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| Inkompatibel |
InkompatibelInkompatibilität bedeutet, dass zwei oder mehr Dinge nicht zusammenpassen, unverträglich oder unvereinbar sind.
Der Begriff wird beispielsweise in der Politik verwendet, wenn eine Person nur ein einziges öffentliches Amt oder entweder ein Amt oder ein Mandat als Abgeordneter innehaben darf. Diese Trennung ist ein Element der Gewaltenteilung. Eine Inkompatibilität besteht beispielsweise zwischen dem Amt als Bundespräsident und einem Mandat im Bundestag, der Bundeskanzler und die Minister sind hingegen normalerweise auch Abgeordnete.
Auf Bundes-, Landes- und Kommunaler Ebene gilt der "Grundsatz der Inkompatibilität", also die Unvereinbarkeit von Amt und Mandat.
Genaueres ist im § 13 des Kommunalwahlgesetzes (KWahlG) nachzulesen.
Der Begriff wird auch in der Medizin benutzt, beispielsweise im Bezug auf Medikamente oder Blutgruppen.
Der Begriff wird auch in der Technik genutzt, wenn zwei Geräte, beispielsweise von verschiedenen Herstellern, nicht miteinander funktionieren.
Siehe auch: Kompatibilität
Kategorie:Computer
Kategorie:Politischer Begriff
PolitikDer Begriff Politik wird aus dem griechischen Begriff 'Polis' für 'Stadt' oder 'Gemeinschaft' abgeleitet. Politik ist das Öffentliche: die zielgerichteten Handlungen und Ordnungen, die allgemein verbindliche Regeln sozialer Gemeinschaften oder eines oder mehrerer Staaten bestimmen. Es sind menschliche Vorstellungen zur Gestaltung der gesellschaftlichen und staatlichen Verhältnisse, die jeder Mensch durch Vernunft, Religion, Emotion und anderen Erkenntnisquellen entwickeln und formulieren kann.
Allgemein bezeichnet Politik einen Prozess mit dem Ziel, zu allgemein verbindlichen Entscheidungen zu kommen, indem sich mehrere Interessengruppen, Parteien, Organisationen oder Personen gezielt daran beteiligen. Politische Vorstellungen werden durch demokratische Legitimierung der Mehrheit des Volkes verbindliches Recht des Staates.
Fälschlicherweise wird Politik oft lediglich auf Parteien, Politiker und Entscheidungen, die für einen Staat oder mehrere Staaten (Internationale Politik) gelten, bezogen. Politik bestimmt jedoch auch die Beziehungen einzelner gesellschaftlicher Gruppen, Unternehmen und Organisationen zueinander. Ebenso betreiben auch Gruppen mit verschiedenen Interessen innerhalb einer Organisation durch gezieltes Argumentieren und Agieren Politik, um ihre Ziele zu erreichen.
Politik hat naturgemäß mit Machteinfluss zu tun, der positiv wie negativ verwendet werden kann. Politik im Staat ist erst dadurch möglich, dass der Staat die wesentliche Machtfunktion inne hat (Machtmonopol) und die Menschen durch die erzwungene Teilnahme am Staat bindet.
Der Erfolg dieser Politik misst sich im Ansammeln von Macht (zum Beispiel Wählerstimmen).
Der wissenschaftlichen Beschäftigung mit Politik widmet sich die Politikwissenschaft.
Geschichte der Politik
Altertum
Früh befassten sich Gelehrte damit, wie Politik auszusehen hat, dabei waren die Fragen: 'Was ist eine gute und gerechte Staatsordnung?' und 'Wie erlangt man wirklich Macht im Staat?' im Mittelpunkt der Diskussion. Schon im Altertum vergleicht beispielsweise Aristoteles (384 bis 322 v. Chr.) alle ihm bekannten Verfassungen (Politische Systeme) und entwickelte eine auch heute viel zitierte Typologie in seinem Werk 'Politik'. Neben der Anzahl der an der Macht Beteiligten (einer, wenige, alle) unterschied er zwischen einer guten gemeinnützigen Ordnung (Monarchie, Aristokratie, Politie) und einer schlechten eigennützigen Staatsordnung (Tyrannis, Oligarchie, Demokratie). Erste geschriebene Gesetze belegen, dass Politik sich nicht nur mit den Herrschenden, sondern auch früh schon mit sozialen Regeln befasste, die bis heute überliefert wurden. Der Codex Hammurapi (Babylon, etwa 1700 v. Chr.) oder das Zwölftafelgesetz (Rom, etwa 450 v. Chr.) sind Beispiele verbindlicher Regeln, die sicher als Ergebnis von Politik gewertet werden können. Befasst man sich mit den Politikern der Römischen Republik und dem Römischen Kaiserreich, erkennt man viele Elemente damaliger Politik auch heute noch. Es wurde mit Kreide Wahlwerbung an die Hauswände geschrieben (etwa in Pompeji). Es gab einen komplexen Regierungsapparat und hitzige Rivalität zwischen den Amtsträgern. Korruption war ein Thema der Gesetzgebung und römischer Gerichtsverhandlungen. Briefe Ciceros an einen Verwandten belegen, wie gezielt die Wahl in ein Staatsamt auch taktisch vorbereitet wurde.
Mittelalter
Mit dem Verfall des Römischen Reiches verlor Politik in Europa wieder an Komplexität und die Gemeinwesen wurden wieder überschaubarer, Konflikte kleinräumiger. In der Zeit der Völkerwanderung und des frühen Mittelalters war Politik mehr kriegerische Machtpolitik und weniger durch Institutionen und allgemein akzeptierte Regeln geprägt. Je stärker der Fernhandel, Geld und Städte wieder an Bedeutung gewannen, desto wichtiger wurden wieder feste Machtzentren gebraucht und desto wichtiger wurden Institutionen. Beispielsweise bildeten sich die Hanse als Interessen und Machtverbund einflussreicher sich selbst regierender Städte. Wichtiges relativ konstantes Machtzentrum war die katholische Kirche. Aus sozialen Gemeinschaften, die bestimmten Führern die Treue schworen (Personenverbandstaat) wurden langsam Erbmonarchien mit festen Grenzen.
Neuzeit
In Frankreich entwickelte sich der Urtypus des absolutistischen Herrschers, in England entstand die an Recht und Gesetz gebundene konstitutionelle Monarchie. Dort waren bald auch die wohlhabenden Bürger offiziell an der Politik beteiligt. Mit der Zeit wurde dann das Zensuswahlrecht auf größere Teile der Bevölkerung ausgeweitet. In der Zeit der Aufklärung erdachten Gelehrte neue Modelle der Staatskunst. Statt Niccolo Machiavellis Modell der absoluten Macht, das sein Buch 'Der Fürst' (Il Principe) zeichnete, definierte John Locke das Modell der Gewaltenteilung. Die Bürgerlichen Freiheiten wurden durch verschiedene Philosophen gefordert und mit Thomas Jeffersons Menschenrechtserklärungen und der amerikanischen Verfassung begann die Zeit der modernen Verfassungsstaaten. Die französische Revolution und die Feldzüge Napoleons wälzten Europa um. Mit dem Code Civil in Frankreich wurden die Bürgerrechte festgelegt, überall fielen allmählich die Standesschranken. Politik wurde zu einer Angelegenheit des ganzen Volkes. Es entstanden Parteien, die zuerst von außen eine Opposition organisierten, um später selbst die Regierung zu stellen. Einige Parteien wie die SPD oder später die Grünen entstanden aus sozialen Bewegungen wie der Arbeiterbewegung oder der Anti-Atom- und Friedensbewegung, andere formierten sich vor einem religiösen Hintergrund (Zentrum). Im 20. Jahrhundert kam es schließlich zur Herausbildung internationaler Organisationen mit zunehmenden Einfluss auf die Politik. Der erste Versuch im sogenannten Völkerbund eine Völkergemeinschaft zu bilden, scheiterte mit dem Zweiten Weltkrieg. Heute existieren neben den Vereinten Nationen als Vereinigung aller souveränen Staaten im Bereich der Wirtschaft zusätzlich die Welthandelsorganisation WTO. Im Übergang zwischen Internationaler Organisation und föderalen Staat befindet sich die Europäische Union.
Politikbereiche
- nach der räumlichen Abgrenzung
- Kommunalpolitik
- Landespolitik
- Bundespolitik
- Europapolitik
- Eine-Welt-Politik
- nach Sachgebieten
- Arbeitsmarktpolitik
- Außenpolitik
- Auswärtige Kulturpolitik
- Behindertenpolitik
- Bildungspolitik
- Bürokratiepolitik
- Drogenpolitik
- Entwicklungspolitik
- Familienpolitik
- Finanzpolitik
- Forschungspolitik
- Frauenpolitik
- Geschlechterpolitik
- Gesundheitspolitik
- Innenpolitik
- Internationale Politik
- Landwirtschaftspolitik
- Kulturpolitik
- Medienpolitik
- Minderheitenpolitik
- Sozialpolitik
- Sprachpolitik
- Steuerpolitik
- Technologiepolitik
- Umweltpolitik
- Verbraucherschutzpolitik
- Verkehrspolitik
- Verteidigungspolitik
- Wirtschaftspolitik
- Wissenschaftspolitik
Politische Systeme und Ideologien
Anarchismus -- Demokratie -- Faschismus -- Institutionalismus -- Kapitalismus -- Kommunismus -- Konservatismus -- Kontextualismus -- Politischer Liberalismus -- Neoliberalismus -- Marxismus -- Nationalismus -- Nationalsozialismus-- Parlamentarismus -- Sozialdemokratie -- Sozialismus -- Totalitarismus -- Kommunitarismus
Klassische politische Denker
Platon -- Aristoteles -- Niccolo Machiavelli -- Baruch de Spinoza -- Jean Bodin -- Hugo Grotius -- Charles de Montesquieu -- Jean-Jacques Rousseau -- Thomas Hobbes -- John Locke -- John Stuart Mill -- Karl Marx -- Michail Bakunin -- Max Weber -- John Rawls -- Hannah Arendt --
Politik nach Ländern
Siehe: :Kategorie:Politik nach Ländern
Siehe auch
Politische Partei, Politiker, Blockadepolitik, Politikgeschichte, Politikverdrossenheit, Gewaltenteilung, Föderalismus, Politikversagen, Regierungsform, Reformen, Revolution, Post-Politik, Ordnungspolitik, Sozialpolitik, Politcommunity, Staatstheorie
Weblinks
- [http://www.bpb.de/ www.bpb.de] - Bundeszentrale für politische Bildung
- [http://www.politik-digital.de/ www.politik-digital.de]
- [http://www.parteien-im-vergleich.de/ www.parteien-im-vergleich.de]
- [http://www.wahl-o-mat.de/ www.wahl-o-mat.de] - Ein Angebot der Bundeszentrale für politische Bildung
- [http://www.wahlstreet.de/ www.wahlstreet.de] - Wahlstreet: Wahlbörse zur Bundestagswahl 2005
- [http://www.bpb.de/wissen/H75VXG.html Lexikon Politik] (BpB)
- [http://www.politikwissen.de/lexikon/ Politik-Lexikon auf www.PolitikWissen.de]
- [http://www.rechnungswesenforum.de/verzeichniss/index/World/Deutsch/Wissen/Bildung/Politische_Bildung/ Übersicht über Bildungsmöglichkeiten zum Thema Politik]
- [http://www.politische-bildung.de www.politische-bildung.de]
- [http://www.politik.de www.politik.de] - Zentraler kommentierte Linkkatalog zum Thema Politik
- [http://www.polit-city.de www.polit-city.de] - Politik zum Selbermachen
!Politik
ja:政治
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Öffentliches AmtAls öffentliches Amt (althochdt. ambath; mittelhochdt. ambathe) bezeichnet man einen Dienst, der innerhalb der Exekutive und Judikative von Personen ausgeübt wird.
Dieser Dienst wird entweder durch Wahl der Legislative oder durch Direktwahl der wahlberechtigten Bevölkerung oder durch die Leitung der Ministerien vergeben. Deutsche Bundesrichter werden durch Bundestag und Bundesrat gewählt. Amtsrichter und Lehrer werden z.B. durch das jeweils zuständige Ministerium ernannt.
Amtsträger legen einen Amtseid ab, tragen manchmal eine Amtstracht (z.B. Robe oder Talar) oder Symbole (z.B. Amtskette) und können Siegel führen.
Ein öffentliches Amt kann eine bezahlte Stelle oder ein unbezahltes Ehrenamt sein.
Nach Art. 33, Abs. 2 des deutschen Grundgesetzes haben alle Deutschen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gleichen Anspruch auf Zulassung zu einem öffentlichen Amt.
Die Amtsinhaber (Beamte / Richter) sind an Recht und Gesetz gebunden, deren Verletzung oder Missbrauch diszplinar- oder strafrechtlich verfolgt werden kann.
Weitere Beispiele für ein öffentliches Amt: Ratsfrau und -herr, Bürgermeister, Minister, Bundeskanzler, Notar, Richter, Schöffe
Siehe auch: Amt, Amt (Kirche), Amt (Gebietskörperschaft), Ehrenamt
Kategorie:Politischer Begriff
AbgeordneterDer Abgeordnete (auch Parlamentarier; Deputierter; Volksvertreter; Repräsentant; Delegierter) ist eine von Wahlberechtigten in eine Versammlung, z.B. Parlament oder Nationalversammlung gewählte Person.
Abgeordnete genießen in den meisten Staaten juristische Immunität, das bedeutet, dass sie nicht der Strafverfolgung unterliegen, soweit nicht das Parlament ein Verfahren zur Aufhebung der Immunität vorgenommen hat. Aufgrund des Grundsatzes der Indemnität können sie für Äußerungen im Parlament grundsätzlich nicht außerhalb des Parlaments zur Verantwortung gezogen werden.
Deutschland
In Deutschland werden die Mitglieder des Deutschen Bundestages (MdB) auch als "Abgeordnete" oder besser "Bundestagsabgeordnete" bezeichnet. Sie werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt, sind als Vertreter des ganzen Volkes weder an Aufträge noch an Weisungen gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.
Die gewählten Abgeordneten des Landtages eines Bundeslandes in Deutschland werden als Mitglied des Landtages (MdL) bezeichnet.
Die gewählten Abgeordneten des Europäischen Parlaments werden in Deutschland als Mitglied des Europäischen Parlaments (MdEP) bezeichnet.
Bezüge
Die Bezüge der Abgeordneten werden Diäten genannt. Sie werden entweder vom Parlament selbst oder von einer vom Parlament berufenen Kommission festgesetzt. Dies ist notwendig, da eine Festlegung durch die Regierung gegen den Grundsatz der Unabhängigkeit der Abgeordneten verstoßen würde.
Neben den Bezügen erhalten Abgeordnete in Deutschland auch eine Amtsausstattung. Sie umfasst Geld- und Sachleistungen, z.B. eingerichtete Büros am Sitz des jeweiligen Parlaments, freie Benutzung aller Verkehrsmittel und der Telekommunikationseinrichtungen des Parlaments.
Diäten wurden eingeführt, damit auch weniger begüterte Personen ein Mandat wahrnehmen konnten. Außerdem hoffte man so, die Bestechlichkeit zu vermindern und die Unabhängigkeit der Abgeordneten zu erhöhen.
Es ist Abgeordneten erlaubt, weitere Tätigkeiten in der freien Wirtschaft anzunehmen, wie etwa Aufsichtsratsposten. Heute jedoch haben manche Abgeordnete, die zahlreiche Posten in Aufsichtsräten inne haben, z. T. wesentlich höhere Bezüge aus ihren Nebentätigkeiten als aus ihren Diäten. Als Beispiele werden gerne Otto Graf Lambsdorff und Wolfgang Bötsch genannt. Es ist nicht auszuschließen, dass hohe außerparlamentarische Bezüge die Neutralität eines Abgeordneten beeinflussen können, d. h. dass der Abgeordnete dem Unternehmen, in dem er im Aufsichtsrat sitzt, als Abgeordneter durch sein Abstimmungsverhalten entgegenkommt und dass die Unternehmen das erwarten. Dies wird auch Lobbying genannt.
Österreich
In Österreich wird ein Abgeordneter auch Mandatar (lat. "Beauftragter") bezeichnet. Er wird gewählt und in eine der öffentlich-rechtlichen Körperschaften entsandt. Es gibt Abgeordnete zum Nationalrat, zum Bundesrat und zum Landtag.
Die Rechte und Pflichten sind in Bundesgesetzen und den entsprechenden Landesgesetzen geregelt. Beispiele sind die Immunität, die einem Abgeordneten einen Schutz gegen gerichtliche Verfolgung bietet oder das Bezügegesetz, das die Bezüge und Aufwandsentschädigungen regelt.
Wilder Abgeordneter
Als wilder Abgeordneter wird jener bezeichnet, der zwar zur Zeit seiner Wahl auf der Kandidatenliste einer Partei stand, aber später aus der Partei und damit aus dem Klub austrat. Da er aber vom Volk gewählt wurde, behält er sein Mandat. Aber er unterliegt keinem Fraktionszwang und kann nach seinem Gewissen entscheiden. Sind die Mehrheitsverhältnisse knapp, so kann er damit zum Zünglein an der Waage werden.
Italien
In Italien werden die Mitglieder der ersten Kammer des Parlaments (Abgeordnetenkammer) als Abgeordnete, deputati bezeichnet. Sie werden mit onorevole, ehrwürdiger angesprochen. In Südtirol wird der Begriff, wie in Österreich, weiter aufgefasst.
Kategorie:Politischer Begriff
Gewaltenteilung
In der Staatstheorie versteht man unter Gewaltenteilung (Gewaltentrennung) eine Verteilung der Staatsgewalt auf mehrere Träger. Ursprünglich bezog sich dies auf Krone, Adel und Bürgertum mit dem Zweck, Macht durch Macht zu zügeln (Montesquieu: Vom Geist der Gesetze. 1748).
In den heutigen (repräsentativen) Demokratien ist die Gewaltentrennung eine Voraussetzung, auf welche nicht verzichtet werden kann. Es gibt verschiedene Ebenen der Gewaltenteilung; meistens bezeichnet der Begriff die horizontale Gewaltentrennung zwischen den 3 Staatsorganen Legislative (Parlament), Exekutive (Regierung) und Judikative (Gerichte). Mit der Gewaltentrennung soll die Einmischung eines Staatsorgans in die Aufgaben eines andern minimiert werden.
Arten der Gewaltenteilung
Horizontale Ebene
Judikative
Unter der horizontalen Gewaltenteilung versteht man die Aufteilung der Macht im Staat auf die drei Bereiche gesetzgebende Gewalt (Legislative), ausführende Gewalt (Exekutive) und rechtsprechende Gewalt (Judikative), die voneinander funktional getrennt sind, aber gegenseitig kooperieren. Für dieses institutionelle Gefüge wird im Englischen der Begriff Checks and Balances gebraucht. Das politische System der USA ist ein gutes Beispiel für die horizontale Gewaltenteilung und gegenseitige Kontrolle der Gewalten.
politische System der USA
Vertikale oder föderative Ebene
Unter der vertikalen oder föderativen Gewaltenteilung versteht man die Aufteilung der Gewalt zwischen Behörden, die für das ganze Land zuständig sind, und Behörden, die für ein kleineres Gebiet zuständig sind. Deutschland ist mit seinem Aufbau aus Bundesländern, die eigene Kompetenzen haben, ein gutes Beispiel.
Zeitliche oder temporale Ebene
Darunter versteht man die zeitliche Begrenzung der Dauer, für die eine Person ihr Amt oder Mandat bekommt. Gewählte Repräsentanten müssen sich in regelmäßigen (und möglichst nicht zu langen) Abständen immer wieder der Wahl des Volkes stellen und somit mittelfristig genau dem Willen der Wähler folgen. Durch einen festgelegten Wahlzyklus (und damit auch der Möglichkeit der Abwahl) wird außerdem sichergestellt, daß sich kein "Machtfilz" um ein politisches Amt bildet.
Soziale Ebene
Soziale Gewaltenteilung bedeutet, dass allen Bürgern ermöglicht wird, politische Positionen im Staat zu erreichen. Die Auswahl dafür erfolgt allein anhand der Qualifikation der Person für ein Amt, also in fairer Konkurrenz mit Rechtsgleichen. Dies ermöglicht die Existenz einer "offenen Gesellschaft", in der nicht eine einzelne Schicht die politischen Ämter bekleidet.
Dezisive Ebene
Darunter versteht man die Aufteilung der Entscheidungen (dezisive Ebene=Entscheidungsebene) zwischen beispielsweise Regierung, Parteien, Medien, Gewerkschaften oder anderen Interessenverbänden. Hier wird durch die Mitwirkung dieser Gruppen die Macht einer einzelnen Gruppe, vor allem der Regierung, eingeschränkt.
Konstitutionelle Ebene
In den modernen Staaten werden die Entscheidungsspielräume durch eine Verfassung eingeschränkt, die nur durch eine Zweidrittelmehrheit - oder teilweise (bestimmte Artikel) überhaupt nicht - geändert werden kann.
Medien als "vierte Gewalt"
Aufgrund ihres großen Einflusses in modernen Demokratien werden die Medien manchmal als vierte Gewalt bezeichnet. Sie kontrollieren die Staatsgewalt, womit sie praktisch Teil der Gewaltenteilung werden. Sie unterliegen keiner staatlicher Kontrolle (Zensur), aber den wirtschaftlichen und politischen Interessen der Verleger bzw. Sendereigentümer.
Als vierte Gewalt könnte man allerdings auch andere Mächte bezeichnen, zum Beispiel die Wirtschaft und Gewerkschaften, die über ihre Interessenvertreter (Lobbyisten) auf die Politiker und Funktionäre massiv einwirken.
Siehe auch: Funktionen der Massenmedien
Lobbyismus in Deutschland
Kritiker behaupten, dass die Lobby und die Interessengruppen wie z.B. die Gewerkschaften, Arbeitsgeberverbände, die fünfte Macht im Lande sind. Sie bestimmen die Richtlinien der Politik und beeinflussen durch ihre Macht die Abstimmungen im Bundestag. Die Zahl der beim Bundestag eingetragenenen Lobbyverbände beträgt 2003, die Rekordmarke von 1781. So stehen jedem Abgeordneten des Bundestages 20 Lobbyisten gegenüber. Die Drohung von Verlust von Arbeitsplätzen und der Verlagerung der Produktionsstätten ins Ausland, machen die Lobbyverbände in Deutschland stärker.
Situation in Deutschland
In Deutschland ist die Gewaltenteilung im Grundgesetz festgelegt:
Nach dem unveränderlichen Artikel 20 GG wird die Staatsgewalt durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und die Rechtsprechung ausgeübt (horizontale Ebene). Die Organe der Gesetzgebung sind Bundestag und Bundesrat, das Organ der vollziehenden Gewalt die Bundesregierung. Aufgrund der ebenfalls im Grundgesetz festgelegten Gewaltenverschränkung, die durch die Wahl der Regierung durch den Bundestag entsteht, wird die institutionelle Gewaltenteilung teilweise durch eine Gewaltenteilung zwischen Opposition und Regierungskoalition ersetzt. Die klare Trennung von Exekutive und Legislative wird durch den von den Länder-Exekutiven beschickten, aber selbst legislativ tätigen Bundesrat aufgehoben. Dies wird in der juristischen Literatur als "Durchbrechung der Gewaltenteilung" bezeichnet. Gleiches gilt für die Möglichkeit ministerieller Verordnungen. Diese sind (anders als der spezifisch deutsche Bundesrat) in fast allen Ländern der Welt üblich und sind sinnvoll, um die Handlungsfähigkeit zu gewährleisten und den Bundestag nicht mit kleinen Detailvorschriften zu überlasten.
Nach dem im Grundgesetz verankerten Demokratieprinzip erscheint es zunächst so, als ob jegliche Gewalt ausschließlich vom Parlament ausgeübt werden dürfte, da in Deutschland auf Bundesebene nur der Bundestag und auf Landesebene nur die Länderparlamente direkt vom Volk durch Wahl legitimiert sind. Die Grundregel "Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus" muss jedoch so verstanden werden, dass das Parlament Entscheidungen - auch mehrstufig - delegieren kann, da das Parlament z. B. nicht sämtliche Verwaltungshandlungen selber vornehmen kann. Dementsprechend sind Befugnisse der anderen Gewalten schon im Grundgesetz berücksichtigt. Dabei muss beachtet werden, dass nicht nur das Demokratieprinzip gilt, sondern es teilweise in einem Spannungsverhältnis etwa mit dem Rechtsstaatsprinzip steht.
Die vertikale Gewaltenteilung ist durch Artikel 20 Grundgesetz, der Deutschland als Bundesrepublik und Bundesstaat bezeichnet, sowie durch Artikel 79 Grundgesetz gesichert, in dem festgelegt wird, dass [e]ine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder [und/oder] die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung [verändert wird,] unzulässig ist. Auch die Aufteilung der Macht zwischen Bund und Ländern ist im Grundgesetz festgelegt.
Die zeitliche Ebene ist durch die Festsetzung von Amtsperioden und regelmäßigen Wahlen (bedingt durch die Regierungsform Demokratie) festgelegt.
Die soziale Ebene wird durch Grundrechte wie das Recht auf freie Meinungsäußerung, Versammlungsfreiheit, Vereinigungsfreiheit und Petitionsrecht gesichert.
Die dezisive Ebene wird durch die eben genannten Grundrechte und Artikel 21 Grundgesetz gesichert, der den Parteien die Mitwirkung bei der politischen Willensbildung des Volkes gibt.
Die konstitutionelle Ebene ist ebenfalls stark ausgeprägt: das Grundgesetz schützt sich selbst (Artikel 79 Grundgesetz – "Ewigkeitsklausel") und den Staat vor Änderungen wichtiger Prinzipien (siehe: wehrhafte Demokratie).
Siehe auch: Politisches System Deutschlands, Rechtsstaat
Geschichte
Ansätze zu einer Form der Gewaltenteilung finden sich schon in der von Aristoteles und Polybios vertretenen Theorie der Mischverfassung, in der Staatsphilosophie taucht der Begriff aber erstmals in den Werken des englischen Philosophen John Locke und des französischen Barons Montesquieu auf.
Als politisches Programm verkündet wurde die Gewaltenteilung erstmals in der Unabhängigkeitserklärung der USA (1776) und als Checks and Balances bezeichnet.
Heute sind die Prinzipien der Gewaltenteilung in den meisten modernen Demokratien dem Verfassungstext nach verwirklicht. In der Verfassungswirklichkeit wird die Gewaltenteilung mehr und mehr durch Mechanismen der Parteiendemokratie ausgehöhlt. Dies geschieht einerseits durch Verlagerung legislativer Entscheidungsprozesse in außerparlamentarische Gremien, anderseits aber auch innerhalb der einzelnen Gewalten durch eine institutionalisierte, dem Parteiproporz folgende Besetzung jedenfalls der höheren Ämter in Rechtsprechung und Verwaltung. Inwieweit eine wirksame gegenseitige Kontrolle der einzelnen Gewalten noch stattfindet, hängt maßgeblich vom jeweils geltenden Wahlrecht und Beamtenrecht ab. Lange Wahlperioden und ein stark ausgeprägtes Verhältniswahlrecht behindern den Austausch des parteipolitischen Personals und führen damit zu einer fortschreitenden Erosion des Gewaltenteilungsprinzips.
Gleichzeitig hat sich das Verständnis von Gewaltenteilung erweitert und umfasst nunmehr nicht allein die horizontale Aufteilung in die Bereiche Judikative, Exekutive und Legislative. Manche Politologen sprechen von sechs Ebenen der Gewaltenteilung (siehe oben): die klassische horizontale, eine vertikale Ebene, eine temporale Komponente, eine konstitutionelle Ebene, eine dezisive Ebene, sowie eine soziale Ebene.
Missverständnis der Gewaltenteilung
Häufig wird Gewaltenteilung missverstanden als die Forderung nach einer völligen Trennung der einzelnen Gewalten. Dabei wird verkannt, dass Gewaltenteilung nur dadurch funktionieren kann, dass die einzelnen Organe ein Eingriffsrecht in die anderen Zweige besitzen müssen, um effektiv ihre Kontrollfunktion ausüben zu können. Präziser wird hier manchmal von "Gewaltenverschränkung" gesprochen. Ein typisches Beispiel für diese Art der Gewaltenverschränkung ist das im Grundgesetz niedergelegte konstruktive Misstrauensvotum, mit dem eine Mehrheit des Bundestags, also die Legislative, den Bundeskanzler, die Exekutive, abberufen kann. Des Weiteren können die Gerichte Akte der Verwaltung überprüfen, Verfassungsgerichte auch Legislativakte. Das Parlament wählt darüber hinaus auch den Bundeskanzler, und ist an der Wahl des Bundespräsidenten beteiligt.
Totalitäre/identitäre "Demokratien"
In Staaten deren Regierungssystem der Identitätstheorie folgt, wo also eine Einheit des Willens der Führung und der Bevölkerung propagiert wird (z. B. faschistische oder kommunistische Staaten), gibt es keine Gewaltenteilung. Dies wird damit begründet, dass alle Entscheidungen Entscheidungen des Volkes sind, weshalb eine Aufteilung der Befugnisse unnötig ist. In der Realität verbirgt sich hinter diesen "Demokratien" ein totalitärer Staat.
Siehe auch: Trennung von Amt und Mandat
Gewaltenteilung in der EU
Die Europäische Union entwickelte sich von einem Staatenbund zu einem Staatenverbund und ist möglicherweise auf dem Weg zur föderalen Republik. In der EU existiert zwischen Exekutive und Legislative momentan keine echte Gewaltenteilung. Die Exekutive der einzelnen Staaten - vertreten im Ministerrat - hat einen sehr großen Einfluss auf die Gesetzgebung. Im Gegensatz zu den nationalen Parlamenten hat das EU-Parlament weit weniger Einfluss auf die EU-Gesetzgebung. So besitzt beispielsweise ausschließlich die Kommission, die innerhalb der EU der Exekutive am nächsten kommt, das Initiativrecht, also das Recht, eine neue Richtlinie (Gesetz) vorzuschlagen. EU-Verfassungskritiker bemängeln, dass in der EU-Verfassung der Rat gegenüber dem Parlament sogar noch weiter gestärkt wird.
Verwirklicht ist bereits die unabhängige Justiz in Form des Europäischen Gerichtshofes. Auch die Europäische Zentralbank ist von Weisungen unabhängig.
Weblinks
- [http://www.dissertationen.unizh.ch/2002/baumann/index.html Zum Einfluss des Völkerrechts auf die Gewaltenteilung]
- [http://www.gewaltenteilung.de Zum Status der dritten Gewalt in Deutschland]
Kategorie:Staats- und Verfassungsrecht
Kategorie:Politischer Begriff
Kategorie:Staatsphilosophie
Kategorie:Rechtsphilosophie
Kategorie:Staatsgewalt
ja:権力分立
ms:Pembahagian kuasa
Bundespräsident (Deutschland)
Der Bundespräsident ist das Staatsoberhaupt der
Bundesrepublik Deutschland. Seine politischen Befugnisse sind jedoch beschränkt. Seine Amtssitze sind das Schloss Bellevue in Berlin und die Villa Hammerschmidt in Bonn. In der Ausübung seiner Aufgaben unterstützt ihn das Bundespräsidialamt.
Der Bundespräsident wird für eine Amtszeit von fünf Jahren von der Bundesversammlung gewählt. Derzeitiger Amtsinhaber ist Horst Köhler.
Amtssitz
Horst Köhler
Erster - Berliner - Amtssitz ist das Schloss Bellevue, zweiter - Bonner - Amtssitz die Villa Hammerschmidt. Das neue, 1998 eingeweihte Bundespräsidialamt - von den Berlinern etwas respektlos Präsidentenei genannt - befindet sich in unmittelbarer Nachbarschaft zum Schloss Bellevue.
Vorübergehend wird der Bundespräsident aufgrund von Bauarbeiten am Schloss Bellevue im Gebäude des Bundespräsidialamts tätig sein.
Für repräsentative Anlässe sind zwei verschiedene Orte vorgesehen. Größere Anlässe wie Staatsbankette sollen im Schloss Charlottenburg abgehalten werden, für kleinere Empfänge mit bis zu 18 Personen wird das bisherige Gästehaus des Auswärtigen Amtes in Berlin-Dahlem genutzt. Für die rund zwölf Millionen Euro teure Sanierung von Bellevue sind 15 Monate veranschlagt. Im September 2005 soll das Schloss wieder bezugsfertig sein. Bis dahin wird der Sitz des Bundespräsidenten mit einer komplett neuen Haustechnik ausgestattet und die repräsentativen Räume werden restauriert. Die bislang ungenutzte Amtswohnung im Schloss fällt weg. Dort entsteht ein größerer Speisesaal für 40 Personen.
Der Bundespräsident nutzt ein eigenes Stander. Es zeigt den Bundesadler auf quadratischem, goldenem Grund, welcher von einem roten Band umzogen ist. Wenn der Bundespräsident in Berlin verweilt oder abwesend ist, ohne am Aufenthaltsort eine offizielle Residenz (etwa bei einem Staatsbesuch) einzurichten, ist das Stander am Schloss Bellevue gesetzt, andernfalls nicht.
Aufgaben und Befugnisse
Der Bundespräsident hat in seiner Funktion als Staatsoberhaupt vor allem repräsentative Aufgaben. Er vertritt die Bundesrepublik völkerrechtlich, beglaubigt diplomatische Vertreter und hat auf Bundesebene das Begnadigungsrecht, welches er allerdings teilweise an andere Bundeseinrichtungen delegiert hat. Er kann aber keine Amnestie aussprechen. Hierzu ist ein Bundesgesetz notwendig.
Im Politischen sind seine Aufgaben und Befugnisse hauptsächlich auf der formalen Ebene angesiedelt:
- Unterzeichnung und Verkündung der Bundesgesetze (durch Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt),
- Vorschlagen des Bundeskanzlers zur Wahl (durch den Bundestag) sowie dessen Ernennung beziehungsweise Entlassung,
- Ernennung und Entlassung von Bundesministern auf Vorschlag des Bundeskanzlers,
- Ernennung und Entlassung von Bundesrichtern, Bundesbeamten, Offizieren und Unteroffizieren, sofern nichts anderes durch Anordnungen und Verfügungen bestimmt ist,
- Verkündung der Feststellung des Verteidigungsfalls und Abgabe völkerrechtlicher Erklärungen nach Beginn eines Angriffes sowie
- Einberufung der Parteienfinanzierungskommission nach dem Parteiengesetz
In all diesen Fällen ist der Bundespräsident vor allem Ausführender. Fast jeder dieser Akte bedarf nach Artikel 58 des Grundgesetzes der Gegenzeichnung durch ein Mitglied der Bundesregierung. Dies führt dazu, dass der Bundespräsident manchmal auch als Bundesnotar verspottet wird.
Auflösung des Bundestages und Gesetzgebungsnotstand
Wirkliche politische Befugnisse wachsen dem Amtsinhaber nur in eng umrissenen Ausnahmesituationen zu. So kann er in zwei Fällen den Bundestag auflösen: Sollte bei der Wahl des Bundeskanzlers der vorgeschlagene Kandidat für dieses Amt auch im dritten Wahlgang nur eine relative Mehrheit erhalten, hat der Bundespräsident die Möglichkeit, ihn zu ernennen (Minderheitsregierung) oder aber den Bundestag aufzulösen (Artikel 63 des Grundgesetzes). In diesem Fall benötigt die Auflösungsanordnung keine Gegenzeichnung durch die Bundesregierung, zumal eine solche nicht im Amt ist.
Ebenso kann der Bundespräsident den Bundestag nach einer gescheiterten Vertrauensfrage (Artikel 68 des Grundgesetzes) auflösen. Dies geschah in der bundesdeutschen Geschichte bisher dreimal: 1972 löste Gustav Heinemann den Bundestag auf, 1983 Karl Carstens und 2005 Horst Köhler. Allerdings wurde diese Situation in allen drei Fällen von den jeweiligen Regierungsfraktionen bewusst herbeigeführt, um gewünschte Neuwahlen zu ermöglichen. Gegen Carstens' Auflösungsentscheidung strengten Mitglieder des Bundestages eine Organklage an. Das Bundesverfassungsgericht kam in seinem Urteil zwar zu der Ansicht, dass der Bundespräsident zu prüfen hat, ob der Bundeskanzler tatsächlich nicht mehr das Vertrauen der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages besitzt oder ob dieser die Auflösung des Bundestages missbräuchlich betreiben will, bestätigte aber letztlich die Auflösung des Bundestages.
Im Falle der verlorenen Abstimmung über die Vertrauensfrage ist der Bundespräsident auf Antrag der Bundesregierung und mit Zustimmung des Bundesrates befugt, aber nicht verpflichtet, den Gesetzgebungsnotstand nach Artikel 81 des Grundgesetzes zu erklären. Dieser Fall ist in der Geschichte der Bundesrepublik bisher nicht eingetreten.
Ernennung und Entlassung der Mitglieder der Bundesregierung
Der Bundespräsident schlägt nach Artikel 63 dem Bundestag einen Kandidaten zur Wahl zum Bundeskanzler vor. Dem Vorschlag gehen regelmäßig Gespräche mit den betroffenen Politikern voraus. Formalrechtlich ist der Bundespräsident in seiner Vorschlagsentscheidung frei. Jedoch hat bisher jeder Bundespräsident den Kandidaten der bei der Bundestagswahl siegreichen Koalition zum Bundeskanzler vorgeschlagen; jeder dieser Kandidaten ist dann auch gewählt worden. Sollte der vom Bundespräsidenten vorgeschlagene Kandidat nicht gewählt werden, so beginnt eine zweiwöchige Frist, in der der Bundestag unabhängig vom Vorschlag des Bundespräsidenten einen Bundeskanzler wählen kann. In jedem Fall muss der Bundespräsident einen mit absoluter Mehrheit gewählten Kandidaten ernennen. Kommt eine Wahl mit absoluter Mehrheit aber weder in den zwei Wochen noch in der sich unmittelbar anschließenden dritten Wahlphase zustande, so ist die Ernennung einer Minderheitsregierung ebenso möglich wie die Auflösung des Bundestages. In diesem Fall ist eine Gegenzeichnung durch die Bundesregierung nicht erforderlich. Zur Ernennung eines Bundeskanzlers ist in keinem Fall eine Gegenzeichnung erforderlich.
Der Bundespräsident muss die vom Bundeskanzler Vorgeschlagenen zu Bundesministern ernennen. Er hat hier allenfalls ein formales Prüfungsrecht, etwa ob der Vorgeschlagene Deutscher ist; er besitzt jedoch kein personelles Prüfungsrecht. Ein diesbezügliches Ansinnen von Theodor Heuss, der sich vor der Ernennung der Minister des ersten Kabinetts Adenauer eine Ministerliste vorlegen lassen wollte, wurde von Adenauer zurückgewiesen. Dies stellte einen seither nie in Frage gestellten Präzedenzfall dar.
Auch bei der Entlassung eines Ministers hat der Bundespräsident kein Mitspracherecht. Er muss die vom Bundeskanzler getroffene Entscheidung formal nachvollziehen.
Der Bundespräsident kann einen Rücktritt des Bundeskanzlers nicht ablehnen; er muss den Bundeskanzler in diesem Fall entlassen. Er muss auch im Falle des erfolgreichen konstruktiven Misstrauensvotum den bisherigen Amtsinhaber entlassen und den neu Gewählten ernennen.
Der Bundespräsident kann nach Artikel 69 des Grundgesetzes einen entlassenen Bundeskanzler oder Bundesminister ersuchen, die Amtsgeschäfte bis zur Wahl des Nachfolgers weiterzuführen. Er hat dies in der Regel so gehandhabt. Einzige bedeutende Ausnahme war die Entlassung von Willy Brandt nach dessen Rücktritt 1974. Hier hatte Brandt darum gebeten, nicht mit der Weiterführung der Amtsgeschäfte betraut zu werden. Heinemann entsprach diesem Wunsch; somit amtierte der soeben entlassene Vizekanzler Walter Scheel für einige Tage als Bundeskanzler. Für dieses Ersuchen ist ebenfalls keine Gegenzeichnung notwendig.
Der Bundespräsident hat kein Mitspracherecht bei der Ernennung des Stellvertreters des Bundeskanzlers. Dies ist eine Entscheidung, die ausschließlich durch den Bundeskanzler getroffen und vollzogen wird.
Völkerrechtliche Vertretung
Stellvertreters des Bundeskanzlers ( - 1932) (mitte)]]
Der Bundespräsident schließt im Namen der Bundesrepublik Deutschland Verträge. Er ermächtigt hierzu in aller Regel andere Bundesbeamte. Solche Verträge müssen vom Gesetzgeber ratifiziert werden. Ebenso wird die völkerrechtliche Anerkennung eines Staates oder die Anerkennung von Diplomaten eines Staates (Agrément) formal vom Bundespräsidenten ausgesprochen. Die politische Entscheidung hierzu trifft allerdings die Bundesregierung.
Der Bundespräsident unternimmt auch Staatsbesuche. Hier tritt die Problematik der politischen Aussagen in Reden, die unten behandelt wird, ebenfalls auf.
Regelmäßig machte der Bundespräsident seinen ersten Staatsbesuch im Amt in Frankreich. Bundespräsident Köhler ist von dieser Regel abgewichen, indem er seinen ersten Staatsbesuch seinem Geburtsland Polen, Deutschlands östlichem Nachbarn, abstattete.
Die Feststellung des Verteidigungsfalls, die auf Antrag der Bundesregierung durch Bundestag und Bundesrat erfolgt, wird vom Bundespräsidenten im Bundesgesetzblatt verkündet. Sobald der Verteidigungsfall verkündet ist, kann der Bundespräsident mit Zustimmung des Bundestages völkerrechtliche Erklärungen über das Bestehen des Verteidigungsfalls abgeben.
Unterzeichnung von Gesetzen
Der Bundespräsident hat bei der Unterzeichnung von Gesetzen ein formales Prüfungsrecht, ob diese verfassungsgemäß zustande gekommen sind. Teile der Rechtswissenschaft sehen dies sogar als Prüfungspflicht. Die Existenz eines materiellen Prüfungsrechtes ist allerdings weithin umstritten.
In der Vergangenheit haben die Bundespräsidenten selten (bisher sechs Mal), dann aber unter großer öffentlicher Beachtung, Gesetze „angehalten“, das heißt nicht unterzeichnet. Sie begründeten dies meist damit, dass Gesetze zwar ordnungsgemäß verabschiedet worden seien, inhaltlich aber dem Grundgesetz widersprächen.
So hielt Bundespräsident von Weizsäcker 1991 ein Gesetz zur Privatisierung der Luftverkehrsverwaltung für verfassungswidrig und unterzeichnete das Gesetz nicht. Dies führte zur Einfügung des Artikels 87 d in das Grundgesetz, der es dem Gesetzgeber freistellte, ob die Luftverkehrsverwaltung in öffentlich-rechtlicher oder in privatrechtlicher Weise gestaltet werde. Daraufhin wurde das Gesetz erneut beschlossen und schließlich von Weizsäcker unterzeichnet.
2002 unterzeichnete Bundespräsident Rau nach mehrmonatiger Prüfung das Zuwanderungsgesetz, obwohl dieses im Bundesrat in einer umstrittenen Abstimmung beschlossen worden war. Da er zuvor von Ministerpräsidenten der CDU/CSU dazu aufgefordert worden war, das Gesetz nicht zu unterzeichnen, verband er seine Unterzeichnung mit einer öffentlichen Erklärung, in der er zur Klärung der Sachlage durch das Bundesverfassungsgericht aufrief und die Beteiligten an der umstrittenen Abstimmung ausdrücklich rügte. Das daraufhin von einigen Bundesländern angerufene Bundesverfassungsgericht erklärte das Gesetz mit 6:2 Stimmen für verfassungswidrig zu Stande gekommen und damit nichtig.
Eine ähnliche Haltung nahmen Karl Carstens 1981 beim Staatshaftungsgesetz, Roman Herzog 1994 beim Atomgesetz und Horst Köhler 2005 beim Luftsicherheitsgesetz ein. Sie machten ihre Bedenken den Präsidenten von Bundestag und Bundesrat gegenüber deutlich.
Insgesamt herrscht in der Staatsrechtslehre überwiegend die Ansicht, dass ein Bundespräsident ein Gesetz lediglich bei offensichtlicher Kollision mit der Verfassung – inhaltlich oder beim Zustandekommen – anhalten darf (da ihm nicht zugemutet werden kann, ein offensichtlich grundrechtswidriges Gesetz zu unterschreiben). Ansonsten ist die Feststellung der Verfassungswidrigkeit Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts.
Staatssymbole
Der Bundespräsident ist berechtigt, Nationalhymne, Flagge, Wappen, Uniformen, Dienstkleidung, Amtstracht der Richter, deren Verwendung, sowie Staatsakte und Staatsbegräbnisse anzuordnen, sofern jeweils nicht der (Grund-)Gesetzgeber - wie etwa bei der Vorschrift über die Bundesflagge in Artikel 22 des Grundgesetzes - tätig geworden ist. Diese Anordnungen müssen jeweils von einem Mitglied der Bundesregierung gegengezeichnet werden.
Ebenso verleiht der Bundespräsident Orden und Ehrenzeichen, unter ihnen das Bundesverdienstkreuz in mehreren Stufen und das Silberne Lorbeerblatt.
Die Nationalhymne wurde 1952 und 1991 in Briefwechseln zwischen Bundespräsident Heuss und Bundeskanzler Adenauer bzw. zwischen Bundespräsident von Weizsäcker und Bundeskanzler Kohl festgelegt. Die jeweilige Antwort der Bundeskanzler wird im Allgemeinen als Gegenzeichnung zur Verfügung des Bundespräsidenten interpretiert. Diese Deutung wird durch die Tatsache unterstützt, dass die beiden Briefwechsel im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurden und damit einen quasi-offiziellen Charakter erhielten.
Diese Befugnisse haben keine formalrechtliche Grundlage im Grundgesetz oder einem Bundesgesetz. Die Mehrheit der Staatsrechtslehrer begründet sie daher mit der traditionellen Definitionshoheit von Staatsoberhäuptern über Staatssymbole.
Privilegien im Straf- und Zivilrecht
Wenn der Bundespräsident als Zeuge in einem Verfahren aussagen soll, muss er in seiner Wohnung vernommen werden. Dies ergibt sich für den Zivilprozess aus § 375 Abs. 2 ZPO und für den Strafprozess aus § 49 StPO.
Wer sich der Verunglimpfung des Bundespräsidenten (§ 90 StGB) strafbar macht, kann strafrechtlich nur verfolgt werden, wenn der Bundespräsident die Strafverfolgungsbehörden dazu ermächtigt. Eine Nötigung des Bundespräsidenten (§ 106 StGB) kann jedoch auch ohne dessen Einverständnis verfolgt werden.
Stellung im Verfassungsgefüge der Bundesrepublik
Geschichtlicher Überblick
Die schwache Position des Bundespräsidenten, die vor allem an der Gegenzeichnungspflicht und seinen geringen realpolitischen Befugnissen abzulesen ist, ist auch eine Reaktion auf die Erfahrungen der Weimarer Republik. Während der Beratungen des Parlamentarischen Rates herrschte weitgehender Konsens aller Beteiligten, dass dem Präsidenten nicht wieder eine solch überragende Stellung im politischen System zukommen sollte wie seinerzeit dem Reichspräsidenten (zum Beispiel Paul von Hindenburg). Insbesondere das Notverordnungsrecht (Artikel 48 der Weimarer Verfassung), das Recht des Reichspräsidenten, im Notfall mit präsidentiellen Erlassen am gewählten Reichstag vorbei zu regieren, und das Recht des Reichspräsidenten, den Reichskanzler selbst zu ernennen (und zwar in eigener politischer Entscheidung und nicht wie in der Bundesrepublik nur in formaler Nachvollziehung der Wahl des Bundestages), werden für die politische Krise der Weimarer Republik ab 1930 mit den Kanzlern Heinrich Brüning, Franz von Papen und Kurt von Schleicher und schließlich das Abgleiten in die Diktatur unter Adolf Hitler mitverantwortlich gemacht. Allerdings war das Notverordnungsrecht zu Beginn der Weimarer Republik durch Friedrich Ebert noch in einer überwiegend als positiv bezeichneten Weise ausgeübt worden.
Die Wegnahme dieser beiden wichtigen Rechte war eine deutliche Entmachtung des Präsidentenamts. Ein Notverordnungsrecht der Exekutive gibt es in der Bundesrepublik nicht mehr, selbst im Gesetzgebungsnotstand herrscht noch parlamentarische Kontrolle durch den Bundesrat; die Ernennung und Entlassung des Bundeskanzlers und der Bundesminister liegt im Wesentlichen in der Hand des Bundestages beziehungsweise des Bundeskanzlers.
Parallel zu dieser Schmälerung der Amtsbefugnisse wurde auch der Wahlmodus für den Präsidenten verändert: War der Reichspräsident noch vom Volk direkt gewählt worden (1925 und 1932), so wird der Bundespräsident von der nur für diesen Zweck zusammentretenden Bundesversammlung gewählt. Damit wurde die demokratische Legitimation des Bundespräsidenten indirekter: Er ist nicht mehr unmittelbar vom Souverän gewähltes Staatsoberhaupt, sondern wird von einem Wahlmännergremium (das seinerseits aber demokratisch legitimiert ist) bestimmt. Die Ablehnung der (Wieder-)Einführung einer Direktwahl des Bundespräsidenten wird auch damit begründet, dass ansonsten ein Missverhältnis zwischen starker demokratischer Legitimation (er wäre dann neben dem Bundestag das einzige direkt gewählte Verfassungsorgan) und geringer politischer Macht einträte.
Allerdings erklärt sich die schwache Position des Bundespräsidenten zusätzlich auch durch die „Kanzlerdemokratie“, die sich in ihrer starken Ausprägung erst in Adenauers Regierungszeit manifestierte. So ist der Grund für Adenauers Rückzieher von der eigenen Kandidatur zum Bundespräsidenten 1959 - neben seiner Abneigung seinem potentiellen Nachfolger Ludwig Erhard gegenüber - auch in der Erkenntnis zu sehen, dass er als Bundespräsident weniger Einfluss gehabt hätte als der Bundeskanzler.
Politische Reden
Aus dieser Konstellation ergibt sich, dass der Bundespräsident politische Wirkung hauptsächlich durch Reden erzielt, die gesellschaftliche Debatten aufgreifen oder anstoßen. Als Beispiele hierfür gelten die Weizsäcker-Rede anlässlich des 40. Jahrestages der Beendigung des Zweiten Weltkrieges (1985) und die so genannte 'Ruck-Rede' Roman Herzogs von 1997 (siehe Weblinks). Wie kein anderer Spitzenpolitiker ist der Präsident von der Tagespolitik unabhängig und kann daher wesentlich freier als andere Politiker Themen und Zeitpunkt seiner Äußerungen bestimmen, die der Überparteilichkeit verpflichtet sind (bis auf Gustav Heinemann ließen alle bisherigen Präsidenten ihre Parteimitgliedschaft für die Dauer der Amtszeit ruhen).
Die verfassungsrechtliche Zulässigkeit von Reden ohne „Gegenzeichnung“ ist umstritten, da eine Rede in ihrer faktischen Wirkung möglicherweise einen stärkeren politischen Einfluss ausüben kann als ein formaler Akt, für den in nahezu jedem Fall eine Gegenzeichnung durch ein Mitglied der Bundesregierung notwendig ist. Die Mehrheit der Staatsrechtler geht allerdings bei Reden von einer gewissen Autonomie des Bundespräsidenten aus, zumal keine formalen Entscheidungen gefällt werden und das Amt des Bundespräsidenten immerhin zu den Verfassungsorganen zählt.
Diskrete Einflussnahme
Der Bundespräsident nimmt jedoch „hinter den Kulissen“ durchaus Einfluss auf die Tagespolitik. Hierzu führt er Gespräche mit Mitgliedern der Bundesregierung und des Bundestages. Der Chef des Bundespräsidialamtes nimmt an Kabinettssitzungen teil und berichtet dem Bundespräsidenten.
Parteipolitische Neutralität und politische Aussagen
Der Amtsinhaber befindet sich während seiner Amtsführung stets in einem Dilemma, da er einerseits politisch handelt (zumindest aber politische Aussagen trifft), andererseits aber zur parteipolitischen Neutralität verpflichtet ist. Die Bundespräsidenten haben hierbei meist in einer eher abstrakten Weise Themen angesprochen (Herzogs Ruck-Rede, Raus Globalisierungskritik), die sich in keine parteipolitische Richtung interpretieren ließ, oder aber die Parteien insgesamt angegriffen (Weizsäckers Zitat von der Machtversessen- und -vergessenheit der Parteien).
Auch die Tatsache, dass die Bundespräsidenten in der Regel verdiente Politiker sind, die sich in der Partei, von der sie in der Bundesversammlung gewählt werden, haben hocharbeiten müssen, gibt Kritikern Grund zum Zweifel an der parteipolitischen Unabhängigkeit und Neutralität des Bundespräsidenten.
Der amtierende Bundespräsident, Horst Köhler, ist der erste Amtsinhaber, der seine wichtigsten Ämter nicht in Deutschland innegehabt hat und damit wirklich von außerhalb in die deutschen Politik gekommen ist. Befürworter halten ihm entsprechend zugute, dass seine Reden nicht wie bei anderen Politikern „rund geschliffen“ seien, um Kritikern keine Angriffsfläche zu bieten; vielmehr seien sie offen und würden das Problem benennen. Er hat sich außerdem in seiner Amtszeit bereits zu mehreren aktuellen Themen zu Wort gemeldet. Kritiker halten ihm vor, dass er damit die Überparteilichkeit des Amtes ebenso verletze wie das Gebot der Nichteinmischung in die Tagespolitik. Horst Köhler scheint damit von der Amtsführung seiner Vorgänger deutlich abzuweichen.
Eine bislang ungebrochene, ungeschriebene Regel ist, dass ein ehemaliger Bundespräsident keine weiteren politischen Ämter mehr anstrebt, sondern allenfalls als elder statesman am öffentlichen Leben teilnimmt.
Vertretung
Die Vertretung des Bundespräsidenten wird durch den Bundesratspräsidenten wahrgenommen, unabhängig davon, ob der Bundespräsident nur zeitweilig abwesend oder aber amtsunfähig ist. Häufig findet das Vertretungsrecht faktisch nur auf Teile der Amtsbefugnisse des Bundespräsidenten Anwendung, etwa wenn der Bundespräsident auf Staatsbesuch ist und durchaus seinen (außenpolitischen) Verpflichtungen nachkommt, andererseits aber ein Gesetz unterschrieben werden muss. In einem solchen Fall wird das Gesetz regelmäßig vom Stellvertreter des Bundespräsidenten unterzeichnet.
Außerpolitisches Engagement
Symbolische Ämter
Der Bundespräsident übernimmt eine Reihe von Schirmherrschaften über von ihm für sinnvoll erachtete Projekte. Auch wenn der Bundespräsident nicht an die Übernahme von Schirmherrschaften seiner Vorgänger gebunden ist, führt er etliche hiervon weiter, so die Schirmherrschaft über die Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger (DGzRS). Ebenso verleiht der Bundespräsident Preise, darunter den Deutschen Zukunftspreis, und gratuliert zu Jubiläen.
Ehegattinnen der Bundespräsidenten
Seit Elly Heuss-Knapp haben sich die Ehefrauen der bisher stets männlichen Bundespräsidenten auch in dieser - ungewählten - Position karitativ engagiert. Traditionell übernehmen sie die Schirmherrschaft über das von Frau Heuss-Knapp begründete Müttergenesungswerk. Von den bisherigen Präsidentengattinnen haben sich besonders Mildred Scheel (Deutsche Krebshilfe) und Christiane Herzog (Mukoviszidose-Stiftung) für kranke Menschen eingesetzt. Seit Frau Herzog hat sich das auch öffentlich dargestellte karitative Engagement der Bundespräsidentenfrauen endgültig eingebürgert.
Wahl des Bundespräsidenten und Vereidigung
Unvereinbarkeiten
Der Bundespräsident darf nach Artikel 55 des Grundgesetzes weder der Regierung noch einer gesetzgebenden Körperschaft auf Bundes- oder Landesebene angehören. Er darf ferner kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben und darf weder der Leitung noch dem Aufsichtsrat eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens angehören.
Nach § 22 des Europawahlgesetzes endet mit der Annahme der Wahl zum Bundespräsidenten die Mitgliedschaft im Europäischen Parlament.
Wahl
Der Präsident wird von der Bundesversammlung ohne Aussprache und geheim gewählt. Bei der Wahl muss ein Kandidat die (absolute) Mehrheit der Mitglieder der Bundesversammlung auf sich vereinen; erst wenn dies in zwei Wahlgängen keinem Kandidaten gelingt, reicht in einem dritten Wahlgang die relative Mehrheit aus. Die Wahl erfolgt auf fünf Jahre; eine einmalige Wiederwahl ist möglich. Staatsrechtler sind überwiegend der Meinung, dass die Formulierung »Anschließende Wiederwahl ist nur einmal zulässig« im Artikel 54 des Grundgesetzes mehr als zwei Amtszeiten einer Person gestattet, sofern die zusammenhängenden Zeiten zehn Jahre jeweils nicht übersteigen. Wählbar ist jeder Deutsche, der das 40. Lebensjahr vollendet hat und das passive Wahlrecht besitzt.
Die Zusammensetzung der Bundesversammlung spiegelt das föderative System der Bundesrepublik Deutschland wider: Sie besteht aus den Mitgliedern des Bundestags und ebensovielen von den 16 Landesparlamenten gewählten Wahlmännern. Üblicherweise handelt es sich hierbei um Landtagsabgeordnete und einige Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens, zum Beispiel aus Wirtschaftsverbänden oder Prominente, wobei alle Mitglieder der Bundesversammlung (also auch die Vertreter aus Wirtschaft und Prominenz) mit der Annahme ihrer Wahl bis zum Zusammentreten der Bundesversammlung Immunität genießen. Der Bundestagspräsident hat den Vorsitz der Bundesversammlung.
Vereidigung
In einer gemeinsamen Sitzung von Bundestag und Bundesrat wird der neue Bundespräsident am Tag des Amtsantritts (üblicherweise der 1. Juli) vom Bundestagspräsidenten vereidigt. Der Eid lautet nach Artikel 56 GG: »Ich schwöre, dass ich meine Kraft dem Wohle des deutschen Volkes widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, das Grundgesetz und die Gesetze des Bundes wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe.« Die religiöse Beteuerung kann auch weggelassen werden. Der Eid muss auch als solcher geleistet werden; eine Bekräftigung - wie sie im Strafgesetzbuch für Personen vorgesehen ist, die aus religiösen Gründen keinen Eid leisten möchten - ist nicht zulässig. Diese Verpflichtung ist verfassungsmäßig, da die Übernahme des Amtes des Bundespräsidenten freiwillig erfolgt.
Ab dem Zeitpunkt seiner Vereidigung erhält der Bundespräsident eine Besoldung von etwa € 213.000 jährlich, die nach dem Ausscheiden aus dem Amt als Ehrensold bis zum Lebensende ausgezahlt wird.
Kandidatenauswahl
Die Kandidatenauswahl im Vorfeld der eigentlichen Bundespräsidentenwahl ist stark von der absehbaren parteipolitischen Stimmverteilung in der Bundesversammlung und entsprechenden parteitaktischen Überlegungen geprägt. Je nach Ausgangslage versuchen die beiden großen Parteien, in einem (wie auch immer gearteten) innerparteilichen Prozess einen Kandidaten zu finden, für den sich in der Bundesversammlung eine Mehrheit organisieren lässt. Im Allgemeinen erfolgt auch dies bereits im Vorfeld mittels Absprachen zwischen einzelnen Parteien.
Die Dominanz von parteitaktischen Überlegungen bei der Kandidatenauswahl (statt der Persönlichkeit der möglichen Kandidaten) und häufige Absprachen im Vorfeld, die die Wahl durch das eigentlich zuständige Gremium zur reinen Formalität herabwürdigen, führten zu Diskussionen, eine Direktwahl des Bundespräsidenten durch das Volk zu ermöglichen. Befürworter argumentieren, eine Direktwahl durch das Volk würde das gesamte Wahlverfahren transparenter machen und Entscheidungen wieder aus politischen Hinterzimmern in das Licht der Öffentlichkeit bringen. Gegner einer Direktwahl meinen, dass eine Direktwahl den Prinzipien einer repräsentativen Demokratie zuwider laufen würde und außerdem das Amt des Präsidenten zu wenig Machtbefugnisse habe, um für eine Direktwahl in Frage zu kommen. Darüberhinaus würde das Amt sowie die Person des Bundespräsidenten im notwendig werdenden Wahlkampf beschädigt werden.
Zur Einführung einer Direktwahl wäre eine Verfassungsänderung notwendig.
Präsidentenanklage und Amtsenthebung
Während seiner Amtszeit genießt der Bundespräsident Immunität. Der Bundespräsident kann nicht abgewählt werden. Die einzige Möglichkeit, ihn seines Amtes zu entheben, ist die Präsidentenanklage vor dem Bundesverfassungsgericht nach Artikel 61 GG.
Die Präsidentenanklage kann auf Antrag eines Viertel der Mitglieder des
Bundestages oder des Bundesrates durch Beschluss mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit von Bundestag oder Bundesrat beim Bundesverfassungsgericht eingereicht werden. Nach Erhebung der Anklage kann das Bundesverfassungsgericht per einstweiliger Anordnung erklären, dass der Präsident an der Ausübung seines Amtes verhindert ist. Kommt es im Verfahren dann zu dem Schluss, der Bundespräsident habe vorsätzlich gegen das Grundgesetz oder gegen ein Bundesgesetz verstoßen, kann es ihn des Amtes entheben.
Das Instrument der Präsidentenanklage ist in der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland bisher noch nie angewendet worden.
Ende der Amtszeit
Seit dem Jahr 1969 endete die Amtszeit des Bundespräsidenten stets mit Ablauf des 30. Juni, und sein Nachfolger trat sein Amt mit Beginn des 1. Juli an.
Diese Regel kann allerdings jederzeit durch die vorzeitige Erledigung des Amtes des Bundespräsidenten unterbrochen werden. Das Amt wird außerhalb der Regelmäßigkeit nach fünf Jahren Amtszeit erledigt, indem der Bundespräsident
- stirbt,
- zurücktritt (wie Heinrich Lübke dies 1969 tat; er erklärte seinen Rücktritt mit Wirkung vom Ablauf des 30. Juni 1969),
- seine Wählbarkeit verliert (die deutsche Staatsangehörigkeit aufgibt oder das Wahlrecht verliert, weil für ihn zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Verfügung bestellt ist oder er sich aufgrund einer Anordnung in einer psychiatrischen Klinik befindet; Artikel 54 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes in Verbindung mit § 15 Bundeswahlgesetz) oder
- nach Artikel 61 des Grundgesetzes seines Amtes enthoben wird (siehe oben).
In diesem Fall tritt die Bundesversammlung nach Artikel 54 Absatz 4 Satz 1 des Grundgesetzes spätestens dreißig Tage nach der Erledigung des Amtes zusammen und wählt einen Bundespräsidenten, dessen Amtszeit unmittelbar nach der Annahme der Wahl beginnt.
Bis zur Neuwahl übt der Präsident des Bundesrates die Befugnisse des Bundespräsidenten aus.
Im Verteidigungsfall kann sich die Amtszeit des Bundespräsidenten nach Artikel 115h des Grundgesetzes verlängern. Die Amtszeit des Bundespräsidenten oder die Wahrnehmung der Befugnisse durch den Präsidenten des Bundesrates im Vertretungsfall enden in diesem Falle neun Monate nach Beendigung des Verteidigungsfalles.
Jeder Bundespräsident wird traditionell mit einem Großen Zapfenstreich aus seinem Amt verabschiedet. Bisher lehnte dies nur Gustav Heinemann ab.
Die bisherigen Präsidenten der Bundesrepublik Deutschland
Überblick
Vom 7. bis 12. September 1949 war Bundesratspräsident Karl Arnold (1901–1958) amtierendes Staatsoberhaupt, weil es noch keinen Bundespräsidenten gab.
Zusammenfassung der Amtszeiten
Theodor Heuss (1949–1959)
Theodor Heuss prägte als erster Bundespräsident dieses Amt in ähnlicher Weise wie Konrad Adenauer das Amt des Bundeskanzlers. Der Liberale, der schon in der Weimarer Republik Mitglied des Reichstages gewesen war, übte sein Amt weitestgehend überparteilich aus und konnte durch seinen demokratischen und kulturellen Hintergrund auch im Ausland Vertrauen in das neue demokratische (West-)Deutschland zurückgewinnen. Auch seine intellektuellen Reden zu aktuellen Streitfragen ließen ihn zum Vorbild für seine Nachfolger werden. Eine dritte Amtszeit, zu der eine Grundgesetzänderung nötig gewesen wäre, lehnte er ab, da er die Schaffung einer "lex Heuss" vermeiden wollte.
Heinrich Lübke (1959–1969)
Schon die Art der Nominierung Heinrich Lübkes zum Bundespräsidenten als Ersatz für den sich von seiner ursprünglich geplanten Bundespräsidentenkandidatur zurückziehenden Adenauer prädestinierte ihn zu einer schwachen Präsidentschaft. Dennoch versuchte er, auch als Bundespräsident in die Politik einzugreifen. Zum Teil scheiterte er dabei (auch er wollte sich - wie Heuss - eine Ministerliste vorlegen lassen), zum Teil gelang es ihm, etwa indem er für die Bundespräsidenten das Recht in Anspruch nahm, Gesetze "anzuhalten", wenn sie gegen das Grundgesetz verstoßen. Dennoch bleiben von seiner Präsidentschaft häufig nur rhetorische Fehlgriffe in Erinnerung, die auch auf Auslandsreisen zu peinlichen Situationen führten.
Gustav Heinemann (1969–1974)
Obwohl Gustav Heinemann nicht - wie alle Vorgänger und Nachfolger - mit einer absoluten Mehrheit ins Amt gewählt worden war, wurde er als vollwertiger Bundespräsident anerkannt. Seine Wahl war insofern hochpolitisch, als sie die später im Jahr 1969 folgende sozialliberale Koalition vorweg nahm. Seine tiefen moralischen Überzeugungen, die ihn 1950 aus Protest gegen die Wiederbewaffnung zum Rücktritt als Bundesinnenminister und zum Austritt aus der CDU geführt hatten, machten ihn zu einem anerkannten Bundespräsidenten, der sich selbst als "Bürgerpräsident" betrachtete und die demokratischen und liberalen Traditionen Deutschlands betonte. Obwohl ihm die Mehrheitsverhältnisse in der Bundesversammlung 1974 eine Wiederwahl ermöglicht hätten, verzichtete er auf die Kandidatur für eine zweite Amtszeit.
Walter Scheel (1974–1979)
Der erste ehemalige stellvertretende Bundeskanzler im Amt des Bundespräsidenten versuchte auch in seinem neuen Amt politisch mitzuwirken. Dieses Ansinnen scheiterte jedoch auch am entschiedenen Widerstand von Bundeskanzler Schmidt, sodass Walter Scheel vor allem als singender Bundespräsident in Erinnerung geblieben ist ("Hoch auf dem gelben Wagen").
Karl Carstens (1979–1984)
Der fünfte Bundespräsident der Bundesrepublik wurde auch als „wandernder Bundespräsident“ bekannt. Seine staatsrechtlich bedeutsamste Entscheidung war die Auflösung des Bundestages nach der absichtlich verlorenen Vertrauensfrage Helmut Kohls 1982/83. Gegen diese Anordnung des Bundespräsidenten hatten einige Abgeordnete geklagt, das Bundesverfassungsgericht bestätigte in einem umstrittenen Urteil allerdings Carstens' Entscheidung.
Richard von Weizsäcker (1984–1994)
Richard von Weizsäcker ging als einer der bedeutendsten Bundespräsidenten in die Geschichte ein. Schon seine Rede zum 40. Jahrestags des Kriegsendes am 8. Mai 1985 brachte ihm großen internationalen Respekt, aber auch Kritik aus konservativen Kreisen ein, da er die Interpretation des 8. Mai vom "Tag der Niederlage" hin zum "Tag der Befreiung" verschob. Seine teils scharfe Kritik am Parteienstaat kann auch mit einer persönlichen Distanz zu Bundeskanzler Kohl erklärt werden. Weizsäcker war 1989 der erste Bundespräsident seit Heinrich Lübke 1964, der wiedergewählt wurde.
Roman Herzog (1994–1999)
Der bis zu seiner Wahl als Präsident des Bundesverfassungsgerichtes amtierende Roman Herzog wird besonders als Präsident der Ruck-Rede im Berliner Hotel Adlon 1997 wahrgenommen. Diese Rede war ein Beispiel seiner Kritik an der politischen Situation in Deutschland. Er begründete damit die Idee der Berliner Rede, die von Bundespräsident Rau fortgeführt wurde. Herzogs Amtszeit war geprägt durch die Anprangerung vermeintlicher Versäumnisse der Politik in Anbetracht der wirtschaftlichen Situation. Auch ein anderes wichtiges Werk von Herzog begann 1997, als er den deutschen Zukunftspreis ins Leben rief.
Johannes Rau (1999–2004)
Johannes Rau führte die Berliner Rede fort und hielt sie jedes Jahr selbst. Er sprach in ihr Themen wie die Integration von Ausländern und die Auswirkungen von Gentechnologie und Globalisierung an. Er vermied jedoch im Wesentlichen Angriffe auf die handelnden Politiker, weshalb er auch als "Bruder Johannes" verspottet wurde. Andere fanden sein Lebensmotto "Versöhnen statt Spalten", an das er sich auch während seiner Amtszeit zu halten versuchte, für den Inhaber des Bundespräsidentenamtes ideal. Johannes Rau hielt als erster Bundespräsident eine Rede auf Deutsch vor dem israelischen Parlament, der Knesset.
Horst Köhler (seit 2004)
Mit Horst Köhler ist erstmals ein Politiker Bundespräsident, der vorher kein anderes innenpolitisches Mandat innehatte. Ihm wurde deswegen größere Unabhängigkeit und Distanz zur Bundespolitik bescheinigt. Dieser Erwartung kam er durch seine Äußerungen zur Tagespolitik nach, etwa indem er die Agenda 2010 von Bundeskanzler Schröder als „noch zu wenig weit reichend“ bezeichnete oder die versuchte Verlegung des Tages der Deutschen Einheit öffentlich kritisierte. Horst Köhler handelt damit anders als seine Vorgänger. Dieses Vorgehen brachte ihm Lob („erfrischend“) ein, auch aber die Kritik, er verletze damit ungeschriebene Gesetze, die bisher für Bundespräsidenten gegolten hätten.
Viel Lob, aber auch gleichzeitig viel Kritik handelte sich Köhler durch seine Äußerung ein, dass unterschiedliche Lebensverhältnisse in den neuen und alten Bundesländern zur Normalität gehörten.
Selbst wenn Horst Köhler diese Amtsführung beibehält, so muss doch abgewartet werden, ob er damit die Stellung des Bundespräsidenten im politischen System der Bundesrepublik grundlegend ändert oder ob spätere Bundespräsidenten ihre Art der Amtsausübung wieder an Horst Köhlers Vorgängern orientieren werden.
Siehe auch
- Politisches System Deutschlands, Portal:Politik
- Reichspräsident
- Bundespräsident (Begriffsklärung), Bundespräsident (Österreich), Bundespräsident (Schweiz)
Literatur
- Klaus Stern: Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland. Band 2: Staatsorgane, Staatsfunktionen, Finanz- und Haushaltsverfassung, Notstandsverfassung. Beck, München 1980, ISBN 3-406-07018-3
- Eberhard Jäckel, Horst Möller, Hermann Rudolph (Hrsg.): Von Heuss bis Herzog - die Bundespräsidenten im politischen System der Bundesrepublik. Deutsche Verlagsanstalt, Stuttgart 1999, ISBN 3-421-05221-2
- Günther Scholz: Die Bundespräsidenten: Biographien eines Amtes. Bouvier, Bonn 1997, ISBN 3-416-02573-3
Weblinks
- [http://www.bundespraesident.de Offizieller Internetauftritt des Bundespräsidenten]
- [http://www.bundesregierung.de/Gesetze/Grundgesetz-,4241/V.-Der-Bundespraesident.htm Artikel 54-61 GG über das Amt des Bundespräsidenten]
- [http://www.bundestag.de/parlament/geschichte/parlhist/dok26.html Weizsäcker-Rede von 1985]
- [http://www.bundespraesident.de/Die-deutschen-Bundespraesident/Roman-Herzog/Reden-,11072.15154/Berliner-Rede-von-Bundespraesi.htm Berliner Rede von Roman Herzog, vom 26.04.1997 - "Ruck-Rede"]
- [http://www.bundespraesident.de/-,11057/Reden-und-Interviews.htm weitere Reden] und [http://www.bundespraesident.de/-,11989/Zitate.htm Zitate]
Kategorie:Politik (Deutschland)
ja:連邦大統領 (ドイツ)
Bundeskanzler (Deutschland)Der Bundeskanzler ist der Regierungschef der Bundesrepublik Deutschland: Er bestimmt die Bundesminister und die Richtlinien der Politik der Bundesregierung. Der Bundeskanzler ist faktisch der mächtigste deutsche Politiker, steht jedoch im Protokoll nach dem Bundespräsidenten als Staatsoberhaupt und dem Bundestagspräsidenten nur an dritthöchster Stelle. Der Bundeskanzler wird vom Bundestag gewählt und kann vor Ablauf der Legislaturperiode des Bundestages nur durch ein konstruktives Misstrauensvotum abgelöst werden. Derzeitige Bundeskanzlerin ist die CDU-Politikerin Angela Merkel.
Verfassungsrechtliche und politische Stellung
Geschichtlicher Hintergrund
Am feudalen Hof war der Kanzler der Leiter der Schreibstube des Kaisers, Königs oder Fürsten. Unter den Bediensteten des Herrschers hatte der die höchste auctoritas, ähnlich den ägyptischen Staatsschreibern.
Schon im Norddeutschen Bund wurde der Regierungschef „Bundeskanzler“, im Kaiserreich und in der Weimarer Republik dann „Reichskanzler“ genannt. Nur in der kurzen verfassungslosen Zeit 1918/19 („Vorsitzender des Rates der Volksbeauftragten“ bzw. „Ministerpräsident“), während der Besatzungszeit 1945–1949 (als es gar keinen Regierungschef gab) und später in der DDR (1949–1990, „Ministerpräsident“) trug der Regierungschef nicht die Amtsbezeichnung „Kanzler“. Allerdings ist der Reichskanzler von Kaiserreich und Weimarer Republik in Bezug auf die Befugnisse und die verfassungsrechtliche Stellung nicht mit dem Bundeskanzler der Bundesrepublik Deutschland zu vergleichen.
Der Reichskanzler des Kaiserreiches war dem Kaiser direkt verantwortlich, der ihn ernannte und entließ. Der Reichstag hatte kein Mitspracherecht. Der Reichskanzler war damit völlig vom Kaiser abhängig; ferner hatte er keinen unmittelbaren Einfluss auf die Gesetzgebung, er durfte in seiner Eigenschaft als Reichskanzler nicht einmal vor dem Reichstag sprechen.
Auch der Reichskanzler der Weimarer Republik wurde vom Reichspräsidenten ernannt und entlassen. Ferner musste er zurücktreten, wenn der Reichstag ihm das Vertrauen entzog. Der Reichskanzler war damit sowohl vom Reichspräsidenten als auch vom Reichstag abhängig. Auch wenn Artikel 56 der Weimarer Verfassung fast exakt mit den ersten beiden Sätzen des Artikels 65 des Grundgesetzes übereinstimmt („Der Reichskanzler bestimmt die Richtlinien der Politik und trägt dafür gegenüber dem Reichstag die Verantwortung. Innerhalb dieser Richtlinien leitet jeder Reichsminister den ihm anvertrauten Geschäftszweig selbständig und unter eigener Verantwortung gegenüber dem Reichstag.“), so war doch die Verfassungswirklichkeit zumindest in der Spätphase mit ihren Präsidialkabinetten eine andere. Durch die starke Abhängigkeit vom Vertrauen des Reichspräsidenten und durch die Abwahlmöglichkeit des Reichstages, der nicht gleichzeitig einen Nachfolger bestellen musste, saß der Reichskanzler zwischen allen Stühlen. Insbesondere das Missverhältnis zwischen der Ernennung durch den Reichspräsidenten und der Verantwortlichkeit gegenüber dem Reichstag war später Gegenstand von Kritik. Dieser Konstruktion der Weimarer Verfassung mit einem starken Reichspräsidenten und einem schwachen, in Krisenzeiten nicht allein handlungsfähigen Reichskanzler wird eine Mitschuld daran gegeben, dass die Weimarer Republik 1933 mit der Ernennung Hitlers zum Reichskanzler und der anschließenden Etablierung des nationalsozialistischen Einparteienstaates faktisch beendet wurde.
Der Parlamentarische Rat entschied sich daher in den Jahren 1948 und 1949, die Stellung des nunmehrigen Bundespräsidenten zu schwächen und den Bundeskanzler zu stärken. Insbesondere die sehr genauen und sich später bewährenden Vorschriften über die Wahl des Bundeskanzlers, das konstruktive Misstrauensvotum und die Vertrauensfrage haben die tatsächliche politische Macht des Bundeskanzlers mindestens ebenso bestärkt wie die starke Ausprägung der Kanzlerdemokratie unter dem ersten Bundeskanzler, Konrad Adenauer. Dessen sehr starke Interpretation der Richtlinienkompetenz des Bundeskanzlers wurde von seinen Nachfolgern verteidigt und führt dazu, dass der Bundeskanzler heute als mächtigster Politiker im politischen System der Bundesrepublik gilt.
Richtlinienkompetenz und Kollegialprinzip
politischen System der Bundesrepublik
Der Bundeskanzler besitzt nach Artikel 65 Satz 1 des Grundgesetzes die Richtlinienkompetenz: Er „bestimmt die Richtlinien der [von der Bundesregierung vertretenen] Politik“. Er trägt hierfür auch die Verantwortung. Die grundlegenden Richtungsentscheidungen der Bundesregierung werden also von ihm getroffen, allerdings können auch wichtige Einzelentscheidungen von ihm getroffen werden. Andererseits schreibt Artikel 65 des Grundgesetzes auch das Ressortprinzip (Satz 2) und das Kollegialprinzip (Satz 3) vor. Ersteres bedeutet, dass die Bundesminister ihre Ministerien in eigener Verantwortung leiten. Der Bundeskanzler kann hier nicht ohne Weiteres in einzelnen Sachfragen eingreifen und seine Ansicht durchsetzen. Er muss jedoch nach der Geschäftsordnung der Bundesregierung über alle wichtigen Vorhaben im Ministerium unterrichtet werden. Das Kollegialprinzip besagt, dass Meinungsverschiedenheiten der Bundesregierung vom Kollegium entschieden werden; der Bundeskanzler muss sich also im Zweifel der Entscheidung des Bundeskabinetts beugen.
Der Bundeskanzler besitzt zusätzlich die Organisationsgewalt für die Bundesregierung und kann mit Erlassen die Zahl und Zuständigkeiten der Ministerien regeln. Er „leitet“ damit im administrativen Sinne die Geschäfte der Bundesregierung.
Auch wenn Ressort- und Kollegialprinzip in der Praxis ständig angewandt werden, so macht doch die auch als „Kanzlerprinzip“ bezeichnete Richtlinienkompetenz den Bundeskanzler zum in der Öffentlichkeit als Herrscher über das Geschehen anerkannten Menschen. Seine öffentlichen Äußerungen werden stark beachtet; äußert er sich zu einer Sachfrage anders als der zuständige Fachminister, so hat häufig trotz der Gültigkeit des Ressortprinzips der Fachminister das Nachsehen, will er nicht wegen „schlechter Teamarbeit“ vom Bundeskanzler intern oder gar öffentlich gerügt werden. Der Bundeskanzler ist oft auch Vorsitzender seiner Partei (Adenauer 1950–1963, Erhard 1966, Kiesinger 1967–1969, Kohl 1982–1998 und Merkel seit 2005 in der CDU; Brandt 1969–1974 und Schröder 1999–2004 in der SPD) und genießt damit nicht nur als Bundeskanzler, sondern auch als Parteivorsitzender hohes Medieninteresse und starken Einfluss innerhalb der Partei und Fraktion, die seine Regierung stützt. Allerdings haben alle Bundeskanzler auch in den Zeiten, in denen sie nicht den Parteivorsitz bekleideten, eine wichtige Rolle in der Partei innegehabt.
Selbst wenn der Bundeskanzler aber in seiner Partei unangefochten ist, so muss er doch – wenn seine Partei nicht allein regieren kann – in der Regel auf einen kleineren Koalitionspartner Rücksicht nehmen. Seine Äußerungen mögen in seiner Partei auf einmütige Zustimmung treffen, die Zustimmung des Koalitionspartners, der damit trotz geringerer Größe nahezu gleichberechtigt ist, ist damit noch nicht erreicht und muss eventuell durch Zugeständnisse gesichert werden. Der Bundeskanzler kann aber auch in seiner eigenen Partei nicht diktatorisch regieren, da auch seine Parteiämter regelmäßig in demokratischer Wahl bestätigt werden müssen und die Abgeordneten trotz Fraktionsdisziplin nicht unbedingt der Linie des Bundeskanzlers folgen müssen.
Fraktionsdisziplin
Schließlich hängt es auch von der Person des Bundeskanzlers und den politischen Gegebenheiten ab, wie er den Begriff der Richtlinienkompetenz ausgestaltet. Konrad Adenauer als erster Bundeskanzler nutzte die Richtlinienkompetenz unter den Ausnahmebedingungen eines völligen politischen Neubeginns sehr stark aus. Mit seiner Amtsführung legte Adenauer den Grundstein für die sehr weit reichende Interpretation dieses Begriffes. Schon unter Ludwig Erhard sank die Machtfülle des Bundeskanzlers, bis schließlich in Kurt Georg Kiesingers Großer Koalition der Bundeskanzler weniger der „starke Mann“ als vielmehr der „wandelnde Vermittlungsausschuss“ war. Während Adenauer und Helmut Schmidt sehr strategisch mit ihrem Stab (im Wesentlichen dem Kanzleramt) arbeiteten, bevorzugten Brandt und Kohl einen Stil der informelleren Koordination. In beiden Modellen kommt es bei der Bemessung der Einflussmöglichkeiten des Bundeskanzlers auf die Stärke des Koalitionspartners und auf die Stellung des Bundeskanzlers in seiner Partei an.
Aufgrund dieser politischen Einschränkungen der durch die Verfassung definierten Position des Bundeskanzlers halten viele Politikwissenschaftler die Richtlinienkompetenz für das am meisten überschätzte Konzept des Grundgesetztes. Es gibt in der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland bisher keinen Fall, in dem die Richtlinienkompetenz offiziell angewandt worden wäre.
Großer Koalition]]
Da der Bundeskanzler sich bei innenpolitischen Fragen stärker auf die Ministerien verlassen muss, kann er sich häufig in der Außenpolitik profilieren. Alle Bundeskanzler haben das diplomatische Parkett genutzt, um neben den Interessen der Bundesrepublik auch sich selbst in positivem Licht darzustellen. Besonders Bundeskanzler Adenauer, der von 1951 bis 1955 selbst das Außenministerium führte, konnte hier starken Einfluss nehmen. Alle Bundeskanzler haben jedoch in einem mehr oder weniger stillen Machtkampf mit dem Außenminister die Außenpolitik als öffentlichkeitswirksames Gebiet für sich entdeckt.
Die Bundesregierung und der Bundeskanzler haben das alleinige Recht, Entscheidungen der Exekutive zu treffen. Aus diesem Grund bedarf jede förmliche Anordnung des Bundespräsidenten bis auf die Ernennung und Entlassung des Bundeskanzlers, die Auflösung des Bundestages nach dem Scheitern der Wahl eines Bundeskanzlers und das Ersuchen zur Weiterausübung des Amtes bis zur Ernennung eines Nachfolgers der Gegenzeichnung des Bundeskanzlers oder des zuständigen Bundesministers.
Wahl des Bundeskanzlers
siehe auch: Abstimmungen über den deutschen Bundeskanzler
Erstmals in der deutschen Verfassungsgeschichte wurde das Wahlverfahren für den Bundeskanzler im Artikel 63 des Grundgesetzes sehr detailliert beschrieben. Dies hängt auch damit zusammen, dass anders als in den früheren deutschen Verfassungen die letztgültige Entscheidung über die Ernennung des Bundeskanzlers in der Regel vom Bundestag und nicht vom Bundespräsidenten getroffen wird. Aus diesem Grund musste klar sein, wie das Verfahren fortgeht, wenn ein Kandidat für das Amt des Bundeskanzlers nicht gewählt wird. Dabei wird – abweichend von der Idee der strikten Gewaltenteilung – ein Organ der Exekutive, der Bundeskanzler, durch ein Organ der Legislative, den Bundestag, gewählt.
Legislative
Erste Wahlphase: Ist das Amt des Bundeskanzlers vakant, etwa durch den Zusammentritt eines neuen Bundestages, aber auch durch Tod, Rücktritt oder Amtsunfähigkeit des alten Bundeskanzlers, schlägt der Bundespräsident innerhalb einer angemessenen Frist dem Bundestag einen Kandidaten für das Amt des Bundeskanzlers vor. In dieser Entscheidung ist der Bundespräsident rechtlich frei. Politisch ist jedoch schon lange vor dem Vorschlag klar, über wen der Bundestag abstimmen wird, da der Bundespräsident vor seinem Vorschlag eingehende Gespräche mit den Partei- und Fraktionsspitzen führt. Bisher ist auch stets der von der regierenden Koalition ins Spiel gebrachte Nachfolgekandidat vom Bundespräsidenten vorgeschlagen worden. Der Kandidat benötigt zu seiner Wahl die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages, also die absolute Mehrheit. Wählt der Bundestag den vom Bundespräsidenten vorgeschlagenen Kandidaten nicht, so beginnt eine zweite Wahlphase. Dieser Fall ist in der Geschichte der Bundesrepublik bisher noch nie eingetreten.
Zweite Wahlphase: Nach der Ablehnung des Vorschlags des Bundespräsidenten tritt eine zweiwöchige Wahlphase ein, in der aus dem Bundestag heraus – nach dessen Geschäftsordnung von mindestens einem Viertel der Abgeordneten – Kandidaten vorgeschlagen werden können. Über die vorgeschlagenen Kandidaten wird dann abgestimmt. Dabei ist sowohl eine Einzelwahl (nur ein Kandidat) als auch eine Mehrpersonenwahl denkbar. In jedem Fall benötigt ein Kandidat zur Wahl wiederum die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages. Die Anzahl der Wahlgänge ist unbegrenzt.
Dritte Wahlphase: Wird auch während der zweiten Wahlphase kein Kandidat mit absoluter Mehrheit gewählt, so muss der Bundestag nach Ablauf der zwei Wochen unverzüglich erneut zusammentreten und einen weiteren Wahlgang durchführen. Dabei gilt zunächst als gewählt, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Erhält der Gewählte die absolute Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Bundestages, so muss der Bundespräsident ihn binnen sieben Tagen ernennen. Erhält der Gewählte nur die relative Mehrheit der Stimmen, so ist dies einer der wenigen Fälle, in denen dem Bundespräsidenten echte politische Machtbefugnisse zuwachsen: Er kann sich nun nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden, ob er den Gewählten ernennt und damit möglicherweise einer Minderheitsregierung den Weg ebnet oder aber den Bundestag auflöst. Er wird diese Entscheidung in Abhängigkeit von der politischen Situation treffen: Ist bei einer Neuwahl keine Veränderung der Mehrheitsverhältnisse zu erwarten, so wird er den Bundestag eher nicht auflösen. Ist dagegen die Mehrheitssituation im Bundestag ohnehin unübersichtlich, so wird er die Auflösung des Bundestages wieder stärker in Betracht ziehen.
Insgesamt kann es aber keinen Fall geben, in dem der Bundespräsident eine Person zum Bundeskanzler ernennt, die nicht zumindest eine relative Mehrheit des Bundestages auf sich vereinigen kann.
Geschäftsordnung
Nach der Wahl wird der Bundeskanzler vom Bundespräsidenten ernannt und vor dem Bundestag vereidigt. Er schwört dabei folgenden Eid: „Ich schwöre, dass ich meine Kraft dem Wohle des deutschen Volkes widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, das Grundgesetz und die Gesetze des Bundes wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe.“ (Artikel 56 des Grundgesetzes). Er kann den Eid auch ohne religiöse Beteuerung ableisten; Gerhard Schröder war der bisher einzige Bundeskanzler, der von dieser Möglichkeit Gebrauch machte.
Dieses Wahlprozedere gilt grundsätzlich auch im Verteidigungsfall. Die Wahl eines Bundeskanzlers durch den Gemeinsamen Ausschuss ist jedoch gesondert geregelt, indem nur die oben beschriebene erste Wahlphase analog angewendet wird. Das Grundgesetz macht keine Aussage über das weitere Verfahren, wenn der Gemeinsame Ausschuss den vom Bundespräsidenten Vorgeschlagenen nicht wählt. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Vorschriften des Artikel 63 für eine solche Wahl analog gelten.
Der Bundeskanzler muss weder Mitglied des Bundestages noch einer politischen Partei sein, allerdings muss er das passive Wahlrecht zum Bundestag besitzen. Gemäß dem Grundsatz der Unvereinbarkeit darf er weder ein anderes besoldetes Amt bekleiden noch einen Beruf oder ein Gewerbe ausüben, kein Unternehmen leiten und nicht ohne Zustimmung des Bundestages dem Aufsichtsrat eines auf Gewinn orientierten Unternehmens angehören (Artikel 66 des Grundgesetzes).
Zusammenarbeit mit dem Bundestag
Der Bundestag kann jederzeit die Herbeirufung oder die Anwesenheit des Bundeskanzlers oder eines Bundesministers verlangen. Im Gegenzug haben der Bundeskanzler und die Mitglieder der Bundesregierung das Recht, bei jeder Sitzung des Bundestages oder eines seiner Ausschüsse anwesend zu sein. Sie haben sogar jederzeitiges Rederecht. Spricht der Bundeskanzler als solcher und nicht etwa als Abgeordneter seiner Bundestagsfraktion, so wird seine Redezeit nicht auf die vereinbarte Gesamtredezeit angerechnet.
Bestellung der Bundesminister
Nach Artikel 64 des Grundgesetzes schlägt der Bundeskanzler dem Bundespräsidenten die Bundesminister vor, der sie ernennt. Der Bundespräsident muss sie nach der in der Staatsrechtslehre überwiegenden Meinung ernennen, ohne die Kandidaten selbst politisch prüfen zu können. Ihm wird allerdings in der Regel ein formales Prüfungsrecht zugestanden: Er kann etwa prüfen, ob die designierten Bundesminister Deutsche sind. Der Bundestag hat hierbei ebenfalls kein Mitspracherecht. Auch bei der Entlassung von Bundesministern können weder der Bundespräsident noch der Bundestag in rechtlich bindender Weise mitreden – auch hier liegt die Entscheidung ganz beim Bundeskanzler, die Entlassung wird wieder durch den Bundespräsidenten durchgeführt. Selbst die Aufforderung des Bundestages an den Bundeskanzler, einen Bundesminister zu entlassen, ist rechtlich unwirksam; allerdings wird der Minister, wenn tatsächlich die Mehrheit des Bundestages und damit auch Mitglieder der die Bundesregierung tragenden Koalition gegen ihn sind, häufig von sich aus zurücktreten. Der Bundestag kann die Minister nur zusammen mit dem Bundeskanzler durch ein konstruktives Misstrauensvotum ablösen.
Diese zumindest formal uneingeschränkte Personalhoheit des Bundeskanzlers über sein Kabinett spricht für die starke Stellung des Bundeskanzlers. Bundeskanzler Schröder hat 2002 von dieser Personalhoheit sehr deutlich Gebrauch gemacht, als er gegen dessen ausdrücklichen Willen den Verteidigungsminister Rudolf Scharping aus seinem Amt entlassen ließ. Der Bundeskanzler muss jedoch bei der Ernennung meist auf „Koalitionsverträge“ und innerparteilichen Proporz Rücksicht nehmen; bei Entlassungen gilt dies insbesondere bei Ministern des Koalitionspartners noch stärker: Hier schreiben die Koalitionsvereinbarungen stets vor, dass eine Entlassung nur mit Zustimmung des Koalitionspartners erfolgen kann. Hielte sich der Bundeskanzler nicht an diesen rechtlich zwar nicht bindenden, politisch aber höchst bedeutsamen Vertrag, wäre die Koalition sehr schnell zu Ende. Insgesamt unterliegt die Personalfreiheit des Bundeskanzlers durch die politischen Rahmenbedingungen erheblichen Beschränkungen.
Der Bundeskanzler ernennt auch – ohne Mitwirkung des Bundespräsidenten – seinen Stellvertreter. Inoffiziell spricht man auch vom „Vizekanzler“. Dies ist in der Regel der wichtigste Politiker des kleineren Koalitionspartners. Häufig fallen das Amt des Außenministers und die „Vizekanzlerschaft“ zusammen; dies ist jedoch keine verbindliche Kombination, sondern nur eine Tradition (seit 1966, mit kurzen Unterbrechungen 1982, 1992/93 und seit 2005). Es ist auch möglich, dass der Vizekanzler der gleichen Partei wie der Bundeskanzler angehört (wie zum Beispiel Ludwig Erhard 1957–1963).
Dabei handelt es sich stets nur u | | |