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Ius Gentium]
Der Begriff Völkerrecht bezeichnet Rechtsnormen, die die Beziehungen zwischen den Völkerrechtssubjekten (unter Staaten sowie zwischen Staaten und anderen gleichrangigen Rechtsträgern) regeln. Das Völkerrecht ist Teil des Internationalen Rechts.
Völkerrechtssubjekte sind in erster Linie Staaten (zur Anerkennung als Staat bedarf es nach der "Drei-Elemente-Lehre" Georg Jellineks der drei Merkmale „Staatsgebiet“, „Staatsvolk“ und „Staatsgewalt“), jedoch existieren heute auch andere Völkerrechtssubjekte wie zum Beispiel Internationale Organisationen (von Staaten gegründet). NGOs (von Privatrechtssubjekten gegründet) haben grundsätzlich keine Völkerrechtssubjektivität. Einige (historisch begründete) Ausnahmen existieren allerdings mit dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, dem Heiligen Stuhl und dem Malteserorden.
Von überragender Bedeutung ist heute die Charta der Vereinten Nationen, weshalb sie von einigen Autoren auch als Verfassung der Völkerrechtsgemeinschaft bezeichnet wird. Sie hat, zumindest für die Mitglieder der Organisation der Vereinten Nationen, Vorrang über alle anderen Völkerrechtsnormen (Artikel 103).
Allgemeines
Quellen des Völkerrechts sind bi- oder multilaterale völkerrechtlich Verträge, Gewohnheitsrecht und allgemeine Rechtsgrundsätze (vgl. Art 38 I lit a,b,c IGH Statut).
Völkervertragsrecht entsteht durch Vertragsschluss und anschließende Ratifikation zwischen den beteiligten Völkerrechtssubjekten.
Das Völkergewohnheitsrechts setzt sich aus den Elementen der langandauernden Übung (etliche Jahre, in einigen sich schnell verändernden Rechtsgebieten evt. weniger) und der Überzeugung, dass diese Übung rechtens sei (opinio iuris), zusammen (Völkervertragsrecht hat aufgrund seiner Schriftlichkeit keinen Vorrang vor Völkergewohnheitsrecht!). Will ein Staat seine Bindung an im Entstehen begriffenes Völkergewohnheitsrecht verhindern, so muss er ihm ausdrücklich und, solange die anderen Staaten an ihrer Überzeugung festhalten, auch wiederholt widersprechen.
Die allgemeinen Rechtsgrundsätze bestehen aus allen innerstaatlichen Rechtsordnungen gemeinsamen Prinzipien, Grundsätzen, die jedweder Rechtsordnung immanent sind, zum Beispiel pacta sunt servanda (Verträge müssen eingehalten werden), lex specialis derogat legi generali (das speziellere Gesetz geht den allgemeineren Gesetzen vor) oder lex posterior derogat legi priori (ein späteres Gesetz geht einem vorherigen vor), Prinzipien, die auf dem speziellen Charakter des Völkerrechts beruhen, und Grundsätzen der Rechtslogik.
Neben diesen klassischen Völkerrechtsquellen haben sich jedoch auch einseitige Rechtsakte als Völkerrechtsquelle entwickelt, auch wenn sie nicht in der Aufzählung von Art. 38 I IGH Statut erscheinen. Solche einseitige Rechtsakte können sowohl von Staaten stammen, als auch von Internationalen Organisationen. Ihre rechtliche Verbindlichkeit ist jedoch variabel.
Gemäß Art. 38 I lit d IGH Statut hat der Internationale Gerichtshof Entscheidungen internationaler Gerichte und die Völkerrechtslehre als Hilfsquellen zur Interpretation der oben genannten Quellen heranzuziehen.
Zu unterscheiden ist das Friedens- und das Kriegsvölkerrecht, wobei das Friedensvölkerrecht auch die Normen beinhaltet, die entscheiden, wann die Anwendung von Gewalt gerechtfertigt ist, während als Kriegsvölkerrecht das im Krieg geltende Recht bezeichnet wird.
Für die Frage, ob eine völkerrechtliche Norm vom innerstaatlichen Rechtsanwender zu beachten ist, ist entscheidend, ob sie self-executing ist. Dies ist dann der Fall, wenn die Norm bestimmt genug formuliert ist, um direkt angewendet zu werden, sie nicht ausschließlich an die Staaten adressiert ist und sie keine der Anwendung vorausgehende innerstaatliche Umsetzung fordert.
Grundsätzlich kein Teil des Völkerrechts ist das internationale Privatrecht, dieser Begriff bezeichnet vielmehr, unbeachtlich seines (oftmals innerstaatlichen) Ursprungs, die Normen, die im Falle der Berührung mehrerer innerstaatlichen Rechtsordnungen eines Sachverhalts das anzuwendende Recht bestimmen.
Theorie des Völkerrechts
Der wesentliche Unterschied des Völkerrechts zum innerstaatlichen Recht besteht im Nicht-Vorhandensein eines zentralen Gesetzgebungsorgans. Das klassische Völkerrecht wird den Staaten nicht oktroyiert, sondern stellt eine Koordinationsordnung zwischen ihnen dar.
Im klassischen Völkerrecht wurden nur die „zivilisierten“, also die europäischen Staaten, als Völkerrechtssubjekte anerkannt, was den Kolonialismus als legal erscheinen ließ. In der heutigen, in der Charta der Vereinten Nationen kodifizierten Völkerrechtsordnung sind dagegen ausnahmslos sämtliche Staaten rechtlich gleichberechtigt.
Allerdings gibt es immer mehr Entwicklungen hin zu einer auch zentralen Rechtsetzung im Völkerrecht. Vorhanden war diese Tendenz bereits zuvor, sie wird vom Sicherheitsrat aufgegriffen, der insbesondere nach dem 11. September 2001 dazu übergegangen ist, noch nicht von allen Mitgliedstaaten akzeptierte Verpflichtungen zur Terrorismusbekämpfung zu allgemein geltendem Recht mit Wirkung für und gegen alle Mitgliedstaaten zu erklären und sich dem zwingenden Recht, dem sogenannten Ius cogens, zu nähern (vgl. Resolutionen 1373 und 1540).
Diese Entwicklung wird teilweise kritisch teilweise gar skeptisch gesehen, weil es nicht der Konzeption des Sicherheitsrates als Exekutivorgan entspricht, der an und für sich einzelne Konflikte lösen soll und nicht als "Weltgesetzgeber" auftreten soll.
Die aktuelle Diskussion um ein dogmatisches Fundament und eine (womöglich abschließende) Kodifizierung der Völkerrechtsordnung kreist dabei um den Begriff der "internationalen Gemeinschaft", die sich vom klassischen Völkerrecht dahin gehend unterscheidet, dass zunehmend von so genanten Gemeinschaftswerten gesprochen wird, die es gelte mittels des Völkerrechts zu schützen und durchzusetzen (Menschenrechte, Umweltschutz). Parallel dazu wird von einer Konstitutionalisierung des Völkerrechts gesprochen: Dies soll Parallelen zu innerstaatlichen Verfassungsordnungen ermöglichen und schlägt sich in Diskussionen um den Verfassungscharakter der UN-Charta nieder oder etwa in der Frage, ob der Internationale Gerichtshof eine Rechtskontrolle über Resolutionen des Sicherheitsrates ausüben dürfte.
Diese aktuellen Entwicklungen dürfen jedoch nicht über eine durchaus verbreitete und durchaus massive Skepsis unter den Staaten hinwegtäuschen, die sich weiterhin als die zentralen und einzigen Völkerrechtssubjekte in einem individuellen Sinne sehen und kollektive Konzentrationsprozesse nicht bereit sind beizupflichten.
Geschichte des Völkerrechts
Einer der entscheidenden Aspekte des modernen Völkerrechts, das Gewaltverbot, erschien lange Zeit so fernliegend und illusorisch, dass es erst nach dem Ende des ersten Weltkriegs zum erstenmal im Briand-Kellogg-Pakt (Kriegsächtungspakt) zwischen den beteiligten Staaten geschlossen wurde. Zuvor beschränkte sich das Völkerrecht, was den Krieg angeht, darauf, zu versuchen, Grausamkeiten einzudämmen und die Zivilbevölkerung zu schützen. Mit dem Völkerbund (gegründet 1919) und seiner Nachfolgeorganisation, den Vereinten Nationen (seit 1945), wurde erstmals eine gemeinsame internationale Ebene geschaffen, die auf die Sicherung eines für alle Staaten verbindlichen Völkerrechts abzielt.
Meilensteine
Als Meilensteine des (positiven) Völkerrechts, sind zu nennen:
- der Westfälische Friede von 1648
- der Frieden von Utrecht von 1713
- die Wiener Kongreßakte vom 9. Juli 1815
- die so genannte Heilige Allianz vom 26. September 1815
- das Aachener Konferenzprotokoll vom 24. Mai 1818
- der Pariser Frieden vom 30. März 1856
- die Genfer Konvention vom 22. August 1864
- die Petersburger Konvention vom 11. Dezember 1868 über die Unzulässigkeit des Gebrauchs explosiver Geschosse aus den Handfeuerwaffen
- der Berliner Vertrag vom 13. Juli 1878 über die Orientfragen
- die Congoakte vom 26. Februar 1885
- die Haager Landkriegsordnung vom 18. Oktober 1907
- die Pariser Vorortverträge 1919 und 1920
- die Konvention von Montevideo von 1933
- die Genfer Abkommen vom 12. August 1949
- das Zusatzprotokoll zu den Genfer Abkommen vom 8. Juni 1977
- die UNO-Seerechtskonvention von 1982
- das Rom-Statut des Internationalen Strafgerichtshofs vom 17. Juli 1998
Aktuelle Entwicklungen
Heute heftig umstrittene und für die zukünftige Entwicklung des Völkerrechts entscheidende Gebiete sind: das ius cogens, die humanitäre Intervention als Ausnahme vom Gewaltverbot und (aus aktuellem Anlass) die präventive Selbstverteidigung. Welche Normen zum ius cogens gehören, ist im einzelnen umstritten, jedoch zählen in jedem Fall der Kern des Gewaltverbots und elementare Menschenrechte zum zwingenden Bestand des Völkerrechts.
Humanitäre Interventionen
Bei der humantitären Intervention sind nicht nur die meisten Stellungnahmen sehr politisch gefärbt, vor allem herrscht oft Begriffsverwirrung. Zunächst wird zwischen Interventionen zur Rettung eigener Staatsangehöriger und der zur Rettung anderer Menschen unterschieden. Die Intervention zur Rettung eigener Staatsangehöriger auf fremdem Gebiet wird zum Teil als völlig unzulässig angesehen und von anderen Autoren mit der Völkerrechtsverletzung (Schutzpflichten) des Staates, in dem die Ausländer festgehalten werden, oder aber mit dem Hinweis, dass die Intervention gar nicht auf eine fremde Staatsgewalt, sondern auf eine kriminelle Gruppierung abziele, gerechtfertigt. Bei der humanitären Intervention zur Rettung anderer Menschen muss wiederum zwischen den vom Sicherheitsrat autorisierten und den unilateral beschlossenen unterschieden werden.
Die Charta der UN gibt dem Sicherheitsrat die Möglichkeit, gegen ein als „Bedrohung des Weltfriedens“ qualifiziertes Verhalten eines Staates zuletzt auch militärische Sanktionen zu verhängen. Hierzu sind gewohnheitsrechtlich keine direkt dem Sicherheitsrat unterstellten Truppen erforderlich, vielmehr werden Staaten zur Gewaltanwendung ermächtigt. Es ist umstritten, ab wann innerstaatliche Vorgänge den Weltfrieden gefährden, jedoch sieht der Sicherheitsrat diesen regelmäßig als bedroht an, wenn Völkermord oder so genannte „ethnische Säuberungen“ Fluchtbewegungen auslösen, die auf die Nachbarstaaten übergreifen.
Insbesondere durch das Vetorecht der ständigen Mitglieder oder politisch prekäre Konstellationen ist der Sicherheitsrat jedoch oftmals beschlussunfähig, und hier tut sich die eigentliche Fragestellung auf: Dürfen die Staaten bei Handlungsunfähigkeit des Sicherheitsrats als ultima ratio auch unilateral Gewalt anwenden? Eine Ansicht verneint dies kategorisch mit Hinweis auf das Gewaltverbot und die Missbrauchsgefahr. Die Gegenmeinung rechtfertigt auch eine unilaterale humanitäre Intervention im Falle eines sich gerade ereignenden Genozids, zum einen mit der naturrechtlichen Begründung, dass keine Rechtsordnung dazu verurteilen dürfe, einem Völkermord zuzusehen; zum anderen mit einer teleologischen Einschränkung des Gewaltverbots der UN-Charta; oder auch einfach mit neuem, die Charta überlagerndem Gewohnheitsrecht und das Selbstbestimmungsrecht der Völker, das diesen partiell den Charakter von Völkerrechtssubjekten verleiht und diese damit andere um Hilfe bitte können.
Präventive Selbstverteidigung
Das Recht zur präventiven Selbstverteidigung existiert nach einer zuweilen vertretenen Meinung schlicht nicht, und nach der überwiegenden Meinung nur, wenn ein Angriff beweisbar unmittelbar bevorsteht und ein weiteres Abwarten die Effektivität der Verteidigung untergraben würde.
Nach derzeit geltendem Recht besteht jedoch keinesfalls ein Recht auf eine der nur vermuteten Bedrohung um Jahre vorgreifende Verteidigung, jedoch besteht die Gefahr der Bildung neuen Gewohnheitsrecht. Staaten, die dies nicht wünschen, sollten also nicht nur politisch widersprechen, sondern Präventivschläge dieser Art auch unmissverständlich als rechtswidrig bezeichnen.
Internationale Institutionen
- Internationaler Gerichtshof
- Internationaler Strafgerichtshof
- Internationaler Seegerichtshof
- UN-Menschenrechtskommission
Siehe auch
- Völkerrechtssubjekt
- Völkerstrafrecht
- Völkergewohnheitsrecht
- Völkerrechtskommission
- Humanitäres Völkerrecht
- Ad-hoc-Strafgerichtshof
- Deutschlandtheorien
Literatur
- Brownlie, Ian: Principles of Public International Law, Oxford 2003, 6. Auflage.
- Grewe, Wilhelm G.: Epochen der Völkerrechtsgeschichte, Baden-Baden 1988, 2. Aufl.
- Herdegen, Matthias: Völkerrecht, München 2004, 3. Aufl.
- Hobe, Stephan/ Kimminich, Otto: Einführung in das Völkerrecht, Tübingen 2004, 8. Aufl.
- Ipsen, Knut: Völkerrecht, München 2004, 5. Aufl.
- Koskenniemi, Martti: The Gentler Civilizer of Nations, - The Rise and Fall of International Law 1870-1960, Cambridge 2001.
- Malanczuk, Peter: Akehurst´s Modern Introduction to international Law, London 1997, 7. Auflage
- Seidl-Hohenveldern, Ignatz: Recht der Internationalen Organisationen einschließlich der supranationalen Gemeinschaften, Köln 2000, 7. Aufl.
- Verdross, Alfred; Simma, Bruno: Universelles Völkerrecht. Theorie und Praxis, Berlin, 1984
- Vitzthum, Wolfgang: Völkerrecht, Berlin et. al. 2004, 3.Aufl.
- Sartorius II: Internationale Verträge/ Europarecht (Loseblattsammlung) Stand: Herbst 2004
Weblinks
- [http://www.runiceurope.org/german/charta/charta.htm Charta der Vereinten Nationen]
- [http://www.un.org/law International Law] (englisch)
- [http://www.admin.ch/ch/d/sr/c0_518_51.html Genfer Abkommen vom 12. August 1949]
- [http://www.admin.ch/ch/d/sr/c0_518_521.html Zusatzprotokoll vom 8. Juni 1977 zu den Genfer Abkommen]
- [http://www.virtuelles-institut.de Max-Planck-Institut für Völkerrecht]
- [http://www.dissertationen.unizh.ch/2002/baumann/ Überblick über die Normen des Völkerrechts / Rechtsvergleichende Untersuchung des Einflusses des Völkerrechts auf die Gewaltenteilung (Dissertation)]
- [http://www.bpb.de/publikationen/4ZH9FY,0,0,Die_Vereinten_Nationen_und_das_V%F6lkerrecht.html Aus Politik und Zeitgeschichte: Die Vereinten Nationen und das Völkerrecht]
- [http://www.boell.de/en/04_thema/3640.html Memorandum Die Zukunft des Völkerrechts in einer globalisierten Welt] dt. u. engl., hg. von der Heinrich-Böll-Stiftung 2004
!!Volkerrecht
Kategorie:Politologie
Kategorie:Wehrrecht (Völkerrecht)
ja:国際法
Staat
Max Weber definiert in seiner Herrschaftssoziologie Staat als einen solchen politischen Anstaltsbetrieb, dessen Verwaltungsstab erfolgreich das Monopol legitimen physischen Zwanges (also das Gewaltmonopol) für die Durchführung der Ordnungen in Anspruch nimmt (Max Weber, Wirtschaft und Gesellschaft, [http://www.textlog.de/7321.html Kap. 1, § 17]). In der Ökonomie wird der Staat oftmals als Summe aller Zwangsverbände betrachtet. Zur Unterscheidung oder Kongruenz von Staat und Gesellschaft siehe Staat und Gesellschaft.
Ein Staat (aus lat. status Zustand, Verfassung) ist ein ein Gebilde, das laut der Konvention von Montevideo folgende Eigenschaften aufweist:
- eine mehr oder weniger stabile Kernbevölkerung (Staatsvolk);
- einen klar abgegrenzten oder definierten Landbesitz (Staatsgebiet, Territorium);
- eine Regierung, die eine Staatsgewalt ausüben kann;
- die Fähigkeit, mit anderen Staaten in politischen Kontakt zu treten, d. h., ein Völkerrechtssubjekt zu sein.
Die klassische Staatsrechtslehre nennt nur die ersten drei Merkmale (Drei-Elemente-Lehre Jellineks). In diesem Sinne sind die Glieder eines Bundesstaates, wie die deutschen Länder auch "Staaten" (übrigens auch beschränkt Völkerrechtssubjekte, da sie auf Grund ihrer "Kulturhoheit" z. B. mit dem Heiligen Stuhl unabhängig von der Bundesrepublik Deutschland Konkordate abschließen können). Der klassische Ausnahmefall eines Staates ohne Staatsgebiet ist - seit der Annexion Maltas durch Napoleon I. - der "Souveräne Malteserorden".
Die Souveränität ist kein definierendes Merkmal des Staates. Staaten können rechtlich auch dann fortbestehen, wenn sie unter Besatzung stehen (okkupiert sind); oder (in der älteren Staatsrechtslehre), wenn sie nur "souverän" sind (z. B. Samos im Osmanischen Reich). Jedoch muss faktisch eine Teilsouveränität gegeben sein.
Wie denn überhaupt das Völkerrecht mangels einer Welt-Legislative von Entscheidungen von Fall zu Fall abhängt (case law) und mithin ein sehr nachgiebiges Recht ist, wenn Völkerrechtssubjekte "Fakten setzen".
Völkerrechtliche Anerkennung
Ein Staat bedarf zu seiner Gründung keiner juristischen Legitimation (er wird 'ausgerufen', vgl. den Rütli-Schwur bei der Begründung der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Mittelalter - die neuzeitliche Schweizerische Konföderation besteht aber durchaus aus einzelnen Staaten, den Kantonen). International hat es sich eingebürgert, einen Staat anzuerkennen, sobald mehrere andere Staaten seine Existenz anerkannt haben.
Einige Gebiete wie Taiwan oder Nordzypern auf Zypern, die zwar die Merkmale eines Staates aufweisen, wurden dennoch, meist aus politischen Gründen, nicht allgemein anerkannt; diese werden als Stabilisierte De-Facto-Regime bezeichnet.
Die Konvention von Montevideo regt häufig zu Diskussionen an, ob es möglich ist, durch Kauf einer staatenlosen Insel oder Bohrinsel quasi eine Mikronation zu gründen. Die Anerkennung durch andere Staaten ist das Hauptproblem solcher Vorhaben.
Anzahl
Insgesamt gibt es 192 vollständig anerkannte souveräne Staaten. Darunter fallen die 191 Mitglieder der UNO sowie die Vatikanstadt. Weitere Staaten sind nur von einer Minderheit der weltweiten Staaten anerkannt, dies sind u. a. Taiwan, Westsahara (DARS), die Cookinseln und Niue.
Literatur
- Michail Bakunin, Gott und der Staat, Berlin: Karin Kramer 1995
- Karl Held (Hrsg.): [http://www.gegenstandpunkt.com/vlg/staat/staat_i.htm Der bürgerliche Staat]. Die Staatsableitung. München, 1999. 138 Seiten ISBN 3-929211-03-3
- Stefan Breuer: Der Staat. Entstehung, Typen und Organisationsstadien, Reinbek b. Hamburg: Rowohlt Taschenbuch Verlag, 1998.
- Heide Gerstenberger, Die subjektlose Gewalt. Theorie der Entstehung buergerlicher Staatsgewalt, Münster: Westfälisches Dampfboot 2005
- Wolfgang Reinhard, Geschichte der Staatsgewalt. Eine vergleichende Verfassungsgeschichte Europas von den Anfängen bis zur Gegenwart, Sonderausgabe, München: C.H. Beck 2002
- Franz Oppenheimer: [http://www.opp.uni-wuppertal.de/oppenheimer/st/staat0.htm Der Staat], 3. überarbeitete Auflage von 1929
- OVG Münster, Urteil vom 14.02.1989, Az. 18 A 858/87, in: NVwZ 1989, S. 790.
Siehe auch
- Staatstheorie
- Liste unabhängiger Staaten
- Liste der Staatsformen souveräner Staaten
- Staatliche Souveränität
- Territoriale Integrität
Kategorie:Politische Geographie
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ja:国家 simple:State
Internationales RechtDas internationale Recht ist das Recht, das sich über die Staatengrenzen hinweg an bestimmte Adressaten richtet.
Das internationale Recht lässt sich in mehrere Rechtsgruppen einteilen:
- Das internationale öffentliche Recht zwischen Staaten und Völkern bzw. Völkerrechtssubjekten: sog. Völkerrecht
- Das supranationale Recht, das durch Abtretung von Hoheitsgewalt an eine internationale Organisation (NATO, EG/EU) entsteht, z.B. Europarecht
- Das internationale Handelsrecht, das von öffentlich- und privatrechtlich gemischter Natur ist, im weiteren Sinne aber auch völkerrechtlicher Natur.
Das internationale Privatrecht (IPR), das die Rechtsbeziehungen zwischen Rechtssubjekten und Rechtsobjekten unterschiedlicher Nationalität, Herkunft oder Aufenthalts regelt, ist entgegen seines Namens in weiten Teilen nationalstaatliches und damit gerade nicht internationales Recht. Es kann jedoch von völkerrechtlichen Übereinkommen oder Rechtsakten der europäischen Gemeinschaft herrühren.
Entstehungsgeschichte
Anknüpfend an das römischrechtliche Institut des ius gentium entwickelte sich das internationale Recht insbesondere als Recht der Handelsgeschäfte zwischen verschiedenen Völkern. Die Wandlung zum tatsächlich öffentlich-rechtlich geprägten, von politischen Beziehungen geprägten Begriff begann spätestens durch die spanische Scholastik im 17. und 18. Jahrhundert. Die Völker bilden Staatsnationen (sog. "Mediatisierung"). Das moderne internationale Recht entsteht mit der Intensivierung der diplomatischen und konsularischen Beziehungen Mitte des 19. Jahrhunderts. Mit Schaffung der Welthandelsorganisation (WTO) und den Vereinten Nationen ist die Entwicklung des internationalen Rechts auf institutionelle Grundlagen gestellt worden.
Internationales Recht und seine Teile
Das Völkerrecht innerhalb des internationalen Rechts hat eine völlig neuartige Konstruktion durch die Schaffung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) erfahren. Der europäische Gerichtshof (EuGH) hat 1964 der EWG Rechtspersönlichkeit zugesprochen (Costa/E.N.E.L.-Entscheidung). Damit konnten die Europäischen Gemeinschaften sog. self-executing norms erlassen, die nicht der Transformation der nationalen Gesetzgeber bedurften.
Das internationale Strafrecht kann auch innerstaatlich Anwendung finden, so beim illegalen Grenzübertritt, bei Proliferation. Das internationale Strafrecht ist nicht deckungsgleich mit dem Völkerstrafrecht, das Sanktionen gegen völkerrechtliche Verstöße vorhält.
Eine besondere Entwicklung im Zeichen der Globalisierung hat das internationale Handelsrecht durchlaufen. Die Handelspraxis wird teilweise als lex mercatoria bezeichnet. Es ist jedoch umstritten, ob dieses transnationale Recht als Institut überhaupt anzuerkennen ist. In der Regel steht hier die Privatautonomie im Vordergrund oder aber die Rezeption nationalen Rechts oder des Völkerrechts.
Kategorie:Öffentliches Recht
Kategorie:Privatrecht
ja:国際法
StaatsgebietDas Staatsgebiet oder Hoheitsgebiet ist der Raum, der der territorialen Souveränität eines Staates unterliegt.
Damit ist nicht die Gebietshoheit gemeint. In der Regel fallen aber beide Begriffe zusammen. Ein Beispiel für ein von der Gebietshoheit abweichendes Staatsgebiet ist Guantanamo Bay auf Kuba. Es untersteht der Gebietshoheit der USA, die territoriale Souveränität obliegt aber Kuba.
Das Landgebiet eines Staates ist die Festlandoberfläche mitsamt der Inseloberflächen. Auch die Binnengewässer, Flussmündungen, Hafenanlagen, Buchten oder Fjorde werden hier hinzugerechnet. Die Staatsgrenze bei Grenzgewässern verläuft normalerweise entlang der tiefsten Stellen des Flussbettes, bei Grenzseen ist eine vertragliche Regelung notwendig.
Auch das Küstenmeer gehört zum Staatsgebiet. Von der Basislinie (die Linie, die sich durch den Wasserstand bei mittlerem Niedrigwasser ergibt) bis maximal 12 Seemeilen (etwa 22 km) ins Meer hinaus stellen die Hoheitsgewässer dar. Manche Staaten beanspruchen bis zu 200 Seemeilen, was international aber nicht anerkannt wird. Nicht mehr zum Staatsgebiet gehören die Gebiete der Hohen See, also auch der Festlandsockel und die so genannte Anschlusszone.
In den Luftraum hinein erstreckt sich das Staatsgebiet in kegelstumpfartiger Form bis etwa 100 bis 110 Kilometer Höhe von der Erdoberfläche bis zur Grenze des Weltraums. In die Erde hinein erstreckt sich das Staatsgebiet konisch bis zum Erdmittelpunkt.
Eine Exklave, also ein Gebiet, das außerhalb des eigentlichen Staatsgebietes liegt, zählt zum Staatsgebiet, Enklaven fremder Staaten innerhalb des eigenen Staates daher nicht.
Siehe auch: Territorium, Staatsvolk, Staatsgewalt
Kategorie:Politische Geographie
StaatsgewaltAls Staatsgewalt bezeichnet man die Ausübung der Macht innerhalb
eines Staates durch dessen staatliche Organe wie z.B. die Verwaltung, die Polizei, die Gerichte.
In der Bundesrepublik Deutschland gilt - wie in allen demokratischen Staaten - das Prinzip der dreifachen Gewaltenteilung (nach Montesquieu) in Legislative (Gesetzgebung), Exekutive (Ausführung) und Judikative (Gerichte). Im Übrigen ist die Staatsgewalt föderal zwischen dem Gesamtstaat (Bund) und den Gliedstaaten (Bundesländer) geteilt. Das Wort Gewalt wird hier in seiner etwas altertümlichen Bedeutung von Macht bzw. Herrschaftsmacht gebraucht. Montesquieu spricht im französischen Original von "distribution des pouvoirs", ins heutige Deutsch übersetzt, "Aufteilung der Macht".
Das ähnlich klingende "Gewaltmonopol des Staates" betrifft die andere Bedeutung des Wortes Gewalt: Die Ausübung von körperlichem oder polizeilichem Zwang.
Siehe auch:
- Volkssouveränität
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Internationales Komitee vom Roten Kreuz
Die Internationale Rotkreuz- und Rothalbmond-Bewegung umfasst das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK), die Internationale Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften (Föderation) sowie derzeit 181 anerkannte nationale Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften. Alle diese Organisationen sind voneinander rechtlich unabhängig und innerhalb der Bewegung durch gemeinsame Grundsätze, Ziele, Symbole, Statuten und Organe miteinander verbunden. Die weltweit gleichermaßen geltende Mission der Bewegung, unabhängig von staatlichen Institutionen und auf der Basis freiwilliger Hilfe, ist der Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Würde sowie die Verminderung des Leids von Menschen in Not, ohne Ansehen von Nationalität und Abstammung oder religiösen, weltanschaulichen oder politischen Ansichten der Betroffenen und Hilfeleistenden.
Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz besteht aus bis zu 25 Schweizer Staatsbürgern und ist die einzige Organisation, die im Humanitären Völkerrecht erfasst und als dessen Kontrollorgan genannt ist. Es ist neben dem Heiligen Stuhl und dem Souveränen Malteser-Ritterorden eines der wenigen originären nicht-staatlichen Völkerrechtssubjekte. Seine ausschließlich humanitäre Mission ist der Schutz von Leben und Würde der Opfer von Kriegen und innerstaatlichen Konflikten. Sie basiert auf den Prinzipien der Unparteilichkeit, Neutralität und Unabhängigkeit.
Die Internationale Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften koordiniert innerhalb der Bewegung die Kooperation zwischen den nationalen Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften. Auf internationaler Ebene leitet und organisiert sie, in Zusammenarbeit mit den nationalen Gesellschaften, Hilfsmissionen nach nicht kriegsbedingten Notsituationen wie zum Beispiel Naturkatastrophen und Epidemien.
Die nationalen Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften sind Organisationen in fast allen Ländern der Welt, welche jeweils in ihrem Heimatland im Sinne des internationalen Völkerrechts sowie der Statuten der Internationalen Bewegung tätig sind. Im Rahmen ihrer Möglichkeiten können sie darüber hinaus weitere humanitäre Aufgaben wahrnehmen, die nicht unmittelbar durch völkerrechtliche Bestimmungen oder die Prinzipien der Bewegung vorgegeben sind.
Die weit verbreitete Bezeichnung Internationales Rotes Kreuz und die Abkürzung IRK sollten nach Möglichkeit nicht verwendet werden, da es keine Organisation mit diesem Namen gibt und diese Bezeichnungen zu Verwirrungen bei der Unterscheidung zwischen dem IKRK und der Föderation führen können.
Geschichte
Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK)
Solferino, Henry Dunant und die Gründung des IKRK
Epidemien
Bis in die Mitte des 19. Jahrhunderts gab es keine auch nur annähernd systematische Kriegskrankenpflege, keine gesicherten Einrichtungen zur Unterbringung und Behandlung von Verwundeten, geschweige denn eine Vorsorge durch Bereitstellung von Hilfskräften in ausreichender Zahl und mit angemessener Ausrüstung und Ausbildung. Im Jahre 1859 reiste der Schweizer Geschäftsmann Henry Dunant nach Italien, um dort mit dem französischen Kaiser Napoléon III über seine Probleme beim Erhalt von Landkonzessionen im französisch besetzten Algerien zu sprechen. Dabei wurde er am 24. Juni 1859 in der Nähe des kleinen Ortes Solferino Zeuge der Schlacht von Solferino und San Martino, in deren Verlauf an einem einzigen Tag rund 40.000 Soldaten getötet oder verwundet wurden. Die völlig unzureichende medizinische Versorgung und Betreuung sowie das Leid der verwundeten Soldaten entsetzten ihn so sehr, dass er den ursprünglichen Zweck seiner Reise völlig vergaß und sich mehrere Tage lang der Versorgung der Verwundeten sowie der Organisation von Hilfsmaßnahmen widmete. Unter dem Eindruck dieser Erlebnisse schrieb er ein Buch, welches er 1862 unter dem Titel Eine Erinnerung an Solferino auf eigene Kosten veröffentlichte und an führende Persönlichkeiten aus Politik und Militär in ganz Europa verschickte. Neben einer sehr eindringlichen Schilderung dessen, was er 1859 erlebte, regte er in diesem Buch die Bildung von freiwilligen Hilfsorganisationen an, die sich in Friedenszeiten auf Hilfe für Verwundete im Krieg vorbereiten sollten. Des Weiteren forderte er den Abschluss von Verträgen, in denen die Neutralität und der Schutz der Kriegsverwundeten und der sie versorgenden Personen sowie aller für sie getroffenen Einrichtungen gesichert werden sollte.
1862
In seiner Heimatstadt Genf gründete Henry Dunant am 9. Februar 1863 mit vier weiteren Bürgern - dem Juristen Gustave Moynier, den Ärzten Louis Appia und Théodore Maunoir sowie dem Armeegeneral Guillaume-Henri Dufour - als Kommission der Genfer Gemeinnützigen Gesellschaft ein Komitee der Fünf zur Vorbereitung einer internationalen Konferenz zur Umsetzung seiner Ideen. Bereits acht Tage später beschlossen die fünf Gründungsmitglieder die Umbenennung der Kommission in Internationales Komitee der Hilfsgesellschaften für die Verwundetenpflege. Vom 26. bis zum 29. Oktober des gleichen Jahres fand auf Anregung des Komitees eine Internationale Konferenz in Genf statt, „[…] die über die Mittel beraten soll, mit denen man der Unzulänglichkeit der Sanitätsdienste im Felde abhelfen könnte […]“ (Zitat aus der Einladung zu dieser Konferenz). Insgesamt 36 Personen nahmen an dieser Konferenz teil, und zwar 18 offizielle Delegierte von Regierungen ihrer jeweiligen Länder, sechs Delegierte verschiedener Vereine und Verbände, sieben nicht offizielle ausländische Teilnehmer und die fünf Mitglieder des Internationalen Komitees. Die auf dieser Konferenz durch offizielle Delegierte vertretenen Länder waren Baden, Bayern, Frankreich, Großbritannien, Hannover, Hessen, Italien, Niederlande, Österreich, Preußen, Russland, Sachsen, Schweden und Spanien. Zu den Beschlüssen und Forderungen dieser Konferenz, welche am 29. Oktober 1863 in Form von Resolutionen angenommen wurden, zählten unter anderem:
- die Gründung nationaler Hilfsgesellschaften für Kriegsverwundete
- die Neutralisierung der Verwundeten
- die Entsendung freiwilliger Pflegekräfte für Hilfeleistungen auf das Schlachtfeld
- die Organisation und Durchführung weiterer internationaler Konferenzen
- die Einführung eines Kenn- und Schutzzeichens in Form einer weißen Armbinde mit rotem Kreuz
Spanien
Bereits ein Jahr später kam es auf Einladung der Schweizer Regierung an alle europäischen Länder sowie an die Vereinigten Staaten von Amerika, Brasilien und Mexiko zu einer diplomatischen Konferenz, an der 26 Delegierte aus 16 Staaten teilnahmen. Am 22. August 1864 wurde während dieser Konferenz die erste Genfer Konvention „betreffend die Linderung des Loses der im Felddienst verwundeten Militärpersonen“ durch Vertreter von zwölf Staaten unterzeichnet. In dieser Konvention wurden in zehn Artikeln die Vorschläge zum Schutz und zur Neutralisierung der Verwundeten, des Hilfspersonals und der entsprechenden Einrichtungen verbindlich festgelegt. Des Weiteren enthielt die Konvention zwei Bedingungen zur Anerkennung einer nationalen Gesellschaft:
# Die nationale Gesellschaft muss zuvor von der Regierung ihres Landes anerkannt worden sein.
# Die Regierung des betreffenden Landes muss zuvor der Genfer Konvention beigetreten sein.
Bereits 1864 entstanden auch die ersten nationalen Gesellschaften in Belgien, Dänemark, Frankreich, Oldenburg, Preußen, Spanien und Württemberg. Am 16. April 1864 nahmen an den Düppeler Schanzen erstmals Hilfskräfte und, mit Dr. Louis Appia und dem holländischen Hauptmann Charles Van de Velde, auch offizielle Delegierte unter dem Zeichen des Roten Kreuzes an einem Krieg teil. 1867 fand unter Beteiligung von Vertretern von neun Regierungen, 16 nationalen Rotkreuzgesellschaften und des Internationalen Komitees die erste Internationale Rotkreuzkonferenz statt.
Im gleichen Jahr musste Henry Dunant aufgrund des desolaten Verlaufs seiner Geschäfte in Algerien seinen Bankrott erklären und Genf verlassen. Nachdem Gustave Moynier bereits 1864 den Vorsitz des Internationalen Komitees übernommen hatte, wurde Henry Dunant nun auch vollständig aus dem Komitee ausgeschlossen. In den folgenden Jahren kam es in nahezu allen Ländern Europas zur Gründung von nationalen Rotkreuz-Gesellschaften – der Deutsch-Französische Krieg 1870/71 demonstrierte eindrücklich deren Notwendigkeit. Preußen verfügte über eine gut mit Personal und Material ausgestattete Rotkreuz-Gesellschaft, die organisatorisch eng mit dem preußischen Heer zusammenarbeitete. Aufgrund dessen lag die Zahl der preußischen Soldaten, die an Krankheit oder Verwundung starben, unter der Zahl der im Feld Gefallenen. Auf der anderen Seite verfügte Frankreich nur über eine unzureichend vorbereitete Rotkreuz-Gesellschaft, was zur Folge hatte, dass auf französischer Seite die Zahl der durch Krankheit oder Verwundung verstorbenen Soldaten dreimal höher war als die Zahl der gefallenen Soldaten. In diesem Krieg beteiligten sich auch erstmals andere Rotkreuz-Gesellschaften wie die Russlands, der Schweiz, Irlands und Luxemburgs durch die Entsendung von Ärzten und Sanitätern in größerem Umfang an der sanitätsdienstlichen Versorgung. Clara Barton, die spätere Gründerin des Amerikanischen Roten Kreuzes, erhielt für ihren Einsatz in diesem Krieg von Kaiser Wilhelm I. das Eiserne Kreuz verliehen. In der Folge des Krieges fand die für 1873 in Wien geplante Internationale Rotkreuzkonferenz nicht statt, und erst 1888 kam es in Genf wieder zu einer solchen Konferenz.
1876 bekam das Internationale Komitee den noch heute gültigen Namen Internationales Komitee vom Roten Kreuz (frz. Comité international de la Croix-Rouge, CICR – engl. International Committee of the Red Cross, ICRC). Fünf Jahre später wurde in den Vereinigten Staaten von Amerika auf Initiative von Clara Barton das Amerikanische Rote Kreuz gegründet. Immer mehr Staaten unterzeichneten die Genfer Konvention und respektierten diese auch weitestgehend in kriegerischen Auseinandersetzungen. Im Jahr 1901 erhielt Henry Dunant, zusammen mit dem französischen Pazifisten Frédéric Passy, den erstmals verliehenen Friedensnobelpreis. Die Glückwünsche, die das Komitee anlässlich der Preisverleihung übermittelte, bedeuteten für ihn nach 34 Jahren die späte Rehabilitierung und ausdrückliche Anerkennung seiner Verdienste für die Entstehung des Roten Kreuzes. Neun Jahre später starb Henry Dunant in Heiden (Schweiz), zwei Monate nach Gustave Moynier.
1906 wurde die Erste Genfer Konvention von 1864 überarbeitet. Unmittelbar vor dem Beginn des Ersten Weltkriegs im Jahr 1914, fünfzig Jahre nach der Annahme der Ersten Genfer Konvention, gab es 45 nationale Gesellschaften. Neben Gesellschaften in fast allen europäischen Ländern und den USA existierten weitere Gesellschaften unter anderem auch in Mittel- und Südamerika (Argentinien, Brasilien, Chile, Kuba, Mexiko, Peru, El Salvador, Uruguay, Venezuela), Asien (China, Japan, Korea, Siam) und Afrika (Republik Südafrika).
Das IKRK während des Ersten Weltkrieges
Friedensnobelpreis
Der Erste Weltkrieg stellte das IKRK vor große Herausforderungen, die es nur in Zusammenarbeit mit den nationalen Rotkreuz-Gesellschaften bewältigen konnte. Selbst aus den USA und Japan waren Rotkreuzschwestern zur Unterstützung der Sanitätsdienste der betroffenen europäischen Länder im Einsatz. Am 15. Oktober 1914, unmittelbar nach Kriegsbeginn, richtete das IKRK seine Internationale Zentralstelle für Kriegsgefangene ein, welche Ende 1914 bereits 1.200 vorwiegend freiwillige Mitarbeiter beschäftigte. Im Verlauf des gesamten Krieges übermittelte die Zentralstelle ca. 20 Millionen Briefe und Mitteilungen, fast 1,9 Millionen Pakete und Geldspenden in Höhe von ca. 18 Millionen Schweizer Franken an Kriegsgefangene aller beteiligten Staaten. Ferner kam es durch Vermittlung der Zentralstelle zum Austausch von ca. 200.000 Gefangenen. Die Kartei der Zentralstelle, die in den Jahren von 1914 bis 1923 entstand, enthält rund sieben Millionen Karteikarten. Sie führte in ca. zwei Millionen Fällen zur Identifizierung von Gefangenen und damit zu einem Kontakt zwischen den Gefangenen und ihren Angehörigen. Die gesamte Kartei kann heutzutage als Leihgabe des IKRK im Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondmuseum in Genf besichtigt werden, wobei eine Einsichtnahme weiterhin dem IKRK vorbehalten bleibt.
Das IKRK überwachte während des gesamten Krieges die Einhaltung der Genfer Konvention in der Fassung von 1906 und leitete Beschwerden über Verstöße an die beteiligten Staaten weiter. Des Weiteren protestierte das IKRK gegen die Verwendung von chemischen Kampfstoffen, welche im Ersten Weltkrieg erstmalig zum Einsatz kamen. Ohne Mandat durch die Genfer Konvention setzte sich das IKRK auch für die vom Krieg betroffene Zivilbevölkerung ein, insbesondere in besetzten Territorien, wo das IKRK auf die Haager Landkriegsordnung als rechtverbindliche Vereinbarung zurückgreifen konnte. Ebenfalls basierend auf der Haager Landkriegsordnung waren die Aktivitäten des IKRK im Bezug auf Kriegsgefangene, wozu neben dem bereits beschriebenem Suchdienst und Informationsaustausch vor allem der Besuch von Kriegsgefangenenlagern gehörte. Insgesamt wurden im Kriegsverlauf 524 Lager in ganz Europa durch 41 Delegierte des IKRK besichtigt.
Zwischen 1916 und 1918 veröffentlichte das IKRK mehrere Ansichtskarten mit Motiven der von seinen Delegierten besuchten Lager. Dafür wurden Bilder ausgewählt, welche die Gefangenen bei alltäglichen Tätigkeiten wie zum Beispiel der Postverteilung zeigten. Ziel der Veröffentlichung dieser Karten war es, den Angehörigen der Gefangenen Hoffnung zu vermitteln und sie zu beruhigen. Nach Kriegsende organisierte das IKRK die Rückführung von ca. 420.000 Kriegsgefangenen in ihre Heimatländer. Für seine Aktivitäten während des Ersten Weltkriegs erhielt das IKRK 1917 den Friedensnobelpreis, den einzigen, der in den Kriegsjahren von 1914 bis 1918 vergeben wurde.
Die weitere Repatriierung der Gefangenen wurde ab 1920 vom neu gegründeten Völkerbund unter der Verantwortung seines Hochkommissars für die Heimschaffung der Kriegsgefangenen Fridtjof Nansen übernommen. Sein Mandat wurde später ausgeweitet auf die Unterstützung und Versorgung von Kriegsflüchtlingen und Vertriebenen. Zu seiner Unterstützung für diese Tätigkeiten wählte er zwei Delegierte des IKRK als seine Stellvertreter.
1923 entschied sich das Komitee, das seit der Gründung nur Genfer Bürgern die Mitgliedschaft gestattete, diese Festlegung zugunsten einer Einschränkung auf Schweizer Staatsangehörige aufzuheben.
Als direkte Folge des Ersten Weltkrieges im Hinblick auf das Humanitäre Völkerrecht kam es 1925 durch ein zusätzliches Protokoll zur Genfer Konvention zum Verbot des Einsatzes von erstickenden und giftigen Gasen sowie bakteriellen Kampfstoffen zur Kriegsführung. Des Weiteren wurde 1929 die Erste Genfer Konvention erneut überarbeitet und eine neue Konvention „über die Behandlung von Kriegsgefangenen“ angenommen. Die Ereignisse des Ersten Weltkrieges und die entsprechenden Aktivitäten des IKRK hatten für das Komitee eine deutliche Aufwertung seines Ansehens und seiner Autorität gegenüber der Staatengemeinschaft und eine Ausweitung seiner Kompetenzen zur Folge.
Bereits auf der Internationalen Rotkreuzkonferenz 1934 wurde erstmals ein Entwurf für eine Konvention zum Schutz der Zivilbevölkerung während eines Krieges angenommen. Die meisten Regierungen zeigten nicht genug Interesse an einer Umsetzung, so dass es vor dem Beginn des Zweiten Weltkriegs nicht zu einer entsprechenden diplomatischen Konferenz zur Annahme dieser Konvention kam.
Das IKRK und der Zweite Weltkrieg
bakteriellen Kampfstoffen, 1940]]
Basis der Tätigkeit des IKRK während des Zweiten Weltkrieges waren die Genfer Konventionen in der Fassung von 1929. Die Aktivitäten des IKRK im Zweiten Weltkrieg konzentrierten sich analog zum Ersten Weltkrieg auf die Überwachung der Kriegsgefangenenlager, die Hilfe für die Zivilbevölkerung und der Informationsaustausch über Gefangene und vermisste Personen. Im gesamten Kriegsverlauf kam es zu 12.750 Besuchen von Kriegsgefangenenlagern in 41 Ländern durch 179 Delegierte. In der Zentralauskunftsstelle für Kriegsgefangene waren während dieses Krieges ca. 3.000 Menschen beschäftigt. Ihre Kartei umfasste ca. 45 Millionen Karten, ca. 120 Millionen Nachrichten wurden vermittelt. Ein großes Problem für die Arbeit des IKRK war die Gleichschaltung des Deutschen Roten Kreuzes in der Zeit des Nationalsozialismus und die damit verbundenen massiven Einschränkungen in der Zusammenarbeit mit dem DRK im Bezug auf die Deportation der Juden aus Deutschland und den Massenmord in den Vernichtungs- und Konzentrationslagern. Erschwerend kam auch die Tatsache hinzu, dass mit der Sowjetunion und Japan zwei Hauptmächte des Krieges nicht an die Genfer Konventionen von 1929 gebunden waren.
Es gelang dem IKRK während des gesamten Krieges nicht, bei den nationalsozialistischen Machthabern die Gleichstellung der in den Konzentrationslagern internierten Menschen mit Kriegsgefangenen zu erreichen. Aufgrund der Befürchtung, durch ein weiteres Beharren auf entsprechenden Forderungen seine Aktivitäten für Kriegsgefangene und damit seine völkerrechtlich legitimierte Mission zu gefährden, unterließ das IKRK weiterführende Bemühungen in dieser Hinsicht. Aus dem gleichen Grund, und wegen einer möglichen Gefährdung seiner Neutralität, unternahm das IKRK nur zögerliche und unzureichende Schritte bei den Alliierten im Hinblick auf seine Kenntnisse über die Existenz der Vernichtungslager und die Deportation der jüdischen Bevölkerung. Erst ab November 1943 war es dem IKRK erlaubt, Pakete an diejenigen KZ-Insassen zu schicken, deren Namen und Aufenthaltsort dem Komitee bekannt waren und die keinen verschärften Haftbedingungen unterlagen. Durch die Empfangsbestätigungen, die neben den Empfängern oft auch von mehreren anderen Insassen unterzeichnet waren, gelang es dem IKRK, ca. 105.000 Menschen in den Lagern zu registrieren und insgesamt 1,1 Millionen Pakete zu verschicken, vorwiegend in die Lager Dachau, Buchenwald, Ravensbrück und Oranienburg-Sachsenhausen.
Oranienburg-Sachsenhausen
Am 12. März 1945 erhielt der damalige IKRK-Präsident Carl Burckhardt von SS-General Ernst Kaltenbrunner die Zusage, dass IKRK-Delegierten Zugang zu den Konzentrationslagern gewährt werden würde. Dies galt allerdings unter der Voraussetzung, dass diese Delegierten bis zum Ende des Krieges in den Lagern verblieben. Zehn Delegierte, unter ihnen Louis Haefliger (Mauthausen), Paul Dunant (Theresienstadt) und Victor Maurer (Dachau) erklärten sich zu einer solchen Mission bereit. Louis Haefliger verhinderte durch seinen persönlichen Einsatz die Sprengung des Lagers Mauthausen und rettete damit tausenden Gefangenen das Leben. Er wurde vom IKRK für sein eigenmächtiges Handeln verurteilt und erst 1990 durch den damaligen Präsidenten Cornelio Sommaruga rehabilitiert. Herausragend aus der Zeit des Zweiten Weltkrieges sind darüber hinaus die Aktivitäten des IKRK-Delegierten Friedrich Born ( - 1903; † 1963) für die jüdische Bevölkerung in Ungarn. Er rettete durch seinen Einsatz ca. 11.000 bis 15.000 Menschen das Leben und wurde am 5. Juni 1987 posthum als Gerechter unter den Völkern in die israelische Holocaust-Gedenkstätte Yad Vashem aufgenommen. Ein weiterer bekannter Delegierter des IKRK im Zweiten Weltkrieg war der Genfer Arzt Marcel Junod ( - 1904; † 1961), dessen Erlebnisse in seinem Buch Kämpfer beidseits der Front nachzulesen sind.
Im Jahr 1944 erhielt das IKRK erneut den Friedensnobelpreis, der seit Beginn des Krieges nicht vergeben worden war. Nach Ende des Krieges organisierte das IKRK, in Zusammenarbeit mit verschiedenen nationalen Rotkreuz-Gesellschaften, Hilfsmaßnahmen in den vom Krieg betroffenen Ländern. In Deutschland wurde dies vor allem vom Schwedischen Roten Kreuz unter Leitung von Folke Bernadotte übernommen. 1948 veröffentlichte das IKRK einen Bericht des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz über sein Wirken während des Zweiten Weltkriegs (1. September 1939 - 30. Juni 1947). Seit dem 17. Januar 1996 ist das Archiv des IKRK für die Öffentlichkeit zugänglich.
Das IKRK nach dem Zweiten Weltkrieg
Folke Bernadotte
Am 12. August 1949 wurden grundlegende Neufassungen der bestehenden zwei Konventionen angenommen, die seitdem als Genfer Abkommen I und III bezeichnet werden. Zwei neue Abkommen, das Genfer Abkommen II „zur Verbesserung des Loses der Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen der bewaffneten Kräfte zur See“ und als wichtigste Konsequenz aus dem Zweiten Weltkrieg das Genfer Abkommen IV „über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten“, erweiterten darüber hinaus den Schutz des Humanitären Völkerrechts auf weitere Personengruppen.
Die zwei Zusatzprotokolle vom 8. Juni 1977 brachten wesentliche Ergänzungen in mehreren Bereichen. Zum einen integrierten beide Protokolle erstmals auch Regeln für zulässige Mittel und Methoden der Kriegführung und damit Vorschriften für den Umgang mit den an den Kampfhandlungen beteiligten Personen, den sogenannten Kombattanten, in den Kontext der Genfer Konventionen. Zum zweiten verwirklichte das Protokoll II eines der am längsten verfolgten Ziele des IKRK: die Ausdehnung der Anwendbarkeit des Humanitären Völkerrechts auch auf Situationen in nicht-internationalen bewaffneten Konflikten wie beispielsweise Bürgerkriegen. Heute umfassen die vier Genfer Abkommen und ihre zwei Zusatzprotokolle über 600 Artikel. Zum hundertjährigen Jubiläum seiner Gründung erhielt das IKRK, diesmal gemeinsam mit der Föderation, im Jahr 1963 zum dritten Mal den Friedensnobelpreis.
Seit 1993 können auch Personen anderer Nationalität als der Schweizerischen für das IKRK tätig sein, sowohl vor Ort im Hauptquartier in Genf als auch als Delegierte bei Auslandseinsätzen. Der Anteil von Mitarbeitern ohne Schweizer Staatsangehörigkeit ist seitdem kontinuierlich angestiegen und liegt derzeit bei etwa 35 Prozent.
Die Generalversammlung der Vereinten Nationen (UNO) beschloss am 16. Oktober 1990, das IKRK als Beobachter (engl. observer) zu ihren Tagungen und den Sitzungen ihrer Komitees einzuladen. Die entsprechende Resolution (A/RES/45/6) wurde von 138 Mitgliedsländern eingebracht und auf der 31. Plenarsitzung ohne Abstimmung angenommen. Aus historischen Gründen – mit Bezug auf die Schlacht von Solferino – wurde die Resolution von Vieri Traxler, dem damaligen UNO-Botschafter der Republik Italien, vorgestellt. Mit dieser Entscheidung wurde der Beobachter-Status in der UN-Generalversammlung erstmalig einer privaten Organisation zuerkannt. Ein am 19. März 1993 mit dem Schweizerischen Bundesrat geschlossenes Abkommen garantiert dem IKRK bei seinen Aktivitäten in der Schweiz volle Unabhängigkeit und Handlungsfreiheit; die Unverletzlichkeit seiner Räumlichkeiten, Archive und sonstigen Unterlagen; weitgehende rechtliche Immunität für das Komitee und seine Mitglieder, Delegierten und sonstigen Mitarbeiter; die Befreiung von allen direkten und indirekten Steuern sowie sonstigen Gebühren auf Bundes-, Kantons- oder lokaler Ebene; freien Zoll- und Zahlungsverkehr; Begünstigungen hinsichtlich seiner Kommunikation, die mit denen für in der Schweiz ansässigen internationalen Organisationen und ausländischen diplomatischen Vertretungen vergleichbar sind; sowie weitgehende Erleichterungen für seine Mitglieder, Delegierten und Mitarbeiter bei der Ein- und Ausreise.
Die Zeit seit 1990 war für das IKRK aber auch durch eine Reihe von tragischen Ereignissen gekennzeichnet. So viele Delegierte wie nie zuvor in der Geschichte des Komitees verloren bei ihren Einsätzen ihr Leben. Dieser Trend ist vor allem auf den Anstieg der Zahl lokaler und oft innerstaatlicher Konflikte sowie mangelnden Respekt der beteiligten Konfliktparteien vor den Bestimmungen der Genfer Konventionen und ihrer Schutzzeichen zurückzuführen. Einige der getöteten Delegierten waren:
- Frédéric Maurice. Er starb im Alter von 39 Jahren am 19. Mai 1992, einen Tag nach einem Angriff auf einen Rotkreuz-Hilfstransport in Sarajevo, den er begleitete.
- Fernanda Calado (Spanien), Ingeborg Foss (Norwegen), Nancy Malloy (Kanada), Gunnhild Myklebust (Norwegen), Sheryl Thayer (Neuseeland) und Hans Elkerbout (Niederlande). Sie wurden in den Frühstunden des 17. Dezember 1996 im IKRK-Feldkrankenhaus in der tschetschenischen Stadt Nowije Atagi in der Nähe von Grosny während des Schlafes aus nächster Nähe erschossen. Von den unbekannten Tätern fehlt bis heute jede Spur, ein Motiv war nicht erkennbar.
- Rita Fox (Schweiz), Véronique Saro (DR Kongo), Julio Delgado (Kolumbien), Unen Ufoirworth (DR Kongo), Aduwe Boboli (DR Kongo) und Jean Molokabonge (DR Kongo). Sie waren am 26. April 2001 unterwegs auf einer Hilfsmission im Nordosten der Demokratischen Republik Kongo, als sie in ihren zwei Fahrzeugen von unbekannten Angreifern beschossen und getötet wurden.
- Ricardo Munguia (El Salvador). Er war als Wasseringenieur in Afghanistan tätig und am 27. März 2003 zusammen mit einheimischen Kollegen in Land unterwegs, als ihr Fahrzeug von unbekannten bewaffneten Männern gestoppt wurde. Diese töteten ihn durch Schüsse aus nächster Nähe, während sie seine Begleiter laufen ließen.
- Vatche Arslanian (Kanada). Er war seit 2001 Logistik-Koordinator der IKRK-Mission im Irak und starb am 8. April 2003 in Bagdad, als er zusammen mit Helfern des Irakischen Roten Halbmondes in einem Auto unterwegs war und in das Kreuzfeuer der Kämpfe um Bagdad geriet.
- Nadisha Yasassri Ranmuthu (Sri Lanka). Er starb am 22. Juli 2003 in der Nähe der Stadt Hilla, südlich von Bagdad, als sein Fahrzeug von Unbekannten beschossen wurde.
Präsidenten des IKRK
Derzeitiger Präsident des IKRK ist seit dem Jahr 2000 Jakob Kellenberger, Vizepräsidenten sind Anne Petitpierre und Jacques Forster. Bisherige Präsidenten des IKRK waren:
- von 1863 bis 1864: Henri Dufour
- von 1864 bis 1910: Gustave Moynier
- von 1910 bis 1928: Gustave Ador
- von 1928 bis 1944: Max Huber
- von 1944 bis 1948: Carl Burckhardt
- von 1948 bis 1955: Paul Ruegger
- von 1955 bis 1964: Leopold Boissier
- von 1964 bis 1969: Samuel Gonard
- von 1969 bis 1973: Marcel Naville
- von 1973 bis 1976: Eric Martin
- von 1976 bis 1987: Alexandre Hay
- von 1987 bis 1999: Cornelio Sommaruga
Die Internationale Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften
Historische Entwicklung
Cornelio Sommaruga
Am 15. Mai 1919 gründeten die nationalen Rotkreuz-Gesellschaften Großbritanniens, Frankreichs, Italiens, Japans und der USA auf Anregung des damaligen Präsidenten des Amerikanischen Roten Kreuzes, Henry P. Davison, in Paris die Liga der Rotkreuz-Gesellschaften. Die Ausdehnung der Rotkreuz-Aktivitäten über die strikte Mission des IKRK hinaus auch auf Opfer von nicht kriegsbedingten Notsituationen (wie nach technischen Unglücken und Naturkatastrophen), welche auf internationaler Ebene Aufgabe der Liga werden sollte, geschah ebenfalls auf Initiative des Amerikanischen Roten Kreuzes. Dieses war bereits seit seiner Gründung auch in Friedenszeiten mit Hilfsaktionen aktiv, eine Idee, die auf seine Gründerin Clara Barton zurückging.
Die Gründung der Liga, als weitere international tätige Rotkreuz-Organisation neben dem IKRK, war aus mehreren Gründen zunächst nicht unumstritten. Zum einen gab es von Seiten des IKRK zu Teil berechtigte Befürchtungen hinsichtlich einer Konkurrenz zwischen beiden Organisationen. Die Gründung der Liga wurde als Versuch angesehen, den Führungsanspruch des Komitees in Frage zu stellen und die meisten seiner Aufgaben und Befugnisse einer multilateralen Institution zu übertragen. Zum anderen waren an der Gründung der Liga ausschließlich nationale Gesellschaften aus Staaten der Entente beziehungsweise mit ihr alliierten oder assoziierten Ländern beteiligt. Die im Mai 1919 ursprünglich beschlossenen Statuten der Liga gewährten darüber hinaus den fünf an der Gründung beteiligten Gesellschaften einen Sonderstatus sowie, auf Betreiben von Henry P. Davison, das Recht, die nationalen Rotkreuz-Gesellschaften der Mittelmächte Deutschland, Österreich, Ungarn, Bulgarien und der Türkei sowie das Russische Rote Kreuz dauerhaft auszuschließen. Dieser Passus widersprach jedoch den Rotkreuz-Prinzipien der Universalität und der Gleichberechtigung zwischen allen nationalen Gesellschaften.
Die erste durch die Liga organisierte Hilfsaktion unmittelbar nach ihrer Gründung war die Versorgung der Betroffenen einer Typhus-Epidemie und Hungersnot in Polen. Bereits in den ersten fünf Jahren nach ihrer Gründung erließ die Liga 47 Spendenappelle für Hilfsaktionen in 34 Ländern. Auf diesem Wege gelangten Hilfsgüter im Wert von ca. 685 Millionen Schweizer Franken unter anderem an die Opfer von Hungersnöten in Russland, Deutschland und Albanien, Erdbeben in Chile, Persien, Japan, Kolumbien, Ecuador, Costa Rica und der Türkei und an Flüchtlinge in Griechenland und der Türkei. Ein weiteres wichtiges Anliegen der Liga war die Unterstützung der nationalen Gesellschaften bei der Schaffung von Jugendsektionen. Der erste große Katastropheneinsatz der Liga war das Erdbeben in Japan im Jahr 1923, bei dem ca. 200.000 Menschen ums Leben kamen. Durch Vermittlung der Liga erhielt das Japanische Rote Kreuz Hilfeleistungen von anderen nationalen Gesellschaften im Gesamtwert von ca. 100 Millionen Dollar.
Typhus-Epidemie
Mit dem Einsatz der Liga zusammen mit dem IKRK im Russischen Bürgerkrieg (1917–1922) wurde die Bewegung erstmals in einem innerstaatlichen Konflikt aktiv. Während die Liga mit Unterstützung von mehr als 25 nationalen Gesellschaften vor allem die Verteilung von Hilfsgütern und die Versorgung der hungernden und von Seuchen betroffenen Zivilbevölkerung übernahm, unterstützte das IKRK durch seine Neutralität das Russische und später das Sowjetische Rote Kreuz bei seinen Aktivitäten gegenüber den Konfliktparteien. Zur Koordinierung der Aktivitäten zwischen dem IKRK und der Liga und zur Beilegung der zwischen beiden Organisationen bestehenden Rivalitäten wurde 1928 das Internationale Rote Kreuz als Dachverband beider Organisationen gegründet. Ein International Council fungierte dabei als Leitorgan des IRK. Die Aufgaben des Councils wurden später von der Ständigen Kommission (engl. Standing Commission) übernommen. Im gleichen Jahr wurden erstmals gemeinsame Statuten der Rotkreuz-Bewegung beschlossen, welche die jeweiligen Aufgaben des IKRK und der Liga beschrieben. Ein Jahr später wurden mit dem Roten Halbmond und dem Roten Löwen mit roter Sonne zwei weitere, mit dem Roten Kreuz gleichberechtigte, Schutzzeichen in die Genfer Konventionen aufgenommen. Während der Iran das einzige Land war, das (bis 1980) den Roten Löwen mit roter Sonne verwendete, entwickelte sich der Rote Halbmond zum Symbol nahezu aller nationalen Gesellschaften in islamischen Ländern.
Während des Krieges zwischen Äthiopien und Italien (1935/36) erbrachte die Liga Hilfeleistungen im Umfang von ca. 1,7 Millionen Schweizer Franken, die aufgrund der Ablehnung jeglicher Zusammenarbeit mit dem Internationalen Roten Kreuz durch Italien ausschließlich der äthiopischen Seite zukamen. Vorwiegend durch Angriffe der Italienischen Armee verloren in diesem Konflikt 29 Menschen, die unter dem Schutz des Roten Kreuzes tätig waren, ihr Leben. Während des Spanischen Bürgerkrieges von 1936 bis 1939 war die Liga erneut zusammen mit dem IKRK aktiv und wurde dabei von 41 nationalen Gesellschaften unterstützt. In den Jahren 1937 und 1939 wurde die Liga vom damaligen IKRK-Präsidenten Max Huber in seiner Funktion als Mitglied des Instituts für Völkerrecht (franz. Institut de droit international) für den Friedensnobelpreis nominiert. 1939 verlegte die Liga aufgrund des Beginns des Zweiten Weltkrieges ihren Hauptsitz von Paris nach Genf, um für ihre Aktivitäten den sich aus der Schweizer Neutralität ergebenden Schutz in Anspruch nehmen zu können.
Typhus-Epidemie
Im Jahr 1952 wurden die 1928 beschlossenen Statuten der Bewegung erstmals überarbeitet. Von 1960 bis 1970 verzeichnete die Liga einen starken Anstieg in der Zahl der anerkannten nationalen Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften, von denen es zum Ende des Jahrzehnts mehr als 100 gab. Dieser Trend war zum Teil auf die Unabhängigkeit von früheren Kolonien in Afrika und Asien zurückzuführen. Am 10. Dezember 1963 erhielt die Föderation, zusammen mit dem IKRK, den Friedensnobelpreis. Im Jahr 1983 wurde die Liga umbenannt in Liga der Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften. 1986 fanden die 1965 beschlossenen sieben Grundsätze der Bewegung Eingang in die Statuten, welche in diesem Jahr erneut überarbeitet wurden. Darüber hinaus wurde im Rahmen der Überarbeitung der Statuten die Bezeichnung Internationales Rotes Kreuz aufgegeben zugunsten des neuen offiziellen Namens Internationale Rotkreuz- und Rothalbmond-Bewegung.
1991 wurde auch die Bezeichnung der Liga erneut geändert in den heute gültigen Namen Internationale Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften (engl. International Federation of Red Cross and Red Crescent Societies, IFRC). Das 1997 zwischen der Föderation und dem IKRK geschlossene Abkommen von Sevilla definiert die Zuständigkeiten beider Organisationen bei internationalen Einsätzen. Die bisher umfangreichste Hilfsaktion unter Leitung der Föderation ist mit Beteiligung von rund 22.000 Helfern von mehr als 40 nationalen Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften der Einsatz nach der Tsunami-Katastrophe im Indischen Ozean am 26. Dezember 2004.
Präsidenten der Föderation
Präsident der Föderation ist seit 2001 Don Juan Manuel Suárez Del Toro Rivero (Spanien). Vizepräsidenten sind René Rhinow (Kraft seines Amtes als Präsident des Schweizer Roten Kreuzes) sowie als Vertreter der verschiedenen Weltregionen Robert Barnes (Kanada), Murli S. Deora (Indien), Dr. Mamdouh Gabr (Ägypten) und Dr. Massimo Barra (Italien). Bisherige Präsidenten (bis 1977 Chairman) waren:
- von 1919 bis 1922: Henry Davison (USA)
- von 1922 bis 1935: John Barton Payne (USA)
- von 1935 bis 1938: Cary T. Grayson (USA)
- von 1938 bis 1944: Norman Davis (USA)
- von 1944 bis 1945: Jean de Muralt (Schweiz)
- von 1945 bis 1950: Basil O'Connor (USA)
- von 1950 bis 1959: Emil Sandstrom (Schweden)
- von 1959 bis 1965: John MacAulay (Kanada)
- von 1965 bis 1977: Jose Barroso (Mexiko)
- von 1977 bis 1981: Adetunji Adefarasin (Nigeria)
- von 1981 bis 1987: Enrique de la Mata (Spanien)
- von 1987 bis 1997: Mario Enrique Villarroel Lander (Venezuela)
- von 1997 bis 2000: Astrid N. Heiberg (Norwegen)
Aktivitäten
Organisation der Bewegung
Tsunami-Katastrophe im Indischen Ozean]
Zusammengefasst unter der Bezeichnung "Internationale Rotkreuz- und Rothalbmond-Bewegung" sind für das IKRK, die Föderation und die nationalen Gesellschaften heute etwa 97 Millionen Mitglieder aktiv, davon ca. 300.000 Menschen hauptberuflich. Die 1965 auf der Wiener Konferenz beschlossenen und 1986 in die "Statuten der Bewegung" aufgenommenen gemeinsamen sieben Grundsätze der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmond-Bewegung sind
- Menschlichkeit (engl. Humanity)
- Unparteilichkeit (engl. Impartiality)
- Neutralität (engl. Neutrality)
- Unabhängigkeit (engl. Independence)
- Freiwilligkeit (engl. Voluntary Service)
- Einheit (engl. Unity)
- Universalität (engl. Universality)
Die alle vier Jahre stattfindende Internationale Rotkreuz- und Rothalbmond-Konferenz ist das oberste Organ der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmond-Bewegung. Vertreten sind jeweils Delegationen der nationalen Gesellschaften, des IKRK, der Föderation und der Unterzeichnerstaaten der Genfer Abkommen. Zwischen den Konferenzen ist die von der Konferenz gewählte Ständige Kommission das höchste Organ der Bewegung und überwacht die Umsetzung der Konferenzbeschlüsse. Darüber hinaus koordiniert die Kommission die Zusammenarbeit zwischen dem IKRK und der Föderation. Die Kommission setzt sich zusammen aus je zwei Vertretern des IKRK und der Föderation (inklusive der jeweiligen Präsidenten) sowie fünf durch die Konferenz gewählten Mitgliedern. Sie tagt in der Regel alle sechs Monate. Darüber hinaus findet alle zwei Jahre, im Rahmen der Internationale Rotkreuz- und Rothalbmond-Konferenzen und der Generalversammlungen der Föderation, eine Tagung des Delegiertenrats der Bewegung (engl. Council of Delegates) mit Teilnehmern des IKRK, der Föderation und der nationalen Gesellschaften statt, um gemeinsame Aktivitäten zu planen und zu koordinieren.
Aktivitäten und Organisation des IKRK
Mission und Aufgaben innerhalb der Bewegung
Tsunami-Katastrophe im Indischen Ozean
Die Mission des IKRK als unparteiische, neutrale und unabhängige Organisation ist der Schutz des Lebens und der Würde von Opfern von Kriegen und innerstaatlichen Konflikten sowie ihre Unterstützung. Es leitet und koordiniert die internationalen Hilfsaktivitäten der Rotkreuz- und Rothalbmond-Bewegung bei bewaffneten Konflikten und ist damit nach dem Abkommen von Sevilla das verantwortliche Organ (engl. Lead Agency) der Bewegung für entsprechende Situationen. Zu den durch die Genfer Abkommen sowie das Statut des Komitees definierten originären Aufgaben des IKRK gehören die Organisation und die Durchführung folgender Maßnahmen in Kriegs- und Krisensituationen:
- Überwachung der Einhaltung der Genfer Konventionen
- Pflege und Versorgung von Verwundeten
- Überwachung der Behandlung von Kriegsgefangenen sowie ihre Versorgung
- Familienzusammenführung sowie die Suche nach vermissten Personen (Suchdienst)
- Schutz und Versorgung der Zivilbevölkerung
- Vermittlung zwischen den Konfliktparteien
Struktur und Organisation
Das IKRK hat seinen Hauptsitz in Genf (Schweiz) und Niederlassungen in ca. 80 weiteren Ländern. Für die internationalen Aktivitäten des Komitees sind rund 12.000 Menschen weltweit im Einsatz, davon ca. 800 im Hauptquartier in Genf, ca. 1.200 Delegierte zur Leitung internationaler Missionen und etwa 10.000 Mitglieder nationaler Gesellschaften vor Ort. Entgegen weit verbreiteter Annahmen ist das IKRK im Bezug auf seine Struktur und Organisationsform weder eine nichtstaatliche Organisation noch, wie der Name vermuten ließe, eine internationale Organisation. Das Wort "international" im Namen bezieht sich auf sein durch die weltweite Staatengemeinschaft in den Genfer Abkommen erteiltes Mandat. Die Genfer Abkommen sind damit die völkerrechtliche Grundlage und zusammen mit den Statuten des Komitees die rechtliche Basis für seine Aktivitäten. Es besitzt darüber hinaus durch Verträge mit einzelnen Staaten sowie mit internationalen Organisationen oder nationale Gesetze in einzelnen Ländern weitergehende Rechte, Privilegien und Immunitätsschutz zur Durchführung seiner Aufgaben. Hinsichtlich der Rechtsgrundlagen für seine Existenz und Organisation ist das IKRK eine private Vereinigung nach Schweizer Vereinsrecht. Laut seinen Statuten setzt es sich aus 15 bis 25 Schweizer Staatsbürgern zusammen, welche durch das Komitee selbst für die Dauer von jeweils vier Jahren kooptiert werden. Eine mehrfache Wiederwahl ist möglich, nach Ablauf von drei Perioden ist für jede zukünftige Wiederwahl eine Dreiviertelmehrheit aller Komitee-Mitglieder notwendig.
Die beiden wesentlichen Organe des IKRK sind das Direktorat (engl. Directorate) und die Versammlung (engl. Assembly). Das Direktorat ist das ausführende Organ des Komitees und besteht aus einem Generaldirektor und fünf Direktoren für die Bereiche "Operationen", "Personal", "Ressourcen und operative Unterstützung", "Kommunikation" sowie "Internationales Recht und Kooperation innerhalb der Bewegung". Die Mitglieder des Direktorats werden von der Versammlung für vier Jahre ernannt. Die Versammlung, bestehend aus allen Mitgliedern des Komitees, tritt regelmäßig zusammen und ist für die Festlegung von Zielen, Richtlinien und Strategien, die Überwachung der Aktivitäten des Komitees und die Kontrolle des Haushalts zuständig. Ihr Präsident ist der Präsident des Komitees. Die Versammlung wählt darüber hinaus einen aus fünf Mitgliedern bestehenden Versammlungsrat (engl. Assembly Council). Diesem werden von der Versammlung Entscheidungsbefugnisse in bestimmten Angelegenheiten übertragen. Darüber hinaus bereitet der Versammlungsrat die Zusammenkünfte der Versammlung vor und dient als Verbindungsorgan zwischen der Versammlung und dem Direktorat.
Bedingt durch die Lage Genfs im französischsprachigen Teil der Schweiz agiert das IKRK im Regelfall unter seinem französischem Namen Comité international de la Croix-Rouge bzw. dem sich daraus ergebenden Kürzel CICR. Als Symbol verwendet das IKRK das Rote Kreuz auf weißem Grund mit der im Kreis umlaufenden Beschriftung "COMITE INTERNATIONAL GENEVE".
Finanzierung
Das jährliche Budget des IKRK beläuft sich auf ca. 970 Millionen Schweizer Franken (Stand 2005), welche zum größten Teil durch Zahlungen der Schweiz als Depositarstaat der Genfer Abkommen, durch Zahlungen der nationalen Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften und der Unterzeichnerstaaten der Genfer Abkommen, durch Zahlungen internationaler Organisationen wie der Europäischen Union und durch Spenden aufgebracht werden. Alle diese Zahlungen erfolgen freiwillig auf der Grundlage von Spendenaufrufen getrennt für die Bereiche interne Betriebskosten und Hilfseinsätze (engl. Headquarters Appeal und Emergency Appeals). Diese Aufrufe werden vom IKRK jährlich an Repräsentanten möglicher Unterstützer übergeben. Das Gesamtbudget für das Jahr 2005 verteilt sich auf 819,7 Millionen Schweizer Franken (ca. 85 Prozent) für Hilfseinsätze und 152,1 Millionen Schweizer Franken (ca. 15 Prozent) für interne Kosten. Der Anstieg im Vergleich zum Vorjahr beträgt ca. 8,6 Prozent bzw. 1,5 Prozent und ist vor allem auf überproportional gestiegene Ausgaben im Bereich der Einsatztätigkeit in Afrika zurückzuführen.
Aktivitäten und Organisation der Föderation
Mission und Aufgaben innerhalb der Bewegung
Europäischen Union
Die Föderation koordiniert innerhalb der Rotkreuz- und Rothalbmond-Bewegung die Zusammenarbeit zwischen den nationalen Gesellschaften und unterstützt die Gründung und den Aufbau neuer nationaler Gesellschaften in Ländern, in denen noch keine entsprechende Gesellschaft existiert. Auf internationaler Ebene organisiert und leitet die Föderation insbesondere Hilfseinsätze in nicht-kriegerischen Notsituationen, wie z.B. nach Naturkatastrophen, technischen Unglücken, Epidemien, bei Massenfluchten und nach dem Ende eines bewaffneten Konflikts. Nach dem Abkommen von Sevilla ist die Föderation damit das verantwortliche Organ der Bewegung (engl. Lead Agency) für entsprechende Einsätze. Sie arbeitet dabei sowohl mit den nationalen Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften der betroffenen Länder (engl. Operating National Societies, ONS) als auch nationalen Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften anderer Länder (engl. Participating National Societies, PNS) zusammen. Von den derzeit 187 nationalen Gesellschaften, welche entweder als Mitglieder oder als Beobachter (engl. Observer) der Generalversammlung der Föderation angehören, sind ca. 25-30 regelmäßig als PNS in anderen Ländern im Einsatz. Zu den aktivsten nationalen Gesellschaften auf internationaler Ebene gehören unter anderem das Amerikanische Rote Kreuz (engl.), das Britische Rote Kreuz (engl.), das Deutsche Rote Kreuz und die nationalen Rotkreuz-Gesellschaften Schwedens und Norwegens. Ein aktueller Schwerpunkt der Arbeit der Föderation ist der Einsatz für ein Verbot von Landminen und die medizinische, psychologische und soziale Betreuung von Minenopfern.
Die Aufgaben der Föderation lassen sich demzufolge zu den folgenden Schwerpunkten zusammenfassen:
- Verbreitung humanitärer Prinzipien und Werte
- Reaktion auf Katastrophen und andere Notsituationen durch Hilfsmaßnahmen
- Katastrophenvorsorge durch Aus- und Weiterbildung von Hilfskräften sowie Bereitstellung und Verteilung von Hilfsgütern
- Gesundheitsvorsorge und sozialmedizinische Betreuung auf lokaler Ebene
Struktur und Organisation
Die Föderation hat ihren Hauptsitz ebenfalls in Genf und darüber hinaus 14 Regionalbüros in verschiedenen Regionen sowie Delegationen in mehr als 60 Ländern. Die verbindliche Rechtsgrundlage der Föderation hinsichtlich ihrer Ziele, ihrer Struktur, ihrer Finanzierung und ihrer Kooperation mit anderen Organisationen inklusive des IKRK ist ihre Verfassung. Ausführendes Organ der Föderation ist das Sekretariat unter Leitung des Generalsekretärs (engl. Secretary General). Dem Sekretariat sind sechs Abteilungen (engl. divisions) für "Zusammenarbeit und Entwicklung", "Katastrophenmanagement und Koordination", "Außenbeziehungen", "Unterstützende Dienste", "Überwachung und Evaluierung" und "Leitung und Planung" unterstellt. Der letztgenannten Abteilung obliegt dabei die Zusammenarbeit mit dem IKRK. Das höchste Organ der Föderation ist die Generalversammlung (engl. General Assembly), welche alle zwei Jahre zusammentritt und aus Delegierten aller nationalen Gesellschaften besteht. Darüber hinaus ernennt sie den Generalsekretär. Zwischen den Zusammenkünften der Generalversammlung ist der Verwaltungsrat (engl. Governing Board) das leitende Organ und verfügt als solches auch über Entscheidungsbefugnisse in bestimmten Angelegenheiten. Der Verwaltungsrat besteht aus dem Präsidenten und den Vizepräsidenten der Föderation, dem Vorsitzenden der Finanzkommission und gewählten Repräsentanten nationaler Gesellschaften. Ihm unterstellt sind vier weitere Kommissionen für "Gesundheits- und Gemeinschaftsdienste", "Jugendarbeit", "Katastrophenhilfe" und "Entwicklung".
Die Föderation verwendet für ihre Aktivitäten die Kombination aus Rotem Kreuz (links) und Rotem Halbmond (rechts) auf weißem Grund ohne weitere Beschriftung als Kennzeichen.
Finanzierung
Die Föderation finanziert die regulären Kosten ihrer Tätigkeit durch Beitragszahlungen der ihr als Mitglieder angehörenden nationalen Gesellschaften sowie durch Erträge aus Investitionen. Die Höhe der Beitragszahlungen wird durch die Finanzkommission festgelegt und durch die Generalversammlung bestätigt. Weitere Einnahmen, insbesondere für unvorhergesehene Sonderausgaben, ergeben sich vor allem aus freiwilligen Zahlungen durch nationale Gesellschaften, Regierungen, andere Organisationen, Firmen der freien Wirtschaft und Einzelpersonen. Von der Föderation werden dazu je nach konkretem Bedarf (vor allem für Hilfseinsätze) Spendenaufrufe veröffentlicht.
Die nationalen Gesellschaften innerhalb der Bewegung
Anerkennung einer nationalen Gesellschaft
Nationale Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften existieren in fast allen Ländern der Welt. Sie nehmen dabei grundsätzlich in ihrem Heimatland die sich aus den Genfer Konventionen ergebenden Aufgaben, Rechte und Pflichten einer nationalen Gesellschaft wahr. Die Anerkennung einer Hilfsorganisation als nationale Gesellschaft im Sinne der Konventionen erfolgt durch das IKRK auf der Basis der Statuten der Bewegung und durch die Regierung des Heimatlandes. Artikel 4 dieser Statuten enthält dafür zehn Voraussetzungen für die Anerkennung durch das IKRK:
# Die Organisation ist auf dem Territorium eines unabhängigen Staates, der die Genfer Konventionen unterzeichnet haben muss, tätig.
# Die Organisation wird durch ein zentrales Organ geführt, welches als alleiniges Entscheidungsgremium der Organisation und als Ansprechpartner für die Bewegung fungiert, und ist die einzige nationale Rotkreuz- oder Rothalbmond-Gesellschaft in ihrem Heimatland.
# Die jeweilige Regierung hat die Organisation als freiwillige Hilfsgesellschaft im Sinne der Genfer Konventionen anerkannt.
# Die Organisation ist rechtlich unabhängig und in der Lage, jederzeit in voller Übereinstimmung mit den Prinzipien der Bewegung zu handeln.
# Die Organisation verwendet das Rote Kreuz oder den Roten Halbmond als Emblem.
# Die Organisation ist so organisiert, dass sie jederzeit die in ihren eigenen Statuten festgelegten Aufgaben erfüllen kann, inklusive der sich aus den Genfer Konventionen ergebenden Verpflichtung zur Vorbereitung in Friedenszeiten auf humanitäre Hilfeleistung im Fall eines bewaffneten Konflikts.
# Die Organisation ist auf dem gesamten Staatsgebiet ihres Heimatlandes aktiv.
# Die Aufnahme ihrer freiwilligen Mitglieder erfolgt ohne jede Berücksichtigung von Rasse, Geschlecht, Klassenzugehörigkeit, Religion oder politischen Ansichten.
# Die Organisation folgt den Statuten der Bewegung und ist bereit, mit allen Mitgliedern der Bewegung zu kooperieren.
# Die Organisation respektiert die fundamentalen Grundsätze der Bewegung und arbeitet nach den Prinzipien des Internationalen Völkerrechts.
Nach der Anerkennung durch das IKRK erfolgt die Aufnahme in die Internationale Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften.
Tätigkeit auf nationaler und internationaler Ebene
Trotz ihrer Unabhängigkeit ist jede nationale Gesellschaft hinsichtlich ihrer Organisation und Tätigkeit an die Rechtslage in ihrem Heimatland gebunden. In vielen Ländern genießen die nationalen Gesellschaften aufgrund von Abkommen mit ihren Regierungen oder entsprechenden Gesetzen Sonderstatus in bestimmten Punkten, um die von der Bewegung geforderte volle Unabhängigkeit zu gewährleisten. Zu den originären, sich aus den Genfer Konventionen und den Statuten der Bewegung ergebenden Aufgaben einer nationalen Gesellschaft gehört die humanitäre Hilfeleistung im Fall von bewaffneten Konflikten und anderen Notsituationen von großem Ausmaß wie Naturkatastrophen. Im Rahmen ihrer jeweiligen personellen, finanziellen und organisatorischen Möglichkeiten nehmen die meisten nationalen Gesellschaften darüber hinaus weitere humanitäre Aufgaben in ihrem Heimatland wahr. Viele Gesellschaften spielen beispielsweise eine wichtige Rolle im Blutspendewesen und im zivilen Rettungsdienst ihres Landes. Sowohl das IKRK als auch die Föderation kooperieren bei ihren jeweiligen Aktivitäten mit den nationalen Gesellschaften, insbesondere im Hinblick auf die personelle, materielle und finanzielle Ausstattung von Hilfseinsätzen.
Symbole
Unterscheidung zwischen Schutzzeichen und Kennzeichen
Die im Folgenden beschriebenen Symbole besitzen eine doppelte Funktion, zum einen als Schutzzeichen im Sinne der Genfer Abkommen (Rotes Kreuz, Roter Halbmond, Roter Löwe mit roter Sonne), zum anderen als Kennzeichen von Organisationen, welche zur Rotkreuz- und Rothalbmond-Bewegung gehören. Als Schutzzeichen dienen sie der Markierung von Personen und Objekten (Gebäuden, Fahrzeugen etc.), welche im Fall eines bewaffneten Konflikts zur Umsetzung der in den Genfer Abkommen vereinbarten Schutzregelungen und Hilfsmaßnahmen im Einsatz sind. Sie dürfen als solches insbesondere auch von entsprechenden Organisationen und Einrichtungen, welche nicht Teil der Rotkreuz- und Rothalbmond-Bewegung sind, genutzt werden, wie z.B. den militärischen Sanitätsdiensten, zivilen Krankenhäusern oder den Zivilschutz-Einheiten der betroffenen Länder. Als Schutzzeichen sind diese Zeichen möglichst weithin sichtbar (z.B. durch Fahnen) und ohne Zusätze zu verwenden. Bei einer Verwendung als Kennzeichen zeigen diese Zeichen nur an, dass die betreffenden Personen oder Einrichtungen Teil einer bestimmten Rotkreuz- oder Rothalbmond-Organisation (IKRK, Föderation, nationale Gesellschaften) sind. Sie sollen in diesem Fall kleiner und mit einem entsprechenden Zusatz (z.B. "Deutsches Rotes Kreuz") verwendet werden.
Anerkannte Schutz- und Kennzeichen
Rotes Kreuz auf weißem Grund
Zivilschutz-Einheiten
Als ursprüngliches Schutz- und Kennzeichen wurde das Rote Kreuz auf weißem Grund bestimmt. Es handelt sich dabei um die Umkehrung der Schweizer Flagge, eine Festlegung, die zu Ehren des Rotkreuz-Gründers Henry Dunant und seines Heimatlandes angenommen wurde. Die Idee für ein einheitliches Schutzzeichen sowie für seine Gestaltung geht zurück auf die Gründungsmitglieder des Internationalen Komitees Dr. Louis Appia und General Henri Dufour. Als Schutzzeichen wird das Rote Kreuz in Artikel 7 der Genfer Konvention von 1864 bzw. Artikel 38 des I. Genfer Abkommens (vom 12. August 1949) "zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der Streitkräfte im Felde" beschrieben. Bei der Gestaltung des Kreuzes wurde inzwischen international festgelegt, dass das Kreuz sich aus fünf Quadraten zusammensetzt. Dies ist nur eine Rotkreuz-interne Vereinbarung, offiziell ist jedes Rote Kreuz auf weißem Grund anzuerkennen. Von den 181 anerkannten nationalen Gesellschaften verwenden derzeit 150 das Rote Kreuz als Kennzeichen, darüber hinaus die nationalen Gesellschaften von Ost-Timor und Tuvalu, welche ihre Anerkennung beantragt haben.
Roter Halbmond
Zivilschutz-Einheiten
Im Russisch-Türkischen Krieg (1876-1878) benutzte das Osmanische Reich anstelle des Roten Kreuzes den Roten Halbmond, da die türkische Regierung der Meinung war, dass das Rote Kreuz das religiöse Empfinden ihrer Soldaten verletzen würde. 1877 verpflichtete sich Russland auf Anfrage des IKRK, die Unantastbarkeit aller mit dem Roten Halbmond versehenen Personen und Einrichtungen anzuerkennen, woraufhin die türkische Regierung im gleichen Jahr die volle Anerkennung des Roten Kreuzes bekannt gab. Nach dieser de facto Gleichstellung des Roten Halbmondes mit dem Roten Kreuz erklärte das Internationale Komitee im Jahr 1878, dass prinzipiell die Möglichkeit bestehen würde, für nichtchristliche Staaten ein weiteres Schutzzeichen in die Bestimmungen der Genfer Konvention aufzunehmen, da Grundsätze der Menschlichkeit Vorrang haben müssten vor religiösen Überzeugungen. Formal wurde der Rote Halbmond im Jahr 1929 durch eine diplomatische Konferenz der Unterzeichnerstaaten der Genfer Konventionen als gleichberechtigtes Schutzzeichen anerkannt (Artikel 19 der I. Genfer Konvention in der Fassung von 1929) und damals durch Ägypten sowie die neu gegründete Türkische Republik als solches genutzt. Seit der offiziellen Anerkennung nutzen die nationalen Gesellschaften fast aller islamisch geprägten Länder seit ihrer jeweiligen Gründung den Roten Halbmond als Schutz- und Kennzeichen. Die nationalen Gesellschaften einiger Länder, wie z.B. Pakistan (1974), Malaysia (1975) und Bangladesh (1989) wechselten hinsichtlich ihres Namens und des Zeichens vom Roten Kreuz zum Roten Halbmond. Der Rote Halbmond wird derzeit von 31 der 181 anerkannten nationalen Gesellschaften als Kennzeichen verwendet, zusätzlich von den nationalen Gesellschaften der Komoren und Palästinas, deren Anerkennungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist bzw. ruht.
Roter Löwe mit roter Sonne
islamisch
Der Iran verwendete von 1924 bis 1980 einen Roten Löwen mit roter Sonne in Anlehnung an die alte Flagge und das alte Wappen des Irans unter der Herrschaft des Schahs. Die formale Anerkennung als Schutzzeichen erfolgte 1929 gemeinsam mit dem Roten Halbmond durch die Überarbeitung der Genfer Konventionen. Trotz des Wechsels zum Roten Halbmond im Jahr 1980 behält sich der Iran weiterhin ausdrücklich das Recht zur Verwendung des Roten Löwen mit roter Sonne vor, der deshalb weiterhin den Status eines offiziell anerkannten Schutzzeichens besitzt.
Geplant: Zeichen des dritten Zusatzprotokolls
islamisch
Ursprünglich war beabsichtigt, im Jahr 2000 ein weiteres Zeichen neben dem Roten Kreuz und dem Roten Halbmond einzuführen. Hintergrund war die Debatte um die Anerkennung der israelischen Gesellschaft Magen David Adom mit ihrem Roten Davidstern, insbesondere gefordert von Israel und den USA. Weitere Versuche zur Einführung neuer Schutzzeichen bzw. gesonderter Regelungen waren beispielsweise Anträge der nationalen Gesellschaften Thailands (1899 und 1906) für eine Kombination aus Rotem Kreuz und einer Roten Flamme (in Anlehnung an buddhistische Symbolik), Afghanistans (1935) nach Anerkennung eines Roten Torbogens in Anlehnung an seine damalige Landesflagge, sowie Sri Lankas (1957) und Indiens (1977) nach Verwendung einer roten Swastika. Die nationalen Gesellschaften Kasachstans (derzeit Roter Halbmond) und Eritreas (derzeit Rotes Kreuz) streben darüber hinaus an, eine Kombination aus Rotem Kreuz und Rotem Halbmond verwenden zu dürfen, ähnlich der Kombination aus beiden Symbolen, die von der nationalen Gesellschaft der Sowjetunion bis zu ihrer Auflösung verwendet wurde. Die nationale Gesellschaft Eritreas hat zur Zeit nur Beobachter-Status in der Generalversammlung der Föderation.
Zur Anerkennung eines weiteren Schutzzeichens ist eine diplomatische Konferenz unter Teilnahme aller 192 Unterzeichnerstaaten der Genfer Abkommen notwendig. Die Regierung der Schweiz plant die Durchführung einer solchen Konferenz am 5. und 6. Dezember 2005. Auf dieser Konferenz soll durch Annahme eines dritten Zusatzprotokolls zu den Genfer Konventionen die Einführung eines auf einer Spitze stehenden roten Quadrates als zusätzliches Schutzz
MalteserordenDer Souveräne Malteserorden (mit vollem Titel: Souveräner Ritter- und Hospitalorden vom Hl. Johannes zu Jerusalem, genannt von Rhodos, genannt von Malta) ist eine der katholische Ordensgemeinschaften, die in Kontinuität zu dem ursprünglich Johanniterorden genannten Ritterorden steht. Staatsrechtlich handelt es sich um ein souveränes Völkerrechtssubjekt ohne Staatsgebiet. Der Sitz des Malteserordens in Rom (Liegenschaften in der Via Condotti 68 und an der Piazza dei Cavalieri di Malta 4) hat exterritorialen Status. Der Orden hat weltweit ca. 10.000 Mitglieder (Ritter und Damen). Die oberste Leitungsgewalt hat der auf Lebenszeit gewählte Großmeister inne, zurzeit Frà Andrew Bertie, 78 (Fürst und Großmeister). Der Orden unterhält diplomatische Beziehungen mit 93 Staaten (darunter Österreich) und ständige Vertretungen in sechs weiteren Staaten (darunter Deutschland); er hat Beobachterstatus bei der UNO, eine eigene Währung (1 Scudo = 12 Tari = 240 Grani) mit Münzprägung (als Souverän von Malta bis 1798, dann wieder ab 1961) und seit 1966 auch eigene Briefmarken (bilaterale Postverträge mit zzt. 50 Staaten).
Der Orden ist seit 1798 nicht mehr in Malta beheimatet, unterhält aber seit 1966 volle diplomatische Beziehungen mit der Republik Malta. Gemäß einem Staatsvertrag vom Dezember 1998 zwischen dem Souveränen Malteser-Ritterorden und der Republik Malta wurde dem Orden die Festung Sant'Angelo, die bereits ab 1530 bis zum Umzug der Ordensregierung in die neuerbaute Stadt Valletta Sitz des Ordens auf der Insel war, für die Dauer von 99 Jahren zur alleinigen Nutzung überlassen. Seit 1976 ist der Orden auch wieder auf Rhodos vertreten.
Der katholische Malteserorden ist in über 90 Ländern der Welt karitativ tätig. In vielen Ländern gibt es eigene Hilfsorganisationen, Tochterinstitutionen des Ordens, die bestimmte soziale Aufgaben übernehmen. In Deutschland wurde 1953 in Zusammenarbeit mit der Caritas die Hilfsorganisation Malteser Hilfsdienst (heute einfach Malteser) gegründet.
Seit dem 16. Jahrhundert gibt es auch einen evangelischen Zweig, der sich in Anlehnung an die ursprüngliche Bezeichnung Johanniterorden nennt.
Geschichte
Der Orden vom Spital des heiligen Johannes zu Jerusalem (als Johanniter oder Hospitaliter bezeichnet) wurde 1099 gegründet und 1113 vom Papst bestätigt. Er ging aus einem Pilgerspital hervor, das von Kaufleuten aus Amalfi bereits lange vor dem ersten Kreuzzug gestiftet worden und Johannes dem Täufer geweiht war, woraus sich der Name Johanniter ableitet.
Die Johanniter unterhielten ein bedeutendes Spital in Jerusalem, das um die 2000 Pilger aufnehmen konnte. Als Erkennungszeichen trugen sie zunächst einen schwarzen Mantel mit einem weißen Kreuz darauf, das in acht Spitzen endete. Ab Mitte des 13. Jahrhunderts wurde es üblich, dass die Ordensritter in Kriegszeiten einen roten Mantel mit weißem Kreuz trugen. Die Form des Kreuzes ist inzwischen als Malteserkreuz bekannt.
Nach der Räumung Palästinas 1291 wurde der Sitz des Ordens von Jerusalem nach Zypern, 1309 nach Rhodos und nach der Eroberung der Insel durch die Türken (1522) schließlich nach Malta verlegt. Seitdem nannte sich der Orden auch "Malteserorden". Seit der Übersiedlung der Ordenszentrale nach Rhodos im 14. Jahrhundert war der Orden lansmannschaftich in die so genannten Zungen untergliedert. Zunächst bestanden sieben, später acht Zungen.
Durch Napoleon wurde der Orden am 11. Juni 1798 aus Malta vertrieben. Um ein Blutbad zu vermeiden (die Johanniter durften nach ihren eigenen Regeln gegen andere Christen das "Schwert nicht erheben"), übergab der amtierende Großmeister Ferdinand von Hompesch die Insel ohne Gegenwehr an Napoleon. Die französische Truppe plünderte die Kirchen und Klöster. Die Johanniter verließen mit ihrem Hab und Gut diese Insel und emigrierten größtenteils nach Russland. Zar Paul I., der ihr Großmeister wurde, hatte ihnen dort große Ländereien überlassen.
Nach seiner Erneuerung im 19. Jahrhundert fand der Malteserorden dann 1834 seinen heutigen Sitz in Rom.
Siehe auch
- Großmeister des Malteserordens
- Belagerung von Rhodos (1522)
- Belagerung von Malta (1565)
- Malteser Hilfsdienst
- Ritterorden
- Templerorden
- Deutscher Orden
- Liste der ehemaligen Johanniterkommenden
Weblinks
[http://www.malteser.de/1.14.Organisation/1.14.09.Geistig_religioese_Grundlagen/1.14.09.04.Geschichte/Geschichte_des_Malteserordens_Teil1.htm Geschichte des Malteserordens]
- http://www.orderofmalta.org/index.asp?idlingua=2 (Offizielle deutsche Seiten des Souv. Malteser-Ritterordens)
- http://www.malteser.de/1.02.Malteserorden/Malteserorden_Deutschland/Deutsche_Assoziation.asp (Die deutsche Assoziation des Souveränen Malteser-Ritterordens)
- http://www.malteserorden.at
- http://www.ritterhaus.ch (Museum über die Geschichte der Kreuzzüge und des Johanniter- und Malteserordens der Ritterhausgesellschaft Bubikon)
- http://www.smommuseum.ch (Museum der ehemaligen Kommende Compesiers)
- Hospitäler und Heilmethoden der Johanniter: [http://www.brandenburg1260.de/hospital1.html Teil 1], [http://www.brandenburg1260.de/hospital2.html Teil 2]
Kategorie:Geschichte Maltas
Kategorie:Ordensinstitut
Kategorie:Ritterorden
Kategorie:Staat
ja:聖ヨハネ騎士団
RatifikationDie Ratifikation (von lateinisch ratus, deutsch gültig, und facere, deutsch machen) ist ein Verfahren zur Bestätigung völkerrechtlicher Verträge. Erst durch die Ratifizierung wird ein paraphierter Vertragstext rechtswirksam.
In den meisten Demokratien läuft eine Ratifizierung ähnlich ab wie ein Gesetzgebungsverfahren, eine Besonderheit gibt es allerdings in den USA: Dort wird laut Verfassung nur im Senat, nicht im Repräsentantenhaus über die Ratifizierung abgestimmt, und es ist eine Zweidrittelmehrheit im Senat erforderlich, damit die Ratifizierung zustandekommt. Dadurch sind internationale Verträge in den USA deutlich schwerer politisch durchsetzbar als in anderen Staaten.
Denkbar sind jedoch auch Ratifikationen durch das Volk, etwa im Fall von Verfassungen. So sollte etwa die EU-Verfassung in mehreren Ländern durch Volksabstimmung ratifiziert werden, scheiterte jedoch dabei in Frankreich und den Niederlanden. Auch im Fall des deutschen Grundgesetzes steht eine direktdemokratische Ratifikation noch aus, ist jedoch laut Artikel 146 möglich.
Es kann auch vorkommen, dass ein Vertrag an der Ratifizierung scheitert, wie zum Beispiel der Vertrag über die Europäische Verteidigungsgemeinschaft (EVG), der vom französischen Parlament nicht angenommen wurde.
=Deutschland=
Artikel 59 Absatz 2 des Grundgesetzes bestimmt, dass diese Verträge der Zustimmung oder der Mitwirkung der jeweils für die Bundesgesetzgebung zuständigen Körperschaften in der Form eines Bundesgesetzes bedürfen. Für Verwaltungsabkommen gelten die Vorschriften über die Bundesverwaltung entsprechend.
Ratifizierte Verträge werden vom Bundespräsidenten im Bundesgesetzblatt verkündet. Es wird auch eine Ratifizierungsurkunde erstellt, die mit dem Vertragstext dem Vertragspartner übergeben wird.
Weblinks
- [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/gg/art_59.html Text des Artikels 59 des Grundgesetzes]
- [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/gg/art_146.html Text des Artikels 146 des Grundgesetzes]
- [http://www.frankreichstimmtab.de/ Ratifikationsprozess der EU-Verfassung in Frankreich]
Kategorie:Völkerrechtlicher Vertrag
simple:Ratify
Internationaler GerichtshofDer Internationale Gerichtshof (IGH) (engl.: International Court of Justice, ICJ) ist das Rechtsprechungsorgan der Vereinten Nationen und hat seinen Sitz in Den Haag (Niederlande). Seine Funktionsweise und Zuständigkeit sind in der UN-Charta und maßgeblich im IGH-Statut geregelt.
Die 15 Richter des IGH, die alle unterschiedlicher Nationalität sein müssen, werden gemeinsam von der UN-Generalversammlung und dem UN-Sicherheitsrat gewählt, wobei eine spätere Wiederwahl jederzeit möglich ist. Bei der Wahl achten die Staaten auf eine vorher in Form von understandings festgelegte geografische Repräsentation der 5 Weltregionen. Das bedeutet, dass nach einem bestimmten Verteilerschlüssel freie Richterstellen durch Richter aus einer Region besetzt werden. Alle drei Jahre wird ein Drittel der Richter neu gewählt. Bei ihrer Rechtsprechung vertreten die Richter nicht ihr Land, sondern müssen völlig unabhängig urteilen. Wenn bei einem Rechtsstreit kein Staatsangehöriger einer der beteiligten Staaten Mitglied der Gerichts ist, kann auf Antrag ein von diesem Staat vorgeschlagener Richter ad hoc am Verfahren teilnehmen.
Als Partei können vor den IGH nur Staaten treten. Diese müssen aber sowohl die UN-Charta als auch das Statut des IGH anerkennen. Zur Zeit sind alle Mitgliedsstaaten der UN berechtigt als Partei vor den IGH zu treten. Der IGH hat nur Rechtsprechungskompetenz über einen Fall, wenn alle Parteien diese für den jeweiligen Fall oder in abstrakter Form anerkannt haben. Die Entscheidungen des IGH sind für die jeweiligen Parteien bindend.
Für Klagen von Staaten, die nicht der UN angehören, ist der IGH nicht zuständig.
Unterorganisationen der Vereinten Nationen können mit jeweiliger Ermächtigung durch die Generalversammlung beim IGH Rechtsgutachten zu relevanten Themen anfordern. Die Generalversammlung oder der Sicherheitsrat kann über jede Rechtsfrage ein Gutachten anfordern.
Zwar kam es in über fünf Jahrzehnten nur zu 76 Urteilen und 24 Rechtsgutachten (Stand: August 2003), doch war der IGH wesentlich an der Fortentwicklung des Völkerrechts beteiligt.
Geschichte
Der Internationale Gerichtshof wurde 1946 gegründet, er fungiert unter der Charta der Vereinten Nationen als höchstes Rechtsprechungsorgan und die Statuten des Gerichtshofes bilden einen wichtigen Teil der UN-Charta. Der Gerichtshof ging aus dem von 1922 bis 1946 bestehenden Ständigen Internationalen Gerichtshof (Permanent Court of International Justice) hervor, welcher wiederum auf dem Internationaler Schiedsgerichtshof (International Arbitration Court) aufbaute, der am 6. Februar 1900 auf Beschluss der niederländischen Regierung eingerichtet wurde.
Mitglieder
Der Internationale Gerichtshof hat 15 Mitglieder, die sowohl von der UN-Generalversammlung als auch vom UN-Sicherheitsrat für eine neunjährige Amtszeit gewählt werden. Die Amtszeit der Richter des Internationalen Gerichtshofes endet am 5. Februar des angegebenen Jahres.
Seit dem 6. Februar 2003 gehören dem Internationalen Gerichtshof folgende Richter an:
- Awn Shawkat Al-Khasawneh, Jordanien (bis 2009)
- Thomas Buergenthal, Vereinigte Staaten (bis 2006)
- Nabil Elaraby, Ägypten (bis 2006)
- Ronny Abraham, Frankreich (bis 2009) - seit 18. Februar 2005 anstatt Gilbert Guillaume (zurückgetreten am 11. Feb. 2005)
- Rosalyn Higgins, Vereinigtes Königreich (bis 2009)
- Shi Jiuyong, China (bis 2011)
- Pieter H. Kooijmans, Niederlande (bis 2006)
- Abdul G. Koroma, Sierra Leone (bis 2011)
- Hisashi Owada, Japan (bis 2011)
- Gonzalo Parra-Aranguren, Venezuela (bis 2009)
- Raymond Ranjeva, Madagaskar (bis 2009)
- José Francisco Rezek, Brasilien (bis 2006)
- Bruno Simma, Deutschland (bis 2011)
- Peter Tomka, Slowakei (bis 2011)
- Wladlen S. Wereschtschetin, Russische Föderation (bis 2006)
Siehe auch: Portal:Vereinte Nationen
Weblinks
- [http://www.icj-cij.org Offizielle IGH Homepage] (englisch/französisch)
- [http://www.icj-cij.org/icjwww/igeneralinformation/ibbook/Bbookframepage.htm Einzelheiten zur Geschichte des Gerichtshofs dort unter der Rubrik "History"] (englisch)
- [http://www.kalenderblatt.de/index.php?what=thmanu&manu_id=552&tag=15&monat=6&weekd=&weekdnum=&year=2005&lang=de&dayisset=1 kalenderblatt.de: Internationaler Gerichtshof gegründet]
- [http://www.heise.de/tp/r4/artikel/20/20298/1.html telepolis: Der Traum von der internationalen Gerechtigkeit]
Kategorie:Vereinte Nationen
Kategorie:Völkerrecht
Kategorie:Wehrrecht (Völkerrecht)
ja:国際司法裁判所
th:ศาลยุติธรรมระหว่างประเทศ
zh-min-nan:Kok-chè Hoat-têng
NormEine Norm ist
- allgemeine Bedeutung: eine als verbindlich anerkannte Regel oder Richtschnur, Leitfaden;
- der Sinn eines Normsatzes;
- ein von einer Normungsorganisation geschaffener Standard, siehe auch Normung;
- Recht: eine Rechtsnorm als eine gesetzliche Vorschrift (Gesetz, Verordnung, Richtlinie, Satzung);
- Mathematik (siehe auch Normalisierung (Mathematik)):
- Vektornorm: eine Verallgemeinerung der Begriffe Absolutbetrag einer Zahl und Länge eines Vektors für Elemente beliebiger Vektorräume: normierter Raum;
- Körpernorm: in der Algebra eine kanonische multiplikative Abbildung aus einem Erweiterungskörper in den zugehörigen Grundkörper, siehe Norm (Körpererweiterung);
- Soziologie: eine Werteordnung innerhalb einer Gesellschaft (Gesellschaftliche Norm)
- in einer Planwirtschaft zu leistende Arbeit, siehe Arbeitsnorm;
- in der Planwirtschaft der DDR eine Kennziffer, siehe Normativ (DDR).
Kategorie:Nachricht
Kolonialismus
Der Ausdruck Kolonialismus (v. lat.: colonia Niederlassung, Ansiedlung) bezeichnet die auf Erwerb und Ausbau von Kolonien gerichtete Politik unter dem Gesichtspunkt des wirtschaftlichen, militärischen und machtpolitischen Nutzens für das Mutterland bei gleichzeitiger politischer Unterdrückung und wirtschaftlicher Ausbeutung der abhängigen Völker. Der Kolonialismus ist kein Phänomen der Neuzeit, sondern spielt schon in der Antike eine große Rolle. Beim europäischen Kolonialismus ab dem 14. Jahrhundert, initiiert v.a. von portugiesischen und spanischen Seefahrern, spielte neben ökonomischen Aspekten auch religiöses Sendungsbewusstsein (christliche Missionierung) eine große Rolle.
Nach dem Muster des Kolonialismus verfuhren europäische Staaten bei der Eroberung und Ausbeutung anderer Kontinente wie Afrika, Asien, Amerika und Australien. Die europäischen Staaten beförderten Rohstoffe (z. B. Rohrzucker, Gold, Diamanten) aus den kolonialisierten Ländern in die Heimatländer, ohne dafür eine angemessene Tauscheinheit anzubieten. Das Zeitalter des Kolonialismus war auch geprägt von Gewalt und Unterdrückung gegenüber den "Ureinwohnern" (Indigene Völker) dieser Kontinente.
Auch kam es vermehrt zu Sklaverei, v.a. aus Afrika in die neuen Kolonien in Amerika.
Die Ära des Kolonialismus im engeren Sinne ging in den Jahrzehnten nach dem Zweiten Weltkrieg zu Ende, als | | |