängig wurden. Die Krämer, auch Heringsbändiger genannt, waren bekannt dafür, dass sie nicht ordentlich wogen und dass die von ihnen verkauften Lebensmittel nicht selten verfälscht oder verdorben waren. Gips wurde dem Mehl beigefügt, gemahlener Kaffee mit Sand gestreckt, alter Fisch unter Zuhilfenahme von Rindsblut für frisch verkauft, Nudeln bekamen ihre gelbe Farbe durch Urin und Schokolade wurde mit Hammel- oder Kalbsfett hergestellt. Zu der bedrückenden Abhängigkeit am Arbeitsplatz ohne Tarif und ohne Kündigungsschutz, in der Wohnung ohne Mieterschutz kam die ebenso drückend empfundene Abhängigkeit vom Krämer, die das Leben nur schwer erträglich machte. Und so taten sich schon früh Arbeiter und Handwerker zusammen, um ihre Versorgungslage zu verbessern, gründeten Vereine, Assoziationen und Genossenschaften. Die berühmteste in der Geschichte der Konsumgenossenschaften ist die Rochdale Society of Equitable Pioneers, die Rochdaler Genossenschaft der redlichen Pioniere. Am Abend der Wintersonnenwende am 21. Dezember 1844 eröffneten 28 Gründungsmitglieder, größtenteils Flanell-Weber in Rochdale, Manchester ihren Laden. Sie haben Grundprinzipien formuliert, die weltweit zur Leitlinie der Konsumgenossenschaftsbewegung wurden:
- Gleiches Stimmrecht: Jedes Mitglied hat eine Stimme, unabhängig von der Höhe der Einzahlung.
- Jedermann kann der Genossenschaft jederzeit zu den gleichen Bedingungen beitreten, wie die bisherigen Mitglieder.
- Rückvergütung: Je mehr ein Mitglied bei der Genossenschaft kauft, um so größer soll seine Beteiligung am Überschuss sein.
- Verkauf nur gegen Barzahlung.
- Lieferung unverfälschter Ware mit vollem Gewicht.
- Politische und religiöse Neutralität. Auch in Deutschland wurden zahlreiche Konsumgenossenschaften gegründet, mit einem deutlichen Schwerpunkt in Sachsen und Baden-Württemberg, wo die Arbeiterorganisationen schon früh eine bedeutende Rolle spielten. 1850 schufen in Eilenburg Handwerker und Arbeiter die „Lebensmittelassoziation“, die erste richtige Konsumgenossenschaft in Deutschland, deren Tradition vom „Konsum Sachsen-Nord“ weitergeführt wird. Von Anfang an wurden die Konsumgenossenschaften vom Obrigkeitsstaat misstrauisch beobachtet. So kam die Merseburger Bezirksregierung 1851 hinsichtlich der Konsumvereine, wie sie auch genannt wurden, zu dem Schluss: „Soweit sich jedoch der Verdacht geltend macht, dass durch diese Unternehmen soziale, dem gemeinen Wesen nachteilige Bestrebungen unter gewissen Klassen der Bevölkerung gefördert werden, ist es Aufgabe der Polizeibehörde, den Verein in seinem geschäftlichen und außergeschäftlichen Verhalten zu überwachen und gegen Überschreitungen der statutarischen Vereinszwecke einzuschreiten.“ Seit der Mitte des 19. Jahrhunderts betrieben Hermann Schulze-Delitzsch, Friedrich Wilhelm Raiffeisen und Eduard Pfeiffer die Gründung von Handwerker- und landwirtschaftlichen Genossenschaften sowie weiteren Konsumgenossenschaften. Die Aktivität der beiden hat dazu geführt, dass bereits 1867 ein preußisches Genossenschaftsgesetz erlassen wurde. Am 1. Mai 1889 wurde dann das „Reichsgesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften“ erlassen, das, wenn auch mit zahlreichen Änderungen, bis heute in Kraft ist. Paragraph 1 des Genossenschaftsgesetzes definiert die Genossenschaften als „Gesellschaften von nicht geschlossener Mitgliederzahl, welche die Förderung des Erwerbs oder der Wirtschaft ihrer Mitglieder mittels gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebes bezwecken.“ Das Besondere der Genossenschaft ist, dass man ihr, wie bei einem Verein, grundsätzlich jederzeit beitreten kann und dass man die Mitgliedschaft auch wieder kündigen kann und dann das eingezahlte Geld – wenn es nicht durch Verluste aufgezehrt ist – wieder ausgezahlt bekommt. Die Genossenschaft ist also ein wirtschaftlicher Verein, der darauf angelegt ist, möglichst viele Menschen mit gleichen Bedürfnissen zusammen zu bringen. Im Unterschied zur Aktiengesellschaft ist es nicht Sinn der Genossenschaft, viel Geld einzusammeln, um aus Geld noch mehr Geld zu machen. Vielmehr geht es um den konkreten Nutzen für die Genossenschaftsmitglieder. Der Erfolg der Konsumgenossenschaften führte zu Gegenreaktionen der kleinen Einzelhändler. Sie übten Druck aus auf die Großhändler und auf die Fabrikanten, dass diese nicht auch an die Konsumgenossenschaften lieferten. Es kam zu regelrechten Boykottkampagnen, weshalb die Konsumgenossenschaften sich schließlich 1894 eine eigene Großhandelsorganisation schufen, die Großeinkaufsgesellschaft Deutscher Consumvereine mbH mit Sitz in Hamburg. Die GEG, wie sie abgekürzt genannt wurde, entwickelte sich zu einem ausgesprochen erfolgreichen Geschäft. Sie beschränkte sich nicht auf die Großhandelsfunktion, sondern begann ab 1910 mit der Einrichtung von Eigenproduktionsbetrieben, zunächst mit einer neu gebauten Seifenfabrik in Riesa in Sachsen. Die GEG sprang auch ein, wenn Produktivgenossenschaften der Arbeiter in wirtschaftliche Schwierigkeiten kamen, wie die Produktivgenossenschaft der Tabakarbeiter, deren drei Werke in Hamburg, Sachsen und Baden mit über 800 Beschäftigten sie ebenfalls 1910 übernahm. Solche Produktivgenossenschaften waren oft gegründet worden, wenn nach längeren Streiks Arbeiter nicht wieder angestellt worden waren und sie deshalb genötigt wurden, die Produktion in die eigenen Hände zu nehmen. Viele dieser Produktivgenossenschaften haben sich nicht sehr lange gehalten, und es war ein glücklicher Umstand, dass die GEG als Abnehmer und gegebenenfalls Übernehmer zur Verfügung stand.

Wende vom 19. zum 20. Jahrhundert

In der Zeit bis 1933 hat die GEG sich über 50 Produktionsbetriebe zugelegt, darunter Fleischfabriken, Teigwarenfabrikation, eine Fischwarenfabrik, eine Kakao- und Schokoladenfabrik, eine Gemüse- und Obstkonservenfabrik, eine Käserei und eine Senffabrik. Produziert wurden aber auch Kleider, Zündhölzer, Möbel und Bürsten und noch vieles andere mehr. So wurde die GEG schließlich in den 20er-Jahren des 20. Jahrhunderts zum größten deutschen Lebensmittelhandels- und Produktionsunternehmen mit über 8.000 Beschäftigten. Eine wichtige Zeit der Gründung von Konsumgenossenschaften liegt in den Jahren um die Jahrhundertwende, nachdem das Sozialistengesetz endgültig gefallen war. Dies war auch eine Zeit des schnellen Wachstums der Mitgliederzahlen bei den Gewerkschaften und der Sozialdemokratischen Partei. So ist die Hamburger PRO oder, wie sie damals hieß, der „Konsum-, Bau- und Spar-Verein Produktion eGmbH“ 1899 auf Beschluss des Hamburger Gewerkschaftskartells gegründet worden. Im selben Jahr erfolgte die Gründung der Konsumgenossenschaft Berlin und Umgegend, die einmal zur größten Konsumgenossenschaft der Welt werden sollte. Und, um es nicht zu vergessen, 1899 wurde die Konsumgenossenschaft Kiel und Umgegend eGmbH gegründet, eine der Vorläufergenossenschaften der co op Schleswig-Holstein eG, die heute die mit großem Abstand umsatzstärkste deutsche Konsumgenossenschaft ist und sich inzwischen weit über ihr Stammland ausgebreitet hat. Die Nähe zu den Gewerkschaften und zur Sozialdemokratie hat die Konsumgenossenschaften „Hamburger Richtung“, wie sie genannt wurden, immer gekennzeichnet. Hamburger Richtung deshalb, weil sie organisiert waren im 1903 gegründeten Zentralverband deutscher Konsumvereine e.V. mit seinem Sitz in Hamburg und beliefert wurden von der Hamburger GEG. Daneben gab es noch die Kölner Richtung, die christlich orientierten Konsumgenossenschaften aus dem Kolping-Umfeld. Die „Hamburger“ Konsumgenossenschaften boten vielfach Mitgliedern der Gewerkschaften eine Arbeitsmöglichkeit, wenn sie aufgrund ihrer gewerkschaftlichen oder politischen Aktivitäten missliebig geworden, deshalb auf die schwarzen Listen der Unternehmerverbände geraten waren und in ihrem jeweiligen Beruf oft im gesamten Reich keine Arbeit mehr fanden. Ein Beispiel dafür ist der spätere Hamburger Bürgermeister Max Brauer, der sich als gelernter Glasbläser für die Glasarbeitergewerkschaft engagiert hatte, auf die schwarze Liste geriet und in seinem erlernten Beruf nicht mehr arbeiten durfte. Dafür wurde er angestellt bei der PRO, die ihm andererseits so viel Spielraum für seine politischen Aktivitäten gab, dass er schließlich zum Oberbürgermeister im damals noch holsteinischen Altona gewählt werden konnte. Das Verhältnis zwischen Konsumgenossenschaften und preußischem Obrigkeitsstaat änderte sich grundlegend während des 1. Weltkriegs, als Sozialdemokratie und Gewerkschaften eine Politik des „Burgfriedens“ verfolgten. Einerseits bewährten sich die Konsumgenossenschaften in dieser Zeit der wachsenden Lebensmittelknappheit und des Hungers als getreue Anwälte ihrer Mitglieder, indem sie die zugeteilten Lebensmittel sorgfältig und gerecht verteilten und keine Schwarzmarktgeschäfte trieben, andererseits stellten sie ihre Produktionskapazitäten zur Verfügung, um Nahrungsmittel für die Front zu produzieren, wie dies beispielsweise die Hamburger PRO im großem Umfang tat. Bemerkenswert ist, dass die PRO dabei so viel Geld verdiente, dass sie beschloss, diesen zusätzlichen Gewinn nicht an die Mitglieder auszuschütten, sondern statt dessen ein Kindererholungsheim in Haffkrug an der Ostsee zu errichten. Dieses Heim existiert noch heute, jetzt als Seniorenerholungsheim der PRO-Stiftung. Wie schon der Name der PRO sagt, waren die Konsumgenossenschaften ursprünglich keineswegs auf den Lebensmittelhandel beschränkt. Sie haben vielfach für ihre Mitglieder gleichzeitig Wohnungen gebaut und andererseits als Sparkasse gedient, wie das beispielsweise bei den italienischen Konsumgenossenschaften noch heute der Fall ist. Den Spareinrichtungen kam wirtschaftlich besondere Bedeutung zu, weil sie den Genossenschaften ermöglichten, sich finanzielle Mittel viel günstiger als bei den Banken zu beschaffen. Anders als heute waren die Konsumgenossenschaften gesetzlich darauf beschränkt, ausschließlich an ihre Mitglieder zu verkaufen. Dazu gehörte das schon von den Rochdaler Pionieren eingeführte Prinzip der Rückvergütung. Mit den bekannten Umsatzmarken wurde der Umsatz jedes Mitglieds dokumentiert und entsprechend dem Überschuss des jeweiligen Jahres wurde eine Rückvergütung gezahlt. Es gab Genossenschaften deren Rückvergütungssatz manchmal bei 10% lag, was natürlich zu einer erheblichen Bindung der Mitglieder an ihre Genossenschaft geführt hat.

Die NS-Zeit

Den Nationalsozialisten waren die Konsumgenossenschaften von Anfang an ein Dorn im Auge. In ihrer Propaganda bekämpften sie diese gleichzeitig mit den oft in jüdischer Hand liegenden Warenhäusern. 1932/33 haben die Nazis zahlreiche Schaufensterscheiben von Konsumläden zerstört, die Läden beschmiert und in Einzelfällen auch in Brand gesteckt. Nachdem sie an der Regierung waren, haben sie ihr Zerstörungswerk gegen die Konsumgenossenschaften zielgerichtet weiterverfolgt. Zunächst wurde mit dem Rabattgesetz von 1933 die Rückvergütung auf 3% begrenzt und damit das Interesse an der Mitgliedschaft in der Konsumgenossenschaft entscheidend beschnitten. Dann wurde den Konsumgenossenschaften verboten, Spareinlagen anzunehmen, was zu einem erheblichen Verlust an liquiden Mitteln führte und zahlreiche Konsumgenossenschaften an den Rand des Ruins brachte. Schließlich erzwangen die Nazis die Liquidation aller Genossenschaften, denen es wirtschaftlich nicht mehr gut ging, so beispielsweise der Konsumgenossenschaften in Berlin, Kiel, Lübeck und Hannover. 1941 wurde die Zerstörung der Konsumgenossenschaften abgeschlossen, indem ihre Einrichtungen in das so genannte Gemeinschaftswerk der deutschen Arbeitsfront überführt wurden.

Die Entwicklung seit 1945

Nach Kriegsende fanden sich überall die Konsumgenossenschafter zusammen und bemühten sich darum, in den Trümmern die Genossenschaften wieder zu gründen und das verlorene Vermögen, soweit es noch existierte, zurück zu bekommen. Die vier Besatzungsmächte gingen ganz unterschiedliche Wege. In der sowjetischen Besatzungszone wurden die rechtlichen Grundlagen für die Neugründung von Konsumgenossenschaften bereits durch einen Befehl der sowjetischen Militäradministration vom Dezember 1945 wieder hergestellt. Ende 1947 zählten die Konsumgenossenschaften in der sowjetischen Besatzungszone bereits 1,8 Millionen Mitglieder. In der britischen Besatzungszone wurde schon 1945 der frühere GEG-Geschäftsführer Henry Everling zum Generaldirektor des „GEG Komplexes“ ernannt, wie das Gemeinschaftswerk der deutschen Arbeitsfront nun bezeichnet wurde. Die Briten förderten wie auch in anderen gesellschaftlichen Bereichen den Aufbau von unten, was zur Gründung zahlreicher kleiner Konsumgenossenschaften führte, während die Amerikaner und Franzosen in ihren Zonen an die Strukturen des „Gemeinschaftswerkes“ und der dazugehörenden „Versorgungsringe“ anknüpften. Große Anstrengungen wurden von den Genossenschaftern unternommen, um das frühere Vermögen zurück zu bekommen, aber viel war verloren und konnte auch nicht wiedergewonnen werden. Mit dramatischen Aktionen durch Hamburger Genossenschafter wurde unmittelbar bei Kriegsende der von der alten Arbeitsfront-Riege eingefädelte Verkauf des ehemals konsumgenossenschaftlichen Vermögens an Reemtsma verhindert. Die schnelle Aufbauarbeit führte dazu, dass 1948 in den drei Westzonen immerhin wieder 250 Konsumgenossenschaften mit 750.000 Mitgliedern und 5.700 Verteilungsstellen existierten. Die Konsumgenossenschaften knüpften an die alte Tugend an, Vorreiter bei der Modernisierung zu sein. Und so eröffnete die Hamburger Produktion 1949 den ersten Selbstbedienungsladen in Deutschland. Vorbild dafür waren die schwedischen Konsumgenossenschaften. Der erste Selbstbedienungsladen in Ostdeutschland wurde 1952 vom Konsum Groß-Berlin eGmbH in Treptow eröffnet. Anfang der 60er-Jahre hatten die Konsumgenossenschaften in der alten Bundesrepublik ihren Höchststand erreicht mit 2,6 Millionen Mitgliedern, 79.000 Beschäftigten und fast 10.000 Läden. Die relative Bedeutung des Konsum in der DDR war erheblich größer. Dort gab es zu der Zeit 3,8 Millionen Mitglieder und der Konsum wickelt über 30 Prozent des Einzelhandels ab. Aufgrund politischer Vorgaben durch die SED konzentrierte er sich auf die ländlichen Gebiete. Mit dem Vordringen der Discounter und der großen Einzelhandelsfilialisten änderte sich das Klima in der alten Bundesrepublik für die Konsumgenossenschaften grundlegend. Immer mehr Genossenschaften kamen in wirtschaftliche Bedrängnis. Der Produktivitätsvorsprung des Konsum wurde eingeholt und überholt. Es begann eine große Modernisierungsdebatte, die in den 60er Jahren mit die Einführung der Marke „co op“ zu einer optischen Modernisierung führte. Mit der Einrichtung der ersten plaza-Märkte wurde auf das Vordringen der Großflächenangebote geantwortet. Gleichzeitig fand eine Diskussion um die Frage der richtigen Rechtsform statt, die damit endete, dass von vielen führenden Konsumgenossenschaftlern die Aktiengesellschaft für die bessere Rechtsform als die Genossenschaft gehalten wurde. Als erste Konsumgenossenschaft wandelte sich die saarländische Asko 1972 in eine AG, ihr sollten noch viele folgen, unter anderem auch die Hamburger PRO. Es zeigte sich jedoch, dass der Rechtsformwechsel aus kranken Genossenschaften keine gesunden Aktiengesellschaften machte, so dass eine immer schnellere Fusionsbewegung einsetzte, die schließlich dazu führte, dass der weitaus größte Teil des ehemals konsumgenossenschaftlichen Handels schließlich in der Frankfurter co op AG versammelt war. An der co op AG war die gewerkschaftliche Beteiligungsgesellschaft für Gemeinwirtschaft AG (BGAG) maßgeblich beteiligt. Mit den alten genossenschaftlichen Grundsätzen hatte diese co op AG nichts mehr zu tun. Sie geriet immer mehr in wirtschaftliche Bedrängnis, auch bedingt durch kriminelle Machenschaften von Managementangehören um den Vorstandsvorsitzenden Bernd Otto. Um einen Konkurs abzuwenden, wurde 1989 ein Vergleich mit den 143 Gläubiger-Banken geschlossen, der faktisch das Ende der co op AG bedeutete. Ihre Reste gingen als Deutsche SB-Kauf AG an den Metro-Konzern. Nicht alle Konsumgenossenschaften sind dem Weg in die AG gefolgt. Genossenschaft geblieben sind etliche kleine und kleinste Konsumgenossenschaften, aber auch die damals besonders ertragsstarken Genossenschaften KG Dortmund-Kassel eG und co op Schleswig-Holstein eG. Dortmund-Kassel hatte zeitweilig über 500.000 Mitglieder. Sie ist unter anderem wegen der vernachlässigten Modernisierung des Ladennetzes in den neunziger Jahren in wirtschaftliche Schieflage geraten und befindet sich zur Zeit in Liquidation. Übrig geblieben von den größeren Konsumgenossenschaften ist in Westdeutschland einzig die co op Schleswig-Holstein eG, deren Namen aber längst nicht mehr zutrifft. Denn die Genossenschaft ist nicht nur in Schleswig-Holstein tätig, sondern in insgesamt sieben Bundesländern, nämlich zusätzlich in Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg, Hamburg, Niedersachsen, Baden-Württemberg und Bayern. Diese Genossenschaft kann sich rühmen, dass sie seit ihrer Wiedergründung nach dem Zweiten Weltkrieg in keinem Jahr Verlust gemacht hat. Auf der Rangliste der deutschen Lebensmittelhandelsunternehmen steht sie immerhin auf Platz 18, macht 1,35 Milliarden Euro Umsatz, hat ca. 38.000 Mitglieder und über 8.000 Beschäftigte. In Ostdeutschland gerieten viele Konsumgenossenschaften nach der Wende in starke wirtschaftliche Schwierigkeiten, die zu zahlreichen Betriebsschließungen und auch Insolvenzverfahren geführt haben. Allerdings gelang es etlichen Genossenschaften, Anschluss an die neuen Bedingungen im Handel zu finden und ihre Unternehmen zu sichern. Erfolgreich arbeiten zum Beispiel die Konsumgenossenschaften in Dresden, Sachsen-Nord oder Seehausen. Aus dem früheren Verband der Konsumgenossenschaften der DDR wurde die Konsumverband eG, die heute noch Eigentümer der von der GEG gegründeten Bürstenfabrik in Stützengrün ist. 2001 wurde vom Konsum-Prüfverband e.V. und dem ZdK ein gesamtdeutscher Prüfungsverband für die Konsumgenossenschaften geschaffen, der gleichzeitig die Funktion des genossenschaftlichen Spitzenverbandes für die Interessenvertretung gegenüber Regierungen, Behörden und anderen Genossenschaftsverbänden wahrnimmt. Wenn wir heute von Konsumgenossenschaften reden, dürfen wir uns nicht auf das klassische Bild beschränken, wie es einst von Unternehmen wie der Hamburger PRO oder von Konsum Berlin geprägt worden ist. Zum Konsum gehören nicht nur Waren, sondern immer mehr auch Dienstleistungen, und so zählen heute vor allem Dienstleistungsgenossenschaften zum Kreis der Konsumgenossenschaften. Beispielsweise gibt es in Hamburg und Bremen jeweils eine Genossenschaft von Behinderten, in denen sich diese ihre Betreuung selbst organisieren und damit ein großes Stück Menschenwürde zurückgewinnen. Ebenso ist die tageszeitung eine Genossenschaft und wahrscheinlich gäbe es die taz gar nicht mehr, wäre sie keine Genossenschaft. Im Sinne der genossenschaftlichen Sicherung der Lebensmittelqualität wurden Genossenschaften für den Vertrieb ökologischer Nahrungsmittel gegründet. Freie Schulen werden in der Rechtsform der Genossenschaft geführt und eine der jüngsten Konsumgenossenschaften ist schließlich die im Jahre 2000 gegründete Greenpeace energy eG, die mit sauberem Strom handelt.

Literatur


- Erwin Hasselmann: Geschichte der deutschen Konsumgenossenschaften, Frankfurt a.M. 1971.
- Michael Prinz: Brot und Dividende. Konsumvereine in Deutschland und England vor 1914, Göttingen 1996.
- Uwe Spiekermann: Basis der Konsumgesellschaft. Entstehung und Entwicklung des Einzelhandels in Deutschland 1850-1914, München 1999, v.a. S. 238-277, 446-463.

Weblinks


- [http://www-zr.destatis.de/def/def0704.htm Definition Konsumgenossenschaften beim Statistischen Bundesamt]
- [http://www.zdk-hamburg.de Zentralverband deutscher Konsumgenossenschaften]
- [http://www.coop.de co op Schleswig-Holstein eG]
- [http://www.konsumverband.de Konsumverband eG]
- [http://www.konsum-bkg-eg.de Brandenburgische Konsumgenossenschaft eG]
- [http://www.konsum-dresden.de Konsum Dresden eG]
- [http://www.konsum-leipzig.de Konsumgenossenschaft Leipzig eG]
- [http://www.konsum-berlin.de Konsumgenossenschaft Berlin eG]
- [http://www.alte-genossenschaft.kulturserver.de Förderverein Konsumgenossenschaft VORWÄRTS Münzstraße in Wuppertal] Kategorie:Genossenschaft Kategorie:Unternehmensform

Kibbuz

Als Kibbuzim (pl.) bezeichnet man ländliche Kollektivsiedlungen in Israel mit gemeinsamem Eigentum und basisdemokratischen Strukturen. Es gibt etwa 270 dieser Dörfer mit einer Größe von bis zu 1000 Einwohnern, zu Neugründungen kommt es heute kaum mehr. Es haben nie mehr als etwa 4% der israelischen Bevölkerung in Kibbuzim gelebt. Es gab zwar auch Abwanderung, besonders der Jugend, die aber durch Zuwanderung z.B. aus den USA aufgefangen werden konnten. Weitere landwirtschaftliche Siedlungsformen sind die zahlreicheren (etwa 400) Moschawim, die genossenschaftlich organisiert sind, sowie Mischformen aus Kibbuz und Moschaw. Eine weitere Form sind schließlich die (deutlich weniger als 100) Moschawot, die mit europäischen Dörfern vergleichbar sind. Im Zusammenhang mit den Kibbuzim werden häufig die Begriffe Kommunismus oder Sozialismus verwendet. Dabei ist jedoch zu beachten, dass die Kibbuzim - anders als die sozialistischen Staaten des ehemaligen Ostblocks -auf Freiwilligkeit basieren. Unterscheiden lassen sich generell säkulare Kibbuzim, die die jüdischen religiösen Traditionen nicht mehr als verbindlich betrachten (obwohl vielfach die Feste noch begangen werden), und religiöse Kibbuzim, die in verschiedenen Richtungen die religiösen Traditionen pflegen und für ihre Mitglieder als verbindlich betrachten. Die Mitglieder eines Kibbuz bezeichnet man als Chawerim (Einzahl Chawer) oder auch als Kibbuznik.

Ideologie des Kibbuz

Die Ideologie der Kibbuzgründer war sozialistisch und zionistisch geprägt. Das Wort Ideologie hat dabei für die Kibbuzniks einen positiven Klang und ist nicht wie heutzutage in Deutschland negativ besetzt. Diese Ausrichtung hatte vor allem zwei Gründe:
- Die Erfahrung der Unterdrückung (Antisemitismus, Pogrome) in den früheren "Gastländern" in der Diaspora, welche die neu zugewanderte Gründergeneration mit nach Israel brachte.
- Die Prägung durch die patriarchialische Gesellschaft des osteuropäischen Stetl. Diese Erfahrungen waren für die Kibbuzgründer wegweisend. Sie wollten einen jüdischen Arbeiterstaat auf eigenem Boden aufbauen. Geschaffen werden sollte eine klassenlose Gesellschaft mit der Betonung auf Gleichheit und Gemeinschaft. Jeder und jede sollte gemäß dem Zitat von Marx "nach seinen Möglichkeiten geben" und "gemäß seinen Bedürfnissen erhalten".

Geschichtliche Entwicklung des Kibbuz

Die ersten Kibbuzim

Als erster Kibbuz wurde 1909 Degania A am Südende des See Gennesaret gegründet, bald darauf folgten weitere Kibbuzim (vgl. Tabelle unten). Die Kibbuzim spielten eine entscheidende Rolle bei der jüdischen Besiedlung Israels. Ein Vorteil der Kibbuzim bestand vor allem in der Anfangszeit darin, dass leichter (Wehr-)Siedlungen in bisher kaum erschlossenen Gegenden gegründet werden konnten (unter Umständen auch gegen den Willen dort wohnender Palästinenser). Es gab auch in Europa, sogar in Deutschland, Siedlungen in der Form eines Kibbuz, um auf ein Leben in Palästina, dem späteren Israel, vorzubereiten. In den ersten Jahrzehnten schlug sich die Ideologie stark im Lebensalltag der Kibbuzmitglieder, der Chawerim, nieder. Entscheidungen wurden in der Mitgliederversammlung basisdemokratisch getroffen. Die einzelnen Chawerim besaßen kein Eigentum, sondern sie brachten ihre Arbeitleistung unentgeltlich für das Kollektiv ein. Im Gegenzug stellte der Kibbuz Wohnung, Kleidung, Verpflegung und medizinische Versorgung zur Verfügung. Die Gleichberechtigung umfasste auch eine Rotation in allen wichtigen Ämtern und bei der Besetzung der Arbeitsplätze. Die Gleichberechtigung sollte auch die Frauen umfassen. Deswegen wurden viele hauswirtschaftliche Aufgaben als Dienstleistungen vom Kibbuz angeboten: es bestanden zentrale Wäschereien, Schneidereien sowie ein gemeinsamer Speisesaal (der "Chadar Ochel"); der Speisesaal war zugleich Kristallisationspunkt des gemeinschaftlichen Lebens, sowohl beim Essen als auch bei Festen und Versammlungen. In den Kibbuzim war die patriarchalische Kleinfamilie aufgelöst und die Kindererziehung ebenfalls zentralisiert. Die Kinder wurden je nach Kibbuz schon von Geburt an in einem eigenen Kinderhaus mit Gleichaltrigen erzogen, die Geschwister lebten also jeweils in einer anderen Kindergruppe. Jede Gruppe wurde von einer eigenen Erzieherin, der sog. Metapelet (pl. Metaplot) geleitet. Durch den Kontakt zu mehreren Metaplot und den täglich nur stundenweisen Kontakt zu den Eltern waren die jungen Kibbuzniks stark auf ihre Altersgruppe fixiert. Nach einem bestimmten Zeitraum - etwa einem Jahr – erfolgte ein Wechsel zu einer anderen Metapelet. Trotz der Erziehung außerhalb der traditionellen Familienstrukturen war Hospitalismus unbekannt, eine gesunde Persönlichkeitsbildung üblich (durch wissenschaftliche Studien erwiesen). Die strenge Orientierung auf die Erziehung im Kinderhaus löste sich in den folgenden Jahrzehnten langsam in Richtung „Kindergarten“ auf.

Veränderungen nach der israelischen Staatsgründung

Zur Zeit der Entstehung des Staates Israel im Jahr 1948 kam es zu einer Welle von Neugründungen (vgl. Tabelle). Gleichzeitig verloren die Kibbuzim einige zentrale Aufgaben der Anfangszeit, vor allem im Bereich von Besiedlung und Verteidigung, die an den neu gegründeten Staat übergingen. Noch umfassender waren die Veränderungen der folgenden Jahrzehnte:
- Die Rolle der Familie wurde wichtiger, das Kollektivbewusstsein nahm ab. Eine wichtige Konsequenz war die weitgehende Abschaffung der Kinderhäuser (die Frauen übernahmen gleichzeitig wieder eine traditionelle Frauen- und Mutterrolle). Eine weitere Folge war eine zunehmende Desintegration des Kibbuz.
- Durch zunehmende wirtschaftliche Probleme waren viele Kibbuzim darauf angewiesen, neue Geschäftsfelder (v.a. in der Industrie und im Tourismus) zu erschließen.
- Im Vergleich zum marktwirtschaftlichen Umfeld verlor der Kibbuz an Attraktivität.
- Basisdemokratie und Ämterrotation zeigten sich im Alltag oft als wenig praktikabel. Die Folge dieser Änderungen war eine zunehmende Abkehr von den alten Prinzipien und eine schrittweise Annäherung an die umgebende marktwirtschaftliche Umwelt.

Veränderungen in neuerer Zeit

Die beschriebenen Entwicklungen haben sich in den zurückliegenden Jahren eher beschleunigt; viele Siedlungen befinden sich wirtschaftlich und ideologisch unter Druck. Dazu kommt das Problem einer zunehmenden Überalterung, weil die junge Generation den Kibbuz verlässt um in die großen Städte zu ziehen. Viele Kibbuzim haben versucht, sich den Herausforderungen zu stellen. Häufig wurden die zentralen Dienstleistungen reduziert oder aufgegeben, teilweise existiert nicht einmal mehr der Speisesaal. Privates Eigentum ist inzwischen selbstverständlich, die Chawerim beziehen ein Gehalt, über das sie verfügen können. Aus den Kinderhäusern sind meist Kindergärten geworden. Erkennbar ist eine deutliche Entwicklung des Kibbuz hin zu einem "normalen" Dorf, von "sozialistischen" Siedlungen kann man kaum mehr sprechen. Eine weitere Auflösung der Kibbuzim und ihrer ursprünglichen Ideale in der Zukunft ist wahrscheinlich. Eine Gegenbewegung stellt der Versuch dar, die Grundidee des Kibbuz auf urbane Umgebungen zu übertragen (Kibbuz Tamuz, Kibbuz Migwan).

Liste der Kibbuzim

Detailliertere Informationen zu den einzelnen Kibbuzim enthält die Liste der Kibbuzim.

Zahl der Kibbuzim und ihrer Bewohner

Literatur


- Avrahami, E., Kibbutz - An Evolving Community, Yad Tabenkin, 1992.
- ders. The Changing Kibbutz, Yad Tabenkin, 2000
- Fedler, Jon: KIBBUTZ, What, When, When, Where, Israel Information Center: Focus on Israel, Jerusalem, 2002. (Available from Israeli diplomatic missions and on [http://www.mfa.gov.il/mfa/go.asp?MFAH0gal0 www.mfa.gov.il/mfa/go.asp?MFAH0gal0]).
- Gavron, Daniel, The Kibbutz - Awakening from Utopia, Rowman & Littlefield, Lanham, 2000
- Gelb, Saadia, Almost One Hundred Years of Togetherness, Shmuel Press, Tel Aviv, 1994
- Leichman, D. & 1. Paz (eds.), KIBBUTZ - An Alternative Lifestyle, Yad Tabenkin. 1994
- Maron, S., Kibbutz in a Market Society, Yad Tabenkin, 1993
- Near, H. The Kibbutz Movement - A History; Vol. 1: Origins and Growth, 1909-1939; Vol. 2: Crisis and Achievement, 1939-1995, Oxford Univ. Press, 1992; 1997
- Oppenheimer, Franz »Die Siedlungsgenossenschaft«, 1. Aufl. Leipzig 1896: Duncker & Humblot
- KIBBUTZ TRENDS, formerly Kibbutz Currents and Kibbutz Studies, (quarterly), Ramat Efal: Yad Tabenkin, 1991- .
- Tyldesley, Michael - No Heavenly Delusion? - A Comparative Study of Three Communal Movements, Liverpool University Press, 2003.

Weblinks


- [http://www.communa.org.il International Communes Desk Yad Tabenkin] Kategorie:Israel Kategorie:Kollektivismus !

Israel

Israel (hebr.: מדינת ישראל Medinat Jisra′el, arab.: دولة إسرائيل Daulat Isrā′īl) ist ein Staat im Nahen Osten, der an Syrien, den Libanon, Ägypten, Jordanien und an die staatenlosen israelisch besetzten Gebiete und palästinensischen Autonomiegebiete grenzt.

Geographie

In der Länge misst das Land vom Norden bis zum Süden 470 km. Die breiteste Stelle des Landes misst 135 km. Obwohl Israel nur ein kleines Land ist, hat es mehrere Klimazonen. Im Norden gemäßigt und bewaldet, ist Israel im Süden heiß und wüst. 50 % des Landes sind Wüste, wobei die Negev-Wüste die größte Fläche darstellt. An der Küste zum Mittelmeer und im Jordantal herrscht subtropisches Klima. Im Jordantal teilt Israel mit Jordanien den tiefsten Punkt der Erdoberfläche, die Seeoberfläche des Toten Meeres, eines extrem salzhaltigen und abflusslosen Sees.

Bevölkerung

Mit seinen nicht ganz sieben Millionen Einwohnern gehört Israel zu den kleineren Staaten (94. Stelle). Israel hat etwas weniger Einwohner als die Schweiz, aber schon deutlich mehr als Dänemark. In Flächengröße und Bevölkerungsdichte lässt es sich auch mit dem Bundesland Hessen vergleichen. Etwa 91 Prozent der israelischen Bevölkerung lebt in Städten. Die israelische Gesellschaft setzt sich aus verschiedenen Religionen, Kulturen und gesellschaftlichen Traditionen zusammen. Die Staatsangehörigkeit wird durch Geburt oder Einbürgerung erworben. Doppelte Staatsangehörigkeit ist möglich. Die Unabhängigkeitserklärung des Staates Israel garantiert religiöse Freiheit und macht Religionsausübung und Glaubenszugehörigkeit zur Sache der persönlichen Entscheidung. Die Religionsgemeinschaften verwalteten ihre eigenen heiligen Stätten selbst. Gesetzliche Regelungen garantieren den freien Zugang und schützen vor Entweihungen. Im Jahre 2001 waren 81 Prozent der israelischen Bevölkerung jüdischen Ursprungs (In dieser Rechnung ist nicht die Bevölkerung der besetzten Gebiete enthalten). Die jüdische Bevölkerung gliedert sich in
- Watikim, das sind Bewohner des Jischuw, der alten jüdischen Siedlung, und solche, die vor der Staatsgründung eingewandert sind
- Olim, nach der Staatsgründung Eingewanderte
- Tzabarim, im Land Geborene Unter der israelischen Bevölkerung haben 26 Prozent wenigstens einen in Israel geborenen Elternteil, 37 Prozent sind Israelis der ersten Generation, 27 Prozent sind Einwanderer aus dem Westen, und 42 Prozent stammen aus Asien oder Afrika einschließlich der arabischen Länder. [http://www.cbs.gov.il/shnaton53/st02_21x.pdf] Sechs Prozent der israelischen Juden bezeichnen sich als Charedim (ultra-orthodox religiös), weitere 9 Prozent als "religiös", 34 Prozent bezeichnen sich selbst als "Traditionalisten" (die sich nicht strikt an die jüdische Halacha halten), und 51 Prozent als "säkular". Etwa 2,1 Prozent der Bevölkerung sind Christen. Die Zahl der nicht-arabischen Christen beträgt 25.400 und die der Christen arabischer Herkunft 113.100. Von den zusammen 138.500 Christen sind ca. 75.000 Katholiken. Israelische Araber stellen etwa 18 Prozent der israelischen Bevölkerung. Innerhalb dieser Gruppe befindet sich die oben erwähnte Minderheit von 10 Prozent arabischer Christen. Die Mehrheit israelischer Araber sind sunnitische Muslime (etwa 14,6 Prozent der Gesamtbevölkerung des Staates Israel).[http://www.cbs.gov.il/shnaton53/st02_01.pdf] Weitere kleinere Minderheiten sind die Drusen (1,5 Prozent), eine sehr kleine armenische Gemeinde, die Bahai, die Alawiten, die Achmediten und zwei Dörfer mit Tscherkessen. Aus der früheren Sowjetunion sind über eine Million jüdische Einwanderer ins Land gekommen (ein Sechstel der Bevölkerung), davon alleine in der Zeit von 1989 bis 1999 mehr als 750.000. In Israel gibt es eine kleinere Anzahl von 150.000 Kurden die hauptsächlich aus der Türkei oder Syrien eingewandert sind. Hier leben auch etwa 25.000 Karäer (2002); dort werden sie als nichtreligiöse Juden eingestuft. Außerhalb Israels wird die Zahl der Karäer auf 20.000 geschätzt. Die weltweit einzige Gemeinde von Samaritanern ist aufgeteilt zwischen Israel und den palästinensischen Gebieten (ca. 800). Mehr als die Hälfte der 170.000 arabischen Beduinen des Landes haben einen festen Wohnsitz. Andere halten an ihrer traditionellen Lebensweise fest, halten sich jedoch meist in den selben Gebieten auf. Am 31. Dezember 2003 lebten etwa 224.200 israelische Bürger in Gemeinwesen im Westjordanland; in dieser Zahl sind die Israelis von Ost-Jerusalem nicht enthalten. Etwa 7500 Israelis lebten bis August 2005 in den Siedlungen des Gazastreifens. Amtssprachen waren bereits in der Mandatszeit Arabisch und Hebräisch. Die in dieser Zeit wiederbelebte hebräische Sprache wird heute von der Mehrheit der Israelis gesprochen. Arabisch ist daneben die Muttersprache von etwa einer Million arabischer und drusischer Staatsbürger Israels. An arabischen Schulen in Israel wird auf arabisch gelehrt. An hebräischen Schulen wird Arabisch neben Englisch als zweite Fremdsprache angeboten. Alle Rechtstexte liegen in Hebräisch und Arabisch vor. Ein bedeutender Arbeitgeber ist der öffentliche Dienst, wo 33 Prozent der israelischen Arbeitnehmer beschäftigt sind. In der Industrie arbeiten 17 Prozent, in Tourismus, Handel und Finanzen 20 Prozent. 28 Prozent sind in anderen Bereichen (Dienstleistungen usw.) tätig. Die Lebenserwartung in Israel gehört mit zu den höchsten der Welt und beträgt für Frauen 80,9 Jahre und für Männer 76,7 Jahre. (Zahlen 2003)

Etymologie

Die Volksetymologie des Alten Testaments deutet "Israel" als "Gottesstreiter" (vergleiche Gen 32,29). Der Name entspricht einer weit verbreiteten semitischen Namensform, die ein Verb im Imperfekt und das theophore Element אֵל (Gott) als Subjekt enthält. Das verbale Element wird in dieser Deutung als von der Wurzel שרה (streiten, kämpfen) abgeleitet angesehen. Möglich ist allerdings auch eine Ableitung von der Wurzel שרר (herrschen). Das hebräische Imperfekt kann mit dem deutschen Präsens oder der deutschen Wunschform wiedergegeben werden, so dass sich als mögliche Übersetzungen ergeben: "Gott streitet (für uns)" oder "Gott möge (für uns) streiten" und "Gott herrscht" oder "Gott möge herrschen".

Geschichte

Hauptartikel: Geschichte Israels Der Staat Israel existiert seit 1948, seine geschichtlichen Wurzeln liegen allerdings deutlich früher. Im 13. Jahrhundert v. Chr. wird das Land Israel durch verschiedene halbnomadische Stämme der Israeliten besiedelt. Einige Städte werden dabei erobert. Jerusalem wird nach biblischer Überlieferung etwa 1000 v. Chr. Hauptstadt von Davids Königreich. Im Jahre 332 v. Chr. beginnt die griechisch-römische Oberherrschaft, die bis 636 n. Chr. andauert. Die jüdische Eigenstaatlichkeit mit den Königreichen Juda und Israel ist zu diesem Zeitpunkt bereits seit mehreren Jahrhunderten Vergangenheit. Zwischen 636 und 1099 n. Chr. folgt die arabische Herrschaft. Seit dieser Zeit wird Palästina mehrheitlich von Arabern bewohnt. Die Kreuzfahrer regieren von 1099-1291 das Land unter dem Namen "Lateinisches Königreich Jerusalem". Es folgen die Mameluken von 1291 bis 1517 und dann die Osmanische Herrschaft 1517–1918. Seit der Zerstörung des Zweiten Tempels durch die Römer wurde das Land "Palästina" genannt und war Teil verschiedener Reiche. Diesen Namen (der auf das seinerzeit bereits verschwundene Volk der Philister zurückgeht) erhielt das Land aufgrund eines Erlasses von Kaiser Hadrian, um die Erinnerung an die judäischen Bewohner, deren Aufstand er niederschlagen musste, zu tilgen. Keine dieser Obrigkeiten hatte für Palästina eine eigene Verwaltung vorgesehen oder das Gebiet als selbstständige geografische Einheit betrachtet. Auch für die Türken ist das Areal ein Teil Südsyriens. Das Land, das später wieder "Palästina" heißen sollte, wird in drei Distrikte eingeteilt. Während der osmanischen Herrschaft ist Palästina nur dünn bevölkert und stagniert wirtschaftlich. Impulse für die wirtschaftliche Entwicklung des Landes gehen von der Ankunft der ersten jüdischen Einwanderer in den Achtzigerjahren des 19. Jahrhunderts aus. In den folgenden Jahrzehnten wandern – auch deshalb – viele weitere Menschen, Juden wie Araber, in Palästina ein. Die erste Masseneinwanderung (Alija) von Juden nach Palästina erfolgt um 1882. Diese Einwanderer waren in erster Linie Juden, die vor politischer und religiöser Unterdrückung aus ihren Herkunftsländern geflohen waren. Theodor Herzl beruft 1897 den ersten Zionistenkongress in Basel ein und legt damit einen wichtigen Grundstein für die spätere Gründung eines jüdischen Staates. Erst bei der zweiten Einwanderungswelle spielte der Gedanke des Zionismus eine Rolle. Nach Angaben der "Jewish Colonization Association" für das Jahr 1903 lebten im Jahre 1898 5200 Juden in Palästina in landwirtschaftlichen Mustersiedlungen (Siehe auch "Altneuland", 1904 Heft 11, Seite 339). 1898 Im religiösen und historischen Bewusstsein der Juden (und abgeschwächter Weise im Bewusstsein des Okzidents) war Israel immer das "Heilige Land" geblieben, das mit der Bibel und der Geschichte des jüdischen Volkes verbunden ist. Die Bedürfnisse der arabischen Bevölkerung spielten in dieser Tradition kaum eine Rolle. Führende Zionisten waren sich der Problematik allerdings bewusst und strebten neben einer internationalen Legitimation, die zweifelos von der Denkweise des Kolonialismus geprägt war, auch eine Einigung mit den Arabern an. Zwischen 1904 und 1914 erfolgt die zweite Alijah. Bereits im Jahre 1909 wird mit Tel Aviv die erste moderne jüdische Stadt gegründet.

Mandatszeit

Durch den Sieg der Briten im 1. Weltkrieg wird 1917 die osmanische Herrschaft beendet. 1922 überträgt der Völkerbund auf der Friedenskonferenz von Paris Großbritannien das Mandat für Palästina mit dem Gebiet, das heute gemeinsam von Israel und Jordanien eingenommen wird. Zu den Mandatsbedingungen gehört, dass die Briten die Verwirklichung der Balfour-Deklaration ermöglichen sollen, in der sie am 2. November 1917 die "Gründung einer nationalen Heimstätte für das jüdische Volk" versprochen haben, deren Grenzen jedoch nicht bestimmt waren. Hierzu wird die Mandatsmacht aufgefordert, die jüdische Einwanderung zu ermöglichen, diese jüdischen Einwanderer geschlossen anzusiedeln und hierfür auch das ehemalige osmanische Staatsland zu verwenden. Es sollte dabei ausdrücklich dafür Sorge getragen werden, dass "nichts getan werden soll, was die bürgerlichen und die religiösen Rechte bestehender nichtjüdischer Gemeinschaften in Palästina oder die Rechte und die politische Stellung, deren sich die Juden in irgendeinem anderen Lande erfreuen, präjudizieren könnte". Im Juli 1922 teilen die Briten Palästina in zwei Verwaltungsbezirke. Juden ist es im Folgenden nur noch erlaubt, sich westlich des Jordan anzusiedeln (das heißt in 22 % des Gesamtareals). Dies machte die Hoffnungen nach einem Israel in den Grenzen der Zeit des Königs David und Salomon zunichte. Im östlichen Teil, der Transjordanien genannt wird (das heutige Jordanien), setzen die Briten einen haschemitischen Herrscher namens Abdullah ein, der von der arabischen Halbinsel vertrieben worden war. Zwischen 1924 und 1932 folgt die vierte Immigrationswelle, von 1933 bis 1939 die fünfte, wodurch die jüdische Bevölkerung in Palästina stark wächst. Zunächst werden Transjordanien und Palästina noch als Verwaltungseinheit mit einheitlichen Mandatsgesetzen, der gleichen Währung und gleichen Mandatspässen betrachtet (siehe auch: Weißbuch von 1939). Mit der Unabhängigkeit Transjordaniens im Jahre 1946 ist das Palästina der britischen Mandatszeit allerdings endgültig geteilt. Bereits 1937 legt die britische Pell-Kommission einen Teilungsplan vor, der, gemäß der prozentualen Bevölkerungsverteilung, Galliläa und einen Küstenstreifen als israelischen und den größeren Rest als arabischen Teil vorsieht. Die neu eingewanderten Juden sind sofort begeistert, die hiesig stämmigen Araber reagieren ablehnend. Der Plan scheitert. Am 29. November 1947 stimmt die Generalversammlung der Vereinten Nationen mit Zweidrittelmehrheit für den Teilungsplan, der Westpalästina in einen jüdischen und arabischen Staat teilen soll. Mit dem Ziel, tatsächlich einen unabhängigen jüdischen Staat zu gründen und den Überlebenden der Schoa eine Heimat zu schaffen, akzeptiert die jüdische Bevölkerung den Plan. Die Araber lehnen den Plan dagegen ab. Kurz darauf beginnt im Zusammenhang mit dem Angriff der arabischen Staaten auf den neuen Staat Israel die Flucht bzw. Vertreibung der arabischen Bevölkerung aus den nun Israel zugeteilten Gebieten, teilweise begleitet von der Zerstörung ihrer Dörfer, Bauten und Dokumente; oft ging damit der Nachweis der Existenz der palästinensischen Bevölkerung und somit ihres Rechtanspruchs verloren. Siehe auch: Geschichte der Region Palästina für die Zeit vor der Staatsgründung.

Nach der Unabhängigkeit

Am 14. Mai 1948 kam es zur formellen Gründung des Staates Israel; noch in der Gründungsnacht erklärten Ägypten, Saudi-Arabien, Jordanien, Libanon, Irak und Syrien dem neuen Staat den Krieg. Es folgte der Israelische Unabhängigkeitskrieg (1. Israelisch-Arabischer Krieg; siehe auch: Jom Haazmaut), der von Mai 1948 bis Juli 1949 dauerte und der Israel gegenüber dem Teilungsplan erhebliche Gebietsgewinne - vor allem im westlichen Galiläa um Akko und im nördlichen Negev - brachte. 1949 wurden mit den arabischen Angreifern Waffenstillstandsabkommen unterzeichnet, außer mit dem Irak, der sich damit de jure selbst heute noch im aktiven Kriegszustand mit Israel befindet. Die nach dem Teilungsplan für die Palästinenser vorgesehenen Gebiete gelangten unter jordanische (Westjordanland einschließlich Ostjerusalem) beziehungsweise ägyptische Verwaltung (Gazastreifen). Im Jahre 1967 kam es zum Sechstagekrieg, bei dem Israel dem befürchteten gemeinsamen Angriff Ägyptens, Syriens und Jordaniens durch einen Präventivschlag zuvorkam. Die dabei eroberten Gebiete sollten an die Nachbarstaaten zurückgeben werden. Ägypten jedoch wollte den Gaza-Streifen nicht mehr zurück, genauso wenig wie Jordanien das Westjordanland, denn beide Staaten wollten mit den dort ansässigen Arabern nichts zu tun haben. Ägypten deshalb nicht, weil man von den Arabern des Gazastreifens Anschläge auf das Königshaus befürchtete, Jordanien deshalb nicht, weil die Palästinenser des Westjordanlandes selbst vom jordanischen Herrscherhaus in das Gebiet vertrieben worden waren; folglich fürchtete man in den dortigen Flüchtlingslagern einen Unruheherd. Daher erschien es Jordanien und Ägypten nur recht, dass Israel ausgerechnet diese Gebiete durch den Sechs-Tage-Krieg eingenommen hatte. Laut Völkerrecht war Israel als Besatzungsmacht dazu verpflichtet, für das Funktionieren des öffentlichen Lebens in den besetzten Gebieten zu sorgen - somit hatte sich Israel das Westjordanland und den Gazastreifen aufgebürdet, ohne die Gebiete eigentlich zu wollen. Da auch die Israelis in diesen Regionen Unruheherde befürchteten, versuchten sie, durch Ansiedlung von Israelis die Gebiete unter Kontrolle zu bringen - so entstanden die heute so vielfach diskutierten jüdischen Siedlungen. Bereits 1973 kam es erneut zu einem Krieg, dem so genannten Jom-Kippur-Krieg (der Name kommt daher, dass er am Tage Jom Kippur, dem jüdischen Versöhnungstages, begann). Mehrere arabische Staaten griffen das Land an. Dieser Tag wurde von den Angreifern gewählt, da man glaubte, am höchsten jüdischen Feiertag, an dem das öffentliche Leben in Israel weitgehend stillsteht, erhebliche Erfolge erzielen zu können. Dies stellte sich jedoch als Trugschluss heraus, und Israel gelang es, die arabischen Armeen zu schlagen. 1979 wurde auf Initiative des ägyptischen Präsidenten Anwar al-Sadat ein Friedensprozess in Gang gesetzt und der israelisch-ägyptische Friedensvertrag unterzeichnet, der unter anderem die Rückgabe des Sinai bis 1982 vorsah. Ab den 1980er Jahren nahmen die Spannungen zwischen Israelis und Palästinensern immer mehr zu. Im Jahre 1987 brachen schließlich gewalttätige Unruhen aus, die sogenannte 1. Intifada. Die Folgejahre standen im Zeichen dieser Auseinandersetzung, aber auch von Friedensverhandlungen, die zur Einführung einer palästinensischen Selbstverwaltung für die Gebiete des Gazastreifens und des Westjordanlandes führten. Zwischenzeitlichen Fortschritten standen Rückschritte und schwere Krisen - zum Beispiel die Ermordung Jitzhak Rabins durch einen jüdischen Extremisten sowie wiederholte Selbstmordattentate palästinensischer Terroristen - gegenüber. Den vorerst größten Stillstand erreichte der Friedensprozess, nachdem sich 1999 der israelische Ministerpräsident Ehud Barak und der PLO-Chef Jassir Arafat in Camp David unter der Vermittlung des damaligen US-Präsidenten Bill Clinton nicht einigen konnten. Strittige Punkte waren vor allem die Rückkehr der palästinensischen Flüchtlinge, die Teilung Jerusalems und die Aufgabe von Gebieten, die Israel im Sechstagekrieg erobert hatte. Auch relativ weitreichende Zugeständnisse der Israelis wie der Verzicht auf 95% der umstrittenen Gebiete konnten ein Scheitern der Verhandlungen nicht verhindern. Über eine Beurteilung der Verhandlungen und die Hauptursache für ihr Scheitern gibt es unterschiedliche, kontrovers diskutierte Ansichten (siehe Camp David II). Nur wenige Monate später kam es zu einer dramatischen Verschlechterung der Situation. Im September 2000 brach die al-Aqsa-Intifada aus, in deren Verlauf die Friedensverhandlungen abgebrochen wurden. Palästinensische Selbstmordattentate und israelische Gegenreaktionen wie der Einmarsch in arabische Städte kosteten bis Anfang 2005 mehrere tausend Menschen beider Seiten das Leben. Mit dem Abkommen von Sharm El-Sheikh, das am 8. Februar 2005 von Ministerpräsident Ariel Scharon, dem Chef der palästinensischen Autonomie Mahmud Abbas, dem ägyptischen Präsidenten Husni Mubarak und König Abdullah II. von Jordanien unterzeichnet wurde, endete die al-Aqsa-Intifada. Siehe auch: Nahostkonflikt, Israelisch-palästinensischer Konflikt (Chronologie)

Politik

Hauptartikel: Politisches System Israels Der Staat Israel ist eine parlamentarische Demokratie nach westlichem Vorbild. Das Parlament, die Knesset, wurde am 25. Januar 1949 zum ersten Mal gewählt. Sie wählt den Staatschef, den Präsidenten für eine siebenjährige Amtszeit. Der Präsident hat die Aufgabe, den Ministerpräsidenten zu ernennen. Der Ministerpräsident bildet die Exekutive. Ministerpräsident ist seit 2001 Ariel Scharon, sein Stellvertreter in einer großen Koalition war bis 2002 Schimon Peres von der Arbeitspartei. Aufgrund von Meinungsverschiedenheiten über die Ernsthaftigkeit palästinensischer Friedens- und Waffenstillstandsvorschläge verließ die Arbeitspartei Ende 2002 die Koalition. Aus den Neuwahlen vom Januar 2003 ging Likud als stärkste Fraktion im Parlament hervor.

Parteien und politische Organisationen

Israel besitzt ein Mehrparteiensystem. Traditionell stehen sich die zwei großen Parteien, der nationalistische Likud-Block und die eher links eingestellte Arbeitspartei, gegenüber. Entscheidend für die Mehrheitsbildung sind jedoch oft die kleineren Parteien, beispielsweise die religiöse Schas, oder die Nationalreligiöse Partei. Weitere Parteien sind Meretz und Schinui (laizistisch), zudem existieren mehrere arabische Parteien. Aus den stark sozialistischen Anfängen des israelischen Staates erklärt sich die bedeutende Rolle, die die Histadrut, der Allgemeine Verband der Arbeiter Israels, im politischen Leben spielt. In Deutschland sind die bekanntesten Gruppen der israelischen Friedensbewegung Gusch Schalom und Peace Now. Daneben gibt es viele weitere wichtige unabhängige Menschenrechtsorganisationen wie B'Tselem und MachsomWatch. Siehe auch: Liste der israelischen Premierminister, Kibbuz, Alija (Immigration)

Militär

Hauptartikel: Israelische Streitkräfte In Israel gelten für Frauen 24 Monate und für Männer 36 Monate Wehrpflicht. Ausgenommen von der Wehrpflicht sind nur orthodoxe Juden, israelische Araber sowie alle nichtjüdischen, schwangeren oder verheirateten Frauen. Rechtlich ist es nur Frauen gestattet, der Wehrpflicht aus Gewissensgründen nicht nachzukommen und einen zivilen Ersatzdienst von ein oder zwei Jahren zu leisten. Auf die Wehrpflicht folgt ein Monat Reservedienst pro Jahr, bei Männern bis zur Vollendung des 42. Lebensjahres (oder des 51. bei Offizieren) und bei Frauen bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres. Israel verfügt über eine überregional einzigartige Streitmacht. Die bis zu 200.000 regulären Wehrdienstleistenden werden von über 800.000 hervorragend ausgebildeten Reservisten unterstützt, welche auch außerhalb ihrer Wehrpflichtszeit in häufiger Kooperation mit Armeen der NATO-Staaten (insbesondere die der USA) an den Übungen teilnehmen und innerhalb kürzester Zeit mobilisiert werden können. Israel verfügt über 4000 moderne Panzer und Panzerfahrzeuge, über 2000 Kampfflugzeuge und Hubschrauber sowie über eine U-Boot-gestützte Seestreitmacht. Des weiteren ist Israel als einziger Staat auf der Erde entlang seiner gesamten Grenzen durch ein effizientes Raketenabwehrsystem geschützt. Israel besitzt vermutlich seit 1967 Atomwaffen. 1986 hat Mordechai Vanunu, ein ehemaliger Techniker des Atomforschungszentrums von Dimona, in England Fotos dieser Atomanlage an die Presse weitergegeben, die die Vermutung stützen. Israel hat den Besitz von Atomwaffen seitdem weder bestätigt noch bestritten (die sogenannte Politik der "atomaren Zweideutigkeit"), Ende Juli 2004 hat Premierminister Ariel Sharon indirekt den Besitz von Atomwaffen zugegeben. Israel gehört mit Indien und Pakistan zu den einzigen Staaten, die den Atomwaffensperrvertrag nie unterzeichnet haben.

Siedlungspolitik

Atomwaffensperrvertrag Atomwaffensperrvertrag Die jüdischen Siedlungen wurden in den besetzten Gebieten errichtet und dürfen nur von jüdischen Israelis bewohnt werden. Etwa 250.000 Israelis leben derzeit in diesen Siedlungen; im Gaza-Streifen lebten bis zum August 2005 etwa 7500 Israelis zwischen mehr als einer Million Palästinensern. Die Siedlungen sind oft großzügig nach amerikanischem Vorbild gebaut. Die Siedlungen werden von einem massiven Sicherheitsapparat gegen Angriffe militanter palästinensischer Gruppen geschützt. Ein Netz von Straßen, die nur von israelischen Bürgern genutzt werden dürfen, bietet eine gute Verkehrs-Infrastruktur zwischen den Siedlungen und dem israelischen Territorium. Zugleich erschwert es die Entwicklung in den palästinensischen Autonomiegebieten. Der Siedlungsausbau wie auch die ständige Militärpräsenz machen jährlich einen erheblichen Teil der israelischen Staatsausgaben aus. Im August 2005 räumte die Regierung Scharon in einer Koalition mit der Arbeitspartei sämtliche Siedlungen im Gaza-Streifen sowie vier kleinere Siedlungen im Westjordanland. Hierbei handelte es sich um einen einseitigen und weltweit anerkannten Schritt Israels, der nicht im Rahmen der 'Road-Map' erarbeitet wurde. Aus dem Umfeld Scharons war jedoch auch zu vernehmen, dass angestrebt werden soll, die größten Siedlungen im Westjordanland auszubauen. Im Gegenzug sollen den Palästinensern territoriale Zugeständnisse gemacht werden. Die palästinensische Seite empfand diesen Schritt der Israelis in die richtige Richtung als eine Bestätigung ihrer Politik des Terrorismus gegen israelische Zivilisten und bemühte sich, den Rückzug Israels als einen Sieg der sogenannten Freiheitskämpfer darzustellen. Schon wenige Wochen nach dem Abzug der Israelis waren Provokationen von palästinensischer Seite aus an der Tagesordnung. Von der