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Juristische Person

Juristische Person

Eine juristische Person ist ein Rechtssubjekt, das aufgrund gesetzlicher Anerkennung rechtsfähig ist, d. h. selbst Träger von Rechten und Pflichten sein kann, dabei aber keine natürliche Person ist. Ob juristische Personen nicht nur rechts-, sondern auch handlungsfähig sind, also in der Lage, selbst rechtserheblich tätig zu werden, ist seit langer Zeit umstritten. Die Lehre von der realen Verbandspersönlichkeit, deren wichtigster Vertreter Otto von Gierke war, geht davon aus, dass die juristische Person mit dem tatsächlich vorhandenen Inbegriff ihrer Mitglieder oder Sachmittel gleichzusetzen ist. Sie kommt deshalb zum Ergebnis, dass die juristische Person - vermittelt durch ihre Organe - auch tatsächlich handeln kann. Für die Fiktionstheorie hingegen, die gemeinhin mit Friedrich Carl von Savigny in Verbindung gebracht wird, ist die juristische Person lediglich ein fiktiver Zurechnungsendpunkt, also ein gedachtes Etwas, das demgemäß auch nicht handeln kann. Ihr zu Folge wird die juristische Person von ihren Organen bzw. Organwaltern vertreten. Augenscheinlich handelt es sich um Haarspalterei, da das Ergebnis meist dasselbe ist. Es gibt jedoch durchaus Fälle, in denen die beiden Lehren zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen. Als Beispiel sei die Frage genannt, ob und inwiefern sich die juristische Person das Wissen eines Organs zurechnen lassen muss. Nach der Lehre von der realen Verbandspersönlichkeit (in diesem Zusammenhang auch Organtheorie genannt) ist das Organ Teil der Person. Wissen des Organs ist damit immer zugleich Wissen der Person. Die Anhänger der Fiktionstheorie erkennen der juristischen Person dagegen - weil in Wirklichkeit gar nicht vorhanden - nicht die Fähigkeit zu, so etwas wie Wissen oder Kenntnis zu haben. Hintergrund der ganzen Kontroverse ist der Gegensatz zwischen eher individualistisch und eher kollektivistisch geprägten Vorstellungen - der römischrechtlichen und der deutschrechtlichen Tradition. Bemerkenswert erscheint, dass die meisten wissenschaftlichen Autoren, obwohl unserer Gegenwart im Allgemeinen gerne das Prädikat "individualistisch" gegeben wird, der tendenziell kollektivistischen Lehre von der realen Verbandspersönlichkeit folgen. Beispiel für eine juristische Person: Eine Aktiengesellschaft hat neben der Hauptversammlung und dem Aufsichtsrat als Organ den Vorstand, der durch natürliche Personen gebildet wird. Die Organe selbst können sich durch andere Personen vertreten lassen. So kann der Vorstand der Aktiengesellschaft die Vertretung der Aktiengesellschaft an einen oder mehrere Mitarbeiter, die nicht Mitglied der Organe sind, delegieren. Juristische Personen des Privatrechts sind privatrechtliche Stiftungen und Körperschaften des privaten Rechts. Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind
- Körperschaften: z. B. der Staat selbst, Gebietskörperschaften (Gemeinden), Kirchen, Handwerkskammern, Versicherungsanstalten (trotz der Anstaltsbezeichnung), Universitäten (universitas ist ein klassischer lateinischer Ausdruck für Körperschaft)
- Anstalten: z. B. Rundfunkanstalten, Studentenwerke
- Stiftungen: z. B. Stiftungsuniversitäten (z.B. Universität Göttingen) Achtung: Die Begriffe Körperschaft, Gesellschaft, juristische Person und Verein werden oft synomym oder in engem Zusammenhang verwendet. Jeder hat aber seine eigene Bedeutung. Eine detaillierte Aufzählung von Typen privatrechtlicher juristischer Personen befindet sich im Artikel Gesellschaftsform. Siehe auch: Verwaltungsträger

Weblinks


- [http://en.wikipedia.org/wiki/Corporate_personhood Artikel auf en.wikipedia.org] - The history of corporate personhood in the USA Kategorie:Allgemeine Zivilrechtslehre Kategorie:Gesellschaftsrecht ja:法人

Rechtssubjekt

Ein Rechtssubjekt ist jemand, der rechtsfähig, also Träger von Rechten und Pflichten sein kann. Zu den Rechtssubjekten gehören der Mensch als natürliche Person sowie die juristische Person. Besondere Rechtssubjekte sind die internationalen, siehe Völkerrechtssubjekt. Vom Rechtssubjekt zu unterscheiden ist das jeweilige Recht selbst und der Gegenstand des jeweiligen Rechts, das sogenannte Rechtsobjekt. Kategorie:Öffentliches Recht Kategorie:Allgemeine Zivilrechtslehre

Rechtsfähigkeit

Rechtsfähigkeit ist nach deutschem Recht die Fähigkeit, Träger - also Zuordnungssubjekt - von Rechten und Pflichten zu sein. Personen sind als Rechtssubjekte rechtsfähig. Dies sind alle natürlichen und juristischen Personen. Natürliche Personen sind alle Menschen, bei denen die Rechtsfähigkeit gemäß [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bgb/__1.html § 1] BGB mit der Vollendung der Geburt beginnt und mit dem Tod endet. Ausnahme hierzu ist das Erbrecht: Wer zur Zeit des Erbfalls zwar noch nicht geboren, aber bereits gezeugt ist, gilt als vor dem Erbfall geboren (§ 1923 (II) BGB). Im Gegensatz zum Rechtssubjekt stehen Rechtsobjekte, die nicht Träger von Rechten und Pflichten, sondern Gegenstand von Rechten und Pflichten sind. Weitere Ausnahme: postmortales Persönlichkeitsrecht. Für juristische Personen gilt in Deutschland das Enumerationsprinzip. Juristische Personen sind nur die Gebilde, die sich einer der gesetzlich vorgesehenen Rechtsformen bedienen. Der Erwerb der Rechtsfähigkeit vollzieht sich bei juristischen Personen des Privatrechts durch den Gründungsakt (Gesellschaftsvertrag, Satzung) und die konstitutive Eintragung in das Handelsregister oder Vereinsregister. Die Rechtsfähigkeit einer juristischen Person endet mit ihrer Liquidation. Rechtsfähig sind
- alle Menschen
- Juristische Personen des privaten Rechts, wie z. B.
  - der eingetragene Verein (e. V.)
  - die Aktiengesellschaft (AG)
  - die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
  - die eingetragene Genossenschaft (eG)
  - die Stiftung des bürgerlichen Rechts
- Juristische Personen des öffentlichen Rechts, wie z. B. eine
  - Gebietskörperschaft (beispielsweise Gemeinde
  - Stiftung des öffentlichen Rechts
  - Körperschaft des öffentlichen Rechts
  - Anstalt des öffentlichen Rechts, sofern ihr die Rechtsfähigkeit im Einzelfall durch Gesetz verliehen worden ist,
  - Kirche Teilrechtsfähig sind
- die offene Handelsgesellschaft (oHG)
- die Kommanditgesellschaft (KG)
- nach neuerer Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ([http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=395aba8b247f741309fb1704b5887d8e&client=3&nr=22085&pos=1&anz=2&Blank=1.pdf Urteil vom 29.01.2001 Az. II ZR 331/00]) auch die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (BGB-Gesellschaft)
  - soweit sie durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene (vertragliche) Rechte und Pflichten begründet (so genannte Außengesellschaft)
    - Eine solche liegt vor, wenn mehrere Personen sich in Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks zusammenschließen, ohne ein Handelsgewerbe zu betreiben und ohne eine andere, spezielle Rechtsform, für die Kooperation zu vereinbaren. Also beispielsweise bei
      - Sozietäten von Ärzten, Rechtsanwälten und anderen Freiberuflern
      - Kooperationen mehrerer Unternehmen anlässlich eines gemeinsamen Projekts, wie beispielsweise bauwirtschaftlichen Arbeitsgemeinschaften (ARGE).
- die Wohnungseigentümergemeinschaft (BGH, Beschl. v. 2. Juni 2005 - V ZB 32/05) Nicht rechtsfähig ist
- die Erbengemeinschaft
- die BGB-Innengesellschaft
- eine Bruchteilsgemeinschaft
- der nicht eingetragene Verein Kategorie:Allgemeine Zivilrechtslehre

Handlungsfähigkeit

Handlungsfähigkeit im Rechtssinn ist die natürliche Möglichkeit eines Rechtssubjekts seinen Willen in der Welt zu manifestieren (siehe Freier Wille). Keine Handlungen sind folglich die unwillkürlichen menschlichen Verhaltensäußerungen wie der Reflex, Bewegungen im Schlaf oder unter Hypnose, sowie krankheitsbedingte Verhaltensäußerungen wie etwa infolge von Parkinson oder Tourette. Im allgemeinen und besonderen Verwaltungsrecht wird der Begriff Handlungsfähigkeit als Pendant zur Geschäftsfähigkeit im Zivilrecht benutzt (vgl. z.B. § 12 Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes sowie der Parallelbestimmungen in den Verwaltungsverfahrensgesetzen der Länder sowie im Sozialgesetzbuch - X und in der Abgabenordnung. Handlungsfähig, d.h. berechtigt, Anträge zu stellen und im Verwaltungsverfahren Verfahrenshandlungen vorzunehmen, ist danach, wer Geschäftsfähig ist oder durch Bestimmungen des öffentlichen Rechtes als handlungsfähig bestimmt wird. Letzteres betrifft insbesondere Minderjährige, die z.B. ab dem 15. Lebensjahr Sozialleistungen beantragen dürfen oder die ab dem 16. Lebensjahr im Ausländer- und Asylverfahrensrecht als handlungsfähig gelten.

Siehe auch

Deliktsfähigkeit, Ehefähigkeit, Geschäftsfähigkeit, Einwilligungsfähigkeit, Parteifähigkeit, Postulationsfähigkeit, Prozessfähigkeit, Rechtsfähigkeit, Schuldfähigkeit, Testierfähigkeit, Verfahrensfähigkeit Kategorie:Allgemeine Strafrechtslehre Kategorie:Allgemeine Zivilrechtslehre Kategorie:Allgemeines Verwaltungsrecht

Otto von Gierke

Otto Friedrich (von) Gierke (
- 11. Januar 1841 in Stettin, † 10. Oktober 1921 in Berlin) war ein deutscher Jurist, Rechtshistoriker und Sozialpolitiker

Ausbildung und Beruf

Otto Gierke nahm 1857 das Rechtsstudium in Berlin und Heidelberg auf. 1860 wurde er von dem bedeutenden Rechtshistoriker Carl Gustav Homeyer promoviert.

Familie

Otto von Gierke heiratete 1873 Marie Cäcilie Elise Löning.

Wissenschaft

Otto von Gierke war ein bedeutender deutscher Jurist und Rechtshistoriker. Er war ein Vertreter der historischen Rechtsschule (dort ein so genannter Germanist) und gilt als "Vater des Genossenschaftsrechts".

Theorie der Genossenschaft

Gierke entwickelte seine Theorie der Genossenschaft durch historische Analyse. Die Deutschen waren ursprünglich in Verbänden organisiert. Er unterschied den genossenschaftlichen Verband (Sippe, Familienbund, im Mittelalter dann Körperschaften) von dem herrschaftlichen Verband (Lehensverbänden, später Anstalten, heute Anstalten öffentlichen Rechts, den Staat). Die Genossenschaft bezeichnet eine auf freier Vereinigung beruhende Körperschaft. Soziologen wie Franz Oppenheimer bezeichneten demzufolge die Genossenschaft als horizontale Sozialbeziehung. Durch das römische Recht, welches das Individuum und seine Freiheit in den Vordergrund stellte, konnte nach der Zeit des Absolutismus die genossenschaftliche soziale Struktur des deutschen Rechts gebrochen werden. Gierke wurde, indem er den Menschen vornehmlich als soziales Wesen verstand (vgl. Aristoteles' zóon politikón), zu einem frühen Kritiker des Individualismus.

Wirken

Eine Bewertung der rechtswissenschaftlichen Arbeit Gierkes muss uneinheitlich ausfallen. Er hat die deutschen Rechtswissenschaften durch seine Forschungen geprägt. Gleichzeitig gehörte Gierke aber auch zu den größten Verfechtern des deutsch-rechtlichen "Eigentum"-Begriffs (gegenüber dem römisch-rechtlichen), womit er vor allem die Geschichte des Genossenschaftsrechtes erschloss. Dieser Blick auf das Recht findet sich noch im Grundgesetz ("Eigentum verpflichtet"), kam aber der national orientierten "Deutschtümmelei" seiner Zeit entgegen.

Literatur


- Das deutsche Genossenschaftsrecht, Berlin 4 Bde., 1868, 1873, 1881
- Deutsches Privatrecht, 3 Bde., Leipzig 1895
- Naturrrecht und Deutsches Recht, Frankfurt 1883

Weblinks


-
- [http://www.lib.hit-u.ac.jp/CHSSL/collection/guide_col_e.html#gierke The Otto Friedrich von Gierke Collection]
- [http://web.archive.org/web/20040225040156/http://www.nzz.ch/2003/12/27/li/page-article9ATAV.html Das Volk als Genossenschaft] Johannes Althusius - ein Pate der europäischen Föderation? Gierke, Otto Friedrich Gierke, Otto Friedrich Gierke, Otto Friedrich Gierke, Otto Friedrich Gierke, Otto Friedrich Gierke, Otto Friedrich Gierke, Otto Friedrich

Friedrich Carl von Savigny

Friedrich Carl von Savigny (
- 21. Februar 1779 in Frankfurt am Main; † 25. Oktober 1861 in Berlin) war ein bedeutender deutscher Rechtsgelehrter. Er begründete die Historische Rechtsschule.Historische Rechtsschule

Leben

Savigny stammte aus einer alten lothringischen Familie, die ihren Namen von der Burg Savigny in der Nähe von Charmes im Moseltal ableitete. Nachdem er im Alter von 13 Jahren zum Waisen geworden war, zog ihn sein Vormund auf. 1795 schrieb er sich an der Universität Marburg zum Jurastudium ein. Zu seinen akademischen Lehrern zählten Anton Bauer (1772 - 1843), ein herausragender Pionier der Reform des deutschen Strafrechts, und Friedrich Weiss, ein hervorragender Kenner der mittelalterlichen Rechtswissenschaft. Nach Studien in Jena, Leipzig, Göttingen und Halle kehrte er 1800 nach Marburg zurück, wo er im selben Jahr promovierte. Dort unterrichtete er als Privatdozent Strafrecht und die Pandekten. 1803 veröffentlichte er seine berühmte Untersuchung Das Recht des Besitzes. 1804 heiratete er Kunigunde Brentano, die Schwester von Bettina von Arnim und Clemens Brentano. 1808 wurde er auf eine ordentliche Professur für römisches Zivilrecht in Landshut berufen, wo er nur drei Semester unterrichtete. Schon 1810 erhielt er auf Betreiben von Wilhelm von Humboldt den Ruf auf den Lehrstuhl für römisches Recht an der neu gegründeten Friedrich-Wilhelm-Universität Berlin. Neben seiner Lehr- und Forschungstätigkeit war er als dritter Rektor in der Verwaltung der Universität in dem von ihm unter Beteiligung der juristischen Fakultät geschaffenen "Spruch-Collegium", einem außerordentlichem Gericht, das von den ordentlichen Gerichten um seine Meinung gefragt werden konnte, und als Privatlehrer des preußischen Kronprinzen in den Fächern römisches Recht, preußisches Recht und Strafrecht tätig. 1814 erschien als Erwiderung auf Thibauts Thesen Über die Notwendigkeit eines allgemeinen bürgerlichen Rechts für Deutschland seine Streitschrift Vom Beruf unserer Zeit für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft. 1815 gründete er gemeinsam mit Karl Friedrich Eichhorn und Johann Friedrich Ludwig Göschen die Zeitschrift für geschichtliche Rechtswissenschaft als Organ der historischen Rechtsschule. 1815 erschien der erste Band seiner Geschichte des römischen Rechts im Mittelalter, die er erst 1831 abschließen konnte. 1817 wurde er als Staatsrat Mitglied des preußischen Justizministeriums, 1819 Mitglied des Obertribunals für die Rheinprovinzen und 1820 Mitglied der Kommission für die Revision des Allgemeinen Landrechts für die preußischen Staaten. 1835 begann er mit der Erarbeitung seines Werks System des heutigen römischen Rechts. Savigny gilt zugleich als Begründer des modernen Internationalen Privatrechts, für das er im VIII. Band seines Systems des heutigen Römischen Rechts das Leitprinzip entwickelte, für die Bestimmung des auf ein Rechtsverhältnis anwendbaren Rechts sei darauf abzustellen, wo es "seiner eigentümlichen Natur nach seinen Sitz" habe. Seine akademische Tätigkeit endete 1842 mit der Ernennung zum Großkanzler durch Friedrich Wilhelm IV. Mit diesem Titel war er preußischer "Minister für Revision der Gesetzgebung". Bei Ausbruch der Revolution von 1848 trat er zurück. 1850 erschien das Werk Vermischte Schriften und 1853 als Ergänzung zum System des heutigen römischen Rechts das Obligationenrecht. Savigny verstarb am 25. Oktober 1861 in Berlin. Zu seiner Totenfeier erschienen - so wird berichtet - König Wilhelm I. mit sämtlichen Prinzen. Sein Grab befand sich in Berlin-Mitte in der Hedwigskathedrale. 1875 wurde der Sarg nach dem Familiengut Trages im Freigericht bei Hanau übergeführt.

Werke


- Friedrich Karl von Savigny: Das Recht des Besitzes, 1803
- Friedrich Karl von Savigny: Vom Beruf unserer Zeit für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft, 1814
- Geschichte des römischen Rechts im Mittelalter, 1815 - 1831
- System des heutigen römischen Rechts, 8 Bände, 1840 - 1849
- Vermischte Schriften, 1850
- Obligationenrecht, 1853
- Friedrich Karl von Savigny, Karl Friedrich Eichhorn (Herausgeber): Zeitschrift für geschichtliche Rechtswissenschaften, Berlin, 1815-1850

Literatur


- Iris Denneler: Friedrich Karl von Savigny. Verlag Stapp, Berlin 1985. ISBN 3-87776-168-2
- Matthias von Rosenberg: Friedrich Carl von Savigny (1779 - 1861) im Urteil seiner Zeit. Verlag Lang, Frankfurt am Main 2000. ISBN 3-631-35903-9.

Ehrungen


- In Berlin-Charlottenburg ist nach ihm der zentrale Savignyplatz ab dem 23. März 1887 benannt. Den Savignyplatz durchschneiden die Straßen Grolmann-, Knesebeck-, Carmer- und Kantstrasse.

Weblinks


-
- [http://www.bautz.de/bbkl/s/s1/savigny_f_c.shtml Kurzbiographie im Kirchenlexikon]
- [http://mdz.bib-bvb.de/digbib/lexika/adb/images/adb030/@ebt-link?target=idmatch(entityref,adb0300427) Artikel in der ADB]
- [http://savigny.ub.uni-marburg.de Datenbank zum teilweise digitalisierten Nachlass, Universität Marburg]
- [http://www.mpier.uni-frankfurt.de/dlib/ Digitale Bibliothek mit Werken Savignys im Faksimile und - im Zeitschriftenbereich - Würdigungen]
- [http://www.fh-augsburg.de/~harsch/germanica/Chronologie/19Jh/Savigny/sav_ind.html Beitrag zur Rechtsgeschichte des Adels im neueren Europa (Bibliotheca Augustana)] Savigny, Friedrich Carl von Savigny, Friedrich Carl von Savigny, Friedrich Carl von Savigny, Friedrich Carl von Savigny, Friedrich Carl von Savigny, Friedrich Carl von Savigny, Friedrich Carl von ja:フリードリヒ・カール・フォン・サヴィニー

Organwalter

Der Organwalter ist die natürliche Person, welche die abstrakt dem Organ zugewiesenen Aufgaben in Wirklichkeit besorgt. Das Handeln des Organwalters wird dem Organ zugerechnet; er handelt "als Organ", z. B. als "Bezirkshauptmann" für das Land. Kategorie:Verwaltungsorganisation

Aktiengesellschaft

Eine Aktiengesellschaft (AG) ist eine privatrechtliche Ausgestaltung einer Gesellschaft als Unternehmensform, bei der das Gesellschaftsvermögen (Grundkapital/Aktienkapital) in Aktien aufgeteilt ist. Neben der GmbH und der KGaA gehört sie zu den Kapitalgesellschaften.

Deutschland

Die rechtlichen Grundlagen finden sich im Aktiengesetz (AktG).

Gründung

An der Gründung einer AG müssen sich eine oder mehrere Personen beteiligen, die die Aktien gegen Einlagen übernehmen. Der Gesellschaftsvertrag - die Satzung - muss notariell beurkundet werden. Siehe auch Aktienemission.

Grundkapital

Das Gesellschaftsvermögen einer AG nennt man Grundkapital. Das Grundkapital einer AG beträgt in Deutschland mindestens 50.000 Euro und ist in Aktien zerlegt. Es wird durch Übernahme der Aktien durch den oder die Gründer aufgebracht. Es gibt Nennbetragsaktien und Stückaktien. Nennbetragsaktien lauten auf einen bestimmten Nennbetrag. Der Mindestnennbetrag einer Aktie liegt bei einem Euro. Höhere Nennbeträge müssen auf volle Euro lauten. Die Aktien dürfen nicht für einen geringeren Betrag als den Nennbetrag ausgegeben werden. Stückaktien verkörpern einen rechnerischen Anteil am Grundkapital. Dieser muss nicht einem glatten Euro-Wert entsprechen. Der geringste rechnerische Anteil am Grundkapital, zu dem Stückaktien ausgegeben werden können, ist ein Euro. Die Haftung der AG ist auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt.

Gründungsbericht und Gründungsprüfung

Die Gründung der Aktiengesellschaft ist vom Vorstand, dem Aufsichtsrat und von einem Dritten, z. B. einem Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater, zu prüfen. Die Gründungsprüfer werden vom Gericht nach Anhörung der Industrie-und Handelskammer bestellt und verpflichtet, einen Prüfungsbericht aufzustellen. Bei der Bargründung kann die Gründungsprüfung auch durch einen Notar durchgeführt werden.

Anmeldung zum Handelsregister

Durch die Eintragung in das Handelsregister wird die AG zur juristischen Person mit der Folge, dass die Aktionäre von ihrer persönlichen Haftung entbunden werden. Die Eintragung hat somit bei der AG konstitutiven (= rechtserzeugenden) Charakter. Da die AG eine Kapitalgesellschaft ist, wird sie in Abteilung B des Handelsregisters eingetragen.

Organe

Die Aktiengesellschaft hat drei Organe: Vorstand, Aufsichtsrat und Hauptversammlung.

Hauptversammlung (beschließendes Organ)

Die Hauptversammlung der Aktiengesellschaft besteht aus allen Aktionären. Die Hauptversammlung wählt die Mitglieder des Aufsichtsrates, die den Vorstand bestellen. Sie genehmigt den Jahresabschluss, beschließt die Gewinnverwendung und entscheidet über Satzungsänderungen. Insbesondere Kapitalmaßnahmen (Kapitalerhöhungen, bedingtes Kapital etc.) sind daher von der Hauptversammlung zu beschließen.

Vorstand (leitendes Organ)

Die Leitung einer Aktiengesellschaft hat der Vorstand, der sich im Regelfall aus mehreren Personen zusammensetzt. Er ist nicht weisungsgebunden, wird aber in der grundsätzlichen Ausrichtung seiner Arbeit durch den Aufsichtsrat kontrolliert. Der Vorstand kann aus einer oder mehreren Personen bestehen. Wenn es mehrere Vorstandsmitglieder gibt, wird häufig einer zum Vorstandsvorsitzenden oder Vorstandssprecher ernannt. Wer Vorstandsvorsitzender wird, kann der Aufsichtsrat oder der Gesamtvorstand bestimmen. Der Vorstand wird durch einen schuldrechtlichen Vertrag, in der Regel einem Dienstvertrag, angestellt. Er vertritt die AG nach außen (gerichtlich und außergerichtlich), ihm obliegt die Gesamtgeschäftsführungsbefugnis und die Gesamtvertretungsmacht (z.B. Buchführung, Jahresabschluss). Er beruft die ordentliche und die außerordentliche Hauptversammlung ein. Jedes Vorstandsmitglied haftet der Gesellschaft mit seinem persönlichen Vermögen für Schäden, die der Gesellschaft aufgrund seines Handelns entstehen.

Aufsichtsrat (überwachendes Organ)

Er wählt den Vorstand, überwacht die Vorstandstätigkeit und vertritt die AG gegenüber den Vorstandsmitgliedern. Der Hauptversammlung obliegt unter anderem die Wahl und Abberufung der Vertreter im Aufsichtsrat und die Entscheidung zur Gewinnverwendung.

Aktionäre

Die Aktionäre entsprechen den Mitgliedern eines Vereins und sind die eigentlichen Eigentümer der AG. Sie üben ihre Rechte im Allgemeinen durch die Teilnahme an der Hauptversammlung, durch ihr Recht auf Auskunft und auf Dividende sowie gegebenenfalls auf Liquidationserlös aus. Die Rechte der Aktionäre sind: # Vermögensrechte (durch Anteil des Anlegers am Gesellschaftsvermögens) #
- Dividendenrecht (Beteiligung am Bilanzgewinn) #
- Bezugsrecht (Wahrung des Anteils am Grundkapitals bei Kapitalerhöhungen) #
- Anteil am Liquidationserlös bei Auflösung der AG # Verwaltungsrechte (Wahrung der Interessen der Anteilseigner) #
- Teilnahmerecht an Hauptversammlungen #
- Stimmrecht auf Hauptversammlungen #
- Auskunftsrecht zu Gesellschaftsangelegenheiten, die zur Beurteilung von Punkten der Tagesordnung auf der Hauptversammlung nötig sind #
- Anfechtungsrecht bei Verdacht auf nicht satzunggemäßer Beschlussfassung auf der Hauptversammlung Oftmals werden die Verwaltungsrechte durch das Depotstimmrecht auf die Bank übertragen (für eine oder alle Hauptversammlungen über maximal 15 Monate).

Sonstiges

Neben der eigenen Gründung einer Aktiengesellschaft besteht auch die Möglichkeit, eine bereits fertig gegründete AG zu kaufen. Diese sog. Vorratsgesellschaften, die seit ihrer Gründung keinerlei Geschäftstätigkeit vorgenommen haben, werden mit voll eingezahltem Stammkapital veräußert. Über eine Kapitalerhöhung kann sich eine AG zusätzliches Grundkapital beschaffen. Die Kapitalerhöhung kann (muss aber nicht) mit der Ausgabe von Aktien (Emission) verbunden werden. Über einen Squeeze Out kann der Mehrheitsaktionär in Deutschland unter bestimmten Voraussetzungen alle restlichen Minderheitsaktionäre gegen eine Entschädigung ausschließen. In Deutschland sind viele Aktiengesellschaften durch Beteiligungen miteinander verbunden (in der so genannten Deutschland AG). Dies versucht die Bundesregierung zu ändern, indem sie Gewinne aus dem Verkauf von Unternehmensbeteiligungen steuerfrei gestellt hat. Die erste Aktiengesellschaft der Welt war die "Vereinigte ostindische Kompanie" in Amsterdam.

"Kleine Aktiengesellschaft"

Im Jahr 1994 wurde das Aktiengesetz AktG durch das "Gesetz über die kleine Aktiengesellschaft" geändert. Die kleine Aktiengesellschaft als eigenständige Rechtsform gibt es jedoch nicht. Allerdings hat der Gesetzgeber im AktG eine Reihe von Regelungen eingeführt, die von kleinen Aktiengesellschaften einfacher zu erfüllen sind. Beispiel: § 121 Abs. 3 AktG verlangt, dass die Einberufung der Hauptversammlung in "den Gesellschaftsblättern bekanntzumachen" ist. Auf eine solche kostspielige Schaltung von Anzeigen, etwa in überregionalen Tageszeitungen, kann verzichtet werden, wenn die Aktionäre der Gesellschaft namentlich bekannt sind. Dann reicht es, die Aktionäre mit eingeschriebenen Brief zu laden (§ 121 Abs. 4 AktG). Diese Regel gilt selbstverständlich für jede AG, nur werden regelmäßig lediglich einem kleinen Unternehmen alle seine Aktionäre namentlich bekannt sein. Wichtig ist für kleine Aktiengesellschaften eine gesetzliche Regelung außerhalb des AktG: § 1 Abs. 1 Nr. des Drittelbeteiligungsgesetzes von 2004 (DrittelbG) (vormals § 76 Abs. 6 Betriebsverfassungsgesetz) entfällt bei weniger als 500 Arbeitnehmern deren Mitbestimmung im Aufsichtsrat. Sofern das Gesetz überhaupt zwischen verschiedenen Typen von Aktiengesellschaften unterscheidet, sind das börsennotierte und nicht börsennotierte Aktiengesellschaften.

Geschichte

Mit Genehmigung Napoléon Bonapartes wird die Dillinger Hütte 1809 die erste Aktiengesellschaft Deutschlands.

Literatur


- Uwe Hüffer: Aktiengesetz. Kommentar. Verlag C. H. Beck, 6. Auflage, München 2004, ISBN 3406518842
- Wilhelm Happ (Hrsg.): Aktienrecht, Handbuch - Mustertexte - Kommentar, Verlag Heymanns, 2. Auflage, Köln 2004, ISBN 3-452-23925-X
- Ralf Ek, Aktiengesellschaften - Gründung, Leitung, Börsengang, Beck-Rechtsberater, 1. Auflage, München 2001, ISBN 3406477127.

Österreich

Die rechtlichen Grundlagen finden sich im Aktiengesetz (AktG).

Gründung

An der Gründung einer AG müssen sich eine oder mehrere Personen beteiligen, die die Aktien gegen Einlagen übernehmen.

Grundkapital

Das Gesellschaftsvermögen einer AG nennt man Grundkapital oder auch Nominale. Das Grundkapital einer AG beträgt in Österreich mindestens 70.000 Euro und ist in Aktien zerlegt. Es wird durch Übernahme der Aktien durch den oder die Gründer aufgebracht. Es gibt Nennbetragsaktien und Stückaktien (Quotenaktie). Nennbetragsaktien lauten auf einen bestimmten Nennbetrag. Der Mindestnennbetrag einer Aktie liegt bei einem Euro. Höhere Nennbeträge müssen auf volle Euro lauten. Die Aktien dürfen nicht für einen geringeren Betrag als den Nennbetrag ausgegeben werden. Stückaktien verkörpern einen rechnerischen Anteil am Grundkapital. Dieser muss nicht einem glatten Euro-Wert entsprechen. Die Haftung der AG ist auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt.

Anmeldung zum Firmenbuch

Die Aktiengesellschaft "entsteht" erst mit der Eintragung in das Firmenbuch (nach erfolgter Prüfung und Genehmigung durch das Firmenbuchgericht, § 31 öAktG), ab diesem Zeitpunkt ist sie eine juristische Person privaten Rechts. Vorher besteht die Aktiengesellschaft als solche nicht, in diesem Fall spricht man von einer "Vorgesellschaft", wobei allerdings die Gründer noch unbeschränkt haften. Die Anmeldung zur Eintragung in das Firmenbuch setzt allerdings voraus, dass alle Anteile von den Gründern übernommen wurden, dass diese Gründer rechtswirksam eine Satzung beschlossen haben und der erste Vorstand sowie Aufsichtsrat bestellt wurde. Die Aktionäre sind mit ihren Einlagen auf das in Aktien zerlegte Grundkapital an der Gesellschaft beteiligt (§ 1 öAktG) und haften nur in Höhe der Einlagen (es sei denn, sie zahlen die Einlagen nicht zur Gänze ein, dann haften sie im Falle der Insolvenz des Unternehmens auch persönlich und unbeschränkt - falls sie nicht schon vorher aus der Gesellschaft ausgeschlossen wurden).

Organe

Die Aktiengesellschaft hat drei Organe: Vorstand, Aufsichtsrat und Hauptversammlung.

Hauptversammlung (Eigentümerversammlung)

Die Hauptversammlung der Aktiengesellschaft besteht aus allen Aktionären. Dabei verkörpert grundsätzlich jede Aktie eine Stimme; es ist allerdings auch möglich, in der Satzung Abweichendes zu vereinbaren, etwa die Ausgabe von Vorzugsaktien, dh Aktien, die zB das Recht auf höhere Dividendenausschüttung in Kombination mit Verzicht auf das Stimmrecht in der Hauptversammlung verbriefen). Die Hauptversammlung muss jährlich durch den Vorstand einberufen werden, das Aktienrecht gewährt allerdings auch Minderheitsgesellschaftern das Recht, die Einberufung der Hauptversammlung in bestimmten Fällen zu verlangen, zu. Die Eigentümerversammlung beschließt u.a. über Kapitalveränderungen, Umwandlung und Auflösung der Aktiengesellschaft, immer jedoch über die Feststellung des Jahresabschlusses (und damit über eine allfällige Dividendenausschüttung) und die Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats. Darüber hinaus steht der Hauptversammlung auch das Recht zu, die Mitglieder des Aufsichtsrats zu wählen. Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit oder mit "qualifizierter" Mehrheit (3/4-Mehrheit) getroffen, so die Satzung der Aktiengesellschaft nichts anderes vorschreibt.

Vorstand (Geschäftsführung)

Der Vorstand führt die Geschäftsführung der Aktiengesellschaft und vertritt die Gesellschaft, dies vollkommen weisungsfrei (§ 70 Abs. 1 öAktG). Außerdem muss er dem Aufsichtsrat ständig Bericht erstatten. Weiters stellt der Vorstand den Jahresabschluss und den Geschäftsbericht auf und beruft die Hauptversammlung ein. Vorstandsmitglieder dürfen nicht auch Mitglieder des Aufsichtsrates sein.

Aufsichtsrat (Kontrollorgan)

Der Aufsichtsrat wird von der Hauptversammlung auf höchstens 4 Jahre gewählt. Für je zwei Mitglieder des Aufsichtsrates ist auch ein Arbeitnehmervertreter zu entsenden (gemäß ArbVG). Dem Aufsichtsrat kommt grundsätzlich keinerlei Geschäftsführungsbefugnis zu, Überwachung und Durchführung sind in der Aktiengesellschaft streng von einander getrennt. Allerdings ist die Zustimmung des Aufsichtsrats in bestimmten, vom Gesetz zwingend vorgeschriebenen Fällen seitens des Vorstands einzuholen, darüber hinaus können in der Satzung der Gesellschaft weitere Fälle, in denen die Zustimmung des Aufsichtsrats einzuholen ist, vorgeschrieben werden. Der Aufsichtsrat bestellt den Vorstand und ist berechtigt, diesen bei Vorliegen wichtiger Gründe (Pflichtverletzung, offensichtliche Unfähigkeit) vorzeitig wieder abzuberufen.

Aktionäre

Mit dem Erwerb von Aktien wird man Miteigentümer der Aktiengesellschaft. Die Haftung ist auf ihre Einlage geschränkt, dh sie können höchstens das in Aktien investierte Kapital verlieren. Weiters haben Aktionäre keine Mitarbeitspflicht. Ihr Kontrollrecht ist gesetzlich genau geregelt. Als Großaktionäre bezeichnet man Personen die 5 % oder mehr der Aktien besitzen. Die Rechte der Aktionäre sind: # Recht auf einen Gewinnanteil (die Dividende) #
- wird in Prozent des Grundkapitals oder pro Aktie angegeben #
- ausgeschüttete Gewinne werden dem Aktionär überwiesen # Wahrung des Anteils #
- sollen neue Aktien ausgegeben werden (zB aufgrund einer Kapitalaufstockung), müssen diese zuerst den vorhandenen Aktionären angeboten werden, damit diese sicher sein können, dass ihr Anteil an der AG gewahrt wird # Liquititionserlös #
- löst sich AG auf, hat jeder Aktionär auf einen prozentuellen "Resterlös" # Teilnahmerecht an Hauptversammlungen #
- Stimmrecht auf Hauptversammlungen #
- Auskunftsrecht zu Gesellschaftsangelegenheiten, die zur Beurteilung von Punkten der Tagesordnung auf der Hauptversammlung nötig sind #Anfechtungsrecht bei Verdacht auf nicht satzunggemäßer Beschlussfassung auf der Hauptversammlung

Sonstiges

Sofern das Gesetz überhaupt zwischen verschiedenen Typen von Aktiengesellschaften unterscheidet, sind das börsennotierte und nicht börsennotierte Aktiengesellschaften. Von den etwa 1000 Aktiengesellschaften in Österreich sind nur etwa 100 börsennotiert.

Schweiz

Die gesetzlichen Grundlagen über die Aktiengesellschaft werden im schweizerischen Obligationenrecht in den Artikeln 620 bis 771 behandelt.

Gründung

Zur Gründung einer AG benötigt man ein Aktienkapital von mindestens 100.000 CHF, wobei mindestens 20% oder 50.000 CHF in Form von Bargeld oder Sacheinlagen (="qualifizierte Gründung") unmittelbar vorhanden sein müssen. Das Kapital muss von mindestens drei Aktionären aufgebracht werden. Der fehlende Teil des Aktienkapitals kann als 'nicht voll einbezahlte Namenaktien' liberiert werden. Das Aktienkapital kann als Inhaberaktien und/oder als Namensaktien ausgegeben werden. Der Nennwert einer Aktie muss mindestens 0.01 CHF betragen. Der Name der Firma muss schweizweit einmalig sein und kann von der Rechtsform 'AG' begleitet werden. Besteht der Firmenname aus einem Personennamen (z.B. Hans Huber AG) ist die Rechtsform zwingend anzuhängen, da sonst eine Verwechslungsgefahr mit dem Einzelunternehmen besteht. Die Errichtung erfolgt durch die Erstellung einer Öffentlichen Urkunde, in der die Statuten, die einzelnen Einlagewerte und die Organe zum Gründungszeitpunkt festgehalten werden. Erst mit dem Eintrag ins Handelsregister gilt eine AG als entstanden - vorher existiert sie als Einfache Gesellschaft mit deren Haftungsbedingungen.

Organe

Die Organe der AG sind die Generalversammlung (abk. GV), der Verwaltungsrat (abk. VR) und die Revisionsstelle.

Generalversammlung

Die Generalversammlung ist das höchste Organ der Aktiengesellschaft und besteht aus allen Aktionären. Die GV kann:
- die Statuten ändern
- Verwaltungsrat und Revisionsstelle wählen
- Jahresbericht und Konzernrechnung abnehmen mit Entlastung des VR
- über die Verwendung des Jahresgewinnes und Festsetzung der Dividende bestimmen
- weitere Beschlüsse, die durch Gesetz oder Statuten der GV vorbehalten sind fällen Die gesetzlichen Bestimmungen zur GV sind in OR 698-706.

Verwaltungsrat

Der VR besteht aus einem oder mehreren Mitgliedern, die Aktionäre sein müssen. Die Mehrheit des VR muss zudem in der Schweiz wohnhaft sein. Die gesetzlichen Bestimmungen zum VR sind in OR 707-726. Der Verwaltungsrat einer AG besitzt laut Artikel 716a OR unübertragbare Aufgaben. Die wichtigsten sind Supervision (Oberaufsicht), Strategies (Leitung der Organisation), Systems (Festlegung der Organisationsform, Rechnungswesen, etc) und Staff (Ernennen und Abberufen der Geschäftsleitung).

Revisionsstelle

Die Revisionsstelle prüft, ob Buchhaltung, Jahresrechnung und der Antrag an die GV zur Verwendung des Jahresgewinnes mit Gesetz und Statuten konform sind. Dabei hat sie von Gesetzes wegen vollständige Einsicht in alle Geschäftsunterlagen. Von ihren Erkenntnissen erstellt sie einen Bericht, der jeweils an der GV vorgelegt wird. Die Revisoren müssen vom VR und einem Mehrheitsaktionär unabhängig sein. Für börsenkontierte AGs sind spezielle Befähigungen des Revisors vorgschrieben. Die gesetzlichen Bestimmungen zur Revisionsstelle sind in OR 727-731.

Sonstiges

In der Praxis findet sich in der Schweiz eine große Anzahl von sog. 'Ein-Mann-AG', bei denen nur eine einzelne Person Aktionär ist. Dieser Zustand wird geduldet, solange niemand dagegen Klage erhebt (siehe OR 625 II). Zur Zeit (2004/2005) ist eine Reform der Unternehmensformen im Gange, die diverse Änderungen an der AG und der GmbH anstrebt.

Europäische Aktiengesellschaft / societas europaea

Im Zuge weitergehender Harmonisierungsbestrebungen wurde auf europarechtlicher Grundlage eine neue Gesellschaftsform geschaffen, die Europäische Aktiengesellschaft (lat. societas europaea, "SE"). Grundlage sind die SE-Verordnung und eine SE-Richtlinie. Das sog. Einführungsgesetz zur SE (SEEG) trat am 29. Dezember 2004 in Kraft.

Siehe auch

Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) Kommanditgesellschaft (KG) Offene Handelsgesellschaft (OHG) Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (VVaG) Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA)

Weblinks


- [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/aktg Aktiengesetz] Kategorie:Aktiengesellschaft Kategorie:Unternehmensform

Aufsichtsrat

Der Aufsichtsrat bildet mit dem Vorstand das Dualistische System. Der Aufsichtsrat ist eines von drei Organen einer Aktiengesellschaft. Die beiden anderen Organe sind der Vorstand und die Hauptversammlung. Rechtsgrundlage der Arbeit des Aufsichtsrats bildet das Aktiengesetz sowie die Satzung der jeweiligen Aktiengesellschaft. Daneben verfügen praktisch alle Aufsichtsräte über eigene Geschäftsordnungen. Viele Aufsichtsräte verfügen über Ausschüsse für Spezialthemen, am häufigsten sind hierbei Prüfungsausschuß und Personalausschuß. Der Aufsichtsrat verfügt über die Personalkompetenz für den Vorstand: Er bestellt die Vorstandsmitglieder auf höchstens 5 Jahre; eine wiederholte Bestellung ist zulässig, § 84 Abs. 1 S. 1, 2 AktG. Der Aufsichtsrat kann die Bestellung aus wichtigem Grund widerrufen, § 84 Abs. 3 S. 1 AktG. Aufgabe des Aufsichtsrats ist es, die Geschäftsführung – also den Vorstand – zu überwachen (§ 111 AktG). Hierzu kann der Aufsichtsrat Geschäftsführungsmaßnahmen von seiner Zustimmung abhängig machen, § 111 Abs. 4 S. 2 AktG. Daneben hat er Prüfungspflichten (insbesondere Konzernabschluss und Jahresabschluss der Gesellschaft, § 111 Abs. 2 S. 3 AktG) sowie Berichtspflichten. Der Aufsichtsrat vertritt die Gesellschaft gegenüber dem Vorstand. Er ernennt Vorstände und beruft diese ab. Die Zusammenarbeit zwischen Vorständen und Aufsichtsräten wird üblicherweise in Geschäftsordnungen geregelt. Der Aufsichtsrat einer börsennotierten Gesellschaft muss mindestens zwei Sitzungen im Kalenderhalbjahr abhalten; in nichtbörsennotierten Gesellschaften kann der Aufsichtsrat beschließen, dass eine Sitzung im Kalenderhalbjahr abzuhalten ist (§ 110 Abs. 3 AktG). Der Aufsichtsrat besteht aus Vertretern der Anteilseigner und – als deutscher Sonderfall – in den meisten Unternehmen zusätzlich aus Vertretern der Arbeitnehmer (§ 96 AktG). Aktive Vorstände dürfen dem Aufsichtsrat – im Gegensatz zum angelsächsischen Board of Directors oder in der Schweiz – nicht angehören (§ 105 AktG). Die Aufsichtsräte, die Vertreter der Anteilseigner sind, werden von der Hauptversammlung gewählt. In Betrieben mit in der Regel mehr als 2000 Arbeitnehmern wird ein Aufsichtsrat nach dem Mitbestimmungsgesetz gebildet. Die Vertreter der Arbeitnehmer werden von den Mitarbeitern der Gesellschaft gewählt, getrennt nach Vertretern der Arbeitnehmer (in Deutschland gibt es seit der BetrVG Reform 2001 keine Unterscheidung von Angestellten und Arbeitern mehr) und der leitenden Angestellten. Muss ein Aufsichtsrat während des Jahres ersetzt werden und wird deswegen keine außerordentliche Hauptversammlung einberufen, kann ein Aufsichtsrat auf Antrag des Vorstands, eines Aufsichtsratsmitglieds oder eines Aktionärs auch gerichtlich bestellt werden. In der Kommanditgesellschaft auf Aktien verfügt der Aufsichtsrat weder über die Personalkompetenz gemäß § 84 AktG, noch kann er Geschäftsführungsmaßnahmen von seiner Zustimmung abhängig machen (§ 111 Abs. 4 S. 2 AktG). Die KGaA unterliegt zwar ebenfalls der gesetzlichen Mitbestimmung, wegen der eingeschränkten Befugnisse des Aufsichtsrats spricht man aber auch von der mitbestimmungsrechtlichen Privilegierung der KGaA. Der Deutsche Corporate Governance Kodex stellt verschiedene Anforderungen an das Persönlichkeitsprofil eines Aufsichtsrats, insbesondere an seine fachliche Fähigkeiten und seine Loyalität gegenüber dem Unternehmen. Siehe auch: Audit Committee, Depotstimmrecht Kategorie:Management ja:取締役会

Vorstand

Der Vorstand ist die operative Leitung einer Organisation, beispielsweise eines Unternehmens oder eines Vereins. Die meisten Organisationen sind in der Gestaltung des Vorstandes frei, in den meisten größeren Unternehmen finden sich im Vorstand jedoch ein Vorsitzender und mehrere Mitglieder, beispielsweise die Leiter verschiedener Produktionsbereiche/Divisionen oder verschiedener Aufgabenbereiche. In einer Aktiengesellschaft wird der Vorstand (§ 76 ff. AktG) durch den Aufsichtsrat für maximal 5 Jahre bestellt. Eine erneute Benennung ist möglich. Der Vorstand kann aus einer oder aus mehreren Personen bestehen. Der Vorstand muss nicht Aktionär und darf nicht Aufsichtsratsmitglied sein (§ 105 AktG). Wenn eine AG über mehr als 3 Mio. EUR Grundkapital verfügt, muss sich der Vorstand aus mindestens 2 Personen zusammensetzen, wenn die Satzung nichts anderes aussagt. Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, so herrscht Gesamtgeschäftsführungsbefugnis sowie Gesamtvertretungsbefugnis. Das Gehalt des Vorstandes kann außer einem fixen Betrag auch eine Beteiligung am Jahresgewinn (Tantième) sein. Der Vorstand hat die Pflicht, die ordentliche Hauptversammlung einzuberufen, auf das Wettbewerbsverbot zu achten und den Aufsichtsrat über die Entwicklungen des Unternehmens in Kenntnis zu setzen. Außerdem hat er die Pflicht, den Jahresabschluss und den Lagebericht den Abschlussprüfern vorzulegen (§ 148 AktG). Nach einer Amtsperiode kann der Vorstand auf der Hauptversammlung entlastet werden. Die Entlastung hat zum einen kommunikative (Billigung der Amtsführung der zurückliegenden Amtsperiode), aber auch rechtliche Bedeutung (Freistellung der Entlasteten von allen im Zeitpunkt der Beschlussfassung bei sorgfältiger Prüfung aller Unterlagen erkennbaren Ersatzansprüchen). Bei einem eingetragenen Verein wird der Vorstand ([http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bgb/__26.html § 26] BGB) durch die Mitgliederversammlung gewählt. Er kann aus mehreren Personen bestehen und vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Die Satzung des Vereins legt fest, für welchen Zeitraum der Vorstand gewählt wird, aus welchen Mitgliedern (z. B. Vorsitzender, stellvertretender Vorsitzender, Kassierer, Schriftführer) er besteht und wie er den Verein vertritt. Kategorie:Management Kategorie:Gesellschaftsrecht Kategorie:Verein

Vorstand

Der Vorstand ist die operative Leitung einer Organisation, beispielsweise eines Unternehmens oder eines Vereins. Die meisten Organisationen sind in der Gestaltung des Vorstandes frei, in den meisten größeren Unternehmen finden sich im Vorstand jedoch ein Vorsitzender und mehrere Mitglieder, beispielsweise die Leiter verschiedener Produktionsbereiche/Divisionen oder verschiedener Aufgabenbereiche. In einer Aktiengesellschaft wird der Vorstand (§ 76 ff. AktG) durch den Aufsichtsrat für maximal 5 Jahre bestellt. Eine erneute Benennung ist möglich. Der Vorstand kann aus einer oder aus mehreren Personen bestehen. Der Vorstand muss nicht Aktionär und darf nicht Aufsichtsratsmitglied sein (§ 105 AktG). Wenn eine AG über mehr als 3 Mio. EUR Grundkapital verfügt, muss sich der Vorstand aus mindestens 2 Personen zusammensetzen, wenn die Satzung nichts anderes aussagt. Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, so herrscht Gesamtgeschäftsführungsbefugnis sowie Gesamtvertretungsbefugnis. Das Gehalt des Vorstandes kann außer einem fixen Betrag auch eine Beteiligung am Jahresgewinn (Tantième) sein. Der Vorstand hat die Pflicht, die ordentliche Hauptversammlung einzuberufen, auf das Wettbewerbsverbot zu achten und den Aufsichtsrat über die Entwicklungen des Unternehmens in Kenntnis zu setzen. Außerdem hat er die Pflicht, den Jahresabschluss und den Lagebericht den Abschlussprüfern vorzulegen (§ 148 AktG). Nach einer Amtsperiode kann der Vorstand auf der Hauptversammlung entlastet werden. Die Entlastung hat zum einen kommunikative (Billigung der Amtsführung der zurückliegenden Amtsperiode), aber auch rechtliche Bedeutung (Freistellung der Entlasteten von allen im Zeitpunkt der Beschlussfassung bei sorgfältiger Prüfung aller Unterlagen erkennbaren Ersatzansprüchen). Bei einem eingetragenen Verein wird der Vorstand ([http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bgb/__26.html § 26] BGB) durch die Mitgliederversammlung gewählt. Er kann aus mehreren Personen bestehen und vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Die Satzung des Vereins legt fest, für welchen Zeitraum der Vorstand gewählt wird, aus welchen Mitgliedern (z. B. Vorsitzender, stellvertretender Vorsitzender, Kassierer, Schriftführer) er besteht und wie er den Verein vertritt. Kategorie:Management Kategorie:Gesellschaftsrecht Kategorie:Verein

Aktiengesellschaft

Eine Aktiengesellschaft (AG) ist eine privatrechtliche Ausgestaltung einer Gesellschaft als Unternehmensform, bei der das Gesellschaftsvermögen (Grundkapital/Aktienkapital) in Aktien aufgeteilt ist. Neben der GmbH und der KGaA gehört sie zu den Kapitalgesellschaften.

Deutschland

Die rechtlichen Grundlagen finden sich im Aktiengesetz (AktG).

Gründung

An der Gründung einer AG müssen sich eine oder mehrere Personen beteiligen, die die Aktien gegen Einlagen übernehmen. Der Gesellschaftsvertrag - die Satzung - muss notariell beurkundet werden. Siehe auch Aktienemission.

Grundkapital

Das Gesellschaftsvermögen einer AG nennt man Grundkapital. Das Grundkapital einer AG beträgt in Deutschland mindestens 50.000 Euro und ist in Aktien zerlegt. Es wird durch Übernahme der Aktien durch den oder die Gründer aufgebracht. Es gibt Nennbetragsaktien und Stückaktien. Nennbetragsaktien lauten auf einen bestimmten Nennbetrag. Der Mindestnennbetrag einer Aktie liegt bei einem Euro. Höhere Nennbeträge müssen auf volle Euro lauten. Die Aktien dürfen nicht für einen geringeren Betrag als den Nennbetrag ausgegeben werden. Stückaktien verkörpern einen rechnerischen Anteil am Grundkapital. Dieser muss nicht einem glatten Euro-Wert entsprechen. Der geringste rechnerische Anteil am Grundkapital, zu dem Stückaktien ausgegeben werden können, ist ein Euro. Die Haftung der AG ist auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt.

Gründungsbericht und Gründungsprüfung

Die Gründung der Aktiengesellschaft ist vom Vorstand, dem Aufsichtsrat und von einem Dritten, z. B. einem Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater, zu prüfen. Die Gründungsprüfer werden vom Gericht nach Anhörung der Industrie-und Handelskammer bestellt und verpflichtet, einen Prüfungsbericht aufzustellen. Bei der Bargründung kann die Gründungsprüfung auch durch einen Notar durchgeführt werden.

Anmeldung zum Handelsregister

Durch die Eintragung in das Handelsregister wird die AG zur juristischen Person mit der Folge, dass die Aktionäre von ihrer persönlichen Haftung entbunden werden. Die Eintragung hat somit bei der AG konstitutiven (= rechtserzeugenden) Charakter. Da die AG eine Kapitalgesellschaft ist, wird sie in Abteilung B des Handelsregisters eingetragen.

Organe

Die Aktiengesellschaft hat drei Organe: Vorstand, Aufsichtsrat und Hauptversammlung.

Hauptversammlung (beschließendes Organ)

Die Hauptversammlung der Aktiengesellschaft besteht aus allen Aktionären. Die Hauptversammlung wählt die Mitglieder des Aufsichtsrates, die den Vorstand bestellen. Sie genehmigt den Jahresabschluss, beschließt die Gewinnverwendung und entscheidet über Satzungsänderungen. Insbesondere Kapitalmaßnahmen (Kapitalerhöhungen, bedingtes Kapital etc.) sind daher von der Hauptversammlung zu beschließen.

Vorstand (leitendes Organ)

Die Leitung einer Aktiengesellschaft hat der Vorstand, der sich im Regelfall aus mehreren Personen zusammensetzt. Er ist nicht weisungsgebunden, wird aber in der grundsätzlichen Ausrichtung seiner Arbeit durch den Aufsichtsrat kontrolliert. Der Vorstand kann aus einer oder mehreren Personen bestehen. Wenn es mehrere Vorstandsmitglieder gibt, wird häufig einer zum Vorstandsvorsitzenden oder Vorstandssprecher ernannt. Wer Vorstandsvorsitzender wird, kann der Aufsichtsrat oder der Gesamtvorstand bestimmen. Der Vorstand wird durch einen schuldrechtlichen Vertrag, in der Regel einem Dienstvertrag, angestellt. Er vertritt die AG nach außen (gerichtlich und außergerichtlich), ihm obliegt die Gesamtgeschäftsführungsbefugnis und die Gesamtvertretungsmacht (z.B. Buchführung, Jahresabschluss). Er beruft die ordentliche und die außerordentliche Hauptversammlung ein. Jedes Vorstandsmitglied haftet der Gesellschaft mit seinem persönlichen Vermögen für Schäden, die der Gesellschaft aufgrund seines Handelns entstehen.

Aufsichtsrat (überwachendes Organ)

Er wählt den Vorstand, überwacht die Vorstandstätigkeit und vertritt die AG gegenüber den Vorstandsmitgliedern. Der Hauptversammlung obliegt unter anderem die Wahl und Abberufung der Vertreter im Aufsichtsrat und die Entscheidung zur Gewinnverwendung.

Aktionäre

Die Aktionäre entsprechen den Mitgliedern eines Vereins und sind die eigentlichen Eigentümer der AG. Sie üben ihre Rechte im Allgemeinen durch die Teilnahme an der Hauptversammlung, durch ihr Recht auf Auskunft und auf Dividende sowie gegebenenfalls auf Liquidationserlös aus. Die Rechte der Aktionäre sind: # Vermögensrechte (durch Anteil des Anlegers am Gesellschaftsvermögens) #
- Dividendenrecht (Beteiligung am Bilanzgewinn) #
- Bezugsrecht (Wahrung des Anteils am Grundkapitals bei Kapitalerhöhungen) #
- Anteil am Liquidationserlös bei Auflösung der AG # Verwaltungsrechte (Wahrung der Interessen der Anteilseigner) #
- Teilnahmerecht an Hauptversammlungen #
- Stimmrecht auf Hauptversammlungen #
- Auskunftsrecht zu Gesellschaftsangelegenheiten, die zur Beurteilung von Punkten der Tagesordnung auf der Hauptversammlung nötig sind #
- Anfechtungsrecht bei Verdacht auf nicht satzunggemäßer Beschlussfassung auf der Hauptversammlung Oftmals werden die Verwaltungsrechte durch das Depotstimmrecht auf die Bank übertragen (für eine oder alle Hauptversammlungen über maximal 15 Monate).

Sonstiges

Neben der eigenen Gründung einer Aktiengesellschaft besteht auch die Möglichkeit, eine bereits fertig gegründete AG zu kaufen. Diese sog. Vorratsgesellschaften, die seit ihrer Gründung keinerlei Geschäftstätigkeit vorgenommen haben, werden mit voll eingezahltem Stammkapital veräußert. Über eine Kapitalerhöhung kann sich eine AG zusätzliches Grundkapital beschaffen. Die Kapitalerhöhung kann (muss aber nicht) mit der Ausgabe von Aktien (Emission) verbunden werden. Über einen Squeeze Out kann der Mehrheitsaktionär in Deutschland unter bestimmten Voraussetzungen alle restlichen Minderheitsaktionäre gegen eine Entschädigung ausschließen. In Deutschland sind viele Aktiengesellschaften durch Beteiligungen miteinander verbunden (in der so genannten Deutschland AG). Dies versucht die Bundesregierung zu ändern, indem sie Gewinne aus dem Verkauf von Unternehmensbeteiligungen steuerfrei gestellt hat. Die erste Aktiengesellschaft der Welt war die "Vereinigte ostindische Kompanie" in Amsterdam.

"Kleine Aktiengesellschaft"

Im Jahr 1994 wurde das Aktiengesetz AktG durch das "Gesetz über die kleine Aktiengesellschaft" geändert. Die kleine Aktiengesellschaft als eigenständige Rechtsform gibt es jedoch nicht. Allerdings hat der Gesetzgeber im AktG eine Reihe von Regelungen eingeführt, die von kleinen Aktiengesellschaften einfacher zu erfüllen sind. Beispiel: § 121 Abs. 3 AktG verlangt, dass die Einberufung der Hauptversammlung in "den Gesellschaftsblättern bekanntzumachen" ist. Auf eine solche kostspielige Schaltung von Anzeigen, etwa in überregionalen Tageszeitungen, kann verzichtet werden, wenn die Aktionäre der Gesellschaft namentlich bekannt sind. Dann reicht es, die Aktionäre mit eingeschriebenen Brief zu laden (§ 121 Abs. 4 AktG). Diese Regel gilt selbstverständlich für jede AG, nur werden regelmäßig lediglich einem kleinen Unternehmen alle seine Aktionäre namentlich bekannt sein. Wichtig ist für kleine Aktiengesellschaften eine gesetzliche Regelung außerhalb des AktG: § 1 Abs. 1 Nr. des Drittelbeteiligungsgesetzes von 2004 (DrittelbG) (vormals § 76 Abs. 6 Betriebsverfassungsgesetz) entfällt bei weniger als 500 Arbeitnehmern deren Mitbestimmung im Aufsichtsrat. Sofern das Gesetz überhaupt zwischen verschiedenen Typen von Aktiengesellschaften unterscheidet, sind das börsennotierte und nicht börsennotierte Aktiengesellschaften.

Geschichte

Mit Genehmigung Napoléon Bonapartes wird die Dillinger Hütte 1809 die erste Aktiengesellschaft Deutschlands.

Literatur


- Uwe Hüffer: Aktiengesetz. Kommentar. Verlag C. H. Beck, 6. Auflage, München 2004, ISBN 3406518842
- Wilhelm Happ (Hrsg.): Aktienrecht, Handbuch - Mustertexte - Kommentar, Verlag Heymanns, 2. Auflage, Köln 2004, ISBN 3-452-23925-X
- Ralf Ek, Aktiengesellschaften - Gründung, Leitung, Börsengang, Beck-Rechtsberater, 1. Auflage, München 2001, ISBN 3406477127.

Österreich

Die rechtlichen Grundlagen finden sich im Aktiengesetz (AktG).

Gründung

An der Gründung einer AG müssen sich eine oder mehrere Personen beteiligen, die die Aktien gegen Einlagen übernehmen.

Grundkapital

Das Gesellschaftsvermögen einer AG nennt man Grundkapital oder auch Nominale. Das Grundkapital einer AG beträgt in Österreich mindestens 70.000 Euro und ist in Aktien zerlegt. Es wird durch Übernahme der Aktien durch den oder die Gründer aufgebracht. Es gibt Nennbetragsaktien und Stückaktien (Quotenaktie). Nennbetragsaktien lauten auf einen bestimmten Nennbetrag. Der Mindestnennbetrag einer Aktie liegt bei einem Euro. Höhere Nennbeträge müssen auf volle Euro lauten. Die Aktien dürfen nicht für einen geringeren Betrag als den Nennbetrag ausgegeben werden. Stückaktien verkörpern einen rechnerischen Anteil am Grundkapital. Dieser muss nicht einem glatten Euro-Wert entsprechen. Die Haftung der AG ist auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt.

Anmeldung zum Firmenbuch

Die Aktiengesellschaft "entsteht" erst mit der Eintragung in das Firmenbuch (nach erfolgter Prüfung und Genehmigung durch das Firmenbuchgericht, § 31 öAktG), ab diesem Zeitpunkt ist sie eine juristische Person privaten Rechts. Vorher besteht die Aktiengesellschaft als solche nicht, in diesem Fall spricht man von einer "Vorgesellschaft", wobei allerdings die Gründer noch unbeschränkt haften. Die Anmeldung zur Eintragung in das Firmenbuch setzt allerdings voraus, dass alle Anteile von den Gründern übernommen wurden, dass diese Gründer rechtswirksam eine Satzung beschlossen haben und der erste Vorstand sowie Aufsichtsrat bestellt wurde. Die Aktionäre sind mit ihren Einlagen auf das in Aktien zerlegte Grundkapital an der Gesellschaft beteiligt (§ 1 öAktG) und haften nur in Höhe der Einlagen (es sei denn, sie zahlen die Einlagen nicht zur Gänze ein, dann haften sie im Falle der Insolvenz des Unternehmens auch persönlich und unbeschränkt - falls sie nicht schon vorher aus der Gesellschaft ausgeschlossen wurden).

Organe

Die Aktiengesellschaft hat drei Organe: Vorstand, Aufsichtsrat und Hauptversammlung.

Hauptversammlung (Eigentümerversammlung)

Die Hauptversammlung der Aktiengesellschaft besteht aus allen Aktionären. Dabei verkörpert grundsätzlich jede Aktie eine Stimme; es ist allerdings auch möglich, in der Satzung Abweichendes zu vereinbaren, etwa die Ausgabe von Vorzugsaktien, dh Aktien, die zB das Recht auf höhere Dividendenausschüttung in Kombination mit Verzicht auf das Stimmrecht in der Hauptversammlung verbriefen). Die Hauptversammlung muss jährlich durch den Vorstand einberufen werden, das Aktienrecht gewährt allerdings auch Minderheitsgesellschaftern das Recht, die Einberufung der Hauptversammlung in bestimmten Fällen zu verlangen, zu. Die Eigentümerversammlung beschließt u.a. über Kapitalveränderungen, Umwandlung und Auflösung der Aktiengesellschaft, immer jedoch über die Feststellung des Jahresabschlusses (und damit über eine allfällige Dividendenausschüttung) und die Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats. Darüber hinaus steht der Hauptversammlung auch das Recht zu, die Mitglieder des Aufsichtsrats zu wählen. Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit oder mit "qualifizierter" Mehrheit (3/4-Mehrheit) getroffen, so die Satzung der Aktiengesellschaft nichts anderes vorschreibt.

Vorstand (Geschäftsführung)

Der Vorstand führt die Geschäftsführung der Aktiengesellschaft und vertritt die Gesellschaft, dies vollkommen weisungsfrei (§ 70 Abs. 1 öAktG). Außerdem muss er dem Aufsichtsrat ständig Bericht erstatten. Weiters stellt der Vorstand den Jahresabschluss und den Geschäftsbericht auf und beruft die Hauptversammlung ein. Vorstandsmitglieder dürfen nicht auch Mitglieder des Aufsichtsrates sein.

Aufsichtsrat (Kontrollorgan)

Der Aufsichtsrat wird von der Hauptversammlung auf höchstens 4 Jahre gewählt. Für je zwei Mitglieder des Aufsichtsrates ist auch ein Arbeitnehmervertreter zu entsenden (gemäß ArbVG). Dem Aufsichtsrat kommt grundsätzlich keinerlei Geschäftsführungsbefugnis zu, Überwachung und Durchführung sind in der Aktiengesellschaft streng von einander getrennt. Allerdings ist die Zustimmung des Aufsichtsrats in bestimmten, vom Gesetz zwingend vorgeschriebenen Fällen seitens des Vorstands einzuholen, darüber hinaus können in der Satzung der Gesellschaft weitere Fälle, in denen die Zustimmung des Aufsichtsrats einzuholen ist, vorgeschrieben werden. Der Aufsichtsrat bestellt den Vorstand und ist berechtigt, diesen bei Vorliegen wichtiger Gründe (Pflichtverletzung, offensichtliche Unfähigkeit) vorzeitig wieder abzuberufen.

Aktionäre

Mit dem Erwerb von Aktien wird man Miteigentümer der Aktiengesellschaft. Die Haftung ist auf ihre Einlage geschränkt, dh sie können höchstens das in Aktien investierte Kapital verlieren. Weiters haben Aktionäre keine Mitarbeitspflicht. Ihr Kontrollrecht ist gesetzlich genau geregelt. Als Großaktionäre bezeichnet man Personen die 5 % oder mehr der Aktien besitzen. Die Rechte der Aktionäre sind: # Recht auf einen Gewinnanteil (die Dividende) #
- wird in Prozent des Grundkapitals oder pro Aktie angegeben #
- ausgeschüttete Gewinne werden dem Aktionär überwiesen # Wahrung des Anteils #
- sollen neue Aktien ausgegeben werden (zB aufgrund einer Kapitalaufstockung), müssen diese zuerst den vorhandenen Aktionären angeboten werden, damit diese sicher sein können, dass ihr Anteil an der AG gewahrt wird # Liquititionserlös #
- löst sich AG auf, hat jeder Aktionär auf einen prozentuellen "Resterlös" # Teilnahmerecht an Hauptversammlungen #
- Stimmrecht auf Hauptversammlungen #
- Auskunftsrecht zu Gesellschaftsangelegenheiten, die zur Beurteilung von Punkten der Tagesordnung auf der Hauptversammlung nötig sind #Anfechtungsrecht bei Verdacht auf nicht satzunggemäßer Beschlussfassung auf der Hauptversammlung

Sonstiges

Sofern das Gesetz überhaupt zwischen verschiedenen Typen von Aktiengesellschaften unterscheidet, sind das börsennotierte und nicht börsennotierte Aktiengesellschaften. Von den etwa 1000 Aktiengesellschaften in Österreich sind nur etwa 100 börsennotiert.

Schweiz

Die gesetzlichen Grundlagen über die Aktiengesellschaft werden im schweizerischen Obligationenrecht in den Artikeln 620 bis 771 behandelt.

Gründung

Zur Gründung einer AG benötigt man ein Aktienkapital von mindestens 100.000 CHF, wobei mindestens 20% oder 50.000 CHF in Form von Bargeld oder Sacheinlagen (="qualifizierte Gründung") unmittelbar vorhanden sein müssen. Das Kapital muss von mindestens drei Aktionären aufgebracht werden. Der fehlende Teil des Aktienkapitals kann als 'nicht voll einbezahlte Namenaktien' liberiert werden. Das Aktienkapital kann als Inhaberaktien und/oder als Namensaktien ausgegeben werden. Der Nennwert einer Aktie muss mindestens 0.01 CHF betragen. Der Name der Firma muss schweizweit einmalig sein und kann von der Rechtsform 'AG' begleitet werden. Besteht der Firmenname aus einem Personennamen (z.B. Hans Huber AG) ist die Rechtsform zwingend anzuhängen, da sonst eine Verwechslungsgefahr mit dem Einzelunternehmen besteht. Die Errichtung erfolgt durch die Erstellung einer Öffentlichen Urkunde, in der die Statuten, die einzelnen Einlagewerte und die Organe zum Gründungszeitpunkt festgehalten werden. Erst mit dem Eintrag ins Handelsregister gilt eine AG als entstanden - vorher existiert sie als Einfache Gesellschaft mit deren Haftungsbedingungen.

Organe

Die Organe der AG sind die Generalversammlung (abk. GV), der Verwaltungsrat (abk. VR) und die Revisionsstelle.

Generalversammlung

Die Generalversammlung ist das höchste Organ der Aktiengesellschaft und besteht aus allen Aktionären. Die GV kann:
- die Statuten ändern
- Verwaltungsrat und Revisionsstelle wählen
- Jahresbericht und Konzernrechnung abnehmen mit Entlastung des VR
- über die Verwendung des Jahresgewinnes und Festsetzung der Dividende bestimmen
- weitere Beschlüsse, die durch Gesetz oder Statuten der GV vorbehalten sind fällen Die gesetzlichen Bestimmungen zur GV sind in OR 698-706.

Verwaltungsrat

Der VR besteht aus einem oder mehreren Mitgliedern, die Aktionäre sein müssen. Die Mehrheit des VR muss zudem in der Schweiz wohnhaft sein. Die gesetzlichen Bestimmungen zum VR sind in OR 707-726. Der Verwaltungsrat einer AG besitzt laut Artikel 716a OR unübertragbare Aufgaben. Die wichtigsten sind Supervision (Oberaufsicht), Strategies (Leitung der Organisation), Systems (Festlegung der Organisationsform, Rechnungswesen, etc) und Staff (Ernennen und Abberufen der Geschäftsleitung).

Revisionsstelle

Die Revisionsstelle prüft, ob Buchhaltung, Jahresrechnung und der Antrag an die GV zur Verwendung des Jahresgewinnes mit Gesetz und Statuten konform sind. Dabei hat sie von Gesetzes wegen vollständige Einsicht in alle Geschäftsunterlagen. Von ihren Erkenntnissen erstellt sie einen Bericht, der jeweils an der GV vorgelegt wird. Die Revisoren müssen vom VR und einem Mehrheitsaktionär unabhängig sein. Für börsenkontierte AGs sind spezielle Befähigungen des Revisors vorgschrieben. Die gesetzlichen Bestimmungen zur Revisionsstelle sind in OR 727-731.

Sonstiges

In der Praxis findet sich in der Schweiz eine große Anzahl von sog. 'Ein-Mann-AG', bei denen nur eine einzelne Person Aktionär ist. Dieser Zustand wird geduldet, solange niemand dagegen Klage erhebt (siehe OR 625 II). Zur Zeit (2004/2005) ist eine Reform der Unternehmensformen im Gange, die diverse Änderungen an der AG und der GmbH anstrebt.

Europäische Aktiengesellschaft / societas europaea

Im Zuge weitergehender Harmonisierungsbestrebungen wurde auf europarechtlicher Grundlage eine neue Gesellschaftsform geschaffen, die Europäische Aktiengesellschaft (lat. societas europaea, "SE"). Grundlage sind die SE-Verordnung und eine SE-Richtlinie. Das sog. Einführungsgesetz zur SE (SEEG) trat am 29. Dezember 2004 in Kraft.

Siehe auch

Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) Kommanditgesellschaft (KG) Offene Handelsgesellschaft (OHG) Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (VVaG) Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA)

Weblinks


- [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/aktg Aktiengesetz] Kategorie:Aktiengesellschaft Kategorie:Unternehmensform

Privatrecht

Privatrecht ist das Recht, das die Beziehungen der einzelnen, gleichberechtigten Mitglieder der Gemeinschaft (natürliche oder juristische Personen) untereinander regelt, zur Abgrenzung vom öffentlichen Recht, das immer dann anzuwenden ist, wenn ein Mitglied mit Hoheitsgewalt (Imperium) in Ausübung dieser Hoheitsgewalt auftritt, auch wenn sich der Hoheitsträger einer privatrechtlichen Organisationsform (beispielsweise GmbH) bedient. Wichtige Gesetze hierzu sind in Deutschland das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), in Österreich das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB), in der Schweiz das Schweizer Zivilgesetzbuch (ZGB) samt dem Obligationenrecht (OR) und in Frankreich der Code civil. Diese Kodifikationen haben weltweit starke Aufmerksamkeit gefunden. Eine Besonderheit im deutschen Zivilrecht ist das Abstraktionsprinzip, also die Unabhängigkeit von kausalem und abstraktem Rechtsgeschäft. Die weltweit einzigartige Möglichkeit, privatrechtliche Ansprüche aus jedem Land der Welt vor einem US-Gericht einzuklagen, wird durch das US-amerikanische Alien Tort Claims Act Gesetz geregelt. Kategorie:Privatrecht ja:民法 ko:민법

Körperschaft

Körperschaften sind rechtsfähige, auf der Mitgliedschaft von Personen beruhende Verbände, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen, abgeleitete Hoheitsgewalt besitzen und der Aufsicht des Staates unterliegen.

Juristische Definition

Die Rechtsform Körperschaft ist eine juristische Person, deren "Körper" aus einzelnen natürlichen oder juristischen Personen besteht. Ihr Status als juristische Person unterscheidet sie von der Personengesellschaft; ihre Zusammensetzung aus Einzelpersonen von der Stiftung oder Anstalt. Körperschaften sind mitgliedschaftlich organisiert, bestehen aber unabhängig vom Wechsel ihrer konkreten Mitglieder. Man unterscheidet Körperschaften des privaten Rechts, wie z. B. die Aktiengesellschaft, und Körperschaften des öffentlichen Rechts wie z. B. die Universitäten, Gemeinden oder auch Ärzte-, Apotheker-, Zahnärzte- und Psychotherapeutenkammern. Beachte: Steuerrechtlich unterliegen neben Körperschaften auch Personenvereinigungen und Vermögensmassen der Körperschaftsteuer, also auch Stiftungen und Anstalten.

Definition nach den Regeln der Katalogisierung

Als Körperschaft gelten in den Regeln für die alphabetische Katalogisierung unabhängig von der juristischen Definition: # Sämtliche Personenvereinigungen, Organisationen und Institutionen, Unternehmen und Veranstaltungen, die eine durch ihren Namen individuell bestimmbare Einheit bilden, zum Beispiel: Gesellschaften, Vereine, Verbände, Arbeitsgemeinschaften; politische Parteien, Genossenschaften, Gewerkschaften; Berufsständische Kammern; Akademien, Universitäten, Hochschulen, Fachschulen, Schulen; Institute, Archive, Bibliotheken, Museen, Theater; Unternehmen, Betriebe; Banken, Börsen; Kirchen, Orden, Klöster; Kongresse; Messen, Festwochen, Ausstellungen # die territorialen Einheiten (Gebietskörperschaften), zum Beispiel Staaten, Bundesländer, Bezirke, Landkreise, Gemeinden, und ihre Organe, z. B. Parlamente, Regierungen, Ministerien, sonstige Behörden und Ämter, Gerichte, militärische Einheiten, diplomatische Vertretungen; # staatliche und nichtstaatliche internationale Organisationen. Zur Katalogisierung werden die Bezeichnungen von Körperschaften in der Gemeinsamen Körperschaftsdatei gesammelt. Historische Körperschaft ist unter anderem die Korporation. Kategorie:Gesellschaftsrecht

Körperschaft des öffentlichen Rechts

Eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (K.d.ö.R., in Baden-Württemberg auch mit KöR oder K.ö.R. abgekürzt) ist eine mitgliedschaftlich verfasste und unabhängig vom Wechsel der Mitglieder bestehende Organisation, die ihre Individualität als Rechtssubjekt nicht der Privatautonomie, sondern einem Hoheitsakt verdankt.

Wesen

Körperschaften des öffentlichen Rechts finden ihren Hauptanwendungsbereich in den sogenannten Selbstverwaltungsangelegenheiten, also in staatlichen Aufgaben, die von den Betroffenen eigenverantwortlich geregelt werden sollen, weshalb sie organisatorisch aus der staatlichen Verwaltungshierarchie ausgegliedert und rechtsfähigen Organisationen übertragen werden. So bestimmen beispielsweise die Bürger selbst über die Geschicke der Gemeinde, die Rechtsanwälte über ihre Angelegenheiten in der Rechtsanwaltskammer usw. Trotz der organisatorischen Auslagerung aus dem staatlichen Bereich sind die Träger dieser Selbstverwaltungsaufgaben Teil der öffentlichen Gewalt und wie die übrige Verwaltung gem Art. 20 III GG an Recht und Gesetz gebunden, insbesondere und anders als private Vereinigungen an die Grundrechte. Daher ist die Kehrseite der Selbstverwaltung die (staatliche) Rechtsaufsicht: der Staat soll sich nicht durch organisatorische Auslagerung seiner Grundrechtsbindung entziehen können. Im Gegensatz zu privatrechtlichen Körperschaften (wie Verein, GmbH, Aktiengesellschaft, Genossenschaft) haben öffentlich-rechtliche Körperschaften als Teil der öffentlichen Gewalt unbeschadet von Abweichungen im Einzelfall zusätzliche Möglichkeiten: Dienstherrenfähigkeit (d.h. sie können Beamte ernennen), Satzungshoheit (Rechtsetzungsbefugnisse für die ihrer Hoheitsgewalt Unterworfenen), Abgabenhoheit (sie können öffentlich-rechtliche Steuern, Beiträge und Gebühren erheben) usw. Körperschaften können aufgrund ihres Selbstverwaltungsrechts insbesondere Gesetze im materiellen Sinne erlassen. Dies geschieht auf Grund einer gesetzlichen Ermächtigung durch Satzungen, welche auch in Grundrechte der Unterworfenen eingreifen können. So regelt ein Bebauungsplan, als Satzung der Gebietskörperschaft Gemeinde, die Bebaubarkeit von Grundstücken.

Arten

Die Körperschaften können zum einen nach Art der Rechtsquelle, aufgrund derer sie gebildet sind, zum anderen nach ihren Mitgliedern differenzieren.

Einteilung nach Art der Rechtsquelle


- Völkerrechtliche Körperschaften des öffentlichen Rechts: EG, EGKS
- Staatsrechtliche Körperschaften des öffentlichen Rechts: Die Bundesrepublik Deutschland, die Bundesländer, Gemeinden, Gemeindeverbände, die BfA
- Verwaltungsrechtliche Körperschaften des öffentlichen Rechts: Universitäten, Fachhochschulen, AOK
- Kirchenrechtliche Körperschaften des öffentlichen Rechts: Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, denen der Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts gem. Art. 140 GG i.V.m. den Vorschriften der Weimarer Reichsverfassung verliehen wurde. Zwar betrachtet das Grundgesetz auch die Religionsausübung in gewisser Weise als förderungswürdige „öffentliche Aufgabe“ (vgl. Religionsunterricht). Wegen der Pflicht zur weltanschaulichen Neutralität ist es dem Staat aber gerade nicht erlaubt, die Religionsgemeinschaften als Teil der Verwaltung zu führen. Infolgedessen sind die religiösen Körperschaften des öffentlichen Rechts nicht nur organisatorisch aus dem Staat ausgelagert, sondern sind gerade kein Teil der öffentlichen Gewalt, folglich nicht grundrechtsverpflichtet, sondern wie private Vereinigungen grundrechtsberechtigt. Erst recht ist dem Staat eine Rechtsaufsicht ausdrücklich verwehrt. Der öffentlich-rechtliche Status dient hier lediglich dazu, die aus früheren Zeiten überkommenen Formen fortführen zu können (Pfarr- und Beamtenverhältnisse, Kirchensteuer) und die religiöse Vereinigungsfreiheit effektiv umzusetzen (innerkirchliches Recht), wobei ein Nebeneffekt ist, dass ein Austritt nach den staatlichen Vorschriften über den „Kirchenaustritt“ zu erfolgen hat (auch wenn die Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft sich nicht als Kirche bezeichnet). Körperschaften des öffentlichen Rechts in diesem speziellen Sinne sind die Evangelische Kirche in Deutschland und ihre Gliedkirchen, die Bistümer der römisch-katholischen Kirche, aber auch unzählige kleinere religiöse Gemeinschaften wie zum Beispiel die alt-katholische Kirche, zahlreiche evangelische Freikirchen, die Neuapostolische Kirche, die Israelitischen Kultusgemeinden, die Christian Science, aber auch Weltanschauungsgemeinschaften wie der Bund für Geistesfreiheit Bayern oder die Freireligiöse Landesgemeinde Pfalz usw., ihre Zusammenschlüsse und nach Maßgabe des internen Rechts auch ihre Untergliederungen (z.B. Kirchengemeinden, Kirchenbezirke usw.).

Einteilung nach Art ihrer Mitglieder


- Gebietskörperschaft: Es werden alle auf einem bestimmten Gebiet dauerhaft lebenden Bürger erfasst, die ihren Wohnsitz in diesem Gebiet haben. Es besteht Zwangsmitgliedschaft. Beispiel: Bund (Bundesrepublik), Länder (Bundesland), Kreise/Landkreise und Gemeinden.
- Personalkörperschaft: Es werden nicht alle auf einem bestimmten Gebiet wohnenden (natürliche) Personen erfasst, sondern nur die, die ein bestimmtes Merkmal aufweisen bzw. Voraussetzung erfüllen. Beispiel: Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, Allgemeine Ortskrankenkassen
- Verbandskörperschaft: Mitglied können ausschließlich juristische Personen sein. Beispiel: höhere Kommunalverbände, Regionalverbände, Bundesrechtsanwaltskammer. Der Kreis nimmt eine Doppelfunktion ein, da er zum einen Gebietskörperschaft, zum anderen wegen der Mitgliedschaft der kreisabhängigen Gemeinden, Verbandskörperschaft ist.
- Realkörperschaft: Die Mitgliedschaft ergibt sich hier aus dem Besitz eines bestimmten Gebietes oder Landes. Beispiel: Deichverband, Wasserschutzverband.
- Kollegialkörperschaften Das Deutschlandradio ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Die tragenden Mitglieder des nationalen Radios sind gemäß dem Deutschlandradio-Staatsvertrag die ARD, das ZDF sowie die 16 Bundesländer. Öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten (wie die Mitglieder der ARD) sind hingegen meist Anstalten des öffentlichen Rechts, da sie Benutzer, keine Mitglieder haben.

Siehe auch


- Anstalt des öffentlichen Rechts
- Stiftung des öffentlichen Rechts Kategorie:Staats- und Verfassungsrecht Kategorie:Verwaltungsorganisation

Staat

Max Weber definiert in seiner Herrschaftssoziologie Staat als einen solchen politischen Anstaltsbetrieb, dessen Verwaltungsstab erfolgreich das Monopol legitimen physischen Zwanges (also das Gewaltmonopol) für die Durchführung der Ordnungen in Anspruch nimmt (Max Weber, Wirtschaft und Gesellschaft, [http://www.textlog.de/7321.html Kap. 1, § 17]). In der Ökonomie wird der Staat oftmals als Summe aller Zwangsverbände betrachtet. Zur Unterscheidung oder Kongruenz von Staat und Gesellschaft siehe Staat und Gesellschaft.

Völkerrecht

Ein Staat (aus lat. status Zustand, Verfassung) ist ein ein Gebilde, das laut der Konvention von Montevideo folgende Eigenschaften aufweist:
- eine mehr oder weniger stabile Kernbevölkerung (Staatsvolk);
- einen klar abgegrenzten oder definierten Landbesitz (Staatsgebiet, Territorium);
- eine Regierung, die eine Staatsgewalt ausüben kann;
- die Fähigkeit, mit anderen Staaten in politischen Kontakt zu treten, d. h., ein Völkerrechtssubjekt zu sein. Die klassische Staatsrechtslehre nennt nur die ersten drei Merkmale (Drei-Elemente-Lehre Jellineks). In diesem Sinne sind die Glieder eines Bundesstaates, wie die deutschen Länder auch "Staaten" (übrigens auch beschränkt Völkerrechtssubjekte, da sie auf Grund ihrer "Kulturhoheit" z. B. mit dem Heiligen Stuhl unabhängig von der Bundesrepublik Deutschland Konkordate abschließen können). Der klassische Ausnahmefall eines Staates ohne Staatsgebiet ist - seit der Annexion Maltas durch Napoleon I. - der "Souveräne Malteserorden". Die Souveränität ist kein definierendes Merkmal des Staates. Staaten können rechtlich auch dann fortbestehen, wenn sie unter Besatzung stehen (okkupiert sind); oder (in der älteren Staatsrechtslehre), wenn sie nur "souverän" sind (z. B. Samos im Osmanischen Reich). Jedoch muss faktisch eine Teilsouveränität gegeben sein. Wie denn überhaupt das Völkerrecht mangels einer Welt-Legislative von Entscheidungen von Fall zu Fall abhängt (case law) und mithin ein sehr nachgiebiges Recht ist, wenn Völkerrechtssubjekte "Fakten setzen".

Völkerrechtliche Anerkennung

Ein Staat bedarf zu seiner Gründung keiner juristischen Legitimation (er wird 'ausgerufen', vgl. den Rütli-Schwur bei der Begründung der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Mittelalter - die neuzeitliche Schweizerische Konföderation besteht aber durchaus aus einzelnen Staaten, den Kantonen). International hat es sich eingebürgert, einen Staat anzuerkennen, sobald mehrere andere Staaten seine Existenz anerkannt haben. Einige Gebiete wie Taiwan oder Nordzypern auf Zypern, die zwar die Merkmale eines Staates aufweisen, wurden dennoch, meist aus politischen Gründen, nicht allgemein anerkannt; diese werden als Stabilisierte De-Facto-Regime bezeichnet. Die Konvention von Montevideo regt häufig zu Diskussionen an, ob es möglich ist, durch Kauf einer staatenlosen Insel oder Bohrinsel quasi eine Mikronation zu gründen. Die Anerkennung durch andere Staaten ist das Hauptproblem solcher Vorhaben.

Anzahl

Insgesamt gibt es 192 vollständig anerkannte souveräne Staaten. Darunter fallen die 191 Mitglieder der UNO sowie die Vatikanstadt. Weitere Staaten sind nur von einer Minderheit der weltweiten Staaten anerkannt, dies sind u. a. Taiwan, Westsahara (DARS), die Cookinseln und Niue.

Literatur


- Michail Bakunin, Gott und der Staat, Berlin: Karin Kramer 1995
- Karl Held (Hrsg.): [http://www.gegenstandpunkt.com/vlg/staat/staat_i.htm Der bürgerliche Staat]. Die Staatsableitung. München, 1999. 138 Seiten ISBN 3-929211-03-3
- Stefan Breuer: Der Staat. Entstehung, Typen und Organisationsstadien, Reinbek b. Hamburg: Rowohlt Taschenbuch Verlag, 1998.
- Heide Gerstenberger, Die subjektlose Gewalt. Theorie der Entstehung buergerlicher Staatsgewalt, Münster: Westfälisches Dampfboot 2005
- Wolfgang Reinhard, Geschichte der Staatsgewalt. Eine vergleichende Verfassungsgeschichte Europas von den Anfängen bis zur Gegenwart, Sonderausgabe, München: C.H. Beck 2002
- Franz Oppenheimer:
[http://www.opp.uni-wuppertal.de/oppenheimer/st/staat0.htm Der Staat], 3. überarbeitete Auflage von 1929
- OVG Münster, Urteil vom 14.02.1989, Az. 18 A 858/87, in: NVwZ 1989, S. 790.

Siehe auch


- Staatstheorie
- Liste unabhängiger Staaten
- Liste der Staatsformen souveräner Staaten
- Staatliche Souveränität
- Territoriale Integrität Kategorie:Politische Geographie ! ja:国家 simple:State


Gebietskörperschaft

Eine Gebietskörperschaft ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die sich durch ihre Beziehung zu einem Territorium in Form von Hoheitsgewalt im Rahmen der ihr zugewiesenen Aufgaben über alle Personen, die sich auf ihrem Gebiet aufhalten (Gebietshoheit), und Mitgliederkraft Wohnsitz (bzw. Sitz bei juristischen Personen) auszeichnet. Es handelt sich somit um eine Organisationseinheit, der einzelne Aufgaben für einen bestimmten Teil des Staatsgebiets zugewiesen sind. Gebietskörperschaften zeichnen sich durch Selbstorganisation und Kommunale Selbstverwaltung durch eigene Organe (z.B. Bürgermeister, Gemeinderat) im Rahmen der ihnen zugewiesenen Aufgaben aus. Teile des Staatsgebiets können gleichzeitig verschiedenen Gebietskörperschaften auf unterschiedlicher Ebene zugewiesen sein. Bestes Beispiel hierfür sind die kommunalen Gebietskörperschaften Gemeinde und Landkreis. Eine Gebietskörperschaft ist in der Regel eine juristische Person des öffentlichen Rechts und somit selbständiges Rechtssubjekt. Die Bundesrepublik Deutschland und die einzelnen Länder sind ebenfalls Gebietskörperschaften, die wegen ihrer Staatsqualität eine Sonderstellung inne haben. In der Volkswirtschaftliche Gesamtrechnung VGR werden die Finanzen der Gebietskörperschaften, hier verstanden als "Bund", "Länder" und "Gemeinden" zusammengefasst. Zusammen mit der Sozialversicherung bilden die Gebietskörperschaften den Sektor Staat. Verwandte Themen:
- Körperschaft des öffentlichen Rechts
- Bundesrepublik
- Staatliche Souveränität
- Vertretungskörperschaft Kategorie:Politische Geographie Kategorie:Körperschaft des öffentlichen Rechts Kategorie:Volkswirtschaftliche Gesamtrechnung

Kirche

Das Wort Kirche (etym. griech. kyriaké: "dem Herrn gehörig") bezeichnet: #im Neuen Testament die christliche Gemeinde, sowohl lokal als auch universal, siehe Ekklesia #die Gemeinschaft aller Christen, siehe Ekklesiologie #die einer bestimmten Konfession oder Denomination zugehörige, in einer festen Organisationsform zusammengeschlossene christliche Glaubensgemeinschaft, siehe Kirche (Organisation) #ein Gebäude welches der Versammlung der Glieder einer christlichen Gemeinde dient, siehe Kirchengebäude #umgangssprachlich der christliche Gottesdienst Kategorie:Christentum ja:教会 nb:Kirke simple:Church

Universität

Universitäten (vom lateinischen Wort universitas, Gesamtheit) sind Hochschulen, die die Wissenschaften in Forschung, Lehre, Studium und Ausbildung vollständig vertreten, in systematischer Ordnung lehren sowie Bildungsinhalte und Berufsqualifikationen mit den jeweils höchsten Ansprüchen ihres Geltungsbereichs vermitteln sollen.

Charakteristika und Aufgaben

Prägend für den Begriff der Universität sind seit dem europäischen Mittelalter
- die Gemeinschaft von Lehrenden und Lernenden (universitas magistrorum et scholarium),
- das Recht zur Selbstverwaltung mit der Möglichkeit der eigenständigen Erstellung und Ausführung von Studienplänen und Forschungsvorhaben (Akademische Freiheit) sowie
- das Privileg der Verleihung öffentlich anerkannter akademischer Grade (zum Beispiel Doktorgrad). Die ersten Universitäten entstanden im Mittelalter. Mit dem Aufkommen der Universitäten wurde das Wissensmonopol der Klöster, und damit des Klerus, durchbrochen. Seit der Einrichtung der Berliner Universität (seit 1949: Humboldt-Universität) im Jahre 1810 setzte sich auch international das Humboldtsche Modell der Einheit von Forschung und Lehre durch, das besagt, dass die Lehrkräfte zusätzlich zu ihrer Lehrtätigkeit auch Forschung betreiben sollen, damit das hohe Niveau der Lehre erhalten bleibt und den Studierenden wissenschaftliche Qualifikationen besser vermittelt werden können.