:: wikimiki.org ::
| Ernste Musik |
Ernste MusikE-Musik ist eine Abkürzung für die so genannte ernste Musik, die ernst zu nehmende oder kulturell wertvolle Musik in Abgrenzung von der Unterhaltungsmusik (U-Musik) und der funktionalen Musik (F-Musik) bezeichnen soll. Dieser entgegen steht die Autonome Musik als "reinste" Form der E-Musik.
Die Grenzen zwischen E- und U-Musik sind fließend und zudem nur im zeitlichen Kontext vertretbar; während die Operette beispielsweise zu Beginn des 20. Jahrhunderts ein typischer Vertreter der U-Musik war, wird sie heute eher der E-Musik zugerechnet.
Die Unterscheidung zwischen E-, U- und F-Musik ist insgesamt recht umstritten, da sie
- ausschließlich im deutschsprachigen Raum üblich ist,
- eine wertende Konnotation einbringt ("E-Musik ist kulturell wertvoll, U-Musik dagegen nicht")
- und sich für die systematische Klassifikation von Musik als wenig praxistauglich erwiesen hat.
Eine wirtschaftliche Bedeutung hatte die Unterscheidung zwischen E-Musik und U-Musik allerdings seit Anfang des 20. Jahrhunderts aufgrund der grundsätzlich höheren Vergütung von E-Musik im Verteilungsplan der Verwertungsgesellschaften (z. B. GEMA). Diese
Praxis wurde aber vom Aufsichtsrat der GEMA im Jahr 2003 aufgegeben,
nachdem alle sechs Sitze durch Wahl an U-Musiker gingen.
Fälschlicherweise wird E-Musik umgangssprachlich häufig mit klassischer Musik gleichgesetzt, obwohl auch Anspruchsvolles aus den Bereichen Pop, Chanson, Jazz, Welt- und Experimentalmusik dazugehört.
Siehe auch: Musiksoziologie, Musiktheorie, Musikwissenschaft, U-Musik, F-Musik
Kategorie:Musikglossar
Musik
Die Musik (griechisch μουσική (τέχνη) - musiké (téchne) - Kunst der Musen, in der lateinischen (ars) musica bereits in der eingeengten Bedeutung Tonkunst, Tonwerk, musikalische Darbietung, bereits im Althochdeutschen als Lehnwort; ähnliche Entlehnung in unzähligen weiteren Sprachen) bezeichnet
- die Tonkunst: die künstlerische Erzeugung akustischer Ereignisse;
- Werke der Tonkunst;
- umgangssprachlich die Wiedergabe musikalischer Werke ("Wollen wir Musik hören?").
Für eine strukturierte Linkliste siehe: Portal:Musik.
Genauere Begriffsbestimmung und das Material der Musik
Musik ist gestaltete Zeit (im Gegensatz etwa zur bildenden Kunst, die Raum gestaltet). Musik kann nur als Ablauf in der Zeit erlebt werden. Aus diesem Grund setzt Musik beinahe begriffsnotwendig eine rhythmische Ordnung ihres Rohmaterials (Geräusche, Töne, Klänge) voraus. Außer durch Rhythmus kann musikalisches Material durch Melodie (die Abfolge verschiedener Tonhöhen) und Harmonie (die Gleichzeitigkeit bestimmter Tonhöhen) organisiert sein. In Einzelfällen wird auch ein räumlicher Effekt, der dadurch entsteht, dass jedes Instrument an einer Stelle erklingt und somit (begrenzt) ortbar ist, gezielt eingesetzt, etwa in mehrchöriger Musik mit entsprechender räumlicher Aufstellung der einzelnen Gruppen.
Eine genaue Bestimmung, was Musik ist und was nicht, ist nicht möglich. Gestaltung durch den Menschen ist keine notwendige Voraussetzung, sofern man nicht die Laute der Vögel ausschließen möchte. Gedankenloses Vor-sich-hin-pfeifen, die Fahrgeräusche einer Lokomotive und das Stimmen eines Instruments sind andere Grenzfälle, an denen jeder Versuch einer scharfen Abgrenzung von Musik und Nicht-Musik scheitern muss. Schließlich haben avantgardistische Komponisten in der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts ganz bewusst die Grenzen dessen, was Musik ist, gesprengt, indem sie darauf verzichteten, Rhythmus, Harmonie, geschweige denn Melodie zu gestalten: Beispielsweise wurden mit dem Tonbandgerät aufgezeichnete Allerweltsgeräusche in den Konzertsaal geholt, die Beschränkung auf tonale (Dur- und Moll-)Systeme aufgegeben (Atonalität; Arnold Schönberg, Theodor W. Adorno), musikalische Werke unter Zufallsbedingungen hergestellt (Aleatorik) oder Stille als Musikstück deklariert (John Cage).
Musikwissenschaft
Die Musikwissenschaft und ihre Disziplinen behandeln mit wissenschaftlicher Methodik die Entwicklung und Entstehung von Musik (Musikgeschichte), ihre Komponisten, deren Werke und Interpreten sowie die Musikinstrumente (Instrumentenkunde).
Weitere Forschungsrichtungen der Musikwissenschaft sind die Musiktheorie, als Werkzeug der Analyse und als Kompositionskunde, mit der Königsdisziplin Harmonielehre, sowie die Musiksoziologie und Musikpsychologie.
Die Musikwissenschaften werden grob in drei Gruppen eingeteilt:
# systematische Musikwissenschaften: Musiksoziologie, Musikästhetik, musikalische Akustik, Musikpädagogik, Musikpsychologie, musikalische Volkskunde (Musikethnologie), Physiologie des Instrumentalspiels
# angewandte Musikwissenschaften: Musikkritik, Musiklehre, Instrumentenbau
# historische Musikwissenschaften: Instrumentenkunde, Notationskunde, Satzkunde, Ikonographie, Quellenkunde, Stilkunde, Biographie, musikalische Aufführungspraxis
Gattungen, Formen, Genres und Stile
Mit der Systematisierung von Musik nach intersubjektiven Kriterien beschäftigen sich die Disziplinen Gattungskunde und Formenlehre sowie die Stilkunde (siehe Stilrichtungen der Musik).
Die Musikwissenschaften haben mehrere Ordnungsdimensionen entwickelt, die mit unterschiedlichem Erfolg auf Musik angewendet werden.
Nach Art der Beteiligung:
- Vokalmusik (siehe auch a cappella)
- Instrumentalmusik
Nach wertmäßiger Einordnung:
- E-Musik (so genannte Ernste Musik),
- U-Musik (Unterhaltungsmusik, Populäre Musik).
(wobei gerade diese Unterteilung, so wie auch die ihr zu Grunde liegenden Werte, verschiedentlich hinterfragt und auch abgelehnt wurden und werden)
Nach Herkunft:
- Musik aus der europäischen Abstammungslinie (alte, klassische, romantische, zeitgenössische Musik)
- Außereuropäische Musik, heute auch Weltmusik genannt, die von der Musikethnologie untersucht wird
Nach Verwendungszweck, bzw. Anlass der Entstehung:
- Funktionale Musik, von liturgischer Musik über Militärmusik, Filmmusik bis zur Muzak
- Autonome Musik, die um ihrer selbst willen komponiert und aufgeführt wird
- Programmmusik, der ein außermusikalisches Programm zugrundeliegt
- Virtuosenmusik, die nur der Zurschaustellung der Fähigkeiten eines Virtuosen dient
- Gelegenheitskomposition, im Gegensatz zu gültigen Werken eines Komponisten
- Sakrale Musik und Liturgische Musik, z.B. Choral, Kirchenlied, Messe, Oratorium
- Profane Musik oder Weltliche Musik
Nach Tonsystemen:
- Kirchentonarten
- Neuntonmusik (speziell... siehe Osvaldo Antonio Ovejero [http://www.mica.at/person/person_detail.asp?clr=5&iID=69010 externer Link] )
- Zehntonmusik (fernöstlich)
- Zwölftonmusik (üblich)
- Vierteltöne
Nach Menge der Beteiligten:
- Solo
- Duett/Duo
- Terzett/Trio
- Quartett
- Quintett
- Sextett
- Septett
- Oktett
- Nonett
- Dezett
- Orchester
- Chormusik
- Ensemble
Als Spezialfall des 19. und 20. Jahrhunderts nach Tonalitätsvorstellung:
- Tonale Musik
- Atonale Musik
Beziehung zu anderen Kunstformen
Architektur
In der griechischen und römischen Antike waren Musik und Architektur viel enger miteinander verknüpft als dies heute der Fall ist. Architekten, Musiker und Philosophen haben in den Jahrhunderten nicht nur immer wieder Verbindungen zwischen den beiden Künsten gesucht und auch geschaffen, sondern sich auch wechselseitig neue Impulse gegeben. Der Philosoph Friedrich Wilhelm Joseph von Schelling sagte im Jahre 1859: Architektur ist erstarrte Musik. In ähnlicher Weise ist bei Arthur Schopenhauer zu lesen: Architektur ist gefrorene Musik. Mehr zur Beziehung von Musik und Architektur siehe Architektur#Musik.
Literatur
Die Verbindung von Musik und Text/ Literatur ist in vielen Musikstilen elementarer Bestandteil bzw. konstituiert bestimmte musikalische Gattungen (Oper/ Kunstlied/ Popsong) überhaupt erst. Von Interesse dabei ist der Gesamtausdruck, der im Zusammenspiel von Musik und Text entsteht.
Es kann aber auch vorrangig um eine inhaltliche Mitteilung gehen, wie sie mit dem Liedtext scheinbar beabsichtigt ist. Liebes- und Protestlied sind solche Formen der direkten Aussage. Allerdings wird durch die musikalische "Verpackung" der Inhalt mit einer Wertung versehen, die Sender und Empfänger in der Kommunikation entweder verstehen oder missverstehen können.
Eine indirektere Verbindung von Musik und Literatur stellen Schauspilemusiken dar, die in ihrer Wirkung bereits eine gewisse Nähe zur Filmmusik aufweisen.
Anwendung
Während Musik oft als reine und zweckfreie Kunst angesehen wird, ist ihre gezielte Nutzung weit verbreitet: Zum Beispiel zum Wecken bestimmter Emotionen (z. B. Werbung, Filmmusik), zur Verdeutlichung von Inhalten, die über ein anderes Medium (z. B. Text, Stimme, Video/Animation) übermittelt werden, zu therapeutischen Zwecken (Musiktherapie), u. v. m. Auch die Kombination mit anderen Kunstformen ist in der Musik besonders häufig, z.B. mit Lyrik (Lied, Oper, Popsong usw.) oder Tanz (Ballett).
Aufgrund dieser kommunikativen Funktion bezeichnet man Musik auch als eine universelle Sprache.
Musik kann entweder spontan entstehen (Improvisation), oder nach schriftlich fixierten Aufzeichnungen ausgeübt werden (Komposition, Notenschrift).
Geschichte
Die Entwicklung der Musik kann in Epochen unterteilt werden, die sich in der konventionellen Musikgeschichte an die Formen der Bildenden Kunst und Architektur anlehnen (z.B. Musik der Antike, Renaissancemusik, Barockmusik, Klassische Musik usw.); neuere Forschungen bemühen sich jedoch, eine Historiographie zu entwickeln, die weniger von den äußeren Rahmenbedingungen als vielmehr der musikalischen Strukturen selbst ausgeht.
In der Chronologie der musikalischen Entwicklung können folgende eurozentristische Abschnitte unterschieden werden:
- Mittelalter - Musik vor dem 13. Jahrhundert, Musik des 13. Jahrhunderts
- Musik der Neuzeit - Musik des 14. Jahrhunderts, Musik des 16. Jahrhunderts, Musik des 17. Jahrhunderts, Musik des 18. Jahrhunderts, Musik des 19. Jahrhunderts
- Musik der Moderne und Postmoderne - Musik des 20. Jahrhunderts
Musiksoziologie
Musik ist nicht nur Selbstzweck und Kulturgut, sondern auch eine umsatzstarke Branche der Kulturindustrie. Die heutige Musikindustrie prägt musikalische Entwicklungen (Casting-Bands, Schaffen von Opernstars), absorbiert und kommerzialisiert unabhängig entstandene Formen (Jazz, Punk) und übt in Form von massiver Lobbyarbeit Einfluss auf politische Entscheidungen aus (Copyright). Weitere Themenbereiche der Musiksoziologie sind Identitätsbildung durch geteilte Musikpräferenzen (siehe auch Jugendmusikkultur) und die Eingebundenheit der Musikausübung und des Musikonsums in gesellschaftliche Strukturen wie Geschlecht, soziale Klasse und Lebensstil.
Musik und Mensch
Kulturhistorisch und bei der Entstehung der Säugetier-Art Mensch (Evolution) spielen Musik und ihre Wahrnehmung durch Ohr, Gehirn und die individuelle Rezeption im Sinne einer sofortigen, unvermeidbaren Bewertung eine enorme Rolle. Musikgeschmack, Musikvorlieben, musikalische Bildung haben alle hörenden Menschen - sie sind sich nur nicht einig in der Bewertung. Diese ist immer subjektiv und gleichzeitig ist sie kulturell geprägt (musikalische Sozialisation).
Ob Musik zur Kommunikation vor der Sprachentwicklung oder beide in einer wechselseitigen Beeinflussung stattfanden, wird sich nicht mehr klären lassen. Aber Musik als Kommunikationsmitttel ist weltweit verbreitet. Die Psychologie sagt, dass Musik Emotionen transportiert aber auch Emotionen verändert.
Das ist unabhängig von der Frage des Unterschieds von Vokalmusik und der Nutzung von Instrumenten zur Musikerzeugung oder -verstärkung.
Musiktechnologie
Neben den Unternehmen der Medienindustrie übt auch die Musiktechnologie zunehmenden Einfluss auf Hörgewohnheiten und das Musikangebot aus. Für die Rezeption von aufgezeichneter Musik sind Abspielgeräte (Tonbandgerät, Schallplattenspieler, CD-Spieler, MP3-Player usw.) notwendig, die sich zunehmend an den Möglichkeiten der Computertechnologie orientieren. Mit der Einführung der Audio-CD begann die Digitalisierung der Musik; durch das Aufzeichnungsformat MP3 wurde die psychoakustische Kompression von Musik eingeführt, bei der solche Anteile aus Musikdaten entfernt werden können, die für die Klangqualität als weniger wichtig erachtet werden. Da damit die Gefahr von unberechtigten Kopien (Raubkopien) heraufbeschworen wurde, werden heute Audiodateien zusehends mit Hilfe von DRM Digital Rights Management versehen, das nur eine feste Anzahl autorisierter Kopien erlauben soll.
Mit der Einführung neuer Technologien wie z. B. der DVD-Audio oder der SACD (Super Audio CD) ist die bis dato vorherrschende Wiedergabe-Technologie im Ein-Kanal- (Mono) bzw. Zwei-Kanal-Verfahren (Stereo) um mehrkanalige (im allgemeinen Fünf-Kanal-, "Surround" genannte) Wiedergabemöglichkeiten erweitert worden.
Der Einfluss der Technologie auf die Musik geht aber weit über die Verfahren zur Speicherung und Wiedergabe von Musikstücken hinaus. Wie seit jeher Instrumentenbauer die technischen Möglichkeiten ihrer Zeit auf der Suche nach dem vollendeten Klang auszuschöpfen suchten, so hat auch das 20. Jahrhundert die Elektronik zur Schaffung neuer Musikinstrumente mit eigenständigem Klangcharakter genutzt. Beispiele hierfür sind u.a. die Elektrogitarre, die Hammondorgel oder der Synthesizer. Des weiteren wird in modernen Produktionsstudios immer mehr auf Computer zur Erstellung von Musik gesetzt. Wichtig sind hier Systeme wie MIDI oder Software Synthesizer, mit denen ganze Orchester imitiert werden können.
Neben der Speicherung und Produktion von Musik wird auch das Nachschlagen durch moderne Technologie vereinfacht. In den fünfziger und siebziger Jahren des 20. Jahrhunderts erschienen Bücher wie Barlow und Morgensterns "A Dictionary of Musical Themes" und Parsons' "A Directory of Tunes and Musical Themes", die es dem Leser ermöglichen, Melodien z. B. anhand des Parsons-Codes zu identifizieren. Inzwischen gibt es aber viel bessere Methoden dafür, z. B. Musipedia, eine Online-Suchmaschine für Melodien.
Wirkungen
Der Musik werden die unterschiedlichsten emotionale und psychologische Wirkungen zugeschrieben; das Spektrum reicht von der einer heilenden Wirkung (z. B. Musik von Bach und Mozart, New Age-Musik) bis hin zu "destruktiven" Wirkungen (z. B. bei Death Metal, Gothic, Musik von Schönberg), die durchaus beabsichtigt sein können.
Bis heute konnten die Musikwissenschaft und ihre Hilfsdisziplinen nicht abschließend klären, in welchem Grad diese Wirkungen mit den kulturellen Rahmenbedingungen zusammenhängen; so wurde durch die Verbreitung der Rockmusik noch vor wenigen Jahrzehnten der Untergang des Abendlandes befürchtet; andererseits weist die Medienwirkungsforschung zumindest in speziell dispositionierten Fällen Wirkungen wie Selbsttötungen nach. Allerdings sind auch diese Forschungsergebnisse umstritten.
Auch Pflanzen und Tiere sollen auf Musik reagieren; bestimmter Musik wird eine positive Wirkung auf das Wachstum von Zimmerpflanzen nachgesagt; selbst in der Tierhaltung wird gelegentlich Musik eingesetzt.
Vollkommen im Bereich der Spekulation liegt die Unterstellung der universellen Verständlichkeit von Musik; so kommunizieren Erdenbewohner in Steven Spielbergs Spielfilm Unheimliche Begegnung der dritten Art mit außerirdischen Besuchern über Tonfolgen und Klänge. Selbst die heutigen Raumsonden der NASA und ESA enthalten Aufzeichnungen von Musik, die der Verständigung mit außerirdischen Lebensformen behilflich sein sollen (siehe Sounds of Earth).
Literatur
- MGG - Musik in Geschichte und Gegenwart: allgemeine Enzyklopädie der Musik hrsg. von Friedrich Blume. Bärenreiter Metzler. MGG Personenteil in 17 Bänden (1999 ff.), MGG Sachteil in 10 Bänden. [http://www.mgg-online.com]
- Leonard Bernstein: Musik - die offene Frage. Vorlesungen an der Harvard-Universität. München: Goldmann, 1976. ISBN 3-442-33052-1
- Hans Renner: Grundlagen der Musik - Musiklehre. Stuttgart: Reclam, 1953. ISBN 3-15-007774-5
- dtv-Atlas Musik. Bd. 1 u. 2. ISBN 3423030224
- Harenberg Komponistenlexikon. Dortmund 2001. ISBN 3-611-00978-4
"Das grosse Lexikon der Musik", herausgegeben von Marc Honegger und Günther Massenkeil, Freiburg im Breisgau 1978 und 1987
Siehe auch
- Portal:Musik
- Musikliteratur
- Universalien der Musikwahrnehmung
Weblinks
- [http://www.miz.org/ Deutsches Musikinformationszentrum, Bonn]
- [http://dma-opac.ddb.de/ Online-Katalog (OPAC)] des Deutschen Musikarchivs Berlin
- [http://www.gnoosic.com/ Gnoosic - Das webbasierte Empfehlungssystem für Musik]
- [http://www.music-map.de/ Music-Map - Die Welt der Musik nach Geschmack sortiert]
- [http://de.musipedia.org/ Musipedia - kollaborative Musikenzyklopädie, eine Art Wikipedia für Musik]
- [http://www.hirnforschung.de/Musik.php4 Newsletter zu Gehirn und Musik von hirnforschung.de]
- [http://www.gratisipodvideo.de.vu/ Seite des beliebtesten Musikplayers, des Ipods]
!Musik
Kategorie:Musiktheorie
fiu-vro:Muusiga
ja:音楽
ko:음악
ms:Muzik
simple:Music
th:ดนตรี
U-MusikU-Musik geht auf den Begriff "unterhaltende Musik" zurück. Er fasst heute populäre und kommerzielle Musikrichtungen (populäre Musik) zusammen (zum Beispiel Popmusik, Rockmusik, Schlager; teilweise auch Jazz, Volksmusik und andere). Diese Musiken hatten ursprünglich nicht den Anspruch "Kunst" im Sinne der Klassischen Musik zu sein.
Dagegen steht die E-Musik (von "Ernste Musik" kommend), die als "Kunstmusik" verstanden wird. Ob eine Unterscheidung von U-Musik und E-Musik wirklich möglich ist und ob damit Werturteile verbunden sind, ist Thema der Musikästhetik und wird in den Interessenverbänden hoch kontrovers diskutiert, auch deshalb, weil diese Einteilungen mit ökonomischen Interessen verbunden sind.
Die Grenzen zwischen U- und E-Musik sind zwar fließend und auch vom gesellschaftlichen Kontext abhängig, doch gibt es nur wenige Musikrichtungen, beziehungsweise Werke deren Einordnung (nach allgemeinem Verständnis) mit der Zeit wechselte. Beispiele dafür wären zum Beispiel Operetten von Johann Strauß und Jacques Offenbach, oder Musikrevuen von den Gershwin-Brüdern, die heute der E-Musik zugerechnet werden, wenn sie von "E-Musikern" nach den ästhetischen Normen der E-Musik aufgeführt werden.
Eine praktische Bedeutung hat die Unterscheidung zwischen E-Musik und U-Musik seit Anfang des 20. Jahrhunderts aufgrund der grundsätzlich höheren Vergütung von E-Musik im Verteilungsplan der Verwertungsgesellschaften (zum Beispiel GEMA).
Weniger gebräuchlich ist der Begriff F-Musik für funktionale Musik, die gelegentlich auch als Teil der U-Musik begriffen wird.
Siehe auch: Musikästhetik, Ästhetik, Musiksoziologie, Musiktheorie, Musikwissenschaft, E-Musik, F-Musik
Kategorie:Musikglossar
F-MusikF-Musik ist eine Abkürzung für die so genannte funktionelle oder funktionale, an bestimmte Zwecke gebundene Musik, etwa Filmmusik, Musik in Kaufhäusern und Aufzügen (Muzak) sowie zum Teil auch Kirchenmusik. Der Begriff grenzt sich von der "ernsten" bzw. angeblich "ernst zu nehmenden" E-Musik und der Unterhaltungsmusik (U-Musik) ab. Den Gegensatz zu funktionaler Musik bildet die Autonome Musik.
Die Unterscheidung zwischen E-, U- und F-Musik ist insgesamt recht umstritten, da sie
- ausschließlich im deutschsprachigen Raum üblich ist,
- eine wertende Konnotation einbringt ("E-Musik ist kulturell wertvoll, U-Musik dagegen nicht")
- und sich für die systematische Klassifikation von Musik als wenig praxistauglich erwiesen hat.
Siehe auch: Musiksoziologie, Musiktheorie, Musikwissenschaft, Firmenhymne
Kategorie:Musikglossar
20. Jahrhundert
Das 20. Jahrhundert begann am 1. Januar 1901. Allerdings erließ der damalige Kaiser Wilhelm II. ein Dekret, welches in Deutschland den Beginn des neuen Jahrhundert auf den 1. Januar 1900 legte. Das 20. Jahrhundert zählt zur Epoche der Neuzeit und endete am 31. Dezember 2000.
Ereignisse/Entwicklungen
- Erster Weltkrieg (1914–1918)
- sozialistische und kommunistische Revolutionen in Europa, Asien und Amerika (vergleiche Kommunistische Partei)
- Oktoberrevolution (1917)
- Novemberrevolution (1918)
- Chinesische Revolution (1949)
- infolge: Okkupation Tibets durch die chinesische Volksbefreiungsarmee (1951)
- Kubanische Revolution (1959)
- Zweiter Weltkrieg (1939–1945)
- Holocaust und Shoa
- Kalter Krieg (Beginn um 1945, Ende etwa 1991)
- Koreakrieg (1950–1953)
- Mauerbau (1961)
- Kubakrise (1962)
- Vietnamkrieg (1964-1975)
- Teilung Deutschlands, Gründung der Bundesrepublik und Verkündung des Grundgesetzes (1945–1949)
- Nahostkonflikt
- Palästinakrieg (1948)
- Sechs-Tage-Krieg (1967)
- Jom-Kippur-Krieg (1973)
- Intifada (ab 1987)
- die Generalversammlung der Vereinten Nationen verkündet 1948 in Form einer UNO-Resolution die Gemeinsame Erklärung der Menschenrechte
- Viele ehemaligen Kolonien werden unabhängig.
- Kulturrevolution in der Volksrepublik China (1966-1976)
- Reaktorkatastrophe von Tschernobyl (26. April 1986)
- Wiedervereinigung der beiden deutschen Staaten im Jahre 1990
Erfindungen und Entdeckungen
- Elektronik (erst mit Röhren, dann mit Transistoren)
- Röhre
- Transistor
- Computerchip
- Funktechnik
- Radio
- Fernseher
- Mobilfunk
- DNA-Struktur
- Gentechnik
- Flugzeug
- Raumfahrt
- Erste Mondlandung
- Kernenergie
- Kernreaktor
- Atombombe
- Internet
Persönlichkeiten
Politik und Adel
- Konrad Adenauer (Bundesrepublik Deutschland)
- Bhimrao Ramji Ambedkar
- Askar Akajew (Kirgisien)
- Salvador Allende (Chile)
- Jassir Arafat (Palästinenser)
- Kemal Atatürk (Türkei)
- Clement Attlee (Großbritannien)
- Menachem Begin (Israel)
- David Ben Gurion (Israel)
- Jean Bedel Bokassa
- Pieter Willem Botha (Südafrika, Apartheid)
- Elizabeth Bowes-Lyon (Großbritannien)
- Willy Brandt (Bundesrepublik Deutschland)
- Leonid Iljitsch Breschnew (UdSSR)
- George Herbert Walker Bush (USA)
- Heinrich Brüning (Weimarer Republik)
- Jimmy Carter (USA)
- Fidel Castro (Kuba)
- Nicolae Ceauşescu (Rumänien)
- Neville Chamberlain (Großbritannien)
- Jacques Chirac (Frankreich)
- Nikita Chruschtschow (UdSSR)
- Winston Churchill (Großbritannien)
- Dalai Lama Tibet
- Frederik Willem de Klerk (Südafrika)
- Deng Xiaoping (Volksrepublik China)
- Alexander Dubček (Tschechoslowakei)
- Friedrich Ebert (Deutschland)
- Dwight D. Eisenhower (USA)
- Ludwig Erhard (Bundesrepublik Deutschland)
- Valéry Giscard d'Estaing (Frankreich)
- Gerald Ford (USA)
- Francisco Franco (Spanien)
- Mahatma Gandhi (Indien)
- Hans-Dietrich Genscher (Deutschland)
- Mao Zedong (Volksrepublik China)
- Charles de Gaulle (Frankreich)
- Michail Gorbatschow (UdSSR)
- Paul von Hindenburg (Weimarer Republik)
- Adolf Hitler (Drittes Reich)
- Ho Chi Minh (Vietnam, Vietcong, Vietnamkrieg)
- Saddam Hussein (Irak)
- Juan Carlos (Spanien)
- John F. Kennedy (USA)
- Ruhollah Khomeni (Iran, Islamische Revolution)
- Martin Luther King (USA, Bürgerrechtsbewegung)
- Helmut Kohl (Bundesrepublik Deutschland)
- Wladimir Iljitsch Lenin (Russland, Oktoberrevolution)
- Karl Liebknecht (Deutschland, Sozialismus)
- Patrice Lumumba (Kongo)
- Rosa Luxemburg (Deutschland, Sozialismus)
- Nelson Mandela (Südafrika, ANC)
- Golda Meïr (Israel)
- François Mitterrand (Frankreich)
- Jean Monnet Frankreich
- Muhammad Husni Mubarak (Ägypten)
- Benito Mussolini (Italien)
- Augusto Pinochet Ugarte (Chile, Militärjunta)
- Pol Pot (Kambodscha)
- Jitzhak Rabin (Israel)
- Fürst Rainier (Monaco)
- Ronald Reagan (USA)
- Franklin D. Roosevelt (USA)
- Anwar as-Sadat (Ägypten)
- Ariel Scharon (Israel)
- Josef W. Stalin (UdSSR)
- Gustav Stresemann (Weimarer Republik)
- Robert Schuman (Frankreich)
- Margaret Thatcher (Großbritannien)
- Lew Dawidowitsch Trotzkij (Russland, Oktoberrevolution, UdSSR)
- Harry S. Truman (USA)
- Balthazar Johannes Vorster (Südafrika, Apartheid)
- Lech Wałęsa (Polen)
- Shimon Peres (Israel)
- Malcolm X (USA)
Naturwissenschaftler, Ärzte und Ingenieure
- Noam Chomsky (Linguistik)
- Francis Crick (Molekularbiologie)
- Niels Bohr (Physik)
- Paul Dirac (Physik)
- Albert Einstein (Physik)
- Enrico Fermi (Physik)
- Alexander Fleming (Medizin)
- Otto Hahn (Physik)
- Stephen Hawking (Physik)
- Werner Heisenberg (Physik)
- Edwin Hubble (Physik)
- Lise Meitner (Physik)
- Max Planck (Physik)
- Erwin Schrödinger (Physik)
- James D. Watson (Biologie)
- Chien-Shiung Wu (Physik)
- Konrad Zuse (Informatik)
Sozialwissenschaftler & Philosophen
- Theodor W. Adorno (Kritische Theorie)
- Kurt Gödel (Philosophie der Mathematik)
- Martin Heidegger (Phänomenologie)
- Claude Lévi-Strauss (Strukturalismus)
- Niklas Luhmann (Soziologische Systemtheorie)
- Karl Popper (Kritischer Rationalismus)
- Willard Van Orman Quine (Philosophische Logik)
- Jean-Paul Sartre (Existenzialismus)
- Ludwig Wittgenstein (Analytische Philosophie)
Künstler
- Ernst Barlach
- Max Beckmann
- Joseph Beuys
- Constantin Brancusi
- George Braque
- Marc Chagall
- Giorgio de Chirico
- Le Corbusier
- Enzo Cucchi
- Salvador Dalí
- Otto Dix
- Jacob Epstein
- Max Ernst
- Marcel Duchamp
- Lyonel Feininger
- Juan Gris
- Walter Gropius
- Erich Heckel
- Friedensreich Hundertwasser
- Frida Kahlo
- Wassily Kandinsky
- Anselm Kiefer
- Ernst Ludwig Kirchner
- Paul Klee
- Yves Klein
- Gustav Klimt
- Oskar Kokoschka
- Käthe Kollwitz
- Jannis Kounellis
- Roy Lichtenstein
- René Magritte
- Marino Marini
- Henri Matisse
- Joan Miró
- Amedeo Modigliani
- Piet Mondrian
- Henry Moore
- Edvard Munch
- Emil Nolde
- Pino Pascali
- Renzo Piano
- Pablo Picasso
- Max Pechstein
- Jackson Pollock
- Auguste Rodin
- Ludwig Mies van der Rohe
- Mark Rothko
- Henri Rousseau
- Karl Schmidt-Rottluff
- Kurt Schwitters
- Andy Warhol
- Frank Lloyd Wright
Schriftsteller
- Douglas Adams
- Isabel Allende
- Jorge Amado
- Luis Aragon
- Isaac Asimov
- Miguel Ángel Asturias
- James Baldwin
- Johannes R. Becher
- Samuel Beckett
- Heinrich Böll
- Wolfgang Borchert
- Jorge Luis Borges
- Bertolt Brecht
- André Breton
- Mikhail Bulgakov
- Basil Bunting
- Italo Calvino
- Albert Camus
- Truman Capote
- Agatha Christie
- Rubén Darío
- Friedrich Dürrenmatt
- Umberto Eco
- Ilja Ehrenburg
- Paul Éluard
- Michael Ende
- Hans Fallada
- William Faulkner
- F. Scott Fitzgerald
- Max Frisch
- Gabriela Mistral
- Edward Morgan Forster
- Carlos Fuentes
- Allen Ginsberg
- Noah Gordon
- Günter Grass
- Alamgir Hashmi
- Gerhart Hauptmann
- Ernest Hemingway
- Hermann Hesse
- Stefan Heym
- Nazim Hikmet
- Aldous Huxley
- Ödön von Horváth
- Elfriede Jelinek
- James Joyce
- Erich Kästner
- Franz Kafka
- Yasunari Kawabata
- Stephen King
- Rudyard Kipling
- Ephraim Kishon
- Milan Kundera
- Selma Lagerlöf
- Phillip Larkin
- Else Lasker-Schüler
- Halldór Laxness
- Harper Lee
- Stanisław Lem
- Astrid Lindgren
- Federico García Lorca
- Antonio Machado
- Andre Malraux
- Henning Mankell
- Thomas Mann
- Heinrich Mann
- Gabriel García Márquez
- Arthur Miller
- Margaret Mitchell
- Alan Moore
- Toni Morrison
- Vladimir Nabokov
- Pablo Neruda
- George Orwell
- Boris Leonidowitsch Pasternak
- Fernando Pessoa
- Ezra Pound
- Marcel Proust
- Horacio Quiroga
- Ayn Rand
- Charles Reznikoff
- J.K. Rowling
- Francoise Sagan
- Antoine de Saint-Exupéry
- Jerome David Salinger
- Bhisham Sahni
- Jean-Paul Sartre
- Arthur Schnitzler
- Anna Seghers
- Upton Sinclair
- George Bernard Shaw
- Alexander Solschenizyn
- Gertrude Stein
- John Steinbeck
- Amy Tan
- J.R.R. Tolkien
- John Updike
- Virginia Woolf
- W. B. Yeats
Siehe auch: Literaturkalender
Musik
- John Cage, Gustav Mahler, Richard Strauss, Arnold Schönberg, Anton Webern, Alban Berg, Karlheinz Stockhausen, Philip Glass, Béla Bartók
- Beatles, Rolling Stones, Pink Floyd, Ella Fitzgerald, Billie Holiday, Frank Sinatra, Madonna
- Jazz, Rock, Pop, Rap & Hip Hop, Elektronische Musik
Film
- Mario Adorf
- Addi H.
- Hans Albers
- Ingrid Bergman
- Humphrey Bogart
- Marlon Brando
- Luis Buñuel
- Charles Chaplin
- Francis Ford Coppola
- Bette Davis
- James Dean
- Louis de Funes
- Robert de Niro
- Marlene Dietrich
- Cecil B. DeMille
- Clint Eastwood
- Bernd Eichinger
- Sergej Eisenstein
- Rainer Werner Fassbinder
- Federico Fellini
- Victor Fleming
- Clark Gable
- David Griffith
- Alec Guinness
- Audrey Hepburn
- Katharine Hepburn
- Alfred Hitchcock
- Dustin Hoffman
- Stanley Kubrick
- Fritz Lang
- Sergio Leone
- George Lucas
- Marilyn Monroe
- Friedrich-Wilhelm Murnau
- Al Pacino
- Gregory Peck
- Sam Pekinpah
- Robert Redford
- Leni Riefenstahl
- Roberto Rossellini
- Heinz Rühmann
- Margaret Rutherford
- Arnold Schwarzenegger
- Peter Sellers
- Steven Spielberg
- Sylvester Stallone
- Erich von Stroheim
- Jacques Tati
- Elizabeth Taylor
- Spencer Tracy
- Sir Peter Ustinov
- Rudolph Valentino
- John Wayne
- Orson Welles
- Wim Wenders
- Billy Wilder
Trends
- Entwicklung von der Industriegesellschaft (Anfang des 20. Jahrhunderts) über die Dienstleistungsgesellschaft (70er Jahre) hin zur Informationsgesellschaft (Ende des 20. Jahrhunderts)
- Globalisierung
- Postmoderne
Siehe auch
- 100 Wörter des 20. Jahrhunderts
- Kurzes 20. Jahrhundert
- Ikonen der Moderne aus der westlichen Kultur
01-20
!
als:20. Jahrhundert
ja:20世紀
ko:20세기
simple:20th century
VerwertungsgesellschaftVerwertungsgesellschaften sind private Einrichtungen, denen zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben in vielen Ländern eine gesetzliche Monopolstellung zugewiesen wurde. Ihr Charakter liegt zwischen der quasi-gewerkschaftlichen Funktion einer Solidargemeinschaft der Urheber gegenüber den wirtschaftlich stärkeren Rechteverwertern und einer quasi-amtlichen Funktion, die Einhaltung der Meldepflicht von Vervielfältigungsstücken, öffentlichen Aufführungen und – mit dem neuen Medium Radio – auch der Sendung zu kontrollieren.
= Verwertungsgesellschaften in Deutschland =
In Deutschland unterstehen die Verwertungsgesellschaften der Aufsicht des Deutschen Patentamtes sowie aufgrund ihres, zwar seit 1945 nicht mehr gesetzlichen, aber dennoch faktischen Monopols, dem Bundeskartellamt (§ 18 UrhWahrnehmungsgesetz). Mit der Zunahme der auch für Konsumenten zugänglichen Vervielfältigungstechnologien wie dem Tonband, stellte sich die Frage, ob auch für die Kopien von Werken für den privaten nicht gewerblichen Gebrauch ein gebührenpflichtiger Rechteerwerb erforderlich sei. Das US-amerikanische Rechtssystem bejahte dies, führte aber zugleich die Ausnahmeregelung des vergütungsfreien Fair-Use ein. Das kontinentaleuropäische Recht entschied sich, die Herstellung einzelner Vervielfältigungsstücke eines Werkes zum privaten Gebrauch zuzulassen (§ 53 Abs. 1 UrhG), führte aber zugleich eine Pauschalabgabe für Reproduktionsgeräte und Leermedien ein.
Die grundlegende Novellierung des deutschen »Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte« (UrhG) von 1965 etablierte einen Vergütungsanspruch des Urhebers gegenüber dem Hersteller und Importeur von Geräten und Bild- und Tonträgern, die erkennbar zur Vornahme von Vervielfältigungen bestimmt sind (§ 54 UrhG). Diese Rechte der Urheber nehmen kollektiv die GEMA und für den Sprachanteil von Hörfunk- und Fernsehsendungen die Verwertungsgesellschaft (VG Wort wahr. Ihnen gegenüber sind die Hersteller meldepflichtig. Die Erträge werden an die in ihnen organisierten Autorinnen verteilt. 1985 wurde auch für die Hersteller und Importeure von Fotokopiergeräten sowie für diejenigen, die solche Geräte für die Herstellung von Ablichtungen entgeltlich bereithalten, eine Vergütungspflicht in das Gesetz aufgenommenen (§ 54a UrhG). Wo das Gesetz nur von einer »angemessenen« Vergütung spricht, spezifiziert die Anlage zu Paragraph 54d, Abs. 1 UrhG die Höhe der einzelnen Vergütungen.
Ebenfalls 1965 wurde das »Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten« erlassen. Demnach bedürfen juristische oder natürliche Personen, die von Urhebern mit der Wahrnehmung ihrer Nutzungsrechte, Einwilligungsrechte oder Vergütungsansprüche beauftragt werden, einer Erlaubnis durch die Aufsichtsbehörde, das Patentamt (§§ 1 und 2 UrhWG). Die Einnahmen sind nach einem öffentlichen Verteilungsplan aufzuteilen, um ein willkürliches Vorgehen ausschließen. Der Verteilungsplan soll dem Grundsatz entsprechen, dass kulturell bedeutende Werke und Leistungen zu fördern sind (§ 7 UrhWG).
Durch ihren Monopolstatus in Bezug auf die von ihr vertretenen Werke hat eine Verwertungsgesellschaft einen Abschlusszwang gegenüber Werknutzern. Die Verwertungsgesellschaft ist verpflichtet, auf Grund der von ihr wahrgenommenen Rechte jedermann auf Verlangen zu angemessenen Bedingungen Nutzungsrechte einzuräumen oder Einwilligungen zu erteilen (§ 11 UrhWG). Die Verwertungsgesellschaft hat Tarife aufzustellen und dabei auf religiöse, kulturelle und soziale Belange der zur Zahlung der Vergütung Verpflichteten einschließlich der Belange der Jugendpflege angemessene Rücksicht nehmen (§ 13 UrhWG). Schließlich soll die Verwertungsgesellschaft Vorsorge- und Unterstützungseinrichtungen für die Inhaber der von ihr wahrgenommenen Rechte oder Ansprüche einrichten (§ 8 UrhWG). Dieser Anspruch auf sozialen Schutz von Künstlern und Publizisten in der Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung wurde durch das Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) von 1983 weiter geregelt.
Beispiel: GEMA
Die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) wird zum Beispiel gern als »Musikfinanzamt« bezeichnet. Der quasi-gewerkschaftliche Aspekt der Verwertungsgesellschaften als Anwälte der Kreativen und Tarifpartner der Rechtenutzer spricht aus folgendem Satz: »Nur Verwertungsgesellschaften mit einem umfangreichen, möglichst allumfassenden Repertoire sind in der Lage, ein Gegengewicht zur Marktmacht der Werknutzer, die durch die Zusammenschlüsse auf dem globalen Medienmarkt ständig wächst – über 80 Prozent ihrer Schallplattenumsätze macht die GEMA mit nur noch fünf Schallplattenproduzenten –, zu bilden« (vergleiche Kreile/Becker, 1997a, S. 638).
Wichtige Verwertungsgesellschaften
- Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA)
- Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten mbH (GVL)
- Verwertungsgesellschaft Wort (VG Wort)
- Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst (VG Bild-Kunst)
- Verwertungsgesellschaft Musikedition (VG Musikedition)
Geschichte und Entwicklung
Die Idee, dass sich Autoren zusammentun, um Verlagsfunktionen in eigener Regie und auf eigene Rechnung zu übernehmen, führte schon Ende des 18. Jahrhunderts zur Gründung erster Selbstverlagsunternehmen (vergleiche Czychowski, 1998). Das Modell hat sich mit dem Verlag der Autoren oder dem Filmverlag der Autoren bis heute erhalten. Einmal veröffentlicht, konnten Noten von jedem Kaffeehausorchester gespielt werden, und vor allem das Abspielen der Schallplatte konnte in kommerziellen Etablissements beliebig oft für Tanz und Stimmung sorgen.
Die Entwicklung und Existenz von Verwertungsgesellschaften ist kein neuer Trend, wie häufig vermutet wird, wenn Schlagworte wie GEMA oder GVL fallen. Entstanden bereits im 19. Jahrhundert, ist die Entfaltung von Verwertungsgesellschaften geprägt durch den Bereich Musik.
Motor für die Entstehung von Verwertungsgesellschaften war zum Großteil die Entwicklung des Urheberrechts, angetrieben durch die Verabschiedung der Verfassung der Vereinigten Staaten von Amerika von 1788, welche zum ersten Mal das geistige Eigentum unter den Schutz des Gesetzes stellte. Frankreich schloss sich dieser Auffassung an und führte mittels der Revolutionsgesetze von 1791 und 1793 das „propriéte littéraire et artistique“ (Eigentum an Literatur und Kunst) ein. Preußen schuf 1837 daraufhin das „Gesetz zum Schutze des Eigenthums an Werken der Wissenschaft und Kunst in Nachdruck und Nachbildung“, welches als das detaillierteste und modernste Urheberrecht seiner Zeit galt. Der Norddeutsche Bund führte die internationalen Überlegungen konsequent weiter und verabschiedete 1870 das Gesetz betreffend das Urheberrecht an Schriftwerken, Abbildungen, musikalischen Kompositionen und dramatischen Werken, welches dann 1871 zur Reichsgründung als Reichgesetz unverändert übernommen worden ist.
Aus eher praktischen, denn wertenden Gründen, nahm man Anfang des 20. Jahrhunderts eine Trennung der Gattungen vor und es entstanden das Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und Tonkunst, kurz LUG, vom 19.06.1901, sowie das Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie (KUG) vom 09.01.1907. Sowohl das KUG, als auch das LUG konnten enormen technologischen Fortschritten in den Bereichen Film, Rundfunk und Fernsehen, sowie neuen Vervielfältigungstechnologien, wie Tonband und Foto, nicht standhalten. Erschwerend hinzu kamen internationale Entwicklungen im Bereich des Urheberrechts, wie z.B. die Revidierte Berner Übereinkunft (kurz RBÜ). Weitere Unsicherheit und Unübersichtlichkeit kamen mit dem EU-Abkommen zum Schutz von Fernsehsendungen, sowie dem Rom-Abkommen . Urheber wurden im Folgenden fast ausschließlich nur noch durch entsprechend gefasste Urteile und damit verbundenen rechtsschöpferischen Auslegungen und Analogien, aber nicht mehr vom Gesetz, geschützt, so dass eine vollkommene Neuregelung unausweichlich wurde – 1965 entstand das "Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte", kurz Urheberrechtsgesetz (UrhRG), was bis heute seine Gültigkeit besitzt.
Durch neue Nutzungsarten musikalischer und dramatischer Werke, welche sich bereits in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts entwickelten, änderte sich auch die Beziehung zwischen Urheber und Verleger, der bis dato meist nur Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte besaß.
Die Wahrnehmung der Rechte der Urheber änderte sich grundlegend mit dem Recht der öffentlichen Aufführung dramatischer, musikalischer und dramatisch-musikalischer Werke, welches mit dem neuen Urhebergesetz von 1870 eingeräumt wurde. Der Kreis der Personen, die z.B. ein musikalisches Werk öffentlich aufführen können und damit das Werk auf eine Art nutzen, die bis dahin lediglich dem Urheber vorbehalten war, erweitert sich schlagartig und wird für den Urheber unüberschaubar. Dem Urheber ist es kaum mehr möglich, sämtliche öffentlichen Aufführungen zu überwachen und sämtliche Nutzungslizenzen über eine bestimmte Dauer oder für einen bestimmten Anlass zu vergeben. Gleichwohl ist ein Veranstalter bzw. ein aufführender Künstler nicht in der Lage, sich bei allen Rechteinhabern, deren Stücke er aufführt, Genehmigungen und Aufführungsrechte einzuholen.
Der Weg für Verwertungsgesellschaften war somit geebnet. Sie kümmerten sich fortan kollektiv um die von Urhebern eingebrachten Werke und vergaben notwendige Aufführungserlaubnisse, ob für Einzelwerke oder eine umfassende Liedfolge. Die Verwertungsgesellschaften überwachten außerdem alle öffentlichen Veranstaltungen und betrieben das Inkasso vereinbarter Vergütungen. Mit diesen umfangreichen Aufgaben dienen sie sowohl dem Urheber als auch dem Verwerter bzw. Nutzer.
= Verwertungsgesellschaften in Österreich =
Das [http://www.ris.bka.gv.at/bundesrecht/ Verwertungsgesellschaftengesetz (VerwGesG)] regelt die Verwertungsgesellschaften in Österreich. Basis dieser Gesellschaften ist das [http://www.bundeskanzleramt.at/DesktopDefault.aspx?TabID=3731&Alias=kunst&wai=true Urheberrechtsgesetz]. Folgende Verwertungsgesellschaften existieren derzeit:
- Staatlich genehmigte Gesellschaft der Autoren, Komponisten und Musikverleger (AKM), eine Genossenschaft, insbesondere für die (kleinen) Aufführungs- und Senderechte an Werken der Musik und den mit ihr verbundenen Texten
- Staatlich genehmigte Literarische Verwertungsgesellschaft (L.V.G.), eine Genossenschaft, insbesondere für die (kleinen) Vortrags- und Senderechte an Sprachwerken, soweit es sich nicht um mit Musik verbundene Texte handelt
- Austro-Mechana GmbH, insbesondere für die Verwertung und Auswertung mechanisch-musikalischer Urheberrechte
- die Literar-Mechana GmbH, insbesondere für die mechanischen Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte an Sprachwerken
- Verwertungsgesellschaft bildender Künstler (VBK)
- Wahrnehmung von Leistungsschutzrechten GmbH (LSG)
- Oesterreichische Interpretengesellschaft (OESTIG)
- Verwertungsgesellschaft Rundfunk (VGR)
- Verwertungsgesellschaft für audiovisuelle Medien (VAM)
- Verwertungsgesellschaft für Bild und Ton (VBT)
- Gesellschaft zur Wahrnehmung von Rechten und Ansprüchen aus Musikeditionen, reg. Gen.mbH (Musikedition)
- Verwertungsgesellschaft Dachverband der Filmschaffenden Österreichs reg. Gen.mbH. [http://www.vdfs.at VDFS]
Ein Endverbraucher kann eine schriftliche Erklärung (eidesstattliche Erklärung) schicken, um von einer Verwertungsgesellschaft eine pauschal gezahlte Urheberrechtsabgabe zurückzufordern, z. B. die Abgabe, die für CD-Rohlinge eingehoben wird könnte von der Austro-Mechana rückgefordert werden. Das wird jedoch aufgrund der geringen Beträge nicht sehr oft gemacht.
= Verwertungsgesellschaften in der Schweiz =
Das [http://www.admin.ch/ch/d/sr/231_1/ Schweizer Urheberrechtsgesetz] sieht ebenfalls Verwertungsgesellschaften vor.
= Verwertungsgesellschaften in Frankreich =
Folgende Verwertungsgesellschaften exisiteren in Frankreich:
- Société des Auteurs Dans les Arts Graphiques et Plastiques (ADAGP)
- Société des Auteurs, Compositeurs et Éditeurs de Musique (SACEM)
- Société des Auteurs et Compositeurs Dramatiques (SACD)
- Société Civile des Auteurs Multimédia (SCAM)
- Syndicat National des Auteurs et Compositeurs (SNAC)
= Internationale Dachverbände =
Als Dachverband der Verwertungegesellschaften hat sich 1926 in Paris die Confédération Internationale des Sociétés d´Auteurs et Compositeurs (CISAC, [http://www.cisac.org]) gegründet. Heute umfasst sie 161 Mitgliedsorganisationen in 87 Ländern, die mehr als eine Million Urheber (creators) mit mehr als 100 Millionen Werken aus den Bereichen Musik, Literatur, Film und bildende Kunst vertreten. 1994 sammelten die CISAC-Mitgliedsgesellschaften Tantiemen und Gebühren in Höhe von etwa fünf Milliarden Dollar ein.
Zur Wahrnehmung der ausländischen Autorenrechte haben sich die Verwertungsgesellschaften zu europäischen und internationalen Vereinigungen zusammengeschlossen. Der Dachverband aller VGs ist die bereits genannte CISAC. Im Musikbereich vertritt das Bureau International des Sociétés gérant les Droits d´Enregistrement et de Reproduction Mécanique (BIEM) die Interessen der Urheber im mechanischen Recht. Das BIEM handelt mit dem internationalen Verband der Plattenindustrie IFPI ein Rahmenabkommen aus, demzufolge 9,009 Prozent des Händlerabgabepreises als Gebühren abzuführen sind.
Weitere Dachverbände sind die GESAC (Groupement Européen des Sociétés d´Auteurs et Compositeurs) und EVA (European Visual Artists).
Mit der Zunahme des internationalen Handels mit geistigem Eigentum wird der Ruf nach einer zentralen Rechte-Clearingstelle laut. Eine solche Clearingstelle würde in einer gewaltigen Datenbank Informationen über möglichst alle Werke und Leistungen bereithalten, über die daran
bestehenden Rechte, über die Rechteinhaber und die Bedingungen, unter denen sie zu einer Lizenzierung bereit sind. Die Clearingstelle könnte stellvertretend direkt einen Linzenzvertrag mit dem Produzenten abschließen oder die Anfrage an den individuellen Rechteinhaber weiterleiten. Ein erster Schritt dazu ist das 1995 in Kooperation der GEMA, der französischen Verwertungsgesellschaften im Urheber- und mechanischen Recht SDRM/SACEM ([http://www.sacem.tr/]) und der britischen MCPS ([http://www.maps.co.uk]) gegründete Bureau for European Licensing. Einen umfassenderen Ansatz stellt das im Aufbau befindliche Common Information System der CISAC ([http://www.worksnet.org]) dar.
= Literatur =
- Volker Grassmuck: Freie Software. Zwischen Privat- und Gemeineigentum, Bundeszentrale für politische Bildung, Bonn 2002, ISBN 3-89331-432-6
= Weblinks =
- [http://www.jura.uni-sb.de/urheberrecht/ausland/frankreich/ Urheberrecht in Frankreich]
- [http://www.bundeskanzleramt.at/DesktopDefault.aspx?TabID=3854&Alias=kunst&wai=true Verwertungsgesellschaften in Österreich]
- [http://www.literar.at/index.htm Verwertungsgesellschaft in Österreich: Literar Mechana und LVG]
- [http://www.ip4all.ch/D/urg/u12.shtm Verwertungsgesellschaften in der Schweiz]
- http://freie-software.bpb.de/
-
Kategorie:Urheberrecht
Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische VervielfältigungsrechteDie Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) ist eine Verwertungsgesellschaft, die in Deutschland die Aufführungs- und Vervielfältigungsrechte von denjenigen Komponisten, Musikern und Verlegern von Musikwerken vertritt, die in ihr Mitglied sind. In der Schweiz ist die SUISA und in Österreich unter anderem die AKM dafür zuständig.
Mitgliedschaft und Struktur
Die Mitgliedschaft in der GEMA ist notwendigerweise freiwillig, da die sich aus dem Urheberrecht automatisch ergebenden Rechte zunächst ausschließlich dem Urheber vorbehalten sind und nur von diesem an eine andere natürliche oder juristische Person übertragen werden können. Es bleibt einem Urheber also selbst vorbehalten, seine Rechte selber wahrzunehmen oder dies der GEMA zu übertragen. Um durch die GEMA vertreten zu werden, müssen Urheber, also Komponisten und Textdichter bzw. ihre Verleger eine der verschiedenen Mitgliedsarten erhalten. Als Mitglied sind sie dann vertraglich verpflichtet, sämtliche ihrer Werke bei der GEMA anzumelden. Nutzer dieser Werke, hauptsächlich Hersteller von (Bild)Tonträgern, Rundfunk- und Fernsehsender, Veranstalter von Live-Musik uvm. erwerben bei der GEMA die jeweils notwendigen Rechte für die Nutzung gegen die Zahlung einer Vergütung, die dann nach Abzug einer Verwaltungsgebühr an die Berechtigten ausgeschüttet wird. Die GEMA ist vereinsrechtlich organisiert, ist also eine "Non-Profit"-Organisation und vertrat 2003 rund 60.000 Komponisten, Texter und Musikverleger.
GEMA-Gebühren und Pauschalabgabe
Für die öffentliche Aufführung von urheberrechtlich geschützten musikalischen Werken aus dem so genannten "Weltrepertoire" der GEMA müssen Gebühren an die GEMA abgeführt werden, die diese nach einem komplexen Verteilerschlüssel an ihre Mitglieder ausschüttet. Die Vergütung erfolgt nach einem Punktesystem, das zwischen U-Musik und E-Musik unterscheidet; ein einzelnes Lied aus der Popmusik wird beispielsweise mit 12 Punkten bewertet, ein mit großem Orchester instrumentiertes Werk von mehr als sechzig Minuten Dauer dagegen mit 1.200 Punkten.
Auch für Geräte und Medien, die das Kopieren von Musik ermöglichen, müssen pauschale Abgaben (so genannte Pauschalabgabe) abgeführt werden, die bereits im Kaufpreis enthalten sind und zunächst an die Zentralstelle für private Überspielungsrechte (ZPÜ) gehen und von dort zu einem ein Teil an die GEMA weitergeleitet werden. Die Höhe der Abgaben auf CD-Rohlinge lagen im Juni 2002 bei 6,14 Cent pro Rohling.
Die IFPI beantragte im Januar 2004, den 1997 vereinbarten Vergütungssatz für die Lizenzierung von Tonträgern von derzeit 9,009 Prozent des Herstellerabgabepreises auf 5,6 Prozent zu senken. Die GEMA kritisierte diesen Vorstoß als "Versuch der deutschen Tonträgerindustrie, ihre Probleme auf dem Rücken und zu Lasten der schöpferischen Komponisten und Textdichter zu lösen".
Rechtsgrundlage
Die Arbeit aller Verwertungsgesellschaften basiert auf Gesetzen und Verordnungen. Im europäischen Raum beziehen Verwertungsgesellschaften ihre Legitimation aus dem verfassungsrechtlich zugesicherten Schutz geistigen Eigentums, dem so genannten Immaterialgüterrecht, welches in den Verfassung der europäischen Staaten verankert ist.
Obwohl der Begriff des geistigen Eigentums in der norddeutschen Bundesverfassung von 1866 und der deutschen Reichsverfassung von 1871 bereits eingeführt worden ist, ist in Artikel 14 des Grundgesetzes von 1949 nur noch allgemein die Rede von Eigentum, Erbrecht und Enteignung, was jedoch das geistige Eigentum einschließt. In den Verfassungen von Bayern, ehemals auch Baden und Hessen, welche noch vor dem Grundgesetz entstanden sind, wird hingegen das geistige Eigentum von Urhebern, Erfindern und Künstlern direkt unter den Schutz des Staates gestellt, was die Existenz von Verwertungsgesellschaften somit ausdrücklich ermöglicht.
Darüber hinaus erfahren Verwertungsgesellschaften ihre Legitimation aus dem Urheberrecht, welches ebenfalls in allen europäischen Staaten gesetzlich geregelt ist. Urheberrechtsgesetze (in Deutschland konkret das Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte) räumen dem Urheber eine Reihe von Nutzungsrechten ein, die er jedoch ohne Verwertungsgesellschaft allein nicht wahrnehmen könnte, weshalb er sie abtritt.
In Deutschland regelt dies z.B. das Urheberrechtswahrnehmungsgesetz vom 9. September 1965. Kern dieses Gesetzes ist der so genannte Wahrnehmungs-(§6 UrhWG) und Abschlusszwang (§ 11 UrhWG), auch Kontrahierungszwang genannt, was bedeutet, dass Verwertungsgesellschaften auf der einen Seite alle ihr übertragenen Rechte auch tatsächlich verfolgen müssen und auf der anderen Seite keinem z.B. Urheber, Komponist, Textdichter oder auch Tonträgerhersteller den Eintritt in die Verwertungsgesellschaft verwehren dürfen, solange alle Eintrittsbedingungen erfüllt sind.
Kritik an der GEMA
Seitens der Mitglieder, aber auch unabhängiger Autoren, werden unter anderem die sehr einschränkenden Vertragsbedingungen kritisiert. So sind zum Beispiel alle Mitglieder vertraglich verpflichtet, jedes einzelne ihrer Werke anzumelden, sofern dafür öffentliches Aufkommen zu erwarten ist. Einzelne Werke unter einer anderen (z.B. einer freien) Lizenz zu veröffentlichen, ist für sie nicht mehr möglich. Ferner sind die Vertragslaufzeiten mit sechs Jahren sehr lang, und einmal angemeldete Werke können in der Regel nicht ohne weiteres wieder freigegeben werden, da anderweitige Verträge der GEMA mit Kunden dem entgegen stehen. Als weitere Kritikpunkte werden auch mangelnde Verteilungsgerechtigkeit und geringe Transparenz der GEMA angeführt.
Seitens der Verbraucher stellt die GEMA-Vermutung – d.h. die Tatsache, dass bei beliebigen Musikstücken die Rechtsprechung von einer GEMA-Registrierung ausgeht, solange nicht der Urheber dem Kunden die Nichtmitgliedschaft bestätigt – eine umstrittene Umkehr der Beweislast dar.
Weiterhin wird kritisiert, dass es ein Missverhältnis zwischen Einnahmen und Ausschüttungen im Bereich U und bei Livemusikaufführungen gibt. Die GEMA rechtfertigt den Unterschied mit dem hohem Kontrollaufwand bei diesen Veranstaltungen.
Zudem muss ein Autor, wenn er seine eigene Musik auf seiner Homepage bewerben möchte, GEMA-Gebühren bezahlen und hierfür einen Meldebogen ausfüllen, obwohl die Tantiemen später zu ihm ohnehin wieder zurück geführt werden. (Dies ist beispielsweise bei den amerikanischen Urherberrechtsgesellschaften ASCAP und BMI anders.)
Möchte ein Betreiber einer Internet-Seite gemapflichtige Musik auf seiner Internetseite anbieten (z.B. beim Betreiben einer Fan-Webseite oder auch bei weiteren nicht kommerziell ausgerichteten Seiten), so ist er verpflichtet, ebenfalls einen hohen GEMA-Beitrag jährlich (100 EUR pro 5 Titel) zu leisten. Hierbei wird nicht unterschieden, ob Seiten kommerziell und gewerblich sind, oder wie oft die Musik tatsächlich abgespielt wird. D.h. eine etablierte Sängerin, die auf Platz 1 der deutschen Charts steht, zahlt genauso viel wie eine kleine Band, die das Ganze nur als Hobby ausübt.
Geschichte
Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und Tonkunst im Januar 1902, war endgültig für jedermann einsehbar niedergeschrieben, dass es zur öffentlichen Aufführung eines musikalischen Werkes die Genehmigung eines jeden Autors bedarf. Als Folge wurde von der Genossenschaft Deutscher Tonsetzer, kurz GDT, 1903 die Anstalt für musikalische Aufführungsrechte (AFMA) gegründet. Reichlich spät, wenn man bedenkt, dass in Frankreich bereits 1851 die Verwertungsgesellschaft SACEM gegründet wurde, die ihre Ursprünge in einem Interessenverband aus Musikern und Verlegern, der Agence Centrale, findet. Geführt wurde die GDT von den erfolgreichsten Verlegern und Musikern der damaligen Zeit, unter anderem von Richard Strauß , der heute häufig als der Vater der GEMA bezeichnet wird.
1904 wurde von der GDT eine Denkschrift zum Zweck und Sinn der AFMA veröffentlicht, da sowohl unter Musikern als auch unter Veranstaltern und Nutzern noch große Verwirrung existierte. Zentraler Punkt der Schrift ist folgender Abschnitt, dessen Sinngehalt zum Großteil auch heute noch in der Vereinssatz der GEMA zu finden ist:
Die Anstalt verfolgt keinerlei privatwirtschaftliche Zwecke. Sie ist nur eine Vermittlungsstelle. Einen Reservefonds sammelt sie nicht. Ein Geschäftsgewinn ist für sie ausgeschlossen. Von den eingegangenen Gebühren werden die Verwaltungskosten abgezogen, ferner ein Betrag von 10 % für die Unterstützungskasse der Genossenschaft. Sämtliche übrigen Einnahmen werden bis auf den letzten Pfennig an die bezugsberechtigten Tonsetzer, Textdichter und Verleger verteilt.
Nach Gründung der AFMA wurde es in Deutschland recht turbulent. 1909 gründete die GDT eine zweite Gesellschaft, welche sich ausschließlich mit der Verwertung mechanischer Vervielfältigungerechte für Schallplatten befasste, die Anstalt für mechanisch-musikalische Rechte GmbH (AMMRE).
1913 drängte die Österreichische Gesellschaft der Autoren, Komponisten und Musikverleger, die AKM, auf den Deutschen Markt und eröffnete eine deutsche Niederlassung. 1915 spalteten sich einige Mitglieder von der GDT ab und gründeten die alte GEMA, die mit der GEMA, wie wir sie heute kennen, jedoch nicht identisch ist. Beide Gesellschaften, vereinten sich 1916 zum Verband zum Schutze musikalischer Aufführungsrechte für Deutschland.
Damit war in Deutschland eine Situation geschaffen, die völlig entgegen der ursprünglichen Interessen von Urhebern und Veranstaltern bzw. Nutzern wirkte – 2 konkurrierende Verwertungsgesellschaften. 1930 vereinten sich die GDT, in Form der AFMA, und der Verband ebenfalls unter der Bezeichnung Verband zum Schutze musikalischer Aufführungsrechte für Deutschland. Jedoch wurden die Geschäftsbereiche und Einrichtungen beider Gesellschaften von dem Zusammenschluss nicht beeinflusst und beide Verwertungsgesellschaften arbeiteten getrennt voneinander weiter, wohl aber unter dem Deckmantel einer einheitlichen Firmierung.
Dies fand jedoch mit dem Reichsgesetz über die Vermittlung von Musikaufführungsrechten ein Ende, mit welchem der Gesetzgeber in Person von Joseph Goebbels das Ziel verfolgte, die Verwertungsgesellschaften gleichzuschalten und ihnen eine Monopolstellung einzuräumen.
Am 28. September 1933 wurde der Staatlich genehmigten Gesellschaft zur Verwertung musikalischer Urheberrechte (STAGMA), hervorgegangen aus dem Verband zum Schutze musikalischer Aufführungsrechte für Deutschland, das Monopol zur Wahrnehmung von Musikaufführungsrechten erteilt. Die zu dieser Zeit immer noch existierende Anstalt für mechanisch-musikalische Rechte von 1909 wurde 1938 an die STAGMA angegliedert.
Nach dem 2. Weltkrieg führte die STAGMA ihre Arbeit fort, ab dem 24. August 1947 allerdings unter der Bezeichnung GEMA, Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte.
Umsatz
Die GEMA erwirtschaftete 2001 und 2002 wachsende Einnahmen.
- Das Aufkommen aus den Aufführungs- und Senderechten lag 2002 bei 357 Millionen Euro (2001: 352 Millionen Euro; 2000: 342 Millionen Euro).
- Die Gesamterträge aus allen Arten von Musiknutzung lagen 2002 bei 813 Millionen Euro (2001: 811 Millionen Euro; 2000: 801 Millionen Euro).
Aktuelle Diskussion
Die GEMA ist oft Bestandteil von Diskussionen über das Urheberrecht, Privatkopie und File Sharing.
In letzter Zeit wird sie besonders häufig im Zusammenhang mit Maßnahmen der Recording Industry Association of America (RIAA), dem Digital Millennium Copyright Act (DMCA) und Entwicklungen wie dem Digital Rights Management (DRM) von Microsoft erwähnt.
Andere Verwertungsgesellschaften
Andere Verwertungsgesellschaften, die Einnahme der ihnen zustehenden Gebühren teilweise an die GEMA abgegeben haben, sind beispielsweise
- GVL - Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten mbH und
- VG Wort - Verwertungsgesellschaft Wort.
- GEKA - Kartographie
Das Schweizer Gegenstück zur GEMA ist die SUISA, die Schweizerische Gesellschaft für die Rechte der Urheber musikalischer Werke.
In Österreich heißt die entprechende Organisation AKM - Gesellschaft der Autoren, Komponisten und Musikverleger.
In Frankreich nimmt die SACEM (Société des auteurs, compositeurs et éditeurs de musique) eine vergleichbare Rolle ein.
In den USA gibt es gleich zwei Urheberrechtsgesellschaften, BMI und ASCAP, die jedoch nicht für die mechanischen Rechte zuständig sind (sondern nur für Aufführungsrechte). Für mechanische Lizenzen ist in den USA die Harry Fox Agency zuständig.
Weblinks
Seit April 2003 bietet die GEMA auf ihrer Webseite einen Zugang zu ihrer
Werke-Datenbank mit rund 1,6 Millionen urheberrechtlich geschützten musikalischen Werken an.
- http://www.gema.de
- http://www.gvl.de
- [http://www.heise.de/tp/deutsch/inhalt/musik/7586/1.html Urheberrechtsausgleich oder Subventionssteuer?] Detaillierter, kritischer Artikel von Peter Mühlbauer in Telepolis, 9. Mai 2001. Wirft der GEMA unter anderem mangelnde Verteilungsgerechtigkeit, Intransparenz und Lobbyismus vor.
- [http://www.nmz.de/nmz/nmz1999/nmz06/rumpf/doss-wahren.shtml Wenn bei uns der Groschen fällt... Zur Geschichte und aktuellen Situation der Musikurheber Verwertungsgesellschaft GEMA 1999] von Karl Heinz Wahren (Präsident des Deutschen Komponisten-Interessenverbandes und Mitglied des GEMA-Aufsichtsrates), neue musikzeitung, Juni 1999
Kategorie:Verwertungsgesellschaft
Kategorie:Organisation (Musik)
Kategorie:Deutsche Organisation
MusiksoziologieDie Musiksoziologie ist die Soziologie der Musik und wurde von Max Weber begründet. Sie ist ein "methodisches Vermitteln von Erkenntnis der Berührungsfläche zwischen der Musik und dem gesellschaftlichen Aktionsfeld" und umfasst nicht nur eine soziologische Analyse musikalischer Werke (dazu siehe z. B. Theodor W. Adorno, aber auch die ethnomusikalische Forschung), sondern auch die Musikproduktion (Veranstaltungswesen, Orchester, musikbezogene Berufe und Gewerbezweige, Musikinstrumente) und die Musikrezeption.
Siehe auch: Musiktheorie, Musikethnologie, Musikpädagogik, Musikwissenschaft, Musikpsychologie, Musikwahrnehmung, E-Musik, U-Musik, F-Musik, Kirchenmusik, Tanzmusik, Filmmusik
Literatur
- Max Weber: Die rationalen und soziologischen Grundlagen der Musik. Mohr, Tübingen 1921.
- Kurt Blaukopf: Musiksoziologie. Eine Einführung in die Grundbegriffe mit besonderer Berücksichtigung der Soziologie der Tonsysteme. Kiepenheuer, Köln 1952.
- Alphons Silbermann: Wovon lebt die Musik? Die Prinzipien der Musiksoziologie. Bosse, Regensburg 1957.
- Hans Engel: Musik und Gesellschaft. Bausteine zu einer Musiksoziologie. In: Stimmen des XX. Jahrhunderts Bd. 3. Max Hesse, Berlin 1960.
- Theodor W. Adorno: Einleitung in die Musiksoziologie. Suhrkamp, Frankfurt am Main 1962.
- Tibor Kneif: Musiksoziologie. Hans Gerig, Köln 1971.
- Vladimir Karbusicky: Empirische Musiksoziologie. Erscheinungsformen, Theorie und Philosophie des Bezugs "Musik – Gesellschaft". Breitkopf&Härtel, Wiesbaden 1975.
- Tibor Kneif (Hrsg.): Texte zur Musiksoziologie. Arno Volk, Köln 1975.
- Peter Rummenhöller: Einführung in die Musiksoziologie. Heinrichshofen, Wilhelmshaven 1975.
- Richard Murray Schaefer: The Tuning of the World . Dt. Klang und Krach. Athenäum, München 1977.
- Kurt Blaukopf: Musik im Wandel der Gesellschaft. Grundzüge der Musiksoziologie. Bärenreiter, München/Kassel 1982.
- Christian Kaden: Musiksoziologie. Heinrichshofen, Wilhelmshaven 1984.
- Christopher Ballantine: Music and its social meanings. Gordon&Breach, New York 1984.
- Katharina Inhetveen: Musiksoziologie in der Bundesrepublik Deutschland. Westdeutscher Verlag, Opladen 1997.
Weblinks
- [http://www.textlog.de/weber_musik.html Onlinetext von Webers Die rationalen und soziologischen Grundlagen der Musik]
Kategorie:Musikwissenschaft
Kategorie:Spezielle Soziologie
MusikwissenschaftDie Musikwissenschaft (engl. musicology) ist die Bezeichnung für die wissenschaftliche Disziplin, deren Inhalt die vor allem theoretische Beschäftigung mit Musik ist, d.h. die Erforschung und Reflexion aller Aspekte von Musik. Die Musikwissenschaft wird heute im deutschsprachigen Raum i.A. in die Bereiche historische und systematische Musikwissenschaft sowie Musikethnologie untergliedert. Diese Dreiteilung geht zurück auf einen der ersten deutschsprachigen Musikwissenschaftler, den Österreicher Guido Adler (1855-1941).
Eine ältere heute aber noch in den Studiengängen der Hochschulen übliche Einteilung ist die in historische und vergleichende Musikwissenschaft. Wobei die erstere mehr die geschriebene Geschichte der Europäischen Musik zum Inhalt hat, während die letztere Geschichte und Theorie der gesamten "Weltmusik" zum Gegenstand erhebt, wobei die Methoden der Ethnologie, Feldforschung, des systematischen Vergleiches der Tonsysteme etc. im Blickpunkt liegen. Wegen ihres eurozentristischen Charakters ist diese Einteilung, die historisch begründet ist, heute als überholt anzusehen.
Gegenstand der historischen Musikwissenschaft
ist vor allem die Geschichte europäischer Kunstmusik mit ihren verschiedenen Teilgebieten:
- Instrumentenkunde (historische)
- Notationskunde (historische)
- Satzkunde
- Ikonographie
- Quellenkunde
- Terminologie
- Aufführungspraxis
- Biografie
- Stilkunde
- Musikästhetik im historischen Wandel
im erweiterten Sinne ist es die Musikgeschichte selbst, die umfassend Fragen beantwortet wie:
- Ursprünge der Musik
- Entwicklung der Musik zu allen Zeiten und Orten
- ihre soziologische und kulturelle Einbindung in Gesellschaften und Kulturen
wichtige Hilfsdisziplinen dabei sind:
- Altertumskunde und Frühgeschichte
- Musikarcheologie
Teilgebiete der systematischen Musikwissenschaft
sind unter anderem:
- Musikalische Akustik
- Hörpsychologie
- Musikphilosophie
- Stimmphysiologie und Gehörphysiologie
- Physiologie des Instrumentalspiels
- Musiksoziologie
- Musikpsychologie
- Musikpädagogik
- Vergleichende Musikwissenschaft
Teilgebiete der Musikethnologie
sind unter anderen:
- außereuropäische Kunst- und Volksmusik
- europäische Volksmusik
- populäre Musik
- Ikonographie
- Terminologie
Hilfswissenschaften
Die Musikwissenschaft ist eine stark interdisziplinär ausgerichtete Wissenschaftsrichtung. Sie steht mit zahlreichen anderen Disziplinen in Zusammenhang, unter anderem:
- Allgemeine Geschichte
- Philologie,
- Literaturwissenschaft,
- Kunstwissenschaften,
- Philosophie,
- Kunstgeschichte,
- Theaterwissenschaft,
- Psychologie, speziell auch Gestaltpsychologie bzw. Gestalttheorie
- Medizin,
- Physik, Akustik,
- Sprachwissenschaft,
- Soziologie,
- Ethnologie und
- Religionswissenschaft,
- Kommunikationswissenschaften.
Siehe auch: Portal:Musik
Kategorie:Geisteswissenschaft
Kategorie:Kulturwissenschaft
Kategorie:Musikwissenschaft
ja:音楽学
U-MusikU-Musik geht auf den Begriff "unterhaltende Musik" zurück. Er fasst heute populäre und kommerzielle Musikrichtungen (populäre Musik) zusammen (zum Beispiel Popmusik, Rockmusik, Schlager; teilweise auch Jazz, Volksmusik und andere). Diese Musiken hatten ursprünglich nicht den Anspruch "Kunst" im Sinne der Klassischen Musik zu sein.
Dagegen steht die E-Musik (von "Ernste Musik" kommend), die als "Kunstmusik" verstanden wird. Ob eine Unterscheidung von U-Musik und E-Musik wirklich möglich ist und ob damit Werturteile verbunden sind, ist Thema der Musikästhetik und wird in den Interessenverbänden hoch kontrovers diskutiert, auch deshalb, weil diese Einteilungen mit ökonomischen Interessen verbunden sind.
Die Grenzen zwischen U- und E-Musik sind zwar fließend und auch vom gesellschaftlichen Kontext abhängig, doch gibt es nur wenige Musikrichtungen, beziehungsweise Werke deren Einordnung (nach allgemeinem Verständnis) mit der Zeit wechselte. Beispiele dafür wären zum Beispiel Operetten von Johann Strauß und Jacques Offenbach, oder Musikrevuen von den Gershwin-Brüdern, die heute der E-Musik zugerechnet werden, wenn sie von "E-Musikern" nach den ästhetischen Normen der E-Musik aufgeführt werden.
Eine praktische Bedeutung hat die Unterscheidung zwischen E-Musik und U-Musik seit Anfang des 20. Jahrhunderts aufgrund der grundsätzlich höheren Vergütung von E-Musik im Verteilungsplan der Verwertungsgesellschaften (zum Beispiel GEMA).
Weniger gebräuchlich ist der Begriff F-Musik für funktionale Musik, die gelegentlich auch als Teil der U-Musik begriffen wird.
Siehe auch: Musikästhetik, Ästhetik, Musiksoziologie, Musiktheorie, Musikwissenschaft, | | |